EuG · T-659/24 · 17.06.2026 · ECLI:EU:T:2026:401
URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer) 17. Juni 2026 ( *1 ) „Gemeinsame Fischereipolitik – Durchführungsverordnung (EU) 2024/1382 – Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 hinsichtlich des Verbots der Fischerei mit Schleppgeräten über geschützten Lebensräumen für die ‚Gangui‘-Trawler beim Fischfang in bestimmten Hoheitsgewässern Frankreichs – Art. 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 – Möglichkeit einer Ausnahme vom Verbot der Fischerei mit Schleppgeräten in einem Gebiet, das zur Erhaltung eines oder mehrerer geschützter Habitate gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006 als Gebiet des Netzes ‚Natura 2000‘ ausgewiesen worden ist – Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Rechtsfehler – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“ In der Rechtssache T‑659/24, Bloom, mit Sitz in Paris (Frankreich), vertreten durch Rechtsanwälte F. Lafforgue und H. Baron, Klägerin, gegen Europäische Kommission, vertreten durch C. Calvo Langdon, F. Le Bot und D. Milanowska als Bevollmächtigte, Beklagte, unterstützt durch Französische Republik, vertreten durch B. Travard und P. Chansou als Bevollmächtigte, Streithelferin, erlässt DAS GERICHT (Achte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten I. Gâlea (Berichterstatter), des Richters T. Tóth und der Richterin L. Spangsberg Grønfeldt, Kanzlerin: H. Eriksson, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2026 folgendes Urteil 1 Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, Bloom, den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Oktober 2024 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) über die Ablehnung des Antrags auf interne Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1382 der Kommission vom 23. Mai 2024 zur Gewährung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Verbots der Fischerei über geschützten Lebensräumen, der Mindestentfernung von der Küste und der Mindestwassertiefe für die „Gangui“-Trawler beim Fischfang in bestimmten Hoheitsgewässern Frankreichs (Provence-Alpes-Côte d’Azur) (ABl. L, 2024/1382) für nichtig zu erklären. I. Vorgeschichte des Rechtsstreits 2 Die Klägerin ist eine Nichtregierungsorganisation (NGO), deren Ziel es ist, zum Erhalt der biologischen Vielfalt der Meere und der Meereslebensräume beizutragen. 3 Am 21. Dezember 2006 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. 2006, L 409, S. 9). 4 Art. 4 (« Geschützte Lebensräume ») Abs. 1, 2, 4, Abs. 5 Unterabs. 1 und Abs. 6 der Verordnung Nr. 1967/2006 in geänderter Fassung bestimmt: „(1) Über Seegraswiesen (insbesondere Wiesen von Posidonia oceanica) oder anderen Phanerogamen ist die Fischerei mit Schleppnetzen, Dredgen, Ringwaden, Bootswaden, Strandwaden oder ähnlichen Netzen verboten. Abweichend von Unterabsatz 1 kann im Rahmen von Bewirtschaftungsplänen nach Artikel 18 oder Artikel 19 der Einsatz von Ringwaden, Bootswaden oder ähnlichen Netzen, bei denen aufgrund ihrer Gesamttiefe und ihres globalen Einsatzverhaltens bei Fangtätigkeiten die Schließleine, die Lotleine oder die Schleppleinen die Seegraswiese nicht berühren, erlaubt werden. (2) Über korallogenen Habitaten und Kalkalgenbänken ist die Fischerei mit Schleppnetzen, Dredgen, Strandwaden oder ähnlichen Netzen verboten. (4) Das in Absatz 1 [Unterabsatz 1] und Absatz 2 festgelegte Verbot gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in allen Gebieten des Netzes ‚Natura 2000‘, in allen Sonderschutzgebieten und in allen besonderen Schutzgebieten des Mittelmeers, die zum Zweck der Erhaltung dieser Habitate gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder dem Beschluss 1999/800/EG ausgewiesen worden sind. (5) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 kann die Fischerei mit Fahrzeugen mit einer Gesamtlänge von bis zu 12 Metern und einer Motorleistung von bis zu 85 kW mit Bodenschleppnetzen, wie sie traditionellerweise auf Seegraswiesen erfolgt, von der Kommission im Verfahren nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 unter folgenden Bedingungen genehmigt werden: i) Die betreffenden Fangtätigkeiten werden im Rahmen eines Bewirtschaftungsplans nach Artikel 19 dieser Verordnung reguliert. ii) Die Fangtätigkeiten betreffen nicht mehr als 33 % der mit Seegraswiesen von Posidonia oceanica bedeckten Fläche innerhalb des Gebiets, für das der Bewirtschaftungsplan gilt. iii) Die Fangtätigkeiten betreffen nicht mehr als 10 % der Seegraswiesen in den Hoheitsgewässern des betreffenden Mitgliedstaats. … (6) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Sammlung wissenschaftlicher Daten im Hinblick auf die Festlegung und Kartierung der nach diesem Artikel zu schützenden Lebensräume.“ 5 Am 18. Mai 2011 stellten die französischen Behörden bei der Kommission einen Antrag auf Gewährung einer Ausnahme von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1967/2006, um „Gangui“-Trawlern die Schleppnetzfischerei über den Posidonia-Seegraswiesen in den französischen Hoheitsgewässern vor der Küste der Region Provence-Alpes-Côte d’Azur zu gestatten (im Folgenden: in Rede stehende Ausnahme). 6 Der „Gangui“ ist ein Schleppnetz, das aus einem Grundnetz von geringen Abmessungen besteht und mit geringer Geschwindigkeit gezogen wird. Dieses Fanggerät, das in der Regel aus Eisenplatten oder aus Holz mit Eisenverstärkungen besteht, wurde zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage ausschließlich von kleinen Fischereibetrieben im Küstenstreifen des Departements Var (Frankreich) eingesetzt (Bericht des französischen Ministeriums für maritime Angelegenheiten an die Kommission vom 17. Oktober 2023 über die Überwachung der Ausnahme hinsichtlich der „Gangui“-Fischerei in Anlage A.14 der Klageschrift). 7 Konkret befanden sich die von dem Antrag auf Gewährung der in Rede stehenden Ausnahme betroffenen Hoheitsgewässer in dem Natura-2000-Gebiet „Rade d’Hyères“ (Frankreich), das von den französischen Behörden gemäß Art. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7, im Folgenden: Habitat-Richtlinie) als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen worden war, um mehrere Lebensräume zu erhalten, darunter die Posidonia-Seegraswiesen, die in Anhang I Nr. 1120 der genannten Richtlinie aufgeführt sind. Das Natura-2000-Gebiet „Rade d’Hyères“ ist Teil des Nationalparks Port-Cros (Frankreich), der gemäß dem Protokoll über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers (ABl. 1999, L 322, S. 3) als besonderes Schutzgebiet des Mittelmeers geschützt ist. 8 Am 2. Juni 2014 genehmigte die Kommission auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 die in Rede stehende Ausnahme mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 586/2014 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 hinsichtlich des Verbots der Fischerei über geschützten Lebensräumen, der Mindestentfernung von der Küste und der Mindestwassertiefe für die „Gangui“-Trawler beim Fischfang in bestimmten Hoheitsgewässern Frankreichs (Provence-Alpes-Côte d’Azur) (ABl. 2014, L 164, S. 10) bis zum 6. Juni 2017. 9 Mit mehreren aufeinanderfolgenden Durchführungsverordnungen verlängerte die Kommission die in Rede stehende Ausnahme bis zum 11. Mai 2024. 10 Am 27. Oktober 2023 stellten die französischen Behörden einen Antrag auf Verlängerung der in Rede stehenden Ausnahme bis zum 11. Mai 2026. Am 4. März 2024 beschlossen sie, die beantragte Verlängerung auf ein Jahr zu begrenzen. 11 Am 23. Mai 2024 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung 2024/1382, mit der sie eine Verlängerung der in Rede stehenden Ausnahme für den Zeitraum vom 12. Mai 2024 bis 11. Mai 2025 gewährte. 12 Am 18. Juli 2024 stellte die Klägerin bei der Kommission einen Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsverordnung 2024/1382 gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13) in der durch die Verordnung (EU) 2021/1767 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 (ABl. 2021, L 356, S. 1) geänderten Fassung. 13 Am 18. Oktober 2024 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss, mit dem sie den Antrag der Klägerin auf interne Überprüfung mit der Begründung ablehnte, dass diese nicht dargelegt habe, dass die Durchführungsverordnung 2024/1382 gegen das Umweltrecht verstoße. II. Anträge der Parteien 14 Die Klägerin beantragt, – den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; – der Kommission die Kosten aufzuerlegen. 15 Die Kommission beantragt, – die Klage abzuweisen; – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. 16 Die Französische Republik beantragt, die Klage abzuweisen. III. Entscheidungsgründe 17 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, der im Wesentlichen auf einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 gestützt ist. A. Gegenstand des Rechtsstreits und Zulässigkeit 18 In ihrer Klagebeantwortung führt die Kommission aus, dass die Klage nur dann zulässig sein könne, wenn sie als gegen den angefochtenen Beschluss und nicht gegen die Durchführungsverordnung 2024/1382 gerichtet angesehen werde. Im Rahmen ihres Verteidigungsvorbringens äußert sie zudem Zweifel an der Zulässigkeit bestimmter von der Klägerin vorgebrachter Argumente, da diese lediglich eine Wiederholung des Antrags auf interne Überprüfung darstellten und sich daher gegen die Durchführungsverordnung 2024/1382 und nicht gegen den angefochtenen Beschluss richteten. 19 Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 in geänderter Fassung „[kann] [j]ede Nichtregierungsorganisation oder jedes andere Mitglied der Öffentlichkeit, die bzw. das die Kriterien des Artikels 11 erfüllt, … bei dem Organ oder der Einrichtung der Union, das bzw. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder – im Fall einer behaupteten Verwaltungsunterlassung – einen solchen Akt hätte erlassen müssen, eine interne Überprüfung mit der Begründung beantragen, dass dieser Akt bzw. diese Unterlassung gegen das Umweltrecht … verstößt“. Nach Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung „[kann] [d]ie Nichtregierungsorganisation, die den Antrag auf interne Überprüfung nach Artikel 10 gestellt hat, … Klage vor dem Gerichtshof erheben“. 20 Aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 in geänderter Fassung ergibt sich, dass der Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsakts auf die Feststellung einer Rechtswidrigkeit oder der fehlenden Begründetheit des betreffenden Rechtsakts gerichtet ist und dass der Antragsteller sodann die Unionsgerichte anrufen kann, indem er gegen die Entscheidung, mit der der Antrag auf interne Überprüfung als unbegründet zurückgewiesen wurde, eine Klage wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder Ermessensmissbrauchs erhebt. Daraus folgt, dass der Kläger im Rahmen dieser Klage nicht berechtigt ist, Argumente geltend zu machen, mit denen unmittelbar die Rechtmäßigkeit oder die Begründetheit des Rechtsakts, auf den sich der Antrag auf interne Überprüfung bezieht, in Frage gestellt wird, da das in den Verträgen vorgesehene System der gerichtlichen Kontrolle dem Gericht keine Möglichkeit einräumt, einen Beschluss für nichtig zu erklären, der nicht Gegenstand einer direkten Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV ist (vgl. Urteil vom 19. November 2025, PAN Europe/Kommission,T‑412/22, EU:T:2025:1034, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). 21 Im vorliegenden Fall ähneln einige der in der Klageschrift vorgebrachten Rügen stark denen, die im Antrag auf interne Überprüfung erhoben wurden, und es wird geltend gemacht, dass die Durchführungsverordnung 2024/1382 „rechtswidrig“ sei. Ebenso beziehen sich die beiden Teile des einzigen Klagegrundes in ihren jeweiligen Überschriften ausdrücklich darauf, dass die Durchführungsverordnung 2024/1382 gegen gewisse Bestimmungen der Verordnung Nr. 1967/2006 verstoße. 22 Allerdings kann aufgrund des Gegenstands des internen Überprüfungsverfahrens und der Systematik der Art. 10 und 12 der Verordnung Nr. 1367/2006 in geänderter Fassung eine gewisse Überschneidung zwischen dem Vorbringen im Rahmen des Antrags auf interne Überprüfung und dem Vorbringen zur Stützung einer Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss, mit dem dieser Antrag als unbegründet abgelehnt wurde, bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2025, PAN Europe/Kommission,T‑412/22, EU:T:2025:1034, Rn. 36). Da ein Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsakts nämlich auf die Feststellung einer Rechtswidrigkeit oder der fehlenden Begründetheit des betreffenden Rechtsakts gerichtet ist, kann der Umstand, dass die Kommission in dem Rechtsakt, für den die interne Überprüfung beantragt wurde, und in ihrer Beantwortung dieses Antrags gegebenenfalls dieselben Rechtsfehler oder Beurteilungsfehler begangen hat, nicht zur Unzulässigkeit der Klagegründe führen, mit denen diese Fehler gerügt werden, soweit sich diese Klagegründe auf Gründe stützen, die bereits im Rahmen dieses Antrags vorgebracht wurden, und sie konkret auf die Nichtigerklärung der Entscheidung abzielen, mit der dieser Antrag zurückgewiesen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2025, ClientEarth und Collectif Nourrir/Kommission, T‑399/23, EU:T:2025:1002, Rn. 28, nicht veröffentlicht). 23 Im vorliegenden Fall geht aus der Klageschrift eindeutig hervor, dass die von der Klägerin vorgebrachten Argumente, deren Zulässigkeit die Kommission in Zweifel zieht, gegen den angefochtenen Beschluss gerichtet sind. 24 Denn zum einen ist Gegenstand der Klage die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses und nicht die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2024/1382. 25 Zum anderen macht die Klägerin zur Begründung ihrer Klage einen einzigen Klagegrund geltend, der sich unmittelbar gegen den angefochtenen Beschluss und nicht gegen die Durchführungsverordnung 2024/1382 richtet. Insbesondere führt die Klägerin zu Beginn des Teils der Klageschrift, der der rechtlichen Begründung gewidmet ist, aus, dass die Kommission „einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen [hat]“, indem sie angenommen habe, dass die Durchführungsverordnung 2024/1382 nicht gegen das Umweltrecht verstoße, und das trotz der von der Klägerin in ihrem Antrag auf interne Überprüfung vorgebrachten Argumente. 26 Wenn die Klägerin also Rügen vorbringt, mit denen sie die Rechtswidrigkeit der Durchführungsverordnung 2024/1382 geltend macht, so tut sie dies, um darzulegen, dass der angefochtene Beschluss selbst rechtswidrig sei, da mit ihm der Antrag auf interne Überprüfung dieser Durchführungsverordnung abgelehnt wurde. 27 Unter diesen Umständen kann die Kommission der Klägerin nicht vorwerfen, dass sie sich darauf beschränkt habe, bestimmte Argumente zu wiederholen, die sie bereits in ihrem Antrag auf interne Überprüfung vorgebracht habe. 28 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die vorliegende Klage ausschließlich auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichtet ist und dass die in der Klageschrift zur Stützung des einzigen Klagegrundes der Klägerin vorgebrachten Rügen zulässig sind. B. Zum einzigen Klagegrund 29 Der einzige von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund gliedert sich in zwei Teile, wobei der erste vorrangig und der zweite hilfsweise vorgebracht wird. 30 Mit dem ersten Teil des Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 begangen habe, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Kommission es abgelehnt habe, die Durchführungsverordnung 2024/1382 zu überprüfen, obwohl sie unter Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen eine Ausnahme von dem Verbot der Schleppnetzfischerei, das der Erhaltung der in diesen Bestimmungen genannten Habitate diene, für das Gebiet der Rade d’Hyères gewährt habe, das als Natura-2000-Gebiet ausgewiesen worden sei und innerhalb eines besonderen Schutzgebiets des Mittelmeers liege. 31 Im Rahmen des zweiten Teils des Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Kommission jedenfalls gegen Art. 4 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 verstoßen habe, indem sie keine interne Überprüfung der Durchführungsverordnung 2024/1382 vorgenommen habe, obwohl diese die in Rede stehende Ausnahme nicht auf Posidonia-Seegraswiesen beschränkt, sondern die Gangui-Fischerei auch über anderen Seegraswiesen erlaubt habe. 1. Zum ersten Teil des einzigen Klagegrundes, der auf einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 gestützt wird 32 Zur Stützung des ersten Teils des einzigen Klagegrundes macht die Klägerin zwei Rügen geltend, von denen sich die erste als Hauptrüge auf einen Rechtsfehler stützt, der auf einer fehlerhaften Auslegung von Art. 4 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 beruhe, und die zweite als Hilfsrüge auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf Art. 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 der genannten Verordnung. a) Zur Rüge eines Rechtsfehlers aufgrund einer fehlerhaften Auslegung von Art. 4 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 33 Die Klägerin macht geltend, dass der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft sei. Zum einen habe die Kommission zu Unrecht angenommen, dass Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006 kein Verbot der Fischerei mit bestimmten Schleppgeräten, die einen aktiven Fang der Zielart ermöglichten, wie beispielsweise Schleppnetzen und Dredgen (im Folgenden: Fischerei mit Schleppgeräten), im gesamten Bereich eines Gebiets festlege, das zum Zwecke der Erhaltung von Seegraswiesen, korallogenen Habitaten oder Kalkalgenbänken als Gebiet des Netzes „Natura 2000“, als Sonderschutzgebiet oder als besonderes Schutzgebiet des Mittelmeers ausgewiesen worden sei. Zum anderen habe die Kommission unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 5 dieser Verordnung angenommen, dass eine Ausnahme vom Verbot der Fischerei mit Schleppgeräten über Posidonia-Seegraswiesen in einem Gebiet möglich sei, das zum Zwecke der Erhaltung dieser Wiesen als Gebiet des Netzes „Natura 2000“, als Sonderschutzgebiet oder als besonderes Schutzgebiet des Mittelmeers ausgewiesen worden sei. 1) Zur Reichweite des Verbots nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006 34 Im angefochtenen Beschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006 kein eigenständiges Verbot darstelle, das von dem in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 dieser Verordnung festgelegten Verbot der Fischerei mit Schleppgeräten über Seegraswiesen, korallogenen Habitaten und Kalkalgenbänken unabhängig sei. Daraus folgerte sie, dass die Fischerei mit Schleppgeräten über diesen Habitaten verboten sei, soweit diese in Schutzzonen wie Gebieten des Netzes „Natura 2000“, Sonderschutzgebieten oder besonderen Schutzgebieten des Mittelmeers vorkämen, jedoch nicht im gesamten Bereich dieser Schutzzonen. 