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EuG · T-575/24

25.02.2026 · ECLI:EU:T:2026:156

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EuG · T-575/24 · 25.02.2026 · ECLI:EU:T:2026:156

URTEIL DES GERICHTS (Kammer für Vorabentscheidungssachen) 25. Februar 2026 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Anwendungsbereich – Steuerpflicht – Einrichtung des öffentlichen Rechts – Art. 2, 9 und 13 der Richtlinie 2006/112/EG – Interkommunale Zusammenarbeit – Übertragung der Verwaltung – Beauftragte Vereinigung – Erbringung von Telematikdiensten für die Mitglieder der Vereinigung“ In der Rechtssache T‑575/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hof van beroep te Antwerpen (Appellationshof Antwerpen, Belgien) mit Entscheidung vom 11. Oktober 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Oktober 2024, in dem Verfahren Belgische Staat/Federale Overheidsdienst Financiën gegen Digipolis Antwerpen AG, District09 AG erlässt DAS GERICHT (Kammer für Vorabentscheidungssachen) zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richterin N. Półtorak, des Richters M. Sampol Pucurull, der Richterin G. Steinfatt (Berichterstatterin) und des Richters W. Valasidis, Generalanwalt: J. Martín y Pérez de Nanclares, Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat, aufgrund der am 8. November 2024 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht, in Anbetracht des Sachgebiets nach Art. 50b Abs. 1 Buchst. a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Nichtvorliegens einer eigenständigen Auslegungsfrage im Sinne von Art. 50b Abs. 2 der Satzung, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der belgischen Regierung, vertreten durch D. Carmen und F. Lambotte als Bevollmächtigte, – der Digipolis Antwerpen AG und der District09 AG, vertreten durch F. Soetaert, Advocaat, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Herold und W. Roels als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Oktober 2025 folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2, 9 und 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: MwSt.-Richtlinie) sowie des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer. 2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Belgische Staat/Federale Overdheidsdienst Financiën (Belgischer Staat/Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen) auf der einen Seite und der Digipolis Antwerpen AG und der District09 AG, den Rechtsnachfolgerinnen von Digipolis, einer Vereinigung öffentlichen Rechts, auf der anderen Seite, betreffend den Umstand, dass Dienstleistungen, die diese Vereinigung an einige ihrer Mitglieder erbringt, nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht 3 Art. 2 der MwSt.-Richtlinie bestimmt: „(1) Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze: a) Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt; … c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt; …“ 4 Art. 9 Abs. 1 der MwSt.-Richtlinie sieht vor: „Als ‚Steuerpflichtiger‘ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt. Als ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. …“ 5 Art. 11 der MwSt.-Richtlinie bestimmt: „Nach Konsultation des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer … kann jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. …“ 6 In Art. 13 Abs. 1 der MwSt.-Richtlinie heißt es: „Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Umsätzen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Falls sie solche Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Umsätze jedoch als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Die Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten in Bezug auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten in jedem Fall als Steuerpflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.“ 7 Anhang I dieser Richtlinie enthält das Verzeichnis der Tätigkeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3. In Nr. 1 dieses Anhangs werden „Telekommunikationsdienste“ genannt. Belgisches Recht Mehrwertsteuergesetzbuch 8 Das Vorabentscheidungsersuchen enthält Bezugnahmen auf das Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Mehrwertsteuergesetzbuch, im Folgenden: MwSt.-Gesetzbuch), ohne die auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbare Fassung zu bezeichnen und ohne die angeführten Bestimmungen wiederzugeben. 9 Die Vorlageentscheidung lässt jedoch erkennen, dass mit den Art. 4, 6 und 44 des MwSt.-Gesetzbuchs die Art. 9, 13 und 132 der MwSt.-Richtlinie umgesetzt werden sollen. So definiert Art. 4 dieses Gesetzbuchs den Begriff „Steuerpflichtiger“, sein Art. 6 regelt die Behandlung bestimmter Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Nichtsteuerpflichtige und sein Art. 44 sieht Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten vor. Dekret über die interkommunale Zusammenarbeit 10 Art. 10 des Decreet houdende de intergemeentelijke samenwerking (Dekret über die interkommunale Zusammenarbeit) vom 6. Juli 2001 (Belgisch Staatsblad, 31. Oktober 2001, S. 37836) sieht vor: „Zwei oder mehrere Gemeinden können einen Kooperationsverband mit Rechtspersönlichkeit schaffen, um Ziele umzusetzen, die zu einem oder mehreren inhaltlich zusammenhängenden Aufgabenbereichen gehören. Unbeschadet anderslautender Bestimmungen des Dekrets dürfen an einem solchen Kooperationsverband neben Gemeinden und Provinzen nur kommunale Eigenbetriebe, öffentliche Sozialhilfezentren und ihre Vereinigungen, soweit diese ausschließlich aus juristischen Personen des öffentlichen Rechts bestehen, sowie andere nach den Bestimmungen dieses Dekrets geschaffene Kooperationsverbände teilnehmen. …“ 11 Art. 12 des Dekrets über die interkommunale Zusammenarbeit bestimmt: „§ 1 Die Gemeinden entscheiden über die Übertragung der Verwaltung im Einklang mit der Satzung des Kooperationsverbands. Unter Übertragung der Verwaltung ist zu verstehen, dass die teilnehmenden Gemeinden den Kooperationsverband mit der Durchführung der von ihnen getroffenen Entscheidungen im Rahmen seiner Ziele beauftragen, in dem Sinne, dass die teilnehmenden Gemeinden auf das Recht verzichten, denselben Auftrag selbständig oder gemeinsam mit Dritten auszuführen. § 2 Es gibt drei Arten von Kooperationsverbänden mit Rechtspersönlichkeit: … 3. die beauftragte Vereinigung: Kooperationsverband, dem die Verwaltung übertragen ist und der von den teilnehmenden Gemeinden mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer ihrer Zuständigkeiten in einem oder mehreren miteinander zusammenhängenden Aufgabenbereichen betraut ist.