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EuGH · C-498/24

03.09.2026 · ECLI:EU:C:2026:692

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EuGH · C-498/24 · 03.09.2026 · ECLI:EU:C:2026:692

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer) 3. September 2026 ( *1 ) „Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 – Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei – Endgültiger Antidumpingzoll – Verordnung (EU) 2016/1036 – Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert – Berichtigungen – Art. 2 Abs. 10 Buchst. i – Provisionen – Ähnliche Funktionen wie die eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters – Wirtschaftliche Einheit – Kriterien – Beweismodalitäten – Art. 2 Abs. 10 Buchst. j – Währungsumrechnung – Anzuwendender Wechselkurs – Vertrag zur Absicherung des Wechselkursrisikos“ In der Rechtssache C‑498/24 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 17. Juli 2024, Çolakoğlu Metalurji AŞ mit Sitz in Istanbul (Türkei), Çolakoğlu Dış Ticaret AŞ mit Sitz in Istanbul, vertreten durch J. Cornelis und F. Graafsma, Advocaten, Rechtsmittelführerinnen, andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission, vertreten zunächst durch G. Gattinara, G. Luengo und J. Zieliński, dann durch Gattinara und Zieliński als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer) unter Mitwirkung des Richters E. Regan in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zehnten Kammer sowie der Richter D. Gratsias und B. Smulders (Berichterstatter), Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. November 2025 folgendes Urteil 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Çolakoğlu Metalurji AŞ (im Folgenden: CM) und die Çolakoğlu Dış Ticaret AŞ (im Folgenden: ÇOTAŞ) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Mai 2024, Çolakoğlu Metalurji et Çolakoğlu Dış Ticaret/Kommission (T‑630/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:304), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei (ABl. 2021, L 238, S. 32, im Folgenden: streitige Verordnung), soweit diese Verordnung die von diesen Unternehmen hergestellten Waren betraf, abgewiesen hat. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht 2 Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigte der Rat der Europäischen Union das am 15. April 1994 in Marrakesch (Marokko) unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die Übereinkünfte in dessen Anhängen 1 bis 3, darunter das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen). 3 Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) des Antidumping-Übereinkommens sieht vor: „… 2.3 Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf einer von den Behörden festzusetzenden angemessenen Grundlage. 2.4 Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein fairer Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe, und zwar normalerweise auf der Stufe ab Werk, und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten getätigt werden. Dabei werden jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, einschließlich Unterschieden in den Verkaufsbedingungen, der Besteuerung, den Handelsstufen, den Mengen und den materiellen Eigenschaften sowie sonstigen Faktoren, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. … In den in Absatz 3 genannten Fällen sollten ferner Berichtigungen für die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich Zöllen und Steuern, sowie für erzielte Gewinne vorgenommen werden. Ist in diesen Fällen die Vergleichbarkeit der Preise nicht gegeben, so bestimmen die Behörden den Normalwert auf der gleichen Handelsstufe wie den rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis, oder nehmen gemäß diesem Absatz gebührende Berichtigungen vor. Die Behörden setzen die betroffenen Parteien davon in Kenntnis, welche Informationen für einen fairen Vergleich erforderlich sind, und legen diesen Parteien keine unangemessene Beweislast auf. 2.4.1 Erfordert der Vergleich nach Absatz 4 eine Währungsumrechnung, so soll dafür der Wechselkurs vom Verkaufstag … herangezogen werden; steht ein Devisenverkauf auf Terminmärkten unmittelbar mit dem fraglichen Ausfuhrgeschäft in Zusammenhang, so wird jedoch der beim Terminverkauf angewandte Wechselkurs herangezogen. Wechselkursschwankungen werden nicht berücksichtigt; bei einer Untersuchung räumen die Behörden den Ausführern eine Mindestfrist von 60 Tagen ein, damit diese ihre Ausfuhrpreise zur Berücksichtigung anhaltender Wechselkursschwankungen im Untersuchungszeitraum anpassen können. …“ Unionsrecht 4 Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21, im Folgenden: Grundverordnung) bestimmt: „(1) Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware eingeführt werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der [Europäischen] Union eine Schädigung verursacht. (2) Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Union niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr. …“ 5 Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) dieser Verordnung sieht vor: „A. NORMALWERT … B. AUSFUHRPREIS (8) Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Union verkauften Ware. (9) Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage. In diesen Fällen werden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Gewinne und Kosten einschließlich Zöllen und Abgaben vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Union zu ermitteln. Die Beträge, für die Berichtigungen vorgenommen werden, umfassen alle Beträge, die normalerweise vom Einführer getragen werden, aber von Parteien innerhalb oder außerhalb der Union übernommen worden sind, bei denen sich herausstellt, dass eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung mit dem Einführer oder Ausführer besteht; dazu gehören die üblichen Transport‑, Versicherungs‑, Bereitstellungs‑, Verlade- und Nebenkosten, Zölle, Antidumpingzölle und andere Abgaben, die im Einfuhrland aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu entrichten sind, eine angemessene Spanne für Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne. C. VERGLEICH (10) Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte, unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen werden: … i) Provisionen Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden. Als ‚Provision‘ gilt auch der Aufschlag, den ein Unternehmen, das mit der Ware oder der gleichartigen Ware handelt, erhält, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. j) Währungsumrechnungen Erfordert der Preisvergleich eine Währungsumrechnung, so wird dafür der Wechselkurs vom Verkaufstag herangezogen; steht ein Devisenverkauf auf Terminmärkten unmittelbar mit dem Ausfuhrgeschäft in Zusammenhang, so wird jedoch der beim Terminverkauf angewandte Wechselkurs herangezogen. Normalerweise entspricht das Datum des Verkaufs dem Datum der Rechnung, jedoch kann auch das Datum des Vertrags, des Kaufauftrags oder der Auftragsbestätigung herangezogen werden, wenn diese für die Ermittlung der wesentlichen Verkaufsbedingungen eher geeignet sind. Wechselkursschwankungen werden nicht berücksichtigt, und den Ausführern wird eine Frist von 60 Tagen eingeräumt, um anhaltende Wechselkursschwankungen im Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen. …“ Vorgeschichte des Rechtsstreits 6 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 10 des angefochtenen Urteils dargestellt und lässt sich wie folgt zusammenfassen. 7 CM ist eine Gesellschaft türkischen Rechts, die im Bereich der Herstellung und Ausfuhr warmgewalzter Flacherzeugnisse tätig ist. ÇOTAŞ ist eine mit ihr verbundene Handels- und Ausfuhrgesellschaft türkischen Rechts. 8 Am 14. Mai 2020 leitete die Kommission eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei (im Folgenden: betroffene Ware) in die Union ein. 9 Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums. 10 Am 6. Januar 2021 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2021/9 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei (ABl. 2021, L 3, S. 4, im Folgenden: vorläufige Verordnung), mit der den Rechtsmittelführerinnen für ihre Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union ein vorläufiger Antidumpingzoll von 7,6 % auferlegt wurde. 11 Am 5. Juli 2021 erließ die Kommission die streitige Verordnung, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll von 7,3 % auf die Einfuhren der von den Rechtsmittelführerinnen hergestellten betroffenen Ware in die Union eingeführt wurde. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil 12 Mit am 29. September 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhoben CM und ÇOTAŞ Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung. 13 Zur Stützung ihrer Klage machten die Rechtsmittelführerinnen vier Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerügt, da die Berichtigung über die gezahlte Provision hinausgegangen sei, eine Berichtigung nicht geboten gewesen sei, da keine Gewinnspanne erzielt worden sei, und ÇOTAŞ eine interne Vertriebsabteilung und kein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter gewesen sei. Mit dem zweiten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung gerügt, da eine Berichtigung nach dieser Bestimmung davon abhängig sei, dass Einfuhrabgaben entrichtet worden seien. Der dritte Klagegrund war auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission aufgrund deren Weigerung, die Dumpingspanne monatlich oder vierteljährlich zu berechnen, und den daraus folgenden Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung gestützt. Mit dem vierten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung gerügt, weil die Kommission es abgelehnt habe, eine Berichtigung nach Maßgabe der Absicherungsgewinne und ‑verluste vorzunehmen. 14 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese vier Klagegründe zurückgewiesen und folglich die Klage insgesamt abgewiesen. Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof 15 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen, – in erster Linie, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – die streitige Verordnung für nichtig zu erklären; – der Europäischen Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen für das vorliegende Rechtsmittel und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T‑630/21 aufzuerlegen; – hilfsweise, – die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; – die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten. 16 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen; – den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel 17 Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird eine fehlerhafte Anwendung von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung gerügt, da das Gericht die Berichtigung bestätigt habe, die die Kommission aufgrund einer von CM für Ausfuhrdienstleistungen an ÇOTAŞ gezahlten Provision vorgenommen habe. Zur Stützung ihres zweiten Rechtsmittelgrundes, der aus drei Teilen besteht, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung fehlerhaft angewandt und in den Akten enthaltene Beweise verfälscht, indem es angenommen habe, dass sie keine wirtschaftliche Einheit darstellten. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe zum einen die in Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung aufgestellte Vermutung fehlerhaft auf die in Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung genannten Provisionen übertragen und zum anderen in den Akten enthaltene Beweise verfälscht und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird eine fehlerhafte Auslegung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung geltend gemacht, da der Zeitpunkt der Festsetzung des Wechselkurses in einem Absicherungsvertrag nicht berücksichtigt worden sei. Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe die Schlussfolgerungen eines Berichts des WTO-Panels falsch ausgelegt. Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund schließlich wird eine Verfälschung der Beweise durch das Gericht gerügt, indem es entschieden habe, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass die Veränderungen der Herstellkosten die Vergleichbarkeit des Preises beeinträchtigt hätten, dass die Schwankungen der Herstellkosten nur einen einzigen Warentyp betroffen hätten und dass die ungleiche Verteilung der Verkäufe nur drei Warentypen betroffen habe. Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien 18 Die Rechtsmittelführerinnen machen im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 46, 90 und 109 des angefochtenen Urteils Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung falsch ausgelegt, indem es anerkannt habe, dass eine Berichtigung des Ausfuhrpreises habe vorgenommen werden können, weil ÇOTAŞ eine Provision für Aufgaben erhalten habe, die zum Zweck der Ausfuhr der von CM hergestellten betroffenen Ware erfüllt worden seien, ohne dass diese Aufgaben eine Entsprechung bei der Ermittlung des Normalwerts hätten oder dass für die Inlandsverkäufe eine Provision gezahlt worden wäre. 19 Die von CM an ÇOTAŞ gezahlte Provision sei für indirekte Gemein- und Verwaltungskosten bestimmt gewesen, d. h. im Wesentlichen für Reise‑, Gehalts‑, Büro- und Abschreibungskosten. Solche Kosten wären aber, wenn sie bei CM angefallen wären, nicht vom Ausfuhrpreis abgezogen worden, da sie auch nicht vom Normalwert abgezogen worden wären. Die an ÇOTAŞ gezahlte Provision stelle daher keinen Faktor dar, der die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusse, und die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass dies der Fall gewesen sei. Die bloße Tatsache, dass das Vorliegen eines in Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung aufgeführten Faktors, wie im vorliegenden Fall die Zahlung einer Provision, geltend gemacht werde, reiche nicht aus, um nachzuweisen, dass dieser Faktor die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusse. Es sei Sache der Partei, die eine Berichtigung aufgrund eines dieser Faktoren beantrage, nachzuweisen, dass dieser Faktor geeignet sei, die Vergleichbarkeit der Preise zu beeinflussen. 20 Nach Ansicht der Kommission ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof 21 Um festzustellen, ob eine Ware gedumpt ist, ist nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung ein gerechter Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert durchzuführen. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, sind, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. 22 In Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung sind außerdem beispielhaft verschiedene Faktoren aufgeführt, bei denen Berichtigungen vorgenommen werden können, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 23 Zu diesen Faktoren gehören nach Buchst. i dieser Vorschrift Unterschiede bei den Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden. Diese Provisionen umfassen auch den Aufschlag, den ein Unternehmen, das mit der betreffenden Ware oder der gleichartigen Ware handelt, erhält, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. 24 Somit kann die Zahlung einer Provision an einen Vertreter bei der Ausfuhr von Waren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sind, eine Berichtigung des Ausfuhrpreises, der beim Vergleich dieses Preises mit dem Normalwert berücksichtigt wird, rechtfertigen, wenn sich diese Berücksichtigung als erforderlich erweist, um diesen Vergleich gerecht zu machen. 25 Außerdem trägt nach ständiger Rechtsprechung die Beweislast dafür, dass die in Art. 2 Abs. 10 Buchst. a bis k aufgeführten spezifischen Berichtigungen vorgenommen werden müssen, derjenige, der sich darauf beruft. Wenn also ein Hersteller die Vornahme einer Berichtigung des Normalwerts – grundsätzlich nach unten – oder der Ausfuhrpreise – denknotwendig nach oben – beantragt, obliegt es ihm, darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Berichtigung erfüllt sind. Sind hingegen die Unionsorgane der Auffassung, dass der Ausfuhrpreis nach unten zu berichtigen sei, weil eine mit dem Hersteller verbundene Vertriebsgesellschaft ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübe, obliegt es diesen Organen, zumindest übereinstimmende Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung zu liefern (Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C‑468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 83 und 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 26 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 41, 42 und 45 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt, dass es in Anbetracht der von der Kommission in der streitigen Verordnung dargelegten Erwägungen eine Vereinbarung zwischen CM und ÇOTAŞ gegeben habe (im Folgenden: Vereinbarung zwischen den Rechtsmittelführerinnen), wonach ÇOTAŞ die Funktion gehabt habe, Akkreditive zu prüfen, die Dokumente für die Zollabfertigung und Verladung bereitzustellen und nachzubearbeiten, die erforderlichen Ausfuhrunterlagen nach der Verladung zu erstellen und ausfuhrbezogene Verfahren wie das Inkasso für die Waren durchzuführen. Das Gericht hat ferner festgestellt, dass die Vereinbarung zwischen den Rechtsmittelführerinnen die Zahlung einer Provision von 1 US-Dollar (USD) (etwa 0,85 Euro) pro Tonne der von ÇOTAŞ zur Ausfuhr verkauften Ware vorgesehen habe. Außerdem haben die Rechtsmittelführerinnen in Beantwortung einer prozessleitenden Maßnahme vor dem Gericht erläutert, dass ÇOTAŞ die Gewinne behalten habe, die sie aus der Vereinnahmung dieser Provision für ihre Dienstleistungen als Ausfuhrvermittlerin erzielt habe. 27 In Anbetracht dessen hat das Gericht in den Rn. 46, 90 und 105 des angefochtenen Urteils zum einen festgestellt, dass die von ÇOTAŞ wahrgenommenen Aufgaben tatsächlich denen entsprächen, die normalerweise von einem Vertreter wahrgenommen würden, der eine Dienstleistung zum Zweck der Ausfuhr der vom Hersteller hergestellten Ware erbringe, und dass diese Funktionen bei der Ermittlung des Normalwerts keine Entsprechung hätten, und zum anderen, dass die Kommission, da die genannte Provision bei den Inlandsverkäufen der betroffenen Ware nicht zu zahlen sei, berechtigt gewesen sei, eine Berichtigung gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorzunehmen, um einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis zu gewährleisten. 28 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen hat sich das Gericht daher nicht darauf beschränkt, das Vorliegen einer Provision zu berücksichtigen, um zu beurteilen, ob die Kommission nachgewiesen hatte, dass eine Berichtigung der Ausfuhrpreise erforderlich war, um einen gerechten Vergleich zwischen diesen Preisen und dem Normalwert gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung zu gewährleisten. Wie sich aus den Rn. 26 und 27 des vorliegenden Urteils ergibt, hat das Gericht die Natur dieser Provision in ihrem Kontext beurteilt. 29 Im Übrigen hat das Gericht in Anbetracht der in den Rn. 26 und 27 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen, die vorbehaltlich einer etwaigen Verfälschung von Tatsachen durch das Gericht in dessen souveräne Zuständigkeit fallen, rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Kommission berechtigt war, eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorzunehmen, um die an ÇOTAŞ gezahlte Provision zu berücksichtigen. Zu dem in Rn. 19 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, die an ÇOTAŞ gezahlte Provision habe bestimmte Kosten decken sollen, die nicht vom Normalwert abgezogen worden seien, genügt der Hinweis, dass das Gericht im Rahmen seiner freien Würdigung des Sachverhalts im Gegenteil die Auffassung vertreten hat, dass die von ÇOTAŞ ausgeübten Funktionen und folglich die Kosten, die dieser in Ausübung ihrer Funktionen entstanden seien, bei der Ermittlung des Normalwerts keine Entsprechung hätten. 30 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien 31 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe dadurch, dass es angenommen habe, dass ÇOTAŞ ein Vertreter von CM gewesen sei, was eine Berichtigung des Ausfuhrpreises nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerechtfertigt habe, diese Bestimmung falsch angewandt und Beweise verfälscht. Die Rechtsmittelführerinnen bilden ihrer Ansicht nach eine wirtschaftliche Einheit, in der ÇOTAŞ die Funktionen einer für den Ausfuhrverkauf zuständigen internen Abteilung innerhalb der Gruppe Çolakoğlu Metalurji wahrnehme. 32 Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in den Rn. 40 bis 49 des angefochtenen Urteils bei der Beurteilung, ob ÇOTAŞ ein Vertreter von CM gewesen sei, ein unzutreffendes, neues Kriterium zugrunde gelegt. Insbesondere habe das Gericht nur das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen den Rechtsmittelführerinnen berücksichtigt, die die Zahlung einer Provision vorgesehen habe, während sich aus den Urteilen vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat (C‑468/15 P, EU:C:2016:803), vom 25. Juni 2015, PT Musim Mas/Rat (T‑26/12, EU:T:2015:437), und vom 14. Juli 2021, Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/Kommission (T‑716/19, EU:T:2021:457), ergebe, dass das Gericht den Inhalt der in dieser Vereinbarung enthaltenen Klauseln hätte berücksichtigen müssen, anstatt sich auf die Feststellung des Vorliegens der Vereinbarung zu beschränken. Außerdem habe das Gericht, indem es den Umstand berücksichtigt habe, dass ÇOTAŞ die aus den aufgrund der genannten Vereinbarung erhobenen Provisionen hervorgegangenen Gewinne behalten habe, ein neues Kriterium eingeführt, das in der bisherigen Rechtsprechung nicht berücksichtigt worden sei und das unerheblich sei, da eine solches Behalten von Gewinnen nicht das Vorliegen eines divergierenden Interesses oder einer Abhängigkeit zwischen zwei Gesellschaften belege. Im Übrigen verstoße die Berücksichtigung dieses Umstands gegen die Verrechnungspreisleitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). 33 Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in den Rn. 51 bis 62 des angefochtenen Urteils zwei Fehler begangen. Erstens habe das Gericht das Urteil vom 25. Juni 2015, PT Musim Mas/Rat (T‑26/12, EU:T:2015:437), falsch ausgelegt und die Beweise verfälscht, indem es in Rn. 59 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht den Nachweis angetreten hätten, dass die Rolle von CM auf eine Mitwirkung „auf Papier“ beschränkt gewesen sei, die ausschließlich im Ausstellen der Rechnung bestanden habe. Das Gericht habe sich zu Unrecht auf die Frage konzentriert, ob die Rolle von CM auf eine Mitwirkung „auf Papier“ beschränkt gewesen sei, anstatt die dahinterliegenden Gründe für die Beteiligung von CM an den in Rede stehenden Ausfuhrverkäufen zu prüfen. Zweitens habe das Gericht dadurch, dass es nur das Vorliegen direkter Ausfuhrverkäufe des Herstellers berücksichtigt habe, anstatt deren Umfang zu berücksichtigen, ein falsches Kriterium angewandt. 34 Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in den Rn. 66 und 67 des angefochtenen Urteils fälschlich angenommen, dass der Umstand, dass CM sämtliche Inlandsverkäufe der betroffenen Ware ohne Mitwirkung eines Händlers getätigt habe, dafür spreche, dass dieser Hersteller über eine interne Vertriebsabteilung verfüge und dass ÇOTAŞ folglich nicht als eine solche Abteilung angesehen werden könne. Aus den Urteilen vom 25. Juni 2015, PT Musim Mas/Rat (T‑26/12, EU:T:2015:437), und vom 21. Februar 2024, Sinopec Chongqing SVW Chemical u. a./Kommission (T‑762/20, EU:T:2024:113), gehe nicht hervor, dass die direkten Inlandsverkäufe der betreffenden Ware ein relevanter Faktor für die Beurteilung der Frage seien, ob ein Hersteller und ein mit ihm verbundener Händler im Rahmen der Ausfuhren dieser Ware eine wirtschaftliche Einheit bildeten. In seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP (C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2011:245, Nr. 66) habe Generalanwalt Mengozzi auf die Möglichkeit hingewiesen, dass ein Hersteller eines Drittlands auf seinem Inlandsmarkt über eine Gesellschaft operiere, die er wirtschaftlich nicht kontrolliere, während er seine Erzeugnisse in die Union über eine Gesellschaft vertreibe, die mit ihm eine wirtschaftliche Einheit bilde. 35 Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund in allen Teilen für unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof 36 Wie aus Rn. 21 des vorliegenden Urteils hervorgeht, schreibt Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung vor, dass ein gerechter Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert durchzuführen ist, wobei Buchst. i dieser Vorschrift vorsieht, dass für einen solchen Vergleich Berichtigungen dieser Preise und Werte aufgrund von Unterschieden bei den Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden, erforderlich sein können. 37 Eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung kann jedoch nicht vorgenommen werden, wenn der in einem Drittland ansässige Hersteller und sein verbundener Händler, der mit den Ausfuhren in die Union beauftragt ist, eine wirtschaftliche Einheit bilden (Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C‑468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 39). 38 Der nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung vorgeschriebene gerechte Vergleich muss nämlich der wirtschaftlichen Realität der beteiligten Unternehmen Rechnung tragen. So ist entschieden worden, dass nichts in dieser Bestimmung dazu angetan ist, eine Anwendung des Begriffs „wirtschaftliche Einheit“ auf die endgültige Feststellung des Ausfuhrpreises im Rahmen des gerechten Vergleichs nach dieser Bestimmung zu verhindern. Vertreibt ein Hersteller seine Waren, die er in die Union ausführen will, über eine Gesellschaft, die zwar rechtlich selbständig ist, die er jedoch wirtschaftlich kontrolliert, so steht kein zwingender rechtlicher oder wirtschaftlicher Grund einer Anerkennung des Bestehens einer „wirtschaftlichen Einheit“ zwischen diesen beiden Wirtschaftsteilnehmern entgegen (Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 54). 