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EuG · T-244/23

26.10.2023 · ECLI:EU:T:2023:685

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EuG · T-244/23 · 26.10.2023 · ECLI:EU:T:2023:685

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer) 26. Oktober 2023 ( *1 ) „Untätigkeitsklage – Institutionelles Recht – Vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien – Pflicht zum Erlass eines Beschlusses nach Art. 4 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union – Eigenschaft eines privilegierten Klägers – Offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage“ In der Rechtssache T‑244/23, Eugen Tomac, wohnhaft in Brüssel (Belgien), vertreten durch Rechtsanwalt R. Duta, Kläger, gegen Rat der Europäischen Union, Beklagter, erlässt DAS GERICHT (Vierte Kammer), unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos (Berichterstatter), des Richters S. Gervasoni sowie der Richterin I. Reine, Kanzler: V. Di Bucci, folgenden Beschluss 1 Mit seiner auf Art. 265 AEUV gestützten Klage beantragt der Kläger, Herr Eugen Tomac, im Wesentlichen zum einen festzustellen, dass der Rat der Europäischen Union es in rechtswidriger Weise unterlassen hat, Schritte zur Herbeiführung eines Beschlusses über die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in Rumänien zu unternehmen, und zum anderen, ihm die Eigenschaft eines privilegierten Klägers zuzuerkennen und ihm somit alle entsprechenden Rechte, Klagegründe und Klagen vorzubehalten. Vorgeschichte des Rechtsstreits 2 Der Schengen-Besitzstand im Sinne des auf Anhang A verweisenden Art. 1 des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluss, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union (ABl. 1999, L 176, S. 1) ist ein Regelwerk, das auf den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen der Mitgliedstaaten des Schengen-Raums abzielt. 3 Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (ABl. 1997, C 340, S. 93) beigefügt. Später wurde das Protokoll (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, das dem EU-Vertrag beigefügt war (ABl. 2008, C 115, S. 290), dem Vertrag von Lissabon beigefügt (ABl. 2010, C 83, S. 290). 4 In Bezug auf Rumänien bestimmen Art. 4 Abs. 1 und 2 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (ABl. 2005, L 157, S. 29, im Folgenden: Protokoll zur Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union) zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (ABl. 2005, L 157, S. 203), insbesondere: „(1) Die …Bestimmungen des [in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen] Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang II aufgeführt sind, sowie alle weiteren vor dem Tag des Beitritts erlassenen Rechtsakte dieser Art sind ab dem Tag des Beitritts für [die Republik] Bulgarien und Rumänien bindend und in diesen Staaten anzuwenden. (2) Die Bestimmungen des in den Rahmen der Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sind zwar für [die Republik] Bulgarien und Rumänien ab dem Tag des Beitritts bindend, sie sind aber in diesen Staaten jeweils nur nach einem entsprechenden Europäischen Beschluss des Rates anzuwenden, der nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitzstands in dem jeweiligen Staat gegeben sind, erlassen worden ist. Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig mit den Stimmen der Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die die in diesem Absatz genannten Bestimmungen bereits in Kraft gesetzt worden sind, und des Vertreters der Regierung des Mitgliedstaats, für den diese Bestimmungen in Kraft gesetzt werden sollen. …“ 5 Nach seinem Beitritt zur Union am 1. Januar 2007 unternahm Rumänien zwischen 2009 und 2011 eine Reihe von Schritten im Rahmen der Schengen-Evaluierungsverfahren, um die für die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands erforderlichen Kriterien zu erfüllen. 6 Am 29. September 2010 und am 8. Juli 2011 erstellte bzw. änderte der Vorsitz des Rates einen ersten Entwurf eines Beschlusses des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Bulgarien und Rumänien, nämlich den Entwurf Nr. 14142/10, sodann Entwurf Nr. 14142/1/10 (im Folgenden: Entwurf Nr. 14142/10). 