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EuGH · C-139/25

17.09.2026 · ECLI:EU:C:2026:763

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EuGH · C-139/25 · 17.09.2026 · ECLI:EU:C:2026:763

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 17. September 2026 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 63 AEUV – Freier Kapitalverkehr – Besteuerung von Dividendeneinkünften aus einem Investmentfonds – Steuersatz – Ungleichbehandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Investmentfonds – Bilaterales Steuerabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – Neutralisierung einer etwaigen Beschränkung des freien Kapitalverkehrs durch das Abkommen“ In der Rechtssache C‑139/25 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 11. Februar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Februar 2025, in dem Verfahren Administración General del Estado gegen Ishares Europe ETF erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Kumin, S. Gervasoni und M. Bošnjak, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von Ishares Europe ETF, vertreten durch R. Calvo Salinero und A. de la Cueva González-Cotera, Abogados, M. Flores Navarro, Abogada, sowie Á. García Ruiz, Abogado, – der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis und A. Pérez-Zurita Gutiérrez als Bevollmächtigte, – der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von A. Giovannini, Avvocato dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 63 AEUV. 2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Ishares Europe ETF (im Folgenden: Ishares) und der Agencia Estatal de la Administración Tributaria (Staatliche Steuerverwaltungsbehörde, Spanien) (im Folgenden: Steuerverwaltung) über den auf Dividenden aus Investitionen von Ishares in Aktien spanischer Gesellschaften angewandten Steuersatz der Einkommensteuer für Gebietsfremde in den Steuerjahren 2007 bis 2010. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht 3 Art. 10 des am 22. Februar 1990 in Madrid (Spanien) unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Einkommensteuer (im Folgenden: DBA zwischen Spanien und den Vereinigten Staaten) bestimmt: „1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht höher sein als a) 10 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die mindestens 25 % der stimmberechtigten Aktien der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält; b) 15 % des Bruttobetrags der Dividenden in den übrigen Fällen. …“ 4 Art. 24 Abs. 2 dieses Abkommens sieht vor: „Gemäß den Bestimmungen und vorbehaltlich der Beschränkungen, die in den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten vorgesehen sind (im Einklang mit etwaigen Änderungen dieser Rechtsvorschriften, die die allgemeinen Grundsätze unangetastet lassen), gestatten die Vereinigten Staaten ihren Gebietsansässigen oder Bürgern, von der Einkommensteuer der Vereinigten Staaten abzuziehen: a) die in Spanien von diesen Bürgern oder Gebietsansässigen oder in ihrem Namen entrichtete Einkommensteuer… …“ Unionsrecht 5 Art. 63 Abs. 1 AEUV bestimmt: „Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.“ 6 In Art. 65 AEUV heißt es: „(1) Artikel 63 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, … (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 darstellen. …“ Spanisches Recht 7 Art. 13 Abs. 1 des Texto refundido de la Ley del Impuesto sobre la Renta de no Residentes (Neufassung des Gesetzes über die Steuer auf das Einkommen Gebietsfremder), gebilligt durch das Real Decreto Legislativo 5/2004 (Königliches gesetzesvertretendes Dekret 5/2004) vom 5. März 2004 (BOE Nr. 62 vom 12. März 2004, S. 11176), sieht vor: „Als im spanischen Hoheitsgebiet erzielte Einkünfte gelten: … f) Die folgenden Einkünfte aus Kapitalvermögen: 1. Dividenden und andere Einkünfte aus der Beteiligung am Eigenkapital von in Spanien ansässigen Körperschaften, unbeschadet von Art. 118 des [Texto refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades (Neufassung des Körperschaftssteuergesetzes), gebilligt durch das Königliche gesetzesvertretende Dekret 4/2004, im Folgenden: Körperschaftssteuergesetz)] vom 5. März 2004. …“ 8 Art. 25 Abs. 1 der Neufassung des Gesetzes über die Steuer auf das Einkommen Gebietsfremder bestimmt: „Zur Ermittlung der Steuer werden auf die nach dem vorstehenden Artikel ermittelte Bemessungsgrundlage folgende Steuersätze angewandt: … f) 19 %, wenn es sich um Folgendes handelt: 1. Dividenden und andere Einkünfte aus der Beteiligung am Eigenkapital einer Körperschaft. …“ 9 § 28 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes sieht vor: „Mit einem Steuersatz von 1 % werden besteuert: a) Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital, die