EuGH · C-669/24 · 10.09.2026 · ECLI:EU:C:2026:736
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 10. September 2026 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Telekommunikationssektor – Richtlinie (EU) 2018/1972 – Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation – Vertrag über elektronische Kommunikationsdienste – Einseitige Änderungsbefugnis des Anbieters – Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 – Kündigungsrecht der Endnutzer“ In der Rechtssache C‑669/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Beschluss vom 26. September 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Oktober 2024, in dem Verfahren Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen Vodafone GmbH, Beteiligte: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Eisenbahnen, erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schalin sowie der Richter M. Gavalec (Berichterstatter) und Z. Csehi, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., vertreten durch Rechtsanwalt T. Rader, – der Vodafone GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt C. Rohnke, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigtem im Beistand von E. Manzo, Avvocato dello Stato, – der rumänischen Regierung, vertreten durch E. Gane, R. Antonie und L. Ghiță als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Conte, O. Gariazzo und G. Meeßen als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. 2018, L 321, S. 36). 2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (Deutschland) (im Folgenden: BV) und der Vodafone GmbH, einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten, über die Verwendung einer Klausel in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihr die Möglichkeit zur einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen einräumt. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 93/13/EWG 3 Art. 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) bestimmt: „(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im [E]inzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. … (3) Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“ 4 Im Anhang („Klauseln gemäß Artikel 3 Absatz 3“) der Richtlinie heißt es: „1. Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass … j) der Gewerbetreibende die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund ändern kann; … 2. Tragweite der Buchstaben g), j) und l) … b) … Buchstabe j) steht ferner Klauseln nicht entgegen, durch die sich der Gewerbetreibende das Recht vorbehält, einseitig die Bedingungen eines unbefristeten Vertrages zu ändern, sofern es ihm obliegt, den Verbraucher hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es diesem freisteht, den Vertrag zu kündigen. …“ Richtlinie 2018/1972 5 In den Erwägungsgründen 257, 258, 275 und 276 der Richtlinie 2018/1972 heißt es: „(257) Die uneinheitliche Anwendung der Regelungen zum Schutz von Endnutzern hat zu erheblichen Hindernissen im Binnenmarkt geführt, von denen sowohl die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste als auch die Endnutzer betroffen sind. Diese Hindernisse sollten durch die Anwendbarkeit einheitlicher Vorschriften beseitigt werden, die ein hohes gemeinsames Schutzniveau in der gesamten [Europäischen] Union gewährleisten. Eine fein abgestimmte, vollständige Harmonisierung der Endnutzerrechte im Rahmen dieser Richtlinie sollte die Rechtssicherheit sowohl für Endnutzer als auch für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste deutlich erhöhen und die Marktzutrittsschranken sowie unnötige Befolgungslasten aufgrund einer Rechtszersplitterung merklich verringern. … Die vollständige Harmonisierung sollte sich auf die Angelegenheiten beschränken, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie über die Endnutzerrechte erfasst werden. … (258) Verträge sind für Endnutzer ein wichtiges Mittel, das Informationstransparenz und Rechtssicherheit gewährleistet. In einem wettbewerblichen Umfeld werden die meisten Diensteanbieter Verträge mit ihren Kunden schließen, weil dies aus wirtschaftlichen Gründen wünschenswert ist. Verbrauchertransaktionen im Zusammenhang mit elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten unterliegen zusätzlich zu dieser Richtlinie den Anforderungen geltender unionsrechtlicher Verbraucherschutzvorschriften für Verträge, insbesondere der Richtlinie [93/13] und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64)]. … … (275) Werden von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste mit Ausnahme der nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste Änderungen, z. B. in Bezug auf Entgelte, Tarife, Begrenzungen des Datenvolumens, die Datengeschwindigkeit, die Versorgung oder die Verarbeitung personenbezogener Daten, vorgeschlagen, die für den Endnutzer nicht vorteilhaft sind, sollten diese das Recht haben, das Vertragsverhältnis ohne Kosten zu