39 Mit anderen Worten: Der Umstand, dass Produktions- und Verkaufstätigkeiten innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, kann nichts daran ändern, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden. Vor diesem Hintergrund ermöglicht es die Feststellung des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit, zu verhindern, dass Kosten, die offensichtlich im Verkaufspreis eines Erzeugnisses enthalten sind, wenn der Verkauf durch eine Vertriebsabteilung innerhalb der Organisation des Herstellers erfolgt, als nicht in diesem Preis enthalten angesehen werden, wenn die gleiche Verkaufstätigkeit von einer zwar rechtlich selbständigen, jedoch wirtschaftlich vom Hersteller kontrollierten Gesellschaft ausgeübt wird. Daraus folgt, dass bei einem Händler, der mit einem in einem Drittland ansässigen Hersteller eine wirtschaftliche Einheit bildet, nicht davon ausgegangen werden kann, dass er im Sinne von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter (Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C‑468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 40 bis 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 40 Um zu beurteilen, ob zwischen einem Hersteller und seinem Händler eine wirtschaftliche Einheit besteht, die eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung ausschließt, sind sämtliche relevanten Faktoren zu berücksichtigen, die es ermöglichen, die wirtschaftliche Realität der Beziehungen zwischen diesem Hersteller und diesem Händler zu bestimmen und insbesondere zu prüfen, ob der Hersteller den Händler wirtschaftlich kontrolliert und ihm dabei die Funktionen überträgt, die normalerweise einer internen Vertriebsabteilung zukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1988, Canon u. a./Rat, 277/85 und 300/85, EU:C:1988:467, Rn. 29, vom 10. März 1992, Canon/Rat, C‑171/87, EU:C:1992:106, Rn. 9 und 10, und vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C‑468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 43). 41 Die Feststellung, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, hängt somit von einer Gesamtwürdigung von Faktoren ab, anhand deren sich die wirtschaftliche Realität der von einem Händler gegenüber einem Hersteller ausgeübten Funktionen bestimmen lässt. Diese Feststellung muss von Fall zu Fall erfolgen, ohne dass die Bedeutung der Faktoren, die bei dieser Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind, im Voraus bestimmt werden kann. 42 Im Licht dieser Erwägungen sind die Rügen zu beurteilen, die die Rechtsmittelführerinnen in den verschiedenen Teilen des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend machen. 43 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 37 bis 73 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Kommission in den Rn. 79 bis 86 der streitigen Verordnung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie zunächst eine Gesamtwürdigung aller relevanten Faktoren vorgenommen habe, nämlich der Vereinbarung zwischen den Rechtsmittelführerinnen über die Zahlung von Provisionen, der direkten Ausfuhrverkäufe von CM, der direkten Inlandsverkäufe von CM, des Haltens von 99,98 % der Anteile an ÇOTAŞ durch CM, des Nichtvorliegens von Käufen durch ÇOTAŞ bei nicht verbundenen Lieferanten sowie der Unterbringung von CM und ÇOTAŞ in ein und demselben Gebäude, und sodann daraus gefolgert habe, dass CM und ÇOTAŞ nicht als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden könnten. 44 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht hätte sich nicht allein auf das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen den Rechtsmittelführerinnen stützen dürfen, die die Zahlung einer Provision durch CM an ÇOTAŞ vorsehe. 45 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 41 bis 49 des angefochtenen Urteils bestätigt hat, dass die Indizien, die die Kommission berücksichtigt habe, um festzustellen, ob ÇOTAŞ die Tätigkeiten eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters ausübe, relevant seien. Als solche Indizien hat das Gericht erstens die Vereinbarung zwischen den Rechtsmittelführerinnen über die Zahlung einer Provision von 1 USD pro Tonne der von ÇOTAŞ zur Ausfuhr verkauften Ware, zweitens den Umstand, dass ÇOTAŞ die durch diese Provision entstandenen Gewinne behalten habe, und drittens die Funktionen angeführt, die ÇOTAŞ durch die Vereinbarung zwischen den Rechtsmittelführerinnen übertragen wurden, nämlich die Prüfung der Akkreditive, die Bereitstellung und Nachbearbeitung der Dokumente für die Zollabfertigung und Verladung, die Erstellung der erforderlichen Ausfuhrunterlagen nach der Verladung und die Durchführung ausfuhrbezogener Verfahren wie das Inkasso für die Waren. 46 Soweit die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vorwerfen, nur das Vorliegen der zwischen den Rechtsmittelführerinnen geschlossenen Vereinbarung über die Zahlung einer Provision berücksichtigt und die Klauseln dieser Vereinbarung nicht berücksichtigt zu haben, wie es dies hingegen in den Urteilen vom 25. Juni 2015, PT Musim Mas/Rat (T‑26/12, EU:T:2015:437), und vom 14. Juli 2021, Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/Kommission (T‑716/19, EU:T:2021:457), getan habe, ist festzustellen, dass diese Rüge auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht. 47 In Rn. 45 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich festgestellt, dass sich aus der Vereinbarung zwischen den Rechtsmittelführerinnen ergebe, dass ÇOTAŞ die Funktion gehabt habe, Akkreditive zu prüfen, die Dokumente für die Zollabfertigung und Verladung bereitzustellen und nachzubearbeiten, die erforderlichen Ausfuhrunterlagen nach der Verladung zu erstellen und ausfuhrbezogene Verfahren wie das Inkasso für die Waren durchzuführen. Außerdem hat das Gericht in dieser Randnummer darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung auch vorsehe, dass CM die wichtigsten mit dem Verkauf verbundenen Funktionen – wie etwa die Kundenakquise und die Festlegung der erforderlichen Vertrags- und Verkaufsbedingungen mit diesen Kunden, einschließlich des Warentyps, des Preises und der Verladezeit – behalten habe. 48 Der Umstand, dass das Gericht in Rn. 49 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass unter den Indizien, die die Annahme zuließen, dass ÇOTAŞ die Tätigkeiten eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters ausübe, gerade das Vorliegen der Vereinbarung zwischen den Rechtsmittelführerinnen zu berücksichtigen sei, lässt in keiner Weise den Schluss zu, dass es damit einen irrelevanten Faktor berücksichtigt hätte und so zu Unrecht von der auf das Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat (C‑468/15 P, EU:C:2016:803), zurückgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen wäre. Die Beurteilung der Tragweite der Klauseln einer Vereinbarung setzt nämlich das Vorliegen der Vereinbarung voraus, so dass die Berücksichtigung sowohl dieses Vorliegens als auch des Inhalts dieser Klauseln relevante Faktoren für die Prüfung und gegebenenfalls die Feststellung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit sind. 49 Folglich ist die in Rn. 46 des vorliegenden Urteils angeführte Rüge als unbegründet zurückzuweisen. 50 Soweit die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht außerdem vorwerfen, es habe entschieden, dass der Umstand, dass ÇOTAŞ den Gewinn behalten habe, der sich aus der Provision ergebe, die sie aufgrund der Vereinbarung zwischen den Rechtsmittelführerinnen erhalten habe, ein Indiz dafür sei, dass ÇOTAŞ die Tätigkeiten eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters ausgeübt habe, weil das Gericht damit ein Kriterium eingeführt habe, für das es in der früheren Rechtsprechung keine Grundlage gebe und das im Widerspruch zu den internationalen Verrechnungspreisregeln stehe, so ist diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen. 51 Der Umstand, dass das Behalten eines Gewinns infolge der Vereinnahmung einer Provision bisher weder vom Gerichtshof noch vom Gericht als ein relevanter Faktor anerkannt worden ist, bedeutet nämlich nicht, dass es sich nicht um ein Indiz handelt, das das Gericht bei der Feststellung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit eines Händlers von einem Hersteller mit Recht berücksichtigen konnte. Im vorliegenden Fall hat das Gericht rechtsfehlerfrei als Indiz für eine solche wirtschaftliche Unabhängigkeit von ÇOTAŞ gegenüber CM und damit für die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer wirtschaftlichen Einheit zwischen diesen Unternehmen den Umstand berücksichtigt, dass ÇOTAŞ die Gewinne aus den Provisionen behält, die sie von CM für ihre Dienstleistungen als Ausfuhrvermittler erhält. 52 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen kann die Relevanz dieses Indizes nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass CM als Anteilseignerin, die 99,98 % der Anteile an ÇOTAŞ hält, die Gewinne von ÇOTAŞ entweder bei der Zahlung von Dividenden durch diese oder bei der Auflösung von ÇOTAŞ erhält. Abgesehen davon, dass nicht nachgewiesen ist, dass ÇOTAŞ Dividenden ausschüttet oder dass ihre Gewinne im Fall der Auflösung an CM zurückfließen, sind nämlich die Zahlung von Dividenden oder die Übertragung von Geldern bei einer Auflösung für die Feststellung, ob ein Hersteller eine verbundene Gesellschaft die Funktionen einer in seine Organisation eingebundenen internen Vertriebsabteilung ausüben lässt oder nicht, unerheblich. 53 Die Erwägungen in Rn. 51 des vorliegenden Urteils können auch nicht durch das auf die Grundsätze und Empfehlungen der OECD zu Verrechnungspreisen gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Frage gestellt werden. Diese Grundsätze und Empfehlungen beziehen sich nämlich auf die Besteuerung der von verbundenen Unternehmen erwirtschafteten Gewinne. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung hängt jedoch nicht von den steuerlichen Verrechnungspreisregeln der OECD ab, die auf die Gewinne anwendbar sind, die der Händler und sein Hersteller generieren, sondern von der wirtschaftlichen Realität der von diesen ausgeübten Funktionen. 54 Schließlich machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Beurteilung des Gerichts in Rn. 46 des angefochtenen Urteils lasse eine Verfälschung des in einem 47-seitigen Prüfbericht der Gesellschaft Deloitte über die Tätigkeiten von ÇOTAŞ für das Jahr 2019 (im Folgenden: Prüfbericht) bestehenden Beweises erkennen, den sie im ersten Rechtszug vorgelegt und ihrer Rechtsmittelschrift beigefügt hätten. In Anbetracht dieses Berichts habe das Gericht nämlich nicht davon ausgehen dürfen, dass die von ÇOTAŞ wahrgenommenen Aufgaben tatsächlich denen entsprächen, die normalerweise von einem Vertreter wahrgenommen würden, der eine Dienstleistung zum Zweck der Ausfuhr der vom Hersteller hergestellten Ware erbringe, und dass diese Funktionen bei der Ermittlung des Normalwerts keine Entsprechung hätten. Aus dem Prüfbericht gehe hervor, dass die an ÇOTAŞ gezahlten Beträge als Gemein- und Verwaltungskosten gezahlt worden seien. 55 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dass das Gericht allein zuständig ist zum einen für die Feststellung des Sachverhalts, sofern sich nicht aus den ihm vorgelegten Aktenstücken die Unrichtigkeit seiner Feststellungen ergibt, und zum anderen für dessen Würdigung sowie für die Würdigung der entsprechenden Beweise. Die Würdigung der betreffenden Tatsachen und Beweise ist somit, sofern sie nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche dem Gerichtshof zur Kontrolle vorgelegt werden könnte (Urteil vom 28. November 2024, Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission, C‑269/23 P und C‑272/23 P, EU:C:2024:984, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung). 56 Zudem muss ein Rechtsmittelführer, wenn er eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht behauptet, nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Außerdem muss sich nach ständiger Rechtsprechung eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 20. Juni 2024, Euranimi/Kommission, C‑252/23 P, EU:C:2024:538, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). 57 Zwar haben die Rechtsmittelführerinnen den Prüfbericht ihrer Rechtsmittelschrift beigefügt, jedoch geben sie nicht an, welche Passagen dieses Berichts vom Gericht verfälscht worden sein sollen. 