35 Die Klägerin widerspricht dieser Annahme und vertritt die Auffassung, dass Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006 eine besondere, zusätzliche Maßnahme darstelle, die die Fischerei mit Schleppgeräten im gesamten Bereich der Schutzzonen der Gebiete des Netzes „Natura 2000“, der Sonderschutzgebiete oder der besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers und nicht nur über den in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 dieser Verordnung genannten Habitaten verbiete. Jede andere Auslegung nehme Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006 seine praktische Wirksamkeit, da er dadurch mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung, der ein allgemeines Verbot der Fischerei mit Schleppgeräten über Posidonia-Seegraswiesen, korallogenen Habitaten und Kalkalgenbänken festlege, überflüssig würde. 36 Die Klägerin wendet sich ferner gegen die Feststellung, dass Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006 nur so lange Anwendung finde, wie auf Ebene der Mitgliedstaaten noch keine Kartierung der geschützten Lebensräume vorgenommen worden sei. Zum einen lege diese Bestimmung nämlich weder eine zeitliche Begrenzung noch einen Zusammenhang mit der Kartierung der zu schützenden Lebensräume fest; diese sei vielmehr in Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1967/2006 vorgesehen. Zum anderen sei Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1967/2006 unmittelbar anwendbar und somit nicht von einer solchen Kartierung abhängig. 37 Die von ihr, der Klägerin, vorgeschlagene Auslegung sei zum einen die Einzige, die mit Art. 11 und Art. 191 Abs. 1 AEUV vereinbar sei, und zum anderen die einzig mögliche im Hinblick auf die Anforderungen an den Schutz, der im Zusammenhang mit dem Status als Sonderschutzgebiet oder besonderes Schutzgebiet des Mittelmeers sicherzustellen sei, die beide im Protokoll über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers vorgesehen seien, sowie im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus dem Status als Gebiet des Netzes „Natura 2000“ ergäben und in der Habitat-Richtlinie festgelegt seien. Im Übrigen habe die Generaldirektion (GD) „Umwelt“ der Kommission selbst eingeräumt, dass die Fischerei mit Schleppgeräten innerhalb von Gebieten des Netzes „Natura 2000“ nicht genehmigt werden könne. 38 Die Kommission und die Französische Republik treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 39 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung sind dabei die Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert und für die nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen wird, entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. Urteil vom 12. Februar 2026, Stichting Koskea,C‑490/24, EU:C:2026:89, Rn. 23 und 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). 40 Im vorliegenden Fall ergibt sich erstens aus der wörtlichen Auslegung von Art. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006, dessen Wortlaut oben in Rn. 4 wiedergegeben ist, dass diese Bestimmung in Abs. 1 Unterabs. 1 ein grundsätzliches Verbot der Fischerei mit Schleppgeräten festlegt, zu denen auch Schleppnetze gehören, und zwar „über“ Seegraswiesen, u. a. Posidonia-Wiesen. Art. 4 Abs. 2 stellt im Wesentlichen ein Verbot dieser Fischerei mit Schleppgeräten „über“ korallogenen Habitaten und Kalkalgenbänken auf. 41 Insoweit ist zu beachten, dass nach Art. 2 Nrn. 11 bis 13 der Verordnung Nr. 1967/2006 Seegraswiesen, korallogene Habitate und Kalkalgenbänke jeweils definiert sind als „Fläche[n] am Meeresgrund, die durch den vorherrschenden Bewuchs“ mit bzw. „durch das überwiegende Vorkommen“ im Wesentlichen dieser Arten von Habitaten „gekennzeichnet ist [bzw. sind]“, oder wo dieser Bewuchs bzw. diese Lebensgemeinschaft „vorhanden“ war bzw. „bestanden“ hat und „nun geeignete Wiederansiedlungsmaßnahmen erforderlich sind“. 42 Entsprechend dem üblichen Sinn der Präposition „über“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist daher festzustellen, dass eine wörtliche Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 der Verordnung Nr. 1967/2006 ausschließt, dass das Verbot der Fischerei mit Schleppgeräten über Flächen am Meeresgrund, die durch den vorherrschenden Bewuchs mit bzw. das überwiegende Vorkommen von Seegraswiesen, korallogenen Habitaten oder Kalkalgenbänken gekennzeichnet sind, oder über Flächen am Meeresgrund in Gebieten, in denen diese Habitate vorhanden waren bzw. bestanden haben und Maßnahmen zu ihrer Wiederansiedlung erforderlich sind, auf die Ausübung einer solchen Fischerei über anderen Flächen am Meeresgrund ausgedehnt wird. 43 Diese Auslegung wird durch die verschiedenen Sprachfassungen von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 der Verordnung Nr. 1967/2006 gestützt, in denen eine Präposition mit derselben Bedeutung verwendet wird, wie beispielsweise in der englischen (above), der deutschen (über), der italienischen (su), der spanischen (por encima) oder der rumänischen (deasupra) Sprachfassung. 44 Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006 bestimmt, dass das in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 festgelegte Verbot in allen Gebieten des Netzes „Natura 2000“, in allen Sonderschutzgebieten und in allen besonderen Schutzgebieten des Mittelmeers gilt, die zum Zweck der Erhaltung „dieser Habitate“ ausgewiesen worden sind. 45 Insoweit ist festzustellen, wie es auch die Kommission und die Französische Republik getan haben, dass der Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006 die Entscheidung des Unionsgesetzgebers widerspiegelt, ausdrücklich auf „[d]as in Absatz 1 [Unterabsatz 1] und Absatz 2 festgelegte Verbot“ zu verweisen, d. h. auf das Verbot der Fischerei mit Schleppgeräten über Flächen am Meeresgrund, die durch den vorherrschenden Bewuchs mit Seegraswiesen bzw. das überwiegende Vorkommen von korallogenen Habitaten und Kalkalgenbänken gekennzeichnet sind, und dabei klarzustellen, dass dieses Verbot in allen Gebieten des Netzes „Natura 2000“, in allen Sonderschutzgebieten und in allen besonderen Schutzgebieten des Mittelmeers gilt, die zum Zweck der Erhaltung dieser Habitate ausgewiesen worden sind. 46 Angesichts dieses ausdrücklichen Verweises ist daher im Rahmen der wörtlichen Auslegung von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006 davon auszugehen, dass dieser ein Verbot der Fischerei mit Schleppgeräten über Seegraswiesen, korallogenen Habitaten und Kalkalgenbänken festlegt, und zwar für die Schutzzonen der Gebiete des Netzes „Natura 2000“, der Sonderschutzgebiete und der besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers, in denen diese Habitate vorkommen und deren Ziel die Erhaltung dieser Habitate ist, und nicht für den gesamten Bereich solcher Zonen. 47 Zweitens ist im Rahmen der systematischen Auslegung festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006 ausdrücklich bestimmt hat, dass das in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 dieser Verordnung festgelegte Verbot in Gebieten des Netzes „Natura 2000“, in Sonderschutzgebieten und in besonderen Schutzgebieten des Mittelmeers „ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens“ dieser Verordnung gilt. 48 Vor diesem Hintergrund ist dieser Satzteil, wie die Kommission im angefochtenen Beschluss im Wesentlichen ausgeführt hat, im Licht von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1967/2006 zu verstehen, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten … geeignete Maßnahmen zur Sammlung wissenschaftlicher Daten im Hinblick auf die Festlegung und Kartierung der nach diesem Artikel zu schützenden Lebensräume [treffen]“, was also zwingend voraussetzt, dass diese Lebensräume lokalisiert werden können, um sie zu kartografieren. Somit lässt sich aus der gemeinsamen Auslegung von Art. 4 Abs. 4 und 6 der Verordnung Nr. 1967/2006 ableiten, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1967/2006 die Fischerei mit Schleppgeräten über Seegraswiesen, korallogenen Habitaten und Kalkalgenbänken in Zonen, die zum Zweck der Erhaltung dieser drei Arten von Habitaten bereits als Gebiete des Netzes „Natura 2000“, als Sonderschutzgebiete oder als besondere Schutzgebiete des Mittelmeers ausgewiesen worden waren, verboten war, auch wenn diese Habitate zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach Art. 4 Abs. 6 dieser Verordnung kartiert worden waren. 49 Diese Auslegung wird durch den Umstand untermauert, dass die Ausweisung von Zonen als Gebiete des Netzes „Natura 2000“, als Sonderschutzgebiete oder als besondere Schutzgebiete des Mittelmeers zum Zweck der Erhaltung von Seegraswiesen, korallogenen Habitaten oder Kalkalgenbänken bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1967/2006 voraussetzte, dass die genaue Lage solcher Habitate bestimmt werden kann, was bei diesen Habitaten, sofern sie sich außerhalb dieser Schutzzonen befanden, nicht zwingend der Fall war. 50 Insoweit sah die Habitat-Richtlinie, die das Netz „Natura 2000“ regelt, in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1967/2006 geltenden Fassung bereits in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich der Festlegung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, die in ein solches Netz aufgenommen werden können, vor, dass „[a]nhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen … jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten [vorlegte], in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I … aufgeführt [waren]“. Gemäß Anhang III Abschnitt A Buchst. a und b der genannten Richtlinie musste die von den Mitgliedstaaten vorgenommene Beurteilung den Repräsentativitätsgrad des in diesem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtyps sowie die „[v]om natürlichen Lebensraumtyp eingenommene Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des betreffenden Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates“ berücksichtigen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1967/2006 wurde dieser Anhang durch die Entscheidung 97/266/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 über das Formular für die Übermittlung von Informationen zu den im Rahmen von NATURA 2000 vorgeschlagenen Gebieten (ABl. 1997, L 107, S. 1) umgesetzt, die in ihrer Nr. 3.1 die Angabe der Lebensraumtypen in diesem Gebiet und ihres prozentualen Anteils an diesem Gebiet verlangte. 