EuGH · C-196/24 · 16.07.2026 · ECLI:EU:C:2026:587
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 16. Juli 2026 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten in Zivil- oder Handelssachen – Verordnung (EU) 2020/1783 – Art. 12 Abs. 2 – Antrag an das ersuchte Gericht, eine vom ersuchenden Gericht angeordnete Beweisaufnahme durchzuführen – Gründe, aus denen ein solches Ersuchen abgelehnt werden kann – Vorschrift des materiellen Rechts des ersuchten Mitgliedstaats – Beweisaufnahme, die als wesentlichen Grundsätzen des nationalen Rechts des ersuchten Mitgliedstaats zuwiderlaufend angesehen wird – Exhumierung eines Leichnams zur Feststellung eines Abstammungsverhältnisses – Genetische Untersuchung post mortem – Art. 1 und 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Anspruch auf Achtung der Menschenwürde – Recht auf Kenntnis der eigenen genetischen Abstammung“ In der Rechtssache C‑196/24 [Aucrinde] ( i ) betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal judiciaire de Chambéry (Gericht erster Instanz Chambéry, Frankreich) mit Entscheidung vom 16. Januar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Februar 2024, in dem Verfahren xx gegen ww, yy, zz, vv, Beteiligter: Ministère public, erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, I. Jarukaitis, M. Condinanzi und F. Schalin, der Richter S. Rodin, E. Regan, N. Piçarra, A. Kumin, M. Gavalec, S. Gervasoni und N. Fenger sowie der Richterin R. Frendo, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von xx, vertreten durch M. Coppola, Avocate, – der französischen Regierung, vertreten durch B. Dourthe, O. Duprat-Mazaré und B. Fodda als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Noë, P. J. O. Van Nuffel und W. Wils als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. September 2025 folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. 2020, L 405, S. 1) sowie der Art. 1 und 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). 2 Dem Vorabentscheidungsersuchen liegt ein Rechtsstreit zugrunde, der in Italien zwischen xx auf der einen und den von aa anerkannten Kindern ww, yy, zz und vv auf der anderen Seite anhängig ist. Im Zuge dieses Verfahrens, in dem die Feststellung begehrt wird, dass xx von dem in Frankreich bestatteten aa abstammt, ist ein Ersuchen ergangen, in Frankreich eine von einem italienischen Gericht angeordnete Beweisaufnahme durchzuführen, wobei diese auf eine Exhumierung des Leichnams von aa für ein genetisches Gutachten post mortem gerichtet ist. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Charta 3 Art. 1 („Würde des Menschen“) der Charta bestimmt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“ 4 Art. 7 („Achtung des Privat- und Familienlebens“) der Charta sieht vor: „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.“ Verordnung 2020/1783 5 In den Erwägungsgründen 3, 4, 15 und 16 der Verordnung 2020/1783 heißt es: „(3) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Entwicklung eines Rechtsraums in Zivilsachen in der [Europäischen] Union muss die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der verschiedenen Mitgliedstaaten im Bereich der Beweisaufnahme weiter verbessert und beschleunigt werden. Diese Verordnung verfolgt das Ziel, die Effizienz und Schnelligkeit von Gerichtsverfahren durch Vereinfachung und Optimierung der Abläufe bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rahmen der Beweisaufnahme zu verbessern, und gleichzeitig dazu beizutragen, Verzögerungen und Kosten für natürliche Personen und Unternehmen zu verringern. … (4) Mit dieser Verordnung werden Regeln über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der verschiedenen Mitgliedstaaten bei der grenzüberschreitenden Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen festgelegt. … (15) Ersuchen um Beweisaufnahme sollten rasch erledigt werden. … (16) Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Umstände, unter denen es möglich ist, die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme abzulehnen, auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt werden.“ 6 Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Diese Verordnung gilt in Zivil- oder Handelssachen, in denen das Gericht eines Mitgliedstaats nach seinem innerstaatlichen Recht a) das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme ersucht oder b) darum ersucht, in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar Beweis erheben zu dürfen.“ 7 Art. 3 („Unmittelbarer Geschäftsverkehr zwischen Gerichten“) Abs. 1 der Verordnung sieht vor: „Ersuchen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a sind von dem Gericht, bei dem das Verfahren eingeleitet wurde oder eröffnet werden soll (im Folgenden ‚ersuchendes Gericht‘), unmittelbar dem zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats (im Folgenden ‚ersuchtes Gericht‘) zur Beweisaufnahme zu übersenden.“ 8 Art. 5 („Form und Inhalt von Ersuchen“) Abs. 1 der Verordnung bestimmt: „Ersuchen werden unter Verwendung des Formblattes A oder gegebenenfalls des Formblattes L in Anhang I gestellt. …“ 9 Art. 10 („Unvollständige Ersuchen“) Abs. 1 der Verordnung 2020/1783 sieht vor: „Kann ein Ersuchen nicht erledigt werden, weil es nicht alle erforderlichen Angaben gemäß Artikel 5 enthält, so setzt das ersuchte Gericht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts D in Anhang I davon in Kenntnis und ersucht das ersuchende Gericht, die fehlenden Angaben, die in möglichst genauer Weise zu bezeichnen sind, zu übermitteln.