EuGH · C-721/24 · 17.09.2026 · ECLI:EU:C:2026:775
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 17. September 2026 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 – Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 – Begriff ‚gesundheitsbezogene Angabe‘ – Nahrungsergänzungsmittel – Angaben über die Häufigkeit der Einnahme und/oder zur Verabreichungsweise – Art. 14 Abs. 2 – Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos – Bedingungen für ihre Verwendung – Werbung zur Förderung des Absatzes eines Nahrungsergänzungsmittels“ In der Rechtssache C‑721/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d’appel de Brüssel (Appellationshof Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 4. Oktober 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Oktober 2024, in dem Verfahren Vista-Life Pharma SA, Vista-Life Pharma Belgium SCRL gegen Laboratoires S.M.B. SA, Brussels Reps Pharma SRL erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan (Berichterstatter), D. Gratsias und B. Smulders, Generalanwalt: A. Biondi, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Vista-Life Pharma SA, vertreten durch L. De Meese und P. Maeyaert, Avocats, – der Laboratoires S.M.B. SA und der Brussels Reps Pharma SRL, vertreten durch G. Sorreaux, Avocat, – der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs, L. Jans und C. Pochet als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Delaude und B. Rous Demiri als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Januar 2026 folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 sowie von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. 2006, L 404, S. 9, berichtigt in ABl. 2007, L 12, S. 3) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 109/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 (ABl. 2008, L 39, S. 14) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1924/2006). 2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Vista-Life Pharma SA und der Vista-Life Pharma Belgium SCRL (im Folgenden zusammen: Vista-Life) auf der einen Seite und der Laboratoires S.M.B. SA und der Brussels Reps Pharma SRL auf der anderen Seite über Informationen, mit denen Vista-Life in einer kommerziellen Werbung zwei Nahrungsergänzungsmittel bewirbt. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2002/46/EG 3 Art. 2 der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. 2002, L 183, S. 51) bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) ‚Nahrungsergänzungsmittel‘ Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden, d. h. in Form von z. B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen; …“ Richtlinie 2006/114/EG 4 Art. 2 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. 2006, L 376, S. 21) sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet a) ‚Werbung‘ jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern; …“ Verordnung Nr. 1924/2006 5 In den Erwägungsgründen 3, 23 und 28 der Verordnung Nr. 1924/2006 heißt es: „(3) Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür [(ABl. 2000, L 109, S. 29)] enthält allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen. Mit der Richtlinie [2000/13] wird allgemein die Verwendung von Informationen untersagt, die den Käufer irreführen können oder den Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuschreiben. Mit der vorliegenden Verordnung sollten die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie [2000/13] ergänzt und spezielle Vorschriften für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, festgelegt werden. … (23) Gesundheitsbezogene Angaben sollten für die Verwendung in der Gemeinschaft nur nach einer wissenschaftlichen Bewertung auf höchstmöglichem Niveau zugelassen werden. Damit eine einheitliche wissenschaftliche Bewertung dieser Angaben gewährleistet ist, sollte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit [(European Food Safety Authority, im Folgenden: EFSA)] solche Bewertungen vornehmen. Der Antragsteller sollte auf Antrag Zugang zu seinem Dossier erhalten, um sich über den jeweiligen Stand des Verfahrens zu informieren. … (28) Die Ernährung ist einer von vielen Faktoren, die das Auftreten bestimmter Krankheiten beim Menschen beeinflussen. Andere Faktoren wie Alter, genetische Veranlagung, körperliche Aktivität, Konsum von Tabak und anderen Drogen, Umweltbelastungen und Stress können ebenfalls das Auftreten von Krankheiten beeinflussen. Daher sollten für Angaben, die sich auf die Verringerung eines Krankheitsrisikos beziehen, spezifische Kennzeichnungsvorschriften gelten.“ 6 Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 bestimmt: „(1) Mit dieser Verordnung werden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben harmonisiert, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten. (2) Diese Verordnung gilt für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. …“ 7 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 1924/2006 sieht vor: „(1) Für die Zwecke dieser Verordnung … b) gilt für ‚Nahrungsergänzungsmittel‘ die Begriffsbestimmung der Richtlinie [2002/46]; … d) gilt für ‚Kennzeichnung‘ die Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie [2000/13]. (2) Ferner bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Angabe‘ jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt; … 5. ‚gesundheitsbezogene Angabe‘ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht; 6. ‚Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos‘ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt; …“ 8 Art. 3 („Allgemeine Grundsätze für alle Angaben“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 lautet: „Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie der vorliegenden Verordnung entsprechen.