51 Folglich setzte die Ausweisung einer Zone als Gebiet des Netzes „Natura 2000“ zum Zweck der Erhaltung eines der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 der Verordnung Nr. 1967/2006 genannten Habitate im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung zwingend voraus, dass diese Habitate lokalisiert werden konnten. 52 Ebenso bestätigen die Bestimmungen des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers, dass die Ausweisung eines Meeresgebiets als Sonderschutzgebiet oder als besonderes Schutzgebiet des Mittelmeers ebenfalls voraussetzt, dass die dort vorhandenen geschützten Habitate lokalisiert werden können. Was zum einen die Sonderschutzgebiete betrifft, so sind nach Art. 7 Abs. 1 dieses Protokolls Maßnahmen zur Planung, Bewirtschaftung und Überwachung der Sonderschutzgebiete zu treffen, was nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. b des Protokolls die kontinuierliche Überwachung der ökologischen Prozesse, der Lebensräume, der Populationsdynamiken, der Landschaften sowie der Auswirkungen menschlicher Aktivitäten umfassen muss. Zum anderen sieht Art. 9 Abs. 3 des Protokolls in Bezug auf die besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers vor, dass die Vertragsparteien, die eine Aufnahme in die Liste der besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers vorschlagen, dem Zentrum für regionale Aktivitäten im Bereich der Sonderschutzgebiete einen Bericht vorlegen, der Informationen über die geografische Lage, die physischen und ökologischen Merkmale, den rechtlichen Status, den Bewirtschaftungsplan und die Mittel zu dessen Umsetzung sowie eine Begründung der Bedeutung des Gebiets für das Mittelmeer enthält. 53 Aus der wörtlichen Auslegung von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006, die durch dessen systematische Auslegung bestätigt wird, ergibt sich, dass diese Bestimmung kein Verbot der Fischerei mit Schleppgeräten im gesamten Bereich der zum Zweck der Erhaltung von Seegraswiesen, korallogenen Habitaten oder Kalkalgenbänken geschützten Zonen der Gebiete des Netzes „Natura 2000“, der Sonderschutzgebiete oder der besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers festlegt, sondern lediglich für die Bereiche über diesen Habitaten. 54 Drittens ist im Rahmen der teleologischen Auslegung von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006 festzustellen, dass diese Verordnung die Bewirtschaftung der Ressourcen der Mittelmeerfischerei zum Gegenstand hat und dass der Unionsgesetzgeber zum Zweck dieser Bewirtschaftung in diese Verordnung Anforderungen im Sinne eines hohen Umweltschutzniveaus gemäß den Bestimmungen der Art. 11 und 191 AEUV aufgenommen hat. Insoweit heißt es im fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1967/2006: „Die Gemeinschaft hat sich verpflichtet, den Vorsorgeansatz bei Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen und Meeresökosysteme anzuwenden und für die nachhaltige Nutzung dieser Ressourcen zu sorgen.“ Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen hat der Unionsgesetzgeber in Art. 4 Abs. 1 und 2 der genannten Verordnung das grundsätzliche Verbot der Fischerei mit Schleppgeräten über Seegraswiesen, korallogenen Habitaten und Kalkalgenbänken aufgestellt, das auch Gebiete umfasst, in denen der entsprechende Bewuchs bzw. die entsprechende Lebensgemeinschaft vorhanden war bzw. bestanden hat und in denen Maßnahmen zu deren Wiederansiedlung ergriffen wurden (siehe oben, Rn. 41). 55 Aus dem Wortlaut des vierten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 1967/2006 geht zudem hervor, dass es „[d]ie biologischen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der Mittelmeerfischerei“ erforderlich machen, dass diese Verordnung eine spezifische Bewirtschaftungsregelung einführt. In diesem Sinne heißt es im 18. Erwägungsgrund dieser Verordnung: „Ein Teil der Küstengewässer sollte den selektiven Fanggeräten der kleinen Küstenfischerei vorbehalten werden, um Aufwuchsgebiete und empfindliche Lebensräume zu schützen und für größere soziale Nachhaltigkeit der Mittelmeerfischerei zu sorgen.“ 56 Daraus folgt, dass bei der Auslegung der Verordnung Nr. 1967/2006 neben den Umweltbelangen auch soziale und wirtschaftliche Erwägungen in gleicher Gewichtung zu berücksichtigen sind. 57 Vor diesem Hintergrund kann zum einen der Schutz der von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006 erfassten empfindlichen Habitate die Fischerei mit Schleppgeräten, insbesondere im Rahmen der kleinen Küstenfischerei, innerhalb einer Zone, die als Gebiet des Netzes „Natura 2000“, als Sonderschutzgebiet oder als besonderes Schutzgebiet des Mittelmeers geschützt ist, nicht ausschließen, außer für diejenigen Teile dieser Zonen, die diese Habitate beheimaten oder Gegenstand von Maßnahmen zu deren Wiederansiedlung sind. 58 Zum anderen steht eine solche Auslegung im Einklang mit den Bestimmungen der Art. 11 und 191 AEUV, deren Anforderungen entgegen dem Vorbringen der Klägerin vom Unionsgesetzgeber berücksichtigt wurden (siehe oben, Rn. 54). Im Übrigen hat sich die Klägerin darauf beschränkt, den Wortlaut dieser Bestimmungen des Primärrechts zu zitieren, ohne zu erläutern, inwiefern diese eine Auslegung von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006 rechtfertigen, wonach das Verbot der Fischerei mit Schleppgeräten auf den gesamten Bereich der Zonen auszudehnen sei, die als Gebiete des Netzes „Natura 2000“, als Sonderschutzgebiete oder als besondere Schutzgebiete des Mittelmeers ausgewiesen worden seien. 59 Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen ist, dass Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006 nicht so auszulegen ist, dass er ein Verbot der Fischerei mit Schleppgeräten für den gesamten Bereich einer Zone festlegt, die zum Zweck der Erhaltung von Seegraswiesen, korallogenen Habitaten oder Kalkalgenbänken als Gebiet des Netzes „Natura 2000“, als Sonderschutzgebiet oder als besonderes Schutzgebiet des Mittelmeers ausgewiesen worden ist. 60 Diese Schlussfolgerung kann durch die weiteren von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht in Frage gestellt werden. 61 Erstens macht die Klägerin geltend, dass die von ihr vertretene Auslegung von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006 die einzige sei, die mit den Bestimmungen von Art. 6 der Habitat-Richtlinie zur Regelung des Schutzes von Gebieten des Netzes „Natura 2000“ vereinbar sei. Im Wesentlichen macht sie geltend, dass diese Richtlinie die Genehmigung menschlicher Aktivitäten in einem Gebiet des Netzes „Natura 2000“ nur dann zulasse, wenn feststehe, dass diese keine Gefahr für das geschützte Habitat darstellten, und dass dies bei der Fischerei mit Schleppgeräten in Gebieten des Netzes „Natura 2000“, die u. a. zum Zweck der Erhaltung von Posidonia-Seegraswiesen ausgewiesen worden seien, nicht der Fall sein könne. 62 Insoweit bestimmt Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitat-Richtlinie: „(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. (3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben. (4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen. Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp [oder] eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“ 63 So ergibt sich zunächst aus Art. 6 Abs. 2 der Habitat-Richtlinie, dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, eine Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich menschlicher Aktivitäten innerhalb eines Gebiets des Netzes „Natura 2000“ durchzuführen und gegebenenfalls unter Ausübung ihres Ermessens solche Aktivitäten zu untersagen, sofern diese geeignet wären, eine Verschlechterung der geschützten Lebensräume innerhalb dieses Gebiets zu bewirken. Es handelt sich um eine allgemeine Schutzpflicht, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung sowie Störungen, die sich im Hinblick auf die Ziele der Habitat-Richtlinie erheblich auswirken könnten, zu vermeiden (vgl. Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a.,C‑399/14, EU:C:2016:10, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Bestimmung legt zwar eine allgemeine Pflicht fest, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um u. a. die Verschlechterung der Lebensräume zu vermeiden, sieht aber keine konkreten Maßnahmen vor, die die Mitgliedstaaten zu erlassen hätten, und lässt diesen bei der Anwendung dieser Bestimmung daher ein Ermessen (vgl. Urteil vom 14. November 2024, Kommission/Deutschland [Verschlechterung von Mähwiesen], C‑47/23, EU:C:2024:954, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). 64 Sodann sieht Art. 6 Abs. 3 der Habitat-Richtlinie ein Prüfverfahren vor, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 11. April 2013, Sweetman u. a.,C‑258/11, EU:C:2013:220, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). 