“ „Emanationstheorie“ 12 Sowohl aus dem Vorabentscheidungsersuchen als auch aus der Antwort des belgischen Staates/Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage geht hervor, dass die „Emanationstheorie“ die Grundlage für eine „administrative Duldung“ bildet, d. h. für eine Steuerpraxis, die ihren Ursprung im Aanschrijving nr. 148/1971 (Rundschreiben Nr. 148/1971) vom 5. Oktober 1971 und im Aanschrijving nr. 6/1975 (Rundschreiben Nr. 6/1975) vom 27. Februar 1975 hat. 13 Zur Erläuterung dieser Theorie hat das vorlegende Gericht die Antwort des Minister van Financiën (Finanzministers) vom 25. Mai 2018 auf die parlamentarische Anfrage Nr. 2188 vom 19. April 2018 zitiert, in der es heißt: „Beauftragte Vereinigungen werden, soweit die teilnehmenden Gemeinden ihre Regulierungs- und Verwaltungsrechte abgeben, mehrwertsteuerlich ebenso behandelt wie Interkommunalen, wobei die teilnehmenden Gemeinden auf ihre Regulierungs- und Verwaltungsrechte verzichtet haben. … Haben die Teilnehmer auf [diese Rechte] verzichtet, so gelangt die so genannte ‚Emanationstheorie‘ zur Anwendung. Nach der [‚Emanations‘]theorie wird von der Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tätigkeit durch die beauftragte Vereinigung ausgeübt wird, abgesehen. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht gilt die Tätigkeit als von den Mitgliedern der beauftragten Vereinigung selbst ausgeübt. Das bedeutet, dass die von einer beauftragten Vereinigung gegenüber Dritten (unter Übertragung der Verwaltung) ausgeübten Tätigkeiten nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn diese bei Ausübung durch die Mitglieder selbst ebenfalls nicht der Mehrwertsteuer unterlägen. Übt die beauftragte Vereinigung Tätigkeiten für Dritte aus, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen würden oder von der Mehrwertsteuer befreit wären, wenn sie von den Mitgliedern selbst ausgeübt würden, so unterliegen diese Tätigkeiten auch bei der beauftragten Vereinigung nicht der MwSt. oder sind von dieser befreit. Dagegen unterliegen Tätigkeiten der beauftragten Vereinigung für Dritte dann der Mehrwertsteuer, [wenn] sie auch mehrwertsteuerpflichtig wären, wenn sie von den Mitgliedern selbst ausgeübt würden. Daher kommt es insofern auf den Mehrwertsteuer-Status des Mitglieds an, als zu klären ist, ob dieser seinerseits gemäß Art. 4, Art. 6 und/oder Art. 44 des MwSt.-Gesetzbuchs Mehrwertsteuer in Rechnung stellen müsste oder nicht. Der Umstand, dass die [‚Emanations‘]theorie unberücksichtigt lässt, dass die Tätigkeit von der Vereinigung ausgeübt wird und die Tätigkeit mehrwertsteuerrechtlich als von den Mitgliedern selbst ausgeübt gilt, wirkt sich ebenfalls auf die Dienstleistungen aus, die die beauftragte Vereinigung an die Mitglieder erbringt. Leistungen, die eine beauftragte Vereinigung für ihre Mitglieder erbringt, gelten als Leistungen an sich selbst. Im Rahmen der Übertragung der Verwaltung handelt die beauftragte Vereinigung ‚anstelle‘ und nicht ‚für Rechnung‘ ihrer Mitglieder. Leistungen an sich selbst fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, so dass im Verhältnis zwischen der beauftragten Vereinigung und ihren Mitgliedern grundsätzlich auch keine mehrwertsteuerpflichtigen Leistungen vorliegen. Der Mehrwertsteuer-Status der Mitglieder ist hier irrelevant, da interne Umsätze nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, und zwar unabhängig davon, ob das Mitglied als öffentlich-rechtliche Einrichtung gemäß Art. 6 des MwSt.-Gesetzbuchs oder als normaler Mehrwertsteuerpflichtiger gemäß Art. 4 dieses Gesetzbuchs einzustufen ist.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen 14 Im Jahr 2003 gründeten die Stad Gent (Stadt Gent, Belgien), das Openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn Gent (Öffentliches Sozialhilfezentrum Gent, Belgien), die Stad Antwerpen (Stadt Antwerpen, Belgien) und das Openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn Antwerpen (Öffentliches Sozialhilfezentrum Antwerpen, Belgien) (im Folgenden zusammen: Gründungsmitglieder) Digipolis, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, in Form einer beauftragten Vereinigung, die die Rechtspersönlichkeit besitzt und der die Verwaltung übertragen wurde. 15 Gemäß Art. 2 ihrer Satzung unterlag Digipolis den Bestimmungen des Dekrets über die interkommunale Zusammenarbeit. 16 Nach Art. 4 ihrer Satzung bestand der Gesellschaftszweck von Digipolis in der Verwaltung, dem Betrieb, der Entwicklung und der Förderung der Telematik und ihrer Anwendungen. Digipolis sollte für jedes ihrer Mitglieder dauerhaft als strategisches Instrument fungieren. Zu diesem Zweck sollte sie ihre Politik, ihre Strategie und ihre Arbeitsweise mit derjenigen ihrer Mitglieder abstimmen. Diese sollten sich in diesem Rahmen das Ziel setzen, Möglichkeiten für Synergien untereinander zu finden, gemeinsame Projekte durchzuführen und gemeinsame Telematikdienste in einer in funktionaler und betriebswirtschaftlicher Hinsicht einer getrennten Organisation dieser Dienste überlegenen Weise zu organisieren. 17 Art. 7 der Satzung von Digipolis sah in seiner ursprünglichen Fassung als Gründungsmitglieder von Digipolis die Städte Gent und Antwerpen sowie deren Öffentlichen Sozialhilfezentren vor. 18 Nach einer Änderung von Art. 7 im Jahr 2010 konnten externe autonome Agenturen der Gründungsmitglieder der Vereinigung beitreten. Von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben der Autonoom Gemeentebedrijf Stedelijk Onderwijs Antwerpen (Kommunaler Eigenbetrieb für städtischen Unterricht Antwerpen, Belgien), der Autonoom Gemeentebedrijf Kinderopvang Antwerpen (Kommunaler Eigenbetrieb für Kinderbetreuung Antwerpen, Belgien), der Autonoom Gemeentebedrijf voor Stadsontwikkeling Antwerpen (Kommunaler Eigenbetrieb für Stadtentwicklung Antwerpen, Belgien), der Zorgbedrijf Antwerpen (Pflegeverwaltung Antwerpen, Belgien) und der Autonoom Gemeentebedrijf Stadsontwikkeling Gent (Kommunaler Eigenbetrieb für Stadtentwicklung Gent, Belgien) (im Folgenden zusammen: beigetretene Mitglieder). 19 Digipolis erbrachte Telematikdienste und tätigte damit verbundene Lieferungen von Computerhardware an ihre Mitglieder und an Dritte. 20 Nach einer Steuerprüfung für die Jahre 2014 bis 2016 vertrat der belgische Staat/Föderale Öffentliche Dienst Finanzen die Auffassung, dass die Vergütungen und Beiträge, die den beigetretenen Mitgliedern, d. h. den Mitgliedern, die keine öffentlichen Einrichtungen im Sinne von Art. 6 des MwSt.-Gesetzbuchs waren, in Rechnung gestellt wurden, der Mehrwertsteuer unterlägen. Nach Ansicht des belgischen Staates/Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen waren die beigetretenen Mitglieder in ihrer Eigenschaft als externe autonome Agenturen nämlich als Steuerpflichtige im Sinne von Art. 4 des MwSt.-Gesetzbuchs anzusehen. 