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EuG · T-354/24

24.09.2025 · ECLI:EU:T:2025:913

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EuG · T-354/24 · 24.09.2025 · ECLI:EU:T:2025:913

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer) 24. September 2025 ( *1 ) „Öffentliche Gesundheit – Spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs – Verordnung (EG) Nr. 853/2004 – Nr. 3 Buchst. e des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1141 – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Begriff ‚gefrorenes Erzeugnis‘ – Fehlende Konsultation der EFSA – Art. 13 der Verordnung Nr. 853/2004“ In der Rechtssache T‑354/24, Mowi Poland S.A. mit Sitz in Ustka (Polen), vertreten durch Rechtsanwalt Z. Kiedacz und Rechtsanwältin K. Puchalska, Klägerin, gegen Europäische Kommission, vertreten durch M. Owsiany-Hornung als Bevollmächtigte, Beklagte, unterstützt durch Französische Republik, vertreten durch B. Fodda, B. Travard und P. Chansou als Bevollmächtigte, Streithelferin, erlässt DAS GERICHT (Sechste Kammer) zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira (Berichterstatterin) sowie der Richter U. Öberg und P. Zilgalvis, Kanzler: V. Di Bucci, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, folgendes Urteil 1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Mowi Poland S.A., im Wesentlichen die Nichtigerklärung von Nr. 3 Buchst. e des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1141 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend spezifische Hygienevorschriften für bestimmtes Fleisch, Fischereierzeugnisse, Milcherzeugnisse und Eier (ABl. L, 2024/1141, im Folgenden: angefochtene Bestimmung). Vorgeschichte des Rechtsstreits 2 Die Klägerin ist eine Gesellschaft polnischen Rechts, die u. a. auf die Verarbeitung von Räucherlachs spezialisiert ist. 3 Zum Zerteilen des Räucherlachses bedient sich die Klägerin der Technik des „Versteifens“, bei der die Räucherlachsfilets von ihrer Ausgangstemperatur auf eine Temperatur zwischen –7 °C und –14 °C heruntergekühlt und geschnitten werden. 4 Am 14. Dezember 2023 erließ die Europäische Kommission die Delegierte Verordnung 2024/1141, die die angefochtene Bestimmung enthält. Diese fügt Abschnitt VIII Kapitel VII des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. 2004, L 139, S. 55) folgende Nummer hinzu: „4. Müssen frische Fischereierzeugnisse, aufgetaute unverarbeitete Fischereierzeugnisse oder verarbeitete Fischereierzeugnisse eine Temperatur aufweisen, die unter der Schmelzeistemperatur liegt, damit Maschinen zum Zerteilen oder Schneiden von Fischereierzeugnissen eingesetzt werden können, können sie für einen Zeitraum, der so kurz wie möglich zu halten ist und keinesfalls 96 Stunden überschreiten darf, auf der technologisch erforderlichen Temperatur gehalten werden. Die Lagerung und Beförderung bei dieser Temperatur ist nicht zulässig. Müssen gefrorene Fischereierzeugnisse eine Temperatur von über ‑18 °C aufweisen, damit Maschinen zum Zerteilen oder Schneiden von Fischereierzeugnissen eingesetzt werden können, können sie für einen Zeitraum, der so kurz wie möglich zu halten ist und keinesfalls 96 Stunden überschreiten darf, auf der technologisch erforderlichen Temperatur gehalten werden. Die Lagerung und Beförderung bei dieser Temperatur ist nicht zulässig.“ Anträge der Parteien 5 Die Klägerin beantragt im Wesentlichen, – die angefochtene Bestimmung für nichtig zu erklären; – der Kommission die Kosten aufzuerlegen. 6 Die Kommission beantragt, – die Klage abzuweisen; – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. 7 Die Französische Republik beantragt, die Klage abzuweisen. Rechtliche Würdigung Vorbemerkungen zu den Hygienevorschriften für Fischereierzeugnisse 8 Die Lebensmittelsicherheit wird durch eine Reihe von Verordnungen geregelt, mit denen die Hygienevorschriften auf Ebene der Europäischen Union harmonisiert werden sollen. 9 Insbesondere legt die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1) gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen fest. 10 Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. 2004, L 139, S. 1) enthält nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die allgemeinen Lebensmittelhygienevorschriften. 11 Die Verordnung Nr. 853/2004 sieht gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs vor. 12 In Bezug auf Letztere ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 853/2004, dass die Lebensmittelunternehmer die einschlägigen Vorschriften der Anhänge II und III dieser Verordnung erfüllen müssen. 13 Anhang III der Verordnung Nr. 853/2004 enthält spezifische Anforderungen für verschiedene Lebensmittelsektoren. Der Sektor der Fischereierzeugnisse ist in Abschnitt VIII dieses Anhangs geregelt. 