EuG · T-92/24 · 03.09.2025 · ECLI:EU:T:2025:815
URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer) 3. September 2025 ( *1 ) „Unionsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Unionsgeschmacksmuster, das eine Verpackung darstellt – Ältere nationale Bildmarke – Nichtigkeitsgrund – Verwendung eines Zeichens mit Unterscheidungskraft, dessen Inhaber berechtigt ist, seine Verwendung zu untersagen, in dem jüngeren Geschmacksmuster – Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Verteidigungsrechte – Umfang der Prüfung durch die Beschwerdekammer“ In der Rechtssache T‑92/24, Eti Gıda Sanayi ve Ticaret AŞ mit Sitz in Eskişehir (Türkei), vertreten durch Rechtsanwalt A. Căvescu, Klägerin, gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch C. Bovar und J. Ivanauskas als Bevollmächtigte, Beklagter, andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Star Foods E.M. SRL mit Sitz in Bukarest (Rumänien), vertreten durch Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt J. Fuhrmann, erlässt DAS GERICHT (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Škvařilová-Pelzl (Berichterstatterin) sowie der Richterinnen G. Steinfatt und D. Kukovec, Kanzler: V. Di Bucci, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, aufgrund der prozessleitenden Maßnahme vom 23. Januar 2025 und der am 6. bzw. am 7. Februar 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten der Streithelferin und des EUIPO, aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, folgendes Urteil 1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Eti Gıda Sanayi ve Ticaret AŞ, die Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 15. Dezember 2023 (Sache R 912/2023‑3) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Vorgeschichte des Rechtsstreits 2 Am 13. Juli 2007 meldete die Klägerin beim EUIPO nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an. 3 Das angemeldete und im vorliegenden Fall angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird in folgender Ansicht wiedergegeben: [Image] 4 Das angegriffene Geschmacksmuster ist zur Verwendung für die Erzeugnisse „Verpackungen“ in Klasse 09.03 im Sinne des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle vom 8. Oktober 1968 in geänderter Fassung bestimmt. 5 Am 21. Februar 2020 stellte die Streithelferin, die Star Foods E.M. SRL, beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters für die oben in Rn. 4 genannten Erzeugnisse. 6 Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2822) in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 Buchst. b und c der Lege nr. 84 privind mărcile și indicațiile geografice (Gesetz Nr. 84 über Marken und geografische Angaben) vom 15. April 1998 (Monitorul Oficial al României, Nr. 337 vom 8. Mai 2014, im Folgenden: rumänisches Markengesetz) gestützt. Die Streithelferin führte für diesen Antrag mehrere ältere Rechte an, darunter die unter der Nr. 071100 für Waren der Klasse 30, u. a. „Snacks, insbesondere aus Getreide durch Expansion und Auspressen hergestellte, mit verschiedenen Aromen“, eingetragene rumänische Bildmarke KRAX. Die Streithelferin machte geltend, dass wegen der Ähnlichkeiten zwischen dem älteren Zeichen und den von ihm erfassten Waren eine Verwechslungsgefahr im Sinne der letztgenannten Bestimmung bestehe, aufgrund deren sie die Benutzung ihres Zeichens mit Unterscheidungskraft in dem angegriffenen Geschmacksmuster untersagen lassen könne. Da die ältere nationale Marke in Rumänien bekannt sei, würde ihre ähnliche Wiedergabe in diesem Geschmacksmuster es dessen Inhaber zudem ermöglichen, ihre Wertschätzung und den dafür betriebenen wirtschaftlichen Aufwand auszunutzen, und ihre Benutzung würde in der Folge ihre Unterscheidungskraft im Sinne der fraglichen Bestimmung beeinträchtigen. 7 Auf Antrag der Klägerin setzte die Nichtigkeitsabteilung mit Entscheidung vom 31. Mai 2021 das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) aus, vor dem auch die ältere rumänische Bildmarke Nr. 071100 (im Folgenden: ältere Marke) angegriffen wurde. 8 Mit Entscheidung vom 7. November 2022 nahm die Nichtigkeitsabteilung das Verfahren wieder auf, nachdem die bei dem nationalen Gericht erhobene Klage rechtskräftig abgewiesen worden war, und gab demzufolge am 1. März 2023 dem Antrag auf Nichtigerklärung statt, wobei sie ihre Prüfung auf der Grundlage der älteren Marke begann, die am 3. August 2003 angemeldet und am 2. Mai 2006 auf den Namen der Streithelferin eingetragen wurde und wie folgt wiedergegeben ist: [Image] 9 Insbesondere stellte die Nichtigkeitsabteilung zunächst fest, dass die ältere Marke eine durchschnittliche originäre Unterscheidungskraft habe und dass ihre Gültigkeit von den rumänischen Gerichten bestätigt worden sei. Sodann stellte sie im Wesentlichen fest, dass die von dieser Marke erfassten Waren und die Erzeugnisse, für die das angegriffene Geschmacksmuster verwendet werden solle, identisch seien, dass diese Marke und dieses Geschmacksmuster in bildlicher und klanglicher Hinsicht einen mittleren Grad an Ähnlichkeit aufwiesen und dass daher die Ähnlichkeiten zwischen den beiden Zeichen ausreichten, um auf eine Verwechslungsgefahr zu schließen. Da die Streithelferin unter diesen Umständen nach Art. 36 Abs. 2 Buchst. b des rumänischen Markengesetzes berechtigt war, die Benutzung des in dem Geschmacksmuster verwendeten Zeichens zu untersagen, erklärte die Nichtigkeitsabteilung das Geschmacksmuster gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung für nichtig. Da dem Antrag auf der Grundlage der originären Unterscheidungskraft der fraglichen Marke stattgegeben wurde, war ihrer Ansicht nach weder über die von der Streithelferin beanspruchte erhöhte Unterscheidungskraft noch über ihr Vorbringen, die Benutzung des Zeichens in dem betreffenden Geschmacksmuster sei wegen der geltend gemachten Bekanntheit der entsprechenden Marke zu untersagen, zu entscheiden. 10 Am 28. April 2023 legte die Klägerin beim EUIPO eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein. 11 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie kam im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Nichtigkeitsabteilung das angegriffene Geschmacksmuster nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 Buchst. b des rumänischen Markengesetzes zu Recht für nichtig erklärt habe, da eine Verwechslungsgefahr bestehe. Hierzu führte sie aus, dass die von der Marke erfassten Waren und die Erzeugnisse, für die das Geschmacksmuster verwendet werden solle, ähnlich seien, dass die Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht einen mittleren Ähnlichkeitsgrad aufwiesen, dass die wichtigsten Wortbestandteile dieser Zeichen für die rumänischen Verkehrskreise keine Bedeutung hätten und dass die begrifflichen Unterschiede, die auf den anderen Bestandteilen des Geschmacksmusters beruhten, aufgrund des beschreibenden Charakters oder der schwachen Unterscheidungskraft sowie der Größe und untergeordneten Position dieser Bestandteile keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hätten, so dass ein begrifflicher Vergleich nicht möglich sei. Im Übrigen kam sie zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin geltend gemachte Verwirkung durch Duldung nach rumänischem Recht mangels Nachweises der geltend gemachten Duldung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht zum Tragen komme. Anträge der Parteien 12 Die Klägerin beantragt im Wesentlichen, – die angefochtene Entscheidung aufzuheben; – dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. 