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EuG · T-536/23

03.12.2025 · ECLI:EU:T:2025:1087

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EuG · T-536/23 · 03.12.2025 · ECLI:EU:T:2025:1087

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer) 3. Dezember 2025 ( *1 ) „Öffentliche Gesundheit – Biozidprodukte – Beschluss, Cyanamid nicht als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 18 zu genehmigen – Verordnung (EU) Nr. 528/2012 – Übergangsmaßnahmen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit“ In der Rechtssache T‑536/23, AlzChem Trostberg GmbH mit Sitz in Trostberg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt D. Abrahams und Rechtsanwältin Z. Romata, Klägerin, unterstützt durch Industrieverband Agrar e. V. mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte H.‑G. Kamann und P. Gey, Streithelfer, gegen Europäische Kommission, vertreten durch B. Cullen und R. Lindenthal als Bevollmächtigte, Beklagte, unterstützt durch Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte, durch Republik Litauen, vertreten durch K. Dieninis und V. Kazlauskaitė-Švenčionienė als Bevollmächtigte, und durch Europäische Chemikalienagentur (ECHA), vertreten durch T. Zbihlej, C. Buchanan und M. Heikkilä als Bevollmächtigte, Streithelferinnen, erlässt DAS GERICHT (Sechste Kammer) zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richter U. Öberg (Berichterstatter) und P. Zilgalvis, Kanzler: A. Marghelis, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2025 folgendes Urteil 1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die AlzChem Trostberg GmbH, die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1097 der Kommission vom 5. Juni 2023 zur Nichtgenehmigung von Cyanamid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2023, L 146, S. 27, im Folgenden: angefochtener Beschluss). I. Vorgeschichte des Rechtsstreits 2 Die Klägerin ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, die Cyanamid enthaltende Biozidprodukte in der Europäischen Union in Verkehr bringt. 3 Gemäß dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. 1998, L 123, S. 1) und dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. 2012, L 167, S. 1) sind Biozidprodukte notwendig zur Bekämpfung von für die Gesundheit von Mensch oder Tier schädlichen Organismen und zur Bekämpfung von Organismen, die natürliche oder gefertigte Materialien schädigen. Aufgrund ihrer inhärenten Eigenschaften und der hiermit in Verbindung stehenden Formen der Verwendung kann von ihnen ein Risiko für Mensch, Tier und Umwelt ausgehen. 4 Cyanamid wurde im Hinblick auf die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 (d. h. Biozidprodukte für die Hygiene im Veterinärbereich) und der Produktart 18 (d. h. Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden), wie in Anhang V der Richtlinie 98/8 beschrieben, bewertet; diese beiden Produktarten entsprechen jeweils den in Anhang V der Verordnung Nr. 528/2012 beschriebenen Produktarten 3 und 18 (zweiter Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Als alter Wirkstoff in Biozidprodukten ist Cyanamid für eine durch professionelle Anwender vorgenommene Desinfektion der Gülle unter dem Spaltenboden in Schweineställen gegen Brachyspira hyodysenteriae zum Schutz von Mastschweinen vor der Schweinekrankheit Dysenteria und für eine durch diese Anwender vorgenommene Bekämpfung von Musca domestica in Gülle in Schweineställen bestimmt. 5 Nach der Notifizierung als alter Wirkstoff wurde Cyanamid in das Prüfprogramm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (ABl. 2003, L 307, S. 1) aufgenommen. 6 In jüngerer Zeit wurde Cyanamid in den Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (ABl. 2014, L 294, S. 1) aufgenommen, der die Liste der alten Wirkstoffe enthält, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. 7 Am 27. April und 4. Juli 2006 stellte die Klägerin bei der bewertenden zuständigen Behörde, im vorliegenden Fall der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: bewertende zuständige Behörde), Anträge auf Genehmigung von Cyanamid als Wirkstoff für die in Anhang V der Richtlinie 98/8 beschriebenen Produktarten 3 bzw. 18, die den in Anhang V der Verordnung Nr. 528/2012 beschriebenen Produktarten 3 bzw. 18 entsprechen. 8 Am 30. Juli 2013 legte die bewertende zuständige Behörde der Europäischen Kommission die ursprüngliche Fassung des Bewertungsberichts zusammen mit ihren Schlussfolgerungen vor. 9 Am 16. Juni 2016 wurden gemäß Art. 7 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2014 die Stellungnahmen des durch Art. 75 der Verordnung Nr. 528/2012 eingesetzten Ausschusses für Biozidprodukte (Biocidal Products Committee, im Folgenden: BPC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) angenommen (im Folgenden: Stellungnahmen vom 16. Juni 2016). 10 Am 26. April 2018 ersuchte die Kommission die ECHA gemäß Art. 75 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 528/2012, ihre Stellungnahmen vom 16. Juni 2016 zu überarbeiten und auszuführen, ob Cyanamid auf der Grundlage der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission vom 4. September 2017 zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der Verordnung Nr. 528/2012 (ABl. 2017, L 301, S. 1) festgelegten wissenschaftlichen Kriterien auch endokrinschädigende Eigenschaften aufweist (im Folgenden: Auftrag vom 26. April 2018). 11 Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 teilte die bewertende zuständige Behörde der Klägerin mit, dass alle anhängigen Anträge auf Genehmigung des Wirkstoffs, über die noch nicht entschieden worden sei, gemäß der Delegierten Verordnung 2017/2100 im Hinblick auf die mögliche Anwendung der Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften geprüft würden und dass dies Cyanamid betreffe. In diesem Schreiben wurde die Klägerin auch auf die Möglichkeit hingewiesen, zusätzliche Informationen zu übermitteln. 12 Dementsprechend teilte die Klägerin der bewertenden zuständigen Behörde am 22. August 2018 mit, dass sie ein Positionspapier vorlegen werde, in dem die potenziell endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid bewertet würden. Das Positionspapier, einschließlich einer ersten Bewertung der endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid, wurde am 15. Oktober 2018 vorgelegt. 13 Am 20. März 2019 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Klägerin einen überarbeiteten Entwurf des Bewertungsberichts, der Änderungen hinsichtlich der Bewertung der endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid enthielt. Sodann führte das Sekretariat der ECHA vom 4. April bis zum 10. Mai 2019 eine Kommentierungsphase durch, die es allen Mitgliedstaaten und der Klägerin ermöglichte, zum Berichtsentwurf der bewertenden zuständigen Behörde über Cyanamid Stellung zu nehmen. Am 26. April 2019 äußerte sich die Klägerin zu diesem Berichtsentwurf. 14 Am 4. Juni 2019 wurde der Berichtsentwurf der bewertenden zuständigen Behörde in einer Sitzung der ECHA-Expertengruppe für endokrine Disruptoren geprüft. In dieser Sitzung wurde der Schluss gezogen, dass Cyanamid die Kriterien für die Bestimmung endokriner Disruptoren mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit erfülle. 15 Zwischen dem 17. und dem 27. September 2019 kamen die Arbeitsgruppen „Umwelt“ und „Menschliche Gesundheit“ des BPC zusammen, um die Bewertung der endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid zu erörtern. Die Klägerin nahm an diesen Sitzungen teil. 16 Am 19. September 2019 erhielt die Klägerin die überarbeiteten Entwürfe der Stellungnahmen des BPC. Nachdem sie sich zu diesen Entwürfen geäußert hatte, wurden diese in einer Sitzung des BPC am 10. Dezember 2019 geprüft, an der die Klägerin teilnahm. In dieser Sitzung nahm der BPC seine überarbeiteten Stellungnahmen zu den Produktarten 3 und 18 an und kam zu dem Schluss, dass Cyanamid für diese beiden Produktarten genehmigt werden könne (im Folgenden: Stellungnahmen vom 10. Dezember 2019). Der BPC war ferner der Ansicht, dass Cyanamid nach den in der Delegierten Verordnung 2017/2100 festgelegten Kriterien als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften anzusehen sei. 17 Am 2. September 2020 ersuchte die Kommission die ECHA gemäß Art. 75 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 528/2012 um weitere Stellungnahmen zur Bewertung der quantitativen oder qualitativen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unter Berücksichtigung der endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid (im Folgenden: Auftrag vom 2. September 2020). 18 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 gestattete die bewertende zuständige Behörde der Klägerin, eine Risikobewertung der endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid für die Produktarten 3 und 18 vorzulegen. Am 29. Januar 2021 legte die Klägerin der bewertenden zuständigen Behörde eine solche Bewertung vor. 19 Von 1. bis 3. Juni 2021 sowie am 15. und 16. September 2021 kamen die Arbeitsgruppen „Umwelt“ und „Menschliche Gesundheit“ des BPC zusammen, um die Risikobewertung von Cyanamid zu erörtern. Die Klägerin nahm an diesen Sitzungen teil. 20 Am 1. November 2021 übermittelte das Sekretariat der ECHA der Klägerin den überarbeiteten Entwurf des Bewertungsberichts sowie der Stellungnahmen des BPC und forderte sie auf, sich zu diesen Dokumenten zu äußern, was sie am 11. November 2021 tat. 21 Am 30. November 2021 nahm der BPC in einer Sitzung seine überarbeiteten Stellungnahmen zu den Produktarten 3 und 18 (im Folgenden: Stellungnahmen vom 30. November 2021) an, in denen er zu dem Ergebnis kam, dass „die Frage, ob Cyanamid die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 erfüllt, insbesondere im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii und iv genannten Kriterien weder positiv noch negativ beantwortet werden kann“. 22 Anschließend legte die Kommission dem durch Art. 28 der Richtlinie 98/8 eingesetzten Ständigen Ausschuss für Biozidprodukte (im Folgenden: Ständiger Ausschuss) einen Entwurf des angefochtenen Beschlusses vor, mit dem Cyanamid nicht als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 18 genehmigt wurde. 23 Am 28. April 2023 gab der Ständige Ausschuss eine positive Stellungnahme zum Entwurf des angefochtenen Beschlusses ab. 24 Am 5. Juni 2023 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss, dessen Art. 1 bestimmt: „Cyanamid (EG-Nr. 206‑992‑3, CAS-Nr. 420‑04‑2) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 18 genehmigt.“ II. Anträge der Parteien 25 Die Klägerin beantragt, – den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; – der Kommission die Kosten aufzuerlegen. 26 Die Kommission beantragt, – die Klage abzuweisen; – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. 27 Die ECHA beantragt, – die Klage abzuweisen; – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. 28 Die Bundesrepublik Deutschland beantragt, – die Klage abzuweisen; – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. 29 Die Republik Litauen beantragt, die Klage abzuweisen. 30 Der Industrieverband Agrar e. V. beantragt, – den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; – der Kommission die ihm entstandenen Kosten aufzuerlegen. III. Rechtliche Würdigung A. Begründetheit 31 Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 90 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 geltend gemacht, der die Regeln für den Übergang zwischen dem durch die Richtlinie 98/8 eingeführten und dem sich aus dieser Verordnung ergebenden System betrifft. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Delegierte Verordnung 2017/2100 gerügt. Mit dem dritten Klagegrund wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin geltend gemacht, da die Kommission es ihr nicht erlaubt habe, Daten zu generieren und zu übermitteln. Der vierte Klagegrund richtet sich gegen eine Verletzung des berechtigten Vertrauens der Klägerin. Der fünfte Klagegrund wird auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt, der sich aus der Schlussfolgerung der Kommission ergebe, dass Cyanamid als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften eingestuft werden könne. Der sechste Klagegrund betrifft einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission, soweit sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die vom BPC vorgenommene Risikobewertung die Schlussfolgerung im angefochtenen Beschluss stütze, wonach Cyanamid nicht genehmigt werden dürfe. Mit dem siebten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gerügt. Der achte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 32 Vorab ist daran zu erinnern, dass das Gericht nach der Rechtsprechung das Vorbringen eines Klägers anhand seines Inhalts und nicht anhand seiner rechtlichen Einordnung auszulegen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T‑388/03, EU:T:2009:30, Rn. 54, und vom 25. November 2020, Kisscolor Living/EUIPO – Teoxane [KISS COLOR], T‑802/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:568, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). 33 Demnach ist nach Auffassung des Gerichts im Interesse einer geordneten Rechtspflege davon auszugehen, dass der erste Teil des zweiten Klagegrundes der Klägerin dahin auszulegen ist, dass damit ein Verstoß gegen Art. 90 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 geltend gemacht wird, und nicht dahin, dass ein Verstoß gegen die Delegierte Verordnung 2017/2100 gerügt wird. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, sie akzeptiere diese Auslegung des ersten Teils des zweiten Klagegrundes. Dieser Teil ist daher zusammen mit dem ersten Klagegrund der Klägerin zu behandeln. 34 Außerdem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf den vierten und den siebten Klagegrund verzichtet, was vermerkt worden ist. 1. Vorbemerkungen 35 Die Richtlinie 98/8 zielt darauf ab, den freien Verkehr von Biozidprodukten innerhalb der Union zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten. Dieses Ziel wird auch mit der Verordnung Nr. 528/2012 verfolgt, durch die diese Richtlinie aufgehoben und ersetzt wurde. In diesem Zusammenhang beruht die Verordnung Nr. 528/2012 auf dem Vorsorgeprinzip, um sicherzustellen, dass die Herstellung und Bereitstellung auf dem Markt von Wirkstoffen und Biozidprodukten keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2021, Laboratoire Pareva und Biotech3D/Kommission, T‑337/18 und T‑347/18, EU:T:2021:594, Rn. 111). 36 Um dieses Ziel wirksam verfolgen zu können, ist der Kommission im Hinblick auf die komplexen technischen Beurteilungen, die sie vorzunehmen hat, wenn sie im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf Genehmigung von Wirkstoffen nach der Verordnung Nr. 528/2012 die mit der Verwendung dieser Stoffe verbundenen Gefahren bewertet, ein weites Ermessen zuzuerkennen (Urteil vom 15. September 2021, Laboratoire Pareva und Biotech3D/Kommission, T‑337/18 und T‑347/18, EU:T:2021:594, Rn. 112). Das gilt auch für die Entscheidungen im Bereich des Risikomanagements, die sie nach dieser Verordnung zu treffen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T‑584/13, EU:T:2018:279, Rn. 92). 37 Die Ausübung dieses Ermessens ist der gerichtlichen Kontrolle jedoch nicht entzogen. In einem solchen Fall beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, zu prüfen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt von der Kommission zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Jedoch ist die Kontrolle durch das Gericht in Bezug auf die Schlussfolgerungen der Kommission, in denen keine komplexen technischen oder wissenschaftlichen Bewertungen vorgenommen werden, umfassend. Auch hinsichtlich der Rechtsfragen kann die Kontrolle durch das Gericht nur umfassend sein (Urteil vom 13. November 2024, Aloe Vera of Europe/Kommission, T‑189/21, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:802, Rn. 41). 38 Ein die Nichtigerklärung eines Rechtsakts rechtfertigender offensichtlicher Fehler eines Organs bei der Würdigung eines komplexen Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung in dem Rechtsakt als nicht plausibel erscheinen zu lassen. Von dieser Plausibilitätsprüfung abgesehen darf das Gericht die Beurteilung eines komplexen Sachverhalts durch den Urheber der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteile vom 21. Februar 2024, PAN Europe/Kommission, T‑536/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:98, Rn. 54, und vom 13. November 2024, Aloe Vera of Europe/Kommission, T‑189/21, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:802, Rn. 42). 