58 In Wirklichkeit streben die Rechtsmittelführerinnen unter dem Vorwand einer behaupteten Verfälschung des genannten Berichts eine neue Würdigung dieses Beweises durch den Gerichtshof an, wozu der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht befugt ist, wie aus der in Rn. 55 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht. Denn zwar geht aus S. 37 des Prüfberichts hervor, dass ÇOTAŞ Reise‑, Personal‑, Büro- und Abschreibungskosten getragen hat, doch erlaubt das Vorliegen solcher Kosten es nicht, ohne eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung die Feststellung des Gerichts in Frage zu stellen, dass sich aus der Vereinbarung zwischen den Rechtsmittelführerinnen ergab, dass ÇOTAŞ Provisionen erhielt und Funktionen ausübte, die darin bestanden, Akkreditive zu prüfen, die Dokumente für die Zollabfertigung und Verladung bereitzustellen und nachzubearbeiten, die erforderlichen Ausfuhrunterlagen nach der Verladung zu erstellen und ausfuhrbezogene Verfahren durchzuführen. 59 Die Rüge der Rechtsmittelführerinnen, mit der eine Verfälschung des Prüfberichts geltend gemacht wird, ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Nach alledem ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in vollem Umfang zurückzuweisen. 60 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe zum einen einen Rechtsfehler begangen, indem es nur den Umstand berücksichtigt habe, dass CM direkte Ausfuhrverkäufe getätigt habe, nicht aber deren Umfang, und zum anderen dadurch, dass es festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht den Nachweis angetreten hätten, dass sich die Rolle von CM bei diesen Direktverkäufen auf eine Mitwirkung „auf Papier“ beschränkt habe. Damit habe das Gericht die auf das Urteil vom 25. Juni 2015, PT Musim Mas/Rat (T‑26/12, EU:T:2015:437), zurückgehende Rechtsprechung missachtet und die Beweise verfälscht. 61 Insoweit hat das Gericht in Rn. 51 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass das Vorliegen von Direktverkäufen durch den Hersteller einen relevanten Faktor für die Feststellung darstellt, ob ein mit ihm verbundener Händler einem auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreter gleichzustellen ist. Das Vorliegen solcher Verkäufe der betreffenden Ware oder anderer Waren ist nämlich ein Indiz dafür, dass der mit diesem Hersteller verbundene Händler keine Funktionen einer in die Organisation dieses Händlers eingebundenen internen Vertriebsabteilung ausübt. Je höher der Anteil solcher Direktverkäufe ist, desto schwieriger lässt sich zudem behaupten, dass dieser Händler solche Funktionen ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C‑468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 49). 62 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Ausfuhrverkäufe von CM eines von mehreren Indizien dafür darstellten, dass sie selbst über eine voll funktionsfähige interne Vertriebsabteilung verfüge, so dass davon auszugehen sei, dass ÇOTAŞ nicht diese Funktion, sondern die eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters erfülle. Zur Stützung dieser Feststellung hat das Gericht berücksichtigt, dass CM zwar keine Direktverkäufe der betroffenen Ware in die Union getätigt habe, die Kommission aber nachgewiesen habe, dass CM dem Wert nach 5,49 % der Direktverkäufe der betroffenen Ware in die übrige Welt, 11 % der Direktverkäufe der anderen Waren in die übrige Welt und 5,48 % der Direktverkäufe der anderen Waren in der Union getätigt habe. Folglich beruht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe nur das Vorliegen dieser Verkäufe und nicht deren Umfang berücksichtigt, auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils und ist daher unbegründet. 63 Außerdem ermöglicht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat (T‑249/06, EU:T:2009:62), vom 25. Juni 2015, PT Musim Mas/Rat (T‑26/12, EU:T:2015:437), und vom 21. Februar 2024, Sinopec Chongqing SVW Chemical u. a./Kommission (T‑762/20, EU:T:2024:113), ergangen seien, auf der Grundlage höherer Prozentsätze von Direktverkäufen des Herstellers keineswegs ausgeschlossen, dass ein Händler die Funktionen einer internen Vertriebsabteilung ausüben könne, nicht die Feststellung, dass das Gericht im vorliegenden Fall einen Rechtsfehler begangen hätte, indem es u. a. aus dem Vorliegen von durch CM getätigten direkten Ausfuhrverkäufen geschlossen hat, dass ÇOTAŞ nicht so angesehen werden kann, als hätte sie diese Funktion. Abgesehen davon, dass der Gerichtshof nicht an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht in diesen Rechtssachen gebunden ist, ist nämlich darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Rn. 41 des vorliegenden Urteils ergibt, die Prüfung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit eine Gesamtwürdigung aller relevanten Faktoren voraussetzt. Zu diesen Faktoren gehören die Direktverkäufe des Herstellers. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall CM direkte Ausfuhrverkäufe tätigt, wenn auch nur in Höhe eines geringen Prozentsatzes ihres Gesamtumsatzes, ist somit ein Indiz unter anderen, das das Gericht für die Feststellung, dass CM selbst über eine voll funktionsfähige interne Vertriebsabteilung verfügte, mit Recht berücksichtigen konnte. 64 Soweit die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, das Gericht habe die ihm vorgelegten Beweise verfälscht, indem es in Rn. 59 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sie nicht den Nachweis angetreten hätten, dass die Rolle des Herstellers auf eine Mitwirkung „auf Papier“, die nur in der Ausstellung einer Rechnung bestehe, beschränkt gewesen sei, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht darlegen, welcher Beweis auf diese Weise verfälscht worden sein soll, so dass diese Rüge gemäß der in Rn. 56 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen ist. 65 Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht ferner vor, nur geprüft zu haben, ob sich die Rolle von CM bei den direkten Ausfuhrverkäufen auf eine Mitwirkung „auf Papier“ beschränkt habe. Mit diesem Vorgehen habe das Gericht seine auf das Urteil vom 25. Juni 2015, PT Musim Mas/Rat (T‑26/12, EU:T:2015:437), zurückgehende Rechtsprechung missachtet, wo es entschieden habe, dass verschiedene Gründe die Mitwirkung eines Herstellers „auf Papier“ rechtfertigen könnten, so dass das Gericht im vorliegenden Fall gleichermaßen die verschiedenen dahinterliegenden Gründe, die die Beteiligung von CM an den Ausfuhrverkäufen erklären könnten, hätte berücksichtigen müssen. 66 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 56 bis 61 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen hat, wonach die meisten der von CM getätigten direkten Ausfuhrverkäufe keine echten Ausfuhrverkäufe darstellten, da diese Verkäufe aufgrund gesetzlicher Anforderungen in der Türkei u. a. an Kunden in einer Freizone in der Türkei oder an Kunden in der Türkei getätigt würden, die die betreffenden Waren anschließend aber in andere Drittländer ausführten. 67 In Rn. 58 des angefochtenen Urteils hat das Gericht unter Bezugnahme auf seine eigene, auf das Urteil vom 25. Juni 2015, PT Musim Mas/Rat (T‑26/12, EU:T:2015:437, Rn. 68), zurückgehende Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es bereits anerkannt habe, dass ein verbundenes Unternehmen die Funktionen einer internen Vertriebsabteilung ausüben könne, ohne jedoch selbst die Rechnungen im Zusammenhang mit seinen Verkäufen auszustellen, da diese vom Hersteller selbst ausgestellt würden, dessen Mitwirkung sich somit auf eine Mitwirkung „auf Papier“ beschränke. 68 Das Gericht hat jedoch in Rn. 59 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall nicht den Nachweis angetreten hätten, dass sich die Rolle von CM auf eine solche Mitwirkung „auf Papier“ beschränkt habe. In Rn. 60 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt, dass die Vereinbarung zwischen den Rechtsmittelführerinnen vielmehr vorgesehen habe, dass CM dafür verantwortlich gewesen sei, Kunden ausfindig zu machen und Verträge mit ihnen zu schließen, so dass CM nach dem Wortlaut dieser Vereinbarung die meisten oder sogar alle Funktionen, die normalerweise von einer Vertriebsabteilung wahrgenommen würden, ausgeübt habe. 69 In Anbetracht dieser Feststellungen hat das Gericht das in Rn. 66 des vorliegenden Urteils angeführte Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Das Gericht hat nämlich die wirtschaftliche Realität der direkten Ausfuhrverkäufe von CM beurteilt und im Wesentlichen festgestellt, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, diese Verkäufe als ein Indiz unter anderen dafür zu berücksichtigen, dass CM zu diesem Zweck selbst über eine voll funktionsfähige interne Vertriebsabteilung verfügt habe, so dass diese Rolle entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht auf ÇOTAŞ übertragen worden sei. 70 Somit ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes aus den vorstehenden Gründen zurückzuweisen. 71 Mit dem dritten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe das Vorliegen von Direktverkäufen, die der Hersteller auf seinem Inlandsmarkt getätigt habe, als relevantes Kriterium für die Feststellung angesehen, ob ein Hersteller und ein Händler eine wirtschaftliche Einheit bildeten, die mit den Ausfuhrverkäufen betraut sei. 72 In Rn. 67 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass, wie die Kommission geltend gemacht habe, der Umstand, dass CM ihre gesamten Inlandsverkäufe ohne Mitwirkung irgendeines Händlers getätigt habe, dafür spreche, dass CM über eine interne Vertriebsabteilung verfügt habe und dass ÇOTAŞ daher nicht als eine solche Abteilung habe angesehen werden können. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass es sich um ein relevantes Indiz handele, das die Kommission bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung habe berücksichtigen können oder gar müssen. 73 Hierzu ist festzustellen, dass der Umstand, dass ein Hersteller über eine interne Vertriebsabteilung für seine Inlandsverkäufe verfügt, ein Indiz dafür ist, dass er zu diesem Zweck nicht die Dienstleistungen eines mit ihm verbundenen Händlers, mit dem er als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen wäre, in Anspruch nehmen muss. Im Übrigen kann zwar das Vorliegen einer solchen internen Vertriebsabteilung innerhalb des Unternehmens des Herstellers die Aufnahme von Ausfuhrverkäufen durch den Hersteller über diese Abteilung erleichtern, doch kann allein aus diesem Umstand nicht abgeleitet werden, dass ein solcher Hersteller tatsächlich Ausfuhrverkäufe über seine interne Vertriebsabteilung tätigt. 74 Der Umstand, dass ein Hersteller über eine solche interne Vertriebsabteilung für Inlandsverkäufe verfügt, und der Umstand, dass er selbst direkte Ausfuhrverkäufe tätigt, können jedoch insgesamt ein Indiz dafür sein, dass dieser Hersteller und ein verbundener Händler in Bezug auf die direkten Ausfuhrverkäufe keine wirtschaftliche Einheit darstellen. 75 Nach alledem konnte das Gericht daher mit Recht davon ausgehen, dass der Umstand, dass CM über eine interne Vertriebsabteilung für Inlandsverkäufe verfügt, ein relevantes Indiz für die Beurteilung darstellte, ob dieser Hersteller und ÇOTAŞ in Bezug auf die Ausfuhrverkäufe eine wirtschaftliche Einheit bildeten. 76 Der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen, so dass der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist. Zum dritten Rechtsmittelgrund Zum ersten Teil – Vorbringen der Parteien 77 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe in den Rn. 94 bis 97 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, die in Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung aufgestellte Vermutung, wonach das Vorliegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten die Ausfuhrpreise unzuverlässig mache, so dass die Organe einen Ausfuhrpreis rechnerisch ermitteln könnten, auf die in Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung genannten Provisionen entsprechend anzuwenden. So könne die Kommission, wenn sie eine Berichtigung auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vornehmen wolle, nicht davon ausgehen, dass die vom ausführenden Hersteller an den verbundenen Händler gezahlte Provision angesichts der Verbindung zwischen diesen beiden Unternehmen nicht wettbewerbskonform festgelegt worden sei, sondern müsse diesen Umstand nachweisen, um berechtigt zu sein, den Betrag dieser Provision unter Berücksichtigung einer angemessenen Gewinnspanne rechnerisch zu ermitteln. 