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EuGH · C-557/24

21.05.2026 · ECLI:EU:C:2026:419

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EuGH · C-557/24 · 21.05.2026 · ECLI:EU:C:2026:419

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 21. Mai 2026 ( *1 ) „Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung – Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Beschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) betreffend Banca Carige SpA – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Interessenkonflikt – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Eigentumsrecht – Begründung des Urteils des Gerichts“ In der Rechtssache C‑557/24 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. August 2024, Malacalza Investimenti Srl mit Sitz in Genua (Italien), Vittorio Malacalza, wohnhaft in Genua (Italien), vertreten durch Rechtsanwälte L. Boggio, S. M. Carbone und A. D’Angelo, Rechtsmittelführer, andere Parteien des Verfahrens: Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch G. Marafioti, A. Pizzolla und E. Yoo als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, Europäische Kommission, vertreten durch P. A. Messina, A. Steiblytė und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, Streithelferin im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan, D. Gratsias (Berichterstatter) und B. Smulders, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. November 2025 folgendes Urteil 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Malacalza Investimenti Srl und Herr Vittorio Malacalza die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Juni 2024, Malacalza Investimenti und Malacalza/EZB (T‑134/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:362), mit dem ihre Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen wurde, der ihnen durch das rechtswidrige Verhalten der Europäischen Zentralbank (EZB) in Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion betreffend die Banca Carige SpA zwischen 2014 und 2019 entstanden sein soll. I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 2 Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, berichtigt in ABl. 2013, L 321, S. 6) bestimmt: „Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für allgemeine Aufsichtsanforderungen fest, die im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338)] beaufsichtigte Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im Hinblick auf folgende Punkte erfüllen müssen: a) Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf vollständig quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Komponenten von Kredit‑, Markt‑, operationellem und Abwicklungsrisiko, b) Vorschriften zur Begrenzung von Großkrediten, c) nach Inkrafttreten des in Artikel 460 genannten delegierten Rechtsakts Liquiditätsanforderungen im Hinblick auf vollständig quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Komponenten des Liquiditätsrisikos, d) Berichtspflichten hinsichtlich der Buchstaben a bis c und hinsichtlich der Verschuldung, e) Offenlegungspflichten.“ 2. Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 3 Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63, berichtigt in ABl. 2018, L 218, S. 82) definiert in ihrem Art. 2 Nr. 9 den einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) als „das Finanzaufsichtssystem, das sich aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden teilnehmender Mitgliedstaaten entsprechend der Beschreibung in Artikel 6 dieser Verordnung zusammensetzt“. 4 Art. 4 dieser Verordnung sieht vor: „(1) Im Rahmen des Artikels 6 ist die EZB im Einklang mit Absatz 3 ausschließlich für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute zuständig: … d) Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte, die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute in Bezug auf Eigenmittelanforderungen, Verbriefung, Beschränkungen für Großkredite, Liquidität, Verschuldungsgrad sowie Meldung und Veröffentlichung entsprechender Informationen festlegen; e) Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte, die Anforderungen an Kreditinstitute hinsichtlich solider Regelungen für die Unternehmensführung, einschließlich Eignungsanforderungen an die für die Geschäftsführung der Kreditinstitute verantwortlichen Personen, Risikomanagementverfahren, interner Kontrollmechanismen, Vergütungspolitiken und ‑praktiken sowie wirksamer Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals, einschließlich auf internen Ratings basierender Modelle festlegen; f) Durchführung von aufsichtlichen Überprüfungen – wenn dies angebracht ist auch in Abstimmung mit der [Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA)] –, Stresstests und deren etwaiger Veröffentlichung zur Feststellung, ob die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen der Kreditinstitute und ihre Eigenmittelausstattung ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten, und auf der Grundlage dieser aufsichtlichen Überprüfung Festlegung besonderer zusätzlicher Eigenmittelanforderungen, besonderer Offenlegungspflichten, besonderer Liquiditätsanforderungen und sonstiger Maßnahmen für Kreditinstitute, sofern diese Befugnisse nach dem einschlägigen Unionsrecht ausdrücklich den zuständigen Behörden zustehen; … (3) Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und mit dem Ziel, hohe Aufsichtsstandards zu gewährleisten, wendet die EZB das einschlägige Unionsrecht an, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden. Wenn das einschlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht und den Mitgliedstaaten durch diese Verordnungen derzeit ausdrücklich Wahlrechte eingeräumt werden, wendet die EZB auch die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Wahlrechte ausgeübt werden. …“ 5 Art. 9 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung sieht vor: „(1) Ausschließlich zum Zweck der Wahrnehmung der ihr nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 2 übertragenen Aufgaben gilt die EZB nach Maßgabe des einschlägigen Unionsrechts in den teilnehmenden Mitgliedstaaten je nach Sachlage als die zuständige oder die benannte Behörde. Ausschließlich zu demselben Zweck hat die EZB sämtliche in dieser Verordnung genannten Befugnisse und Pflichten. Ebenso hat sie sämtliche Befugnisse und Pflichten, die zuständige und benannte Behörden nach dem einschlägigen Unionsrecht haben, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht. Insbesondere hat die EZB die in den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels genannten Befugnisse. … (2) Die EZB übt die Befugnisse nach Absatz 1 dieses Artikels im Einklang mit den in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Rechtsakten aus. Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse arbeiten die EZB und die nationalen zuständigen Behörden eng zusammen.“ 6 Art. 16 dieser Verordnung lautet: „(1) Zur Wahrnehmung der ihr durch Artikel 4 Absatz 1 übertragenen Aufgaben und unbeschadet anderer ihr übertragenen Befugnisse, verfügt die EZB über die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Befugnisse, jedes Kreditinstitut und jede Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu verpflichten, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, etwaigen Problemen zu begegnen, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt: a) das Kreditinstitut erfüllt nicht die Anforderungen der Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1; b) [der] EZB ist nachweislich bekannt, dass das Kreditinstitut […] innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen die Anforderungen der Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 verstoßen wird; c) die EZB hat im Rahmen einer aufsichtlichen Überprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f festgestellt, dass die von dem Kreditinstitut angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie seine Eigenmittelausstattung und Liquidität kein solides Risikomanagement und keine solide Risikoabdeckung gewährleisten. (2) Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 1 hat die EZB insbesondere folgende Befugnisse: a) von Instituten zu verlangen, dass sie über die Anforderungen der Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 hinaus Eigenmittel zur Unterlegung von nicht durch die einschlägigen Rechtsakte der [Europäischen] Union erfassten Risikokomponenten und Risiken vorhalten; b) eine Verstärkung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen; c) von den Instituten die Vorlage eines Plans [für] die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß den Rechtsakten nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 zu verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans zu setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens zu verlangen; d) Instituten eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Aktiva bezüglich der Eigenmittelanforderungen vorzuschreiben; e) die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netz von Instituten einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität des Instituts mit zu großen Risiken verbunden sind, zu verlangen; f) eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Instituten verbundenen Risikos zu verlangen; g) Instituten vorzuschreiben, die variable Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, sofern diese Vergütung nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalausstattung zu vereinbaren ist; h) von den Instituten zu verlangen, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen; i) Ausschüttungen des Instituts an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern die Nichtzahlung nicht ein Ausfallereignis für das Institut darstellt; j) zusätzliche Meldepflichten oder eine häufigere Meldung, auch zur Eigenmittel- und Liquiditätslage vorzuschreiben; k) besondere Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, einschließlich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva; l) ergänzende Informationen zu verlangen; m) Mitglieder des Leitungsorgans von Kreditinstituten, die den Anforderungen der Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht entsprechen, jederzeit abzuberufen.“ 3. Richtlinie 2013/36 7 Art. 1 der Richtlinie 2013/36 lautet: „In dieser Richtlinie sind Vorschriften für folgende Bereiche festgelegt: a) Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden ‚Institute‘), b) Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden, c) Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung [Nr. 575/2013] vereinbar ist, d) Veröffentlichungspflichten für die im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden.“ 8 Art. 142 dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Erfüllt ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht, so erstellt es einen Kapitalerhaltungsplan und legt ihn innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem es festgestellt hat, dass es die Anforderung nicht erfüllen kann, der zuständigen Behörde vor, es sei denn, die zuständige Behörde lässt eine längere Frist von bis zu zehn Tagen zu. … (3) Die zuständige Behörde bewertet den Kapitalerhaltungsplan und billigt ihn nur, wenn sie der Auffassung ist, dass durch die Umsetzung des Plans sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen wird, damit das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung innerhalb des von der zuständigen Behörde als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen kann. …“ 4. Richtlinie 2014/59/EU 9 Art. 2 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) definiert die EZB für die Zwecke der Richtlinie 2014/59 als „zuständige Behörde“„bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung [Nr. 1024/2013] übertragenen besonderen Aufgaben“. 10 Art. 27 („Frühzeitiges Eingreifen“) Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor: „Verstößt ein [Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma] gegen eine der Anforderungen der Verordnung [Nr. 575/2013], der Richtlinie [2013/36] oder des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. 2014, L 173, S. 349)] oder einen der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2014, L 173, S. 84)] oder droht es einer Bewertung mehrerer maßgeblicher Faktoren zufolge, zu denen die Eigenmittelanforderungen des Instituts zuzüglich 1,5 Prozentpunkten zählen können, in naher Zukunft dagegen zu verstoßen, weil sich beispielsweise seine Finanzlage, einschließlich Liquiditätssituation, Fremdkapitalquote, Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, dramatisch verschlechtert, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden … im Bedarfsfall zumindest [verlangen können, dass …] …“ 11 Art. 28 („Entlassung der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans“) der Richtlinie 2014/59 bestimmt: „In Fällen, in denen sich die Finanzlage eines Instituts bedeutend verschlechtert oder in denen schwerwiegende Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung oder gravierende administrative Unregelmäßigkeiten vorliegen und in denen andere Maßnahmen nach Artikel 27 nicht ausreichen, um Abhilfe zu schaffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des Instituts verlangen können. Die Bestellung der neuen Geschäftsleitung bzw. des neuen Leitungsorgans richtet sich nach nationalem Recht und Unionsrecht und unterliegt der Genehmigung oder Einwilligung der zuständigen Behörde.“ 12 Art. 29 („Vorläufiger Verwalter“) Abs. 1 dieser Richtlinie lautet: „In Fällen, in denen nach Meinung der zuständigen Behörde die Neubesetzung der Geschäftsleitung bzw. des Leitungsorgans nach Artikel 28 nicht ausreicht, um Abhilfe zu schaffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden einen oder mehrere vorläufige Verwalter für das Institut bestellen können. Die zuständigen Behörden können – auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen verhältnismäßig ist – vorläufige Verwalter bestellen, die das Leitungsorgan des Instituts vorübergehend ablösen oder mit ihm zusammenarbeiten; die zuständige Behörde gibt ihre Entscheidung zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt. Bestellt die zuständige Behörde einen vorläufigen Verwalter, der mit dem Leitungsorgan des Instituts zusammenarbeiten soll, gibt sie zum Zeitpunkt der Bestellung außerdem die Funktion, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters bekannt sowie etwaige Verpflichtungen des Leitungsorgans des Instituts, ihn anzuhören oder seine Einwilligung einzuholen, bevor es bestimmte Beschlüsse fasst oder Maßnahmen ergreift. Die zuständige Behörde hat die Bestellung eines vorläufigen Verwalters öffentlich bekanntzugeben, es sei denn, dieser ist nicht befugt, das Institut zu vertreten. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass der vorläufige Verwalter über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und dass bei ihm keine Interessenkonflikte gegeben sind.“ 5. Richtlinie (EU) 2017/1132 13 Art. 72 Abs. 1 und 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. 2017, L 169, S. 46) bestimmt: „(1) Bei jeder Erhöhung des gezeichneten Kapitals durch Bareinlagen werden die Aktien vorzugsweise den Aktionären im Verhältnis zu dem durch ihre Aktien vertretenen Teil des Kapitals angeboten. … (4) Dieses Bezugsrecht darf durch die Satzung oder den Errichtungsakt weder beschränkt noch ausgeschlossen werden Dies kann jedoch durch Beschluss der Hauptversammlung geschehen. … …“ B. Italienisches Recht 14 Art. 53 Abs. 1 Buchst. dbis des Decreto legislativo n. 385 – Testo unico delle leggi in materia bancaria e creditizia (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 385 – Einheitstext der Gesetze über das Bank- und Kreditwesen) vom 1. September 1993 (GURI Nr. 230 vom 30. September 1993 und Supplemento ordinario zur GURI Nr. 92, im Folgenden: TUB) überträgt der Banca d’Italia (Italienische Zentralbank), die in diesem Mitgliedstaat die Aufsichtsbehörde im Sinne der Unionsvorschriften ist, die Aufgabe, Informationen über die Kreditinstitute zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung, zur Risikobegrenzung, zu Anteilen, die gehalten werden können, zur Unternehmensführung und zur Organisation der Verwaltung und Rechnungslegung. 15 Art. 53bis Abs. 1 Buchst. d TUB sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde, wenn die Situation es erfordert, besondere Maßnahmen in Bezug auf eine oder mehrere Banken oder das gesamte Bankensystem treffen kann. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen: – eine Beschränkung der Tätigkeiten oder der territorialen Struktur der Bank, – ein der Bank auferlegtes Verbot, bestimmte Transaktionen, einschließlich Unternehmenstransaktionen, durchzuführen und Gewinne oder andere Kapitalbestandteile auszuschütten und, in Bezug auf Finanzinstrumente, die für aufsichtsrechtliche Zwecke in das Kapital aufgenommen werden können, ein Verbot, Zinsen auszuzahlen, – die Festlegung von Obergrenzen für den Gesamtbetrag des variablen Anteils der Vergütung innerhalb der Bank, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer soliden Eigenkapitalbasis erforderlich ist, und bei Banken, die eine außerordentliche staatliche Unterstützung erhalten, die Festlegung von Obergrenzen für die Gesamtvergütung der Führungskräfte der Bank. 16 Art. 56 TUB bestimmt: „1. Die Bank von Italien stellt sicher, dass Änderungen der Satzung einer Bank einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung nicht entgegenstehen. 2. Das Verfahren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister kann erst eingeleitet werden, nachdem die in Absatz 1 vorgesehene Prüfung durchgeführt wurde.“ 17 Art. 67 Abs. 1 Buchst. e TUB sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde für die Durchführung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis der Muttergesellschaft durch allgemeine Maßnahmen Informationen zur Bankengruppe als Ganzes oder zu ihren Bestandteilen über die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung, die Begrenzung des Risikos in ihren verschiedenen Zusammensetzungen, die Anteile, die Unternehmensführung, die Organisation der Verwaltung und Rechnungslegung sowie die internen Kontrollen und die Vergütungs- und Anreizsysteme zur Verfügung stellt. 18 Gemäß Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB kann die Banca d’Italia die dort genannten Frühinterventionsmaßnahmen erlassen, wenn sie im Zusammenhang mit einer raschen Verschlechterung der Lage der betreffenden Bank oder Bankengruppe insbesondere einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 575/2013 und gegen Titel II der Richtlinie 2014/65 feststellt oder erwartet. 19 Gemäß Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 TUB kann die Aufsichtsbehörde ein Institut unter vorläufige Verwaltung stellen, wenn schwerwiegende Verstöße gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung des Kreditinstituts vorliegen, wenn die Verschlechterung der Lage der Bank oder der Bankengruppe erheblich ist, wenn schwerwiegende Vermögensverluste absehbar sind oder wenn die vorläufige Verwaltung durch begründeten Antrag der Verwaltungsorgane oder der außerordentlichen Hauptversammlung verlangt wird. 20 Art. 69noviesdecies TUB räumt der Aufsichtsbehörde für den Fall, dass die in Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Befugnis ein, von einem Kreditinstitut oder der Muttergesellschaft einer Bankengruppe zu verlangen, den angenommenen Sanierungsplan – auch teilweise – umzusetzen, einen Plan auszuarbeiten, um mit allen oder bestimmten Gläubigern eine Umschuldung auszuhandeln, oder gegebenenfalls, ihre Rechtsform zu ändern. 21 Aus Art. 71 Abs. 6 TUB geht hervor, dass die vorläufigen Verwalter, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, mehrere Voraussetzungen erfüllen müssen, zu denen gehört, dass sie keinem Interessenkonflikt unterliegen dürfen. 22 Gemäß Art. 72 Abs. 5 TUB wird eine Gesellschaftsklage auf Haftung der Mitglieder der aufgelösten Verwaltungs- und Aufsichtsorgane während der vorläufigen Verwaltung von den vorläufigen Verwaltern erhoben. II. Vorgeschichte des Rechtsstreits 23 Die in den Rn. 2 bis 25 des angefochtenen Urteils dargestellte Vorgeschichte des Rechtsstreits lässt sich für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache wie folgt zusammenfassen. 24 Banca Carige war ein an der Börse notiertes Kreditinstitut mit Sitz in Italien, das seit 2014 gemäß der Verordnung Nr. 1024/2013 der unmittelbaren Aufsicht der EZB unterlag. Die Rechtsmittelführer waren Aktionäre der Banca Carige und Herr Malacalza war vom 31. März 2016 bis zum 3. August 2018 zudem Mitglied und stellvertretender Vorsitzender ihres Verwaltungsrats. 25 Am 23. April 2015 genehmigte die außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre der Banca Carige eine Kapitalerhöhung von 850 Mio. Euro, um eine Eigenkapitallücke zu schließen, die die EZB 2014 in der umfassenden Bewertung festgestellt hatte. 26 Mit dem Beschluss ECB/SSM/2016-F1T87K3OQ2OV1UORLH26/26 vom 9. Dezember 2016 erließ die EZB eine Frühinterventionsmaßnahme gegenüber der Banca Carige (im Folgenden: Frühinterventionsmaßnahme). Diese Maßnahme bestand darin, die Bank aufzufordern, bis zum 28. Februar 2017 einen Strategieplan und einen operativen Plan zum Abbau notleidender Kredite vorzulegen und darin die zu ergreifenden Maßnahmen und den für die Erreichung dieses Ziels einzuhaltenden Zeitplan klar anzugeben. 