EuGH · C-27/25 · 16.07.2026 · ECLI:EU:C:2026:596
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 16. Juli 2026 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Richtlinie 2009/147/EG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Besondere Schutzgebiete – Prüfung der Auswirkungen von Plänen oder Projekten, die ein Schutzgebiet beeinträchtigen könnten, auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen – Vorprüfung – Fehlende Festlegung spezifischer Erhaltungsziele für ein besonderes Schutzgebiet“ In den verbundenen Rechtssachen C‑27/25 und C‑356/25 betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) (C‑27/25) und vom High Court (Hohes Gericht, Irland) (C‑356/25) mit Entscheidungen vom 13. Dezember 2024 und vom 11. April 2025, eingegangen beim Gerichtshof am 17. Januar 2025 und am 27. Mai 2025, in den Verfahren SU, Wild Ireland Defence CLG gegen An Coimisiún Pleanála, vormals An Bord Pleanála, Minister for Housing, Local Government and Heritage, Ireland, The Attorney General, Beteiligte: Knocknamona Windfarm Limited (C‑27/25), und Paddy Massey gegen An Coimisiún Pleanála, vormals An Bord Pleanála, Ireland, The Attorney General, Minister for Housing, Local Government and Heritage, Beteiligte: Curns Energy Limited (C‑356/25), erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, der Richter M. Condinanzi und N. Jääskinen, der Richterin R. Frendo sowie des Richters A. Kornezov (Berichterstatter), Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2026, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von SU und Wild Ireland Defence CLG, vertreten durch J. Devlin, SC, M. Heavey, BL, und B. Harrington, Solicitor, – von Herrn Paddy Massey, vertreten durch J. Devlin, SC, M. Heavey, BL, und B. Harrington, Solicitor, – von An Coimisiún Pleanála, vertreten durch F. Valentine, SC, S. Hughes, BL, S. O’Connor, BL, R. McDermott, A. McKenna, R. Minch, G. Murphy, A. O’Connor und M. O’Leary, Solicitors, – des Minister for Housing, Local Government and Heritage, Ireland, The Attorney General und Irland, vertreten durch M. Browne, A. Burke, H. Ignatova und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, SC, E. Synnott, BL, und S. Keniry, BL, – der Knocknamona Windfarm Limited, vertreten durch N. Dunleavy, SC, J. Fitzsimons, SC, T. O’Sullivan, BL, M. Delargy und J. Hurley, Solicitors, – von Curns Energy, vertreten durch S. Dodd, SC, C. Hughes, BL, H. Gallagher, D. Nagle und G. Tiernan, Solicitors, – der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Cullen und N. Ruiz García als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. April 2026 folgendes Urteil 1 Die beiden Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie). 2 Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen SU, einer natürlichen Person, und der Wild Ireland Defence CLG, einer Umweltschutzorganisation (Rechtssache C‑27/25), bzw. Herrn Paddy Massey, einer weiteren natürlichen Person (Rechtssache C‑356/25), auf der einen Seite und An Coimisiún Pleanála, vormals An Bord Pleanála (obere Planungsbehörde, Irland) (im Folgenden: Planungsbehörde), dem Minister for Housing, Local Government and Heritage (Minister für Wohnungswesen, Kommunalverwaltung und Kulturerbe, Irland), Irland und dem Attorney General (Generalstaatsanwalt, Irland) auf der anderen Seite wegen der Rechtmäßigkeit zweier von der Planungsbehörde erlassener Entscheidungen, mit denen Baugenehmigungen für Projekte zur Änderung oder zum Ausbau von Windparks erteilt wurden. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Vogelschutzrichtlinie 3 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7, im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) sieht vor: „Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen Maßnahmen, um für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wieder herzustellen.“ 4 Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie bestimmt: „(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. … Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten [(sogenannte ‚besondere Schutzgebiete‘, im Folgenden: BSG)], wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind. (2) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs‑, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei. … (4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den [in den] Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.“ Habitatrichtlinie 5 In den Erwägungsgründen 8 und 10 der Habitatrichtlinie heißt es: „In jedem ausgewiesenen Gebiet sind entsprechend den einschlägigen Erhaltungszielen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. … Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, sind einer angemessenen Prüfung zu unterziehen.“ 6 Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung ‚Natura 2000‘ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang[s] II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.“ 7 Art. 4 der Habitatrichtlinie bestimmt: „(1) Anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. … Binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie wird der [Europäischen] Kommission diese Liste gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zugeleitet. … (2) Auf der Grundlage der in Anhang III (Phase 2) festgelegten Kriterien … erstellt die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind. … Die Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden …, wird von der Kommission … festgelegt. (3) Die in Absatz 2 erwähnte Liste wird binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie erstellt. (4) Ist ein Gebiet aufgrund des in Absatz 2 genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet so schnell wie möglich – spätestens aber binnen sechs Jahren – als besonderes Schutzgebiet [(sogenanntes ‚Fauna-Flora-Habitat-Gebiet‘, im Folgenden: FFH-Gebiet)] aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach fest, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind. (5) Sobald ein Gebiet in die Liste des Absatzes 2 Unterabsatz 3 aufgenommen ist, unterliegt es den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4.