“ 10 Kapitel II Abschnitt 3 („Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht“) der Verordnung enthält u. a. die Art. 12 und 16. 11 In Art. 12 („Allgemeine Bestimmungen über die Erledigung eines Ersuchens“) der Verordnung heißt es: „(1) Das ersuchte Gericht erledigt das Ersuchen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens. (2) Das ersuchte Gericht erledigt das Ersuchen nach Maßgabe seines nationalen Rechts. (3) Das ersuchende Gericht kann unter Verwendung des Formblatts A in Anhang I beantragen, dass das Ersuchen nach einer besonderen Form erledigt wird, die sein nationales Recht vorsieht. Das ersuchte Gericht erledigt das Ersuchen gemäß dem besonderen Verfahren, es sei denn, dass das mit seinem nationalen Recht unvereinbar wäre oder dem ersuchten Gericht wegen erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist. Entspricht das ersuchte Gericht aus einem der genannten Gründe nicht dem Ersuchen nach Erledigung in einer besonderen Form, so unterrichtet es das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts H in Anhang I hiervon. …“ 12 Art. 16 („Ablehnung der Erledigung“) Abs. 2 und 3 der Verordnung bestimmt: „(2) Die Erledigung eines Ersuchens kann außer aus den in Absatz 1 genannten Gründen nur abgelehnt werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Gründe vorliegen: a) das Ersuchen fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung; b) die Erledigung des Ersuchens fällt nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts nicht in den Bereich der Gerichtsbarkeit; c) das ersuchende Gericht kommt der Aufforderung des ersuchten Gerichts zur Ergänzung des Ersuchens um Beweisaufnahme gemäß Artikel 10 nicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht um Ergänzung des Ersuchens gebeten hat, nach; oder d) eine Kaution oder ein Vorschuss, die/der gemäß Artikel 22 Absatz 3 verlangt wurde, wird nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem entsprechenden Verlangen des ersuchten Gerichts hinterlegt bzw. einbezahlt. (3) Ein ersuchtes Gericht darf die Erledigung nicht allein aus dem Grund ablehnen, dass nach seinem nationalen Recht die ausschließliche Zuständigkeit für die Sache bei einem anderen Gericht dieses Mitgliedstaats liegt oder das Recht dieses Mitgliedstaats ein Verfahren für diese Streitsache nicht kennt.“ 13 In Kapitel II Abschnitt 4 („Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht und Beweisaufnahme durch Bedienstete diplomatischer oder konsularischer Vertretungen“) der Verordnung 2020/1783 beschäftigt sich deren Art. 19, seiner Überschrift entsprechend, mit der unmittelbaren Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht. In diesem Art. 19 heißt es: „(1) Beantragt ein Gericht eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat, so richtet es an die Zentralstelle oder die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats unter Verwendung des Formblatts L in Anhang I ein entsprechendes Ersuchen. … (7) Die Zentralstelle oder die zuständige Stelle des ersuchten Mitgliedstaats kann das Ersuchen um unmittelbare… Beweisaufnahme nur ablehnen, wenn a) es nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, b) es nicht alle nach Artikel 5 erforderlichen Angaben enthält oder c) die beantragte unmittelbare Beweisaufnahme wesentlichen Rechtsgrundsätzen ihres Mitgliedstaats zuwiderläuft. …“ Französisches Recht 14 Art. 16 des Code civil (Zivilgesetzbuch) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: französisches Zivilgesetzbuch) bestimmt: „Das Gesetz gewährleistet den Vorrang der Person, verbietet jeden Angriff auf ihre Würde und garantiert die Achtung des Menschen vom Beginn seines Lebens an.“ 15 Art. 16-1-1 des französischen Zivilgesetzbuchs bestimmt: „Die Achtung des menschlichen Körpers endet nicht mit dem Tod. Die Überreste verstorbener Personen einschließlich der Asche derer, deren Körper eingeäschert wurden, sind mit Respekt, Würde und Anstand zu behandeln.“ 16 Art. 16-9 des französischen Zivilgesetzbuchs lautet: „Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gehören zur öffentlichen Ordnung.“ 17 In Art. 16-11 des französischen Zivilgesetzbuchs heißt es: „Die Feststellung der Identität einer Person darf anhand ihres genetischen Fingerabdrucks nur ermittelt werden: 1o im Rahmen von Maßnahmen zur Beweiserhebung oder ‑ermittlung in Gerichtsverfahren; 2o zu Zwecken der medizinischen oder wissenschaftlichen Forschung; 3o zur Feststellung der Identität verstorbener Personen, wenn diese unbekannt ist; 4o unter den in Art. L. 2381-1 des Code de la Défense [(Verteidigungsgesetzbuch)] genannten Bedingungen; 5o zur Bekämpfung von Doping unter den in Art. L. 232-12-2 des Code du sport [(Sportgesetzbuch)] genannten Bedingungen. In Zivilsachen dürfen solche Ermittlungen zur Feststellung der Identität nur erfolgen, wenn sie gerichtlich in Erledigung einer Beweisaufnahme im Rahmen eines Rechtsstreits über die Feststellung oder die Anfechtung eines Abstammungsverhältnisses beziehungsweise über die Forderung nach oder die Aufhebung von Unterhaltsleistungen angeordnet wurden. Die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen ist vorher einzuholen. Außer wenn die betroffene Person zu ihren Lebzeiten einer solchen Maßnahme ausdrücklich zugestimmt hat, ist nach ihrem Tod eine Identitätsfeststellung anhand ihres genetischen Fingerabdrucks nicht zulässig. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen 18 Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, xx, begehrte beim Tribunale di Genova (Gericht Genua, Italien), festzustellen, dass er der uneheliche Sohn des in Frankreich bestatteten aa sei, ihm die Erlaubnis zu erteilen, den väterlichen Familiennamen zu führen, den zuständigen Standesbeamten anzuweisen, die zu erlassende Entscheidung nach Eintritt der Rechtskraft ins Register einzutragen und nach einer Exhumierung des Leichnams des mutmaßlichen Vaters ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der unehelichen Abstammung anzuordnen. 19 Die von aa anerkannten Kinder, bei denen es sich um die Antragsgegner des Ausgangsverfahrens handelt, weigerten sich, sich den für ein hämatologisches Gutachten erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen, mit dem sich hätte feststellen lassen, ob der Antragsteller des Ausgangsverfahrens genetische Merkmale aufweist, die mit ihren eigenen genetischen Merkmalen übereinstimmen. Sie beantragten, dass eine genetische Untersuchung am Leichnam ihres verstorbenen Vaters an dem Ort durchgeführt werde, an dem seine sterblichen Überreste ruhen. Das Tribunale di Genova (Gericht Genua) ordnete ein Sachverständigengutachten eines Hämatologen an und bestellte einen Sachverständigen, der einen genetischen Vergleich zwischen dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens und den sterblichen Überresten des mutmaßlichen Vaters nach deren Exhumierung durchführen sollte. 20 Am 18. November 2022 übermittelte das Tribunale di Genova (Gericht Genua) dem Tribunal judiciaire de Chambéry (Gericht erster Instanz Chambéry, Frankreich), dem vorlegenden Gericht, ein Ersuchen nach der Verordnung 2020/1783 um Beweisaufnahme, im vorliegenden Fall um Exhumierung des Leichnams des mutmaßlichen Vaters, verbunden mit der Entnahme von Desoxyribonukleinsäure (DNA) im Hinblick auf das betreffende hämatologische Gutachten. 21 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass das Ersuchen des italienischen Gerichts in den Anwendungsbereich der Verordnung 2020/1783 fällt und zulässig ist. Das Ersuchen stamme nämlich von einem Gericht eines Mitgliedstaats und sei von einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall im Zuständigkeitsbereich des vorlegenden Gerichts, zu erledigen. Die Beweise, um deren Erhebung das vorlegende Gericht ersucht werde, seien für die Verwendung in einem Zivilverfahren bestimmt. 22 Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, dass es nicht eine bloße Vollstreckungsbehörde einer vom italienischen Gericht angeordneten Beweisaufnahme sei. Es habe vielmehr eine gerichtliche Entscheidung zu erlassen, um zu prüfen, ob die in der Verordnung 2020/1783 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien. Diese Prüfung könne im Hinblick auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung, der vom ersuchten Gericht verlange, „das Ersuchen nach Maßgabe seines nationalen Rechts [zu erledigen]“, nicht als bloße Förmlichkeit angesehen werden. 23 Im vorliegenden Fall sieht das vorlegende Gericht keinen Grund, eine Erledigung des Ersuchens nach Art. 16 der Verordnung 2020/1783 abzulehnen. Ein Ersuchen um Exhumierung eines Leichnams für die Entnahme von DNA stelle ein Ersuchen um Beweisaufnahme dar. Für die Erledigung eines solchen Ersuchens sei die französische Justiz zuständig, da die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung der Abstammung im französischen Recht anerkannt sei. Das vorlegende Gericht ist außerdem der Ansicht, nicht auf eine Vervollständigung des Ersuchens um Beweisaufnahme durch das Tribunale di Genova (Gericht Genua) hinwirken zu müssen, wie es ihm durch Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ermöglicht werde. 24 Hätte das Tribunale di Genova (Gericht Genua) gewünscht, dass sein Ersuchen in Frankreich nach einer „besonderen Form“ im Sinne von Art. 12 Abs. 3 der Verordnung 2020/1783 erledigt werde, hätte es Nr. 12 des Formblatts A in Anhang I der Verordnung ausfüllen müssen, was es im vorliegenden Fall nicht getan habe. Die Frage nach der Vereinbarkeit eines solchen besonderen Verfahrens mit dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats stelle sich damit nicht. 25 Das vorlegende Gericht hegt aber Zweifel, ob Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2020/1783 es dem ersuchten Gericht gestatte, mit der Begründung, dass seines Erachtens die „Form“ dieses Ersuchens wesentlichen Grundsätzen des Rechts seines Mitgliedstaats zuwiderlaufe, die Anwendung dieser Verordnung abzulehnen und einem Ersuchen um Beweisaufnahme nicht zu entsprechen. Aus dem von den Dienststellen der Europäischen Kommission erstellten Praktischen Leitfaden für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. 