EuG · T-350/23 · 19.03.2025 · ECLI:EU:T:2025:312
URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 19. März 2025 ( *1 ) „Außervertragliche Haftung – Staatliche Beihilfen – Beteiligung der Kommission als amicus curiae an einem Rechtsstreit vor einem nationalen Gericht – Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens – Einrede der Rechtswidrigkeit – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 – Grundsätze der Gewaltenteilung, der Unabhängigkeit der nationalen Gerichte und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, der Unparteilichkeit und der Neutralität“ In der Rechtssache T‑350/23, Rems Kargins mit Wohnsitz in Riga (Lettland), vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends, Kläger, gegen Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn und B. Stromsky als Bevollmächtigte, Beklagte, unterstützt durch Rat der Europäischen Union, vertreten durch A.‑L. Meyer und A. Jensen als Bevollmächtigte, Streithelfer, erlässt DAS GERICHT (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli, der Richterin V. Tomljenović (Berichterstatterin) und des Richters W. Valasidis, Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2024 folgendes Urteil ( 1 ) 1 Mit seiner Klage nach Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV begehrt der Kläger, Herr Rems Kargins, den Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass sich die Europäische Kommission rechtswidrig als amicus curiae an einem Rechtsstreit zwischen ihm und einem Dritten vor der Augstākā tiesa (Oberstes Gericht, Lettland) beteiligt habe. [nicht wiedergegeben] Anträge der Parteien 17 Der Kläger beantragt im Wesentlichen, – festzustellen, dass die Kommission für den ihm durch die Einmischung in ein nationales Gerichtsverfahren entstandenen Schaden haftet; – die Kommission zu verurteilen, ihm diesen Schaden in Höhe von mindestens 15028841,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 12 % jährlich ab dem 23. Juni 2016 bis zur vollständigen Zahlung zu ersetzen; – der Kommission die Kosten aufzuerlegen. 18 Die Kommission beantragt, – die Klage als unbegründet abzuweisen; – dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. 19 Der Rat der Europäischen Union beantragt im Wesentlichen, die Klage abzuweisen. Rechtliche Würdigung [nicht wiedergegeben] 23 Im vorliegenden Fall macht der Kläger geltend, dass es rechtswidrig gewesen sei, dass die Kommission der Augstākā tiesa (Oberstes Gericht) als amicus curiae eine Stellungnahme übermittelt habe. [nicht wiedergegeben] Zur Einrede der Rechtswidrigkeit 26 Der Kläger beantragt, inzident die Unanwendbarkeit von Art. 29 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 festzustellen. Es gebe für diese Vorschrift keine Rechtsgrundlage, sie verstoße gegen mehrere Vorschriften des Unionsrechts, nämlich Art. 267 AEUV, Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), und sie biete keine ausreichenden Verfahrensgarantien. 27 Die Kommission und der Rat treten dem Vorbringen des Klägers entgegen. 28 Art. 29 der Verordnung 2015/1589 bestimmt: „(1) Zum Zweck der Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 AEUV können die Gerichte der Mitgliedstaaten die Kommission um Übermittlung von Informationen, die sich im Besitz der Kommission befinden, oder um Stellungnahme zu Fragen, die die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen betreffen, bitten. (2) Sofern es die kohärente Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 und des Artikels 108 AEUV erfordert, kann die Kommission aus eigener Initiative den Gerichten der Mitgliedstaaten, die für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen zuständig sind, schriftliche Stellungnahmen übermitteln. …“ 29 Als Erstes ist zu der Rechtsgrundlage des Mechanismus gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 festzustellen, dass diese auf der Grundlage von Art. 109 AEUV erlassen worden ist. Nach Art. 109 AEUV kann der Rat alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 107 und 108 AEUV erlassen. Da von „alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen“ die Rede ist, werden dem Rat, soweit die betreffenden Verordnungen mit der Durchführung der Art. 107 und 108 AEUV zusammenhängen, also weitreichende Befugnisse übertragen. 30 Der Kommission kommt bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt eine zentrale und ausschließliche Rolle zu. Hingegen haben die nationalen Gerichte bis zum Erlass des abschließenden Beschlusses der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV die Rechte der Bürger zu wahren und danach nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts der Verbindlichkeit des Beschlusses der Kommission Rechnung zu tragen. 31 Mithin haben sowohl die Kommission, der insoweit eine zentrale Rolle zukommt, als auch die nationalen Gerichte, was die Wahrung der Rechte der Bürger gemäß Art. 108 AEUV und die Folgen der Beschlüsse gemäß Art. 108 AEUV angeht, jeder an seinem Platz die Art. 107 und 108 AEUV anzuwenden. 32 Der Rat konnte es in Ausübung seiner weitreichenden Befugnisse gemäß Art. 109 AEUV demnach für zweckmäßig erachten, der Kommission zur Durchführung der Art. 107 und 108 AEUV Befugnisse insbesondere für eine harmonisierte Anwendung in der Union und eine Zusammenarbeit der Kommission mit den nationalen Gerichten einzuräumen. 