39 Zudem berührt die oben genannte Beschränkung der Kontrolle durch die Unionsgerichte nicht deren Pflicht, die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen und zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile vom 21. Februar 2024, PAN Europe/Kommission, T‑536/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:98, Rn. 55, und vom 13. November 2024, Aloe Vera of Europe/Kommission, T‑189/21, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:802, Rn. 42). 40 Darüber hinaus bezieht sich das Ermessen der Unionsbehörden, das eine begrenzte gerichtliche Kontrolle seiner Ausübung impliziert, nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten. Für eine solche gerichtliche Kontrolle ist es aber, auch wenn sie begrenzt ist, erforderlich, dass die Unionsorgane, die den in Rede stehenden Rechtsakt erlassen haben, in der Lage sind, vor den Unionsgerichten zu belegen, dass sie beim Erlass des Rechtsakts ihr Ermessen tatsächlich ausgeübt haben, was voraussetzt, dass alle erheblichen Faktoren und Umstände der Situation, die mit diesem Rechtsakt geregelt werden sollte, berücksichtigt worden sind (Urteil vom 13. November 2024, Aloe Vera of Europe/Kommission, T‑189/21, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:802, Rn. 43). 41 Zu den Rechtsfragen, die das Gericht umfassend zu überprüfen hat, gehören die Auslegung von Rechtsvorschriften anhand objektiver Kriterien sowie die Feststellung, ob die Tatbestandsmerkmale einer solchen Rechtsvorschrift erfüllt sind (Urteil vom 13. November 2024, Aloe Vera of Europe/Kommission, T‑189/21, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:802, Rn. 44). 42 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen, in denen ein Organ über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, der Kontrolle der Einhaltung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, wesentliche Bedeutung zukommt. Zu diesen Garantien gehört u. a. die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und seine Entscheidung hinreichend zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C‑525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Februar 2024, PAN Europe/Kommission, T‑536/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:98, Rn. 56). 43 So ist entschieden worden, dass die Vornahme einer möglichst erschöpfenden wissenschaftlichen Risikobewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, die auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Transparenz und der Unabhängigkeit beruhen, eine wichtige Verfahrensgarantie zur Gewährleistung der wissenschaftlichen Objektivität der Maßnahmen und zur Verhinderung des Erlasses willkürlicher Maßnahmen darstellt (Urteil vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T‑13/99, EU:T:2002:209, Rn. 172). 44 Die von der Klägerin zur Stützung der Klage geltend gemachten Klagegründe sind im Licht dieser Erwägungen zu prüfen. 2. Zum ersten Klagegrund und zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 90 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 betreffend Übergangsmaßnahmen für nach der Richtlinie 98/8 bewertete Wirkstoffe 45 Der erste Teil des ersten Klagegrundes betrifft einen Missbrauch der der Kommission durch Art. 75 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 528/2012 übertragenen Befugnis im Anschluss an das Ersuchen der Kommission an den BPC, die endokrinschädigenden Eigenschaften zu bewerten und auf dieser Grundlage eine Risikobewertung durchzuführen. Der zweite Teil des ersten Klagegrundes und der erste Teil des zweiten Klagegrundes betreffen die Anwendung der in Art. 5 der Verordnung Nr. 528/2012 vorgesehenen Kriterien, obwohl für die Genehmigung von Cyanamid nur die in der Richtlinie 98/8 vorgesehenen Kriterien hätten angewandt werden dürfen. 46 In Anbetracht des Inhalts dieser drei Teile sind in einem ersten Schritt der zweite Teil des ersten Klagegrundes und der erste Teil des zweiten Klagegrundes betreffend die Anwendung der in Art. 5 der Verordnung Nr. 528/2012 vorgesehenen Kriterien und in einem zweiten Schritt der erste Teil des ersten Klagegrundes zu prüfen. a) Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes und zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes betreffend die Anwendung der in Art. 5 der Verordnung Nr. 528/2012 vorgesehenen Kriterien 1) Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes 47 Die Klägerin, unterstützt durch den Industrieverband Agrar, macht geltend, die Kommission habe bei ihrer Entscheidung, Cyanamid wegen seiner endokrinschädigenden Eigenschaften nicht zu genehmigen, in Wirklichkeit die Ausschlusskriterien gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 528/2012 angewandt und damit gegen die in den Art. 89 bis 95 dieser Verordnung enthaltenen Regeln für den Übergang zwischen dem in der Richtlinie 98/8 vorgesehenen und dem in der Verordnung Nr. 528/2012 vorgesehenen System verstoßen. 48 Erstens ist die Klägerin der Ansicht, dass die Richtlinie 98/8 endokrinschädigende Eigenschaften ausdrücklich nur im Rahmen der Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt behandele und keine Berücksichtigung dieser Eigenschaften im Rahmen der Bewertung der Auswirkungen auf Menschen verlange; das sei ein Alleinstellungsmerkmal von Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 528/2012. 49 Wenn die materiellen Bestimmungen der Richtlinie 98/8 die Nichtgenehmigung von Cyanamid aufgrund endokrinschädigender Eigenschaften und der Bewertung der späteren Risiken ermöglicht hätten, wäre die formelle Einführung der in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 vorgesehenen Ausschlusskriterien nicht notwendig gewesen. Darüber hinaus seien mehrere Wirkstoffe mit endokrinschädigenden Eigenschaften auf der Grundlage der Richtlinie 98/8 genehmigt worden. Schließlich werde der Umstand, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall mittelbar auf die Ausschlusskriterien gemäß Art. 5 der Verordnung Nr. 528/2012 gestützt habe, dadurch bestätigt, dass sie in einer Analyse von Alternativen die in Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen berücksichtigt habe, sowie durch die öffentlichen Konsultationen zu Cyanamid. 50 Zweitens trägt die Klägerin vor, dass die Behauptung der Kommission, dass der angefochtene Beschluss auf der Grundlage der Richtlinie 98/8 erlassen worden sei und hätte erlassen werden können, nicht durch den der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalt gestützt werde. 51 Ursprünglich hätten nämlich sowohl der BPC in seinen Stellungnahmen vom 16. Juni 2016 und vom 10. Dezember 2019 als auch die Kommission in einem Entwurf einer Durchführungsmaßnahme zur Genehmigung von Cyanamid als alten Wirkstoff die Auffassung vertreten, dass die Genehmigung von Cyanamid gemäß der Richtlinie 98/8 möglich und angemessen sei. Der einzige tatsächliche Unterschied zwischen den beiden Reihen positiver Stellungnahmen und den endgültigen Stellungnahmen des BPC vom 30. November 2021 bestehe darin, dass die Delegierte Verordnung 2017/2100 zur Festlegung der Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften erlassen und im vorliegenden Fall angewandt worden sei. 52 Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Litauen und die ECHA, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 53 Vorab ist auf den Kontext hinzuweisen, in dem die Übergangsregelungen erlassen wurden, bevor geprüft wird, ob die Kommission, wie die Klägerin geltend macht, bei ihrer Anwendung einen Rechtsfehler begangen hat. 54 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 98/8 erstmals einen Regelungsrahmen für die Zulassung und das Inverkehrbringen von Biozidprodukten geschaffen hat, wobei ein hohes Schutzniveau für Mensch, Tier und Umwelt die Voraussetzung bildete. Insbesondere durften die Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie das Inverkehrbringen von Biozidprodukten nur zulassen, wenn sie in den Anhängen I, IA oder IB der Richtlinie aufgenommene Wirkstoffe enthielten. 55 Außerdem musste die Kommission nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8 mit einem Zehn-Jahres-Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller Wirkstoffe beginnen, die am 14. Mai 2000 bereits in Verkehr waren. Ziel dieses Arbeitsprogramms war es, die alten Wirkstoffe zu ermitteln und festzulegen, welche dieser Wirkstoffe in diesem Rahmen im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8 zu prüfen waren. 56 Die Vorschriften über die Zulassung und das Inverkehrbringen von Biozidprodukten wurden sodann mit dem Erlass der Verordnung Nr. 528/2012 ausgearbeitet, durch die die Richtlinie 98/8 mit Wirkung vom 1. September 2013 aufgehoben und ersetzt wurde. Diese Verordnung enthält neue Vorschriften u. a. für die Erstellung einer auf Unionsebene gültigen Liste von Wirkstoffen, die in Biozidprodukten verwendet werden dürfen. 57 Im Interesse eines reibungslosen Übergangs von der Richtlinie 98/8 zur Verordnung Nr. 528/2012 wurden in den Art. 89 bis 95 dieser Verordnung Übergangsregelungen vorgesehen, die u. a. die Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von Wirkstoffen und die Zulassung von Biozidprodukten betreffen, die eingereicht worden waren, bevor diese Verordnung anwendbar war. 58 So wurde zum einen das oben in Rn. 55 erwähnte Arbeitsprogramm von der Kommission gemäß Art. 89 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 fortgesetzt. 59 Zum anderen sieht Art. 90 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 vor, dass für die Zwecke der Richtlinie 98/8 eingereichte Anträge auf Bewertung von Wirkstoffen, deren Bewertung durch die Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 98/8 nicht bis zum 1. September 2013 abgeschlossen ist, von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung bewertet werden. 60 Daraus folgt, dass Wirkstoffe, deren Bewertung durch die Mitgliedstaaten bis zum 1. September 2013 abgeschlossen war, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/8 zu bewerten sind. 61 Aufgrund der Übergangsregelungen ist die Anwendung der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen der Verordnung Nr. 528/2012 auf diese Stoffe daher ausgeschlossen. 62 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass Cyanamid im Jahr 2003 durch die Verordnung Nr. 2032/2003 in das Arbeitsprogramm aufgenommen wurde. Es gehört somit zu den alten Wirkstoffen im Sinne von Art. 89 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012. 63 Außerdem ist unstreitig, dass die bewertende zuständige Behörde der Kommission ihren Bewertungsbericht am 30. Juli 2013, d. h. vor Ablauf der oben in Rn. 59 genannten Frist, übermittelt hat. 64 Daher waren auf die Bewertung von Cyanamid durch die Kommission nur die in der Richtlinie 98/8 vorgesehenen materiellen Genehmigungsbedingungen anwendbar, nicht aber die in der Verordnung Nr. 528/2012 vorgesehenen Voraussetzungen. 65 Anhand dieser Gesichtspunkte ist zu prüfen, ob die Kommission, wie die Klägerin geltend macht, bei der Anwendung der Übergangsregelungen beim Erlass des angefochtenen Beschlusses einen Rechtsfehler begangen hat. 66 Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Beschluss auf der Grundlage von Art. 89 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 528/2012 erlassen. Außerdem geht aus dem 15. Erwägungsgrund dieses Beschlusses hervor, dass es angezeigt sei, Cyanamid nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 18 zu genehmigen, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass Cyanamid enthaltende Biozidprodukte die Kriterien von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii und iv in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/8 erfüllten. Somit geht aus diesem Erwägungsgrund hervor, dass die Genehmigung von Cyanamid den materiellen Bedingungen der Richtlinie 98/8 unterlag. 67 Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass die auf die Prüfung von Cyanamid im Hinblick auf die in Art. 5 der Verordnung Nr. 528/2012 genannten Ausschlusskriterien angewandte Ausnahmeregelung in den verschiedenen Verfahrensstadien sehr wohl berücksichtigt wurde. So wird in allen sechs Stellungnahmen des BPC (vom 16. Juni 2016, 10. Dezember 2019 und 30. November 2021) jeweils darauf hingewiesen, dass Cyanamid zwar das Kriterium von Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 528/2012 erfülle, dass aber die Prüfung der in Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen für die Entscheidung über die Genehmigung nicht relevant sei. Auch belegen sowohl das Protokoll der 16. Sitzung des BPC vom 14. bis zum 16. Juni 2016 als auch das Protokoll der 55. Sitzung des Ständigen Ausschusses vom 24. November 2017, dass die Übergangsregelungen angewandt wurden. 68 Darüber hinaus hat die Kommission, wie sie zu Recht geltend macht, den angefochtenen Beschluss – wie in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie 98/8 vorgesehen – mit einer Bewertung der Risiken von Cyanamid begründet (vgl. z. B. 13. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Hätte die Kommission, wie die Klägerin geltend macht, die in Art. 5 der Verordnung Nr. 528/2012 aufgeführten Ausschlusskriterien angewandt, wäre eine solche Risikobewertung nicht erforderlich gewesen, da die Ablehnung der Genehmigung von Cyanamid allein darauf hätte gestützt werden können, dass dieser Stoff endokrinschädigende Eigenschaften habe. Es wäre dann Sache der Klägerin gewesen, nachzuweisen, dass Cyanamid mindestens eine der in Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfülle. Aus den Akten lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Kommission von der Klägerin einen solchen Nachweis verlangt hat. 69 Daraus folgt, dass für den Erlass des angefochtenen Beschlusses im Einklang mit den Übergangsregelungen die materiellen Bedingungen der Richtlinie 98/8 angewandt wurden. 70 Diese Schlussfolgerung kann nicht durch die folgenden vier von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte in Frage gestellt werden. 71 Erstens ist die Klägerin der Ansicht, dass die Bestimmungen der Richtlinie 98/8 keine maßgeblichen Regeln zu endokrinschädigenden Eigenschaften im Zusammenhang mit der Bewertung der Auswirkungen auf Menschen enthielten. 72 Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/8 die Genehmigung eines Wirkstoffs zur Verwendung in Biozidprodukten nach dieser Richtlinie u. a. voraussetzt, dass die diesen Wirkstoff enthaltenden Biozidprodukte keine unannehmbaren Wirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt haben. 73 Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/8 oblag es der Klägerin, der bewertenden zuständigen Behörde vollständige Unterlagen vorzulegen, anhand deren diese überprüfen konnte, ob Cyanamid die in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegten Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen erfüllte. Bei der Prüfung dieser Unterlagen waren die Bewertungsgrundsätze von Anhang VI der Richtlinie 98/8 anzuwenden. Die Nrn. 20 und 21 dieses Anhangs, die die Auswirkungen auf Menschen betreffen, beziehen sich darauf, dass bei der Risikobewertung potenzielle Auswirkungen zu berücksichtigen sind, darunter die „etwaige[n] andere[n] besondere[n] Eigenschaften, des Wirkstoffs oder bedenklichen Stoffs“, die so zu verstehen sind, dass sie endokrinschädigende Eigenschaften erfassen. 74 Wie die Klägerin hervorhebt, wird in Nr. 38 von Anhang VI der Richtlinie 98/8, der die „Auswirkungen auf die Umwelt“ betrifft, ausdrücklich auf endokrine Störungen Bezug genommen. Dieser Umstand und das Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme auf endokrine Störungen in den Nrn. 20 und 21 dieses Anhangs sind jedoch für sich genommen nicht geeignet, im Umkehrschluss den Willen des Unionsgesetzgebers zu belegen, endokrinschädigende Eigenschaften von der nach der Richtlinie 98/8 vorzunehmenden Bewertung der Auswirkungen auf Menschen auszuschließen. 75 Hierzu ist festzustellen, dass Nr. 38 von Anhang VI der Richtlinie 98/8 eine nicht erschöpfende Liste der Auswirkungen und Wirkungen eines bedenklichen Wirkstoffs enthält. Der Umstand, dass endokrine Wirkungen in dieser Nr. 38 als Eigenschaft eines besonders bedenklichen Wirkstoffs angeführt werden, bestätigt nämlich, dass endokrine Wirkungen ebenfalls in die Kategorie „etwaige andere besondere Eigenschaften, des Wirkstoffs oder bedenklichen Stoffs“ gemäß Nr. 21 dieses Anhangs fallen. 