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EuGH · C-507/24

10.09.2026 · ECLI:EU:C:2026:734

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EuGH · C-507/24 · 10.09.2026 · ECLI:EU:C:2026:734

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 10. September 2026 ( *1 ) „Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft – Verordnung (EU) 2017/1939 – Art. 16 – Ernennung der Europäischen Staatsanwälte – Ernennung eines der von der Hellenischen Republik benannten Kandidaten – Vorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte – Nichtigkeitsklage – Aus der Rechtswidrigkeit des Ernennungsvorschlags des betreffenden Mitgliedstaats abgeleiteter Klagegrund – Unzuständigkeit des Gerichts“ In der Rechtssache C‑507/24 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. Juli 2024, YS, vertreten durch A. Pappas, D.‑A. Pappa und S. Pappas, Dikigoroi, Rechtsmittelführer, andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Balta, E. Rebasti und A. Ştefănuc als Bevollmächtigte, Europäische Kommission, vertreten durch T. Adamopoulos, J. Baquero Cruz und F. Blanc als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, der Richter M. Condinanzi und N. Jääskinen, der Richterin R. Frendo sowie des Richters A. Kornezov (Berichterstatter), Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. März 2026 folgendes Urteil 1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt YS die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Mai 2024, YS/Rat und Kommission (T‑411/23, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2024:310), mit dem das Gericht seine Klage als unzulässig abgewiesen hat, die im Wesentlichen zum einen auf die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2023/1335 des Rates vom 27. Juni 2023 zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. 2023, L 166, S. 116, im Folgenden: streitiger Beschluss) sowie zum anderen auf die Feststellung gerichtet war, dass die Europäische Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Hellenische Republik einzuleiten. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung (EU) 2017/1939 2 Art. 14 („Ernennung und Entlassung des Europäischen Generalstaatsanwalts“) Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. 2017, L 283, S. 1) bestimmt: „Die Auswahl wird auf der Grundlage einer im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen vorgenommen, nach der ein Auswahlausschuss [(im Folgenden: Auswahlausschuss)] eine Auswahlliste der qualifizierten Bewerber erstellt, die dem Europäischen Parlament und dem Rat [der Europäischen Union] vorzulegen ist. Der Auswahlausschuss setzt sich aus zwölf Personen zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Rechnungshofs, ehemaliger nationaler Mitglieder von Eurojust, der Mitglieder der höchsten nationalen Gerichte, hochrangiger Staatsanwälte und von Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden. Eine der ausgewählten Personen wird vom Europäischen Parlament vorgeschlagen. Der Rat legt die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses fest und nimmt einen Beschluss zur Ernennung seiner Mitglieder auf Vorschlag der Kommission an.“ 3 Art. 16 („Ernennung und Entlassung der Europäischen Staatsanwälte“) dieser Verordnung sieht vor: „(1) Jeder Mitgliedstaat benennt drei Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts aus einem Kreis von Bewerbern, die a) aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft des jeweiligen Mitgliedstaats sind, b) jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und c) in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat die für hohe staatsanwaltliche oder richterliche Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und die über einschlägige praktische Erfahrungen im Rahmen der nationalen Rechtsordnungen, der Finanzermittlungen und der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verfügen. (2) Nach Eingang der begründeten Stellungnahme des [Auswahlausschusses] wählt der Rat einen der Kandidaten aus und ernennt ihn zum Europäischen Staatsanwalt des betreffenden Mitgliedstaats. Stellt der Auswahlausschuss fest, dass ein Bewerber nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Europäischen Staatsanwalts erfüllt, so ist die Stellungnahme des Ausschusses bindend für den Rat. …“ Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 4 Am 13. Juli 2018 erließ der Rat den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 über die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. 