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EuGH · C-876/24

17.09.2026 · ECLI:EU:C:2026:768

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EuGH · C-876/24 · 17.09.2026 · ECLI:EU:C:2026:768

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 17. September 2026 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 2027/97 – Art. 1 – Art. 3 Abs. 1 – Beförderung im Luftverkehr innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats – Übereinkommen von Montreal – Art. 33 Abs. 1 – Zuständiges Gericht – Ort, an dem sich die Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist – Online geschlossener Beförderungsvertrag – Verlust des Reisegepäcks“ In der Rechtssache C‑876/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de Primera Instancia no 1 de Fuenlabrada (Gericht erster Instanz Nr. 1 Fuenlabrada, Spanien) mit Entscheidung vom 16. Dezember 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Dezember 2024, in dem Verfahren I.G.V. gegen Vueling Airlines SA erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra und N. Fenger (Berichterstatter), Generalanwalt: D. Spielmann, Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Vueling Airlines SA, vertreten durch J. Fillat Boneta und L. Fillat Torné, Abogados, – der spanischen Regierung, vertreten durch S. Núñez Silva und A. Torró Molés als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Álvarez Vinagre und N. Yerrell als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Februar 2026 folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 33 des am 28. Mai 1999 in Montreal abgeschlossenen, von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichneten und mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl. 2001, L 194, S. 38) in ihrem Namen genehmigten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden: Übereinkommen von Montreal) und von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. 1997, L 285, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. 2002, L 140, S. 2) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2027/97). 2 Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen I.G.V. und der Vueling Airlines SA über den Ersatz der durch den Verlust von Reisegepäck auf einer Flugreise entstandenen Schäden. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge 3 Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge wurde am 23. Mai 1969 in Wien abgeschlossen (United Nations Treaty Series, Bd. 1155, S. 331). 4 In Art. 31 Abs. 1 („Allgemeine Auslegungsregel“) des Übereinkommens heißt es: „Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.“ 5 Art. 32 („Ergänzende Auslegungsmittel“) des Übereinkommens lautet: „Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31 a) die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder b) zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.“ Warschauer Abkommen 6 Art. 28 Abs. 1 des am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichneten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden: Warschauer Abkommen) sieht vor: „Die Klage auf Schadensersatz muss in dem Gebiet eines der Hohen Vertragschließenden Teile erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung oder diejenige seiner Geschäftsstellen befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes.“ Übereinkommen von Montreal 7 Nach dem dritten Erwägungsgrund des Übereinkommens von Montreal erkennen seine Vertragsstaaten die „Bedeutung des Schutzes der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr und eines angemessenen Schadensersatzes nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs“ an. 8 Im fünften Erwägungsgrund des Übereinkommens heißt es, dass „gemeinsames Handeln der Staaten zur weiteren Harmonisierung und Kodifizierung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr durch ein neues Übereinkommen das beste Mittel ist, um einen gerechten Interessenausgleich zu erreichen“. 9 Art. 1 Abs. 1 bis 3 des Übereinkommens bestimmt: „(1) Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden. (2) Als ‚internationale Beförderung‘ im Sinne dieses Übereinkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen oder, wenn diese Orte zwar im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaats liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser Staat kein Vertragsstaat ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Hoheitsgebiets nur eines Vertragsstaats ohne eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne dieses Übereinkommens. (3) Ist eine Beförderung von mehreren aufeinander folgenden Luftfrachtführern auszuführen, so gilt sie, gleichviel ob der Beförderungsvertrag in der Form eines einzigen Vertrags oder einer Reihe von Verträgen geschlossen worden ist, bei der Anwendung dieses Übereinkommens als eine einzige Beförderung, sofern sie von den Parteien als einheitliche Leistung vereinbart worden ist; eine solche Beförderung verliert ihre Eigenschaft als internationale Beförderung nicht dadurch, dass ein Vertrag oder eine Reihe von Verträgen ausschließlich im Hoheitsgebiet desselben Staates zu erfüllen ist.“ 10 Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens sieht vor: „Der Luftfrachtführer hat dem Reisenden für jedes aufgegebene Gepäckstück einen Beleg zur Gepäckidentifizierung auszuhändigen.