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EuGH · C-809/24

10.09.2026 · ECLI:EU:C:2026:733

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EuGH · C-809/24 · 10.09.2026 · ECLI:EU:C:2026:733

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 10. September 2026 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 – Öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene – Art. 4 Abs. 1 Buchst. b – Obligatorischer Inhalt öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen – Berechnungsmethode – Art. 6 Abs. 1 – Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs der Verordnung bei Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags – Nrn. 2, 5 und 6 des Anhangs – Begriff ‚angemessener Gewinn‘ – Verzicht des Betreibers eines regionalen öffentlichen Schienenverkehrsdiensts auf einen angemessenen Gewinn während einer Übergangszeit – Deckung sämtlicher dem Betreiber entstandener Kosten“ In der Rechtssache C‑809/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 22. November 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 26. November 2024, in dem Verfahren Trenitalia SpA gegen Regione Liguria erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra (Berichterstatter) und N. Fenger, Generalanwalt: D. Spielmann, Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Trenitalia SpA, vertreten durch F. G. Albisinni. F. Caccioppoli und L. Torchia, Avvocati, – der Regione Liguria, vertreten durch A. Bozzini, Avvocato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Faroghi, P. A. Messina und K. Walkerová als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Februar 2026 folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Erwägungsgründe 27 und 28, von Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und 4, Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. 2007, L 315, S. 1) sowie der Nrn. 2, 5 und 6 des Anhangs der Verordnung in Verbindung mit den Art. 14, 93 und 106 AEUV. 2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Trenitalia SpA und der Regione Liguria (Region Ligurien, Italien) über die Berechnung der Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Schiene durch Trenitalia. Rechtlicher Rahmen 3 Die Erwägungsgründe 4, 7, 27 und 34 der Verordnung Nr. 1370/2007 lauten: „(4) Die Hauptziele des Weißbuchs der [Europäischen] Kommission vom 12. September 2001‚Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft‘ sind die Gewährleistung sicherer, effizienter und hochwertiger Personenverkehrsdienste durch einen regulierten Wettbewerb, der auch die Transparenz und Leistungsfähigkeit öffentlicher Personenverkehrsdienste garantiert, und zwar unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und raumplanerischer Faktoren, oder das Angebot spezieller Tarifbedingungen zugunsten bestimmter Gruppen von Reisenden, wie etwa Rentner, und die Beseitigung von Ungleichheiten zwischen Verkehrsunternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten, die den Wettbewerb wesentlich verfälschen könnten. … (7) Studien und die Erfahrungen der Mitgliedstaaten, in denen es schon seit einigen Jahren Wettbewerb im öffentlichen Verkehr gibt, zeigen, dass, sofern angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden, die Einführung des regulierten Wettbewerbs zwischen Betreibern zu einem attraktiveren und innovativeren Dienstleistungsangebot zu niedrigeren Kosten führt, ohne dass die Betreiber eines öffentlichen Dienstes bei der Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben behindert werden. … … (27) Die von den zuständigen Behörden gewährten Ausgleichsleistungen zur Deckung der Kosten, die durch die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verursacht werden, sollten so berechnet werden, dass übermäßige Ausgleichsleistungen vermieden werden. Beabsichtigt eine zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne wettbewerbliches Vergabeverfahren, so sollte sie auch detaillierte Bestimmungen einhalten, mit denen die Angemessenheit der Ausgleichsleistung gewährleistet wird und die der angestrebten Effizienz und Qualität der Dienste Rechnung tragen. … (34) Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen können sich im Bereich des Personenlandverkehrs als erforderlich erweisen, damit die mit öffentlichen Dienstleistungen betrauten Unternehmen gemäß festgelegten Grundsätzen und unter Bedingungen tätig sein können, die ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen. Diese Ausgleichsleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Artikel [93 AEUV] mit dem [AEU‑]Vertrag vereinbar sein. Zum einen müssen sie gewährt werden, um die Erbringung von Diensten sicherzustellen, die Dienste von allgemeinem Interesse im Sinne des Vertrags sind. Um ungerechtfertigte Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, darf die Ausgleichsleistung zum anderen nicht den Betrag übersteigen, der notwendig ist, um die Nettokosten zu decken, die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursacht werden, wobei den dabei erzielten Einnahmen sowie einem angemessenen Gewinn Rechnung zu tragen ist.