2018, L 282, S. 8). 5 Im Anhang („Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses“) (im Folgenden: „Tätigkeitsregeln“) dieses Durchführungsbeschlusses heißt es in Regel VI.2 Abs. 1: „Nach Eingang der Benennungen prüft der Auswahlausschuss diese hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung [2017/1939]. Der Auswahlausschuss hört die benannten Kandidaten an. Die Anhörung findet in persönlicher Anwesenheit statt.“ 6 Regel VII.2 der Tätigkeitsregeln bestimmt: „Auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung und Anhörung gibt der Auswahlausschuss eine Stellungnahme zu den Qualifikationen der Kandidaten für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Europäischen Staatsanwalts ab und vermerkt darin ausdrücklich, ob ein Kandidat die Voraussetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung [2017/1939] erfüllt oder nicht. Der Auswahlausschuss begründet seine Stellungnahme. Erfüllen benannte Kandidaten nicht die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung [2017/1939] genannten Voraussetzungen, so ersucht der Auswahlausschuss über sein Sekretariat den betreffenden Mitgliedstaat, eine entsprechende Anzahl neuer Kandidaten zu benennen. Der Auswahlausschuss legt die Rangfolge der Kandidaten entsprechend ihren Qualifikationen und Erfahrungen fest. Die Rangfolge entspricht der vom Auswahlausschuss bevorzugten Reihenfolge und ist für den Rat nicht bindend.“ Streitiger Beschluss 7 In den Erwägungsgründen 3, 6, 7, 11 und 13 des streitigen Beschlusses heißt es: „(3) Die Mandate von acht Europäischen Staatsanwälten, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates [vom 27. Juli 2020 zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. 2020, L 244, S. 18)] für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren ernannt worden waren, laufen am 28. Juli 2023 aus. Um die Kontinuität der Arbeitsweise des Kollegiums der [Europäischen Staatsanwaltschaft], das aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt und einem Europäischen Staatsanwalt je teilnehmendem Mitgliedstaat besteht, zu gewährleisten, muss der Rat acht Europäische Staatsanwälte für die am 29. Juli 2023 frei werdenden Stellen ernennen. … (6) [Die Hellenische Republik], [die Italienische Republik], [die Republik] Zypern, [die Republik] Litauen und [die Republik] Österreich haben Kandidaten für die am 29. Juli 2023 frei werdenden Stellen benannt. (7) Der Auswahlausschuss hat für jeden Kandidaten, der von diesen Mitgliedstaaten benannt wurde und die Bedingungen des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung [2017/1939] erfüllt, eine begründete Stellungnahme erstellt und seinen Platz in der Rangfolge festgelegt und dem Rat diese Informationen, die der Rat am 2. Mai 2023 erhalten hat, übermittelt. … (11) Der Rat hat die jeweiligen Verdienste der Kandidaten gewürdigt und dabei die begründeten Stellungnahmen des Auswahlausschusses berücksichtigt. … (13) Auf der Grundlage einer Bewertung der jeweiligen Verdienste der Kandidaten hat sich der Rat der nicht bindenden vom Auswahlausschuss bevorzugten Reihenfolge der von [der Hellenischen Republik], [der Republik] Zypern, [der Republik] Litauen und [der Republik] Österreich benannten Kandidaten angeschlossen.“ 8 In Art. 1 des streitigen Beschlusses sind die fünf Kandidaten aufgeführt, die für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 29. Juli 2023 als Europäische Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft ernannt werden. Der von der Hellenischen Republik benannte Kandidat steht auf dieser Liste. Griechisches Recht 9 Der Nómos 4786/2021 Efarmogi diataxeon tou Kanonismou (EE) 2017/1939 tou Symvouliou tis 12is Oktovriou 2017 schetika me tin efarmogi enischymenis synergasias gia ti systasi tis Evropaikis Eisangelias, rythmiseis gia ti leitourgia ton dikastirion kai alles diataxeis tou Ypourgeiou Dikaiosynis (Gesetz 4786/2021 zur Durchführung der Bestimmungen der Verordnung [EU] 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Organisation der Arbeitsweise der Gerichte und weiterer Bestimmungen des Justizministeriums) (FEK A’ 43) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz 4786/2021), mit