27 Um die in der Frühinterventionsmaßnahme festgelegten Ziele zu erreichen, genehmigte der Verwaltungsrat der Banca Carige im September 2017 einen Rekapitalisierungsplan, der u. a. eine Kapitalerhöhung von 560 Mio. Euro vorsah, die bis Ende 2017 erfolgen sollte. Nach der Billigung des Prospekts durch die Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Nationale Unternehmens- und Börsenaufsichtsbehörde, Italien) wurde schließlich am 21. Dezember 2017 eine Kapitalerhöhung in Höhe von 544 Mio. Euro durchgeführt. 28 Am 28. Dezember 2017 teilte die EZB der Banca Carige ihren Beschluss zur Festlegung der diese Bank betreffenden Aufsichtsanforderungen für 2018 mit. In der Folge versuchte Banca Carige ohne Erfolg, ihre Eigenmittel zu erhöhen, um die geltenden Anforderungen zu erfüllen. 29 Diese Misserfolge verschärften die Spannungen innerhalb des Verwaltungsrats der Banca Carige in Bezug auf die Frage, wie die Eigenmittelanforderungen doch noch erfüllt werden könnten und der im September 2017 beschlossene Rekapitalisierungsplan umgesetzt werden sollte. Diese Differenzen führten zu mehreren Rücktritten, so auch von Herrn Malacalza, was die Ernennung eines neuen Verwaltungsrats erforderlich machte. So setzten die Aktionäre der Banca Carige in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 20. September 2018 neue Verwaltungsratsmitglieder ein und ernannten Herrn Modiano zum Vorsitzenden des Verwaltungsrats und Herrn Innocenzi zum geschäftsführenden Direktor. 30 Angesichts der erfolglosen Versuche der Banca Carige, ihre Eigenmittelinstrumente auf dem Markt zu platzieren, lehnte die EZB mit Beschluss ECB-SSM-2018‑ITCAR-6 vom 14. September 2018 (im Folgenden: Eigenmittelbeschluss) die Billigung des von der Banca Carige erarbeiteten Kapitalerhaltungsplans ab und forderte sie auf, bis spätestens zum 30. November 2018 einen von ihrem Verwaltungsrat genehmigten neuen Plan zur Wiederherstellung und dauerhaften Gewährleistung der Erfüllung der vermögensrechtlichen Anforderungen zum 31. Dezember 2018 vorzulegen. 31 Um der Aufforderung der EZB nachzukommen, erließ der Verwaltungsrat der Banca Carige am 12. November 2018 einen Plan zur Erhöhung der Eigenmittel, der auf zwei Stufen beruhte: zunächst der Ausgabe nachrangiger Tier‑2‑Anleihen und sodann einer der Genehmigung der Aktionäre unterliegenden Kapitalerhöhung. 32 Die erste Stufe wurde dadurch verwirklicht, dass zum einen der Fondo Interbancario di Tutela dei Depositi (freiwilliger Interventionsfonds des Interbankenfonds zur Einlagensicherung, Italien; im Folgenden: FITD) über seinen freiwilligen Interventionsfonds Anleihen in Höhe von 318,2 Mio. Euro und zum anderen Banco di Desio e della Brianza, eine Bank mit Sitz in Italien, Anleihen in Höhe von 1,8 Mio. Euro zeichneten. 33 Im Rahmen der zweiten Stufe wurde für den 22. Dezember 2018 eine außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre der Banca Carige einberufen, um eine Kapitalerhöhung durch den Tausch nachrangiger Anleihen gegen neu ausgegebene Aktien zu genehmigen, mit dem Ziel, die Tier‑1‑Eigenmittel zu stärken. Dieser Vorschlag wurde jedoch nicht angenommen, nachdem sich Aktionäre, die 70 % des Kapitals hielten, in dieser Versammlung dagegen aussprachen. Vor einer Entscheidung wollten diese Aktionäre nämlich den Geschäftsplan und die Bilanz der von Banca Carige 2018 ausgeübten Tätigkeiten einsehen. 34 In der Folge dieser Ereignisse teilte die Bank am 23. Dezember 2018 in einer Pressemitteilung mit, dass die stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Verwaltungsrats mit sofortiger Wirkung zurückgetreten seien. Am 2. Januar 2019 gab die Bank in einer weiteren Pressemitteilung den Rücktritt von fünf weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats, darunter des Vorsitzenden, Herrn Modiano, und des geschäftsführenden Direktors, Herrn Innocenzi, mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Diese Rücktritte führten gemäß der Satzung der Bank und dem italienischen Recht zur Abberufung des Verwaltungsrats. Gemäß der Satzung der Bank blieben die vier nicht zurückgetretenen Mitglieder des Verwaltungsrats im Amt, um die laufende Geschäftsführung sicherzustellen. 35 Inzwischen hatte die EZB am 1. Januar 2019 beschlossen, Banca Carige in Anwendung der Bestimmungen des TUB unter vorläufige Verwaltung zu stellen (im Folgenden: Beschluss über die vorläufige Verwaltung). Dieser Beschluss führte erstens zur Auflösung des Verwaltungsrats der Banca Carige und zur Ersetzung der bisherigen Mitglieder dieses Gremiums durch drei vorübergehende Verwaltungsratsmitglieder, darunter Herr Modiano und Herr Innocenzi, zweitens zur Auflösung des Aufsichtsrats der Banca Carige und zur Ersetzung der bisherigen Mitglieder dieses Gremiums durch drei andere Personen sowie drittens zur Beauftragung der neuen Organe mit der Aufgabe, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Banca Carige den vermögensrechtlichen Anforderungen wieder auf Dauer gerecht wird. 36 Am 2. Januar 2019 wurde der Erlass des Beschlusses über die vorläufige Verwaltung mittels Pressemitteilung bekannt gegeben und der Handel mit den von Banca Carige ausgegebenen oder garantierten Wertpapieren von der Commissione Nazionale per la Società e la Borsa während der Geltungsdauer dieses Beschlusses bzw. bis zur erneuten Bereitstellung eines umfassenden Informationsrahmens über die von Banca Carige ausgegebenen oder garantierten Wertpapiere, insbesondere infolge neuer Initiativen der für die Beaufsichtigung zuständigen Behörden, ausgesetzt. 37 Nach einer Neubewertung der dem Erlass des Beschlusses über die vorläufige Verwaltung zugrunde liegenden Umstände wurde diese Maßnahme drei Mal – am 29. März, 30. September und 20. Dezember 2019 – verlängert, um die Lage der Banca Carige zu stabilisieren und den Abschluss der Erhöhung der Eigenmittel zu ermöglichen. 38 Am 9. August 2019 unterzeichneten Banca Carige, Cassa Centrale Banca – Credito Cooperativo Italiano (die Muttergesellschaft einer Gruppe italienischer Kreditinstitute), der FITD und der freiwillige Interventionsfonds des FITD eine Rahmenvereinbarung, mit der die Eckpunkte eines Geschäftsplans festgelegt wurden, der insbesondere eine Kapitalerhöhung der Banca Carige von 700 Mio. Euro und die Ausgabe neuer nachrangiger Tier‑2‑Anleihen vorsah. Mit Schreiben vom 18. September 2019 stellte die EZB auf der Grundlage von Art. 56 TUB fest, dass die geplante Kapitalerhöhung nicht im Widerspruch zu einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der Bank stehe. 39 Am 20. September 2019 genehmigte eine außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre der Banca Carige diese Kapitalerhöhung. Malacalza Investimenti nahm an dieser Hauptversammlung nicht teil. 40 Am 31. Januar 2020, nach der Durchführung der Kapitalerhöhung, wurden in der ordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre der Banca Carige ein neuer Verwaltungsrat und ein neuer Aufsichtsrat gewählt. Am selben Tag übertrugen die vorläufigen Verwalter und der Aufsichtsrat die Verwaltung der Banca Carige auf die neu gewählten Organe. III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil 41 Mit Klageschrift, die am 3. März 2021 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführer eine Klage, mit der sie beantragten, die EZB zu verurteilen, zum einen an Malacalza Investimenti einen Betrag in Höhe von 870525670 Euro und zum anderen an Herrn Malacalza einen Betrag in Höhe von 9544022 Euro – oder einen anderen, vom Gericht nach billigem Ermessen als angemessen erachteten höheren oder niedrigeren Betrag – als Ersatz für den Schaden zu zahlen, der ihnen durch das rechtswidrige Verhalten der EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion über Banca Carige zwischen den Jahren 2014 und 2019 entstanden sein soll, sowie, „soweit erforderlich“, die Ungültigkeit der Maßnahmen festzustellen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde. 42 Mit Beschluss vom 21. Juli 2021 wurde die Europäische Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der EZB zugelassen. 43 In Rn. 28 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass die Rechtsmittelführer in ihrer Klageschrift die außervertragliche Haftung der EZB geltend machten und insoweit acht Rechtsverstöße rügten: – erstens einen hinreichend qualifizierten Verstoß der EZB gegen das italienische Recht, da sie es unterlassen habe, irreführende Erklärungen der Verwalter der Banca Carige zu deren Solidität zu berichtigen; – zweitens einen hinreichend qualifizierten Verstoß der EZB gegen die Unionsvorschriften im Zusammenhang mit ihren Beziehungen zum Verwaltungsrat der Banca Carige; – drittens einen hinreichend qualifizierten Verstoß der EZB gegen das italienische Recht, weil die EZB am 18. September 2019 eine Kapitalerhöhung genehmigt habe, die gegen das in der Satzung der Banca Carige vorgesehene Vorkaufsrecht verstoßen habe; – viertens einen hinreichend qualifizierten Verstoß der EZB gegen das italienische Recht, weil vorläufige Verwalter ernannt worden seien, die sich in einem Interessenkonflikt befunden hätten; – fünftens einen hinreichend qualifizierten Verstoß der EZB gegen verschiedene Regeln und Grundsätze im Zusammenhang mit dem Erlass der Frühinterventionsmaßnahme; – sechstens einen hinreichend qualifizierten Verstoß der EZB im Eigenmittelbeschluss gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der Banca Carige für die Erfüllung der ihr auferlegten Eigenmittelanforderungen eine zu kurze Frist gesetzt worden sei; – siebtens einen hinreichend qualifizierten Verstoß der EZB gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da den Aktionären Zusicherungen in Bezug auf die Lage der Banca Carige gegeben worden seien, und – achtens einen hinreichend qualifizierten Verstoß der EZB gegen das Eigentumsrecht der Aktionäre, da deren Anteile an der Banca Carige eine erhebliche Wertminderung erlitten hätten. 44 Nachdem das Gericht in Rn. 34 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung hingewiesen hatte, wonach die außervertragliche Haftung der Union gegenüber Einzelpersonen die Erfüllung von drei kumulativen Voraussetzungen erfordert, nämlich die Rechtswidrigkeit des dem Organ oder seinen Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit zuzurechnenden Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden, hielt das Gericht es in Rn. 35 dieses Urteils für angebracht, zu prüfen, ob die erste dieser Voraussetzungen erfüllt sei. Hierzu wies es darauf hin, dass dies nach der Rechtsprechung dann der Fall sei, wenn das beanstandete Verhalten eine Rechtsnorm betreffe, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und der dem Organ vorgeworfene Verstoß hinreichend qualifiziert sei. 45 Was die Art der Vorschriften betrifft, die eine außervertragliche Haftung der Union begründen können, hat das Gericht in den Rn. 36 und 37 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass nach seiner Rechtsprechung eine Rechtsnorm bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, wenn sie ihm einen Vorteil verschaffe, der als wohlerworbenes Recht einzustufen sei, wenn sie seine Interessen schützen solle oder wenn sie ihm Rechte verleihe, deren Inhalt hinreichend bestimmt werden könne, und dass die Haftung der Union nur dann ausgelöst werde, wenn der durch die geltend gemachte Rechtsnorm gewährte Schutz in Bezug auf die Person wirksam sei, die sie geltend mache. Es fügte hinzu, dass dies bei einer Bestimmung, die dem Einzelnen, der sich auf sie berufe, kein Recht verleihe, selbst dann nicht gegeben sei, wenn sie anderen Personen ein Recht verleihe. 46 Was die Art des Verstoßes betrifft, der die außervertragliche Haftung der Union auslösen kann, fasste das Gericht in den Rn. 38 bis 45 des angefochtenen Urteils die einschlägige Rechtsprechung zusammen und stellte in Rn. 46 dieses Urteils fest, daraus ergebe sich, dass die Rechtsmittelführer für die Feststellung der außervertraglichen Haftung der EZB rechtlich hinreichend nachweisen müssten, dass die EZB in Überschreitung des ihr eingeräumten Ermessens offenkundig und erheblich gegen eine Bestimmung des Unionsrechts, die dem Einzelnen Rechte verleihe, verstoßen habe. Dem fügte das Gericht in Rn. 47 dieses Urteils hinzu, dass der Unionsrichter für die Feststellung, ob ein solcher Verstoß gegeben sei, bei den von den Rechtsmittelführern vorgebrachten Umständen das weite Ermessen berücksichtigen müsse, über das die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verfüge. 47 Das Gericht prüfte nacheinander die acht von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Rechtsverstöße, die in Rn. 43 des vorliegenden Urteils aufgeführt sind. 48 Zum ersten Rechtsverstoß stellte das Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Urteils fest, die Rechtsmittelführer hätten ausgeführt, dass die EZB, indem sie die irreführenden Erklärungen der Verwalter der Banca Carige über deren Solidität nicht korrigiert habe, in hinreichend qualifizierter Weise gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. dbis, Art. 53bis Abs. 1 Buchst. d und Art. 67 Abs. 1 Buchst. e TUB verstoßen habe. 49 Hierzu führte das Gericht in Rn. 68 des angefochtenen Urteils aus, dass die erste und die dritte dieser Bestimmungen der EZB eine allgemeine Verpflichtung auferlegten, bestimmte Kategorien von Informationen zu veröffentlichen, um ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel zu verfolgen, nämlich das reibungslose Funktionieren und die Stabilität der Märkte zu gewährleisten, sie aber nicht verpflichteten, in einer bestimmten Weise zu reagieren, wenn einzelne Marktteilnehmer Erklärungen zur Solidität bestimmter Institute abgäben, die von anderen Marktteilnehmern als irreführend angesehen würden. Das Gericht war daher der Auffassung, dass sich aus diesen Bestimmungen kein Recht der Anleger ableiten lasse, dass die EZB in jedem Mitgliedstaat jedes Mal interveniere, wenn dort über die von ihr beaufsichtigten Institute Erklärungen abgegeben würden, die von den Anlegern als ganz oder teilweise unzutreffend angesehen werden könnten. Aus den Rn. 69 und 70 dieses Urteils geht hervor, dass der Umstand, dass solche Erklärungen von den Verwaltungsratsmitgliedern der Banca Carige abgegeben worden waren, nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen konnten. 50 Was Artikel 53bis Abs. 1 Buchst. d TUB betrifft, stellte das Gericht in Rn. 74 des angefochtenen Urteils fest, dass diese Bestimmung in Anbetracht ihres Wortlauts nicht einschlägig sei, wenn es um die Feststellung gehe, ob die EZB verpflichtet sei, Erklärungen zur finanziellen Stabilität einer Bank zu berichtigen, die bestimmten Marktteilnehmern zugerechnet und von anderen Marktteilnehmern als falsch angesehen würden. Somit hat das Gericht in Rn. 75 dieses Urteils festgestellt, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer zum ersten der EZB vorgeworfenen Rechtsverstoß zurückzuweisen sei. 51 Zum zweiten der EZB vorgeworfenen Rechtsverstoß stellte das Gericht in Rn. 76 des angefochtenen Urteils fest, dass die EZB nach Ansicht der Rechtsmittelführer gegen die Art. 4 und 16 der Verordnung Nr. 1024/2013 verstoßen habe, – indem sie mit Herrn Modiano und Herrn Innocenzi vereinbart habe, dass diese am 2. Januar 2019 zurückträten, was zur Abberufung des Verwaltungsrats der Banca Carige geführt und damit den Weg für die vorläufige Verwaltung dieser Bank bereitet habe; – indem sie versucht habe, die Befugnisse des Verwaltungsrats der Banca Carige darauf zu beschränken, die Entscheidungen zu bestätigen, die der geschäftsführende Direktor in der Sitzung vom 16. Februar 2018 und während des anschließenden Austauschs zwischen Herrn Malacalza, Frau Nouy (der Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB) und Herrn Quintana (eines Mitglieds der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht der EZB) getroffen habe, und – indem sie dem Verwaltungsrat über mehrere Monate das Ausmaß der Eigenkapitalprobleme der Banca Carige verschwiegen habe und ihn erst am 21. Juni 2018 über den Inhalt eines Schreibens informiert habe, das sie bereits am 4. Juni 2018 an den geschäftsführenden Direktor gerichtet habe. 52 Nachdem das Gericht in den Rn. 79 bis 84 des angefochtenen Urteils die Art. 4 und 16 der Verordnung Nr. 1024/2013 analysiert hatte, vertrat es in den Rn. 85 und 86 dieses Urteils die Auffassung, dass diese Bestimmungen, da sie nicht bezweckten, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, nicht als Grundlage für die Feststellung dienen könnten, dass ein der EZB im Rahmen ihrer Aufsicht über Banca Carige angelastetes Verhalten in dem Sinne rechtswidrig gewesen sei, dass es eine entsprechende Haftung der Union habe auslösen können, und dass folglich das Vorbringen der Rechtsmittelführer zum zweiten Rechtsverstoß zurückzuweisen sei. 53 Zum dritten Rechtsverstoß stellte das Gericht in Rn. 87 des angefochtenen Urteils fest, dass die Rechtsmittelführer der EZB den Vorwurf machten, in hinreichend qualifizierter Weise gegen Art. 56 TUB verstoßen zu haben, indem sie am 18. September 2019 eine Kapitalerhöhung genehmigt habe, die gegen das in der Satzung der Banca Carige vorgesehene Vorkaufsrecht der Aktionäre verstoße. 54 In diesem Zusammenhang geht aus den Rn. 92 und 93 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht der Auffassung war, Gegenstand der nach Art. 56 TUB durchzuführenden Prüfung sei nicht die Vereinbarkeit der geplanten Satzungsänderung mit den Vorkaufsrechten der Aktionäre, sondern ihre Vereinbarkeit mit dem Gebot einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung, und dass das bei dieser Prüfung zu berücksichtigende Ziel daher die Stabilität des betreffenden Kreditinstituts und im weiteren Sinne des Finanzsystems insgesamt sei. Daraus leitete das Gericht in Rn. 94 dieses Urteils ab, dass Art. 56 TUB, für sich genommen, dem Einzelnen keine Rechte verleihe, so dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer zum dritten der EZB vorgeworfenen Rechtsverstoß zurückzuweisen sei. 55 Zum vierten der EZB vorgeworfenen Rechtsverstoß stellte das Gericht in Rn. 95 des angefochtenen Urteils fest, dass die Rechtsmittelführer geltend machten, die EZB habe in hinreichend konkreter Weise gegen Art. 71 Abs. 6 TUB verstoßen, indem sie Herrn Modiano, den ehemaligen Vorsitzenden des Verwaltungsrats, und Herrn Innocenzi, den ehemaligen geschäftsführenden Direktor der Banca Carige, zu vorläufigen Verwaltern ernannt habe, da es für diese beiden Personen heikel gewesen wäre, Gesellschaftsklage gegen die Verwaltungs- und Aufsichtsorgane der Banca Carige (oder gegen einzelne ihrer Mitglieder) zu erheben. Sie beide hätten aufgrund ihrer Ernennung zu vorläufigen Verwaltern keine Haftungsklage befürchten müssen, die gegen sie wegen Entscheidungen hätte erhoben werden können, die sie in Ausübung ihrer früheren Ämter getroffen hätten. 56 In diesem Zusammenhang ging das Gericht in Rn. 104 des angefochtenen Urteils davon aus, dass Art. 71 Abs. 6 TUB bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. 57 Das Gericht stellte jedoch in den Rn. 108 und 109 des angefochtenen Urteils fest, dass der Beschluss über die vorläufige Verwaltung nicht auf „schwerwiegende Unregelmäßigkeiten“ gestützt worden sei, die die ehemaligen Verwaltungsorgane der Banca Carige begangen hätten, sondern auf die „erhebliche Verschlechterung der Lage der Bank“ im Sinne der Art. 69octiesdecies und 70 TUB, die sich aus den finanziellen Schwierigkeiten ergeben habe, die ihrer Ernennung vorausgegangen seien. In dieser Hinsicht ging das Gericht in den Rn. 112 bis 116 dieses Urteils davon aus, dass die EZB ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt habe, als sie Herrn Modiano und Herrn Innocenzi, die mit den Angelegenheiten der Banca Carige hinreichend vertraut gewesen seien, um angesichts der Krisensituation, in der diese sich befunden habe, schnell reagieren zu können, zu vorläufigen Verwaltern ernannt habe, was umso mehr gelte, als – ab der Wiederaufnahme der ordentlichen Verwaltung der Banca Carige – die Aktionärsversammlung und die Aktionäre, die einzeln oder zusammen ein Fünftel des Gesellschaftskapitals oder einen anderen in der Satzung der Bank bestimmten Anteil hielten, gegen Herrn Modiano und Herrn Innocenzi innerhalb von fünf Jahren ab dem Ausscheiden aus ihrem Amt eine Haftungsklage erheben könnten. Das Gericht kam daher in Rn. 117 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss, dass kein hinreichend qualifizierter Verstoß nachgewiesen worden sei, so dass das Vorbringen zum vierten der EZB vorgeworfenen Rechtsverstoß zurückzuweisen sei. 58 In Bezug auf den fünften der EZB vorgeworfenen Rechtsverstoß stellte das Gericht in Rn. 118 des angefochtenen Urteils fest, dass die Rechtsmittelführer sechs Rügen erhoben hätten. Aus Rn. 119 dieses Urteils geht hervor, dass die Rechtsmittelführer mit der ersten Rüge geltend machten, die EZB habe in hinreichend qualifizierter Weise gegen Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB verstoßen, indem sie die Frühinterventionsmaßnahme erlassen habe, obwohl nur das Risiko eines Verstoßes gegen den anwendbaren Rechtsrahmen bestanden habe, während diese Bestimmung den Nachweis eines vorhersehbaren Verstoßes gegen diesen Rechtsrahmen verlange. Das Gericht wies diese erste Rüge in Rn. 129 des genannten Urteils mit der Begründung zurück, dass Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB, da er ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolge, nicht bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und dass er von der EZB im vorliegenden Fall gerade zur Verwirklichung dieses Ziels angewandt worden sei. 59 Aus Rn. 130 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass die Rechtsmittelführer mit der zweiten Rüge geltend machten, die EZB habe in hinreichend qualifizierter Weise gegen Art. 69noviesdecies TUB verstoßen, indem sie Banca Carige in der Frühinterventionsmaßnahme verpflichtet habe, mutmaßlich notleidende Kredite zu ungünstigen Bedingungen zu veräußern, obwohl diese Bestimmung nicht dazu berechtige, eine derartige Verpflichtung aufzuerlegen. 