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EuGH · C-158/25

16.07.2026 · ECLI:EU:C:2026:591

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EuGH · C-158/25 · 16.07.2026 · ECLI:EU:C:2026:591

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 16. Juli 2026 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Anwendbarkeit – Nationale Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft für die Zahlung der von dieser Gesellschaft geschuldeten Mehrwertsteuer – Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Bewertungen im bestandskräftigen Steuerbescheid – Möglichkeit des Geschäftsführers, den gegen die Gesellschaft ergangenen Steuerbescheid inzident anzufechten – Wahrung der Verteidigungsrechte“ In der Rechtssache C‑158/25 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg (Luxemburg) mit Entscheidung vom 20. Februar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Februar 2025, in dem Verfahren QJ gegen Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA (AEDT), Großherzogtum Luxemburg erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer sowie der Richter A. Kumin, S. Gervasoni und M. Bošnjak (Berichterstatter), Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von QJ, vertreten durch N. Le Gouellec und Y. Prussen, Avocats, – der luxemburgischen Regierung, vertreten durch A. Germeaux und T. Schell als Bevollmächtigte im Beistand von F. Gabaudan und A. Moro, Avocats, – der spanischen Regierung, vertreten durch M. Morales Puerta und A. Pérez-Zurita Gutiérrez als Bevollmächtigte, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, D. Lutostańska, B. Rogowska-Rajda und J. Sawicka als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Carlin, M. Herold und F. Moro als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 5. März 2026 folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 47 und Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). 2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen QJ, einer natürlichen Person, und der Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA (Einregistrierungs‑, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung, Luxemburg, im Folgenden: AEDT) sowie dem Großherzogtum Luxemburg wegen eines gegen QJ ergangenen Haftungsbescheids zur Einziehung der Mehrwertsteuer, die von einer Gesellschaft geschuldet wird, deren Geschäftsführer er war. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht AEU-Vertrag 3 Art. 325 Abs. 1 AEUV lautet: „Die [Europäische] Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen effektiven Schutz bewirken.“ Charta 4 Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“) der Charta bestimmt: „Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“ 5 Art. 51 („Anwendungsbereich“) der Charta lautet: „(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden. (2) Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.“ Richtlinie 2006/112/EG 6 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) legt die der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätze fest. 7 Art. 273 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen.“ Luxemburgisches Recht 8 Art. 67-1 der Loi concernant la taxe sur la valeur ajoutée (Gesetz über die Mehrwertsteuer) vom 12. Februar 1979 (Mémorial A 1979, S. 186) in der durch die Loi portant mise en œuvre de la réforme fiscale 2017 (Gesetz zur Umsetzung der Steuerreform 2017) vom 23. Dezember 2016 (Mémorial A 2016, S. 5139) geänderten Fassung (im Folgenden: LTVA) sieht vor: „Die Verwaltungsratsmitglieder, die Geschäftsführer sowie jeder mit der laufenden Verwaltung befasste rechtliche oder faktische Leiter der Mehrwertsteuerschuldner sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die in diesem Gesetz vorgesehenen gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten werden, insbesondere die Zahlung der geschuldeten Mehrwertsteuer mit den von ihnen verwalteten finanziellen Mitteln.“ 9 Art. 67-2 LTVA lautet: „Die Verwaltungsratsmitglieder, die Geschäftsführer sowie jeder mit der laufenden Verwaltung befasste rechtliche oder faktische Leiter haften persönlich und gesamtschuldnerisch für die Zahlung der geschuldeten Mehrwertsteuer, wenn infolge einer schuldhaften Nichterfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen die den von ihnen verwalteten Mehrwertsteuerschuldnern nach diesem Gesetz obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder wenn die geschuldete Mehrwertsteuer nicht mit den von ihnen verwalteten finanziellen Mitteln entrichtet worden ist.“ 10 Art. 67-3 Abs. 1 LTVA bestimmt: „Bei schuldhafter Nichterfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen, die den Verwaltungsratsmitgliedern, den Geschäftsführern sowie jedem mit der laufenden Verwaltung befassten rechtlichen oder faktischen Leiter obliegen, kann der Leiter der Einregistrierungs- und Domänenverwaltung oder sein Vertreter gegen diese Personen einen Haftungsbescheid erlassen. Dieser Bescheid verleiht der Verwaltung das Recht, von diesen Personen die von den Mehrwertsteuerpflichtigen geschuldete Mehrwertsteuer zu erheben.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen 11 Am 17. März 2018 erließ die AEDT gegen die Gesellschaft VN zwei Mehrwertsteuerbescheide, den einen für das Jahr 2014 und den anderen für die Jahre 2015 und 2016. Der von VN gegen diese Bescheide eingelegte Rechtsbehelf wurde wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen. In der Folge entrichtete VN für die Jahre 2014 bis 2016 keine Mehrwertsteuer. 