14 Vor dem Erlass der angefochtenen Bestimmung sah Abschnitt VIII Kapitel VII des Anhangs III der Verordnung Nr. 853/2004 hinsichtlich der Lagerung von Fischereierzeugnissen Folgendes vor: „Lebensmittelunternehmer, die Fischereierzeugnisse lagern, müssen sicherstellen, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden. 1. Frische Fischereierzeugnisse, aufgetaute unverarbeitete Fischereierzeugnisse sowie gegarte und gekühlte Krebs- und Weichtiererzeugnisse müssen bei annähernder Schmelzeistemperatur gelagert werden[;] 2. [g]efrorene Fischereierzeugnisse müssen bei einer Temperatur von –18 °C oder darunter im gesamten Erzeugnis gelagert werden; ganze Fische, die in Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, dürfen jedoch bei einer Temperatur von –9 °C oder darunter gelagert werden. …“ 15 Wie oben in Rn. 4 ausgeführt, ändert die angefochtene Bestimmung dieses Kapitel durch Hinzufügung folgender Nummer: „4. Müssen frische Fischereierzeugnisse, aufgetaute unverarbeitete Fischereierzeugnisse oder verarbeitete Fischereierzeugnisse eine Temperatur aufweisen, die unter der Schmelzeistemperatur liegt, damit Maschinen zum Zerteilen oder Schneiden von Fischereierzeugnissen eingesetzt werden können, können sie für einen Zeitraum, der so kurz wie möglich zu halten ist und keinesfalls 96 Stunden überschreiten darf, auf der technologisch erforderlichen Temperatur gehalten werden. Die Lagerung und Beförderung bei dieser Temperatur ist nicht zulässig. Müssen gefrorene Fischereierzeugnisse eine Temperatur von über –18 °C aufweisen, damit Maschinen zum Zerteilen oder Schneiden von Fischereierzeugnissen eingesetzt werden können, können sie für einen Zeitraum, der so kurz wie möglich zu halten ist und keinesfalls 96 Stunden überschreiten darf, auf der technologisch erforderlichen Temperatur gehalten werden. Die Lagerung und Beförderung bei dieser Temperatur ist nicht zulässig.“ Zur Zulässigkeit der Klage 16 Ohne förmlich mit gesondertem Schriftsatz gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, stellt die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik, die Zulässigkeit der Klage im Wesentlichen mit der Begründung in Abrede, dass die Klägerin zum einen nicht klagebefugt sei und zum anderen kein Rechtsschutzinteresse habe. Zur Klagebefugnis der Klägerin 17 Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik, macht geltend, dass die angefochtene Bestimmung die Klägerin nicht unmittelbar im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV betreffe. Diese Bestimmung ändere deren Rechtsstellung nicht, da das Unionsrecht es vor ihrem Erlass nicht erlaubt habe, Räucherlachs bei der für sein Versteifen verwendeten Temperatur zu lagern. Vor dem Erlass der angefochtenen Bestimmung sei insbesondere Abschnitt VIII Kapitel VII Nr. 2 des Anhangs III der Verordnung Nr. 853/2004 auf Räucherlachs anwendbar gewesen. Zum einen sei nämlich, da der Begriff „Lagerung“ in der Verordnung Nr. 853/2004 nicht definiert sei, auf die „allgemein anerkannte Bedeutung“ und auf die Bedeutung abzustellen, die sich aus dem Kontext der Verordnung Nr. 853/2004 ergebe. Zum anderen handele es sich bei den aus dem Versteifen hervorgegangenen Erzeugnissen um „gefrorene Erzeugnisse“ im Sinne der genannten Nr. 2. Daher habe vor dem Erlass der angefochtenen Bestimmung die für das Versteifen verwendete Temperatur im Erzeugungsprozess sowie während eines so kurz wie möglich zu haltenden Zeitraums, der 96 Stunden nicht habe überschreiten dürfen, angewandt werden dürfen. Das Fehlen einer Bezugnahme auf die Dauer von 96 Stunden in den anwendbaren Bestimmungen habe nicht zur Folge gehabt, dass die Klägerin die für das Versteifen verwendete Temperatur über einen längeren Zeitraum habe anwenden dürfen. Außerdem beeinträchtige die in der angefochtenen Bestimmung vorgesehene Bezugnahme auf 96 Stunden nicht die Rechtsstellung der Klägerin, da diese Grenze „bereits früher als zulässige Höchstdauer bekannt“ und in verschiedenen Dokumenten enthalten gewesen sei. Somit bestätige die angefochtene Bestimmung die Möglichkeit des Einsatzes des Versteifens und verbessere lediglich die Klarheit und Lesbarkeit der bereits bestehenden Bestimmungen. 18 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie klagebefugt sei. Sie macht geltend, dass die Delegierte Verordnung 2024/1141 ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter sei und dass die angefochtene Bestimmung sie unmittelbar betreffe sowie keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe. 19 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer Klage, die von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung erhoben wird, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV unter der Bedingung steht, dass dieser Person eine Klagebefugnis zuerkannt wird, die in zwei Fällen vorliegt. Zum einen kann eine derartige Klage erhoben werden, wenn diese Handlung die Person unmittelbar und individuell betrifft. Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (vgl. Urteil vom 30. Juni 2022, Danske Slagtermestre/Kommission, C‑99/21 P, EU:C:2022:510, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). 20 Daher ist zu prüfen, ob die Klägerin, wie sie geltend macht, aus dem Grund klagebefugt ist, dass die angefochtene Bestimmung ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter ist, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht und sie unmittelbar betrifft. 21 Erstens ist festzustellen, dass, wie die Klägerin geltend macht, zum einen die Delegierte Verordnung 2024/1141 nicht im Gesetzgebungsverfahren erlassen wurde. Folglich stellt sie keinen Gesetzgebungsakt im Sinne von Art. 289 Abs. 3 AEUV dar. Zum anderen hat diese Verordnung allgemeine Geltung, da sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe, nämlich den Lebensmittelunternehmern, erzeugt. Daraus folgt, dass die Delegierte Verordnung 2024/1141 ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV ist. 22 Zweitens ist in Übereinstimmung mit der Klägerin festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut der angefochtenen Bestimmung ergibt, dass diese spezifische Anforderungen an die Technik des Versteifens stellt, ohne dass weitere Maßnahmen erforderlich wären. Daraus folgt, dass die angefochtene Bestimmung in Bezug auf die Klägerin keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV nach sich zieht. 