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EuGH · C-653/24

03.09.2026 · ECLI:EU:C:2026:683

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EuGH · C-653/24 · 03.09.2026 · ECLI:EU:C:2026:683

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 3. September 2026 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Dienstleistungen im Binnenmarkt – Richtlinie 2006/123/EG – Art. 2 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Art. 4 Nr. 1 – Begriff ‚Dienstleistung‘ – Auswahl zwischen mehreren Bewerbern – Art. 12 Abs. 1 und 2 – Konzessionen für kleine Ableitungen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft und damit verbundene Energieerzeugungsanlagen – Nationale Regelung, die die automatische Verlängerung erteilter Konzessionen vorsieht – Art. 49 AEUV“ In der Rechtssache C‑653/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 7. Oktober 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Oktober 2024, in dem Verfahren Presidente del Consiglio dei Ministri gegen Regione Emilia-Romagna erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer und der Richter F. Schalin (Berichterstatter), M. Gavalec und Z. Csehi, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Regione Emilia-Romagna, vertreten durch G. Falcon, Avvocato, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello und G. Iappelli, Avvocati dello Stato, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und P.‑L. Krüger als Bevollmächtigte, – der französischen Regierung, vertreten durch J.‑L. Carré und M. Guiresse als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Conte und B. Stromsky als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 2025 folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36). 2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Presidente del Consiglio dei ministri (Präsident des Ministerrats, Italien) und der Regione Emilia-Romagna (Region Emilia-Romagna, Italien) wegen einer Regelung, die die Verlängerung von Konzessionen für den Betrieb kleiner Anlagen der Ableitung zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft (im Folgenden meist nur: Ableitung für Wasserkraft) vorsieht. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht 3 Art. 1 („Gegenstand“) Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 bestimmt: „Diese Richtlinie enthält allgemeine Bestimmungen, die bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Qualität der Dienstleistungen die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit durch Dienstleistungserbringer sowie den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern sollen.“ 4 Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 sieht vor: „Diese Richtlinie gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden.“ 5 Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2006/123 bestimmt: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: 1. ‚Dienstleistung‘ jede von Artikel 50 des [EG‑]Vertrags [(nunmehr Art. 57 AEUV)] erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird; …“ 6 Art. 12 („Auswahl zwischen mehreren Bewerbern“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123 sieht vor: „(1) Ist die Zahl der für eine bestimmte Dienstleistungstätigkeit verfügbaren Genehmigungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt, so wenden die Mitgliedstaaten ein neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl der Bewerber an und machen insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt. (2) In den in Absatz 1 genannten Fällen wird die Genehmigung für einen angemessen befristeten Zeitraum gewährt und darf weder automatisch verlängert werden noch dem Dienstleistungserbringer, dessen Genehmigung gerade abgelaufen ist, oder Personen, die in besonderer Beziehung zu diesem Dienstleistungserbringer stehen, irgendeine andere Begünstigung gewähren.“ Italienisches Recht Königliches Dekret Nr. 1775/1933 7 Art. 6 des Regio decreto n. 1775 – Approvazione del testo unico delle disposizioni di legge sulle acque e sugli impianti elettrici (Königliches Dekret Nr. 1775 – Genehmigung des Einheitstextes der Regelung über Wasser und elektrische Anlagen) vom 11. Dezember 1933 (GURI Nr. 5 vom 8. Januar 1934) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Königliches Dekret Nr. 1775/1933) definiert „große“ Wasserableitungen für Wasserkraft als solche, die Antriebskrafterzeugungsanlagen mit einer durchschnittlichen jährlichen Nennleistung von mehr als 3000 Kilowatt (kW) versorgen. Bei einer durchschnittlichen jährlichen Nennleistung von höchstens 3000 kW gelten die Ableitungen als „klein“. 