EuGH · C-496/24 · 16.04.2026 · ECLI:EU:C:2026:296
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 16. April 2026 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 2 – Vervielfältigungsrecht – Art. 3 Abs. 1 – Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken – Art. 5 Abs. 2 Buchst. b – Sogenannte ‚Privatkopieausnahme‘ – Gerechter Ausgleich – Entgeltlicher Streamingdienst – Kopie zur Nutzung ohne Netzzugang – Art. 5 Abs. 5“ In der Rechtssache C‑496/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 12. Juli 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juli 2024, in dem Verfahren Stichting Onderhandelingen Thuiskopievergoeding, Stichting de Thuiskopie gegen HP Nederland BV, Dell BV, Stichting Overlegorgaan Blanco Informatiedragers erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin (Berichterstatter), M. Gavalec und Z. Csehi, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Stichting Onderhandelingen Thuiskopievergoeding, vertreten durch S. M. Kingma und M. E. A. Möhring, Advocaten, – der Stichting de Thuiskopie, vertreten durch T. Cohen Jehoram und J. J. Valk, Advocaten, – der HP Nederland BV, der Dell BV und der Stichting Overlegorgaan Blanco Informatiedragers, vertreten durch A. P. Groen, A.M. van Aerde und J. A. Visser, Advocaten, – der französischen Regierung, vertreten durch B. Dourthe und B. Herbaut als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch P.‑J. Loewenthal, J. Samnadda und P. Vanden Heede als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Oktober 2025 folgendes Urteil 1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie. 2 Es ergeht im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen erstens der Stichting Onderhandelingen Thuiskopievergoeding (im Folgenden: SONT) sowie zweitens der Stichting de Thuiskopie (im Folgenden: SdT) einerseits und der HP Nederland BV (im Folgenden: HP), der Dell BV sowie der Stichting Overlegorgaan Blanco Informatiedragers andererseits. In diesen Rechtsstreitigkeiten ging es um eine von HP und von Dell geforderte Abgabe, die zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmt ist, der an die Urheberrechtsinhaber aufgrund der Privatkopieausnahme im Rahmen einer Dienstleistung der Wiedergabe von Kopien zur Nutzung ohne Netzzugang (Offline-Streaming-Kopien) gezahlt wird, die im Zusammenhang mit einem Streamingdienst auf Abruf musikalischer oder audiovisueller Werke über das Internet erbracht wird. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht 3 In den Erwägungsgründen 5, 10, 23 bis 25, 31, 32, 35, 38 und 39 der Richtlinie 2001/29 heißt es: „(5) Die technische Entwicklung hat die Möglichkeiten für das geistige Schaffen, die Produktion und die Verwertung vervielfacht und diversifiziert. Wenn auch kein Bedarf an neuen Konzepten für den Schutz des geistigen Eigentums besteht, so sollten die Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte doch angepasst und ergänzt werden, um den wirtschaftlichen Gegebenheiten, z. B. den neuen Formen der Verwertung, in angemessener Weise Rechnung zu tragen. … (10) Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können. Um Produkte wie Tonträger, Filme oder Multimediaprodukte herstellen und Dienstleistungen, z. B. Dienste auf Abruf, anbieten zu können, sind beträchtliche Investitionen erforderlich. Nur wenn die Rechte des geistigen Eigentums angemessen geschützt werden, kann eine angemessene Vergütung der Rechtsinhaber gewährleistet und ein zufrieden stellender Ertrag dieser Investitionen sichergestellt werden. … (23) Mit dieser Richtlinie sollte das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht weiter harmonisiert werden. Dieses Recht sollte im weiten Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass es jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Dieses Recht sollte jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfassen. Dieses Recht sollte für keine weiteren Handlungen gelten. (24) Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung von Schutzgegenständen nach Artikel 3 Absatz 2 sollte dahin gehend verstanden werden, dass es alle Handlungen der Zugänglichmachung derartiger Schutzgegenstände für Mitglieder der Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind; dieses Recht gilt für keine weiteren Handlungen. (25) Die Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Art und des Umfangs des Schutzes der netzvermittelten Übertragung der urheberrechtlich geschützten Werke und der durch verwandte Schutzrechte geschützten Gegenstände auf Abruf sollte durch einen harmonisierten Rechtsschutz auf Gemeinschaftsebene beseitigt werden. Es sollte klargestellt werden, dass alle durch diese Richtlinie anerkannten Rechtsinhaber das ausschließliche Recht haben sollten, urheberrechtlich geschützte Werke und sonstige Schutzgegenstände im Wege der interaktiven Übertragung auf Abruf für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Derartige interaktive Übertragungen auf Abruf zeichnen sich dadurch aus, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. … (31) Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf Schutzrechte müssen vor dem Hintergrund der neuen elektronischen Medien neu bewertet werden. Bestehende Unterschiede bei den Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf bestimmte zustimmungsbedürftige Handlungen haben unmittelbare negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Diese Unterschiede könnten sich mit der Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Verwertung von Werken und den zunehmenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten durchaus noch deutlicher ausprägen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen einheitlicher definiert werden. Dabei sollte sich der Grad ihrer Harmonisierung nach ihrer Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen. (32) Die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe sind in dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt. Einige Ausnahmen oder Beschränkungen gelten, soweit dies angemessen erscheint, nur für das Vervielfältigungsrecht. Diese Liste trägt den unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten Rechnung und soll gleichzeitig die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts sichern. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen in kohärenter Weise anwenden; dies wird bei der zukünftigen Überprüfung der Umsetzungsvorschriften besonders berücksichtigt werden. … (35) In bestimmten Fällen von Ausnahmen oder Beschränkungen sollten Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, damit ihnen die Nutzung ihrer geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände angemessen vergütet wird. Bei der Festlegung der Form, der Einzelheiten und der etwaigen Höhe dieses gerechten Ausgleichs sollten die besonderen Umstände eines jeden Falls berücksichtigt werden. Für die Bewertung dieser Umstände könnte der sich aus der betreffenden Handlung für die Rechtsinhaber ergebende etwaige Schaden als brauchbares Kriterium herangezogen werden. In Fällen, in denen Rechtsinhaber bereits Zahlungen in anderer Form erhalten haben, z. B. als Teil einer Lizenzgebühr, kann gegebenenfalls keine spezifische oder getrennte Zahlung fällig sein. Hinsichtlich der Höhe des gerechten Ausgleichs sollte der Grad des Einsatzes technischer Schutzmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie in vollem Umfang berücksichtigt werden. In bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde, kann sich gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben. … (38) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, unter Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht für bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton‑, Bild- und audiovisuellem Material zu privaten Zwecken vorzusehen. Dazu kann die Einführung oder Beibehaltung von Vergütungsregelungen gehören, die Nachteile für Rechtsinhaber ausgleichen sollen. Wenngleich die zwischen diesen Vergütungsregelungen bestehenden Unterschiede das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, dürften sie sich, soweit sie sich auf die analoge private Vervielfältigung beziehen, auf die Entwicklung der Informationsgesellschaft nicht nennenswert auswirken. Die digitale private Vervielfältigung dürfte hingegen eine weitere Verbreitung finden und größere wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Daher sollte den Unterschieden zwischen digitaler und analoger privater Vervielfältigung gebührend Rechnung getragen und hinsichtlich bestimmter Punkte zwischen ihnen unterschieden werden. (39) Bei der Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung für Privatkopien sollten die Mitgliedstaaten die technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, insbesondere in Bezug auf die digitale Privatkopie und auf Vergütungssysteme, gebührend berücksichtigen, wenn wirksame technische Schutzmaßnahmen verfügbar sind. Entsprechende Ausnahmen oder Beschränkungen sollten weder den Einsatz technischer Maßnahmen noch deren Durchsetzung im Falle einer Umgehung dieser Maßnahmen behindern.“ 4 Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) dieser Richtlinie lautet: „Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten: a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke, b) für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen, c) für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger, d) für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme, e) für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.“ 5 Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“ 6 Art. 4 („Verbreitungsrecht“) dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. (2) Das Verbreitungsrecht erschöpft sich in der Gemeinschaft in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke eines Werks nur, wenn der Erstverkauf dieses Gegenstands oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt.“ 7 In Art. 5 („Ausnahmen und Beschränkungen“) Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 heißt es: „(2) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen: … b) in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden. … (5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“ 8 Art. 6 („Pflichten in Bezug auf technische Maßnahmen“) Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt. … (3) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚technische Maßnahmen‘ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem Urheberrecht verwandten gesetzlich geschützten Schutzrechte … ist. Technische Maßnahmen sind als ‚wirksam‘ anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.