EuG · T-1/24 · 03.08.2026 · ECLI:EU:T:2026:489
BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer) 3. August 2026 ( *1 ) „Verfahren – Kostenfestsetzung“ In den verbundenen Rechtssachen T‑1/24 DEP und T‑47/24 DEP, Kartroi LLC mit Sitz in Orlando, Florida (Vereinigte Staaten), vertreten durch M. Baccarelli, Avocate, Klägerin, gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Beklagte, andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Luxvide Finanziaria per Iniziative Audiovisive e Telematiche SpA mit Sitz in Rom (Italien), vertreten durch L. Goglia, und B. Villa, Avocats, erlässt DAS GERICHT (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Kecsmár sowie der Richter P. Nihoul und U. Öberg (Berichterstatter), Kanzler: V. Di Bucci, aufgrund der Urteile vom 3. September 2025, Kartroi/EUIPO – Luxvide Finanziaria per Iniziative Audiovisive e Telematiche (SANDOKAN) (T‑1/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:818), und vom 3. September 2025, Kartroi/EUIPO – Luxvide Finanziaria per Iniziative Audiovisive e Telematiche (SANDOKAN) (T‑47/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:819), folgenden Beschluss 1 Mit ihren Anträgen nach Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt die Streithelferin, die Luxvide Finanziaria per Iniziative Audiovisive e Telematiche SpA, die erstattungsfähigen Kosten, die ihr im Rahmen der Verfahren in den Rechtssachen T‑1/24 und T‑47/24 und des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens entstanden und von der Klägerin, der Kartroi LLC, zu zahlen sind, auf 32029,72 Euro festzusetzen. Vorgeschichte der Streitigkeit 2 Mit Klageschriften, die am 2. Januar 2024 und 30. Januar 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen und unter den Aktenzeichen T‑1/24 und T‑47/24 eingetragen wurden, erhob die Klägerin zwei Klagen auf Aufhebung einer Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 21. September 2023 (Sache R 20/2023-2) und einer Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. Oktober 2023 (Sache R 312/2023-2). 3 Die Streithelferin trat den Rechtsstreitigkeiten zur Unterstützung der Anträge des EUIPO bei und beantragte, die Klagen abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. 4 Mit zwei Urteilen vom 3. September 2025, Kartroi/EUIPO – Luxvide Finanziaria per Iniziative Audiovisive e Telematiche (SANDOKAN) (T‑1/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:818), und vom 3. September 2025, Kartroi/EUIPO – Luxvide Finanziaria per Iniziative Audiovisive e Telematiche (SANDOKAN) (T‑47/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:819), wies das Gericht die Klagen ab und erlegte der Klägerin die Kosten der Streithelferin auf. 5 Mit Schreiben vom 4. September 2025 forderte die Streithelferin die Klägerin auf, ihr den Betrag von 23274,59 Euro als erstattungsfähige Kosten für die Verfahren, die zu den Urteilen in den Hauptverfahren geführt haben, zu erstatten. 6 Die Parteien haben keine Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten erzielt. Anträge der Verfahrensbeteiligten 7 Die Streithelferin beantragt, – den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, die von der Klägerin zu erstatten sind, für jedes der Hauptverfahren auf 11637,30 Euro festzusetzen; – den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, die von der Klägerin zu erstatten sind, für jedes der Kostenfestsetzungsverfahren auf 4377,56 Euro festzusetzen. 8 Die Klägerin beantragt im Wesentlichen, die von der Streithelferin als erstattungsfähige Kosten geforderten Beträge herabzusetzen. Rechtliche Würdigung 9 Nach Anhörung der Parteien hat das Gericht beschlossen, die vorliegenden Rechtssachen gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem Beschluss zu verbinden. 10 Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der von dem Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. 11 Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten die „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, T‑226/00 DEP und T‑227/00 DEP, EU:T:2003:61, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). 