8 Art. 21 des Königlichen Dekrets Nr. 1775/1933 bestimmt, dass alle Konzessionen für Wasserableitungen für Wasserkraft befristet sind und dass ihre Laufzeit einen Zeitraum von 30 Jahren nicht überschreiten darf, nach deren Ablauf sie gemäß Art. 28 dieses Königlichen Dekrets erneuert werden können. Regionalgesetz Nr. 17/2023 9 Art. 3 der Legge Regionale della Regione Emilia-Romagna no 17 – Disposizioni collegate alla legge regionale di stabilità per il 2024 (Regionalgesetz Nr. 17 der Region Emilia-Romagna – Mit dem regionalen Stabilitätsgesetz 2024 zusammenhängende Bestimmungen) vom 28. Dezember 2023 (Burert Nr. 364 vom 28. Dezember 2023) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Regionalgesetz Nr. 17/2023) sieht vor: „Wenn ein Konzessionär kleiner Wasserableitungen für Wasserkraft mit einer Leistung von bis zu 3000 [kW] Förderleistungen für die Erzeugung von Strom aus Wasserkraft erhalten hat, wird die Laufzeit der betreffenden Konzession auf vorherigen Antrag des Konzessionärs unbeschadet der in Art. 21 des [Königlichen Dekrets Nr. 1775/1933] vorgesehenen Höchstdauer von 30 Jahren an den Zeitraum der Gewährung dieser Förderleistungen angeglichen.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen 10 Mit Klage vom 23. Februar 2024 leitete der Präsident des Ministerrats bei der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien), dem vorlegenden Gericht, ein Verfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Art. 3 des Regionalgesetzes Nr. 17/2023 ein. 11 Nach Ansicht des Präsidenten des Ministerrats verstößt Art. 3 dieses Gesetzes gegen Art. 117 Abs. 1 der Costituzione della Repubblica Italiana (Verfassung der Italienischen Republik) in Verbindung mit Art. 49 AEUV und Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123. Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie erstrecke sich nämlich auf Konzessionen für kleine Wasserableitungen für Wasserkraft mit der Folge, dass diese Richtlinie dem Regionalgesetz Nr. 17/2023 entgegenstehe, soweit dessen Art. 3 eine kraft Gesetzes erfolgende Erneuerung der Laufzeit dieser Konzessionen vorsehe. Diese Erneuerung entspreche einer automatischen Verlängerung dieser Konzessionen, da die Laufzeit der Konzession an den Zeitraum angeglichen werde, während dessen der Inhaber „Förderleistungen“ für die Stromerzeugung durch eine Tätigkeit der Wasserableitung für Wasserkraft erhalten habe. 12 Die Region Emilia-Romagna schließt aus, dass das Regionalgesetz Nr. 17/2023 eine Verlängerung dieser Konzessionen erlaube, so dass die Energieerzeugung durch kleine Anlagen der Wasserableitung für Wasserkraft nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 falle. Angesichts der Existenz von Richtlinien, die speziell den Strommarkt beträfen, sei es nämlich wenig wahrscheinlich, dass der Begriff „Dienstleistung“ im Sinne der Richtlinie 2006/123 die Erzeugung eines immateriellen Gutes wie Wasserkraft umfassen könne. 13 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob die Bestimmungen des Regionalgesetzes Nr. 17/2023 mit Art. 12 der Richtlinie 2006/123 vereinbar sind, da es Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Stromerzeugung ebenso gut als „Dienstleistung“ im Sinne dieser Richtlinie wie als „Gut“ eingestuft werden könne. 14 Die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen, dass er auch auf Anlagen anwendbar ist, die ausschließlich der Stromerzeugung dienen, wie etwa kleine Anlagen der Ableitung für Wasserkraft? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen, dass der Verweis auf das Erfordernis der Knappheit der Ressourcen der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die als allgemeines und abstraktes Kriterium für die Beurteilung, ob Ableitungsanlagen geeignet sind, die Wasserressourcen zu verknappen, den Unterschied zwischen großen und kleinen Anlagen (je nachdem, ob sie eine Antriebskraft mit einer durchschnittlichen jährlichen Nennleistung von mehr oder aber von nicht mehr als 3000 kW erzeugen) heranzieht? 3. Falls die erste und die zweite Frage bejaht werden: Ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die eine Verlängerung der Laufzeit einer Konzession vorsieht, die mit der Notwendigkeit begründet wird, dem Konzessionär zu ermöglichen, die für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erhaltenen Förderleistungen in vollem Umfang zu nutzen, vorbehaltlich der Einhaltung der Höchstlaufzeit (von 30 Jahren), die für eine Konzession für ein kleines Wasserkraftwerk von vornherein gewährt werden kann? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Vorlagefrage 15 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. Urteile vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, vom 28. November 2000, Roquette Frères, C‑88/99, EU:C:2000:652, Rn. 18, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 44). 16 Der Umstand, dass das vorlegende Gericht in seinen Fragen in formaler Hinsicht auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts Bezug genommen hat, hindert den Gerichtshof nämlich nicht daran, ihm alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen sein können, indem er aus dem gesamten von diesem Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 45). 