EuGH · C-60/25 · 03.09.2026 · ECLI:EU:C:2026:685
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 3. September 2026 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Kartelle – Art. 101 Abs. 2 AEUV – Nichtigkeit von nach Art. 101 AEUV verbotenen Vereinbarungen – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 16 Abs. 1 – Beschlüsse der Europäischen Kommission, mit denen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Bindungswirkung dieser Beschlüsse gegenüber einem nationalen Gericht – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung im Sektor der auf Euro lautenden Zinsderivate – Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Störung des normalen Verlaufs der Preisfestsetzung in diesem Sektor bezwecken – Rechtsstreit zwischen einem Kreditnehmer und dem kreditgebenden Bankinstitut über die Gültigkeit eines auf den Euribor bezogenen Zinssatzes“ In der Rechtssache C‑60/25 [Livronsa] ( i ) betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte d’appello di Cagliari (Berufungsgericht Cagliari, Italien) mit Entscheidung vom 24. Januar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 2025, in dem Verfahren SR gegen FT SpA, Beteiligte: Assoutenti APS, erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin, M. Gavalec und Z. Csehi, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von SR, vertreten durch A. Sorgentone, Avvocato, – der FT SpA, vertreten durch M. M. Grassi, C. Pedersoli, I. Perego, A. Pinna Spada und G. M. Roberti, Avvocati, – der Assoutenti APS, vertreten durch A. Dal Bo, M. L. Ficola und A. Maffeo, Avvocati, – der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Berghe und P. Tomassi als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. März 2026 folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 101 AEUV und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1). 2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen SR und der FT SpA, einem Bankinstitut, über die Gültigkeit einer Klausel in dem von ihnen geschlossenen Immobiliendarlehensvertrag, die zur Bestimmung des Zinssatzes dieses Darlehens auf den Euribor (Euro Interbank Offered Rate) Bezug nimmt. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht AEU-Vertrag 3 In Art. 101 AEUV heißt es: „(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken … (2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig. …“ Verordnung Nr. 1/2003 4 Art. 16 („Einheitliche Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt: „Wenn Gerichte der Mitgliedstaaten nach Artikel [101] oder [102 AEUV] über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen erlassen, die der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen. Sie müssen es auch vermeiden, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Zu diesem Zweck kann das einzelstaatliche Gericht prüfen, ob es notwendig ist, das vor ihm anhängige Verfahren auszusetzen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel [267 AEUV].“ EIRD-Beschlüsse 5 Am 4. Dezember 2013 und am 7. Dezember 2016 erließ die Europäische Kommission die Beschlüsse C(2013) 8512 final und C(2016) 8530 final in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 – Euro Interest Rate Derivatives) (im Folgenden zusammen: EIRD-Beschlüsse). 6 Mit diesen EIRD-Beschlüssen stellte die Kommission fest, dass die betreffenden Unternehmen in individuellen Zeiträumen zwischen dem 29. September 2005 und dem 30. Mai 2008 im Sektor der auf Euro lautenden Zinsderivate (Euro Interest Rate Derivatives) eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und gegen Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) begangen hätten. Diese Zuwiderhandlung, die sich auf den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erstreckt habe, habe in Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen bestanden, die bezweckt hätten, den normalen Verlauf der Komponenten für die Gestaltung der Preise in diesem Sektor, die insbesondere an den Euribor gebunden seien, zu verfälschen. 7 Mit Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T‑105/17, EU:T:2019:675), erklärte das Gericht Art. 2 Buchst. b des Beschlusses C(2016) 8530 final in Bezug auf die der HSBC Holdings plc, der HSBC Bank plc und der HSBC Continental Europe, vormals HSBC France, auferlegte Geldbuße für nichtig. Im Übrigen wies es die Klage jedoch ab, d. h., soweit diese sich auf die Nichtigerklärung von Art. 1 des Beschlusses bezüglich der Beteiligung der Unternehmen an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, die eine Verfälschung des normalen Verlaufs der Preisgestaltungselemente im Sektor der auf Euro lautenden Zinsderivate bezweckt habe, richtete. Der Gerichtshof bestätigte diese teilweise Klageabweisung in seinem Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission (C‑883/19 P, EU:C:2023:11). Italienisches Recht Zivilgesetzbuch 8 Art. 1346 des Codice civile (Zivilgesetzbuch) lautet: „Der Gegenstand des Vertrags muss möglich, rechtmäßig und bestimmt oder bestimmbar sein.