“ 4 Art. 1 („Zweck und Anwendungsbereich“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Zweck dieser Verordnung ist es, festzulegen, wie die zuständigen Behörden unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs tätig werden können, um die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten, die unter anderem zahlreicher, sicherer, höherwertig oder preisgünstiger sind als diejenigen, die das freie Spiel des Marktes ermöglicht hätte. Hierzu wird in dieser Verordnung festgelegt, unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Betreibern eines öffentlichen Dienstes eine Ausgleichsleistung für die ihnen durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Kosten und/oder ausschließliche Rechte im Gegenzug für die Erfüllung solcher Verpflichtungen gewähren, wenn sie ihnen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen oder entsprechende Aufträge vergeben.“ 5 In Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 1370/2007 wird die „Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ definiert als „jede[r] Vorteil, insbesondere finanzieller Art, der mittelbar oder unmittelbar von einer zuständigen Behörde aus öffentlichen Mitteln während des Zeitraums der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder in Verbindung mit diesem Zeitraum gewährt wird“. 6 Art. 4 („Obligatorischer Inhalt öffentlicher Dienstleistungsaufträge und allgemeiner Vorschriften“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 sieht vor: „In den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und den allgemeinen Vorschriften … b) sind zuvor in objektiver und transparenter Weise aufzustellen: i) die Parameter, anhand deren gegebenenfalls die Ausgleichsleistung berechnet wird, und ii) die Art und der Umfang der gegebenenfalls gewährten Ausschließlichkeit; dabei ist eine übermäßige Ausgleichsleistung zu vermeiden. Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die gemäß Artikel 5 Absätze 2, 4, 5 und 6 vergeben werden, werden diese Parameter so bestimmt, dass die Ausgleichsleistung den Betrag nicht übersteigen kann, der erforderlich ist, um die finanziellen Nettoauswirkungen auf die Kosten und Einnahmen zu decken, die auf die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zurückzuführen sind, wobei die vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes erzielten und einbehaltenen Einnahmen und ein angemessener Gewinn berücksichtigt wird; c) sind die Durchführungsvorschriften für die Aufteilung der Kosten, die mit der Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung stehen, festzulegen. Diese Kosten können insbesondere Personalkosten, Energiekosten, Infrastrukturkosten, Wartungs- und Instandsetzungskosten für Fahrzeuge des öffentlichen Personenverkehrs, das Rollmaterial und für den Betrieb der Personenverkehrsdienste erforderliche Anlagen sowie die Fixkosten und eine angemessene Kapitalrendite umfassen.“ 7 Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1370/2007 betrifft bestimmte Vorschriften für die Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge. 8 Art. 6 („Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 bestimmt: „Jede Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift oder einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag entspricht unabhängig von den Vergabemodalitäten den Bestimmungen des Artikels 4. Jede wie auch immer beschaffene Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, der in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absätze 2, 4, 5 oder 6 direkt vergeben wurde, oder im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift unterliegt darüber hinaus den Bestimmungen des Anhangs.“ 9 Im Anhang („Regeln für die Gewährung einer Ausgleichsleistung in den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Fällen“) der Verordnung Nr. 1370/2007 heißt es: „1. Ausgleichsleistungen im Zusammenhang mit direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträgen gemäß Artikel 5 Absätze 2, 4, 5 oder 6 oder Ausgleichsleistungen im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift sind nach den Regeln dieses Anhangs zu berechnen. 