17 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht zu entscheiden hat, die die automatische Verlängerung von Konzessionen für kleine Wasserableitungen für Wasserkraft vorsieht. Daher möchte das vorlegende Gericht im Rahmen seiner ersten Frage wissen, ob die Richtlinie 2006/123 auf solche Anlagen anwendbar ist. 18 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 und Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen sind, dass diese Richtlinie auf Anlagen Anwendung findet, die ausschließlich oder zumindest hauptsächlich der Stromerzeugung dienen, wie etwa kleine Anlagen der Ableitung zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft. 19 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 sieht vor, dass die Richtlinie für Dienstleistungen gilt, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden, wobei der Ausdruck „Dienstleistung“ in Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie definiert ist als „jede von Artikel [57 AEUV] erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird“. 20 Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie bezieht sich auf die besondere Situation, in der die Zahl der für eine bestimmte Dienstleistungstätigkeit verfügbaren Genehmigungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt ist. In einem solchen Fall muss die Genehmigung nach Abs. 2 dieses Artikels nach einem Verfahren zur Auswahl der Bewerber für einen befristeten Zeitraum gewährt werden. Im Übrigen darf diese Genehmigung weder automatisch verlängert werden, noch darf sie dem Dienstleistungserbringer, dessen Genehmigung abgelaufen ist, irgendeine andere Begünstigung gewähren. 21 In diesem Zusammenhang geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die kleinen Anlagen der Ableitung für Wasserkraft die Funktion der einfachen Erzeugung von Strom haben, sei es zum Verkauf mittels „Einspeisung ins Netz“, sei es vorwiegend oder sogar ausschließlich zum Eigenverbrauch. 22 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Strom eine Ware bzw. ein Gut oder Erzeugnis ist und dass die Tätigkeit der Herstellung eines Erzeugnisses als solche nicht als Dienstleistung angesehen werden kann. Daraus folgt, dass die Stromerzeugung als Tätigkeit der Herstellung eines Guts keine Erbringung einer Dienstleistung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 1994, Almelo, C‑393/92, EU:C:1994:171, Rn. 28, sowie vom 28. Mai 2020, ECO-WIND Construction, C‑727/17, EU:C:2020:393, Rn. 56 und 57). 23 Darüber hinaus hat der Gerichtshof auch entschieden, dass der Umstand, dass die Tätigkeit der Stromerzeugung mit der Erbringung einer Dienstleistung einhergeht, nicht zu einer anderen Beurteilung führt, wenn die betreffenden Dienstleistungen der Haupttätigkeit der Stromerzeugung untergeordnet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2020, ECO-WIND Construction, C‑727/17, EU:C:2020:393, Rn. 59). 24 Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die einzige Tätigkeit, die mit den kleinen Anlagen der Ableitung für Wasserkraft ausgeübt werde, die Stromerzeugung sei. Daher ist nach der in Rn. 22 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Richtlinie 2006/123 auf diese kleinen Anlagen keine Anwendung finden kann. 25 Hiergegen verfängt auch nicht das Vorbringen der italienischen Regierung, wonach mit den kleinen Anlagen der Ableitung für Wasserkraft eine Tätigkeit ausgeübt werde, die über die bloße Herstellung eines Gutes hinausgehe. Die italienische Regierung macht insbesondere geltend, dass der Betreiber einer solchen Anlage verpflichtet sei, eine Reihe von Tätigkeiten zu verrichten, die mit dem Betrieb dieser Art von Anlage verbunden seien, wie z. B. die Beschränkung der Wasserentnahme auf mit dem Auffüllen des betreffenden Grundwasserhorizonts kompatible Werte oder die Tätigkeiten, die erforderlich seien, um unter Aufrechterhaltung des hydrogeologischen Gleichgewichts das öffentliche Interesse an den Wasserressourcen zu wahren. 26 Insoweit reicht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 37 und 39 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, der Umstand, dass bei der Ausübung der Tätigkeit der Energieerzeugung mittels kleiner Anlagen der Ableitung für Wasserkraft Verpflichtungen einzuhalten sind, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit oder des Allgemeininteresses dienen, nicht aus, um die Herstellung des betreffenden Gutes in eine Dienstleistung umzuwandeln. 27 Selbst wenn im vorliegenden Fall die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Durchflusses und der Wahrung des hydrogeologischen Gleichgewichts als solche als „Dienstleistungen“ eingestuft werden könnten, würde es sich nur um der Haupttätigkeit der Stromerzeugung untergeordnete Dienstleistungen im Sinne der in Rn. 23 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung handeln. 