13 Das EUIPO beantragt, – die Klage abzuweisen; – der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen. 14 Die Streithelferin beantragt, – die Klage abzuweisen; – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Rechtliche Würdigung 15 Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung, zweitens einen Verstoß gegen die Art. 94 und 95 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) und gegen Art. 40 Abs. 1 des rumänischen Markengesetzes in geänderter Fassung (Monitorul Oficial al României, Nr. 856 vom 18. September 2020, im Folgenden: neues rumänisches Gesetz) und drittens eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte rügt. 16 Nach Auffassung des Gerichts ist zuerst der dritte Klagegrund zu prüfen, dann der zweite Klagegrund und zuletzt der erste Klagegrund. Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte 17 Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, ihre Verteidigungsrechte und insbesondere ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem sie ihr Vorbringen, dass die Streithelferin nicht die Inhaberin der älteren Marke sei, wiederholt nicht berücksichtigt habe. Die Streithelferin habe die Existenz dieser Marke, den Namen ihres Inhabers oder ihre Verlängerung nicht nachgewiesen. Folglich hätte die Beschwerdekammer die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung wegen fehlender ordnungsgemäßer Identifizierung des tatsächlichen Inhabers des älteren Rechts als unzulässig zurückweisen müssen. 18 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 19 Einleitend ist festzustellen, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, auf typografische Unterschiede im Namen des Rechtsträgers, der Inhaber der älteren Marke ist, sowie in den Adressen hinzuweisen, die in den verschiedenen im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beweisen genannt sind. Sie meint, die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens in Bezug auf den geltend gemachten fehlenden Nachweis, dass die Streithelferin die tatsächliche Inhaberin dieser Marke sei, stelle der Sache nach eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte dar. 20 Nach Art. 62 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung dürfen die Entscheidungen des EUIPO nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Diese Bestimmung gewährleistet im Rahmen des Unionsgeschmacksmusterrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte. Nach diesem allgemeinen Grundsatz des Rechts der Europäischen Union müssen die Adressaten behördlicher Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar berühren, Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt gebührend darzulegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich somit auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage der Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (Urteil vom 9. Februar 2017, Mast-Jägermeister/EUIPO [Becher], T‑16/16, EU:T:2017:68, Rn. 57), und auch nicht auf jede allgemein bekannte Tatsache, auf die sie sich stützt, um zu diesem Standpunkt zu gelangen (vgl. Urteil vom 29. April 2020, Bergslagernas Järnvaru/EUIPO – Scheppach Fabrikation von Holzbearbeitungsmaschinen [Holzspaltwerkzeuge], T‑73/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:157, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung). 21 Im Übrigen werden die Verteidigungsrechte nach ständiger Rechtsprechung durch eine Verfahrensunregelmäßigkeit nur dann verletzt, wenn diese sich konkret auf die Verteidigungsmöglichkeit des Betroffenen ausgewirkt hat. Somit kann bei einer Nichtbeachtung der geltenden Regeln, die dem Schutz der Verteidigungsrechte dienen, das Verwaltungsverfahren nur dann mit einem Fehler behaftet sein, wenn nachgewiesen ist, dass dieses Verfahren andernfalls zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. Urteil vom 9. September 2015, Dairek Attoumi/HABM – Diesel [DIESEL], T‑278/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:606, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). 22 Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die Klägerin der Nichtigkeitsabteilung bereits in der Beschwerdebegründung vom 3. Juli 2023 vorgeworfen hatte, die Beweise für die Inhaberschaft der älteren Marke, deren Übersetzungen im Übrigen teilweise fehlerhaft seien, falsch gewürdigt zu haben. 23 Zweitens geht aus den zusammen mit dem Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Auszügen aus der vom Oficiul de Stat pentru Inventii si Mărci (Staatliches Amt für Erfindungen und Marken, Rumänien) ausgestellten Eintragungsurkunde und aus ihrer Übersetzung hervor, dass die ältere Marke ursprünglich für die „SC STAR FOODS EM SRL“ mit Sitz Str. Taberei nr. 2, Jud. Ilfov, Popeşti Leordeni 077160, Rumänien, eingetragen wurde. In dieser Urkunde heißt es in der rumänischen Fassung und in der Übersetzung, dass die derzeitige Inhaberin die „SC STAR FOODS E.M. SRL“ mit Sitz Calea Vacareşti nr. 391, et. 4, Secţiunea 2, sector 4, Bukarest, Rumänien, ist. Die unterschiedlichen Adressen und die neue Zeichensetzung in der Bezeichnung des Rechtsträgers, der Eigentümer der älteren Marke ist, reichen jedoch nicht aus, um ernsthafte Zweifel daran zu begründen, dass die Streithelferin die tatsächliche Inhaberin der älteren Marke ist. Außerdem hat das Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest) mit seiner Entscheidung vom 9. Juli 2020 in der Rechtssache Nr. 19812/3/2018, die im Rahmen eines bei den nationalen Gerichten gestellten Antrags auf Nichtigerklärung erging, bestätigt, dass die Streithelferin Inhaberin der älteren Marke sei, die bis zum 3. August 2025 rechtsgültig eingetragen bleibe. 24 Im Übrigen geht aus den Antworten der Streithelferin auf die prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts rechtlich hinreichend hervor, dass erstens die Unterschiede in der Zeichensetzung auf die Gepflogenheiten betreffend Handelsnamen in den verschiedenen Sprachen, insbesondere in Rumänisch oder Englisch, zurückgehen. Insoweit geht aus der Antwort der Streithelferin hervor, dass der streitige Bestandteil „EM“ oder „E.M.“ den Anfangsbuchstaben des Namens von Herrn Emmanuel Mitzalis, dem vormaligen Inhaber des Unternehmens, entspricht und dass dieser Bestandteil in allen amtlichen Dokumenten in rumänischer Sprache mit derselben Zeichensetzung verwendet wird. Zweitens geht aus den Antworten der Streithelferin auch hervor, dass die verschiedenen Adressen in den Dokumenten des Staatlichen Amts für Erfindungen und Marken oder in den verschiedenen Aktenstücken demselben Rechtsträger mit mehreren Geschäftsräumen entsprechen, dessen Hauptsitz von Str. Taberei nr. 2, Jud. Ilfov, Popeşti Leordeni 077160, nach Calea Vacareşti nr. 391, et. 4, Secţiunea 2, sector 4, Bukarest, verlegt wurde, wobei der ursprüngliche Sitz nunmehr als Bürostandort und Zweitsitz des Unternehmens dient. Drittens steht, wie sich ebenfalls aus der Antwort der Streithelferin ergibt, fest, dass das Unternehmen, das Inhaber der älteren Marke ist, stets mit einer einheitlichen Eintragungsnummer eingetragen war. Dies wird auch durch die Erwähnung dieser Nummer in der Entscheidung des Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest) vom 9. Juli 2020 in der Rechtssache Nr. 19812/3/2018 untermauert, mit der die Gültigkeit der älteren Marke bestätigt wurde. 