23 Drittens ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass die beanstandete Maßnahme sich auf die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar auswirkt, und zum anderen, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessen lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der beanstandeten Regelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C‑386/96 P,EU:C:1998:193, Rn. 43, und vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, C‑445/07 P und C‑455/07 P, EU:C:2009:529, Rn. 45). 24 Zum ersten Kriterium ist festzustellen, dass sich nach der Rechtsprechung eine Bestimmung auf die Rechtsstellung eines Einzelnen unmittelbar auswirkt, wenn sie seine Rechte einschränkt oder ihm Pflichten auferlegt (Urteil vom 7. Juli 2015, Federcoopesca u. a./Kommission, T‑312/14, EU:T:2015:472, Rn. 36). 25 Daher ist zu prüfen, ob die angefochtene Bestimmung die Rechte der Klägerin einschränkt oder ihr Pflichten auferlegt. 26 Wie sich oben aus Rn. 15 ergibt, sieht die angefochtene Bestimmung zum einen ausdrücklich die Möglichkeit vor, als Erzeugungsschritt auf das Versteifen zurückzugreifen, indem sie klarstellt, dass die Fischereierzeugnisse bei der hierfür technologisch erforderlichen Temperatur „für einen Zeitraum, der so kurz wie möglich zu halten ist und keinesfalls 96 Stunden überschreiten darf“, gehalten werden dürfen, und zum anderen, dass die Lagerung und Beförderung bei dieser Temperatur nicht zulässig sind. 27 Was die Möglichkeit betrifft, als Erzeugungsschritt auf das Versteifen zurückzugreifen, ist in Übereinstimmung mit der Klägerin festzustellen, dass vor dem Erlass der angefochtenen Bestimmung keine Bestimmung der Verordnungen Nrn. 178/2002, 852/2004 oder 853/2004 darauf Bezug nahm. 28 Wie die Kommission vorträgt, war nämlich vor dem Erlass dieser Bestimmung das Versteifen in Anhang III des „Europäischen Leitfadens für eine gute Verfahrenspraxis für geräucherten und/oder gesalzenen und/oder marinierten Fisch“ der European Salmon Smokers Association (ESSA, Europäische Vereinigung der Lachsräuchereien) beschrieben. 29 Dieser Leitfaden stellt eine Leitlinie der Union für eine gute Hygienepraxis und die Anwendung der Grundsätze der Risikoanalyse und Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte (im Folgenden: HACCP) im Sinne von Art. 9 der Verordnung Nr. 852/2004 dar. 30 Wie sich aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 852/2004 ergibt, können die Lebensmittelunternehmer, wenn die Verwendung der Leitlinien der Union gefördert wird, diese auf freiwilliger Basis berücksichtigen. 31 Gleiches gilt nach der letztgenannten Bestimmung für einzelstaatliche Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 852/2004. 32 Außerdem sieht, wie die Kommission geltend macht, Abschnitt 14.1.13 des von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Jahr 2003 verabschiedeten und zuletzt 2016 geänderten Kodex der Verfahrenspraxis für Fische und Fischereierzeugnisse (Codex Alimentarius) auch technische Ratschläge für das Zerteilen von Räucherlachs durch Versteifen vor, und aus dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 852/2004 geht hervor, dass die HACCP-Anforderungen den im Codex Alimentarius enthaltenen Grundsätzen Rechnung tragen sollten. 33 Es ist jedoch festzustellen, dass dieser Kodex, wie sich aus seinem einleitenden Teil ergibt, „allgemeine Ratschläge für die Erzeugung, Lagerung und Handhabung von Fisch und Fischereierzeugnissen an Bord von Fischereifahrzeugen und an Land [erteilt]“. 34 Daraus folgt, dass es vor dem Erlass der angefochtenen Bestimmung keine rechtlich bindende Verpflichtung gab, die den Einsatz von Versteifen als Erzeugungsschritt regelte. 35 Was die Anforderungen an die Lagerung betrifft, ist zu prüfen, ob die vor Erlass der angefochtenen Bestimmung geltenden Bestimmungen, wie die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik, im Wesentlichen geltend macht, bereits ein Verbot vorsahen, Räucherlachs länger als 96 Stunden auf der für das Versteifen erforderlichen Temperatur zu halten. 36 Vorab ist festzustellen, dass Abschnitt VIII des Anhangs III der Verordnung Nr. 853/2004 entgegen dem Vorbringen der Klägerin vor dem Erlass der angefochtenen Bestimmung auf Räucherlachs anwendbar war. Die Parteien sind sich zu Recht darüber einig, dass Räucherlachs ein „verarbeitetes Fischereierzeugnis“ im Sinne von Anhang I Nr. 7.4 der Verordnung Nr. 853/2004 ist. Wie die Französische Republik ausführt, enthält Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 853/2004 spezifische Vorschriften für Verarbeitungserzeugnisse und unverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Außerdem enthält Abschnitt VIII des Anhangs III der Verordnung Nr. 853/2004, wie die Kommission ausführt, Bestimmungen, die für Verarbeitungserzeugnisse gelten. Dies gilt insbesondere für Kapitel IV dieses Abschnitts, der Vorschriften für bestimmte verarbeitete Fischereierzeugnisse enthält. 37 Zwar sieht Abschnitt VIII Nr. 1 Abs. 3 des Anhangs III der Verordnung Nr. 853/2004 vor, dass „[d]ieser Abschnitt … für aufgetaute nichtverarbeitete Fischereierzeugnisse und frische Fischereierzeugnisse [gilt], denen gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften Lebensmittelzusatzstoffe zugefügt wurden“, doch ist in Übereinstimmung mit der Kommission festzustellen, dass diese Bestimmung durch die Verordnung Nr. 558/2010 der Kommission vom 24. Juni 2010 zur Änderung von Anhang III der Verordnung Nr. 853/2004 (ABl. 2010, L 159, S. 18) hinzugefügt wurde, in deren elften Erwägungsgrund es heißt: „Aus Gründen der Kohärenz der Unionsvorschriften sollten für diese Erzeugnisse die gleichen Anforderungen gelten wie für frische Fischereierzeugnisse.