kündigen, selbst wenn gleichzeitig für sie vorteilhafte Änderungen vorgeschlagen werden. Bei allen vom Anbieter vorgenommenen Änderungen der Vertragsbedingungen sollte somit der Endnutzer das Recht haben, den Vertrag zu kündigen, es sei denn, jede einzelne Änderung ist für ihn vorteilhaft oder es handelt sich um rein administrative Änderungen, beispielsweise Änderung der Anschrift des Anbieters, die keine nachteiligen Folgen für den Endnutzer haben, oder die Änderungen sind aufgrund von Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften – wie etwa neuen Informationsanforderungen im Unionsrecht oder im nationalen Recht – unbedingt geboten. Ob eine Änderung für den Endnutzer ausschließlich von Vorteil ist, sollte anhand objektiver Kriterien beurteilt werden. Der Endnutzer sollte nur dann nicht berechtigt sein, den Vertrag zu kündigen, wenn der Anbieter beweisen kann, dass sämtliche Vertragsänderungen für den Endnutzer ausschließlich von Vorteil sind oder dass es sich um rein administrative Änderungen ohne nachteilige Folgen für den Endnutzer handelt. (276) Die Endnutzer sollten mittels eines dauerhaften Datenträgers über etwaige Änderungen der Vertragsbedingungen informiert werden. Bei von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzten Übertragungsdiensten sollten die Rechte zur Kündigung bei Vertragsänderung nicht für Endnutzer gelten, die keine Verbraucher, Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind. Die Mitgliedstaaten sollten einen besonderen Endnutzerschutz in den Fällen vorschreiben können, in denen die Vertragskündigung erfolgt, weil die Endnutzer ihren Wohnort wechseln. Die Bestimmungen über die Vertragskündigung sollten sonstige Bestimmungen der Union oder des nationalen Rechts, die regeln, aus welchen Gründen Diensteanbieter oder Endnutzer Verträge kündigen oder Vertragsbedingungen ändern dürfen, nicht berühren.“ 6 Art. 3 („Allgemeine Ziele“) Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2018/1972 bestimmt: „Im Rahmen dieser Richtlinie verfolgen die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden sowie das [Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)], die [Europäische] Kommission und die Mitgliedstaaten sämtliche nachstehenden Ziele, wobei die Auflistung keiner Rangfolge der Prioritäten entspricht: … d) Förderung der Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Union, indem sie die Konnektivität und breite Verfügbarkeit und Nutzung von Netzen – einschließlich Festnetz‑, Mobilfunk- und Drahtlosnetzen – mit sehr hoher Kapazität wie auch von elektronischen Kommunikationsdiensten gewährleisten, indem sie größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grundlage eines wirksamen Wettbewerbs ermöglichen, die Sicherheit der Netze und Dienste aufrechterhalten, mittels der erforderlichen sektorspezifischen Vorschriften ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherstellen und die Bedürfnisse – wie z. B. erschwingliche Preise – bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von Endnutzern mit Behinderungen, älteren Endnutzern und Endnutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, sowie die Wahlmöglichkeiten und den gleichwertigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen berücksichtigen.“ 7 Art. 101 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor: „Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, halten die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht weder Bestimmungen zum Schutz der Endnutzer aufrecht, die von den Artikeln 102 bis 115 abweichen, noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Bestimmungen zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.“ 8 Art. 105 („Vertragslaufzeit und ‑kündigung“) Abs. 4 der Richtlinie bestimmt: „Bei Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste vorschlägt, haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, es sei denn, die vorgeschlagenen Änderungen sind ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers, sind rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer oder sind unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben. Die Anbieter teilen Endnutzern mindestens einen Monat im Voraus Änderungen der Vertragsbedingungen mit und machen sie gleichzeitig auf ihr Recht aufmerksam, den Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn sie den neuen Bedingungen nicht zustimmen. Das Kündigungsrecht kann innerhalb eines Monats nach der Mitteilung ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten können diese Frist um bis zu drei Monate verlängern. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitteilung in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt.“ Deutsches Recht 9 § 57 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. 