12 Vom 22. April 2013 bis zum 15. Februar 2019 war der Kläger des Ausgangsverfahrens als Geschäftsführer von VN für die laufende Verwaltung zuständig. Am 16. Mai 2019 erließ die AEDT gegen ihn einen Haftungsbescheid, der auf die Art. 67-1 bis 67-3 LTVA gestützt war (im Folgenden: fragliche Haftungsregelung) und von ihm als dem von 2013 bis 2019 für die laufende Verwaltung von VN zuständigen Geschäftsführer die bisher nicht entrichtete Mehrwertsteuer verlangte. 13 Nachdem der Leiter der AEDT die vom Kläger des Ausgangsverfahrens eingelegte Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zurückgewiesen hatte, erhob dieser beim Tribunal d’arrondissement de Luxembourg (Bezirksgericht Luxemburg, Luxemburg) Klage auf Änderung oder gegebenenfalls auf Nichtigerklärung dieses Bescheids. Das diese Klage abweisende Urteil des Bezirksgerichts wurde von der Cour d’appel (Appellationsgerichtshof, Luxemburg) bestätigt. 14 Das vorlegende Gericht, die mit einem vom Kläger des Ausgangsverfahrens eingelegten Rechtsmittel befasste Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg (Kassationsgerichtshof des Großherzogtums Luxemburg, Luxemburg), weist darauf hin, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem Appellationsgerichtshof das Bestehen einer Steuerschuld von VN bestritten habe. Insbesondere habe er geltend gemacht, dass er als Person, die zur Haftung für die Zahlung der Mehrwertsteuer herangezogen werde, die von der Gesellschaft, deren Geschäftsführer er gewesen sei, geschuldet werde, einen Rechtsbehelf in Form des Drittwiderspruchs einlegen könne, der weiterhin zulässig sei, da die Bescheide nicht an ihn persönlich gerichtet gewesen seien. Ihm die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs im eigenen Namen zu versagen, sei mit Art. 47 der Charta unvereinbar. 15 Der Appellationsgerichtshof habe das Vorbringen des Klägers des Ausgangsverfahrens mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Steuerbescheide bestandskräftig geworden seien und nicht mehr angefochten werden könnten, weil VN binnen der gesetzlichen Fristen keinen wirksamen Rechtsbehelf eingelegt habe. 16 Der Appellationsgerichtshof sei der Auffassung, dass es keine Bestimmung gebe, die vorsehe, dass eine zur Haftung herangezogene Person einen Rechtsbehelf gegen einen Steuerbescheid einlegen könne, der gegen den Hauptsteuerpflichtigen erlassen worden sei. Sobald dieser Steuerbescheid bestandskräftig sei, könne er vom zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer nicht inzident im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Zahlungsverfahrens angefochten werden. Zum einen handele es sich bei der zur Haftung für die Zahlung herangezogenen Person um dieselbe, die auch die juristische Person im Rahmen des Verfahrens zur Ermittlung der steuerbaren Umsätze vertreten habe, und zum anderen habe er in dieser Eigenschaft die Möglichkeit gehabt, an diesem Verfahren teilzunehmen und einen Rechtsbehelf gegen die von Amts wegen erlassenen Steuerbescheide einzulegen. Da der Kläger des Ausgangsverfahrens selbst nicht mehrwertsteuerpflichtig sei, sei die AEDT weder verpflichtet gewesen, die Steuerbescheide an ihn persönlich zu übermitteln, noch habe sie ihn in dieser Eigenschaft in das Verfahren der Besteuerung von Amts wegen einbeziehen müssen, denn er habe die Möglichkeit gehabt, sich daran als Geschäftsführer zu beteiligen, und der Rechtsbehelf sei von der Gesellschaft verspätet eingelegt worden. 17 Da der Kläger des Ausgangsverfahrens im Verfahren der Besteuerung von Amts wegen Dritter sei, könne er keine im Rahmen dieses Verfahrens gegen VN möglicherweise begangenen Grundrechtsverletzungen geltend machen. Die Bestimmungen des auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Rechts, u. a. die Art. 67‑1 ff. LTVA, stellten keine Durchführung des Rechts der Union dar, so dass nach Art. 51 der Charta deren Art. 47 nicht anwendbar sei. 18 Das vorlegende Gericht stellt insoweit fest, dass zum einen die gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens eingeleiteten Steuerfahndungsmaßnahmen auf Verstöße gegen die gesetzlichen Verpflichtungen im Bereich der Mehrwertsteuer zurückgingen, für die gemäß dem Haftungsbescheid der Kläger in seiner Eigenschaft als für die laufende Verwaltung von VN zuständiger Geschäftsführer die Verantwortung trage. In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht, ob auf eine Regelung, mit der eine gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer einer Gesellschaft für die Fälle, in denen sie schuldhaft ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, und für die Zahlung der von der Gesellschaft, die sie leiten, geschuldeten Mehrwertsteuer eingeführt wird, die Rechtsprechung Anwendung finden kann, die auf das Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C‑617/10, EU:C:2013:105), zurückgeht und wonach sich aus der Richtlinie 2006/112 ergibt, dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen, so dass die Anwendbarkeit von Art. 47 der Charta zu bejahen wäre. 19 Zum anderen führt das vorlegende Gericht für den Fall, dass Art. 47 der Charta anwendbar ist, aus, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 2021, Adler Real Estate u. a. (C‑546/18, EU:C:2021:711), aus diesem Art. 47 geschlossen habe, dass einer natürlichen Person in einem späteren sie betreffenden Verfahren nicht die Bindungswirkung einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung entgegengehalten werden könne, die gegen eine juristische Person im Rahmen eines früheren Verfahrens erlassen worden sei, an dem die natürliche Person nicht als Partei, sondern nur als Vertreterin dieser juristischen Person beteiligt gewesen sei. Im Hinblick auf dieses Urteil möchte das vorlegende Gericht deshalb wissen, ob die Geschäftsführer einer Gesellschaft die Möglichkeit haben müssen, erstens inzident im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt, mit dem ihre gesamtschuldnerische Haftung festgestellt wird, den zuvor gegen die steuerpflichtige Gesellschaft ergangenen Steuerbescheid anzufechten, zweitens etwaige im Rahmen des Verfahrens der Besteuerung von Amts wegen gegenüber dieser Gesellschaft begangene Grundrechtsverletzungen geltend zu machen und drittens zu verlangen, dass ihnen der Steuerbescheid persönlich bekannt gegeben wird oder dass sie sich persönlich am Besteuerungsverfahren beteiligen dürfen. 