der Ley 35/2003, de 4 de noviembre, de Instituciones de Inversión Colectiva [(Gesetz Nr. 35/2003 vom 4. November 2003 über Organismen für gemeinsame Anlagen)] unterliegen, vorausgesetzt, die erforderliche Anzahl von Aktionären entspricht mindestens der in Art. 9 Abs. 4 dieses Gesetzes vorgesehenen Anzahl; b) in diesem Gesetz vorgesehene Investmentfonds, vorausgesetzt, die erforderliche Anzahl von Anteilinhabern entspricht mindestens der in Art. 5 Abs. 4 dieses Gesetzes vorgesehenen Anzahl; …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage 10 Ishares ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen (im Folgenden: OGA) mit Sitz in den Vereinigten Staaten, der die Voraussetzungen erfüllt, um als regulierte Investmentgesellschaft (regulated investment company, im Folgenden: RIC) im Sinne des Investment Company Act of 1940 (US-amerikanisches Gesetz von 1940 über Investmentgesellschaften) eingestuft zu werden. 11 In den Steuerjahren 2007 bis 2010 bezog Ishares Dividendeneinkünfte aus Aktien, die sie an spanischen Gesellschaften hielt, auf die in Spanien die Einkommensteuer für Gebietsfremde in Form einer Quellensteuer in Höhe von 15 % gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. b des DBA zwischen Spanien und den Vereinigten Staaten erhoben wurde. 12 Da Ishares eine Gleichbehandlung mit spanischen Investmentfonds begehrte, die mit ihren Dividendeneinkünften gemäß Art. 28 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung einem Steuersatz von 1 % unterliegen, stellte sie mehrere Anträge auf Rückerstattung der Differenz zwischen den einbehaltenen Beträgen, die einem Steuersatz von 15 % entsprechen, und dem Betrag, der dem auf der Grundlage der Bruttodividende berechneten Steuersatz von 1 % entspricht. 13 Nach Ablehnung dieser Anträge legte Ishares gegen die in Rede stehenden Steuerbescheide Einspruch beim Tribunal Económico-Administrativo Central (Zentrale Rechtsbehelfsbehörde in Verwaltungssachen, Spanien) ein, den dieses mit Entscheidung vom 5. Oktober 2017 mit der Begründung zurückwies, dass die Situation von Ishares mit derjenigen spanischer OGA objektiv nicht vergleichbar sei und die sich aus der beanstandeten Besteuerung ergebende Beschränkung des freien Kapitalverkehrs jedenfalls neutralisiert worden sei. 14 Ishares erhob gegen diese Entscheidung Klage bei der Kammer für Verwaltungssachen der Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof, Spanien), der mit Urteil vom 12. September 2022, das den Anspruch von Ishares auf Erstattung der beantragten Beträge zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Quellensteuer feststellte, stattgegeben wurde. 15 Dieses Gericht räumte zunächst die Vergleichbarkeit der RIC und der OGA ein und stellte sodann fest, dass die Neutralisierung des von Ishares getragenen Steuerzuschlags nicht nachgewiesen sei. Gemäß der spanischen Regelung sei auf die Dividendeneinkünfte der RIC eine Quellensteuer von 15 % bis 18 % ohne Rückerstattungsmöglichkeit erhoben worden, während nach dieser Regelung ein Steuersatz von 1 % auf die Dividendeneinkünfte gebietsansässiger Körperschaften angewandt und es diesen gleichzeitig ermöglicht worden sei, eine Rückerstattung des einbehaltenen Steuerzuschlags zu erhalten, was dieses Gericht als diskriminierend und unionsrechtswidrig ansah. 16 Schließlich lasse der Umstand, dass Ishares entschieden habe, das Recht, die der Quellensteuer in Spanien entsprechende Steuergutschrift in den Vereinigten Staaten auf die Gesellschafter oder Anteilinhaber zu übertragen, nicht die Feststellung zu, dass es der Steuerverwaltung gelungen sei, eine vollständige Neutralisierung nachzuweisen. Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, von den betreffenden Organismen den Nachweis zu verlangen, dass ihre Anteilinhaber die Auswirkungen der Diskriminierung durch die Verwendung dieser Steuergutschrift hätten neutralisieren können. Insoweit obliege es der Steuerverwaltung, eine solche Neutralisierung durch die in den Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Mittel des Informationsaustauschs nachzuweisen, um die erforderlichen Informationen zu erhalten, ohne dass nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung eine Beweislastumkehr anzunehmen sei. 17 Die Steuerverwaltung legte gegen das Urteil vom 12. September 2022 Kassationsbeschwerde beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien), dem vorlegenden Gericht, ein. Sie macht geltend, die RIC habe gemäß dem DBA zwischen Spanien und den Vereinigten Staaten und den US-amerikanischen Rechtsvorschriften die in Spanien entstandene steuerliche Ungleichbehandlung vollständig neutralisieren können, indem sie die von ihr erzielten Einkünfte ihren Gesellschaftern oder Anteilinhabern zugewiesen und ihnen die der Quellensteuer in Spanien entsprechende Steuergutschrift übertragen habe. Ob die Neutralisierung aus der Sicht der Anteilinhaber erfolgt sei, sei unerheblich. Außerdem hätten diese die tatsächlich von Ishares in Spanien entrichtete Steuer vollständig in Abzug bringen können, indem sie in ihren Steuererklärungen die der Besteuerung der Dividenden in den Vereinigten Staaten entsprechenden 15 % abgezogen hätten. 