76 Daraus folgt, dass sich die Rechtsfolgen, die mit der Einstufung eines Wirkstoffs als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften verbunden sind, mit dem Erlass der Verordnung Nr. 528/2012 zwar weiterentwickelt haben, dies jedoch nichts daran ändert, dass es sich um Merkmale eines Wirkstoffs handelt, die für die Bewertung des Risikoprofils dieser Wirkstoffe sowohl in Bezug auf die Umwelt als auch in Bezug auf Menschen gemäß der Richtlinie 98/8 relevant sind. 77 Folglich war es der Kommission aufgrund der Anwendung der materiellen Bedingungen der Richtlinie 98/8 anstelle der in der Verordnung Nr. 528/2012 vorgesehenen Voraussetzungen nicht untersagt, bei der Bewertung des Risikoprofils eines Wirkstoffs dessen endokrinschädigenden Eigenschaften zu berücksichtigen. 78 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin bedeutet diese Auslegung der Richtlinie 98/8 nicht, dass es unnötig gewesen wäre, die in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 vorgesehenen Ausschlusskriterien formal einzuführen. 79 Wie die Kommission nämlich hervorgehoben hat, hätte nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 528/2012 die Genehmigung von Cyanamid allein wegen der Gefahr endokriner Störungen und nicht nur wegen unannehmbarer Risiken verweigert werden können, wie im vorliegenden Fall geschehen. 80 Zweitens geht die Klägerin davon aus, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall mittelbar auf die in Art. 5 der Verordnung Nr. 528/2012 genannten Ausschlusskriterien gestützt habe, was dadurch bestätigt werde, dass die Kommission in ihrer Analyse von Alternativen die in Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen berücksichtigt habe, sowie durch die öffentlichen Konsultationen zu Cyanamid, die sich auf die Alternativen konzentriert hätten. 81 Die Analyse der Alternativen ist im Anhang eines Schreibens der Kommission vom 10. Juni 2022 enthalten, mit dem diese auf ein Schreiben der Klägerin vom 11. März 2022 antwortete. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Aufzählung dieser Alternativen durch die Kommission in diesem Anhang als Antwort auf das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 11. März 2022 anzusehen ist, wonach es keine solchen Alternativen gebe. Die Aufzählung der Alternativen im Anhang des Schreibens der Kommission vom 10. Juni 2022 bedeutet daher nicht, dass die Kommission ihre Bewertung von Cyanamid in ihrer Begründung des angefochtenen Beschlusses tatsächlich auf Art. 5 der Verordnung Nr. 528/2012 gestützt hat. 82 Was die öffentlichen Konsultationen zu Cyanamid betrifft, ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin gemäß Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig ist, da es sich darauf beschränkt, auf einen in einer Fußnote der Klageschrift enthaltenen Link zu verweisen, ohne einen möglicherweise in diesem Link enthaltenen konkreten Gesichtspunkt zur Stützung dieses Vorbringens anzuführen. 83 Im Übrigen ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt hat, dass die öffentliche Konsultation der ECHA durchgeführt worden sei, um den Mitgliedstaaten Informationen über die Verfügbarkeit alternativer Stoffe zur Verfügung zu stellen und sie bei der Durchführung der im Stadium der Zulassung des Produkts erforderlichen vergleichenden Bewertung und bei der Entscheidung darüber zu unterstützen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 erfüllt würden, wenn Cyanamid schließlich genehmigt worden wäre, was die Klägerin in ihrer Erwiderung nicht bestreitet. 84 Drittens ist zum Vorbringen der Klägerin, dass mehrere Wirkstoffe mit endokrinschädigenden Eigenschaften nach der Richtlinie 98/8 genehmigt worden seien, mit der Kommission festzustellen, dass diese Stoffe im Gegensatz zu Cyanamid zum Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Genehmigung nicht eindeutig als Stoffe mit endokrinschädigenden Eigenschaften für die menschliche Gesundheit und die Umwelt angesehen wurden, was die Klägerin nicht bestreitet. Daher ist ein Vergleich zwischen diesen Wirkstoffen und Cyanamid im vorliegenden Fall weder möglich noch relevant. 85 Viertens macht die Klägerin geltend, die Behauptung der Kommission, dass der angefochtene Beschluss auf der Grundlage der Richtlinie 98/8 hätte erlassen werden können, werde nicht durch den der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalt gestützt. Im Einzelnen macht die Klägerin geltend, dass in den Stellungnahmen des BPC vom 16. Juni 2016 und vom 10. Dezember 2019 sowie im Entwurf der Durchführungsmaßnahme der Kommission zur Genehmigung von Cyanamid als alten Wirkstoff die endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid geprüft worden seien und festgestellt worden sei, dass diese zum Zeitpunkt der Anwendung der in der Richtlinie 98/8 festgelegten Kriterien einer Genehmigung nicht entgegengestanden hätten. Somit sei die Änderung des Standpunkts der Kommission im angefochtenen Beschluss im Vergleich zu ihrem vorherigen Standpunkt Ausdruck der Anwendung der in der Verordnung Nr. 528/2012 vorgesehenen Kriterien. 86 Hierzu ist festzustellen, dass die Risiken der endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid erstmals in den Stellungnahmen des BPC vom 30. November 2021 bewertet wurden. Nach alledem ist die Änderung des Standpunkts der Kommission gegenüber ihrem vorherigen Standpunkt im angefochtenen Beschluss gerechtfertigt und kann nicht das Vorbringen der Klägerin stützen, wonach die Kommission die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 528/2012 genannten Ausschlusskriterien unter Verstoß gegen die Übergangsregelungen angewandt habe. 87 Der zweite Teil des ersten Klagegrundes der Klägerin ist daher zurückzuweisen. 2) Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes 88 Die Klägerin trägt vor, dass Cyanamid gemäß Art. 90 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 nicht den materiellen Beurteilungskriterien dieser Verordnung unterliege. Zu diesen materiellen Kriterien der Verordnung Nr. 528/2012 gehöre die Anwendung ihres Art. 5. Da die Rechtsgrundlage der Delegierten Verordnung 2017/2100 jedoch Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 528/2012 sei, sei sie im Rahmen der Bewertung von Cyanamid nicht anwendbar. 89 Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Litauen und die ECHA, vertritt die Ansicht, dass der erste Teil des zweiten Klagegrundes als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen sei. 90 Wie oben in Rn. 64 ausgeführt, waren im vorliegenden Fall nur die in der Richtlinie 98/8 vorgesehenen materiellen Genehmigungsbedingungen auf die Bewertung von Cyanamid durch die Kommission anwendbar, nicht aber die in der Verordnung Nr. 528/2012 vorgesehenen Voraussetzungen. 91 Rechtsgrundlage der Delegierten Verordnung 2017/2100 ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 528/2012. Diese Delegierte Verordnung legt die wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 528/2012 fest. 92 Insoweit stellen die wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften zwar ein Beurteilungskriterium im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung eines Wirkstoffs nach der Verordnung Nr. 528/2012 dar. 93 Die Einstufung eines Wirkstoffs als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften ergibt sich jedoch allgemeiner aus den relevanten Eigenschaften im Zusammenhang mit dem toxikologischen Profil eines Wirkstoffs und stellt als solche – unabhängig von der Anwendung der Übergangsregelungen – einen relevanten tatsächlichen Gesichtspunkt im Rahmen der Bewertung dieses Wirkstoffs dar. 94 Daher ist darauf hinzuweisen, dass, wie oben in Rn. 76 ausgeführt, die Einstufung eines Wirkstoffs als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften bereits im Rahmen der Richtlinie 98/8 berücksichtigt wurde. 95 Außerdem waren in der Richtlinie 98/8 zwar nicht ausdrücklich spezifische Bestimmungen zur Festlegung der Kriterien vorgesehen, die es ermöglichen, festzustellen, ob ein Wirkstoff als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften angesehen werden kann, doch bestimmt Art. 10 dieser Richtlinie, dass die Bewertung, ob ein Wirkstoff genehmigt werden kann, nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse vorzunehmen ist. 96 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem siebten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2017/2100, dass die in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und eine exaktere Identifizierung von Stoffen mit solchen Eigenschaften ermöglichen, was die Klägerin nicht bestreitet. 97 Daraus folgt, dass die Anwendung der materiellen Bedingungen der Richtlinie 98/8 es der Kommission gemäß den Übergangsregelungen nicht verwehrte, im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf Genehmigung von Wirkstoffen alle relevanten tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen. Zu diesen Gesichtspunkten gehört jedoch u. a. die Einstufung des Wirkstoffs als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften im Sinne der Delegierten Verordnung 2017/2100. 98 Daher setzt die Bewertung des Risikoprofils von Cyanamid in Anwendung der Richtlinie 98/8 die Berücksichtigung der in der Delegierten Verordnung 2017/2100 enthaltenen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften voraus, da es sich um ein sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht relevantes, mit dem toxikologischen Profil von Cyanamid verbundenes Merkmal handelt. 99 Der Umstand, dass Cyanamid anhand der in der Delegierten Verordnung 2017/2100 festgelegten Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften bewertet wurde, stellt somit keinen Verstoß gegen die in Art. 90 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 vorgesehenen Übergangsregelungen dar. 100 Folglich ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen, ohne dass über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden braucht. b) Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Befugnismissbrauch der Kommission 101 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe die ihr durch Art. 75 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 528/2012 übertragenen Befugnisse missbraucht und rechtswidrig von den Aufträgen vom 26. April 2018 und vom 2. September 2020 Gebrauch gemacht, um die in Art. 5 dieser Verordnung vorgesehenen Ausschlusskriterien anzuwenden. Indem die Kommission den BPC im Rahmen des Auftrags vom 26. April 2018 ersucht habe, Cyanamid nach den in der Delegierten Verordnung 2017/2100 enthaltenen wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften zu bewerten, und im Rahmen des Auftrags vom 2. September 2020 um eine Bewertung ersucht habe, wie hoch die Risiken von Cyanamid für Mensch und Umwelt gemäß diesen Kriterien zu bewerten seien, habe sie die Verfahren im Zusammenhang mit diesen Aufträgen missbraucht, um die inhaltlichen Erwägungen der Ausschlusskriterien von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 auf die Bewertung von Cyanamid anzuwenden, was gegen Art. 90 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 verstoße. 102 Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Litauen und die ECHA, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 103 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Befugnismissbrauch“ den Fall betrifft, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck einsetzt als demjenigen, zu dem sie ihr übertragen worden sind (Urteil vom 4. Februar 1982, Buyl u. a./Kommission, 817/79, EU:C:1982:36, Rn. 28). 104 Im vorliegenden Fall stellen die Ersuchen nach Art. 75 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 528/2012 nur dann einen Befugnismissbrauch dar, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen Zwecken als denen, zu denen die betreffende Befugnis eingeräumt wurde, gestellt wurden (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Mai 2005, Italien/Kommission, C‑400/99, EU:C:2005:275, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T‑31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 334 und die dort angeführte Rechtsprechung). 105 Nichts lässt jedoch den Schluss zu, dass die Kommission im vorliegenden Fall ihre Befugnisse missbraucht hätte. 106 Die Klägerin liefert nämlich keinen objektiven Anhaltspunkt, aus dem geschlossen werden könnte, dass die Aufträge vom 26. April 2018 und vom 2. September 2020 ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen Zwecken als denen erfolgt sind, zu denen der Kommission die betreffende Befugnis eingeräumt wurde. 107 Hierzu ist festzustellen, dass es nach Art. 75 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 528/2012 Aufgabe des BPC ist, „auf Ersuchen der Kommission oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten“ die Stellungnahmen der ECHA zu „sonstige[n] Fragen, die sich aus der Anwendung [der] Verordnung [Nr. 528/2012] ergeben und die Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder technische Leitlinien betreffen“, auszuarbeiten. 108 Im Rahmen des Auftrags vom 26. April 2018 ersuchte die Kommission den BPC, überarbeitete Stellungnahmen abzugeben und die endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid in Übereinstimmung mit den Kriterien für die Bestimmung dieser Eigenschaften gemäß der Delegierten Verordnung 2017/2100 zu bewerten. 109 Aus dem Protokoll der Sitzung des Ständigen Ausschusses vom 24. November 2017 geht hervor, dass dieser Auftrag gewährleisten sollte, dass bei der endgültigen Entscheidung die in der Delegierten Verordnung 2017/2100 enthaltenen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften berücksichtigt werden, die die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse widerspiegeln. 110 Im Übrigen ist festzustellen, dass, wenn der BPC festgestellt hätte, dass Cyanamid die in der Delegierten Verordnung 2017/2100 vorgesehene Anforderung in Bezug auf endokrinschädigende Eigenschaften nicht erfülle, Cyanamid hätte genehmigt werden können, ohne dass eine Bewertung der mit diesen Eigenschaften verbundenen Risiken erforderlich gewesen wäre und ohne jegliche Einschränkung. 111 Es handelt sich somit um eine relevante Frage in Bezug auf Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die in den Anwendungsbereich von Art. 75 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 528/2012 fällt. 112 Im Rahmen des Auftrags vom 2. September 2020 ersuchte die Kommission den BPC, die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unter Einbeziehung der Risiken im Zusammenhang mit den endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid zu bewerten. 113 Hierzu genügt die Feststellung, dass die Stellungnahmen des BPC vom 16. Juni 2016 und vom 10. Dezember 2019 keine Bewertung der auf die endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid zurückzuführenden Risiken enthielten. Aus dem Auftrag vom 2. September 2020 geht hervor, dass die Kommission eine solche Bewertung erhalten wollte, die für die Entscheidung, ob Cyanamid genehmigt werden könne oder nicht, erforderlich war. 114 In ihrem Auftrag vom 2. September 2020 ersuchte die Kommission den BPC daher, eine Frage zu klären, die für die Entscheidung über die Genehmigung von Cyanamid als Wirkstoff gemäß der Richtlinie 98/8 erforderlich war. 115 Die Klägerin macht somit zu Unrecht das Vorliegen eines Befugnismissbrauchs geltend, da sie auf dieser Grundlage keine Rechtswidrigkeit nachweist. 116 Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. 3. Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen die Delegierte Verordnung 2017/2100 117 Die Klägerin, unterstützt durch den Industrieverband Agrar, macht geltend, dass die Delegierte Verordnung 2017/2100 im vorliegenden Fall zwar rechtmäßig angewandt werden könne, aus dem siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung jedoch hervorgehe, dass die Kommission weitere Informationen hätte anfordern müssen, was sie jedoch nicht auf nennenswerte Weise getan habe. Dies stelle einen Verstoß gegen die in der Delegierten Verordnung 2017/2100 festgelegten Anforderungen dar. 118 Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Litauen und die ECHA, vertritt die Ansicht, dass der zweite Teil des zweiten Klagegrundes als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen sei. 119 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der siebte Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2017/2100 kein uneingeschränktes Recht der Antragsteller vorsieht, weitere Informationen vorzulegen. Vielmehr heißt es im siebten Erwägungsgrund lediglich, dass die Kommission den Antragsteller um weitere Informationen ersuchen kann, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften auf laufende Verfahren gemäß der Verordnung Nr. 528/2012 angewandt werden. 