EuG · T-288/24 · 10.09.2025 · ECLI:EU:T:2025:847
URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 10. September 2025 ( *1 ) „Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsmarke, die aus einem Klang einer Melodie besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“ In der Rechtssache T‑288/24, Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt S. Jaworski, Klägerin, gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Stoyanova-Valchanova als Bevollmächtigte, Beklagter, erlässt DAS GERICHT (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli sowie der Richterinnen V. Tomljenović und L. Spangsberg Grønfeldt (Berichterstatterin), Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien und ihrer am 30. Januar 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten auf diese Fragen, auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2025 folgendes Urteil 1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, bei der es sich um die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) handelt, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. April 2024 (Sache R 2220/2023-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Vorgeschichte des Rechtsstreits 2 Am 15. März 2023 meldete die Klägerin beim EUIPO eine Unionshörmarke an, die aus dem Klang einer Melodie besteht, der über den folgenden Hyperlink angehört werden kann: <Audiodatei der angemeldeten Marke> 3 Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klasse 39 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Transportwesen; Personenbeförderung; Verpackung von Waren; Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen“. 4 Mit Entscheidung vom 3. Oktober 2023 wies die Prüferin die Markenanmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) zurück. 5 Am 6. November 2023 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein. 6 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in vollem Umfang zurück. Die Beschwerdekammer führte im Wesentlichen aus, die angemeldete Marke sei so kurz und banal, dass ihr jede Resonanz sowie jeder Wiedererkennungswert bei Verbrauchern als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen fehlten. Anträge der Parteien 7 Die Klägerin beantragt, – die angefochtene Entscheidung aufzuheben; – dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. 8 Das EUIPO beantragt, – die Klage abzuweisen; – die Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der ihm entstandenen Kosten zu verurteilen. Rechtliche Würdigung 9 Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer habe die Merkmale der angemeldeten Marke nicht richtig beurteilt, obwohl sie typisch seien und den Vorgaben der Entscheidungspraxis und der Prüfungsrichtlinien für Hörmarken des EUIPO entsprächen. 10 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und macht geltend, die Beschwerdekammer habe in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 habe. 11 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. 12 Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 13. September 2016, Globo Comunicação e Participações/EUIPO [Hörmarke], T‑408/15, EU:T:2016:468, Rn. 37, und vom 7. Juli 2021, Ardagh Metal Beverage Holdings/EUIPO [Kombination von Klängen beim Öffnen einer Dose mit einem kohlensäurehaltigen Getränk], T‑668/19, EU:T:2021:420, Rn. 17). 13 Die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 erfassten Marken ohne Unterscheidungskraft gelten als ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die durch die Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 13. September 2016, Hörmarke,T‑408/15, EU:T:2016:468, Rn. 38, und vom 7. Juli 2021, Kombination von Klängen beim Öffnen einer Dose mit einem kohlensäurehaltigen Getränk,T‑668/19, EU:T:2021:420, Rn. 18). 14 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 13. September 2016, Hörmarke,T‑408/15, EU:T:2016:468, Rn. 39, und vom 7. Juli 2021, Kombination von Klängen beim Öffnen einer Dose mit einem kohlensäurehaltigen Getränk,T‑668/19, EU:T:2021:420, Rn. 19). 15 Ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt jedoch, um das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zu überwinden (Urteil vom 13. September 2016, Hörmarke,T‑408/15, EU:T:2016:468, Rn. 40). 16 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben sind, da Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 nicht zwischen diesen verschiedenen Kategorien unterscheidet. Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Hörmarken sind daher keine anderen als die für die übrigen Markenkategorien geltenden (vgl. Urteil vom 7. Juli 2021, Kombination von Klängen beim Öffnen einer Dose mit einem kohlensäurehaltigen Getränk,T‑668/19, EU:T:2021:420, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). 