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EuG · T-685/24

20.05.2026 · ECLI:EU:T:2026:351

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EuG · T-685/24 · 20.05.2026 · ECLI:EU:T:2026:351

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) 20. Mai 2026 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Verbrauchsteuern – Art. 32 der Richtlinie 2008/118/EG – Art. 32 der Richtlinie (EU) 2020/262 – Begriff ‚Eigenbedarf‘ – Erwerb und Beförderung von Waren durch eine Privatperson im Hinblick auf die unentgeltliche Weitergabe der Waren an eine andere Privatperson“ In den verbundenen Rechtssachen T‑685/24 [Jelgratz]i und T‑686/24 [Buchgint] ( i ) betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Deutschland) mit Beschlüssen vom 17. Juli 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Dezember 2024, in den Verfahren A (T‑685/24), B (T‑686/24) gegen Hauptzollamt erlässt DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richterin N. Półtorak sowie der Richter G. Hesse (Berichterstatter), D. Petrlík und I. Dimitrakopoulos, Generalanwältin: M. Brkan, Kanzler: V. Di Bucci, aufgrund der am 6. Januar 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung der Vorabentscheidungsersuchen vom Gerichtshof an das Gericht, in Anbetracht des Sachgebiets nach Art. 50b Abs. 1 Buchst. b der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Nichtvorliegens einer eigenständigen Auslegungsfrage im Sinne von Art. 50b Abs. 2 der Satzung, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und N. Scheffel als Bevollmächtigte, – der schwedischen Regierung, vertreten durch H. Eklinder, F.‑L. Göransson, C. Meyer-Seitz und J. Olsson als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Björkland und B. Martenczuk als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. Februar 2026 folgendes Urteil 1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 32 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12) sowie von Art. 32 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. 2020, L 58, S. 4). 2 Sie ergehen im Rahmen voneinander unabhängiger Rechtsstreitigkeiten zwischen A und B, zwei Privatpersonen, einerseits und dem Hauptzollamt (Deutschland) andererseits über die Erhebung der deutschen Tabaksteuer (im Folgenden: Tabaksteuer) auf Zigaretten im ersten Fall und auf erhitzten Tabak im zweiten Fall. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2008/118 3 In den Erwägungsgründen 8 und 31 der Richtlinie 2008/118 wurde ausgeführt: „(8) Da es nach wie vor für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist, dass der Begriff der Verbrauchsteuer und die Voraussetzungen für die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs in allen Mitgliedstaaten gleich sind, muss auf Gemeinschaftsebene klargestellt werden, zu welchem Zeitpunkt die Überführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt und wer der Verbrauchssteuerschuldner ist. … (31) Mitgliedstaaten sollte es erlaubt sein[,] festzulegen, dass in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Waren mit Steuerzeichen oder mit nationalen Erkennungszeichen versehen sind. Die Verwendung solcher Steuer- bzw. Erkennungszeichen [sollte] keine Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel schaffen. Da die Verwendung dieser Steuer- bzw. Erkennungszeichen nicht zu einer Doppelbesteuerung führen darf, sollte klargestellt werden, dass der Mitgliedstaat, der die Zeichen ausgegeben hat, jeden Betrag, der dafür bezahlt oder als Sicherheit geleistet wurde, erstattet, erlässt oder freigibt, wenn die Steuerschuld in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und dort auch eingezogen wurde. Um allerdings jede Form des Missbrauchs zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten, die diese Steuer- bzw. Erkennungszeichen ausgegeben haben, die Erstattung, den Erlass oder die Freigabe davon abhängig machen, dass ein Nachweis für die Entfernung oder Zerstörung der Zeichen erbracht wird.“ 4 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118 lautete: „Der Verbrauchsteueranspruch entsteht zum Zeitpunkt und im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.“ 5 In Art. 11 dieser Richtlinie hieß es: „[D]ie Verbrauchsteuer für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren [kann] auf Antrag einer betroffenen Person von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in den von den Mitgliedstaaten festgelegten Situationen und zu den Bedingungen, die die Mitgliedstaaten zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen, erstattet oder erlassen werden. …“ 6 Kapitel V („Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr“) der Richtlinie 2008/118 enthielt deren Art. 32 bis 38. Art. 32 in Kapitel V Abschnitt 1 („Erwerb durch Privatpersonen“) dieser Richtlinie sah vor: „(1) Die Verbrauchsteuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf erwirbt und selbst