“ Niederländisches Recht 9 Art. 1 der Auteurswet (Urheberrechtsgesetz) vom 23. September 1912 (Stb. 1912, Nr. 308) in der auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: Urheberrechtsgesetz) bestimmt: „Das Urheberrecht ist vorbehaltlich der gesetzlichen Beschränkungen das ausschließliche Recht des Urhebers eines Werks der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst oder seiner Rechtsnachfolger, dieses Werk zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen.“ 10 Art. 16c des Urheberrechtsgesetzes bestimmt: „(1) Als Verstoß gegen das Urheberrecht an einem Werk der Literatur, Wissenschaft oder Kunst gilt nicht die Vervielfältigung des Werks ganz oder teilweise auf einem Gegenstand, der dazu bestimmt ist, ein Werk wiederzugeben, wenn das Vervielfältigen ohne unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Zweck erfolgt und der natürlichen Person, die die Vervielfältigung anfertigt, ausschließlich zur Übung, zum Studium oder zum Gebrauch dient. (2) Für die Vervielfältigung im Sinne von Abs. 1 wird dem Urheber oder seinen Rechtsnachfolgern eine gerechte Vergütung geschuldet. Zur Zahlung der Vergütung ist der Hersteller oder der Importeur der Gegenstände im Sinne von Abs. 1 verpflichtet. …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen 11 SdT und SONT forderten von HP und von Dell wegen deren Eigenschaft als Computerhersteller gemäß Art. 16c Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes die Zahlung einer Privatkopieabgabe für die Dienstleistung der Wiedergabe von Kopien zur Nutzung ohne Netzzugang (Offline-Streaming-Kopien), die im Zusammenhang mit einem Streamingdienst auf Abruf musikalischer oder audiovisueller Werke über das Internet erbracht wird. Da die Stichting Overlegorgaan Blanco Informatiedragers, HP und Dell der Ansicht sind, dass diese Abgabe für Offline-Streaming-Kopien nicht geschuldet werde, erhoben sie bei der Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag, Niederlande) Klage gegen SdT und SONT. 12 Das Bezirksgericht Den Haag wies die Klage mit Urteil vom 18. September 2019 ab. Diese Entscheidung wurde mit Urteil des Gerechtshof Den Haag (Berufungsgericht Den Haag, Niederlande) vom 22. März 2022 aufgehoben, der die Auffassung vertrat, dass für Offline-Streaming-Kopien kein gerechter Ausgleich im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 und von Art. 16c des Urheberrechtsgesetzes geschuldet werde, da diese nicht als „Privatkopie“ im Sinne der letztgenannten Bestimmung eingestuft werden könnten. 13 Gegen dieses Urteil legten SdT und SONT Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande), dem vorlegenden Gericht, ein. 14 Das vorlegende Gericht sieht sich der Frage gegenüber, ob die Anfertigung einer Offline-Streaming-Kopie in Anbetracht der Bedingungen, unter denen sie vorgenommen wird, als Vervielfältigung zum privaten Gebrauch im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 angesehen werden kann. Es führt zur Erläuterung Folgendes aus. 15 Offline-Streaming-Kopien sind Downloads oder Vervielfältigungen von Werken (Musik, Filme), die einem Nutzer eines kostenpflichtigen Streamingdienstes offline zur Verfügung gestellt werden. Der Nutzer kann die heruntergeladenen Kopien daher auch ohne Internetzugang abspielen. Die Offline-Streaming-Kopie wird als integraler Bestandteil des Abonnementdienstes des Anbieters angeboten, so dass der Anbieter damit kommerzielle Zwecke verfolgt. 16 Die Anfertigung einer Offline-Streaming-Kopie erfordert folgende Umsetzungsschritte. Der Nutzer wählt mittels der in der Anwendung des Streamingdienstes hierfür vorgesehenen Funktion aus, welches herunterladbare Werk er offline nutzen möchte. Der Anbieter legt daraufhin die vom Nutzer bezeichneten Inhalte auf einem vom Anbieter eigens ausgewählten Teil des Speichers des Geräts des Nutzers ab, der diesen Teil dem Anbieter zur Verfügung gestellt hat, ohne dass der Nutzer den Speicherort auswählen kann, insoweit über irgendeinen Handlungsspielraum verfügt oder die Inhalte an einem anderen Ort ablegen kann. Der Anbieter speichert die Inhalte mit einer durch ihn festgelegten Verschlüsselungsmethode und nur er kann die Inhalte entschlüsseln. Durch technische Schutzmaßnahmen bleiben die Inhalte ausschließlich in der Streaming-Vorrichtung zugänglich und können vom Nutzer nicht auf einen anderen Datenträger übertragen werden. Nach einer gewissen Zeit, insbesondere bei Ablauf des Abonnements oder in anderen von den Nutzungsbedingungen erfassten Fällen oder auch, wenn der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung entzieht, werden die auf dem Gerät des Nutzers gespeicherten Inhalte automatisch gelöscht. Der Rechtsinhaber behält die Kontrolle über die betreffenden Werke. Er kann bestimmen, welche Werke den Abonnenten zur Verfügung gestellt werden, und er kann den Zugriff auf die Offline-Streaming-Kopien sperren bzw. einen Download löschen. 17 Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1) Kann, auch unter Berücksichtigung des Dreistufentests nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29, eine Offline-Streaming-Kopie als eine „Vervielfältigung… durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie angesehen werden? 