120 Zweitens hat die bewertende zuständige Behörde, wie oben in den Rn. 11 und 12 ausgeführt, die Klägerin im vorliegenden Fall mit Schreiben vom 10. Juli 2018 über die Möglichkeit informiert, weitere Informationen vorzulegen. In Beantwortung dieses Schreibens hat die Klägerin am 15. Oktober 2018 ein Positionspapier übermittelt, in dem die potenziell endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid nach den Kriterien der Delegierten Verordnung 2017/2100 bewertet wurden. 121 Somit hatte die Klägerin offensichtlich die Möglichkeit, nach dem Erlass der Delegierten Verordnung 2017/2100 weitere Informationen vorzulegen, und es steht fest, dass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Daraus folgt, dass die Kommission im vorliegenden Fall jedenfalls im Einklang mit den im siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung genannten Erfordernissen einer guten Verwaltung gehandelt hat. 122 Daher ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen, ohne dass über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden braucht. 4. Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin 123 Die Klägerin, unterstützt durch den Industrieverband Agrar, macht geltend, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz der guten Verwaltung verletzt, indem sie es ihr nicht erlaubt habe, relevante Daten zu generieren und zu übermitteln. 124 Am 22. August 2018 hat die Klägerin nämlich vorgeschlagen, mehrere Studien durchzuführen, um mögliche Auswirkungen von Cyanamid auf die Schilddrüse erschöpfend zu untersuchen (im Folgenden: vorgeschlagene Studien). Darüber hinaus hat die Klägerin am 5. August 2021 vorgeschlagen, eine Studie zur Entwicklungsneurotoxizität durchzuführen, um die Risiken für die menschliche Gesundheit zu bewerten (im Folgenden: Neurotoxizitätsstudie). Indem die Kommission ihr untersagt habe, diese Studien durchzuführen und zu übermitteln, habe sie ihr unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Möglichkeit genommen, sachgerecht Stellung zu nehmen. 125 Wäre es der Klägerin erlaubt worden, die vorgeschlagenen Studien und die Neurotoxizitätsstudie durchzuführen und zu übermitteln, hätten diese im vorliegenden Fall zu einer vom angefochtenen Beschluss abweichenden Entscheidung über die Genehmigung von Cyanamid führen können. 126 Zunächst hätten die vorgeschlagenen Studien die Möglichkeit geboten, die Cyanamid zugrunde liegende Wirkungsweise zu untersuchen. Die Bestimmung der Wirkungsweise eines Stoffs für die Untersuchung seiner Mechanismen sei von grundlegender Bedeutung, um festzustellen, ob die Ergebnisse für den Menschen relevant seien. 127 Sodann könne die Neurotoxizitätsstudie bestimmte Unsicherheiten in Bezug auf schilddrüsenbedingte Nebenwirkungen und die endokrine Aktivität im Zusammenhang mit der Schilddrüse ausräumen. Diese Unsicherheiten machten es unmöglich, einen plausiblen Zusammenhang zwischen den Nebenwirkungen und der Wirkung von Cyanamid herzustellen. 128 Die Klägerin fügt hinzu, die Kommission habe in ihrer Delegierten Verordnung (EU) 2021/525 vom 19. Oktober 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung Nr. 528/2012 (ABl. 2021, L 106, S. 3) die Bedeutung der Neurotoxizitätsstudie und der meisten der für die Bewertung der endokrinschädigenden Eigenschaften vorgeschlagenen Studien anerkannt. 129 Darüber hinaus unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt vom Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. September 2021, Laboratoire Pareva und Biotech3D/Kommission (T‑337/18 und T‑347/18, EU:T:2021:594), ergangen sei. Erstens seien im Fall von Cyanamid die Verfahrensrechte der Klägerin, wie sie in der Verordnung Nr. 528/2012 und der Delegierten Verordnung 2017/2100 festgelegt seien, verletzt worden. Zweitens hätten die zuständigen Behörden im vorliegenden Fall neue Gefahren- und Risikobewertungen vorgenommen, die neue Informationen erfordert hätten und letztlich nach der Validierung des Dossiers zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hätten. Im oben genannten Urteil habe die Klägerin jedoch versucht, vorhandene Daten, die von den zuständigen Behörden zurückgewiesen worden seien, durch neue Informationen zu ersetzen. Drittens sei im Entscheidungsprozess, der zum angefochtenen Beschluss geführt habe, ausdrücklich anerkannt worden, dass die zusätzlichen Informationen, die die Klägerin von sich aus zu generieren und zu übermitteln vorgeschlagen habe, für die Bewertung von Cyanamid hilfreich gewesen wären. 130 Der Industrieverband Agrar fügt hinzu, dass die Klägerin bei einer Änderung der Umstände berechtigt sei, das Dossier zu vervollständigen. Dieses Recht ergebe sich aus dem Grundsatz der guten Verwaltung, der in Art. 41 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sei und in Art. 90 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 sowie im siebten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2017/2100 zum Ausdruck komme. 131 Im Übrigen habe das Gericht in Rn. 177 des Urteils vom 15. September 2021, Laboratoire Pareva und Biotech3D/Kommission (T‑337/18 und T‑347/18, EU:T:2021:594), anerkannt, dass auch über die spezifischen Bestimmungen hinaus, die einem Antragsteller die Möglichkeit einräumten, während der Validierung des Dossiers neue Informationen vorzulegen, unter besonderen Umständen vom Antragsteller vorgelegte neue Dokumente oder Daten berücksichtigt werden müssten, die zum Zeitpunkt der Validierung des Dossiers nicht verfügbar gewesen seien. 132 Im vorliegenden Fall habe das Genehmigungsverfahren ungefähr 16 Jahre gedauert, und in diesem Zeitraum habe sich der regulatorische Rahmen mindestens dreimal geändert. In Anbetracht dieser Umstände hätten die bewertenden Behörden der Klägerin im Anschluss an den Auftrag vom 2. September 2020 das Recht einräumen müssen, zusätzliche Studien durchzuführen und diese innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Jahren vorzulegen, um das Dossier zu vervollständigen. 133 Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Litauen und die ECHA, hält den dritten Klagegrund für unbegründet. 134 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Unionsrechts, der auch dann zu beachten ist, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die deren Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2006, Dokter u. a., C‑28/05, EU:C:2006:408, Rn. 74, und vom 9. September 2008, Bayer CropScience u. a./Kommission, T‑75/06, EU:T:2008:317, Rn. 130). Das Recht auf Anhörung im Rahmen eines eine bestimmte Person betreffenden Verwaltungsverfahrens folgt aus den Verteidigungsrechten (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Xeda International/Kommission, T‑269/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1069, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung). 135 Bei Rechtsakten mit allgemeiner Geltung hingegen verlangen nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Anspruch auf Anhörung, Konsultierung und Information, weder der Prozess ihrer Ausarbeitung noch diese Rechtsakte selbst die Beteiligung der betroffenen Personen. Anders verhält es sich dann, wenn eine ausdrückliche Bestimmung des Rechtsrahmens, der den Erlass dieses Rechtsakts regelt, einer betroffenen Person ein solches Verfahrensrecht verleiht (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, Probelte/Kommission, T‑67/18, EU:T:2019:873, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung). 136 Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Beschluss eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung, mit der die Genehmigung von Cyanamid als alten Wirkstoff zur Verwendung in den Produktarten 3 und 18 abgelehnt wird. 137 Somit waren die Verfahrensrechte der Klägerin im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung von Cyanamid diejenigen, die in der Verordnung Nr. 528/2012 und der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2014 ausdrücklich vorgesehen sind. 138 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das in Kapitel II der Verordnung Nr. 528/2012 geregelte Verfahren für die Genehmigung von Wirkstoffen auf der Einreichung eines Genehmigungsantrags beruht. Nach Art. 6 dieser Verordnung obliegt es dem Antragsteller, der bewertenden zuständigen Behörde ein vollständiges Dossier vorzulegen, anhand dessen die Behörde prüfen kann, ob der betreffende Stoff die Kriterien für die Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung im Licht des Vorsorgeprinzips erfüllt. 139 Gemäß Art. 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 528/2012 kann die bewertende zuständige Behörde nach Annahme eines Genehmigungsantrags, wenn sie das Dossier für unvollständig erachtet, dem Antragsteller eine zusätzliche Frist von im Regelfall höchstens 90 Tagen für die Übermittlung der fehlenden Informationen einräumen. Der nach Ablauf dieser Frist unvollständig gebliebene Antrag kann nicht validiert werden und wird daher abgelehnt. 140 Der Umstand, dass ein Dossier von der bewertenden zuständigen Behörde im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 für vollständig erklärt wurde, gewährleistet jedoch nicht zwangsläufig, dass es alle Informationen enthält, die es der bewertenden zuständigen Behörde, der ECHA und der Kommission ermöglichen, zu den Risiken des betreffenden Wirkstoffs Stellung zu nehmen. Aus diesem Grund sieht Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 vor, dass die bewertende zuständige Behörde die Antragsteller auffordern kann, zusätzliche Daten zu übermitteln, die zur Klärung des Dossiers erforderlich sind. Da sich der Antragsteller jedoch vergewissern muss, dass das eingereichte Dossier vollständig ist, sieht diese Bestimmung keine Möglichkeit für ihn vor, sein Dossier von sich aus zu vervollständigen. 141 Aus dem im vorliegenden Fall anwendbaren Dokument der ECHA mit dem Titel „Ausschuss für Biozidprodukte – Übermittlung neuer Informationen während des Peer-Review-Verfahrens für die Genehmigung eines Wirkstoffs“ vom 20. Januar 2016 geht hervor, dass die ECHA in der Praxis bisweilen im Lauf dieses Verfahrens zusätzliche Informationen einzuholen hat. Gemäß Punkt 3 dieses Dokuments können solche neuen Informationen nur unter Einhaltung von vier Bedingungen vorgelegt werden: Erstens muss die der ECHA für die Abgabe ihrer Stellungnahme gesetzte Frist von 270 Tagen eingehalten werden; zweitens muss es im Lauf des Verfahrens so aussehen, als ob sich die Ergebnisse der Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde möglicherweise erheblich änderten; drittens müssen die neuen Informationen bereits verfügbar sein und unmittelbar nach der Sitzung der betreffenden Arbeitsgruppe vorgelegt werden können; viertens muss diese Arbeitsgruppe die neuen Informationen für erforderlich erachtet und genau definiert haben. 142 Folglich sind im Rahmen der Bewertung eines Wirkstoffs nach der Verordnung Nr. 528/2012 und der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2014 weder die bewertende zuständige Behörde noch die ECHA verpflichtet, neue Studien oder zusätzliche Daten entgegenzunehmen, die ein Antragsteller ihnen von sich aus vorlegen möchte, nachdem sein Dossier von der bewertenden zuständigen Behörde für vollständig erachtet und somit validiert wurde. 143 Im vorliegenden Fall ist, wie oben in den Rn. 12, 13, 15, 16 und 18 bis 20 ausgeführt, festzustellen, dass die Klägerin Gelegenheit hatte, in jeder Phase des mit ihrem Antrag auf Genehmigung von Cyanamid als Wirkstoff für die Produktarten 3 und 18 eingeleiteten Verfahrens sachdienlich gegenüber der bewertenden zuständigen Behörde Stellung zu nehmen. 144 Insbesondere ist festzustellen, dass die Klägerin, wie oben in den Rn. 12 und 18 ausgeführt, von der bewertenden zuständigen Behörde aufgefordert wurde, zur Bewertung der endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid – nach Erteilung des Auftrags vom 26. April 2018 – bzw. zu den Risiken, die sich aus den endokrinschädigenden Eigenschaften dieses Stoffs ergeben – nach Erteilung des Auftrags vom 2. September 2020 –, Stellung zu nehmen, und sie dies auch tatsächlich getan hat. 145 Im Übrigen hat die Klägerin an den Sitzungen der Arbeitsgruppen des BPC, in denen die von Cyanamid ausgehenden Risiken erörtert wurden, sowie an den Sitzungen des BPC vom 10. und 11. Dezember 2019 und vom 29. November bis zum 3. Dezember 2021 teilgenommen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass ihr die Möglichkeit gegeben wurde, im Entscheidungsprozess Stellung zu nehmen. 146 Daraus folgt, dass die Klägerin aufgefordert wurde, ihre Stellungnahme abzugeben, und sie dies sowohl schriftlich als auch während der Sitzungen des BPC, an denen sie teilgenommen hat, getan hat. Unter diesen Umständen ist nicht nur festzustellen, dass die Kommission die Verteidigungsrechte nicht verletzt hat, sondern auch, dass die Klägerin diese Verteidigungsrechte tatsächlich ausgeübt hat. 147 Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin und des Industrieverbands Agrar nicht in Frage gestellt. 148 Was als Erstes die vorgeschlagenen Studien und die Neurotoxizitätsstudie betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass, wie oben in Rn. 142 ausgeführt, weder die Verordnung Nr. 528/2012 noch die Delegierte Verordnung Nr. 1062/2014 die Möglichkeit für den Antragsteller vorsehen, der bewertenden zuständigen Behörde oder sogar der ECHA neue Studien und Daten vorzulegen, nachdem das Dossier dieses Antragstellers von der bewertenden zuständigen Behörde validiert wurde. Daher kann der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt worden sein, dass sich die bewertende zuständige Behörde und die Kommission geweigert haben, die vorgeschlagenen Studien und die Neurotoxizitätsstudie zu akzeptieren. 149 Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, es gebe Gründe, im vorliegenden Fall einen anderen Ansatz zu verfolgen als den, den das Gericht im Urteil vom 15. September 2021, Laboratoire Pareva und Biotech3D/Kommission (T‑337/18 und T‑347/18, EU:T:2021:594), gewählt hat, trifft es zwar zu, dass sich der vorliegende Fall von dem in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, dadurch unterscheidet, dass sich die wissenschaftlichen Kriterien für die Bewertung endokrinschädigender Eigenschaften während der Bewertung von Cyanamid geändert haben. 150 Eine Änderung des Stands der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse seit der Notifizierung ermöglicht es Personen, die einen Wirkstoff angemeldet haben und mit der Möglichkeit konfrontiert sind, dass dieser Wirkstoff nicht genehmigt wird, jedoch nicht, unbegrenzt neue Studien und Daten vorzulegen, solange Zweifel an der Unbedenklichkeit dieses Wirkstoffs bestehen. 151 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass keine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen, wie von der Klägerin behauptet, stattgefunden hat. Wie oben in Rn. 69 ausgeführt, hat die Kommission Cyanamid nämlich im Hinblick auf die materiellen Genehmigungsbedingungen der Richtlinie 98/8 geprüft. 152 Darüber hinaus wurde die ECHA mit dem Auftrag vom 26. April 2018 ersucht, Cyanamid im Licht der wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften, wie sie in der Delegierten Verordnung 2017/2100 festgelegt sind, zu bewerten, und mit dem Auftrag vom 2. September 2020 wurde sie ersucht, die Risiken zu bewerten, die sich aus den endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid ergeben. Auf der Grundlage dieser Aufträge konnte die ECHA weitere Informationen von der Klägerin anfordern. Wie oben in den Rn. 12 und 18 ausgeführt, nutzte die Klägerin diese Gelegenheiten, um am 15. Oktober 2018 ein Positionspapier vorzulegen, das eine Bewertung der endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid im Licht der wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften, wie sie in der Delegierten Verordnung 2017/2100 festgelegt sind, umfasste, und am 29. Januar 2021 eine Risikobewertung der endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid für die Produktarten 3 und 18 zu übermitteln. 