“ Somit ist davon auszugehen, dass Abschnitt VIII Nr. 1 Abs. 3 des Anhangs III der Verordnung Nr. 853/2004 lediglich klarstellt, dass dieser Abschnitt auch für aufgetaute nicht verarbeitete Fischereierzeugnisse und frische Fischereierzeugnisse gilt, denen gemäß den Unionsvorschriften Lebensmittelzusatzstoffe zugefügt wurden. 38 Was insbesondere die Bestimmungen über die Lagerung von Fischereierzeugnissen betrifft, die vor dem Erlass der angefochtenen Bestimmung in Kraft waren, ist erstens festzustellen, dass, wie sich oben aus Rn. 14 ergibt, die in Abschnitt VIII Kapitel VII des Anhangs III der Verordnung Nr. 853/2004 vorgesehenen Anforderungen für Lebensmittelunternehmer gelten, die Fischereierzeugnisse lagern. 39 Allerdings ist festzustellen, dass weder die Verordnung Nr. 853/2004 noch die Verordnungen Nrn. 178/2002 und 852/2004, auf die sie verweist, den Begriff „Lagerung“ definieren. Die Kommission räumt dies im Übrigen in ihren Schriftsätzen ein. 40 Somit geht aus den vor Erlass der angefochtenen Bestimmung geltenden Bestimmungen nicht hervor, ab welchem Zeitpunkt ein Fischereierzeugnis als gelagert anzusehen ist. 41 Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass in dem den Kontext betreffenden Teil der Begründung zur Delegierten Verordnung 2024/1141 klargestellt wird, dass es angebracht ist, die Anforderungen in Bezug auf „den Vorgang, mit dem die Temperatur für das Zerteilen von frischen Fischereierzeugnissen oder verarbeiteten Fischereierzeugnissen leicht gesenkt oder die Temperatur gefrorener Fischereierzeugnisse erhöht wird, und das Verbot der Lagerung oder Beförderung von Fischereierzeugnissen bei dieser vorübergehenden technologisch erforderlichen Temperatur“„zu präzisieren“, „um Unklarheiten zu vermeiden“. 42 Darüber hinaus trägt die Kommission zum zweiten Klagegrund der Klägerin vor, dass die angefochtene Bestimmung „die Abgrenzung zwischen dem, was im Rahmen zum einen des Erzeugungsschritts des Versteifens und zum anderen der Lagerung als erforderlich angesehen werden kann, klarstellt“. 43 Die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung des Begriffs „Lagerung“ im Hinblick auf die „allgemein anerkannte Bedeutung“, nämlich „die Tätigkeit, etwas an einem bestimmten Ort für eine bestimmte Zeit bis zu seiner späteren Verwendung aufzubewahren oder vorzuhalten“, oder den Schutz von etwas „vor jeder Veränderung, jeder Zerstörung, jedem Untergang usw. durch seine Verwahrung unter geeigneten Bedingungen“, liefert keine näheren Angaben zu der Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Fischereierzeugnis als gelagert anzusehen ist. 44 In Bezug auf die von der Kommission vorgeschlagene systematische Auslegung dieses Begriffs, wonach „[e]ine Lagerung im Sinne [von Abschnitt VIII Kapitel VII] Nr. 2 [des Anhangs III der Verordnung Nr. 853/2004] vorliegt, wenn ein Erzeugnis bis zu seiner späteren Verwendung an einem bestimmten Ort aufbewahrt wird, im Gegensatz zu der Situation, in der es aufgrund einer mit dem Erzeugungsprozess verbundenen Notwendigkeit in einen bestimmten Zustand versetzt würde (wie z. B. im Fall des ‚Versteifens‘ zum Zerteilen)“, und zu dem Argument, dass das Versteifen als Erzeugungsschritt „nur im Rahmen der Verarbeitung des Lachses und für einen möglichst kurzen Zeitraum“ zulässig sei, so dass es sich nach diesem Zeitraum um eine Lagerung handele, ist festzustellen, dass die angefochtene Bestimmung eine zeitliche Begrenzung von 96 Stunden einführt. Eine solche zeitliche Begrenzung stellt eine Verpflichtung dar, die der Klägerin nach der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung auferlegt wurde, unabhängig davon, ob sie, wie die Kommission geltend macht, „bereits früher als zulässige Höchstdauer bekannt war“ und in verschiedenen Dokumenten enthalten war, die im Übrigen aus den oben in den Rn. 28 bis 34 dargelegten Gründen nicht verbindlich sind. 45 Zweitens sind sich die Parteien zu Recht darüber einig, dass Räucherlachs als verarbeitetes Fischereierzeugnis vor dem Erlass der angefochtenen Bestimmung nicht in den Anwendungsbereich von Abschnitt VIII Kapitel VII Nr. 1 des Anhangs III der Verordnung Nr. 853/2004 fiel. 46 Zu Abschnitt VIII Kapitel VII Nr. 2 des Anhangs III der Verordnung Nr. 853/2004 ist festzustellen, dass weder die Verordnung Nr. 853/2004 noch die Verordnungen Nrn. 178/2002 und 852/2004, auf die sie verweist, den Begriff „gefrorenes Erzeugnis“ definieren. 47 Die Auslegung dieses Begriffs durch die Kommission beruht auf einem technischen Dokument der FAO, dem Teil des „Europäischen Leitfadens für eine gute Verfahrenspraxis für geräucherten und/oder gesalzenen und/oder marinierten Fisch“ der ESSA, der sich auf gekühlte Erzeugnisse und bei weniger als 0 °C gekühlte Erzeugnisse bezieht, bzw. auf einer Abbildung auf der Internetseite des Centre de coopération internationale en recherche agronomique pour le développement (Zentrum für internationale Zusammenarbeit in der Agrarforschung für Entwicklung, Frankreich) (CIRAD) und wird durch keinen Verweis auf die oben in Rn. 46 genannten Verordnungen gestützt. 