“ 9 Art. 4 („Bedingungen für die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 bestimmt: „Abweichend von Absatz 1 sind nährwertbezogene Angaben zulässig, … b) wenn ein einziger Nährstoff das Nährstoffprofil übersteigt, sofern in unmittelbarer Nähe der nährwertbezogenen Angabe auf derselben Seite und genau so deutlich sichtbar wie diese ein Hinweis auf diesen Nährstoff angebracht wird. Dieser Hinweis lautet: ‚Hoher Gehalt an …‘“ 10 Art. 14 („Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern“) der Verordnung Nr. 1924/2006 sieht vor: „(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie [2000/13] können die folgenden Angaben gemacht werden, wenn sie nach dem Verfahren der Artikel 15, 16, 17 und 19 der vorliegenden Verordnung zur Aufnahme in eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben und aller erforderlichen Bedingungen für die Verwendung dieser Angaben zugelassen worden sind: a) Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, … (2) Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung und den spezifischen Anforderungen in Absatz 1 muss bei Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung außerdem eine Erklärung dahin gehend enthalten, dass die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht.“ Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 11 In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18) heißt es: „Ferner bezeichnet der Ausdruck … c) ‚verpflichtende Informationen über Lebensmittel‘ diejenigen Angaben, die dem Endverbraucher aufgrund von Unionsvorschriften bereitgestellt werden müssen; … j) ‚Kennzeichnung‘ alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen; …“ 12 Art. 7 („Lauterkeit der Informationspraxis“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 sieht vor: „Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.“ 13 Art. 12 („Bereitstellung und Platzierung verpflichtender Informationen über Lebensmittel“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 bestimmt: „(1) Die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel müssen gemäß dieser Verordnung bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein. (2) Bei vorverpackten Lebensmitteln sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen.“ 14 In Art. 53 („Aufhebung“) der Verordnung Nr. 1169/2011 heißt es: „(1) Die Richtlinien 87/250/EWG, 90/496/EWG, 1999/10/EG, [2000/13], 2002/67/EG und 2008/5/EG und die Verordnung (EG) Nr. 608/2004 werden mit Wirkung vom 13. Dezember 2014 aufgehoben. (2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.“ Durchführungsbeschluss 2013/63/EU 15 In Nr. 2 („Pflichtangaben, die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben beizufügen sind – Artikel 10 Absatz 2“) des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/63/EU der Kommission vom 24. Januar 2013 zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben (ABl. 2013, L 22, S. 25) heißt es: „2.1. Drei unterschiedliche Fälle der Durchführung des Artikels 10 Absatz 2 Damit die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe der Verordnung entspricht, muss sie gemäß Artikel 10 Absatz 2 zwei bzw. ggf. vier Pflichthinweise an den Verbraucher enthalten. Die Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a bis d müssen Teil der Kennzeichnung des Lebensmittels bzw., falls eine solche Kennzeichnung fehlt, Teil der Aufmachung des Lebensmittels und der Lebensmittelwerbung sein. Diese Bestimmung ist im Hinblick auf das Ziel des Gesetzgebers zu verstehen, für ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu sorgen, indem genaue und wahrheitsgemäße Hinweise gegeben werden, mit deren Hilfe die Verbraucher bewusste Entscheidungen treffen können. Eine Begriffsbestimmung für ‚Kennzeichnung‘ (bzw. ‚Etikettierung‘) findet sich in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie [2000/13] sowie in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung [Nr. 1169/2011] des Europäischen Parlaments und des Rates …. Gemäß dieser Begriffsbestimmung umfasst die ‚Kennzeichnung‘ (bzw. ‚Etikettierung‘) ‚alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen‘. Das Unionsrecht enthält eine Definition des Begriffs ‚Werbung‘ …, nicht aber des Begriffs ‚Aufmachung‘, so dass letzterer Begriff auf der Grundlage der Erläuterungen in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie [2000/13] sowie in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung [Nr. 1169/2011] zu verstehen ist. Eine gesundheitsbezogene Angabe kann in der ‚Kennzeichnung‘ verwendet werden, die mehr sein kann als das reine Etikett, da sie alle das Lebensmittel betreffende Hinweise an den Verbraucher umfasst, die das Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen. Der Unterschied zwischen ‚Kennzeichnung‘ und ‚Werbung‘ besteht darin, dass sich die ‚Kennzeichnung‘ auf die Abgabe des Lebensmittels an den Endverbraucher bezieht, die ‚Werbung‘ dagegen auf die Förderung des Absatzes von Lebensmitteln durch den Lebensmittelunternehmer. a) Damit eine gesundheitsbezogene Angabe den Vorschriften des Artikels 10 Absatz 2 entspricht, müssen die Pflichthinweise in der Kennzeichnung des Lebensmittels ausgewiesen werden, auf das sich die Angabe bezieht. b) Fehlt eine solche ‚Kennzeichnung‘, so sind die Pflichthinweise in der ‚Werbung‘ oder der ‚Aufmachung‘ des Lebensmittels auszuweisen, über das die gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird. Wird beispielsweise eine gesundheitsbezogene Angabe in einer allgemeinen Werbung für ein Lebensmittel verwendet (z. B. Olivenöl, Milchprodukte, Fleisch usw.), die nicht auf ein bestimmtes Produkt Bezug nimmt, das eine ‚Kennzeichnung‘ aufweisen würde, dann müssen die Pflichthinweise ebenfalls in der ‚Werbung‘ und der ‚Aufmachung‘ dieses Lebensmittels erscheinen. Gemäß Artikel 12 der Verordnung [Nr. 1169/2011] sollten dem Verbraucher bei seiner Entscheidung über den Kauf eines Lebensmittels die verpflichtenden Informationen grundsätzlich immer zur Verfügung stehen. … …“ Belgisches Recht Code de droit économique 16 Art. VI.104 des Code de droit économique (Wirtschaftsgesetzbuch) (Moniteur belge, 29. März 2013, S. 19975) bestimmt in der durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Einfügung von Buch VI „Marktpraktiken und Verbraucherschutz“ in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch VI eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch VI eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches (Moniteur belge, 30. Dezember 2013, S. 103506) geänderten Fassung (im Folgenden: CDE): „Handlungen, die ehrlichen Marktpraktiken zuwiderlaufen und durch die ein Unternehmen den beruflichen Belangen eines oder mehrerer anderer Unternehmen schadet oder schaden kann, sind verboten.