25 Drittens geht aus den Rn. 17, 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Nichtigkeitsabteilung das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf den Nachweis der Inhaberschaft an der älteren Marke zurückgewiesen hat und dass die Beschwerdekammer im Rahmen ihres Ermessens nach Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 ergänzende Beweismittel zugelassen hat, um zu bestätigen, dass die Marke auf den Namen der „SC STAR FOODS E.M. SRL“ unter der Anschrift, die auch im Antrag auf Nichtigerklärung angegeben wurde, angemeldet und eingetragen worden war. Diese Anschrift ist auch im aktuellen Registerauszug, wie ihn die Streithelferin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegt hatte, unter der ursprünglichen Anschrift der Markeninhaberin angegeben. 26 Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht verletzt hat. Außerdem lässt sich den Akten kein ernsthafter Zweifel an der Inhaberschaft an der älteren Marke entnehmen, so dass die angefochtene Entscheidung nicht mit einer Verfahrensunregelmäßigkeit behaftet ist, die sich auf den Erfolg der vorliegenden Klage auswirken könnte. 27 Der dritte Klagegrund ist demzufolge als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 94 und 95 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 des neuen rumänischen Gesetzes 28 Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, gegen die Art. 94 und 95 der Verordnung 2017/1001 sowie gegen Art. 40 Abs. 1 des neuen rumänischen Gesetzes verstoßen zu haben. Zum einen habe die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen, indem sie der Streithelferin nicht aufgegeben habe, den Nachweis der Benutzung der älteren Marke zu erbringen, die nicht unter die fünfjährige Benutzungsschonfrist falle. Zum anderen macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdekammer die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung anhand dieses Gesetzes hätte prüfen müssen und folglich in Anwendung der letztgenannten Bestimmung im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens nach Art. 39 dieses Gesetzes, der Art. 36 des rumänischen Markengesetzes, der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Nichtigerklärung in Kraft gewesen sei, entspreche, den Nachweis der ernsthaften Benutzung dieser Marke hätte verlangen müssen. 29 Das EUIPO, unterstützt von der Streithelferin, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 30 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin bei der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer keinen Antrag auf Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke gestellt hat. 31 Insoweit ist darauf hinzuwesen, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung einer Beschwerdekammer durch das Gericht nach Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 im Hinblick auf die Rechtsfragen zu erfolgen hat, mit denen die Beschwerdekammer befasst wurde. Es ist darum nicht Sache des Gerichts, bei ihm geltend gemachte neue Klagegründe zu prüfen. Mit der Prüfung dieser neuen Klagegründe würde nämlich gegen Art. 188 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen, wonach die im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht eingereichten Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2024, Canalones Castilla/EUIPO – Canalones Novokanal [Wasserabflussrohr oder Rinne], T‑329/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:438, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). 32 Folglich ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung 33 Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung verstoßen, indem sie zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr angenommen habe. 34 Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, erstens einen Beurteilungsfehler bei der Bestimmung der in Rede stehenden Erzeugnisse begangen zu haben, sich zweitens bei der Prüfung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf die Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers und nicht auf die eines informierten Benutzers gestützt zu haben, drittens zu Unrecht eine durchschnittliche bildliche und klangliche Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen festgestellt zu haben und viertens u. a. deshalb zu Unrecht von einer durchschnittlichen Unterscheidungskraft der älteren Marke ausgegangen zu sein, weil ihr Wortbestandteil „krax“ für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Bedeutung habe und diese Marke mehr als zehn Jahre lang neben der Unionsmarke CRAXX bestanden habe. 35 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 36 Gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung kann ein Geschmacksmuster für nichtig erklärt werden, wenn in einem jüngeren Geschmacksmuster ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und das Unionsrecht oder das nationale Recht des Mitgliedstaats, dem das Zeichen unterliegt, den Rechtsinhaber dazu berechtigen, diese Verwendung zu untersagen. 37 Nach der Rechtsprechung kann ein auf dem Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung beruhender Antrag auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nur Erfolg haben, wenn festgestellt wird, dass das Zeichen mit Unterscheidungskraft, das zur Stützung dieses Antrags geltend gemacht wird, nach der Anschauung der angesprochenen Verkehrskreise in dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster verwendet wird, gegen das sich der Antrag richtet. Bei der Prüfung dieses Nichtigkeitsgrundes ist auf die Wahrnehmung des zur Stützung des Nichtigkeitsgrundes angeführten Zeichens mit Unterscheidungskraft durch die maßgeblichen Verkehrskreise und auf den Gesamteindruck abzustellen, den dieses Zeichen bei ihnen hervorruft (vgl. Urteil vom 24. September 2019, Piaggio & C./EUIPO – Zhejiang Zhongneng Industry Group [Kleinkrafträder], T‑219/18, EU:T:2019:681, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). 38 Der Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung setzt nicht notwendigerweise voraus, dass in einem jüngeren Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein älteres Zeichen mit Unterscheidungskraft vollständig und detailliert wiedergegeben ist. Auch wenn bestimmte Elemente des fraglichen Zeichens in dem angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster fehlen oder andere hinzugefügt wurden, kann es sich nämlich, besonders wenn die weggelassenen oder hinzugefügten Elemente von untergeordneter Bedeutung sind, um eine „Verwendung“ des Zeichens handeln (vgl. Urteil vom 7. Februar 2018, Şölen Çikolata Gıda Sanayi ve Ticaret/EUIPO – Zaharieva [Verpackung für Eistüten], T‑794/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:70, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). 39 Dies gilt umso mehr, als das Publikum von in den Mitgliedstaaten eingetragenen Marken oder Unionsmarken nach ständiger Rechtsprechung nur ein unvollkommenes Bild im Gedächtnis behält. Diese Erwägung gilt für alle Arten von Zeichen mit Unterscheidungskraft. Werden bestimmte untergeordnete Elemente eines in einem jüngeren Gemeinschaftsgeschmacksmuster verwendeten Zeichens mit Unterscheidungskraft weggelassen oder diesem Zeichen hinzugefügt, werden die maßgeblichen Verkehrskreise diese Änderungen des Zeichens daher nicht unbedingt bemerken. Sie könnten im Gegenteil meinen, es werde in dem jüngeren Gemeinschaftsgeschmacksmuster so verwendet, wie sie es im Gedächtnis behalten haben (vgl. Urteil vom 7. Februar 2018, Verpackung für Eistüten, T‑794/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:70, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). 