2) Stehen die Ziele der Richtlinie 2001/29, einschließlich der Ziele eines hohen Niveaus des Urheberschutzes, eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen des Rechtsinhabers und den Interessen des Nutzers sowie einer kohärenten und technisch neutralen Anwendung der Ausnahmen und Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten, einer nationalen Regelung entgegen, wonach sich die Ausnahme für Privatkopien nicht auch auf Offline-Streaming-Kopien erstreckt? 3) Ist es für die Beantwortung einer oder beider vorstehenden Fragen von Bedeutung, ob die Rechtsinhaber eine Vergütung je angefertigter Offline-Streaming-Kopie erhalten oder ob sie eine Vergütung erhalten, die darauf beruht, wie oft der Nutzer des Streamingdienstes eine Offline-Streaming-Kopie abspielt? Vorbemerkungen 18 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Bestimmungen des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, vom 28. November 2000, Roquette Frères, C‑88/99, EU:C:2000:652, Rn. 18, und vom 2. Dezember 2025, Russmedia Digital und Inform Media Press, C‑492/23, EU:C:2025:935, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). 19 Insoweit sei angemerkt, dass das vorlegende Gericht mit seinen ersten beiden Fragen in Erfahrung bringen möchte, ob die Anfertigung von Offline-Streaming-Kopien unter den oben in den Rn. 15 und 16 dargestellten Umständen unter die Privatkopieausnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 5 fallen kann. 20 Nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 dürfen die Ausnahmen und Beschränkungen vom Vervielfältigungsrecht nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. 21 Wie sich aber aus ihrem Wortlaut ergibt, erläutert diese Bestimmung nur, unter welchen Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 gestattete Ausnahmen und Beschränkungen vom Vervielfältigungsrecht Anwendung finden können, dass nämlich diese Ausnahmen und Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden dürfen, in denen sie die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigen und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen. Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie legt daher nicht den materiell-rechtlichen Inhalt der einzelnen in deren Art. 5 Abs. 2 genannten Ausnahmen und Beschränkungen fest, sondern kommt erst zum Zeitpunkt ihrer Anwendung durch die Mitgliedstaaten zum Tragen (Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C‑435/12, EU:C:2014:254, Rn. 25). 22 Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass sich Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 weder auf den materiell-rechtlichen Inhalt der unter Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie fallenden Bestimmungen auswirken noch insbesondere die Reichweite der einzelnen dort vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen ausdehnen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C‑435/12, EU:C:2014:254, Rn. 26). 23 Folglich sind die ersten beiden Fragen dahin umzuformulieren, dass sie nur die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 betreffen. Zu den ersten beiden Fragen 24 Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegenden Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die Zugänglichmachung eines geschützten Werks mittels einer Offline-Streaming-Kopie, die der Anbieter eines Streamingdienstes auf dem Gerät des Endnutzers auf dessen Abruf hin vornimmt, wobei dieser außerhalb dieses Dienstes technisch nicht über sie verfügen kann und zugleich gewährleistet ist, dass der Inhaber des Urheberrechts an diesem Werk die Kontrolle über dieses Werk behält, sodass er gegebenenfalls den Zugriff auf diese Kopie sperren kann, unter die Privatkopieausnahme im Sinne dieser Bestimmung fällt. 25 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht im Sinne von Art. 2 dieser Richtlinie vorsieht. So ist der Anwendungsbereich der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehenen Privatkopieausnahme allein auf Vervielfältigungshandlungen begrenzt und schließt u. a. die Handlungen aus, die unter die öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 dieser Richtlinie fallen. 26 Es ist daher zu prüfen, ob die Zugänglichmachung einer Offline-Streaming-Kopie eines geschützten Werks, die der Anbieter eines Streamingdienstes unter den oben in den Rn. 15 und 16 dargestellten Umständen vornimmt, eine Vervielfältigung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 darstellt oder ob sie vielmehr unter die in deren Art. 3 genannten Rechte fällt, insbesondere unter das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken. 27 Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. 28 Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C‑263/18, im Folgenden: Urteil Tom Kabinet, EU:C:2019:1111, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). 29 Erstens ist zum Begriff „Handlung der Wiedergabe“ darauf hinzuweisen, dass dieser jede Übertragung geschützter Werke an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, und zwar unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2017, VCAST, C‑265/16, EU:C:2017:913, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Tom Kabinet, Rn. 62). 