“ Arrêté royal du 30 mai 2021 concernant la mise dans le commerce de nutriments et de denrées alimentaires auxquelles des nutriments ont été ajoutés 17 Art. 9 des Arrêté royal du 30 mai 2021 concernant la mise dans le commerce de nutriments et de denrées alimentaires auxquelles des nutriments ont été ajoutés (Königlicher Erlass vom 30. Mai 2021 über die Inverkehrbringung von Nährstoffen und Nahrungsmitteln mit zugefügten Nährstoffen) (Moniteur belge, 11. Juni 2021, S. 61519), sieht vor: „In der Kennzeichnung und Aufmachung der Nahrungsmittel im Sinne von Art. 3 und in der Werbung für diese Nahrungsmittel ist es verboten: 1. einem Erzeugnis Eigenschaften zuzuschreiben, die der Verhütung, Behandlung oder Heilung einer Erkrankung dienen, und auf solche Eigenschaften hinzuweisen, …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen 18 Laboratoires S.M.B. und Brussels Reps Pharma, die Beklagten des Ausgangsverfahrens, sind Gesellschaften belgischen Rechts, die im Pharma- und im Pflanzenschutzsektor tätig sind. Sie stellen u. a. Nahrungsergänzungsmittel her und vertreiben diese. 19 Vista-Life vertreibt ebenfalls Nahrungsergänzungsmittel und steht in diesen Sektoren mit den Beklagten des Ausgangsverfahrens im Wettbewerb. Zu diesen Ergänzungsmitteln gehören u. a. zwei Produkte mit dem Namen „Vista-D3“ bzw. „VistaSterol“. 20 Mit Schreiben vom 18. März 2021 mahnten die Beklagten des Ausgangsverfahrens Vista-Life ab, zwei Werbeanzeigen für das Nahrungsergänzungsmittel Vista-D3, die im Februar 2021 in zwei Zeitschriften für Angehörige der Gesundheitsberufe erschienen seien, nicht mehr zu verbreiten, da darin die tägliche Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels damit beworben werde, dass sie zu „stabilen Plasmawerten“ führe, was eine nach der Verordnung Nr. 1924/2006 nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe darstelle. 21 Mit Schreiben vom 25. März 2021 bestritt Vista-Life, gegen diese Verordnung verstoßen zu haben, und machte geltend, dass eine solche Angabe keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der genannten Verordnung darstelle. 22 Im April 2021 ließ Vista-Life in einer Zeitschrift für Angehörige der Gesundheitsberufe eine weitere Werbeanzeige für das Nahrungsergänzungsmittel VistaSterol schalten, die die Angabe „die Lösung, um den Cholesterinspiegel in den Griff zu bekommen“ enthielt. In dieser Anzeige wurde auch angegeben, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel Pflanzensterine enthalte. 23 Am 9. Juni 2021 erhoben die Beklagten des Ausgangsverfahrens beim Tribunal de l’entreprise francophone de Bruxelles (französischsprachiges Unternehmensgericht von Brüssel, Belgien) eine Unterlassungsklage; mit dieser Klage begehrten sie insbesondere zum einen die Feststellung, dass die von Vista-Life für ihre Produkte Vista-D3 und VistaSterol verwendeten gesundheitsbezogenen Angaben „stabile Plasmawerte“ und „die Lösung, um den Cholesterinspiegel in den Griff zu bekommen“ gegen Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 sowie gegen Art. VI.104 des CDE verstießen, und zum anderen, Vista-Life unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, diesen Verstoß abzustellen. 24 Mit Urteil vom 6. April 2022 gab das Tribunal de l’entreprise francophone de Bruxelles (französischsprachiges Unternehmensgericht von Brüssel) der Klage statt. 25 In den Monaten Oktober bis Dezember 2022 schaltete Vista-Life in drei Zeitschriften für Angehörige der Gesundheitsberufe vier neue Werbeanzeigen für das Nahrungsergänzungsmittel Vista-D3, die suggerierten, dass durch die Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels eine Erhöhung des Sterblichkeitsrisikos vermieden werden könnte, und/oder u. a. die Angabe enthielten, dass die tägliche Einnahme von Vitamin D gegenüber einer höheren auf einmal verabreichten Dosis vorzugswürdig sei („besser täglich als Bolus“) und dass die sublinguale Verabreichung des Produkts Vista-D3 „eine bevorzugte Verabreichungsweise ist, die zahlreiche Vorteile gegenüber einer peroralen Verabreichung bietet: eine schnellere Absorption, bei der der First-Pass-Effekt in der Leber und der enzymatische Abbau im Magen verhindert wird“. 26 Mit Schreiben vom 23. November 2022 mahnten die Beklagten des Ausgangsverfahrens Vista-Life ab, die Verwendung der in diesen Werbeanzeigen enthaltenen Angaben zu unterlassen, da sie der Ansicht waren, dass es sich dabei um gesundheitsbezogene Angaben handele, die nach der Verordnung Nr. 1924/2006 verboten seien, und dass diese gegen den Königlichen Erlass vom 30. Mai 2021 über die Inverkehrbringung von Nährstoffen und Nahrungsmitteln mit zugefügten Nährstoffen, gegen die Verordnung Nr. 1169/2011 und gegen das Wirtschaftsgesetzbuch verstießen. 27 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 widersprach Vista-Life diesem Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens und lehnte es ab, dem Abmahnschreiben Folge zu leisten. 