“ 8 Art. 6 der Habitatrichtlinie sieht vor: „(1) Für die [FFH-Gebiete] legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen. (2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den [FFH-Gebieten] die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. (3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben. (4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen. …“ 9 In Art. 7 der Habitatrichtlinie heißt es: „Was die nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG [des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 1979, L 103, S. 1)] zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, so treten die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Richtlinie 79/409/EWG zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG ergeben.“ Irisches Recht 10 Section 177V(1) des Planning and Development Act 2000 (Gesetz über Raumordnung und Entwicklung von 2000) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht vor, dass eine Verträglichkeitsprüfung eine Feststellung der zuständigen Behörde gemäß Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie darüber umfasst, ob ein Entwicklungsvorhaben ein „europäisches Gebiet“ (Natura-2000-Schutzgebiet nach irischem Recht) als solches beeinträchtigt, und dass diese Prüfung durchgeführt werden muss, bevor die Genehmigung für dieses Vorhaben erteilt wird. In Section 177V(2) sind die Gesichtspunkte aufgeführt, die die zuständige Behörde bei der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen hat, insbesondere alle Informationen oder Stellungnahmen, die die zuständige Behörde erhalten hat oder die ihr zur Verfügung gestellt worden sind, sowie alle sonstigen relevanten Informationen. In Section 177V(5) wird präzisiert, dass die zuständige Behörde dem Antragsteller des Entwicklungsprojekts ihre Entscheidung bezüglich dieser Verträglichkeitsprüfung unter Angabe der Gründe mitteilen muss. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen Rechtssache C‑27/25 11 Am 28. September 2022 erließ die Planungsbehörde eine Entscheidung, mit der sie der Knocknamona Windfarm Limited eine Baugenehmigung für ein Projekt zur Änderung eines Windparks erteilte, der 2016 in der Grafschaft Waterford (Irland) genehmigt worden war. Diese Entscheidung ermächtigte den Bauherrn, die Höhe der Windturbinen von 126 auf 155 Meter (m) zu erhöhen sowie die Höhe des zuvor genehmigten meteorologischen Masts von einem 80 m hohen Rohrmast auf einen Gittermast von bis zu 99 m zu erhöhen. 12 Vor dem Erlass der Entscheidung nahm die Planungsbehörde eine Prüfung der Verträglichkeit der Auswirkungen dieses Vorhabens auf fünf ermittelte Schutzgebiete vor, die davon betroffen sein könnten, darunter das gemäß der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesene BSG Blackwater Callows, das sich in den Grafschaften Cork (Irland) und Waterford befindet und 13 Kilometer (km) vom betreffenden Windpark entfernt liegt. 13 Es steht fest, dass Irland zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung keine spezifischen Erhaltungsziele für dieses BSG festgelegt hatte. 14 Insbesondere auf der Grundlage des Berichts ihres Inspektors kam die Planungsbehörde zu dem Schluss, dass zu den qualifizierten Interessen des betreffenden Gebiets eine Reihe von Arten gehörten, darunter der Singschwan (Cygnus cygnus). Was die übrigen Arten betrifft, so war die Behörde der Ansicht, dass eine Beeinträchtigung dieses Gebiets ausgeschlossen werden könne, da das von dem Projekt betroffene Gebiet für keine dieser übrigen Arten geeignet sei. Was den Singschwan anbelangt, so fand die Behörde keine Beweise für dessen Vorkommen in diesem Gebiet oder in dessen Nähe und gelangte daher zu dem Schluss, dass die neuen Abmessungen des Mastes, der Turbinen und der Rotoren das Gebiet in Bezug auf diese Art nicht beeinträchtigen würden. Demnach stellte die Behörde fest, dass dieses Projekt das Gebiet nicht beeinträchtigen würde. 15 SU und Wild Ireland Defence fochten die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Planungsbehörde vor dem High Court (Hohes Gericht, Irland) an. Sie machen geltend, dass die Behörde mangels von Irland speziell für das BSG Blackwater Callows festgelegter Erhaltungsziele keine rechtswirksame Prüfung der Verträglichkeit der Umweltauswirkungen dieses Vorhabens auf dieses BSG habe vornehmen können. 16 Mit Entscheidung vom 28. Februar 2024 wies der High Court (Hohes Gericht) die von SU und Wild Ireland Defence eingelegte Klage ab. Das Gericht führte im Wesentlichen aus, die Festlegung spezifischer Erhaltungsziele für das betreffende BSG sei zwar grundsätzlich erforderlich, damit eine Prüfung der Verträglichkeit der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf das Schutzgebiet rechtswirksam durchgeführt werden könne, doch sei im vorliegenden Fall die auf der Grundlage allgemeiner Erhaltungsziele durchgeführte Prüfung gleichwohl gültig, da aus den wissenschaftlichen Daten hervorgehe, dass der Singschwan von dem im Ausgangsverfahren in Frage stehenden Projekt nicht beeinträchtigt werde, unabhängig von den speziell für das betreffende BSG festgelegten Erhaltungszielen. 17 Die Kläger des Ausgangsverfahrens legten gegen die Entscheidung des High Court (Hohes Gericht) beim Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland), dem vorlegenden Gericht in der Rechtssache C‑27/25, Berufung ein. Sie machen geltend, dass der Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie die Durchführung einer Prüfung auf Verträglichkeit der geplanten Änderungen in dem betreffenden Gebiet „mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen“ vorschreibe, so dass eine solche Prüfung nur dann rechtswirksam durchgeführt werden könne, wenn zuvor spezifische Erhaltungsziele für das betreffende BSG festgelegt worden seien. Das Vorliegen allgemeiner Erhaltungsziele reiche demnach nicht aus. 18 Im Rahmen dieses Verfahrens vertreten die Planungsbehörde, der Minister für Wohnungswesen, Kommunalverwaltung und Kulturerbe sowie der Generalstaatsanwalt hingegen die Auffassung, dass die für das betreffende BSG spezifischen Erhaltungsziele zwar, sofern sie vorlägen, einen verbindlichen Bezugspunkt darstellen müssten, es jedoch kein absolutes Hindernis für die Erwägung und Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf das betreffende Gebiet gebe, wenn solche Ziele nicht vorlägen. Auch wenn für das betreffende BSG keine spezifischen Erhaltungsziele festgelegt worden seien, stehe die Habitatrichtlinie einer solchen Prüfung nicht entgegen. Das Hauptziel von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie bestehe darin, sicherzustellen, dass solche Gebiete nicht beeinträchtigt würden. 