EuGH · C-421/24 · 16.07.2026 · ECLI:EU:C:2026:592
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 16. Juli 2026 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2000/31/EG – Art. 1 Abs. 5 – Anwendungsbereich – Ausklammerung von Gewinnspielen – Werbung für Gewinnspiele – Hosting einer solchen Werbung – Art. 14 – Haftungsregelung für Anbieter von Hosting-Diensten – Aktive Rolle – Zwischen einem Anbieter eines Hosting-Dienstes und einem Nutzer des Dienstes geschlossener Geschäftsvertrag“ In der Rechtssache C‑421/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 11. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juni 2024, in dem Verfahren Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (AGCOM) gegen Google Ireland Limited erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin, M. Gavalec und Z. Csehi, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: E. Sartori, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Google Ireland Ltd, vertreten durch F. Angeloni, A. Bellan, M. Berliri und G. Gelera, Avvocati, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten, im Beistand von R. Guizzi und F. Varrone, Avvocati dello Stato, – der belgischen Regierung, vertreten durch C. Jacob und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte, im Beistand von V. Ramognino, Avocat, sowie R. Verbeke und P. Vlaemminck, Advocaten, – der tschechischen Regierung, vertreten durch A. Edelmannová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, L. Medeiros und A. Silva Coelho als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Armati, P. A. Messina und J. Szczodrowski als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. November 2025 folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 5 und Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1). 2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Google Ireland Ltd (im Folgenden: Google), einer Gesellschaft irischen Rechts, und der Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen, Italien, im Folgenden: AGCOM) über eine von dieser gegen Google verhängte Geldbuße wegen der Bewerbung und Förderung von Websites für Gewinnspiele. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht 3 In den Erwägungsgründen 12, 16, 21 und 42 der Richtlinie 2000/31 heißt es: „(12) Bestimmte Tätigkeiten müssen aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, da gegenwärtig in diesen Bereichen der freie Dienstleistungsverkehr aufgrund der Bestimmungen des [AEU‑]Vertrags bzw. des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts nicht sicherzustellen ist. Dieser Ausschluss darf Maßnahmen, die zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts erforderlich sein könnten, nicht berühren. … … (16) Die Ausklammerung von Gewinnspielen aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie betrifft nur Glücksspiele, Lotterien und Wetten mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz. Preisausschreiben und Gewinnspiele, mit denen der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen gefördert werden soll und bei denen etwaige Zahlungen nur dem Erwerb der angebotenen Waren oder Dienstleistungen dienen, werden hiervon nicht erfasst. … (21) Eine künftige gemeinschaftliche Harmonisierung auf dem Gebiet der Dienste der Informationsgesellschaft und künftige Rechtsvorschriften, die auf einzelstaatlicher Ebene in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassen werden, bleiben vom Geltungsbereich des koordinierten Bereichs unberührt. Der koordinierte Bereich umfasst nur Anforderungen betreffend Online-Tätigkeiten, beispielsweise Online‑Informationsdienste, Online-Werbung, Online-Verkauf und Online-Vertragsabschluss; er betrifft keine rechtlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten bezüglich Waren, beispielsweise Sicherheitsnormen, Kennzeichnungspflichten oder Haftung für Waren, und auch keine Anforderungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Lieferung oder Beförderung von Waren, einschließlich der Lieferung von Humanarzneimitteln. … … (42) Die in dieser Richtlinie hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen decken nur Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln, über das von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen übermittelt oder zum alleinigen Zweck vorübergehend gespeichert werden, die Übermittlung effizienter zu gestalten. Diese Tätigkeit ist rein technischer, automatischer und passiver Art, was bedeutet, dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.