20 Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist die Charta, insbesondere ihr Art. 47, im Hinblick auf die Kriterien von Art. 51 Abs. 1 der Charta auf eine nationale Regelung anwendbar, die eine gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer einer Gesellschaft wegen schuldhafter Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen zur Zahlung der Mehrwertsteuer einführt, die von der von ihnen geleiteten Gesellschaft geschuldet wird? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass er den Geschäftsführern, die zur Haftung herangezogen werden, die Möglichkeit einräumt, inzident im Rahmen einer Klage, die ihnen nach dem nationalen Recht gegen den Verwaltungsakt zusteht, mit dem ihre gesamtschuldnerische Haftung festgestellt wird, den der Gesellschaft zuvor zugestellten von Amts wegen erlassenen Mehrwertsteuerbescheid, gegen den die Gesellschaft nicht rechtzeitig Klage erhoben hat, anzufechten? 3. Falls die zweite Frage bejaht wird: Ist Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass er die Klagegründe beschränkt, die die Geschäftsführer im Rahmen der inzidenten Anfechtung des der steuerpflichtigen Gesellschaft zugestellten von Amts wegen erlassenen Steuerbescheids geltend machen können, oder dahin, dass er alle Klagegründe umfasst, einschließlich der Klagegründe betreffend die Festsetzung der Mehrwertsteuerschuld, wie die Tatsachenfeststellungen, die zu dem gegen die steuerpflichtige Gesellschaft von Amts wegen erlassenen Steuerbescheid geführt haben, und die rein persönlichen Klagegründe, wie etwaige Grundrechtsverletzungen, die im Rahmen des Verfahrens der Besteuerung von Amts wegen gegenüber diesen Geschäftsführern begangen wurden? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage 21 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2000, Roquette Frères,C‑88/99, EU:C:2000:652, Rn. 18, sowie vom 18. Dezember 2025, SACD u. a.,C‑182/24, EU:C:2025:979, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 22 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass der Kläger beim vorlegenden Gericht gegen den Haftungsbescheid vorgeht und dabei die Rechtswidrigkeit des Steuerbescheids rügt, der an die steuerpflichtige Gesellschaft gerichtet ist, für deren Mehrwertsteuerschuld er in Anspruch genommen wird. 23 Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 47 und Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta dahin auszulegen sind, dass die Anforderungen, die sich aus dem in Art. 47 der Charta verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ergeben, im Rahmen einer Klage anwendbar sind, die der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer einer Gesellschaft gegen einen Haftungsbescheid erhoben hat, der gemäß einer nationalen Regelung erlassen wurde, die vorsieht, dass der Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für die Zahlung der von dieser Gesellschaft geschuldeten Mehrwertsteuer haftet, wenn er seinen gesetzlichen Verpflichtungen im Bereich der Mehrwertsteuer schuldhaft nicht nachkommt. 24 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der Charta in ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 definiert ist, wonach diese für die Mitgliedstaaten, was deren Handeln betrifft, ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt. Die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte finden somit in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson,C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19, sowie vom 29. Juli 2024, protectus,C‑185/23, EU:C:2024:657, Rn. 40 und 41). 25 Der Begriff „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne dieser Bestimmung setzt das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen einem Unionsrechtsakt und der fraglichen nationalen Maßnahme voraus, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2014, Siragusa,C‑206/13, EU:C:2014:126, Rn. 24, und vom 12. September 2024, Syndyk Masy Upadłości A,C‑709/22, EU:C:2024:741, Rn. 62). 26 Um zu klären, ob eine nationale Maßnahme die „Durchführung des Rechts der Union“ betrifft, ist daher u. a. zu prüfen, ob mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann (Urteile vom 8. November 2012, Iida,C‑40/11, EU:C:2012:691, Rn. 79, sowie vom 10. Juli 2025, DADA Music und UPFR, C‑37/24, EU:C:2025:551, Rn. 50). 27 Insoweit geht u. a. aus den Art. 2 und 273 der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 325 Abs. 1 AEUV hervor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und Steuerhinterziehung zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika,C‑1/21, EU:C:2022:788, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. April 2025, Cityland,C‑164/24, EU:C:2025:241, Rn. 34). 28 Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. 2014, L 168, S. 105) umfassen die Eigenmittel der Union nämlich u. a. die Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die nach Unionsvorschriften bestimmten harmonisierten Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlagen ergeben. Folglich besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen unter Beachtung des einschlägigen Unionsrechts und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel für den Haushalt der Union, da jedes Versäumnis bei der Erhebung Ersterer potenziell zu einer Verringerung Letzterer führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson,C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26, und vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika,C‑1/21, EU:C:2022:788, Rn. 58). 