40 Folglich findet Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung nicht nur dann Anwendung, wenn ein Zeichen verwendet wird, das mit dem zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemachten Zeichen identisch ist, sondern auch dann, wenn ein diesem ähnliches Zeichen verwendet wird (vgl. Urteil vom 7. Februar 2018, Verpackung für Eistüten, T‑794/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:70, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). 41 Nach Art. 36 Abs. 2 Buchst. b des rumänischen Markengesetzes kann der Inhaber einer Marke beim zuständigen Gericht im Wesentlichen beantragen, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen seiner Identität oder Ähnlichkeit mit der Marke oder der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, auf denen das Zeichen angebracht ist, für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr besteht, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. 42 Wie die Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, wird mit Art. 36 Abs. 2 Buchst. b des rumänischen Markengesetzes im rumänischen Recht Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2015, L 336, S. 1) umgesetzt, der seinerseits Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25) entspricht. Folglich ist der Begriff „Verwechslungsgefahr“ im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Buchst. b dieses Gesetzes im Licht der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 und zu Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2018, Verpackung für Eistüten, T‑794/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:70, Rn. 25 und 26). 43 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt „Verwechslungsgefahr“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1997, SABEL,C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 22 und 23, und vom 6. Oktober 2005, Medion,C‑120/04, EU:C:2005:594, Rn. 23 bis 29). 44 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung bestätigt hat, mit der diese dem Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung stattgegeben hat, nachdem sie gemäß Art. 36 Abs. 2 Buchst. b des rumänischen Markengesetzes festgestellt hatte, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bestehe. 45 Zunächst betrifft das vorliegende Verfahren nach der oben in den Rn. 42 und 43 angeführten Rechtsprechung den Umfang des Schutzes einer Marke und insbesondere die Frage, ob der Inhaber der betreffenden älteren Marke die Benutzung seines Zeichens mit Unterscheidungskraft in dem angegriffenen Geschmacksmuster untersagen lassen kann. Demzufolge ist der vorliegende Klagegrund entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht unter Berücksichtigung des beim informierten Benutzer hervorgerufenen Eindrucks oder der Eigenart und Neuheit des angegriffenen Geschmacksmusters im Sinne der Art. 4 bis 6 der Verordnung Nr. 6/2002 zu prüfen. Zur Bestimmung der in Rede stehenden Erzeugnisse bzw. Waren und zu ihrem Vergleich 46 Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die in Rede stehenden Erzeugnisse ähnlich seien. Insbesondere gebe es keinen Hinweis darauf, dass das angegriffene Geschmacksmuster für Snackstangen verwendet werde. 47 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 48 Zur Bestimmung des Erzeugnisses, in das das angegriffene Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll, ist die sich auf dieses Erzeugnis beziehende Angabe in der Anmeldung dieses Geschmacksmusters zu berücksichtigen, daneben jedoch gegebenenfalls auch das Geschmacksmuster selbst, soweit es die Art, Bestimmung oder Funktion des Erzeugnisses näher beschreibt (Urteil vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM – PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T‑9/07, EU:T:2010:96, Rn. 56). 49 Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren sind im Übrigen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (Urteil vom 29. September 1998, Canon,C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 23). 50 Was insbesondere das Ergänzungsverhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen betrifft, das für sich genommen geeignet ist, das Vorliegen einer Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen zu begründen, ist darauf hinzuweisen, dass Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen. Somit ist für die Beurteilung, ob Waren und Dienstleistungen einander ergänzen, letztlich darauf abzustellen, wie wichtig eine Ware oder Dienstleistung aus Sicht des genannten Publikums für die Verwendung einer anderen Ware oder Dienstleistung ist (vgl. Urteil vom 7. Februar 2018, Verpackung für Eistüten, T‑794/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:70, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). 51 Insoweit wird das Ergänzungsverhältnis zwischen Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Verwechslungsgefahr nicht auf der Grundlage einer für die maßgeblichen Verkehrskreise bestehenden Beziehung zwischen den fraglichen Waren und Dienstleistungen unter dem Gesichtspunkt ihrer Art, ihrer Verwendung und ihrer Vertriebswege beurteilt. Denn ein Kriterium, mit dem auf eine Beziehung zwischen der Verwendung dieser Waren und Dienstleistungen abgestellt wird, erlaubt keine umfassende Beurteilung der Frage, ob die einen Waren oder Dienstleistungen für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder zumindest wichtig sind, wie die Prüfung, ob diese Waren und Dienstleistungen einander ergänzen, es erfordert. Der Umstand, dass keine Beziehung zwischen der Nutzung der einen Ware oder Dienstleistung und der der anderen Ware oder Dienstleistung besteht, bedeutet nämlich nicht in jedem Fall, dass die Verwendung der einen für die Verwendung der anderen nicht wichtig oder unentbehrlich ist (vgl. Urteil vom 7. Februar 2018, Verpackung für Eistüten, T‑794/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:70, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). 52 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Wiedergabe des angegriffenen Geschmacksmusters klar die Vorderseite einer Lebensmittelverpackung zeige, die für die Verpackung von Snacks oder ähnlichen Erzeugnissen bestimmt sei. Da die Verwendung der dem angegriffenen Geschmacksmuster entsprechenden Verpackung für die Verwendung der von der älteren Marke erfassten Waren, d. h. der Getreideerzeugnisse der Klasse 30, von entscheidender Bedeutung sei, genüge dies, um auf einen engen Zusammenhang, eine starke Wechselbeziehung und ein Ergänzungsverhältnis zwischen den Erzeugnissen, die mit dem angegriffenen Geschmacksmuster in Verbindung stünden, und den von der älteren Marke erfassten Waren zu schließen. 53 Daraus folgt, dass die Verwendung der mit dem angegriffenen Geschmacksmuster dargestellten Verpackung für die Verwendung der von der älteren Marke erfassten Waren zumindest wichtig ist, so dass zwischen ihnen im Sinne der oben in Rn. 50 angeführten Rechtsprechung ein enger Zusammenhang besteht, der das zwischen ihnen bestehende Ergänzungsverhältnis und damit ihre Ähnlichkeit aufzeigt. Zum maßgeblichen Gebiet und zu den maßgeblichen Verkehrskreisen sowie zu ihrem Aufmerksamkeitsgrad 54 Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). 