2001, L 174, S. 1), die mit Wirkung zum 1. Juli 2022 durch die Verordnung 2020/1783 aufgehoben und ersetzt worden sei, ergebe sich nämlich, dass eine „Form“ als mit dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats unvereinbar gelten könne, wenn sie wesentliche Grundsätze seines Rechts verletze. Dies sei hier der Fall, da das französische Recht, konkret Art. 16-11 des französischen Zivilgesetzbuchs, die Exhumierung eines Leichnams zum Zweck der Feststellung eines Abstammungsverhältnisses verbiete, wenn die betroffene Person dem nicht zu ihren Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt habe. 26 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art. 12 Abs. 2 der Verordnung, wonach das ersuchte Gericht „das Ersuchen nach Maßgabe seines nationalen Rechts“ erledige, es ermögliche, der Erledigung eines solchen Ersuchens, obschon die Fälle, in denen die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme abgelehnt werden könne, in Art. 16 der Verordnung 2020/1783 abschließend aufgeführt würden, auch aus anderen Gründen entgegenzutreten. 27 Für den Fall, dass Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2020/1783 ohne Berücksichtigung des Rechts des ersuchten Mitgliedstaats anzuwenden wäre, wirft das vorlegende Gericht außerdem die Frage danach auf, wie die Art. 1 und 7 der Charta auszulegen seien und in welcher Beziehung sie im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zueinander stünden. 28 Das vorlegende Gericht möchte insbesondere durch den Gerichtshof geklärt wissen, ob dem Recht auf Kenntnis und Anerkennung der eigenen Abstammung Vorrang vor dem Recht verstorbener Personen einzuräumen sei oder eingeräumt werden könne, keiner genetischen Untersuchung post mortem unterzogen zu werden, sofern die fragliche Person zu Lebzeiten dem nicht ausdrücklich zugestimmt habe. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts wird das erstgenannte Recht durch Art. 7 der Charta gewährleistet, während das zweitgenannte aus dem in Art. 1 der Charta verankerten Grundsatz der Achtung der Menschenwürde folge. 29 Das vorlegende Gericht weist des Weiteren darauf hin, dass die vom Tribunale di Genova (Gericht Genua) beantragte Beweisaufnahme gegen Art. 16-11 des französischen Zivilgesetzbuchs verstoße; in dieser Bestimmung würden die Fälle, in denen die Identifizierung einer Person über ihren genetischen Fingerabdruck erlaubt sei, abschließend aufgezählt. Diese nationale Bestimmung könne indessen ihrerseits mit Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) unvereinbar sein. Es stelle sich also auch die Frage, ob Art. 16-11 des französischen Zivilgesetzbuchs mit der Charta, insbesondere ihrem Art. 1, der die Achtung der Menschenwürde und, darauf aufbauend, die Achtung der Totenruhe garantiere, und ihrem Art. 7 vereinbar sei, der als Gegenstück zu Art. 8 EMRK jeder Person ein Recht auf Achtung ihres Privatlebens zuerkenne. 30 Unter diesen Umständen hat das Tribunal judiciaire de Chambéry (Gericht erster Instanz Chambéry) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Erlaubt Art. 12 der Verordnung 2020/1783 dem nationalen Gericht, die Anwendung dieser Verordnung abzulehnen und es abzulehnen, dem Ersuchen des ersuchenden Staates nachzukommen, weil die Form des Ersuchens wesentlichen Grundsätzen des nationalen Rechts des ersuchten Staats, insbesondere Art. 16-11 des französischen Zivilgesetzbuchs, zuwiderliefe? 2. Wenn Art. 12 der Verordnung 2020/1783 ohne Berücksichtigung des nationalen Rechts anzuwenden ist, wie sind Art. 1 (Recht auf Würde) und Art. 7 (Recht auf Achtung des Privatlebens) der Charta auszulegen und in Beziehung zueinander zu setzen, um festzustellen, ob eine solche Anwendung der Verordnung gegen die Charta verstößt? Zu den Vorlagefragen 31 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2020/1783 im Licht der Art. 1 und 7 der Charta dahin auszulegen ist, dass er es einem ersuchten Gericht ermöglicht, die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme, das darauf gerichtet ist, nach Exhumierung des Leichnams eines mutmaßlichen Elternteils einen Beweis in Form einer Entnahme von Genmaterial zu erheben, und das in Anwendung dieser Verordnung von dem mit einem Rechtsstreit über die Abstammung befassten ersuchenden Gericht übermittelt wurde, mit der Begründung abzulehnen, dass eine materiell-rechtliche Regelung des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts die Erhebung eines solchen Beweises verbiete. 32 Im vorliegenden Fall wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob es das Ersuchen auf Beweisaufnahme, das von einem italienischen Gericht auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und Art. 12 der Verordnung 2020/1783 übermittelt wurde, unter Anwendung einer Regelung des nationalen materiellen Rechts, konkret von Art. 16-11 des französischen Zivilgesetzbuchs – der die Exhumierung eines Leichnams für eine genetische Untersuchung post mortem verbietet, wenn die betroffene Person dem nicht zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt hat – ablehnen kann. 33 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 1 und 12 der Verordnung 2020/1783 im Kern den Art. 1 und 10 der Verordnung Nr. 1206/2001 entsprechen, die durch die Verordnung 2020/1783 aufgehoben und ersetzt wurde. Daher ist die Auslegung der Bestimmungen der aufgehobenen Verordnung durch den Gerichtshof für die Prüfung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens weiterhin von Belang. 34 Erstens ist zum Anwendungsbereich der Verordnung 2020/1783 darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung grundsätzlich nur dann anwendbar ist, wenn das Gericht eines Mitgliedstaats beschließt, die Beweisaufnahme gemäß eines der von dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren durchzuführen; in diesem Fall ist es verpflichtet, die entsprechenden Verfahren einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2013, ProRail, C‑332/11, EU:C:2013:87, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). 