“ 11 Die Art. 17 bis 37 des Übereinkommens von Montreal bilden dessen Kapitel III („Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadensersatzes“). 12 Art. 17 („Tod und Körperverletzung von Reisenden – Beschädigung von Reisegepäck“) Abs. 2 bis 4 des Übereinkommens bestimmt: „(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist. (3) Hat der Luftfrachtführer den Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks anerkannt oder ist das aufgegebene Reisegepäck nach Ablauf von einundzwanzig Tagen seit dem Tag, an dem es hätte eintreffen sollen, nicht eingetroffen, so kann der Reisende die Rechte aus dem Beförderungsvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen. (4) Vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen bezeichnet in diesem Übereinkommen der Begriff ‚Reisegepäck‘ sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Reisegepäck.“ 13 Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens sieht vor: „Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von … Sonderziehungsrechten je Reisenden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe des aufgegebenen Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. …“ 14 Art. 33 („Gerichtsstand“) Abs. 1 und 2 des Übereinkommens bestimmt: „(1) Die Klage auf Schadensersatz muss im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts. (2) Die Klage auf Ersatz des Schadens, der durch Tod oder Körperverletzung eines Reisenden entstanden ist, kann bei einem der in Absatz 1 genannten Gerichte oder im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats erhoben werden, in dem der Reisende im Zeitpunkt des Unfalls seinen ständigen Wohnsitz hatte und in das oder aus dem der Luftfrachtführer Reisende im Luftverkehr gewerbsmäßig befördert, und zwar entweder mit seinen eigenen Luftfahrzeugen oder aufgrund einer geschäftlichen Vereinbarung mit Luftfahrzeugen eines anderen Luftfrachtführers, und in dem der Luftfrachtführer sein Gewerbe von Geschäftsräumen aus betreibt, deren Mieter oder Eigentümer er selbst oder ein anderer Luftfrachtführer ist, mit dem er eine geschäftliche Vereinbarung geschlossen hat.“ 15 Art. 35 („Ausschlussfrist“) Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal sieht vor: „Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.“ 16 Am Ende des Übereinkommens heißt es, dass dieses „in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache [abgefasst wurde], wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist“. Unionsrecht 17 Nach der Unterzeichnung des Übereinkommens von Montreal wurde die Verordnung Nr. 2027/97 des Rates durch die Verordnung Nr. 889/2002 grundlegend geändert. Wie aus dem sechsten Erwägungsgrund der letztgenannten Verordnung hervorgeht, bestand deren Ziel darin, die Verordnung Nr. 2027/97 an die Bestimmungen des Übereinkommens anzugleichen und eine einheitliche Haftungsregelung für den internationalen Luftverkehr zu schaffen. 18 Aus den Erwägungsgründen 8, 9 und 13 der Verordnung Nr. 889/2002 geht zunächst hervor, dass im Luftverkehrsbinnenmarkt nicht mehr zwischen inländischer und internationaler Beförderung unterschieden wird, so dass es angemessen ist, Art und Umfang der Haftung bei internationaler und inländischer Beförderung innerhalb der Europäischen Union anzugleichen, sodann, dass eine einheitliche Regelung für alle Luftfahrtunternehmen der Union geschaffen werden sollte, und schließlich, dass die Anwendung unterschiedlicher Haftungsregelungen auf verschiedenen Strecken ihrer Netze für diese Luftfahrtunternehmen sehr aufwändig und für ihre Fluggäste verwirrend wäre. 19 Art. 1 der Verordnung Nr. 2027/97 sieht vor: „Diese Verordnung setzt die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal über die Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr um und trifft zusätzliche Bestimmungen. Ferner wird der Geltungsbereich dieser Bestimmungen auf Beförderungen im Luftverkehr innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats ausgeweitet.“ 20 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2027/97 bestimmt: „Für die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft für Fluggäste und deren Gepäck gelten alle einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal.“ 21 Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2027/97 sieht vor: „Alle Luftfahrtunternehmen, die in der Gemeinschaft Luftbeförderungen gegen Entgelt anbieten, stellen sicher, dass den Fluggästen an allen Verkaufsstellen, auch beim Verkauf per Telefon oder Internet, eine Zusammenfassung der wesentlichen Bestimmungen über die Haftung für Schäden der Fluggäste und an deren Reisegepäck, einschließlich der Fristen für die Erhebung von Schadensersatzklagen und der Möglichkeit der Abgabe einer besonderen Erklärung zum Reisegepäck, bekannt gegeben wird. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen 22 Vueling Airlines ist ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Viladecans (Provinz Barcelona, Spanien). 23 I.G.V. schloss mit Vueling Airlines einen Luftbeförderungsvertrag über einen für den 8. November 2023 geplanten Flug zwischen Madrid (Spanien) und Barcelona (Spanien). Der Vertrag wurde von I.G.V. von ihrem Wohnsitz in Fuenlabrada (Spanien) aus unter Verwendung der Online-Verkaufsplattform e-Dreams geschlossen. 