48 Außerdem wird, wie die Klägerin geltend macht, in Abschnitt VIII Kapitel VII Nr. 2 des Anhangs III der Verordnung Nr. 853/2004 ebenso wie in anderen Bestimmungen dieses Anhangs, wie z. B. in Abschnitt I über Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, Kapitel VII Nr. 4, Abschnitt V über Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch, Kapitel III Nr. 2 Buchst. c Ziff. ii oder Abschnitt VIII über Fischereierzeugnisse, Kapitel I Teil I C Nr. 1 der Verordnung Nr. 853/2004 der Begriff „gefrorenes Erzeugnis“ mit einer Temperatur von nicht mehr als –18 °C verbunden. 49 Somit geht aus den vor Erlass der angefochtenen Bestimmung geltenden Bestimmungen nicht hervor, dass Räucherlachs bei der für das Versteifen verwendeten Temperatur, die, was die Praxis der Klägerin betrifft, zwischen –7 °C und –14 °C schwankt, als „gefrorenes Erzeugnis“ im Sinne von Abschnitt VIII Kapitel VII Nr. 2 des Anhangs III der Verordnung Nr. 853/2004 anzusehen wäre. 50 Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass nach dem Wortlaut von Anhang III des „Europäischen Leitfadens für eine gute Verfahrenspraxis für geräucherten und/oder gesalzenen und/oder marinierten Fisch“ der ESSA, auf den die Kommission selbst Bezug nimmt, „versteifte“ Erzeugnisse in die Kategorie der niemals gefrorenen Erzeugnisse eingestuft werden. 51 Daraus folgt, dass die Erzeuger von „versteiftem“ Räucherlachs vor dem Erlass der angefochtenen Bestimmung den Anforderungen des Kapitels IX Nr. 5 des Anhangs II der Verordnung Nr. 852/2004 unterlagen, auf den die Kommission in ihren Schriftsätzen Bezug nimmt und in dem es heißt: „Rohstoffe, Zutaten, Zwischenerzeugnisse und Enderzeugnisse, die die Vermehrung pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, dürfen nicht bei Temperaturen aufbewahrt werden, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnten. Die Kühlkette darf nicht unterbrochen werden. Es darf jedoch für begrenzte Zeit von den Temperaturvorgaben abgewichen werden, sofern dies aus praktischen Gründen bei der Zubereitung, Beförderung und Lagerung sowie beim Feilhalten und beim Servieren von Lebensmitteln erforderlich ist und die Gesundheit des Verbrauchers dadurch nicht gefährdet wird. Lebensmittelunternehmen, die Verarbeitungserzeugnisse herstellen, bearbeiten und umhüllen, müssen über geeignete, ausreichend große Räume zur getrennten Lagerung der Rohstoffe einerseits und der Verarbeitungserzeugnisse andererseits und über ausreichende, separate Kühlräume verfügen.“ 52 Diese Bestimmung verweist ohne Angabe einer zeitlichen Begrenzung auf die Möglichkeit, bei Erzeugnissen, bei denen keine Gesundheitsgefährdung besteht, „für begrenzte Zeit“ von den Temperaturvorgaben abzuweichen. 53 Entgegen dem, was die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik, im Wesentlichen geltend macht, ging daher vor dem Erlass der angefochtenen Bestimmung aus den geltenden Bestimmungen nicht eindeutig hervor, dass es verboten gewesen wäre, Räucherlachs länger als 96 Stunden auf der für das Versteifen erforderlichen Temperatur zu halten. 54 Daher ist davon auszugehen, dass die angefochtene Bestimmung der Klägerin Verpflichtungen auferlegt und das erste Kriterium für die unmittelbare Betroffenheit erfüllt ist. 55 Zum zweiten Kriterium ist festzustellen, dass die Durchführung der angefochtenen Bestimmung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der beanstandeten Regelung ergibt, ohne dass die Anwendung von Durchführungsvorschriften erforderlich wäre. Daraus folgt, dass auch das zweite Kriterium für die unmittelbare Betroffenheit erfüllt ist. 56 Die Klägerin ist somit als von der angefochtenen Bestimmung unmittelbar betroffen anzusehen. 57 Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist die Klägerin somit klagebefugt. Zum Rechtsschutzinteresse der Klägerin 58 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn diese ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). 59 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die etwaige Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung der Klägerin einen Vorteil verschaffen kann, nämlich den, dass sie den in dieser Bestimmung gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 853/2004 aufgestellten Anforderungen nicht nachkommen muss. 60 Die Klägerin hat daher ein Rechtsschutzinteresse. 61 Nach alledem ist die Klage für zulässig zu erklären. Zur Begründetheit 62 Die Klägerin stützt ihre Klage formal auf vier Klagegründe, mit denen sie Folgendes rügt: – erstens einen Verstoß gegen Art. 290 AEUV, da die angefochtene Bestimmung einen wesentlichen Aspekt der Verordnung Nr. 853/2004 betreffe; – zweitens einen Verstoß gegen den in Art. 5 Abs. 4 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; – drittens einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 853/2004, da die angefochtene Bestimmung nicht zur Erreichung der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele beitrage; – viertens einen Verstoß gegen Art. 13 dieser Verordnung, da die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Verfahren zur Ausarbeitung der angefochtenen Bestimmung nicht angehört habe. 63 Das Gericht hält es für zweckmäßig, als Erstes den vierten Klagegrund zu prüfen. 64 Im Rahmen des vierten Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Kommission habe dadurch gegen Art. 13 der Verordnung Nr. 853/2004 verstoßen, dass sie die EFSA im Verfahren zur Ausarbeitung der angefochtenen Bestimmung nicht angehört habe. 65 Außerdem macht sie mit ihrem Vorbringen im Rahmen des ersten, des zweiten und des dritten Klagegrundes im Wesentlichen geltend, dass die in der angefochtenen Bestimmung festgelegte Grenze von 96 Stunden nicht auf wissenschaftlichen Daten beruhe, dass die Kommission keine Begründung für diese zeitliche Begrenzung vorgelegt habe und dass die Kommission die EFSA zu der zu berücksichtigenden zeitlichen Begrenzung hätte anhören müssen. 