30 Darüber hinaus muss jede Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, die nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, grundsätzlich vom Urheber des betreffenden Werks einzeln erlaubt werden (Urteil vom 29. November 2017, VCAST, C‑265/16, EU:C:2017:913, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). 31 Was ferner den Begriff der „öffentlichen Zugänglichmachung“ im Sinne dieser Bestimmung betrifft, der Teil des weiter gefassten Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ ist, hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Handlung, um als öffentliche Zugänglichmachung qualifiziert werden zu können, kumulativ die beiden Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 erfüllen muss, nämlich, dass der betreffenden Öffentlichkeit der Zugriff auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand sowohl von Orten als auch zu Zeiten ihrer Wahl ermöglicht wird, ohne dass es darauf ankommt, ob die Mitglieder dieser Öffentlichkeit diese Möglichkeit nutzen oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil Tom Kabinet, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). 32 Was speziell die öffentliche Zugänglichmachung eines Werks oder Schutzgegenstands in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, anbelangt, geht aus der Begründung des Richtlinienvorschlags hervor, dass „die kritische Handlung die Zugänglichmachung des Werkes für die Öffentlichkeit [ist], also das Angebot eines Werkes an einem öffentlich zugänglichen Ort, das dem Stadium seiner eigentlichen ‚Übertragung auf Abruf‘ vorangeht“, und dass „unerheblich [ist], ob eine Person es tatsächlich abgerufen hat oder nicht“ (Urteil Tom Kabinet, Rn. 64). Gleiches gilt grundsätzlich dann, wenn das Werk über eine Streamingplattform zugänglich gemacht wird, von der der Nutzer nach Belieben eine Kopie auf sein Gerät abrufen kann, um von Orten und zu Zeiten seiner Wahl darauf zugreifen zu können. 33 Zweitens verlangt der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, dass die geschützten Werke tatsächlich „öffentlich“ wiedergegeben werden und diese Wiedergabe auf eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten abzielt (vgl. in diesem Sinne Urteil Tom Kabinet, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung). 34 Jedoch geht aus der Begründung des Richtlinienvorschlags auch hervor, dass zum einen das Recht der öffentlichen Wiedergabe auch einschlägig ist, wenn mehrere nicht miteinander verbundene Personen (Mitglieder der Öffentlichkeit) von verschiedenen Orten und zu verschiedenen Zeiten individuellen Zugang zu einem Werk haben können, das der Öffentlichkeit auf einer Website zugänglich ist, und zum anderen die Öffentlichkeit aus einzelnen Mitgliedern der Öffentlichkeit besteht (Urteil Tom Kabinet, Rn. 67). 35 Hierzu hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass zum einen der Begriff „öffentlich“ eine bestimmte Mindestschwelle beinhaltet, womit dieser Begriff eine allzu kleine Zahl betroffener Personen ausschließt, und zum anderen die kumulative Wirkung zu berücksichtigen ist, die sich aus der Zugänglichmachung eines geschützten Werks durch Herunterladen bei den möglichen Adressaten ergibt. Somit ist insbesondere zu berücksichtigen, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben können, aber auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben können (Urteil Tom Kabinet, Rn. 68). 36 Im vorliegenden Fall ist dem Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Streamingfunktion, die das Herunterladen einer lokalen Kopie geschützter Werke auf das Gerät des Nutzers der Streamingplattform ermöglicht, einer Gesamtheit von Abonnenten zur Verfügung steht, so dass jeder von Orten und zu Zeiten seiner Wahl darauf zugreifen kann. Eine solche Dienstleistung ist daher grundsätzlich als öffentliche Wiedergabe eines Werks im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anzusehen. Auch hat es den Anschein, dass jeder Interessierte Abonnent solcher Streamingplattformen werden kann und dass mehrere Abonnenten gleichzeitig den Zugriff auf ein und dasselbe Werk zum Streamen anfordern können. Daher ist davon auszugehen, dass es von Bedeutung ist, wie groß die Anzahl der Personen ist, die über diese Funktion neben- oder nacheinander auf dasselbe Werk zugreifen können. 37 Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gesichtspunkte vorzunehmenden Prüfungen stellt daher die Zugänglichmachung eines geschützten Werks mittels einer Offline-Streaming-Kopie, die der Anbieter eines Streamingdienstes auf dem Gerät des Endnutzers auf dessen Abruf hin vornimmt, eine öffentliche Zugänglichmachung eines Werks in der Art und Weise dar, dass es im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. 38 In diesem Fall kann aber die betreffende Handlung nicht als eine „Vervielfältigung“ im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 qualifiziert werden, so dass im Einklang mit den Ausführungen in Rn. 25 des vorliegenden Urteils diese Handlung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie fallen kann. 39 Sollte das vorlegende Gericht jedoch der Auffassung sein, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Handlungen als „Vervielfältigungshandlungen“ im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 einzustufen sind, müsste es sodann prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie erfüllt sind, um zu bestimmen, ob die Kassationsbeschwerdegegnerinnen des Ausgangsverfahrens den geforderten gerechten Ausgleich tatsächlich zu entrichten haben. 