60 In diesem Zusammenhang geht aus den Rn. 134 und 138 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht die Auffassung vertrat, Art. 69noviesdecies TUB sehe lediglich vor, dass die Aufsichtsbehörde befugt sei, die Kreditinstitute aufzufordern, einen Plan zur Aushandlung einer Umschuldung vorzubereiten oder umzusetzen, verleihe aber für sich genommen dem Einzelnen keine Rechte, sondern verfolge ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel und sei von der EZB mit dem Erlass der Frühinterventionsmaßnahme gerade zur Verwirklichung dieses Ziels angewandt worden. Darüber hinaus stellte das Gericht, nachdem es in Rn. 135 dieses Urteils den wesentlichen Inhalt dieser Maßnahme zusammengefasst hatte, in Rn. 136 desselben Urteils fest, entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer sei in dieser Maßnahme nicht gefordert worden, dass Banca Carige notleidende Kredite veräußere, und erst recht nicht, dass dies zu bestimmten Preisen innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgen solle. Das Gericht fügte in Rn. 137 desselben Urteils hinzu, Art. 69noviesdecies TUB stehe dem nicht entgegen, dass in der Frühinterventionsmaßnahme Mindestziele angegeben und Fristen für den Abbau notleidender Kredite gesetzt würden. Daher stellte das Gericht in Rn. 139 des angefochtenen Urteils fest, dass die zweite Rüge zurückzuweisen sei. 61 Aus den Rn. 140 und 141 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass die dritte Rüge im Wesentlichen darauf gestützt wurde, der Erlass der Frühinterventionsmaßnahme habe in hinreichend qualifizierter Weise gegen Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1024/2013 verstoßen. Das Gericht stellte in den Rn. 142 und 143 dieses Urteils fest, dass diese Bestimmung der EZB in Verfolgung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels Aufsichtsbefugnisse übertrage, ohne dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und dass die dritte Rüge daher zurückzuweisen sei. 62 In Rn. 144 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass die Rechtsmittelführer mit der vierten Rüge geltend machten, die EZB habe in hinreichend qualifizierter Weise gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie der Banca Carige im Rahmen der Frühinterventionsmaßnahme weiter gehende Maßnahmen auferlegt habe als anderen Kreditinstituten, obwohl sich diese in einer vergleichbaren Lage befunden hätten. In diesem Zusammenhang wies das Gericht in Rn. 146 dieses Urteils darauf hin, dass dieser Grundsatz geeignet sei, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Aus Rn. 151 dieses Urteils geht jedoch hervor, dass das Gericht der Auffassung war, die Rechtsmittelführer hätten zum Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen diesen Grundsatz nachweisen müssen, dass andere italienische Kreditinstitute, die sich in einer mit der Situation der Banca Carige vergleichbaren Lage befunden hätten, anders behandelt worden seien als diese. Das Gericht stellte in Rn. 152 desselben Urteils fest, dass die Rechtsmittelführer zwar einen Bericht vorgelegt hätten, in dem das Volumen der notleidenden Kredite der Banca Carige mit denen anderer italienischer Kreditinstitute verglichen worden sei; diese besondere Situation hätten die Rechtsmittelführer jedoch nicht mit den von der EZB getroffenen Entscheidungen in Zusammenhang gestellt, um eine tatsächliche Ungleichbehandlung zu beweisen. Daher wies das Gericht auch die vierte Rüge zurück. 63 Was die fünfte Rüge betrifft, stellte das Gericht in Rn. 154 des angefochtenen Urteils fest, dass die Rechtsmittelführer geltend machten, die EZB habe in hinreichend qualifizierter Weise gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie der Banca Carige, obwohl weniger drastische Maßnahmen möglich gewesen seien, eine Verpflichtung auferlegt habe, die zu einer sofortigen Verminderung des Wertes der von dieser Bank gewährten Kredite geführt habe, wodurch diese erhebliche Verluste erlitten habe. 64 In diesem Zusammenhang stellte das Gericht in Rn. 155 des angefochtenen Urteils fest, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignet sei, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Auf der Grundlage einer in den Rn. 160 bis 164 dieses Urteils vorgenommenen Analyse der Begründung für den Erlass der Frühinterventionsmaßnahme stellte das Gericht jedoch in den Rn. 165 bis 167 desselben Urteils fest, dass die EZB angesichts des Risikos, dem Banca Carige ausgesetzt gewesen sei, den Erlass dieser Interventionsmaßnahme für angemessen und erforderlich habe halten dürfen, da es keine alternativen Lösungen gegeben habe, um den Schwierigkeiten, in denen sich die Bank damals befunden habe, in zufriedenstellender Weise abzuhelfen, und dass die Rechtsmittelführer nichts vorgetragen hätten, was den Schluss zuließe, dass die EZB mit dem Erlass dieser Maßnahme offenkundig und erheblich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, so dass die fünfte Rüge und mit ihr das Vorbringen zum fünften der EZB vorgeworfenen Rechtsverstoß insgesamt zurückzuweisen sei. 65 Ferner prüfte und verwarf das Gericht in den Rn. 168 bis 174 des angefochtenen Urteils die sechste Rüge, die die Rechtsmittelführer im Rahmen des fünften der EZB vorgeworfenen Rechtsverstoßes vorgebracht hatten und mit der sie beantragt hatten, inzident gemäß Art. 277 AEUV die Nichtanwendbarkeit der Frühinterventionsmaßnahme festzustellen, da diese rechtswidrig gewesen sei. Das Gericht wies diese Einrede der Rechtswidrigkeit mit der Begründung zurück, dass eine solche Einrede auf Rechtsakte mit allgemeiner Geltung beschränkt sei – anderenfalls sei sie unzulässig – und dass die Frühinterventionsmaßnahme kein solcher Rechtsakt sei. 66 Aus Rn. 175 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass die Rechtsmittelführer der EZB im Rahmen des sechsten Rechtsverstoßes vorgeworfen hätten, der Banca Carige in dem Eigenmittelbeschluss eine Frist gesetzt zu haben, die zu kurz gewesen sei, um die ihr in diesem Beschluss auferlegten Anforderungen erfüllen zu können. Konkret hätten die Rechtsmittelführer geltend gemacht, dass es nicht angemessen gewesen sei, von der Banca Carige zu verlangen, diese Anforderungen bis zum 31. Dezember 2018 zu erfüllen, d. h. nur 19 Werktage nach dem Termin, den die EZB für die Vorlage eines vom Verwaltungsrat der Bank genehmigten Kapitalerhaltungsplans gesetzt habe. 67 Das Gericht fasste in den Rn. 181 bis 183 des angefochtenen Urteils die Begründung des Eigenmittelbeschlusses zusammen und stellte in den Rn. 184 bis 186 dieses Urteils fest, dass zum einen die EZB es angesichts der tatsächlichen Gefahr, dass Banca Carige nicht in der Lage sein würde, ihr Eigenkapital in naher Zukunft wieder aufzustocken, für angemessen und erforderlich habe halten dürfen, von ihr zu fordern, bis spätestens zum 30. November 2018 einen von ihrem Verwaltungsrat genehmigten neuen Plan zur Wiederherstellung und dauerhaften Gewährleistung der Erfüllung der vermögensrechtlichen Anforderungen bis spätestens zum 31. Dezember 2018 vorzulegen, und dass zum anderen die Rechtsmittelführer nichts vorgetragen hätten, was den Schluss zuließe, dass die EZB mit dem Erlass des Eigenmittelbeschlusses in hinreichend qualifizierter Weise gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, so dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer zum sechsten Rechtsverstoß zurückzuweisen sei. 68 In Rn. 187 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass die Rechtsmittelführer im Rahmen des siebten der EZB vorgeworfenen Rechtsverstoßes drei Rügen vorgetragen hätten, mit denen sie einen hinreichend qualifizierten Verstoß der EZB gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend machten. 69 Zunächst wies das Gericht in den Rn. 189 bis 191 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung hin, wonach erstens der Grundsatz des Vertrauensschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts sei, der dem Einzelnen Rechte verleihen solle, zweitens die Möglichkeit, sich auf diesen Grundsatz zu berufen, von drei kumulativen Voraussetzungen abhänge, wonach die Unionsverwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite gegeben haben müsse – wobei diese Zusicherungen geeignet sein müssten, bei dem Adressaten begründete Erwartungen zu wecken, und den geltenden Vorschriften entsprechen müssten – und drittens die Möglichkeit, sich auf diesen Grundsatz zu berufen, jedem Wirtschaftsteilnehmer offenstehe, bei dem eine Behörde begründete Erwartungen geweckt habe, wobei jedoch zu beachten sei, dass ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer, der in der Lage sei, den Erlass einer Maßnahme, die seine Interessen berühren könne, vorherzusehen, sich nicht auf diesen Grundsatz berufen könne. 70 Im Licht dieser Erwägungen beurteilte das Gericht die drei von den Rechtsmittelführern vorgebrachten Rügen. Wie aus Rn. 193 des angefochtenen Urteils hervorgeht, warfen die Rechtsmittelführer der EZB mit der ersten dieser Rügen vor, es unterlassen zu haben, die irreführenden Erklärungen, die von den Verwaltern der Banca Carige zu deren finanzieller Solidität abgegeben worden seien, zu berichtigen. 71 Hierzu stellte das Gericht in Rn. 196 des angefochtenen Urteils zum einen fest, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die EZB dadurch, dass sie es unterlassen habe, die angeblich irreführenden Erklärungen zu berichtigen, Zusicherungen abgegeben habe, wie sie sich der Bank gegenüber zu verhalten gedenke, und zum anderen, dass eine solche Untätigkeit jedenfalls offensichtlich nicht dem Erfordernis genüge, dass die Zusicherungen präzise, nicht an Bedingungen geknüpft und übereinstimmend sein müssten, um ein berechtigtes Vertrauen begründen zu können. Daher wies das Gericht die erste Rüge zurück. 72 Wie aus den Rn. 198 bis 202 des angefochtenen Urteils hervorgeht, wies das Gericht die zweite Rüge, mit der die Rechtsmittelführer geltend machten, die EZB habe in hinreichend qualifizierter Weise gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem sie die von der Banca Carige vor 2019 realisierten Kapitalerhöhungen positiv beurteilt habe, als unzulässig zurück. Das Gericht stellte fest, dass sich die wesentlichen Umstände, auf die sich eine Rüge stütze, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus den von der klagenden Partei vorgelegten Schriftsätzen ergeben müssten. Im vorliegenden Fall hätten die Rechtsmittelführer jedoch allgemein auf die von der Bank in den Jahren 2015 bis 2018 durchgeführten Kapitalerhöhungen Bezug genommen, ohne genau anzugeben, auf welche Kapitalerhöhungen sich die zweite Rüge konkret beziehe, und außerdem hätten sie keine Anhaltspunkte vorgetragen, die die Annahme zuließen, dass die EZB tatsächlich positive Beurteilungen abgegeben hätte und diese Beurteilungen die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfüllt hätten, um bei den Rechtsmittelführern berechtigterweise eine bestimmte Erwartung hinsichtlich des Verhaltens der EZB zu wecken. 73 Aus den in den Rn. 203 bis 207 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen wies das Gericht auch die dritte Rüge als unzulässig zurück, mit der die Rechtsmittelführer geltend machten, die EZB habe in hinreichend qualifizierter Weise gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem sie den Aktionären der Banca Carige in Bezug auf die Solidität dieser Bank Zusicherungen gegeben habe, die diese Aktionäre zu umfangreichen Investitionen in die Bank veranlasst hätten. Hierzu stellte das Gericht fest, dass die Rechtsmittelführer keine Anhaltspunkte vorgetragen hätten, anhand derer sich die Zusicherungen der EZB oder die Umstände, unter denen diese Zusicherungen erteilt worden wären, erkennen ließen. Nachdem das Gericht somit alle Rügen zurückgewiesen hatte, die im Rahmen des siebten geltend gemachten Rechtsverstoßes vorgebracht worden waren, wies es das Vorbringen der Rechtsmittelführer zu diesem Rechtsverstoß insgesamt zurück. 74 Schließlich prüfte das Gericht in den Rn. 208 bis 215 das Vorbringen der Rechtsmittelführer zum achten Rechtsverstoß, der darauf gestützt wurde, dass die EZB gegen das Eigentumsrecht der Rechtsmittelführer verstoßen habe, weil sie durch ihre Handlungen und Unterlassungen eine erhebliche Wertminderung der Anteile der Rechtsmittelführer an der Banca Carige herbeigeführt habe. Das Gericht erkannte zwar an, dass das in Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Eigentumsrecht eine Rechtsnorm ist, die dem Einzelnen Rechte verleiht, stellte aber fest, dass die Rechtsmittelführer lediglich angegeben hätten, dass der Wert ihrer Anteile gesunken sei, und dass sie diese Entwicklung auf die Entscheidungen zurückgeführt hätten, die Banca Carige auf die Maßnahmen der EZB hin getroffen habe, ohne jedoch nachzuweisen, dass dieses Ergebnis durch die Maßnahmen der EZB verursacht worden sei, und ohne eine Analyse vorzulegen, die die Annahme zuließe, dass dieses Ergebnis nicht unmittelbar oder mittelbar und nicht teilweise oder ganz auf andere Tatsachen oder Umstände zurückzuführen sei. Unter diesen Umständen wies das Gericht das Vorbringen zum achten der EZB vorgeworfenen Rechtsverstoß als unzulässig zurück. 75 Das Gericht stellte daher in den Rn. 216 und 217 des angefochtenen Urteils fest, dass keiner der von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Rechtsverstöße geeignet gewesen sei, die außervertragliche Haftung der EZB im Sinne von Art. 340 Abs. 3 AEUV auszulösen, und dass die Klage folglich abzuweisen sei, ohne dass geprüft zu werden brauche, ob die anderen Voraussetzungen erfüllt seien, die nach der Rechtsprechung für die Haftung eines Unionsorgans gegeben sein müssten, und ohne dass über die von den Rechtsmittelführern gestellten Beweisanträge entschieden zu werden brauche. IV. Anträge der Parteien 76 Die Rechtsmittelführer beantragen, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; – hilfsweise, über die Klage zu entscheiden und ihren darin gestellten Anträgen stattzugeben; – der EZB und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. 77 Die EZB beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig und hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen und in beiden Fällen den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen. Weiter hilfsweise beantragt die EZB für den Fall, dass der Gerichtshof dem Rechtsmittel stattgeben und das angefochtene Urteil aufheben sollte, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen. 78 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als teilweise unzulässig oder ins Leere gehend sowie als völlig unbegründet zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen. V. Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens 79 Für den Fall, dass der Gerichtshof beabsichtigen sollte, von den Schlussanträgen des Generalanwalts abzuweichen, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht vorgeschlagen hat, haben die Rechtsmittelführer mit am 9. Dezember 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben beantragt, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache gemäß Art. 55 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs auszusetzen, bis das Gericht oder gegebenenfalls der Gerichtshof im Fall einer Berufung über die vor dem Gericht anhängige Klage in der Rechtssache T‑612/20, Malacalza Investimenti/EZB, entschieden hat, die auf die Nichtigerklärung des Beschlusses gerichtet ist, mit dem Banca Carige unter vorläufige Verwaltung gestellt wurde. 80 Nach Anhörung des Generalanwalts sieht der Gerichtshof im vorliegenden Fall keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen, so dass der Antrag auf Aussetzung zurückgewiesen werden muss. VI. Zum Rechtsmittel A. Zur Zulässigkeit 1. Vorbringen der Parteien 81 Die EZB macht geltend, dass das Rechtsmittel unzulässig sei. Sie trägt vor, die Rechtsmittelführer hätten nicht dargelegt, welche Rechtsfehler sie dem Gericht zum Vorwurf machten, nicht hinreichend genau angegeben, welche Tatsachen das Gericht verfälscht haben solle, sich darauf beschränkt, ihre im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente zu wiederholen, und neue, vor dem Gericht nicht vorgebrachte Angriffsmittel geltend gemacht, die den Streitgegenstand änderten. 82 Die Rechtsmittelführer widersprechen dem Vorbringen der EZB und halten ihr Rechtsmittel für zulässig. 2. Würdigung durch den Gerichtshof 83 Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung folgt, dass in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnet werden müssen. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (Urteil vom 12. Dezember 2024, DD/FRA, C‑680/22 P, EU:C:2024:1019, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung). 84 Insbesondere entspricht ein Rechtsmittelgrund diesen Erfordernissen nicht und ist für unzulässig zu erklären, der nicht so klar und deutlich vorgebracht wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, insbesondere, weil die wesentlichen Teile, auf die dieses Rechtsmittel gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen, die insofern unklar und zweideutig formuliert ist. Ferner ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, dem es an einer kohärenten Struktur fehlt, das auf allgemeine Aussagen beschränkt ist und das keine genauen Angaben dazu enthält, welche Teile der angefochtenen Entscheidung mit einem Rechtsfehler behaftet sein könnten (Urteil vom 12. Dezember 2024, DD/FRA, C‑680/22 P, EU:C:2024:1019, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung). 85 Des Weiteren folgt aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass allein das Gericht für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für ihre Würdigung zuständig ist. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof dagegen zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteil vom 12. Juni 2025, ZR/EUIPO, C‑364/23 P, EU:C:2025:428, Rn. 32). 86 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Argumentation – vorbehaltlich der individuellen Prüfung der von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Rechtsmittelgründe und Argumente – es grundsätzlich ermöglicht, die Gründe des angefochtenen Urteils, auf die Bezug genommen wird, sowie die dem Gericht vorgeworfenen Fehler zu ermitteln, so dass dieses Rechtsmittel nicht von vornherein als unzulässig zurückgewiesen werden kann. 87 Soweit die EZB geltend macht, dass die Rechtsmittelführer die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Argumente wiederholten, genügt der Hinweis, dass im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen nach ständiger Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden können, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil vom 12. Juni 2025, ZR/EUIPO, C‑364/23 P, EU:C:2025:428, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). 88 Folglich sind die von der EZB in Bezug auf das Rechtsmittel insgesamt erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zurückzuweisen. B. Zur Begründetheit 89 Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf sieben Gründe: erstens auf einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung, des Rechtsmissbrauchsverbots und des Eigentumsschutzes, auf eine Verletzung oder Verfälschung von Art. 53 Abs. 1 Buchst. dbis und Art. 53bis Abs. 1 Buchst. d TUB, auf einen Verstoß gegen Art. 340 Abs. 3 AEUV sowie auf einen Begründungsmangel, zweitens auf einen Verstoß gegen die Art. 69octiesdecies und 69noviesdecies TUB in Verbindung mit den Art. 4 und 16 der Verordnung Nr. 1024/2013 und den Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit, des Eigentumsschutzes, des Rechtsmissbrauchsverbots und der Beweislast sowie auf einen Begründungsmangel, drittens auf einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit des Rechtsschutzes sowie auf einen Begründungsmangel, viertens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, die Art. 4 und 16 der Verordnung Nr. 1024/2013, das italienische Recht und den Grundsatz des Eigentumsschutzes sowie auf einen Begründungsmangel, fünftens auf einen Verstoß gegen die Art. 41 und 47 der Charta, Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59, den allgemeinen Grundsatz der Unparteilichkeit und Art. 72 Abs. 6 TUB sowie auf einen Begründungsmangel, sechstens auf einen Verstoß gegen das Eigentumsrecht, Art. 72 Abs. 4 der Richtlinie 2017/1132, Art. 9 der Verordnung Nr. 1024/2013, auf eine Verletzung oder jedenfalls Verfälschung des italienischen Rechts, auf eine Verfälschung ihres Vorbringens sowie auf einen Begründungsmangel und siebtens auf eine mangelnde Prüfung ihrer Argumente und einen Begründungsmangel. 