66 Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik, macht geltend, die angefochtene Bestimmung betreffe keine Frage, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit im Sinne von Art. 13 der Verordnung Nr. 853/2004 haben könnte. Dieser Artikel beschränke die Konsultation der EFSA nämlich auf bestimmte Fälle, und zwar auf Fälle, in denen die vorgenommenen Änderungen einen hinreichend großen Umfang hätten. Da die angefochtene Bestimmung im vorliegenden Fall aber keine Änderung der vor ihrem Erlass geltenden Bestimmungen bewirke, könnten keine erheblichen Auswirkungen auf die Gesundheit festgestellt werden. Diese Auslegung werde im Übrigen durch ein Schreiben des Exekutivdirektors der EFSA vom 12. Juni 2024 an die Präsidentin des Europäischen Parlaments bestätigt. Außerdem stelle die angefochtene Bestimmung die Rechtslage klar und betreffe keine wissenschaftlichen Fragen. Ferner gebe es keinen wissenschaftlichen Beweis für eine positive Auswirkung der Praktiken der Klägerin auf die Gesundheit der Verbraucher. 67 In der Gegenerwiderung trägt die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik, in Beantwortung des Vorbringens der Klägerin im Rahmen des ersten, des zweiten und des dritten Klagegrundes vor, sie habe sich in ihrer Klagebeantwortung auf Studien gestützt, die belegten, dass die Temperatur und die Dauer des Einfrierens von Räucherlachs dessen Qualität erheblich beeinflussten. Außerdem berücksichtige die zeitliche Begrenzung auf 96 Stunden die maximale für das Zerteilen erforderliche Zeit. Diese zeitliche Begrenzung trage somit dem Ziel des Verbraucherschutzes im Bereich der Lebensmittelsicherheit und den Bedürfnissen des Sektors Rechnung. 68 Nach Art. 13 der Verordnung Nr. 853/2004 hört die Kommission die EFSA in jeder in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheit an, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnte. 69 Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Kommission die EFSA vor dem Erlass der angefochtenen Bestimmung nicht angehört hat. 70 Entgegen dem, was die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik, vorbringt, führt die angefochtene Bestimmung, wie sich oben aus den Rn. 26 bis 54 ergibt, neue Verpflichtungen gegenüber der Klägerin ein. 71 Der von der Kommission angeführte Umstand, dass der Exekutivdirektor der EFSA in seinem Schreiben an die Präsidentin des Parlaments darauf hingewiesen habe, dass „die Verringerung der mikrobiologischen Risiken bereits durch die geltenden Rechtsvorschriften abgedeckt ist, die die Bedingungen für die Lagerung von Fischereierzeugnissen festlegen“, dass „[d]ie Verordnung Nr. 853/2004 … Temperaturen von ca. 0 °C (Schmelzeistemperatur) für frische Erzeugnisse und von –18 °C für gefrorene Erzeugnisse [vorschreibt]“ und dass „[d]er Codex Alimentarius [vorschreibt], dass frische Fischereierzeugnisse bei Schmelzeistemperatur und gefrorene Fischereierzeugnisse bei –18 °C gelagert werden müssen“, ist für eine solche Auslegung ohne Belang. 72 Abgesehen davon, dass die Aufgabe der ESA nach Art. 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 die wissenschaftliche Beratung ist, enthält eine solche Beurteilung nämlich keine näheren Angaben zu etwaigen vor dem Erlass der angefochtenen Bestimmung geltenden Bestimmungen, die die Begriffe „Lagerung“ oder „gefrorenes Erzeugnis“ definierten, in denen angegeben war, ab welchem Zeitpunkt ein Fischereierzeugnis als gelagert anzusehen war oder die die Temperatur präzisierten, bei der ein solches Erzeugnis als gefrorenes Erzeugnis anzusehen war. 73 Daher ist zu prüfen, ob die Kommission verpflichtet war, die EFSA vor dem Erlass der angefochtenen Bestimmung gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 853/2004 anzuhören. 74 Insoweit sind sich die Parteien zu Recht darüber einig, dass die Frage, auf die sich die angefochtene Bestimmung bezieht, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 853/2004 fällt. 75 In Bezug darauf, ob diese Frage erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnte, ist vorab festzustellen, dass eine solche Frage entgegen dem Vorbringen der Kommission wissenschaftliche Beurteilungen voraussetzt. Die Einführung einer zeitlichen Begrenzung, in der die Erzeuger von Fischereierzeugnissen diese Erzeugnisse auf der für das Versteifen erforderlichen Temperatur halten dürfen, setzt nämlich voraus, dass die Zeit analysiert und berücksichtigt wird, in der davon ausgegangen werden kann, dass diese Erzeugnisse, die bei einer solchen Temperatur gehalten werden, keine Gesundheitsgefährdung mit sich bringen. 76 Was insbesondere die Beurteilung der erheblichen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit betrifft, enthält die Delegierte Verordnung 2024/1141 zwar, wie oben in Rn. 41 ausgeführt, keine Begründung für die Einführung der Anforderungen in Bezug auf das Versteifen, jedoch geht aus dem den Kontext betreffenden Teil der Begründung zu dieser Verordnung hervor, dass es angebracht ist, die Anforderungen in Bezug auf „den Vorgang, mit dem die Temperatur für das Zerteilen von frischen Fischereierzeugnissen oder verarbeiteten Fischereierzeugnissen leicht gesenkt oder die Temperatur gefrorener Fischereierzeugnisse erhöht wird, und das Verbot der Lagerung oder Beförderung von Fischereierzeugnissen bei dieser vorübergehenden technologisch erforderlichen Temperatur“„zu präzisieren“, „um Unklarheiten zu vermeiden“. 