65 Schließlich sieht Art. 6 Abs. 4 der Habitat-Richtlinie die Möglichkeit vor, dass ein Projekt oder ein Plan trotz negativer Ergebnisse der in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchgeführt wird, wenn eine Alternativlösung nicht vorhanden ist. 66 Daraus folgt, dass Art. 6 der Habitat-Richtlinie, der sich an die Mitgliedstaaten richtet, diesen nicht vorschreibt, grundsätzlich jegliche menschliche Aktivität innerhalb eines Gebiets des Netzes „Natura 2000“ zu verbieten, sondern für die Zulassung einer solchen Aktivität kurz gesagt stets den Nachweis verlangt, dass diese keine Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Habitate, die dieses Gebiet schützen soll, begründet, wobei die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen selbst bei Vorliegen einer solchen Gefahr die betreffende Aktivität aufrechterhalten können. 67 Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006 im Licht von Art. 6 der Habitat-Richtlinie so auszulegen ist, dass er zwingend der Fischerei mit Schleppgeräten im gesamten Bereich eines Gebiets des Netzes „Natura 2000“, das zum Schutz von Seegraswiesen, korallogenen Habitaten oder Kalkalgenbänken ausgewiesen wurde, entgegensteht, und zwar auch in denjenigen Bereichen eines solchen Gebiets, in denen diese Habitate nicht vorkommen. Im Übrigen ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Akten, dass die französischen Behörden eine Risikoanalyse der Fangtätigkeiten, die das Natura-2000-Gebiet „Rade d’Hyères“ betreffen, durchgeführt haben, bei der sie das Risiko einer Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Posidonia-Wiesen durch die „Gangui“-Fischerei als mäßig und nicht als erheblich eingestuft haben, wie die Kommission im siebten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2024/1382 festgestellt hat. 68 Ferner hat die Kommission im 25. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2024/1382 ausgeführt: „Diese Verordnung lässt den Standpunkt der Kommission zur Vereinbarkeit der unter diese Ausnahmeregelung fallenden Tätigkeiten mit anderen EU-Rechtsvorschriften, insbesondere mit der [Habitat‑]Richtlinie unberührt.“ Sollte ein Mitgliedstaat nämlich im Rahmen seiner Verpflichtungen aus der Habitat-Richtlinie zu dem Schluss kommen, dass durch die Fischerei mit Schleppgeräten in Zonen, die zum Schutz der drei betroffenen Habitate als Gebiete des Netzes „Natura 2000“ ausgewiesen wurden, die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Ziele ihrer Erhaltung besteht, so obliegt es ihm, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine solche Tätigkeit zu regulieren oder sogar zu untersagen, und zwar unabhängig von etwaigen im Rahmen der Verordnung Nr. 1967/2006 getroffenen Maßnahmen. 69 Das Vorbringen der Klägerin bezüglich der Habitat-Richtlinie ist somit zurückzuweisen. 70 Zweitens gilt dasselbe Ergebnis auch für das Vorbringen der Klägerin, das sich auf das Protokoll über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers stützt. 71 Wie die Klägerin betont, verpflichten Art. 6 Buchst. h und Art. 8 Abs. 3 Buchst. b des genannten Protokolls zwar im Wesentlichen die Vertragsparteien des am 16. Februar 1976 in Barcelona unterzeichneten Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung (ABl. 1977, L 240, S. 3), keine Aktivitäten zuzulassen, die die Ressourcen beeinträchtigen könnten, die durch den Status als Sonderschutzgebiete oder besondere Schutzgebiete des Mittelmeers, zu denen u. a. die Posidonia-Wiesen gehören, erhalten werden sollen. Allerdings ergibt sich zum einen aus diesen Bestimmungen nicht, dass die Fischerei mit Schleppgeräten in Sonderschutzgebieten oder besonderen Schutzgebieten des Mittelmeers, in denen solche Ressourcen nicht vorkommen, als für diese schädlich anzusehen ist. Zum anderen ist die in diesen Bestimmungen festgelegte Regel nicht absolut, da Art. 18 Abs. 1 des genannten Protokolls vorsieht, dass die Vertragsparteien bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen die traditionellen Aktivitäten der lokalen Bevölkerung im Hinblick auf Lebensunterhalt und Kultur berücksichtigen und erforderlichenfalls Ausnahmen gewähren, um diesen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. 72 Somit lässt sich aus dem Protokoll über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers nicht ableiten, dass die Fischerei mit Schleppgeräten in einem Sonderschutzgebiet oder einem besonderen Schutzgebiet des Mittelmeers unter allen Umständen und in Bezug auf die gesamte Fläche am Meeresgrund eines solchen Gebiets zwingend als eine Aktivität anzusehen ist, die die Ressourcen beeinträchtigen kann, deren Erhaltung durch die Ausweisung dieser Gebiete als eben solche angestrebt wird. 73 Drittens macht die Klägerin geltend, dass die GD „Umwelt“ im Rahmen einer Sitzung des Fischereiausschusses des Europäischen Parlaments am 1. März 2023 sowie in einem gemeinsamen Schreiben mit der GD „Maritime Angelegenheiten“, das im Jahr 2011 an das Königreich Spanien gerichtet worden sei, selbst die Auffassung vertreten habe, dass die Fischerei mit Schleppgeräten in Gebieten des Netzes „Natura 2000“ untersagt werden müsse. 74 Was zum einen die öffentliche Stellungnahme einer Vertreterin der GD „Umwelt“ am 1. März 2023 betrifft, ist jedoch anzumerken, dass diese weder eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Fischerei mit Schleppgeräten in Gebieten des Netzes „Natura 2000“ im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1967/2006 beinhaltete noch eine weitergehende Prüfung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts. Denn diese Stellungnahme erfolgte im Rahmen einer Diskussion mit den Mitgliedern des Fischereiausschusses des Parlaments über Maßnahmen, die noch nicht verabschiedet waren, sondern lediglich von der Kommission in ihrer Mitteilung an das Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 21. Februar 2023 („EU-Aktionsplan: Schutz und Wiederherstellung von Meeresökosystemen für eine nachhaltige und widerstandsfähige Fischerei“ [COM(2023) 102 final]) in Erwägung gezogen wurden. Insbesondere bezog sich die von der Klägerin herangezogene Passage auf das in dieser Mitteilung bekannt gegebene Ziel eines schrittweisen Verbots der Grundfischerei in Meeresschutzgebieten bis zum Jahr 2030. 75 Zum anderen stehen die Aussagen in dem gemeinsamen Schreiben der GD „Umwelt“ und der GD „Maritime Angelegenheiten“ an das Königreich Spanien aus dem Jahr 2011 nicht im Widerspruch zu der von der Kommission im angefochtenen Beschluss vertretenen Position. Denn in diesem Schreiben heißt es, dass „[i]n einem Gebiet des Netzes ‚Natura 2000‘, das nicht ausschließlich zur Erhaltung dieser Habitate ausgewiesen wurde, … die in Art. 4 Abs. 1 und 2 [der Verordnung Nr. 1967/2006] festgelegten Verbote für die Flächen am Meeresgrund [gelten], auf denen die betreffenden Habitate vorkommen (oder für die Flächen am Meeresgrund, auf denen solche Habitate vorhanden waren und auf denen nun Wiederansiedlungsmaßnahmen erforderlich sind), und nicht für die gesamten Flächen am Meeresgrund in diesem Gebiet des Netzes ‚Natura 2000‘“. Die Kommission hatte somit klar zum Ausdruck gebracht, dass Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006 grundsätzlich nicht als Grundlage für ein Verbot der Fischerei mit Schleppgeräten im gesamten Bereich einer als Gebiet des Netzes „Natura 2000“ geschützten Zone dienen kann. 76 Zwar wurde in diesem Schreiben auch ausgeführt, dass „[i]n bestimmten Fällen und unter bestimmten Umständen, wie beispielsweise bei Gebieten, die ausschließlich zur Erhaltung der betreffenden Habitate ausgewiesen wurden, … der wirksame Schutz der in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung [Nr. 1967/2006] genannten Habitate ein Verbot von Fangmethoden [mit Schleppgeräten] auf der gesamten Fläche am Meeresgrund des Gebiets des Netzes ‚Natura 2000‘ erforderlich machen [kann]“. Wie die Kommission jedoch geltend macht, erklärt sich diese Aussage durch den Umstand, dass ein Gebiet des Netzes „Natura 2000“, dessen einziges Ziel die Erhaltung eines oder mehrerer der in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1967/2006 genannten Habitate ist, streng genommen vollständig aus Flächen besteht, die von solchen Habitaten bedeckt sind oder ihrer Wiederansiedlung dienen und über denen daher die Fischerei mit Schleppgeräten nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1967/2006, auf den Art. 4 Abs. 4 dieser Verordnung verweist, verboten ist. 77 Folglich hat die Kommission – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – nicht den Standpunkt vertreten, dass Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006 ein Verbot der Fischerei mit Schleppgeräten im gesamten Bereich der als Gebiete des Netzes „Natura 2000“, als Sonderschutzgebiete oder als besondere Schutzgebiete des Mittelmeers geschützten Meereszonen festlege, wobei in jedem Fall zu beachten ist, dass die Unionsgerichte und nicht die Kommission die ausschließliche Zuständigkeit für die Auslegung des Unionsrechts haben (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung). 78 Viertens macht die Klägerin in ihrer Erwiderung geltend, dass sich der durch Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006 gewährte Schutz auf den gesamten Bereich einer Zone erstrecken müsse, die zum Zweck der Erhaltung eines unter diese Bestimmung fallenden Habitats als Gebiet des Netzes „Natura 2000“, als Sonderschutzgebiet oder als besonderes Schutzgebiet des Mittelmeers ausgewiesen worden sei, da eine solche Ausweisung nicht nur das Vorkommen dieses Habitats in dem betreffenden Gebiet impliziere, sondern auch, dass die für seine Wiederherstellung, seine Wiederansiedlung und sein Wachstum erforderlichen Bedingungen gegeben seien. 