EuG · T-25/23 · 23.10.2024 · ECLI:EU:T:2024:725
URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer) 23. Oktober 2024 ( *1 ) „Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Bodenmarkierungen – Art. 3 Buchst. a und Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Eintragung des Geschmacksmusters – Schlüssigkeit der Ansichten“ In der Rechtssache T‑25/23, Orgatex GmbH & Co. KG mit Sitz in Langenfeld (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte G. Jacobs, M. Maybaum und M. Dümenil, Klägerin, gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten, Beklagter, anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Lawrence Longton, wohnhaft in Brindle (Vereinigtes Königreich), vertreten durch Rechtsanwalt A. Haberl, erlässt DAS GERICHT (Sechste Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richterinnen M. Kancheva (Berichterstatterin) und E. Tichy-Fisslberger, Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2024 folgendes Urteil 1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Orgatex GmbH & Co. KG, die Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 17. November 2022 (Sache R 110/2022-3) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Vorgeschichte des Rechtsstreits 2 Am 23. Oktober 2020 stellte der Streithelfer, Herr L. Longton, beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung des auf Antrag vom 25. März 2009 unter der Nr. 1112155-0001 eingetragenen und am 14. April 2009 veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Die Klägerin ist Inhaberin des angegriffenen Geschmacksmusters, dessen Eintragung sie 2014, 2019 und 2024 verlängerte. 3 Das angegriffene Geschmacksmuster wird in folgenden Ansichten dargestellt: Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen Ansicht 1.1 Ansicht 1.2 Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen Ansicht 1.3 Ansicht 1.4 – Ansicht 1.1: Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen – Ansicht 1.2: Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen – Ansicht 1.3: Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen – Ansicht 1.4: Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen 4 Die Erzeugnisse, in die das angegriffene Geschmacksmuster aufgenommen werden soll, fallen in die Klasse 20.03 des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle vom 8. Oktober 1968 in geänderter Fassung und entsprechen folgender Angabe: „Bodenmarkierung“. 5 Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die in Art. 25 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a und in Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit den Art. 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) genannten Gründe gestützt. 6 Die Nichtigkeitsabteilung wies den Antrag auf Nichtigerklärung am 23. November 2021 zurück. Im Kern stellte sie die Einheitlichkeit des angegriffenen Geschmacksmusters und die Schlüssigkeit seiner Ansichten fest. Insoweit sah die Nichtigkeitsabteilung den Schutzgegenstand in den vier Ansichten, nämlich in der Ansicht 1.1, die die Aufsicht (Oberseite) darstelle, und in den restlichen Ansichten 1.2, 1.3 und 1.4, die die Untersichten (Unterseite) der Bodenmarkierung darstellten, als hinreichend klar erkennbar sowie als einheitlich und unmittelbar deutbar an. Sie stellte zudem fest, dass das angegriffene Geschmacksmuster Eigenart und Neuheit besitze. 7 Am 18. Januar 2022 legte der Streithelfer gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde beim EUIPO ein. 8 Mit der angefochtenen Entscheidung gab die Beschwerdekammer der Beschwerde statt, hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und erklärte das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig. Sie stellte insbesondere fest, dass die eingereichten Ansichten nicht schlüssig seien und mindestens zwei unterschiedliche Geschmacksmuster zeigten. Einerseits führte sie aus, die Annahme des Streithelfers, dass die Ansichten 1.1 und 1.2 die Vorderseite und die Ansichten 1.3 und 1.4 die Rückseite zeigten, scheine an sich logisch und den Lebenserfahrungen entsprechend zu sein. Sie stellte fest, die Ansichten 1.1 und 1.2 sowie die Ansichten 1.3 und 1.4 könnten nicht dasselbe