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EuGH · C-151/25

24.09.2026 · ECLI:EU:C:2026:789

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EuGH · C-151/25 · 24.09.2026 · ECLI:EU:C:2026:789

Urteil vom 24. 9. 2026 – Rechtssache C‑151/25 Viaudret URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 24. September 2026 ( * ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Übereinkommen von Aarhus – Art. 6 – Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten – Verlängerung einer Betriebsgenehmigung für eine Windfarm – Verpflichtung, vor dieser Verlängerung ein Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen“ In der Rechtssache C‑151/25 [Viaudret] ( i ) betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) mit Entscheidung vom 12. Februar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Februar 2025, in dem Verfahren F. B. gegen Région wallonne, Beteiligte: Parc éolien de Leuze-en-Hainaut SA, e-NosVents SA, Electrabel SA, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer (Berichterstatter), E. Regan, D. Gratsias und B. Smulders, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von F. B., vertreten durch J. Sambon, Avocat, – der Electrabel SA, vertreten durch T. Hazard und D. Vermer, Avocats, – der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens, P. Cottin und C. Pochet als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Melo Sampaio, D. Milanowska und G. Wils als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. Dezember 2025 folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und 10 sowie der Nrn. 20 und 22 von Anhang I des am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) unterzeichneten und mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. 2005, L 124, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden: Übereinkommen von Aarhus). 2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen F. B., einem Anrainer einer Windfarm, und der Région wallone (Wallonische Region, Belgien) wegen einer Entscheidung, mit der der zuständige technische Beamte der Wallonischen Region die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung, mit der der Betrieb dieser Windfarm genehmigt wurde, um zehn Jahre verlängert hat. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht 3 Art. 1 („Ziel“) des Übereinkommens von Aarhus lautet: „Um zum Schutz des Rechts jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beizutragen, gewährleistet jede Vertragspartei das Recht auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.“ 4 Art. 6 („Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten“) des Übereinkommens bestimmt: „(1) Jede Vertragspartei a) wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden; b) wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet; c) kann – auf der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist – entscheiden, diesen Artikel nicht auf geplante Tätigkeiten anzuwenden, die Zwecken der Landesverteidigung dienen, wenn diese Vertragspartei der Auffassung ist, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde. (2) Die betroffene Öffentlichkeit wird im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren je nach Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über folgendes informiert: a) die geplante Tätigkeit und den Antrag, über den eine Entscheidung gefällt wird; b) die Art möglicher Entscheidungen oder den Entscheidungsentwurf; c) die für die Entscheidung zuständige Behörde; d) das vorgesehene Verfahren, einschließlich der folgenden Informationen, falls und sobald diese zur Verfügung gestellt werden können: i) Beginn des Verfahrens, ii) Möglichkeiten der Öffentlichkeit, sich zu beteiligen, iii) Zeit und Ort vorgesehener öffentlicher Anhörungen, iv) Angabe der Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind, und des Ortes, an dem die Öffentlichkeit Einsicht in die relevanten Informationen nehmen kann, v) Angabe der zuständigen Behörde oder der sonstigen amtlichen Stelle, bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie der dafür vorgesehenen Fristen und vi) Angaben darüber, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind; e) die Tatsache, dass die Tätigkeit einem nationalen oder grenzüberschreitenden Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. (3) Die Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung sehen jeweils einen angemessenen zeitlichen Rahmen für die verschiedenen Phasen vor, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit nach Absatz 2 zu informieren, und damit der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens gegeben wird. (4) Jede Vertragspartei sorgt für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann. (5) Jede Vertragspartei sollte, soweit angemessen, künftige Antragsteller dazu ermutigen, die betroffene Öffentlichkeit zu ermitteln, Gespräche aufzunehmen und über den Zweck