79 Dieses Vorbringen ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden werden muss, die von der Kommission mit der Begründung bestritten worden ist, dass dieses Vorbringen im Antrag auf interne Überprüfung nicht enthalten gewesen sei. 80 Tatsächlich umfassen nach der Definition in der Verordnung Nr. 1967/2006 die in ihrem Art. 4 genannten Habitate sowohl die Gebiete, in denen diese Habitate tatsächlich überwiegend vorkommen bzw. ein vorherrschender Bewuchs mit ihnen besteht, als auch jene, in denen sie „vorhanden“ waren bzw. „bestanden“ haben und „nun geeignete Wiederansiedlungsmaßnahmen erforderlich sind“ (siehe oben, Rn. 41). Daher lässt die Auslegung, wonach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006 nicht für den gesamten Bereich der Zonen gilt, die als Gebiete des Netzes „Natura 2000“, als Sonderschutzgebiete oder als besondere Schutzgebiete des Mittelmeers geschützt sind, nicht die Ziele im Zusammenhang mit der Wiederherstellung, dem Wachstum oder der Wiederansiedlung von Seegraswiesen, korallogenen Habitaten und Kalkalgenbänken außer Acht, da die für ihre Wiederansiedlung bestimmten Gebiete unter das Verbot der Fischerei mit Schleppgeräten fallen. 81 In Anbetracht des Vorstehenden ist das Vorbringen der Klägerin, wonach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006 dahin auszulegen sei, dass er ein spezifisches Verbot festlege, das über die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Verbote hinausgehe, zurückzuweisen. 82 Es ist daher das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, dass es nicht möglich sei, nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 eine Ausnahme vom Verbot der Fischerei mit Schleppgeräten in einer Zone zu gewähren, die zur Erhaltung der Posidonia-Seegraswiesen als Gebiet des Netzes „Natura 2000“, als Sonderschutzgebiet oder als besonderes Schutzgebiet des Mittelmeers ausgewiesen worden sei. 2) Zur Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 bei Gebieten des Netzes „Natura 2000“, Sonderschutzgebieten und besonderen Schutzgebieten des Mittelmeers, die zum Zweck der Erhaltung von Posidonia-Seegraswiesen ausgewiesen wurden 83 Im angefochtenen Beschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 eine Ausnahme vom Verbot der Fischerei mit Schleppgeräten über Posidonia-Seegraswiesen zulasse, auch wenn diese in Gebieten des Netzes „Natura 2000“, in Sonderschutzgebieten oder besonderen Schutzgebieten des Mittelmeers im Sinne von Art. 4 Abs. 4 dieser Verordnung lägen, sofern diese Fangtätigkeit im Rahmen der kleinen Küstenfischerei erfolge und dieses Habitat nicht beschädige. 84 Die Klägerin widerspricht dieser Einschätzung und macht geltend, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 lediglich eine Ausnahme von dem Verbot zulasse, das in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung, auf den er ausdrücklich verweise, festgelegt sei, jedoch nicht von dem Verbot, das in Art. 4 Abs. 4 dieser Verordnung, auf den er nicht verweise, aufgestellt werde. Jede andere Auslegung liefe dem durch Art. 6 der Habitat-Richtlinie garantierten Schutz der Gebiete des Netzes „Natura 2000“ zuwider, nach dessen Abs. 4 Unterabs. 2 ausgeschlossen sei, dass wirtschaftliche Erwägungen die Ausübung einer menschlichen Aktivität rechtfertigten, die prioritäre natürliche Lebensräume beeinträchtigen könnte, zu denen auch die Posidonia-Seegraswiesen zählten. Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 sei daher so auszulegen, dass er die Gewährung der in Rede stehenden Ausnahme nicht zulasse, da diese das Natura-2000-Gebiet „Rade d’Hyères“ betreffe, dessen Ziel die Erhaltung der Posidonia-Seegraswiesen sei. 85 Die Kommission und die Französische Republik treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 86 Nach Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1967/2006 „[kann] [a]bweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 … die Fischerei mit Fahrzeugen mit einer Gesamtlänge von bis zu 12 Metern und einer Motorleistung von bis zu 85 kW mit Bodenschleppnetzen, wie sie traditionellerweise auf Seegraswiesen erfolgt, von der Kommission … genehmigt werden“, und zwar unter drei Bedingungen, nämlich erstens, dass „[d]ie betreffenden Fangtätigkeiten … im Rahmen eines Bewirtschaftungsplans nach Artikel 19 dieser Verordnung reguliert [werden]“, zweitens, dass „[d]ie Fangtätigkeiten … nicht mehr als 33 % der mit Seegraswiesen von Posidonia oceanica bedeckten Fläche innerhalb des Gebiets [betreffen], für das der Bewirtschaftungsplan gilt“, und drittens, dass „[d]ie Fangtätigkeiten … nicht mehr als 10 % der Seegraswiesen in den Hoheitsgewässern des betreffenden Mitgliedstaats [betreffen]“. 87 Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 verweist zwar, wie die Klägerin ausführt, lediglich auf Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung und nicht auf deren Art. 4 Abs. 4. 88 Allerdings ist festzustellen, dass Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006 selbst auf Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung verweist. Es handelt sich somit, wie die Kommission im Wesentlichen in Rn. 8 des angefochtenen Beschlusses erläutert hat, nicht um zwei getrennte Verbote, sodass, wenn Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 die Möglichkeit vorsieht, von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung abzuweichen, sich daraus auch die Möglichkeit ergibt, eine entsprechende Ausnahme zu gewähren, wenn sich die betreffenden Habitate, also die Posidonia-Seegraswiesen, in einer Zone befinden, die zum Zweck ihrer Erhaltung als Gebiet des Netzes „Natura 2000“, als Sonderschutzgebiet oder als besonderes Schutzgebiet des Mittelmeers ausgewiesen wurde. 89 Zum einen wird diese wörtliche Auslegung durch die Entscheidung des Unionsgesetzgebers bestätigt, die Ausnahme vom Verbot der Fischerei mit Schleppgeräten in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 zu verankern, also nach Art. 4 Abs. 4 dieser Verordnung, der dieses Verbot für die Gebiete des Netzes „Natura 2000“, für Sonderschutzgebiete und besondere Schutzgebiete des Mittelmeers festlegt. 90 Zum anderen ergibt sich aus der Prüfung der Reichweite von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1967/2006, dass diese Bestimmung kein Verbot aufstellt, das gegenüber dem in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung festgelegten Verbot eigenständig ist. Was insbesondere das Vorbringen der Klägerin angeht, das sich auf den durch den Status als Gebiet des Netzes „Natura 2000“ begründeten Schutz stützt, ist festzustellen, dass es aus denselben Gründen wie oben in Rn. 68 einem Mitgliedstaat gegebenenfalls – wenn er zu dem Schluss gelangt, dass die Fischerei mit Schleppgeräten über Posidonia-Seegraswiesen innerhalb eines Gebiets des Netzes „Natura 2000“, das zur Erhaltung dieses Habitats ausgewiesen wurde, diese Erhaltung beeinträchtigen könnte – nach der Habitat-Richtlinie obliegen könnte, eine solche Tätigkeit nicht zuzulassen, selbst wenn sie unter eine Ausnahme nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 fällt. 91 Wie die Französische Republik in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, stellt die in Rede stehende Ausnahme keine allgemeine Genehmigung der Gangui-Fischerei in der Rade d’Hyères dar und werden die Genehmigungen einzeln an einzelne Schiffe erteilt. Nach Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 1967/2006 wird diese Ausnahme nämlich im Rahmen eines Bewirtschaftungsplans nach Art. 19 dieser Verordnung reguliert, dessen Abs. 6 die Verpflichtung zur „Ausgabe von speziellen Fangerlaubnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94“ vorsieht. Insoweit sind gemäß Art. 123 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. 2009, L 343, S. 1) in Verbindung mit Anhang II dieser Verordnung Verweisungen auf die Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (ABl. 1994, L 171, S. 7) als Verweisungen auf Art. 7 („Fangerlaubnis“) der Verordnung Nr. 1224/2009 zu verstehen. Nach Art. 4 Nr. 10 der Verordnung Nr. 1224/2009 ist die Fangerlaubnis die „zusätzlich zur Fanglizenz für ein Fischereifahrzeug der Union erteilte Genehmigung, [in Übereinstimmung mit den vom Rat erlassenen Maßnahmen] bestimmte Fischereitätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei … auszuüben“. 92 Sollte die Erteilung einer Fangerlaubnis für ein Schiff gegen die Bestimmungen der Habitat-Richtlinie verstoßen, obläge es somit den französischen Behörden, eine solche Erlaubnis ungeachtet des Vorliegens der in Rede stehenden Ausnahme nicht zu erteilen. 93 Im Übrigen wird die Möglichkeit, in einem Gebiet des Netzes „Natura 2000“ eine Ausnahme vom Verbot nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1967/2006 zu gewähren, auch durch den restriktiven und kumulativen Charakter der in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 dieser Verordnung genannten Bedingungen bekräftigt. Nach dieser Bestimmung darf eine solche Ausnahme nur dann zur Genehmigung der Fischerei mit Schleppgeräten führen, wenn erstens ihre Ausübung in traditioneller Weise erfolgt, zweitens über Posidonia-Seegraswiesen und somit unter Ausschluss anderer Seegraswiesen, drittens mit Schiffen, für die eine doppelte Beschränkung hinsichtlich ihrer Länge und ihrer Leistung gilt, und sie viertens auf Bereiche von nicht mehr als 33 % der mit Posidonia-Seegraswiesen bedeckten Fläche innerhalb des Gebiets, für das der Bewirtschaftungsplan gilt, und auf höchstens 10 % der Seegraswiesen in den Hoheitsgewässern des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt ist. In diesem Sinne sieht Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 bzw. 