55 Erstens hat die Beschwerdekammer nach der Rechtsprechung, wonach, wenn es sich bei der älteren Marke um eine nationale Marke handelt, das maßgebliche Gebiet das Gebiet ist, in dem diese Marke geschützt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2010, Companhia Muller de Bebidas/HABM – Missiato Industria e Comercio [61 A NOSSA ALEGRIA], T‑472/08, EU:T:2010:347, Rn. 34, und vom 2. März 2022, Laboratorios Ern/EUIPO – Beta Sports [META], T‑192/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:105, Rn. 28), in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das maßgebliche Gebiet Rumänien sei, da die Marke in diesem Mitgliedstaat eingetragen und geschützt sei. 56 Zweitens hat die Beschwerdekammer, da es sich bei den von der älteren Marke erfassten Waren und den von dem angegriffenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnissen u. a. um für die breite Öffentlichkeit bestimmte Snackstangen handelt (siehe oben, Rn. 52), den Standpunkt eingenommen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus Verbrauchern bestünden, deren Aufmerksamkeitsgrad beim Kauf derartiger Erzeugnisse durchschnittlich sei. 57 Diese Schlussfolgerungen sind fehlerfrei und zu bestätigen. Zum Vergleich der Zeichen 58 Nach der Rechtsprechung sind zwei Zeichen ähnlich, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, nämlich bildlicher, klanglicher und begrifflicher Aspekte, mindestens teilweise übereinstimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, EU:T:2002:261, Rn. 30, und vom 10. Dezember 2008, MIP Metro/HABM – Metronia [METRONIA], T‑290/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:562, Rn. 41). 59 Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der bildlichen, klanglichen oder begrifflichen Ähnlichkeit der betreffenden Zeichen ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Zeichen auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Zeichen regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile vom 11. November 1997, SABEL,C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 23, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer,C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 25). 60 Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Zeichen darf nicht darauf beschränkt bleiben, dass nur ein Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens berücksichtigt und mit einem anderen Zeichen verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Zeichen jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was es nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den durch das Zeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2005, Medion,C‑120/04, EU:C:2005:594, Rn. 29, und vom 22. Oktober 2015, BGW,C‑20/14, EU:C:2015:714, Rn. 36). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker,C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42). Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn dieser Bestandteil für sich genommen geeignet ist, das Bild der betreffenden Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43). 61 Im vorliegenden Fall sind vor der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile zu prüfen. – Zu den unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteilen der fraglichen Zeichen 62 Wie die Beschwerdekammer in Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, besteht die ältere Marke aus dem in stilisierten, von dem Großbuchstaben „K“ zum Großbuchstaben „X“ in absteigender Größe angeordneten Großbuchstaben geschriebenen Begriff „krax“ auf einem dunklen, unregelmäßigen Hintergrund. 63 Das angegriffene Geschmacksmuster beschreibt die Beschwerdekammer in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung als eine dunkelblaue rechteckige Verpackung, auf der Snackstangen und ein Stück Käse in einem ovalen Rahmen abgebildet seien. Um diese bildlichen Darstellungen herum und zwischen ihnen befänden sich verschiedene Wortbestandteile, nämlich „eti“ und „crax“ oben, „peynirli“ und „çubuk kraker“ unten und „orijinal kitir lezzet“ in der Mitte rechts. Der Wortbestandteil „crax“ sei in weißen Großbuchstaben mit zunehmender Größe und einer blauen und gelben Kontur geschrieben, während der Wortbestandteil „eti“ in roter Farbe mit einer weißen und schwarzen Kontur geschrieben sei und ein nicht näher spezifiziertes weißes Bildelement an der linken oberen Ecke enthalte. Die Wortbestandteile „orijinal kitir lezzet“ und „peynirli“ seien ganz oder teilweise in Großbuchstaben und Titelsatz in weißer Farbe mit schwarzer Kontur dargestellt, während der Wortbestandteil „çubuk kraker“ in gelben feinen Großbuchstaben dargestellt sei. 64 Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, davon ausgegangen zu sein, dass der Wortbestandteil „crax“ des angegriffenen Geschmacksmusters für sich genommen geeignet sei, das Bild dieses Geschmacksmusters zu prägen. Ihrer Ansicht nach sind nicht alle anderen Bestandteile dieses Geschmacksmusters in dem von ihm hervorgerufenen Gesamteindruck vernachlässigbar, da die Ähnlichkeit der Zeichen von der Unterscheidungskraft ihrer Bestandteile und etwaigen anderen relevanten Faktoren abhänge. Außerdem dominiere der Wortbestandteil „eti“ in dem von dem fraglichen Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindruck am stärksten, so dass dieser Wortbestandteil die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise am stärksten auf sich ziehen werde. Daher sei der Wortbestandteil „crax“ in Bezug auf die in Rede stehenden Erzeugnisse zweitrangig und ohne Unterscheidungskraft. 65 Im Übrigen wendet sich die Klägerin gegen die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer, wonach der Wortbestandteil „crax“ für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Bedeutung habe und daher unterscheidungskräftig sei. Diese Verkehrskreise nähmen diesen Wortbestandteil zum einen als Hinweis auf die Waren der Klasse 30 wahr, die in Rumänien unter der Bezeichnung „craxuri“ vertrieben würden, und zum anderen als beschreibend, da er auf den beim Verzehr von knusprigen Lebensmitteln wie Snackstangen erzeugten Klang Bezug nehme. 66 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 67 Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens dominierend sind, sind nach der Rechtsprechung insbesondere die originären Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit denen der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung des zusammengesetzten Zeichens abgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2002, MATRATZEN,T‑6/01, EU:T:2002:261, Rn. 35). 68 Im Übrigen ist zur Bestimmung der Unterscheidungskraft eines Zeichenbestandteils zu beurteilen, inwieweit er dazu beitragen kann, die Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese damit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die originären Eigenschaften des in Rede stehenden Bestandteils darauf zu prüfen, ob er in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen eingetragen worden ist, beschreibend ist oder nicht (vgl. Urteil vom 8. Juli 2015, Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM – Ceramicas del Foix [Rock & Rock], T‑436/12, EU:T:2015:477, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). 