ihres Antrags zu informieren, bevor der Antrag auf Genehmigung gestellt wird. (6) Jede Vertragspartei verpflichtet die zuständigen Behörden, der betroffenen Öffentlichkeit – auf Antrag, sofern innerstaatliches Recht dies vorschreibt – gebührenfrei und sobald verfügbar Zugang zu allen Informationen zu deren Einsichtnahme zu gewähren, die für die in diesem Artikel genannten Entscheidungsverfahren relevant sind und zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung stehen; das Recht der Vertragsparteien, die Bekanntgabe bestimmter Informationen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 abzulehnen, bleibt hiervon unberührt. Zu den relevanten Informationen gehören zumindest und unbeschadet des Artikels 4 a) eine Beschreibung des Standorts sowie der physikalischen und technischen Merkmale der geplanten Tätigkeit, einschließlich einer Schätzung der erwarteten Rückstände und Emissionen, b) eine Beschreibung der erheblichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Umwelt, c) eine Beschreibung der zur Vermeidung und/oder Verringerung der Auswirkungen, einschließlich der Emissionen, vorgesehenen Maßnahmen, d) eine nichttechnische Zusammenfassung der genannten Informationen, e) ein Überblick über die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen und f) in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die an die Behörde zu dem Zeitpunkt gerichtet wurden, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 informiert wird. (7) In Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, alle von ihr für die geplante Tätigkeit als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder gegebenenfalls während einer öffentlichen Anhörung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen. (8) [J]ede Vertragspartei stellt sicher, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt wird. (9) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Öffentlichkeit, sobald die Behörde die Entscheidung gefällt hat, unverzüglich und im Einklang mit den hierfür passenden Verfahren über die Entscheidung informiert wird. Jede Vertragspartei macht der Öffentlichkeit den Wortlaut der Entscheidung sowie die Gründe und Erwägungen zugänglich, auf die sich diese Entscheidung stützt. (10) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei einer durch eine Behörde vorgenommenen Überprüfung oder Aktualisierung der Betriebsbedingungen für eine in Absatz 1 genannte Tätigkeit die Absätze 2 bis 9 sinngemäß, und soweit dies angemessen ist, Anwendung finden. …“ 5 In den Nrn. 20 bis 22 von Anhang I („Liste der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten“) des Übereinkommens heißt es: „(20) Jede Tätigkeit, die nicht durch die Nummern 1 bis 19 erfasst ist, wenn für sie eine Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund eines Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. (21) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens findet keine Anwendung auf die genannten Vorhaben, wenn sie ausschließlich oder hauptsächlich zur Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Methoden oder Produkte über einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren durchgeführt werden, es sei denn, sie würden wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesundheit haben. (22) Jede Änderung oder Erweiterung von Tätigkeiten unterliegt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens, wenn sie für sich betrachtet die Kriterien/Schwellenwerte in diesem Anhang erreicht. Jede sonstige Änderung oder Erweiterung von Tätigkeiten unterliegt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dieses Übereinkommens.“ Unionsrecht Richtlinie 2011/92/EU 6 Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1) in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. 2014, L 124, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2011/92) sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ‚Projekt‘: – die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen, – sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen“. 7 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.“ 8 Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie sieht vor: „(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen. (2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. …“ 9 In Anhang II der Richtlinie 2011/92 sind die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie genannten Projekte aufgeführt. Die Nrn. 3 und 13 dieses Anhangs bestimmen: „3. Energiewirtschaft … i) Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen); … 13. a) Die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs I oder dieses Anhangs, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können (nicht durch Anhang I erfasste Änderung oder Erweiterung); …“ Richtlinie 2010/75/EU 10 Art. 2 („Geltungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. 