von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert, wird nur im Mitgliedstaat des Erwerbs erhoben. (2) Um festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Absatz 1 für den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Kriterien: a) die handelsrechtliche Stellung und die Gründe des Besitzers für den Besitz der verbrauchsteuerpflichtigen Waren; b) den Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sich befinden, oder gegebenenfalls die Art ihrer Beförderung; c) alle Dokumente, die mit den verbrauchsteuerpflichtigen Waren zusammenhängen; d) die Art der verbrauchsteuerpflichtigen Waren; e) die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. (3) Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten Richtmengen festlegen, jedoch nur, um einen Anhaltspunkt zu gewinnen. Diese Richtmengen dürfen folgende Werte nicht unterschreiten: a) für Tabakwaren: – Zigaretten: 800 Stück, …“ 7 Art. 33 in Kapitel V Abschnitt 2 („Warenbesitz in einem anderen Mitgliedstaat“) der Richtlinie bestimmte u. a.: „(1) Unbeschadet des Artikels 36 Absatz 1 unterliegen verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, sofern sie zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat in Besitz gehalten und dort zur Lieferung oder Verwendung vorgesehen sind, der Verbrauchsteuer, die in diesem anderen Mitgliedstaat erhoben wird. Als ‚Besitz zu gewerblichen Zwecken‘ im Sinne dieses Artikels gilt der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch eine Person, die keine Privatperson ist, oder durch eine Privatperson, sofern diese die Waren nicht für den Eigenbedarf erworben und, im Einklang mit Artikel 32, selbst befördert hat. …“ 8 In Art. 34 in Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie 2008/118 hieß es: „(1) In den in Artikel 33 Absatz 1 genannten Fällen werden verbrauchsteuerpflichtige Waren zwischen den Gebieten der verschiedenen Mitgliedsta[a]ten unter Mitführung eines Begleitdokuments befördert, das die wichtigsten Angaben des Dokuments nach Artikel 21 Absatz 1 enthält. …“ 9 Art. 39 Abs. 3 Unterabs. 1 dieser Richtlinie lautete: „Die Mitgliedstaaten tragen unbeschadet der Vorschriften, die sie zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels und zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch erlassen, dafür Sorge, dass die Steuer- bzw. Erkennungszeichen im Sinne des Absatz[es] 1 keine Hemmnisse für den freien Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren schaffen.“ 10 Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie sah vor: „Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 1. Januar 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 1. April 2010 nachzukommen. …“ Richtlinie 2020/262 11 Die Richtlinie 2008/118 wurde mit Wirkung vom 13. Februar 2023 durch die Richtlinie 2020/262 aufgehoben. In den Erwägungsgründen 7 und 41 der Richtlinie 2020/262 wird ausgeführt: „(7) Da es nach wie vor für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist, dass der Begriff der Verbrauchsteuer und die Voraussetzungen für die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs in allen Mitgliedstaaten gleich sind, muss auf Unionsebene klargestellt werden, zu welchem Zeitpunkt die Überführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt und wer der Verbrauchssteuerschuldner ist. … (41) Die Verbrauchsteuersätze für Tabakerzeugnisse und alkoholische Getränke, die von den Mitgliedstaaten angewandt werden, weisen aufgrund einer Reihe von Faktoren wie beispielsweise die Steuerpolitik und die Politik im Bereich der öffentlichen Gesundheit Unterschiede auf, die in einigen Fällen erheblich sind. In diesem Kontext sollten die Mitgliedstaaten die Risiken, die Steuerbetrug, Steuervermeidung oder Steuermissbrauch erleichtern, die öffentliche Ordnung oder den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen bedrohen oder untergraben, eindämmen können. Daher sollten die Mitgliedstaaten angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen können, die sie in die Lage versetzen, festzustellen, ob verbrauchsteuerpflichtige Waren, die durch eine Privatperson vom Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert wurden, von dieser Privatperson für ihren Eigenbedarf erworben wurden.“ 12 Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2020/262 lautet: „Der Verbrauchsteueranspruch entsteht zum Zeitpunkt und im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.