7 In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zu dem Entwurf Nr. 14142/10 (ABl. 2012, CE 380, S. 160) sprach sich das Europäische Parlament für diesen Entwurf aus. 8 In den Schlussfolgerungen vom 9. Juni 2011 über den Abschluss der Bewertung des Stands der Vorbereitung Rumäniens in Bezug auf die Umsetzung aller Bestimmungen des Schengen-Besitzstands (9166/3/11 REV 3) nahm die Formation „Schengen-Bewertung“ der Gruppe „Schengen-Angelegenheiten“ des Rates zur Kenntnis, dass die Schengen-Bewertungsverfahren in Bezug auf Rumänien abgeschlossen waren. Sie stellte fest, dass Rumänien die Voraussetzungen des Schengen-Besitzstands auf allen Gebieten erfülle, und kam zu dem Schluss, dass der Rat den in Art. 4 Abs. 2 des Protokolls zur Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union genannten Beschluss fassen könne. 9 Obwohl am 24. Juni 2011 vereinbart worden war, dass der Beschluss über den Beitritt Rumäniens zum Schengen-Raum spätestens im September 2011 gefasst werden sollte, verschob der Rat in einer Sitzung am 22. September 2011 die Abstimmung über den Erlass dieses Beschlusses. 10 In seiner Entschließung vom 13. Oktober 2011 zu dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu Schengen (ABl. 2013, CE 94, S. 13) bekräftigte das Parlament seine Unterstützung für den Beitritt Rumäniens zum Schengen-Raum. Es forderte den Rat auf, die dafür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. 11 Über den vom Vorsitz des Rates erstellten Entwurf Nr. 14302/3/11 eines Beschlusses des Rates vom 7. Dezember 2011 stimmte der Rat in einer Sitzung am 9. Dezember 2011 nicht ab. 12 In seiner Entschließung vom 11. Dezember 2018 zur vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bulgarien und in Rumänien: Abschaffung der Binnengrenzkontrollen an den Land‑, See- und Luftgrenzen (ABl. 2020, C 388, S. 18) forderte das Parlament den Rat auf, so bald wie möglich einen neuen Entwurf eines Beschlusses über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien auf der Grundlage des Entwurfs Nr. 14142/10 vorzulegen und im Wege eines einzigen Rechtsakts unverzüglich einen Beschluss für die Abschaffung der Binnengrenzkontrollen an den Land‑, See- und Luftgrenzen zu fassen. 13 In der Folge bestätigte die Europäische Kommission, dass Rumänien die Voraussetzungen dafür erfülle, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands als in diesem Staat anwendbar anerkannt würden, und forderte den Rat auf, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, und zwar in einer ersten Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 2. Juni 2021 mit dem Titel „Strategie für einen reibungslos funktionierenden und resilienten Schengen-Raum“ (COM[2021] 277 final) und sodann in einer zweiten Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24. Mai 2022 mit dem Titel „Schengen-Statusbericht 2022“ (COM[2022] 301 final). 14 In seiner Entschließung vom 18. Oktober 2022 zum Beitritt von Rumänien und Bulgarien zum Schengen-Raum (ABl. 2023, C 149, S. 11) forderte das Parlament den Rat erneut auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um einen Beschluss über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Bulgarien und in Rumänien bis Ende 2022 anzunehmen. 15 Ein Expertenbericht vom 21. Oktober 2022, der unter der Aufsicht der Kommission über die Informationsreise auf freiwilliger Basis nach Rumänien und Bulgarien betreffend die Anwendung des Schengen-Besitzstands und dessen Weiterentwicklung seit 2011 (13906/22) erstellt wurde, bestätigte die Schlussfolgerungen der in 2011 abgeschlossenen Bewertungsverfahren. In diesem Bericht wurde auch dargelegt, dass Rumänien den Besitzstand und seine Instrumente umgesetzt und sogar seine Anwendung in allen Gebieten verstärkt habe. In einer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 16. November 2022 mit dem Titel „Schengen durch vollständige Einbeziehung Bulgariens, Kroatiens und Rumäniens in den Raum ohne Binnengrenzen-Kontrollen stärken“ (COM[2022] 636 final) erneuerte die Kommission ihre Aufforderung an den Rat, den Beitritt Rumäniens zum Schengen-Raum zuzulassen. 