1. Erster Rechtsmittelgrund 90 Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus fünf Teilen. a) Erster Teil 1) Vorbringen der Parteien 91 Die Rechtsmittelführer wenden sich gegen die Rn. 187 bis 207 des angefochtenen Urteils, die sich auf den siebten der EZB vorgeworfenen Rechtsverstoß beziehen. Sie machen geltend, vor dem Gericht ausgeführt zu haben, dass die Aufsichtstätigkeit der EZB aufgrund ihrer regulatorischen Merkmale und ihrer konkreten Ausübung im vorliegenden Fall bei ihnen ab dem Jahr 2015 ein berechtigtes Vertrauen in die solide und umsichtige Führung der Banca Carige geweckt habe. Ihr Vertrauen in die Wirksamkeit der Aufsichtstätigkeit der EZB habe sie dazu veranlasst, in die Banca Carige zu investieren und ihre Investitionen aufrechtzuerhalten. Die Verletzung ihres berechtigten Vertrauens habe auch eine Verletzung ihres Eigentumsrechts zur Folge gehabt, da der Beschluss über die vorläufige Verwaltung der Banca Carige und die anschließende Kapitalerhöhung, die von den durch die EZB ernannten, beaufsichtigten und ermächtigten vorläufigen Verwaltern der Banca Carige „inszeniert“ worden sei, zur Enteignung der Rechtsmittelführer geführt hätten. 92 Somit habe sich ihre Klage insbesondere darauf gestützt, dass die EZB unter Missachtung der allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Eigentumsrechts die Erwartungen enttäuscht habe, die sie bei den Anlegern im Hinblick auf die Eignung der erheblichen Kapitalerhöhungen der Banca Carige in den Jahren 2015 und 2017 zur Sicherung der Eigenkapital- und Finanzkraft dieser Bank geweckt habe. Die Rechtsmittelführer hätten vor dem Gericht geltend gemacht, dass das dieser Verletzung zugrunde liegende Verhalten in den Überprüfungen der Lage der Banca Carige durch die EZB sowie in den Vorgaben hinsichtlich der von dieser Bank zu ergreifenden Maßnahmen bestanden habe, wobei diese Vorgaben den Aktionären der Banca Carige von deren Verwaltern mitgeteilt worden seien. Das Gericht habe jedoch im angefochtenen Urteil die „Einheit der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte“ ihres Vorbringens „aufgebrochen“, indem es diese in vier verschiedene Rechtsverstöße unterteilt habe, die jeweils in den Rn. 59 bis 75, 87 bis 93, 118 bis 174 und 187 bis 207 des angefochtenen Urteils geprüft worden seien, was eine Verfälschung ihres Vorbringens darstelle. 93 Im selben Zusammenhang machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es sich auf die in Rn. 191 des angefochtenen Urteils unvollständig angeführte Rechtsprechung gestützt habe, obwohl diese Rechtsprechung einen Fall wie den vorliegenden nicht betreffe. 94 Nach Auffassung der EZB und der Kommission ist das Vorbringen der Rechtsmittelführer zurückzuweisen. 2) Würdigung durch den Gerichtshof 95 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt das Recht, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, voraus, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 365 und die dort angeführte Rechtsprechung). 96 Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass Maßnahmen der für die Bankenaufsicht zuständigen Behörde oder deren Verhalten im Rahmen dieser Aufsicht für sich genommen und ohne Zusicherungen, wie sie nach der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung erforderlich sind, nicht als geeignet angesehen werden können, bei den Betroffenen ein berechtigtes Vertrauen zu begründen. 97 Insbesondere kann der bloße Umstand, dass die zuständige Behörde einem ihrer Aufsicht unterliegenden Kreditinstitut die Durchführung bestimmter Maßnahmen auferlegt hat, die tatsächlich durchgeführt wurden, mangels darauf bezogener präziser, nicht an Bedingungen geknüpfter und übereinstimmender Zusicherungen dieser Behörde nicht als geeignet angesehen werden, bei den Aktionären dieses Instituts ein berechtigtes Vertrauen in die Fortdauer seiner finanziellen Stabilität oder darauf zu begründen, dass in Zukunft keine weiteren Maßnahmen gegenüber diesem Institut ergriffen würden. 98 Unter diesen Umständen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es zum einen das Vorbringen der Rechtsmittelführer, erstens habe die EZB es unter Verstoß gegen die geltenden italienischen Vorschriften unterlassen, irreführende Aussagen zur Solidität der Banca Carige zu berichtigen, zweitens habe sie die Kapitalerhöhung der Banca Carige unter Verstoß gegen diese Vorschriften genehmigt und drittens habe sie die Frühinterventionsmaßnahme unter Verletzung verschiedener Vorschriften und Grundsätze erlassen, als nicht geeignet angesehen hat, einen Verstoß der EZB gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes darzutun, und zum anderen dieses Vorbringen in den Rn. 59 bis 75, 87 bis 93 und 118 bis 174 des angefochtenen Urteils getrennt geprüft hat, nämlich als ersten, dritten und fünften der EZB vorgeworfenen Rechtsverstoß. 99 Die gegen die Rn. 191 des angefochtenen Urteils gerichteten Argumente der Rechtsmittelführer gehen ins Leere. Der dort angeführte Hinweis auf die Rechtsprechung ist nämlich nicht Teil der Begründung, mit der das Gericht die drei einzelnen Rügen, in die es den der EZB vorgeworfenen siebten Rechtsverstoß unterteilt hatte, zurückgewiesen hat. 100 Insbesondere geht aus Rn. 196 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht die erste dieser drei Rügen mit der – rechtsfehlerfreien – Begründung zurückgewiesen hat, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die EZB dadurch, dass sie es unterlassen habe, die angeblich irreführenden Erklärungen zur Lage der Banca Carige zu berichtigen, Zusicherungen abgegeben habe, wie sie sich der Bank gegenüber zu verhalten gedenke, und dass jedenfalls eine solche Untätigkeit offensichtlich nicht dem Erfordernis genüge, dass die Zusicherungen präzise, nicht an Bedingungen geknüpft und übereinstimmend sein müssten, um ein berechtigtes Vertrauen begründen zu können. 101 Was die zweite und die dritte Rüge betrifft, geht aus den Rn. 199 bis 202 bzw. 204 bis 206 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht sie als unzulässig zurückgewiesen hat, da die Rechtsmittelführer die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich diese Rügen stützten, nicht zusammenhängend und verständlich dargelegt hätten. 102 Was die behauptete Verletzung des Eigentumsrechts der Rechtsmittelführer betrifft, ergibt sich aus deren Vorbringen, das in Rn. 91 des vorliegenden Urteils zusammengefasst ist, dass diese Verletzung nach ihrer Auffassung die unmittelbare Folge eines hinreichend qualifizierten Verstoßes der EZB gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes war. Da das Gericht jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass die vor ihm geltend gemachte Argumentation der Rechtsmittelführer keinen Verstoß gegen diesen Grundsatz belegen kann, bleibt auch ihr Vorbringen, das sich auf eine angebliche Verletzung ihres Eigentumsrechts stützt, ohne Erfolg. 103 Aus alledem ergibt sich, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teilweise unbegründet und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen ist. b) Zweiter Teil 1) Vorbringen der Parteien 104 Die Rechtsmittelführer wenden sich gegen die Rn. 193 bis 197 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht die erste Rüge, die sie im Rahmen des der EZB vorgeworfenen siebten Rechtsverstoßes geltend gemacht haben, geprüft und zurückgewiesen hat. Insoweit machen sie geltend, dass die Zusicherungen der EZB, die bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen begründet hätten, in die Lage der Banca Carige betreffenden Maßnahmen bestanden hätten, die die EZB ergriffen und in Pressemitteilungen veröffentlicht habe, und nicht in einem Schweigen der EZB, das solche Pressemitteilungen lediglich bestätigt habe. 105 Die Rechtsmittelführer fügen hinzu, dass der vom Gericht in Rn. 196 des angefochtenen Urteils vorgenommene Verweis auf die „Form“ des Verhaltens der EZB impliziere, dass die für die Begründung eines berechtigten Vertrauens erforderlichen Zusicherungen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erteilt werden müssten, obwohl der Grundsatz des Vertrauensschutzes speziell im Bereich der außervertraglichen Haftung der Organe der Union gelte und eine „außervertragliche Sanktion“ nach sich ziehe. 106 Außerdem habe das Gericht ihr Vorbringen verfälscht, indem es in Rn. 196 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass sie „gehofft haben könnten, dass sich die Lage der [Banca Carige] verbessern würde“. Sie weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie vor dem Gericht nicht das Ausbleiben einer Verbesserung der Lage der Banca Carige geltend gemacht hätten, sondern die Tatsache, dass die EZB zum einen nur wenige Monate nach der Kapitalerhöhung im Jahr 2015 die Frühinterventionsmaßnahme ergriffen und zum anderen im Eigenmittelbeschluss erklärt habe, die Anforderungen an die Eigenmittel seien von der Banca Carige bereits am 1. Januar 2018 nicht mehr erfüllt worden, d. h. nur wenige Tage nach ihrer erneuten Kapitalerhöhung, die gemäß den Vorgaben der EZB durchgeführt und nach Art. 56 TUB genehmigt worden sei. 107 Nach Auffassung der EZB und der Kommission ist das Vorbringen der Rechtsmittelführer zurückzuweisen. 2) Würdigung durch den Gerichtshof 108 Erstens ist das Vorbringen der Rechtsmittelführer, wonach sich die ein berechtigtes Vertrauen begründenden Zusicherungen der EZB aus deren Verhalten gegenüber der Banca Carige ergäben, aus dem in Rn. 96 des vorliegenden Urteils dargelegten Grund zurückzuweisen. 109 Zweitens bedeutet der Verweis in Rn. 196 des angefochtenen Urteils auf die „Form“, in der die EZB es unterlassen habe, angeblich irreführende Angaben zur Lage der Banca Carige zu berichtigen, entgegen dem in Rn. 105 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht, dass das Gericht der Ansicht gewesen wäre, die für die Begründung eines berechtigten Vertrauens erforderlichen Zusicherungen müssten in einem vertraglichen Rahmen erfolgen. Mit der Verwendung des Begriffs „Form“ wollte das Gericht offensichtlich deutlich machen, dass eine bloße Unterlassung der EZB keine präzise und nicht an Bedingungen geknüpfte Zusicherung darstellt, die nach der in Rn. 95 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ein schutzwürdiges berechtigtes Vertrauen begründen könnte. Diese Feststellung, die im Einklang mit dieser Rechtsprechung steht, ist nicht rechtsfehlerhaft. 110 Drittens genügt es, zu dem in Rn. 196 des angefochtenen Urteils enthaltenen Verweis auf die Möglichkeit, „dass die [Rechtsmittelführer] gehofft haben könnten, dass sich die Lage der [Banca Carige] verbessern würde“, darauf hinzuweisen, dass das Gericht dort eine bloße Hypothese in Betracht gezogen hat, die im Übrigen, wie sich aus einer Gesamtbetrachtung dieser Randnummer ergibt, für die dort entwickelte Argumentation ohne Bedeutung war. 111 Viertens und letztens geht aus einer Gesamtbetrachtung der Rn. 193 bis 197 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der von den Rechtsmittelführern geltend gemachte und aus einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes abgeleitete Rechtsverstoß insbesondere darin bestanden haben soll, dass die EZB es unterließ, als irreführend angesehene Äußerungen Dritter über die Banca Carige zu berichtigen. Darüber hinaus hat das Gericht, wie aus Rn. 98 des vorliegenden Urteils hervorgeht, auch die übrigen Argumente der Rechtsmittelführer berücksichtigt und diese als gesonderte Rechtsverstöße geprüft, wobei es ohne Rechtsfehler zu der Auffassung gelangt ist, dass diese Argumente nicht geeignet seien, einen Verstoß der EZB gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes darzutun. Daher ist das Vorbringen der Rechtsmittelführer, das sich auf eine angebliche Verfälschung ihrer Argumentation durch das Gericht stützt, zurückzuweisen. 112 Aus den vorstehenden Gründen ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. c) Dritter Teil 1) Vorbringen der Parteien 113 Die Rechtsmittelführer wenden sich gegen die Rn. 198 bis 207 des angefochtenen Urteils, die die Prüfung der zweiten und der dritten Rüge betreffen, die im Rahmen des der EZB vorgeworfenen siebten Rechtsverstoßes geltend gemacht wurden. Sie sind der Ansicht, das Gericht habe ihr Vorbringen, dass bei ihnen aufgrund der Handlungen der EZB ein berechtigtes Vertrauen bestanden habe, völlig außer Acht gelassen, was einem Begründungsmangel des angefochtenen Urteils gleichkomme. Sie fügen hinzu, dass die Feststellung in Rn. 199 des angefochtenen Urteils, wonach die Rechtsmittelführer „allgemein auf die in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 durchgeführten Kapitalerhöhungen Bezug genommen haben, ohne genau anzugeben, auf welche Kapitalerhöhungen sich die [zweite] Rüge konkret bezieht“, zeige, dass das Gericht die Akten des Verfahrens nicht richtig gelesen habe, da es in den Jahren 2016 und 2018 keine Kapitalerhöhungen der Banca Carige gegeben habe. 114 Nach Auffassung der EZB und der Kommission ist das Vorbringen der Rechtsmittelführer zurückzuweisen. 2) Würdigung durch den Gerichtshof 115 Das Vorbringen der Rechtsmittelführer gegen die Rn. 198 bis 207 des angefochtenen Urteils, die sich auf die zweite und die dritte Rüge im Rahmen des der EZB vorgeworfenen siebten Rechtsverstoßes beziehen, ist als unbegründet zurückzuweisen. Das Gericht hat nämlich in den Rn. 199 bis 202 und 204 bis 207 dieses Urteils rechtlich hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen diese beiden Rügen als unzulässig zurückzuweisen waren, so dass dieser Teil des Urteils entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht mit einem Begründungsmangel behaftet ist. 116 Darüber hinaus geht aus Rn. 111 des vorliegenden Urteils hervor, dass das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführer zu den Handlungen der EZB nicht außer Acht gelassen, sondern in anderen Teilen des angefochtenen Urteils geprüft hat. 117 Schließlich ist das Vorbringen der Rechtsmittelführer, wonach in Rn. 199 des angefochtenen Urteils fälschlicherweise auf Kapitalerhöhungen der Banca Carige in den Jahren 2016 und 2018 Bezug genommen worden sei, obwohl in diesen Jahren keine Kapitalerhöhungen stattgefunden hätten, als ins Leere gehend zurückzuweisen. 118 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 199 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführer in ihren Schriftsätzen selbst auf solche Erhöhungen Bezug genommen hätten. Selbst wenn das Gericht diese Schriftsätze dabei falsch verstanden haben sollte, könnte ein solcher Fehler die Beurteilung, wonach die im Rahmen des der EZB vorgeworfenen siebten Rechtsverstoßes erhobene zweite Rüge unzulässig war, nicht in Frage stellen. 119 Diese Erwägung stützt sich nämlich rechtlich hinreichend auf die in Rn. 200 des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung, wonach die Rechtsmittelführer keine Anhaltspunkte vorgetragen hätten, die die Annahme zuließen, dass die EZB im Hinblick auf die von der Banca Carige vor dem Jahr 2019 realisierten Kapitalerhöhungen positive Bewertungen abgegeben habe, die bei ihnen eine bestimmte Erwartung hinsichtlich des Verhaltens der EZB hätten wecken können. 120 Nach alledem ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teilweise unbegründet und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen. d) Vierter Teil 1) Vorbringen der Parteien 121 Die Rechtsmittelführer wenden sich gegen die in den Rn. 118 bis 174 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründe, die sich auf den fünften der EZB vorgeworfenen Rechtsverstoß beziehen. Sie machen geltend, dass ihre Rügen „kritische Anmerkungen auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des TUB“ umfasst hätten, die zu dem behaupteten Verstoß nicht nur gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, sondern auch gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung, des Eigentumsschutzes und des Missbrauchsverbots hinzukämen. 122 Nach Auffassung der EZB und der Kommission ist das Vorbringen der Rechtsmittelführer zurückzuweisen. 2) Würdigung durch den Gerichtshof 123 Der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist im Einklang mit der in den Rn. 83 und 84 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen. 124 Die Rechtsmittelführer beschränken sich nämlich auf die Angabe, dass ihre Rügen „kritische Anmerkungen“ auf der Grundlage des TUB enthielten, ohne jedoch zu präzisieren, welchen Inhalt diese Anmerkungen hatten oder welchen Rechtsfehler sie dem Gericht vorwerfen. e) Fünfter Teil 1) Vorbringen der Parteien 125 Die Rechtsmittelführer wenden sich gegen die Rn. 68 bis 74 des angefochtenen Urteils. Sie machen geltend, dass sich das Gericht auf eine fehlerhafte Auslegung oder gar eine Verfälschung von Art. 53bis Abs. 1 Buchst. d TUB gestützt habe. Ihrer Ansicht nach verleiht diese Bestimmung aufgrund ihres Umfangs der Aufsichtsbehörde „alle erforderlichen Befugnisse und Pflichten“. 126 Nach Auffassung der EZB und der Kommission ist das Vorbringen der Rechtsmittelführer zurückzuweisen. 2) Würdigung durch den Gerichtshof 127 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rn. 68 bis 74 des angefochtenen Urteils zu dem Abschnitt dieses Urteils gehören, der der Prüfung des ersten Rechtsverstoßes gewidmet ist, der sich daraus ergeben soll, dass die EZB es unter Verstoß gegen die geltenden italienischen Vorschriften unterlassen habe, angeblich irreführende Angaben zur Solidität der Banca Carige zu berichtigen. Nachdem das Gericht in den Rn. 72 und 73 dieses Urteils den Inhalt von Art. 53bis Abs. 1 Buchst. d TUB zusammengefasst hatte, der in Rn. 15 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, hat es in Rn. 74 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass diese Bestimmung der EZB keine Verpflichtung auferlege, Erklärungen zur finanziellen Stabilität eines Kreditinstituts zu berichtigen, die bestimmten Marktteilnehmern zugerechnet und von anderen Marktteilnehmern als falsch angesehen würden. 128 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer hat das Gericht diese Bestimmung richtig ausgelegt. 129 Folglich ist der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. 130 In Anbetracht all dieser Erwägungen ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. 2. Zweiter Rechtsmittelgrund 131 Der zweite Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Prüfung des fünften Rechtsverstoßes, der darin bestehen soll, dass die EZB beim Erlass der Frühinterventionsmaßnahme gegen verschiedene Vorschriften und Grundsätze verstoßen habe. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in sechs Teile. a) Erster und dritter Teil 1) Vorbringen der Parteien 132 Mit dem ersten Teil wenden sich die Rechtsmittelführer dagegen, dass ihre erste Rüge, die sie im Zusammenhang mit dem der EZB vorgeworfenen fünften Rechtsverstoß erhoben hatten und die einen hinreichend qualifizierten Verstoß der EZB gegen Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB betraf, aus den in den Rn. 119 bis 129 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen zurückgewiesen wurde. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer hat das Gericht in den Rn. 125, 126 und 129 dieses Urteils einen Rechtsfehler begangen, als es entschied, dass diese Bestimmung dem Einzelnen keine Rechte verleihe. Insoweit weisen die Rechtsmittelführer zum einen darauf hin, dass sie vor dem Gericht einen Verstoß gegen mehrere allgemeine Grundsätze des Unionsrechts geltend gemacht hätten, die dem Einzelnen Rechte verliehen, darunter den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Zum anderen machen sie geltend, dass Art. 69octiesdecies TUB unter den Voraussetzungen für den Erlass der darin vorgesehenen Maßnahmen einen Verstoß gegen die Anforderungen der Verordnung Nr. 575/2013 aufführe. 133 Mit dem dritten Teil werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, in den Rn. 126 bis 128 des angefochtenen Urteils die Frühinterventionsmaßnahme falsch verstanden zu haben. 134 Nach Auffassung der EZB hat das Gericht in diesem Urteil die Argumente der Rechtsmittelführer sowohl in Bezug auf Art. 69octiesdecies TUB als auch in Bezug auf den angeblichen Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts, wie den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eingehend geprüft. In ihrer Rechtsmittelschrift hätten die Rechtsmittelführer keine Anhaltspunkte vorgebracht, die belegen könnten, dass das Gericht bei der Feststellung, dass dieser Art. 69octiesdecies dem Einzelnen keine Rechte verleihe, einen Rechtsfehler begangen habe. Darüber hinaus sei die von den Rechtsmittelführern angeführte Verordnung Nr. 575/2013 irrelevant, da die Rechtsmittelführer vor dem Gericht keinen Verstoß gegen diese Verordnung geltend gemacht hätten. 135 Ohne speziell auf den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes einzugehen, ist die Kommission der Ansicht, dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen sei. 2) Würdigung durch den Gerichtshof 136 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die außervertragliche Haftung der Union oder eines ihrer Organe, wie beispielsweise der EZB, nach Art. 340 Abs. 2 AEUV einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, das tatsächliche Bestehen des Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem betreffenden Organ obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden voraus (Urteil vom 5. März 2024, Kočner/Europol, C‑755/21 P, EU:C:2024:202, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung). 