“ 4 Art. 1 („Zielsetzung und Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2000/31 sieht vor: „(1) Diese Richtlinie soll einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarktes leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt. (2) Diese Richtlinie sorgt, soweit dies für die Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels erforderlich ist, für eine Angleichung bestimmter für die Dienste der Informationsgesellschaft geltender innerstaatlicher Regelungen, die den Binnenmarkt, die Niederlassung der Diensteanbieter, kommerzielle Kommunikationen, elektronische Verträge, die Verantwortlichkeit von Vermittlern, Verhaltenskodizes, Systeme zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, Klagemöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten betreffen. … (5) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf a) den Bereich der Besteuerung, b) Fragen betreffend die Dienste der Informationsgesellschaft, die von den Richtlinien 95/46/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31)] und 97/66/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (ABl. 1998, L 24, S. 1)] erfasst werden, c) Fragen betreffend Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen, d) die folgenden Tätigkeiten der Dienste der Informationsgesellschaft: – Tätigkeiten von Notaren oder Angehörigen gleichwertiger Berufe, soweit diese eine unmittelbare und besondere Verbindung zur Ausübung öffentlicher Befugnisse aufweisen; – Vertretung eines Mandanten und Verteidigung seiner Interessen vor Gericht; – Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten. …“ 5 Art. 3 („Binnenmarkt“) Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie sieht vor: „(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. (2) Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.“ 6 Kapitel II Abschnitt 4 („Verantwortlichkeit der Vermittler“) der Richtlinie 2000/31 umfasst die Art. 12 bis 15 dieser Richtlinie. Art. 14 („Hosting“) sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. (3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen.“ Italienisches Recht 7 Art. 9 des Decreto-legge n. 87 – Disposizioni urgenti per la dignità dei lavoratori e delle imprese (Gesetzesdekret Nr. 87, Dringlichkeitsvorschriften für die Würde von Arbeitnehmern und Unternehmen) vom 12. Juli 2018 (GURI Nr. 161 vom 13. Juli 2018, im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 87/2018) verbietet unabhängig von der Art und den Mitteln ihrer Durchführung jede Form der direkten oder indirekten Werbung für Spiele oder Wetten mit Geldgewinnen sowie für Gewinnspiele, einschließlich sportlicher, kultureller oder künstlerischer Veranstaltungen, Fernseh- oder Radiosendungen, Tageszeitungen und Zeitschriften, Veröffentlichungen im Allgemeinen, Plakate sowie digitale und telematische Informationskanäle, einschließlich sozialer Medien. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot wird gegen den Auftraggeber, den Eigentümer des Übertragungs- oder Bestimmungsmittels oder ‑platzes und den Koordinator der Veranstaltung, des Events oder der Tätigkeit eine verwaltungsrechtliche Geldbuße eingeführt, die 20 % des Wertes des Sponsorings oder der Werbung und in jedem Fall mindestens 50000 Euro beträgt. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen 8 Mit einer Entscheidung vom 19. Juli 2022 verhängte die AGCOM, die italienische Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen, wegen Verstoßes gegen Art. 9 des Gesetzesdekrets Nr. 87/2018, der unabhängig von der Art und den Mitteln ihrer Durchführung jede Form der direkten oder indirekten Werbung für Gewinnspiele verbietet, eine Geldbuße in Höhe von 750000 Euro gegen Google. 