2021 I, S. 1858) bestimmt in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: TKG): „Hat ein Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste sich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorbehalten, einen Vertrag einseitig zu ändern[,] und ändert er die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Endnutzer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen, es sei denn, die Änderungen sind 1. ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers, 2. rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer oder 3. unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben.“ 10 § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: BGB) lautet: „(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.“ 11 § 308 BGB bestimmt: „In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam … 4. … die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen 12 BV, ein Verbraucherschutzverband, erhob als zur Erhebung von Klagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher qualifizierte Einrichtung beim Landgericht Düsseldorf (Deutschland) eine Unterlassungsklage gegen Vodafone. Diese Unterlassungsklage war darauf gerichtet, Vodafone insbesondere zu untersagen, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mit ihren Kunden geschlossenen Verträge über bestimmte elektronische Telekommunikationsdienste eine Klausel zu verwenden, nach der Vodafone sich das Recht vorbehält, die Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen einseitig zu ändern. 13 Zur Begründung seiner Unterlassungsklage machte BV geltend, diese Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie gegen § 308 Nr. 4 BGB und könne nicht mit § 57 Abs. 1 Satz 1 TKG gerechtfertigt werden. Insbesondere folge in dieser Hinsicht aus § 308 Nr. 4 BGB, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel zur einseitigen Änderung nur dann Gültigkeit habe, wenn sie unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar sei. 14 Vodafone machte dagegen geltend, die angegriffene Klausel entspreche dem Wortlaut von § 57 Abs. 1 Satz 1 TKG, der Anbietern das Recht einräume, sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein einseitiges Änderungsrecht vorzubehalten. Diese Bestimmung enthalte eine abschließende Regelung. Eine Überprüfung der Gültigkeit anhand der besonderen Vorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei somit ausgeschlossen, weil die angegriffene Klausel lediglich den Wortlaut dieser Regelung wiederhole. Die Klausel benachteilige jedenfalls den Kunden nicht unangemessen, da zum einen Erwägungen billigen Ermessens zu berücksichtigen seien und zum anderen dem Kunden als Gegengewicht ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werde. § 57 Abs. 1 Satz 1 TKG verstoße schließlich mit dem Erfordernis eines in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Änderungsrechts gegen die Vorgabe der Vollharmonisierung von Art. 101 Abs. 1 der Richtlinie 2018/1972. Er sei deshalb richtlinienkonform dahin auszulegen, dass er ein einseitiges Änderungsrecht ohne die sich aus § 308 Nr. 4 BGB ergebenden Beschränkungen enthalte. 15 Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage mit der Begründung ab, die angegriffene Klausel sehe keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung vor, so dass eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB ausscheide. Selbst wenn man die Möglichkeit einer Inhaltskontrolle bejahte, so wäre die angegriffene Klausel zulässig, weil sie den Endnutzern ein kostenloses Sonderkündigungsrecht einräume, mittels dessen die Endnutzer den Vertrag kündigen könnten, bevor die angekündigten Änderungen in Kraft träten. Im Übrigen setze § 57 Abs. 1 Satz 1 TKG voraus, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein einseitiges Änderungsrecht vorgesehen werden könne, und regele als Ausgleich für dieses Recht die Kündigungskonditionen der Vertragspartner. 16 BV legte gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, ein und machte geltend, dass Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2018/1972 und § 57 Abs. 1 Satz 1 TKG dem Gewerbetreibenden kein einseitiges Änderungsrecht gewährten, sondern lediglich die Rechtsfolgen seiner Ausübung regelten. Vodafone beantragte, die Berufung zurückzuweisen. 17 Das vorlegende Gericht fragt sich, wie Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2018/1972 auszulegen ist. Ihm zufolge kann diese Bestimmung auf unterschiedliche Weise ausgelegt werden. In diesem Zusammenhang weist es darauf hin, dass diese in Deutschland vielfach so ausgelegt werde, dass sie dem Anbieter ein einseitiges Änderungsrecht kraft Gesetzes einräume. Möglich sei aber auch eine gegenteilige Auslegung, wonach diese Bestimmung lediglich die Rechtsfolgen eines anderweitig geregelten einseitigen Änderungsrechts des Anbieters regele. 