2010, L 334, S. 17) sieht vor, dass sie „für die in den Kapiteln II bis VI genannten industriellen Tätigkeiten, die eine Umweltverschmutzung verursachen[, gilt]“. 11 Art. 10 dieser Richtlinie findet sich unter Kapitel II, das die „Vorschriften für die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten“ enthält. In diesem Artikel („Geltungsbereich“) heißt es, dass Kapitel II „für die Tätigkeiten [gilt], die in Anhang I aufgelistet sind und bei denen gegebenenfalls die in dem genannten Anhang festgelegten Kapazitätsschwellen erreicht werden“. 12 Die Kapitel III bis VI der Richtlinie enthalten Sondervorschriften für Feuerungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen, für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden, sowie für Titandioxid produzierende Anlagen. 13 Anhang I der Richtlinie listet die Kategorien von Tätigkeiten nach Art. 10 auf. Belgisches Recht Dekret vom 23. Juni 2016 14 Durch Art. 89 des Décret de la Région wallonne du 23 juin 2016, modifiant le Code de l’Environnement, le Code de l’Eau et divers décrets en matière de déchets et de permis d’environnement (Dekret der Wallonischen Region vom 23. Juni 2016 zur Abänderung des Umweltgesetzbuches, des Wassergesetzbuches und verschiedener Dekrete in Sachen Abfälle und Umweltgenehmigung, Moniteur belge [belgisches Staatsblatt] vom 8. Juli 2016, S. 42773, im Folgenden: Dekret vom 23. Juni 2016) wurde Art. 50 des Décret de la Région wallonne du 11 mars 1999 relatif au permis d’environnement (Dekret der Wallonischen Region vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, Moniteur belge [belgisches Staatsblatt] vom 8. Juni 1999, S. 21114) abgeändert und dadurch ergänzt, dass eine Genehmigung für eine Windkraftanlage, abweichend von der für eine Umweltgenehmigung grundsätzlich gewährten Laufzeit von 20 Jahren, für eine Höchstdauer von 30 Jahren gewährt werden kann. 15 Nach Art. 109 Abs. 1 des Dekrets vom 23. Juni 2016 gilt der die Geltungsdauer einer Umweltgenehmigung für eine Windkraftanlage betreffende Art. 89 für Genehmigungsanträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Dekrets, d. h. ab dem 1. August 2016, gestellt werden. 16 In Bezug auf Genehmigungen, die bereits vor dem 1. August 2016 Gültigkeit hatten, bestimmt Art. 109 Abs. 2 des Dekrets: „Die Genehmigungen für eine Windkraftanlage, die vor dem Inkrafttreten vorliegenden Dekrets gültig oder noch in der Untersuchung waren, können einmal verlängert werden, und zwar für die höchste Zwischenfrist zwischen der Höchstdauer, die kraft Artikel 89 vorliegenden Dekrets für ihre Aktivität zugelassen werden kann, und der in Artikel 50 § 1 Absatz 1 vorgeschriebenen Höchstdauer von zwanzig Jahren. Die Regierung bestimmt die Modalitäten und das Verfahren, die auf den Verlängerungsantrag anwendbar sind.“ Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. April 2017 17 Art. 109 Abs. 2 des Dekrets vom 23. Juni 2016 wurde durch die Art. 2 bis 4 des Arrêté du Gouvernement wallon du 20 avril 2017, modifiant l’arrêté du 4 juillet 2002 relatif à la procédure et à diverses mesures d’exécution du décret du 11 mars 1999 relatif au permis d’environnement et portant exécution des articles 108 et 109 du décret du 23 juin 2016 modifiant le Code de l’Environnement, le Code de l’Eau et divers décrets en matière de déchets et de permis d’environnement (Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. April 2017 zur Abänderung des Erlasses vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, und zur Ausführung der Artikel 108 und 109 des Dekrets vom 23. Juni 2016 zur Abänderung des Umweltgesetzbuches, des Wassergesetzbuches und verschiedener Dekrete in Sachen Abfälle und Umweltgenehmigung, Moniteur belge [belgisches Staatsblatt] vom 5. Mai 2017, S. 54977) umgesetzt. 18 Art. 2 des Erlasses bestimmt: „Der Antrag auf Verlängerung einer Umwelt- oder Globalgenehmigung im Sinne von Artikel 109 Absatz 2 des Dekrets vom 23. Juni 2016 … wird mindestens sechzig Tage vor Ablauf der Umwelt- oder Globalgenehmigung, für die eine Verlängerung beantragt wird, eingereicht. Der Antrag wird an den in Artikel 111 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung erwähnten technischen Beamten gerichtet. Der Antrag umfasst folgende Angaben: 1° Name, Vorname und Anschrift des Antragstellers; 2° falls es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person handelt, Bezeichnung oder Gesellschaftsname, Rechtsform, Anschrift des Gesellschaftssitzes, sowie Name, Vorname, Anschrift und Eigenschaft der zur Einreichung des Antrags bevollmächtigten Person; 3° Referenzen, Gegenstand und Datum des Beschlusses zur Gewährung der Umwelt- oder Globalgenehmigung, für die eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer beantragt wird; 4° Gründe für den Antrag auf Verlängerung und beantragte Dauer dieser Verlängerung. Der in Absatz 1 genannte Antrag auf Verlängerung wird anhand eines Formulars eingereicht, dessen Muster vom Minister für Umwelt festgelegt wird.