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 vor, dass eine im Rahmen der betreffenden Ausnahme erteilte Erlaubnis zur Ausübung der Fangtätigkeit nicht mehr erneuert werden darf, wenn das betreffende Schiff mit öffentlichen Mitteln aus der Flotte genommen wird, bzw. dass die betroffenen Mitgliedstaaten verpflichtet sind, einen Überwachungsplan aufzustellen und alle drei Jahre einen Bericht über den Zustand der von dieser Ausnahme betroffenen Posidonia-Seegraswiesen vorzulegen. 94 Aus all diesen Gründen ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, dass die Gewährung einer Ausnahme, mit der die Fischerei mit Schleppgeräten durch bestimmte Schiffe über Posidonia-Seegraswiesen genehmigt wurde, auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 möglich war, und zwar unabhängig davon, ob sich diese Wiesen in einem Gebiet des Netzes „Natura 2000“, einem Sonderschutzgebiet oder einem besonderen Schutzgebiet des Mittelmeers befanden oder nicht. 95 Der von der Klägerin betonte Umstand, dass Posidonia-Seegraswiesen einen „prioritären Lebensraum“ im Sinne der Habitat-Richtlinie darstellten und somit nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Richtlinie einem verstärkten Schutz unterlägen, bedeutet nicht, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 eine Ausnahme vom Verbot der Fischerei mit Schleppgeräten zu gewähren, wenn Seegraswiesen betroffen sind, die in einer Zone liegen, die zum Zweck ihrer Erhaltung als Gebiet des Netzes „Natura 2000“ ausgewiesen wurde. 96 Insoweit findet, wie oben in den Rn. 64 und 65 dargelegt, Art. 6 Abs. 4 der Habitat-Richtlinie nur dann Anwendung, wenn die in Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehene Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts für ein Gebiet des Netzes „Natura 2000“ zu dem Ergebnis kommt, dass die Gefahr besteht, dass dieser Plan oder dieses Projekt die Integrität dieses Gebiets beeinträchtigt, was gegebenenfalls unter der Aufsicht der Kommission von den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zu beurteilen ist. 97 Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 6 Abs. 4 der Habitat-Richtlinie bedeutet, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 in jedem Fall der Gewährung einer Ausnahme vom Verbot der Fischerei mit Schleppgeräten über Posidonia-Seegraswiesen, die sich in einem Gebiet des Netzes „Natura 2000“ befinden, das zum Zwecke der Erhaltung dieses Habitats ausgewiesen wurde, entgegensteht. 98 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klägerin nicht darlegen konnte, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss einen Rechtsfehler begangen hat, der auf einer fehlerhaften Auslegung von Art. 4 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 beruht. b) Zur Rüge eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers in Bezug auf Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 99 In Rn. 14 des angefochtenen Beschlusses vertrat die Kommission im Wesentlichen die Auffassung, dass die in Rede stehende Ausnahme nur für die Gangui-Fischerei über Posidonia-Seegraswiesen gelten solle, nicht jedoch für die Fischerei über anderen geschützten Habitaten im Natura-2000-Gebiet „Rade d’Hyères“. 100 Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission damit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 begangen habe. 101 Insoweit führt die Klägerin aus, dass, selbst wenn Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 eine Ausnahme von dem durch Art. 4 Abs. 4 dieser Verordnung gewährten Schutz zulasse, eine solche Ausnahme nur auf die Fischerei mit Schleppgeräten über Posidonia-Seegraswiesen – unter Ausschluss der anderen Flächen am Meeresgrund, die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung geschützt seien – beschränkt sein könne. Da die Rade d’Hyères und der Nationalpark Port-Cros als Natura-2000-Gebiet bzw. als besonderes Schutzgebiet des Mittelmeers ausgewiesen seien, und zwar zur Erhaltung nicht nur der Posidonia-Seegraswiesen, sondern auch der feinkörnigen, gleichmäßigen Sandböden, auf denen Seegraswiesen von Cymodocea nodosa wüchsen, sowie der korallogenen Habitate, könnten im vorliegenden Fall diese Flächen am Meeresgrund nicht Gegenstand einer Ausnahme sein. 102 In ihrer Erwiderung macht die Klägerin außerdem geltend, dass die in der vorstehenden Rn. 101 genannten Habitate ineinander übergreifen oder miteinander verbunden sein könnten und daher nicht zwangsläufig getrennte geografische Gebiete darstellten. 103 Die Kommission und die Französische Republik treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 104 Erstens ist zu berücksichtigen, dass – wie sich aus der Prüfung des von der Klägerin angenommenen Rechtsfehlers ergibt – in Fällen, in denen ein Gebiet neben der Erhaltung von Posidonia-Seegraswiesen auch der Erhaltung von korallogenen Habitaten, Kalkalgenbänken oder anderen Seegraswiesen dient, eine Ausnahme vom Verbot der Fischerei mit Schleppgeräten auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 möglich bleibt, diese jedoch ausschließlich für die Fischerei mit Schleppgeräten gilt, die in traditioneller Weise erfolgt und über Posidonia-Seegraswiesen in diesem Gebiet (siehe oben, Rn. 93). Mit anderen Worten: Diese Ausnahme kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht dazu führen, dass die Fischerei mit Schleppgeräten über anderen Seegraswiesen als Posidonia-Wiesen, wie beispielsweise Cymodocea nodosa, oder über korallogenen Habitaten zugelassen wird. 105 Im vorliegenden Fall gilt daher: Auch wenn das Gebiet der Rade d’Hyères zum Zweck der Erhaltung anderer Habitate als Posidonia-Seegraswiesen als Gebiet des Netzes „Natura 2000“ ausgewiesen wurde, kann die Durchführungsverordnung 2024/1382 nicht als Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Gangui-Fischerei in diesem Gebiet über anderen geschützten Habitaten als Posidonia-Seegraswiesen dienen. 106 Was zweitens die Möglichkeit betrifft, dass die geschützten Habitate im Gebiet der Rade d’Hyères miteinander verbunden sein oder ineinander übergreifen könnten, ist es zwar zutreffend, dass in der von der Klägerin vorgelegten Beschreibung der Habitate, die im Dokument zur Bestimmung der mit dem Natura-2000-Gebiet „Rade d’Hyères“ verfolgten Ziele (im Folgenden: Zielbestimmung) enthalten ist, darauf hingewiesen wird, dass „[i]m unteren Bereich … das [Posidonia‑] Seegras stellenweise mit dem [k]orallogenen Habitat verbunden sein [kann]“ und dass sich das korallogene Habitat hauptsächlich im unteren Bereich des Posidonia-Seegrases in einer Tiefe von mehreren Dutzend Metern befindet bzw., wie die Klägerin hinsichtlich des Bereichs vom Cap de Brégançon bis zur Pointe de l’Esquillette (Frankreich) ausführt, dass dieses „in Form kleiner Blöcke im Posidonia-Seegras vor dem Cap Blanc“ vorkommt. 107 Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Kommission kartografische Angaben vorlagen, zum einen über die Lage der Posidonia-Seegraswiesen und der korallogenen Habitate in der Rade d’Hyères und zum anderen über die geografische Ausdehnung der Gangui-Fischerei in eben diesem Gebiet im Jahr 2022, aufgrund deren sich im Wesentlichen feststellen lässt, dass sich die Gangui-Fischerei auf Gebiete konzentrierte, in denen die Flächen am Meeresgrund durch den vorherrschenden Bewuchs mit Posidonia und das Fehlen von korallogenen Habitaten gekennzeichnet waren. 108 Die Zuverlässigkeit der Angaben zur Lage der Posidonia-Seegraswiesen und der korallogenen Habitate wird durch die in der Zielbestimmung enthaltene Beschreibung der Habitate bestätigt, in der festgestellt wird, dass „davon ausgegangen werden [kann], dass die Kartierung des Posidonia-Seegrases im Natura-2000-Gebiet ‚Rade d’Hyères‘ präzise ist“, und in Bezug auf die korallogenen Habitate, dass „[d]ie Kartierung dieses Habitats … auf bibliografischen Daten rund um die Inseln … sowie auf Sonardaten für den Rest dieses Gebiets des Netzes ‚Natura 2000‘ [beruht], ergänzt durch Tauchtranssekte und punktuelle Tauchgänge in jedem Sektor“, und dass „[d]ie Fehlermarge betreffend die Verbreitung der korallogenen Habitate … gering [ist]“. 109 Darüber hinaus hat die Französische Republik auf eine vom Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme erlassene Aufforderung zur Vorlage von Belegen einen in der Zielbestimmung enthaltenen detaillierten kartografischen Atlas vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich die korallogenen Habitate genau im Gebiet der Rade d’Hyères befinden, auch wenn sie inmitten einer Posidonia-Seegraswiese liegen. Vergleicht man zudem die Karte zum geografischen Ausdehnungsbereich der Gangui-Fischerei in der Rade d’Hyères im Jahr 2022 mit den detaillierten Karten des genannten Atlas, in denen dieser Ausdehnungsbereich enthalten ist, nämlich den Karten Nr. 32.1 bis 32.3 und 32.7 bis 32.10, zeigt sich im Wesentlichen, dass der von der Gangui-Fischerei abgedeckte Bereich keine Gebiete umfasste, in denen die Posidonia-Seegraswiesen korallogene Habitate beheimateten. 110 Was schließlich die Seegraswiesen aus Cymodocea nodosa betrifft, von denen die Klägerin nicht ausdrücklich behauptet, dass diese und die Posidonia-Seegraswiesen in der Rade d’Hyères ineinander übergriffen, so wurde jedenfalls offensichtlich zwischen diesen beiden Arten von Seegraswiesen unterschieden. Denn in dem Abschnitt über den feinkörnigen, gleichmäßigen Sand, auf dem die Seegraswiesen aus Cymodocea nodosa wachsen, wird in der in der Zielbestimmung enthaltenen Beschreibung der Habitate ausgeführt, dass „[d]ie Daten zur Verbreitung dieses Habitats … präzise [sind], da es auf dem Luftbild bis in den untersten Bereich sichtbar ist“, und dass „[i]n Bereichen mit feinem Sand punktuelle Feldbeobachtungen … durchgeführt [wurden], u. a. um dort das Posidonia-Seegras auf Sand von Pflanzenresten oder von Cymodocea-Seegras zu unterscheiden“. 