21 Am 15. Dezember 2017 und am 9. Januar 2018 wurden ein Protokoll und ein ergänzendes Protokoll mit berichtigten Beträgen erstellt, mit denen der belgische Staat/Föderale Öffentliche Dienst Finanzen Digipolis aufforderte, die für die Jahre 2014 bis 2016 geschuldete Mehrwertsteuer zuzüglich einer Geldbuße und Zinsen nachzuentrichten. 22 In Anbetracht des von der Mehrwertsteuerverwaltung für die Jahre 2014 bis 2016 eingenommenen Standpunkts entrichtete Digipolis die Mehrwertsteuer für die Jahre 2017 bis 2020 auf die den beigetretenen Mitgliedern in Rechnung gestellten Vergütungen und übte das entsprechende Recht auf Vorsteuerabzug aus. In den Mehrwertsteuererklärungen für November und Dezember 2020 beantragte Digipolis jedoch die Erstattung der entrichteten Mehrwertsteuer. Der belgische Staat/Föderale Öffentliche Dienst Finanzen lehnte diesen Antrag mit Entscheidung vom 24. Februar 2021 ab. 23 Digipolis erhob am 7. Oktober 2020 (für die Jahre 2014 bis 2016) und am 19. März 2021 (für die Jahre 2017 bis 2020) bei der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen, afdeling Antwerpen (Gericht erster Instanz Antwerpen, Abteilung Antwerpen, Belgien) Klage. Im Wesentlichen begehrte sie damit die Erstattung der für diese Jahre gezahlten Beträge. 24 Im Jahr 2020 übertrug Digipolis ihre Tätigkeiten zum einen auf Digipolis Antwerpen und zum anderen auf District09. Am 1. Januar 2021 wurde Digipolis aufgelöst und liquidiert. Am 30. Juni 2021 wurde die Liquidation beendet. 25 Mit Urteil vom 7. Oktober 2022 erklärte die Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen, afdeling Antwerpen (Gericht erster Instanz Antwerpen, Abteilung Antwerpen) die Mehrwertsteuerforderung für die Jahre 2014 bis 2016 für unbegründet und verurteilte den belgischen Staat/Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zur Erstattung der streitigen Beträge zuzüglich Verzugszinsen. In Bezug auf die Jahre 2017 bis 2020 entschied das Gericht, dass die von Digipolis zugunsten ihrer Mitglieder getätigten Umsätze nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fielen. 26 Die Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen, afdeling Antwerpen (Gericht erster Instanz Antwerpen, Abteilung Antwerpen) stellte fest, dass zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens unstreitig sei, dass Digipolis als beauftragte Vereinigung eingestuft werden könne und dass die „Emanationstheorie“ auf die Gründungsmitglieder anwendbar sei, die in den Anwendungsbereich von Art. 6 des MwSt.-Gesetzbuchs fielen, so dass diese Vereinigung anstelle dieser öffentlichen Einrichtungen handele. Der belgische Staat/Föderale Öffentliche Dienst Finanzen räume damit ein, dass die Gründungsmitglieder auf ihre Regelungs- und Verwaltungsrechte in Bezug auf die Erbringung von Telematikdiensten und die damit verbundenen Anwendungen verzichtet hätten. Außerdem wies die Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen, afdeling Antwerpen (Gericht erster Instanz Antwerpen, Abteilung Antwerpen) darauf hin, dass sich aus Art. 10 des Dekrets über die interkommunale Zusammenarbeit ergebe, dass neben den Gemeinden und Provinzen Kooperationsverbände wie etwa kommunale Eigenbetriebe einer beauftragten Vereinigung beitreten könnten. Auf dieser Grundlage vertrat dieses Gericht die Auffassung, dass alle Mitglieder dieser Vereinigung mit ihrem Beitritt zu Digipolis wissentlich auf ihre Regelungs- und Verwaltungsrechte in Bezug auf die Erbringung von Telematikdiensten und die damit verbundenen Anwendungen verzichtet hätten. Seiner Ansicht nach handelte Digipolis daher als Verlängerung ihrer Mitglieder und waren die von ihr getätigten Umsätze nicht steuerbar, so dass zwischen den Mitgliedern nicht danach zu unterscheiden war, ob sie der Mehrwertsteuer unterliegen oder nicht. 27 Der Belgische Staat/Föderale Öffentliche Dienst Finanzen legte gegen das Urteil vom 7. Oktober 2022 beim Hof van beroep te Antwerpen (Berufungsgericht Antwerpen, Belgien), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein. 28 Dem Hof van beroep te Antwerpen (Berufungsgericht Antwerpen) zufolge ist zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens unstreitig, dass die „Emanationstheorie“ auf die Gründungsmitglieder Anwendung findet. Angesichts dessen, dass diese auf ihre Regelungs- und Verwaltungsrechte im Bereich der Erbringung von Telematikdiensten verzichtet hätten, handele Digipolis anstelle der Gründungsmitglieder und sei daher als deren Verlängerung anzusehen. Der Hof van beroep te Antwerpen (Berufungsgericht Antwerpen) weist ferner darauf hin, dass zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens unstreitig sei, dass die von den Gründungsmitgliedern an Digipolis gezahlten Beträge daher nicht den Preis für eine Dienstleistung darstellten, sondern einen finanziellen Beitrag zu den Verwaltungskosten, so dass sie nicht der Mehrwertsteuer unterlägen. 29 Der Rechtsstreit zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens betrifft vielmehr die Frage, ob die von Digipolis an die beigetretenen Mitglieder erbrachten Dienstleistungen als Dienstleistungen anzusehen sind, die sie an sich selbst erbringt, mit der Folge, dass auf diese Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, oder ob insoweit zwischen den Mitgliedern von Digipolis, die in den Anwendungsbereich von Art. 6 des MwSt.-Gesetzbuchs fallen, und solchen, die Steuerpflichtige im Sinne von Art. 4 des MwSt.-Gesetzbuchs sind, zu unterscheiden ist, so dass die an die angeschlossenen Mitglieder erbrachten Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen müssten. 30 Unter diesen Umständen hat der Hof van beroep te Antwerpen (Appellationshof Antwerpen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Liegt ein Verstoß gegen die Art. 2, 9 und 13 der MwSt.-Richtlinie und gegen den Grundsatz der Neutralität vor, wenn diese Bestimmungen dahin ausgelegt werden, dass Mitglieder, die eine Übertragung der Verwaltung vorgenommen haben, infolge ihres Beitritts zu einer beauftragten Vereinigung keine Umsatzsteuer schulden, wenn sie Dienstleistungen der beauftragten Vereinigung in Anspruch nehmen, da diese im Rahmen der Übertragung der Verwaltung anstelle ihrer Mitglieder tätig wird, so dass Leistungen, die sie an ihre Mitglieder erbringt, als Leistungen an sich selbst gelten und es sich mithin nicht um eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr oder um steuerbare Umsätze handelt? 2. Ist im Licht der genannten Bestimmungen zwischen Mitgliedern der beauftragten Vereinigung im Sinne von Art. 13 der MwSt.-Richtlinie und Mitgliedern im Sinne der Art. 9 und 132 dieser Richtlinie zu unterscheiden? Zu den Vorlagefragen 31 Mit seinen Vorlagefragen, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 2, 9 und 13 der MwSt.