19 Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob die Habitatrichtlinie verlangt, dass für ein bestimmtes BSG spezifische Erhaltungsziele festgelegt worden sein müssen, damit eine nationale Behörde bei der Prüfung eines Antrags auf Genehmigung eines Plans oder Projekts eine Prüfung der Verträglichkeit der Auswirkungen dieses Plans oder Projekts auf das betreffende Gebiet rechtswirksam durchführen kann. 20 Unter diesen Umständen hat der Court of Appeal (Berufungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage vorzulegen: Sind rechtswirksame Erhaltungsziele für ein BSG eine Voraussetzung für die Befugnis der zuständigen Behörde, im Zuge der Prüfung eines Bauantrags eine rechtswirksame Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie durchzuführen? Rechtssache C‑356/25 21 Am 8. Januar 2021 reichte die Curns Energy Limited einen Antrag auf Genehmigung für ein Projekt zur Errichtung eines Windparks und der dazugehörigen Infrastruktur ein. Dieses Projekt umfasst 17 Windkraftanlagen, die auf zwei Gruppen verteilt sind, nämlich elf Windkraftanlagen, die in der Grafschaft Waterford errichtet werden sollen, und sechs Anlagen in der Grafschaft Cork, ein unterirdisches Sammelkabel mit einer Länge von etwa 3,3 km, ein Umspannwerk mit einem Ringanschluss an die Knockraha-Woodhouse-Leitung von 110 Kilovolt (kV) mittels zweier 40 m langer Freileitungen sowie einer Lithium‑Ionen-Batteriespeicheranlage am selben Standort wie dieses Umspannwerk. Mit Entscheidung vom 8. November 2023 erteilte die Planungsbehörde eine Baugenehmigung für das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Projekt. Dieses Projekt befindet sich 9,9 km vom BSG Blackwater Callows entfernt. 22 Genau wie in der Rechtssache C‑27/25 ist unstreitig, dass Irland zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung noch keine spezifischen Erhaltungsziele für das betreffende BSG festgelegt hatte. 23 Herr Massey beantragte beim High Court (Hohes Gericht) zum einen die Aufhebung der genannten Entscheidung und zum anderen die Feststellung, dass die Vorprüfung der Umweltauswirkungen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Projekts auf das BSG Blackwater Callows unter Berücksichtigung der für dieses Gebiet spezifischen Erhaltungsziele und/oder Erhaltungsmaßnahmen hätte durchgeführt werden müssen, die jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung nicht vorgelegen hätten. 24 Das Gericht wies diesen Antrag auf Aufhebung zurück. Es ist jedoch weiterhin mit dem von Herrn Massey gestellten Antrag auf Feststellung befasst. 25 Der High Court (Hohes Gericht) möchte im Wesentlichen wissen, ob gemäß der Habitatrichtlinie das Fehlen spezifischer Erhaltungsziele und/oder Erhaltungsmaßnahmen für das betreffende BSG eine nationale Behörde daran hindert, eine Vorprüfung der Umweltauswirkungen des betreffenden Plans oder Projekts auf das Schutzgebiet vorzunehmen, um festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. 26 Unter diesen Umständen hat der High Court (Hohes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage vorzulegen: Folgt aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, wie er durch deren Art. 7 auf die Vogelschutzrichtlinie angewandt wird, dass die Prüfung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, ob ein Plan oder Projekt, der bzw. das nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets im Sinne der Vogelschutzrichtlinie in Verbindung steht oder hierfür nicht notwendig ist, ein solches Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnte, anhand von Erhaltungszielen und/oder ‑maßnahmen durchzuführen ist, die für jedes betroffene Gebiet und/oder insbesondere für jedes Gebiet festgelegt wurden, für das vorgeschlagen wird, von einer Verträglichkeitsprüfung abzusehen, weil nicht wahrscheinlich sei, dass es in diesem Sinne erheblich beeinträchtigt werde? Verfahren vor dem Gerichtshof 27 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. März 2025 ist der Antrag des vorlegenden Gerichts, die Rechtssache C‑27/25 dem beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen, zurückgewiesen worden und entschieden worden, die Rechtssache gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung mit Vorrang zu behandeln. 28 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2025 sind die Rechtssachen C‑27/25 und C‑356/25 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C‑356/25 29 Die Kommission macht geltend, dass das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑356/25 unzulässig sei, da das vorlegende Gericht den Antrag auf Aufhebung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidung in dieser Rechtssache bereits zurückgewiesen habe. Soweit das Urteil dieses Gerichts, mit dem dieser Antrag auf Aufhebung zurückgewiesen worden sei, rechtskräftig geworden sei, sei der Rechtsstreit im Ausgangsverfahren endgültig entschieden worden, so dass die in dieser Rechtssache vorgelegte Frage nicht nur gegenstandslos, sondern in diesem Rechtsstreit auch nicht entscheidungserheblich sei. 30 Im vorliegenden Fall ergeht dieses Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Hohes Gericht) im Rahmen eines zweigeteilten Verfahrens, wobei der eine Teil im Wesentlichen in einem Antrag auf Aufhebung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidung besteht und der andere Teil in einem Antrag auf Feststellung, dass die Vorprüfung der Umweltauswirkungen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Projekts auf das betreffende Gebiet unter Berücksichtigung der spezifischen Erhaltungsziele und/oder Erhaltungsmaßnahmen für das BSG Blackwater Callows hätte durchgeführt werden müssen. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass zwar über den ersten Teil des Ausgangsverfahrens vom vorlegenden Gericht entschieden wurde, der zweite Teil jedoch bei diesem noch anhängig ist. Das vorlegende Gericht erklärt nämlich, dass sich der Gegenstand dieses Rechtsstreits nicht auf die Frage der Gültigkeit der im Ausgangsverfahren streitigen Entscheidung beschränke, sondern sich auch auf den von Herrn Massey gestellten Antrag auf Feststellung erstrecke, über den es noch nicht entschieden habe. 31 Unter diesen Umständen besteht der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits fort, da das vorlegende Gericht weiterhin mit dem von Herrn Massey gestellten Antrag auf Feststellung befasst ist. 32 Der Umstand, dass im Ausgangsverfahren eine Feststellung begehrt wird, steht einer Entscheidung des Gerichtshofs über eine Vorlagefrage nicht entgegen, wenn dieses Verfahren nach nationalem Recht vorgesehen ist und die Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits, mit dem das vorlegende Gericht ordnungsgemäß befasst ist, objektiv erforderlich ist (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 33 Dies ist vorliegend der Fall. Zum einen ist nämlich unstreitig, dass ein Antrag auf Feststellung ein nach irischem Recht vorgesehenes Klageverfahren ist. 34 Zum anderen spricht nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 13. Mai 2026, Korfin und Sempiola Invest, C‑225/25, EU:C:2026:401, Rn. 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 35 Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Erfolg des Antrags auf Feststellung von der Antwort des Gerichtshofs auf die vorgelegte Frage abhängt, und zwar in dem Sinne, dass, sollte der Gerichtshof diese Frage bejahen, das vorlegende Gericht verpflichtet wäre, festzustellen, dass die Vorprüfung der Umweltauswirkungen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Projekts auf das BSG Blackwater Callows unter Berücksichtigung der für dieses Gebiet spezifischen Erhaltungsziele und/oder Erhaltungsmaßnahmen hätte durchgeführt werden müssen. Im Fall einer verneinenden Antwort wäre dieses Gericht verpflichtet, den Antrag auf Feststellung zurückzuweisen. 36 Es ist daher nicht offensichtlich, dass die beantragte Auslegung der Habitatrichtlinie in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht. 37 Daraus folgt, dass das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑356/25 zulässig ist. Zu den Vorlagefragen 38 Mit ihren jeweiligen Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass eine nationale Behörde, auch wenn für das betreffende BSG keine spezifischen Erhaltungsziele vorliegen, bei der Prüfung eines Antrags auf Genehmigung eines Plans oder Projekts eine Vorprüfung und/oder eine Verträglichkeitsprüfung der Auswirkungen dieses Plans oder Projekts auf dieses BSG rechtswirksam vornehmen kann. 39 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 23. April 2026, NOI – Blagoevgrad, C‑116/25, EU:C:2026:336, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). 40 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung sind dabei die Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert und für die nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen wird, entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (Urteil vom 12. Februar 2026, Stichting Koskea, C‑490/24, EU:C:2026:89, Rn. 24). 41 Was den Wortlaut der Bestimmung betrifft, um deren Auslegung ersucht wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die das betreffende Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen erfordern. 42 Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sieht darüber hinaus vor, dass unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf einen Plan oder ein Projekt und vorbehaltlich von Art. 6 Abs. 4 die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zustimmen, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben. 43 Erstens ist zum Begriff „Prüfung auf Verträglichkeit“ im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie festzustellen, dass diese Bestimmung keine besondere Methode für die Durchführung einer solchen Prüfung festlegt. Doch hat nach dem Wortlaut dieser Bestimmung eine Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts für ein geschütztes Gebiet dessen Genehmigung vorauszugehen und die Gesamtwirkungen aus der Kombination dieses Plans oder Projekts mit anderen Plänen oder Projekten im Hinblick auf die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu berücksichtigen (Urteil vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 52 und 53). 44 Zweitens ergibt sich aus dem Wortlaut derselben Bestimmung ebenfalls, dass Pläne oder Projekte eine Prüfung auf Verträglichkeit „mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen“ [in der französischen Sprachfassung: „eu égard aux objectifs de conservation de ce site“] erfordern. 45 Zum einen ist der Ausdruck „eu égard“ („in Anbetracht“) [in der französischen Fassung der Richtlinie] gemäß seinem üblichen Sinn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch so zu verstehen, dass die Verträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Erhaltungsziele des betreffenden Gebiets vorgenommen werden muss. 46 Der Gerichtshof hat dementsprechend klargestellt, dass der Umfang der Verpflichtung, eine Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts für ein Schutzgebiet vorzunehmen, anhand der Erhaltungsziele dieses Schutzgebiets zu bestimmen ist. Darüber hinaus verlangt die Habitatrichtlinie, dass die zuständige nationale Behörde vor Erteilung der fraglichen Genehmigung alle Aspekte dieses Plans oder Projekts, die die Erhaltungsziele des betreffenden Gebiets beeinträchtigen könnten, ermittelt und bewertet (Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C‑849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 51). 