18 Das vorlegende Gericht führt aus, dass RIC nach den US-amerikanischen Rechtsvorschriften als Vermögensverwalter im Namen ihrer Gesellschafter oder Anteilinhaber tätig seien, wobei sie in der Regel in Wertpapiere und Staatsanleihen investierten und die Gewinne aus diesen Investitionen in Form von Dividenden ausschütteten. Diese Körperschaften würden wie Steuerpflichtige nach dem US-amerikanischen Körperschaftssteuergesetz mit einem Steuersatz von 15 % oder mehr besteuert, könnten aber unter bestimmten Voraussetzungen unwiderruflich die steuerliche Sonderregelung für RIC wählen. 19 Nach dieser Sonderregelung, die zur steuerlichen Transparenz der RIC führe, würden die von den RIC erzielten Einkünfte nicht bei ihnen besteuert, sondern ihren Gesellschaftern oder Anteilinhabern zugewiesen und somit dort besteuert, und die RIC hätten zudem die Möglichkeit, die „ausländische Steuergutschrift“ auf ihre Gesellschafter oder Anteilinhaber zu übertragen. 20 Es stehe fest, dass Ishares eine solche Steuergutschrift auf ihre Anteilinhaber übertragen habe, ohne dass jedoch nachgewiesen sei, dass diese die in Spanien entstandene steuerliche Belastung hätten neutralisieren können. Darüber hinaus stehe außer Frage, dass Ishares, wenn sie sich dafür entschieden hätte, selbst der US-amerikanischen Körperschaftsteuer unterworfen zu sein, um die Quellensteuer auf ihre Dividendeneinkünfte ausländischer Herkunft abziehen zu können, diese Entscheidung sie im Hinblick auf ihre gesamten Einkünfte, und nicht nur hinsichtlich der in Spanien erzielten, gebunden hätte. 21 Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dass das DBA zwischen Spanien und den Vereinigten Staaten Mechanismen vorsehe, um die Ungleichbehandlung von Dividenden, die von spanischen Gesellschaften an RIC ausgeschüttet würden, zu neutralisieren. Hätte Ishares im Übrigen nicht entschieden, ihren Gesellschaftern oder Anteilinhabern das Recht zu übertragen, in den Vereinigten Staaten die der Quellensteuer in Spanien entsprechende Steuergutschrift geltend zu machen, wäre sie mit einem Steuersatz besteuert worden, der es ihr ermöglicht hätte, den Betrag der in Spanien entrichteten Einkommensteuer für Gebietsfremde, der in Form einer Quellensteuer zu einem Steuersatz von 15 % entrichtet wurde, vollständig abzuziehen, soweit der Betrag den auf gebietsansässige OGA angewandten Steuersatz von 1 % übersteigt. 22 Unter diesen Umständen hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Kann eine etwaige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, die sich aus den Rechtsvorschriften über die Einkommensteuer für Gebietsfremde ergibt, im Hinblick auf Art. 63 AEUV als neutralisiert angesehen werden, wenn eine gebietsfremde Körperschaft, die gebietsansässigen harmonisierten Investmentfonds entspricht, nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen und den nationalen Rechtsvorschriften ihres Sitzstaats, auf die verwiesen wird, wählen kann, selbst besteuert zu werden, auch wenn sie dies letztlich nicht getan hat, weil sie sich dafür entschieden hat, ihre Steuergutschrift an die Anteilinhaber des Fonds weiterzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Möglichkeit, sich für eine Besteuerung nach dem Recht des Sitzstaats zu entscheiden, es ihr grundsätzlich ermöglichen könnte, die im Rahmen der Einkommensteuer für Gebietsfremde zu viel gezahlte Steuer in vollem Umfang in Abzug zu bringen, auch wenn diese Entscheidung die Körperschaft hinsichtlich aller ihrer erzielten Einkünfte bindet? Zur Vorlagefrage 23 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 63 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine etwaige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs durch die Anwendung eines bilateralen Steuerabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Sitzstaat eines OGA und dem Mitgliedstaat der Dividendenquelle als neutralisiert gilt, wenn für einen solchen OGA in seinem Sitzstaat eine Regelung der steuerlichen Transparenz gilt, nach der er auf die Dividendeneinkünfte nicht besteuert wird und in deren Rahmen er die Dividenden und die der Quellensteuer im Mitgliedstaat der Dividendenquelle entsprechende Steuergutschrift an seine Anteilinhaber überträgt. 