dem die Verordnung 2017/1939 umgesetzt wird, sieht in Art. 4 Abs. 1 vor: „(1) Jeder Kandidat für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts muss zum Zeitpunkt seiner Bewerbung und zum Zeitpunkt seiner Ernennung a) mindestens den Dienstgrad eines Staatsanwalts an einem ordentlichen Gericht und höchstens den Dienstgrad eines Staatsanwalts an einem Berufungsgericht innehaben. Ein Staatsanwalt an einem ordentlichen Gericht muss mindestens fünf (5) Jahre in diesem Dienstgrad tätig gewesen sein; b) bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mindestens neun (9) Jahre lang für die nationale Staatsanwaltschaft ernannt werden können …“ Vorgeschichte des Rechtsstreits 10 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 12 des angefochtenen Beschlusses dargestellt und lässt sich für die Zwecke des Rechtsmittelverfahrens wie folgt zusammenfassen. 11 Am 27. September 2022 leiteten die hellenischen Behörden ein Auswahlverfahren zur Benennung von drei Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts im Namen der Hellenischen Republik ein. Am 17. Oktober 2022 reichte der Kläger, der das Amt eines Richters an einem Berufungsgericht ausübt, seine Bewerbung im Rahmen dieses Verfahrens ein. 12 Mit Entscheidung vom 20. Dezember 2022 wies der Anotato Dikastiko Symvoulio Politikis kai Poinikis Dikaiosynis (Oberster Rat für Zivil- und Strafrechtssachen, Griechenland) (im Folgenden: Oberster Rat) die Bewerbung des Klägers mit der Begründung als unzulässig zurück, dass er die im Gesetz 4786/2021 vorgesehene Voraussetzung nicht erfülle, da er kein Staatsanwalt sei. 13 In eben dieser Entscheidung benannte der Oberste Rat im Namen der Hellenischen Republik drei Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts. 14 Am 22. März 2023 erhob der Kläger beim Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) Klage auf Aufhebung der Entscheidung. 15 Auf der Grundlage der von den nationalen Behörden eingereichten Vorschläge erstellte der Auswahlausschuss die begründeten Stellungnahmen und die Rangfolge der von den nationalen Behörden benannten Kandidaten und übermittelte diese dem Rat. 16 Mit dem streitigen Beschluss ernannte der Rat fünf europäische Staatsanwälte aus den von den betroffenen Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten, darunter der von der Hellenischen Republik benannte Staatsanwalt. Klage vor dem Gericht und angefochtener Beschluss 17 Mit Klageschrift, die am 16. Juli 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob der Rechtsmittelführer Klage, die im Wesentlichen zum einen auf Grundlage von Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gerichtet war sowie zum anderen auf Grundlage von Art. 265 AEUV auf die Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Hellenische Republik einzuleiten. 18 Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 27. und 29. September 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, erhoben der Rat und die Kommission jeweils Einreden der Unzulässigkeit gegen diese Klage. 19 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen. 20 In den Rn. 25 bis 32 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht der von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinrede bezogen auf den Antrag des Rechtsmittelführers stattgegeben, die geltend gemachte Untätigkeit der Kommission in Bezug auf die Vertragsverletzungen festzustellen, die die Hellenische Republik begangen haben soll. So hat es in Rn. 27 des angefochtenen Beschlusses im Einzelnen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Untätigkeitsklage unzulässig sei, mit der eine natürliche oder juristische Person die Feststellung begehre, dass die Kommission es unter Verletzung des AEU-Vertrags unterlassen habe, einen Beschluss zu fassen, indem sie gegen einen Mitgliedstaat kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe. 21 In den Rn. 33 bis 41 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht der vom Rat erhobenen Unzulässigkeitseinrede stattgegeben und entschieden, dass es im Einklang mit der auf das Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C‑219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 45 und 46), zurückgehenden Rechtsprechung nicht über die Rüge des Rechtsmittelführers zu befinden habe, mit der eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Obersten Rates über die Zurückweisung seiner Bewerbung geltend gemacht werde, deren Kontrolle Sache der nationalen Gerichte sei, und dass der Rechtsmittelführer keine weitere Rüge erhoben habe, um die Rechtswidrigkeit des streitigen Beschlusses zu belegen. 