9 Die AGCOM warf Google vor, durch Videos, die von einem Content-Ersteller auf fünf Kanälen der Online-Videoplattform YouTube (im Folgenden: Plattform YouTube) veröffentlicht wurden, die Werbung für Websites für Gewinnspiele ermöglicht zu haben. Zudem wies jeder dieser Kanäle Videos auf, in denen die Nutzer – unabhängig von ihrem Alter – dazu aufgefordert wurden, Videos einzusenden, in denen sie ihre eigenen Gewinne dokumentierten, damit der Content-Ersteller gegen eine Vergütung an diese Nutzer Videos veröffentlichen konnte, in denen die höchsten erzielten Gewinne zu sehen waren. Neben der Verhängung einer Geldbuße gab die AGCOM Google auf, 630 Videos des Content-Erstellers sowie dessen Videos mit ähnlichem Inhalt, die ebenfalls gegen das in Art. 9 des Gesetzesdekrets Nr. 87/2018 vorgesehene Verbot verstießen, von der Plattform YouTube zu entfernen. 10 Google erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien). Nach dessen Ansicht hat Google nicht gegen Art. 9 des Gesetzesdekrets Nr. 87/2018 verstoßen. Dieses Gericht stufte die von der Plattform YouTube angebotenen Dienste nämlich als Hosting-Dienste ein und schloss daraus, dass Google die in den italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Art. 14 der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Haftungsbefreiung zugutekommen müsse. 11 Die AGCOM legte gegen die Entscheidung dieses Gerichts beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein. Zur Stützung der Berufung macht die AGCOM geltend, dass die Richtlinie 2000/31 auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Werbung nicht anwendbar sei, da Art. 1 Abs. 5 dieser Richtlinie Gewinnspiele von ihrem Anwendungsbereich ausschließe. 12 Google macht dagegen geltend, dass die Richtlinie anwendbar sei. Der in Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie vorgesehene Ausschluss betreffe nicht die Hosting-Anbieter, sondern nur die Anbieter von Online-Gewinnspielen. Im Übrigen sei Google in ihrer Eigenschaft als Hosting-Anbieter nicht verpflichtet, den Inhalt der auf ihrer Plattform YouTube veröffentlichten Videos zu überprüfen. Unter diesen Umständen stelle die Entscheidung der AGCOM eine Zensur dar und schränke sowohl die freie Meinungsäußerung der Nutzer dieser Plattform als auch die Dienstleistungsfreiheit von Google ein. 13 Das vorlegende Gericht hegt Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/31 auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt. Aus dem 21. Erwägungsgrund Satz 2 gehe hervor, dass Online-Werbung als Online-Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinie anzusehen sei. So ließe sich aus Art. 1 Abs. 5 Buchst. d dritter Gedankenstrich der genannten Richtlinie ableiten, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigt habe, alle Tätigkeiten des Gewinnspielsektors, einschließlich deren Online-Werbung, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen. 14 Sollte der Gerichtshof entscheiden, dass die Richtlinie 2000/31 auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tätigkeit anwendbar ist, beabsichtigt das vorlegende Gericht, dem Gerichtshof eine zweite Frage nach der Tragweite der in Art. 14 dieser Richtlinie vorgesehenen abweichenden Regelung für die Haftung vorzulegen. 15 Insoweit fragt sich das vorlegende Gericht, ob Google diese Regelung zugutekommen könne, da Google mit dem in Rede stehenden Content-Ersteller eine Vereinbarung über eine Geschäftspartnerschaft („YouTube-Partnerprogramm“, im Folgenden: Geschäftspartnerschaft) geschlossen habe, in deren Rahmen Google nicht nur eine rein technische und in Bezug auf die hochgeladenen Inhalte neutrale Rolle einnehme. Diese Geschäftspartnerschaft sehe zum einen eine Aufteilung der Einnahmen vor, die durch die vor jedem Video dieses Content-Erstellers geschaltete Werbung erzielt und von Google eingezogen würden. Zum anderen erhalte Google unmittelbar die Zahlungen der Abonnenten der Kanäle des Content-Erstellers und leite diese an ihn weiter. Für den Abschluss dieser Geschäftspartnerschaft müsse der betreffende Content-Ersteller bestimmte von Google aufgestellte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müsse er bestimmte Schwellenwerte hinsichtlich der Anzahl der Abonnenten und der Wiedergabezeit seiner Videos erreichen. Außerdem kontrolliere Google vor Abschluss einer solchen Geschäftspartnerschaftsvereinbarung mit einem Content-Ersteller für die Plattform YouTube auch den Inhalt der Videos, indem sie die Thematik des Kanals, die meistgesehenen oder neuesten Videos und die Videometadaten (Titel, Beschreibungen usw.) prüfe. Diese Kontrolle bestehe jedoch nicht in einer vollständigen Kontrolle aller Videos des Kanals. 