78 Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung regle ausschließlich den Fall, dass zwei Parteien miteinander verbunden seien, während Art. 2 Abs. 10 Buchst. i dieser Verordnung Provisionen betreffe, die sowohl an verbundene als auch an nicht verbundene Vertreter gezahlt werden könnten, und daher keine Vermutung enthalte, dass Geschäftsvorgänge zwischen verbundenen Unternehmen grundsätzlich nicht zuverlässig seien. Außerdem zielten die nach Art. 2 Abs. 10 der Verordnung vorgenommenen Berichtigungen – im Unterschied zu den Berichtigungen, mit denen der normalen Geschäftsbedingungen entsprechende Ausfuhrpreis bestimmt werden solle – darauf ab, den bereits nach den in Art. 2 Abs. 1 bis 9 der Verordnung festgelegten Regeln berechneten Ausfuhrpreis oder Normalwert zu korrigieren. Schließlich weisen die Rechtsmittelführerinnen darauf hin, dass der Gerichtshof bereits entschieden habe, dass Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung nicht den geringsten Hinweis auf eine solche Vermutung enthalte, da diese Bestimmung, die den Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis betreffe, nicht auf die Beziehung zwischen dem Ausführer und dem Händler abstelle, sondern auf die von Letzterem ausgeübten Funktionen (Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C-468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 87 und 88). Folglich könne die Kommission, wenn sie der Ansicht sei, dass die Höhe der Provision zwischen einem Hersteller und einer verbundenen Handelsgesellschaft keine angemessene Vergütung widerspiegele, dies nicht vermuten, sondern müsse es beweisen. 79 Das Gericht habe daher in den Rn. 98 bis 102 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen hinreichend über die Art und die Höhe der zusätzlichen Berichtigung informiert worden seien, und in den Rn. 103 bis 106 des angefochtenen Urteils zu Unrecht befunden, dass die Kommission ordnungsgemäß begründet habe, weshalb sie der Auffassung gewesen sei, dass die Höhe der in der Vereinbarung zwischen den Rechtsmittelführerinnen vereinbarten Provision keine angemessene Vergütung darstelle. Die Rechtsmittelführerinnen sind insbesondere der Ansicht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da sie nicht die Möglichkeit gehabt hätten, die Vermutung, wonach die Höhe der Provision keine angemessene Vergütung widerspiegele, zu widerlegen, obwohl sich die Kommission ausschließlich auf diese Vermutung gestützt und nicht nachgewiesen habe, inwiefern sich das Vorliegen gruppeninterner Beziehungen zwangsläufig auf die Bestimmung dieses Betrags ausgewirkt habe. 80 Selbst wenn die Vermutung von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung auf Art. 2 Abs. 10 Buchst. i dieser Verordnung übertragbar wäre, ergäbe sich aus Nr. 7.148 des Berichts des WTO-Panels vom 14. November 2017 in der Sache Vereinigte Staaten – OCTG (Korea) Antidumpingmaßnahmen betreffend bestimmte Ölfeldrohre aus Korea (WT/DS488/R), dass die mit der Untersuchung betraute Behörde den Ausfuhrpreis nicht rechnerisch ermitteln dürfe, wenn sie das Vorliegen einer geschäftlichen Verbindung feststelle, sondern verpflichtet sei, die ihr vorliegenden Beweise, die darauf schließen ließen, dass der Ausfuhrpreis trotz des Vorliegens einer geschäftlichen Verbindung zugrunde gelegt werden könne, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall habe die Kommission aber über Beweise dafür verfügt, dass die tatsächliche Höhe der Provision eine angemessene Vergütung darstelle. 81 Die Kommission hält das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen für nicht stichhaltig. – Würdigung durch den Gerichtshof 82 Als Erstes ist, soweit die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, die in Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung aufgestellte Vermutung auf die in Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung genannten Provisionen entsprechend anzuwenden, darauf hinzuweisen, dass dieser Art. 2 Abs. 9 die Möglichkeit vorsieht, den Ausfuhrpreis rechnerisch zu ermitteln, wenn sich herausstellt, dass dieser aufgrund einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist. 83 Das Vorliegen einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer erlaubt der Kommission somit die Vermutung, dass der Ausfuhrpreis nicht zuverlässig ist, und diesen Preis rechnerisch zu ermitteln, um der Anforderung von Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung zu genügen, wonach der Ausfuhrpreis der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Union verkauften Ware sein muss. 84 Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung keine Vermutung, dass zwei verbundene Unternehmen nicht unabhängig tätig sind und dass sie durch Ausgleichsvereinbarungen verbunden sind, besteht, so dass die Unionsorgane, um eine Berichtigung nach dieser Bestimmung vornehmen zu können, nachweisen müssen, dass die beiden Unternehmen unabhängig geleitet werden. Zu diesem Zweck können sich diese Organe nicht auf die in Art. 2 Abs. 9 dieser Verordnung aufgestellte Vermutung stützen. Während die letztgenannte Bestimmung die Berechnung des Ausfuhrpreises betrifft und postuliert, dass das Vorliegen einer Beziehung zwischen dem Ausführer und dem Händler diesen Preis verfälschen kann, stellt Art. 2 Abs. 10 Buchst. i, der den Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis betrifft, nicht auf die Beziehung zwischen dem Ausführer und dem Händler, sondern auf die vom Händler ausgeübten Funktionen ab (Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C‑468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 86 bis 88). 85 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen kann aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht abgeleitet werden, dass, wenn festgestellt worden ist, dass eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorzunehmen war, da der mit dem Hersteller verbundene Händler wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter handelte, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verbindung zwischen diesem Vertreter und dem Hersteller vermuten lässt, dass die Höhe der von diesem Vertreter vereinnahmten Provisionen nicht zuverlässig ist und dass daher die Höhe der vom Ausfuhrpreis abzuziehenden Provisionen rechnerisch ermittelt werden kann. 86 Insoweit hat das Gericht in Rn. 94 des angefochtenen Urteils zu Recht im Wesentlichen entschieden, dass die Frage, ob der verbundene Händler als eine interne Vertriebsabteilung anzusehen ist oder nicht, und damit, ob Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung Anwendung findet oder nicht, von der Frage verschieden ist, wie die Berichtigung im eigentlichen Sinne zu quantifizieren ist, wenn feststeht, dass diese Bestimmung Anwendung findet. Im Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat (C‑468/15 P, EU:C:2016:803), hat der Gerichtshof nämlich nur zur ersten Frage Stellung genommen. Das Gericht hat daher ebenfalls zu Recht festgestellt, dass der Gerichtshof nicht in Frage gestellt hatte, dass die Kommission bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der vorzunehmenden Berichtigung die Beziehung zwischen dem Hersteller und dem verbundenen Händler berücksichtigen konnte, wie bei einer Berichtigung, die sie gemäß Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung vornimmt. 87 Daher findet, wie das Gericht in Rn. 95 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, der in Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung aufgestellte Grundsatz, wonach der Ausfuhrpreis, wenn sich herausstellt, dass er wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, auf der Grundlage des Preises rechnerisch ermittelt werden kann, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, auch bei der Quantifizierung der Höhe der Provisionen, die vom Ausfuhrpreis abzuziehen sind, Anwendung, damit Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung nicht seine praktische Wirksamkeit genommen wird. 88 Diese Erwägung kann nicht durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Frage gestellt werden, dass Provisionen sowohl an mit dem Hersteller verbundene als auch an nicht mit ihm verbundene Vertreter gezahlt werden könnten. Die Vermutung, wonach die Höhe der Provisionen, die der betreffende Vertreter vereinnahmt, nicht zuverlässig ist, so dass die Höhe der in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. i der Grundverordnung vom Ausfuhrpreis abzuziehenden Provisionen rechnerisch ermittelt werden kann, gilt nämlich nur, wenn die Kommission nachweist, dass dieser Vertreter entsprechend Art. 2 Abs. 9 dieser Verordnung mit dem Hersteller verbunden ist, nämlich aufgrund einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen beiden. 89 Die Anwendung dieser Vermutung kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass das WTO-Panel in seinem in Rn. 80 des vorliegenden Urteils genannten Bericht unter Berücksichtigung des Wortlauts von Art. 2.3 des Antidumping-Übereinkommens die Auffassung vertreten hat, dass diese Bestimmung „der mit der Untersuchung betrauten Behörde nicht gestattet, den Ausfuhrpreis immer dann rechnerisch zu ermitteln, wenn eine geschäftliche Verbindung besteht“, und dass „[d]ie mit der Untersuchung betraute Behörde … die ihr vorliegenden Beweise, die darauf hindeuten, dass trotz des Bestehens einer geschäftlichen Verbindung auf den Ausfuhrpreis abgestellt werden kann, nicht einfach außer Acht lassen und anschließend den Ausfuhrpreis rechnerisch ermitteln [darf], ohne diese Beweise zu prüfen“, da„die mit der Untersuchung betraute Behörde verpflichtet ist, die Tatsachen ordnungsgemäß festzustellen und sie unparteiisch und objektiv zu würdigen, was die Prüfung der für die Fragen, mit denen sie befasst ist, relevanten Beweise einschließt“. 90 Zwar entspricht Art. 2.3 des Antidumping-Übereinkommens Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung und gebietet es der Vorrang der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts, diese Bestimmungen nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Verträgen auszulegen (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung). 91 Bei der in Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung aufgestellten Vermutung handelt es sich jedoch um eine widerlegbare Vermutung. Folglich besteht für die Kommission, wenn der betroffene Hersteller der Kommission im Antidumpingverfahren Beweise dafür vorlegt, dass der Ausfuhrpreis trotz des Bestehens einer geschäftlichen Verbindung der für die zur Ausfuhr verkaufte Ware tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist, keine Veranlassung, diesen Preis rechnerisch zu ermitteln. Somit verstößt eine solche Vermutung nicht gegen Art. 2.3 des Antidumping-Übereinkommens in seiner Auslegung durch das WTO-Panel in seinem in Rn. 80 des vorliegenden Urteils genannten Bericht. 92 Als Zweites machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da in der streitigen Verordnung erstmals eine entsprechende Anwendung von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung bei der Berechnung des Ausfuhrpreises infolge der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i dieser Verordnung erwähnt werde. 93 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte der Parteien in einem Antidumpingverfahren diese im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt worden sein müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, C‑478/21 P, EU:C:2023:685, Rn. 211 und dort angeführte Rechtsprechung). 94 Im vorliegenden Fall steht fest, dass, wie sich aus Rn. 102 des angefochtenen Urteils ergibt, im 84. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung erstmals erwähnt wird, dass die Kommission die Berichtigung in sinngemäßer Anwendung von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung vorgenommen hat und dass diese Berichtigung darauf abzielte, sowohl den Funktionen Rechnung zu tragen, zu deren Ausübung sich der verbundene Händler gemäß der Vereinbarung zwischen den Rechtsmittelführerinnen gegen Entgelt verpflichtete, als auch eine im üblichen Geschäftsverkehr angemessene Vergütung abzubilden. 95 Wie aus Rn. 101 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat die Kommission jedoch in Rn. 55 der vorläufigen Verordnung festgestellt, dass „zur Ermittlung des Ausfuhrpreises dieses ausführenden Herstellers auf der Stufe ab Werk eine Berichtigung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen [wurde]. Daher zog die Kommission die VVG-Kosten des verbundenen Händlers, der den Feststellungen zufolge keine wirtschaftliche Einheit mit dem ausführenden Hersteller bildete, sowie einen Gewinn vom Ausfuhrpreis ab, der dem Gewinn eines unabhängigen Einführers in die Union entsprach; dieser wurde auf der Grundlage der zu dieser Untersuchung vorliegenden Informationen und der Feststellungen bestimmt, die im Rahmen einer früheren Untersuchung betreffend die Einfuhren von mit der untersuchten Ware vergleichbaren Waren getroffen worden waren“. 96 Somit hat das Gericht in Rn. 102 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen bereits mit der vorläufigen Verordnung darüber informiert wurden, dass die Berichtigung des Ausfuhrpreises durch das Vorhandensein verbundener Parteien gerechtfertigt war. Mit der vorläufigen Verordnung wurden die Rechtsmittelführerinnen auch darüber informiert, wie die Kommission den Ausfuhrpreis anpassen würde, wobei erläutert wurde, dass sie den Gewinn des verbundenen Händlers nicht berücksichtigen, sondern ihn auf der Grundlage anderer Daten rechnerisch ermitteln würde. 