153 Daher hatte die Klägerin ausreichend Gelegenheit, zu den wissenschaftlichen Kriterien für die Bewertung endokrinschädigender Eigenschaften, die bei der Bewertung von Cyanamid erarbeitet wurden und sich während dieser Bewertung geändert haben, Stellung zu nehmen. 154 Als Zweites ist zum Vorbringen der Klägerin, es sei ausdrücklich anerkannt worden, dass die zusätzlichen Informationen, die sie von sich aus zu generieren und zu übermitteln vorgeschlagen habe, für die Bewertung von Cyanamid hilfreich gewesen wären, festzustellen, dass die Möglichkeit, die vorgeschlagenen Studien zu akzeptieren, in der Sitzung der Expertengruppe für endokrine Disruptoren der ECHA vom 4. und 5. Juni 2019 erörtert wurde. Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten waren sich einig, dass die verfügbaren Informationen ausreichten, um Cyanamid als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften für die menschliche Gesundheit einzustufen. 155 Die Neurotoxizitätsstudie wurde, wie aus dem Protokoll der Sitzung der ECHA-Arbeitsgruppe zur menschlichen Gesundheit vom 1. Juni 2021 hervorgeht, als verspätet abgelehnt. Zwar haben einige Teilnehmer dieser Sitzung, an der auch die Klägerin teilgenommen hat, die Auffassung vertreten, dass eine Studie zur Entwicklungsneurotoxizität hilfreich sein könnte, um einen Schwellenwert für die beobachteten Schilddrüseneffekte abzuleiten. Aus dem Protokoll dieser Sitzung geht jedoch hervor, dass auch die anderen Modalitäten, d. h. die östrogenen, androgenen und steroidogenen Modalitäten, nicht vollständig abgedeckt waren. Somit hätte, wie die Bundesrepublik Deutschland ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung einer Studie zur Entwicklungsneurotoxizität die Unsicherheit, ob der sensitivste Endpunkt abgedeckt sei, nicht beseitigt werden und entsprechend kein Schwellenwert abgeleitet werden können. Daher hätte die Neurotoxizitätsstudie, selbst wenn sie für den Nachweis eines Schwellenwerts für die beobachteten Schilddrüseneffekte hätte hilfreich sein können, nicht alle bestehenden Unsicherheiten ausräumen können. Die Durchführung einer Studie zur Entwicklungsneurotoxizität hätte daher allenfalls zu einer erheblichen Verzögerung bei der Entscheidungsfindung geführt, ohne etwas an der inhaltlichen Einschätzung zu ändern. 156 Somit geht aus dem Dossier hervor, dass die Kommission im Rahmen ihres Ermessens bei der Beurteilung komplexer wissenschaftlicher Tatsachen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die vorgeschlagenen Studien und die Neurotoxizitätsstudie, auch wenn sie hilfreich sein könnten, im vorliegenden Fall nicht erforderlich seien. 157 Soweit mit dem Vorbringen der Klägerin geltend gemacht werden soll, dass die Kommission damit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, überschneidet sich dieses Vorbringen mit den im Rahmen des sechsten Klagegrundes geltend gemachten Argumenten und wird daher im Rahmen dieses Klagegrundes geprüft. 158 Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechte kein unbegrenztes Recht umfassen, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die Durchführung neuer Studien zu beantragen. Dies würde nämlich bedeuten, dass die Antragsteller das Recht hätten, das Bewertungsverfahren endlos zu verlängern, ohne dass eine Entscheidung über die von dem bewerteten Stoff ausgehenden Risiken getroffen werden könnte, obwohl der Stoff sich bis zum Erlass dieser Entscheidung auf dem Unionsmarkt befindet. 159 Als Drittes ist zum Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe in ihrer Delegierten Verordnung 2021/525 die Bedeutung der Neurotoxizitätsstudie und der meisten der für die Bewertung der endokrinschädigenden Eigenschaften vorgeschlagenen Studien anerkannt, erstens festzustellen, dass diese Delegierte Verordnung nur für neue Anträge gilt, die nach dem 15. April 2022 oder, auf freiwilliger Basis, nach dem 15. April 2021 eingereicht wurden, und daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Zweitens bedeutet der Umstand, dass die Neurotoxizitätsstudie und die meisten der vorgeschlagenen Studien als für die Bewertung der neuen Anträge auf Genehmigung von Biozidprodukten relevant angesehen werden, nicht, dass die Kommission im vorliegenden Fall die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt hätte, indem sie es ihr nicht erlaubt hat, diese Studien von sich aus durchzuführen und zu übermitteln. Wie oben in Rn. 158 ausgeführt, umfassen die Verteidigungsrechte nämlich kein unbegrenztes Recht des Antragstellers, Anträge auf Durchführung neuer Studien zu stellen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im vorliegenden Fall zu dem Schluss gelangt ist, dass die vorgeschlagenen Studien und die Neurotoxizitätsstudie nicht erforderlich seien. 160 Als Viertes ist zum Vorbringen des Industrieverbands Agrar festzustellen, dass Art. 90 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 528/2012 den Antragstellern das Recht einräumt, zusätzliche Informationen vorzulegen, wenn die Bewertung des Dossiers ergibt, dass sich aus der Anwendung von Vorschriften dieser Verordnung, die nicht Teil der Richtlinie 98/8 waren, Probleme ergeben. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für auf der Grundlage der Richtlinie 98/8 gestellte Anträge, für die der Bericht der bewertenden zuständigen Behörde bis zum 1. September 2013 noch nicht abgeschlossen war. Daher bezieht sich Art. 90 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 528/2012 nicht auf einen Stoff wie Cyanamid, der anhand der materiellen Bedingungen der Richtlinie 98/8 bewertet wird und für den die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde vor dem 1. September 2013 abgeschlossen wurde. Bereits aus diesem Grund kann dieser Bestimmung kein Recht entnommen werden, das Dossier von sich aus durch neue Studien zu vervollständigen. 161 Ein solches Recht kann auch nicht aus dem siebten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2017/2100 abgeleitet werden. Wie oben in Rn. 119 ausgeführt, stellt dieser Erwägungsgrund nämlich keine verbindliche Rechtsvorschrift dar, sondern verweist lediglich darauf, dass die Kommission den Antragsteller um weitere Informationen ersuchen kann. Somit sieht dieser Erwägungsgrund kein Recht auf Durchführung neuer Studien vor. 162 Es trifft zu, dass unter besonderen Umständen das Recht besteht, während der Validierung des Dossiers neue Informationen vorzulegen. Diese besonderen Umstände entsprechen einer Situation, wie sie in dem oben in Rn. 141 erwähnten Dokument der ECHA vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang genügt die Feststellung, dass keine neuen Informationen verfügbar waren. Vielmehr wollte die Klägerin neue Studien durchführen. Daraus folgt, dass die dritte Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt war. Daher liegen im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände vor, wie sie in Rn. 177 des Urteils vom 15. September 2021, Laboratoire Pareva und Biotech3D/Kommission (T‑337/18 und T‑347/18, EU:T:2021:594), genannt werden, die das Vorbringen der Klägerin stützen. 163 Nach alledem kann die Klägerin nicht geltend machen, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, verletzt worden sei. Dieser Beschluss beruht auf keinem Gesichtspunkt, zu dem sich die Klägerin im Bewertungsverfahren, das überdies mehr als 17 Jahre gedauert hat, nicht hätte äußern können. 164 Der dritte Klagegrund ist daher unbegründet und zurückzuweisen. 5. Zum fünften Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission, soweit sie im angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis gelangt sei, dass Cyanamid endokrinschädigende Eigenschaften habe 165 Mit ihrem fünften Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie im angefochtenen Beschluss auf der Grundlage von Informationen, die mit grundlegenden Mängeln behaftet seien, festgestellt habe, dass Cyanamid endokrinschädigende Eigenschaften habe. Ohne die vorgeschlagenen Studien und die Neurotoxizitätsstudie sei es nämlich nicht möglich, eine verlässliche Schlussfolgerung zu den endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid zu ziehen. 166 Nach Ansicht der Klägerin beruht die Bewertung der endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid in erster Linie auf den Ergebnissen von In-vitro-Tests zur Hemmung der Thyroperoxydase (im Folgenden: TPO), die insgesamt im Widerspruch zu einem umfangreichen In-vivo-Datensatz stünden, der auch Daten zum Menschen umfasse. Im Übrigen sei keine Beurteilung der Beweiskraft der Beweismittel vorgenommen worden, und Schlüsselelemente seien nicht berücksichtigt worden. 167 Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sich die Klägerin auf ein auf ihren Antrag hin erstelltes Gutachten von Herrn James Bridges, einem emeritierten Hochschulprofessor für Toxikologie und Umweltgesundheit. Dieses Gutachten zeige, dass die Nebenwirkungen von Cyanamid auf die Schilddrüse als unspezifische sekundäre Folgen anderer toxischer Wirkungen anzusehen seien. 168 Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Litauen und die ECHA, vertritt die Ansicht, dass der fünfte Klagegrund als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen sei. 169 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 76 der Verfahrensordnung die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird (Urteil vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T‑340/03, EU:T:2007:22, Rn. 166). 170 Ferner ist daran zu erinnern, dass zwar die Klageschrift in bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf konkrete Passagen beigefügter Unterlagen untermauert und ergänzt werden kann, die Anlagen aber eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion haben. Sie können deshalb nicht der näheren Ausführung eines in der Klageschrift gedrängt dargestellten Klagegrundes unter Nennung in der Klageschrift nicht enthaltener Rügen oder Argumente dienen. Die Klägerin muss in ihrer Klageschrift die genauen Rügen angeben, über die das Gericht entscheiden soll, und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darlegen, auf denen diese Rügen beruhen (Urteil vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T‑340/03, EU:T:2007:22, Rn. 167). 171 Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Klägerin in ihren Schriftsätzen darauf, auf eine Reihe von Anlagen zur Klageschrift zu verweisen, diese wiederzugeben und kurz die Argumente vorzubringen, die sie im Lauf des Verfahrens zum Erlass des angefochtenen Beschlusses dargelegt hat, ohne die erforderlichen Erläuterungen zu diesen Argumenten zu liefern. Sie erläutert nämlich im Text ihrer Schriftsätze selbst nicht, inwiefern das Fehlen der vorgeschlagenen Studien und der Neurotoxizitätsstudie das Gericht zu der Schlussfolgerung veranlassen sollte, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie angenommen habe, dass Cyanamid endokrinschädigende Eigenschaften besitze. 172 Folglich ist der fünfte Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen. 6. Zum sechsten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission, indem sie im angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die vom BPC vorgenommene Risikobewertung die Schlussfolgerung stütze, dass Cyanamid nicht genehmigt werden dürfe 173 Mit ihrem sechsten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die vom BPC vorgenommene Risikobewertung die Schlussfolgerung stütze, dass Cyanamid nicht genehmigt werden dürfe. 174 Der sechste Klagegrund der Klägerin besteht aus zwei Teilen. Im Rahmen des ersten Teils des sechsten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Stellungnahmen des BPC vom 30. November 2021, auf denen die Betrachtung des Risikos im angefochtenen Beschluss beruhe, keine Risikobewertungen darstellten. Im Rahmen des zweiten Teils des sechsten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie aufgrund unrealistischer Expositionsszenarien und der fehlerhaften Bewertung der Abbaurate von Cyanamid einen Nullrisiko-Ansatz angewandt habe. 175 Wie sich aus den oben in Rn. 35 genannten Gesichtspunkten ergibt, zielt die Regelung über Biozidprodukte darauf ab, den freien Verkehr dieser Produkte innerhalb der Union zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten. Außerdem beruht sie, wie oben in Rn. 35 ausgeführt, auf dem Vorsorgeprinzip, um sicherzustellen, dass die Herstellung und Bereitstellung auf dem Markt von Wirkstoffen und Biozidprodukten keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben. Daraus folgt, dass der angefochtene Beschluss wie jeder auf der Grundlage dieser Regelung erlassene Rechtsakt ipso iure auf dem Vorsorgeprinzip beruht. 176 Außerdem ist die Anwendung des Vorsorgeprinzips nicht auf den Fall beschränkt, dass das Bestehen eines Risikos ungewiss ist, sondern kann auch erfolgen, wenn das Bestehen eines Risikos festgestellt wurde und die Kommission beurteilen muss, ob dieses Risiko hinnehmbar ist oder nicht oder wie ihm im Rahmen des Risikomanagements Rechnung zu tragen ist (Urteil vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T‑429/13 und T‑451/13, EU:T:2018:280, Rn. 340). 177 Zudem ergibt sich aus dem Vorsorgeprinzip, dass bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit Schutzmaßnahmen getroffen werden können, ohne dass abgewartet werden müsste, dass das Bestehen und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt werden (Urteile vom 22. Dezember 2010, Gowan Comércio Internacional e Serviços, C‑77/09, EU:C:2010:803, Rn. 73, und vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C‑616/17, EU:C:2019:800, Rn. 43). 178 Innerhalb des Verfahrens, das mit dem Erlass geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung bestimmter potenzieller Gefahren für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt aufgrund des Vorsorgeprinzips durch ein Organ endet, lassen sich drei aufeinanderfolgende Schritte unterscheiden: erstens die Ermittlung der potenziell abträglichen Wirkungen, die sich aus einem Vorgang ergeben, zweitens die Bewertung der mit diesem Vorgang verbundenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt und drittens, wenn die ermittelten potenziellen Gefahren die Schwelle der gesellschaftlichen Akzeptanz überschreiten, das Risikomanagement durch den Erlass geeigneter Schutzmaßnahmen (Urteile vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T‑584/13, EU:T:2018:279, Rn. 60, und vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T‑429/13 und T‑451/13, EU:T:2018:280, Rn. 111). Während der erste dieser Schritte keine näheren Erläuterungen zum Vorliegen erwiesener Risiken über das Bestehen potenzieller Risiken hinaus erfordert, verdienen die beiden weiteren eine nähere Betrachtung und Begründung. 179 Erstens besteht die Bewertung der Gefahren für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt für das Organ, das sich mit potenziell abträglichen Wirkungen eines Vorgangs konfrontiert sieht, in der wissenschaftlichen Einschätzung dieser Gefahren und der Feststellung, ob diese die gesellschaftliche Akzeptanz überschreiten. Damit die Organe eine solche Einschätzung der Gefahren vornehmen können, müssen sie daher zum einen über eine wissenschaftliche Bewertung der Gefahren verfügen und zum anderen das Gefahrenniveau festlegen, das als für die Gesellschaft nicht mehr hinnehmbar erachtet wird (vgl. Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T‑31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung). 180 Die wissenschaftliche Risikobewertung ist ein wissenschaftliches Verfahren, mit dem so weit wie möglich eine Gefahr ermittelt und beschrieben, eine Abschätzung des Risikos vorgenommen und das Risiko seiner Art nach beschrieben wird (vgl. Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T‑31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung). 181 Da es sich um ein wissenschaftliches Verfahren handelt, muss das Organ die wissenschaftliche Risikobewertung wissenschaftlichen Experten übertragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T‑429/13 und T‑451/13, EU:T:2018:280, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung); die Bewertung muss auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten beruhen und ist in einer unabhängigen, objektiven und transparenten Art und Weise vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T‑429/13 und T‑451/13, EU:T:2018:280, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung). 