77 Außerdem geht aus dem 13. Erwägungsgrund der ursprünglichen Begründung zur Delegierten Verordnung 2024/1141, auf die die Klägerin verweist, im Wesentlichen hervor, dass „zur Vermeidung missbräuchlicher Praktiken, die darin bestehen, für die Lagerung von Fischereierzeugnissen bei einer Temperatur, die nicht mit Abschnitt VIII Kapitel VII Nr. 2 des Anhangs III [der Verordnung Nr. 853/2004] übereinstimmt, auf Erzeugungsanforderungen zurückzugreifen, … die Senkung oder bei bereits gefrorenen Erzeugnissen die Temperaturerhöhung zum Zweck des Versteifens so schnell wie möglich erfolgen und die Lagerung von Fischereierzeugnissen bei einer Temperatur, die das Schneiden oder Zerteilen erleichtert, zeitlich begrenzt sein [sollte]“. 78 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, auch wenn sie sich nicht ausdrücklich dazu äußert, ob die Frage, auf die sich die angefochtene Bestimmung bezieht, erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnte, im Rahmen der vorliegenden Klage in Beantwortung des zweiten Klagegrundes der Klägerin geltend macht, dass bestimmte Erzeuger den Spielraum des Unionsrechts missbraucht hätten, indem sie im Erzeugungsprozess zum Nachteil der Verbraucher auf das Versteifen zurückgriffen hätten, da die bei der Versteifungstemperatur gelagerten Filets von geringerer Qualität seien und der Verbraucher, der glaube, ein Erzeugnis zu kaufen, das nicht gefroren gewesen sei, in die Irre geführt werde. 79 Die Kommission führt an, dass aus einer Reihe wissenschaftlicher Studien hervorgehe, dass Temperatur und Gefrierdauer von Räucherlachs dessen Qualität erheblich beeinflussten. Sie verweist insoweit zum einen auf die Studie „Quantification and mapping of tissue damage from freezing in cod by magnetic resonance imaging – ScienceDirect“ (Quantifizierung und Kartierung von Gewebeschäden durch Einfrieren bei Kabeljau mittels magnetresonanztomographischer Bildgebung – ScienceDirect) (Food Control, Band 123, Mai 2021, 107734), aus der hervorgehe, dass „[d]as Einfrieren von Fisch … eine wichtige Verarbeitungsmethode [ist], die die Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses verlängern, aber auch erhebliche Gewebeschäden verursachen kann, wenn sie nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird“, und dass „[j]e weiter die Temperatur des Gefriervorgangs im negativen Bereich liegt, desto weniger schädlich … der Prozess [ist]“. Zum anderen verweist sie auf die Studie „Effect of Freezing on the Shelf Life of Salmon“ (Auswirkung des Einfrierens auf die Haltbarkeitsdauer von Lachs) (International Journal of Food Science, August 2018, 1686121), aus der hervorgehe, dass „[d]ie Dauer und die Lagertemperatur … wichtige Faktoren beim Qualitätsverlust und der Haltbarkeitsdauer des Fisches darstellen, wobei der Fettanteil bei der Lagerung im gefrorenen Zustand hauptsächlich autoxydativen und hydrolytischen Veränderungen ausgesetzt ist“ und dass „[d]ie Fette des Fisches … sehr anfällig für Oxidation [sind]; diese verringert somit die Nährwertqualität, die Textur und die Farbe des Fisches.“ 80 Des Weiteren macht die Kommission im Rahmen ihrer einleitenden Erwägungen zum rechtlichen Rahmen geltend, dass Räucherlachs, der auf eine Temperatur unter der Gefriertemperatur gebracht werde, als gefrorenes Erzeugnis und als solches, soweit er gelagert werde, als Erzeugnis anzusehen sei, das den Vorschriften über die Lagerung gefrorener Erzeugnisse, d. h. Abschnitt VIII Kapitel VII Nr. 2 des Anhangs III der Verordnung Nr. 853/2004, unterliege. Aufgrund der Lagerung von Räucherlachs bei der für das Schneiden in Scheiben vorgesehenen Temperatur bleibe ein bestimmter Prozentsatz des Wassers erhalten, das bei dieser Temperatur nicht kristallisiere, was in bestimmten Fällen die Entwicklung einer Bakterienflora in diesem Wasser ermöglichen könne. Die Lagerung dieses Produkts bei der Temperatur des Versteifens könne bei Temperaturschwankungen zu einer Zelllyse führen, d. h. zu einem Zerfall der Zellen (wenn Eiskristalle die Zellstruktur beschädigten), was zu einer Erhöhung der Gesundheitsrisiken führe und die Textur, den Geschmack und den Nährwert des Enderzeugnisses beeinträchtige. Aus der auf der Internetseite der FAO verfügbaren Dokumentation gehe hervor, dass „[d]as Fischeiweiß … beim Einfrieren und bei der Lagerung im kalten Zustand dauerhaft verändert [wird]“, dass „die Geschwindigkeit, mit der diese Denaturierung erfolgt, weitgehend von der Temperatur abhängt“, dass „bei Temperaturen in der Nähe des Gefrierpunkts, z. B. 28 °F [(‑2 °C)], rasch erhebliche Veränderungen eintreten“ und dass „auch bei 15 °F [(‑10 °C)] die Veränderungen so schnell [sind], dass sich ein ursprünglich hochwertiges Erzeugnis in einigen Wochen verschlechtern kann“. 81 Würde man der Auslegung der Klägerin folgen, wonach nur Erzeugnisse, deren Temperatur auf –18 °C gesenkt worden sei, als gefroren angesehen werden könnten, so würde dies nach Ansicht der Kommission bedeuten, dass Fischereierzeugnisse, deren Temperatur nur z. B. auf –17,5 °C gesenkt worden sei, nicht der Verpflichtung zur Lagerung bei einer Temperatur von –18 °C unterlägen und als Erzeugnisse, die nie gefroren worden seien, an die Verbraucher verkauft werden könnten. Das sei angesichts des Risikos, dem diese Erzeugnisse aufgrund der Möglichkeit unterlägen, dass sie mehrmals aufgetaut worden sein könnten, „offensichtlich gefährlich für die Gesundheit der Verbraucher“. 