12 Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung in Verbindung mit Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung beruht auf dem Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei zu tragen hat. Die obsiegende Partei muss nämlich in die Lage versetzt werden, in der sie sich befunden hätte, wenn die andere Partei nicht Klage erhoben oder ihre Sache verteidigt hätte. Umgekehrt darf das Unionsgericht der unterlegenen Partei nicht die Kosten des Verfahrens der obsiegenden Partei auferlegen, soweit diese nicht notwendig waren. 13 Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften zur Gebührenordnung oder über die erforderliche Arbeitszeit die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung). 14 Das Gericht kann hinsichtlich einer Abrechnung des Stundensatzes, da es nach derzeitigem Stand des Unionsrechts soweit an einer Gebührenordnung fehlt, nur dann von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz abweichen und die Höhe der erstattungsfähigen Honorare von Anwälten und Wirtschaftssachverständigen nach billigem Ermessen festsetzen, wenn dieser Stundensatz offensichtlich überhöht ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Dezember 2023, FFI Female Financial Invest/EUIPO – MLP Finanzberatung [Financery], T‑7/22 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:872, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Je nach den Merkmalen der Rechtssache, insbesondere derjenigen mit begrenztem Komplexitätsgrad, gilt dies auch für die Höhe der pauschal in Rechnung gestellten Anwaltshonorare. 15 Das Gericht berücksichtigt bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschluss vom 21. Dezember 2023, Financery, T‑7/22 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:872, Rn. 13). 16 Nach Maßgabe dieser Erwägungen ist zu beurteilen, in welcher Höhe die Kosten im vorliegenden Fall erstattungsfähig sind. 17 Aus den Akten geht hervor, dass der Gesamtbetrag, dessen Erstattung die Streithelferin für das Hauptverfahren verlangt, 32029,72 Euro einschließlich Mehrwertsteuer beträgt. Die Streithelferin hat zur Stützung ihres Antrags fünf Rechnungen vorgelegt: – eine Rechnung vom 3. September 2024 betreffend die Rechtssache T‑1/24 mit Betreff „LUX VIDE – TRIB UE – [VERFALL]“ über einen Betrag von 8372 Euro ohne Mehrwertsteuer, bestehend aus Honoraren in Höhe von 7000 Euro, „allgemeinen Aufwendungen“ in Höhe von 15 % bzw. 1050 Euro sowie dem Beitrag zur Cassa Previdenza Avvocati (im Folgenden: CPA) in Höhe von 4 % bzw. 322 Euro, zuzüglich 1841,84 Euro Mehrwertsteuer; – eine Rechnung vom 3. September 2024 betreffend die Rechtssache T‑47/24 mit Betreff „LUX VIDE – TRIB UE – [NICHTIGKEIT]“ über einen Betrag von 8372 Euro ohne Mehrwertsteuer, bestehend aus Honoraren in Höhe von 7000 Euro, „allgemeinen Aufwendungen“ in Höhe von 15 % bzw. 1050 Euro sowie dem Beitrag zur CPA in Höhe von 4 % bzw. 322 Euro, zuzüglich 1841,84 Euro Mehrwertsteuer; – eine Rechnung vom 20. Dezember 2024 betreffend die mündlichen Verhandlungen in den Rechtssachen T‑1/24 und T‑47/24 mit Betreff „LUX VIDE – TRIB UE – [VERFALL]“ über einen Betrag von 2333,53 Euro ohne Mehrwertsteuer, bestehend aus Honoraren in Höhe von 1000 Euro, „allgemeinen Aufwendungen“ in Höhe von 15 % bzw. 150 Euro, „zu versteuernden Aufwendungen“ in Höhe von 1093,78 Euro sowie dem Beitrag zur CPA in Höhe von 4 % bzw. 89,75 Euro, zuzüglich 513,38 Euro Mehrwertsteuer; – eine Rechnung vom 10. Oktober 2025 mit Betreff „LUX VIDE – TRIB UE – [VERFALL]“ für die „Vorbereitung und Einreichung einer Klage auf Festsetzung der Kosten der Rechtssache T‑1/24 vor dem Gericht der [Europäischen Union]“ über einen Betrag von 3588 Euro ohne Mehrwertsteuer, bestehend aus Honoraren in Höhe von 3000 Euro, „allgemeinen Aufwendungen“ in Höhe von 15 % bzw. 450 Euro sowie dem Beitrag zur CPA in Höhe von 4 % bzw. 138 Euro, zuzüglich 789,36 Euro Mehrwertsteuer; – eine Rechnung vom 10. Oktober 2025 mit Betreff „LUX VIDE – TRIB UE – [NICHTIGKEIT]“ für die „Vorbereitung und Einreichung einer Klage auf Festsetzung der Kosten der Rechtssache T‑47/24 vor dem Gericht der [Europäischen Union]“ über einen Betrag von 3588 Euro ohne Mehrwertsteuer, bestehend aus Honoraren in Höhe von 3000 Euro, „allgemeinen Aufwendungen“ in Höhe von 15 % bzw. 450 Euro sowie dem Beitrag zur CPA in Höhe von 4 % bzw. 138 Euro, zuzüglich 789,36 Euro Mehrwertsteuer. 