“ 19 Art. 3 des Erlasses sieht vor: „Handelt es sich bei dem technischen Beamten nicht um die zuständige Behörde, dann richtet dieser seine Stellungnahme innerhalb von zwanzig Tagen ab Eingang des Antrags an die in erster Instanz zuständige Behörde.“ 20 In Art. 4 des Erlasses heißt es: „§ 1 – Die zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller ihren Beschluss innerhalb von zwanzig Tagen ab Eingang der Stellungnahme des technischen Beamten. Die in erster Instanz zuständige Behörde informiert gleichzeitig per gewöhnlichen Brief: 1° den technischen Beamten und den beauftragten Beamten, wenn es sich bei ihnen nicht um die zuständige Behörde handelt; 2° die Gemeindeverwaltung nach Artikel 16 oder 81 des Dekrets, wenn es sich bei ihr nicht um die zuständige Behörde handelt; 3° den mit der Überwachung beauftragten Beamten; 4° die im Laufe des Verfahrens zu Rate gezogenen Behörden und Verwaltungen. § 2 – Handelt es sich bei dem technischen Beamten um die zuständige Behörde, so übermittelt dieser dem Antragsteller seinen Beschluss innerhalb von fünfzig Tagen ab Eingang des Antrags auf Verlängerung. Parallel zu seinem Beschluss setzt er den beauftragten Beamten davon in Kenntnis, wenn der Antrag sich auf eine Globalgenehmigung bezieht.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen 21 Am 22. Juli 2008 stellte die Parc Éolien de Leuze-en-Hainaut SA einen Antrag auf eine Globalgenehmigung, d. h. eine Genehmigung, die sowohl eine Umweltgenehmigung als auch eine Baugenehmigung enthält, für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm von 13 Windkraftanlagen. 22 Mit ministeriellem Erlass vom 28. August 2009 wurde die beantragte Genehmigung für zehn Windkraftanlagen erteilt, woraufhin die Windfarm errichtet und in Betrieb genommen wurde. Nachdem diese Genehmigung vom Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) am 16. April 2014 für nichtig erklärt worden war, wurde am 8. September 2014 eine neue Globalgenehmigung für dieselben Windkraftanlagen erteilt, die mit Urteil des Conseil d’État (Staatsrat) vom 25. Januar 2017 ebenfalls für nichtig erklärt wurde. 23 Mit ministeriellem Erlass vom 6. Juni 2017 wurde für dieselben Windkraftanlagen eine neue Globalgenehmigung für einen Zeitraum bis zum 28. August 2029 erteilt; eine gegen diese Genehmigung erhobene Nichtigkeitsklage wurde am 29. März 2022 vom Conseil d’État (Staatsrat) abgewiesen. 24 Am 6. Januar 2020 stellte einer der neuen Betreiber der Windfarm im Einvernehmen mit den anderen Betreibern einen Antrag auf Verlängerung der Globalgenehmigung für einen Zeitraum bis zum 28. August 2039. 25 Mit Entscheidung vom 2. April 2020 (im Folgenden: Verlängerungsentscheidung) wurde die Gültigkeitsdauer der Genehmigung vom zuständigen technischen Beamten bis zum 28. August 2039 verlängert. Diese Entscheidung wurde in den betreffenden Gemeinden ausgehängt. Gemäß den anwendbaren regionalen Vorschriften wurde indessen vor Erlass der Entscheidung kein Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. 26 Mit Klage vom 30. April 2021 beantragte F. B. die Nichtigerklärung der Entscheidung. Darin macht er insbesondere geltend, dass gemäß dem Übereinkommen von Aarhus eine Entscheidung zur Änderung der Betriebsbedingungen für eine Windfarm nicht ohne vorherige Durchführung eines Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung erlassen werden könne. 27 Der mit dieser Klage befasste Conseil d’État (Staatsrat) als vorlegendes Gericht weist darauf hin, dass die Gesetzgebungsabteilung des Conseil d’État (Staatsrat) in ihrer Stellungnahme zum Vorentwurf des Erlasses, der zu dem in Rn. 17 des vorliegenden Urteils genannten Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. April 2017 führte, Folgendes festgestellt hatte: „… die Formulierung ‚soweit dies angemessen ist‘, die [in Art. 6 Abs. 10 des Übereinkommens von Aarhus] verwendet wird, darf offenbar nicht so verstanden werden, dass sie den Vertragsparteien die freie und uneingeschränkte Wahl lässt, ob sie Art. 6 Abs. 2 bis 9 anwenden oder nicht, wenn der in Art. 6 Abs. 10 genannte Fall eintritt. Sie ist vielmehr so zu verstehen, dass sie ein Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung verlangt, das einer Entscheidung über die Überprüfung oder Aktualisierung der Betriebsbedingungen für eine Tätigkeit vorgeschaltet ist, die entweder in Anhang I des Übereinkommens genannt ist oder dort nicht genannt ist, aber als Tätigkeit angesehen werden muss, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben kann. … Eine Entscheidung, mit der die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung verlängert wird, die für eine Tätigkeit erteilt wurde, die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt ist oder als Tätigkeit angesehen werden muss, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben kann, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 10 des Übereinkommens: Sie ändert nämlich die Betriebsbedingungen für diese Tätigkeit. Sie muss somit einem Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Art. 6 Abs. 2 bis 9 des Übereinkommens unterworfen werden.