29 Im vorliegenden Fall ist die fragliche Haftungsregelung offenbar an einen Verstoß gegen die gesetzlichen Verpflichtungen im Bereich der Mehrwertsteuer geknüpft. Die nationale Finanzverwaltung kann so die von einer juristischen Person geschuldete Mehrwertsteuer bei den Verwaltungsratsmitgliedern, den Geschäftsführern sowie jedem mit der laufenden Verwaltung dieser juristischen Person befassten rechtlichen oder faktischen Leiter erheben. Insoweit sieht Art. 67‑3 Abs. 1 Satz 2 LTVA vor, dass der Haftungsbescheid „der Verwaltung das Recht [verleiht], von diesen Personen die von den Mehrwertsteuerpflichtigen geschuldete Mehrwertsteuer zu erheben“. 30 Eine solche Regelung zielt darauf ab, die Einziehung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten, die eine steuerpflichtige juristische Person nicht entrichtet hat; sie trägt zur Einhaltung der in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Verpflichtung eines jeden Mitgliedstaats bei, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer sicherzustellen und u. a. gemäß Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 273 der Richtlinie 2006/112 Steuerhinterziehung zu bekämpfen. 31 Im Hinblick auf die in den Rn. 27 und 28 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass diese Regelung Teil der Umsetzung u. a. von Art. 273 der Richtlinie 2006/112 ist und dass infolgedessen das Großherzogtum Luxemburg durch die Einführung und Anwendung dieser Regelung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta das Recht der Union durchführt. 32 Diese Feststellung wird nicht durch das Vorbringen der luxemburgischen Regierung in Frage gestellt, die die Anwendbarkeit der Charta auf das Ausgangsverfahren bestreitet, indem sie geltend macht, dass die fragliche Haftungsregelung nicht darauf abziele, die Erhebung der gesamten von einer steuerpflichtigen Gesellschaft geschuldeten Mehrwertsteuer zu ermöglichen, sondern darauf, den Ersatz des Schadens sicherzustellen, der der nationalen Finanzverwaltung durch ein dem Geschäftsführer dieser Gesellschaft zuzurechnendes Fehlverhalten entstanden sei. 33 Wie von der Generalanwältin in Nr. 45 ihrer Schlussanträge ausgeführt, ist bei jeder nationalen Maßnahme, die zur vollständigen oder teilweisen Einziehung der von einer steuerpflichtigen Person nicht entrichteten Mehrwertsteuer bei dieser Person oder einem Dritten beiträgt, davon auszugehen, dass sie die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherstellt und gegebenenfalls Steuerhinterziehung bekämpft. Der von der luxemburgischen Regierung angeführte Umstand, dass eine solche Maßnahme einen besonderen Fall der zivilrechtlichen Haftung einführe und im nationalen Recht nicht Teil eines Systems von Steuersanktionen sei, ist insoweit unerheblich. 34 So hat der Gerichtshof in einem mit dem des Ausgangsverfahrens vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Kontext bereits festgestellt, dass eine Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung, die zum einen vorsieht, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft unabhängig von den betreffenden steuerbaren Umsätzen für alle oder einen Teil der Mehrwertsteuerschulden einer juristischen Person gesamtschuldnerisch haftet, und zum anderen diese Haftung auf die Höhe der Vermögensminderung beschränkt, die dieser Gesellschaft aufgrund der von der gesamtschuldnerisch haftenden Person unredlich vorgenommenen Handlungen entstanden ist, zur Einziehung von Mehrwertsteuerbeträgen beiträgt, die von einer steuerpflichtigen juristischen Person nicht innerhalb der durch die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 festgelegten zwingenden Fristen abgeführt worden sind, so dass sie einen Beitrag dazu leistet, im Sinne von Art. 273 dieser Richtlinie eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und gegebenenfalls Steuerhinterziehung zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika,C‑1/21, EU:C:2022:788, Rn. 52, 53, 61, 66 und 70). 35 Im Übrigen ist, wie die luxemburgische Regierung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, der im Zusammenhang mit der fraglichen Haftungsregelung möglicherweise zu ersetzende Schaden deckungsgleich mit dem Betrag der von der steuerpflichtigen juristischen Person nicht entrichteten Mehrwertsteuer. 36 Zweitens geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Anerkennung des in Art. 47 der Charta vorgesehenen Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf in einem bestimmten Einzelfall voraussetzt, dass die Person, die es geltend macht, sich auf durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten beruft oder dass diese Person Gegenstand von Verfolgungsmaßnahmen ist, die eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C‑245/19 und C‑246/19, EU:C:2020:795, Rn. 55, sowie vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 41). 37 Dies trifft auf die der vorliegenden Rechtssache entsprechende letztgenannte Fallgestaltung zu, in der eine Person im Rahmen einer Klage eine sie belastende Verwaltungsentscheidung anficht, die auf der Grundlage einer nationalen Bestimmung erlassen wurde, die im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta das Recht der Union durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund,C‑682/15, EU:C:2017:373, Rn. 50, und vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary,C‑189/18, EU:C:2019:861, Rn. 59). 