17 Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass das Hörzeichen, dessen Eintragung begehrt wird, über eine gewisse Resonanz verfügen muss, anhand deren der angesprochene Verbraucher es erkennen und als Marke – und nicht bloß als funktionalen Bestandteil oder als Indikator ohne wesenseigene Merkmale – auffassen kann. Der angesprochene Verbraucher muss das Hörzeichen somit dahin verstehen, dass es eine Möglichkeit zur Identifizierung bietet, weil es als Marke erkennbar ist (vgl. Urteil vom 7. Juli 2021, Kombination von Klängen beim Öffnen einer Dose mit einem kohlensäurehaltigen Getränk,T‑668/19, EU:T:2021:420, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). 18 Das Publikum ist zwar gewohnt, Wort- oder Bildmarken als Zeichen wahrzunehmen, die auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hinweisen; dies ist jedoch nicht zwangsläufig der Fall, wenn das Zeichen aus einem bloßen Klangelement besteht. Gleichwohl ist festzustellen, dass es bei bestimmten Waren und Dienstleistungen nicht ungewöhnlich ist, dass der Verbraucher sie anhand eines Klangelements erkennt. Insoweit ist auch davon auszugehen, dass die Gewohnheiten in einem Wirtschaftssektor grundsätzlich nicht in Stein gemeißelt sind, sondern sich mit der Zeit – unter Umständen sogar sehr dynamisch – wandeln können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2016, Hörmarke,T‑408/15, EU:T:2016:468, Rn. 42 bis 44, und vom 7. Juli 2021, Kombination von Klängen beim Öffnen einer Dose mit einem kohlensäurehaltigen Getränk,T‑668/19, EU:T:2021:420, Rn. 25 und 26). 19 Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen. 20 Im vorliegenden Fall beanstandet die Klägerin nicht die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach sich die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen an die breite Öffentlichkeit in der Europäischen Union richten. Es besteht kein Anlass, diese Beurteilung in Frage zu stellen. 21 Zur Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass es sich bei ihr „um ein Hörzeichen von zwei Sekunden [handelt], das nur aus einer einfachen Abfolge von vier verschiedenen wahrnehmbaren Tönen besteht“. Die angemeldete Marke sei „so kurz und banal, dass [sie] keine Resonanz oder einen gewissen Wiedererkennungswert hat, die bzw. der es den angesprochenen Verbrauchern ermöglichen würde, [sie] als Herkunftshinweis und nicht bloß als ein funktionelles Element oder als Hinweis ohne Aussage anzusehen“. Hierzu hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass sich die angemeldete Marke zwar „von anderen im Transportsektor verwendeten Jingles unterscheidet“, dieser Unterschied aber „für sich allein nicht ausreichend [ist], um [ihr] Unterscheidungskraft zu verleihen“, da die Frage, „[o]b ein Hörzeichen Unterscheidungskraft hat, … allein daran zu bestimmen [ist], ob die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“. 22 Dabei hat die Beschwerdekammer ihre Schlussfolgerung, dass die Unterscheidungskraft fehle, im Wesentlichen damit begründet, dass die angemeldete Marke „äußerst kurz (zwei Sekunden) und einfach ist (… vier wahrnehmbar[e] Tön[e])“ und daher „als solch[e] keine Aussage zu vermitteln [vermag], an die sich die Verbraucher erinnern können“, da sie „schlichtweg als ein funktionales Klangelement wahrgenommen [wird], das die Aufmerksamkeit des Zuhörers wecken und auf die nachfolgende Ansage oder andere Aspekte der angemeldeten Dienstleistungen richten soll“. 23 Insoweit ist bereits entschieden worden, dass ein Hörzeichen, das äußerst einfach ist und sich auf die bloße Wiederholung zweier identischer Noten beschränkt – im konkreten Fall war dies ein Klang, der einem Telefonklingeln ähnelt –, als solches keine Aussage zu vermitteln vermag, an die sich die Verbraucher erinnern können, so dass sie es nicht als eine Marke ansehen werden, sofern es keine Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2016, Hörmarke,T‑408/15, EU:T:2016:468, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). 24 Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, lassen jedoch mehrere Gesichtspunkte den Schluss zu, dass die Merkmale der angemeldeten Marke in Bezug auf Dauer und Resonanz zu belegen vermögen, dass die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 und der oben in den Rn. 12 bis 18 angeführten Rechtsprechung vorliegt und nicht fehlt. 