28 Am 9. Dezember 2022 erhoben die Beklagten des Ausgangsverfahrens beim Tribunal de l’entreprise francophone de Bruxelles (französischsprachiges Unternehmensgericht von Brüssel) eine Unterlassungsklage; mit dieser Klage wurde insbesondere die Feststellung begehrt, dass die oben in Rn. 25 genannten gesundheitsbezogenen Angaben gegen Art. 10 der Verordnung Nr. 1924/2006 und folglich gegen Art. VI.104 des CDE verstießen, sowie beantragt, Vista-Life unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, die Verwendung dieser Angaben und aller ähnlichen Angaben zu unterlassen. 29 Mit Urteil vom 5. April 2023 stellte das Tribunal de l’entreprise francophone de Bruxelles (französischsprachiges Unternehmensgericht von Brüssel) u. a. fest, dass die Angabe, wonach mit dem Produkt Vista-D3 eine Erhöhung des Sterblichkeitsrisikos vermieden werde, die Angabe, wonach mit dem Produkt Vista-D3 der First-Pass-Effekt in der Leber und der enzymatische Abbau im Magen verhindert werde, und die Angabe „besser täglich als Bolus“ unzulässige gesundheitsbezogene Angaben darstellten, die daher gegen Art. 10 der Verordnung Nr. 1924/2006 und Art. VI.104 des CDE verstießen. Außerdem gab es Vista-Life unter Androhung eines Zwangsgelds auf, die Verwendung dieser Angaben sowie aller ähnlichen Angaben zu unterlassen. 30 Vista-Life legte gegen die Urteile des Tribunal de l’entreprise francophone de Bruxelles (französischsprachiges Unternehmensgericht von Brüssel) vom 6. April 2022 und vom 5. April 2023 bei der Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel, Belgien), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein, das die beiden Rechtssachen verbunden hat. 31 In seinem Vorabentscheidungsersuchen stellt das vorlegende Gericht erstens fest, dass zwischen den Beklagten des Ausgangsverfahrens und Vista-Life streitig sei, ob es sich bei den Angaben „stabile Plasmawerte“, „das Produkt Vista-D3 [ermöglicht, dass] der First-Pass-Effekt in der Leber und der enzymatische Abbau im Magen verhindert wird“ und „besser täglich als Bolus“ um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 handele. 32 Insoweit weist das vorlegende Gericht zum einen darauf hin, dass diese Angaben unstreitig nicht in den Listen der nach der Verordnung Nr. 1924/2006 zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgeführt seien. 33 Zum anderen sei im Licht der Definition des Ausdrucks „gesundheitsbezogene Angabe“ in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 zu prüfen, ob mit diesen Angaben das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem Nahrungsergänzungsmittel Vista-D3 und der Gesundheit erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht werde. 34 Im vorliegenden Fall stellt das vorlegende Gericht fest, dass mit den oben in Rn. 31 genannten Angaben das Bestehen einer Verbindung zwischen der Häufigkeit der Einnahme sowie der Verabreichungsweise des Produkts Vista-D3 und dessen Aufnahme durch den Organismus, die dadurch effizienter werde, suggeriert werde. 35 Die allgemeine Definition des Ausdrucks „Angabe“ in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 stelle jedoch nicht klar, was unter „besonderen Eigenschaften“ zu verstehen sei, und die Definition des Ausdrucks „gesundheitsbezogene Angabe“ in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung lasse nicht erkennen, ob der Begriff „Lebensmittel oder eine[r] seiner Bestandteile“ Eigenschaften umfasse, die mit der Häufigkeit der Einnahme oder der Verabreichungsweise des betreffenden Lebensmittels zusammenhingen. 36 Was zweitens die Angabe „die Lösung, um den Cholesterinspiegel in den Griff zu bekommen“ in Bezug auf das Nahrungsergänzungsmittel VistaSterol betrifft, so stimmten Vista-Life und die Beklagten des Ausgangsverfahrens darin überein, dass diese Angabe als „gesundheitsbezogene Angabe“ und namentlich als gesundheitsbezogene Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 einzustufen sei. 37 Sie sind sich jedoch uneinig darüber, ob diese Angabe Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 Rechnung trage. 38 Hierzu stellt das vorlegende Gericht fest, dass die fragliche Werbung nicht die in dieser Bestimmung enthaltene Erklärung enthalte, dass die Krankheit, auf die sich die betreffende Angabe beziehe, d. h. im vorliegenden Fall kardiovaskuläre Erkrankungen, durch mehrere Risikofaktoren bedingt sei und dass die Veränderung eines dieser Risikofaktoren, d. h. im vorliegenden Fall die Einnahme von Pflanzensterinen, eine positive Wirkung haben könne oder auch nicht. 39 Die Verpackung und die Packungsbeilage des Nahrungsergänzungsmittels VistaSterol sowie die Website von Vista-Life enthielten jedoch einen Hinweis darauf, dass erhöhte Cholesterinwerte einen Risikofaktor für kardiovaskuläre Erkrankungen darstellten. 40 Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen, dass die Begriffe „besondere Eigenschaften“ und „einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils“ Angaben über die Häufigkeit der Einnahme und/oder die Verabreichungsweise des Lebensmittels erfassen? 2. Ist Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen, dass er verlangt, dass eine Kennzeichnung oder, falls eine Kennzeichnung nicht vorhanden ist, die Aufmachung oder Werbung wörtlich den Hinweis wiedergibt, dass die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, „durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und … die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht? 3. Ist Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen, dass er verlangt, dass Werbung, die gesundheitsbezogene Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos enthält, den Hinweis enthalten muss, dass „die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht“, wenn dieser Hinweis auf der Verpackung, der Packungsbeilage und/oder der Website des Produkts zu finden ist? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage 41 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass Angaben über die Häufigkeit der Einnahme und/oder die Verabreichungsweise eines Nahrungsergänzungsmittels unter den Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne dieser Bestimmung fallen. 42 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1924/2006 nach ihrem Art. 1 Abs. 2 für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben gilt, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen; hierzu gehören, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/46 ergibt, auch Nahrungsergänzungsmittel. 43 Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 dürfen solche Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. 44 Diese Bestimmungen sehen eine Reihe von Anforderungen vor, die die Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel in der Union regeln, namentlich die im 23. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 genannte Anforderung, wonach eine solche Verwendung nur nach einer wissenschaftlichen Bewertung auf höchstmöglichem Niveau zugelassen werden sollte, die, damit eine einheitliche wissenschaftliche Bewertung gewährleistet ist, die EFSA durchführen sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2025, Novel Nutriology, C‑386/23, EU:C:2025:304, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). 45 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 den Begriff „Angabe“ weit definiert als „jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt“. 46 Aus der Verwendung der Wendung „suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird“ ergibt sich, dass es für die Qualifizierung als „Angabe“ im Sinne dieser Bestimmung nicht erforderlich ist, dass die unter diesen Ausdruck fallende Aussage oder Darstellung ausdrücklich darauf hinweist, dass ein Lebensmittel bestimmte besondere Eigenschaften besitzt. Es reicht aus, dass eine solche Aussage oder Darstellung bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen kann, dass das Lebensmittel solche Eigenschaften besitzt (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Green – Swan Pharmaceuticals CR, C‑299/12, EU:C:2013:501, Rn. 24). 47 Außerdem ist, wie der Generalanwalt in Nr. 26 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, die Bezugnahme auf die „besonderen Eigenschaften“ eines Lebensmittels entgegen dem Vorbringen von Vista-Life in ihren schriftlichen Erklärungen nicht so zu verstehen, dass sie sich auf die intrinsischen Eigenschaften dieses Lebensmittels wie seine Zusammensetzung oder seinen Inhalt beschränkt. Bezug genommen wird damit auch darauf, wie das Lebensmittel verzehrt werden soll, wenn diese Modalitäten in einer Aufmachung erscheinen, als spielten sie für die diesem Lebensmittel zugeschriebenen Eigenschaften eine Rolle. 48 Daher können Angaben über die Häufigkeit der Einnahme eines Nahrungsergänzungsmittels, wie etwa „besser täglich als Bolus“, oder seine Verabreichungsweise, wie etwa „sublingual“, diesem Nahrungsergänzungsmittel besondere Eigenschaften im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 zuschreiben. 49 Zweitens wird in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ definiert als „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“. 50 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, wird eine „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne dieser Bestimmung ausgehend von dem Zusammenhang definiert, der zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehen muss, wobei diese Definition weder genauere Angaben dazu, ob es sich um einen unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang handeln muss, noch zu dessen Intensität oder Dauer enthält, so dass der Begriff „Zusammenhang“ weit zu verstehen ist (Urteil vom 18. Juli 2013, Green – Swan Pharmaceuticals CR, C‑299/12, EU:C:2013:501, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). 51 Daher zielt der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ nicht nur auf einen Zusammenhang ab, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels impliziert, sondern auch auf jeden Zusammenhang, der impliziert, dass für die Gesundheit negative Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, nicht auftreten oder geringer ausfallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Deutsches Weintor, C‑544/10, EU:C:2012:526, Rn. 35). 52 Somit können Angaben über die Häufigkeit der Einnahme oder die Verabreichungsweise eines Nahrungsergänzungsmittels wie die oben in Rn. 48 genannten unter den Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 fallen, wenn sie in einer Aufmachung erscheinen, als spielten sie bei der Erzielung einer gesundheitsfördernden Wirkung oder dafür eine Rolle, dass für die Gesundheit negative Auswirkungen, die sich bei einer anderen Häufigkeit der Einnahme oder einer anderen Verabreichungsweise ergeben könnten, nicht auftreten oder geringer ausfallen. 53 Dagegen können diese Angaben, wie sich aus der oben in Rn. 50 angeführten Definition ergibt, dann nicht unter diesen Begriff fallen, wenn sie sich darauf beschränken, den Verbrauchern eine rein praktische Information über die Modalitäten des Verzehrs des betreffenden Produkts zu geben, ohne explizit oder implizit auf Auswirkungen für die Gesundheit Bezug zu nehmen. 54 Im Übrigen steht diese Auslegung im Einklang mit dem Ziel der Verordnung Nr. 1924/2006: Diese soll zum einen, wie es in ihrem Art. 1 Abs. 1 heißt, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten und gleichzeitig, namentlich gegenüber irreführenden Angaben, ein hohes Schutzniveau für den Verbraucher sicherstellen, indem ihm seine Wahl dadurch erleichtert wird, dass die im Handel befindlichen Produkte sicher sind und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen. Zum anderen gehört auch der Gesundheitsschutz zu den Hauptzielen dieser Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2025, Novel Nutriology, C‑386/23, EU:C:2025:304, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). 