16 Am 29. November 2022 erstellte der Vorsitz des Rates auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 des Protokolls zur Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union den Entwurf Nr. 15218/22 eines Beschlusses des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bulgarien und Rumänien (im Folgenden: Entwurf Nr. 15218/22). 17 Am 8. Dezember 2022 trat die Formation „Justiz und Inneres“ (JAI) des Rates zusammen, um im Rahmen der politischen Steuerung des Schengen-Raums (nämlich des Schengen-Rates) und der nichtlegislativen Tätigkeiten über den Entwurf Nr. 15218/22 zu beschließen, der unter Punkt 3 a) der Tagesordnung der Sitzung aufgeführt war, die vorsah, dass eine Abstimmung über die Annahme beantragt werden könne. In dieser Sitzung wurde der Entwurf Nr. 15218/22 mangels Einstimmigkeit der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nicht angenommen. 18 Der Kläger ist Europaabgeordneter mit rumänischer Staatsangehörigkeit. 19 Mit E‑Mail vom 15. Dezember 2022 fragte der Kläger bei der Generaldirektorin JAI des Generalsekretariats des Rates an, ob es ihr möglich sei, ihm die Ergebnisse der Abstimmung über die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in Rumänien, die auf der Tagesordnung der Ratssitzung vom 8. Dezember 2022 gestanden habe, sowie das Protokoll dieser Sitzung oder den dazugehörigen Bericht zukommen zu lassen. 20 Mit E‑Mail vom 16. Dezember 2022 antwortete die Generaldirektorin JAI des Generalsekretariats des Rates dem Kläger, dass der Entwurf Nr. 15218/22 in dieser Sitzung tatsächlich nicht angenommen worden sei und dass gemäß den Art. 8 und 9 der Geschäftsordnung des Rates die Abstimmungsergebnisse nicht veröffentlicht würden, weil es sich um nichtöffentliche Beratungen über einen Rechtsakt ohne Gesetzescharakter gehandelt habe. Auch das Protokoll über dieses Verfahren würde nicht öffentlich zugänglich gemacht. 21 Mit Schriftsatz, der am 6. Februar 2023 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Kläger auf der Grundlage von Art. 263 AEUV eine Klage auf Nichtigerklärung des „Beschlusses“ des Rates vom 8. Dezember 2022, mit dem der Entwurf Nr. 15218/22 nicht angenommen worden war. Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T‑48/23 eingetragen. 22 Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 übermittelte der Kläger einem Minister, der Mitglied der JAI-Formation des Rates war, eine an den Rat gerichtete Aufforderung zum Tätigwerden auf der Grundlage von Art. 265 Abs. 2 AEUV, um nach Art. 4 Abs. 2 des Protokolls zur Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union einen Beschluss über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien herbeizuführen. Zur Begründung dieses Ersuchens trug er im Wesentlichen die Vorgeschichte des Rechtsstreits und die Argumente vor, die er zur Begründung seiner Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T‑48/23 vorgebracht hatte. Hierbei berief er sich insbesondere auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung und der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Außerdem führte er aus, dass „[d]ie Aufnahme Rumäniens nicht unter vorgeschobener Berufung auf den ungerechtfertigten Widerstand eines einzigen … Mitgliedstaats abgelehnt werden [darf], da festgestellt wurde, dass Rumänien die Voraussetzungen des Evaluierungsverfahrens erfüllt“, und dass der Rat „sich über einen offensichtlich ungerechtfertigten Widerstand insbesondere im Sinne von Art. 4 des Protokolls [zur Akte] über den Beitritt Rumäniens zur Union hinwegsetzen [muss]“. 23 Mit Schreiben vom 13. April 2023 antwortete der für die allgemeine und institutionelle Politik (GIP) zuständige Generaldirektor des Rates dem Kläger. Er wies ihn auf das Einstimmigkeitserfordernis nach Art. 4 Abs. 2 des Protokolls zur Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union hin, dessen Einhaltung für den Erlass eines Beschlusses im Sinne dieses Artikels erforderlich sei. Der Entwurf Nr. 15218/22 habe in den Sitzungen vom 8. und 9. Dezember 2022 nicht die einstimmige Unterstützung der Vertreter der betroffenen Mitgliedstaaten erhalten, und somit würden die Verhandlungen über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien fortgeführt, um die nach der Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union erforderliche Einstimmigkeit zu erreichen. Anträge des Klägers 24 Der Kläger beantragt im Wesentlichen, – festzustellen, dass der Rat es schuldhaft unterlassen hat, alle Schritte zur Herbeiführung eines Beschlusses über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien nach Art. 4 Abs. 2 des Protokolls zur Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union zu unternehmen; – ihm die Eigenschaft eines privilegierten Klägers zuzuerkennen und ihm somit alle entsprechenden Rechte, Klagegründe und Klagen vorzubehalten; – dem Rat die Kosten aufzuerlegen. Rechtliche Würdigung 25 Gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen. 26 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden. 27 Art. 265 AEUV bestimmt: „Unterlässt es [ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union] unter Verletzung der Verträge, einen Beschluss zu fassen, so können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Union beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben. … [Die Untätigkeitsklage] ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ, die in Frage stehende Einrichtung oder sonstige Stelle zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat es bzw. sie binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden. Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, dass ein Organ oder eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.“ 28 Zunächst ist festzustellen, dass die Untätigkeitsklage nach der Rechtsprechung eine Pflicht des betroffenen Organs zum Tätigwerden voraussetzt, so dass die geltend gemachte Untätigkeit dem Vertrag zuwiderläuft (Beschlüsse vom 6. Juli 1998, Goldstein/Kommission, T‑286/97, EU:T:1998:150, Rn. 24, und vom 6. September 2011, Mugraby/Rat und Kommission, T‑292/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:418, Rn. 34), und dass eine natürliche oder juristische Person die Unionsgerichte nach Art. 265 Abs. 3 AEUV nur anrufen kann, um feststellen zu lassen, dass ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union es unter Verletzung des Vertrags unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme zu erlassen, dessen Adressat sie sein oder den sie mit einer Nichtigkeitsklage anfechten könnte (vgl. Beschluss vom 27. November 2012, H-Holding/Parlament, T‑672/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:628, Rn. 16). 29 Somit hat das Gericht bei der Entscheidung über die Begründetheit der Untätigkeitsanträge zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der an das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle der Union gerichteten Aufforderung zum Tätigwerden im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV diesem Organ bzw. dieser Einrichtung oder sonstigen Stelle eine Pflicht oblag, in dem vom Kläger in der Aufforderung zum Tätigwerden befürworteten Sinn tätig zu werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Juli 2020, Wagenknecht/Europäischer Rat, T‑715/19, EU:T:2020:340, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). 30 Insoweit ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass Art. 4 des Protokolls zur Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union keine Frist festlegt, nach deren Ablauf ein Beschluss des Rates im Sinne dieses Artikels ergehen muss oder als ergangen gilt (siehe oben, Rn. 4). 31 Außerdem ergibt sich aus Sinn und Wesen des genannten Artikels und insbesondere aus der darin vorgesehenen Abstimmung sowie der darin festgelegten Voraussetzung der Einstimmigkeit, dass die Vertreter der Regierungen der betroffenen Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, unter allen Umständen einen Beschluss im Sinne dieser Bestimmung zu erlassen, sondern vielmehr insoweit über ein Ermessen verfügen, das ein Recht Einzelner, von ihnen und damit vom Rat im Zeitpunkt der Beratungen über einen Beschlussentwurf eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 14. Februar 1989, Star Fruit/Kommission, 247/87, EU:C:1989:58, Rn. 11, und vom 5. September 2023, Parlament/Kommission [Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten], C‑137/21, EU:C:2023:625, Rn. 57 bis 62). 