22 Als Hilfserwägung führte das Gericht mit der in den Rn. 42 bis 46 des streitigen Beschlusses dargestellten Begründung aus, dass der Rechtsmittelführer auch kein gegenwärtiges und tatsächliches Interesse an der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses dargetan habe. Es kam daher zu dem Ergebnis, dass die nach Art. 263 AEUV gestellten Anträge auch aus diesen Gründen zurückzuweisen seien. Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren 23 Der Rechtsmittelführer beantragt, – den angefochtenen Beschluss aufzuheben; – den streitigen Beschluss insgesamt oder zumindest in Bezug auf die Ernennung des von Griechenland benannten Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts für nichtig zu erklären; – dem Rat und der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten aufzuerlegen, die ihm im Rechtsmittelverfahren entstanden sind. 24 Der Rat beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen. 25 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und – dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels 26 Der Rat macht geltend, das Rechtsmittel erfülle die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht, da der Rechtsmittelführer keine spezielle Argumentation anführe, mit der Rechtsfehler aufgezeigt würden, unter denen der angefochtene Beschluss leide, sondern sich darauf beschränke, die bereits im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente zu wiederholen oder umzuformulieren. 27 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls kann das Rechtsmittel oder der entsprechende Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückgewiesen werden (Urteil vom 16. April 2026, Mincu Pătrașcu Brâncuși/Europäische Staatsanwaltschaft, C‑328/24 P, EU:C:2026:302, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). 28 Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, wiederholt oder wörtlich wiedergibt, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das Urteil oder der Beschluss, deren Aufhebung begehrt wird, behaftet sein soll, genügt nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus den genannten Vorschriften ergeben. Ein solches Rechtsmittel zielt in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (Urteil vom 16. April 2026, Mincu Pătrașcu Brâncuși/Europäische Staatsanwaltschaft, C‑328/24 P, EU:C:2026:302, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). 29 Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies diesem Verfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil vom 16. April 2026, Mincu Pătrașcu Brâncuși/Europäische Staatsanwaltschaft, C‑328/24 P, EU:C:2026:302, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). 30 Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelführer in seinem Rechtsmittel zwei Gründe geltend gemacht, mit denen die Begründung des Gerichts zu seiner eigenen Zuständigkeit und zum Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers in den Rn. 33 bis 41 bzw. 42 bis 46 des angefochtenen Beschlusses damit in Frage gestellt wird, dass er klar, speziell und unter Angabe von Gründen vorbringt, diese Begründung sei rechtsfehlerhaft. 31 Das Rechtsmittel ist folglich zulässig. Zur Begründetheit 32 Der Rechtsmittelführer stützt seine Anträge auf zwei Gründe. Zum ersten Rechtsmittelgrund – Vorbringen der Parteien 33 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer im Wesentlichen, das Gericht habe in den Rn. 37 bis 41 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerhaft angenommen, dass es für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Obersten Rates im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen den streitigen Beschluss nicht zuständig sei. 34 Der Rechtsmittelführer weist darauf hin, er habe vor dem Gericht geltend gemacht, dass der streitige Beschluss deshalb rechtswidrig sei, weil er auf der Entscheidung des Obersten Rates beruhe, die als vorbereitender Rechtsakt einzustufen sei, der unter Verstoß gegen Art. 16 der Verordnung 2017/1939 erlassen worden sei. Die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Obersten Rates ergebe sich aus dem Umstand, dass das Gesetz 4786/2021, auf dem sie beruhe, entgegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung die Mitglieder der Judikative vom Verfahren zur Ernennung der Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts ausschließe. 