33 Eine kohärente Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen erfordert nämlich Festlegungen bezüglich der Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Gerichten und der Kommission, nach denen die nationalen Gerichte die Möglichkeit haben, die Kommission um Auskünfte oder um Stellungnahmen zu Fragen der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen zu ersuchen, und die Kommission die Möglichkeit hat, sich mündlich oder schriftlich vor den nationalen Gerichten zu äußern, wobei sie entsprechend ihrer Aufgabe handelt, das öffentliche Interesse zu schützen (37. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/1589). 34 Die Stellungnahmen der Kommission sollten nicht Art. 267 AEUV berühren und sollten für die Gerichte der Mitgliedstaaten rechtlich nicht bindend sein. Sie sollten im Einklang mit den nationalen Verfahrensregeln, einschließlich derjenigen, die die Wahrung der Rechte der Parteien betreffen, erfolgen, wobei die Unabhängigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte zu achten ist. Die Kommission sollte sich nur dann aus eigener Initiative äußern, wenn dies für die kohärente Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV oder von Art. 108 AEUV erforderlich ist (38. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/1589). 35 Somit kann der Mechanismus der Zusammenarbeit der Kommission mit den nationalen Gerichten gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 im Hinblick auf die Durchführung der Art. 107 und 108 AEUV als zweckdienlich im Sinne von Art. 109 AEUV angesehen werden. 36 Das Vorbringen des Klägers, dass der Mechanismus gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 im Primärrecht der Union keine Stütze finde, ist daher zurückzuweisen. 37 Als Zweites ist zu der Vereinbarkeit mit Art. 267 AEUV festzustellen, dass sich aus Art. 29 der Verordnung 2015/1589 nicht ergibt, dass sich die Beteiligung der Kommission auf Bitte der nationalen Gerichte oder aus eigener Initiative nicht mit der Möglichkeit oder gegebenenfalls Verpflichtung der nationalen Gerichte, dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, vertragen würde oder dieser Möglichkeit bzw. Verpflichtung vorgreifen würde. 38 Die Stellungnahmen der Kommission als amicus curiae sollten Art. 267 AEUV nämlich nicht berühren (38. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/1589). Der Mechanismus gemäß Art. 29 der Verordnung 2015/1589 ist mithin eine Ausprägung der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 EUV. Er ermöglicht es den nationalen Gerichten, die Kommission um eine Stellungnahme zu bitten, und der Kommission, den nationalen Gerichten unverbindliche Stellungnahmen zu übermitteln. Es handelt sich um eine Unterstützung, auf die die nationalen Gerichte zurückgreifen können, wenn sie es für die Durchführung der Art. 107 und 108 AEUV für zweckmäßig erachten. 39 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht, wenn es Zweifel oder Schwierigkeiten hinsichtlich der Durchführung der Art. 107 und 108 AEUV hatte, stets die Möglichkeit hatte, sich an die Kommission zu wenden, damit sie es gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit unterstützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Mediaset, C‑69/13, EU:C:2014:71, Rn. 30). 40 Ebenso hat der Gerichtshof zu der Möglichkeit der Kommission, den Gerichten der Mitgliedstaaten aus eigener Initiative schriftliche Stellungnahmen zu übermitteln, in Bezug auf Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1), der für die Durchführung der Art. 101 und 102 AEUV einen Mechanismus vorsieht, der dem entspricht, der in Art. 29 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 vorgesehen ist, entschieden, dass ein solcher Mechanismus der Zusammenarbeit im Rahmen des in Art. 4 EUV genannten allgemeinen Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit erfolgt, der im Verhältnis zu den Gerichten der Mitgliedstaaten, die für die Anwendung und Wahrung des Unionsrechts im Rahmen der nationalen Rechtsordnung Sorge zu tragen haben, besondere Bedeutung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, X, C‑429/07, EU:C:2009:359, Rn. 21). 41 Die Möglichkeit oder Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine Frage gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen, beruht hingegen auf den Grundsätzen der einheitlichen Anwendung und des Vorrangs des Unionsrechts. Nach Art. 267 AEUV sind die nationalen Gerichte nämlich zur Vorlage berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, wenn sie von Amts wegen oder auf Anregung der Parteien feststellen, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf eine von Abs. 1 dieses Artikels erfasste Frage ankommt. Daraus folgt, dass die nationalen Gerichte ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, über die sie im konkreten Fall entscheiden müssen (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Kelly, C‑104/10, EU:C:2011:506, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). 42 Der Mechanismus gemäß Art. 267 AEUV und der Mechanismus gemäß Art. 29 der Verordnung 2015/1589 sind also komplementäre Mechanismen, die einander nicht ausschließen. Denn es ist durchaus denkbar, dass ein nationales Gericht, nachdem ihm von der Kommission eine Stellungnahme gemäß Art. 29 der Verordnung 2015/1589 zu einer Frage betreffend die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV übermittelt worden ist, dem Gerichtshof in der Folge gemäß Art. 267 AEUV eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung vorlegt. 