25 Erstens ist nämlich, was die Gewohnheiten in dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden Wirtschaftssektor betrifft, allgemein bekannt, dass die Wirtschaftsteilnehmer des Transportsektors zunehmend auf „Jingles“, d. h. kurze Klangmotive, zurückgreifen, um den ihnen zuzuordnenden Waren und Dienstleistungen eine für das Publikum wiedererkennbare klangliche Identität zu verleihen, die ein Audioäquivalent zur visuellen Identität einer Marke darstellt. Solche Hörmarken ermöglichen es auch, Botschaften an die angesprochenen Verkehrskreise, sei es in Flughafenwartehallen oder auf Zug- und Busbahnsteigen, zu Werbezwecken oder im Zusammenhang mit den zugeordneten Dienstleistungen, einzuleiten oder zu begleiten. Diese Jingles, von denen die Klägerin mehrere Beispiele angeführt hat (vgl. Rn. 5 siebter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung), ermöglichen es, die Aufmerksamkeit der Zuhörer in einem bisweilen geräuschvollen Umfeld zu erregen. 26 Zweitens besteht die angemeldete Marke aus dem Klang einer Melodie, bei der vier verschiedene wahrnehmbare Töne aufeinanderfolgen (siehe oben, Rn. 2). 27 Der Klang der Melodie, aus der die angemeldete Marke besteht, weist keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den von dieser Marke erfassten Dienstleistungen auf und ist offenbar nicht aufgrund technischer oder funktionaler Überlegungen vorgegeben. Bei diesem Klang handelt es sich nämlich nicht um ein Geräusch, das bei der Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen üblicherweise auftritt, wie z. B. das Geräusch vorbeifahrender U-Bahnen oder Züge oder das Geräusch beim Start eines Flugzeugs. Ebenso wenig ist nachgewiesen, dass der Klang der Melodie, aus der die angemeldete Marke besteht, dem Publikum bereits bekannt ist, so dass angenommen werden kann, dass es sich um ein Originalwerk handelt. 28 In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, dass der Klang der Melodie, aus der die angemeldete Marke besteht, eher als Jingle dienen soll, d. h., wie die Klägerin zu Recht hervorhebt, als kurze, prägnante und einprägsame Klangsequenz. Ferner ist davon auszugehen, dass der Klang der Melodie, aus der die angemeldete Marke besteht, trotz der Kürze, die ein typisches Merkmal von Jingles ist und gerade deren Merkbarkeit erleichtern soll, die Aufmerksamkeit des Publikums entsprechend den Gewohnheiten im Transportsektor auf die betriebliche Herkunft der von dieser Marke erfassten Dienstleistungen lenken soll. 29 Diese Beurteilung wird im Übrigen, wie die Klägerin vorbringt, durch die Entscheidungspraxis und die Prüfungsrichtlinien für Hörmarken des EUIPO bestätigt. 30 So hat der Klang der Melodie, aus der die angemeldete Marke besteht, eine ähnliche Länge wie die unter der Nr. 18800487 eingetragene Hörmarke des größten deutschen Eisenbahnunternehmens, der Deutschen Bahn AG. Diese Marke kann über den Hyperlink (<EUIPO – eSearch>) angehört werden. Die vorliegende Melodie hat wie diejenige, aus der die Hörmarke der Deutschen Bahn besteht, nichts mit den erfassten Transportleistungen zu tun. Die gleichen Feststellungen können beim Vergleich der angemeldeten Marke mit der unter der Nr. 17396102 eingetragenen Marke des den Flughafen München betreibenden Unternehmens, der Flughafen München GmbH, getroffen werden. Diese Marke kann über den Hyperlink (<EUIPO – eSearch>) angehört werden. 31 Desgleichen sind zwei der in Teil B Abschnitt 4 Kapitel 3 Nr. 15 der Prüfungsrichtlinien des EUIPO, die, obwohl sie keinen verbindlichen Charakter haben, gleichwohl eine Erkenntnisquelle für die Praxis des EUIPO im Bereich der Marken darstellen können (vgl. Urteil vom 8. Juni 2022, Muschaweck/EUIPO – Conze [UM], T‑293/21, EU:T:2022:345, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), aufgeführten „Beispiele für akzeptierte Marken“ für die Beurteilung der Merkmale der angemeldeten Marke relevant. Nach diesen Beispielen wurden nämlich zwei Hörmarken akzeptiert, die aus einer „Folge von vier unterschiedlichen Tönen in zunächst im Quartsprung absteigender, dann aufsteigender Richtung, die auf der Mediante enden“, bzw. aus „[zwei] kürzeren a-Töne[n, die] weniger stark [erklingen] als der darauffolgende lange und höhere c-Ton“, bestanden. Solche Klangfolgen sind mit der vergleichbar, aus der die angemeldete Marke besteht, die nach den Feststellungen der Beschwerdekammer vier wahrnehmbare Klänge enthält. 32 Daher hat die Beschwerdekammer angesichts der Merkmale der angemeldeten Marke in Bezug auf Dauer, benutzte Melodie und wahrnehmbare Klänge sowie der verschiedenen Angaben, die das EUIPO in der Vergangenheit zu der Rolle gemacht hat, die diese Merkmale bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer angemeldeten Hörmarke spielen, einen Beurteilungsfehler begangen, als sie die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke mit der Begründung verneint hat, dass sie „äußerst kurz (zwei Sekunden) und einfach … (… vier wahrnehmbar[e] Tön[e])“ sei. 33 Eine solche Beurteilung ist sowohl im Hinblick auf die Gewohnheiten im betreffenden Sektor fehlerhaft, in dem es wichtig ist, Klänge nutzen zu können, um es den angesprochenen Verkehrskreisen zu ermöglichen, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens zu identifizieren, und um auf diese Weise eine wiedererkennbare klangliche Identität zu schaffen, als auch im Hinblick auf die Merkmale der angemeldeten Marke, die bei diesen Verkehrskreisen gerade als kurzer, prägnanter und einprägsamer Jingle fungieren soll und damit auf die betriebliche Herkunft der fraglichen, ausschließlich der Klägerin zugeordneten Dienstleistungen hinweisen soll. Aus diesem Blickwinkel stellen weder die Dauer der angemeldeten Marke noch ihre angebliche „Einfachheit“ oder „Banalität“, die als solche einer Wiedererkennung der entsprechenden Melodie nicht entgegensteht, Hindernisse dar, die als solche ausreichen, um ihr jede Unterscheidungskraft abzusprechen. 