35 Insoweit liege die Zuständigkeit für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses allein beim Gericht. Die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte sei nämlich Teil eines komplexen Verwaltungsverfahrens, das u. a. einen vorbereitenden Vorschlag des betreffenden Mitgliedstaats umfasse und mit dem Erlass des endgültigen Ernennungsakts durch den Rat ende. In diesem Zusammenhang habe allein der Rat die endgültige Entscheidungsbefugnis, und er sei nicht an die vorbereitenden Handlungen oder Vorschläge nationaler Behörden gebunden. Daher sei es Sache des Gerichts, im Rahmen seiner ausschließlichen Zuständigkeit die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses auf der Grundlage von Art. 263 AEUV zu überprüfen. 36 Der Rechtsmittelführer ist insbesondere der Ansicht, dass das Gericht die Erkenntnisse, die sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C‑219/17, EU:C:2018:1023), ergäben, nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe. Hierzu macht er geltend, dass der Rat die Befugnis habe, einen offensichtlich rechtswidrigen Vorschlag der nationalen Behörden zur Benennung eines Kandidaten für die Europäische Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, insbesondere wenn dieser Vorschlag auf rechtswidrigen Auswahlkriterien beruhe. Der Rat verfüge damit über ein hinreichendes Ermessen, um einen solchen Vorschlag abzulehnen, was den betreffenden Mitgliedstaat verpflichten würde, andere Kandidaten vorzuschlagen. Folglich sei ein solcher nationaler Vorschlag für den Rat nicht bindend. 37 Diese Schlussfolgerung werde durch die weitreichenden Befugnisse des Auswahlausschusses bestätigt, der über ein hinreichendes Ermessen zur Beurteilung des Vorschlags der nationalen Behörden verfüge. Der Ausschuss müsse sich nämlich zum einen vergewissern, dass der Rat zwischen drei Kandidaten wähle, die alle die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes eines Europäischen Staatsanwalts erfüllten. Soweit diese drei Kandidaten diese Voraussetzungen nicht erfüllten, ersuche der Ausschuss den betreffenden Mitgliedstaat, eine entsprechende Anzahl neuer Kandidaten zu benennen. Zum anderen habe der Ausschuss „in rein beratender Funktion“ eine Abwägung der Verdienste der drei Kandidaten vorzunehmen. Der Kläger betont, dass die vom Auswahlausschuss festgelegte Rangfolge der von ihm bevorzugten Reihenfolge entspreche und für den Rat nicht bindend sei. Es liege daher auf der Hand, dass der Ausschuss und der Rat nicht an die Vorschläge der Mitgliedstaaten gebunden seien. 38 Die Befugnis des Rates zur Prüfung der Eignung der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten bedeute daher, dass er zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des nationalen Verfahrens zur Auswahl der Kandidaten für die Ernennung zur Europäischen Staatsanwaltschaft befugt sei. 39 Der Rat und die Kommission machen geltend, der erste Rechtsmittelgrund sei als unbegründet zurückzuweisen. – Würdigung durch den Gerichtshof 40 Nach Art. 263 AEUV ist nur der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig, Handlungen der Unionsorgane, zu denen der Rat gehört, auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. 41 Die etwaige Beteiligung nationaler Behörden im Lauf des Verfahrens, das zur Vornahme solcher Handlungen führt, kann deren Einstufung als Handlungen der Union nicht in Frage stellen, wenn die Handlungen der nationalen Behörden eine Stufe in einem Verfahren darstellen, in dem ein Unionsorgan die Befugnis zur endgültigen Entscheidung allein ausübt, ohne durch vorbereitende Handlungen oder Vorschläge nationaler Behörden gebunden zu sein (Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C‑219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 42 In einem solchen Fall, in dem das Unionsrecht nicht darauf abzielt, zwei Zuständigkeitsbereiche – einen nationalen und einen der Union – mit unterschiedlichen Zielen voneinander abzugrenzen, sondern vielmehr die ausschließliche Entscheidungsbefugnis eines Unionsorgans festlegt, haben nämlich die