38 Im vorliegenden Fall hat der Kläger des Ausgangsverfahrens gegen den Haftungsbescheid geklagt, der auf der Grundlage der fraglichen Haftungsregelung erlassen wurde, die – wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils festgestellt – eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellt. Folglich finden unter solchen Umständen die Anforderungen von Art. 47 der Charta Anwendung. 39 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass es bei der ersten Frage des vorlegenden Gerichts nicht darum geht, ob das Verfahren der Heranziehung zur Haftung gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens den Anforderungen unterliegt, die sich aus dem in Art. 47 der Charta verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ergeben, sondern darum, ob diese Anforderungen im Rahmen einer vom Kläger des Ausgangsverfahrens gegen einen Haftungsbescheid erhobenen Klage anwendbar sind. 40 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 47 und Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta dahin auszulegen sind, dass die Anforderungen, die sich aus dem in Art. 47 der Charta verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ergeben, im Rahmen einer Klage anwendbar sind, die der zur Haftung für die Zahlung herangezogene Geschäftsführer einer Gesellschaft gegen einen Haftungsbescheid erhoben hat, der gemäß einer nationalen Regelung erlassen wurde, die vorsieht, dass der Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für die Zahlung der von dieser Gesellschaft gemäß der Richtlinie 2006/112 geschuldeten Mehrwertsteuer haftet, wenn er seinen gesetzlichen Verpflichtungen im Bereich der Mehrwertsteuer schuldhaft nicht nachkommt. Zur zweiten und zur dritten Frage 41 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach der Geschäftsführer einer mehrwertsteuerpflichtigen Gesellschaft, der zur Haftung für die Zahlung von durch diese Gesellschaft nicht entrichteter Mehrwertsteuer herangezogen wird, im Rahmen seines Rechtsbehelfs gegen den Haftungsbescheid nicht inzident den zuvor gegen diese Gesellschaft erlassenen bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid anfechten darf. Sollte diese Frage zu bejahen sein, möchte das vorlegende Gericht weiter wissen, auf welche Gründe eine solche Person ihren Rechtsbehelf im Rahmen der inzidenten Anfechtung dieses Steuerbescheids stützen kann, z. B. in Bezug auf die Bemessungsgrundlage und die Höhe der nicht entrichteten Mehrwertsteuer, für die diese Person in Anspruch genommen wird, sowie in Bezug auf etwaige Verletzungen der Grundrechte dieser Person, die während des Besteuerungsverfahrens begangen wurden. 42 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dem in Art. 47 der Charta verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf die Person, die Inhaber dieses Rechts ist, Zugang zu einem Gericht erhalten muss, das über die Befugnis verfügt, die Wahrung der ihr durch das Unionsrecht garantierten Rechte sicherzustellen und zu diesem Zweck alle für die bei ihm anhängige Streitigkeit relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C‑245/19 und C‑246/19, EU:C:2020:795, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Dezember 2025, SACD u. a.,C‑182/24, EU:C:2025:979, Rn. 73). 43 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der in Art. 47 der Charta verankerten Verteidigungsrechte voraussetzt, dass der Kläger nicht nur Zugang zu den Gründen der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung, sondern auch Einsicht in den gesamten Akteninhalt, auf den sich die Verwaltung gestützt hat, erhalten kann, um dazu tatsächlich Stellung nehmen zu können (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C‑420/22 und C‑528/22, EU:C:2024:344, Rn. 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 44 In Bezug auf die fragliche Haftungsregelung geht im vorliegenden Fall aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die steuerliche Haftung der zur Zahlung herangezogenen Person voraussetzt, dass diese schuldhaft gehandelt hat, dass ein Schaden entstanden ist und dass zwischen Verschulden und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Diese Haftung erstreckt sich auf den Schaden, der aus der Höhe der nicht beglichenen Mehrwertsteuer besteht, die in dem an die steuerpflichtige Gesellschaft gerichteten und inzwischen bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid festgesetzt wurde. Die anwendbare nationale Regelung eröffnet der zur Haftung für die Zahlung herangezogenen Person jedoch keinen persönlichen Rechtsbehelf gegen diesen Steuerbescheid, und dessen Bestandskraft steht dem entgegen, dass diese Person im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen den Haftungsbescheid inzident z. B. die Bemessungsgrundlage und die Höhe der von der steuerpflichtigen Gesellschaft geschuldeten Mehrwertsteuer beanstandet, für die sie gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen wird. 45 Insoweit und unter Berücksichtigung, dass es sich bei dem Haftungsbescheid um eine Verwaltungsentscheidung handelt, ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte nicht nur im Fall eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens nach Art. 47 der Charta zu gewährleisten ist, sondern nach einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts auch während des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass der Entscheidung geführt hat. Dieser Grundsatz ist anwendbar, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen. Gemäß dem Anspruch auf rechtliches Gehör, das integraler Bestandteil der Verteidigungsrechte ist, muss bei einer Entscheidung, die die Interessen ihres Adressaten spürbar beeinträchtigt, dieser Adressat in die Lage versetzt werden, seinen Standpunkt zu den Gesichtspunkten, auf die die Verwaltung sich zu stützen beabsichtigt, sachdienlich und wirksam vorzutragen. Diese Verpflichtung besteht für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen ergreifen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auch dann, wenn die anwendbaren Unionsvorschriften ein solches Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary,C‑189/18, EU:C:2019:861, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 27. Februar 2025, Adjak,C‑277/24, EU:C:2025:130, Rn. 51, sowie vom 6. März 2025, Obshtina Veliko Tarnovo und Obshtina Belovo, C‑471/23 und C‑477/23, EU:C:2025:155, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung). 