Geschmacksmuster wiedergeben. Andererseits hielt sie zwar an der Annahme der Nichtigkeitsabteilung und der Klägerin fest, nach der die Ansicht 1.1 die Vorder- und die Ansichten 1.2., 1.3 und 1.4 die Rückseite zeigten, stellte aber dennoch fest, dass die Ansichten 1.2, 1.3 und 1.4 nicht dasselbe Geschmacksmuster wiedergeben könnten. Aus den beiden geprüften Annahmen folge, dass das angegriffene Geschmacksmuster entgegen Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 in das Register eingetragen worden sei. 9 Da das angegriffene Geschmacksmuster gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 für nichtig zu erklären sei, war nach Auffassung der Beschwerdekammer eine Prüfung, ob dem angegriffenen Geschmacksmuster auch die Eigenart oder Neuheit nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit den Art. 4 bis 6 dieser Verordnung fehle, nicht möglich. Anträge der Parteien 10 Die Klägerin beantragt, – die angefochtene Entscheidung aufzuheben; – dem EUIPO die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen. 11 Das EUIPO beantragt, – die Klage abzuweisen; – der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen. 12 Der Streithelfer beantragt, – die Klage abzuweisen; – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Rechtliche Würdigung Zur Zulässigkeit der Klage 13 Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erheben, macht der Streithelfer in seiner Klagebeantwortung geltend, die Klage sei unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Im Einzelnen macht er geltend, dass die angefochtene Entscheidung vom 17. November 2022 der Klägerin nach deren eigenen Angaben am 18. November 2022 zugestellt worden sei. Die Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache sei jedoch erst am 27. Januar 2023, d. h. nach Ablauf der in Art. 61 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehenen Klagefrist von zwei Monaten, beim Gericht eingegangen. Die Klagefrist sei daher nicht eingehalten worden. 14 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 61 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 eine Klage gegen eine von einer Beschwerdekammer des EUIPO getroffene Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung beim Gericht zu erheben ist. 15 Außerdem ergibt sich aus Art. 60 der Verfahrensordnung, dass die Verfahrensfristen für Klagen beim Gericht um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert werden. Nach der Rechtsprechung gilt die in diesem Artikel vorgesehene pauschale Entfernungsfrist für die Erhebung einer Klage gegen eine Entscheidung des EUIPO (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2021, Inditex/EUIPO – Ffauf Italia [ZARA], T‑467/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:842, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). 16 Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Entscheidung der Klägerin am 18. November 2022 zugestellt. Die Klagefrist ist somit gemäß den in Art. 58 der Verfahrensordnung vorgesehenen Regeln für die Berechnung der Fristen einschließlich der Entfernungsfrist am 30. Januar 2023 um Mitternacht abgelaufen. 17 Die vorliegende Klage wurde von der Klägerin am 27. Januar 2023 erhoben. 18 Der vom Streithelfer geltend gemachte Unzulässigkeitsgrund ist somit zurückzuweisen, und die vorliegende Klage ist für zulässig zu erklären. Zur Zulässigkeit der erstmals vor dem Gericht vorgelegten Beweisstücke 19 Der Streithelfer trägt vor, die von der Klägerin „zur Veranschaulichung“ in der Anlage A7 der Klageschrift vorgelegten Lichtbilder des Originalerzeugnisses oder des tatsächlich vertriebenen Erzeugnisses seien verspätet und unzulässig. 20 Hierzu ist festzustellen, dass sich diese Beweisstücke nicht in den Akten des Verwaltungsverfahrens vor dem EUIPO befinden und dass sie erstmals vor dem Gericht vorgelegt werden. 21 Die Klage beim Gericht ist jedoch auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM – PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T‑9/07, EU:T:2010:96, Rn. 24). 22 Diese Beweisstücke sind daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht. Zur Begründetheit des einzigen Klagegrundes 23 Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund zur Stützung der Klage einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 geltend. 