69 Sind bestimmte Bestandteile einer Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke geschützt ist oder die in der Anmeldung genannt sind, beschreibend, wird diesen Bestandteilen nur geringe oder sogar nur sehr geringe Unterscheidungskraft zuerkannt. Unterscheidungskraft wird diesen Bestandteilen meistens nur aufgrund der Verbindung zuerkannt werden können, in der sie mit anderen Bestandteilen der Marke stehen. Wegen ihrer geringen oder sogar sehr geringen Unterscheidungskraft werden die beschreibenden Bestandteile einer Marke im Allgemeinen von den Verkehrskreisen nicht als für den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck dominierend angesehen, es sei denn, sie erweisen sich, insbesondere durch ihre Position oder ihre Größe, als geeignet, die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen und sich in deren Gedächtnis einzuprägen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die beschreibenden Bestandteile einer Marke für den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck zwangsläufig zu vernachlässigen sind. Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob andere Bestandteile der Marke für sich allein geeignet sind, deren Bild, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, zu prägen (vgl. Urteil vom 18. Januar 2023, YAplus DBA Yoga Alliance/EUIPO – Vidyanand [YOGA ALLIANCE INDIA INTERNATIONAL], T‑443/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:7, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). 70 Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass die Beschwerdekammer erstens in Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Klägerin nicht den Nachweis einer etwaigen Bedeutung des Wortbestandteils „crax“ des angegriffenen Geschmacksmusters oder des Wortbestandteils „krax“ der älteren Marke und eine irgendwie geartete Verbindung zwischen einer etwaigen Bedeutung dieser Begriffe mit den fraglichen Erzeugnissen erbracht hatte. Außerdem hat die Beschwerdekammer ebenfalls zu Recht im Wesentlichen festgestellt, dass sich die Klägerin nicht auf die Koexistenz anderer ähnlicher nationaler Marken berufen kann, wenn keine Beweise für ihre Benutzung im maßgeblichen Gebiet vorliegen. 71 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO nach Art. 63 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung im Rahmen eines Verfahrens über einen Antrag auf Nichtigerklärung nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. e dieser Verordnung in ihrer früheren Fassung bei seiner Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist und Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen braucht. Was ferner das Vorbringen der Klägerin zur schwachen Unterscheidungskraft des Wortes „craxuri“ betrifft – da es häufig für die in Rede stehenden Erzeugnisse verwendet werde –, ist darauf hinzuweisen, dass seine Richtigkeit nicht nachgewiesen worden ist. Das einzige Beweismittel, das die Klägerin zur Stützung dieses Vorbringens vorgelegt hat, besteht in einer Liste von Marken, die das Wort „craxx“ enthalten, für Waren der Klassen 29 und 30. Aus der bloßen Aufzählung einer relativ begrenzten Zahl von Marken ohne eine Angabe, anhand deren sich ihre Bekanntheit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen messen ließe, lässt sich jedoch nicht schließen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine gedankliche Verbindung zwischen dem Wort „craxuri“ und den betreffenden Waren herstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2011, Sociedad Agricola Requingua/HABM – Consejo Regulador de la Denominación de Origen Toro [TORO DE PIEDRA], T‑358/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:174, Rn. 35). Folglich ist die Beurteilung der Beschwerdekammer in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung, dass der Wortbestandteil „crax“ für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Bedeutung habe und daher unterscheidungskräftig sei, nicht in Frage zu stellen. 72 Zweitens hat die Beschwerdekammer in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass sich der Wortbestandteil „crax“ in Anbetracht der Tatsache, dass er unterscheidungskräftig und größer ist, sowie seiner zentralen Position und seiner besonderen Stilisierung im Gesamteindruck ebenso klar abhebt wie der Wortbestandteil „peynirli“, der ebenfalls keine Bedeutung hat und daher im unteren Teil der Verpackung unterscheidungskräftig ist. Im Übrigen spielten die Bestandteile „eti“ und „kitir lezzet“, auch wenn sie keine Bedeutung hätten und unterscheidungskräftig seien, im Gesamteindruck aufgrund ihrer geringen Größe und ihrer untergeordneten Stellung eine untergeordnete Rolle. 73 Drittens hat die Beschwerdekammer in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zu Recht festgestellt, dass der Begriff „orijinal“ der rumänischen Entsprechung „original“ ähnlich sei und daher für die in Rede stehenden Erzeugnisse keine Unterscheidungskraft habe, während der Wortbestandteil „çubuk kraker“ von einem Teil der rumänischen Verkehrskreise als Anspielung auf den Begriff „cub“ (der „Würfel“ bedeute) verstanden werden könne und der Begriff „kraker“ als Anspielung auf Snacks, die gemeinhin als „crackers“ bezeichnet werden könnten, so dass diese Bestandteile schwach unterscheidungskräftig seien. Gleichwohl spielten alle diese Bestandteile im Gesamteindruck aufgrund ihrer geringeren Größe oder ihrer sekundären Position eine untergeordnete Rolle. Die anderen Bestandteile des angegriffenen Geschmacksmusters, nämlich die Bild- und Verzierungsbestandteile, die den Snackstangen und dem Käsestück entsprächen, seien für die in Rede stehenden Erzeugnisse beschreibend und daher nicht unterscheidungskräftig. Die blaue Verpackung und der ovale Rahmen seien dekorativer Natur und spielten daher für den von dem Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindruck nur eine untergeordnete Rolle. Gleiches gelte für den kleinen nicht spezifizierten weißen Bestandteil, der aufgrund seiner geringen Größe nur einen begrenzten oder gar keinen Einfluss auf den von dem Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindruck haben werde. 74 Als Zweites sind nach der Rechtsprechung bei Zeichen, die aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, die Wortbestandteile grundsätzlich unterscheidungskräftiger als die Bildbestandteile, da ein Durchschnittsverbraucher auf die fraglichen Erzeugnisse eher durch Nennung des Namens als durch Beschreibung des Bildbestandteils des Zeichens Bezug nehmen wird (Urteil vom 7. Februar 2018, Verpackung für Eistüten, T‑794/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:70, Rn. 49). 75 Insoweit ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdekammer in den Rn. 22 und 40 der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass der Wortbestandteil „krax“ der einzige Wortbestandteil der älteren Marke ist und dass in dem angegriffenen Geschmacksmuster der Wortbestandteil „crax“ zusammen mit dem Wortbestandteil „peynirli“ dominiert. Die Wortbestandteile „krax“ dieser Marke und „crax“ dieses Geschmacksmusters, die in ähnlicher Weise stilisiert sind, insbesondere mit ihren weißen Großbuchstaben, werden in zunehmender bzw. abnehmender Größe dargestellt. Unter diesen Umständen – und da alle anderen Bestandteile des Geschmacksmusters im Gesamteindruck eine untergeordnete Rolle spielen oder beschreibend sind – ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Wortbestandteil „krax“ der unterscheidungskräftigste Bestandteil der Marke ist und dass im angegriffenen Geschmacksmuster der Wortbestandteil „crax“ einer von mehreren nebeneinander dominierenden Bestandteilen ist und von Bildbestandteilen begleitet wird, die keine Unterscheidungskraft haben oder beschreibend sind. – Zum bildlichen Vergleich 76 Die Klägerin macht geltend, die in Rede stehenden Zeichen wiesen in bildlicher Hinsicht keine Ähnlichkeit auf. Ihrer Ansicht nach ist davon auszugehen, dass der Wortbestandteil „eti“ des angegriffenen Geschmacksmusters die gesamte Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise auf sich zieht. Im Übrigen seien alle anderen Wort- und Bildbestandteile des Geschmacksmusters unmittelbar lesbar und würden nicht als bloß dekorative Bestandteile wahrgenommen. 