46 Die Regel, wonach der Adressat einer beschwerenden Entscheidung in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt vorzutragen, bevor die Entscheidung getroffen wird, soll der zuständigen Behörde erlauben, alle maßgeblichen Gesichtspunkte sachgerecht zu berücksichtigen. Unter anderem soll die Regel der betroffenen Person zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary,C‑189/18, EU:C:2019:861, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 4. Juni 2020, C.F. [Steuerprüfung], C‑430/19, EU:C:2020:429, Rn. 30, sowie vom 13. Juni 2024, C [Insolvenzverwalter und Liquidatoren], C‑696/22, EU:C:2024:499, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung). 47 Dennoch wird der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich einem oder mehreren dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen Eingriff darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary,C‑189/18, EU:C:2019:861, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Februar 2025, Adjak,C‑277/24, EU:C:2025:130, Rn. 53). 48 So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass im Allgemeinen die Wahrung der Verteidigungsrechte dem nicht entgegensteht, dass im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens gegen einen Steuerpflichtigen eine Finanzbehörde an die Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Wertungen gebunden ist, die sie im Rahmen eines konnexen Verwaltungsverfahrens gegen Dritte, an dem der Steuerpflichtige nicht beteiligt war, vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary,C‑189/18, EU:C:2019:861, Rn. 46). 49 Bei der Kontrolle der Wahrung der Verteidigungsrechte in konnexen Verwaltungsverfahren ist nämlich auch die Rechtssicherheit zu berücksichtigen, bei der es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts handelt. Da die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung zur Rechtssicherheit beiträgt, verlangt das Unionsrecht grundsätzlich nicht, dass eine Behörde verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, Adjak,C‑277/24, EU:C:2025:130, Rn. 55). 50 Anders verhält es sich dagegen, wenn die betroffene Person tatsächlich vollständig vom Recht ausgeschlossen wird, die betreffenden Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Bewertungen in dem sie betreffenden Verfahren sachdienlich und wirksam in Frage zu stellen. Ein solcher Ausschluss würde nämlich die Verteidigungsrechte dieser Person in ihrem Wesensgehalt antasten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary,C‑189/18, EU:C:2019:861, Rn. 47 und 49, sowie vom 27. Februar 2025, Adjak,C‑277/24, EU:C:2025:130, Rn. 56). 51 Folglich kann eine nationale Regelung wie die zur Einführung der fraglichen Haftungsregelung den Wesensgehalt der Verteidigungsrechte der zur Haftung für die Zahlung herangezogenen Person antasten, wenn diese vollständig vom Recht ausgeschlossen wird, die Tatsachenfeststellungen und die rechtlichen Bewertungen in dem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid sachdienlich und wirksam in Frage zu stellen. Der im Rahmen eines konnexen Verwaltungsverfahrens erlassene Steuerbescheid stellt nämlich für die Zwecke der Heranziehung zur Haftung einen Beweis dafür dar, dass die Voraussetzungen der Geltendmachung der gesamtschuldnerischen Haftung erfüllt sind, gegen die die zur Zahlung herangezogene Person auf dieser Grundlage vorgehen können muss. 52 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte im Rahmen eines die Heranziehung zur Haftung betreffenden Verfahrens nicht voraussetzt, dass die zur Haftung für die Zahlung herangezogene Person persönlich an dem Besteuerungsverfahren gegen die juristische Person beteiligt wird, für deren Steuerschuld sie gesamtschuldnerisch haften soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, Adjak,C‑277/24, EU:C:2025:130, Rn. 61, 62 und 64). 53 Das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bedeutet auch nicht zwangsläufig, dass der Inhaber dieses Rechts über einen unmittelbaren Rechtsbehelf verfügen muss, der in erster Linie darauf abzielt, eine bestimmte Maßnahme in Frage zu stellen, sondern lediglich, dass der betroffenen Person das Recht verliehen wird, einen sie belastenden und ihre vom Unionsrecht garantierten Rechte und Freiheiten beeinträchtigenden Rechtsakt gerichtlich anzufechten, jedoch nur, sofern es im Übrigen einen oder mehrere Rechtsbehelfe gibt, die es ihr ermöglichen, inzident eine gerichtliche Kontrolle dieser Maßnahme zu erreichen, die die Wahrung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen], C‑292/23, EU:C:2025:255, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das mit einem Rechtsstreit befasste Gericht muss sicherstellen, dass solche im nationalen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe es ermöglichen, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die das Unionsrecht der betroffenen Person verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme,C‑628/15, EU:C:2017:687, Rn. 60). 