-Richtlinie sowie der Grundsatz der Neutralität dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die in der Form einer beauftragten Vereinigung organisiert ist und deren Tätigkeit in der Erbringung von Telematikdiensten und der damit verbundenen Lieferung von Computerhardware an ihre Mitglieder im Rahmen einer Übertragung der Verwaltung besteht, unter Berücksichtigung der belgischen Steuerpraxis, nach der diese Dienstleistungen als an sich selbst erbracht gelten, in Bezug auf die Dienstleistungen, die sie an ihre Mitglieder erbringt, als nicht mehrwertsteuerpflichtig angesehen wird, und ob insoweit zwischen den Mitgliedern dieses Verbands nach ihrem Mehrwertsteuer-Status zu unterscheiden ist. 32 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist daher zu prüfen, ob eine Vereinigung wie Digipolis als Mehrwertsteuerpflichtige anzusehen ist und ob die Anwendung der in Rede stehenden belgischen Steuerpraxis Auswirkungen auf diese Einstufung haben kann. 33 Mit der MwSt.-Richtlinie ist ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2021, Gmina Wrocław [Umwandlung des Nießbrauchrechts], C‑604/19, ECLI:EU:C:2021:132, Rn. 49). 34 Um festzustellen, ob die Tätigkeiten, die eine beauftragte Vereinigung wie Digipolis für ihre Mitglieder ausübt, unter die MwSt.-Richtlinie fallen, ist zum einen zu prüfen, ob diese Tätigkeiten erstens eine gegen Entgelt vorgenommene Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c dieser Richtlinie darstellen und zweitens unabhängig im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie ausgeübt worden sind, so dass die Vereinigung als Steuerpflichtige gehandelt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2023, Gmina O., C‑612/21, EU:C:2023:279, Rn. 24). Zum anderen ist gegebenenfalls zu prüfen, ob Art. 13 Abs. 1 der MwSt.-Richtlinie es, abweichend von der allgemeinen Regel der Besteuerung in Art. 9 Abs. 1 der MwSt.-Richtlinie, ausschließt, eine beauftragte Vereinigung wie Digipolis für die fraglichen Umsätze als Steuerpflichtige anzusehen, da die Anwendung der erstgenannten Bestimmung die vorherige Feststellung des wirtschaftlichen Charakters der betrachteten Tätigkeit voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2021, Gmina Wrocław [Umwandlung des Nießbrauchrechts], C‑604/19, EU:C:2021:132, Rn. 66). Zum Vorliegen einer Lieferung von Gegenständen oder einer Dienstleistung gegen Entgelt 35 Nach ständiger Rechtsprechung werden Umsätze nur dann „gegen Entgelt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c der MwSt.-Richtlinie bewirkt, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und einer vom Steuerpflichtigen tatsächlich empfangenen Gegenleistung besteht. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang liegt vor, wenn zwischen dem Leistenden, d. h. dem Lieferer der Gegenstände oder dem Erbringer der Dienstleistungen, und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die Lieferung oder die Dienstleistung an den Leistungsempfänger bildet (Urteile vom 30. März 2023, Gmina O., C‑612/21, EU:C:2023:279, Rn. 25, und vom 21. Dezember 2023, Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer – Mitglied eines Verwaltungsrats], C‑288/22, EU:C:2023:1024, Rn. 33). Im Übrigen ist das Kriterium, das an das Bestehen eines Rechtsverhältnisses anknüpft, in dessen Rahmen die Lieferung von Gegenständen und ihre Gegenleistung erfolgen, unter Berücksichtigung aller Umstände jedes Einzelfalls so auszulegen, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht verletzt wird, also weit (Urteil vom 27. April 2023, Fluvius Antwerpen, C‑677/21, EU:C:2023:348, Rn. 31). 36 Um als tatsächlicher Gegenwert für die erbrachte Dienstleistung angesehen werden zu können, muss das Entgelt in einem angemessenen Verhältnis zu der erbrachten Dienstleistung stehen, da es die erbrachten oder zu erbringenden Leistungen nicht in einer Weise lediglich teilweise vergüten darf, dass der unmittelbare Zusammenhang zwischen diesen Leistungen und der Gegenleistung aufgehoben wird. Darauf, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis über oder unter dem Selbstkostenpreis und somit zu einem Preis über oder unter dem normalen Marktpreis ausgeführt wird, kommt es für die Frage, ob es sich bei diesem Umsatz um einen „entgeltlichen Umsatz“ handelt, allerdings nicht an. Denn dies wirkt sich auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistung und der empfangenen oder zu empfangenden Gegenleistung, deren Betrag im Voraus und nach genau festgelegten Kriterien bestimmt wird, nicht aus (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer – Mitglied eines Verwaltungsrats], C‑288/22, EU:C:2023:1024, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). 37 Es besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und der Gegenleistung, wenn die Vergütung aus völlig freien Stücken erfolgt und vom Zufall abhängig ist, so dass sich ihre Höhe praktisch nicht bestimmen lässt, oder wenn sie angesichts der Umstände ihrer Bestimmung schwierig zu beziffern und ungewiss ist (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer – Mitglied eines Verwaltungsrats], C‑288/22, EU:C:2023:1024, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). 38 Dagegen ändert der Umstand, dass eine Ausgleichszahlung nicht nach Maßgabe individueller Leistungen, sondern pauschal und auf jährlicher Basis festgesetzt wird, für sich allein nichts am unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer – Mitglied eines Verwaltungsrats], C‑288/22, EU:C:2023:1024, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). 39 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen und den beim Gericht eingereichten Erklärungen hervor, dass Digipolis von ihren Mitgliedern Zahlungen als Gegenleistung für Telematikdienste und damit zusammenhängende Lieferungen von Computerhardware erhielt, die es ihr ermöglichten, ihre Kosten zu decken. Das Rechtsverhältnis zwischen Digipolis und ihren Mitgliedern ergab sich aus ihrer Satzung, die ihrerseits das Dekret über die interkommunale Zusammenarbeit zu beachten hatte. 40 Wie sich aus der oben in den Rn. 36 bis 38 angeführten Rechtsprechung ergibt, stehen weder der Umstand, dass die Zahlungen an eine beauftragte Vereinigung wie Digipolis nur der Deckung der Betriebskosten dieses Vereins dienen und es ihm nicht ermöglichen, Gewinne zu erzielen, noch der Umstand, dass die Mitgliedsbeiträge im Voraus nach verschiedenen Verteilungsschlüsseln und pauschal festgesetzt werden, dem entgegen, dass die von diesem Verband an seine Mitglieder bewirkten Umsätze als gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c der MwSt.-Richtlinie ausgeführt angesehen werden. Zur Mehrwertsteuerpflichtigkeit einer beauftragten Vereinigung wie Digipolis 41 Die MwSt.-Richtlinie weist der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zu. Denn die in Art. 9 Abs. 1 der MwSt.