24 Als zusätzliche Leistung zu diesem Flug schloss I.G.V. am Flughafen Madrid persönlich einen Vertrag über die Beförderung ihres Reisegepäcks ab. Dieses Reisegepäck ging auf der Reise zwischen Madrid und Barcelona verloren, wobei sein Verlust festgestellt wurde, als I.G.V. am Flughafen Barcelona angekommen war, von dem aus sie einen Anschlussflug nach Rom (Italien) nahm. 25 I.G.V. erhob beim Juzgado de Primera Instancia no 1 de Fuenlabrada (Gericht erster Instanz Nr. 1 Fuenlabrada, Spanien), dem vorlegenden Gericht, auf der Grundlage des Übereinkommens von Montreal Klage auf Ersatz der ihr durch den Verlust ihres Reisegepäcks während der Luftbeförderung zwischen dem Flughafen Madrid und dem Flughafen Barcelona entstandenen Schäden. 26 Für das vorlegende Gericht ist jedoch fraglich, ob es dafür zuständig ist, über eine solche Klage zu befinden. Im vorliegenden Fall habe nämlich keine „internationale Beförderung“ im Sinne von Art. 1 des genannten Übereinkommens stattgefunden. Insoweit führt das vorlegende Gericht aus, I.G.V. habe keine Unterlagen oder Informationen über die Buchung des Fluges nach Rom oder über einen etwaigen Rückflug zwischen Rom und Madrid vorgelegt. 27 Auf der Grundlage dieser Feststellung möchte das vorlegende Gericht als Erstes wissen, ob Art. 33 des Übereinkommens auch auf die Luftbeförderung innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats anwendbar sei. Das vorlegende Gericht, bei dem es sich um das Gericht des Ortes handelt, an dem I.G.V. ihren Wohnsitz hat, stellt klar, dass es, wenn dies nicht der Fall wäre, nach den Vorschriften der spanischen Zivilprozessordnung, wonach Verbraucher den Gerichtsstand ihres Wohnsitzes in Anspruch nehmen könnten, für die Entscheidung über die bei ihm anhängige Klage zuständig wäre. 28 Für den Fall, dass Art. 33 des Übereinkommens von Montreal hingegen auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beförderung anwendbar sein sollte, fragt sich das vorlegende Gericht als Zweites, ob es als Gericht des Ortes, an dem die Reisende ihren Wohnsitz habe, nach dem in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Gerichtsstand des „Ortes, an dem sich … [die] Geschäftsstelle [des Luftfrachtführers] befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist“, für die Entscheidung über eine Klage auf Schadensersatz betreffend einen Flug zuständig sei, für den der Flugschein von diesem Wohnsitz aus online gebucht worden sei. 29 Insoweit sei der Gerichtsstand des Ortes, an „dem der Reisende … seinen ständigen Wohnsitz hatte“, nur in Art. 33 Abs. 2 des Übereinkommens in Bezug auf die Klage auf Ersatz des durch Tod oder Körperverletzung des Reisenden entstandenen Schadens ausdrücklich vorgesehen. Die Hinzufügung des Wohnsitzgerichtsstands des Reisenden zu den Optionen, die diese Bestimmung dem Kläger biete, sei im Zuge der vorbereitenden Arbeiten, die zur Verabschiedung des Übereinkommens geführt hätten, erörtert und schließlich im Rahmen eines Kompromisses gebilligt worden. 30 Darüber hinaus habe einerseits ein kanadisches Gericht ausgeschlossen, dass sich die „Geschäftsstelle …, durch die der Vertrag geschlossen worden ist“, im Sinne von Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal auf den Computer beziehen könne, den der Reisende zur Buchung der Flugscheine verwendet habe; andererseits hätten spanische Gerichte und die italienische Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass sie das Gericht des Ortes erfassen könne, an dem der Reisende seinen ständigen Wohnsitz habe, von dem aus er den Flugschein online gebucht habe. 31 Die für Verträge in den Art. 31 und 32 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge enthaltenen Auslegungsregeln schlössen die letztgenannte Auslegung von Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal nicht aus. So lasse es sich im Licht der englischen Sprachfassung dieser Bestimmung rechtfertigen, den örtlichen Gerichtsstand des Ortes, an dem sich die Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befinde, durch die der Vertrag geschlossen worden sei, weit auszulegen; einer solchen Lesart stünden die vorbereitenden Arbeiten für das Übereinkommen nicht entgegen. Außerdem ziele das Übereinkommen darauf ab, die Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr zu schützen. Die weiteren in Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens genannten örtlichen Gerichtsstände stellten indes den Schutz dieser Interessen nicht sicher, während es demgegenüber gerechtfertigt sein könnte, die geschäftlichen Vorteile, die Luftfahrtunternehmen daraus zögen, ihr Angebot online bereitzustellen, dadurch auszugleichen, dass sich gegen sie richtende Schadensersatzansprüche vor dem Gericht geltend gemacht werden könnten, das dem Wohnsitz des Reisenden, der online einen Luftbeförderungsvertrag mit ihnen geschlossen habe, am nächsten sei. 32 Als Drittes fragt sich das vorlegende Gericht für den Fall, dass dieser für den Reisenden günstigen Auslegung von Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal nicht gefolgt würde, ob die darin enthaltene Wendung „Geschäftsstelle …, durch die der Vertrag geschlossen worden ist“ so zu verstehen sei, dass sie sich auf die Geschäftsstelle beziehe, durch die der Hauptvertrag geschlossen bzw. die Hauptleistung der Luftbeförderung vereinbart worden sei, oder ob darunter auch eine Bezugnahme auf den Ort zu verstehen sein könne, an dem eine in einer Nebenleistung wie die der Beförderung von Reisegepäck bestehende Leistung vereinbart worden sei, insbesondere wenn der verursachte Schaden wie im vorliegenden Fall konkret die letztgenannte Leistung betreffe. 