16 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass Art. 14 der Richtlinie 2000/31 nur auf einen Hosting-Anbieter anwendbar sei, der „neutral“ sei und sich auf eine rein technische Rolle beschränke. Angesichts der von Google ausgeübten Kontrolle über den Inhalt der Content-Ersteller und der „Optimierung“ ihrer geschäftlichen Tätigkeit durch die Aufteilung der Einnahmen mit diesen könne die Position von Google nicht als „neutral“ angesehen werden. 17 Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/31 die Haftungsregelung für Hosting-Anbieter nach Art. 14 dieser Richtlinie auf Online-Werbung für Spiele oder Wetten mit Geldgewinnen sowie auf Gewinnspielwerbung anwendbar? 2. Ist die Haftungsregelung nach Art. 14 der Richtlinie 2000/31 auf einen Hosting-Anbieter wie Google anwendbar, soweit von Inhabern von YouTube-Kanälen veröffentlichte Inhalte in Rede stehen, mit denen Google wie oben beschrieben eine Geschäftspartnerschaft geschlossen hat? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage 18 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 5 Buchst. d dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass ein Dienst der Informationsgesellschaft, der im Online-Hosting von Videos besteht, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn diese Videos Werbung für Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen im Sinne dieser Bestimmung enthalten. 19 Aus Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31 geht hervor, dass diese einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarkts leisten soll. Zum einen schafft sie einen rechtlichen Rahmen, der den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet und u. a. in der Anwendung des in diesem Art. 3 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Mechanismus besteht, wonach im Rahmen des koordinierten Bereichs die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind. Zum anderen enthält diese Richtlinie u. a. in ihren Kapiteln II und III Bestimmungen, die bestimmte für diese Dienste geltende nationale Vorschriften angleichen, soweit dies zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 16. Juni 2026, WebGroup Czech Republic u. a., C‑188/24 und C‑190/24, EU:C:2026:492, Rn. 54). 20 Art. 1 Abs. 5 Buchst. d der Richtlinie 2000/31 sieht vor, dass diese keine Anwendung auf die in dieser Bestimmung aufgeführten „Tätigkeiten“ der Dienste der Informationsgesellschaft findet, zu denen nach ihrem dritten Gedankenstrich „Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten“ gehören. Außerdem wird im 16. Erwägungsgrund der Richtlinie klargestellt, dass die im dritten Gedankenstrich genannte Ausnahme Preisausschreiben und Gewinnspiele, mit denen der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen gefördert werden soll und bei denen etwaige Zahlungen nur dem Erwerb der angebotenen Waren oder Dienstleistungen dienen, nicht erfasst. 21 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 20, und vom 19. Dezember 2024, Ford Italia, C‑157/23, EU:C:2024:1045, Rn. 42). 22 Insoweit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 5 Buchst. d dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31, dem Kontext, in den sich diese Bestimmung einfügt, sowie insbesondere aus dem mit der genannten Bestimmung verfolgten Ziel, dass der darin vorgesehene Ausschluss nicht nur Gewinnspiele als solche, sondern auch Tätigkeiten erfasst, die untrennbar mit diesen Gewinnspielen verbunden sind, insbesondere die Tätigkeit, die in der Online-Werbung für Gewinnspiele im Sinne der genannten Bestimmung besteht. 