18 Für alle diese Rechnungen hat die Streithelferin als Beweismittel und zum Nachweis, dass es sich um für das Verfahren notwendige Aufwendungen handelte, E‑Mail-Korrespondenz mit ihrem Rechtsanwalt vorgelegt, die Kostenvoranschläge enthielt, aus denen hervorgeht, dass das Anwaltshonorar pauschal und nicht auf der Grundlage eines Stundensatzes festgelegt wurde. Zu den Anwaltshonoraren Zu den Anwaltshonoraren für die Hauptverfahren 19 Aus den Akten geht hervor, dass der Gesamtbetrag der Anwaltshonorare, deren Erstattung die Streithelferin für die Hauptverfahren verlangt, 15000 Euro ohne Mehrwertsteuer beträgt, nämlich 7000 Euro für jedes schriftliche Verfahren und 500 Euro für jedes mündliche Verfahren. 20 Was erstens den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, dessen Bedeutung aus Sicht des Unionsrechts sowie die Schwierigkeiten der Rechtssache betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsstreitigkeiten in den Hauptverfahren Klagen gegen Entscheidungen der Beschwerdekammer des EUIPO zum einen zu einem Verfallsverfahren wegen fehlender ernsthafter Benutzung und zum anderen zu einem Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Nichtigkeit betrafen. 21 Daher fügten sich die Rechtsstreitigkeiten in den Hauptverfahren in den Rahmen immer wieder vorkommender Rechtsstreitigkeiten vor dem Gericht und betrafen keine Fragen, die rechtlich oder tatsächlich besonders komplex waren oder denen im Hinblick auf das Unionsrecht besondere Bedeutung zukommt, was im Übrigen von der Streithelferin nicht bestritten wird. Somit können diese Rechtssachen nicht als mit besonderen Schwierigkeiten behaftet angesehen werden. Zudem warfen sie keine neuen Rechtsfragen auf und konnten daher auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung behandelt werden. 22 Was zweitens die auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen betrifft, macht die Streithelferin geltend, dass die Verfahren für die freie Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von entscheidender Bedeutung gewesen seien, insbesondere um im Gebiet der Europäischen Union den Weg für mögliche weitere Klagen und Ansprüche der Klägerin freizumachen, die Auswirkungen auf die Entwicklung und den Vertrieb ihrer Serie „Sandokan“ gehabt hätten, obwohl diese bereits erhebliche Investitionen erforderlich gemacht habe. Insoweit verweist die Streithelferin auf mehrere Presseartikel, die ihrer Ansicht nach das Ausmaß der von ihr getätigten Investitionen und der Arbeit belegen, die sie für die Produktion dieser Serie geleistet hat. 23 Es ist jedoch festzustellen, dass diese Presseartikel in keiner Weise die von der Streithelferin getätigten Investitionen oder den zur Produktion der Serie „Sandokan“ geleistete Arbeit belegen, sondern sich darauf beschränken, diesbezügliche Aussagen von Mitarbeitern der Streithelferin wiederzugeben. Diese Erklärungen werden allerdings durch keinerlei Beweise gestützt. 24 Auch wenn die Rechtssache angesichts der Bedeutung der Marken im Handel für die Streithelferin ein gewisses wirtschaftliches Interesse aufwies, kann dieses wirtschaftliche Interesse somit mangels von der Streithelferin vorgelegter Beweise nicht als ungewöhnlich bedeutend angesehen werden. 