Unionsgerichte gemäß ihrer auf der Grundlage von Art. 263 AEUV bestehenden ausschließlichen Zuständigkeit für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union über die Rechtmäßigkeit der von dem betreffenden Unionsorgan erlassenen endgültigen Entscheidung zu befinden und zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes der Beteiligten die etwaigen Mängel der vorbereitenden Handlungen oder Vorschläge der nationalen Behörden zu prüfen, die die Gültigkeit der endgültigen Entscheidung beeinträchtigen könnten (Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C‑219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 43 Andererseits fällt, wie das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausgeführt hat, eine zu einem Entscheidungsprozess der Union gehörende Handlung einer nationalen Behörde nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Unionsgerichte, wenn sich aus der in diesem Bereich geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen den nationalen Behörden und den Unionsorganen ergibt, dass die Handlung der betreffenden nationalen Behörde eine notwendige Stufe eines Verfahrens zur Vornahme einer Handlung der Union darstellt, in dem die Unionsorgane nur über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen verfügen, so dass eine solche nationale Handlung das Unionsorgan bindet. Die nationalen Gerichte haben dann über die etwaigen Fehler einer solchen nationalen Handlung zu entscheiden, wobei sie – gegebenenfalls im Wege einer Vorlage an den Gerichtshof – dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Handlungen, die von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen werden und Rechte Dritter verletzen können, anzuwenden und eine entsprechende Klage gemäß dem Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes als zulässig anzusehen haben, selbst wenn die nationalen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen (Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C‑219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 44 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der streitige Beschluss, dessen Nichtigerklärung der Rechtsmittelführer vor dem Gericht mit der Begründung beantragt hat, dass er auf einer rechtswidrigen vorbereitenden Handlung der nationalen Behörden beruhe, insbesondere auf Art. 16 der Verordnung 2017/1939 gestützt ist. 45 Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung muss jeder teilnehmende Mitgliedstaat drei Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts aus dem Kreis von Bewerbern benennen, die die Anforderungen der Buchst. a bis c dieser Bestimmung erfüllen. 46 Die Einhaltung dieser Anforderungen wird nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom Auswahlausschuss überprüft, der eine begründete Stellungnahme abgibt. 47 Nach Eingang der drei Vorschläge des betreffenden Mitgliedstaats werden diese vom Auswahlausschuss nämlich, wie in Regel VI.2 Abs. 1 der Tätigkeitsregeln vorgesehen, im Hinblick auf die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 festgelegten Anforderungen geprüft und die benannten Kandidaten angehört. 48 Regel VII.2 Abs. 1 der Tätigkeitsregeln sieht vor, dass der Auswahlausschuss auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung und Anhörung eine Stellungnahme zu den Qualifikationen der Kandidaten für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Europäischen Staatsanwalts abgibt und darin ausdrücklich vermerkt, ob ein Kandidat die Voraussetzungen gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 erfüllt oder nicht. 49 Stellt der Auswahlausschuss fest, dass ein Kandidat nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Europäischen Staatsanwalts erfüllt, so ist die Stellungnahme des Ausschusses gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung für den Rat bindend. In diesem Fall ersucht der Auswahlausschuss den betreffenden Mitgliedstaat nach Regel VII.2 Abs. 2 der Tätigkeitsregeln, eine entsprechende Anzahl neuer Kandidaten zu benennen. 50 Wie in Regel VII.2 Abs. 3 der Tätigkeitsregeln vorgesehen, legt der Auswahlausschuss eine Rangfolge der Kandidaten, die die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Europäischen Staatsanwalts erfüllen, entsprechend ihren Qualifikationen und Erfahrungen fest, wobei die Reihenfolge für den Rat nicht bindend ist. 51 Nach Eingang dieser begründeten Stellungnahme wählt der Rat gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 einen der in der Stellungnahme benannten Kandidaten aus und ernennt ihn zum Europäischen Staatsanwalt des betreffenden Mitgliedstaats. 