23 Zum einen sind nämlich sowohl dieser Ausschluss als auch die anderen in Art. 1 Abs. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen weit gefasst, was darauf hindeutet, dass die dort genannten „Bereiche“, „Fragen“ und „Tätigkeiten“ weit zu verstehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2022, Airbnb Ireland, C‑674/20, EU:C:2022:303, Rn. 29). 24 Zum anderen und vor allem geht aus dem zwölften Erwägungsgrund der genannten Richtlinie hervor, dass ihr Art. 1 Abs. 5 darauf abzielt, bestimmte Tätigkeiten vom Geltungsbereich der Richtlinie auszunehmen, da gegenwärtig in diesen Bereichen der freie Dienstleistungsverkehr aufgrund des AEU-Vertrags oder des abgeleiteten Sekundärrechts nicht sicherzustellen ist. Insbesondere bei Gewinnspielen mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Regelung von Glücksspielen zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2023, Recreatieprojecten Zeeland u. a., C‑695/21, EU:C:2023:144, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung). 25 Um jedoch den Handlungsspielraum zu gewährleisten, über den die Mitgliedstaaten verfügen müssen, um den Bereich der Gewinnspiele nach ihrer eigenen Wertordnung wirksam regulieren zu können, müssen sie alle Tätigkeiten, die untrennbar mit diesem Bereich verbunden sind, einschließlich der damit zusammenhängenden Werbung, unter Beachtung des Unionsrechts regeln können. 26 Daraus folgt, dass Art. 1 Abs. 5 Buchst. d dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie nicht auf die Tätigkeit der Online-Werbung für Gewinnspiele im Sinne dieser Bestimmung anwendbar ist. 27 Daraus folgt jedoch nicht, dass die Tätigkeit des Online-Hostings solcher Werbung auch von der in Art. 1 Abs. 5 Buchst. d dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Ausnahme erfasst wird. 28 Anders als die Tätigkeit der Online-Werbung für Gewinnspiele ist die Tätigkeit des Online-Hostings nämlich nicht untrennbar mit diesen Gewinnspielen verbunden. Diese letztere Tätigkeit, die lediglich darin besteht, von einem Nutzer des Dienstes bereitgestellte Inhalte zu speichern, ist grundsätzlich in Bezug auf die gespeicherten Inhalte neutral und unterscheidet sich nicht je nach deren Art. Somit unterscheidet sich die Tätigkeit des Online-Hostings von Werbung für Gewinnspiele im Sinne dieser Bestimmung nicht vom Hosting anderer Arten von Werbung oder, allgemeiner gesagt, anderer Inhalte. Insbesondere steht diese Tätigkeit in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Gewinnspielen und zielt nicht darauf ab, diese zu bewerben. 29 Unter diesen Umständen ist es, wie der Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausführt, nicht erforderlich, die Tätigkeit des Online-Hostings von Werbung für Gewinnspiele vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, auf Wunsch und im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung eine Politik der kontrollierten Expansion von Gewinnspielen zu verfolgen. 30 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 5 Buchst. d dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass ein Dienst der Informationsgesellschaft, der im Online-Hosting von Videos besteht, auch dann in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn diese Videos Werbung für Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen im Sinne dieser Bestimmung enthalten. Zur zweiten Frage 31 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass er auf den Betreiber einer Online-Videoplattform anwendbar ist, der mit einer Person, die diese Plattform in Anspruch nimmt, um Videos auf einem speziellen Kanal zu streamen, eine Geschäftspartnerschaftsvereinbarung geschlossen hat, die eine Aufteilung der Werbeeinnahmen vorsieht, und der im Rahmen des Abschlusses oder der Durchführung dieser Vereinbarung eine Prüfung des Inhalts dieses Kanals vorgenommen hat, insbesondere dessen Hauptthemas, der meistgesehenen oder neuesten Videos oder auch der Videometadaten. 