24 Sie wirft der Beschwerdekammer vor, dass sie zu Unrecht angenommen habe, das angegriffene Geschmacksmuster entspreche nicht den Anforderungen von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002, weil die Ansichten wegen angeblicher unauflösbarer Widersprüche zwischen ihnen mindestens zwei verschiedene Geschmacksmuster darstellten und es daher kein einheitliches Erzeugnis im Sinne dieser Bestimmung gebe. Nach Auffassung der Klägerin sind diese vermeintlich unauflösbaren Widersprüche tatsächlich auflösbar, wenn man die genannte Verordnung nicht „rechtsfehlerhaft eintragungsfeindlich“ auslege. Allen vier Ansichten (1.1 bis 1.4) lasse sich zweifelsfrei entnehmen, dass ein einheitlicher Gegenstand gezeigt werde, der aus einem Rahmenelement mit einem Innenteil bestehe, bei dem eine Seite im Vergleich zur anderen Seite Konturlinien aufweise. Aus den Ansichten des angegriffenen Geschmacksmusters lasse sich daher eindeutig ein einheitliches Geschmacksmuster in Gestalt eines einzelnen Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 erkennen. 25 Zum einen behauptet die Klägerin, die erste, in den Rn. 34 bis 38 der angefochtenen Entscheidung dargelegte Annahme der Beschwerdekammer, nach der die Ansichten 1.1 und 1.2 die Vorder- und die Ansichten 1.3 und 1.4 die Rückseite zeigten, sei unzutreffend und fehlerhaft. Die Beschwerdekammer lege die Ansichten so aus, dass dies „zwingend zur Nichtigkeit führ[e]“, während als Auslegungsgrundsatz zugunsten des Anmelders vielmehr zu unterstellen sei, dass er eine wirksame, nicht völlig sinnlose Anmeldung habe einreichen wollen. Im vorliegenden Fall sei jedoch offensichtlich, dass die Ansicht 1.1 eine Seite und die Ansichten 1.2, 1.3 und 1.4 angesichts der Konturlinien die andere Seite des Erzeugnisses zeigten. Gemäß diesem Auslegungsgrundsatz bestehe kein unauflösbarer Widerspruch in dem Unterschied zwischen den Ansichten 1.1 und 1.2. Dieser Unterschied sei ohne Weiteres auflösbar, indem man die Ansichten dahin auslege, dass sie das Geschmacksmuster von einer Seite (Ansicht 1.1) und von der anderen Seite (Ansichten 1.2, 1.3 und 1.4) wiedergäben. 26 Zum anderen wirft die Klägerin der Beschwerdekammer auch fehlerhafte Schlussfolgerungen aus ihrer zweiten, in den Rn. 39 bis 44 der angefochtenen Entscheidung dargelegten Annahme vor, wonach die Ansicht 1.1 die Vorder- und die Ansichten 1.2, 1.3 und 1.4 die Rückseite zeigten. Diese Annahme sei zwar richtig, jedoch führe dies nicht zu einem unauflösbaren Widerspruch zwischen diesen Ansichten. 27 Hierzu bringt die Klägerin als Erstes vor, aus den unterschiedlichen Schattierungen in den Ansichten 1.2, 1.3 und 1.4 ergebe sich kein unauflösbarer Widerspruch. Die Auslegung ergebe, dass diese Ansichten unterschiedliche Schattierungen ein und derselben Oberfläche desselben Erzeugnisses und damit ein Erzeugnis unter verschiedenen Lichtverhältnissen wiedergäben. Solche unterschiedlichen Lichtverhältnisse resultierten aus dem Aufnahmewinkel und der Aufnahmeposition. Erstens bestehe kein Widerspruch wegen der Aufnahmeposition, da die Ansicht 1.2 das Erzeugnis im Gegenlicht und die Ansicht 1.4 es mit dem Licht zeige. Ein identisches Erzeugnis werde lediglich unter verschiedenen Lichtverhältnissen gezeigt. Zweitens bestehe kein Widerspruch wegen einer angeblich fehlenden Lichtquelle. Es sei üblich, dass Schattierungen auch in computergenerierten Darstellungen verwendet würden, und dies werde mit einer virtuellen Lichtquelle simuliert. Drittens bestehe kein Widerspruch wegen Lichteffekten. Als Zweites macht die Klägerin geltend, es bestehe kein unauflösbarer Widerspruch durch die Konturlinien in den Ansichten 1.2 und 1.4. Es sei nur ein einziges Erzeugnis erkennbar. Als Drittes bringt die Klägerin vor, es bestehe kein unauflösbarer Widerspruch hinsichtlich der „Tiefe“ der Konturlinien in den Ansichten 1.2 und 1.4 im Vergleich zu der Ansicht 1.3. Die Abweichung sei leicht durch die perspektivische Darstellung zu erklären. Als Viertes bestehe kein unauflösbarer Widerspruch