2. Die Ausgleichsleistung darf den Betrag nicht überschreiten, der dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers eines öffentlichen Dienstes entspricht. Die Auswirkungen werden beurteilt anhand des Vergleichs der Situation bei Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung mit der Situation, die vorläge, wenn die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht erfüllt worden wäre. Für die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts geht die zuständige Behörde nach dem folgenden Modell vor: Kosten, die in Verbindung mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder einem Paket gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstehen, die von einer oder mehreren zuständigen Behörden auferlegt wurden und die in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag und/oder in einer allgemeinen Vorschrift enthalten sind, abzüglich aller positiven finanziellen Auswirkungen, die innerhalb des Netzes entstehen, das im Rahmen der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung(en) betrieben wird, abzüglich Einnahmen aus Tarifentgelten oder aller anderen Einnahmen, die in Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung(en) erzielt werden, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, ergeben den finanziellen Nettoeffekt. … 5. Führt ein Betreiber eines öffentlichen Dienstes neben den Diensten, die Gegenstand einer Ausgleichsleistung sind und gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, auch andere Tätigkeiten aus, so muss die Rechnungslegung für diese öffentlichen Dienste zur Erhöhung der Transparenz und zur Vermeidung von Quersubventionen getrennt erfolgen, wobei zumindest die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen: … – Alle variablen Kosten, ein angemessener Beitrag zu den Fixkosten und ein angemessener Gewinn im Zusammenhang mit allen anderen Tätigkeiten des Betreibers eines öffentlichen Dienstes dürfen auf keinen Fall der betreffenden öffentlichen Dienstleistung zugerechnet werden. … 6. Unter angemessenem Gewinn ist eine in dem betreffenden Sektor in einem bestimmten Mitgliedstaat übliche angemessene Kapitalrendite zu verstehen, wobei das aufgrund des Eingreifens der Behörde vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes eingegangene Risiko oder für ihn entfallende Risiko zu berücksichtigen ist. 7. Das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistung muss einen Anreiz geben zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung – einer wirtschaftlichen Geschäftsführung des Betreibers eines öffentlichen Dienstes, die objektiv nachprüfbar ist, und – der Erbringung von Personenverkehrsdiensten ausreichend hoher Qualität.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen 10 Am 10. März 2010 unterzeichneten die Region Ligurien und Trenitalia im Rahmen einer Direktvergabe einen Vertrag über die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Schiene für die Jahre 2009 bis 2014 (im Folgenden: Vertrag 2009‑2014), der um sechs Jahre verlängerbar war. 11 Nach Ablauf dieses Vertrags lehnte die Region Ligurien den von Trenitalia unterbreiteten Verlängerungsvorschlag mit der Begründung ab, dass die für die Modernisierung des Rollmaterials vorgesehenen Investitionen unzureichend seien. 12 Um den unterbrechungsfreien Betrieb der im Vertrag 2009‑2014 geregelten öffentlichen Verkehrsdienste zu gewährleisten, schlossen die Region Ligurien und Trenitalia am 10. Dezember 2016, wiederum im Rahmen einer Direktvergabe, einen dreijährigen „Überbrückungsvertrag“ (im Folgenden: Vertrag 2015‑2017) für den Übergangszeitraum zwischen dem Ablauf des Vertrags 2009‑2014 und der Vergabe eines neuen Dienstleistungsauftrags mit einer Laufzeit von 15 Jahren ab dem Jahr 2018. 13 Der Vertrag 2015‑2017 enthielt dieselben Bedingungen wie der Vertrag 2009‑2014, aber eine andere Methode für die Berechnung der Trenitalia gewährten Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die in einem Dokument im Anhang des neuen Vertrags festgelegt war. Dieses Dokument sah vor, dass das Gesamtnettoergebnis von Trenitalia null betragen musste, um so die finanzielle Ausgewogenheit und die vollständige Deckung der Trenitalia im gesamten Dreijahreszeitraum 2015‑2017 entstehenden Kosten sicherzustellen. In Anwendung dieser Berechnungsmethode mussten jede Kostensenkung und jede Einnahmensteigerung zwangsläufig zu einer Verringerung der von der Region Ligurien gezahlten Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen führen. 