“ 28 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Wallonische Regierung dieser Stellungnahme nicht gefolgt sei und kein erneutes Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung vor der Entscheidung über die Verlängerung einer Genehmigung für den Betrieb von Windkraftanlagen eingeführt habe. Sie habe dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Erstens vermeide das Ausbleiben der Durchführung eines Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung eine Diskriminierung zwischen zum einen solchen Genehmigungen, die vor dem 1. August 2016 gültig gewesen oder geprüft worden seien und eine Höchstdauer von 20 Jahren gehabt hätten, für die jedoch übergangsweise eine Verlängerung habe beantragt werden können, um in den Genuss derselben rechtlichen Regelung zu kommen wie Genehmigungen, bei denen der entsprechende Antrag nach diesem Zeitpunkt geprüft worden sei, und zum anderen Genehmigungen, deren Antrag nach diesem Zeitpunkt geprüft worden sei und für die eine Gültigkeitsdauer von höchstens 30 Jahren vorgesehen sei. Zweitens sei die Öffentlichkeit bereits dazu aufgefordert gewesen, sich unabhängig von der Dauer des Projekts zu dem ursprünglichen Projekt zu äußern, und zwar unter einmaliger Berücksichtigung seiner möglichen Auswirkungen für eine unbestimmte Dauer. Drittens würden die ursprünglichen Betriebsbedingungen der Tätigkeit nicht verändert. 29 Das vorlegende Gericht ist erstens der Auffassung, dass der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 10 des Übereinkommens von Aarhus geltend gemacht werde, zulässig sei, da diese Bestimmung die erfassten Fälle und die den Behörden auferlegten Verpflichtungen objektiv festlege und den Staaten kein Ermessen zugestehe, wenn es sich um eine in Anhang I dieses Übereinkommens genannte Tätigkeit handle, und folglich die Merkmale aufweise, die ihr zumindest in Bezug auf die in Anhang I dieses Übereinkommens genannten Tätigkeiten unmittelbare Wirkung im innerstaatlichen Recht verliehen. 30 Zweitens stellt das vorlegende Gericht fest, dass es unstreitig sei, dass die mit dem ministeriellen Erlass vom 6. Juni 2017 für die Windfarm erteilte Umweltgenehmigung in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a des Übereinkommens von Aarhus falle, da sie als Genehmigung, die einem Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung mit einem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung unterliege, von Nr. 20 von Anhang I des Übereinkommens erfasst werde. 31 Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel an der rechtlichen Qualifizierung der Verlängerungsentscheidung. Insoweit handele es sich um eine Entscheidung, auf die Art. 6 Abs. 2 bis 9 des Übereinkommens von Aarhus anwendbar sei, wenn sie wie folgt zu qualifizieren sei: – entweder als Genehmigung einer unter Anhang I fallenden Tätigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a des Übereinkommens von Aarhus oder als Änderung oder Erweiterung dieser Tätigkeit im Sinne von Nr. 22 von Anhang I dieses Übereinkommens; – oder als Genehmigung einer nicht in Anhang I des Übereinkommens von Aarhus aufgeführten Tätigkeit, die aber eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben könne, im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieses Übereinkommens; – oder als Entscheidung zur Überprüfung oder Aktualisierung der Betriebsbedingungen für eine in Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens von Aarhus genannte Tätigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 10 dieses Übereinkommens. 32 Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind bzw. ist in einem Rechtssystem, in dem die Ausübung einer Tätigkeit, die unter Anhang I des Übereinkommens von Aarhus fällt, Gegenstand einer Betriebsgenehmigung ist, die für einen maximalen Zeitraum von 20 Jahren erteilt wurde, – Art. 6 Abs. 1 und 10 sowie die Nrn. 20 und 22 von Anhang I des Übereinkommens von Aarhus dahin auszulegen, dass eine Entscheidung, die Ausübung der ursprünglich für 20 Jahre genehmigten Tätigkeit um zehn Jahre zu verlängern, Gegenstand eines Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung sein muss? – Art. 6 Abs. 1 und 10 des Übereinkommens von Aarhus dahin auszulegen, dass ein Rechtssystem, in dem das Verfahren zur Verlängerung der Ausübung der Tätigkeit um zehn Jahre niemals ein Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung beinhaltet, mit diesem Artikel nicht vereinbar ist? Zu den Vorlagefragen 33 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und 10 des Übereinkommens von Aarhus dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, nach der eine Entscheidung über die Verlängerung einer Genehmigung um zehn Jahre für eine in Anhang I dieses Übereinkommens genannte Tätigkeit, die ursprünglich für eine Dauer von 20 Jahren erteilt wurde, kein Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung beinhaltet. 