wegen Schattierungen des jeweiligen „Fensters“ oder „Innenraums“ in den Ansichten 1.2 und 1.4 im Vergleich zu der Ansicht 1.3. Bei diesem Innenraum handele es sich um ein Fenster in der Bodenmarkierung, das dazu diene, verschiedene Einleger einzusetzen. Die Abweichungen seien ebenfalls auf die unterschiedliche Aufnahmeperspektive zurückzuführen. Die Ansichten 1.2 und 1.4 zeigten das Erzeugnis stehend, quasi mit einem Blick durch das transparente Fenster, einfarbig weiß, während die Ansicht 1.3 das Erzeugnis auf einer Fläche liegend mit Schattierungen zeige. Diese Schattierungen seien unterschiedlichen Lichteffekten geschuldet und hätten keinen Einfluss auf die Form und die Gestalt eines Erzeugnisses. 28 Die Klägerin kommt zu dem Schluss, die Auslegung der Ansichten ergebe in jedem Fall, dass die angeblichen Abweichungen, u. a. durch Schattierungen, bei der Bestimmung des Schutzgegenstands, der offensichtlich und klar erkennbar sei, außer Betracht zu bleiben hätten. Es liege lediglich ein Erzeugnis und damit ein einziges Geschmacksmuster vor, das im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 wirksam sei. 29 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass es im Unionsrecht einen Grundsatz der eintragungsfreundlichen Auslegung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gebe, der sich aus dem „Grundgedanken“ der Verordnung Nr. 6/2002, insbesondere ihres 24. Erwägungsgrundes, ergebe. 30 Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Rahmen der Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung 31 Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 ist ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig zu erklären, wenn kein Geschmacksmuster im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung vorliegt, wonach der Begriff „Geschmacksmuster“„die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“, bezeichnet. 32 Folglich ist die Erscheinungsform im Rahmen der in der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehenen Systematik das entscheidende Merkmal eines Geschmacksmusters (Urteile vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C‑361/15 P und C‑405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 62, vom 8. März 2018, DOCERAM, C‑395/16, EU:C:2018:172, Rn. 25, und vom 28. Oktober 2021, Ferrari, C‑123/20, EU:C:2021:889, Rn. 30). 33 Die Prüfung eines Geschmacksmusters nach Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 ist auf die Frage beschränkt, ob die Wiedergabe die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils eines Erzeugnisses zeigt. Kommt das EUIPO bei dieser Prüfung zu dem Schluss, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz beantragt wird, der Begriffsbestimmung nach dieser Vorschrift nicht entspricht und dass der Grund für die Zurückweisung nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt worden ist, weist es die Anmeldung gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 sowie Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung Nr. 6/2002 (ABl. 2002, L 341, S. 28) zurück. 34 Die Prüfung eines Geschmacksmusters nach Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 ist auf der Grundlage der im Register eingetragenen Wiedergabe vorzunehmen, d. h. der bei der Anmeldung eingereichten Ansichten, die Gegenstand und Schutzumfang bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2017, Kneidinger/EUIPO – Topseat International [Toilettendeckel], T‑286/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:411, Rn. 44). Ausführungen, die im Verfahren durch den Anmelder oder den Inhaber gemacht werden, können grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sich diese aus der Wiedergabe des Geschmacksmusters ergeben. 35 Nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 und Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2245/2002 muss die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters eine zur Reproduktion geeignete Wiedergabe des Geschmacksmusters enthalten. 