33 Unter diesen Umständen hat der Juzgado de Primera Instancia no 1 de Fuenlabrada (Gericht erster Instanz Nr. 1 Fuenlabrada) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2027/97 dahin auszulegen, dass die Haftung einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck auch bei der Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaats Art. 33 des Übereinkommens von Montreal unterfällt? 2. Kann Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal dahin ausgelegt werden, dass der Ort, an dem sich eine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, auch der ständige Wohnsitz des Reisenden sein kann, wenn der Vertrag online geschlossen wurde? 3. Ist Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen, dass der Ort, an dem sich eine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, sich auf den Ort der vertraglichen Vereinbarung der Hauptleistung der Luftbeförderung bezieht und nicht auf den Ort, an dem die Nebenleistung vereinbart wurde, aus der sich die Haftung des Luftfrachtführers ergibt, wenn dieser letztgenannte Ort ein anderer war? Zur ersten Frage 34 Zunächst geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts vorbehaltlich etwaiger späterer Überprüfungen, die dieses in Bezug hierauf vornimmt, hervor, dass die Luftbeförderung, bei der das Reisegepäck von I.G.V. verloren ging, zwischen zwei im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats, nämlich Spaniens, belegenen Flughäfen stattfand; dort befinden sich auch der ständige Wohnsitz von I.G.V und der Sitz von Vueling Airlines. Das vorlegende Gericht hat eindeutig dargelegt, über keine Informationen zu verfügen, die es ihm erlaubten, davon auszugehen, dass die Beförderung das Gepräge einer „internationalen Beförderung“ im Sinne von Art. 1 des Übereinkommens von Montreal aufgewiesen habe. 35 Folglich möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 der Verordnung Nr. 2027/97 in Verbindung mit deren Art. 3 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass anhand Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal bestimmt wird, welche Gerichte örtlich zuständig sind, um im Fall des Verlusts von Reisegepäck bei einer Luftbeförderung zwischen zwei im Hoheitsgebiet ein und desselben Mitgliedstaats belegenen Flughäfen über eine von einer Person mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat gegen ein Luftfahrtunternehmen der Union mit Sitz im selben Mitgliedstaat erhobene Klage auf Schadensersatz zu befinden. 36 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal seit dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens für die Union, d. h. dem 28. Juni 2004, integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind und dass der Gerichtshof dafür zuständig ist, im Wege der Vorabentscheidung über ihre Auslegung zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C‑344/04, EU:C:2006:10, Rn. 36, sowie vom 5. Juni 2025, Iberia [Vorweggenommene Schadensanzeige], C‑292/24, EU:C:2025:402, Rn. 18). 37 Nach Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal kann jede auf dem Übereinkommen beruhende Klage auf Schadensersatz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden; der Kläger hat dabei die Wahl zwischen den Gerichten des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, dessen Hauptniederlassung oder dessen Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder dem Gericht des Bestimmungsorts. 38 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal für Klagen auf Ersatz eines Schadens, der in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fällt, nicht nur die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeit zwischen den Vertragsstaaten, sondern auch die Verteilung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den jeweiligen Gerichten dieser Staaten regelt (Urteil vom 7. November 2019, Guaitoli u. a., C‑213/18, EU:C:2019:927, Rn. 55). 39 Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Auslegung, wonach diese Bestimmung nicht nur bestimmen soll, welcher Vertragsstaat für die Entscheidung über die betreffende Klage auf Schadensersatz zuständig ist, sondern auch dasjenige der Gerichte dieses Staates, bei dem die Klage zu erheben ist, dazu angetan ist, zur Erreichung des in der Präambel des Übereinkommens von Montreal zum Ausdruck gebrachten Ziels einer verstärkten Vereinheitlichung beizutragen sowie die Interessen der Verbraucher zu schützen und gleichzeitig einen angemessenen Ausgleich mit den Interessen der Luftfrachtführer zu bieten (Urteil vom 7. November 2019, Guaitoli u. a., C‑213/18, EU:C:2019:927, Rn. 53). 40 Was den Anwendungsbereich des Übereinkommens von Montreal betrifft, gilt dieses nach dem Wortlaut seines Art. 1 Abs. 1 für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. 