32 In Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 sind die Voraussetzungen festgelegt, für die die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist. Insoweit darf der Anbieter von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis haben und in Bezug auf Schadensersatzansprüche sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst sein, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, bzw. muss er, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig werden, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. 33 Die Definition des Begriffs „Hosting“ in Art. 14 Abs. 1 schließt nicht aus, dass ein Dienst, dessen Zweck auch im Verbreiten oder Teilen gespeicherter Informationen besteht, unter bestimmten Voraussetzungen unter diesen Begriff fallen kann. Allerdings genügt der Umstand, dass die von einem Betreiber erbrachte Dienstleistung die Speicherung von Informationen umfasst, die ihm übermittelt werden, als solcher nicht, um darauf zu schließen, dass diese Dienstleistung unter allen Umständen in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 fällt (Urteil vom 16. Juni 2026, WebGroup Czech Republic u. a., C‑188/24 und C‑190/24, EU:C:2026:492, Rn. 106 und 107 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 34 Dies ist nur dann der Fall, wenn der Anbieter des betreffenden Dienstes „Vermittler“ im Sinne der Art. 12 bis 14 der Richtlinie 2000/31 ist. Insoweit ergibt sich aus dem 42. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass die hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen nur solche Fälle abdecken, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln. Nach diesem 42. Erwägungsgrund ist diese Tätigkeit rein technischer, automatischer und passiver Art, was bedeutet, dass der Anbieter weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C‑682/18 und C‑683/18, EU:C:2021:503, Rn. 105, sowie vom 16. Juni 2026, WebGroup Czech Republic u. a., C‑188/24 und C‑190/24, EU:C:2026:492, Rn. 108). 35 Um zu beurteilen, ob der Betreiber einer Online-Videoplattform gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 von seiner Verantwortung nach dem Recht eines Mitgliedstaats für Videos, die Werbung für nach diesem Recht verbotene Gewinnspiele enthalten, befreit werden kann, ist daher zunächst zu prüfen, ob die Rolle dieses Betreibers neutral ist, d. h., ob sein Verhalten rein technisch, automatisch und passiv ist, was bedeutet, dass keine Kenntnis oder Kontrolle über die von ihm gespeicherten Inhalte besteht, oder ob der Betreiber im Gegenteil eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Inhalte oder eine Kontrolle über sie zu verschaffen vermag (Urteile vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C‑682/18 und C‑683/18, EU:C:2021:503, Rn. 106, sowie vom 16. Juni 2026, WebGroup Czech Republic u. a., C‑188/24 und C‑190/24, EU:C:2026:492, Rn. 109). 36 In Anbetracht des 42. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2000/31 sind diese beiden Bedingungen der Kenntnis und Kontrolle als alternative und voneinander unabhängige Voraussetzungen zu verstehen (Urteil vom 16. Juni 2026, WebGroup Czech Republic u. a., C‑188/24 und C‑190/24, EU:C:2026:492, Rn. 110). 37 So ist zum einen der Betreiber eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der die gespeicherten Informationen kontrolliert, vom Privileg von Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie ausgeschlossen, auch wenn er von diesen Informationen aufgrund der Automatisierung ihrer Verarbeitung keine Kenntnis erlangt. Ein solcher Betreiber übt u. a. mittels des verwendeten Algorithmus eine Kontrolle über die gespeicherten Informationen aus. Solange der Betreiber mittels dieses Algorithmus die Bedingungen für die Verbreitung oder Nichtverbreitung einer solchen Information im Voraus festgelegt hat, ist es unerheblich, dass er selbst keine zusätzlichen Eingriffe vornimmt, die im Hinblick auf ihre Verbreitung gespeicherte Informationen fördern, verändern oder löschen (Urteil vom 16. Juni 2026, WebGroup Czech Republic u. a., C‑188/24 und C‑190/24, EU:C:2026:492, Rn. 110 und 111). 