36 Aus einer Prüfung des Wortlauts, des Normzwecks und des Kontexts von Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 ergibt sich, dass die Wiedergabe eines angemeldeten Geschmacksmusters dieses Geschmacksmuster, das Gegenstand des mit der Anmeldung beanspruchten Schutzes ist, klar erkennen lassen muss (Urteil vom 5. Juli 2018, Mast-Jägermeister/EUIPO, C‑217/17 P, EU:C:2018:534, Rn. 60). Insbesondere das Erfordernis der Wiedergabe dient dabei u. a. dazu, das Geschmacksmuster selbst festzulegen, um den genauen Gegenstand des Schutzes zu bestimmen, den das eingetragene Geschmacksmuster seinem Inhaber gegenüber den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, Mast-Jägermeister/EUIPO, C‑217/17 P, EU:C:2018:534, Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 28. Oktober 2021, Ferrari, C‑123/20, EU:C:2021:889, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). 37 Zum einen müssen die zuständigen Behörden die Natur der Bestandteile, die ein Geschmacksmuster ausmachen, klar und eindeutig erkennen können, damit sie in der Lage sind, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Vorprüfung der Anmeldungen sowie auf die Veröffentlichung und Fortführung eines zweckdienlichen und genauen Geschmacksmusterregisters nachzukommen. Zum anderen müssen die Wirtschaftsteilnehmer klar und eindeutig in Erfahrung bringen können, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und so einschlägige Informationen über die Rechte Dritter erlangen. Dieses Erfordernis der Klarheit und Genauigkeit soll somit Dritten Rechtssicherheit verschaffen (vgl. Urteil vom 2. März 2023, Papierfabriek Doetinchem, C‑684/21, EU:C:2023:141, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). 38 Da die Wiedergabe eines angemeldeten Geschmacksmusters das Geschmacksmuster, das Gegenstand des mit dieser Anmeldung beanspruchten Schutzes ist, klar erkennen lassen muss (siehe oben, Rn. 36), ist insbesondere zu prüfen, ob die Ansichten, die die Wiedergabe in ihrer Gesamtheit darstellen, die Erscheinungsform eines einzigen oder einheitlichen Erzeugnisses zeigen, d. h., ob die Einheitlichkeit des Geschmacksmusters besteht. 39 Insoweit setzt das Erfordernis der Kohärenz der Ansichten voraus, dass alle Ansichten die Erscheinungsform ein und desselben Erzeugnisses (oder eines Teils davon) zeigen, so dass sie ein und dasselbe Geschmacksmuster klar erkennen lassen. Unschlüssigkeit oder Widersprüche bei den eingereichten Ansichten können zu dem Ergebnis führen, dass die Wiedergabe unterschiedliche Erzeugnisse und damit mehr als ein Geschmacksmuster zeigt. Ansichten betreffen insbesondere dann mehr als ein Geschmacksmuster, wenn es sich um verschiedene Ausführungsformen („embodiments“) oder Versionen desselben Konzepts handelt oder wenn die Linien, die zur Kennzeichnung des Geschmacksmusters verwendet werden, oder die Verzichtserklärungen („disclaimers“), die zur Abgrenzung bestimmter Merkmale verwendet werden, für die kein Schutz beansprucht wird, nicht in allen Ansichten einheitlich verwendet werden. 40 Eine Einheitlichkeit des Geschmacksmusters kann nicht vorliegen, wenn die Ansichten, die die Wiedergabe in ihrer Gesamtheit bilden, unauflösbar unschlüssig sind oder zwischen ihnen unüberwindbare Widersprüche bestehen, so dass das Erscheinungsbild eines einzelnen Erzeugnisses nicht bestimmt werden kann und die Darstellung daher nicht eindeutig ein einzelnes Geschmacksmuster erkennen lässt. Umgekehrt kann die Einheitlichkeit des Geschmacksmusters trotz geringfügiger Unterschiede zwischen den Ansichten festgestellt werden, wenn und soweit diese Ansichten gleichwohl im Sinne eines einheitlichen Geschmacksmusters miteinander in Einklang gebracht werden können. Allerdings sind die Dienststellen des EUIPO nicht verpflichtet, alle möglichen Kombinationen zwischen den vom Anmelder bei der Anmeldung eingereichten Ansichten in Betracht zu ziehen, sondern nur solche Kombinationen, die im Hinblick auf die allgemeine Erfahrung logisch und plausibel erscheinen. 41 Ein Geschmacksmuster, das keinen einheitlichen Gegenstand darstellt, entspricht nicht der Definition in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002, so dass seine Anmeldung gemäß Art. 47 Abs. 1 dieser Verordnung zurückzuweisen ist (siehe oben, Rn. 33) oder, wenn der Nichtigkeitsgrund von Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung ordnungsgemäß geltend gemacht worden ist, seine Eintragung für nichtig zu erklären ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2017, Ball Beverage Packaging Europe/EUIPO – Crown Hellas Can [Getränkedosen], T‑9/15, EU:T:2017:386, Rn. 57 und 60). 