“ 9 In Art. 1418 des Zivilgesetzbuchs heißt es: „Der Vertrag ist nichtig, wenn er gegen zwingende Bestimmungen verstößt, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor. Zur Nichtigkeit des Vertrags führen das Fehlen einer der in Artikel 1325 genannten Voraussetzungen, die Rechtswidrigkeit des Grundes, die Rechtswidrigkeit der Beweggründe im Fall von Artikel 1345 und das Fehlen eines Gegenstands, der die Voraussetzungen von Artikel 1346 erfüllt. Der Vertrag ist auch in den übrigen gesetzlich vorgesehenen Fällen nichtig.“ Gesetz Nr. 287/90 10 Art. 2 („Die Wettbewerbsfreiheit beschränkende Vereinbarungen“) der Legge n. 287 – Norme per la tutela della concorrenza e del mercato (Gesetz Nr. 287/90 mit Vorschriften zum Schutz des Wettbewerbs und des Marktes) vom 10. Oktober 1990 (GURI Nr. 240 vom 13. Oktober 1990, S. 3) bestimmt: „(1) Als Kartelle gelten Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen sowie Beschlüsse von Konsortien, Unternehmensvereinigungen und vergleichbaren Einrichtungen, auch wenn sie aufgrund von Satzungs- oder Verwaltungsvorschriften ergehen. (2) Verboten sind Kartelle zwischen Unternehmen, die dauerhaft eine Behinderung, Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem nationalen Markt oder einem wesentlichen Teil davon bezwecken oder bewirken, auch durch Tätigkeiten wie: … (3) Verbotene Kartelle sind in jeder Hinsicht nichtig.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage 11 Am 15. Dezember 2005 schlossen SR und FT einen Immobiliendarlehensvertrag. Dieser Vertrag sah einen anfänglichen Zinssatz von 3,60 % für das erste Halbjahr und anschließend einen variablen Zinssatz vor, der aus einer festen Komponente von 1,50 % und einer variablen Komponente bestand, die unter Bezugnahme auf den Sechsmonats-Euribor bestimmt wurde. 12 SR erhob Klage beim Tribunale di Oristano (Gericht Oristano, Italien) und beantragte erstens die Neuberechnung des als ordentliche Darlehenszinsen geschuldeten Betrags und zweitens die Feststellung der zu seinen Gunsten bestehenden Forderung. Zur Stützung dieser Anträge machte er die Nichtigkeit bestimmter Vertragsklauseln wegen Unbestimmtheit und Unzuverlässigkeit geltend, insbesondere der Klausel, die den Zinssatz unter Bezugnahme auf den Euribor festlegte. 13 Das Gericht wies diese Anträge ab. Es war der Ansicht, dass der vereinbarte ordentliche Zinssatz auf vorher festgelegten Kriterien beruhe, die dem Ermessen des Bankinstituts entzogen seien, so dass die geltend gemachten Gründe für die Nichtigkeit des Vertrags auszuschließen seien. 14 SR legte bei der Corte d’appello di Cagliari (Berufungsgericht Cagliari, Italien), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein und machte u. a. geltend, dass er die Anwendung des Euribor im Darlehensvertrag nicht richtig habe einschätzen können, weil dieser Zinssatz, wie von der Kommission in den EIRD-Beschlüssen festgestellt, unter Verstoß gegen Art. 101 AEUV künstlich manipuliert worden sei. 15 Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragte SR beim vorlegenden Gericht, dem Gerichtshof eine Frage zur Auslegung von Art. 101 AEUV und zu den EIRD-Beschlüssen zur Vorabentscheidung vorzulegen. 16 In dieser Hinsicht weist das vorlegende Gericht auf Unterschiede in der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) hinsichtlich des Beweiswerts der EIRD-Beschlüsse in Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge hin, die während des von der Kommission zugrunde gelegten Zeitraums der Zuwiderhandlung geschlossen worden seien und den Zinssatz unter Bezugnahme auf den Euribor festlegten. 17 So sei nach einer ersten Rechtsprechungslinie davon auszugehen, dass dem Beschluss C(2013) 8512 final ein erhöhter Beweiswert zur Stützung eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit einer Klausel, die den Zinssatz unter Bezugnahme auf den Euribor festlege, und auf Neuberechnung der während des Zeitraums der Manipulation geschuldeten Zinsen zukomme, und zwar unabhängig davon, ob die betreffende Bank an dem rechtswidrigen Kartell beteiligt gewesen sei. Nach dieser Rechtsprechungslinie könne, wenn der externe Index, auf den in einem Darlehensvertrag mit variablem Zinssatz verwiesen werde, nicht mehr geeignet sei, den von den Parteien beim Abschluss dieses Vertrags zum Ausdruck gebrachten Willen widerzuspiegeln, da sein Inhalt aufgrund rechtswidriger Handlungen Dritter verändert worden sei, der Gegenstand der den Zinssatz festlegenden Vertragsklausel nicht bestimmt werden, und die Klausel selbst sei als teilweise nichtig anzusehen. 