137 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die erste Voraussetzung für diese Haftung, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder der betreffenden sonstigen Stelle der Union vorgeworfenen Verhaltens bezieht, aus zwei Teilen besteht, nämlich zum einen, dass ein Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm vorliegt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und zum anderen, dass dieser Verstoß hinreichend qualifiziert ist (Urteil vom 5. März 2024, Kočner/Europol, C‑755/21 P, EU:C:2024:202, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung). 138 Was den ersten Teil dieser Voraussetzung anbelangt, so entstehen nach gefestigter Rechtsprechung die Rechte des Einzelnen nicht nur, wenn unionsrechtliche Vorschriften dies ausdrücklich bestimmen, sondern auch aufgrund von eindeutigen positiven oder negativen Verpflichtungen, die diese Vorschriften dem Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen, den Einrichtungen und den sonstigen Stellen der Union auferlegen (Urteil vom 5. März 2024, Kočner/Europol, C‑755/21 P, EU:C:2024:202, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung). 139 Ein Verstoß gegen solche Verpflichtungen kann die Rechte beeinträchtigen, die dem Einzelnen somit implizit durch die betreffenden Bestimmungen des Unionsrechts verliehen werden. Die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Vorschriften und der Schutz der Rechte, die mit ihnen verliehen werden sollen, verlangen, dass der Einzelne die Möglichkeit hat, eine Entschädigung zu erlangen (Urteil vom 5. März 2024, Kočner/Europol, C‑755/21 P, EU:C:2024:202, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung). 140 Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelführer, wie aus Rn. 119 des angefochtenen Urteils hervorgeht, mit der ersten Rüge, die sie im Rahmen des der EZB vorgeworfenen fünften Rechtsverstoßes erhoben haben, geltend gemacht, die EZB habe in hinreichend qualifizierter Weise gegen Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB verstoßen, indem sie die Frühinterventionsmaßnahme erlassen habe, obwohl nur das Risiko eines Verstoßes gegen den anwendbaren Rechtsrahmen bestanden habe, während diese Bestimmung den Nachweis eines vorhersehbaren Verstoßes gegen diesen Rechtsrahmen verlange. 141 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die EZB gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 ausschließlich zuständig ist, die in diesem Abs. 1 aufgeführten Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, darunter der Italienischen Republik, niedergelassenen Kreditinstitute wahrzunehmen. Gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung wendet die EZB zur Wahrnehmung dieser Aufgaben das einschlägige Unionsrecht und, wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden. 142 Art. 69octiesdecies TUB ist eine der Bestimmungen, die Art. 27 der Richtlinie 2014/59 in italienisches Recht umsetzen. Gemäß Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 hat die EZB zur Wahrnehmung der ihr nach Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung übertragenen Aufgaben die Befugnisse, die dieser Art. 69octiesdecies der Banca d’Italia verleiht. 143 Im Anschluss an diese Klarstellung ist darauf hinzuweisen, wie der Generalanwalt in den Nrn. 70 bis 72 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass sich die in Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB vorgesehenen Maßnahmen auf die Rechte und die Rechtslage des betreffenden Kreditinstituts sowie seiner Aktionäre auswirken können, insbesondere wenn diese Maßnahmen die von diesem Institut getroffenen Entscheidungen ändern oder die Ausschüttung von Dividenden an diese Aktionäre verhindern. 144 Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB erlaubt es der EZB jedoch nicht, die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen zu erlassen, sofern die darin vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, da das betreffende Kreditinstitut sowie dessen Anteilseigner das Recht haben, die Einhaltung dieser Verpflichtung einzufordern. 145 Daraus folgt in Anwendung der in den Rn. 138 und 139 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB dem Einzelnen Rechte verleiht, so dass dieser im Fall eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen diese Bestimmung Ersatz für den ihm entstandenen Schaden verlangen kann. 146 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juli 2025, EZB und Kommission/Corneli (C‑777/22 P und C‑789/22 P, EU:C:2025:580, Rn. 100 bis 105), entschieden hat, dass die Klägerin im ersten Rechtszug in diesen Rechtssachen – obwohl sie ihre Anteile am Kapital der Banca Carige inzwischen verkauft hatte – ihr Interesse an der Nichtigerklärung des Beschlusses, diese Bank unter vorläufige Verwaltung zu stellen, behalten hatte, da sie beabsichtigte, gegen die EZB Klage zu erheben, um Ersatz für den Schaden zu erlangen, der ihr durch den Erlass dieses Beschlusses entstanden sei. 147 Diese Beurteilung stützt die Schlussfolgerung, dass Bestimmungen wie Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB, die der EZB als Aufsichtsbehörde die Befugnis einräumen, gegenüber den ihrer Aufsicht unterliegenden Kreditinstituten Maßnahmen zu erlassen, die die Rechtsstellung dieser Institute sowie die ihrer Anteilseigner berühren, darauf abzielen, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, da sie die Umstände abgrenzen, unter denen diese Maßnahmen erlassen werden können. 148 Aus all diesen Erwägungen folgt, dass das Gericht mit seiner Feststellung in Rn. 129 des angefochtenen Urteils, dass Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolge und daher nicht bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, einen Rechtsfehler begangen hat. 149 Daher ist dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben und das angefochtene Urteil – ohne dass es einer Prüfung des dritten Teils bedarf, der sich gegen denselben Teil dieses Urteils richtet – insoweit aufzuheben, als damit die Klage der Rechtsmittelführer abgewiesen wurde, soweit sie sich auf den Verstoß gegen Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB bezog, den die EZB mit dem Erlass der Frühinterventionsmaßnahme begangen haben soll. b) Zweiter Teil 1) Vorbringen der Parteien 150 Die Rechtsmittelführer machen geltend, das Gericht habe sich widersprochen, indem es zum einen in Rn. 135 zweiter Gedankenstrich des angefochtenen Urteils angegeben habe, dass der von Banca Carige gemäß der Frühinterventionsmaßnahme vorzulegende Strategieplan die „Festsetzung der quantitativen Ziele für den Abbau notleidender Kredite“ habe enthalten müssen, und zum anderen in Rn. 136 dieses Urteils festgestellt habe, dass in dieser Maßnahme „nicht gefordert [wurde], dass [Banca Carige] notleidende Kredite veräußert, und erst recht nicht, dass dies zu bestimmten Preisen innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgen soll“. Die Rechtsmittelführer räumen ein, dass die EZB den Preis für die zu veräußernden notleidenden Kredite nicht festgelegt hat, sind jedoch der Ansicht, das Gericht hätte berücksichtigen müssen, dass die obligatorische Veräußerung solcher Kredite zwangsläufig zu ihrer Veräußerung zu stark reduzierten Preisen habe führen müssen. 151 Nach Auffassung der EZB und der Kommission ist der zweite Teil zurückzuweisen. 2) Würdigung durch den Gerichtshof 152 Es ist festzustellen, dass zwischen den Rn. 135 und 136 des angefochtenen Urteils kein Widerspruch besteht. 153 Der Umstand, dass die EZB im Rahmen der Frühinterventionsmaßnahme von der Banca Carige die Vorlage eines Strategieplans und eines operativen Plans verlangt hat, die – wie in Rn. 135 zweiter Gedankenstrich des angefochtenen Urteils angegeben – insbesondere Ziele für den Abbau notleidender Kredite enthalten sollten, bedeutet – wie das Gericht in Rn. 136 dieses Urteils zu Recht festgestellt hat – nicht, dass die EZB von der Banca Carige gefordert hat, diese Kredite zu veräußern, und schon gar nicht zu ungünstigen Bedingungen. Es war nämlich Sache der Banca Carige, die Mittel zu bestimmen, mit denen sie einen Abbau dieser Kredite erreichen konnte. 154 Daher ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. c) Vierter Teil 1) Vorbringen der Parteien 155 Die Rechtsmittelführer beanstanden die in Rn. 152 des angefochtenen Urteils dargelegte Begründung für die Zurückweisung der vierten Rüge, die sich auf den der EZB vorgeworfenen fünften Rechtsverstoß bezieht und auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung beim Erlass der Frühinterventionsmaßnahme gestützt ist. Sie machen geltend, dass die Feststellung des Gerichts, wonach sie die „besondere Situation [der Banca Carige] … nicht mit den von der EZB getroffenen Entscheidungen in Zusammenhang gestellt [haben], um eine tatsächliche Ungleichbehandlung zwischen der [Banca Carige] und anderen italienischen Kreditinstituten zu beweisen“, auf keinerlei Anhaltspunkten beruhe, den von ihnen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen widerspreche und gegen die Begründungspflicht verstoße. 156 Darüber hinaus werfen sie dem Gericht vor, ihrem Antrag auf Anordnung „eines technischen Gutachtens zur Ermittlung und [zum] Vergleich der Situation anderer Banken im Hinblick auf die von der EZB vorgenommene Ungleichbehandlung“ nicht stattgegeben und das Urteil vom 23. Mai 1996, Hedley Lomas (C‑5/94, EU:C:1996:205, Rn. 29), missachtet zu haben, aus dem sich nach Ansicht der Rechtsmittelführer ergibt, dass die Beweislast „für die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe“ bei diesen liegt. 157 Die Rechtsmittelführer fügen hinzu, dass im vorliegenden Fall unter Beachtung von Art. 47 der Charta die „Regel der Beweisnähe“ anzuwenden sei, wonach in Fällen, in denen nur eine Partei Kenntnis von den „zu beweisenden Tatsachen“ habe, während die andere Partei hierzu keinen Zugang habe, die Beweislast bei der erstgenannten Partei und nicht bei der zweitgenannten Partei liege. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer war es offensichtlich, dass allein die EZB über Kenntnisse über die Lage der ihrer Aufsicht unterliegenden Kreditinstitute verfügte. 158 Nach Auffassung der EZB und der Kommission ist der vierte Teil zurückzuweisen. 2) Würdigung durch den Gerichtshof 159 Nach ständiger Rechtsprechung besagt der allgemeine Gleichheitsgrundsatz als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Die Verletzung dieses Grundsatzes durch eine unterschiedliche Behandlung setzt voraus, dass die betreffenden Sachverhalte im Hinblick auf alle Merkmale, die sie kennzeichnen, vergleichbar sind (Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat/K. Chrysostomides & Co. u. a., C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 191 und 192 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 160 Im vorliegenden Fall geht aus Rn. 144 des angefochtenen Urteils hervor, dass die Rechtsmittelführer mit der vierten Rüge, die sich auf den der EZB vorgeworfenen fünften Rechtsverstoß bezieht, geltend gemacht haben, die EZB habe in hinreichend qualifizierter Weise gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie der Banca Carige im Rahmen der Frühinterventionsmaßnahme weiter gehende Maßnahmen auferlegt habe als anderen Kreditinstituten, obwohl sich diese in einer vergleichbaren Lage befunden hätten. 161 Hierzu hat das Gericht in Rn. 151 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt, dass die Rechtsmittelführer, um mit der vierten Rüge durchzudringen, den Nachweis hätten erbringen müssen, dass die EZB andere italienische Kreditinstitute, die sich in einer mit der Situation der Banca Carige vergleichbaren Lage befunden hätten, anders behandelt habe. 162 In der von den Rechtsmittelführern beanstandeten Rn. 152 desselben Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass die Rechtsmittelführer zwar einen Bericht vorgelegt hätten, in dem das Volumen der notleidenden Kredite der Banca Carige mit denen anderer italienischer Kreditinstitute verglichen worden sei; diese besondere Situation hätten die Rechtsmittelführer jedoch nicht mit den von der EZB getroffenen Entscheidungen in Zusammenhang gestellt, um eine tatsächliche Ungleichbehandlung nachzuweisen. Das Gericht hat daher in Rn. 153 des genannten Urteils festgestellt, dass die vierte Rüge, die sich auf den der EZB vorgeworfenen fünften Rechtsverstoß bezieht, zurückzuweisen sei. 163 Erstens ist festzustellen, dass die Rn. 151 bis 153 des angefochtenen Urteils die Gründe für die Zurückweisung der vorgenannten Rüge klar und kohärent darlegen, so dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer, dieser Teil des angefochtenen Urteils weise einen Begründungsmangel auf, zurückzuweisen ist. 164 Zweitens ist, soweit die Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen einen Rechtsfehler bei der Beweislastverteilung vorwerfen, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich derjenige, der sich zur Stützung eines Antrags oder eines Vorbringens auf Tatsachen beruft, diese zu beweisen hat (Urteil vom 7. November 2024, Ryanair/Kommission, C‑588/22 P, EU:C:2024:935, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). 165 Im vorliegenden Fall hat das Gericht ohne Rechtsfehler im Wesentlichen festgestellt, dass die Rechtsmittelführer keine Beweise dafür vorgelegt haben, dass in Entscheidungen der EZB andere italienische Kreditinstitute, die sich in einer Lage befunden hätten, die mit derjenigen der Banca Carige vergleichbar gewesen sei, anders behandelt worden wären als diese, und dass daher die vierte Rüge, die sich auf den der EZB vorgeworfenen fünften Rechtsverstoß bezieht und wonach die EZB durch den Erlass der Frühinterventionsmaßnahme in hinreichend qualifizierter Weise gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen haben soll, indem sie der Banca Carige weiter gehende Maßnahmen auferlegt habe als anderen Kreditinstituten, die sich in einer vergleichbaren Lage befunden hätten, zurückzuweisen ist. 166 Drittens ist zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführer, das Gericht habe ihrem Antrag auf Anordnung eines technischen Gutachtens nicht stattgegeben, darauf hinzuweisen, dass angesichts von Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, nach dem das Gericht die Beweismittel bestimmt, auch allein das Gericht für die Prüfung zuständig ist, ob Beweiserhebungen, darunter auch ein Gutachten, für die Entscheidung des Rechtsstreits zweckdienlich sind. Es ist somit Sache des Gerichts, die Sachdienlichkeit eines Beweisantrags im Hinblick auf den Streitgegenstand zu beurteilen, wobei jedoch der Gerichtshof für die Prüfung zuständig ist, ob das Gericht durch die Weigerung, einem solchen Antrag nachzukommen, keinen Rechtsirrtum begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Viega/Kommission, C‑276/11 P, EU:C:2013:163, Rn. 39 und 40, sowie Beschluss vom 30. Januar 2019, Verein Deutsche Sprache/Kommission, C‑440/18 P, EU:C:2019:77, Rn. 9). 167 In dieser Hinsicht setzt die Verpflichtung des Gerichts, auf Antrag einer Partei eine Beweisaufnahme zu Tatsachen anzuordnen, deren Nachweis dieser Partei obliegt, zum einen voraus, dass ein Ausnahmefall vorliegt, in dem diese Partei Schwierigkeiten beim Zugang zu den Beweismitteln hat, die sie zur Stützung ihrer Behauptungen benötigt, oder ihr dieser Zugang verwehrt wird, und zum anderen, dass diese Partei zumindest einen Anfangsbeweis für diese Behauptungen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2025, Hamoudi/Frontex, C‑136/24 P, EU:C:2025:977, Rn. 81, 82 und 148). 168 Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelführer das Gericht allerdings nicht ersucht, die EZB zur Vorlage von Beweismitteln zu verpflichten, die sich in deren Besitz befinden und deren Übermittlung sie den Rechtsmittelführern verweigert hätte, sondern ein technisches Gutachten anzuordnen, um die Situation der Banca Carige mit der anderer Kreditinstitute zu vergleichen, die der Aufsicht der EZB unterliegen, um gegebenenfalls das Vorliegen einer Ungleichbehandlung nachzuweisen. 169 Aus Rn. 152 des angefochtenen Urteils geht jedoch im Wesentlichen hervor, dass die Rechtsmittelführer weder einen Anfangsbeweis für eine solche ungerechtfertigte Ungleichbehandlung beigebracht noch Schwierigkeiten beim Zugang zu den Informationen geltend gemacht hatten, die erforderlich gewesen wären, um die besondere Situation der Banca Carige mit derjenigen von anderen der Aufsicht der EZB unterliegenden Kreditinstituten in Zusammenhang zu bringen. 170 Da diese Feststellungen des Gerichts durch die von den Rechtsmittelführern im Rahmen des vierten Teils vorgebrachten Argumente nicht in Frage gestellt werden, ist festzustellen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es den Antrag der Rechtsmittelführer auf Anordnung eines technischen Gutachtens zurückwies. 171 In Anbetracht aller in den Rn. 159 bis 170 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen ist der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. d) Fünfter Teil 1) Vorbringen der Parteien 172 Mit dem fünften Teil werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, aus den in den Rn. 154 bis 167 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen die fünfte Rüge, die sich auf den der EZB vorgeworfenen fünften Rechtsverstoß bezog und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beim Erlass der Frühinterventionsmaßnahme betraf, zurückgewiesen zu haben, ohne ihr Argument zu prüfen, wonach die EZB, anstatt der Banca Carige die Veräußerung notleidender Kredite aufzuerlegen, eine weniger einschneidende Maßnahme hätte ergreifen müssen, nämlich die Bildung von Rückstellungen zu verlangen. 173 Nach Auffassung der EZB und der Kommission ist der fünfte Teil zurückzuweisen. 2) Würdigung durch den Gerichtshof 174 Da die Rechtsmittelführer mit dem fünften Teil dem Gericht vorwerfen, über ein vor ihm vorgebrachtes Argument nicht entschieden zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass es einen Verstoß gegen die Begründungspflicht darstellt, wenn das Gericht es unterlässt, über einen vor ihm geltend gemachten Klagegrund oder ein vor ihm vorgetragenes Argument zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission, C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung). 175 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass die Begründungspflicht, die dem Gericht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt, das Gericht verpflichtet, die von ihm angestellten Überlegungen klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen, so dass die Betroffenen die Gründe für seine Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, auf die sich das Gericht gestützt hat, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen der Prüfung eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission, C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung). 176 Im vorliegenden Fall beruhte das Vorbringen der Rechtsmittelführer, dass die EZB, statt die Banca Carige zur Veräußerung notleidender Kredite zu verpflichten, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von ihr die Bildung von Rückstellungen hätte verlangen müssen, auf der Prämisse, dass die EZB die Banca Carige zu einer solchen Veräußerung verpflichtet habe. 177 Wie bereits in Rn. 153 des vorliegenden Urteils dargelegt, hat das Gericht jedoch in Rn. 136 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die EZB im Rahmen der Frühinterventionsmaßnahme von der Banca Carige nicht verlangt hatte, notleidende Kredite zu veräußern. Diese Feststellung ermöglichte es den Rechtsmittelführern zu verstehen, aus welchen Gründen ihr Vorbringen, wonach die EZB zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Bildung von Rückstellungen hätte verlangen müssen, zurückgewiesen worden war. 178 Folglich kann dem Gericht kein Verstoß gegen die Begründungspflicht vorgeworfen werden und der fünfte Teil ist als unbegründet zurückzuweisen. e) Sechster Teil 1) Vorbringen der Parteien 179 Mit dem sechsten Teil beanstanden die Rechtsmittelführer, dass ihre vor dem Gericht erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit der Frühinterventionsmaßnahme aus den in den Rn. 168 bis 174 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen zurückgewiesen wurde. Sie machen geltend, dass sie die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme als „Grund für die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der EZB“ und somit als Grundlage für ihren Schadensersatzanspruch angeführt hätten. Sie hätten sich nicht, wie das Gericht fälschlicherweise angenommen habe, auf die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme berufen, um sich ihrer Anwendung zu entziehen. Sie sind daher der Ansicht, das angefochtene Urteil weise einen Begründungsmangel auf, da das Gericht ihre Argumente nicht geprüft habe. 180 Die EZB und die Kommission machen geltend, dass der sechste Teil zurückzuweisen sei. 2) Würdigung durch den Gerichtshof 181 Da die Rechtsmittelführer im Wesentlichen einen Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass es zwar, wie aus Rn. 174 des vorliegenden Urteils hervorgeht, einen Verstoß gegen diese Pflicht darstellt, wenn das Gericht es unterlässt, über einen vor ihm geltend gemachten Klagegrund oder ein vor ihm vorgetragenes Argument zu entscheiden. 