41 Der Begriff „internationale Beförderung“ wird in Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens dahin definiert, dass er jede Beförderung umfasst, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen oder diese Orte zwar im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaats liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser Staat kein Vertragsstaat ist. Nach dieser Bestimmung gilt die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Hoheitsgebiets nur eines Vertragsstaats, ohne dass eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, nicht als internationale Beförderung in ihrem Sinne. 42 Allerdings ist als Erstes festzustellen, dass Art. 1 der Verordnung Nr. 2027/97 in der Ausgestaltung, in der er durch die Verordnung Nr. 889/2002 eingefügt wurde, vorsieht, dass die Verordnung Nr. 2027/97 die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal über die Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr umsetzt und ferner den Geltungsbereich dieser Bestimmungen auf Beförderungen im Luftverkehr innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats ausweitet. 43 Dieser Art. 1 wurde auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 2 des EG-Vertrags (jetzt: Art. 100 Abs. 2 AEUV) erlassen, wonach der Unionsgesetzgeber geeignete Vorschriften für die Luftfahrt erlassen kann (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/15 [Freihandelsabkommen mit Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Rn. 169), und er soll, wie aus den Erwägungsgründen 8, 9 und 13 der Verordnung Nr. 889/2002 hervorgeht, eine einheitliche Regelung schaffen, durch die auf dem Gebiet der Luftbeförderung von Fluggästen Luftfahrtunternehmen nach Art und Umfang in gleicher Weise unabhängig davon haften, ob es sich bei den von diesen Unternehmen durchgeführten Flügen um inländische oder internationale Flüge handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Wucher Helicopter und Euro-Aviation Versicherung, C‑6/14, EU:C:2015:122, Rn. 34). 44 Die durch Art. 1 der Verordnung Nr. 2027/97 bewirkte Ausweitung des räumlichen Anwendungsbereichs des Übereinkommens von Montreal wird durch keine anderen Bestimmungen der Verordnung eingeschränkt. Insbesondere macht keine ihrer Bestimmungen die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf Fälle nationaler Luftbeförderungen vom Vorliegen eines Auslandsbezugs abhängig. 45 Folglich sind weder der Umstand, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Luftbeförderung nicht unter den oben in Rn. 41 erläuterten Begriff „internationale Beförderung“ fällt, noch der Umstand, dass der Vertrag über die inländische Luftbeförderung, bei der das Gepäck der Reisenden verloren ging, im vorliegenden Fall zwischen zwei Parteien geschlossen wurde, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Hoheitsgebiet des von der Beförderung ausschließlich betroffenen Mitgliedstaats haben, dafür von Belang, ob die Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal auf die Haftung für einen solchen Verlust von Reisegepäck anwendbar sind. 46 Als Zweites sieht Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2027/97 vor, dass für die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Union für Fluggäste und deren Gepäck „alle einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal“ gelten. 47 Kapitel III („Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadensersatzes“) des Übereinkommens enthält sowohl materiell-rechtliche Bestimmungen zu den Voraussetzungen der Haftung von Luftfrachtführern als auch Bestimmungen in Bezug auf die Klage auf Schadensersatz, wie etwa Art. 33 des Übereinkommens. 48 Daraus folgt, dass die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2027/97 enthaltene Bezugnahme auf „alle einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal“ dessen Art. 33 Abs. 1 notwendigerweise einschließt. 49 Somit wird das Gericht, das für die Entscheidung über eine Klage, die einen durch einen Verlust von Reisegepäck entstandenen Schaden betrifft, örtlich zuständig ist, gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 2027/97 in Verbindung mit deren Art. 1 unabhängig davon nach denselben Vorschriften bestimmt, ob sich dieser Verlust im Rahmen einer inländischen oder einer internationalen Luftbeförderung ereignet hat. 50 Diese Schlussfolgerung wird durch das mit der Verordnung Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung Nr. 889/2002 geänderten Fassung verfolgte Ziel bestätigt, das, wie oben in Rn. 43 dargelegt, darin besteht, eine einheitliche Regelung für die Haftung von Luftfahrtunternehmen zu schaffen. 51 Die genannte Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Art. 1 der Verordnung Nr. 2027/97 klarstellt, dass diese Verordnung nur „die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal über die Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr um[setzt]“. Wie nämlich oben in Rn. 40 ausgeführt, gilt das Übereinkommen von Montreal sowohl für die internationale Beförderung von Personen und deren Reisegepäck als auch für die internationale Beförderung von Gütern. Die Verordnung hingegen regelt nur die Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr. Somit soll Art. 1 der Verordnung Nr. 2027/97 – indem er klarstellt, dass diese Verordnung nur die „einschlägigen Bestimmungen“ des Übereinkommens umsetzt und dabei ihren Geltungsbereich auf inländische Luftbeförderungen ausweitet – dafür Sorge tragen, dass nur diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens, die die Haftung von Luftfrachtführern in Bezug auf Reisende und deren Gepäck bei internationalen Luftbeförderungen betreffen, auch für inländische Beförderungen von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr gelten. 