25 Was drittens den Arbeitsaufwand anbelangt, der der Streithelferin durch das Verfahren hat entstehen können, ist darauf hinzuweisen, dass für das Unionsgericht grundsätzlich die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend ist, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren. Das Unionsgericht kann insoweit den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. März 2016, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM – Yorma’s [Yorma Eberl], T‑229/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:177, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). 26 Im vorliegenden Fall wurden, wie oben in Rn. 18 dargelegt, die Anwaltshonorare pauschal festgesetzt. Hierzu macht die Streithelferin geltend, dass, würde man den als Anwaltshonorar in Rechnung gestellten Betrag durch einen Stundensatz von 350 Euro teilen, den das Gericht wiederholt als angemessen anerkannt habe, dieser Betrag ungefähr 21 Arbeitsstunden je Rechtssache entspreche. Der Gesamtbetrag der Honorare sei daher zwangsläufig als angemessen und gerechtfertigt anzusehen. 27 Da die Streithelferin keine detaillierte Aufstellung der Stunden vorgelegt hat, die ihr Vertreter für die Vorbereitung der Rechtssachen, die Abfassung der Klagebeantwortungen oder die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aufgewendet hat, obliegt es dem Unionsgericht, den Arbeitsaufwand zu berücksichtigen, der für diese Art von Rechtsstreitigkeiten vor dem Gericht als objektiv notwendig und angemessen erscheinen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Mai 2020, Gibson Brands/EUIPO – Wilfer [Form eines Gitarrenkorpus], T‑340/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:206, Rn. 36). 28 Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Rechtsstreitigkeiten in den Hauptverfahren jeweils ein schriftliches Verfahren mit einem Schriftsatzwechsel und ein mündliches Verfahren umfassten, im Rahmen dessen am 5. Dezember 2024 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. 29 Die Klageschriften der Klägerin in den Rechtssachen T‑1/24 und T‑47/24 umfassten 20 Seiten und 22 Anlagen sowie 21 Seiten und 15 Anlagen. Die Klagebeantwortungen des EUIPO umfassten 13 Seiten und 12 Anlagen bzw. 16 Seiten. Die Streithelferin hat zwei Klagebeantwortungen eingereicht, die 13 Seiten und 12 Anlagen bzw. 14 Seiten und 18 Anlagen umfassten. 30 Außerdem umfassten die Verfahren eine mündliche Verhandlung, und die Streithelferin wurde in den mündlichen Verhandlungen in beiden Rechtssachen durch einen Anwalt vertreten. Die Gesamtdauer der beiden mündlichen Verhandlungen betrug, wie aus den Protokollen hervorgeht, zwei Stunden und 18 Minuten. 31 Zweitens waren die Rechtssachen, die zu den Urteilen in den Hauptverfahren geführt haben, entgegen dem Vorbringen der Klägerin rechtlich und tatsächlich nicht ähnlich. Tatsächlich betraf die Rechtssache T‑1/24 ein Verfallsverfahren wegen fehlender ernsthafter Benutzung, während die Rechtssache T‑47/24 ein Nichtigkeitsverfahren wegen Bösgläubigkeit bei der Anmeldung der Marke betraf. 32 Drittens hat die Streithelferin erklärt, dass die Phasen des Rechtsstreits vor dem EUIPO von einer auf Beratungsdienstleistungen im Bereich des geistigen Eigentums spezialisierten Gesellschaft betreut worden seien, die sich aus Fachleuten zusammensetzte, die aus im italienischen und im europäischen Register der Patentanwälte eingetragenen Fachleuten bestehe, die jedoch nicht in der Lage gewesen sei, die Streithelferin vor dem Gericht zu unterstützen. Tatsächlich zählten zu den Mitarbeitern dieser Gesellschaft keine Fachleute, die zur Ausübung des Anwaltsberufs vor italienischen Gerichten befugt waren. Da die Rechtsanwälte der Streithelferin im Rahmen des Hauptverfahrens die Streithelferin nicht vor dem EUIPO vertreten hatten, verfügten sie über keine vorherige Kenntnis des Rechtsstreits. Daher ist die zusätzliche Arbeitszeit zu berücksichtigen, die für die Prüfung der Akte im Vorfeld der Ausarbeitung der Klagebeantwortungen aufgewendet wurde. 