24 Die Vorlagefrage betrifft zwar hauptsächlich die Voraussetzungen, unter denen eine etwaige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs durch die Anwendung eines bilateralen Steuerabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung neutralisiert werden kann, doch ist darauf hinzuweisen, dass die Regierungen, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sowohl das Vorliegen dieser Beschränkung als auch die Vergleichbarkeit der Situation eines steuerlich transparenten gebietsfremden OGA mit der eines gebietsansässigen OGA bestritten haben. 25 Unter diesen Umständen ist erstens zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen kann. 26 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 63 Abs. 1 AEUV ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verbietet (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 2025, Finanzamt für Großbetriebe, C‑602/23, EU:C:2025:290, Rn. 44, und vom 30. Oktober 2025, Attal und Associés, C‑321/24, EU:C:2025:836, Rn. 28). 27 Der Begriff „Beschränkung“ im Sinne von Art. 63 AEUV umfasst staatliche Maßnahmen, die insofern diskriminierend sind, als sie unmittelbar oder mittelbar eine Ungleichbehandlung zwischen dem innerstaatlichen und dem grenzüberschreitenden Kapitalverkehr schaffen, die nicht einem objektiven Unterschied der Sachverhalte entspricht, und die daher geeignet sind, natürliche oder juristische Personen aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten von grenzüberschreitendem Kapitalverkehr abzuhalten (Urteil vom 30. April 2025, Finanzamt für Großbetriebe, C‑602/23, EU:C:2025:290, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). 28 Demnach ist der Umstand, dass ein Mitgliedstaat Einkünfte von gebietsfremden OGA ungünstiger behandelt als Einkünfte, die gebietsansässigen OGA zufließen, geeignet, die in einem anderen Staat als diesem Mitgliedstaat niedergelassenen OGA davon abzuhalten, in diesem Mitgliedstaat zu investieren, und stellt daher eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verboten ist (Urteil vom 30. April 2025, Finanzamt für Großbetriebe, C‑602/23, EU:C:2025:290, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). 29 Eine solche ungünstigere Behandlung liegt vor, wenn an gebietsfremde OGA ausgeschüttete Dividenden höher besteuert werden als an gebietsansässige OGA ausgeschüttete Dividenden gleicher Art (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2024, XX [Sogenannte Unit-Linked-Policen], C‑782/22, EU:C:2024:932, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). 30 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden spanischen Regelung die an einen gebietsansässigen OGA ausgeschütteten Dividenden der Körperschaftsteuer zu einem Steuersatz von 1 % unterliegen, während die an einen OGA mit Sitz in den Vereinigten Staaten ausgeschütteten Dividenden gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. b des DBA zwischen Spanien und den Vereinigten Staaten der Einkommensteuer für Gebietsfremde unterliegen, deren Steuersatz 15 % beträgt. 31 An gebietsfremde OGA ausgeschüttete Dividenden werden daher steuerlich ungünstiger behandelt als Dividenden, die an gebietsansässige OGA ausgeschüttet werden. 32 Diese Feststellung kann nicht durch das Vorbringen der spanischen Regierung in Frage gestellt werden, wonach die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung keine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs auf der Ebene von Ishares darstelle, da diese in den Vereinigten Staaten auf die Dividendeneinkünfte in Spanien nicht zur Körperschaftsteuer herangezogen werde und ihre Dividenden und die in Spanien auf diese Dividenden gezahlten Steuern an ihre Anteilinhaber weitergegeben habe, ohne dieser Besteuerung unterworfen zu sein. 33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der gebietsfremde OGA wie im Ausgangsverfahren in seinem Sitzstaat keiner Besteuerung unterliegt oder die Steuerlast seiner Dividendeneinkünfte aufgrund der Anwendung der Regelung der steuerlichen Transparenz an seine Anteilinhaber weitergibt, keine Auswirkung auf die Feststellung hat, dass die Dividendeneinkünfte dieses OGA allein aufgrund der Ausübung seiner Steuerhoheit durch Spanien steuerlich höher belastet werden als die Dividenden, die an gebietsansässige OGA ausgeschüttet werden. 