111 Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erteilung einer Genehmigung für die Gangui-Fischerei über den Posidonia-Seegraswiesen in der Rade d’Hyères bedeutete, dass diese Fischerei auch über den in diesem Gebiet gelegenen korallogenen Habitaten oder den Cymodocea nodosa-Seegraswiesen stattfand. 112 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie feststellte, dass die Durchführungsverordnung 2024/1382 nicht gegen das Umweltrecht verstoße, weil sie die in Rede stehende Ausnahme in einer Zone gewährte, die nicht nur zum Zweck der Erhaltung von Posidonia-Seegraswiesen, sondern auch von Cymodocea nodosa-Seegraswiesen und korallogenen Habitaten als Gebiet des Netzes „Natura 2000“ ausgewiesen worden war, wobei zu beachten ist, dass diese Ausnahme nicht zur Folge haben kann, dass die Gangui-Fischerei über den beiden letztgenannten Habitaten erlaubt wird. 113 Nach alledem ist der erste Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen. 2. Zum zweiten Teil des einzigen Klagegrundes, der auf einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 gestützt wird 114 Im angefochtenen Beschluss führte die Kommission aus, dass die in Rede stehende Ausnahme gemäß Art. 1 der Durchführungsverordnung 2024/1382 nur für Posidonia-Seegraswiesen gelte. Insoweit hat sie geltend gemacht, dass erstens in der Präambel der genannten Durchführungsverordnung auf Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 verwiesen werde, wonach eine Ausnahme vom Verbot der Fischerei mit Schleppgeräten ausschließlich über diesen Seegraswiesen gewährt werden könne, zweitens, dass einige der Erwägungsgründe dieser Durchführungsverordnung eine Analyse der in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingungen enthielten und ausschließlich Posidonia-Seegras erwähnten, drittens, dass sich der französische Bewirtschaftungsplan, der Durchführungsbericht der französischen Behörden zu der in Rede stehenden Ausnahme und der Bericht des Wissenschafts‑, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries, STECF) ausschließlich auf dieses Seegras bezögen, und viertens, dass die Durchführungsverordnung Nr. 586/2014 einen ausdrücklichen Verweis auf eben dieses Seegras enthalte. 115 Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung und wirft der Kommission vor, im angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigt zu haben, dass die Durchführungsverordnung 2024/1382 insoweit rechtswidrig sei, als sie in ihrem verfügenden Teil die Nichtanwendbarkeit von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1967/2006 insgesamt vorgesehen habe. Ihrer Ansicht nach stellt die Durchführungsverordnung 2024/1382 angesichts eines solchen Wortlauts eine nicht hinreichend klare Bestimmung dar, die die Fischerei mit Schleppgeräten über allen Seegraswiesen und nicht nur über Posidonia-Seegraswiesen erlaube und damit gegen Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 verstoße. 116 Die Kommission und die Französische Republik treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 117 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Durchführungsverordnung zum einen nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit der Grundverordnung auszulegen (vgl. Urteil vom 29. April 2021, Natumi,C‑815/19, EU:C:2021:336, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichthofs auch, dass der verfügende Teil eines Rechtsakts nicht von seiner Begründung getrennt werden kann, so dass er erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2019, Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena,C‑432/18, EU:C:2019:1045, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). 118 Im vorliegenden Fall gilt nach Art. 1 der Durchführungsverordnung 2024/1382: „Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung … Nr. 1967/2006 gelten nicht in den an die Küste von Provence-Alpes-Côte d’Azur angrenzenden Hoheitsgewässern Frankreichs für [bestimmte] ‚Gangui‘-Trawler …“ 119 Zwar bedeutet, wie die Klägerin ausführt, eine solche Formulierung, dass eine Ausnahme von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1967/2006 vorliegt, ohne jedoch zu erwähnen, dass eine solche Ausnahme nur für Posidonia-Seegraswiesen gilt, unter Ausschluss anderer in dieser Bestimmung genannter Seegraswiesen. 120 Als Erstes ist jedoch anzumerken, dass, wie sich aus der Prüfung des ersten Teils des einzigen Klagegrundes ergibt, Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 eine Ausnahme von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung in Bezug auf die Fischerei mit Schleppgeräten ausschließlich über Posidonia-Seegraswiesen und nicht über anderen Seegraswiesen oder geschützten Habitaten zulässt. 121 Im vorliegenden Fall geht, wie die Kommission im angefochtenen Beschluss festgestellt hat, aus dem Wortlaut der Durchführungsverordnung 2024/1382 eindeutig hervor, dass diese auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1967/2006 erlassen wurde. Erstens wird diese Bestimmung nämlich im zweiten Bezugsvermerk dieser Durchführungsverordnung genannt. Zweitens hat die Kommission im vierten Erwägungsgrund dieser Durchführungsverordnung ausgeführt, dass „[d]ie … Verlängerung der [in Rede stehenden] Ausnahmeregelung … Fangtätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung … Nr. 1967/2006 [betrifft], wie sie traditionellerweise von Schiffen mit einer Länge über alles von bis zu 12 Metern und einer Maschinenleistung von bis zu 85 kW mit Grundschleppnetzen auf Posidonia oceanica-Wiesen ausgeübt werden“. Drittens kam die Kommission im 20. Erwägungsgrund dieser Durchführungsverordnung zu dem Schluss, dass „[d]ie … Verlängerung der [in Rede stehenden] Ausnahmeregelung … die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 … der Verordnung … Nr. 1967/2006 [erfüllt]“ und dass sie „genehmigt werden [sollte]“. 122 Bei der Auslegung des verfügenden Teils der Durchführungsverordnung 2024/1382 im Licht ihrer Rechtsgrundlage, nämlich Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1967/2006, wird somit hinreichend klar, dass sich die in diesem verfügenden Teil festgestellte Nichtanwendbarkeit von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung nur auf die Gangui-Fischerei über Posidonia-Seegraswiesen beziehen kann und nicht auf die über anderen Seegraswiesen. 123 Als Zweites verweisen, wie die Kommission im angefochtenen Beschluss ausführt, die Erwägungsgründe 4, 5, 7 und 8 der Durchführungsverordnung 2024/1382 ausdrücklich auf den Umstand, dass die Gangui-Fischerei über Posidonia-Seegraswiesen ausgeübt wird, ohne dass andere Seegraswiesen erwähnt werden. 124 Ebenso hat sich die Kommission, wie sie auch im angefochtenen Beschluss dargelegt hat, in den Erwägungsgründen 2 und 3 der Durchführungsverordnung 2024/1382 auf andere öffentliche Dokumente bezogen, in denen ausschließlich die Auswirkungen der Gangui-Fischerei auf Posidonia-Seegraswiesen und nicht ihre Auswirkungen auf andere Seegraswiesen untersucht werden. Dies gilt insbesondere für den Bericht der französischen Behörden an die Kommission über die Überwachung der in Rede stehenden Ausnahme vom 17. Oktober 2023, den die Klägerin als Anlage zur Klageschrift vorgelegt hat, sowie für den Bericht des STECF, auf den die Kommission in ihren Schriftsätzen mittels eines Hyperlinks verwiesen hat. 125 Damit wird deutlich, dass die Begründung der Durchführungsverordnung 2024/1382, auf deren Grundlage die in Rede stehende Ausnahme gewährt wurde, ausschließlich die Fischerei über Posidonia-Seegraswiesen betrifft. 126 Vor diesem Hintergrund ergibt sich im Rahmen der Auslegung des verfügenden Teils der Durchführungsverordnung 2024/1382 im Licht sowohl ihrer Rechtsgrundlage als auch ihrer Begründung eindeutig, dass er dahin zu verstehen ist, dass die in Rede stehende Ausnahme nur über Posidonia-Seegraswiesen und nicht über anderen Seegraswiesen angewendet werden darf, auch wenn der verfügende Teil die Ausnahme nicht ausdrücklich auf die Gangui-Fischerei über Posidonia-Seegraswiesen beschränkt. 127 Dieses Ergebnis wird zudem durch die Durchführungsverordnung Nr. 586/2014 gestützt, mit der die Kommission die in Rede stehende Ausnahme erstmals gewährt hat (siehe oben, Rn. 8) und in deren fünftem Erwägungsgrund auf einen Antrag der französischen Behörden auf eine Ausnahmegenehmigung „für die Nutzung von ‚Gangui‘-Trawlern in bestimmten Meeresgebieten innerhalb der Hoheitsgewässer Frankreichs über Seegraswiesen von Posidonia oceanica“ Bezug genommen wird, wie die Kommission im angefochtenen Beschluss festgestellt hat. 128 Folglich ist der zweite Teil des einzigen von der Klägerin geltend gemachten Klagegrundes zurückzuweisen. 129 Somit ist der von der Klägerin geltend gemachte einzige Klagegrund insgesamt zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen. IV. Kosten 130 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen. 131 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Französische Republik ihre eigenen Kosten. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Bloom trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. 3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten. Gâlea Tóth Spangsberg Grønfeldt Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Juni 2026. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