18 Umgekehrt sei nach einer zweiten Rechtsprechungslinie die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung auf den Markt für auf Euro lautende Zinsderivate beschränkt und könne keine Auswirkungen auf den Markt für Darlehen mit variablem Zinssatz haben, bei denen der sich aus dem rechtswidrigen Kartell ergebende Euribor angewandt werde. Diese Darlehen könnten daher nicht als Ergebnis des verbotenen Kartells angesehen und mithin für nichtig erklärt werden. 19 In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht, welche Tragweite die EIRD-Beschlüsse für die nationalen Gerichte haben. Es könne nämlich im Widerspruch zum Umfang der Zuwiderhandlung stehen, wie er in dem nach Art. 101 Abs. 1 AEUV erlassenen Beschluss der Kommission festgestellt worden sei, wenn der anhand manipulierter Daten bestimmte Euribor auf anderen Märkten, einschließlich dem Markt für Immobiliendarlehen mit variablem Zinssatz, wirksam als Referenz dienen könne. Außerdem könne eine Beschränkung der in Art. 101 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Nichtigkeit auf die wettbewerbswidrige Vereinbarung unter Ausschluss der Verträge, die auf diesen Zinssatz Bezug nähmen, dieser Bestimmung ihre abschreckende Wirkung nehmen. 20 Unter diesen Umständen hat die Corte d’appello di Cagliari (Berufungsgericht Cagliari) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Muss der Nachweis der Manipulation des Euribor, wie sie in den EIRD-Beschlüssen und im Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission (C‑883/19 P, EU:C:2023:11), festgestellt wurde, im Licht von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 auch von den nationalen Gerichten als bindend erachtet werden, und stellt die Wettbewerbsbeschränkung, die Gegenstand dieser Beschlüsse der Kommission und dieses Urteils des Gerichtshofs war, nur auf dem Markt für Euro-Zinsderivate oder auf jedem Markt, auf dem der manipulierte Euribor verwendet wurde, eine nach Art. 101 AEUV verbotene Absprache dar? Zur Zulässigkeit 21 FT macht geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei aus zwei Gründen unzulässig. 22 Erstens beruhe dieser Antrag auf einem Meinungsstreit in der Rechtsprechung, der derzeit bei den Vereinigten Senaten der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) anhängig sei. Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage sei daher verfrüht und hypothetisch. 23 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit unionsrechtlicher Bestimmungen aufwirft, deren Beantwortung für die Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits erforderlich ist, und dass es ihnen insbesondere freisteht, diese Möglichkeit in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, wahrzunehmen (Urteil vom 14. November 2018, Memoria und Dall’Antonia, C‑342/17, EU:C:2018:906, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). 24 Des Weiteren spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 59 und 61, vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf, C‑355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22, sowie vom 11. Dezember 2025, Kuszycka, C‑767/24, EU:C:2025:962, Rn. 34). 25 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen hervor, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit zumindest ursprünglich auf der Grundlage der zivilrechtlichen Bestimmungen der Art. 1346 und 1418 des Zivilgesetzbuchs gestellt wurde. Die Vorlagefrage betrifft jedoch die Auslegung von Art. 101 AEUV und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, und der Erfolg des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit hängt von der Auslegung dieser Bestimmungen des Unionsrechts ab. 26 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht nämlich hervor, dass die Frage des vorlegenden Gerichts ihren Grund in dem oben in den Rn. 16 und 22 genannten Meinungsstreit in der Rechtsprechung hat, der sich auf Klagen von Verbrauchern bezieht, die insbesondere eine Feststellung der Nichtigkeit der Zinsbestimmungsklauseln in mit Unternehmen geschlossenen Darlehensverträgen erwirken und damit die Auswirkungen eines nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartells neutralisieren möchten. Dieser Meinungsstreit in der Rechtsprechung betrifft insbesondere die Bestimmung des Beweiswerts der EIRD-Beschlüsse im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge, die sich auf den Euribor beziehen. Die Konsequenzen, die aus einem Beschluss der Kommission zu ziehen sind, mit dem sie ein Kartell im Sektor der auf Euro lautenden Zinsderivate auf der Grundlage von Art. 101 Abs. 1 AEUV geahndet hat, stehen daher im Mittelpunkt der Erörterungen vor dem vorlegenden Gericht. 