35 Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung 2020/1783 gilt sie in Zivil- oder Handelssachen, in denen das Gericht eines Mitgliedstaats nach seinem innerstaatlichen Recht entweder das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme ersucht oder darum ersucht, in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar Beweis erheben zu dürfen. 36 Daraus ergibt sich, dass sich der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung 2020/1783, wie er durch ihren Art. 1 Abs. 1 festgelegt wird und wie ihn auch die Systematik der Verordnung bestätigt, auf zwei Methoden der Beweiserhebung beschränkt, nämlich zum einen eine Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht gemäß den Art. 12 bis 18 dieser Verordnung aufgrund eines Antrags des ersuchenden Gerichts eines anderen Mitgliedstaats und zum anderen die unmittelbare Durchführung einer solchen Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht in einem anderen Mitgliedstaat, deren Modalitäten in Art. 19 der Verordnung geregelt werden. 37 Im vorliegenden Fall steht fest, dass das vorlegende Gericht mit dem Antrag auf Durchführung einer Beweisaufnahme befasst ist, den ihm das Tribunale di Genova (Gericht Genua) als ersuchendes Gericht mittels des Formblatts A in Anhang I der Verordnung 2020/1783 übermittelt hat. Dieses Formblatt bezieht sich auf eine mittelbare Beweisaufnahme gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung. Ein solches Ersuchen wird vom ersuchenden Gericht gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung „unmittelbar dem [ersuchten Gericht] zur Beweisaufnahme [übersandt]“. 38 Eine mittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist folglich nach den in den Art. 12 bis 18 der Verordnung vorgesehenen Modalitäten durchzuführen. 39 In diesem Zusammenhang beruht die Aufteilung der Zuständigkeiten und der Verantwortlichkeiten zwischen den beiden Gerichten im Rahmen der Durchführung dieser Bestimmungen, wie in der Verordnung 2020/1783 vorgesehen, auf einer klaren Unterscheidung zwischen Aspekten, die zu dem auf einen Rechtsstreit anwendbaren materiellen Recht gehören, und den Verfahrensvorschriften über die Beweiserhebung. 40 Hierzu lässt sich bereits dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 2020/1783 entnehmen, dass die Anordnung einer Beweisaufnahme durch ein mit einem Rechtsstreit in Zivil- oder Handelssachen befasstes mitgliedstaatliches Gericht, mit der ein Beweis erlangt werden soll, der in einem anderen Mitgliedstaat zu erheben ist, dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts unterliegt. Nur dieses Gericht, das den gesamten Sachverhalt des Rechtsstreits kennt, kann nämlich im Hinblick auf das anwendbare materielle Recht die erforderlichen Beweise beurteilen. 41 Wenn sich der zu erhebende Beweis im Zuständigkeitsbereich eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats befindet und das mit einem Rechtsstreit in Zivil- oder Handelssachen befasste Gericht in Anwendung der Verordnung 2020/1783 entscheidet, auf die in dieser Verordnung vorgesehene mittelbare Beweisaufnahme zurückzugreifen, indem es das zuständige Gericht des anderen Mitgliedstaats um Durchführung einer Beweisaufnahme ersucht, richten sich die Verfahrensmodalitäten für die Beweiserhebung nach dem Recht des Mitgliedstaats, zu dem das letztgenannte Gericht gehört. 42 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung 2020/1783 ein Mechanismus der gerichtlichen Zusammenarbeit eingeführt wird, der sich strikt auf die verfahrensrechtlichen Aspekte der Beweisaufnahme in Gerichtsverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug beschränkt. Die Verordnung zielt somit nicht darauf ab, das Beweisrecht zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu harmonisieren, sondern – wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt – darauf, die Effizienz und Schnelligkeit von Gerichtsverfahren durch Vereinfachung und Optimierung der Abläufe bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen zu verbessern. Dadurch werden das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gewährleistet, der auf dem hohen Maß an Vertrauen beruht, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss. 43 Nach der Systematik der Verordnung 2020/1783 ist mithin allein das ersuchende Gericht, das mit einem Rechtsstreit in Zivil- oder Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug befasst ist, zur Entscheidung darüber befugt, welche Beweismittel es für relevant hält; hierzu ordnet dieses Gericht die Beweisaufnahme an, zu deren Erledigung in einem anderen Mitgliedstaat es das ersuchte Gericht auffordert. Somit ist es – entgegen dem Vorbringen der französischen Regierung vor dem Gerichtshof – weder Sache des vorlegenden Gerichts noch des Gerichtshofs, den Gegenstand einer solchen Beweiserhebung, wie er vom ersuchenden Gericht in seinem Ersuchen um Beweisaufnahme definiert worden ist, neu zu fassen. 