14 Im Jahr 2018 kam es zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der in die Berechnung des Gesamtnettoergebnisses für den Zeitraum 2015‑2017 einzubeziehenden Posten. Insbesondere widersprach die Region Ligurien der Berücksichtigung einer Nettokapitalrendite zugunsten von Trenitalia und machte geltend, dass Trenitalia gemäß dem Vertrag 2015‑2017 auf diese Rendite verzichtet habe. 15 Am 25. Mai 2021 erließ die Region Ligurien ohne Berücksichtigung einer Nettokapitalrendite einen Bescheid, mit dem sie feststellte, dass sich der Buchsaldo für den Zeitraum 2015‑2017 auf 10702543,18 Euro belaufe. Nach Abzug eines Betrags von 3955613,73 Euro, den sie Trenitalia noch schuldete, verlangte sie von Trenitalia zum Ausgleich dieses Buchsaldos die Zahlung eines Betrags von 6746929,45 Euro. 16 Trenitalia focht den Bescheid vor dem Tribunale amministrativo regionale per la Liguria (Regionales Verwaltungsgericht Ligurien, Italien) an und machte geltend, dass die von der Region Ligurien vorgenommene Auslegung des Vertrags 2015‑2017 nicht nur nicht den Bestimmungen dieses Vertrags entspreche, sondern auch gegen die Verordnung Nr. 1370/2007 verstoße. Sie brachte vor, dass sie keinesfalls auf eine Nettokapitalrendite verzichtet habe, d. h. auf die Gewährung eines angemessenen Gewinns, der durch diese Verordnung garantiert werde. 17 Mit Urteil vom 27. Juni 2022 wies das genannte Gericht die von Trenitalia erhobene Klage ab und entschied als Erstes, dass die Nichtberücksichtigung der Nettokapitalrendite oder, mit anderen Worten, des angemessenen Gewinns, d. h. im vorliegenden Fall des sich aus der Erbringung des kommerziellen Dienstes „Cinque Terre Express“ ergebenden Überschusses, gerechtfertigt sei, und zwar erstens wegen des Überbrückungscharakters des Vertrags 2015‑2017, zweitens wegen des Umstands, dass Trenitalia nicht das Risiko etwaiger Verluste getragen habe, und drittens wegen der späteren Direktvergabe eines neuen Vertrags für eine Laufzeit von 15 Jahren. Unter diesen Umständen könne der Verzicht von Trenitalia auf diesen Gewinn nicht als übermäßig unausgewogene Lösung zugunsten der Region Ligurien angesehen werden. 18 Als Zweites befand das besagte Gericht, dass, wenn Trenitalia das Recht eingeräumt würde, die überschüssigen Einnahmen aus dem Betrieb des kommerziellen Dienstes „Cinque Terre Express“ zu behalten, durch den als Gegenleistung für die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gezahlten Ausgleich diese hoch rentablen kommerziellen Tätigkeiten subventioniert würden. 19 Trenitalia focht das geschilderte Urteil vor dem Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), dem vorlegenden Gericht, an und ersuchte diesen für den Fall, dass er der Ansicht sein sollte, dass sie im Rahmen des Vertrags 2015‑2017 auf einen angemessenen Gewinn verzichtet habe, dem Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob ein solcher Verzicht – dessen Vorliegen sie bestreitet – mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1370/2007 sowie mit den in den einschlägigen Bestimmungen des AEU-Vertrags, insbesondere dessen Art. 14, 93 und 106, niedergelegten Grundsätzen und Zielen des Unionsrechts vereinbar wäre. 20 Die Region Ligurien machte geltend, dass die von Trenitalia im Geschäftsjahr 2017 zusätzlich erzielten Einnahmen aus dem Betrieb des Dienstes „Cinque Terre Express“ stammten. Aufgrund seiner funktionellen und wirtschaftlichen Merkmale stelle dieser Dienst eine kommerzielle Tätigkeit dar, die nicht unter den Begriff eines öffentlichen Dienstes falle und daher nicht Gegenstand einer Ausgleichsleistung sein könne. Der Verzicht von Trenitalia auf einen angemessenen Gewinn in Form der Nettokapitalrendite stelle die Gegenleistung für die Übernahme aller Trenitalia treffenden Risiken durch die Region Ligurien und für die Gewährleistung der finanziellen Ausgewogenheit des Vertrags 2015‑2017 dar. 21 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass der Vertrag 2015‑2017 Trenitalia die vollständige Deckung der Kosten garantiere, ohne zugunsten dieses Betreibers eines öffentlichen Dienstes die Berücksichtigung eines „angemessenen Gewinns“ vorzusehen. Bei einer im Vergleich zu den ursprünglichen Schätzungen eintretenden Kostensenkung oder Einnahmensteigerung führe dies automatisch zu einer Verringerung des Trenitalia gewährten Ausgleichs, um am Ende des Dreijahreszeitraums 2015‑2017 einen ausgeglichenen Buchsaldo zu erhalten. 