27 Darüber hinaus weist das vorlegende Gericht auf Entscheidungen der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) hin, denen zufolge sich erstens der Schutz zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen nicht auf die Schadensersatzklage beschränken darf und zweitens die in Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 287/90 vorgesehene Nichtigkeit auch für jeden Vertrag, der dem verbotenen Kartell nachgelagert ist und dessen Anwendung darstellt, gilt. 28 Nach Auffassung des Klägers des Ausgangsverfahrens ist der im Ausgangsrechtsstreit fragliche Darlehensvertrag ein Vertrag, der dem Kartell, das Gegenstand der EIRD-Beschlüsse ist, im Sinne der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) nachgelagert ist. 29 In diesem Zusammenhang kann nicht ausgeschlossen werden, dass das vorlegende Gericht zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Wettbewerbsregeln anwenden muss und zu diesem Zweck eine Auslegung der in der Vorlagefrage genannten Bestimmungen benötigt. Selbst unterstellt, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 sei nicht anwendbar, wenn ein nationales Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Verbraucher und einem Kreditinstitut, das ihm ein Darlehen gewährt hat, mit einem Antrag befasst wird, nach dem anwendbaren nationalen Recht die Nichtigkeit einer Klausel des Darlehensvertrags festzustellen, ist insoweit zumindest nicht offensichtlich, dass die erbetene Auslegung in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits steht. 30 Zweitens macht FT geltend, dass das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig sei, da der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Klausel im Darlehensvertrag, die sich zur Bestimmung des geschuldeten Zinssatzes auf den Euribor beziehe, erstmals im Berufungsverfahren gestellt worden sei, was nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften unzulässig sei. 31 Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV nach der Verteilung der Aufgaben zwischen ihm und den nationalen Gerichten nicht befugt ist, nachzuprüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, E und F, C‑550/09, EU:C:2010:382, Rn. 35, sowie vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C‑718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). 32 Nach alledem ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig. Zur Vorlagefrage 33 Mit seiner einzigen Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 101 Abs. 2 AEUV und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 dahin auszulegen sind, dass der Beschluss, mit dem die Kommission das Vorliegen eines nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenen Kartells und die Manipulation eines Referenzzinssatzes auf einem spezifischen Markt festgestellt hat, zum einen unabhängig vom betreffenden Markt und von den an diesem Kartell beteiligten Personen zur Nichtigkeit jeder Vertragsklausel führt, die auf diesen Zinssatz Bezug nimmt, und zum anderen zumindest von den nationalen Gerichten, die über die Gültigkeit einer solchen Klausel zu entscheiden haben, zu berücksichtigen ist. 34 Was erstens den Umfang der in Art. 101 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Nichtigkeit betrifft, hat nach ständiger Rechtsprechung das Gericht, sofern der Tatbestand von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllt ist und die betreffende Vereinbarung die Gewährung einer Freistellung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht rechtfertigen kann, die Nichtigkeit nach Art. 101 Abs. 2 AEUV, die von jedem geltend gemacht werden kann, zu beachten. Da die Nichtigkeit absolut ist, erfasst sie die betreffende Vereinbarung in allen ihren vergangenen oder zukünftigen Wirkungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 57, vom 11. September 2008, CEPSA, C‑279/06, EU:C:2008:485, Rn. 74, sowie vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG, C‑438/22, EU:C:2024:71, Rn. 58). 