40 Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke vorsehen, unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten. 41 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Anfertigung einer Kopie durch eine zu privaten Zwecken handelnde natürliche Person eine Handlung ist, die einen Schaden für den betreffenden Rechtsinhaber begründen kann, sofern sie ohne vorherige Genehmigung dieses Rechtsinhabers vorgenommen wird (Urteil vom 29. November 2017, VCAST, C‑265/16, EU:C:2017:913, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). 42 Hierzu ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit deren Art. 6, dass die natürliche Person, damit sie eine Vervielfältigung zu privaten Zwecken vornehmen kann, im Besitz der Verfügungsgewalt über eine Kopie des betreffenden Werks sein muss. Eine Vervielfältigungshandlung fällt nämlich nur dann unter die Ausnahme gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie, wenn sie von einer natürlichen Person oder auf deren Betreiben hin vorgenommen wird. Dies kann aber dann nicht der Fall sein, wenn der Inhaber des Urheberrechts an dem betreffenden Werk eine solche Handlung technisch mittels der in Art. 6 dieser Richtlinie vorgesehenen technischen Maßnahmen verhindert. Zudem ist – wie der Generalanwalt in Nr. 14 seiner Schlussanträge ausführt – der Rechtsprechung zu entnehmen, dass eine natürliche Person nur dann in den Genuss der Privatkopieausnahme kommen kann, wenn sie zuvor Zugang zu dem Werk in der Form erhalten hat, die die Quelle der Vervielfältigung darstellt. Außerdem muss ein solcher Zugang rechtmäßig sein, d. h. mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers erlangt worden sein. Durch die Privatkopieausnahme darf dem Rechtsinhaber nicht sein Recht genommen werden, den Zugang zu den Werken oder Gegenständen, von denen die natürlichen Personen Privatkopien anfertigen möchten, zu verbieten oder zu erlauben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2017, VCAST, C‑265/16, EU:C:2017:913, Rn. 39). 43 Im vorliegenden Fall sind die Nutzer eines Streamingdienstes aber nicht im Besitz der Quelle der Kopie und greifen auf die betreffenden Werke in Gestalt einer Offline-Streaming-Kopie erst nach der Kopie dieser Werke zu. Die Zugänglichmachung des vom Nutzer ausgewählten Werks erfolgt nämlich durch den Anbieter des Streamingdienstes, der das Werk unter den in Rn. 16 des vorliegenden Urteils genannten Bedingungen auf einem Teil des Speichers des Geräts ablegt. Somit erbringt der Anbieter des Streamingdienstes in diesem Zusammenhang nicht lediglich eine bloße Vervielfältigungsleistung gegenüber dem Nutzer, sondern macht ihm dieses Werk in Gestalt einer Offline-Streaming-Kopie zugänglich, wobei er die Kontrolle über diese Kopie behält. Wie der Generalanwalt in Nr. 15 seiner Schlussanträge ausführt, ist es insoweit unerheblich, dass der Nutzer darüber hinaus über Streaming Zugang zu denselben Werken haben kann. Das Streaming ist nämlich nicht die Quelle der Offline-Streaming-Kopie und der tatsächliche Zugriff auf bestimmte Werke über Streaming ist keine Voraussetzung für den Erhalt einer solchen Kopie. 44 Da somit der Zugriff auf das betreffende Werk durch eine natürliche Person erst erfolgt, nachdem der Anbieter des Streamingdienstes die Kopie dieses Werks angefertigt hat, kann diese Kopie nicht als im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 von dieser Person erstellt angesehen werden. Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen befindet sich die Quelle der Kopie nämlich im Besitz des Anbieters des Streamingdienstes und nicht im Besitz der betreffenden natürlichen Person. 45 Ferner ist daran zu erinnern, dass der Nutzer keineswegs frei über die Offline-Streaming-Kopie verfügen kann, sobald der Anbieter eines Streamingdienstes sie auf dessen Abruf hin angefertigt hat. Denn dieser Dienstanbieter hat – wie oben in Rn. 16 ausgeführt worden ist – Maßnahmen vorgesehen, die u. a. durch eine Verschlüsselungsmethode verhindern, dass der Nutzer diese Kopie an einem anderen Ort ablegen, übertragen oder vervielfältigen kann. Außerdem wird die Kopie bei Ablauf des Abonnements oder in anderen von den Nutzungsbedingungen erfassten Fällen automatisch gelöscht und kann, wenn der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung entzieht, gesperrt werden. Da der Urheberrechtsinhaber eine solche Kontrolle behält, ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen zu vermuten, dass die Offline-Streaming-Kopie mit der Erlaubnis dieses Rechtsinhabers erstellt wird, so dass kein Schaden im Sinne der oben in Rn. 41 angeführten Rechtsprechung festgestellt werden kann. 46 Im Übrigen werden unter solchen Umständen die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angesprochenen Maßnahmen von dem Begriff „technische Maßnahmen“ erfasst, der nach der Definition in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile bezeichnet, die im normalen Betrieb namentlich dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Urheberrechtsinhaber genehmigt worden sind. Solche Handlungen sind, wie sich aus den Art. 2 bis 4 dieser Richtlinie ergibt, die Vervielfältigung, die öffentliche Wiedergabe und die öffentliche Zugänglichmachung von Werken sowie die Verbreitung des Originals eines Werks und seiner Vervielfältigungsstücke. Diese Definition dieses Begriffs ist weit und schließt eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie eine Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung ein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, Nintendo u. a., C‑355/12, EU:C:2014:25, Rn. 24, 25 und 27). 