34 Drittens besteht ein weiterer Fehler der Beschwerdekammer darin, dass sie ihre Beurteilung, wonach die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe, darauf gestützt hat, dass sie „schlichtweg eine funktionale Aufgabe“ habe. 35 Zu den Dienstleistungen im Bereich Transportwesen oder Personenbeförderung hat die Beschwerdekammer nämlich ausgeführt, dass „üblicherweise vor Lautsprecherdurchsagen in Bezug auf Information[en] zu Transportmitteln eine kurze Tonabfolge gespielt wird, damit die Reisenden ihre Aufmerksamkeit auf die auf den Jingle folgende Ansage richten“, und dass es, da diese Ansagen normalerweise in Umgebungen mit vielen unterschiedlichen Geräuschen stattfänden, „für den Zuhörer nicht einfach ist, die Ansage von weiteren Hintergrundgeräuschen zu unterscheiden“ und sie ohne Gewöhnung mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung zu bringen. 36 Im vorliegenden Fall wäre jedoch, wie die Klägerin vorbringt, selbst dann, wenn als eine der potenziellen Verwendungen der angemeldeten Marke die von der Beschwerdekammer angesprochene Nutzung in einem Bahnhof zur Ankündigung der zugehörigen Beförderungsleistung in Betracht zu ziehen wäre, eine solche Verwendung, mag sie auch eine funktionale Aufgabe haben, kein Hindernis dafür, dass die angemeldete Marke ihre Funktion als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Dienstleistung erfüllt. Dies wäre in einem solchen Kontext sogar die Aufgabe der angemeldeten Marke, da der Klang der Melodie, die diese Marke kennzeichnet, es den angesprochenen Verkehrskreisen gerade ermöglichen soll, die Dienstleistung und das betreffende Unternehmen von den anderen Dienstleistungen zu unterscheiden, die ihnen möglicherweise von anderen Wirtschaftsteilnehmern des Transportsektors angeboten werden. 37 Viertens hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die angemeldete Marke auch in Bezug auf die übrigen von ihr erfassten Dienstleistungen, die nicht unmittelbar den Verkehr betreffen, sondern Aspekte, die ihm zugeordnet werden könnten, nicht in der Lage sei, ihre Hauptfunktion als betrieblicher Herkunftshinweis zu erfüllen, und dazu ausgeführt: „Kommen die angesprochenen Verkehrskreise mit dieser sehr kurzen und simplen Tonfolge im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen in Berührung, so werden sie allenfalls annehmen, dass der Klang auf bestimmte Aspekte der Dienstleistung (z. B. Beginn einer Ankündigung) hinweist oder bei der Werbung für diese Dienste eingesetzt wird.“ Die oben in den Rn. 27 bis 36 dargelegten Erwägungen gelten für die Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf diese anderen Dienstleistungen entsprechend. Insbesondere ist, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, zum einen schwer nachvollziehbar, mit welchen Aspekten der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klang der Melodie, aus der sie besteht, in Verbindung gebracht werden kann, und zum anderen, inwiefern der Umstand, dass das angemeldete Hörzeichen im Rahmen der Werbung für diese Dienstleistungen eingesetzt werden kann, gegen seine Eintragung als Marke sprechen soll. 38 Nach alledem hat die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nicht zutreffend beurteilt. 39 Folglich ist dem einzigen Klagegrund stattzugeben, und die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, ohne dass über die Zulässigkeit der Dokumente entschieden zu werden braucht, die von der Klägerin erstmals vor dem Gericht vorgelegt wurden, um nachzuweisen, dass verschiedene zuvor für den Transportsektor eingetragene Hörmarken der Europäischen Union zu Werbezwecken verwendet werden. Kosten 40 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. 41 Da das EUIPO unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. April 2024 (Sache R 2220/2023-5) wird aufgehoben. 2. Das EUIPO trägt die Kosten. Marcoulli Tomljenović Spangsberg Grønfeldt Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. September 2025. Der Kanzler V. Di Bucci Der Präsident R. Mastroianni ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