34 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung für den Betrieb einer Tätigkeit wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nämlich einer Windfarm, weder unter die Richtlinie 2011/92 noch unter die Richtlinie 2010/75 fällt. 35 Zum einen fallen, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen feststellt, Windfarmen nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 in Verbindung mit ihrem Art. 4 Abs. 2 und ihrem Anhang II Nr. 3 Buchst. i zwar in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, doch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die bloße Verlängerung einer bestehenden Genehmigung zum Betrieb einer in Anhang I oder II dieser Richtlinie genannten Anlage, die nicht mit Arbeiten oder Eingriffen zur Änderung des materiellen Zustands des Platzes verbunden ist, nicht als Projekt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie eingestuft werden kann, so dass eine solche Verlängerung nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 2011, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a., C‑275/09, EU:C:2011:154, Rn. 24, und vom 19. April 2012, Pro-Braine u. a., C‑121/11, EU:C:2012:225, Rn. 32). 36 Da zum anderen die Richtlinie 2010/75 in ihrer für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Fassung in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 bestimmt, dass sie neben den in ihren Kapiteln III bis VI genannten spezifischen Tätigkeiten auch für die in ihrem Anhang I angeführten Tätigkeiten gilt, genügt der Hinweis, dass der Betrieb einer Windfarm nicht zu den in Anhang I der Richtlinie angeführten Tätigkeiten gehört. 37 Daher ist entsprechend dem Ersuchen des vorlegenden Gerichts ausschließlich anhand der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus, insbesondere dessen Art. 6 zu prüfen, ob vor dem Erlass einer Entscheidung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ein Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung geboten ist. 38 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, die fehlende Anwendbarkeit der Richtlinien 2011/92 und 2010/75 auf den Ausgangsrechtsstreit keine Auswirkung auf die Zuständigkeit des Gerichtshofs hat, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens von Aarhus, dessen Vorschriften integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung geworden sind, zu befinden (Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen], C‑873/19, EU:C:2022:857, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). 39 Zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und 10 des Übereinkommens von Aarhus ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 dieses Übereinkommens hinsichtlich der in Anhang I angeführten geplanten Tätigkeiten, vorbehaltlich der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c einerseits und in Anhang I Nr. 21 andererseits genannten Ausnahmen, die Anwendung der Bestimmungen seiner Abs. 2 bis 9 in vier Fällen verlangt: erstens bei der Entscheidung über die Genehmigung solcher Tätigkeiten (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und Anhang I Nrn. 1 bis 20), zweitens, wenn es um die Entscheidung geht, ob eine Änderung oder Erweiterung dieser Tätigkeiten genehmigt wird, wenn sie für sich betrachtet die Kriterien/Schwellenwerte in Anhang I erreicht (Anhang I Nr. 22 Satz 1), drittens, wenn es um die Entscheidung geht, ob jede sonstige Änderung oder Erweiterung dieser Tätigkeiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, genehmigt wird (Anhang I Nr. 22 Satz 2), und viertens bei einer durch eine Behörde vorgenommenen Überprüfung oder Aktualisierung der Betriebsbedingungen für eine solche Tätigkeit (Art. 6 Abs. 10). Zum letztgenannten Punkt bestimmt Art. 6 Abs. 10 des Übereinkommens von Aarhus, dass die Abs. 2 bis 9 dieses Artikels „sinngemäß, und soweit dies angemessen ist“ Anwendung finden. 40 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Entscheidung, mit der die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Windfarm mit ministeriellem Erlass vom 6. Juni 2017 genehmigt wurde, dem ersten der vier in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Fälle zuzuordnen ist. Wie das vorlegende Gericht ausführt, unterlag diese Genehmigung nämlich nach wallonischem Recht einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die ein Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung umfasste. Folglich fiel sie in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit dessen Anhang I Nr. 20, der „[j]ede Tätigkeit, die nicht durch die Nummern 1 bis 19 [dieses Anhangs] erfasst ist, wenn für sie eine Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund eines Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist“, betrifft. 