97 In Anbetracht dessen können die Rechtsmittelführerinnen nicht mit Recht geltend machen, sie hätten keine Gelegenheit gehabt, den Nachweis zu erbringen, dass die Höhe der Provision eine angemessene Vergütung widerspiegle. Auch die Klarstellung in der streitigen Verordnung, dass sich die vorgenommene Berichtigung aus einer sinngemäßen Anwendung von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung ergebe, hat den Rechtsmittelführerinnen diese Möglichkeit nicht genommen. Wie in Rn. 102 des angefochtenen Urteils ausgeführt, ohne dass dies von den Rechtsmittelführerinnen im Stadium des vorliegenden Rechtsmittels bestritten worden wäre, haben die Erwägungen der Kommission in der streitigen Verordnung die Art oder die Höhe der vorgenommenen Berichtigung nicht geändert. 98 Folglich ist die Rüge einer Verletzung des Anspruchs der Rechtsmittelführerinnen auf rechtliches Gehör zurückzuweisen. Zum zweiten Teil – Vorbringen der Parteien 99 Als Erstes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in den Rn. 112, 115, 123 und 125 des angefochtenen Urteils die ihm zur Würdigung vorgelegten Beweise verfälscht, indem es davon ausgegangen sei, dass ÇOTAŞ Zollabfertigungs- und Verladedienstleistungen erbringe. In Wirklichkeit erbringe ÇOTAŞ keine solchen Dienstleistungen, sondern gewährleiste die Nachbearbeitung dieser Vorgänge und trage keine unmittelbar mit diesen zusammenhängenden Kosten. Die Gewährleistung der Nachbearbeitung der für die Zollabfertigung und das Verladen vorgelegten Dokumente ohne Tragung der damit verbundenen direkten Kosten komme der Erbringung von Zollabfertigungs- und Verladedienstleistungen nicht gleich. Aus dem Prüfbericht gehe eindeutig hervor, dass sich die von ÇOTAŞ getragenen Kosten auf Reisen, Gehälter, Büros und Abschreibungen bezögen, die keinen Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung von Zollabfertigungs- und Verladedienstleistungen entsprächen. 100 Das Gericht und die Kommission hätten zu Unrecht die Neben- oder Unterstützungstätigkeiten den primären Verkaufsfunktionen gleichgesetzt, was die nuancierte Analyse beeinträchtige, die erforderlich sei, um den genauen Umfang der Tätigkeiten von ÇOTAŞ und die entsprechende Höhe des angemessenen Gewinns zu bestimmen. Nicht verbundene Einführer würden weitaus mehr Funktionen ausüben als ÇOTAŞ. Wie aus früheren Antidumpingverordnungen hervorgehe, bestünden die typischen Funktionen, die ein Einführer zusätzlich zu den von ÇOTAŞ ausgeübten Funktionen ausübe, darin, Bestellungen von nicht verbundenen Kunden entgegenzunehmen, Kaufverträge mit unabhängigen Käufern auszuhandeln, sich um die Einfuhrverfahren zu kümmern, die Waren zu den unabhängigen Käufern zu befördern und die Waren in der Union zu lagern. ÇOTAŞ nehme keine dieser Funktionen wahr. 101 Als Zweites machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe dadurch, dass es in den Rn. 103 bis 110 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission ordnungsgemäß die Gründe angegeben habe, aus denen sie der Ansicht gewesen sei, dass die Höhe der Provision keiner angemessenen Vergütung entspreche, und in den Rn. 116 bis 131 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission bei der Berechnung der Berichtigung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, die in den Akten enthaltenen Beweise verfälscht. Insbesondere gehe aus dem Prüfbericht hervor, dass ihre Gewinnspanne bei ihren Dienstleistungen etwa 8 % betragen habe und dass der Betriebsgewinn nicht unter Bezugnahme auf den Wert der Weiterverkäufe, sondern unter Bezugnahme auf die Einnahmen aus der Provision und der für die erbrachten Dienstleistungen getätigten Ausgaben zu berechnen sei. In diesem Zusammenhang machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass aus Nr. 7.129 des Berichts des WTO-Panels vom 16. Dezember 2016 in der Sache Europäische Union – Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Fettalkohole aus Indonesien (WT/DS442/R) hervorgehe, dass „[w]enn ein Geldtransfer zwischen zwei verbundenen Unternehmen stattfindet, … die untersuchende Behörde berechtigt [wäre] zu prüfen, ob der tatsächliche Wert der Kosten von ihrem angegebenen Wert abweicht. Diese Prüfung würde … dabei helfen, die angemessene Höhe der vorzunehmenden Berichtigung zu bestimmen“. 102 Die Kommission hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig. – Würdigung durch den Gerichtshof 103 Wie in den Rn. 55 und 56 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist allein das Gericht zum einen für die Feststellung des Sachverhalts, sofern sich nicht aus den ihm vorgelegten Aktenstücken die Unrichtigkeit seiner Feststellungen ergibt, und zum anderen für dessen Würdigung sowie für die Würdigung der entsprechenden Beweise zuständig. Die Würdigung der betreffenden Tatsachen und Beweise ist somit, sofern sie nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche dem Gerichtshof zur Kontrolle vorgelegt werden könnte. Zudem muss ein Rechtsmittelführer, wenn er eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht behauptet, genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Außerdem muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf. 104 Erstens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe dadurch, dass es in Rn. 124 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage der Erwägungen in den Rn. 112, 115 und 123 dieses Urteils festgestellt habe, dass ÇOTAŞ Dienstleistungen wie die Zollabfertigung und das Verladen erbringe, den Prüfbericht verfälscht, da aus diesem hervorgehe, dass es sich bei den von ÇOTAŞ getragenen Kosten um Reise‑, Gehalts‑, Büro- und Abschreibungskosten handele, die nicht unmittelbar mit Zollabfertigungs- und Verladedienstleistungen zusammenhingen. 105 Hierzu ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht konkret angeben, welcher Teil des Prüfberichts vom Gericht verfälscht worden sein soll, aus dem sich offensichtlich ergeben soll, dass ÇOTAŞ keine Zollabfertigungs- und Verladedienstleistungen erbringe oder unmittelbar damit zusammenhängende Kosten trage. Folglich ist die Rüge, mit der eine Verfälschung dieses Berichts geltend gemacht wird, als unzulässig zurückzuweisen. 106 Zweitens ist, soweit die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, das Gericht habe den Prüfbericht verfälscht, indem es in Rn. 125 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Gewinn, den ÇOTAŞ aus den von ihr vereinnahmten Provisionen erzielt habe, 8,2 % als Prozentsatz der Einnahmen und 8,9 % als Prozentsatz der Kosten für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Ausfuhrverkäufen von CM betragen habe, festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht das Vorliegen einer Verfälschung dieses Berichts durch das Gericht nachweisen und in Wirklichkeit eine neue Tatsachenwürdigung durch den Gerichtshof erreichen wollen, für die dieser nicht zuständig ist. Die Rechtsmittelführerinnen geben nämlich nicht mit hinreichender Genauigkeit an, welche Passagen dieses Berichts das Gericht offensichtlich verkannt haben soll. 107 Folglich ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen, so dass dieser Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist. Zum vierten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien 108 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe in den Rn. 199, 200 und 204 bis 207 des angefochtenen Urteils gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung verstoßen, indem es sich auf die vom Absicherungsvertrag erfassten Währungen und nicht auf den Zeitpunkt der Festlegung des Wechselkurses in diesem Vertrag bezogen habe. 109 Diese Bestimmung lege den Schwerpunkt unabhängig von den Währungen, deren Wechselkurs im Absicherungsvertrag festgelegt sei, auf das Datum des Wechselkurses. Dies ergebe sich aus der in jedem Satz dieser Bestimmung enthaltenen Bezugnahme auf das „Verkaufsdatum“. Außerdem sei die Bezugnahme auf dieses Datum und nicht auf die vom Absicherungsvertrag erfassten Währungen angesichts des Umstands, dass die Wechselkurse zwischen den verschiedenen Währungen miteinander zusammenhingen, aus finanzieller Sicht logisch. 110 Die Rechtsmittelführerinnen sind daher der Ansicht, dass es für die Kommission zu einfach wäre, die Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 10 Buchst. j Satz 1 der Grundverordnung zu umgehen, wäre dem Standpunkt zu folgen, dass Absicherungsgeschäfte nur dann Berücksichtigung finden könnten, wenn das Geschäft die Währung der Rechnung und die von der Kommission verwendete Umrechnungswährung betreffe. Die Kommission könnte die Geschäftsvorgänge nämlich in Euro oder in andere Währungen umrechnen, um Absicherungsgeschäfte zwischen Euro und türkischen Lira nicht berücksichtigen zu müssen. Die Auslegung dieser Bestimmung dürfe es der Kommission aber nicht ermöglichen, ihr ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen. 111 Nach Ansicht der Kommission geht der vierte Rechtsmittelgrund ins Leere, da die Rechtsmittelführerinnen Rn. 196 des angefochtenen Urteils nicht beanstanden würden. Jedenfalls sei der Rechtsmittelgrund unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof 112 Als Erstes ist festzustellen, dass die Kommission zu Unrecht geltend macht, der vierte Rechtsmittelgrund gehe ins Leere, da die Rechtsmittelführerinnen Rn. 196 des angefochtenen Urteils nicht beanstandet hätten. In dieser Randnummer wird nämlich nur der Inhalt des 98. Erwägungsgrundes der streitigen Verordnung dargestellt, ohne dass das Gericht darin eine Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieser Verordnung vorgenommen hätte, so dass das Nichtbeanstanden dieser Randnummer nicht ausreicht, um diesen Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend anzusehen. 113 Was als Zweites die Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes anbelangt, ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 199, 200 und 204 bis 207 des angefochtenen Urteils den von der Kommission in der streitigen Verordnung vertretenen Ansatz bestätigt hat, wonach die von den Rechtsmittelführerinnen geschlossenen Absicherungsverträge für die Währungsumrechnungen, die die Kommission vornehme, um einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung zu gewährleisten, nicht relevant seien. 114 Insbesondere hat das Gericht zum einen festgestellt, dass die Ausfuhrverkäufe der Rechtsmittelführerinnen, da sie in Euro getätigt worden seien, in türkische Lira hätten umgerechnet werden müssen, um einen gerechten Vergleich zwischen diesen Verkäufen und den Inlandsverkäufen zu gewährleisten, und zum anderen, dass die Kommission den Wert der Ausfuhrverkäufe unmittelbar, ohne eine Zwischenumrechnung in US-Dollar, in türkische Lira umgerechnet habe. Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass, da die in Rede stehenden Absicherungsverträge eine Absicherung in US-Dollar durch Vereinbarung eines Umrechnungskurses zwischen Euro und US-Dollar vorsähen, diese Umrechnung nichts mit dem von der Kommission vorgenommenen Umrechnungsvorgang, d. h. der Umrechnung von Euro in türkische Lira, zu tun habe. Das Gericht hat daher das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, wonach die Kommission verpflichtet gewesen sei, den in den Absicherungsverträgen vorgesehenen Umrechnungskurs zu verwenden. 115 Die Rechtsmittelführerinnen sind der Ansicht, dass diese Beurteilung auf einer fehlerhaften Auslegung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung beruhe, da sie sich auf die im Absicherungsvertrag genannten Währungen und nicht auf das Datum der Festlegung des Wechselkurses in diesem Vertrag – auf das sich diese Bestimmung aber beziehe – stütze und die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung verletze. 116 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung ein gerechter Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert durchgeführt wird. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, sind, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. 