54 Für die Wirksamkeit der in Art. 47 der Charta garantierten gerichtlichen Nachprüfung ist es erforderlich, dass das Gericht, das die Rechtmäßigkeit einer im Rahmen eines das Unionsrecht durchführenden Verfahrens erlassenen Verwaltungsentscheidung prüft, die Rechtmäßigkeit der Erlangung und Verwendung von Beweisen, die im Rahmen konnexer Verwaltungsverfahren gegen Dritte erhoben wurden, u. a. im Hinblick auf die Charta und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts überprüfen kann, sofern diese Beweise für die Verteidigung der betroffenen Person sachdienlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary,C‑189/18, EU:C:2019:861, Rn. 57 und 63). 55 Wie von der Generalanwältin in Nr. 73 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt, muss das Gericht, das mit einem die Rechtmäßigkeit eines auf der Grundlage einer nationalen Regelung wie der fraglichen Haftungsregelung erlassenen Haftungsbescheids betreffenden Rechtsstreit befasst ist, aufgrund der sich aus Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen im Rahmen einer inzidenten Kontrolle alle Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Bewertungen überprüfen können, auf die diese Entscheidung gestützt wird, soweit sie für den Erfolg der Klage ausschlaggebend sind. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere für die Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Bewertungen im Steuerbescheid, auf die die zuständige Behörde die gesamtschuldnerische Haftung des Geschäftsführers stützen möchte; hierzu zählen auch die Bemessungsgrundlage und die Höhe der nicht entrichteten Mehrwertsteuer, für die er in Anspruch genommen wird. 56 Entgegen den Ausführungen der luxemburgischen Regierung darf die Möglichkeit der zur Haftung für die Zahlung herangezogenen Person, den Steuerbescheid auf der Grundlage von Art. 47 der Charta inzident anzufechten, nicht von der Frage abhängen, ob der Geschäftsführer einer Gesellschaft im Hinblick auf den Umfang seiner Aufgaben in der Lage war, während des gegen die steuerpflichtige Gesellschaft eingeleiteten Besteuerungsverfahrens oder nach dem Erlass des Steuerbescheids die Rechtmäßigkeit dieses Steuerbescheids im Namen dieser Gesellschaft binnen der vorgesehenen Rechtsbehelfsfrist sachgerecht in Frage zu stellen. 57 Die Verteidigungsrechte haben nämlich subjektiven Charakter, so dass die betroffenen Parteien selbst in der Lage sein müssen, sie wirksam auszuüben, unabhängig von der Art des Verfahrens, dem sie unterliegen. Wie von der Generalanwältin in den Nrn. 76, 77 und 79 ihrer Schlussanträge ausgeführt, muss eine zur Haftung für die Zahlung herangezogene Person die Möglichkeit haben, in ihrer Eigenschaft als haftende Person im Rahmen einer Klage gegen den Haftungsbescheid den Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Bewertungen aus dem Steuerbescheid entgegenzutreten, auf die die zuständige Behörde sich bei der Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung gestützt hat. Bei einer solchen Fallgestaltung kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Interessen der juristischen Person und die Interessen der natürlichen Person, die befugt ist, sie zu verpflichten oder zu vertreten, unterschiedlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom9. September 2021, Adler Real Estate u. a.,C‑546/18, EU:C:2021:711, Rn. 58 bis 60, sowie entsprechend Urteil vom 10. November 2022, DELTA STROY 2003,C‑203/21, EU:C:2022:865, Rn. 63). 58 Wie von der Europäischen Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, gilt dies umso mehr, als die Möglichkeit des letztlich zur Haftung für die Zahlung der von der steuerpflichtigen Gesellschaft nicht beglichenen Mehrwertsteuer herangezogenen Geschäftsführers, in der Praxis den an die Gesellschaft gerichteten Steuerbescheid anzufechten, von zahlreichen tatsächlichen und rechtlichen Faktoren abhängen kann, die etwa die Vielzahl der Gesellschaftsformen und die diesen eigenen Entscheidungsprozesse in den verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen. In einer Reihe von Situationen kann möglicherweise nicht nachgeprüft werden, ob der Geschäftsführer der steuerpflichtigen Gesellschaft, die Adressatin des betreffenden Steuerbescheids war, allein tatsächlich die Möglichkeit hatte, die Rechtmäßigkeit des Bescheids im Namen der Gesellschaft sachgerecht in Frage zu stellen. 59 Was überdies das Vorbringen der luxemburgischen Regierung betrifft, wonach durch die Anerkennung, dass die zur Haftung für die Zahlung herangezogene Person den Steuerbescheid inzident anfechten kann, die Bestandskraft dieses Steuerbescheids verkannt und dieser Person eine zweite Anfechtungsmöglichkeit gewährt würde, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung einer solchen Möglichkeit nicht die verbindliche Wirkung des Steuerbescheids für die Gesellschaft beeinträchtigt, an die er gerichtet war. Sodann darf allein die Tatsache, dass eine Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung wie die fragliche Haftungsregelung dazu beitragen kann, nicht beglichene Mehrwertsteuer – gegebenenfalls besonders effektiv – einzuziehen, nicht zur Folge haben, dass die zur Haftung für die Zahlung herangezogene Person vollständig von der wirksamen Ausübung ihrer Verteidigungsrechte ausgeschlossen wird. 60 Schließlich geht aus Rn. 55 des vorliegenden Urteils hervor, dass sich das Recht des zur Haftung herangezogenen Geschäftsführers der Gesellschaft, inzident den Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Bewertungen im Steuerbescheid entgegenzutreten, auf die erforderlichen Mittel beschränkt, um dem betroffenen Geschäftsführer eine sachgerechte Anfechtung seiner gesamtschuldnerischen Haftung zu ermöglichen. 