34 Außerdem können, entgegen dem Vorbringen der spanischen Regierung, aufgrund des Umstands, dass die an eine gebietsfremde Körperschaft ausgeschütteten Dividenden in Spanien stärker besteuert werden als die an einen gebietsansässigen OGA ausgekehrten Dividenden, die Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil vom 30. April 2025, Finanzamt für Großbetriebe (C‑602/23, EU:C:2025:290), nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden. 35 Es trifft zwar zu, dass der Gerichtshof unter den Umständen der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. April 2025, Finanzamt für Großbetriebe (C‑602/23, EU:C:2025:290), ergangen ist, im Wesentlichen entschieden hat, dass Art. 63 AEUV der Anwendung einer nationalen Steuerregelung für gebietsansässige Investmentfonds auf eine gebietsfremde Körperschaft, die die gleichen Merkmale wie ein gebietsansässiger Investmentfonds aufweist, aber Rechtspersönlichkeit besitzt und insoweit mit einer gebietsansässigen juristischen Person vergleichbar ist, nicht entgegensteht, obwohl nach der nationalen Regelung ein gebietsansässiger Investmentfonds steuerlich als transparent angesehen wird und nicht als juristische Person tätig werden kann, sofern die von der gebietsfremden Körperschaft erzielten Einkünfte ihren Anteilinhabern zugerechnet werden und in ihrem Sitzstaat nicht auf ihrer Ebene, sondern auf Ebene ihrer Anteilinhaber besteuert werden. Der Gerichtshof hat diese Auslegung jedoch unter dem Vorbehalt vorgenommen, dass Dividenden, die an eine gebietsfremde Körperschaft ausgeschüttet werden, im Staat der Ausschüttung der Dividenden nicht höher besteuert werden als Dividenden, die an einen gebietsansässigen Investmentfonds ausgeschüttet werden (vgl. Urteil vom 30. April 2025, Finanzamt für Großbetriebe, C‑602/23, EU:C:2025:290, Rn. 51 und 64). 36 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung, nach der Dividenden, die an einen OGA mit Sitz in den Vereinigten Staaten ausgeschüttet werden, der Einkommensteuer für Gebietsfremde unterliegen, deren Steuersatz 15 % beträgt, während die an einen gebietsansässigen OGA ausgeschütteten Dividenden in Spanien der Körperschaftsteuer zu einem Steuersatz von 1 % unterliegen, im Grundsatz eine nach Art. 63 Abs. 1 AEUV verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt. 37 Es ist allerdings zweitens zu unterstreichen, dass Art. 63 AEUV nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV nicht das Recht der Mitgliedstaaten berührt, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln. 38 Nach ständiger Rechtsprechung ist Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV als Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs eng auszulegen. Diese Bestimmung kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem AEU-Vertrag vereinbar wäre (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C‑342/20, EU:C:2022:276, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). 39 Die nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV zulässigen Ungleichbehandlungen dürfen nämlich nach dessen Abs. 3 weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung darstellen. Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Ungleichbehandlungen nur zulässig sind, wenn sie Situationen betreffen, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder, anderenfalls, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C‑342/20, EU:C:2022:276, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung). 40 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zum einen die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit der betreffenden nationalen Regelung verfolgten Ziels sowie ihres Zwecks und ihres Inhalts zu prüfen und sind zum anderen für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund dieser Regelung einem objektiven Unterschied der Sachverhalte entspricht, nur die von dieser Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2023, L Fund, C‑537/20, EU:C:2023:339, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). 41 Aus der im Vorabentscheidungsersuchen wiedergegebenen nationalen Regelung geht hervor, dass in Spanien Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital und Finanzfonds mit einem Körperschaftsteuersatz von 1 % besteuert werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt sind. 42 Auch wenn das vorlegende Gericht keine näheren Angaben zur Zielsetzung der nationalen Regelung macht, scheint deren Gegenstand zu sein, die Doppelbesteuerung solcher Dividenden sowohl für die von ihr erfassten juristischen Personen als auch für deren Aktionäre oder Anteilinhaber zu verringern. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist in Bezug auf die Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Verringerung der mehrfachen Belastung oder der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Einkünfte die Situation der gebietsansässigen Empfänger-OGA nicht unbedingt mit der Situation der gebietsfremden Empfänger-OGA vergleichbar (vgl. Urteil vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C‑545/19, EU:C:2022:193, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). 