33 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sind die Pauschalhonorare der Anwälte in Höhe von 7000 Euro für jedes schriftliche Verfahren und von 500 Euro für jede mündliche Verhandlung als objektiv notwendige Aufwendungen anzusehen. Daraus folgt, dass die für die Hauptverfahren notwendigen Anwaltshonorare auf 15000 Euro festzusetzen sind. Zu den Anwaltshonoraren für die vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren 34 Die Streithelferin beantragt im Rahmen der vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung von Anwaltshonoraren in Höhe von 6000 Euro ohne Mehrwertsteuer, d. h. 3000 Euro ohne Mehrwertsteuer je Rechtssache. 35 Wie bei den Anwaltshonoraren für die Hauptverfahren wurden die Anwaltshonorare für die Kostenfestsetzungsverfahren pauschal und nicht auf der Grundlage eines Stundensatzes festgesetzt. 36 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Kostenfestsetzung weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass er für den Anwalt, der bereits mit der Rechtssache befasst war, keine Schwierigkeiten aufweist, insbesondere, wenn diese – wie hier die Rechtsstreitigkeiten in den Hauptverfahren – keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2023, Financery, T‑7/22 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:872, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). 37 Zudem sind die von der Streithelferin in den beiden verbundenen Rechtssachen gestellten Kostenfestsetzungsanträge völlig identisch. 38 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der pauschale Gesamtbetrag der Anwaltshonorare in Höhe von 6000 Euro überhöht ist. Die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltshonorare für die vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren ist nach billigem Ermessen auf 2400 Euro für beide Rechtssachen festzusetzen. Zu den Auslagen und zur Mehrwertsteuer 39 Die Streithelferin verlangt die Erstattung eines Betrags in Höhe von 15 % des Gesamtbetrags der gesamten Anwaltshonorare als „allgemeine Aufwendungen“, in Höhe von 1093,78 Euro als „zu versteuernde Aufwendungen“, einen Betrag in Höhe von 4 % dieser Honorare und dieser Kosten als Beitrag zur CPA sowie die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer. 40 Was die „allgemeinen Aufwendungen“ in Höhe von 2250 Euro für die Hauptverfahren und von 900 Euro für die vorliegenden Verfahren betrifft, macht die Streithelferin geltend, dass die Bemessung dieser Kosten sich aus den italienischen nationalen Vorschriften ergebe. 41 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Sekretariats‑, Schreib‑, Post- und Telefonkosten als erstattungsfähige Kosten anerkannt werden, sofern sie gebührend begründet und mit einem angemessenen Wert angesetzt erscheinen (Beschlüsse vom 2. Juni 2009, Sison/Rat, T‑47/03 DEP, EU:T:2009:166, Rn. 51, und vom 25. November 2009, Hynix Semiconductor/Rat, T‑383/03 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:466, Rn. 54). 42 Im vorliegenden Fall ergibt sich die Höhe der von der Streithelferin geltend gemachten „allgemeinen Aufwendungen“ aus der Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Decreto ministeriale n. 55, Regolamento recante la determinazione dei parametri per la liquidazione dei compensi per la professione forense, ai sensi dell’articolo 13 comma 6 della Legge 31 dicembre 2012 n. 247 (Ministerialdekret Nr. 55 zur Festlegung der Kriterien für die Berechnung der Anwaltshonorare gemäß Art. 13 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 247 vom 31. Dezember 2012) vom 10. März 2014. 43 Daraus folgt, dass ein Betrag von 2610 Euro, der 15 % der vom Gericht in den oben genannten Rn. 33 und 38 festgesetzten Anwaltshonorare entspricht, im vorliegenden Fall als erstattungsfähig im Rahmen der „allgemeinen Aufwendungen“ angesehen werden kann. 44 Was die „zu versteuernden Aufwendungen“ in Höhe von 1093,78 Euro betrifft, macht die Streithelferin geltend, dass es sich dabei um Kosten für Hin- und Rückflüge zwischen Mailand und Luxemburg, die Unterkunft in Luxemburg, Taxifahrten zu und von den Flughäfen oder zum Gericht sowie um die während der Reise eingenommenen Mahlzeiten handelt. Diese Kosten sind durch Belege nachgewiesen. 