47 In diesem Sinne hat der Gerichtshof auch entschieden, dass in den Abs. 3 und 4 von Art. 6 der Habitatrichtlinie, die gemäß deren Art. 7 auch auf BSG Anwendung finden und denen zufolge die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine Ex-ante-Prüfung vorzunehmen und Pläne oder Projekte, die die betreffenden Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten, einer vorherigen Genehmigung zu unterwerfen, näher erläutert wird, dass bei den erforderlichen Prüfungen die für das jeweilige Schutzgebiet festgelegten Erhaltungsziele einen „zwingenden Bezugspunkt“ darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2024, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a., C‑66/23, EU:C:2024:733, Rn. 42). 48 Zum anderen ist in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie von den Erhaltungszielen für „dieses Gebiet“ die Rede, was nahelegt, dass die Erhaltungsziele für jedes Schutzgebiet spezifisch sein müssen. 49 Der Gerichtshof hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Erhaltungsziele nicht allgemein und ungenau sein dürfen, sondern im Gegenteil spezifisch und konkret sein und die besonderen Interessen der betreffenden Gebiete berücksichtigen müssen, was voraussetzt, dass sie sich auf die wichtigsten natürlichen Lebensraumtypen und Arten beziehen, die in dem betreffenden FFH-Gebiet vorkommen und für die Europäische Union von Interesse sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C‑849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 58 und 59, sowie vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C‑116/22, EU:C:2023:687, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung). 50 Aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie geht somit hervor, dass die Verträglichkeitsprüfung auf der Grundlage der für das betreffende Gebiet spezifischen Erhaltungsziele durchgeführt werden muss. Wurden diese Ziele nicht festgelegt, kann eine solche Prüfung nicht rechtswirksam durchgeführt werden, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Erhaltungsziele fakultativ sind oder nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie vorliegen. 51 Diese Auslegung wird durch den normativen Kontext gestützt, in den Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie eingebettet ist. 52 Erstens sind gemäß dem achten Erwägungsgrund der Habitatrichtlinie in jedem ausgewiesenen Gebiet entsprechend den einschlägigen Erhaltungszielen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Der zehnte Erwägungsgrund dieser Richtlinie besagt, dass Pläne oder Projekte, die sich auf die Erhaltungsziele eines ausgewiesenen oder noch auszuweisenden Gebiets wesentlich auswirken könnten, einer angemessenen Prüfung zu unterziehen sind. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, ergibt sich aus Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie in Verbindung mit diesem zehnten Erwägungsgrund, dass die Erheblichkeit der Auswirkungen von Plänen oder Projekten, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, im Hinblick auf die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu prüfen ist. Daher ist davon auszugehen, dass Pläne oder Projekte dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, wenn sie drohen, diese Ziele zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 46 und 49). 53 In Anbetracht insbesondere des Vorsorgegrundsatzes ist davon auszugehen, dass eine solche Gefahr besteht, wenn sich auf der Grundlage der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ausschließen lässt, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt die für das Schutzgebiet festgelegten Erhaltungsziele möglicherweise beeinträchtigt. Die Beurteilung dieser Gefahr ist namentlich anhand der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen dieses Gebiets vorzunehmen (Urteil vom 15. Juni 2023, Eco Advocacy, C‑721/21, EU:C:2023:477, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). 54 Daraus folgt, dass das Erfordernis, die gebotene Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Schutzgebiets durchzuführen, nicht rein formaler Natur ist. Dieses Erfordernis ist nämlich dem Wesen einer solchen Prüfung inhärent, da deren Zweck gerade darin besteht, festzustellen, ob der betreffende Plan oder das betreffende Projekt dieses Gebiet beeinträchtigen könnte, was nur im Hinblick auf die für dieses Gebiet spezifischen Erhaltungsziele beurteilt werden kann. 55 Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass die gemäß Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie durchgeführte Prüfung nicht lückenhaft sein darf und vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten muss, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (Urteil vom 15. Juni 2023, Eco Advocacy, C‑721/21, EU:C:2023:477, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn vor der Durchführung der erforderlichen Verträglichkeitsprüfung keine spezifischen Erhaltungsziele festgelegt wurden, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Verträglichkeitsprüfung diesen Anforderungen der Vollständigkeit, Präzision und Endgültigkeit genügt. 56 Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie vorgesehenen, die Verwaltung der BSG betreffenden Verpflichtungen im Licht von Art. 6 der Habitatrichtlinie bedeuten, dass die Mitgliedstaaten Erhaltungsziele für diese Gebiete festlegen müssen. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der rechtliche Status eines BSG solche Erhaltungsziele umfassen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2024, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a., C‑66/23, EU:C:2024:733, Rn. 46). 