182 Von einer wissenschaftlichen Risikobewertung kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie den Organen zwingende wissenschaftliche Beweise für das tatsächliche Vorliegen des Risikos und die Schwere der potenziellen nachteiligen Wirkungen im Fall seiner Verwirklichung liefert. Die Anwendung des Vorsorgeprinzips erfolgt nämlich definitionsgemäß in einem Kontext wissenschaftlicher Unsicherheit. Außerdem darf eine vorbeugende Maßnahme oder umgekehrt ihre Rücknahme oder Abschwächung nicht von dem Nachweis abhängig gemacht werden, dass keinerlei Risiken bestehen, weil ein solcher Nachweis im Allgemeinen aus wissenschaftlicher Sicht nicht erbracht werden kann, da es in der Praxis ein Risikoniveau „Null“ nicht gibt. Eine vorbeugende Maßnahme darf indessen nicht mit einer rein hypothetischen Betrachtung des Risikos begründet werden, die auf wissenschaftlich noch nicht verifizierte bloße Vermutungen gestützt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T‑719/17, EU:T:2021:143, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). 183 Insoweit steht die Bestimmung des Risikoniveaus, das für die Gesellschaft nicht hinnehmbar erscheint, unter Wahrung der einschlägigen Rechtsvorschriften, den Organen zu, die für die in der Festlegung des für diese Gesellschaft angemessenen Schutzniveaus bestehende politische Entscheidung zuständig sind. Diese Organe haben die kritische Schwelle für die Wahrscheinlichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt und für die Schwere dieser potenziellen Wirkungen festzulegen, die ihnen für diese Gesellschaft nicht mehr hinnehmbar erscheint und bei deren Überschreitung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt trotz der verbleibenden wissenschaftlichen Ungewissheit der Rückgriff auf vorbeugende Maßnahmen erforderlich wird (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T‑429/13 und T‑451/13, EU:T:2018:280, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung). 184 Bei der Bestimmung des für die Gesellschaft nicht hinnehmbar erscheinenden Risikoniveaus sind die Organe durch ihre Pflicht zur Sicherstellung eines hohen Niveaus des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt gebunden. Dieses hohe Schutzniveau muss nicht unbedingt auf das in technischer Hinsicht Höchstmögliche abzielen, um mit Art. 114 Abs. 3 AEUV vereinbar zu sein (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T‑429/13 und T‑451/13, EU:T:2018:280, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung). 185 Die Bestimmung des als für die Gesellschaft als nicht hinnehmbar angesehenen Risikoniveaus hängt von der Beurteilung der besonderen Umstände jedes Einzelfalls durch die zuständige öffentliche Stelle ab. Insoweit kann die betreffende Stelle insbesondere die Schwere der Auswirkungen, die der Eintritt dieses Risikos auf die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt hat, einschließlich des Umfangs der möglichen nachteiligen Wirkungen, die Dauer, die Reversibilität oder die möglichen Spätfolgen dieser Schäden sowie die mehr oder weniger konkrete Wahrnehmung des Risikos nach dem Stand der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T‑429/13 und T‑451/13, EU:T:2018:280, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung). 186 Zweitens umfasst das Risikomanagement die Gesamtheit der Maßnahmen eines mit einem Risiko konfrontierten Organs, die dieses auf ein für die Gesellschaft hinnehmbar erscheinendes Niveau zurückführen sollen, wie es seiner Pflicht aufgrund des Vorsorgeprinzips zur Gewährleistung eines hohen Niveaus des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt entspricht (Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T‑31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 148). 187 Der sechste Klagegrund ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen. a) Zum ersten Teil des sechsten Klagegrundes 188 Die Klägerin macht geltend, dass die Stellungnahmen des BPC vom 30. November 2021, auf denen der Risikoansatz im angefochtenen Beschluss beruhe, keine Risikobewertungen darstellten. Daraus folge, dass sich die Kommission für den angefochtenen Beschluss auf keine Risikobewertung gestützt habe. 189 Erstens führt die Klägerin aus, die Stellungnahmen des BPC vom 30. November 2021 stellten keine Risikobewertungen dar, da es an den für eine solche Bewertung erforderlichen Grunddaten fehle. Diese Daten umfassten die Neurotoxizitätsstudie und eine Schlussfolgerung zu den anderen Modalitäten, d. h. zu den östrogenen, androgenen und steroidogenen Modalitäten. 190 Zweitens macht die Klägerin geltend, es sei unmöglich gewesen, eine glaubwürdige Risikobewertung vorzunehmen, da es keine Leitlinien dafür gegeben habe, wie eine solche Bewertung vorzunehmen sei. 191 Drittens spiegelten die verwendeten Szenarien für die Risikobewertung kein realistisches Worst-Case-Szenario wider. 192 Viertens liefere die Kommission im angefochtenen Beschluss keine glaubhafte Erklärung dafür, warum für Cyanamid kein Schwellenwert festgelegt werden könne. Hierzu macht die Klägerin unter Bezugnahme auf das Gutachten von Professor Bridges geltend, dass die Toxikokinetik und die Feststellungen zur Wirkungsweise bei der Prüfung der Frage, ob es für Cyanamid einen Schwellenwert für dessen Nebenwirkungen gebe, zusammen zu betrachten seien. Wie nämlich die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) kürzlich bestätigt habe, könne bei Enzymmechanismen von einer monotonen Dosis-Wirkung-Beziehung ausgegangen werden, was bedeute, dass es einen Schwellenwert für Nebenwirkungen gebe, beispielsweise in Bezug auf die TPO-Hemmung. 193 Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Litauen und die ECHA, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 194 Wie oben in Rn. 86 dargelegt, wurde in den Stellungnahmen vom 10. Dezember 2019 keine Bewertung der mit den endokrinen Eigenschaften von Cyanamid verbundenen Risiken vorgenommen. 195 In der Folge erteilte die Kommission den Auftrag vom 2. September 2020. Aus diesem Auftrag geht hervor, dass die Kommission den BPC tatsächlich ersucht hat, das mit den endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid verbundene Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu bewerten. In diesem Zusammenhang forderte die Kommission den BPC ausdrücklich auf, das Risikoniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch eine quantitative oder qualitative Bewertung dieser Risiken zu klären und eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob diese Risiken hinnehmbar seien oder nicht. 196 Aus den Akten geht hervor, dass unter den Mitgliedern des BPC eine Debatte darüber stattgefunden hat, wie diese Risikobewertung durchgeführt werden sollte. 197 In Bezug auf die Bewertung der Risiken für die menschliche Gesundheit schlug die bewertende zuständige Behörde vor, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen eine quantitative Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit den endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid vorzunehmen. Mehrere Mitglieder lehnten diesen Ansatz jedoch ab und wiesen darauf hin, dass es auf der Grundlage der verfügbaren Daten nicht möglich sei, einen zuverlässigen Schwellenwert festzulegen, da die kritischen Parameter nicht bewertet worden seien. Daher wurde beschlossen, eine qualitative Bewertung der indirekten Exposition der allgemeinen Bevölkerung gegenüber Gülle durchzuführen. 198 Hinsichtlich der Bewertung der Risiken für die Umwelt stimmten die Mitglieder darin überein, dass in Bezug auf Nichtzielorganismen in der Umwelt derzeit keine sicheren Konzentrationsgrenzwerte für die endokrinen Eigenschaften von Cyanamid abgeleitet werden könnten. Zu dieser Frage wichen die wissenschaftlichen Gutachten nämlich voneinander ab. Daher seien weitere Forschung und ein Austausch zwischen Wissenschaftlern, Regulierungsbehörden und der Industrie erforderlich, bevor entschieden werden könne, ob und wie Sicherheitsschwellenwerte für Cyanamid in Bezug auf Nichtzielorganismen in der Umwelt abgeleitet werden könnten. Es wurde daher beschlossen, eine qualitative Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt vorzunehmen. 199 Auf dieser Grundlage nahm der BPC in seinen Stellungnahmen vom 30. November 2021 eine Analyse von Cyanamid vor. 200 Was das Ersuchen der Kommission anbelangt, eine quantitative oder qualitative Bewertung der Risiken von Cyanamid für die menschliche Gesundheit zu erhalten, so geht aus den Stellungnahmen des BPC vom 30. November 2021 hervor, dass eine qualitative Risikobewertung auf der Grundlage der für Pflanzenschutzmittel verfügbaren Beschreibung durchgeführt wurde, da es keine harmonisierten Expositionsszenarien für die Ausbringung von Gülle gab. Neben der berufsbedingten Exposition sei auch die Exposition der allgemeinen Bevölkerung berücksichtigt worden. Dem BPC zufolge konnte die Exposition der allgemeinen Bevölkerung durch keine der vorgeschlagenen Risikominderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Aufgrund des Fehlens eines Schwellenwerts kam der BPC zu dem Schluss, dass es im Rahmen der qualitativen Bewertung nicht möglich gewesen sei, das Risikoniveau für die allgemeine Bevölkerung zu bestimmen, während das mit den endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid verbundene Risiko für berufsmäßige Verwender als hinnehmbar angesehen würde. 201 Was das Ersuchen der Kommission anbelangt, eine quantitative oder qualitative Bewertung der Umweltrisiken von Cyanamid zu erhalten, geht aus den Stellungnahmen des BPC vom 30. November 2021 hervor, dass zu diesem Zeitpunkt für Cyanamid keine Risikobewertung im engeren Sinne möglich war. Laut dem BPC war es nicht möglich, eine quantitative oder qualitative Risikobewertung für Cyanamid vorzunehmen, da es keinen Schwellenwert gab, mit dem die Exposition verglichen werden könne. Die einzige Möglichkeit bestehe darin, die Expositionssituation zu bewerten, indem insbesondere die Frage in den Vordergrund gestellt werde, ob die Exposition als vernachlässigbar angesehen werden könne oder nicht. Diese qualitative Bewertung der Exposition ergab, dass die von der Klägerin vorgelegten Daten über das natürliche Vorkommen von Cyanamid in bestimmten Pflanzenarten keine zuverlässige Bewertung der Hintergrundwerte und der Ausbreitung von Cyanamid in der Umwelt ermöglichten und dass eine Freisetzung von Cyanamid in die Umwelt infolge der beabsichtigten Verwendung dieses Wirkstoffs nicht ausgeschlossen werden könne. 202 Auf der Grundlage dieser Bewertungen der potenziellen Exposition der allgemeinen Bevölkerung und der Umwelt gegenüber Cyanamid kam der BPC zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Unsicherheiten im Zusammenhang mit den endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid nicht der Schluss gezogen werden könne, dass die mit der beabsichtigten Verwendung von Cyanamid verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt hinnehmbar seien, während das Risiko für den berufsmäßigen Verwender mit geeigneten Risikominderungsmaßnahmen hinnehmbar sei. 203 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der BPC tatsächlich eine Risikobewertung auf der Grundlage einer Prüfung der Arten und des Ausmaßes der Exposition sowie der möglichen Risikominderungsmaßnahmen vorgenommen hat. 204 Zum einen bestreitet die Klägerin nicht, dass der BPC eine Bewertung der Risiken von Cyanamid in Bezug auf das Risiko endokrinschädigender Eigenschaften für die menschliche Gesundheit vorgenommen hat, auch wenn sie geltend macht, dass diese Bewertung fehlerhaft sei. Zum anderen macht die Klägerin geltend, der BPC habe die Risiken für die Umwelt nicht bewertet. Zur Stützung dieses Vorbringens beschränkt sich die Klägerin auf den Hinweis, dass in den Stellungnahmen des BPC vom 30. November 2021 bestätigt werde, dass in Bezug auf die endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid keine Bewertung der für die Umwelt bestehenden Risiken durchgeführt worden sei. 205 Insoweit ist festzustellen, dass aus den Stellungnahmen des BPC vom 30. November 2021 nur hervorgeht, dass in Bezug auf die Umwelt keine Risikobewertung von Cyanamid im engeren Sinne durchgeführt werden konnte. Diese Formulierung lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass die Bewertung der sich aus der Verwendung von Cyanamid ergebenden Expositionssituation nicht einer qualitativen Risikobewertung gemäß Anhang VI Nr. 3 der Richtlinie 98/8 gleichkam. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aus Nr. 2.3 der Stellungnahmen vom 30. November 2021, der die Stellungnahme des BPC zum Antrag auf Genehmigung von Cyanamid betrifft, hervorgeht, dass das Risiko von Cyanamid mangels eines Schwellenwerts nicht quantitativ bewertet werden konnte, dass jedoch der qualitativen Risikobewertung zu entnehmen ist, dass eine Exposition aufgrund einer Verwendung von Cyanamid nicht ausgeschlossen werden kann. 206 Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach in den Stellungnahmen des BPC vom 30. November 2021 bestätigt werde, dass in Bezug auf die endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid keine Bewertung der für die Umwelt bestehenden Risiken durchgeführt worden sei. 207 Darüber hinaus ändert der Umstand, dass in den Stellungnahmen des BPC vom 30. November 2021 nicht bewertet wird, ob das Risiko von Cyanamid für die menschliche Gesundheit und die Umwelt hinnehmbar ist oder nicht, nichts daran, dass in diesen Stellungnahmen eine Risikobewertung vorgenommen wurde. Der BPC hat es lediglich unterlassen, sich zu der Frage zu äußern, ob das festgestellte Risiko hinnehmbar ist. 208 Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, der BPC habe keine zuverlässige Bewertung des Risikos endokrinschädigender Eigenschaften vornehmen können, da die Grunddaten, nämlich die Neurotoxizitätsstudie und die Schlussfolgerung zu den östrogenen, androgenen und steroidogenen Modalitäten fehlten, erläutert die Klägerin nicht, warum diese Daten für eine solche Bewertung erforderlich sein sollen. Sie beschränkt sich nämlich darauf, auf verschiedene Randnummern in dem Teil der Klageschrift zu verweisen, der den rechtlichen und tatsächlichen Kontext des vorliegenden Falles betrifft. In diesen Randnummern wird jedoch nicht erläutert, warum die in Rede stehenden Daten für eine Bewertung der Risiken von Cyanamid erforderlich sein sollen. 209 Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie ohne die Neurotoxizitätsstudie und ohne Schlussfolgerung zu den östrogenen, androgenen und steroidogenen Modalitäten eine Risikobewertung vorgenommen hat. Wäre die Durchführung dieser Studien durch die Klägerin genehmigt worden, so hätte dies die Dauer des Verfahrens potenziell erheblich verlängert, ohne jegliche Gewissheit, dass aufgrund dieser Studien auf das Bestehen eines sicheren Schwellenwerts für Cyanamid hätte geschlossen werden können. Eine solche Verlängerung des Verfahrens ist mit dem Ziel der Erhaltung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt nicht vereinbar. 210 Zum Vorbringen der Klägerin, ohne Leitlinien zur Vorgehensweise bei der Durchführung einer Risikobewertung könne keine solche Bewertung vorgenommen werden, ist festzustellen, dass weder die Richtlinie 98/8 noch die Verordnung Nr. 528/2012 verlangen oder voraussetzen, dass eine Risikobewertung gemäß einem Leitfaden oder Empfehlungen erstellt wird. 211 Es trifft jedoch zu, dass die vom BPC vorgenommene Risikobewertung nicht auf Leitlinien gestützt war. Auch ist es richtig, dass die bewertende zuständige Behörde bei einer Sitzung des BPC das Fehlen von Leitlinien als einen der Gründe für die nicht schlüssige Risikobewertung anführte. 212 Leitlinien enthalten in der Regel die Schutzziele, wie sie vom Verantwortlichen für das Risikomanagement festgelegt wurden, sowie materielle Bewertungskriterien (Bewertungsschemata und tatsächliche bezifferte Werte, deren Überschreitung zur Verweigerung der Genehmigung führt, usw.), die für die Bewertung dieser Schutzziele erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T‑429/13 und T‑451/13, EU:T:2018:280, Rn. 241). 