47 Die technischen Maßnahmen, die der Anbieter eines Streamingdienstes im vorliegenden Fall für Offline-Streaming-Kopien getroffen hat, sind dazu bestimmt, die Nutzer daran zu hindern, diese Kopien außerhalb des betreffenden Dienstes an einem anderen Ort abzulegen, zu übertragen oder auch zu vervielfältigen, und sicherzustellen, dass der Urheberrechtsinhaber eine Kontrolle über die Kopien behält, die es ihm gegebenenfalls ermöglicht, den Zugriff auf sie dergestalt zu sperren, dass die Nutzer über die Offline-Streaming-Kopie nur verfügen können, wenn dieser Rechtsinhaber es erlaubt. Mithin kann eine Kopie, die solchen technischen Maßnahmen unterworfen ist, die diesen Rechtsinhaber vor Handlungen schützen, die seiner Erlaubnis bedürfen, grundsätzlich nicht als „Privatkopie“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 angesehen werden. 48 Nach alledem ist auf die ersten beiden Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die Zugänglichmachung eines geschützten Werks mittels einer Offline-Streaming-Kopie, die der Anbieter eines Streamingdienstes auf dem Gerät des Endnutzers auf dessen Abruf hin vornimmt, wobei dieser außerhalb dieses Dienstes technisch nicht über sie verfügen kann und zugleich gewährleistet ist, dass der Inhaber des Urheberrechts an diesem Werk die Kontrolle über dieses Werk behält, sodass er gegebenenfalls den Zugriff auf diese Kopie sperren kann, nicht unter die Privatkopieausnahme im Sinne dieser Bestimmung fällt. Zur dritten Frage 49 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass es auf die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme Einfluss hat, dass für die Anfertigung oder die Nutzung einer Kopie zum Offline-Streaming des betreffenden Werks aufgrund einer diese Kopie gestattenden Lizenz an den Inhaber des Urheberrechts an diesem Werk eine Vergütung gezahlt wurde. 50 Es sei daran erinnert, dass nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29 die Mitgliedstaaten den Urhebern das ausschließliche Recht einräumen, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu verbieten oder zu erlauben, wobei die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie zugleich befugt sind, Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf dieses Recht vorzusehen (Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C‑435/12, EU:C:2014:254, Rn. 21). 51 Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung der Privatkopieausnahme in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, verpflichtet sind, in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 die Zahlung eines „gerechten Ausgleichs“ an die Inhaber des ausschließlichen Rechts der Vervielfältigung vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 30, und vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C‑462/09, EU:C:2011:397, Rn. 22). 52 Der Gerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass dann, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 beschlossen hat, im materiellen Anwendungsbereich dieser Bestimmung jede Befugnis der Rechtsinhaber zur Genehmigung der privaten Vervielfältigung ihrer Werke auszuschließen, eine etwaige Zustimmung dieser Rechtsinhaber im Recht dieses Staates keine Rechtswirkungen entfaltet. Daraus hat er abgeleitet, dass sich diese Genehmigung aufgrund der Einführung der betreffenden, die Befugnis ausschließenden Maßnahme nicht auf den Schaden auswirkt, der den Rechtsinhabern entstanden ist, und daher keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben kann, unabhängig davon, ob dieser nach der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie 2001/29 zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). 53 Diese Schlussfolgerung gilt indes nur in dem in Rn. 42 des vorliegenden Urteils erwähnten Fall, in dem natürliche Personen im Besitz der Verfügungsgewalt über eine Kopie des betreffenden Werks sein können. Denn der Inhaber des Urheberrechts an diesem Werk hat jederzeit die Möglichkeit, technische Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29 zu treffen und dadurch eine unerlaubte Vervielfältigung – selbst zum privaten Gebrauch – zu verhindern oder einzuschränken. In diesem Sinne ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen vorsehen müssen. Die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung kann daher nicht so verstanden werden, dass diese Ausnahme ein Recht natürlicher Personen begründet, eine Kopie eines Werks zum privaten Gebrauch anzufertigen und dass die Erlaubnis eines Urheberrechtsinhabers auch dann keine Rechtswirkungen entfaltet, wenn dieser mittels technischer Maßnahmen die Verfügungsgewalt über sein Werk behält. 