42 Dagegen bezieht sich die Prüfung des in Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Nichtigkeitsgrundes nicht auf die formalen Anforderungen an die Wiedergabe. Insoweit sieht Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2245/2002 u. a. vor, dass nicht mehr als sieben Ansichten wiedergegeben werden können. Mängel bezüglich dieser Voraussetzung, die der Anmelder nicht fristgemäß behebt, führen gemäß Art. 45 Abs. 2 Buchst. b und Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 zur Zurückweisung der Anmeldung. 43 Art. 4 der Verordnung Nr. 2245/2002 erlaubt ausdrücklich die Einreichung mehrerer Ansichten desselben Geschmacksmusters. Es steht dem Anmelder frei, zu wählen, welche Abbildungen er einreicht und ob es sich bei den eingereichten Ansichten um Fotografien des tatsächlichen Gegenstands, technische Zeichnungen oder computergenerierte Wiedergaben handelt. Die eingereichten Ansichten können das Geschmacksmuster aus verschiedenen Blickwinkeln und Perspektiven, auch mit unterschiedlichen Maßstäben, darstellen. Im Hinblick auf das Erfordernis der Schlüssigkeit der Ansichten (siehe oben, Rn. 39) hat sich der Anmelder jedoch zu vergewissern, dass die Ansichten schlüssig sind, d. h., dass sie im Sinne eines einheitlichen Geschmacksmusters in Einklang zu bringen sind (siehe oben, Rn. 40) und daher eindeutig ein einzelnes Geschmacksmuster erkennen lassen. 44 Im Licht dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die im vorliegenden Fall eingereichten Ansichten schlüssig sind und somit eindeutig ein einzelnes Geschmacksmuster erkennen lassen. Beurteilung der Schlüssigkeit der Ansichten im vorliegenden Fall – Zum behaupteten Bestehen eines Grundsatzes der Auslegung zugunsten des Anmelders und des Inhabers eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters 45 Zunächst ist die Rüge der Klägerin zu prüfen, mit der sie im Wesentlichen einen Rechtsfehler geltend macht und wonach die Beschwerdekammer den Grundsatz einer für den Anmelder und den Inhaber eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters günstigen Auslegung hätte berücksichtigen müssen, dessen Existenz im Unionsrecht die Klägerin behauptet und der sich aus dem „Grundgedanken“ der Verordnung Nr. 6/2002 ergeben soll. 46 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass selbst unter der Annahme, dass der Prüfer im Eintragungsverfahren entschieden hätte, das angegriffene Geschmacksmuster einzutragen, diese Auffassung gegenüber der Beschwerdekammer im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung dieses Geschmacksmusters keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2017, GetränkedosenT‑9/15, EU:T:2017:386, Rn. 54). 47 Dies gilt auch dann, wenn der Prüfer im Rahmen der in Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehenen Prüfung bereits untersuchen muss, ob das Geschmacksmuster, das Gegenstand eines Schutzantrags ist, der Definition in Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung entspricht und daher aufgrund der Schlüssigkeit seiner Ansichten eine Einheitlichkeit aufweist, im Gegensatz zu den Schutzvoraussetzungen wie der Neuheit oder der Eigenart nach den Art. 4 bis 6 dieser Verordnung, die in diesem Rahmen nicht geprüft werden. 48 Außerdem ist hervorzuheben, dass keine Bestimmung in der Verordnung Nr. 6/2002 einen Grundsatz einer Auslegung zugunsten des Anmelders eines im Rahmen eines Prüfungsverfahrens eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder, wie im vorliegenden Fall, zugunsten des Inhabers eines solchen Geschmacksmusters im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens gebietet. 