43 Sobald allerdings ein Mitgliedstaat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden OGA hinsichtlich der Einkünfte, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Körperschaftsteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden OGA aber derjenigen der gebietsansässigen an (vgl. Urteil vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C‑545/19, EU:C:2022:193, Rn. 65). 44 Zu der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situation der gebietsansässigen OGA, die der Körperschaftsteuer zum Steuersatz von 1 % unterliegen, und der des gebietsfremden OGA, um den es im Ausgangsverfahren geht, ist festzustellen, dass aus dem Vorabentscheidungsersuchen und insbesondere aus der Formulierung der Vorlagefrage hervorgeht, dass sich die US-amerikanischen RIC und die spanischen OGA nach Ansicht des vorlegenden Gerichts in objektiv vergleichbaren Situationen befinden. 45 Es ist daher drittens zu prüfen, ob die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, die sich aus der Anwendung eines höheren Steuersatzes auf die an einen gebietsfremden OGA ausgeschütteten Dividenden ergibt, als neutralisiert gilt, wenn ein bilaterales Steuerabkommen einen Mechanismus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorsieht und für diesen Investmentfonds in seinem Sitzstaat eine Regelung der steuerlichen Transparenz gilt, nach der die Dividendeneinkünfte nicht besteuert werden und in deren Rahmen er die Dividenden und die der Quellensteuer für diese Dividenden entsprechende Steuergutschrift an seine Anteilinhaber überträgt. 46 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass das Ziel, eine gleichwertige Behandlung von an gebietsansässige und gebietsfremde Steuerpflichtige ausgeschütteten Dividenden zu gewährleisten, durch ein mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat geschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erreicht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2007, Amurta, C‑379/05, EU:C:2007:655, Rn. 78 und 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 21. Januar 2020, Estado do Canadá, C‑613/18, EU:C:2020:19, Rn. 34), soweit dessen Anwendung es ermöglicht, die Wirkungen der sich aus der nationalen Regelung ergebenden Ungleichbehandlung vollständig auszugleichen (Urteil vom 16. Juni 2022, ACC Silicones, C‑572/20, EU:C:2022:469, Rn. 44). 47 Die unterschiedliche Behandlung von Dividenden, die an gebietsansässige Steuerschuldner ausgeschüttet werden, und Dividenden, die an gebietsfremde Steuerschuldner ausgeschüttet werden, wird nur dann beseitigt, wenn die nach der nationalen Regelung erhobene Quellensteuer auf die im anderen Mitgliedstaat geschuldete Steuer in dem Umfang angerechnet werden kann, in dem aufgrund der nationalen Regelung eine unterschiedliche Behandlung besteht (vgl. Urteil vom 16. Juni 2022, ACC Silicones, C‑572/20, EU:C:2022:469, Rn. 45). 48 Der Gerichtshof hat im Übrigen entschieden, dass es, damit das Ziel der Neutralisierung erreicht wird, die Anwendung der Abzugsmethode erlauben muss, die Dividendensteuer, die von dem Mitgliedstaat, aus dem die Dividenden stammen, erhoben wird, von der im Sitz- oder Wohnsitzstaat des steuerpflichtigen Empfängers dieser Dividenden geschuldeten Steuer vollständig abzuziehen, so dass – sollten die betreffenden Dividenden letztlich höher belastet werden als Dividenden für Steuerpflichtige, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, aus dem sie stammen – diese höhere steuerliche Belastung nicht mehr dem letztgenannten Staat anzulasten wäre, sondern dem Sitz- oder Wohnsitzstaat des steuerpflichtigen Empfängers, der seine Steuerhoheit ausgeübt hat (Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C‑10/14, C‑14/14 und C‑17/14, EU:C:2015:608, Rn. 80). 49 Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass ein in einem bilateralen Steuerabkommen festgehaltener Mechanismus, der vorsah, dass die Besteuerung im Mitgliedstaat der Dividendenquelle auf die anhand dieser Dividenden berechnete Steuer des Sitzstaats beschränkt ist, offensichtlich ungeeignet ist, in allen Fällen einen Ausgleich der Ungleichbehandlung sicherzustellen, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergibt, da ein solcher Ausgleich nämlich nur unter der Annahme möglich ist, dass der Betrag der auf die ausgeschütteten Dividenden berechneten Steuer im Sitzstaat des Dividendenempfängers mindestens demjenigen der im Mitgliedstaat der Dividendenquelle einbehaltenen Quellensteuer entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, ACC Silicones, C‑572/20, EU:C:2022:469, Rn. 46 und 47). 