182 Bei der Begründungspflicht handelt es sich jedoch um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteil vom 10. September 2024, Kommission/Irland u. a., C‑465/20 P, EU:C:2024:724, Rn. 389 und die dort angeführte Rechtsprechung). 183 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 169 bis 173 des angefochtenen Urteils die Gründe dargelegt, aus denen es in Rn. 174 dieses Urteils zu der Auffassung gelangt ist, dass die von den Rechtsmittelführern erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit der Frühinterventionsmaßnahme zurückzuweisen sei. Unabhängig von der Stichhaltigkeit dieser Gründe kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, das angefochtene Urteil mit einem Begründungsmangel behaftet zu haben. 184 Soweit das Vorbringen der Rechtsmittelführer dahin zu verstehen sein sollte, dass sie dem Gericht einen Rechtsfehler vorwerfen, weil es diese Einrede der Rechtswidrigkeit zurückgewiesen habe, könnte ein solches Vorbringen keinen Erfolg haben. 185 Wie das Gericht in den Rn. 169 bis 173 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, findet Art. 277 AEUV, der laut seinem Wortlaut auf Rechtsakte mit allgemeiner Geltung abzielt, nämlich keine Anwendung auf die Frühinterventionsmaßnahme, da diese kein solcher Rechtsakt ist. Daher sind diese Randnummern des angefochtenen Urteils nicht mit einem Rechtsfehler behaftet. 186 Zwar hinderte weder der Umstand, dass die Frühinterventionsmaßnahme nicht Gegenstand einer Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV sein kann, noch der Umstand, dass sie nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV war, die Rechtsmittelführer daran, mittels einer Schadensersatzklage Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihnen aufgrund der angeblichen Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme entstanden sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 1986, Krohn Import-Export/Kommission, 175/84, EU:C:1986:85, Rn. 32). 187 Das Gericht hat die Argumentation der Rechtsmittelführer, die sich auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Frühinterventionsmaßnahme stützt, jedoch im Rahmen der ersten bis fünften Rüge im Zusammenhang mit dem der EZB vorgeworfenen fünften Rechtsverstoß geprüft. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer aus dem angefochtenen Urteil nicht ergibt, dass das Gericht der Ansicht gewesen wäre, die Rechtsmittelführer hätten mit der Einrede der Rechtswidrigkeit der Frühinterventionsmaßnahme versucht, sich der Anwendung dieser Maßnahme zu entziehen, die im Übrigen, da sie sich auf die Banca Carige bezog, auf sie nicht anwendbar war. 188 Nach alledem ist der sechste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. 3. Dritter Rechtsmittelgrund 189 Der dritte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rn. 175 bis 186 des angefochtenen Urteils, die sich auf die Prüfung des sechsten der EZB vorgeworfenen Rechtsverstoßes beziehen, und gliedert sich in drei Teile. a) Erster Teil 1) Vorbringen der Rechtsmittelführer 190 Die Rechtsmittelführer werfen dem Gericht im Wesentlichen vor, ihr Vorbringen nicht geprüft zu haben, wonach der Erlass des Eigenmittelbeschlusses ihr berechtigtes Vertrauen in die Eignung der Ende 2017 durchgeführten Kapitalerhöhung der Banca Carige, deren finanzielle und vermögensrechtliche Solidität auf Dauer zu gewährleisten, verletzt habe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer war diese Kapitalerhöhung zuvor gemäß Art. 56 TUB von der EZB genehmigt und nach deren Vorgaben durchgeführt worden. Dennoch habe die EZB im Eigenmittelbeschluss die Auffassung vertreten, dass Banca Carige die Eigenmittelanforderungen ab dem 1. Januar 2018 nicht erfüllen würde. 191 Nach Auffassung der EZB und der Kommission ist der erste Teil zurückzuweisen. 2) Würdigung durch den Gerichtshof 192 Wie aus Rn. 28 sechster Gedankenstrich des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführer, wonach die EZB einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begangen habe, indem sie der Banca Carige im Eigenmittelbeschluss für die Erfüllung der ihr auferlegten Eigenmittelanforderungen eine zu kurze Frist gesetzt habe, als „sechsten Rechtsverstoß“, der der EZB vorgeworfen werde, eingestuft. Dieser sechste Rechtsverstoß ist anschließend in den Rn. 175 bis 186 des angefochtenen Urteils geprüft worden. 193 Das im vorliegenden Teil vorgebrachte Argument der Rechtsmittelführer betrifft jedoch nicht die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, sondern des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, dessen Verletzung das Gericht als der EZB vorgeworfenen „siebten Rechtsverstoß“ eingestuft und in den Rn. 187 bis 207 des angefochtenen Urteils geprüft hat. 194 Insbesondere hat das Gericht die Vorwürfe der Rechtsmittelführer hinsichtlich der von der EZB vorgenommenen Beurteilung der Kapitalerhöhungen der Banca Carige vor dem Jahr 2019 als „zweite Rüge“ im Zusammenhang mit dem siebten Rechtsverstoß eingestuft. Wie bereits in Rn. 101 des vorliegenden Urteils festgestellt, ist diese Rüge in den Rn. 199 bis 202 des angefochtenen Urteils geprüft und als unzulässig zurückgewiesen worden. 195 Daher kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, das Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht geprüft zu haben, wonach die EZB gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe, der sich aus der Genehmigung und ordnungsgemäßen Durchführung der Ende 2017 vorgenommenen Kapitalerhöhung der Banca Carige ergeben habe. 196 Im Übrigen käme, wie aus den Rn. 95 und 96 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die behauptete Zustimmung der EZB zur Kapitalerhöhung der Banca Carige – ihr Nachweis unterstellt – nicht der Abgabe klarer, unbedingter und übereinstimmender, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammender Zusicherungen gleich, die ein schutzwürdiges berechtigtes Vertrauen begründen könnten. 197 Daher hat das Gericht in Rn. 200 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Rechtsmittelführer keine Anhaltspunkte vorgetragen haben, die die Annahme zuließen, dass die EZB die von der Banca Carige vor dem Jahr 2019 realisierten Kapitalerhöhungen positiv beurteilt hätte, und aus diesem Grund die zweite Rüge, die sich auf den siebten Rechtsverstoß bezieht, als unzulässig zurückgewiesen. 198 Daher ist der erste Teil als unbegründet zurückzuweisen. b) Zweiter Teil 1) Vorbringen der Parteien 199 Die Rechtsmittelführer werfen dem Gericht vor, sich darauf beschränkt zu haben, nur einen der Gründe für die Rechtswidrigkeit des Eigenmittelbeschlusses zu prüfen, nämlich den, der sich aus der Unangemessenheit der mit diesem Beschluss geforderten Frist für die Umsetzung des Sanierungsplans ergebe, und es unterlassen zu haben, die anderen in den Rn. 132, 135 und 136 ihrer Klageschrift dargelegten Gründe zu prüfen, nämlich erstens die Unangemessenheit der Frist für die vom Verwaltungsrat der Banca Carige zu erteilende Genehmigung des Plans zur Wiederherstellung ihrer Eigenmittel, zweitens den Umstand, dass die EZB für die Lage, in der Banca Carige sich befunden habe, verantwortlich gewesen sei, sowie drittens mehrere weitere Fehler der Begründung dieses Beschlusses. 200 Die EZB macht geltend, dass alle von den Rechtsmittelführern im Hinblick auf den Eigenmittelbeschluss vorgebrachten Argumente im Wesentlichen darauf abzielten, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nachzuweisen. Das Gericht habe diese Argumente jedoch im Rahmen der Prüfung des sechsten der EZB vorgeworfenen Rechtsverstoßes geprüft. In diesem Zusammenhang verweist die EZB auf die in Rn. 175 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung, wonach die Begründungspflicht das Gericht nicht dazu verpflichtet, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. 201 Ohne speziell auf den zweiten Teil einzugehen, ist die Kommission der Ansicht, dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen sei. 2) Würdigung durch den Gerichtshof 202 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 184 des angefochtenen Urteils das insbesondere in Rn. 136 der Klageschrift vorgebrachte Argument der Rechtsmittelführer geprüft und zurückgewiesen hat, das sich auf die angeblich unangemessene Frist bezog, die im Eigenmittelbeschluss für die vom Verwaltungsrat der Banca Carige zu erteilende Genehmigung des Plans zur Wiederherstellung ihrer Eigenmittel festgesetzt worden war. 203 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer ist somit festzustellen, dass das Gericht über dieses Vorbringen entschieden hat. 204 Aus den Rn. 132 bis 135 der Klageschrift geht hingegen hervor, dass die Rechtsmittelführer tatsächlich weitere Argumente vorgebracht hatten, die sich einerseits darauf stützten, dass die EZB für die Lage der Banca Carige verantwortlich gewesen sei, und andererseits auf eine Reihe anderer Fehler der Begründung des Eigenmittelbeschlusses als des in Rn. 184 des angefochtenen Urteils erwähnten Fehlers. Diese Argumente hat das Gericht jedoch im angefochtenen Urteil weder erwähnt noch geprüft. 205 Entgegen dem Vorbringen der EZB können diese Argumente nicht als zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt und somit als von den in Rn. 175 bis 186 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen erfasst angesehen werden. 206 Es ist daher festzustellen, dass das Gericht es unterlassen hat, über eben diese Argumente zu entscheiden, was nach der in Rn. 174 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung einen Verstoß gegen die Begründungspflicht darstellt. 207 Daher ist dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes teilweise stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht die in den Rn. 132 bis 135 der Klageschrift dargelegten Argumente, mit denen die Rechtsmittelführer geltend gemacht hatten, dass die EZB für die Lage der Banca Carige verantwortlich gewesen und die Begründung des Eigenmittelbeschlusses mit mehreren Fehlern behaftet sei, ungeprüft zurückgewiesen hat. c) Dritter Teil 1) Vorbringen der Parteien 208 Mit dem dritten Teil machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht im angefochtenen Urteil keine Begründung für die Zurückweisung ihrer Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegeben habe. Statt ihre Argumentation zu prüfen, habe sich das Gericht darauf beschränkt, die Begründung des Eigenmittelbeschlusses zu wiederholen, ohne deren Stichhaltigkeit zu überprüfen. 209 Nach Auffassung der EZB und der Kommission ist der dritte Teil zurückzuweisen. 2) Würdigung durch den Gerichtshof 210 Das Gericht hat in den Rn. 181 bis 183 des angefochtenen Urteils die Begründung des Eigenmittelbeschlusses geprüft, anschließend in Rn. 184 dieses Urteils festgestellt, dass die EZB es angesichts der tatsächlichen Gefahr, dass Banca Carige nicht in der Lage sein würde, ihr Eigenkapital in naher Zukunft wieder aufzustocken, für angemessen und erforderlich habe halten dürfen, von ihr zu fordern, bis spätestens zum 30. November 2018 einen von ihrem Verwaltungsrat genehmigten neuen Plan zur Wiederherstellung und dauerhaften Gewährleistung der Erfüllung der vermögensrechtlichen Anforderungen bis spätestens zum 31. Dezember 2018 vorzulegen, und sodann in Rn. 185 dieses Urteils ausgeführt, dass die Rechtsmittelführer nichts vorgetragen hätten, was den Schluss zuließe, dass die EZB mit dem Erlass des Eigenmittelbeschlusses in hinreichend qualifizierter Weise gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe. 211 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer geht aus diesen Gründen des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht sich nicht darauf beschränkt hat, die Begründung des Eigenmittelbeschlusses zu wiederholen, sondern die Argumente der Rechtsmittelführer geprüft und festgestellt hat, dass diese Argumente angesichts der sich aus diesem Beschluss ergebenden Lage der Banca Carige nicht ausreichten, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß der EZB gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die in diesem Beschluss festgelegten Fristen nachzuweisen. 212 Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer nichts vorgebracht haben, um darzulegen, dass das Gericht mit dieser Entscheidung einen Rechtsfehler begangen habe. 213 Daher ist der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. 4. Vierter Rechtsmittelgrund a) Vorbringen der Parteien 214 Die Rechtsmittelführer wenden sich gegen die vom Gericht in den Rn. 78 bis 86 des angefochtenen Urteils angeführte Begründung für die Zurückweisung des Vorbringens zum zweiten der EZB vorgeworfenen Rechtsverstoß, das sich auf einen Verstoß der EZB gegen die Unionsvorschriften im Zusammenhang mit ihren Beziehungen zum Verwaltungsrat der Banca Carige stützt. Sie werfen dem Gericht im Wesentlichen vor, sich darauf beschränkt zu haben, den zweiten Rechtsverstoß im Hinblick auf die Art. 4 und 16 der Verordnung Nr. 1024/2013 zu prüfen, was ihrer Ansicht nach eine Verfälschung ihrer Argumentation darstellt. So habe sich das Gericht auf ein fehlerhaftes Verständnis der Befugnisse der EZB gestützt, indem es davon ausgegangen sei, dass die EZB jede Handlung vornehmen könne, die nicht ausdrücklich und konkret durch das Unionsrecht verboten sei. Eine solche Betrachtungsweise laufe jedoch dem „fundamentalen Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung“ zuwider, wie er in mehreren Bestimmungen des EU‑ und des AEU‑Vertrags verankert sei. 215 Die Rechtsmittelführer fügen hinzu, dass das der EZB vorgeworfene Verhalten gegen die Art. 3 und 17 der Charta verstoße. Zudem beträfen die in den Rn. 82 bis 85 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründe die Frühinterventionsmaßnahme und nicht den Eingriff der EZB in die Unternehmensführung der Banca Carige, der Gegenstand des Vorbringens der Rechtsmittelführer zu dem vom Gericht als „zweiten [behaupteten] Rechtsverstoß“ bezeichneten Verhaltens der EZB sei. 216 Schließlich weisen die Rechtsmittelführer in ihrer Erwiderung darauf hin, dass Herr P. F., ehemaliger geschäftsführender Direktor der Banca Carige, am 18. Dezember 2024 im Rahmen eines Verfahrens vor dem Tribunale penale di Milano (Strafgericht Mailand, Italien) verurteilt worden sei. 217 Nach Auffassung der EZB und der Kommission ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. b) Würdigung durch den Gerichtshof 218 In Rn. 76 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, im Rahmen dessen, was es als der EZB vorgeworfenen „zweiten Rechtsverstoß“ bezeichnet habe, hätten die Rechtsmittelführer geltend gemacht, dass die EZB einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die Art. 4 und 16 der Verordnung Nr. 1024/2013 begangen habe, indem sie erstens mit Herrn Modiano und Herrn Innocenzi vereinbart habe, dass diese mit Wirkung zum 2. Januar 2019 vom Verwaltungsrat der Banca Carige zurücktreten sollten, was zur Abberufung des Verwaltungsrats geführt und damit den Weg für die vorläufige Verwaltung dieser Bank bereitet habe, zweitens versucht habe, die Befugnisse dieses Verwaltungsrats auf die bloße Befugnis zu reduzieren, die vom geschäftsführenden Direktor in der Sitzung vom 16. Februar 2018 und während des anschließenden Austauschs zwischen Herrn Malacalza, Frau Nouy, der Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB, und Herrn Quintana, eines Mitglieds der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht der EZB, getroffenen Entscheidungen zu bestätigen, und drittens, diesem Verwaltungsrat über mehrere Monate das Ausmaß der Eigenkapitalprobleme der Banca Carige verschwiegen und ihn erst am 21. Juni 2018 über den Inhalt eines Schreibens informiert habe, das sie bereits am 4. Juni 2018 an den geschäftsführenden Direktor dieser Bank gerichtet habe. 219 In den Rn. 79 bis 84 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Bestimmungen des Art. 4 und des Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Bestimmungen nicht darauf abzielten, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. In Rn. 85 dieses Urteils hat es hinzugefügt, dass „Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1024/2013, da sie nicht bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, nicht als Grundlage für die Feststellung dienen können, dass ein der EZB im Rahmen ihrer Aufsicht über die [Banca Carige] angelastetes Verhalten in dem Sinne rechtswidrig war, dass es eine entsprechende Haftung der Union auslösen könnte“. Das Gericht hat das Vorbringen der Rechtsmittelführer zum zweiten Rechtsverstoß daher in Rn. 86 dieses Urteils zurückgewiesen. 220 Es ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils zusammengefassten Gründe des angefochtenen Urteils nicht ausreichten, um die Zurückweisung des Vorbringens der Rechtsmittelführer zum zweiten Rechtsverstoß zu rechtfertigen, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Rechtsmittelführer, wie sie geltend machen, auch andere Bestimmungen oder Grundsätze des Unionsrechts angeführt hatten, gegen die das in Rn. 76 des angefochtenen Urteils zusammengefasste angebliche Verhalten der EZB verstoßen haben soll. 221 Obgleich der Richter nur über das Begehren der Parteien zu entscheiden hat, deren Sache es ist, den Rahmen des Rechtsstreits abzugrenzen, kann er nämlich nicht verpflichtet sein, allein die Argumente zu berücksichtigen, auf die die Parteien ihr Vorbringen gestützt haben, da er seine Entscheidung sonst gegebenenfalls auf unzutreffende rechtliche Erwägungen stützen müsste (Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 65, sowie vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 58). 222 Nach dem Grundsatz, dem zufolge das Gericht verpflichtet ist, den Rechtsstreit nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu entscheiden, obliegt es dem Gericht, auf der Grundlage der in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachen – ohne jedoch den Streitgegenstand zu verändern – die Rechtsgrundlagen zu qualifizieren, auf die die Rechtsmittelführer ihre Anträge gestützt haben, selbst wenn diese Qualifizierung von derjenigen abweicht, die die Rechtsmittelführer selbst vorgenommen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 54, 57 und 58). 223 Im vorliegenden Fall durfte das Gericht daher die Argumente der Rechtsmittelführer, die sich auf das in Rn. 76 des angefochtenen Urteils zusammengefasste angebliche Verhalten der EZB stützten, nicht allein deshalb zurückweisen, weil die Art. 4 und 16 der Verordnung Nr. 1024/2013, deren Verletzung die Rechtsmittelführer nach Ansicht des Gerichts der EZB zum Vorwurf gemacht hatten, nicht darauf abzielten, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. 224 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, wenn die Gründe des Urteils des Gerichts zwar eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, der Tenor des Urteils sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen kann und eine Ersetzung von Gründen vorzunehmen ist (Urteil vom 11. September 2025, Österreich/Kommission [Kernkraftwerk Paks II], C‑59/23 P, EU:C:2025:686, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). 225 Das ist hier der Fall. 226 Was erstens die angebliche Absprache zwischen der EZB und den beiden Verwaltungsratsmitgliedern der Banca Carige betrifft, die mit Wirkung zum 2. Januar 2019 zurückgetreten waren, ist nämlich darauf hinzuweisen, dass keine Vorschrift und kein Grundsatz des Unionsrechts der EZB verbietet, Kontakte zu den Verwaltungsratsmitgliedern eines ihrer Aufsicht unterliegenden Kreditinstituts zu unterhalten und Gespräche mit ihnen zu führen, wobei klarzustellen ist, dass die Entscheidung eines Verwaltungsratsmitglieds eines solchen Instituts, von seinem Amt zurückzutreten, grundsätzlich seinem eigenen Willen unterliegt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass aus Rn. 108 des angefochtenen Urteils hervorgeht, dass die EZB den Beschluss über die vorläufige Verwaltung nicht unter Berufung auf den Rücktritt bestimmter Mitglieder des Verwaltungsrats der Banca Carige, sondern unter Berufung auf die „erhebliche Verschlechterung“ der Lage dieser Bank im Sinne der Art. 69octiesdecies und 70 TUB gefasst hat. 227 Zweitens kann die EZB gegebenenfalls durch ordnungsgemäß begründete Beschlüsse von einem solchen Institut verlangen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, oder, sofern die Umstände dies rechtfertigen, dieses Institut unter vorläufige Verwaltung stellen. Vor diesem Hintergrund konnten die Vertreter der EZB, wie aus der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils hervorgeht, im Austausch mit dem zweiten Rechtsmittelführer ihre Meinung äußern, ohne dass dies einen Versuch darstellte, die Befugnisse des Verwaltungsrats der Banca Carige einzuschränken. 