“ 13 Kapitel V („Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr“) dieser Richtlinie umfasst deren Art. 32 bis 46. Art. 32 in Kapitel V Abschnitt 1 („Erwerb durch Privatpersonen“) der Richtlinie bestimmt u. a.: „(1) Die Verbrauchsteuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die eine Privatperson für den Eigenbedarf erwirbt und selbst aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert, wird nur im Mitgliedstaat des Erwerbs erhoben. (2) Um festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Absatz 1 für den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Kriterien: a) die handelsrechtliche Stellung und die Gründe des Besitzers für den Besitz der verbrauchsteuerpflichtigen Waren; b) den Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sich befinden, oder gegebenenfalls die Art ihrer Beförderung; c) alle Dokumente, die mit den verbrauchsteuerpflichtigen Waren zusammenhängen; d) die Art der verbrauchsteuerpflichtigen Waren; e) die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. (3) Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten Richtmengen festlegen, jedoch nur als eine Form von Beweis. Diese Richtmengen dürfen folgende Werte nicht unterschreiten: a) für Tabakwaren: – Zigaretten: 800 Stück, … – Rauchtabak: 1,0 kg; …“ 14 Art. 33 in Kapitel V Abschnitt 2 („Verfahren im Falle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden“) der Richtlinie 2020/262 sieht vor: „(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken oder zur dortigen Verwendung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, unterliegen der Verbrauchsteuer in dem Bestimmungsmitgliedstaat. … (2) Im Sinne dieses Artikels gelten verbrauchsteuerpflichtige Waren als ‚zu gewerblichen Zwecken geliefert‘, wenn sie im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, von diesem Mitgliedstaat in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert und an eine Person geliefert worden sind, die keine Privatperson ist, oder an eine Privatperson, sofern die Beförderung nicht unter Artikel 32 oder Artikel 44 [‚Fernverkäufe‘] fällt. Verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten hingegen nicht als zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn diese Privatperson die Waren für den Eigenbedarf selbst aus dem Gebiet des anderen Mitgliedstaats befördert hat. …“ 15 Art. 35 in Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie 2020/262 bestimmt: „(1) Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gilt nur dann als mit den Anforderungen nach diesem Abschnitt konform, wenn sie mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach Artikel 36 erstellt wurde. …“ 16 Art. 54 dieser Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten gestatten den Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß den Formalitäten nach den Artikeln 33, 34 und 35 der Richtlinie [2008/118] bis zum 31. Dezember 2023. …“ 17 In Art. 55 Abs. 1 der Richtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2, 3, 6, 12, 16 und 17, den Artikeln 19 bis 22, den Artikeln 25 bis 29, den Artikeln 33 bis 46 sowie den Artikeln 54, 55 und 57 nachzukommen. Sie übermitteln der [Europäischen] Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften. Vorbehaltlich Artikel 54 wenden sie diese Vorschriften ab dem 13. Februar 2023 an. …“ 18 Art. 57 der Richtlinie 2020/262 lautet: „Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1, 4 und 5, Artikel 7 bis 11, Artikel 13 bis 15, Artikel 18, 23 und 24, Artikel 30 bis 32, Artikel 47 bis 53, Artikel 56 sowie Artikel 58 gelten ab dem 13. Februar 2023.“ Deutsches Recht Tabaksteuergesetz (TabStG) 19 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) vom 15. Juli 2009 (BGBl. 2009 I S. 1870) in der ab dem 1. Juli 2022 gültigen Fassung vom 10. August 2021 bestimmt: „Tabakwaren, erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer.“ 20 Nach § 1 Abs. 2a TabStG in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung vom 10. August 2021 handelt es sich bei erhitztem Tabak um stückweise und einzeln portionierten Rauchtabak, der dazu geeignet ist, durch Inhalation eines in einer Vorrichtung erzeugten Aerosols oder Rauches konsumiert zu werden. 21 In § 22 TabStG in der vom 31. Juli 2014 bis zum 12. Februar 2023 gültigen Fassung vom 25. Juli 2014 hieß es: „(1) Tabakwaren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei. (2) Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen: 1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Tabakwaren, 2. Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung, 3. Unterlagen über die Tabakwaren, 4. Beschaffenheit oder Menge der Tabakwaren. (3) … (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Tabakwaren nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.“ 22 § 22 TabStG in der ab dem 13. Februar 2023 gültigen Fassung vom 30. März 2021 lautet: „(1) Tabakwaren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei. (2) Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen: 1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Tabakwaren, 2. Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung, 3. Unterlagen über die Tabakwaren, 4. Beschaffenheit oder Menge der Tabakwaren. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Tabakwaren nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.