52 Aus diesen Bestimmungen lässt sich entnehmen, dass der Erlass des Beschlusses des Rates zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte am Ende eines komplexen Verwaltungsverfahrens erfolgt, das auf einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten beruht. 53 Die erste Phase dieses Verfahrens stellt die Benennung von drei Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts durch die betreffenden Mitgliedstaaten dar. Hierzu verfügen diese Mitgliedstaaten über ein ausschließliches Vorschlagsrecht, das den Rat in dem Sinne bindet, dass weder er noch der Auswahlausschuss über irgendeine Befugnis oder ein Ermessen verfügen, die bzw. das es ihnen gestatten würde, andere als die von diesen Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten auszuwählen und gegebenenfalls zu ernennen. Es steht dem Rat und dem Auswahlausschuss auch nicht zu, zu den Gründen Stellung zu nehmen, die den betreffenden Mitgliedstaat dazu veranlasst haben, bestimmte Bewerbungen im Rahmen dieser ersten Phase, die ausschließlich auf nationaler Ebene stattfindet, zurückzuweisen. 54 Daraus folgt, dass in dieser ersten Phase weder der Auswahlausschuss noch der Rat befugt sind, die Beurteilung der nationalen Behörden durch ihre eigene zu ersetzen. 55 Somit ist das Ermessen, über das der Rat gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 verfügt, wie das Gericht im Wesentlichen in den Rn. 38 und 39 des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausgeführt hat, auf die Prüfung der benannten Kandidaten im Hinblick auf die für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Europäischen Staatsanwalts erforderlichen Voraussetzungen beschränkt. Daher bindet der Rechtsakt, mit dem eine nationale Behörde die Kandidaten für das Amt des Europäischen Staatsanwalts benennt, den Rat und legt die Bedingungen seines Beschlusses fest, da er sich nicht auf andere Bewerbungen als die ihm mit diesem Rechtsakt vorgelegten beziehen darf. 56 Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht in Frage gestellt, wonach der Auswahlausschuss im Rahmen der zweiten Phase des Verfahrens zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte über eine eigene Zuständigkeit zur Prüfung der Vorschläge eines Mitgliedstaats verfügt, die zur Ablehnung dieser Vorschläge führen kann, was die Benennung neuer Kandidaten durch diesen Mitgliedstaat nach sich zieht. 57 Die vom Auswahlausschuss vorgenommenen Beurteilungen können sich nämlich zum einen nur auf die von einem Mitgliedstaat benannten Kandidaten beziehen und können sich keinesfalls mit anderen Bewerbern beschäftigen, genauso wenig wie mit den Gründen, aus denen solche anderen Bewerber von den Mitgliedstaaten nicht vorgeschlagen wurden. Zum anderen ist es selbst dann, wenn ein oder mehrere von einem Mitgliedstaat benannte Kandidaten vom Auswahlausschuss mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 vorgesehenen Kriterien nicht erfüllen, ausschließlich Sache des betreffenden Mitgliedstaats, neue Kandidaten vorzuschlagen. Daraus folgt, dass der Auswahlausschuss in sämtlichen Fällen an die Entscheidung mit den Vorschlägen der nationalen Behörden in dem Sinne gebunden bleibt, dass sich die von ihm abgegebene begründete Stellungnahme nicht auf andere Bewerbungen beziehen kann als auf die der ihm vom betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Kandidaten. 58 Es trifft auch zu, dass der Auswahlausschuss und danach der Rat im Rahmen dieser zweiten Phase des Verfahrens zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte über ein gewisses Ermessen bei der Beurteilung und der Abwägung der Verdienste der Kandidaten für eine Stelle als Europäischer Staatsanwalt eines Mitgliedstaats verfügen, da einerseits der Auswahlausschuss eine Rangfolge der Kandidaten entsprechend ihren Qualifikationen und Erfahrungen festlegt und andererseits diese Reihenfolge für den Rat nicht bindend ist. 59 Dieses Ermessen bezieht sich allerdings, wie bereits in Rn. 53 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, nur auf die drei vom betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Kandidaten. Dagegen verfügen der Auswahlausschuss und der Rat über keinerlei Ermessen, um im Rahmen der ersten Phase des Verfahrens zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte einzugreifen. 