22 Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, ob der Vertrag 2015‑2017 mit der Verordnung Nr. 1370/2007 vereinbar ist, da dieser Vertrag zum einen nicht die Berücksichtigung eines „angemessenen Gewinns“ im Sinne von Nr. 6 des Anhangs der Verordnung Nr. 1370/2007 zugunsten des Betreibers eines öffentlichen Verkehrsdiensts vorsehe und zum anderen keine gesonderte Rechnungslegung für die Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit dem teilweise kommerziellen Dienst „Cinque Terre Express“ verlange. 23 Der Consiglio di Stato (Staatsrat) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Stehen die Verordnung Nr. 1370/2007 – insbesondere der zweite Teil des 27. Erwägungsgrundes, Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und die Nrn. 2 bis 6 des Anhangs der Verordnung – sowie die in den einschlägigen Vorschriften des AEU-Vertrags (insbesondere Art. 14, 93 und 106) aufgestellten Grundsätze und Zielsetzungen des Unionsrechts mit der Folge der Unwirksamkeit der betreffenden Klauseln einem Dienstleistungsvertrag wie dem hier in Rede stehenden entgegen, mit dem ein Wirtschaftsteilnehmer im Gegenzug dafür, dass Risiken zu seinen Lasten gänzlich entfallen, freiwillig und bewusst auf einen angemessenen Gewinn verzichtet, wenn dieser Verzicht einen begrenzten Zeitraum (von drei Jahren) betrifft und in der Erwartung der Direktvergabe eines anschließenden Dienstleistungsvertrags für die gemäß Art. 5 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1370/2007 zulässige Höchstlaufzeit erfolgt? 2. Stehen bei Bejahung der ersten Vorlagefrage die Verordnung Nr. 1370/2007 – insbesondere der erste Teil des 27. Erwägungsgrundes, der 28. Erwägungsgrund, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Nr. 5 des Anhangs der Verordnung – sowie die in den einschlägigen Vorschriften des AEU-Vertrags (insbesondere Art. 14, 93 und 106) aufgestellten Grundsätze und Zielsetzungen des Unionsrechts mit der Folge der Unwirksamkeit und Undurchsetzbarkeit des entsprechenden Teils der Vereinbarung einem Dienstleistungsvertrag wie dem hier in Rede stehenden entgegen, der für einen Dienst, der teilweise kommerziellen Charakter besitzt, soweit er durch erhöhte Tarife gekennzeichnet ist, keine getrennte Rechnungslegung über die Kosten und Einnahmen vorsieht, um das Risiko übermäßiger Ausgleichsleistungen zu vermeiden? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage 24 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das Vorabentscheidungsersuchen u. a. eine Darstellung der Gründe enthalten muss, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit der Bestimmungen des Unionsrechts hat, die es in sein Vorabentscheidungsersuchen einbezieht. 25 Im vorliegenden Fall werden im Vorabentscheidungsersuchen nicht die Gründe dargelegt, die das vorlegende Gericht dazu veranlasst haben, den Gerichtshof zu der Auslegung der Bestimmungen des AEU-Vertrags, insbesondere seiner Art. 14, 93 und 106, zu befragen. 26 Insoweit ist die erste Frage daher für unzulässig zu erklären. 27 Nach dieser Vorbemerkung ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit dieser Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 sowie die Nrn. 2, 5 und 6 des Anhangs dieser Verordnung im Licht der Erwägungsgründe 27 und 34 der Verordnung dahin auszulegen sind, dass sie einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Eisenbahnverkehr entgegenstehen, der die dem Betreiber des öffentlichen Dienstes entstehenden Kosten für einen Übergangszeitraum bis zum Abschluss eines neuen langfristigen Vertrags über dieselbe gemeinwirtschaftliche Verpflichtung vollständig deckt und bei dem dieser Betreiber bei der Berechnung der Höhe der „Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ gemäß Art. 2 Buchst. g der Verordnung auf die Berücksichtigung eines „angemessenen Gewinns“ im Sinne der genannten Bestimmungen verzichtet. 28 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 26. März 2026, Isergartler, C‑618/24, EU:C:2026:251, Rn. 29). 29 Was erstens den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1370/2007 betrifft, legt diese Bestimmung fest, dass in öffentlichen Dienstleistungsaufträgen wie dem vorliegenden zuvor in objektiver und transparenter Weise die Parameter aufzustellen sind, anhand deren gegebenenfalls die Ausgleichsleistung berechnet wird, wobei eine übermäßige Ausgleichsleistung zu vermeiden ist. Weiter heißt es in dieser Bestimmung, dass bei einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2, 4, 5 und 6 der Verordnung diese Parameter so bestimmt werden, dass die Ausgleichsleistung den Betrag nicht übersteigen kann, der erforderlich ist, um die finanziellen Nettoauswirkungen auf die Kosten und Einnahmen zu decken, die auf die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zurückzuführen sind, wobei die vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes erzielten und einbehaltenen Einnahmen „und ein angemessener Gewinn“ – ein Begriff, um den es in den Nrn. 2, 5 und 6 des Anhangs der Verordnung geht – berücksichtigt werden. 