55 Um den Zielen der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und des Schutzes der menschlichen Gesundheit gerecht zu werden, ist es u. a. erforderlich, dem Verbraucher die für eine sachkundige Entscheidung notwendigen Informationen zu liefern (Urteil vom 30. April 2025, Novel Nutriology, C‑386/23, EU:C:2025:304, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). 56 Eine Auslegung, die nicht auf Informationen rein praktischer Art beschränkte Angaben über die Häufigkeit der Einnahme oder die Art der Verabreichung eines Nahrungsergänzungsmittels vom Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 ausnimmt, liefe diesen Zielen zuwider. Eine solche Auslegung würde es den Wirtschaftsteilnehmern nämlich ermöglichen, solche Angaben – ohne die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen, insbesondere die oben in Rn. 44 genannte, erfüllen zu müssen, wonach die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nur nach einer wissenschaftlichen Bewertung auf höchstmöglichem Niveau zugelassen werden sollte – zu verwenden, obwohl sie den Verbrauchern das Vorliegen einer gesundheitsfördernden Wirkung oder das Nichtauftreten oder die Verringerung einer negativen Wirkung auf die Gesundheit suggerieren können. 57 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass Angaben über die Häufigkeit der Einnahme und/oder die Verabreichungsweise eines Nahrungsergänzungsmittels unter den Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne dieser Bestimmung fallen, wenn diese praktischen Modalitäten in einer Aufmachung erscheinen, als stünden sie mit der Erzielung einer gesundheitsfördernden Wirkung oder mit dem Nichtauftreten oder der Verringerung von für die Gesundheit negativen Auswirkungen im Zusammenhang. Zur zweiten Frage 58 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass er verlangt, dass die Kennzeichnung des betreffenden Nahrungsergänzungsmittels oder, falls eine Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung oder die Werbung hierfür wörtlich die in dieser Bestimmung enthaltene Erklärung wiedergibt, wonach „die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und … die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht“. 59 Wie sich aus seiner Überschrift ergibt, regelt Art. 14 der Verordnung Nr. 1924/2006 u. a. Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos. 60 Der Begriff „Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos“ bezeichnet nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt“. 61 Nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 muss zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung und den spezifischen Anforderungen in Abs. 1 dieses Artikels bei Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel oder die Lebensmittelwerbung außerdem eine Erklärung dahin gehend enthalten, dass die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht. 62 Erstens ist festzustellen, dass zum einen der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 auf kein Erfordernis einer wörtlichen Wiedergabe derjenigen Worte schließen lässt, die der Wendung „eine Erklärung dahin gehend“ nachfolgen: Eine solche Erklärung muss, wie sich aus diesem Wortlaut ergibt, insbesondere einen Zusammenhang mit der Krankheit aufweisen, auf die sich die betreffende Angabe bezieht. 63 Zum anderen hat der Unionsgesetzgeber, wie der Generalanwalt in Nr. 32 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, in anderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1924/2006 ausdrücklich die Verwendung einer bestimmten Formulierung zwingend vorgesehen. Dies ist etwa bei Art. 4 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung sowie bei einigen Rubriken im Anhang der Verordnung der Fall, die vorsehen, dass bestimmten nährwertbezogenen Angaben eine Erklärung beizufügen ist, deren Text wörtlich vorgegeben wird. 64 Zweitens ist es, da, wie oben in den Rn. 54 und 55 ausgeführt, der Gesundheitsschutz zu den Hauptzielen der Verordnung Nr. 1924/2006 gehört, u. a. erforderlich, dem Verbraucher die für eine sachkundige Entscheidung notwendigen Informationen zu liefern. 65 Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, ist es, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 ergibt, außerdem wichtig, den Verbraucher vor Informationen zu schützen, die ihn irreführen können, indem Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zugeschrieben werden, die sie nicht haben. 66 Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 fügt sich genau in den von dieser Zielsetzung vorgegebenen Rahmen ein. 67 Wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, soll die in dieser Bestimmung vorgegebene Erklärung nämlich die Tragweite der Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos relativieren und verhindern, dass diese Angabe als therapeutisches Versprechen aufgefasst wird. Die fragliche Erklärung trägt somit dazu bei, jedweder Gefahr einer Irreführung der Verbraucher vorzubeugen, indem sie gemäß dem 28. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 darauf hinweist, dass die Ernährung nur einer von vielen Faktoren ist, die das Auftreten bestimmter Krankheiten beim Menschen beeinflussen, und dass auch andere Faktoren das Auftreten dieser Krankheiten beeinflussen können. 