228 Drittens schließlich verpflichtet keine Vorschrift und kein Grundsatz des Unionsrechts die EZB, speziell den Verwaltungsrat eines Kreditinstituts über die Eigenkapitalprobleme zu unterrichten, mit denen dieses Institut konfrontiert ist, wenn sie bereits dessen geschäftsführenden Direktor über diese Probleme informiert hat. Jedenfalls sind die Organe eines solchen Instituts am besten in der Lage, noch vor der EZB zu erkennen, welche Schwierigkeiten ihr Institut möglicherweise zu bewältigen hat. 229 Daraus folgt, dass sich der in Rn. 223 des vorliegenden Urteils festgestellte Rechtsfehler des Gerichts nicht auf die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des in Rn. 76 des angefochtenen Urteils zusammengefassten Vorbringens der Rechtsmittelführer und somit nicht auf den Tenor dieses Urteils auswirkt, so dass der vierte Rechtsmittelgrund ins Leere geht. 230 Zu der von den Rechtsmittelführern in ihrer Erwiderung vor dem Gerichtshof angeführten Verurteilung von Herrn P. F. durch das Tribunale penale di Milano (Strafgericht Mailand, Italien) genügt der Hinweis, dass dieser Umstand ohne Belang für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist, dessen Gegenstand gemäß Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist und sich nur auf Rügen der Unzuständigkeit des Gerichts, auf Fehler des Verfahrens vor dem Gericht, durch die die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht erstreckt. Im Rahmen eines solchen Verfahrens ist die Berücksichtigung neuer Tatsachen, die nach der Verkündung des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils eingetreten sind, ausgeschlossen. 231 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. 5. Fünfter Rechtsmittelgrund a) Vorbringen der Parteien 232 Die Rechtsmittelführer wenden sich gegen die in den Rn. 97 bis 117 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründe, die sich auf den vierten Rechtsverstoß beziehen, den die EZB begangen haben soll, indem sie Personen, die sich in einem Interessenkonflikt befanden, zu vorläufigen Verwaltern der Banca Carige ernannt habe. Sie weisen darauf hin, dass Art. 71 Abs. 6 TUB es im Einklang mit Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 sowie dem in Art. 41 der Charta verankerten allgemeinen Grundsatz der Unparteilichkeit verbietet, Personen, die einem Interessenkonflikt unterliegen, zu vorübergehenden Verwaltern eines Kreditinstituts zu ernennen. Der in Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 verwendete Ausdruck „keine Interessenkonflikte“ spreche für eine weite Auslegung des Begriffs „Interessenkonflikt“, die das Gericht zu Unrecht eingeschränkt habe. 233 Die Rechtsmittelführer führen weiter aus, die EZB dürfe ihr Ermessen auf diesem Gebiet nicht zulasten der Grundrechte und ohne angemessene Begründung ausüben. Sie machen geltend, dass das Gericht im angefochtenen Urteil eine eigene Begründung gegeben habe, um den Begründungsmangel des Beschlusses über die vorläufige Verwaltung zu kompensieren. In diesem Zusammenhang machen sie geltend, dass der in Rn. 115 des angefochtenen Urteils erwähnte Umstand, dass die Aktionärsversammlung eines Kreditinstituts oder bestimmte Aktionäre dieses Instituts nach Beendigung der vorläufigen Verwaltung eine Haftungsklage gegen die Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane erheben könnten, das Vorliegen eines Interessenkonflikts nicht ausschließe. Die Zusammensetzung des Kapitals eines solchen Instituts könne sich nämlich infolge der während der vorläufigen Verwaltung getroffenen Entscheidungen geändert haben, was im vorliegenden Fall tatsächlich der Fall gewesen sei. 234 Die Rechtsmittelführer werfen dem Gericht zudem vor, es unterlassen zu haben, weitere Gründe für die Rechtswidrigkeit des Beschlusses über die vorläufige Verwaltung zu prüfen, und zwar sowohl denjenigen, den das Gericht in seinem Urteil vom 12. Oktober 2022, Corneli/EZB (T‑502/19, EU:T:2022:627), selbst herangezogen habe und auf den sie sich in ihrer Rechtsmittelschrift hilfsweise berufen hätten, als auch denjenigen, der den Rücktritt der anschließend zu vorläufigen Verwaltern der Banca Carige ernannten Personen vom Verwaltungsrat dieser Bank betreffe – einen Rücktritt, der in Absprache mit der EZB erfolgt sei und den Erlass dieses Beschlusses bewirkt habe. 235 Nach Auffassung der EZB und der Kommission ist der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. b) Würdigung durch den Gerichtshof 236 Aus Rn. 95 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass die Rechtsmittelführer im Rahmen dessen, was das Gericht als der EZB vorgeworfenen „vierten Rechtsverstoß“ bezeichnet hat, im Wesentlichen geltend gemacht haben, die EZB habe in hinreichend qualifizierter Weise gegen Art. 71 Abs. 6 TUB verstoßen, indem sie den ehemaligen Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Banca Carige, Herrn Modiano, und deren ehemaligen geschäftsführenden Direktor, Herrn Innocenzi, zu vorläufigen Verwaltern dieser Bank ernannt habe. Sobald diese beiden Personen vorläufige Verwalter geworden seien, hätten sie nach Ansicht der Rechtsmittelführer keine Haftungsklage befürchten müssen, die die Banca Carige wegen der von ihnen in ihrer Zeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats bzw. als geschäftsführender Direktor der Bank getroffenen Entscheidungen gegen sie hätte erheben können. Solange die Banca Carige unter vorläufiger Verwaltung gestanden habe, seien diese beiden Personen nämlich die einzigen gewesen, die befugt gewesen wären, die Einleitung eines solchen Verfahrens zu beschließen. 237 Aus den Rn. 107 bis 109 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht diese Argumente im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass der Beschluss über die vorläufige Verwaltung nicht auf das Vorliegen „schwerwiegender Unregelmäßigkeiten“ bei der Verwaltung der Banca Carige gestützt worden sei, die die Mitglieder ihrer früheren Leitungsorgane begangen hätten, sondern auf die „erhebliche Verschlechterung der Lage“ dieser Bank, und dass darüber hinaus die finanziellen Schwierigkeiten der Banca Carige bereits vor der Ernennung der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Personen zum Vorsitzenden des Verwaltungsrats bzw. zum geschäftsführenden Direktor der Banca Carige bestanden hätten. 238 Erstens ist zu dem Vorwurf der Rechtsmittelführer, das Gericht habe gegen Art. 71 Abs. 6 TUB in seiner mit Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 im Einklang stehenden Auslegung verstoßen, den Ausführungen des Gerichts in Rn. 101 des angefochtenen Urteils entsprechend darauf hinzuweisen, dass dieser Art. 71 Abs. 6 insbesondere vorsieht, dass die vorläufigen Verwalter eines Kreditinstituts keinem Interessenkonflikt unterliegen dürfen. 239 Aus dem angefochtenen Urteil geht jedoch nicht hervor und die Rechtsmittelführer machen auch nicht geltend, dass sie vor dem Gericht das Vorliegen besonderer, der EZB bekannter Umstände geltend gemacht hätten, aus denen hervorgehe, dass sich die beiden vorläufigen Verwalter der Banca Carige in einem Interessenkonflikt befunden hätten. 240 Entgegen der von den Rechtsmittelführern offenbar vertretenen Ansicht lässt sich allein aus der Tatsache, dass diese vorläufigen Verwalter zuvor Mitglieder der Verwaltungsorgane der Banca Carige waren, kein Interessenkonflikt ableiten. Ein solcher Konflikt kann nur auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte festgestellt werden, die belegen, dass eine im Namen der Banca Carige erhobene Klage gegen ihre eigenen vorläufigen Verwalter wegen der von ihnen in ihrer Zeit als Mitglieder dieser Organe vorgenommenen Handlungen vernünftigerweise in Betracht gekommen wäre. 241 Die Annahme, dass jede Person, die in der Vergangenheit Mitglied der Verwaltungsorgane eines unter vorläufige Verwaltung gestellten Kreditinstituts war, allein aufgrund dieser Tatsache in einem Interessenkonflikt mit einem solchen Institut stehe, würde bedeuten, dass solche Personen nicht zu vorläufigen Verwaltern dieses Instituts ernannt werden könnten, obwohl sie aufgrund ihrer Kenntnisse dieses Instituts möglicherweise am besten geeignet sind, diese Aufgaben wahrzunehmen. 242 Daraus folgt, dass dem Gericht nicht vorgeworfen werden kann, gegen Art. 71 Abs. 6 TUB in seiner mit Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 im Einklang stehenden Auslegung verstoßen zu haben, als es in den Rn. 107 bis 109 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden hat, dass die bloße Tatsache, dass die vorläufigen Verwalter der Banca Carige in der Vergangenheit Verwaltungsaufgaben in dieser Bank wahrgenommen hatten, nicht ausreichte, um davon auszugehen, dass sie sich in einem Interessenkonflikt befanden, der ihrer Ernennung zu vorläufigen Verwaltern dieses Kreditinstituts entgegenstand. 243 Zweitens kann auch das Vorbringen der Rechtsmittelführer, das Gericht habe seine eigene Begründung gegeben, um einen Begründungsmangel des Beschlusses über die vorläufige Verwaltung zu kompensieren, keinen Erfolg haben. 244 Wie in Rn. 240 des vorliegenden Urteils festgestellt, reichte die bloße Tatsache, dass die vorläufigen Verwalter der Banca Carige in der Vergangenheit Mitglieder ihres Verwaltungsrats gewesen waren, nicht aus, um bei ihnen das Vorliegen eines Interessenkonflikts festzustellen. Unter diesen Umständen brauchte die EZB in ihrem Beschluss über die vorläufige Verwaltung keine spezifische Begründung anzugeben, um darzutun, dass ein solcher Interessenkonflikt nicht bestanden habe. 245 Was die in den Rn. 107 bis 109 des angefochtenen Urteils aufgeführten Gründe betrifft, so dienen diese nicht dazu, die Begründung dieses Beschlusses zu ergänzen, sondern legen dar, aus welchem Grund das Gericht der Ansicht war, dass die von den Rechtsmittelführern im Rahmen des vierten der EZB vorgeworfenen Rechtsverstoßes vorgebrachten Argumente nicht durchgreifen konnten. 246 Drittens ist zu dem gegen die Rn. 115 des angefochtenen Urteils gerichteten Argument der Rechtsmittelführer darauf hinzuweisen, dass sich diese Randnummer in einen Abschnitt des angefochtenen Urteils einfügt, der mit der Rn. 110 beginnt. Da jedoch, wie aus den Rn. 238 bis 245 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die in den Rn. 101 bis 109 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründe ausreichen, um die Zurückweisung des vierten der EZB vorgeworfenen Rechtsverstoßes zu rechtfertigen, ist davon auszugehen, dass die in Rn. 110 bis 116 dieses Urteils dargelegten Gründe nicht tragend sind, zumal Rn. 110 mit dem Ausdruck „Im Übrigen“ beginnt. Da sich das Vorbringen der Rechtsmittelführer zu Rn. 115 dieses Urteils gegen einen nicht tragenden Grund dieses Urteils richtet, dessen Tenor durch andere Gründe rechtlich hinreichend begründet ist, ist es als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2025, EZB und Kommission/Corneli, C‑777/22 P und C‑789/22 P, EU:C:2025:580, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung). 247 Viertens geht auch das Vorbringen der Rechtsmittelführer ins Leere, mit dem sie im Wesentlichen geltend machen, das Gericht hätte die Rechtswidrigkeit des Beschlusses über die vorläufige Verwaltung feststellen müssen, und zwar zum einen aus dem vom Gericht in seinem Urteil vom 12. Oktober 2022, Corneli/EZB (T‑502/19, EU:T:2022:627), zur Aufhebung dieses Beschlusses herangezogenen Grund und zum anderen mit der Begründung, dass die durch diesen Beschluss zu vorläufigen Verwaltern der Banca Carige ernannten Personen in Absprache mit der EZB entschieden hätten, von ihren früheren Ämtern im Verwaltungsrat dieses Kreditinstituts zurückzutreten. 248 Unabhängig davon, ob die Rechtsmittelführer diese Gründe für die Rechtswidrigkeit des Beschlusses über die vorläufige Verwaltung tatsächlich vor dem Gericht geltend gemacht hatten – was die EZB bestreitet –, waren diese Gründe jedenfalls nicht geeignet, eine wie auch immer geartete Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses zu begründen. 249 Zum einen ist das Urteil vom 12. Oktober 2022, Corneli/EZB (T‑502/19, EU:T:2022:627), durch das Urteil vom 15. Juli 2025, EZB und Kommission/Corneli (C‑777/22 P und C‑789/22 P, EU:C:2025:580), aufgehoben worden, und in diesem Urteil hat der Gerichtshof den Klagegrund, auf den sich das Gericht gestützt hatte, um den Beschluss über die vorläufige Verwaltung aufzuheben, als unbegründet zurückgewiesen. 250 Zum anderen kann die angebliche Absprache zwischen den späteren vorläufigen Verwaltern der Banca Carige und der EZB aus den in Rn. 226 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen ebenfalls nicht als ein zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses über die vorläufige Verwaltung führender Rechtsverstoß angesehen werden. 251 Aus all diesen Gründen ist der fünfte Rechtsmittelgrund als teilweise unbegründet und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen. 6. Sechster Rechtsmittelgrund 252 Der sechste Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile, von denen sich der erste auf die Rn. 89 bis 94 des angefochtenen Urteils und der zweite auf die Rn. 208 bis 215 dieses Urteils bezieht. a) Erster Teil 1) Vorbringen der Parteien 253 Die Rechtsmittelführer werfen dem Gericht vor, ihr Vorbringen zur von der EZB erteilten Genehmigung der Kapitalerhöhung der Banca Carige, die unter Verletzung des in der Satzung dieser Bank vorgesehenen Vorkaufsrechts vorgenommenen worden sei, ausschließlich unter dem Gesichtspunkt von Art. 56 TUB geprüft zu haben, ohne das in Art. 17 der Charta verankerte Eigentumsrecht oder andere anwendbare Bestimmungen des italienischen Rechts zu berücksichtigen. 254 Darüber hinaus habe das Gericht Art. 56 TUB verfälscht, indem es in Rn. 94 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass dieser Artikel, für sich betrachtet, dem Einzelnen keine Rechte verleihe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer zielt Art. 56 TUB, da die Änderung der Satzung eines Kreditinstituts auch die Beziehungen zwischen diesem Institut und seinen Aktionären betreffen kann, auch auf den Schutz des Eigentumsrechts der Aktionäre ab. 255 Nach Auffassung der EZB und der Kommission ist der erste Teil zurückzuweisen. 2) Würdigung durch den Gerichtshof 256 Wie das Gericht in Rn. 91 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, ergibt sich aus Art. 56 TUB, der gemäß den in den Rn. 141 und 142 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen auf die EZB in Bezug auf Kreditinstitute wie die Banca Carige Anwendung findet, dass die Aufsichtsbehörde in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben prüfen muss, ob die Änderungen der Satzung eines Kreditinstituts mit den Erfordernissen einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung vereinbar sind, bevor sie in das Gesellschaftsregister eingetragen werden können. 257 Daraus folgt, dass das Gericht Art. 56 TUB nicht falsch verstanden hat, als es in Rn. 92 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, Gegenstand der in dieser Bestimmung vorgesehenen Prüfung sei allein die Vereinbarkeit der geplanten Satzungsänderung mit dem Gebot einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des betreffenden Instituts. 258 Aus dem angefochtenen Urteil geht jedoch nicht hervor und die Rechtsmittelführer machen auch nicht geltend, dass sie vor dem Gericht hinreichend substantiierte Argumente vorgebracht hätten, um darzutun, dass die von der EZB genehmigte Kapitalerhöhung der Banca Carige im Widerspruch zu einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung dieses Kreditinstituts gestanden habe. 259 Der von den Rechtsmittelführern geltend gemachte Umstand, dass die Kapitalerhöhung eines Kreditinstituts, bei der das Vorkaufsrecht gemäß Art. 72 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2017/1132 nicht berücksichtigt werde, gegen das Eigentumsrecht der Aktionäre dieses Instituts oder gegen die Bestimmungen verstoßen könne, mit denen diese Richtlinie in das Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Kreditinstitut seinen Sitz habe, umgesetzt worden sei, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Es ist nämlich nicht Sache der EZB, sondern der nationalen Behörden und Gerichte, für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts zu sorgen, einschließlich derer, die dem Schutz der Eigentumsrechte der Aktionäre eines Kreditinstituts dienen. 260 Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass Art. 72 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2017/1132 vorsieht, dass das Vorkaufsrecht, das in dieser Bestimmung als „Bezugsrecht“ bezeichnet wird, durch Beschluss der Hauptversammlung der betreffenden Gesellschaft beschränkt oder ausgeschlossen werden kann, was im vorliegenden Fall geschehen ist. 261 Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass Art. 56 TUB dem Einzelnen Rechte verleiht, da jedenfalls die Gründe, die das Gericht in den Rn. 91 und 92 des angefochtenen Urteils dargelegt hat, bereits ausreichen, um seine Zurückweisung des Vorbringens zum vierten Rechtsverstoß zu rechtfertigen. 262 Daher ist das Vorbringen der Rechtsmittelführer, das sich gegen Rn. 94 des angefochtenen Urteils richtet, in der das Gericht entschieden hat, dass Art. 56 TUB „selbst“ dem Einzelnen keine Rechte verleihe, als ins Leere gehend zurückzuweisen. 263 Daraus folgt, dass der erste Teil als teilweise unbegründet und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen ist. b) Zweiter Teil 1) Vorbringen der Parteien 264 Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass das Gericht in den Rn. 208 bis 215 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen zum achten der EZB vorgeworfenen Rechtsverstoß verfälscht und auf der Grundlage unvollständiger Gründe zurückgewiesen habe. Sie machen geltend, dass sie aufgrund des Vertrauens, das das Verhalten der EZB bei ihnen geweckt habe, erhebliche Investitionen in das Kapital der Banca Carige getätigt und den größten Teil dieser Investitionen infolge der unter Ausschluss des Vorkaufsrechts vorgenommenen Kapitalerhöhung der Banca Carige verloren hätten. 265 Die Rechtsmittelführer wenden sich insbesondere gegen Rn. 214 des angefochtenen Urteils und betonen, dass die Begründung der außervertraglichen Haftung eines Unionsorgans den Nachweis voraussetze, dass das Verhalten dieses Organs die wenn nicht alleinige, so doch entscheidende Ursache für den erlittenen Schaden gewesen sei. Sie werfen dem Gericht einen Verstoß gegen die Beweislastregeln sowie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht vor. 266 Die Rechtsmittelführer fügen hinzu, vor dem Gericht geltend gemacht zu haben, dass die nach ihrer Auffassung rechtswidrige Unterstellung der Banca Carige unter vorläufige Verwaltung für die Genehmigung der Kapitalerhöhung durch die Aktionäre entscheidend gewesen sei. 267 Nach Auffassung der EZB und der Kommission ist der zweite Teil zurückzuweisen. 2) Würdigung durch den Gerichtshof 268 Aus den Rn. 214 und 215 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführer, das es als der EZB vorgeworfene „achte Rechtswidrigkeit“ bezeichnet hat, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen hat, die Rechtsmittelführer hätten zwar angegeben, dass der Wert ihrer Anteile an der Banca Carige gesunken sei, und diese Entwicklung auf die Entscheidungen zurückgeführt, die diese Bank auf die Maßnahmen der EZB hin getroffen habe, ohne jedoch nachzuweisen, dass dieses Ergebnis durch die Maßnahmen der EZB verursacht worden sei, und ohne eine Analyse vorzulegen, die die Annahme zuließe, dass dieses Ergebnis nicht unmittelbar oder mittelbar und nicht teilweise oder ganz auf andere Tatsachen oder Umstände zurückzuführen sei. 269 Die Rechtsmittelführer werfen dem Gericht vor, eine unvollständige Prüfung vorgenommen und ihr Vorbringen verfälscht zu haben, da es ihre Argumente nicht berücksichtigt habe, mit denen sie vor dem Gericht im Wesentlichen geltend gemacht hätten, dass sie die Entscheidung, in das Kapital der Banca Carige zu investieren, aufgrund des Vertrauens getroffen hätten, das das frühere Verhalten der EZB gegenüber dieser Bank bei ihnen geweckt habe, und dass die Hauptversammlung der Aktionäre der Banca Carige, wenn diese nicht unter vorläufige Verwaltung gestellt worden wäre, die Kapitalerhöhung, bei der ihnen das für den Fall einer künftigen Kapitalerhöhung zustehende Aktienvorkaufsrecht entzogen worden sei, nicht genehmigt hätte. 270 Zum einen sind die Argumente der Rechtsmittelführer, die im Wesentlichen auf die Verletzung des Vertrauens abzielen, das das Verhalten der EZB bei ihnen geweckt habe, aber Teil ihres Vorbringens zur Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, das das Gericht als der EZB vorgeworfenen „siebten Rechtsverstoß“ eingestuft und aus den Gründen zurückgewiesen hat, die mit dem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet wurden, der seinerseits zurückgewiesen wurde, wie aus Rn. 130 des vorliegenden Urteils hervorgeht. 271 Zum anderen wurde die Kapitalerhöhung der Banca Carige unter Ausschluss des Vorkaufsrechts ihrer ehemaligen Aktionäre, wie aus Rn. 24 des angefochtenen Urteils und aus Rn. 39 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nicht von den vorläufigen Verwaltern der Banca Carige, sondern von der Hauptversammlung dieser Bank beschlossen, so dass das Gericht, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, in Rn. 214 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, dass es den Rechtsmittelführern oblag, darzulegen, inwiefern das Verhalten der EZB, einschließlich des Erlasses des Beschlusses über die vorläufige Verwaltung, dazu geführt haben könnte, dass die bei der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre der Banca Carige dem Vorschlag einer Kapitalerhöhung dieser Bank unter Ausschluss des Vorkaufsrechts zustimmten, obwohl es ihnen freigestanden hätte, diesen Vorschlag abzulehnen. 