213 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission erklärt hat, die ECHA sei nicht in der Lage, Leitlinien für die Risikobewertung von endokrinen Disruptoren auszuarbeiten, da hierfür mehr Erfahrung erforderlich sei. Daraus folgt, dass es, wenn die Risikobewertung von Cyanamid auf Leitlinien hätte gestützt werden müssen, potenziell erforderlich gewesen wäre, die Bewertung der Risiken für diesen Wirkstoff unbegrenzt aufzuschieben. 214 Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des der Kommission in diesem Bereich zustehenden Ermessens ist festzustellen, dass sie keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie den angefochtenen Beschluss auf eine Risikobewertung gestützt hat, die nicht auf Leitlinien beruhte. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt nicht vereinbar gewesen wäre, wenn die Kommission die Entscheidung über die Genehmigung von Cyanamid bis zur Erstellung solcher Leitlinien aufschieben würde. Vielmehr oblag es der Kommission, in Anwendung des Vorsorgeprinzips Schutzmaßnahmen zu erlassen, ohne abwarten zu müssen, bis die in den Stellungnahmen des BPC vom 30. November 2021 festgestellte Schwere der Risiken in vollem Umfang nachgewiesen ist. 215 Folglich ist die Rüge, dass die Risikobewertung nicht auf Leitlinien gestützt worden sei, zurückzuweisen. 216 Zur Stützung ihres Vorbringens, dass die verwendeten Szenarien für die Risikobewertung kein realistisches Worst-Case-Szenario widerspiegelten, bezieht sich die Klägerin lediglich auf ein Zitat aus dem Gutachten von Professor Bridges, in dem es heißt, dass die Fäkalien von Schweinen Krankheitserreger sowie zahlreiche andere chemische Substanzen enthalten könnten und dass die Exposition gegenüber diesen Stoffen ein erhebliches Gesundheitsrisiko darstelle. Da Cyanamid enthaltende Gülle bereits an sich ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstelle, sei es daher unrealistisch, anzunehmen, dass durch die Verwendung von flüssiger Gülle auf Feldern ein Risiko der Exposition des Menschen gegenüber Cyanamid bestehe. 217 Unter Bezugnahme auf das Gutachten von Professor Bridges stellt das Gericht fest, dass die Klägerin der Beweislast und der Beweisanforderung für den Nachweis, dass die in den Stellungnahmen des BPC verwendeten Szenarien für die Risikobewertung nicht glaubhaft seien, nicht nachgekommen ist. Der Umstand, dass mit Cyanamid behandelte Gülle aus anderen Gründen als dem Vorhandensein von Cyanamid potenziell ein Gesundheitsrisiko darstellen kann, schließt nämlich nicht aus, dass Personen Gülle ausgesetzt werden können, wenn sie ein Feld betreten, auf dem diese ausgebracht wurde. 218 Was schließlich das Vorbringen der Klägerin betrifft, die Kommission habe nicht glaubhaft erläutert, warum für Cyanamid kein Schwellenwert festgelegt werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass, wie oben in den Rn. 197 und 198 ausgeführt, die Gründe, aus denen ein solcher Schwellenwert nicht festgelegt werden konnte, unterschiedlich waren, je nachdem, ob es um die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder um jene auf die Umwelt ging. 219 Bei der Bewertung der Risiken für die menschliche Gesundheit ging es um das Fehlen von Informationen über andere Arten der endokrinen Störung, während es bei der Bewertung der Risiken für die Umwelt um die Vielfalt der Nichtzielorganismen und das Fehlen geeigneter Testmethoden ging. 220 Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass diese Analyse offensichtlich fehlerhaft ist. 221 Sie beschränkt sich nämlich darauf, das Vorbringen der Kommission in Rn. 143 der Klagebeantwortung zu bestreiten, wonach derzeit kein wissenschaftlicher Konsens darüber bestehe, ob es möglich sei, in jedem Fall einen Schwellenwert für endokrinschädigende Eigenschaften festzulegen, da endokrinschädigende Wirkungen selbst in sehr geringen Dosen auftreten könnten und in manchen Fällen die Wirkungen bei geringen Konzentrationen sogar stärker seien als bei höheren Konzentrationen. Nach Auffassung der Klägerin kann für Cyanamid von einer Dosis-Wirkung-Beziehung ausgegangen werden. 222 Die Klägerin macht geltend, diese Feststellung werde von der EFSA in einem Bericht vom November 2023 bestätigt. 223 In dem in der vorstehenden Rn. 222 genannten Bericht legte die EFSA einen Schwellenwert für den Stoff Thiophanatmethyl fest, dem endokrinschädigende Eigenschaften zukommen. Nach Ansicht der EFSA kann, da die für die Schilddrüse beobachteten endokrinschädigenden Wirkungen hauptsächlich auf der Induktion von Leberenzymen beruhen, eine monotone Dosis-Wirkungs-Beziehung angenommen werden. 224 Im vorliegenden Fall beruhen die für Schilddrüsen beobachteten endokrinschädigenden Wirkungen jedoch nicht auf einer Indikation von Leberenzymen, sondern auf einer TPO-Hemmung. Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Erwägungen der EFSA zu Thiophanatmethyl nicht auf den Sachverhalt des vorliegenden Falls betreffend Cyanamid übertragbar sind. 225 Nach alledem hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie festgestellt hat, dass es nicht möglich sei, Schwellenwerte für Cyanamid festzulegen, und sie hat keine ausreichenden Beweise vorgelegt, um der Sachverhaltswürdigung im angefochtenen Beschluss die Plausibilität abzusprechen. 226 Der erste Teil des sechsten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen. b) Zum zweiten Teil des sechsten Klagegrundes 227 Die Klägerin macht geltend, dass, selbst wenn die Stellungnahmen des BPC vom 30. November 2021 tatsächlich Risikobewertungen im Sinne der Verordnung Nr. 528/2012 darstellen sollten, die Kommission beim Erlass des angefochtenen Beschlusses offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie u. a. anhand von unrealistischen Expositionsszenarien und einer fehlerhaften Bewertung der Abbaurate von Cyanamid einen Nullrisiko-Ansatz angewandt habe. 228 Die Klägerin trägt erstens vor, dass die letztlich verwendeten Modelle für Expositionsszenarien auf der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und nicht von Biozidprodukten beruht hätten. Die Expositionsszenarien für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte wiesen mehrere grundlegende Unterschiede auf. Angesichts dieser Unterschiede seien die Expositionsszenarien, insbesondere das, wonach gefährdete Bevölkerungsgruppen auf Feldern, auf denen Gülle ausgebracht worden sei, indirekt exponiert würden, sehr unwahrscheinlich. 229 Zweitens ist die Klägerin der Ansicht, dass die bei der Risikobewertung für Cyanamid angenommene Abbaurate zu niedrig sei. Die Studie von Voelkel u. a. von 2007 (im Folgenden: Voelkel-Studie), auf die sich die Risikobewertung stütze, könne nämlich nicht als zuverlässig angesehen werden, insbesondere, weil eine neuere Studie – die Studie von Kreuzig u. a. von 2010 (im Folgenden: Kreuzig-Studie) –, die die Klägerin im Genehmigungsverfahren vorgelegt habe, zeige, dass die tatsächliche Abbaurate höher sei. Aus dieser tatsächlichen Abbaurate ergebe sich, dass Cyanamid zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gülle auf dem Feld ausgebracht werde, aufgrund seines raschen Abbaus nicht mehr in der Gülle nachweisbar sei. 230 Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Litauen und die ECHA, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 231 Zur ersten Rüge der Klägerin ist festzustellen, dass der BPC in seinen Stellungnahmen vom 30. November 2021 die potenzielle Exposition der allgemeinen Bevölkerung und der Umwelt gegenüber Cyanamid aufgrund der Ausbringung von Gülle auf landwirtschaftlichen Flächen bewertet hat. Diese Expositionsszenarien beruhen auf der geplanten Verwendung von Cyanamid, das ein- oder zweimal jährlich der Gülle zugesetzt wird, woraufhin diese zur Düngung von Kulturpflanzen verwendet oder auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht wird. Da es keine vereinbarte Methodik für die Risikobewertung im Zusammenhang mit endokrinschädigenden Eigenschaften gab und kein Modell für das Ausbringen von Gülle verfügbar war, wurde im Übrigen die Exposition auf der Grundlage von Expositionsszenarien beschrieben, die für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entwickelt worden waren. 232 Die Klägerin macht geltend, die in den Stellungnahmen des BPC vom 30. November 2021 verwendeten Expositionsszenarien seien sehr unwahrscheinlich, da es drei Unterschiede zwischen den Szenarien der Exposition gegenüber Pflanzenschutzmitteln und jenen der Exposition gegenüber Biozidprodukten gebe. 233 Erstens macht die Klägerin geltend, dass das als Biozidprodukt verwendete Cyanamid in den Boden (in Gülle) eingebracht und nicht auf der Oberfläche versprüht werde. 234 Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin keinen Beweis dafür erbracht hat, dass das Einbringen der Gülle in den Boden bedeutet, dass für Personen, die sich in der Nähe der Bereiche befinden, in denen Gülle ausgebracht wird, keine Gefahr besteht. 235 Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die Größe der versprühten Tropfen (aufgrund der unterschiedlichen Größe der Sprühaufsätze) unterschiedlich und die Verteilung daher anders sei. 236 Die Klägerin hat dieses Argument nicht weiter ausgeführt. Sie hat nämlich nicht erläutert, warum der Umstand, dass sich die Verteilung von Cyanamid in Gülle von derjenigen von Pflanzenschutzmitteln unterscheide, die vom BPC in seinen Stellungnahmen vom 30. November 2021 verwendeten Expositionsszenarien unwahrscheinlich mache. 237 Drittens weist die Klägerin darauf hin, dass die mit Gülle verbundene Geruchsbelästigung den indirekten Kontakt (durch Laien) deutlich weniger wahrscheinlich mache, da es eine natürliche Abneigung gegen den Kontakt gebe. 238 In diesem Zusammenhang genügt die Feststellung, dass keinesfalls ausgeschlossen werden kann, dass sich Personen trotz eines unangenehmen Geruchs in die Nähe eines Feldes begeben, auf dem Cyanamid enthaltende Gülle ausgebracht wurde. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht angegeben, wie lange der unangenehme Geruch anhält. 239 Nach alledem hat die Klägerin keine ausreichenden Beweise vorgelegt, um der Sachverhaltswürdigung im angefochtenen Beschluss und insbesondere in den Expositionsszenarien, die in den Stellungnahmen des BPC vom 30. November 2021 verwendet wurden, die Plausibilität abzusprechen. 240 Was die zweite Rüge der Klägerin hinsichtlich der Abbaurate von Cyanamid betrifft, bestreitet sie nicht, dass die berücksichtigte Abbaurate auf der Voelkel-Studie basiert, die sie selbst vorgelegt hat. Sowohl die bewertende zuständige Behörde als auch die Arbeitsgruppe „Umwelt“ des BPC haben diese Studie für die Bewertung von Cyanamid herangezogen. 241 Auch ist unstreitig, dass die Klägerin die Kreuzig-Studie erst am 20. August 2021 vorgelegt hat und dass die bewertende zuständige Behörde diese Studie nicht angefordert hatte. 242 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller, um die Genehmigung eines Wirkstoffs zu erlangen, nachzuweisen hat, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind, und nicht die Kommission den Nachweis zu erbringen hat, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt sind, um sie verweigern zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T‑584/13, EU:T:2018:279, Rn. 86 und 88). 243 Angesichts dieser Verteilung der Beweislast und des Beweiserfordernisses hat ein Antragsteller, wenn er meint, nach der Validierung seines Dossiers vorgelegte neue Daten oder Studien hätten bei der Bewertung des betreffenden Stoffs berücksichtigt werden müssen, den Nachweis zu erbringen, dass diese Daten oder Studien vor der Validierung seines Dossiers nicht vorgelegt werden konnten, dass sie erforderlich sind und dass sie das Ergebnis des Bewertungsverfahrens offensichtlich in Frage stellen (Urteil vom 15. September 2021, Laboratoire Pareva und Biotech3D/Kommission, T‑337/18 und T‑347/18, EU:T:2021:594, Rn. 178). 244 Die Kreuzig-Studie stammt aus dem Jahr 2010. Die Klägerin erläutert jedoch nicht, aus welchen Gründen diese Studie nicht früher vorgelegt werden konnte. Daher ist festzustellen, dass die bewertende zuständige Behörde nicht verpflichtet war, die Kreuzig-Studie bei der Bewertung von Cyanamid zu prüfen. 245 Im Übrigen beweist die Kreuzig-Studie, selbst unter der Annahme, dass sie der bewertenden zuständigen Behörde tatsächlich rechtzeitig übermittelt wurde, rechtlich jedenfalls nicht hinreichend, dass die Kommission bei der Bewertung der Abbaurate von Cyanamid einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. 246 Die Kommission bestreitet nämlich nicht, wie von der Klägerin behauptet, dass in der Kreuzig-Studie festgestellt wurde, dass Cyanamid schneller abgebaut werde als in der Voelkel-Studie angegeben. 247 Wie oben in Rn. 36 ausgeführt, ist den Unionsbehörden hinsichtlich der Bewertung wissenschaftlicher Studien sowie der Entscheidung, welchen Studien – unabhängig von ihrer zeitlichen Abfolge – Vorrang vor anderen zukommen soll, ein weites Ermessen einzuräumen (Urteil vom 24. Oktober 2018, Deza/Kommission, T‑400/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:712, Rn. 57). Daher genügte es nicht, dass sich die Klägerin auf das Alter der Voelkel-Studie beruft, um deren Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Sie hätte noch hinreichend genaue und objektive Anhaltspunkte dafür angeben müssen, dass etwaige neue wissenschaftliche Entwicklungen die Richtigkeit der Schlussfolgerungen dieser Studie und folglich die Richtigkeit der streitigen Abbaurate in Frage stellten. 248 Diese Anhaltspunkte fehlen jedoch im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat nämlich keine solchen Indizien unter Bezugnahme auf eine neuere Studie vorgelegt. Hierzu ist festzustellen, dass sie keinen Beweis für die angeblichen Mängel der Voelkel-Studie – die sie der bewertenden zuständigen Behörde selbst vorgelegt hat – geliefert hat. 249 Nach alledem ist die Rüge der Klägerin, wonach Cyanamid zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gülle auf dem Feld ausgebracht werde, aufgrund seines raschen Abbaus nicht mehr in der Gülle nachweisbar sei, zurückzuweisen. 250 Folglich ist der zweite Teil des sechsten Klagegrundes der Klägerin und damit der sechste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. 7. Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 251 Mit dem achten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie den angefochtenen Beschluss erlassen und dabei geeignetere und verhältnismäßigere Lösungen außer Acht gelassen habe. Nach Ansicht der Klägerin gab es fünf rechtmäßige Alternativen zur Nichtgenehmigung, die unter den Umständen des vorliegenden Falles geeigneter und verhältnismäßiger gewesen wären. 252 Die erste Möglichkeit hätte darin bestehen können, eine Genehmigung für die Produktarten 3 und 18 zu erteilen. Die zweite Möglichkeit hätte darin bestehen können, eine Genehmigung unter der Bedingung zu erteilen, dass im Rahmen des nachfolgenden Produktgenehmigungsverfahrens Bestätigungsdaten vorgelegt würden. Die dritte Möglichkeit hätte in der Vorlage von Daten bestehen können, entweder in Form von aus der Zeit nach der Genehmigung stammenden Daten im Rahmen der Genehmigung des Wirkstoffs oder als Datenanforderung für die Verlängerung. Die vierte Möglichkeit hätte darin bestehen können, die Frage zur weiteren Prüfung an den BPC zurückzuverweisen. Die fünfte Alternative hätte darin bestehen können, eine Genehmigung unter der Bedingung zu erteilen, dass die Mitgliedstaaten Beschränkungen für das Ausbringen von Gülle festlegen und anwenden. 253 Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Litauen und die ECHA, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 254 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts gehört, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen, und die verbundenen Nachteile dürfen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. Urteil vom 9. September 2011, Dow AgroSciences u. a./Kommission, T‑475/07, EU:T:2011:445, Rn. 279 und die dort angeführte Rechtsprechung). 255 Außerdem verfügt die Kommission beim Erlass von Risikomanagementmaßnahmen, die politische Entscheidungen und komplexe wissenschaftliche Bewertungen implizieren, über ein weites Ermessen. Demnach ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das die Kommission verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2011, Dow AgroSciences u. a./Kommission, T‑475/07, EU:T:2011:445, Rn. 289 und die dort angeführte Rechtsprechung). 