44 Bei Zweifeln an dem vom ersuchenden Gericht gewählten Mittel der Beweisaufnahme oder bei fehlenden Informationen räumt die Verordnung 2020/1783 dem ersuchten Gericht nämlich nur die Möglichkeit ein, nach ihrem Art. 10 unverzüglich das ersuchende Gericht davon in Kenntnis zu setzen und es dabei aufzufordern, die fehlenden Angaben, die in möglichst genauer Weise zu bezeichnen sind, zu übermitteln. Im vorliegenden Fall lässt sich dem Vorabentscheidungsersuchen entnehmen, dass sich das vorlegende Gericht in seiner Eigenschaft als ersuchtes Gericht nicht an das ersuchende Gericht gewandt hat, um auf eine Vervollständigung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ersuchens um Beweisaufnahme hinzuwirken. 45 Zweitens muss das ersuchte Gericht gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2020/1783 das Ersuchen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 90 Tagen nach seinem Eingang, erledigen. Nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung erledigt das ersuchte Gericht das Ersuchen nach Maßgabe seines nationalen Rechts. 46 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele der Regelung, zu der sie gehört, zu berücksichtigen (Urteile vom 4. Mai 2010, TNT Express Nederland, C‑533/08, EU:C:2010:243, Rn. 44, vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem], C‑435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 67, und vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat, C‑696/23 P, C‑704/23 P, C‑711/23 P, C‑35/24 P und C‑111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 99). 47 Was den Wortlaut von Art. 12 der Verordnung 2020/1783 betrifft, so ergibt sich zum einen aus dessen Abs. 1 – in dem u. a. das Wort „unverzüglich“ verwendet wird und der im Licht des 15. Erwägungsgrundes der Verordnung zu lesen ist –, dass die Absicht des Unionsgesetzgebers dahin ging, dem ersuchten Gericht aufzugeben, die von ihm begehrte Beweisaufnahme schnell zu erledigen. 48 Zum anderen stellt Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2020/1783 den Grundsatz auf, wonach ein Ersuchen um Beweisaufnahme vom ersuchten Gericht „nach Maßgabe seines nationalen Rechts“ erledigt wird, ohne dass die Reichweite dieser Verweisung auf das „nationale Recht“ konkretisiert würde. 49 Aus dem Zusammenhang, in den sich diese Bestimmung einfügt, ergibt sich jedoch, dass die darin enthaltene Bezugnahme auf das „nationale Recht“ so zu verstehen ist, dass sie sich auf die Verfahrensmodalitäten bezieht, die im Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts festgelegt sind. Mit Art. 12 Abs. 3 der Verordnung 2020/1783 wird nämlich insofern eine Ausnahme von diesem Grundsatz eingeführt, als das ersuchende Gericht unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen beim ersuchten Gericht beantragen kann, bei der Beweisaufnahme eine „besondere Form“ zu beachten, die das nationale Recht des ersuchenden Gerichts vorsieht. 50 Insoweit bezieht sich der Ausdruck „nationales Recht“ in Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2020/1783, wie die Generalanwältin in Nr. 58 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, auf die ihrer Art nach verfahrensrechtliche Regelung, die die Beweisaufnahme betrifft. Art. 12 Abs. 3 der Verordnung soll seinerseits ausnahmsweise eine Änderung des anwendbaren Verfahrens ermöglichen, indem an die Stelle des Verfahrensrechts des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts, obgleich die Zuständigkeit für das Verfahren zur Beweisaufnahme weiterhin bei ihm liegt, das Verfahrensrecht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts tritt. 51 Die vorstehenden Erwägungen sprechen dafür, Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2020/1783 dahin auszulegen, dass diese Bestimmung lediglich für die Verfahrensmodalitäten der Beweisaufnahme gilt, so dass allein diese Modalitäten grundsätzlich vom Recht des ersuchten Mitgliedstaats geregelt werden. 52 Diese Auslegung wird auch durch die mit der Verordnung 2020/1783 verfolgten Ziele bestätigt. Wie bereits in Rn. 42 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zielt die genannte Verordnung darauf ab, die Effizienz und Schnelligkeit von Gerichtsverfahren durch Vereinfachung und Optimierung der Abläufe bei der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu verbessern. Die Verordnung soll somit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gewährleisten, der auf dem hohen Maß an Vertrauen beruht, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss. 53 Im Hinblick auf diese Zielsetzung hat die Verordnung 2020/1783 eine für die Mitgliedstaaten verbindliche Regelung geschaffen, um Hindernisse auszuräumen, die in diesem Bereich entstehen können. Die Verordnung darf daher nicht dahin ausgelegt werden, dass sie die Möglichkeiten einer Erhebung von Beweisen, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, einschränkt. Ganz im Gegenteil: Sie dient der Stärkung eben dieser Möglichkeiten, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten in diesem Bereich fördert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, Weryński, C‑283/09, EU:C:2011:85, Rn. 62, vom 6. September 2012, Lippens u. a., C‑170/11, EU:C:2012:540, Rn. 29, und vom 21. Februar 2013, ProRail, C‑332/11, EU:C:2013:87, Rn. 43 und 44). 