68 Um das Ziel der Gewährleistung des Schutzes der menschlichen Gesundheit zu erreichen, genügt es, dass, wenn eine Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 in einer kommerziellen Mitteilung verwendet wird, dieser Angabe eine Erklärung beigefügt wird, die, ohne notwendigerweise den in Art. 14 Abs. 2 dieser Verordnung verwendeten Text wörtlich wiederzugeben, den Verbraucher zutreffend, klar und leicht verständlich zum einen darüber informiert, dass die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist, und zum anderen darüber, dass die Veränderung eines dieser Faktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht. 69 Das Erfordernis einer zutreffenden, klaren und leicht verständlichen Information wird durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 bestätigt, der sich in den Rahmen einer systematischen Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1924/2006 einfügt. 70 Wie sich nämlich aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 ergibt, soll diese Verordnung die in der Richtlinie 2000/13 festgelegten allgemeinen Grundsätze ergänzen. Diese Richtlinie ist durch die Verordnung Nr. 1169/2011 aufgehoben und ersetzt worden, mit der eine neue Regelung eingeführt wurde, die an die Stelle der in der Richtlinie vorgesehenen Regelung tritt; mithin ist die Verordnung Nr. 1924/2006 im Licht der Verordnung Nr. 1169/2011 zu verstehen. 71 So sieht Art. 7 („Lauterkeit der Informationspraxis“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 vor, dass Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein müssen. 72 Im vorliegenden Fall ist im Fall der Angabe „die Lösung, um den Cholesterinspiegel in den Griff zu bekommen“ die Erklärung „erhöhte Cholesterinwerte stellen einen Risikofaktor für kardiovaskuläre Erkrankungen dar“ vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht nicht geeignet, einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher die nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 erforderlichen Informationen zutreffend, klar und leicht verständlich zu vermitteln. 73 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass die Kennzeichnung des betreffenden Nahrungsergänzungsmittels oder, falls eine Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung oder die Werbung hierfür wörtlich die in dieser Bestimmung enthaltene Erklärung wiedergibt, wonach „die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und … die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht“, sofern diese Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine Erklärung enthält, mit der der Verbraucher zutreffend, klar und leicht verständlich über diese beiden Aspekte informiert wird. Zur dritten Frage 74 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Dementsprechend hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 26. März 2026, AVEPA, C‑294/25, EU:C:2026:254, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). 75 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass sich der Ausgangsrechtsstreit auf Werbeanzeigen zur Förderung des Absatzes von Nahrungsergänzungsmitteln bezieht, die in Zeitschriften für Angehörige der Gesundheitsberufe geschaltet wurden. Die Prüfung ist somit ausschließlich auf den Fall schriftlicher Werbung zu beschränken. 76 Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, ist daher davon auszugehen, dass dieses Gericht mit seiner dritten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass er verlangt, dass eine schriftliche Werbung zur Förderung des Absatzes eines Nahrungsergänzungsmittels, die eine Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos enthält, außerdem eine Erklärung dahin gehend enthalten muss, dass die Krankheit, auf die sich diese Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht, wenn diese Erklärung schon auf der Verpackung, der Packungsbeilage und/oder der Website dieses Nahrungsergänzungsmittels zu finden ist. 77 Insoweit muss, wie oben in Rn. 61 ausgeführt, gemäß dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen der Verordnung und den spezifischen Anforderungen in Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung bei Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung außerdem eine Erklärung dahin gehend enthalten, dass die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines dieser Faktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht. 78 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 11. Juni 2020, ratiopharm, C‑786/18, EU:C:2020:459, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). 79 Was erstens den Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 betrifft, so ist festzustellen, dass die Verwendung der nebenordnenden Konjunktion „oder“ vor der Wendung „falls diese Kennzeichnung fehlt“ dahin zu verstehen ist, dass die Erklärung dahin gehend, dass die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht, vorrangig auf der Kennzeichnung des betreffenden Produkts und nur dann, wenn diese Kennzeichnung fehlt, auf anderen Trägern wie der Aufmachung des Produkts oder der Werbung hierfür zu finden sein muss. 80 Insoweit wird der Begriff „Kennzeichnung“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1924/2006 unter Verweis auf Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2000/13, nunmehr ersetzt durch Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 1169/2011, definiert als alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen. 81 Wie sich aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 1169/2011 ergibt, fallen alle sich auf ein Lebensmittel beziehenden Wörter oder Angaben auf der Verpackung dieses Lebensmittels unter den Begriff „Kennzeichnung“ im Sinne dieser Bestimmung. 82 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass auf der Verpackung und der Packungsbeilage des Nahrungsergänzungsmittels VistaSterol – und damit auf seiner Kennzeichnung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der genannten Verordnung – eine Angabe enthalten ist, wonach erhöhte Cholesterinwerte einen Risikofaktor für kardiovaskuläre Erkrankungen darstellen. 