117 Zu den Faktoren, aufgrund deren Berichtigungen vorgenommen werden können, gehört nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. j die Währungsumrechnung. Diese Bestimmung sieht vor, dass, wenn der Preisvergleich eine Währungsumrechnung erfordert, dafür der Wechselkurs vom Verkaufstag herangezogen wird; steht ein Devisenverkauf auf Terminmärkten unmittelbar mit dem Ausfuhrgeschäft in Zusammenhang, so wird jedoch der beim Terminverkauf angewandte Wechselkurs herangezogen. In dieser Bestimmung heißt es weiter, dass normalerweise das Datum des Verkaufs dem Datum der Rechnung entspricht, jedoch kann auch das Datum des Vertrags, des Kaufauftrags oder der Auftragsbestätigung herangezogen werden, wenn diese für die Ermittlung der wesentlichen Verkaufsbedingungen eher geeignet sind. Wechselkursschwankungen werden nicht berücksichtigt, und den Ausführern wird eine Frist von 60 Tagen eingeräumt, um anhaltende Wechselkursschwankungen im Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen. 118 Ist daher eine Währungsumrechnung erforderlich, um den Ausfuhrpreis gerecht mit dem Normalwert zu vergleichen, legt Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung fest, wie der für diese Umrechnung anzuwendende Wechselkurs zu bestimmen ist. Dieser Wechselkurs muss dem zum Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Wechselkurs entsprechen, es sei denn, der Wechselkurs wurde bei einem Terminverkauf vereinbart, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausfuhrverkauf steht, der beim Vergleich mit dem Normalwert zu berücksichtigen ist. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht nämlich hervor, dass, wenn der Devisenverkauf auf dem Terminmarkt unmittelbar mit dem betreffenden Ausfuhrgeschäft in Zusammenhang steht, der beim Terminverkauf angewandte Wechselkurs herangezogen wird. Diese Bestimmung legt außerdem fest, wie das Datum des Verkaufs zu bestimmen ist, wenn es zu berücksichtigen ist, und weist darauf hin, dass Wechselkursschwankungen nicht berücksichtigt werden. 119 Sodann ist festzustellen, dass Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung keinen Hinweis darauf enthält, in welche Währung die Umrechnung vorzunehmen ist, wenn eine Umrechnung erforderlich ist, um einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert durchzuführen. Daraus folgt, dass die Kommission, wenn eine Währungsumrechnung erforderlich ist, um einen solchen Vergleich durchführen zu können, über einen Beurteilungsspielraum verfügt, um zu bestimmen, in welche Währung diese Preise umzurechnen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieses Beurteilungsspielraums ist auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Wahl der Währung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Befugnismissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2024, Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission, C‑269/23 P und C‑272/23 P, EU:C:2024:984, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung). 120 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Absicherungsvertrag, wie das Gericht in Rn. 198 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, es ermöglicht, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Wechselkurs, der auf eine zu einem künftigen Zeitpunkt stattfindende Geldtransaktion anzuwenden ist, festzuschreiben und damit das finanzielle Risiko zu verringern, dem ein Vertragspartner aufgrund ungünstiger Wechselkursschwankungen ausgesetzt ist. 121 Ein Absicherungsvertrag legt somit einen Wechselkurs für Terminverkäufe im Sinne von Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung fest. 122 Da diese Bestimmung jedoch, wie sich aus den Rn. 118 und 119 des vorliegenden Urteils ergibt, festlegt, wie der Wechselkurs zu bestimmen ist, der bei einer Währungsumrechnung anzuwenden ist, um den Ausfuhrpreis mit dem Normalwert zu vergleichen, aber keinen Hinweis hinsichtlich der Wahl der Währung, in die diese Umrechnung vorzunehmen ist, gibt, kann die Kommission nicht nach dieser Bestimmung verpflichtet sein, für diesen Vergleich die in dem Absicherungsvertrag verwendeten Währungen zu berücksichtigen, und folglich auch nicht, den in diesem Vertrag festgelegten Wechselkurs allein deshalb anzuwenden, weil er unmittelbar mit dem betreffenden Ausfuhrverkauf zusammenhängt. 123 Damit die Kommission verpflichtet ist, den in einem Absicherungsvertrag festgelegten Wechselkurs zu berücksichtigen, ist es nicht nur erforderlich, dass dieser Vertrag unmittelbar mit dem betreffenden Ausfuhrverkauf zusammenhängt, sondern auch, dass die Währung, auf die sich dieser Vertrag bezieht, auch diejenige ist, in die die Preise nach Auffassung der Kommission umzurechnen sind, um einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu ermöglichen. Der Umstand, dass ein Absicherungsvertrag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Ausfuhrverkauf steht, gibt jedoch keinerlei Hinweis darauf, ob die Währung, deren Wechselkurs in diesem Vertrag festgelegt ist, diejenige ist, in die die Ausfuhrpreise und der Normalwert umzurechnen sind, um einen gerechten Vergleich gemäß Art. 2 Abs. 10 Satz 1 der Grundverordnung zu gewährleisten. 124 Folglich ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen aus dem Umstand, dass Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung den Schwerpunkt unabhängig von den Währungen, deren Wechselkurs im Vertrag festgelegt ist, auf das Datum des Wechselkurses legt, nicht, dass die Kommission, wenn ein ausführender Hersteller einen Absicherungsvertrag geschlossen hat, notwendigerweise verpflichtet wäre, eine Umrechnung nach Maßgabe der in diesem Vertrag genannten Währungen vorzunehmen, um einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu gewährleisten. 125 Außerdem machen die Rechtsmittelführerinnen zu Unrecht geltend, der Umstand, dass ein Absicherungsvertrag von der Kommission nur unter den in Rn. 123 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen sei, liefe darauf hinaus, es der Kommission zu ermöglichen, die in Art. 2 Abs. 10 Buchst. j Satz 1 der Grundverordnung aufgestellte Verpflichtung zu umgehen. Wie in den Rn. 118 bis 119 des vorliegenden Urteils ausgeführt, betrifft diese Verpflichtung nämlich nur die Art und Weise der Bestimmung des Umrechnungskurses, der für einen gerechten Vergleich anzuwenden ist, nicht aber die Wahl der umzurechnenden Währungen. 126 Zudem hat diese Auslegung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung entgegen der von den Rechtsmittelführerinnen ebenfalls vertretenen Auffassung nicht zur Folge, dass es der Kommission ermöglicht würde, dieser Verpflichtung jede praktische Wirksamkeit zu nehmen. Ist die Kommission nämlich der Ansicht, dass die Preise der Ausfuhrverkäufe in eine andere Währung umzurechnen sind als diejenige, die unter einen unmittelbar mit diesen Verkäufen zusammenhängenden Absicherungsvertrag fällt, bleibt sie nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. j Satz 1 der Grundverordnung grundsätzlich verpflichtet, den Wechselkurs vom Verkaufstag zugrunde zu legen. 127 Darüber hinaus – und dies ist noch grundlegender – ist die Kommission verpflichtet, bei der Wahl der Währung, in die die fraglichen Preise ihrer Ansicht nach umzurechnen sind, aufgrund der sich aus Art. 2 Abs. 10 Satz 1 der Grundverordnung ergebenden grundsätzlichen Verpflichtung sicherzustellen, dass diese Wahl einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert ermöglicht. Diese Wahl, die in die Beurteilungsbefugnis fällt, über die die Kommission aufgrund der Komplexität der von ihr zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte verfügt, bleibt jedoch, wie sich aus Rn. 119 des vorliegenden Urteils ergibt, der unionsgerichtlichen Kontrolle unterworfen. 128 Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung nicht falsch ausgelegt hat, indem es nach der Feststellung, dass die von den Rechtsmittelführerinnen geschlossenen Absicherungsverträge einen Wechselkurs zwischen Euro und US-Dollar festlegten, befunden hat, dass dieser Kurs für die von der Kommission vorgenommene Umrechnung der Ausfuhrpreise, nämlich von Euro in türkische Lira, nicht relevant war. 129 Demnach ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum fünften Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien 130 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, in Rn. 168 des angefochtenen Urteils Nr. 6.123 des Berichts des WTO-Panels in der Sache Vereinigte Staaten – Antidumpingmaßnahmen gegenüber nichtrostendem Stahlblech in Rollen und Blechen und Bändern aus nichtrostendem Stahl aus Korea (WT/DS179/R) (im Folgenden: Bericht des WTO-Panels in der Sache USA – Nichtrostender Stahl) nur teilweise zitiert zu haben und folglich diesen Bericht falsch ausgelegt und die in den Akten enthaltenen Beweise verfälscht zu haben. Das nicht wiedergegebene Zitat betreffe nämlich genau die Situation der Rechtsmittelführerinnen, die Gegenstand der streitigen Verordnung sei. 131 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da er darauf abziele, die Tatsachenfeststellungen des Gerichts in den Rn. 175, 176 und 185 des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen. Außerdem legten die Rechtsmittelführerinnen nicht hinreichend dar, inwiefern die angeblich fehlerhafte Auslegung dieser Nummer des Berichts des WTO-Panels in der Sache USA – Nichtrostender Stahl sich auf die Entscheidung des Gerichts auswirken soll. Schließlich hält die Kommission diesen Rechtsmittelgrund jedenfalls für unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof 132 Rn. 168 des angefochtenen Urteils, auf die sich der fünfte Rechtsmittelgrund bezieht, gehört zu den Gründen, die die Entscheidung des Gerichts stützen, den dritten Klagegrund der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen, mit dem diese, wie sich aus Rn. 163 dieses Urteils ergibt, der Kommission im Wesentlichen vorwarfen, dadurch gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung verstoßen zu haben, dass sie eine monatliche oder vierteljährliche Berechnung der Dumpingspanne abgelehnt habe. 133 Da der Inhalt von Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens und der von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung Ähnlichkeiten aufweisen, und unter Berücksichtigung der in Rn. 90 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Bestimmungen der Grundverordnung, die dem Antidumping-Übereinkommen entsprechen, nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auszulegen sind, konnte das Gericht bei seiner Würdigung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen zur Tragweite dieser Bestimmung der Grundverordnung den Bericht des WTO-Panels in der Sache USA – Nichtrostender Stahl insofern mit Recht berücksichtigen, als dieser die Auslegung von Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens betrifft. 134 Daraus folgt, dass die Rechtsmittelführerinnen, indem sie geltend machen, das Gericht habe sich in Rn. 168 des angefochtenen Urteils auf ein unvollständiges Zitat von Nr. 6.123 des Berichts des WTO-Panels in der Sache USA – Nichtrostender Stahl gestützt, dem Gericht im Wesentlichen vorwerfen, eine fehlerhafte Auslegung von Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens und folglich auch von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung zugrunde gelegt und damit einen Rechtsfehler begangen zu haben. 135 Die Kommission macht daher zu Unrecht geltend, dass der vorliegende Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen sei, weil er auf eine neue Tatsachenwürdigung durch den Gerichtshof abziele und die Rügen der Rechtsmittelführerinnen mit diesem Rechtsmittelgrund nicht hinreichend darlegt würden. 136 Was die Rüge der Rechtsmittelführerinnen anbelangt, das Gericht habe die in den Akten des ersten Rechtszugs enthaltenen Beweise verfälscht, ist, soweit diese Rüge die Würdigung des Berichts des WTO-Panels in der Sache USA – Nichtrostender Stahl betrifft, darauf hinzuweisen, dass dieser Bericht dem Gericht nicht als Beweis für eine streitige Tatsache vorgelegt wurde, sondern zur Untermauerung der von den Rechtsmittelführerinnen vertretenen Auslegung von Art. 2 des Antidumping-Übereinkommens und folglich von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung. Daher wird im Rahmen der Prüfung der in Rn. 134 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Rüge der Rechtsmittelführerinnen geprüft, ob das Gericht diesen Bericht zutreffend gewürdigt hat, wobei diese Prüfung nicht auf die Frage beschränkt wird, ob es den Bericht verfälscht hat. 137 Soweit sich die Rüge der Rechtsmittelführerinnen, mit der eine Verfälschung geltend gemacht wird, hingegen auf andere Inhalte der Akten des ersten Rechtszugs bezieht, ist sie gemäß der in Rn. 56 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen, da die Rechtsmittelführerinnen weder angegeben haben, welche Inhalte das Gericht verfälscht haben soll, noch, welche Beurteilungsfehler es begangen haben soll. 138 Nach diesen Klarstellungen betreffend die Begründetheit des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, nachdem es in Rn. 167 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens eine Bestimmung enthalte, die teilweise mit der von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung vergleichbar sei, in Rn. 168 dieses Urteils die folgende Passage des Berichts des WTO-Panels in der Sache USA – Nichtrostender Stahl betreffend die Auslegung dieses Art. 2.4 wiedergegeben hat: „Die Vereinigten Staaten machen im Ergebnis geltend, dass das in Art. 2.4 enthaltene Erfordernis der ‚möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkte‘ eine Präferenz für kurze Zeiträume bei der Berechnung der Durchschnitte impliziere. Unseres Erachtens geht das Vorbringen der Vereinigten Staaten jedoch zu weit. … Wir schließen nicht aus, dass tatsächliche Umstände vorliegen können, unter denen die Verwendung mehrerer Zeiträume für die Berechnung der Durchschnitte angebracht sein könnte, um sicherzustellen, dass die Vergleichbarkeit nicht durch Unterschiede bei den Verkaufszeitpunkten innerhalb der Zeiträume für die Berechnung der Durchschnitte auf dem Inlands- und dem Ausfuhrmarkt beeinträchtigt wird. …“ 139 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Passage dieses Berichts, deren Nichtbeachtung die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vorwerfen, wie folgt lautet: „Wir stellen fest, dass in Fällen, in denen Veränderungen des Normalwerts, des Ausfuhrpreises oder des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises im Untersuchungszeitraum mit Unterschieden innerhalb dieses Zeitraums bei der relativen Gewichtung der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt gegenüber den Verkäufen auf dem Ausfuhrmarkt nach ihrem Volumen einhergehen, die Verwendung gewogener Durchschnitte für den gesamten Untersuchungszeitraum das Vorliegen einer Dumpingspanne anzeigen könnte, die die Situation zu keinem Zeitpunkt dieses Zeitraums widerspiegelt.