EuG · T-392/24 · 26.11.2024 · ECLI:EU:T:2024:871
BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer) 26. November 2024 ( *1 ) „Nichtigkeitsklage – Verordnung (EU) 2024/1263 – Verordnung (EU) 2024/1264 – Richtlinie (EU) 2024/1265 – Gesetzgebungsakt – Rechtsakt, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Keine unmittelbare Betroffenheit – Offensichtliche Unzulässigkeit – Antrag auf ‚Verfassungsdialog‘ mit dem belgischen Verfassungsgericht – Offensichtliche Unzuständigkeit“ In der Rechtssache T‑392/24, Raf Verbeke, wohnhaft in Gent (Belgien), Elias Vlerick, wohnhaft in Gent, vertreten durch Rechtsanwältin M. Kaçar, Kläger, gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, Beklagte, erlässt DAS GERICHT (Sechste Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira (Berichterstatterin) sowie der Richter U. Öberg und P. Zilgalvis, Kanzler: V. Di Bucci, folgenden Beschluss 1 Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragen die Kläger, Herr Raf Verbeke und Herr Elias Vlerick, erstens die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263), der Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L, 2024/1264) und der Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L, 2024/1265) (zusammen im Folgenden: angefochtene Rechtsakte) und zweitens hilfsweise, dass mit dem belgischen Verfassungsgericht ein „Verfassungsdialog“ über die Umsetzung der angefochtenen Rechtsakte durch die belgischen Behörden geführt wird. Rechtliche Würdigung 2 Nach Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht, wenn es für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig ist oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist, die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen. 3 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden. Zum ersten Klageantrag der Kläger 4 Mit ihrem ersten Klageantrag begehren die Kläger die Nichtigerklärung der Verordnungen 2024/1263 und 2024/1264 sowie der Richtlinie 2024/1265. 5 Zunächst ist festzustellen, dass nach Art. 263 Abs. 4 AEUV „[j]ede natürliche oder juristische Person … unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben [kann]“. 6 Art. 263 Abs. 4 AEUV unterscheidet somit drei Fälle, in denen eine von einer natürlichen oder juristischen Person erhobene Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt werden kann. Es ist daher zu prüfen, ob einer dieser Fälle hier gegeben ist. 7 Zunächst ist festzustellen, dass die Kläger, da die angefochtenen Rechtsakte nicht an sie gerichtet sind, nicht nach der ersten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Alternative klagebefugt sind. 8 Sodann ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung der Ausdruck „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ im Sinne der dritten Alternative von Art. 263 Abs. 4 AEUV keine Gesetzgebungsakte umfasst. 9 Die Unterscheidung zwischen einem Gesetzgebungsakt und einem Rechtsakt mit Verordnungscharakter beruht auf dem Kriterium, ob der betreffende Rechtsakt im Gesetzgebungsverfahren ergangen ist (Beschluss vom 6. September 2011, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, T‑18/10, EU:T:2011:419, Rn. 65). 10 Nach Art. 289 Abs. 1 bis 3 AEUV sind Rechtsakte, die nach den als „ordentliches Gesetzgebungsverfahren“ und „besonderes Gesetzgebungsverfahren“ bezeichneten Verfahren angenommen werden, Gesetzgebungsakte. 11 Im vorliegenden Fall folgt aus der Präambel der Verordnung 2024/1263, dass diese Verordnung Art. 121 Abs. 6 AEUV als Rechtsgrundlage hat und nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurde. Ferner ergibt sich aus der Präambel der Verordnung 2024/1264, dass diese Verordnung Art. 126 Abs. 14 AEUV als Rechtsgrundlage hat und nach dem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurde. 12 Folglich sind die Verordnungen 2024/1263 und 2024/1264, da sie nach dem ordentlichen bzw. dem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, Gesetzgebungsakte und keine Rechtsakte mit Verordnungscharakter im Sinne der dritten Alternative von Art. 263 Abs. 4 AEUV. 13 Ferner ist in Bezug auf die Richtlinie 2024/1265 daran zu erinnern, dass nach Art. 288 Abs. 3 AEUV „[d]ie Richtlinie … für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich [ist], … jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel [überlässt]“. In diesem Sinne sieht Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft [setzen], die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2025 nachzukommen“. 14 Soweit die Klage auf die Nichtigerklärung einer Richtlinie gerichtet ist, der die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2025 nachkommen müssen, indem sie die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, erfordert die Herbeiführung der Rechtswirkungen dieser Richtlinie für die Kläger Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV, d. h. nationale Umsetzungsmaßnahmen, die vor den nationalen Gerichten gerichtlich überprüft werden können. 15 Somit sind die Kläger entsprechend den Rn. 12 und 14 des vorliegenden Beschlusses nicht berechtigt, gemäß der dritten Alternative von Art. 263 Abs. 4 AEUV gegen die angefochtenen Rechtsakte Klage zu erheben. 16 Der erste Klageantrag könnte demnach nur dann für zulässig erklärt werden, wenn die angefochtenen Rechtsakte die Kläger im Sinne der zweiten Alternative von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell beträfen. 17 Zum Begriff der unmittelbaren Betroffenheit ist anzumerken, dass eine natürliche oder juristische Person von der klagegegenständlichen Entscheidung unmittelbar betroffen ist, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung der natürlichen oder juristischen Person auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessen lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). 18 Was die erste dieser Voraussetzungen betrifft, sind nach ständiger Rechtsprechung mit der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV alle von den Organen erlassenen Bestimmungen unabhängig von ihrer Form anfechtbar, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C‑650/18, EU:C:2021:426, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). 