60 Damit ist der Vortrag des Rechtsmittelführers zurückzuweisen, wonach die Befugnis des Rates zur Prüfung der Eignung der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten bedeute, dass er auch befugt sei, die Rechtmäßigkeit des nationalen Verfahrens zur Benennung der Kandidaten für die Stellen als Europäische Staatsanwälte zu kontrollieren. 61 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass das Gericht die in den Rn. 41 bis 43 des vorliegenden Urteils zusammengefasste Rechtsprechung zutreffend angewandt hat und in Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass es nicht seine Sache ist, die Entscheidung des Obersten Rates, mit der die Bewerbung des Rechtsmittelführers zurückgewiesen wurde, auf ihre gerügte Rechtswidrigkeit hin zu prüfen, deren Kontrolle den nationalen Gerichten unter den in Rn. 43 des vorliegenden Urteils dargelegten Voraussetzungen obliegt. 62 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund – Vorbringen der Parteien 63 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund beanstandet der Rechtsmittelführer die Beurteilung des Gerichts in den Rn. 42 bis 46 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses. Da er gegen die Entscheidung des Obersten Rates eine Nichtigkeitsklage beim Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) erhoben habe, habe er ein bestehendes und gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse, bis dieses Gericht über seine Klage befinde. Überdies führe die Aufhebung, die auf der Grundlage des ersten Rechtsmittelgrundes zu erfolgen habe, zwangsläufig zur Aufhebung der Rn. 42 bis 46 des angefochtenen Beschlusses, da sie bedeuten würde, dass das Gericht für die Überprüfung des streitigen Beschlusses zuständig sei. Die Nichtigerklärung dieses Beschlusses würde die griechischen Behörden verpflichten, das nationale Verfahren zur Benennung von Kandidaten wiederaufzunehmen und seine Bewerbung erneut zu prüfen, so dass sich seine Klagebefugnis und sein Rechtsschutzinteresse damit aus der Möglichkeit ergäben, an diesem Verfahren teilzunehmen. Außerdem beraube die vom Gericht in den Rn. 42 bis 46 des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Auslegung ihn seines Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz. 64 Der Rat und die Kommission machen geltend, der zweite Rechtsmittelgrund sei als unbegründet zurückzuweisen. – Würdigung durch den Gerichtshof 65 Nach gefestigter Rechtsprechung können im Rahmen eines Rechtsmittels Rügen, die gegen nicht tragende Gründe eines Urteils des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen und sind daher als ins Leere gehend zurückzuweisen (Beschluss vom 18. Dezember 2025, Maud Tea & Seed/Kommission, C‑272/25 P, EU:C:2025:1025, Rn. 38). 66 Im vorliegenden Fall hat das Gericht, wie sich aus Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses ergibt, als Hilfserwägung mit der in dessen Rn. 42 bis 46 dargestellten Begründung ausgeführt, dass der Rechtsmittelführer kein gegenwärtiges und tatsächliches Interesse an der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses dargetan habe. Es ist daher festzustellen, dass sich der zweite Rechtsmittelgrund auf nicht tragende Gründe des angefochtenen Beschlusses bezieht. 67 Da der erste, gegen die tragenden Gründe in der Würdigung des Gerichts im angefochtenen Beschluss gerichtete Rechtsmittelgrund zurückgewiesen wurde, kann der zweite Rechtsmittelgrund unter diesen Umständen, da er sich gegen nicht tragende Gründe des Beschlusses richtet, nicht zu dessen Aufhebung führen und ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen. 68 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Kosten 69 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. 70 Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. 71 Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm auf den entsprechenden Antrag des Rates und der Kommission hin die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. YS trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission entstanden sind. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.