57 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie sowie Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaaten aufgeben, für jedes einzelne BSG hinsichtlich aller geschützten Arten und ihres Lebensraums Ziele und Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei obliegt es den Mitgliedstaaten, nach Maßgabe der Bedeutung dieser Maßnahmen für die Verwirklichung der Erhaltungsziele für alle diese Arten Prioritäten festzulegen (Urteil vom 12. September 2024, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a., C‑66/23, EU:C:2024:733, Rn. 59). 58 Denn Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie verlangt, dass die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bei der Ausweisung des FFH-Gebiets die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit der Gebiete für die Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines bestimmten natürlichen Lebensraumtyps oder einer bestimmten Art und für die Kohärenz des Netzes „Natura 2000“ sowie danach festlegen, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind. Die Festlegung dieser Prioritäten setzt zwangsläufig voraus, dass die Erhaltungsziele für die betreffenden Gebiete zuvor festgelegt worden sind (Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C‑849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 46). 59 Folglich ist die Festlegung dieser Erhaltungsziele eine notwendige Voraussetzung für die Festlegung der Erhaltungsprioritäten und ‑maßnahmen (Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C‑444/21, EU:C:2023:524, Rn. 156 und die dort angeführte Rechtsprechung). 60 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die zuvor aufgestellten und für jedes Schutzgebiet spezifischen Erhaltungsziele sowohl für die Festlegung der für ein Schutzgebiet geltenden Erhaltungsmaßnahmen als auch für die Festlegung der Prioritäten in Bezug auf den Schutz der Arten und dieses Gebiets sowie für die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung der Auswirkungen von Plänen und Projekten auf ein solches Gebiet den Rahmen vorgeben. 61 Somit stellt die Festlegung dieser Erhaltungsziele eine unverzichtbare Vorstufe für die Durchführung des in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Prüfungsverfahrens dar. 62 Diese Auslegung wird nicht durch den von Irland angeführten Umstand in Frage gestellt, dass den Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie eine Frist von sechs Jahren für die Ausweisung der FFH-Gebiete eingeräumt wird. 63 Zwar erfolgt das Verfahren zur Ausweisung dieser Gebiete in drei Phasen, die in Art. 4 der Habitatrichtlinie vorgesehen sind, nämlich die Vorlage einer Liste von Gebieten durch jeden Mitgliedstaat, die Erstellung einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Kommission und schließlich die förmliche Ausweisung dieser Gebiete als FFH-Gebiete innerhalb einer Frist von höchstens sechs Jahren unter Festlegung der erforderlichen Prioritäten und Erhaltungsmaßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2019, CFE, C‑43/18, EU:C:2019:483, Rn. 37). 64 Die Vogelschutzrichtlinie, die auf das in den Ausgangsverfahren in Rede stehende BSG anwendbar ist, enthält jedoch keine entsprechende Bestimmung, die eine solche Frist für BSG festlegen würde. Die jeweiligen Modalitäten für die Ausweisung von FFH-Gebieten und BSG sind strukturell unterschiedlich, auch wenn ihre Ziele innerhalb des Netzes „Natura 2000“ übereinstimmen. Daher treten aufgrund des Verweises in Art. 7 der Habitatrichtlinie die Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 dieser Richtlinie an die Stelle der Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie und gelten für die BSG, sobald sie von den Mitgliedstaaten als solche ausgewiesen worden sind. 65 Jedenfalls geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass Blackwater Callows im Jahr 2010 als BSG im Sinne der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen wurde. Es steht jedoch fest, dass Irland zum Zeitpunkt des Erlasses der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidungen, nämlich in den Jahren 2022 bzw. 2023, keine spezifischen Erhaltungsziele für dieses Gebiet festgelegt hatte. 66 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat, der keine spezifischen konkreten Erhaltungsziele für die Gebiete des Netzes „Natura 2000“ erlässt, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie verstößt (Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C‑444/21, EU:C:2023:524, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie aus Rn. 64 des vorliegenden Urteils hervorgeht, gelten diese Verpflichtungen auch für BSG, sobald sie von den Mitgliedstaaten als solche ausgewiesen worden sind. 67 Die in den Rn. 60 und 61 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie wird auch durch die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele bestätigt. 68 Wie aus Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Habitatrichtlinie hervorgeht, erfordert die Struktur des Netzes „Natura 2000“ an sich, dass jedes Gebiet darin eine spezifische Funktion erfüllt, so dass es zur Gesamtkohärenz dieses Netzes und damit zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels beiträgt, einen günstigen Erhaltungszustand für alle in den Anhängen I und II der Habitatrichtlinie aufgeführten Arten und Lebensraumtypen zu gewährleisten. 69 Dieses allgemeine Ziel konkretisiert sich in Bezug auf die Schutzgebiete durch die Festlegung von Erhaltungszielen, die den für diese Arten und Lebensraumtypen in den betreffenden Gebieten anzustrebenden Zustand definieren. Der Gerichtshof hat nämlich betont, wie wichtig es ist, die betreffenden Gebiete in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten, was voraussetzt, dass ihre grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps oder einer Art zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien [Verschlechterung des Naturraums Doñana], C‑559/19, EU:C:2021:512, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung). 