-Richtlinie verwendeten Begriffe, insbesondere der Begriff „wer“, verleihen dem Begriff „Steuerpflichtiger“ eine weite Definition mit dem Schwerpunkt auf der Selbständigkeit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Sinne, dass alle natürlichen oder juristischen Personen, sowohl öffentliche als auch private, sowie Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die objektiv die Kriterien dieser Bestimmung erfüllen, als Mehrwertsteuerpflichtige gelten und dass der Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ seinerseits in dem Sinne weit definiert ist, dass diese alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden und die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst. Gerade das Vorliegen einer solchen selbständig ausgeübten Tätigkeit rechtfertigt die Einstufung als Steuerpflichtiger (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2025, Grzera, C‑213/24, EU:C:2025:238, Rn. 18 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Zur Bewirkung einer Lieferung von Gegenständen oder einer Dienstleistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit 42 Bei dem Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der MwSt.-Richtlinie handelt es sich um einen objektiv festgelegten Begriff, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2020, WEG Tevesstraße, C‑449/19, EU:C:2020:1038, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Juli 2024, Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas asociācija, C‑87/23, EU:C:2024:570, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). 43 Eine Tätigkeit wird im Allgemeinen also als wirtschaftlich angesehen, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt, was bedeutet, dass die Vergütung selbst einen nachhaltigen Charakter aufweisen muss (vgl. Urteile vom 27. April 2023, Fluvius Antwerpen, C‑677/21, EU:C:2023:348, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2023, Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer – Mitglied eines Verwaltungsrats], C‑288/22, EU:C:2023:1024, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). – Zum Kriterium der Dauerhaftigkeit 44 Bei der Frage, ob eine Tätigkeit auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, handelt es sich um eine Tatsachenfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilt werden muss (vgl. Urteil vom 2. Juni 2016, Lajvér, C‑263/15, EU:C:2016:392, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). 45 Der Umstand, dass eine Tätigkeit während eines im Voraus bestimmten Zeitraums von einigen Jahren ausgeübt wird, schließt es nicht aus, sie als nachhaltig anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juni 2016, Lajvér, C‑263/15, EU:C:2016:392, Rn. 30, 33 und 37, und vom 21. Dezember 2023, Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer – Mitglied eines Verwaltungsrats], C‑288/22, EU:C:2023:1024, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). 46 Vorliegend belegt die gemäß ihrer Satzung und dem Dekret über die interkommunale Zusammenarbeit für einen Zeitraum von 18 Jahren erfolgte Gründung von Digipolis zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Telematik, für die sie während dieses gesamten Zeitraums Zahlungen von ihren Mitgliedern erhalten hat, den dauerhaften Charakter der Ausübung ihrer Tätigkeit im Sinne der oben in Rn. 43 angeführten Rechtsprechung. – Zum Kriterium der Ausübung der Tätigkeit „gegen Entgelt“ 47 Für die Feststellung, ob eine Dienstleistung so erbracht worden ist, dass diese Tätigkeit gegen ein Entgelt erfolgt und somit als eine wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist, sind alle Umstände zu prüfen, unter denen die Tätigkeit erfolgt ist (Urteile vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele et Staatssecretaris van Financiën, C‑520/14, EU:C:2016:334, Rn. 29, und vom 21. Dezember 2023, Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats], C‑288/22, EU:C:2023:1024‚ Rn. 43). 48 Der Vergleich zwischen den Umständen, unter denen der Betreffende die fragliche Dienstleistung erbringt, und denen, unter denen eine derartige Dienstleistung gewöhnlich erbracht wird, d. h. im vorliegenden Fall von einem privaten Anbieter auf dem Gebiet der Telematik, kann somit eine der Methoden darstellen, mit denen geprüft werden kann, ob die betreffende Tätigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financiën, C‑520/14, EU:C:2016:334, Rn. 30, und vom 30. März 2023, Gmina L., C‑616/21, EU:C:2023:280, Rn. 43). 49 In diesem Rahmen kann es von Bedeutung sein, zu berücksichtigen, ob die Person, deren Mehrwertsteuerpflicht geprüft wird, bei der Ausübung der fraglichen Tätigkeit an dem betreffenden Markt teilnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financiën, C‑520/14, EU:C:2016:334, Rn. 35). 50 Daneben können weitere Gesichtspunkte bei dieser Prüfung berücksichtigt werden, wie u. a. die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen, insbesondere wenn diese die Deckung der Betriebskosten des Wirtschaftsteilnehmers ermöglichen (Urteile vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financiën, C‑520/14, EU:C:2016:334, Rn. 31, und vom 21. Dezember 2023, Administration de l’Enregistrement, des Domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer – Mitglied eines Verwaltungsrats], C‑288/22, EU:C:2023:1024‚ Rn. 44). 51 Im vorliegenden Fall ergibt sich erstens aus dem objektiven Charakter des Begriffs „wirtschaftliche Tätigkeit“, dass die Tätigkeit „als solche“ betrachtet wird, unabhängig von ihren Zwecken und ihren Ergebnissen (siehe oben, Rn. 42). Folglich sind sowohl der Umstand, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen im Rahmen der Übertragung der Telematikverwaltung der Mitglieder von Digipolis auf diese erbracht wurden, als auch der Umstand, dass Digipolis diese Tätigkeit anstelle ihrer Mitglieder ausüben sollte, um diesen größenbedingte Kostenvorteile zu verschaffen und die Telematiktätigkeiten in persönlicher und funktioneller Hinsicht zu optimieren, unerheblich. 52 Nichts spricht nämlich dagegen, dass Tätigkeiten im Bereich der Telematik von privaten Wirtschaftsteilnehmern auf dem Markt ausgeübt werden. 53 Zweitens richteten sich die Tätigkeiten von Digipolis im Bereich der Telematik zwar hauptsächlich an ihre Mitglieder und ist durch das Dekret über die interkommunale Zusammenarbeit streng begrenzt, welche Art von Personen Mitglieder einer beauftragten Vereinigung sein können, doch erbrachte Digipolis ihre Dienstleistungen offenbar gelegentlich auch an andere Kunden. Das vorlegende Gericht hat nämlich ausgeführt, dass Digipolis auch Dienstleistungen an Dritte erbringe. 54 Drittens sollten die jährlich im Voraus festgelegten und von ihren Mitgliedern an Digipolis gezahlten Finanzbeiträge zwar nicht die Erzielung von Gewinnen ermöglichen, aber doch ihre Kosten decken (siehe oben, Rn. 39). 