35 Diese Nichtigkeit erstreckt sich jedoch nur auf die mit Art. 101 Abs. 1 AEUV unvereinbaren vertraglichen Bestimmungen der betreffenden Vereinbarung. Sie erstreckt sich nicht auf Verträge, die auf der Grundlage einer unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fallenden Vereinbarung geschlossen wurden. Die Auswirkungen dieser Nichtigkeit auf die übrigen Bestandteile dieser Vereinbarung oder auf andere daraus folgende Verpflichtungen sind nicht nach Unionsrecht zu beurteilen. Es ist Sache der nationalen Gerichte, nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, zu dem sie gehören, zu beurteilen, welche Bedeutung und welche Auswirkungen ein eventuelles Verbot bestimmter Klauseln aufgrund von Art. 101 AEUV für bzw. auf die gesamten vertraglichen Beziehungen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1983, Société de vente de ciments et bétons de l’Est, 319/82, EU:C:1983:374, Rn. 11 und 12, vom 30. November 2006, Brünsteiner und Autohaus Hilgert, C‑376/05 und C‑377/05, EU:C:2006:753, Rn. 48, sowie vom 20. April 2023, Repsol Comercial de Productos Petrolíferos, C‑25/21, EU:C:2023:298, Rn. 71). 36 Wie die Generalanwältin sinngemäß in Nr. 20 ihrer Schlussanträge ausführt, steht diese Auslegung in Einklang mit der Personenbezogenheit der Haftung von Unternehmen für Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union, die insbesondere impliziert, dass für den durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden das Unternehmen haftet, das gegen diese Regeln verstoßen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 78, und vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C‑724/17, EU:C:2019:204, Rn. 31). 37 Die Nichtigkeit nach Art. 101 Abs. 2 AEUV einer gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Vereinbarung, die Gegenstand einer Entscheidung der Kommission war, kann daher nicht zur Nichtigkeit der Bestimmungen eines Vertrags führen, der von Dritten, die mit den an dieser Vereinbarung beteiligten Unternehmen nichts zu tun haben, geschlossen wurde und ein Produkt betrifft, das unter einen anderen als den von der Kommission als relevant eingestuften Markt fällt. 38 Im vorliegenden Fall steht zum einen fest, dass FT an dem von den EIRD-Beschlüssen erfassten und mit ihnen sanktionierten Kartell nicht beteiligt war, und zum anderen, dass die Klausel in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag nicht zu den Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen gehört, die gemäß diesen Beschlüssen für mit Art. 101 Abs. 1 AEUV unvereinbar erklärt wurden. Diese Beschlüsse können daher nicht zur Nichtigkeit dieser Klausel nach Art. 101 Abs. 2 AEUV führen. 39 Was zweitens die Frage betrifft, inwieweit das vorlegende Gericht diese Beschlüsse zu berücksichtigen hat, ist es, wie sich oben aus Rn. 35 ergibt, allein Sache der nationalen Gerichte, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, zu dem sie gehören, zu beurteilen, welche Auswirkungen eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotene Vereinbarung auf vertragliche Beziehungen haben kann, an denen Dritte beteiligt sind, die mit dieser Vereinbarung nichts zu tun haben. 40 Nach ständiger Rechtsprechung dürfen zwar die nationalen Gerichte, wenn sie über Vereinbarungen befinden, die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV sind, keine Entscheidungen erlassen, die diesem zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C‑344/98, EU:C:2000:689, Rn. 52, sowie vom 11. November 2021, Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands, C‑819/19, EU:C:2021:904, Rn. 56). 41 Diese nunmehr in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 kodifizierte Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2012, Otis u. a., C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 50, sowie vom 11. November 2021, Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands, C‑819/19, EU:C:2021:904, Rn. 57) findet ihre Grundlage in der einheitlichen Anwendung der Wettbewerbsregeln und dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 1991, Delimitis, C‑234/89, EU:C:1991:91, Rn. 47, vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C‑344/98, EU:C:2000:689, Rn. 51, sowie vom 9. Dezember 2020, Groupe Canal +/Kommission, C‑132/19 P, EU:C:2020:1007, Rn. 112). 42 Daraus folgt, dass es ein nationales Gericht zwar gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, wenn es über unter Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV fallende Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden hat, die bereits Gegenstand eines Beschlusses der Kommission sind oder dies werden können, unterlassen oder vermeiden muss, Entscheidungen zu erlassen, die diesem Beschluss der Kommission zuwiderlaufen, dass dieser aber die nationalen Gerichte nur in den Grenzen bezüglich der Art und der sachlichen, persönlichen, zeitlichen und räumlichen Dimension der Zuwiderhandlung, die in dem Beschluss festgestellt wurden, bindet. 