70 Somit stellen die Festlegung der für ein Schutzgebiet anzuwendenden Erhaltungsmaßnahmen und der Prioritäten hinsichtlich des Schutzes geschützter Arten und Gebiete sowie die Durchführung einer Prüfung der Verträglichkeit der Auswirkungen von Plänen und Projekten auf ein solches Gebiet die konkreten Maßnahmen und Mechanismen dar, die zur Erreichung der für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu etablieren sind. 71 Dadurch, dass die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Erhaltungsziele spezifisch und konkret sind, lässt sich also prüfen, ob mit den auf ihnen beruhenden Erhaltungsmaßnahmen der gewünschte Erhaltungszustand des betreffenden Gebiets erreicht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C‑116/22, EU:C:2023:687, Rn. 115 und 116). Gleiches gilt für die Durchführung der Prüfung der Verträglichkeit der Auswirkungen von Plänen und Projekten auf ein Schutzgebiet. 72 Wenn jedoch zuvor festgelegte und für das betreffende Gebiet spezifische Erhaltungsziele fehlen, würde die von den nationalen Behörden vorzunehmende Verträglichkeitsprüfung zwangsläufig auf einer nicht hinreichend konkreten und unvollständigen Grundlage beruhen, wie in Rn. 55 des vorliegenden Urteils festgestellt wird, was zur Folge hätte, dass das Risiko stiege, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung dieses Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, die jedoch dieses Gebiet beeinträchtigen, von diesen nationalen Behörden genehmigt werden, was zu erheblichen, womöglich gar irreparablen ökologischen Schäden an diesem Gebiet führen könnte. 73 Das Fehlen solcher Ziele würde dem Verfahren der Verträglichkeitsprüfung außerdem die Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit entziehen, die unerlässlich sind, damit es unter Bedingungen durchgeführt werden kann, die die Verwirklichung der mit der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie verfolgten Ziele gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus Art. 6 der Habitatrichtlinie auf wirksame Weise und durch vollständige, klare und konkrete Maßnahmen nachzukommen haben (Urteil vom 12. September 2024, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a., C‑66/23, EU:C:2024:733, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 74 Eine Prüfung der Verträglichkeit der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf ein Schutzgebiet, die durchgeführt wird, ohne dass zuvor die für dieses Gebiet spezifischen Erhaltungsziele festgelegt wurden, birgt daher die Gefahr, dass die in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie verfolgten Ziele und letztlich auch die Ziele dieser Richtlinie selbst beeinträchtigt werden. 75 Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vorherige Festlegung spezifischer Erhaltungsziele für das betreffende Gebiet durch die zuständigen nationalen Behörden eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der erforderlichen Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie darstellt. 76 Was die Phase der Vorprüfung der Umweltauswirkungen des betreffenden Plans oder Projekts auf das Schutzgebiet betrifft, die Gegenstand der Vorlagefrage in der Rechtssache C‑356/25 ist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine Vorstufe handelt, die darauf abzielt, festzustellen, ob es erforderlich ist, anschließend eine Prüfung der Verträglichkeit der Auswirkungen dieses Plans oder dieses Projekts auf das betroffene Gebiet durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C‑323/17, EU:C:2018:244, Rn. 40). 77 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie eindeutig bestimmt, dass die Pflicht zur Durchführung einer solchen Verträglichkeitsprüfung von folgenden zwei kumulativen Voraussetzungen abhängt: Der Plan oder das Projekt darf nicht mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sein und der Plan oder das Projekt muss das Gebiet erheblich beeinträchtigen können (Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C‑323/17, EU:C:2018:244, Rn. 32). 78 Die Vorprüfungsphase als Vorstufe zum Zweck der Feststellung, ob eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist, dient gerade dazu, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. 79 Diese Vorprüfungsphase erfordert keine so vollständige und genaue Analyse, wie sie im Rahmen einer Prüfung der Verträglichkeit der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf das betroffene Gebiet durchzuführen ist. So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Analyse der Maßnahmen, die geeignet sind, mögliche erhebliche Auswirkungen auf das betroffene Gebiet zu vermeiden oder zu vermindern, nicht im Stadium dieser Vorprüfungsphase, sondern im Stadium der Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Nach Auffassung des Gerichtshofs könnte die Berücksichtigung solcher Maßnahmen bereits in dieser Vorprüfungsphase die praktische Wirksamkeit der Habitatrichtlinie im Allgemeinen sowie die Verträglichkeitsprüfung im Besonderen beeinträchtigen, da diese letzte Phase gegenstandslos würde und die Gefahr ihrer Umgehung bestünde, obschon diese Prüfung eine wesentliche Garantie darstellt, die diese Richtlinie vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Eco Advocacy, C‑721/21, EU:C:2023:477, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 80 Was die erste der in Rn. 77 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen betrifft, so ist festzustellen, dass die Frage, ob der betreffende Plan oder das betreffende Projekt unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung steht oder hierfür notwendig ist, sich auf die Merkmale dieses Plans oder dieses Projekts an sich bezieht. Daraus folgt, dass die Festlegung von für das Schutzgebiet spezifischen Erhaltungszielen in dieser Hinsicht nicht als unerlässlich angesehen werden kann. 81 Was die zweite dieser Voraussetzungen betrifft, so erfordert diese insbesondere die Ermittlung der Schutzgebiete, die von dem betreffenden Plan oder Projekt beeinträchtigt werden könnten, und zwar unter Berücksichtigung der potenziellen Auswirkungen des Plans oder Projekts. Es ist nicht auszuschließen, dass eine solche Ermittlung durchgeführt werden kann, ohne dass die für jedes einzelne Schutzgebiet spezifischen Erhaltungsziele berücksichtigt werden müssen. Dies kann der Fall sein, wenn die Abgrenzung des geografischen Raums, den der Plan oder das Projekt beeinträchtigen könnte, es erlaubt, mit der nach dem Vorsorgeprinzip erforderlichen Gewissheit auf der Grundlage objektiver Kriterien – wie beispielsweise der Entfernung zwischen diesem betreffenden Plan oder Projekt und den Schutzgebieten sowie dem Vorhandensein oder Fehlen plausibler Einwirkungswege – jedes Risiko einer Beeinträchtigung bestimmter Schutzgebiete auszuschließen, unabhängig von deren spezifischen Erhaltungszielen. 