54 In dieser Hinsicht ist auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verstehen, wonach der Unionsgesetzgeber diese Ausnahme allein den Fällen vorbehalten wollte, in denen durch die Privatkopie des betreffenden Werks dem Inhaber des Urheberrechts an diesem Werk dadurch ein Nachteil entstanden ist, dass ihm eine Möglichkeit zur Ausübung seines ausschließlichen Rechts genommen wird. In diesem Sinne bringen die Wörter „vergütet“ und „ausgleichen“ in den Erwägungsgründen 35 und 38 der Richtlinie 2001/29 den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, ein besonderes System eines Ausgleichs zu schaffen, dessen Eingreifen durch das Bestehen eines Nachteils zulasten der Rechtsinhaber ausgelöst wird, eines Nachteils, der grundsätzlich die Verpflichtung begründet, ihnen diesen zu vergüten oder auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 41). 55 Das bedeutet umgekehrt, dass es nicht möglich ist, einen solchen gerechten Ausgleich zu erhalten, wenn der Inhaber der Urheberrechte an dem kopierten Werk mittels technischer Maßnahmen die Kontrolle über dieses Werk behalten und – u. a. durch eine Lizenz – seine Erlaubnis zu dieser Kopie erteilt hat. 56 Im vorliegenden Fall gibt das vorlegende Gericht zu verstehen, dass der der Inhaber der Urheberrechte an dem betreffenden Werk durch eine Lizenzgebühr, die er mit dem Anbieter des Streamingdienstes aushandelt, möglicherweise eine Vergütung erhält, die zum Teil danach berechnet wird, wie oft der Nutzer des Streamingdienstes eine Offline-Streaming-Kopie abspielt. Aufgrund dieser Umstände und etwaiger getroffener technischer Maßnahmen könnte man davon ausgehen, dass der Rechtsinhaber in der Lage ist, die Nutzung seiner geschützten Werke durch Personen zu kontrollieren, die rechtmäßigen Zugriff darauf haben, und dass die Erteilung der Erlaubnis für Offline-Streaming-Kopien zur normalen Verwertung durch den Rechtsinhaber gehört, für die er in Ausübung seines Urheberrechts eine Vergütung aushandeln kann. 57 Insoweit ist klarzustellen, dass es für die Frage, ob Offline-Streaming-Kopien unter die Privatkopieausnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 fallen können, ohne Belang ist, welche Entgeltmodalitäten in einem Lizenzvertrag vorgesehen sind, der dem Anbieter eines Streamingdienstes gestattet, diese Kopien auf den Geräten der Endnutzer zu erstellen. Es kommt lediglich darauf an, dass der Inhaber der das betreffende Werk schützenden Rechte mittels technischer Maßnahmen die Kontrolle über dieses Werk behalten hat und er in Bezug auf diese Kopien seine Erlaubnis hat geben können, da dieser Umstand bedeutet, dass dieser Inhaber auf diese Weise sein Recht, den Zugriff auf dieses Werk zu erlauben oder zu verbieten, ausgeübt hat und diese Kopien mithin nicht als Ursache eines diesem Inhaber entstandenen Nachteils angesehen werden können. 58 Demgegenüber hat in dem in Rn. 42 des vorliegenden Urteils erwähnten Fall, in dem natürliche Personen im Besitz der Verfügungsgewalt über eine Kopie des betreffenden Werks sein können, eine von dem Inhaber des Urheberrechts an diesem Werk erteilte Erlaubnis keine Rechtswirkungen. In diesem Fall fehlt etwaigen, im Gegenzug zu dieser Erlaubnis gezahlten Vergütungen die Grundlage, da die unter die Privatkopieausnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 fallenden Vervielfältigungshandlungen nur Anspruch auf einen gerechten Ausgleich im Sinne dieser Bestimmung verleihen. 59 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass es auf die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme keinen Einfluss hat, dass für die Anfertigung oder die Nutzung einer Kopie zum Offline-Streaming des betreffenden Werks aufgrund einer diese Kopie gestattenden Lizenz an den Inhaber des Urheberrechts an diesem Werk eine Vergütung gezahlt wurde, sofern nicht der Inhaber des Urheberrechts an dem betreffenden Werk technische Maßnahmen getroffen hat und er somit nicht seine Erlaubnis zu einer solchen Handlung hat erteilen können. Kosten 60 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Zugänglichmachung eines geschützten Werks mittels einer Offline-Streaming-Kopie, die der Anbieter eines Streamingdienstes auf dem Gerät des Endnutzers auf dessen Abruf hin vornimmt, wobei dieser außerhalb dieses Dienstes technisch nicht über sie verfügen kann und zugleich gewährleistet ist, dass der Inhaber des Urheberrechts an diesem Werk die Kontrolle über dieses Werk behält, sodass er gegebenenfalls den Zugriff auf diese Kopie sperren kann, nicht unter die Privatkopieausnahme im Sinne dieser Bestimmung fällt. 2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass es auf die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme keinen Einfluss hat, dass für die Anfertigung oder die Nutzung einer Kopie zum Offline-Streaming des betreffenden Werks aufgrund einer diese Kopie gestattenden Lizenz an den Inhaber des Urheberrechts an diesem Werk eine Vergütung gezahlt wurde, sofern nicht der Inhaber des Urheberrechts an dem betreffenden Werk technische Maßnahmen getroffen hat und er somit nicht seine Erlaubnis zu einer solchen Handlung hat erteilen können. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.