“ 23 § 23 Abs. 1 TabStG in der vom 1. April 2010 bis zum 12. Februar 2023 gültigen Fassung vom 15. Juli 2009 sah vor: „Werden Tabakwaren in anderen als den in § 22 Absatz 1 genannten Fällen entgegen § 17 Absatz 1 aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht oder werden diese dorthin versandt (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer, wenn die Tabakwaren erstmals zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden. Steuerschuldner ist, wer die Lieferung vornimmt oder die Tabakwaren in Besitz hält und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. …“ 24 § 23f Abs. 1 TabStG in der ab dem 13. Februar 2023 gültigen Fassung vom 30. März 2021 bestimmt: „Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2 … 4. wenn Tabakwaren in anderen als den in § 22 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 genannten Fällen entgegen § 17 Absatz 1 aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht oder dorthin versandt werden: mit dem erstmaligen Besitz im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.“ Tabaksteuerverordnung (TabStV) 25 § 39 der Tabaksteuerverordnung (TabStV) vom 5. Oktober 2009 (BGBl. 2009 I S. 3262) in der vom 1. Juli 2021 bis zum 28. Oktober 2022 gültigen Fassung lautete: „(1) Werden mehr als 800 Zigaretten … nach § 22 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (§ 23 des Gesetzes). (2) Die Weitergabe von Tabakwaren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 22 des Gesetzes.“ 26 § 39 TabStV in der hinsichtlich Abs. 1 ab dem 13. Februar 2023 und hinsichtlich Abs. 2 ab dem 1. Juli 2021 gültigen Fassung sieht vor: „(1) Werden mehr als 800 Zigaretten, 800 Stück erhitzter Tabak, 200 Zigarren, 400 Zigarillos oder ein Kilogramm Rauchtabak nach § 22 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet geliefert werden (§§ 23 bis 23c des Gesetzes). (2) Die Weitergabe von Tabakwaren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 22 des Gesetzes.“ Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen 27 A und B, die Kläger der Ausgangsverfahren, sind zwei Privatpersonen, die aus Polen kommend von deutschen Zollbeamten kontrolliert wurden, als sie Tabakwaren mit polnischem Steuerzeichen beförderten. 28 A wurde am 6. August 2022 kontrolliert, als er 800 Zigaretten mit sich führte. Gegenüber den Zollbeamten soll er angegeben haben, er sei Nichtraucher und führe die Zigaretten für einen Bekannten mit. Die Zigaretten wurden sichergestellt, und gegen A wurde die Tabaksteuer festgesetzt. Später stellte er im Einspruchsverfahren klar, dass er die Zigaretten erworben habe, um sie seinem in Deutschland wohnhaften Vater zu schenken. 29 B wiederum wurde am 27. April 2023 kontrolliert, als er 400 Zigaretten und 200 Stück erhitzten Tabaks mit sich führte. Auf Nachfrage der Zollbeamten gab er an, dass die Zigaretten für seinen persönlichen Verbrauch seien, während der erhitzte Tabak für seine Tochter bestimmt sei. Die Zigaretten wurden ihm steuerfrei belassen. Der für seine Tochter bestimmte erhitzte Tabak wurde dagegen sichergestellt, und B musste die Tabaksteuer entrichten. 30 In beiden Fällen war das Hauptzollamt der Ansicht, dass entsprechende Waren nach § 39 Abs. 2 TabStV mit Gültigkeit ab dem 1. Juli 2021 nicht von der Tabaksteuer befreit seien, wenn eine Privatperson sie erwerbe und anschließend in das Steuergebiet verbringe, um sie dort als Geschenk weiterzugeben. 31 Nach erfolglosen Einsprüchen erhoben die Kläger der Ausgangsverfahren jeweils Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, gegen den ihnen gegenüber ergangenen Tabaksteuerbescheid und gegen die Sicherstellung der betreffenden Erzeugnisse. 32 In diesem Zusammenhang sieht sich das vorlegende Gericht vor die Frage gestellt, ob ein Erwerb von Tabakwaren für den Eigenbedarf im Sinne von Art. 32 der Richtlinie 2008/118 – der auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits in der Rechtssache T‑685/24 anwendbar ist – und von Art. 32 der Richtlinie 2020/262 – der auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits in der Rechtssache T‑686/24 anwendbar ist – vorliegen kann, wenn die Tabakwaren von einer Privatperson im Hinblick auf die Abgabe an eine andere Person erworben wurden, oder ob davon auszugehen ist, dass jede Absicht der Weitergabe, auch unentgeltlich, es ausschließt, dass die Tabakwaren als von einer Privatperson für ihren Eigenbedarf erworben angesehen werden. Darüber hinaus hat das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Kriterien, anhand deren bei einem solchen Erwerb von einem Geschenk ausgegangen werden könnte, falls anerkannt werden sollte, dass ein Geschenk einen Eigenbedarf im Sinne dieser Bestimmungen ausmachen kann. Es wirft insoweit die Frage auf, ob der Kreis der Begünstigten eines solchen Geschenks typisierend auf einen Kreis naher Familienangehöriger, hinsichtlich deren eine Unterhaltspflicht besteht, beschränkt werden darf oder ob er auch andere Personen umfassen muss, denen etwa ein entsprechendes Geschenk gemacht wird. 33 Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg beschlossen, die Ausgangsverfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 32 der Richtlinie 2008/118 bzw. Art. 32 der Richtlinie 2020/262 dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Auslegung entgegensteht, nach welcher der „Eigenbedarf“ bei Erwerb von Tabakwaren zur Weitergabe an eine andere Person, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, unabhängig von der verbrachten Menge ausgeschlossen ist? 2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 32 der Richtlinie 2008/118 bzw. Art. 32 der Richtlinie 2020/262 dahingehend auszulegen, dass der Begriff des Eigenbedarfs unter Berücksichtigung der weiteren Kriterien – insbesondere des Mengenkriteriums – Geschenke an nahe Verwandte einschließt, Geschenke an andere Personen aber nicht? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage 34 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 32 der Richtlinie 2008/118 und Art. 32 der Richtlinie 2020/262 dahin auszulegen sind, dass der darin verwendete Begriff „Eigenbedarf“ einer Privatperson nicht den Fall erfasst, dass die betreffende Privatperson verbrauchsteuerpflichtige Waren im Hinblick auf deren unentgeltliche Weitergabe an eine andere Privatperson erwirbt und befördert, und zwar unabhängig von der Menge dieser Waren. 35 Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 32 der Richtlinie 2008/118 gemäß Art. 48 Abs. 1 dieser Richtlinie und Art. 57 der Richtlinie 2020/262 vom 1. April 2010 bis zum 12. Februar 2023 galt. Er ist daher auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits in der Rechtssache T‑685/24 zeitlich anwendbar, da die Kontrolle an der Grenze am 6. August 2022 stattfand. Zum anderen enthält Art. 32 der Richtlinie 2020/262, der ab dem 13. Februar 2023 gilt, die auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits in der Rechtssache T‑686/24 zeitlich anwendbare Regelung, da die Kontrolle an der Grenze am 27. April 2023 durchgeführt wurde. 36 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz nach ständiger Rechtsprechung verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs [Unschuldiger Ausführender], C‑279/19, EU:C:2021:473, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). 37 In Art. 32 der Richtlinie 2008/118 und Art. 32 der Richtlinie 2020/262 wird für die Ermittlung von Bedeutung und Tragweite des Begriffs „Eigenbedarf“ nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen. Für die Anwendung der beiden Richtlinien ist dieser Begriff daher als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist. 38 Obwohl Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2020/262 und Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118 nicht ganz wortgleich gefasst sind, sind sie im Wesentlichen inhaltsgleich. 39 Nach diesen Bestimmungen wird, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren von einer Privatperson für ihren Eigenbedarf erworben und von ihr selbst von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert werden, die Verbrauchsteuer nur im Mitgliedstaat des Erwerbs erhoben. 40 Somit müssen für die Anwendung von Art. 32 der Richtlinie 2008/118 bzw. Art. 32 der Richtlinie 2020/262 drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren müssen von einer Privatperson erworben worden sein, dies muss für deren Eigenbedarf geschehen sein, und sie müssen von dieser Privatperson selbst von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert worden sein (vgl. entsprechend Urteil vom 23. November 2006, Joustra, C‑5/05, EU:C:2006:733, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall betrifft die erste Frage des vorlegenden Gerichts nur die zweite dieser Voraussetzungen, während die beiden anderen Voraussetzungen ausweislich der Vorabentscheidungsersuchen erfüllt sind. 41 Bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts sind ihr Wortlaut, der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und das mit ihr verfolgte Ziel zu berücksichtigen (Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C‑255/18, EU:C:2019:967, Rn. 34; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C‑509/18, EU:C:2019:457, Rn. 28). 42 Was als Erstes die am Wortlaut orientierte Auslegung des Begriffs „Eigenbedarf“ im Sinne von Art. 32 der Richtlinie 2008/118 und Art. 32 der Richtlinie 2020/262 betrifft, ist festzustellen, dass sich dieser Ausdruck in einigen Sprachfassungen dieser Bestimmungen wie der spanischen (uso propio), der englischen (own use), der kroatischen (vlastitu uporabu), der griechischen (diki tou chrisi), der italienischen (uso personale), der portugiesischen (uso pessoal), der slowakischen (vlastné použitie) und der slowenischen (lastno uporabo) Fassung eindeutig auf den persönlichen oder eigenen Gebrauch bezieht. Andere Sprachfassungen dieser Bestimmungen sind hingegen nicht so klar, da nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass sie möglicherweise eine Bezugnahme auf bestimmte Warenerwerbe enthalten, die im Hinblick auf eine unentgeltliche Weitergabe an einen Dritten getätigt werden. Dies gilt insbesondere für die französische (besoins propres), die niederländische (eigen behoeften), die tschechische (vlastní potřebu) und, wie das vorlegende Gericht ausführt, die deutsche Fassung (Eigenbedarf). 