“ 140 Dieser Satz, der sich in diesem Bericht unmittelbar an die in Rn. 138 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Passage anschließt, enthält jedoch nur ein Beispiel für die tatsächlichen Umstände, unter denen die Verwendung mehrerer Zeiträume für die Berechnung der Durchschnitte angebracht sein könnte, um zu gewährleisten, dass die Vergleichbarkeit nicht durch Unterschiede bei den Verkaufszeitpunkten innerhalb der Zeiträume für die Berechnung der Durchschnitte auf dem Inlands- und dem Ausfuhrmarkt beeinträchtigt wird. 141 Die Auslassung des genannten Satzes durch das Gericht erlaubt daher nicht die Annahme, dass es den Bericht des WTO-Panels in der Sache USA – Nichtrostender Stahl falsch ausgelegt und sich folglich bei der Prüfung des dritten Klagegrundes der Rechtsmittelführerinnen, mit dem ein Verstoß gegen die letztgenannte Bestimmung gerügt wurde, auf eine fehlerhafte Auslegung von Art. 2.4 des Antidumping-Abkommens und von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung gestützt hätte. 142 Wie nämlich aus den Rn. 182 bis 186 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat das Gericht berücksichtigt, dass die in der in Rn. 137 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Passage des Berichts des WTO-Panels in der Sache USA – Nichtrostender Stahl genannten Umstände die Verwendung einer monatlichen oder vierteljährlichen Berechnung der Dumpingspanne rechtfertigen könnten. Nach Prüfung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen, mit dem diese dartun wollten, dass eine solche Berechnung im vorliegenden Fall angebracht gewesen wäre, wies das Gericht dieses Vorbringen jedoch im Rahmen seiner freien Würdigung des Sachverhalts als unbegründet zurück. 143 Aus den vorstehenden Gründen ist der fünfte Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. Zum sechsten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien 144 Zur Stützung ihres sechsten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in den Rn. 175, 176 und 185 des angefochtenen Urteils in den Akten enthaltene Beweise verfälscht, indem es festgestellt habe, dass sich aus den Akten nicht ergebe, dass die Veränderungen der Herstellkosten Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der Preise gehabt hätten, dass die Schwankungen der Herstellkosten nur einen einzigen Warentyp betroffen hätten und dass die ungleiche Verteilung sich nur auf ein Quartal und lediglich drei von 23 Waren bezogen habe. 145 Als Erstes weisen die Rechtsmittelführerinnen darauf hin, dass das Gericht in Rn. 181 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt habe, dass die durchschnittlichen Quartalspreise von den durchschnittlichen Jahrespreisen auf dem Inlandsmarkt um 19 % und auf dem Ausfuhrmarkt um 15 % abgewichen seien, was Schwankungen in der Größenordnung von 14,5 % der Herstellkosten entspreche. Daraus folge, dass das Argument, sie hätten nicht nachgewiesen, dass sich die Veränderungen der Herstellkosten auf die Vergleichbarkeit der Preise ausgewirkt hätten, auf einer Verfälschung der Beweise beruhe. 146 Als Zweites machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe die Beweise verfälscht, indem es festgestellt habe, dass die Schwankungen der Herstellkosten nur einen Warentyp betroffen hätten und dass die ungleiche Verteilung nur drei von 23 Warentypen betroffen hätte. Die angegebenen detaillierten Schwankungen der Herstellkosten bezögen sich auf drei Warentypen (oder Warenkennnummern [PCN]), wie eindeutig aus den Anlagen A.1 und A.8 hervorgehe, die sie zu den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens gereicht hätten. Außerdem sei diese Information für die drei in der Union am häufigsten verkauften Warentypen mitgeteilt worden. Die Rechtsmittelführerinnen hätten im ersten Rechtszug auch eine Anlage A.7 vorgelegt, in der für diese drei Warentypen die Verteilung der Inlandsverkäufe und der Verkäufe innerhalb der Union pro Quartal aufgeführt sei und die aufzeige, dass diese fast 80 % der Verkäufe in der Union dargestellt hätten. 147 Die Rechtsmittelführerinnen sind ferner der Ansicht, dass das Gericht in Anbetracht ihrer im fünften und im sechsten Rechtsmittelgrund vorgebrachten Rügen in den Rn. 186, 190 und 191 des angefochtenen Urteils nicht mit Recht habe feststellen können, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie es abgelehnt habe, von der Methode der Berechnung der jährlichen Spanne abzuweichen, und somit nicht gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung verstoßen habe. Dieser Fehler des Gerichts werde durch Nr. 7.99 des Berichts des WTO-Panels vom 27. Juli 2023 in der Sache Dominikanische Republik – Antidumpingmaßnahmen gegenüber gewelltem Stabstahl (WT/DS605/R) bestätigt. Darüber hinaus werde die Bedeutung vierteljährlicher Daten gegenüber jährlichen Daten auch dadurch veranschaulicht, dass die United State Securities and Exchange Commission (Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde der Vereinigten Staaten) von börsennotierten Unternehmen die Veröffentlichung vierteljährlicher Berichte verlange. 148 Die Kommission hält den sechsten Rechtsmittelgrund für unzulässig, da die Rechtsmittelführerinnen keine Verfälschung von Tatsachen dargetan hätten. Würdigung durch den Gerichtshof 149 Wie sich aus Rn. 103 des vorliegenden Urteils ergibt, muss ein Rechtsmittelführer, der geltend macht, das Gericht habe Beweise verfälscht, genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Außerdem muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf. 150 Als Erstes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, die Beweise verfälscht zu haben, indem es in Rn. 175 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sie nicht dargetan hätten, dass sich die Veränderungen der Herstellkosten auf die Vergleichbarkeit des Preises ausgewirkt hätten, da es in Rn. 181 des angefochtenen Urteils als erwiesene Tatsache festgestellt habe, dass die durchschnittlichen Quartalspreise von den durchschnittlichen Jahrespreisen auf dem Inlandsmarkt um 19 % und auf dem Ausfuhrmarkt um 15 % abgewichen seien, und dass die Kommission das von ihnen in ihrer Klageschrift vorgebrachte Argument, dass sich die Schwankungen der Herstellkosten sowohl in den Preisen der Inlandsverkäufe als auch in denen der Verkäufe in der Union widerspiegelten, nicht bestritten habe. 151 Mit dieser Rüge stellen die Rechtsmittelführerinnen jedoch die Richtigkeit einer Würdigung durch das Gericht in Abrede, ohne anzugeben, welchen Beweis das Gericht dabei verfälscht haben soll. Mangels einer solchen Präzisierung kann, wie sich aus Rn. 149 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsmittelführerinnen das Vorliegen einer Verfälschung rechtlich hinreichend dargetan haben. Daher ist diese Rüge als unzulässig zurückzuweisen. 152 Als Zweites machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in Rn. 176 des angefochtenen Urteils die Beweise verfälscht, indem es festgestellt habe, dass die Schwankungen der Herstellkosten nur einen Warentyp beträfen. Aus den von den Rechtsmittelführerinnen zu den Akten des Verfahrens im ersten Rechtszug gereichten Unterlagen, genauer aus den S. 40 bis 42 von Anlage A.1 und aus S. 25 von Anlage A.8, gehe nämlich hervor, dass sich die detaillierten Schwankungen der Herstellkosten auf drei Warentypen bezogen hätten. 153 Hierzu ist festzustellen, dass die von den Rechtsmittelführerinnen angeführten Seiten von Anlage A.1 zur Klageschrift zwar Angaben zu den Schwankungen der Herstellkosten von Waren mit drei verschiedenen PCN enthalten. Mit dem Verweis auf diese Seiten dieser Anlage A.1 haben die Rechtsmittelführerinnen jedoch selbst – sowohl auf Seite 25 von Anlage A.8 zu ihrer Klageschrift als auch in Rn. 94 der Klageschrift – auf eine Schwankung „von bis zu 14,5 %“ der Herstellkosten für „die betroffene Ware“ Bezug genommen. Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es hätte die Schriftsätze der Rechtsmittelführerinnen und die von ihnen vorgelegten Beweise verfälscht, indem es in Rn. 176 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass die Rechtsmittelführerinnen „[i]m Rahmen des ersten Beispiels … geltend [machen], dass sich die Schwankung der Herstellkosten bei einem einzigen Warentyp auf 14,5 % belaufe“. 154 Als Drittes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in Rn. 185 des angefochtenen Urteils die Beweise verfälscht, indem es festgestellt habe, dass die ungleiche Verteilung der Verkäufe im Untersuchungszeitraum nur drei von 23 Warentypen umfasst habe. Sie hätten eine Anlage C.2 zu den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens gereicht, die auch Anlage A.7 zu ihrer Rechtsmittelschrift bilde und in der die Verteilung der Inlandsverkäufe und der Verkäufe in der Union pro Quartal für drei Warentypen angegeben sei, auf die, wie sie in ihrer Erwiderung im ersten Rechtszug erläutert hätten und wie die Kommission in Rn. 90 ihrer Rechtsmittelbeantwortung eingeräumt habe, fast 80 % der Verkäufe in der Union entfielen. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen hätte das Gericht, wenn es die in den Akten enthaltenen Beweise nicht verfälscht hätte, nicht feststellen können, dass diese ungleiche Verteilung nur drei der 23 Warentypen erfasst habe, was einen Anteil von nur 13 % des Verkaufsvolumens im Untersuchungszeitraum bedeute, obwohl der tatsächliche Anteil fast 80 % betragen habe. 155 Insoweit genügt die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerinnen keinen Beurteilungsfehler geltend machen, der sich offensichtlich aus den Akten ergeben würde und den das Gericht bei seiner Würdigung der zu den Akten des ersten Rechtszugs gereichten Anlage C.2 begangen hätte. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass diese Anlage in Rn. 185 des angefochtenen Urteils nicht erwähnt wird und keinen Hinweis auf den Prozentsatz der Verkäufe in der Union enthält, den die drei in Rede stehenden Warentypen ausmachen. Folglich streben die Rechtsmittelführerinnen unter dem Vorwand einer angeblichen Verfälschung der genannten Anlage eine neue Würdigung der Beweise an, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, wie aus der in Rn. 55 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht. Somit ist die Rüge einer Verfälschung der zu den Akten des ersten Rechtszugs gereichten Anlage C.2 als unzulässig zurückzuweisen. 156 Nach alledem ist der sechste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. 157 Da der fünfte und der sechste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sind, ist auch die Rüge der Rechtsmittelführerinnen als ins Leere gehend zurückzuweisen, die die Begründetheit dieser Rechtsmittelgründe voraussetzt und wonach das Gericht in den Rn. 186, 190 und 191 des angefochtenen Urteils nicht mit Recht davon habe ausgehen können, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie es abgelehnt habe, von der Methode der Berechnung der jährlichen Spanne abzuweichen, und somit nicht gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung verstoßen habe. 158 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Kosten 159 Gemäß Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. 160 Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission im vorliegenden Fall neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Çolakoğlu Metalurji AŞ und die Çolakoğlu Dış Ticaret AŞ tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.