30 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 und Nr. 1 deren Anhangs dessen Bestimmungen bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen für Ausgleichsleistungen im Zusammenhang mit direkt vergebenen Aufträgen anwendbar sind, unter Ausschluss von Aufträgen, die nach einem wettbewerblichen Vergabeverfahren vergeben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, DOBELES AUTOBUSU PARKS u. a., C‑421/22, EU:C:2023:1028, Rn. 48). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Vertrag 2015‑2017 direkt an Trenitalia vergeben wurde, so dass die Bestimmungen des Anhangs der Verordnung auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar sind. 31 Ebenso wie Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 verbietet Nr. 2 des Anhangs der Verordnung die Gewährung einer übermäßigen Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und sieht zu diesem Zweck vor, dass diese Ausgleichsleistung den Betrag nicht überschreiten darf, der dem finanziellen Nettoeffekt entspricht, für dessen Berechnung die zuständige Behörde nach einem Modell vorgeht das einen „angemessenen Gewinn“ einschließt. 32 Außerdem sieht Nr. 5 des Anhangs, in der ebenfalls der Begriff „angemessener Gewinn“ genannt wird, eine Verpflichtung zur getrennten Rechnungslegung vor, wenn ein Betreiber eines öffentlichen Dienstes sowohl Dienste, die Gegenstand einer Ausgleichsleistung sind und Verpflichtungen eines öffentlichen Verkehrsdiensts unterliegen, als auch andere Tätigkeiten ausführt. In diesem besonderen Rahmen bestimmt Nr. 5, dass auf keinen Fall alle variablen Kosten, ein angemessener Beitrag zu den Fixkosten und ein angemessener Gewinn im Zusammenhang mit allen anderen Tätigkeiten des Betreibers eines öffentlichen Dienstes der betreffenden öffentlichen Dienstleistung zugerechnet werden dürfen. Mit anderen Worten bezieht sich diese Vorschrift, deren Bedeutung auf die Rechnungslegung des betreffenden Betreibers beschränkt ist, nicht auf den angemessenen Gewinn, der gegebenenfalls in dem Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen enthalten ist, sondern auf den angemessenen Gewinn aus den anderen Tätigkeiten dieses Betreibers. 33 Der Begriff „angemessener Gewinn“ wird in Nr. 6 des genannten Anhangs definiert als „eine in dem betreffenden Sektor in einem bestimmten Mitgliedstaat übliche angemessene Kapitalrendite …, wobei das aufgrund des Eingreifens der Behörde vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes eingegangene Risiko oder für ihn entfallende Risiko zu berücksichtigen ist.“ Nach dieser Definition darf der angemessene Gewinn für den Betreiber eines öffentlichen Dienstes auf der Grundlage einer auf null herabgesetzten Nettokapitalrendite berechnet werden, wenn der Vertrag diesen Betreiber von allen Risiken freistellt. 34 Aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 sowie der Nrn. 2, 5 und 6 deren Anhangs ergibt sich, dass, wenn ein angemessener Gewinn zugunsten des Betreibers eines öffentlichen Dienstes zu den Parametern gehört, die bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu berücksichtigen sind, ein solcher Gewinn dem Risiko oder dem Entfallen des Risikos Rechnung tragen muss, dem der Betreiber eines öffentlichen Dienstes aufgrund des Eingreifens der Behörde ausgesetzt ist. 35 Zweitens wird diese Wortlautauslegung durch den Zusammenhang bestätigt, in dem die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1370/2007 stehen. 36 Insoweit bestimmt Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung, dass in den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen die Durchführungsvorschriften für die Aufteilung der mit der Erbringung der Verkehrsdienste verbundenen Kosten festzulegen sind, wobei diese Kosten „insbesondere … eine angemessene Kapitalrendite umfassen [können]“. 37 Nach der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Definition in Nr. 6 des Anhangs der Verordnung Nr. 1370/2007 ist der Begriff „angemessener Gewinn“ im Rahmen dieser Verordnung als eine für den Sektor in dem betreffenden Mitgliedstaat übliche angemessene Kapitalrendite zu verstehen. 