28 Soweit solche zusätzlichen Tätigkeiten „Dienstleistungen“ sind, haben sie nämlich ihrem Wesen nach akzessorischen Charakter, da der betreffende Wirtschaftsteilnehmer sie nicht selbständig und hauptsächlich als „selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123 ausüben kann. Außerdem sind diese Tätigkeiten immanent mit dem Recht verbunden, Wasser aus dem öffentlichen Bereich von seinem natürlichen Lauf umzuleiten, und zwar im Rahmen der für den Betrieb kleiner Anlagen der Ableitung für Wasserkraft gewährten Konzessionen. Dieses Recht ist untrennbar mit dem spezifischen und hauptsächlichen Ziel der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft verbunden. 29 Ebenso ist das Vorbringen der Europäischen Kommission zurückzuweisen, wonach Netzausgleichsdienste in bestimmten Fällen als „Dienstleistungen“ eingestuft werden könnten, so dass die Richtlinie 2006/123 auf alle Anlagen anwendbar wäre, wie der Generalanwalt in den Nrn. 51 und 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat. Die etwaige Erbringung von „Netzausgleichsdiensten“ ändert nämlich nichts an der Tätigkeit der Ableitung von Wasser für Wasserkraft, unabhängig davon, ob es sich um eine große oder um eine kleine Anlage handelt. Die Haupttätigkeit bleibt in jedem Fall die der Energieerzeugung. Diese Feststellung ist im Übrigen von der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Die etwaige Erbringung von Netzausgleichsdiensten würde nämlich lediglich eine vorübergehende Steigerung dieser Erzeugung in Reaktion auf einen außergewöhnlichen Bedarf bedeuten. Ebenso hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es sich zumindest bei kleinen Anlagen der Ableitung für Wasserkraft um eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit handele. 30 Was das Vorbringen der italienischen Regierung zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars (ABl. 2008, L 74, S. 1) angeht, in dem der „Betrieb von einem Elektrizitätswerk“ unter dem Code 65410000-0 als Dienstleistung eingestuft wird, so ist eine solche Einordnung nicht entscheidend. 31 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 44 und 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind der Betrieb eines Elektrizitätswerks und die Stromerzeugung zwei unterschiedliche Tätigkeiten, deren jeweilige rechtliche Regelungen nicht notwendigerweise übereinstimmen. Außerdem spricht nichts dagegen, dass der betreffende Stromerzeuger den Betrieb seines Kraftwerks einem Dritten, gegebenenfalls einem Dienstleistungserbringer, übertragen kann, ohne dass dieser dadurch seine Erzeugereigenschaft verliert oder dass dies eine echte Dienstleistungskonzession oder die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags impliziert. 32 Schließlich ist das von der italienischen Regierung angeführte Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C‑458/14 und C‑67/15, EU:C:2016:558), nicht geeignet, die vorstehenden Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. In diesem Urteil hat der Gerichtshof nämlich nicht entschieden, dass die Richtlinie 2006/123 für alle Konzessionen gilt, die die Genehmigung zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem öffentlichen Gebiet betreffen. Vielmehr geht aus diesem Urteil hervor, dass die Anwendung dieser Richtlinie u. a. davon abhängt, ob die durch die Nutzung eines öffentlichen Guts ausgeübte Tätigkeit als „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie eingestuft werden kann. In den Rechtssachen, in denen dieses Urteil ergangen ist, ging es um eine Konzession für die Nutzung eines im öffentlichen Eigentum stehenden Gebiets für Touristen- und Freizeitzwecke und damit um eine wirtschaftliche Tätigkeit, die als „Dienstleistung“ eingestuft werden konnte. Dagegen betrifft der Gegenstand der Konzessionen, um die es in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung geht, die Erzeugung von elektrischem Strom und damit die Erzeugung eines Guts unter Verwendung von Ableitungen von Wasser aus dem öffentlichen Bereich. 33 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 und Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen sind, dass diese Richtlinie nicht auf Anlagen anwendbar ist, die ausschließlich oder zumindest hauptsächlich der Stromerzeugung dienen, wie etwa kleine Anlagen der Ableitung zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft. Zur zweiten und zur dritten Frage 34 In Anbetracht der auf die erste Frage gegebenen Antwort ist auf die zweite und die dritte Frage nicht zu antworten. Kosten 35 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 und Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sind dahin auszulegen, dass diese Richtlinie nicht auf Anlagen anwendbar ist, die ausschließlich oder zumindest hauptsächlich der Stromerzeugung dienen, wie etwa kleine Anlagen der Ableitung zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.