41 Zu der Verlängerungsentscheidung ist erstens festzustellen, dass, wenn nicht Arbeiten oder Eingriffe den materiellen Zustand des Standorts verändern, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat, nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Entscheidung dem zweiten oder dem dritten der vier in Rn. 39 des vorliegenden Urteils genannten Fälle zuzuordnen ist. Anhang I Nr. 22 des Übereinkommens von Aarhus bezieht sich nur auf physische Änderungen oder Erweiterungen der Tätigkeit, wie aus dem Leitfaden zur Durchführung des Übereinkommens von Aarhus, dem von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa veröffentlichten Dokument (zweite Ausgabe, 2014) (im Folgenden: Leitfaden zur Durchführung des Übereinkommens von Aarhus), hervorgeht, der nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als ein erläuterndes Dokument betrachtet werden kann, das gegebenenfalls neben anderen relevanten Gesichtspunkten für die Auslegung des Übereinkommens herangezogen werden kann, auch wenn die darin enthaltenen Analysen nicht bindend sind und nicht die normative Geltung haben, die den Vorschriften des Übereinkommens von Aarhus zukommt (Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen], C‑873/19, EU:C:2022:857, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). 42 Um zweitens zu beurteilen, ob eine Entscheidung über die Verlängerung einer Genehmigung für eine Tätigkeit unter Art. 6 Abs. 10 des Übereinkommens von Aarhus fallen kann, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung vorsieht, dass „[j]ede Vertragspartei [sicherstellt], dass bei einer durch eine Behörde vorgenommenen Überprüfung oder Aktualisierung der Betriebsbedingungen für eine in Absatz 1 genannte Tätigkeit die Absätze 2 bis 9 sinngemäß, und soweit dies angemessen ist, Anwendung finden“. 43 Hierzu ist festzustellen, dass die in Art. 6 Abs. 10 des Übereinkommens von Aarhus enthaltene Wendung „Betriebsbedingungen für eine in Absatz 1 genannte Tätigkeit“ in diesem Übereinkommen nicht definiert wird. Sie wird auch im Leitfaden zur Anwendung des Übereinkommens von Aarhus nicht näher ausgeführt. 44 In Anbetracht dessen, dass die Wendung „Betriebsbedingungen für eine … Tätigkeit“ in dieser Bestimmung im allgemeinen Sprachgebrauch jene Umstände bezeichnet, unter denen eine Tätigkeit ausgeübt wird, und es sich nach Art. 6 Abs. 10 des Übereinkommens von Aarhus um Umstände oder Anforderungen handelt, die einer Überprüfung oder Aktualisierung durch eine Behörde unterliegen, stellt die Dauer, für die eine Tätigkeit genehmigt wird, eine dieser Betriebsbedingungen dar. Folglich kommt jede Entscheidung, mit der die Ausübung dieser Tätigkeit über den ursprünglich festgelegten Zeitraum hinaus genehmigt wird, einer Aktualisierung der Betriebsbedingungen für die Ausübung derselben Tätigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 10 des Übereinkommens von Aarhus gleich. 45 Der Kontext, in den sich Art. 6 Abs. 10 des Übereinkommens von Aarhus einfügt, sowie das mit diesem Übereinkommen verfolgte Ziel bestätigen diese Auslegung. 46 Zum Kontext dieser Bestimmung ist festzustellen, dass sie in Verbindung mit Anhang I Nr. 22 des Übereinkommens von Aarhus zu lesen ist. Wie nämlich auch im Leitfaden zur Durchführung des Übereinkommens von Aarhus hervorgehoben wird, betrifft Anhang I Nr. 22 dieses Übereinkommens physische Änderungen oder Erweiterungen von Tätigkeiten, während Art. 6 Abs. 10 des Übereinkommens Änderungen der Betriebsbedingungen, unter denen die fraglichen Tätigkeiten ausgeübt werden, betrifft. Die Komplementarität dieser letztgenannten Bestimmung gegenüber der erstgenannten bestätigt, dass die Dauer einer Genehmigung zur Ausübung einer Tätigkeit, auch wenn sie nicht zur physischen Ausprägung dieser Tätigkeit gehört, unter die Betriebsbedingungen fallen kann, unter denen diese Tätigkeit ausgeübt wird. 47 Was im Übrigen das mit diesem Übereinkommen verfolgte Ziel betrifft, so geht aus Art. 1 des Übereinkommens von Aarhus hervor, dass dessen Art. 6 dazu beitragen soll, das Recht jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu schützen. 