61 Jedenfalls setzt die Wahrung der in Art. 47 der Charta verankerten Verteidigungsrechte voraus, dass eine zur Haftung für die Zahlung herangezogene Person im Rahmen einer Klage gegen den Haftungsbescheid inzident etwaige Verletzungen ihrer Grundrechte geltend machen kann, die während des gegen die steuerpflichtige Gesellschaft durchgeführten Besteuerungsverfahrens begangen wurden. 62 Was im Übrigen das Vorbringen der luxemburgischen Regierung betrifft, wonach die Verteidigungsrechte der zur Haftung für die Zahlung herangezogenen Person beschränkt werden müssten, um den Schutz der Vertraulichkeit und die Wahrung des Berufsgeheimnisses, wozu die Steuerbehörden verpflichtet seien, sicherzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die Wahrung der in Art. 47 der Charta verankerten Verteidigungsrechte voraussetzt, dass der Kläger, um tatsächlich Stellung nehmen zu können, nicht nur Einsicht in die Gründe der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung, sondern auch Einsicht in den gesamten Akteninhalt, auf den sich die Verwaltung gestützt hat, erhalten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2026, Deldwyn,C‑477/24, EU:C:2026:182, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). 63 Allerdings sind die Grundrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet. Diese Beschränkungen können u. a. den gebotenen Schutz der Vertraulichkeit oder des Geschäftsgeheimnisses betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2026, Deldwyn,C‑477/24, EU:C:2026:182, Rn. 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 64 Im Fall eines Konflikts zwischen einerseits dem Interesse der von einem sie beschwerenden Rechtsakt betroffenen Person, über die notwendigen Informationen zu verfügen, um von ihren Verteidigungsrechten in vollem Umfang Gebrauch machen zu können, und andererseits den im Zusammenhang mit dem Schutz der Vertraulichkeit oder des Geschäftsgeheimnisses stehenden Interessen, obliegt es den zuständigen Gerichten, für jeden Einzelfall eine Abwägung zwischen diesen einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2018, UBS Europe u. a.,C‑358/16, EU:C:2018:715, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. März 2026, Deldwyn,C‑477/24, EU:C:2026:182, Rn. 67). 65 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen u. a. die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Angaben, die in dem an die steuerpflichtige Gesellschaft gerichteten Steuerbescheid enthalten sind, dessen Rechtmäßigkeit die zur Haftung für die Zahlung herangezogene Person in Frage stellen möchte, tatsächliche und rechtliche Umstände betreffen, von denen diese Person aufgrund der Aufgaben, die sie innerhalb dieser Gesellschaft während des betreffenden Besteuerungszeitraums wahrgenommen hat, Kenntnis haben konnte. 66 Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach eine Person, die zur Haftung für die Zahlung von durch eine mehrwertsteuerpflichtige Gesellschaft nicht entrichteter Mehrwertsteuer herangezogen wird, im Rahmen ihres Rechtsbehelfs gegen den Haftungsbescheid nicht inzident den zuvor gegen diese Gesellschaft erlassenen bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid anfechten darf. Gemäß dieser Bestimmung muss eine solche Person zur Stützung ihrer Klage den Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Bewertungen entgegentreten können, auf die die zuständige Behörde sich bei der Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung gestützt hat; hierzu zählen auch die Bemessungsgrundlage und die Höhe der nicht entrichteten Mehrwertsteuer, für die diese Person in Anspruch genommen wird, soweit diese Feststellungen und Bewertungen für die Verteidigung der betroffenen Person sachdienlich sind, sowie etwaige Verletzungen der Grundrechte dieser Person, die während des Besteuerungsverfahrens begangen wurden. Kosten 67 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 47 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass die Anforderungen, die sich aus dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte verbürgten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ergeben, im Rahmen einer Klage anwendbar sind, die der zur Haftung für die Zahlung herangezogene Geschäftsführer einer Gesellschaft gegen einen Haftungsbescheid erhoben hat, der gemäß einer nationalen Regelung erlassen wurde, die vorsieht, dass der Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für die Zahlung der von dieser Gesellschaft gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem geschuldeten Mehrwertsteuer haftet, wenn er seinen gesetzlichen Verpflichtungen im Bereich der Mehrwertsteuer schuldhaft nicht nachkommt. 2. Art. 47 der Charta der Grundrechte ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach eine Person, die zur Haftung für die Zahlung von durch eine mehrwertsteuerpflichtige Gesellschaft nicht entrichteter Mehrwertsteuer herangezogen wird, im Rahmen ihres Rechtsbehelfs gegen den Haftungsbescheid nicht inzident den zuvor gegen diese Gesellschaft erlassenen bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid anfechten darf. Gemäß dieser Bestimmung muss eine solche Person zur Stützung ihrer Klage den Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Bewertungen entgegentreten können, auf die die zuständige Behörde sich bei der Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung gestützt hat; hierzu zählen auch die Bemessungsgrundlage und die Höhe der nicht entrichteten Mehrwertsteuer, für die diese Person in Anspruch genommen wird, soweit diese Feststellungen und Bewertungen für die Verteidigung der betroffenen Person sachdienlich sind, sowie etwaige Verletzungen der Grundrechte dieser Person, die während des Besteuerungsverfahrens begangen wurden. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.