43 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen hervor, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Vertragsklausel, die sich darauf beschränkt, auf den Euribor als maßgeblichen Parameter für die Bestimmung des variablen Zinssatzes für ein einem Verbraucher gewährtes Immobiliendarlehen zu verweisen, kein Bestandteil der in den EIRD-Beschlüssen festgestellten Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV ist. Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Darlehensvertrag, zu dem diese Klausel gehört, geschlossen wurde, um die von der Kommission in diesen Beschlüssen festgestellten und verbotenen wettbewerbswidrigen Vereinbarungen umzusetzen oder ihnen Wirkung zu verleihen. 44 Daraus folgt, dass die von der Kommission in den EIRD-Beschlüssen festgestellte Manipulation des Euribor als erwiesen anzusehen ist, was den Markt für auf Euro lautende Zinsderivate und die an dem geahndeten Kartell beteiligten Banken betrifft. Allerdings können, wie die Generalanwältin in den Nrn. 32 und 33 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, da die in diesen Beschlüssen in Rede stehende Zuwiderhandlung als eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft wurde, allein aus den Verhaltensweisen, die die Kommission als Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV festgestellt hat, keine konkreten Auswirkungen auf die Höhe des Euribor abgeleitet werden. Im Übrigen betreffen diese Beschlüsse nur den Markt für auf Euro lautende Zinsderivate, der sich von dem Markt unterscheidet, auf den sich der im Ausgangsverfahren fragliche Vertrag bezieht. 45 Unter diesen Umständen kann aus Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht der Schluss gezogen werden, dass das Gericht, das mit einem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Darlehensvertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen befasst ist, in Anbetracht der EIRD-Beschlüsse auf der Grundlage dieser Bestimmung die Ungültigkeit dieser Klausel festzustellen hat. 46 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 101 Abs. 2 AEUV und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 dahin auszulegen sind, dass der Beschluss, mit dem die Kommission das Vorliegen eines nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenen Kartells und die Manipulation eines Referenzzinssatzes auf einem spezifischen Markt festgestellt hat, zum einen nicht zur Nichtigkeit jeder Klausel eines Vertrags führt, die auf diesen Zinssatz Bezug nimmt, sofern sich dieser Vertrag auf einen anderen Markt bezieht und die Vertragsparteien an dem Kartell nicht beteiligt waren, und zum anderen von einem nationalen Gericht, das über die Gültigkeit einer solchen Klausel zu entscheiden hat, nur in den Grenzen bezüglich der Art und der sachlichen, persönlichen, zeitlichen und räumlichen Dimension der Zuwiderhandlung, die in diesem Beschluss festgestellt wurden, zu berücksichtigen ist, so dass der Beschluss nicht zur Ungültigkeit einer solchen Klausel führen kann, wenn die Klausel nicht Bestandteil der Zuwiderhandlung ist und der sie enthaltende Vertrag nicht geschlossen wurde, um das von dem Beschluss erfasste wettbewerbswidrige Verhalten, das einen anderen Markt betrifft als den, auf den sich dieser Vertrag bezieht, umzusetzen oder diesem Verhalten Wirkung zu verleihen. Kosten 47 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: Art. 101 Abs. 2 AEUV und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln sind wie folgt auszulegen: Der Beschluss, mit dem die Europäische Kommission das Vorliegen eines nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenen Kartells und die Manipulation eines Referenzzinssatzes auf einem spezifischen Markt festgestellt hat, führt zum einen nicht zur Nichtigkeit jeder Klausel eines Vertrags, die auf diesen Zinssatz Bezug nimmt, sofern sich dieser Vertrag auf einen anderen Markt bezieht und die Vertragsparteien an dem Kartell nicht beteiligt waren, und ist zum anderen von einem nationalen Gericht, das über die Gültigkeit einer solchen Klausel zu entscheiden hat, nur in den Grenzen bezüglich der Art und der sachlichen, persönlichen, zeitlichen und räumlichen Dimension der Zuwiderhandlung, die in diesem Beschluss festgestellt wurden, zu berücksichtigen, so dass der Beschluss nicht zur Ungültigkeit einer solchen Klausel führen kann, wenn die Klausel nicht Bestandteil der Zuwiderhandlung ist und der sie enthaltende Vertrag nicht geschlossen wurde, um das von dem Beschluss erfasste wettbewerbswidrige Verhalten, das einen anderen Markt betrifft als den, auf den sich dieser Vertrag bezieht, umzusetzen oder diesem Verhalten Wirkung zu verleihen. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch. ( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