38 Insoweit ist klarzustellen, dass dann, wenn der verwendete Algorithmus über eine bloße Kategorisierung und Indexierung der Informationen im Hinblick auf ihre bessere Zugänglichkeit hinaus im Interesse des Betreibers oder seines Dienstes bestimmt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge diese Informationen verbreitet werden oder nicht, der Betreiber eine Kontrolle über diese Informationen ausübt, so dass der von ihm angebotene Dienst nicht als „Dienst der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 eingestuft werden kann (Urteil vom 16. Juni 2026, WebGroup Czech Republic u. a., C‑188/24 und C‑190/24, EU:C:2026:492, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung). 39 Zum anderen ist der Betreiber eines Dienstes der Informationsgesellschaft, wenn er aufgrund seiner Tätigkeit Kenntnis von dem von ihm gespeichertem Inhalt hat, vom Anwendungsbereich dieses Art. 14 ausgenommen, ohne dass nachgewiesen zu werden braucht, dass er auch eine Aufsicht über diesen Inhalt ausübt. 40 Insoweit reicht der Umstand, dass der Betreiber einer Online-Plattform inzident oder zufällig Kenntnis vom Vorliegen eines bestimmten rechtswidrigen Inhalts unter einer Vielzahl von auf seiner Plattform veröffentlichten Videos erlangt, nicht aus, um ihn aus dem Anwendungsbereich von Art. 14 der Richtlinie 2000/31 auszuschließen. Das Gleiche gilt, wenn ein solcher Betreiber von einem Dritten darüber informiert wird, dass ein solcher Inhalt auf seiner Plattform veröffentlicht wurde. In diesen beiden Fällen würde nämlich Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, wenn der Betreiber von diesem Anwendungsbereich ausgeschlossen wäre, seiner praktischen Wirksamkeit beraubt, da diese Bestimmung es dem Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft gerade ermöglicht, in den Genuss der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiung zu kommen, wenn er in Kenntnis eines rechtswidrigen Inhalts unverzüglich tätig wird, um diesen Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem Inhalt zu sperren. 41 Ebenso wenig kann aus der Anwendung technischer Maßnahmen durch den Betreiber einer Online-Videoplattform, die darauf abzielen, unter den auf dieser Plattform öffentlich wiedergegebenen Videos Inhalte zu erkennen, die gegen Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts verstoßen, geschlossen werden, dass dieser Betreiber eine aktive Rolle spielt, die ihn von der in Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Befreiungsregelung ausschließen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und CyandoC‑682/18 und C‑683/18, EU:C:2021:503, Rn. 109). 42 Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass nur eine Tätigkeit des Betreibers einer Online-Plattform, die ihn dazu veranlasst, umfassende Kenntnis des gesamten auf seine Plattform hochgeladenen Inhalts zu haben, ihm die in Art. 14 der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Haftungsbefreiung nehmen kann. 43 Dagegen kann sich der Betreiber einer Online-Plattform, wenn er aufgrund seiner Tätigkeit über den von einem Nutzer auf diese Plattform hochgeladenen wesentlichen Inhalt informiert ist, nicht auf die in Art. 14 der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Haftungsbefreiung berufen. 44 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist dies der Fall, wenn der Betreiber einer Online-Plattform Hilfestellung geleistet hat, die u. a. darin bestand, die Präsentation der auf dieser Plattform veröffentlichten Anzeigen zu optimieren oder sie zu bewerben. In diesem Fall hat der Betreiber nämlich keine neutrale Vermittlerstellung eingenommen, sondern eine aktive Rolle gespielt, die ihm eine Kenntnis oder Kontrolle über den Inhalt dieser Anzeigen verschaffen konnte. Hinsichtlich dieser Anzeigen kann er sich mithin nicht auf die in Art. 14 der Richtlinie 2000/31 genannte Haftungsbefreiung berufen (Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a., C‑324/09, EU:C:2011:474, Rn. 116). 