50 Aus der oben in den Rn. 46 bis 49 angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass die Ungleichbehandlung nur dann als neutralisiert gilt, wenn die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens sicherstellt, dass der Betrag, der dem Unterschied zwischen den Steuersätzen entspricht, die auf gebietsansässige und gebietsfremde OGA angewandt werden, auf der Grundlage dieses Abkommens in vollem Umfang von der Steuer abgezogen wird, die der fragliche OGA in seinem Sitzstaat schuldet. 51 Im vorliegenden Fall sind das vorlegende Gericht, die Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, und die Europäische Kommission der Ansicht, dass das DBA zwischen Spanien und den Vereinigten Staaten einen solchen vollständigen Abzug erlaube, während Ishares dieser Beurteilung entgegentritt und geltend macht, dass Art. 24 Abs. 2 des DBA ein gewöhnliches Anrechnungssystem vorsehe und es entgegen dem Vorbringen des vorlegenden Gerichts nicht möglich sei, automatisch zu dem Schluss zu gelangen, dass das DBA es ermögliche, die Quellensteuer zu neutralisieren, da der mögliche Abzug der in Spanien angefallenen Steuer in den Vereinigten Staaten jedenfalls von den einseitig von den Vereinigten Staaten in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften getroffenen Regelungen und etwaigen Beschränkungen abhänge. 52 Insoweit ist es im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nicht Sache des Gerichtshofs, die Bestimmungen eines Steuerabkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat auszulegen (Beschluss vom 21. Januar 2020, Estado do Canadá, C‑613/18, EU:C:2020:19, Rn. 20). 53 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die Anwendung des DBA zwischen Spanien und den Vereinigten Staaten einen solchen vollständigen Abzug zulässt. 54 Selbst wenn das DBA zwischen Spanien und den Vereinigten Staaten einen vollständigen Abzug der von Ishares in Spanien gezahlten Steuer von der in den Vereinigten Staaten zu zahlenden Steuer erlauben sollte, geht allerdings aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass Ishares im vorliegenden Fall jedenfalls selbst keinen solchen Abzug in Anspruch nehmen konnte, da sie die Dividenden übertragen und die auf diese Dividenden in Spanien entrichtete Steuer in Form einer Steuergutschrift im Rahmen einer besonderen Regelung der steuerlichen Transparenz an ihre Anteilinhaber weitergegeben hat, ohne in den Vereinigten Staaten auf diese Dividenden besteuert zu werden. 55 Somit ist eine solche Abzugsmöglichkeit für einen Steuerpflichtigen wie Ishares rein theoretischer Natur. 56 Es kann aber nicht behauptet werden, dass ein Mitgliedstaat die Einhaltung seiner Verpflichtungen durch den Abschluss eines bilateralen Steuerabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gewährleistet hätte, wenn ein gebietsfremder OGA, der sich für eine in seinem Sitzstaat vorgesehene Steuerregelung entschieden hat und von dem nicht behauptet wird, dass er dies missbräuchlich oder betrügerisch getan habe, aufgrund dieser Steuerregelung den Schutz dieses Abkommens nicht beanspruchen kann, selbst wenn ihm diese Steuerregelung nicht auferlegt, sondern von ihm gewählt wurde. 57 In einem solchen Fall wird die Ungleichbehandlung nämlich nicht neutralisiert. 58 Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung, wie die spanische Regierung ausführt, dass der freie Kapitalverkehr nicht dahin verstanden werden kann, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, seine Steuervorschriften auf diejenigen eines anderen Staats abzustimmen, um in allen Situationen eine Besteuerung zu gewährleisten, die jede Ungleichheit beseitigt, die sich aus den nationalen Steuerregelungen ergibt, da die Entscheidungen, die ein Steuerpflichtiger in Bezug auf eine Investition im Ausland trifft, je nach Fall mehr oder weniger vorteilhaft oder nachteilig für ihn sein können (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C‑342/20, EU:C:2022:276, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). 59 Im vorliegenden Fall ergibt sich die behauptete Benachteiligung jedoch aus der mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden spanischen Regelung eingeführten Ungleichbehandlung, und nicht aus einer Abweichung der spanischen von der US-amerikanischen Steuerregelung. 60 Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Vereinigten Staaten nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. a des DBA zwischen Spanien und den Vereinigten Staaten ihren Gebietsansässigen oder Bürgern gestatten, von der Einkommensteuer der Vereinigten Staaten nicht nur die in Spanien von ihnen selbst, sondern auch die in ihrem Namen gezahlte Einkommensteuer abzuziehen. 