77 Wie oben in Rn. 75 ausgeführt, ist jedoch der Wortbestandteil „crax“ des angegriffenen Geschmacksmusters derjenige, der die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise am stärksten auf sich ziehen wird und daher den von diesem Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindruck am stärksten beeinflussen wird. 78 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass drei der vier Buchstaben der unterscheidungskräftigen und nebeneinander dominierenden Wortbestandteile der in Rede stehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht übereinstimmen, nämlich die Folge der Buchstaben „r“, „a“ und „x“, die alle in Großbuchstaben mit einer ähnlichen dreidimensionalen Wirkung dargestellt und leicht von links nach rechts geneigt sind, wobei die Größe der Buchstaben in der älteren Marke abnimmt und im angegriffenen Geschmacksmuster zunimmt. Im Übrigen unterscheiden sich diese Zeichen zum einen in ihrem groß geschriebenen Anfangsbuchstaben, nämlich „K“ bzw. „C“, und zum anderen in der fortlaufend zunehmenden bzw. abnehmenden Buchstabengröße. 79 Insoweit hat die Beschwerdekammer in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die oben in Rn. 78 genannten Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Zeichen nicht schwerer wiegen können als die durch die drei ähnlich stilisierten identischen Buchstaben bewirkte Ähnlichkeit. Gleiches gilt für den Wortbestandteil „peynirli“, der aufgrund seiner Position im unteren Teil der Verpackung klar von dem Wortbestandteil „crax“ getrennt ist. Auch wenn sich diese Zeichen auch dadurch unterscheiden, dass das angegriffene Geschmacksmuster die untergeordneten Wortbestandteile „eti“, „orijinal kitir lezzet“ und „çubuk kraker“ enthält, und ferner durch den jeweiligen Hintergrund, die Farben und den kleinen weißen Bildbestandteil, die allesamt dekorativer Natur sind, sowie durch die Darstellung der nicht unterscheidungskräftigen Gesamtheit, die aus den Snackstangen und dem Käsestück gebildet wird, können diese Bestandteile, die in der älteren Marke keine Entsprechung haben, wegen ihrer fehlenden Unterscheidungskraft, ihrer Größe und ihrer untergeordneten Stellung nicht schwerer wiegen als die Ähnlichkeit der dominierenden Bestandteile „krax“ und „crax“. 80 Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer beurteilungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die in Rede stehenden Zeichen eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit aufweisen. – Zum klanglichen Vergleich 81 Die Klägerin macht geltend, dass zwischen den in Rede stehenden Zeichen keine klangliche Ähnlichkeit bestehe. Selbst wenn die Verbraucher nur einen der Wortbestandteile des angegriffenen Geschmacksmusters aussprechen sollten, um Worte zu sparen, sei es der Wortbestandteil „eti“, der keine Ähnlichkeit mit dem Wortbestandteil „krax“ der älteren Marke aufweise. 82 Im vorliegenden Fall haben, wie sich oben aus Rn. 73 ergibt, die Wortbestandteile „orijinal“ und „çubuk kraker“ sowie alle Bildbestandteile, aus denen das angegriffene Geschmacksmuster besteht, keine Unterscheidungskraft und sind von untergeordneter Bedeutung. Außerdem sind die Wortbestandteile „eti“ und „kitir lezzet“, auch wenn sie aufgrund ihrer fehlenden Bedeutung in Bezug auf die in Rede stehenden Erzeugnisse unterscheidungskräftig sind, aufgrund ihrer Größe und Position von untergeordneter Bedeutung. Im Übrigen enthalten die Wortbestandteile „krax“ der älteren Marke und „crax“ des angegriffenen Geschmacksmusters, wie oben aus Rn. 79 hervorgeht, dieselbe Buchstabenfolge „r“, „a“, „x“, die ebenso wie die Buchstaben „k“ und „c“ in gleicher Weise ausgesprochen werden wird. Somit unterscheiden sich die in Rede stehenden Zeichen nur durch die Aussprache des Wortbestandteils „peynirli“, der in diesem Geschmacksmuster zusammen mit dem Wortbestandteil „crax“ dominiert. 83 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Verbraucher, wenn sie mit einer Marke konfrontiert werden, die aus verschiedenen Wortbestandteilen besteht, von denen einige von untergeordneter Bedeutung sind, dazu neigen, eine Marke mit mehreren Begriffen mündlich abzukürzen, um sie leichter aussprechbar zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2006, Camper/HABM – JC [BROTHERS by CAMPER], T‑43/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:370, Rn. 75). Daraus folgt, dass die Wortbestandteile „eti“, „kitir lezzet“, „orijinal“ und „çubuk kraker“ des angegriffenen Geschmacksmusters, die alle von untergeordneter Bedeutung sind, weniger geeignet sind, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zu ziehen, und daher weniger wahrscheinlich ausgesprochen werden. Außerdem werden die Bildbestandteile nicht ausgesprochen, so dass die Verbraucher auf die von dem Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisse eher dadurch Bezug nehmen werden, dass sie die zusammen dominierenden Bestandteile dieses Geschmacksmusters aussprechen, nämlich die Wortbestandteile „crax“ und „peynirli“. 84 Folglich ist die Beschwerdekammer in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung beurteilungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Rede stehenden Zeichen eine durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit aufweisen. – Zum begrifflichen Vergleich 85 Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer hätte feststellen müssen, dass zwischen den in Rede stehenden Zeichen keine begriffliche Ähnlichkeit bestehe. Insbesondere würden der Wortbestandteil „eti“, der der am stärksten dominierende und unterscheidungskräftigste Bestandteil des angegriffenen Geschmacksmusters sei, und der Wortbestandteil „krax“ der älteren Marke beide als Phantasiewörter und unterschiedliche Begriffe wahrgenommen, und das eine dieser Zeichen sei ein Wortzeichen und das andere ein Bildzeichen, so dass in begrifflicher Hinsicht keine Ähnlichkeit zwischen diesen Zeichen bestehe. 86 Es ist darauf hinzuweisen, dass es beim begrifflichen Vergleich darum geht, die in den in Rede stehenden Zeichen enthaltenen „Begriffe“ zu vergleichen. Das Wort „Begriff“ bedeutet z. B. nach der Definition im Wörterbuch Larousse eine „generelle und abstrakte Vorstellung, die sich der Mensch von einem konkreten oder abstrakten gedanklichen Gegenstand macht und die es ihm ermöglicht, diesem Gegenstand verschiedene Wahrnehmungen, die er davon hat, zuzuordnen und entsprechendes Wissen zu strukturieren“ (vgl. Urteil vom 16. Juni 2021, Smiley Miley/EUIPO – Cyrus Trademarks [MILEY CYRUS], T‑368/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:372, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). 87 Ferner setzt die begriffliche Ähnlichkeit nach der Rechtsprechung voraus, dass die in Rede stehenden Zeichen in ihrem Sinngehalt übereinstimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1997, SABEL,C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24). Daraus folgt, dass ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der Wörter nicht verstehen oder keinem dieser Zeichen eine besondere Bedeutung beimessen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2018, Verpackung für Eistüten, T‑794/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:70, Rn. 76, und vom 6. April 2022, Agora Invest/EUIPO – Transportes Maquinaria y Obras [TRAMOSA], T‑219/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:219, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung). 