256 Im vorliegenden Fall geht zur ersten Rüge der Klägerin, wonach die Kommission eine Genehmigung für Cyanamid für die Produktarten 3 und 18 hätte erteilen können, als Erstes aus der Prüfung des fünften und des sechsten Klagegrundes der Klägerin (siehe oben, Rn. 165 bis 250) hervor, dass nicht erwiesen ist, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie in den Erwägungsgründen 13 bis 15 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin anhand der in dem Antrag auf Genehmigung verfügbaren Daten nicht nachgewiesen habe, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung von Cyanamid erfüllt seien. 257 Als Zweites macht die Klägerin in Bezug auf die zweite und die dritte Rüge geltend, die Kommission hätte sich, anstatt einen Beschluss über die Nichtgenehmigung von Cyanamid zu erlassen, für andere Ansätze mit weniger schwerwiegenden Folgen entscheiden können; sie hätte etwa Cyanamid unter der Bedingung genehmigen können, dass bestätigende Daten vorgelegt werden, oder die Vorlage von Daten, entweder in der Form von Daten aus der Zeit nach der Genehmigung oder als Datenanforderung für die Verlängerung zulassen können. 258 Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Klägerin nicht angibt, auf welche bestätigenden Daten und späteren Daten sie in den beiden Rügen Bezug nimmt. 259 Zweitens ist jedenfalls festzustellen, dass die von der Klägerin im Rahmen der zweiten und der dritten Rüge vorgeschlagenen Lösungen mit einer unter Bedingungen erteilten Genehmigung von Cyanamid einhergehen. Diese Lösungen setzen daher, wie die Bundesrepublik Deutschland zu Recht geltend macht, voraus, dass das Risiko hinnehmbar ist und dass die Kriterien für die Genehmigung von Cyanamid erfüllt sind. Wie oben in Rn. 256 ausgeführt, hat die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie zu dem Ergebnis kam, dass die Bedingungen für die Genehmigung von Cyanamid im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. 260 Was als Drittes die Möglichkeit betrifft, die Sache zur Ausarbeitung der noch fehlenden Leitlinien an den BPC zurückzuverweisen, ist auf die vorstehenden Rn. 210 bis 215 zu verweisen, die den geltend gemachten offensichtlichen Beurteilungsfehler betreffen, den die Kommission dadurch begangen haben soll, dass sie den angefochtenen Beschluss auf eine Risikobewertung gestützt hat, die nicht auf Leitlinien beruhte. Wie oben in Rn. 214 ausgeführt, wäre es mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt nicht vereinbar gewesen, dass die Kommission die Entscheidung über die Genehmigung von Cyanamid bis zur Erstellung von Leitlinien aufschiebt. 261 Viertens ist hinsichtlich der möglichen Genehmigung von Cyanamid unter der Bedingung, dass die Mitgliedstaaten Beschränkungen für das Ausbringen von Gülle erlassen und anwenden, wie von der Kommission zu Recht geltend gemacht wird, festzuhalten, dass die Verordnung Nr. 528/2012 die Kommission nicht ermächtigt, als Voraussetzung für die Genehmigung eines Wirkstoffs eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Anordnung zu erlassen, in der die Vorschriften festgelegt sind, die diese in ihren nationalen Rechtsvorschriften zum Ausbringen von Dung auf landwirtschaftlichen Flächen zu erlassen oder anzuwenden haben. Darüber hinaus hat die Klägerin jedenfalls nicht nachgewiesen, dass Beschränkungen im Zusammenhang mit der Ausbringung von Gülle zu einem hinnehmbaren Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt führen würden. 262 Nach alledem hat die Klägerin rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass der Erlass des angefochtenen Beschlusses einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellt. 263 Folglich ist der achte Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen. 8. Zu den weiteren vom Industrieverband Agrar vorgebrachten Klagegründen 264 Der Industrieverband Agrar führt vier weitere Klagegründe an. 265 Erstens macht er geltend, die Kommission habe dadurch gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii und iv in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/8 verstoßen, dass sie bei der Beurteilung, ob Cyanamid unannehmbare Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt habe, nicht alle relevanten Informationen geprüft habe. Die Kommission hätte nämlich prüfen müssen, ob die in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 aufgeführten tatsächlichen Gesichtspunkte eine Genehmigung von Cyanamid ermöglichten, obwohl dieser Stoff als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften eingestuft worden sei. 266 Zweitens führt der Industrieverband Agrar aus, die Kommission habe dadurch, dass sie im Rahmen der Bewertung von Cyanamid nicht alle tatsächlichen Gesichtspunkte gewürdigt habe, insbesondere die Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 betreffenden, das Recht der Klägerin auf eine umfassende und unparteiische Prüfung verletzt. 267 Drittens macht er geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen den in Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zum einen habe die Kommission bei der Bewertung der Risiken von Cyanamid die für eine Genehmigung von Cyanamid sprechenden günstigen Faktoren, wie das Fehlen von Ersatzstoffen und etwaige unverhältnismäßige Auswirkungen einer Ablehnung der Genehmigung, nicht berücksichtigt und sie nicht gegen das Vorliegen endokrinschädigender Eigenschaften abgewogen. Zum anderen habe die Kommission in keiner Weise geprüft, ob die Risiken, die mit der Verwendung von Cyanamid verbunden seien, durch Risikominderungsmaßnahmen als weniger einschneidende Maßnahmen als eine Ablehnung der Genehmigung auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden könnten. Insbesondere habe die Kommission nicht geprüft, ob Cyanamid unter der Bedingung genehmigt werden könne, dass nachfolgende Genehmigungen von Cyanamid enthaltenden Biozidprodukten nur erteilt würden, wenn in Bezug auf das Cyanamid enthaltende Produkt die derzeit in den Ausnahmekriterien in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 festgelegten Faktoren vorlägen. 268 Viertens führt der Industrieverband Agrar aus, die Kommission habe, selbst unter der Annahme, dass sie bei der Bewertung von Cyanamid die Faktoren gewürdigt habe, die derzeit in den Ausnahmekriterien gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 festgelegt seien, gegen ihre Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV verstoßen, da im angefochtenen Beschluss die Gründe für diese Bewertungen nicht dargelegt worden seien. 269 Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Litauen und die ECHA, vertritt die Ansicht, dass die vom Industrieverband Agrarverband geltend gemachten zusätzlichen Klagegründe als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen sind. 270 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt, und Art. 142 Abs. 3 der Verfahrensordnung einen Streithelfer zwar nicht daran hindern, neue oder andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, da sein Vorbringen andernfalls auf eine Wiederholung der Argumente der Klageschrift beschränkt wäre; sie erlauben es ihm jedoch nicht, den in der Klageschrift definierten Rahmen des Rechtsstreits zu ändern oder umzubilden, indem neue Klagegründe vorgetragen werden (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2006; SELEX Sistemi Integrati/Kommission, T‑155/04, EU:T:2006:387, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). 271 Diese Bestimmungen verleihen dem Streithelfer mit anderen Worten das Recht, nicht nur Argumente, sondern auch Angriffs- und Verteidigungsmittel selbständig vorzubringen, soweit sie die Anträge einer der Parteien unterstützen und nicht völlig anderer Natur sind als die Erwägungen, die dem Rechtsstreit, wie er zwischen dem Kläger und dem Beklagten begründet worden ist, zugrunde liegen, was den Gegenstand des Rechtsstreits verändern würde (Urteile vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T‑171/02, EU:T:2005:219, Rn. 152, und vom 2. Oktober 2009, Zypern/Kommission, T‑300/05 und T‑316/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:380, Rn. 203). 272 Im vorliegenden Fall hat der Rechtsstreit, wie er zwischen der Klägerin und der Kommission begründet worden ist, die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Gegenstand. Den Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits bilden die Anträge der Klägerin sowie die acht von ihr erhobenen Klagegründe, mit denen erstens ein Verstoß gegen Art. 90 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012, zweitens ein Verstoß gegen die Delegierte Verordnung 2017/2100, drittens eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin, viertens eine Verletzung des berechtigten Vertrauens der Klägerin, fünftens ein offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Schlussfolgerung der Kommission, wonach Cyanamid ein Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften sei, sechstens ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission in Bezug auf ihr Ergebnis, dass die vom BPC vorgenommene Risikobewertung die Schlussfolgerung des angefochtenen Beschlusses stütze, wonach Cyanamid nicht genehmigt werden dürfe, siebtens ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung und achtens ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden. 273 Die zusätzlichen Klagegründe des Industrieverbands Agrar beruhen alle auf der Prämisse, dass der angefochtene Beschluss mit einem weiteren eigenständigen Rechtsfehler behaftet sei, da die Kommission bei der Beurteilung, ob Cyanamid unannehmbare Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt habe, die nunmehr in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 festgelegten Faktoren nicht berücksichtigt habe. 274 Weder in der Klageschrift noch in der Klagebeantwortung wird jedoch auf die Notwendigkeit eingegangen, die in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 vorgesehenen Ausnahmefaktoren anzuwenden. Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin nämlich geltend, die Kommission habe gegen die in Art. 90 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 vorgesehenen Übergangsregelungen verstoßen, indem sie die in Art. 5 dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien anstelle der in der Richtlinie 98/8 festgelegten Kriterien angewandt habe. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, steht daher das Vorbringen der Streithelferin zur Notwendigkeit, die in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 528/2012 vorgesehenen Ausnahmefaktoren anzuwenden, im Widerspruch zum Vorbringen der Klägerin, mit dem der Kommission vorgeworfen wird, diese Faktoren berücksichtigt zu haben. 275 Daraus folgt, dass die vier zusätzlichen Klagegründe des Industrieverbands Agrar nicht mit dem Streitgegenstand, wie er von den Hauptparteien festgelegt worden ist, in Zusammenhang stehen und somit den Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits ändern. Diese Klagegründe sind daher als unzulässig zurückzuweisen. 276 Nach alledem ist die Klage abzuweisen. B. Zum Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen 277 Mit Schriftsatz, der am 25. August 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, gemäß Art. 89 Abs. 3 Buchst. d der Verfahrensordnung prozessleitende Maßnahmen zu erlassen, mit denen der Kommission aufgegeben wird, mehrere Dokumente im Zusammenhang mit dem Schriftwechsel zwischen der Generaldirektion (GD) „Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ und dem Juristischen Dienst der Kommission im Rahmen der Vorbereitung des angefochtenen Beschlusses vorzulegen, nämlich den Entwurf des angefochtenen Beschlusses mit den Vorschlägen und Anmerkungen des Juristischen Dienstes, die vorgeschlagenen Änderungen und damit verbundenen Bemerkungen der GD „Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“, sowie eine begleitende E‑Mail des Juristischen Dienstes der Kommission an die GD „Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“. 278 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichts ist, die Zweckmäßigkeit prozessleitender Maßnahmen und von Beweisaufnahmen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2015, Deutsche Börse/Kommission, T‑175/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:148, Rn. 417 und die dort angeführte Rechtsprechung). 279 Wird von einer Partei die Vorlage von Unterlagen beantragt und werden dabei genau die Gründe angegeben, die diese Maßnahme rechtfertigen, ist es Sache des Gerichts, die Erheblichkeit des Antrags im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit der Anordnung einer solchen Maßnahme zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Mai 2020, Talanton/Kommission, T‑195/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:194, Rn. 234 und die dort angeführte Rechtsprechung). 280 Eine von einem Kläger beantragte prozessleitende Maßnahme ist jedoch nicht anzuordnen, wenn sie nicht darauf gerichtet ist, die erhobenen Rügen zu präzisieren oder die Richtigkeit seines tatsächlichen Vorbringens zu beweisen, sondern sich als ein Versuch darstellt, neue Gesichtspunkte zur Stützung der Klage in Erfahrung zu bringen, wenn der Kläger keine konkreten Vorwürfe erhebt, die durch ein Ersuchen um Auskunft oder Vorlage spezifischer Dokumente überprüft oder präzisiert werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, BP/FRA, T‑838/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:494, Rn. 411 und die dort angeführte Rechtsprechung). 281 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht genau angegeben, inwiefern eine etwaige Vorlage der streitigen Dokumente gerechtfertigt sei. 282 Insoweit ist festzustellen, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die streitigen Dokumente nur Informationen zu den rechtlichen Standpunkten der Dienststellen der Kommission zur Rechtmäßigkeit der verschiedenen im Rahmen der Ausarbeitung des Entwurfs des angefochtenen Beschlusses in Betracht gezogenen Optionen enthalten. Folglich bilden die streitigen Dokumente nicht die faktische Grundlage für die Ausübung der Zuständigkeit der Kommission, da sie keine tatsächlichen oder wissenschaftlichen Erwägungen enthalten, die als Grundlage für den Erlass des angefochtenen Beschlusses gedient hätten. Ihre Vorlage ist daher nicht geeignet, es der Klägerin zu ermöglichen, ihre Rügen zu präzisieren oder die Richtigkeit ihres Vorbringens im Rahmen der von ihr geltend gemachten Klagegründe zu beweisen. 283 Jedenfalls ist festzustellen, dass das Gericht auf der Grundlage der Anträge, Klagegründe und Argumente, die im Lauf des Verfahrens vorgebracht worden sind, und unter Berücksichtigung der von den Parteien eingereichten Unterlagen sachgerecht entscheiden konnte. 284 Folglich ist der Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen zurückzuweisen. 285 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen. IV. Kosten 286 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. 287 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen. 288 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verfahrensordnung bezeichnet der Begriff „Organe“ die in Art. 13 Abs. 1 EUV genannten Organe der Union und die Einrichtungen oder sonstigen Stellen, die durch die Verträge oder einen zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakt geschaffen worden sind und die in Verfahren vor dem Gericht Partei sein können. Nach Art. 100 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1) ist die ECHA eine Einrichtung der Union. Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Litauen und die ECHA tragen daher jeweils ihre eigenen Kosten. 289 Schließlich kann das Gericht nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels genannten seine eigenen Kosten trägt. Im vorliegenden Fall hat der Industrieverband Agrar, der dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Klägerin beigetreten ist, seine eigenen Kosten zu tragen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die AlzChem Trostberg GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. 3. Der Industrieverband Agrar e. V., die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Litauen und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) tragen jeweils ihre eigenen Kosten. Costeira Öberg Zilgalvis Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Dezember 2025. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.