61 Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses DBA dahin ausgelegt werden kann, dass es den Anteilinhabern von Ishares die Möglichkeit gibt, in den Genuss eines Abzugs oder einer der Quellensteuer in Spanien auf die Dividenden entsprechenden Steuergutschrift zu kommen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. 62 Die Berücksichtigung der den Anteilinhabern vorbehaltenen Möglichkeiten wird im vorliegenden Fall nicht durch das Urteil vom 16. Juni 2022, ACC Silicones (C‑572/20, EU:C:2022:469, Rn. 48), in Frage gestellt, in dem der Gerichtshof die Berücksichtigung der Möglichkeit der Anrechnung der im Quellenstaat der Dividenden gezahlten Steuer auf der Ebene der unmittelbaren oder mittelbaren Anteilseigner einer gebietsfremden Gesellschaft, die diese Dividenden bezieht, ausgeschlossen hat. 63 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Juni 2022, ACC Silicones (C‑572/20, EU:C:2022:469), ergangen ist, ging es nämlich um eine nationale Regelung, die die Erstattung der Kapitalertragsteuer, die auf die Dividendeneinkünfte einer gebietsfremden Gesellschaft entrichtet wurde, von dem Nachweis abhängig machte, dass die Steuer bei dieser Gesellschaft oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren Anteilseignern nicht angerechnet oder als Anrechnungsvortrag berücksichtigt werden konnte, während eine solche Bedingung von gebietsansässigen Gesellschaften nicht verlangt wurde. Die vorliegende Rechtssache betrifft hingegen eine auf der Grundlage des DBA zwischen Spanien und den Vereinigten Staaten mögliche Neutralisierung einer Ungleichbehandlung bei der Besteuerung von Dividendeneinkünften von gebietsfremden OGA, die sich für eine Regelung der steuerlichen Transparenz entschieden haben, durch einen Abzug, der den Anteilinhabern dieser OGA auf der Grundlage dieses DBA gewährt wird. 64 Um davon ausgehen zu können, dass diese Ungleichbehandlung durch die Anwendung des DBA zugunsten der Anteilinhaber neutralisiert wird, muss sich das vorlegende Gericht vergewissern, dass diese tatsächlich in den Genuss einer solchen Anwendung kommen können und dass diese Anwendung es diesen Anteilinhabern nach der oben in den Rn. 46 bis 49 angeführten Rechtsprechung ermöglicht, den Betrag, der der Differenz zwischen dem im Mitgliedstaat der Dividendenquelle auf die an gebietsfremde OGA ausgeschütteten Dividenden angewandten Steuersatz und dem auf die an gebietsansässige OGA ausgeschütteten Dividenden angewandten Steuersatz entspricht, vollständig von der in ihrem Sitzstaat zu entrichtenden Steuer abzuziehen. 65 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 63 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs durch die Anwendung eines bilateralen Steuerabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Sitzstaat eines OGA und dem Mitgliedstaat der Dividendenquelle als neutralisiert gilt, wenn für einen solchen OGA in seinem Sitzstaat eine Regelung der steuerlichen Transparenz gilt, nach der er auf die Dividendeneinkünfte nicht besteuert wird und in deren Rahmen er die Dividenden und die der Quellensteuer im Mitgliedstaat der Dividendenquelle entsprechende Steuergutschrift an seine Anteilinhaber überträgt, unter der Voraussetzung, dass diese tatsächlich in den Genuss einer solchen Anwendung kommen, ihnen also in ihrem Sitzstaat der vollständige Abzug des Betrags erlaubt wird, der der Differenz zwischen dem im Mitgliedstaat der Dividendenquelle auf die an gebietsfremde OGA ausgeschütteten Dividenden angewandten Steuersatz und dem auf die an gebietsansässige OGA ausgeschütteten Dividenden angewandten Steuersatz entspricht. Kosten 66 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs durch die Anwendung eines bilateralen Steuerabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Sitzstaat eines Organismus für gemeinsame Anlagen und dem Mitgliedstaat der Dividendenquelle als neutralisiert gilt, wenn für einen solchen Organismus für gemeinsame Anlagen in seinem Sitzstaat eine Regelung der steuerlichen Transparenz gilt, nach der er auf die Dividendeneinkünfte nicht besteuert wird und in deren Rahmen er die Dividenden und die der Quellensteuer im Mitgliedstaat der Dividendenquelle entsprechende Steuergutschrift an seine Anteilinhaber überträgt, unter der Voraussetzung, dass diese tatsächlich in den Genuss einer solchen Anwendung kommen, ihnen also in ihrem Sitzstaat der vollständige Abzug des Betrags erlaubt wird, der der Differenz zwischen dem im Mitgliedstaat der Dividendenquelle auf die an gebietsfremde Organismen für gemeinsame Anlagen ausgeschütteten Dividenden angewandten Steuersatz und dem auf die an gebietsansässige Organismen für gemeinsame Anlagen ausgeschütteten Dividenden angewandten Steuersatz entspricht. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.