18 Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2018/1972 dahin auszulegen, dass den Anbietern anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste das Recht eingeräumt wird, die Vertragsbedingungen kraft Gesetzes einseitig zu ändern, und die Endkunden im Gegenzug hierzu ein Sonderkündigungsrecht erhalten, oder setzt die Vorschrift ein bereits aus anderen Gründen bestehendes Recht der Anbieter, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, voraus und regelt lediglich das sich daraus ergebende Sonderkündigungsrecht des Endkunden? Zur Vorlagefrage 19 Mit seiner einzigen Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2018/1972 dahin auszulegen ist, dass er den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste das Recht verleiht, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, oder ob er das Bestehen eines solchen Rechts voraussetzt und lediglich das Kündigungsrecht regelt, das den Endnutzern dann zuerkannt wird, wenn der Anbieter ein solches einseitiges Änderungsrecht ausgeübt hat. 20 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern es sind auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört, zu berücksichtigen (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 12. März 2026, Magyar Telekom, C‑514/24, EU:C:2026:184, Rn. 30 sowie die dort genannte Rechtsprechung). 21 Erstens sieht Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2018/1972 vor, dass die Endnutzer bei Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die der Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste vorschlägt, das Recht haben, ihren Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen. Nach dieser Bestimmung steht ihnen dieses Recht jedoch nicht zu, wenn die vorgeschlagenen Änderungen ausschließlich zu ihrem Vorteil sind, rein administrativer Art sind und keine negativen Auswirkungen auf die Endnutzer haben oder unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben sind. 22 Im 275. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es in diesem Sinne, dass der Endnutzer bei jeder Änderung der Vertragsbedingungen durch den Anbieter den Vertrag vorbehaltlich der in der vorstehenden Randnummer genannten Ausnahmen ohne Kosten kündigen können sollte. 23 Aus dem Wortlaut von Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie ergibt sich im Licht dieses 275. Erwägungsgrundes somit, dass mit dieser Bestimmung geregelt wird, welche Folgen für den Endnutzer aus einer vom Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste vorgeschlagenen Änderung von Vertragsbedingungen resultieren. Die fragliche Bestimmung sieht eine Fallkonstellation vor, in der eine solche Änderung ein Recht auf eine kostenfreie Kündigung eröffnet, sowie die Ausnahmen von diesem Recht. Dagegen legt sie weder die Rechtsgrundlage für die einseitige Änderung fest noch die Voraussetzungen, die der Anbieter erfüllen muss, um den Vertrag einseitig ändern zu können. Die genannte Bestimmung setzt somit das Bestehen eines solchen Rechts voraus, ohne es zu verleihen. 24 Zweitens wird diese Auslegung durch den Kontext bestätigt, in den sich Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2018/1972 einfügt. 25 Die in Art. 105 („Vertragslaufzeit und ‑kündigung“) dieser Richtlinie, der zu deren Titel III („Endnutzerrechte“) gehört, vorgesehene allgemeine Vorschrift soll nämlich vor allem die unterschiedlichen Fallkonstellationen und die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts der Endnutzer auf Kündigung ihrer Verträge regeln. Dieser Art. 105 regelt dagegen nicht die Rechte der Anbieter und verleiht ihnen erst recht kein einseitiges Änderungsrecht. 26 Zudem bewirkt nach Art. 101 der Richtlinie 2018/1972 deren Art. 105 eine vollständige Harmonisierung nur insoweit, als dieser Art. 105 den Schutz der Endnutzer und nicht den der Anbieter betrifft. Ebenso heißt es im 257. Erwägungsgrund der Richtlinie, dass sich diese vollständige Harmonisierung auf die Angelegenheiten beschränken sollte, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie über die Endnutzerrechte erfasst werden. 27 Des Weiteren unterliegen nach dem 258. Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/1972 Verbrauchertransaktionen im Zusammenhang mit elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten den Anforderungen geltender unionsrechtlicher Verbraucherschutzvorschriften für Verträge, insbesondere der Richtlinie 93/13 und der Richtlinie 2011/83. 28 In dieser Hinsicht nennt Nr. 1 Buchst. j des Anhangs der Richtlinie 93/13 unter den Klauseln, die in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie für missbräuchlich erklärt werden können, diejenigen, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass der Gewerbetreibende die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund ändern kann. In Nr. 2 Buchst. b dieses Anhangs wird jedoch präzisiert, dass Nr. 1 Buchst. j Klauseln nicht entgegensteht, durch die sich der Gewerbetreibende das Recht vorbehält, einseitig die Bedingungen eines unbefristeten Vertrages zu ändern, sofern er den Verbraucher hiervon rechtzeitig in Kenntnis setzt und diesem die Möglichkeit gibt, den Vertrag zu kündigen. 