32 Insoweit hat der für die GIP des Rates zuständige Generaldirektor den Kläger in Beantwortung seiner Aufforderung zum Tätigwerden vom 6. Februar 2023 zu Recht darauf hingewiesen, dass seinem Ersuchen, ohne Berücksichtigung der Abstimmung, mit der der Entwurf Nr. 15218/22 nicht angenommen wurde, einen Beschluss über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien zu erlassen, nicht entsprochen werden könne, da sich der Rat nicht über die fehlende Einstimmigkeit der Vertreter der betroffenen Mitgliedstaaten hinwegsetzen dürfe, weil er andernfalls die in Art. 4 Abs. 2 des Protokolls zur Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union festgelegten Voraussetzungen missachten würde. Aus diesem Grund war es gerechtfertigt, dass mit Blick auf die Einhaltung dieser Voraussetzungen kein Beschluss erlassen wurde und folglich die Verhandlungen fortgesetzt wurden (siehe oben, Rn. 23). 33 Somit oblag dem Rat im Zeitpunkt der an ihn gerichteten Aufforderung des Klägers zum Tätigwerden keine Pflicht, einen Beschluss nach Art. 4 des Protokolls zur Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union zu erlassen. Der Rat musste vielmehr unter Einhaltung der in Art. 4 des Protokolls zur Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union ausdrücklich vorgesehenen Einstimmigkeitsvoraussetzung handeln. 34 Außerdem hat es der Rat in Anbetracht der Tatsache, dass durch den Vorsitz des Rates die Entwürfe Nrn. 14142/10, 14302/3/11 und 15218/22 ausgearbeitet worden waren, nicht unterlassen, im Rahmen seiner Zuständigkeiten tätig zu werden, um vor Erhebung der Klage alle für den Erlass eines Beschlusses im Sinne von Art. 4 des Protokolls zur Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union erforderlichen Schritte zu unternehmen, wie dies später im Wesentlichen vom Kläger gefordert worden ist. 35 Somit hat es der Rat mit seiner Ablehnung, der Aufforderung des Klägers zum Tätigwerden zu entsprechen, und unabhängig von der Frage, ob der Widerstand eines Mitgliedstaats gegen den Erlass des fraglichen Entwurfs gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verstoßen könnte, jedenfalls mit Blick auf Art. 4 des Protokolls zur Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union, das ebenso wie die Verträge Teil des Primärrechts ist, nicht in rechtswidriger Weise unterlassen, tätig zu werden. 36 Folglich hat es der Rat im vorliegenden Fall nicht im Sinne von Art. 265 AEUV in rechtswidriger Weise unterlassen, einen Beschluss zu fassen. Somit ist der erste Klageantrag, der im Wesentlichen darauf gerichtet ist, die Untätigkeit des Rates in Bezug auf seine Pflichten aus Art. 4 Abs. 2 des Protokolls zur Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union festzustellen, als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen. 37 In Bezug auf den zweiten Klageantrag, mit dem der Kläger im Wesentlichen beantragt, dass ihm die Eigenschaft eines privilegierten Klägers zuerkannt wird und ihm somit alle entsprechenden Rechte, Klagegründe und Klagen vorbehalten bleiben, ist festzustellen, dass nach Art. 263 Abs. 2 AEUV die Eigenschaft eines privilegierten Klägers abschließend einem Mitgliedstaat, dem Parlament, dem Rat und der Kommission zuerkannt wird. Vor diesem Hintergrund kann diese Eigenschaft dem Kläger im vorliegenden Fall nicht zuerkannt werden. 38 Somit ist der zweite Klageantrag ebenfalls als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen. 39 Nach alledem ist die Klage insgesamt als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen, ohne dass sie dem Rat zugestellt zu werden braucht. Kosten 40 Da der vorliegende Beschluss ergangen ist, bevor die Klageschrift dem Rat zugestellt wurde und ihm Kosten entstehen konnten, genügt es, dem Kläger gemäß Art. 133 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Vierte Kammer) beschlossen: 1. Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. 2. Herr Eugen Tomac trägt seine eigenen Kosten. Luxemburg, den 26. Oktober 2023 Der Kanzler V. Di Bucci Der Präsident R. da Silva Passos ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.