55 Die an Digipolis gezahlten Beiträge können daher nicht mit Gebühren gleichgesetzt werden, deren Höhe nur einem geringen Teil der entstandenen Kosten entspricht, was einer Einstufung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeit als „gegen Entgelt“ ausgeübte Tätigkeit entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C‑246/08, EU:C:2009:671, Rn. 37, 38, 50 und 51, und vom 30. März 2023, Gmina L., C‑616/21, EU:C:2023:280, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). 56 Viertens ist zu dem von den Berufungsbeklagten des Ausgangsverfahrens geltend gemachten Umstand, dass Digipolis weder eine aktive Markterkundung vornehme, um ihre Dienstleistungen an Dritte zu erbringen, noch Werbung betrieben habe, entschieden worden, dass aus der Rechtsprechung nicht abgeleitet werden kann, dass aktive Schritte zur Vermarktung von Grund und Boden notwendige Voraussetzung dafür sind, dass eine Tätigkeit, die sich auf die Verwaltung von Immobilien bezieht, als zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt angesehen und somit als „wirtschaftlich“ eingestuft werden kann (vgl. Urteil vom 25. Februar 2021, Gmina Wrocław [Umwandlung des Nießbrauchrechts], C‑604/19, EU:C:2021:132, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung kann entsprechend auf den Bereich der Telematik übertragen werden. 57 Auch wenn die Bedingungen, unter denen Digipolis ihre in der Erbringung von Telematikdiensten und der damit verbundenen Lieferung von Computerhardware bestehende Tätigkeit ausübte, nicht in allen Punkten mit denen übereinstimmen, unter denen eine solche Tätigkeit von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer ausgeübt würde, scheinen sie sich diesen doch so weit anzunähern, dass diese Tätigkeit als gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit eingestuft werden kann. Zur selbständigen Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit 58 Wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist das Kriterium der Selbständigkeit ebenso wie der Begriff „Steuerpflichtiger“ weit auszulegen. 59 Für die Beurteilung der in Art. 9 Abs. 1 der MwSt.-Richtlinie vorgesehenen Voraussetzung der Selbständigkeit bei der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten sind für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Private dieselben Kriterien anwendbar (Urteil vom 29. September 2015, Gmina Wrocław, C‑276/14, EU:C:2015:635, Rn. 35). 60 Um festzustellen, ob eine beauftragte Vereinigung wie Digipolis wirtschaftliche Tätigkeiten selbständig ausübt, ist zu prüfen, ob sie sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem Unterordnungsverhältnis zu ihren Mitgliedern befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2015, Gmina Wrocław, C‑276/14, EU:C:2015:635, Rn. 33). 61 Um zu beurteilen, ob ein Unterordnungsverhältnis vorliegt, ist zu prüfen, ob der Betroffene seine Tätigkeiten im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und ob er das mit der Ausübung dieser Tätigkeiten einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt (Urteile vom 29. September 2015, Gmina Wrocław, C‑276/14, EU:C:2015:635, Rn. 34, und vom 21. Dezember 2023, Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer – Mitglied eines Verwaltungsrats], C‑288/22, EU:C:2023:1024‚ Rn. 52). 62 Um die Selbständigkeit der Tätigkeiten von Wirtschaftsteilnehmern festzustellen, die nicht in die öffentliche Verwaltung eingegliedert waren, hat der Gerichtshof berücksichtigt, dass sie nicht in einem hierarchischen Unterordnungsverhältnis zum Staat standen, dass sie für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelten, dass sie die Modalitäten der Ausübung ihrer Arbeit frei regelten und dass sie das Entgelt, das ihr Einkommen darstellt, selbst vereinnahmten (vgl. Urteil vom 29. September 2015, Gmina Wrocław, C‑276/14, EU:C:2015:635, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass übereinstimmende wirtschaftliche Interessen einer Gemeinschaft und der Personen, die sie bilden, nicht ausreichen, um festzustellen, dass diese Gemeinschaft ihre Tätigkeiten nicht „selbständig“ ausübt (Urteil vom 17. Dezember 2020, WEG Tevesstraße, C‑449/19, EU:C:2020:1038, Rn. 32). 63 Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass, wenn die betroffene Person nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2023, DGRFP Cluj, C‑519/21, EU:C:2023:106, Rn. 74 bis 77) oder nicht die Verantwortung und das wirtschaftliche Risiko für den fraglichen Umsatz übernimmt (Urteile vom 18. Oktober 2007, van der Steen, C‑355/06, EU:C:2007:615, Rn. 23 bis 26, und vom 13. Juni 2019, IO [Mehrwertsteuer – Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats], C‑420/18, EU:C:2019:490, Rn. 42 und 43), ausgeschlossen werden kann, dass der Umsatz selbständig bewirkt wurde. 64 Zwar muss nach ständiger Rechtsprechung die Eigenschaft als Steuerpflichtiger angesichts des Zwecks der MwSt.-Richtlinie, die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer einheitlich und nach Unionsvorschriften zu bestimmen, in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt und ausschließlich anhand der Kriterien von Art. 9 Abs. 1 der MwSt.-Richtlinie beurteilt werden (vgl. Urteil vom 3. April 2025, Grzera, C‑213/24, EU:C:2025:238, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). 65 Gleichwohl kann die Berücksichtigung der Vorschriften des nationalen Rechts für die Feststellung von Nutzen sein, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Kriterien für die Annahme der selbständigen Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfüllt sind (Urteil vom 3. April 2025, Grzera, C‑213/24, EU:C:2025:238, Rn. 32). Zwar ist es letztlich Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des nationalen Rechts allein zuständigen nationalen Gerichts, zu bestimmen, ob die in Rede stehende Tätigkeit selbständig ausgeübt wurde; dessen ungeachtet ist der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen Hinweise zu geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung in dem konkreten bei ihm anhängigen Rechtsstreit ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financiën, C‑520/14, EU:C:2016:334, Rn. 32, und vom 3. April 2025, Grzera, C‑213/24, EU:C:2025:238, Rn. 33). 66 Im vorliegenden Fall war Digipolis, auch wenn sie aufgrund einer Kompetenzübertragung durch ihre Mitglieder, die ihr gesamtes Gesellschaftskapital hielten, tätig war, und ihre Leitungsorgane aus Vertretern ihrer Mitglieder bestanden, was ihre Autonomie de facto einschränkte, eine von ihren Mitgliedern unabhängige juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigener Satzung, Sitz, Organen, Kapital, Vermögen, Haushalt und Angestellten. Aus diesen Umständen scheint sich somit zu ergeben, dass sie keine interne Struktur ihrer Mitglieder war und nicht in diese Mitglieder eingegliedert war, sondern bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten über eine ausreichende organisatorische Freiheit hinsichtlich der personellen und materiellen Ressourcen verfügte. 