54 Vor diesem Hintergrund zählt Art. 16 der Verordnung 2020/1783, der zu dem für die Auslegung von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung maßgeblichen Kontext gehört, abschließend die Gründe auf, aus denen eine mittelbare Beweisaufnahme abgelehnt werden kann. Dieser abschließende Charakter ergibt sich zudem ausdrücklich aus dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung 2020/1783, in dem es heißt: „Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Umstände, unter denen es möglich ist, die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme abzulehnen, auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt werden“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, Weryński, C‑283/09, EU:C:2011:85, Rn. 53). 55 Hieraus folgt außerdem, dass solche Gründe für die Ablehnung einer mittelbaren Beweisaufnahme, da sie als Ausnahmen verstanden werden müssen, eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). 56 Dies muss umso mehr gelten, als der mit der Verordnung 2020/1783 geschaffene Mechanismus der gerichtlichen Zusammenarbeit im Bereich der Beweisaufnahme in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, dazu dient, die Beweisaufnahme zu erleichtern und gleichzeitig dazu beizutragen, Verzögerungen und Kosten für natürliche Personen und Unternehmen zu verringern. Dieser Mechanismus trägt mithin zum Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz bei. 57 Daher könnte eine Auslegung von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2020/1783, die darauf hinausliefe, einen in Art. 16 der Verordnung nicht vorgesehenen Grund für die Ablehnung der Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme hinzuzufügen, die Wirksamkeit des mit der Verordnung eingeführten Systems der gerichtlichen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen in Frage stellen, wobei einer der wesentlichen Bestandteile dieses Systems in der grundsätzlichen Verpflichtung zur Erledigung eines solchen Ersuchens um Beweisaufnahme besteht. 58 Das ersuchte Gericht, das mit einem Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme befasst ist, das vom ersuchenden Gericht auf Grundlage von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und Art. 12 der Verordnung 2020/1783 übermittelt wurde, hat demnach zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen die beantragte Beweisaufnahme nach dem Verfahrensrecht des ersuchten Mitgliedstaats durchzuführen. Insoweit ist die Befugnis des ersuchten Gerichts, eine solche Beweisaufnahme abzulehnen, allein auf die in Art. 16 der Verordnung genannten Ablehnungsgründe beschränkt, ohne dass insbesondere Gründe des materiellen Rechts des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts, einschließlich solcher, die sich aus wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Rechts dieses Staates ergeben, eine Ablehnung der Beweisaufnahme im Sinne von Art. 12 der Verordnung 2020/1783 rechtfertigen könnten. 59 Daraus folgt, dass es Sache des ersuchenden Gerichts ist, in Ansehung des materiellen Rechts seines Mitgliedstaats die Voraussetzungen zu beurteilen, unter denen die Beweisaufnahme im Hinblick auf einen in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Beweis angeordnet werden kann. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen daher nicht vom vorlegenden Gericht anhand von Art. 16-11 des französischen Zivilgesetzbuchs zu beurteilen, sondern vom ersuchenden Gericht nach Maßgabe des italienischen materiellen Rechts. 60 Insoweit lässt sich den dem Gerichtshof vorliegenden Akten entnehmen, dass dieses Recht einer Person einen Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung zubilligt und im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Abstammung die Durchführung einer genetischen Untersuchung post mortem nach Exhumierung des Leichnams des mutmaßlichen Elternteils gestattet. 61 Drittens haben, da die Anwendung der Verordnung 2020/1783 eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellt, die nationalen Gerichte, die die Zusammenarbeit nach dieser Verordnung in Vollzug setzen, die Anforderungen zu beachten, die sich aus den in der Charta verankerten Grundrechten ergeben. 62 Die Verordnung 2020/1783 konkretisiert nämlich in Zivil- und Handelssachen als Instrument der gerichtlichen Zusammenarbeit den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Dieser Grundsatz verlangt aber namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 191). 63 Bei der Durchführung des Unionsrechts können die Mitgliedstaaten somit unionsrechtlich verpflichtet sein, die Beachtung der Grundrechte durch die übrigen Mitgliedstaaten zu unterstellen, so dass sie weder die Möglichkeit haben, von einem anderen Mitgliedstaat ein höheres nationales Schutzniveau der Grundrechte zu verlangen als das durch das Unionsrecht gewährleistete, noch – von Ausnahmefällen abgesehen – prüfen können, ob dieser andere Mitgliedstaat in einem konkreten Fall die durch die Union gewährleisteten Grundrechte tatsächlich beachtet hat (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 192). 