45 Wie sich aus diesen Belegen ergibt, stehen diese Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme der Streithelferin an den mündlichen Verhandlungen. Der Betrag von 1093,78 Euro ist daher in voller Höhe als erstattungsfähige Kosten anzusehen. 46 Was die im Rahmen der CPA in Rechnung gestellten Beträge betrifft, ist anzumerken, dass diese Beträge als Beitrag zur Sozialversicherungskasse für Rechtsanwälte geschuldet sind und folglich erstattungsfähige Kosten darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 20. Mai 2022, Moi/Parlament, T‑17/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:352, Rn. 87, und vom 23. Januar 2024, Tubes Radiatori/EUIPO – Antrax It [Heizkörper], T‑380/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:39, Rn. 59). 47 Daraus folgt, dass ein Betrag von 844,15 Euro, der 4 % der vom Gericht in den oben genannten Rn. 33, 38, 43 und 44 festgesetzten Anwaltshonorare, der allgemeinen Aufwendungen und der zu versteuernden Aufwendungen entspricht, im vorliegenden Fall als erstattungsfähige Kosten im Rahmen des Beitrags zur CPA angesehen werden kann. 48 Was die als Mehrwertsteuer in Rechnung gestellten Beträge betrifft, ist festzustellen, dass eine mehrwertsteuerpflichtige natürliche oder juristische Person gegenüber den Finanzbehörden Anspruch auf Erstattung der für den Bezug von Waren und Dienstleistungen gezahlten Mehrwertsteuer hat. Die Mehrwertsteuer stellt für sie also keine Ausgabe dar, so dass diese Steuerbeträge bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen sind. Der verlangte Mehrwertsteuerbetrag ist daher nur dann als erstattungsfähig anzusehen, wenn die natürliche oder juristische Person, die ihn fordert, den Nachweis erbringt, dass sie nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Juni 2015, Reber/HABM – Klusmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T‑530/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:482, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). 49 Da die Streithelferin insoweit jedoch keine Angaben gemacht hat, gehört der Mehrwertsteuerbetrag im vorliegenden Fall nicht zu den erstattungsfähigen Kosten. Zum angeblich missbräuchlichen oder böswilligen Verhalten der Streithelferin 50 Zur Begründung ihrer Anträge, die im Wesentlichen darauf gerichtet sind, dass das Gericht die von der Streithelferin geltend gemachten Beträge für erstattungsfähige Kosten herabsetzt, beantragt die Klägerin, dass das Gericht das angeblich missbräuchliche oder böswillige Verhalten der Streithelferin gemäß Art. 135 der Verfahrensordnung berücksichtigt. 51 Dieses Vorbringen geht daher ins Leere. 52 Zwar ist die Missbräuchlichkeit des Verhaltens einer Partei für die vom Gericht in dem Urteil oder dem Beschluss, mit dem das Verfahren beendet wird, angeordnete Kostenverteilung gemäß Art. 135 der Verfahrensordnung relevant, ist dieser Umstand hingegen für die vom Gericht gemäß Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung vorgenommene Kostenfestsetzung völlig irrelevant, da es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein objektives Verfahren handelt, dessen Ziel die Ermittlung der für die Zwecke des Verfahrens notwendigen Kosten ist. 53 Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen wird der Betrag der erstattungsfähigen Kosten der Streithelferin auf 21947,93 Euro festgesetzt, bestehend aus 17400 Euro für Anwaltshonorare, zuzüglich 15 % für „allgemeine Aufwendungen“, d. h. 2610 Euro, und 4 % als Beitrag zur CPA, d. h. 844,15 Euro, sowie die Reise- und Aufenthaltskosten in Höhe von 1093,78 Euro. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Siebte Kammer) beschlossen: Der Gesamtbetrag der Kosten, die der Luxvide Finanziaria per Iniziative Audiovisive e Telematiche SpA von der Kartroi LLC zu erstatten sind, wird auf 21947,93 Euro festgesetzt. Luxemburg, den 3. August 2026 Der Kanzler V. Di Bucci Der Präsident K. Kecsmár ( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.