29 Daraus folgt, dass die Voraussetzungen, unter denen sich der Anbieter eine einseitige Änderungsbefugnis vorbehalten kann, unter die Richtlinie 93/13 und nicht unter die Richtlinie 2018/1972 fallen. Nach Art. 8 der Richtlinie 93/13 können die Mitgliedstaaten außerdem mit dem AEU‑Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen oder beibehalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten. 30 Folglich bestätigt die Analyse des Kontexts die wörtliche Auslegung von Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2018/1972, wonach diese Bestimmung den Anbietern kein Recht zur einseitigen Vertragsänderung verleiht, sondern das Bestehen eines solchen Rechts nach anderen anwendbaren Vorschriften voraussetzt. Daher unterliegt die Ausübung eines solchen Änderungsrechts weiterhin den Voraussetzungen und Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht und dem nationalen Recht auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes ergeben. 31 In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Klausel zur einseitigen Änderung zwar einem berechtigten Interesse des Anbieters entsprechen kann, sie aber dennoch den Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügen muss, die sich insbesondere aus der Richtlinie 93/13 ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 46 und 47). 32 Diese Auslegung wird durch den 276. Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/1972 bestätigt, in dem es heißt, dass die Bestimmungen über die Vertragskündigung sonstige Bestimmungen der Union oder des nationalen Rechts nicht berühren, die regeln, aus welchen Gründen Diensteanbieter oder Endnutzer Verträge kündigen oder unter welchen Voraussetzungen sie Vertragsbedingungen ändern dürfen. 33 Drittens und letztens steht die oben in Rn. 30 zugrunde gelegte Auslegung in Einklang mit dem in Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2018/1972 genannten Ziel des Schutzes der Endnutzer. Der besondere Schutz, den die Richtlinie ihnen in Bezug auf die Kündigung von Verträgen gewährt, tritt somit zu den Garantien hinzu, die sich aus anderen Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts ergeben, die auf Vertragsänderungen anwendbar sind. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Endnutzer, da er in einem Vertragsverhältnis mit dem Gewerbetreibenden eine schwächere Partei ist, einen erhöhten Schutz genießen sollte. Die Wirksamkeit eines solchen Schutzes könnte nur durch die Gesamtheit der durch die unterschiedlichen Regelungen festgelegten Maßnahmen gewährleistet werden. Diese Feststellung wird auch im 276. Erwägungsgrund dieser Richtlinie bestätigt, wonach die Bestimmungen über die Vertragskündigung sonstige Bestimmungen der Union oder des nationalen Rechts nicht berühren sollten. 34 Bei einer Auslegung, nach der Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2018/1972 für sich genommen den Anbietern ein einseitiges Änderungsrecht verliehe, könnte indes die Ausübung dieses Rechts den in den allgemeinen Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts zum Verbraucherschutz vorgesehenen Voraussetzungen entzogen werden. Eine solche Auslegung liefe sowohl dem mit dieser Richtlinie verfolgten Ziel als auch ihrem 276. Erwägungsgrund zuwider; sie kann daher nicht zugrunde gelegt werden. 35 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2018/1972 dahin auszulegen ist, dass er den Anbietern anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste nicht das Recht verleiht, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, sondern das Bestehen eines solchen Rechts nach anderen anwendbaren Vorschriften voraussetzt und lediglich das Kündigungsrecht regelt, das den Endnutzern dann zuerkannt wird, wenn der Anbieter unbeschadet der insoweit im Unionsrecht und im nationalen Recht auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes vorgesehenen Voraussetzungen und Anforderungen das einseitige Änderungsrecht ausübt. Kosten 36 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation ist dahin auszulegen, dass er den Anbietern anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste nicht das Recht verleiht, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, sondern das Bestehen eines solchen Rechts nach anderen anwendbaren Vorschriften voraussetzt und lediglich das Kündigungsrecht regelt, das den Endnutzern dann zuerkannt wird, wenn der Anbieter unbeschadet der insoweit im Unionsrecht und im nationalen Recht auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes vorgesehenen Voraussetzungen und Anforderungen das einseitige Änderungsrecht ausübt. Schalin Gavalec Csehi Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. September 2026. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Kammerpräsident F. Schalin ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