82 Somit kann aus den Vorarbeiten zur Delegierten Verordnung 2024/1141 und dem Vorbringen der Kommission im Rahmen der vorliegenden Klage abgeleitet werden, dass der Grund, der zum Erlass der angefochtenen Bestimmung geführt hat, damit in Zusammenhang steht, dass bei den früheren Rechtsvorschriften „Unklarheiten“ in Bezug auf das Versteifen und das Verbot, Fischereierzeugnisse bei der für diese Technik erforderlichen Temperatur zu lagern oder zu befördern, bestanden, obwohl es zu Gesundheitsrisiken führen kann, Räucherlachs über einen langen Zeitraum auf dieser Temperatur zu halten. 83 Eine solche Frage ist aber als Frage einzustufen, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnte. 84 Hierzu genügt die Feststellung, dass sich, wie oben in Rn. 82 ausgeführt, aus dem Vorbringen der Kommission selbst im Wesentlichen ergibt, dass es Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher und somit auf die öffentliche Gesundheit haben könnte, wenn Räucherlachs über einen langen Zeitraum auf der für das Versteifen erforderlichen Temperatur gehalten wird. 85 Außerdem scheint eine solche Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit, wie sich ebenfalls aus den Schriftsätzen der Kommission ergibt, erheblich zu sein. Die Kommission führt nämlich aus, dass es zu einer Situation führen würde, die „für die Gesundheit der Verbraucher offensichtlich gefährlich“ sei, folgte man der von der Klägerin vertretenen Auslegung von Abschnitt VIII Kapitel VII Nr. 2 des Anhangs III der Verordnung Nr. 853/2004. 86 Daher ist davon auszugehen, dass die Kommission verpflichtet war, vor dem Erlass der angefochtenen Bestimmung die EFSA gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 853/2004 anzuhören. 87 Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass, wie die Kommission selbst geltend macht, aus dem 27. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 853/2004 hervorgeht, dass die Lebensmittelhygienevorschriften der Union wissenschaftlich fundiert sein sollten. 88 In Übereinstimmung mit der Klägerin ist jedoch festzustellen, dass die von der Kommission bei der Ausarbeitung der angefochtenen Bestimmung berücksichtigte wissenschaftliche Grundlage weder aus der Delegierten Verordnung 2024/1141 noch aus der Begründung dazu hervorgeht. 89 Im Übrigen bestreitet die Kommission nicht das Vorbringen der Klägerin, mit dem diese das Fehlen einer wissenschaftlichen Grundlage rügt. In der Gegenerwiderung beschränkt sie sich nämlich auf den Hinweis, dass sie sich in der Klagebeantwortung auf Studien gestützt habe, die belegten, dass die Temperatur und die Dauer des Einfrierens von Räucherlachs dessen Qualität erheblich beeinflussten, äußert sich im Rahmen ihrer Ausführungen aber nicht zum Fehlen einer wissenschaftlichen Grundlage der angefochtenen Bestimmung. 90 Das Fehlen einer wissenschaftlichen Grundlage der angefochtenen Bestimmung im Rahmen von deren Ausarbeitung kann darüber hinaus aus dem Vorbringen der Kommission zum zweiten Klagegrund der Klägerin abgeleitet werden, wonach sich die Höchstdauer von 96 Stunden aus einem „Konsens unter den Erzeugern des Sektors“ hinsichtlich der Zeit ergebe, die für das Zerteilen von Räucherlachs bei Einsatz des Versteifens erforderlich sei, und wonach es sich „unter Berücksichtigung des logistischen und organisatorischen Bedarfs des Sektors in dieser Phase der Erzeugung zweifellos um eine angemessene und ausreichende Frist [handelt], um den eigentlichen Zerteilungsprozess durchzuführen“. 91 Zwar ersuchte die Präsidentin des Parlaments, wie die Kommission geltend macht, die EFSA gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 in einem Schreiben vom 14. Mai 2024, ein wissenschaftliches Gutachten zu den Auswirkungen der Verfahren des Versteifens und des Auftauens auf das Fortbestehen und die Entwicklung biologischer Risiken abzugeben, auf das der Exekutivdirektor der EFSA mit Schreiben vom 12. Juni 2024 antwortete, in dem er klarstellte, dass er „nicht in der Lage [ist], eine noch offene Frage in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit oder das Risiko für die öffentliche Gesundheit unter den in der Anfrage beschriebenen Lagerungsbedingungen zu ermitteln“. 92 Es ist jedoch festzustellen, dass dieser Austausch nach dem Erlass der Delegierten Verordnung 2024/1141 erfolgte, nämlich am 14. Dezember 2023, und daher jedenfalls keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung hat. 93 Nach alledem ist dem vierten Klagegrund somit stattzugeben und die angefochtene Bestimmung für nichtig zu erklären, ohne dass die übrigen von der Klägerin vorgebrachten Argumente und Klagegründe geprüft zu werden brauchen. Kosten 94 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. 95 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Demzufolge hat die Französische Republik ihre eigenen Kosten zu tragen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Nr. 3 Buchst. e des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1141 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend spezifische Hygienevorschriften für bestimmtes Fleisch, Fischereierzeugnisse, Milcherzeugnisse und Eier wird für nichtig erklärt. 2. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Mowi Poland S.A. 3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten. Costeira Öberg Zilgalvis Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. September 2025. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.