48 Zu diesem Zweck verlangt Art. 6 Abs. 7 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 6 Abs. 6 des Übereinkommens, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit hat, alle Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen vorzulegen, die sie insbesondere im Hinblick auf die physischen und technischen Merkmale der betreffenden Tätigkeit, die erheblichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Umwelt, die zur Vermeidung und/oder Verringerung der Auswirkungen, einschließlich der Emissionen, vorgesehenen Maßnahmen sowie die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen für relevant hält. 49 Selbst wenn die Öffentlichkeit im Fall einer Tätigkeit, die wie im vorliegenden Fall unter Anhang I Nr. 20 des Übereinkommens von Aarhus fällt, die Möglichkeit hatte, sich zu diesen Aspekten bei der ursprünglichen Genehmigung dieser Tätigkeit zu äußern, ist doch festzustellen, dass sich im Lauf der Zeit sowohl die für die betreffende Tätigkeit relevanten Technologien als auch die Umwelt, in der diese Tätigkeit ausgeübt wird, verändern können. Insbesondere können zum einen neue Technologien entwickelt werden, mit denen die Auswirkungen dieser Tätigkeit auf die Umwelt verringert oder sogar verhindert werden können. Zum anderen kann es zu positiven oder negativen Entwicklungen betreffend die Umwelt kommen, sei es im Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit oder aus anderen Gründen. 50 Somit ist es möglich, dass sich bei Ablauf der ursprünglich erteilten Genehmigung die Frage stellt, ob die betreffende Tätigkeit unter den in dieser Genehmigung vorgesehenen Betriebsbedingungen fortgesetzt werden kann, ob diese Betriebsbedingungen aktualisiert werden müssen oder ob die Tätigkeit gegebenenfalls aufgegeben werden muss. 51 Daher liefe es, wie in Rn. 47 des vorliegenden Urteils dargelegt, dem mit Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus verfolgten Ziel zuwider, eine Entscheidung über die Verlängerung einer Genehmigung wie der im Ausgangsverfahren, die darin besteht, eine ursprünglich für 20 Jahre erteilte Genehmigung um zehn Jahre zu verlängern, in jedem Fall zu erlassen, ohne die Beteiligung der Öffentlichkeit zu gewährleisten. 52 Schließt die anwendbare innerstaatliche Regelung wie im vorliegenden Fall den Erlass einer Entscheidung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von der Öffentlichkeitsbeteiligung aus, hat folglich das nationale Gericht, das mit einem Rechtsstreit wie dem vorliegenden befasst ist, zu prüfen, ob Art. 6 Abs. 2 bis 9 des Übereinkommens von Aarhus sinngemäß anzuwenden ist, und zwar unter Berücksichtigung der konkreten Umstände jedes Einzelfalls der Verlängerung einer Betriebsgenehmigung. Im Rahmen dieser Beurteilung sind insbesondere die Art der betreffenden Tätigkeit, die ursprüngliche Dauer der für die Ausübung der Tätigkeit erteilten Genehmigung, die Dauer der beantragten oder gewährten Verlängerung im Verhältnis zu dieser ursprünglichen Dauer sowie die Auswirkungen der Ausübung der Tätigkeit als solche auf die Umwelt zu berücksichtigen. 53 Unter diesen Umständen sollte zum einen in Anbetracht des Wortlauts von Art. 6 Abs. 10 des Übereinkommens von Aarhus, der speziell die Fälle der Überprüfung oder Aktualisierung der Betriebsbedingungen betrifft, unter denen eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ausgeübt wird, die Frage, ob im ursprünglichen Genehmigungsverfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat, keine Rolle spielen. 54 Zum anderen dürfen im Rahmen einer solchen Beurteilung in Bezug auf die Verlängerung einer Betriebsgenehmigung für eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auch Umstände wie die in Rn. 28 des vorliegenden Urteils genannten keine Auswirkung haben, nämlich die Tatsache, dass Genehmigungen, die einer neuen innerstaatlichen Regelung unterliegen, grundsätzlich für einen längeren Zeitraum erteilt werden als für die fragliche Genehmigung vorgesehen war. Es ist nämlich festzustellen, dass Art. 6 Abs. 10 des Übereinkommens von Aarhus auf jede Überprüfung oder Aktualisierung der Betriebsbedingungen, unter denen eine Tätigkeit ausgeübt wird, Anwendung finden kann, und dies unabhängig von der Frage, ob, je nachdem, wofür sich die nationalen Behörden entscheiden, solche Überprüfungen oder Aktualisierungen für einen Kreis von Betroffenen in kürzeren Zeitabständen vorgenommen werden können als für andere. 55 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und 10 des Übereinkommens von Aarhus dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, nach der das Verfahren zur Verlängerung einer Genehmigung um zehn Jahre für eine in Anhang I dieses Übereinkommens genannte Tätigkeit, die ursprünglich für eine Dauer von 20 Jahren erteilt wurde, von der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgeschlossen ist. Kosten 56 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Art. 6 Abs. 1 und 10 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten und mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, nach der das Verfahren zur Verlängerung einer Genehmigung um zehn Jahre für eine in Anhang I dieses Übereinkommens genannte Tätigkeit, die ursprünglich für eine Dauer von 20 Jahren erteilt wurde, von der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgeschlossen ist. Unterschriften ( * ) Verfahrenssprache: Französisch. ( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.