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EuG · T-25/23

19.02.2025 · ECLI:EU:T:2025:178

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EuG · T-25/23 · 19.02.2025 · ECLI:EU:T:2025:178

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer) 19. Februar 2025 ( *1 ) „Berichtigung“ In der Rechtssache T-25/23, Orgatex GmbH & Co. KG mit Sitz in Langenfeld (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte G. Jacobs, M. Maybaum und M. Dümenil, Klägerin, gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten, Beklagter, anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Lawrence Longton, wohnhaft in Brindle (Vereinigtes Königreich), vertreten durch Rechtsanwalt A. Haberl, erlässt DAS GERICHT (Sechste Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richterinnen M. Kancheva (Berichterstatterin) und E. Tichy-Fisslberger, Kanzler: V. Di Bucci, in Anbetracht des Urteils vom 23. Oktober 2024 (T‑25/23, EU:T:2024:725) folgenden Beschluss 1 Am 23. Oktober 2024 hat das Gericht das Urteil in der Rechtssache Orgatex / EUIPO ‑ Longton (Bodenmarkierung) (T‑25/23, EU:T:2024:725) erlassen. 2 Nach Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist der im fünften Schlagwort dieses Urteils festgestellte Schreibfehler zu berichtigen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Sechste Kammer) beschlossen: Im fünften Schlagwort des Urteils muss es statt „ […] Eintragung des Geschmacksmusters […] “ heißen: „ […] Einheitlichkeit des Geschmacksmusters […] “. Luxemburg, den 19. Februar 2025 Der Kanzler V. Di Bucci Die Präsidentin M. J. Costeira ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.