43 Somit kann allein anhand des Wortlauts von Art. 32 der Richtlinie 2008/118 und Art. 32 der Richtlinie 2020/262 die Unklarheit hinsichtlich der Auslegung dieser Bestimmungen nicht ausgeräumt werden. Insoweit kann nach ständiger Rechtsprechung die in einer der Sprachfassungen einer Bestimmung des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Bestimmung anhand ihres Zusammenhangs und der Ziele ausgelegt werden, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C‑222/18, EU:C:2019:751, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). 44 Was als Zweites den Regelungszusammenhang von Art. 32 der Richtlinie 2008/118 und Art. 32 der Richtlinie 2020/262 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinien den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren regeln, und zwar insbesondere um zu gewährleisten, dass der Verbrauchsteueranspruch in allen Mitgliedstaaten unter gleichen Umständen gegeben ist (vgl. entsprechend Urteil vom 23. November 2006, Joustra, C‑5/05, EU:C:2006:733, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). 45 Im Einklang mit dem im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/118 und im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2020/262 genannten Ziel, den Zeitpunkt der Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs zu harmonisieren, bestimmen diese Richtlinien in Art. 7 Abs. 1 bzw. Art. 6 Abs. 2, dass der Verbrauchsteueranspruch zum Zeitpunkt und im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr entsteht. 46 Trotz dieser Bestimmungen ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass Verbrauchsteuern anschließend in einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Dies ist im Übrigen Gegenstand der Kapitel V der Richtlinien 2008/118 und 2020/262, worin die Beförderung und die Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr geregelt werden. 47 Da die Verbrauchsteuer auf den Verbrauch erhoben wird, muss der Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs in der Regel möglichst nah beim Verbraucher liegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Polihim-SS, C‑355/14, EU:C:2016:403, Rn. 50 und 51). Zu diesem Zweck bestimmen Art. 33 der Richtlinie 2008/118 und Art. 33 der Richtlinie 2020/262 u. a., dass verbrauchsteuerpflichtige Waren der Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat unterliegen, wenn sie im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und dann in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats „zur dortigen Verwendung“ verbracht werden. 48 Bei Waren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf erwirbt und befördert, ist die Verbrauchsteuer hingegen gemäß Art. 32 der Richtlinie 2008/118 und Art. 32 der Richtlinie 2020/262 im Mitgliedstaat des Erwerbs der verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu entrichten. 49 Nach der allgemeinen Systematik der Kapitel V dieser Richtlinien stellen Art. 32 der Richtlinie 2008/118 und Art. 32 der Richtlinie 2020/262 Ausnahmen von der allgemeinen Besteuerungsregelung der Art. 33 dieser Richtlinien dar und sind demzufolge eng auszulegen. Eine enge Auslegung ist mit den Sprachfassungen dieser Bestimmungen kohärent, die begrifflich auf den persönlichen oder eigenen Gebrauch abstellen. 50 Was als Drittes die mit den Richtlinien 2008/118 und 2020/262 verfolgten Ziele anbelangt, so stellen die Verbrauchsteuern nach der Systematik dieser Richtlinien eine Abgabe auf den Verbrauch dar, mit deren Erhebung durch die Mitgliedstaaten u. a. haushaltspolitischen Erfordernissen sowie Anforderungen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit – durch die Eingrenzung des Konsums von gesundheitsgefährdenden Erzeugnissen wie Tabak oder alkoholischen Getränken – entsprochen wird. Die Unterschiede, die zwischen den Steuersätzen der einzelnen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, gehen auf solche Anliegen zurück. In diesem Kontext haben die Richtlinien 2008/118 und 2020/262 zum Ziel, ein harmonisiertes allgemeines System für die Verbrauchsteuern zu schaffen, um den freien Verkehr der betreffenden Waren und damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten (Urteil vom 13. Januar 2022, MONO, C‑326/20, EU:C:2022:7, Rn. 28). 51 Wie von der Generalanwältin in Nr. 40 ihrer Schlussanträge ausgeführt, gehört zu den mit der Richtlinie 2008/118 verfolgten Zielen, wie sich aus deren 31. Erwägungsgrund, Art. 11 und Art. 39 Abs. 3 Unterabs. 