67 Es war auch Digipolis und nicht ihre Mitglieder, die an dem Verfahren vor der Steuerverwaltung teilnahm und die zur Verteidigung ihrer Rechte Klage erhob (siehe oben, Rn. 20 bis 24). 68 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Digipolis im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelte, wie sich aus den oben in den Rn. 66 und 67 angeführten Gesichtspunkten zu ergeben scheint. 69 Außerdem scheint es angesichts ihrer Rechtspersönlichkeit, ihres Vermögens und ihres Gesellschaftskapitals so zu sein, dass Digipolis ihre Tätigkeiten in eigener Verantwortung ausübte und dass sie das mit der Ausübung dieser Tätigkeiten verbundene wirtschaftliche Risiko trug, was jedoch ebenfalls vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. 70 Unter diesen Umständen übte Digipolis ihre Tätigkeiten offenbar selbständig aus, so dass sie die Voraussetzungen für ihre Einstufung als Steuerpflichtige erfüllte. Zur fehlenden Steuerpflicht aufgrund der Bewirkung von Umsätzen, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen 71 Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der MwSt.-Richtlinie gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, nur dann als Steuerpflichtige, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. 72 Als Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass jede Tätigkeit wirtschaftlicher Art der Mehrwertsteuer unterliegt, ist diese Bestimmung eng auszulegen (Urteil vom 25. Februar 2021, Gmina Wrocław [Umwandlung des Nießbrauchrechts], C‑604/19, EU:C:2021:132, Rn. 77). 73 Schon aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der MwSt.-Richtlinie ergibt sich, dass für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiungsvorschrift zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen: Die in Rede stehenden Tätigkeiten müssen von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts ausgeübt werden, und diese muss im Rahmen der öffentlichen Gewalt handeln (Urteil vom 25. Februar 2021, Gmina Wrocław [Umwandlung des Nießbrauchrechts], C‑604/19, EU:C:2021:132, Rn. 78). 74 Was erstens die erste der oben in Rn. 73 genannten Voraussetzungen betrifft, ergibt sich aus Art. 10 des Dekrets über die interkommunale Zusammenarbeit, dass zwei oder mehr Gemeinden einen Kooperationsverband mit Rechtspersönlichkeit schaffen können, um Ziele umzusetzen, die zu miteinander zusammenhängenden Sachgebieten gehören. Außerdem geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen und dem Auszug aus der Eintragung von Digipolis im Belgisch Staatsblad hervor, dass Digipolis eine juristische Person des öffentlichen Rechts in Form einer beauftragten Vereinigung war. Somit scheint eine Einrichtung wie Digipolis der Definition einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der MwSt.-Richtlinie zu entsprechen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. 75 Im Übrigen ist bereits entschieden worden, dass eine Digipolis entsprechende beauftragte Vereinigung belgischen Rechts offenbar die Definition einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der MwSt.-Richtlinie erfüllt (Urteil vom 27. April 2023, Fluvius Antwerpen, C‑677/21, EU:C:2023:348, Rn. 18 und 50). 76 Es ist jedoch sicherzustellen, dass die zweite Voraussetzung des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der MwSt.-Richtlinie erfüllt ist. Von der Mehrwertsteuer sind nämlich nur die Tätigkeiten befreit, die eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübt. 77 Im Hinblick auf die oben in Rn. 76 genannte zweite Voraussetzung sind es die Ausübungsmodalitäten der in Rede stehenden Tätigkeiten, die es ermöglichen, den Umfang der Nichtsteuerpflichtigkeit öffentlich-rechtlicher Einrichtungen zu bestimmen. Somit handelt es sich bei den Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der MwSt.-Richtlinie um solche, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung ausüben. Nicht dazu gehören Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Urteil vom 25. Februar 2021, Gmina Wrocław [Umwandlung des Nießbrauchrechts], C‑604/19, EU:C:2021:132, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung). 78 Weiter hat der Gerichtshof entschieden, dass der Gegenstand oder der Zweck der in Rede stehenden Tätigkeit insoweit unerheblich ist und dass die Tatsache, dass ihre Ausübung das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasst, die Feststellung erlaubt, dass diese Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Regelung unterliegt (vgl. Urteil vom 25. Februar 2021, Gmina Wrocław [Umwandlung des Nießbrauchrechts], C‑604/19, EU:C:2021:132, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). 79 Im vorliegenden Fall enthalten die Akten jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass Digipolis im Rahmen der fraglichen Tätigkeit gegenüber ihren Mitgliedern hoheitliche Befugnisse ausgeübt hätte. Vielmehr scheint Digipolis ihre Tätigkeiten unter den gleichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer ausgeübt zu haben, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen sein wird. 80 Zweitens könnte, da Telematikdienste von privaten Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden können, die Behandlung von beauftragten Vereinigungen wie der im Ausgangsverfahren, die solche Leistungen erbringen, als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Diese Vereinigungen wären dann gemäß Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der MwSt.-Richtlinie als Steuerpflichtige anzusehen. 81 Drittens sind Einrichtungen des öffentlichen Rechts, wie der Generalanwalt in Nr. 68 seiner Schlussanträge zu Recht ausgeführt hat, gemäß Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 der MwSt.-Richtlinie als Steuerpflichtige anzusehen, wenn sie in nicht unerheblichem Umfang Tätigkeiten ausüben, die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt sind. Dazu gehören Telekommunikationsdienstleistungen. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass Telematik die Mittel der Datenverarbeitung mit denen der Telekommunikation kombiniert. In ihren beim Gericht eingereichten Erklärungen haben die Rechtsnachfolgerinnen von Digipolis im Übrigen erklärt, unter dem Begriff „Telematik“ seien Telekommunikations- und Informatiktätigkeiten zu verstehen. Da diese Dienstleistungen über einen längeren Zeitraum an die Mitglieder von Digipolis oder an Dritte erbracht wurden und die Haupttätigkeit von Digipolis darstellten, können sie im vorliegenden Fall nicht als unbedeutend angesehen werden. 82 Somit scheint Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der MwSt.