52 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 der Verordnung Nr. 2027/97 in Verbindung mit deren Art. 3 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass anhand Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal bestimmt wird, welche Gerichte örtlich zuständig sind, um im Fall des Verlusts von Reisegepäck bei einer Luftbeförderung zwischen zwei im Hoheitsgebiet ein und desselben Mitgliedstaats belegenen Flughäfen über eine von einer Person mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat gegen ein Luftfahrtunternehmen der Union mit Sitz im selben Mitgliedstaat erhobene Klage auf Schadensersatz zu befinden. Zur zweiten Frage 53 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen ist, dass dann, wenn der Vertrag über die Luftbeförderung eines Reisenden online geschlossen wurde, das Gericht des Ortes, an dem der Reisende seinen ständigen Wohnsitz hat, als örtlicher Gerichtsstand des „Ortes, an dem sich … [die] Geschäftsstelle [des Luftfrachtführers] befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist“, für die Entscheidung über eine gegen einen Luftfrachtführer gerichtete Klage auf Schadensersatz zuständig sein kann, die den durch den Verlust des Gepäcks des Reisenden entstandenen Schaden betrifft. 54 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Wendung „[Ort], an dem sich … [die] Geschäftsstelle [des Luftfrachtführers] befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist“ in Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal insbesondere angesichts des Gegenstands des Übereinkommens, der in der Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr besteht, in der Union und ihren Mitgliedstaaten einheitlich und autonom ausgelegt werden muss. Mithin sind nicht die verschiedenen Bedeutungen zu berücksichtigen, die diese Wendung in den internen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten haben kann, sondern die Auslegungsregeln des allgemeinen Völkerrechts, an die die Union gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, Laudamotion, C‑111/21, EU:C:2022:808, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). 55 Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, der das Völkergewohnheitsrecht widerspiegelt und dessen Bestimmungen Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind, stellt klar, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen ist. Außerdem sieht Art. 32 dieses Übereinkommens vor, dass ergänzende Auslegungsmittel herangezogen werden können, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten für den betreffenden Vertrag und die Umstände des Vertragsabschlusses (Urteil vom 20. Oktober 2022, Laudamotion, C‑111/21, EU:C:2022:808, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). 56 Was als Erstes den Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal betrifft, so stellen die Wendungen „lieu où [le transporteur] possède un établissement par le soin duquel le contrat a été conclu“ in der französischen Sprachfassung, „where it has a place of business through which the contract has been made“ in der englischen Sprachfassung, „en que tiene una oficina por cuyo conducto se ha celebrado el contrato“ in der spanischen Sprachfassung und „по месту, где он имеет коммерческое предприятие, посредством которого был заключен договор“ in der russischen Sprachfassung nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung nicht auf denjenigen Ort ab, an dem die Person, die die Klage auf Schadensersatz erhebt, ihren ständigen Wohnsitz hat. 57 Vielmehr wird, sowohl was den in der vorstehenden Randnummer genannten örtlichen Gerichtsstand als auch was die anderen drei in Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens aufgeführten örtlichen Gerichtsstände betrifft, entweder auf Orte abgestellt, an denen der Luftfrachtführer über eine physische Präsenz verfügt, nämlich auf seinen Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder eine seiner Geschäftsstellen, bzw. auf einen Ort, der eine Verbindung zur Beförderung aufweist, nämlich auf den Bestimmungsort. 58 Was als Zweites den Zusammenhang betrifft, in den sich Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal einfügt, so verweist Abs. 2 dieses Artikels im Unterschied zu dessen Abs. 1 ausdrücklich auf den ständigen Wohnsitz des Reisenden als Grundlage für die örtliche Zuständigkeit des zur Entscheidung über eine gegen einen Luftfrachtführer gerichtete Klage auf Schadensersatz angerufenen Gerichts. 