1 ergibt, die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen (Urteil vom 9. Juni 2022, IMPERIAL TOBACCO BULGARIA, C‑55/21, EU:C:2022:459, Rn. 55). Dabei handelt es sich auch um eines der mit der Richtlinie 2020/262 verfolgten Ziele. Im 41. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es hierzu, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der mitunter erheblichen Unterschiede zwischen den von ihnen angewandten Verbrauchsteuersätzen – u. a. für Tabakerzeugnisse – die Risiken in Bezug auf Steuerbetrug, Steuervermeidung und Steuermissbrauch sowie die Risiken, die die öffentliche Ordnung oder den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen bedrohen, eindämmen können sollten. 52 Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten, wie im 41. Erwägungsgrund der Richtlinie 2020/262 ausgeführt wird, die genannten Risiken insbesondere durch angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen eindämmen können, die sie in die Lage versetzen, festzustellen, ob verbrauchsteuerpflichtige Waren, die durch eine Privatperson von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert wurden, von dieser Privatperson für ihren Eigenbedarf erworben wurden. 53 Zwar unterliegt insoweit die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu gewerblichen Zwecken gemäß Art. 34 der Richtlinie 2008/118 und Art. 35 der Richtlinie 2020/262 einer strengen digitalen Rückverfolgbarkeit mittels elektronischer Verwaltungsdokumente, doch ist die Beförderung solcher Waren durch eine Privatperson durch eine Befreiung von jeglichen Verwaltungsformalitäten gekennzeichnet. Zum Ausgleich dieses Fehlens einer dokumentarischen Erfassung stellen Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 und Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2020/262 Kriterien auf, die von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, um festzustellen, ob verbrauchsteuerpflichtige Waren, die von einer Privatperson erworben und befördert werden, für den Eigenbedarf dieser Privatperson bestimmt sind. Zu diesen Kriterien gehören die beförderte Warenmenge (bei Zigaretten 800 Stück) und die Gründe für den Besitz. 54 Dies bringt mit sich, dass im Rahmen von Stichprobenkontrollen auf der Grundlage namentlich der in der Richtlinie 2008/118 und der Richtlinie 2020/262 vorgesehenen Richtmengen in Anbetracht des Fehlens einer dokumentarischen Erfassung und des punktuellen Charakters der Kontrollen an den Binnengrenzen ein strukturelles Betrugsrisiko durch die Zweckentfremdung des Begriffs „Eigenbedarf“ besteht. 55 Dies wird durch die von der Generalanwältin in Nr. 47 ihrer Schlussanträge angesprochene Studie der Kommission aus jüngerer Zeit bestätigt, wonach bedingt durch die geringe Wahrscheinlichkeit, dass Privatpersonen bei ihren Reisen kontrolliert werden, eine missbräuchliche Inanspruchnahme der in Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118 und Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2020/262 vorgesehenen Regelung festgestellt wurde, insbesondere in Bezug auf Tabakmengen, die von Privatpersonen aus Mitgliedstaaten mit niedrigen Verbrauchsteuern in Mitgliedstaaten mit höheren Steuersätzen verbracht werden. 56 Eine weite Auslegung des Begriffs „Eigenbedarf“ dahin, dass davon die unentgeltliche Weitergabe unter Privatpersonen erfasst würde, brächte deshalb eine erhebliche Gefahr der Steuerumgehung mit sich, da manche Weitergabe Anlass für eine – unmittelbare oder mittelbare – Gegenleistung sein könnte, die die Steuerverwaltung nicht oder zumindest nur unter beträchtlichen Schwierigkeiten überprüfen oder aufdecken könnte. Somit würde eine weite Definition des Begriffs „Eigenbedarf“ einen Nährboden für Umgehungen der in Art. 32 der Richtlinie 2008/118 und Art. 32 der Richtlinie 2020/262 vorgesehenen Regelung schaffen, wodurch die oben in Rn. 51 genannten Ziele in Gefahr gebracht würden. 57 Umgekehrt kann eine enge Auslegung des Begriffs „Eigenbedarf“ einhergehend mit der zollamtlichen Überwachung wiederholter Warenbeförderungen durch eine Privatperson wirksam zur Bekämpfung von Steuerumgehung beitragen. Die Zollverwaltung kann in solchen Fällen nämlich gegen Missbräuche vorgehen, indem sie sich insbesondere auf die Erklärungen der Privatperson stützt und abschätzt, ob sich die in einem bestimmten Zeitraum beförderten Gesamtmengen mit dem vernünftigerweise denkbaren Bedarf für den persönlichen Gebrauch in Einklang bringen lassen. 