-Richtlinie nicht auf die von Digipolis in Bezug auf ihre Mitglieder ausgeübten Tätigkeiten anwendbar zu sein. 83 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in der Vorlagefrage Art. 13 der MwSt.-Richtlinie insgesamt genannt wird, der auch einen Abs. 2 enthält, wonach die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten behandeln können, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, wenn diese Tätigkeiten nach bestimmten darin aufgeführten Bestimmungen dieser Richtlinie von der Steuer befreit sind. Aus Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 kann sich jedoch ergeben, dass eine beauftragte Vereinigung wie Digipolis unabhängig davon, ob ihre Tätigkeiten als Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 eingestuft werden können, als Steuerpflichtiger anzusehen ist (siehe oben, Rn. 80 und 81). Zur möglichen mehrwertsteuerlichen Auswirkung des Status der Mitglieder einer beauftragten Vereinigung wie Digipolis 84 Erstens unterliegen der Mehrwertsteuer, wie Digipolis zu Recht geltend macht, nach Art. 2 Abs. 1 der MwSt.-Richtlinie nur Lieferungen von Gegenständen sowie Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt bzw. erbringt. Entscheidend für die Beurteilung, ob diese Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen, sind, wie der Generalanwalt in den Nrn. 75 und 76 seiner Schlussanträge festgestellt hat, die Eigenschaft und die Tätigkeit desjenigen, der die fraglichen Umsätze bewirkt, und nicht die der Empfänger seiner Lieferungen oder Dienstleistungen. 85 Zweitens folgt aus der oben in Rn. 77 zitierten Rechtsprechung, dass es die Ausübungsmodalitäten der in Rede stehenden Tätigkeiten sind, die es ermöglichen, den Umfang der Nichtsteuerpflichtigkeit öffentlich-rechtlicher Einrichtungen zu bestimmen. 86 Im vorliegenden Fall ist daher im Hinblick auf Telematikdienste und damit verbundene Lieferungen von Computerhardware zu beurteilen, ob Digipolis die zweite Voraussetzung des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der MwSt.-Richtlinie erfüllt. 87 Zum einen gibt es jedoch, wie oben in Rn. 79 ausgeführt und vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Beurteilung, keinen Anhaltspunkt dafür, dass Tätigkeiten, die für eine Einrichtung des öffentlichen Rechts in der Erbringung von Telematikdiensten und der Lieferung von Computerhardware bestehen, die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfassen würden. Zum anderen könnte nicht nur die Behandlung von Digipolis als nicht mehrwertsteuerpflichtig zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen, sondern diese Tätigkeiten scheinen für sich genommen die Behandlung der Einrichtung des öffentlichen Rechts, die sie ausübt, als Nichtsteuerpflichtige auszuschließen (siehe oben, Rn. 80 und 81). Zur Auslegung des Prinzips der Mehrwertsteuerneutralität 88 Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist die Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung durch den Unionsgesetzgeber im Bereich der Mehrwertsteuer. Er verbietet es insbesondere, Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteil vom 16. Februar 2023, DGRFP Cluj, C‑519/21, EU:C:2023:106, Rn. 88). 89 Nach der vorstehend erläuterten Prüfung ist es nicht erforderlich, die Frage der Mehrwertsteuerpflicht von Digipolis unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer zu beantworten. Zu den möglichen Auswirkungen der „Emanationstheorie“ auf die Steuerpflicht einer beauftragten Vereinigung wie Digipolis 90 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 57 bis 61 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, hätte die „Emanationstheorie“ im belgischen Recht, da sie eine rechtliche Fiktion einführt, nach der eine Dienstleistung einer beauftragten Vereinigung an ihre Mitglieder als eine Dienstleistung angesehen wird, die von diesen selbst erbracht wird und daher nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, zur Folge, dass ein in der MwSt.-Richtlinie, insbesondere in ihren Art. 11 und 13, nicht vorgesehener Fall der Nichtbesteuerung eingeführt würde. 91 Da sich aus den Akten ergibt – was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist –, dass Digipolis Dienstleistungen gegen Entgelt erbringt und selbständig wirtschaftlich tätig ist, ist sie grundsätzlich als Mehrwertsteuerpflichtige im Sinne der MwSt.-Richtlinie anzusehen. Die Anwendung der „Emanationstheorie“ kann weder diese sich aus der MwSt.-Richtlinie ergebende Eigenschaft in Frage stellen noch dazu führen, dass diese Leistungen der Besteuerung entzogen werden. 92 Nach alledem ist auf die gestellten Fragen zu antworten, dass die Art. 2, 9 und 13 der MwSt.-Richtlinie dahin auszulegen sind, dass – eine juristische Person des öffentlichen Rechts in Form einer beauftragten Vereinigung, deren Tätigkeit darin besteht, im Rahmen einer Übertragung der Verwaltung Telematikdienste und damit verbundene Lieferungen von Computerhardware an ihre Mitglieder zu erbringen bzw. zu tätigen, als mehrwertsteuerpflichtig anzusehen ist, ohne dass in diesem Zusammenhang zwischen ihren Mitgliedern nach ihrem jeweiligen Mehrwertsteuer-Status unterschieden werden muss, sofern diese Dienstleistungen gegen Entgelt erbracht werden und die Vereinigung eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt; – eine nationale Steuerpraxis, die dazu führt, dass diese Dienstleistungen als von den Mitgliedern der beauftragten Vereinigung an sich selbst erbracht gelten, nicht geeignet ist, die Mehrwertsteuerpflichtigkeit dieser Vereinigung in Frage zu stellen. Kosten 93 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Kammer für Vorabentscheidungssachen) für Recht erkannt: Die Art. 2, 9 und 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass – eine juristische Person des öffentlichen Rechts in Form einer beauftragten Vereinigung, deren Tätigkeit darin besteht, im Rahmen einer Übertragung der Verwaltung Telematikdienste und damit verbundene Lieferungen von Computerhardware an ihre Mitglieder zu erbringen bzw. zu tätigen, als mehrwertsteuerpflichtig anzusehen ist, ohne dass in diesem Zusammenhang zwischen ihren Mitgliedern nach ihrem jeweiligen Mehrwertsteuer-Status unterschieden werden muss, sofern diese Dienstleistungen gegen Entgelt erbracht werden und die Vereinigung eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt; – eine nationale Steuerpraxis, die dazu führt, dass diese Dienstleistungen als von den Mitgliedern der beauftragten Vereinigung für sich selbst erbracht gelten, nicht geeignet ist, die Mehrwertsteuerpflichtigkeit dieser Vereinigung in Frage zu stellen. Papasavvas Półtorak Sampol Pucurull Steinfatt Valasidis Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Februar 2026. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.