43 So hat der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C‑349/17, EU:C:2019:172), ergangen ist, über ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV entschieden, obwohl die Kommission dem betreffenden nationalen Gericht im Ausgangsverfahren eine Stellungnahme als amicus curiae übermittelt hatte (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 37). 44 Im Übrigen sind die Stellungnahmen, die die Kommission als amicus curiae einreicht, für die nationalen Gerichte nicht verbindlich. 45 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Möglichkeit der nationalen Gerichte, die Kommission um Erläuterungen zur Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV zu ersuchen, die Möglichkeit oder Verpflichtung der nationalen Gerichte, ihm gemäß Art. 267 AEUV eine Frage zur Auslegung dieser Bestimmungen zur Vorabentscheidung vorzulegen, unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C‑39/94, EU:C:1996:285, Rn. 50 und 51). 46 Entgegen dem Vorbringen des Klägers verstößt der Mechanismus gemäß Art. 29 der Verordnung 2015/1589 somit nicht gegen Art. 267 AEUV. 47 Als Drittes ist zu dem Vorbringen des Klägers, dass sich der Mechanismus gemäß Art. 29 der Verordnung 2015/1589 nicht mit der Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Prüfung einer Vertragsverletzung des betreffenden Mitgliedstaats vertrage und daher nicht mit Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV vereinbar sei, Folgendes festzustellen. 48 Nach Art. 108 Abs. 2 AEUV kann die Kommission beim Gerichtshof unmittelbar Klage wegen Vertragsverletzung erheben, wenn ein Mitgliedstaat einem Beschluss von ihr, mit dem festgestellt wird, dass eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar und aufzuheben oder umzugestalten ist, nicht nachkommt. 49 Hingegen ergibt sich aus Art. 108 AEUV nicht, dass die Kommission dadurch, dass sie sich in einem nationalen Verfahren gemäß Art. 29 der Verordnung 2015/1589 als amicus curiae am Rechtsstreit beteiligt hat, daran gehindert wäre, den Gerichtshof unmittelbar anzurufen. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 108 AEUV, dass die Möglichkeit der Beteiligung an einem Rechtsstreit als amicus curiae voraussetzen würde, dass die Kommission den Gerichtshof gemäß Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV anrufen kann oder nicht. Demnach beeinträchtigt der Mechanismus gemäß Art. 29 der Verordnung 2015/1589 den Mechanismus der Kontrolle staatlicher Beihilfen durch die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV in keiner Weise. Dass sich die Kommission an einem nationalen Rechtsstreit beteiligt, indem sie, ohne etwas für Recht zu erkennen, Stellungnahmen einreicht, die die nationalen Gerichte nicht binden, lässt das Verfahren, das die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV einleiten kann, wenn sie der Ansicht ist, dass eine staatliche Maßnahme gegen Art. 107 AEUV verstößt und aufzuheben oder umzugestalten ist, unberührt. 50 Es handelt sich mithin um gesonderte, komplementäre Mechanismen, die einander nicht ausschließen. 51 Folglich verstößt der Mechanismus gemäß Art. 29 der Verordnung 2015/1589 nicht gegen Art. 108 AEUV. 52 Das nicht weiter untermauerte Vorbringen des Klägers, dass Art. 108 AEUV selbst rechtswidrig sei, entbehrt – einmal unterstellt, es sei überhaupt zulässig – jeder rechtlichen Grundlage. Denn das Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Art. 107 AEUV ist die Grundlage des Funktionierens des Binnenmarkts schlechthin, in dem der Wettbewerb nicht durch staatliche Maßnahmen verfälscht werden soll. Und die der Kommission durch Art. 108 AEUV übertragene Aufgabe der Überwachung ist ein grundlegendes Element des Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen, wie es durch die Verträge geschaffen wurde. 53 Als Viertes ist zu den Verfahrensgarantien für die Anwendung von Art. 29 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 festzustellen, dass die Stellungnahmen der Kommission im Einklang mit den einzelstaatlichen Verfahrensregeln einschließlich derjenigen, die die Wahrung der Rechte der Parteien betreffen, erfolgen und die Unabhängigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte achten (38. Erwägungsgrund der Verordnung). 54 Im nationalen Verfahren sind mithin die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien anwendbar, wobei davon ausgegangen wird, dass das nationale Recht Art. 19 EUV und Art. 47 der Charta beachtet. Das Vorbringen des Klägers, dass der Mechanismus gemäß Art. 29 der Verordnung 2015/1589 keine hinreichenden Verfahrensgarantien vorsehe, ist daher zurückzuweisen. [nicht wiedergegeben] Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Herr Rems Kargins trägt seine eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission. 3. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten. Marcoulli Tomljenović Valasidis Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. März 2025. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch. ( 1 ) Es werden nur die Randnummern wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.