272 Aus dem Vorbringen der Rechtsmittelführer im Rahmen des zweiten Teils des sechsten Rechtsmittelgrundes geht jedoch nicht hervor, dass sie eine solche Erklärung tatsächlich vor dem Gericht vorgebracht hatten. Somit hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es die Argumentation der Rechtsmittelführer, die es als der EZB vorgeworfenen „siebten Rechtsverstoß“ eingestuft hat, als unzulässig zurückgewiesen hat. 273 Nach alledem ist der zweite Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes und damit der sechste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. 7. Siebter Rechtsmittelgrund 274 Der siebte Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. a) Erster Teil 1) Vorbringen der Parteien 275 Die Rechtsmittelführer werfen dem Gericht vor, gegen die Begründungspflicht verstoßen zu haben, da es unterlassen habe, ihre Argumentation zu prüfen, wonach die EZB ihre im Rahmen der Aufsicht über Kreditinstitute bestehenden Pflichten im Zusammenhang mit angeblichen Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Ende 2017 erfolgten Kapitalerhöhung der Banca Carige verletzt habe. 276 Nach Auffassung der EZB und der Kommission ist der erste Teil zurückzuweisen. 2) Würdigung durch den Gerichtshof 277 Aus der Klageschrift der Rechtsmittelführer, die in den dem Gerichtshof übermittelten Akten der Rechtssache vor dem Gericht enthalten ist, geht hervor, dass die Rechtsmittelführer in den Rn. 100 bis 107 dieser Klageschrift auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen hatten, die bei der Ende 2017 durchgeführten Kapitalerhöhung der Banca Carige aufgetreten sein sollen. Die behaupteten Unregelmäßigkeiten betrafen Handlungen oder Unterlassungen des zum Zeitpunkt dieser Kapitalerhöhung amtierenden geschäftsführenden Direktors der Banca Carige. Was die EZB betrifft, haben die Rechtsmittelführer ihr im Wesentlichen vorgeworfen, angesichts dieser Unregelmäßigkeiten untätig geblieben zu sein. 278 Es trifft zwar zu, dass das Gericht im Rahmen der acht Rechtsverstöße, zu denen es die verschiedenen Behauptungen der Rechtsmittelführer zusammengefasst hat, die sich auf das zur Stützung ihrer Klage geltend gemachte rechtswidrige Verhalten der EZB beziehen, das Unterlassen eines Eingreifens der EZB bei der Ende 2017 durchgeführten Kapitalerhöhung der Banca Carige nicht ausdrücklich erwähnt hat. 279 Selbst wenn diese Unterlassung nach der in Rn. 174 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht einzustufen wäre, würde sie jedoch die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht rechtfertigen können. 280 Wie bereits in Rn. 277 des vorliegenden Urteils festgestellt, haben die Rechtsmittelführer vor dem Gericht geltend gemacht, dass die behaupteten Unregelmäßigkeiten von dem Ende 2017 amtierenden geschäftsführenden Direktor der Banca Carige begangen worden seien. Zwar haben sie der EZB im Wesentlichen vorgeworfen, nicht eingegriffen zu haben, aber in keiner Weise erläutert, welche konkreten Maßnahmen die EZB – sollte sie Kenntnis von diesen Unregelmäßigkeiten gehabt haben – hätte ergreifen müssen und auf welcher Rechtsgrundlage sie dies hätte tun können. 281 Unter diesen Umständen musste das Vorbringen der Rechtsmittelführer zu den behaupteten Rechtsverstößen im Zusammenhang mit der Ende 2017 durchgeführten Kapitalerhöhung der Banca Carige als unzulässig zurückgewiesen werden, da die Rechtsmittelführer nicht näher erläutert hatten, welche rechtswidrigen Handlungen oder Unterlassungen sie der EZB vorwarfen. 282 Nach alledem ist der erste Teil des siebten Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen. b) Zweiter Teil 1) Vorbringen der Parteien 283 Die Rechtsmittelführer weisen darauf hin, vor dem Gericht geltend gemacht zu haben, dass zwischen der EZB und zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats der Banca Carige eine Vereinbarung über den Rücktritt dieser Mitglieder bestanden habe, die zur Beendigung der Amtszeit des gesamten Verwaltungsrats geführt und den Erlass des Beschlusses über die vorläufige Verwaltung gerechtfertigt habe. Das Gericht habe es jedoch unterlassen, dieses Vorbringen im angefochtenen Urteil zu prüfen. 284 Nach Auffassung der EZB und der Kommission ist der zweite Teil zurückzuweisen. 2) Würdigung durch den Gerichtshof 285 Wie aus Rn. 76 des angefochtenen Urteils hervorgeht, die in Rn. 218 des vorliegenden Urteils angeführt wird, hat das Gericht im angefochtenen Urteil das Vorbringen der Rechtsmittelführer geprüft, wonach eine Absprache zwischen der EZB und zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats der Banca Carige bestanden habe. 286 Daraus folgt, dass der zweite Teil, mit dem die Rechtsmittelführer dem Gericht vorwerfen, dieses Vorbringen nicht geprüft zu haben, als unbegründet zurückzuweisen ist. 287 Daher ist der siebte Rechtsmittelgrund als teilweise ins Leere gehend und teilweise unbegründet zurückzuweisen. 288 Aus der Prüfung der von den Rechtsmittelführern vorgebrachten Rechtsmittelgründe ergibt sich, dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist, soweit das Gericht die Klage der Rechtsmittelführer insoweit abgewiesen hat, als sie zum einen darauf gestützt wurde, dass die EZB beim Erlass der Frühinterventionsmaßnahme gegen Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB verstoßen habe, und zum anderen auf den Umstand, dass die EZB für die Lage der Banca Carige verantwortlich gewesen sei, sowie auf die Fehler, mit denen die Begründung des Eigenmittelbeschlusses behaftet sei. 289 Im Übrigen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. VII. Zur Klage vor dem Gericht 290 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. 291 Das ist hier der Fall. A. Zum Verstoß gegen Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB beim Erlass der Frühinterventionsmaßnahme 1. Vorbringen der Parteien 292 Die Rechtsmittelführer machen geltend, die EZB habe in hinreichend qualifizierter Weise gegen Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB verstoßen, indem sie die Frühinterventionsmaßnahme erlassen habe, obwohl nur das Risiko eines Verstoßes gegen den anwendbaren Rechtsrahmen bestanden habe, während diese Bestimmung den Nachweis eines vorhersehbaren Verstoßes gegen diesen Rechtsrahmen verlange. 293 Die EZB, unterstützt durch die Kommission, weist das Vorbringen der Rechtsmittelführer zurück. 2. Würdigung durch den Gerichtshof 294 Wie aus den Rn. 141 und 142 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist die EZB berechtigt, gegenüber den ihrer Aufsicht unterliegenden Kreditinstituten insbesondere die Befugnisse auszuüben, die der Banca d’Italia durch die Art. 69octiesdecies und 69noviesdecies TUB übertragen wurden, mit denen Art. 27 der Richtlinie 2014/59 in italienisches Recht umgesetzt wurde. 295 So verleiht Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB der Aufsichtsbehörde die für den Erlass der dort genannten Frühinterventionsmaßnahmen erforderliche Befugnis, wenn sie im Zusammenhang mit einer raschen Verschlechterung der Lage der betreffenden Bank oder Bankengruppe insbesondere einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 575/2013 und gegen Titel II der Richtlinie 2014/65 feststellt oder erwartet. 296 Darüber hinaus kann diese Behörde, sofern die in Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB genannten Voraussetzungen erfüllt sind, gemäß Art. 69noviesdecies TUB von einem Kreditinstitut oder der Muttergesellschaft einer Bankengruppe verlangen, den angenommenen Sanierungsplan – auch teilweise – umzusetzen, einen Plan auszuarbeiten, um mit allen oder bestimmten Gläubigern eine Umschuldung auszuhandeln, oder gegebenenfalls, ihre Rechtsform zu ändern. 297 Im vorliegenden Fall hat die EZB in Rn. 1.1.1 der Frühinterventionsmaßnahme, die sich in Abschnitt 1.1 („Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung“) des Teils 1 („Sachverhalt, auf den sich der Beschluss stützt“) dieser Maßnahme einfügt, darauf hingewiesen, dass im Juni 2016 die Tier‑1‑Kernkapitalquote (CET 1) und die Tier‑2‑Kapitalquote (TCR) der Banca Carige bei 12,29 % bzw. 14,37 % lagen, die für das Jahr 2017 erwartete Entwicklung dieser beiden Quoten jedoch zu niedrigeren Werten führen werde, nämlich zu 10,35 % für die CET 1‑Quote und zu 12,19 % für die TCR, was gegen die Gesamtkapitalanforderung von 12,50 % verstoßen würde. 298 In den Rn. 1.1.2 und 1.1.3 der Frühinterventionsmaßnahme hat die EZB festgestellt, dass die Eigenkapitalquoten der Banca Carige angesichts der anhaltend unzureichenden Rentabilität dieser Bank in den letzten Jahren, des hohen Kreditrisikos aufgrund des Umfangs der notleidenden Kredite, das ihre Fähigkeit zur Erzielung von Gewinnen gefährde, und der Unsicherheiten im Zusammenhang mit den in ihrem Strategieplan vorgesehenen Maßnahmen zur Kostensenkung sogar noch unter die oben genannten Werte fallen und noch größere Vermögensverluste entstehen könnten. 299 In Abschnitt 2.1 dieser Maßnahme hat die EZB festgestellt, dass sie auf der Grundlage des in Teil 1 dieser Maßnahme beschriebenen Sachverhalts zu dem Schluss gekommen sei, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a und Art. 69noviesdecies TUB erfüllt seien und dass sie die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Befugnisse ausüben könne. 300 In Abschnitt 2.2 derselben Maßnahme hat die EZB hinzugefügt, dass insbesondere der in Abschnitt 1.1 beschriebene Sachverhalt „auf einen wahrscheinlichen Verstoß gegen die Eigenkapitalanforderungen in naher Zukunft hindeutet“. 301 Daraus folgt, dass die EZB die Frühinterventionsmaßnahme ergriffen hat, nachdem sie sich vergewissert hatte, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a und Art. 69noviesdecies TUB im Fall der Banca Carige erfüllt waren, insbesondere nachdem sie es für wahrscheinlich hielt, dass Banca Carige in naher Zukunft gegen die für sie geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen verstoßen werde. Somit hat sich die EZB entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht darauf beschränkt, lediglich das Risiko eines solchen Verstoßes festzustellen. 302 Daher ist das Vorbringen der Rechtsmittelführer, die EZB habe beim Erlass der Frühinterventionsmaßnahme in hinreichend qualifizierter Weise gegen Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB verstoßen, als unbegründet zurückzuweisen. B. Zur Verantwortlichkeit der EZB für die Lage der Banca Carige und zu den anderen Fehlern als dem in Rn. 184 des angefochtenen Urteils geprüften, mit denen die Begründung des Eigenmittelbeschlusses behaftet sein soll 1. Vorbringen der Parteien 303 Als Erstes machen die Rechtsmittelführer geltend, dass der Eigenmittelbeschluss „völlig unangemessen“ erscheine, da die Situation, die sich aus dem Ergebnis der von der EZB durchgeführten Prüfung der Forderungen der Banca Carige ergeben habe, nicht berücksichtigt worden sei. Die Ergebnisse dieser Prüfung hätten die von der Banca Carige durchzuführenden „Vermögenskonsolidierungen“ erheblich erhöht und eine erneute Erhöhung ihres Kapitals erforderlich gemacht. 304 Als Zweites machen die Rechtsmittelführer geltend, dass der Eigenmittelbeschluss aus mehreren Gründen rechtswidrig sei. Erstens habe die EZB keine Untersuchung zu einer Pressemitteilung eingeleitet, die am 16. November 2017 unter der Verantwortung des damals amtierenden geschäftsführenden Direktors der Banca Carige veröffentlicht worden sei und zu einem Verlust des Vertrauens in diese Bank sowie zu erheblichen Abflüssen von Einlagen geführt habe. Jedenfalls sei die Liquiditätsquote der Banca Carige noch weit von der Risikoschwelle entfernt gewesen. 305 Zweitens stehe das Scheitern der im Eigenmittelbeschluss erwähnten Emission nachrangiger Tier‑2‑Anleihen der Banca Carige im Wert von 350 Mio. Euro im Zusammenhang mit einer „unerklärlichen und befremdlichen Eigeninitiative“ des damals amtierenden geschäftsführenden Direktors der Banca Carige, während die EZB ihre Gespräche ausschließlich mit „der Geschäftsleitung“ dieser Bank geführt habe, ohne den Verwaltungsrat einzubeziehen. 306 Drittens verweise der Eigenmittelbeschluss auf Probleme bei der Unternehmensführung der Banca Carige und lasse dabei die eigene Verantwortung der EZB für das Entstehen dieser Probleme außer Acht. Darüber hinaus habe die EZB auf Unsicherheiten über den Ausgang der Hauptversammlung angespielt, die am 20. September 2018 habe stattfinden sollen, wobei eine derartige Andeutung „unangebracht und wenig aussagekräftig“ gewesen sei, zumal die von dieser Versammlung gefassten Beschlüsse die Befürchtungen der EZB weitgehend widerlegt hätten. 307 Die EZB, unterstützt durch die Kommission, weist das Vorbringen der Rechtsmittelführer zurück. 2. Würdigung durch den Gerichtshof 308 Die in den Rn. 303 bis 306 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Argumente der Rechtsmittelführer vermögen nicht darzutun, dass der Eigenmittelbeschluss rechtswidrig gewesen sei. 309 Erstens könnte selbst dann, wenn zu unterstellen wäre, dass die EZB es – wie die Rechtsmittelführer geltend machen – unterlassen habe, beim Erlass des Eigenmittelbeschlusses die Ergebnisse der von ihr durchgeführten Prüfung der Forderungen der Banca Carige zu berücksichtigen, diese Unterlassung nicht belegen, dass der Erlass dieses Beschlusses rechtswidrig gewesen sei. Die Rechtsmittelführer machen nämlich selbst geltend, dass bei Berücksichtigung dieser Ergebnisse eine deutlichere Erhöhung des Kapitals und folglich der Eigenmittel der Banca Carige erforderlich gewesen wäre. 310 Daher kann der EZB nicht vorgeworfen werden, mit dem Erlass des Eigenmittelbeschlusses einen Rechtsverstoß begangen zu haben, zumal dieser Beschluss keinen bestimmten Eigenmittelbetrag angegeben hat, den Banca Carige hätte erreichen müssen, sondern sich darauf beschränkt hat, vom Verwaltungsrat dieser Bank zu verlangen, der EZB bis zum 30. November 2018 einen Plan „zur Wiederherstellung und dauerhaften Gewährleistung der Erfüllung der Eigenkapitalanforderungen bis spätestens 31. Dezember 2018“ vorzulegen. Es oblag somit nicht der EZB, sondern dem Verwaltungsrat der Banca Carige, der für deren Geschäftsführung verantwortlich war, den genauen Eigenkapitalbedarf dieser Bank zu ermitteln sowie die Maßnahmen zu bestimmen, die zur Wiederherstellung und Gewährleistung der Erfüllung der Eigenkapitalanforderungen zu ergreifen waren. 311 Zweitens laufen die in den Rn. 304 bis 306 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Argumente der Rechtsmittelführer im Wesentlichen auf das Vorbringen hinaus, dass die EZB für die Eigenkapitalprobleme, mit denen Banca Carige zum Zeitpunkt des Erlasses des Eigenmittelbeschlusses konfrontiert gewesen sei, teilweise selbst verantwortlich sei. 312 Unabhängig davon, ob solche Behauptungen begründet sind, genügt jedoch die Feststellung, dass sie auf keinen Fall belegen können, dass der Erlass des Eigenmittelbeschlusses rechtswidrig war. Tatsächlich hätte Banca Carige für einen Schaden, der ihr aufgrund eines ihre Eigenmittel beeinträchtigenden Verhaltens der EZB entstanden wäre, Ersatz verlangen können. Ein solches Verhalten – seinen Nachweis vorausgesetzt – könnte es jedoch keinesfalls rechtfertigen, dass die EZB im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen der Aufsicht über Kreditinstitute davon absieht, einen Beschluss zu fassen, mit dem sie Banca Carige auffordert, ihre Eigenkapitallücke zu beheben, unabhängig davon, worauf diese zurückzuführen war. 313 Was das Argument betrifft, dass die Liquiditätsquote der Banca Carige zum Zeitpunkt des Erlasses des Eigenmittelbeschlusses nicht unter der Risikoschwelle gelegen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die EZB den Erlass dieses Beschlusses nicht mit einer unzureichenden Liquiditätsquote der Banca Carige begründet hat, so dass dieses Argument ins Leere geht. 314 Hierzu ist nämlich klarzustellen, dass sich die EZB in Rn. 2.1.1 („Liquiditäts- und Finanzierungslage“) dieses Beschlusses darauf bezogen hat, dass Banca Carige im November 2015 und im November 2017 zwei schwere Liquiditätskrisen hatte durchmachen müssen und dass ihre Lage kurz vor Erlass dieses Beschlusses durch negative Netto-Liquiditätsströme weiter geschwächt worden war. In Anbetracht dieser von den Rechtsmittelführern nicht bestrittenen Feststellungen kann der EZB nicht vorgeworfen werden, dass sie die Verschlechterung der Liquiditätslage der Banca Carige als einen von mehreren Gründen für den Erlass des Eigenmittelbeschlusses herangezogen hat, auch wenn die Liquiditätsquote dieser Bank weiterhin über der Risikoschwelle lag. 315 Aus all diesen Erwägungen folgt, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer, die EZB sei für die Lage verantwortlich gewesen, in der sich Banca Carige befunden habe, und die Begründung des Eigenmittelbeschlusses sei mit anderen Fehlern behaftet als dem, der in Rn. 184 des angefochtenen Urteils geprüft worden sei, als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen ist. 316 Aus den in den Rn. 294 bis 302 und 308 bis 315 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen folgt daraus, dass eine der Voraussetzungen, die nach der in Rn. 136 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung erforderlich sind, um die außervertragliche Haftung der Union oder eines ihrer Organe zu begründen, nämlich das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, nicht erfüllt ist, soweit die vorliegende Klage zum einen darauf gestützt wird, dass die EZB beim Erlass der Frühinterventionsmaßnahme gegen Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB verstoßen habe, sowie zum anderen darauf, dass die EZB für die Lage, in der sich Banca Carige befunden habe, verantwortlich gewesen sei und die Begründung des Eigenmittelbeschlusses mit anderen Fehlern behaftet sei als dem, der in Rn. 184 des angefochtenen Urteils geprüft worden sei. 317 Da die drei in Art. 340 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Haftungsvoraussetzungen jedoch kumulativ erfüllt sein müssen, genügt es für die Abweisung einer Schadensersatzklage, dass eine von ihnen nicht vorliegt (Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). 318 Daher ist die Klage als unbegründet zurückzuweisen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die EZB beim Erlass der Frühinterventionsmaßnahme gegen Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a TUB verstoßen habe, sowie zum anderen darauf, dass die EZB für die Lage, in der sich Banca Carige befunden habe, verantwortlich gewesen sei und die Begründung des Eigenmittelbeschlusses mit anderen Fehlern behaftet sei als dem, der in Rn. 184 des angefochtenen Urteils geprüft worden sei. VIII. Kosten 319 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn es begründet ist und der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet, über die Kosten. 320 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. 321 Da die Rechtsmittelführer unterlegen sind und sowohl die EZB als auch die Kommission beantragt haben, ihnen die Kosten aufzuerlegen, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der EZB und der Kommission aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Juni 2024, Malacalza Investimenti und Malacalza/EZB (T‑134/21, EU:T:2024:362), wird aufgehoben, soweit das Gericht die Klage der Malacalza Investimenti Srl und von Herrn Vittorio Malacalza insoweit abgewiesen hat, als sie zum einen auf einen Verstoß der Europäischen Zentralbank (EZB) beim Erlass des Beschlusses ECB/SSM/2016-F1T87K3OQ2OV1UORLH26/26 vom 9. Dezember 2016 über eine Frühinterventionsmaßnahme gegen Art. 69octiesdecies Abs. 1, Buchst. a des Decreto legislativo n. 385 – Testo unico delle leggi in materia bancaria e creditizia (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 385 – Einheitstext der Gesetze über das Bank- und Kreditwesen) vom 1. September 1993, anwendbar gemäß Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, sowie zum anderen darauf gestützt war, dass die EZB für die Lage, in der sich Banca Carige befunden habe, verantwortlich gewesen sei und die Begründung des die Eigenmittel betreffenden Beschlusses ECB-SSM-2018‑ITCAR-6 vom 14. September 2018 mit anderen Fehlern behaftet sei als dem, den das Gericht in Rn. 184 seines oben genannten Urteils geprüft habe. 2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. 3. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie zum einen auf einen Verstoß der Europäischen Zentralbank (EZB) beim Erlass des Beschlusses ECB/SSM/2016-F1T87K3OQ2OV1UORLH26/26 vom 9. Dezember 2016 über eine Frühinterventionsmaßnahme gegen Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. a des Decreto legislativo n. 385 – Testo unico delle leggi in materia bancaria e creditizia (Gesetzesdekret Nr. 385, Einheitstext der Gesetze über das Bank- und Kreditwesens) vom 1. September 1993, anwendbar gemäß Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1024/2013, und zum anderen darauf gestützt wird, dass die EZB für die Lage, in der sich Banca Carige befunden habe, verantwortlich gewesen sei und die Begründung des die Eigenmittel betreffenden Beschlusses ECB-SSM-2018‑ITCAR-6 vom 14. September 2018 mit anderen Fehlern behaftet sei. 4. Die Malacalza Investimenti Srl und Herr Vittorio Malacalza tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Kommission entstanden sind. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.