45 Dies ist auch dann der Fall, wenn der Betreiber einer Online-Videoplattform im Hinblick auf den Abschluss einer Vereinbarung über die Aufteilung der Einnahmen das Hauptthema eines Videokanals, die meistgesehenen oder die neuesten Videos dieses Kanals oder auch die Videometadaten prüft. Selbst wenn mit dieser Inhaltsprüfung, unabhängig davon, ob sie automatisiert oder von natürlichen Personen durchgeführt wird, überprüft werden soll, ob der Content-Ersteller, der diese Geschäftspartnerschaftsvereinbarung beantragt, die von der Plattform für den Zugang zu einer solchen Partnerschaft aufgestellten Regeln einhält, verschafft sie dem Betreiber dieser Plattform eine konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Gesamtheit von Videos, so dass er nicht behaupten kann, eine rein technische, automatische und passive Tätigkeit auszuüben und somit eine neutrale Vermittlerrolle zu haben. 46 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass Google im Rahmen der Geschäftspartnerschaftsvereinbarung zwischen dem Betreiber der Plattform YouTube und bestimmten Content-Erstellern, die Videos auf einem auf dieser Plattform geschaffenen Kanal veröffentlichen, im Rahmen des Abschlusses oder der Durchführung dieser Vereinbarung eine Prüfung des wesentlichen Inhalts dieses Kanals vornimmt, insbesondere des Hauptthemas, der meistgesehenen oder neuesten Videos oder auch der Videometadaten. Diese Inhaltsprüfung dient, unabhängig davon, ob sie automatisiert oder von natürlichen Personen durchgeführt wird, insbesondere der Überprüfung, ob der Content-Ersteller, der diese Geschäftspartnerschaftsvereinbarung beantragt, die von der Plattform für den Zugang zu einer solchen Partnerschaft aufgestellten Regeln einhält, und ergänzt somit die Standardkontrollen, die unterschiedslos für alle auf die Plattform YouTube hochgeladenen Videos durchgeführt werden. Diese Prüfung erstreckt sich auch auf die Originalität und die Qualität der Inhalte. Nur wenn diese spezifischen Voraussetzungen in Bezug auf die Inhalte erfüllt werden, kann der betreffende Content-Ersteller in den Genuss des von Google angebotenen Systems zur Aufteilung der Werbeeinnahmen kommen. 47 Unter diesen Umständen und vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist festzustellen, dass Google bei der Prüfung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden YouTube-Kanäle vernünftigerweise nicht in Unkenntnis darüber sein konnte, dass sie als Hauptthema Gewinnspiele und Glücksspiele hatten und dass sie unter Verstoß gegen Art. 9 des Gesetzesdekrets Nr. 87/2018 zahlreiche Videos enthielten, die solche Spiele bewarben. 48 Nach alledem ergibt sich, dass Art. 14 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass er nicht auf den Betreiber einer Online-Videoplattform anwendbar ist, der mit einer Person, die diese Plattform in Anspruch nimmt, um Videos auf einem speziellen Kanal zu streamen, eine Geschäftspartnerschaftsvereinbarung geschlossen hat, die eine Aufteilung der Werbeeinnahmen vorsieht, und der im Rahmen des Abschlusses oder der Durchführung dieser Vereinbarung eine Prüfung des Inhalts dieses Kanals vorgenommen hat, insbesondere dessen Hauptthemas, der meistgesehenen oder neuesten Videos oder auch der Videometadaten. Kosten 49 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 1 Abs. 5 Buchst. d dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass ein Dienst der Informationsgesellschaft, der im Online-Hosting von Videos besteht, auch dann in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn diese Videos Werbung für Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen im Sinne dieser Bestimmung enthalten. 2. Art. 14 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass er nicht auf den Betreiber einer Online-Videoplattform anwendbar ist, der mit einer Person, die diese Plattform in Anspruch nimmt, um Videos auf einem speziellen Kanal zu streamen, eine Geschäftspartnerschaftsvereinbarung geschlossen hat, die eine Aufteilung der Werbeeinnahmen vorsieht, und der im Rahmen des Abschlusses oder der Durchführung dieser Vereinbarung eine Prüfung des Inhalts dieses Kanals vorgenommen hat, insbesondere dessen Hauptthemas, der meistgesehenen oder neuesten Videos oder auch der Videometadaten. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.