38 Wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen und insbesondere aus der Formulierung „können … umfassen“ in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung, dass die zuständigen Behörden nicht in jedem Fall verpflichtet sind, bei der Berechnung des Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen einen angemessenen Gewinn in dem in der vorstehenden Randnummer genannten Sinne zu berücksichtigen. 39 Im Übrigen hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass die zuständigen nationalen Behörden bei der Festlegung der Parameter für die Berechnung der einem Betreiber eines öffentlichen Verkehrsdiensts geschuldeten Ausgleichsleistung und bei der Festlegung der Durchführungsvorschriften für die Aufteilung der mit der Erbringung dieses Dienstes verbundenen Kosten gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 über einen Beurteilungsspielraum verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, DOBELES AUTOBUSU PARKS u. a., C‑421/22, EU:C:2023:1028, Rn. 42). 40 Die Möglichkeit der Aufteilung dieser Kosten bedeutet, dass die zuständigen nationalen Behörden nicht verpflichtet sind, sie sämtlich auszugleichen, sondern die Risiken, die mit der Entwicklung einiger dieser Kosten verbunden sind, auf den Betreiber dieses öffentlichen Dienstes unabhängig von der Art dieser Kosten und folglich unabhängig davon abwälzen können, ob der Betreiber – wie z. B. bei Energiekosten oder bei bestimmten Sozialkosten – die Entwicklung der betreffenden Kosten vollständig beherrschen kann oder nicht, weil diese auf Umständen außerhalb seiner Sphäre beruht (Urteil vom 21. Dezember 2023, DOBELES AUTOBUSU PARKS u. a., C‑421/22, EU:C:2023:1028, Rn. 43). 41 Die zuständigen nationalen Behörden können somit in Ausübung ihres Beurteilungsspielraums eine Ausgleichsregelung vorsehen, die aufgrund der Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung und der Durchführungsvorschriften für die Aufteilung der von diesen Behörden definierten Kosten dem Betreiber des öffentlichen Verkehrsdiensts nicht automatisch die volle Deckung dieser Kosten garantiert (Urteil vom 21. Dezember 2023, DOBELES AUTOBUSU PARKS u. a., C‑421/22, EU:C:2023:1028, Rn. 44). 42 Was drittens die Ziele betrifft, die mit der Verordnung Nr. 1370/2007 verfolgt werden, so soll diese, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 ergibt, die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste gewährleisten, die u. a. zahlreicher, sicherer, höherwertig oder preisgünstiger sind als diejenigen, die das freie Spiel des Marktes ermöglicht hätte. Nr. 7 des Anhangs der Verordnung sowie deren Erwägungsgründe 4, 7, 27 und 34 bestätigen den Willen des Unionsgesetzgebers, sowohl die Effizienz bei der Erbringung dieser Dienste als auch ein hohes Qualitätsniveau zu fördern. 43 Daraus folgt, dass eine Ausgleichsregelung nicht nur darauf abzielen muss, einen übermäßigen Ausgleich der Kosten zu vermeiden, sondern auch darauf, eine größere Effizienz beim Betreiber eines öffentlichen Verkehrsdiensts zu fördern. Eine Ausgleichsregelung, die unter allen Umständen die automatische Deckung aller mit der Erfüllung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags verbundenen Kosten garantiert, bietet jedoch keinen Anreiz für eine höhere Effizienz, da der betreffende Betreiber nicht dazu veranlasst wird, seine Kosten zu begrenzen (Urteil vom 21. Dezember 2023, DOBELES AUTOBUSU PARKS u. a., C‑421/22, EU:C:2023:1028, Rn. 46). Aus denselben Gründen könnte die systematische Einbeziehung eines angemessenen Gewinns in die Berechnung der Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für diesen Betreiber den Anreiz beseitigen, bei der Erbringung der betreffenden Verkehrsdienste effizienter zu sein. 44 Allerdings dürfen die zuständigen nationalen Behörden nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, den Betreibern von Verkehrsdiensten, die mit der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung betraut sind, insbesondere in Bezug auf die Berechnung der Ausgleichsleistung, keine Bedingungen auferlegen, die überzogen oder unangemessen wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, DOBELES AUTOBUSU PARKS u. a., C‑421/22, EU:C:2023:1028, Rn. 54), was den betreffenden Betreiber daran hindern könnte, hochwertige Personenverkehrsdienste anzubieten, und damit einem der mit der Verordnung Nr. 1370/2007 verfolgten Ziele zuwiderliefe. 