59 Art. 33 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal stellt nämlich klar, dass die Klage auf Ersatz des Schadens, der durch Tod oder Körperverletzung des Reisenden entstanden ist, auch im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats erhoben werden kann, in dem der Reisende zum Zeitpunkt des Unfalls seinen ständigen Wohnsitz hatte und in das oder aus dem der Luftfrachtführer Reisende im Luftverkehr gewerbsmäßig befördert, und zwar entweder mit seinen eigenen Luftfahrzeugen oder aufgrund einer geschäftlichen Vereinbarung mit Luftfahrzeugen eines anderen Luftfrachtführers, und in dem der Luftfrachtführer sein Gewerbe von Geschäftsräumen aus betreibt, deren Mieter oder Eigentümer er selbst oder ein anderer Luftfrachtführer ist, mit dem er eine geschäftliche Vereinbarung geschlossen hat. 60 Diese Regel über die gerichtliche Zuständigkeit, die zu denjenigen hinzutritt, die in Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal genannt sind, gilt nicht für Klagen auf Schadensersatz, die den Verlust von Reisegepäck betreffen. Darüber hinaus verweist die genannte Regel nur insofern auf den ständigen Wohnsitz des Reisenden zum Zeitpunkt des Unfalls, als der Luftfrachtführer im Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats über eine operative Präsenz von der Art verfügt, wie sie in selbiger Regel beschrieben wird. 61 Würde die Wendung „[Ort], an dem sich … [die] Geschäftsstelle [des Luftfrachtführers] befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist“ in Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal dahin ausgelegt, dass sie dann, wenn der Vertrag online geschlossen wurde, auch auf den Ort des ständigen Wohnsitzes des Reisenden verwiese, so liefe dies im Wesentlichen darauf hinaus, dass der Hinzufügung eines zusätzlichen örtlichen Gerichtsstands in Art. 33 Abs. 2 des Übereinkommens, die ausschließlich für Schäden gilt, die durch Tod oder Körperverletzungen des Reisenden entstanden sind, in Fällen von Schäden, die sich aus online geschlossenen Verträgen ergeben, jegliche praktische Wirksamkeit genommen würde. 62 Was als Drittes den Zweck und die Entstehungsgeschichte von Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal betrifft, so strebten dessen Vertragsstaaten seinen Erwägungsgründen 3 und 5 zufolge nicht nur den „[Schutz] der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr“, sondern auch die Wahrung eines „gerechten Interessenausgleich[s]“ – insbesondere zwischen den Interessen der Luftfrachtführer und denen der Reisenden – an. 63 Wie der Generalanwalt in Nr. 81 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, liefe es dem Ziel eines gerechten Ausgleichs zwischen den Interessen der Verbraucher und denen der Luftfrachtführer sowie der Notwendigkeit, bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr eine größere Vorhersehbarkeit und eine bessere Rechtssicherheit zu gewährleisten, zuwider, wenn man davon ausginge, dass diese Luftfrachtführer infolge des Onlinevertriebs von Luftverkehrbeförderungsleistungen das Risiko tragen müssten, überall auf der Welt, wo ihr Online-Angebot verfügbar ist, vor Gerichten verklagt zu werden, und zwar auch an Orten, an denen sie über keine physische Präsenz verfügen oder die keine Verbindung zur betreffenden Beförderung aufweisen. 64 Außerdem trat die in Art. 33 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal vorgesehene Regel über die gerichtliche Zuständigkeit zu einem Zeitpunkt zu den Zuständigkeitsregeln des Warschauer Abkommens hinzu, zu dem die Vertragsstaaten des erstgenannten Übereinkommens sich dessen bewusst waren, dass in Bezug auf Leistungen der Beförderung von Reisenden im Luftverkehr auf Online-Buchungen zurückgegriffen werde. 65 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 45 bis 48 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht indessen aus den vorbereitenden Arbeiten für das Übereinkommen von Montreal hervor, dass der örtliche Gerichtsstand des Ortes, an dem der Reisende seinen ständigen Wohnsitz hat, Gegenstand von Diskussionen zwischen den Vertragsstaaten war, die dazu führten, dass seine Geltung allein auf die in Art. 33 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehene Situation beschränkt wurde. 66 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen ist, dass dann, wenn der Vertrag über die Luftbeförderung eines Reisenden online geschlossen wurde, das Gericht des Ortes, an dem der Reisende seinen ständigen Wohnsitz hat, nicht als örtlicher Gerichtsstand des „Ortes, an dem sich … [die] Geschäftsstelle [des Luftfrachtführers] befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist“, für die Entscheidung über eine gegen einen Luftfrachtführer gerichtete Klage auf Schadensersatz zuständig ist, die den durch den Verlust des Gepäcks des Reisenden entstandenen Schaden betrifft. Zur dritten Frage 67 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen ist, dass sich der „[Ort], an dem sich … [die] Geschäftsstelle [des Luftfrachtführers] befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist“, auch dann auf den Ort bezieht, an dem sich die Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag über die Luftbeförderung des Reisenden geschlossen worden ist, wenn die Klage auf Schadensersatz den durch den Verlust des Gepäcks des Reisenden entstandenen Schaden betrifft und der Vertrag über die Beförderung des Reisegepäcks durch eine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers geschlossen worden ist, die sich an einem anderen Ort befindet. 