83 Was zweitens den Zusammenhang betrifft, in den sich Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 einfügt, so ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1169/2011 für die Zwecke dieser Verordnung auf die Definition des Begriffs „Werbung“ in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114 verweist, wonach „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen … zu fördern“, als Werbung anzusehen ist. 84 Aus der Verordnung Nr. 1169/2011 geht somit hervor, dass die Begriffe „Kennzeichnung“ und „Werbung“ in dieser Verordnung voneinander getrennt betrachtet werden. 85 Im Übrigen bestimmt Art. 12 („Bereitstellung und Platzierung verpflichtender Informationen über Lebensmittel“) der Verordnung Nr. 1169/2011 zum einen in seinem Abs. 1, dass die verpflichtenden Informationen, zu denen, wie sich aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung ergibt, die in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 aufgeführten Informationen gehören, gemäß der Verordnung Nr. 1169/2011 bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein müssen. Zum anderen sind nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 bei vorverpackten Lebensmitteln die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen. 86 Hierzu bestimmt der Durchführungsbeschluss 2013/63, der von der Europäischen Kommission im Rahmen der ihr vom Unionsgesetzgeber gemäß Art. 10 Abs. 4 und Art. 25 der Verordnung Nr. 1924/2006 übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen wurde, in Nr. 2.1 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 2 seines Anhangs, dass „[g]emäß Artikel 12 der Verordnung [Nr. 1169/2011] dem Verbraucher bei seiner Entscheidung über den Kauf eines Lebensmittels die verpflichtenden Informationen grundsätzlich immer zur Verfügung stehen [sollten]“. 87 In Nr. 2.1 Abs. 3 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/63 wird außerdem klargestellt, dass „sich die ‚Kennzeichnung‘ auf die Abgabe des Lebensmittels an den Endverbraucher bezieht, die ‚Werbung‘ dagegen auf die Förderung des Absatzes von Lebensmitteln durch den Lebensmittelunternehmer“. 88 Sofern ein Lebensmittel eine Kennzeichnung aufweist, die die in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 genannten verpflichtenden Informationen umfasst, so stehen dem Verbraucher vor seiner Entscheidung über den Kauf diese verpflichtenden Informationen vermittels der Kennzeichnung zur Verfügung, wobei diese Kennzeichnung, wie in der vorstehenden Randnummer ausgeführt, gerade der Information des Endverbrauchers dienen soll. Unter diesen Umständen ist es zur Erreichung des mit Art. 12 der Verordnung Nr. 1169/2011 verfolgten Ziels nicht erforderlich, dass diese verpflichtenden Informationen auch noch in der schriftlichen Werbung für dieses Produkt zu finden sind. 89 Was drittens den mit der Verordnung Nr. 1924/2006 verfolgten Zweck betrifft, so gehört, wie oben in den Rn. 54 und 64 ausgeführt, der Gesundheitsschutz zu den Hauptzielen dieser Verordnung. Hierzu ist es u. a. erforderlich, dem Verbraucher die für eine sachkundige Entscheidung notwendigen Informationen zu liefern. 90 Soweit aber, wie oben in Rn. 82 ausgeführt, die Kennzeichnung des betreffenden Produkts die nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 erforderliche Erklärung umfasst, ist es nicht erforderlich, dass diese Erklärung auch in der schriftlichen Werbung für dieses Produkt zu finden ist, da der betreffende Verbraucher über alle zweckdienlichen Informationen verfügt, um beim Kauf selbst eine verständige und sachkundige Entscheidung treffen zu können. 91 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass eine schriftliche Werbung zur Förderung des Absatzes eines Nahrungsergänzungsmittels, die eine Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos enthält, außerdem eine Erklärung dahin gehend enthalten muss, dass die Krankheit, auf die sich diese Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht, wenn diese Erklärung schon auf der Verpackung dieses Nahrungsergänzungsmittels zu finden ist. Kosten 92 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 109/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Angaben über die Häufigkeit der Einnahme und/oder die Verabreichungsweise eines Nahrungsergänzungsmittels unter den Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne dieser Bestimmung fallen, wenn diese praktischen Modalitäten in einer Aufmachung erscheinen, als stünden sie mit der Erzielung einer gesundheitsfördernden Wirkung oder mit dem Nichtauftreten oder der Verringerung von für die Gesundheit negativen Auswirkungen im Zusammenhang. 2. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 109/2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass die Kennzeichnung des betreffenden Nahrungsergänzungsmittels oder, falls eine Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung oder die Werbung hierfür wörtlich die in dieser Bestimmung enthaltene Erklärung wiedergibt, wonach „die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und … die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht“, sofern diese Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine Erklärung enthält, mit der der Verbraucher zutreffend, klar und leicht verständlich über diese beiden Aspekte informiert wird. 3. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 109/2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass eine schriftliche Werbung zur Förderung des Absatzes eines Nahrungsergänzungsmittels, die eine Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos enthält, außerdem eine Erklärung dahin gehend enthalten muss, dass die Krankheit, auf die sich diese Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht, wenn diese Erklärung schon auf der Verpackung dieses Nahrungsergänzungsmittels zu finden ist. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