45 Zwar ist es letztlich Sache des für die Würdigung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständigen nationalen Gerichts, festzustellen, ob diese Erfordernisse im konkreten Fall erfüllt sind, doch kann der Gerichtshof, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen können (Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments, C‑724/18 und C‑727/18, EU:C:2020:743, Rn. 78). 46 Im vorliegenden Fall ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 40 bis 47 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, der Umstand, dass bei der Methode zur Berechnung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen kein angemessener Gewinn zugunsten des betreffenden Betreibers berücksichtigt wird, gegen mehrere vom vorlegenden Gericht angeführte tatsächliche Umstände abzuwägen. 47 Zum einen kann der Umstand, dass die Methode zur Berechnung des Ausgleichs die vollständige Deckung der in Durchführung des Vertrags 2015‑2017 entstandenen Kosten gewährleistete, so dass Trenitalia kein wirtschaftliches oder finanzielles Risiko trug, es der Region Ligurien grundsätzlich erlauben, bei der Berechnung der Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die sie an Trenitalia zu zahlen hätte, von der Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns im Sinne von Nr. 6 des Anhangs der Verordnung Nr. 1370/2007 abzusehen. 48 Zum anderen sind, wie der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Bedingungen eines kurzfristigen Vertrags im Allgemeinen weniger geeignet, sich negativ auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines öffentlichen Verkehrsdiensts auszuwirken, zumal wenn der fragliche Vertrag die Kontinuität der betreffenden Verkehrsdienste während des Zeitraums zwischen zwei langfristigen Verträgen gewährleisten soll. Im vorliegenden Fall lief, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, der Vertrag 2015‑2017, mit dem eine solche Kontinuität nach dem Scheitern der Verhandlungen über die Verlängerung des Vertrags 2009‑2014 sichergestellt werden sollte, bis zum Abschluss eines neuen Vertrags mit einer Laufzeit von 15 Jahren über dieselbe gemeinwirtschaftliche Verpflichtung. 49 Jedenfalls kann ein Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen eines Individualvertrags aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage auf einen angemessenen Gewinn verzichten. Ein solcher Verzicht bindet diesen Wirtschaftsteilnehmer, und der Wirtschaftsteilnehmer kann sich in der Folge nicht auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1370/2007 berufen, um den Vertrag zu ändern, den er individuell ausgehandelt hat und dessen Klauseln von ihm aus freien Stücken akzeptiert wurden. Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht aber darauf hingewiesen, dass Trenitalia im Rahmen des Vertrags 2015‑2017 freiwillig und in voller Kenntnis der Sachlage auf einen angemessenen Gewinn verzichtet habe. 50 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 sowie die Nrn. 2, 5 und 6 des Anhangs dieser Verordnung im Licht der Erwägungsgründe 27 und 34 der Verordnung dahin auszulegen sind, dass sie einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Eisenbahnverkehr nicht entgegenstehen, der die dem Betreiber des öffentlichen Dienstes entstehenden Kosten für einen Übergangszeitraum bis zum Abschluss eines neuen langfristigen Vertrags über dieselbe gemeinwirtschaftliche Verpflichtung vollständig deckt und bei dem dieser Betreiber bei der Berechnung der Höhe der „Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ gemäß Art. 2 Buchst. g der Verordnung auf die Berücksichtigung eines „angemessenen Gewinns“ im Sinne der genannten Bestimmungen verzichtet. Zur zweiten Frage 51 Da die zweite Frage nur für den Fall der Bejahung der ersten Frage gestellt wird, ist sie nicht zu beantworten. Kosten 52 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates sowie die Nrn. 2, 5 und 6 des Anhangs dieser Verordnung sind im Licht der Erwägungsgründe 27 und 34 der Verordnung dahin auszulegen, dass sie einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Eisenbahnverkehr nicht entgegenstehen, der die dem Betreiber des öffentlichen Dienstes entstehenden Kosten für einen Übergangszeitraum bis zum Abschluss eines neuen langfristigen Vertrags über dieselbe gemeinwirtschaftliche Verpflichtung vollständig deckt und bei dem dieser Betreiber bei der Berechnung der Höhe der „Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ gemäß Art. 2 Buchst. g der Verordnung auf die Berücksichtigung eines „angemessenen Gewinns“ im Sinne der genannten Bestimmungen verzichtet. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.