68 Zwar enthält Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal keine näheren Angaben zur Art des „Vertrags“, auf den er sich bezieht, doch ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des Übereinkommens, dass die Beförderung von Reisegepäck darin als Nebenleistung zur Beförderung des Reisenden betrachtet wird. 69 Der Inhalt mehrerer Bestimmungen des Übereinkommens, wie etwa seiner Art. 3 Abs. 3, Art. 17 Abs. 2 bis 4 und Art. 22 Abs. 2, setzt nämlich voraus, dass das Reisegepäck notwendigerweise zusammen mit dem Reisenden befördert wird. Darüber hinaus bezeichnet der Begriff „Reisegepäck“ in seiner gewöhnlichen Bedeutung im Kontext der Luftbeförderung ein Behältnis, das die Gegenstände enthält, die ein Fluggast auf seiner Reise mitführt. 70 Gleiches gilt für die Verordnung Nr. 2027/97, deren Bezugnahmen auf das Gepäck u. a. in ihrem Art. 1 und ihrem Art. 3 Abs. 1 Bezugnahmen auf das Gepäck des auf dem Luftweg beförderten Fluggasts darstellen. 71 Außerdem legen der Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal und konkret die Verwendung des Ausdrucks „[eine] Geschäftsstelle …, durch die der Vertrag geschlossen worden ist“ im Singular nahe, dass bei der Beförderung von Fluggästen und Reisegepäck im Luftverkehr ein einziger Vertrag für die Bestimmung des zuständigen Gerichts maßgeblich ist. 72 Aus diesen Gesichtspunkten der Analyse des Wortlauts und des Zusammenhangs ergibt sich, dass bei einer gegen einen Luftfrachtführer gerichteten Klage auf Ersatz des durch den Verlust von Reisegepäck entstandenen Schadens der Vertrag über die Beförderung des Reisenden der maßgebliche Vertrag für die Bestimmung des zuständigen Gerichts auf der Grundlage des Übereinkommens ist. 73 Eine solche Auslegung erlaubt es, im Fall einer Klage auf Ersatz eines Schadens, der Reisenden sowohl in ihrer Person als auch am Reisegepäck entstanden ist, auch dann die Zuständigkeit ein und desselben Gerichts nach Maßgabe des Ortes zu bejahen, an dem sich die Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, wenn die Beförderung des Reisenden nicht am selben Ort gebucht wurde wie die Beförderung des Reisegepäcks. 74 Diese Auslegung steht somit im Einklang mit den oben in Rn. 62 genannten Zielen. 75 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, das Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen ist, dass sich der „[Ort], an dem sich … [die] Geschäftsstelle [des Luftfrachtführers] befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist“, auch dann auf den Ort bezieht, an dem sich die Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag über die Luftbeförderung des Reisenden geschlossen worden ist, wenn die Klage auf Schadensersatz den durch den Verlust des Gepäcks des Reisenden entstandenen Schaden betrifft und der Vertrag über die Beförderung des Reisegepäcks durch eine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers geschlossen worden ist, die sich an einem anderen Ort befindet. Kosten 76 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2027/97 in geänderter Fassung dahin auszulegen, dass anhand Art. 33 Abs. 1 des am 28. Mai 1999 in Montreal abgeschlossenen, von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichneten und mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr bestimmt wird, welche Gerichte örtlich zuständig sind, um im Fall des Verlusts von Reisegepäck bei einer Luftbeförderung zwischen zwei im Hoheitsgebiet ein und desselben Mitgliedstaats belegenen Flughäfen über eine von einer Person mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat gegen ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union mit Sitz im selben Mitgliedstaat erhobene Klage auf Schadensersatz zu befinden. 2. Art. 33 Abs. 1 des am 28. Mai 1999 in Montreal abgeschlossenen, von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichneten und mit dem Beschluss 2001/539 des Rates in ihrem Namen genehmigten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass dann, wenn der Vertrag über die Luftbeförderung eines Reisenden online geschlossen wurde, das Gericht des Ortes, an dem der Reisende seinen ständigen Wohnsitz hat, nicht als örtlicher Gerichtsstand des „Ortes, an dem sich … [die] Geschäftsstelle [des Luftfrachtführers] befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist“, für die Entscheidung über eine gegen einen Luftfrachtführer gerichtete Klage auf Schadensersatz zuständig ist, die den durch den Verlust des Gepäcks des Reisenden entstandenen Schaden betrifft. 3. Art. 33 Abs. 1 des am 28. Mai 1999 in Montreal abgeschlossenen, von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichneten und mit dem Beschluss 2001/539 in ihrem Namen genehmigten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass sich der „[Ort], an dem sich … [die] Geschäftsstelle [des Luftfrachtführers] befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist“, auch dann auf den Ort bezieht, an dem sich die Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag über die Luftbeförderung des Reisenden geschlossen worden ist, wenn die Klage auf Schadensersatz den durch den Verlust des Gepäcks des Reisenden entstandenen Schaden betrifft und der Vertrag über die Beförderung des Reisegepäcks durch eine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers geschlossen worden ist, die sich an einem anderen Ort befindet. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.