82 Was hingegen die Schutzgebiete betrifft, die sich in dem geografischen Raum befinden, der von diesem Plan oder Projekt betroffen sein könnte, so darf die Bewertung der Wahrscheinlichkeit oder des Risikos, dass dieser Plan oder dieses Projekt erhebliche Auswirkungen auf diese Gebiete hat, nicht ohne Berücksichtigung der für diese Gebiete spezifischen Erhaltungsziele vorgenommen werden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus den Rn. 76 bis 79 des vorliegenden Urteils hervorgeht, diese Prüfung nicht bedeutet, dass eine ebenso vollständige und genaue Analyse der Auswirkungen des betreffenden Plans oder Projekts auf das Schutzgebiet durchgeführt werden muss wie bei der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung, sondern dass zu beurteilen ist, ob unter Berücksichtigung der für dieses Schutzgebiet spezifischen Erhaltungsziele die Wahrscheinlichkeit oder das Risiko, dass dieser Plan oder dieses Projekt erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgebiet hat, ausgeschlossen werden kann oder nicht. 83 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass in der Vorprüfungsphase die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, den geografischen Raum abzugrenzen, der von einem Plan oder Projekt betroffen sein könnte, ohne dass dabei die spezifischen Erhaltungsziele der einzelnen Schutzgebiete berücksichtigt werden müssen. Hingegen kann die Bewertung der Wahrscheinlichkeit oder des Risikos, dass ein solcher Plan oder ein solches Projekt erhebliche Auswirkungen auf ein in diesem geografischen Raum gelegenes Schutzgebiet hat, nicht ohne Berücksichtigung der für dieses Schutzgebiet spezifischen Erhaltungsziele vorgenommen werden. 84 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass eine nationale Behörde ohne zuvor festgelegte spezifische Erhaltungsziele für das betreffende BSG im Rahmen der Prüfung eines Genehmigungsantrags für einen Plan oder ein Projekt keine rechtswirksame Prüfung der Verträglichkeit der Auswirkungen dieses Plans oder Projekts auf dieses Gebiet vornehmen kann. Im Rahmen der Vorprüfungsphase ist nicht auszuschließen, dass der geografische Raum, der von einem Plan oder Projekt betroffen sein könnte, abgegrenzt werden kann, ohne dass dabei die spezifischen Erhaltungsziele jedes einzelnen Schutzgebiets berücksichtigt werden müssen. Hingegen kann die Bewertung der Wahrscheinlichkeit oder des Risikos, dass ein solcher Plan oder ein solches Projekt erhebliche Auswirkungen auf ein in diesem geografischen Raum gelegenes Schutzgebiet hat, nicht ohne Berücksichtigung der für dieses Gebiet spezifischen Erhaltungsziele erfolgen. Zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils 85 In der mündlichen Verhandlung hat Irland beantragt, die zeitliche Wirkung des vorliegenden Urteils zu begrenzen. 86 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Nur ganz ausnahmsweise kann der Gerichtshof aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen, wobei diese Kriterien kumulativ sind (Urteil vom 19. März 2026, DB InfraGO und DB RegioNetz Infrastruktur, C‑770/24, EU:C:2026:218, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 87 Der Gerichtshof hat daher auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die in gutem Glauben auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand (Urteil vom 19. März 2026, DB InfraGO und DB RegioNetz Infrastruktur, C‑770/24, EU:C:2026:218, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 88 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass Irland eine Gefahr schwerwiegender Störungen nachgewiesen hätte. Im Gegenteil: Da dieser Mitgliedstaat im Jahr 2024 schließlich spezifische Erhaltungsziele für alle in seinem Hoheitsgebiet gelegenen BSG festgelegt hat und das Unionsrecht im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist (Urteil vom 19. März 2026, DB InfraGO und DB RegioNetz Infrastruktur, C‑770/24, EU:C:2026:218, Rn. 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), erscheint eine solche Gefahr ausgeschlossen. 89 Da das zweite in Rn. 86 des vorliegenden Urteils genannte Kriterium nicht erfüllt ist, erübrigt sich die Prüfung, ob das Kriterium des guten Glaubens der Betroffenen erfüllt ist. 90 Demnach besteht kein Anlass, die zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils zu begrenzen. Kosten 91 Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass eine nationale Behörde ohne zuvor festgelegte spezifische Erhaltungsziele für das betreffende Schutzgebiet im Rahmen der Prüfung eines Genehmigungsantrags für einen Plan oder ein Projekt keine rechtswirksame Prüfung der Verträglichkeit der Auswirkungen dieses Plans oder Projekts auf dieses Gebiet vornehmen kann. Im Rahmen der Vorprüfungsphase ist nicht auszuschließen, dass der geografische Raum, der von einem Plan oder Projekt betroffen sein könnte, abgegrenzt werden kann, ohne dass dabei die spezifischen Erhaltungsziele jedes einzelnen Schutzgebiets berücksichtigt werden müssen. Hingegen kann die Bewertung der Wahrscheinlichkeit oder des Risikos, dass ein solcher Plan oder ein solches Projekt erhebliche Auswirkungen auf ein in diesem geografischen Raum gelegenes Schutzgebiet hat, nicht ohne Berücksichtigung der für dieses Gebiet spezifischen Erhaltungsziele erfolgen. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