19 Um festzustellen, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt und daher Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein kann, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind ihre Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C‑650/18, EU:C:2021:426, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). 20 Ob sich eine Handlung unmittelbar auf die Rechtsstellung einer natürlichen oder juristischen Person auswirken kann, lässt sich daher nicht allein danach beurteilen, ob diese Handlung die Form einer Richtlinie hat (Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 64). 21 Im vorliegenden Fall zielen die angefochtenen Rechtsakte, die zusammen als „Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung“ (vgl. achter Erwägungsgrund der Richtlinie 2024/1265) bezeichnet werden, darauf ab, den Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union im Licht der Ziele der Haushaltsdisziplin und der Schuldentragfähigkeit der Mitgliedstaaten zu reformieren. 22 So ist es erstens Ziel der Verordnung 2024/1263, Vorschriften zur Gewährleistung der wirksamen Koordinierung einer soliden Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und insbesondere detaillierte Vorschriften für den Inhalt der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne festzulegen (Art. 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung). 23 Zweitens ändert die Verordnung 2024/1264 die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. 1997, L 209, S. 6), deren Zweck es ist, Bestimmungen zur Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit von Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung eingeführt haben, festzulegen (Art. 1 der letztgenannten Verordnung). 24 Drittens ändert die Richtlinie 2024/1265 die Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. 2011, L 306, S. 41), die detaillierte Vorschriften festlegt, die bestimmen, welchen Anforderungen die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite genügen müssen (Art. 1 der letztgenannten Richtlinie). 25 Daraus folgt, dass die angefochtenen Rechtsakte auf die Mitgliedstaaten anwendbar sind, soweit sie einen Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung dieser Mitgliedstaaten und insbesondere Vorschriften über die nationalen finanzpolitisch-strukturellen Pläne, das Verfahren bei übermäßigen Defiziten von Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung eingeführt haben, und die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite vorsehen. 26 Daher sind die angefochtenen Rechtsakte nicht geeignet, unmittelbar verbindliche Wirkungen auf die Rechtsstellung der Kläger zu entfalten. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen durch das Vorbringen der Kläger in der Klageschrift bestätigt. 27 Zum einen nennen die Kläger nämlich keine konkreten Bestimmungen der angefochtenen Rechtsakte, die sich auf ihre Rechtsstellung auswirken könnten, sondern beschränken sich darauf, die Nichtigerklärung dieser Rechtsakte in ihrer Gesamtheit zu beantragen. 28 Zum anderen machen die Kläger keine konkreten Auswirkungen der angefochtenen Rechtsakte auf ihre Rechtsstellung geltend. Stattdessen tragen sie vor, diese Rechtsakte hätten Folgen für die Verwaltung von und die Eigentumsrechte an kommunalen öffentlichen Grundstücksflächen Gents (Belgien), die nicht mit ihren Interessen an dieser Verwaltung übereinstimmten. Insbesondere führen sie aus, dass diese Rechtsakte erstens die Verbuchung „[eines] Bodenwerts [in Bezug auf die Veräußerung bestimmter öffentlicher Grundstücke] als Vermögenswert“ verhinderten, „der es ermöglicht, eine Schuld aufzunehmen, um den früheren Käufer des Grundstücks zu entschädigen“, dass diese Rechtsakte zweitens die belgische „Verfassungsidentität“ verletzen könnten und dass diese Rechtsakte drittens „Ausgaben- und Schuldenregeln auferlegen, die die lokalen Gebietskörperschaften daran hindern, ihren verfassungsmäßigen Verpflichtungen nachzukommen“. 29 Die möglichen Auswirkungen der angefochtenen Rechtsakte auf die Verwaltung und die Rechte einer öffentlichen Stelle wie der Stadt Gent stellen jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Kläger im Sinne der oben in Rn. 17 angeführten Rechtsprechung dar. 30 Da eine der beiden oben in Rn. 17 genannten kumulativen Voraussetzungen, nämlich die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit, nicht erfüllt ist, sind die Kläger nicht berechtigt, gemäß der zweiten Alternative von Art. 263 Abs. 4 AEUV auf Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte zu klagen. 31 Somit ist der erste Klageantrag der Kläger als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, da die Kläger ihre Klagebefugnis betreffend die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte auf keine der in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Alternativen stützen können. Zum zweiten Klageantrag der Kläger 32 Mit ihrem zweiten, hilfsweise formulierten Klageantrag ersuchen die Kläger das Gericht, mit dem belgischen Verfassungsgericht einen „Verfassungsdialog“ über die Umsetzung der angefochtenen Rechtsakte durch die belgischen Behörden zu führen. 33 Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV ist das Gericht jedoch nicht befugt, einen „Verfassungsdialog“ mit einem nationalen Gericht zu führen. 34 Daher ist der zweite Klageantrag der Kläger wegen der offensichtlichen Unzuständigkeit des Gerichts, über diesen Antrag zu entscheiden, zurückzuweisen. 35 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen, zum Teil als offensichtlich unzulässig und zum Teil wegen der offensichtlichen Unzuständigkeit des Gerichts, über die Klage zu entscheiden. Kosten 36 Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Klageschrift den Beklagten zugestellt wurde und ihnen Kosten entstehen konnten, genügt es, den Klägern gemäß Art. 133 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Sechste Kammer) beschlossen: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Herr Raf Verbeke und Herr Elias Vlerick tragen ihre eigenen Kosten. Luxemburg, den 26. November 2024 Der Kanzler V. Di Bucci Die Präsidentin M. J. Costeira ( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.