64 Wie sich aus Rn. 43 des vorliegenden Urteils entnehmen lässt, ist es gemäß der Verordnung 2020/1783 Sache des ersuchenden Gerichts, nach dem Recht seines Mitgliedstaats zu entscheiden, welche Beweisaufnahme in einem bei ihm anhängigen Gerichtsverfahren anzuordnen ist. Daher hat allein dieses ersuchende Gericht zu prüfen, ob seine Entscheidung, eine solche Beweisaufnahme anzuordnen, mit den von der Union garantierten Grundrechten vereinbar ist. 65 Betrachtet man die in Rn. 19 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Gegebenheiten des Ausgangsrechtsstreits, so wurde offenbar die in Rede stehende Beweisaufnahme, d. h. die Exhumierung des Leichnams des mutmaßlichen Vaters mit damit einhergehender Entnahme von DNA für die betreffende genetische Untersuchung, erst angeordnet, nachdem die vom mutmaßlichen Vater anerkannten Kinder es abgelehnt hatten, sich den für ein hämatologisches Gutachten erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen, mit dem sich hätte feststellen lassen, ob der Antragsteller des Ausgangsverfahrens genetische Merkmale aufweist, die denen der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens entsprechen, und nachdem diese beantragt hatten, dass die genetische Untersuchung am Leichnam ihres verstorbenen Vaters an dem Ort durchgeführt werde, an dem seine sterblichen Überreste ruhen. 66 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 der Charta, der das Recht jeder Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Kommunikation betrifft, zumindest die gleichen Garantien wie die in Art. 8 EMRK vorgesehenen enthält, die nach Art. 52 Abs. 3 der Charta als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin, C‑4/23, EU:C:2024:845, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). 67 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK bildet das Recht auf Identität, zu dem auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und deren Anerkennung gehört, einen integrierenden Bestandteil des Begriffs des Privatlebens. Nach dieser Rechtsprechung stellt nämlich bei Personen, die versuchen, ihre Abstammung zu ermitteln, deren Interesse am Erhalt von Informationen, die für sie unverzichtbar sind, um die Wahrheit über einen wichtigen Aspekt ihrer persönlichen Identität zu erfahren, ein von der EMRK geschütztes existenzielles Interesse dar, auch wenn es mit dem Recht Dritter auf Unantastbarkeit des Körpers des Verstorbenen, dem Recht auf Achtung der Totenruhe sowie dem öffentlichen Interesse am Schutz der Rechtssicherheit in Ausgleich zu bringen ist (vgl. in diesem Sinne EGMR, 13. Juli 2006, Jäggi/Schweiz, CE:ECHR:2006:0713JUD005875700, §§ 38 und 39). 68 In diesem Rahmen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits darauf hingewiesen, dass der Schutz der Interessen des mutmaßlichen Elternteils für sich allein kein ausreichendes Argument darstellen kann, um einer Person, die versucht, ihre Abstammung feststellen zu lassen, ihre Rechte im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu nehmen. Er hat insbesondere entschieden, dass die Versagung einer genetischen Untersuchung post mortem, die auf eine fehlende vorherige und ausdrückliche Zustimmung des mutmaßlichen biologischen Elternteiles gestützt wird, in Anbetracht der in der betreffenden Rechtssache gegebenen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Kenntnis seiner Abstammung darstellte (vgl. in diesem Sinne EGMR, 16. Juni 2011, Pascaud/Frankreich, CE:ECHR:2011:0616JUD001953508, §§ 64, 65 und 68). 69 Was die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen zum in Art. 1 der Charta verankerten Recht auf Achtung der Menschenwürde betrifft, so lassen sich den dem Gerichtshof vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dieses Recht vom Tribunale di Genova (Gericht Genua) nicht gebührend bei der Abwägung der im Ausgangsverfahren widerstreitenden Interessen berücksichtigt worden wäre. 70 Im Übrigen genügt die Feststellung, dass im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die die Annahme zuließen, dass es sich um einen Ausnahmefall im Sinne der in den Rn. 62 und 63 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs handeln würde, in dem das ersuchte Gericht Grund dazu hätte, zu hinterfragen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beweisaufnahme mit den von der Union garantierten Grundrechten in Einklang stehe. 71 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2020/1783 im Licht der Art. 1 und 7 der Charta dahin auszulegen ist, dass er es einem ersuchten Gericht verwehrt, die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme, das darauf gerichtet ist, nach Exhumierung des Leichnams eines mutmaßlichen Elternteils einen Beweis in Form einer Entnahme von Genmaterial zu erheben, und das in Anwendung dieser Verordnung von dem mit einem Rechtsstreit über die Abstammung befassten ersuchenden Gericht übermittelt wurde, mit der Begründung abzulehnen, dass eine materiell-rechtliche Regelung des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts die Erhebung eines solchen Beweises verbiete. Kosten 72 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) ist im Licht der Art. 1 und 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er es einem ersuchten Gericht verwehrt, die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme, das darauf gerichtet ist, nach Exhumierung des Leichnams eines mutmaßlichen Elternteils einen Beweis in Form einer Entnahme von Genmaterial zu erheben, und das in Anwendung dieser Verordnung von dem mit einem Rechtsstreit über die Abstammung befassten ersuchenden Gericht übermittelt wurde, mit der Begründung abzulehnen, dass eine materiell-rechtliche Regelung des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts die Erhebung eines solchen Beweises verbiete. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch. ( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