88 Im vorliegenden Fall haben die zusammen dominierenden Bestandteile des angegriffenen Geschmacksmusters und der dominierende Bestandteil der älteren Marke für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Bedeutung (siehe oben, Rn. 71, 72 und 75). Sie können daher den maßgeblichen Verkehrskreisen keinen Begriff vermitteln. 89 Die anderen Bestandteile des angegriffenen Geschmacksmusters nehmen, wie sich oben aus den Rn. 73 und 75 ergibt, eine untergeordnete Stellung ein, die ihren Einfluss im Rahmen des begrifflichen Vergleichs der in Rede stehenden Zeichen begrenzt. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Bestandteile völlig vernachlässigbar sind. So sind die Wortbestandteile „orijinal“ und „çubuk kraker“ sowie die verzierenden Bildbestandteile des Geschmacksmusters, die den Snackstangen und dem Stück Käse entsprechen, bei diesem Vergleich zu berücksichtigen, da sie an Lebensmittel des täglichen Bedarfs denken lassen und auf Snackstangen mit Käsegeschmack verweisen. 90 Somit ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen entgegen der Schlussfolgerung in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen, dass sich die in Rede stehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht unterscheiden. Zur Unterscheidungskraft der älteren Marke 91 Die Klägerin macht geltend, dass die ältere Marke im Wesentlichen eine schwache Unterscheidungskraft habe, da der Wortbestandteil „krax“ den beim Verzehr von Snacks auf Getreidebasis erzeugten Klang beschreibe und diese Marke neben der internationalen Registrierung der Marke CRAXX bestehe, die am 7. Dezember 2004 unter der Nr. 0854152A für identische Waren der Klassen 29 und 30 mit Benennung der Europäischen Union eingetragen worden sei. 92 Zum einen hat, wie sich oben aus den Rn. 71, 75 und 88 ergibt, der Wortbestandteil „krax“ der älteren Marke ebenso wie der Bestandteil „crax“ des angegriffenen Geschmacksmusters für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Bedeutung, und die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass der Wortbestandteil „krax“ für diese Verkehrskreise eine Bedeutung hat. Was das Vorbringen der Klägerin zu einem lautmalerischen Charakter des letztgenannten Wortbestandteils betrifft, so ist im vorliegenden Fall ein lautmalerischer Bezug auf den beim Verzehr von knusprigen Waren erzeugten Klang nicht offensichtlich. 93 Zum anderen kann die Klägerin mit ihrem Vorbringen zur Koexistenz der älteren Marke mit der Marke CRAXX nicht mit Erfolg dartun, dass die ältere Marke im vorliegenden Fall im Wesentlichen eine schwache Unterscheidungskraft habe. Die Unterscheidungskraft der älteren Marke, unabhängig davon, ob sie auf den originären Eigenschaften dieser Marke oder ihrer Bekanntheit beruht, betrifft nämlich die Eignung dieser Marke, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO,C‑26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2021, Dr. Spiller/EUIPO – Rausch [Alpenrausch Dr. Spiller], T‑6/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:920, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie impliziert keinen Vergleich zwischen mehreren Zeichen, sondern betrifft nur ein einziges Zeichen, nämlich die ältere Marke (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, China Construction Bank/EUIPO,C‑115/19 P, EU:C:2020:469, Rn. 58). 94 Folglich hat die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass die ältere Marke im Wesentlichen eine durchschnittliche Unterscheidungskraft habe, keinen Beurteilungsfehler begangen. Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr 95 Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon,C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer,C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 19). 96 Außerdem ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr insbesondere zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher innerhalb der maßgeblichen Verkehrskreise nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer,C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 26). Im Übrigen ließe sich eine Verwechslungsgefahr nur dann annehmen, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Erzeugnisse irregeführt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, Jeronimo Martins Polska/EUIPO – Rivella International [Riviva], T‑551/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:816, Rn. 86). 97 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer in Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts des unvollkommenen Bildes, das die Verbraucher von den fraglichen Zeichen im Gedächtnis behielten, eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der betrieblichen Herkunft der fraglichen Erzeugnisse bestehe. 98 Insoweit hat die Beschwerdekammer erstens, wie oben aus Rn. 52 hervorgeht, zu Recht angenommen, dass die in Rede stehenden Waren aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Ergänzungsverhältnisses ähnlich sind. Zweitens enthalten die in Rede stehenden Zeichen die gemeinsamen und allein oder zusammen mit anderen dominierenden Wortbestandteile „krax“ in der älteren Marke und „crax“ im angegriffenen Geschmacksmuster, die keine Bedeutung haben und daher unterscheidungskräftig sind (siehe oben, Rn. 67 bis 75). Drittens unterscheiden sich die Zeichen in begrifflicher Hinsicht (siehe oben, Rn. 86 bis 90). Viertens hat die Beschwerdekammer auch zu Recht angenommen, dass die Zeichen in bildlicher Hinsicht durchschnittlich ähnlich sind (siehe oben, Rn. 77 bis 80). Überdies weisen die Zeichen einen durchschnittlichen Grad an klanglicher Ähnlichkeit auf (siehe oben, Rn. 84). Fünftens hat die Beschwerdekammer ebenfalls zu Recht festgestellt, dass die ältere Marke eine durchschnittliche Unterscheidungskraft hat (siehe oben, Rn. 94). 99 Daraus folgt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad, wenn sie mit dem angegriffenen Geschmacksmuster konfrontiert werden, vernünftigerweise annehmen können, dass die betreffenden Erzeugnisse und die von der älteren Marke erfassten ähnlichen Waren dieselbe betriebliche Herkunft haben. 100 Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, als sie in Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass hinsichtlich der betrieblichen Herkunft der Erzeugnisse eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 Buchst. b des rumänischen Markengesetzes bestehe. 101 Daraus folgt, dass der erste Klagegrund unbegründet und zurückzuweisen ist und damit die Klage insgesamt abzuweisen ist. Kosten 102 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. 103 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten entsprechend dem Antrag der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen. Da das EUIPO hingegen nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen, ist mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, dass das EUIPO seine eigenen Kosten trägt. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Eti Gıda Sanayi ve Ticaret AŞ trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Star Foods E.M. SRL. 3. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten. Škvařilová-Pelzl Steinfatt Kukovec Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. September 2025. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