58 Somit spricht die Notwendigkeit der Verhinderung und Bekämpfung von Steuerumgehung und betrügerischen oder missbräuchlichen Steuerpraktiken für eine enge Auslegung des Begriffs „Eigenbedarf“ in Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118 und Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2020/262 unter Ausschluss u. a. des Falls, dass eine Privatperson verbrauchsteuerpflichtige Waren im Hinblick auf deren unentgeltliche Weitergabe an eine andere Privatperson erwirbt und befördert, und zwar unabhängig von der Menge dieser Waren, die weitergegeben werden soll. 59 Dies gilt umso mehr, als bei einer weiten Auslegung des Begriffs „Eigenbedarf“ unter Einschluss auch der Weitergabe an andere Privatpersonen die Gefahr einer Schwächung der Steuer- und Gesundheitspolitik der Mitgliedstaaten bestünde, indem es dem Endverbraucher ermöglicht würde, die steuerliche Belastung zu vermeiden, die vom Verbrauch der betreffenden Waren abhalten soll. In der Tat hat der Gerichtshof, wie von der Generalanwältin in Nr. 49 ihrer Schlussanträge ausgeführt, bereits entschieden, dass die Verbrauchsteuern bei Tabakerzeugnissen ein wichtiges und wirksames Instrument zur Bekämpfung des Konsums dieser Erzeugnisse und damit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit darstellen (vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal, C‑126/15, EU:C:2017:504, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). 60 Unter diesen Umständen ist der Begriff „Eigenbedarf“ dahin auszulegen, dass er sich auf den Erwerb und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren wie Tabakwaren beschränkt, die für den rein persönlichen Gebrauch durch die Privatperson, die sie erworben hat, bestimmt sind. 61 Diese Auslegung kann nicht durch die vom vorlegenden Gericht angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff des persönlichen oder Haushaltsgegenstands im Sinne von Art. 7 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. 1997, L 61, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1320/2014 der Kommission vom 1. Dezember 2014 (ABl. 2014, L 361, S. 1) geänderten Fassung in Frage gestellt werden. 62 Im Urteil vom 12. Mai 2021, Hauptzollamt B (Kaviar von Störartigen) (C‑87/20, EU:C:2021:382), hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass sich sowohl aus dem Regelungszusammenhang der Verordnung Nr. 338/97 als auch aus den mit ihr verfolgten Zielen ergibt, dass ein totes Exemplar, ein Teil davon oder ein Erzeugnis aus ihm – wie Kaviar von Störartigen – nicht als „persönlicher oder Haushaltsgegenstand“ angesehen werden kann, wenn der Einführer eine kommerzielle Absicht verfolgt, während diese Einstufung zulässig ist, wenn der Kaviar zu nicht kommerziellen Zwecken im persönlichen Besitz steht, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob er für einen Dritten bestimmt ist. 63 Der oben in Rn. 61 erwähnte Begriff „persönlicher oder Haushaltsgegenstand“ entspricht jedoch nicht dem Ausdruck „Eigenbedarf“ in Art. 32 der Richtlinie 2008/118 und Art. 32 der Richtlinie 2020/262. Außerdem verfolgt die Verordnung Nr. 338/97, wie die Generalanwältin in Nr. 54 ihrer Schlussanträge ausführt, nicht das mit den Richtlinien 2008/118 und 2020/262 verfolgte Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und etwaigen Missbräuchen, sondern soll einen möglichst umfassenden Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten sicherstellen, indem im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des am 3. März 1973 in Washington unterzeichneten Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (United Nations Treaty Series, Bd. 993, Nr. I‑14537) der Handel mit ihnen kontrolliert wird (Urteil vom 12. Mai 2021, Hauptzollamt B [Kaviar von Störartigen], C‑87/20, EU:C:2021:382, Rn. 34). 64 Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 32 der Richtlinie 2008/118 und Art. 32 der Richtlinie 2020/262 dahin auszulegen sind, dass der Begriff „Eigenbedarf“ einer Privatperson nicht den Fall erfasst, dass die betreffende Privatperson verbrauchsteuerpflichtige Waren im Hinblick auf deren unentgeltliche Weitergabe an eine andere Privatperson erwirbt und befördert, und zwar unabhängig von der Menge dieser Waren, die weitergegeben werden soll. Zur zweiten Frage 65 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 32 der Richtlinie 2008/118 und Art. 32 der Richtlinie 2020/262 dahin auszulegen sind, dass der Begriff „Eigenbedarf“ bei Geschenken an nahe Verwandte, nicht aber bei Geschenken an andere Personen Anwendung findet. 66 Da diese Frage jedoch nur für den Fall der Bejahung der ersten Frage gestellt worden ist, ist sie nicht zu beantworten. Kosten 67 Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) für Recht erkannt: Art. 32 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG und Art. 32 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems sind dahin auszulegen, dass der Begriff „Eigenbedarf“ einer Privatperson nicht den Fall erfasst, dass die betreffende Privatperson verbrauchsteuerpflichtige Waren im Hinblick auf deren unentgeltliche Weitergabe an eine andere Privatperson erwirbt und befördert, und zwar unabhängig von der Menge dieser Waren, die weitergegeben werden soll. Papasavvas Półtorak Hesse Petrlík Dimitrakopoulos Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Mai 2026. Der Kanzler V. Di Bucci Der Präsident M. van der Woude ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch. ( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.