49 Der 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002, auf den sich die Klägerin beruft, besagt lediglich, dass ein grundlegendes Ziel dieser Verordnung darin besteht, dass das Verfahren zur Erlangung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für die Anmelder mit den geringstmöglichen Kosten und Schwierigkeiten verbunden ist, damit es sowohl für kleine und mittlere Unternehmen als auch für einzelne Entwerfer leicht zugänglich ist. Es ist festzustellen, dass der kostengünstige und benutzerfreundliche („user-friendly“) Charakter des Eintragungsverfahrens in keiner Weise der Frage vorgreift, ob es den Grundsatz einer für den Anmelder eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Rahmen eines Prüfungsverfahrens oder für den Inhaber eines solchen Geschmacksmusters im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens günstigen Auslegung gibt. 50 Da für ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 eine Vermutung der Rechtsgültigkeit in Verletzungsverfahren gilt, ist es im Gegenteil umso wichtiger, dass seine Gültigkeit im Rahmen der Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO und der in Art. 24 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Widerklagen vor den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten gemäß den in Art. 25 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Nichtigkeitsgründen und den in Art. 25 Abs. 2 bis 4 dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für ihre Geltendmachung konkret und streng beurteilt wird. 51 Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jedes Antrags auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in jedem Einzelfall streng sein, um eine ungerechtfertigte Aufrechterhaltung von Eintragungen zu verhindern. Die Aufrechterhaltung der Eintragung eines Geschmacksmusters hängt nämlich von objektiven und besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Geschmacksmuster nicht unter einen Nichtigkeitsgrund fällt (vgl. in diesem Sinne sowie entsprechend Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). 52 Daraus folgt, dass es im Rahmen eines Verfahrens zur Nichtigerklärung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters keinen Grundsatz einer Auslegung zugunsten des Inhabers dieses Geschmacksmusters gibt. 53 Folglich musste im vorliegenden Fall die Beschwerdekammer einen solchen Grundsatz einer Auslegung zugunsten der Klägerin als Inhaberin des angegriffenen Geschmacksmusters nicht berücksichtigen und konnte dies auch nicht tun. 54 Die Rüge der Klägerin, mit der im Wesentlichen ein Rechtsfehler in dieser Hinsicht geltend gemacht wird, ist daher zurückzuweisen. 55 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass es eindeutig möglich sei, ein einheitliches Geschmacksmuster in den Ansichten des angegriffenen Geschmacksmusters, die schlüssig seien, zu identifizieren. Die folgenden Rügen werden somit auf eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung durch die Beschwerdekammer gestützt. 56 Die beiden Annahmen bezüglich der Kombinationen der Ansichten, von denen die Beschwerdekammer ausgegangen ist, sind nacheinander zu prüfen. – Zur Annahme, dass die Ansichten 1.1 und 1.2 die Vorderseite und die Ansichten 1.3 und 1.4 die Rückseite des angefochtenen Geschmacksmusters zeigen 57 In den Rn. 34 bis 38 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die Annahme, dass die Ansichten 1.1 und 1.2 die Vorderseite und die Ansichten 1.3 und 1.4 die Rückseite zeigten, den Ausführungen des Streithelfers entspräche und „an sich logisch und den Lebenserfahrungen entsprechend zu sein“ scheine. So gäben zwei Ansichten, eine Aufsicht und eine in perspektivischer Ansicht, jeweils die Vorder- und Rückseite des Geschmacksmusters wieder. 58 Die unterschiedliche Wiedergabe der Schattierung lasse sich zwar aufgrund der unterschiedlichen Winkel erklären. Nicht erklären lasse sich jedoch, dass in der Ansicht 1.1 keine Linien bzw. Konturen vorhanden seien, diese in der Ansicht 1.2 aber sehr wohl sichtbar seien. Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen Detailansicht rechtes oberes Eck – Ansicht 1.1 Detailansicht rechtes oberes Eck – Ansicht 1.2 59 Gleiches gelte in Bezug auf die Ansichten 1.3 und 1.4. Während in der Ansicht 1.3 die Linien schwach erkennbar seien, seien diese in der Ansicht 1.4 deutlich zu erkennen. Sie seien sogar so deutlich zu erkennen, dass sie wie „gestrichelt“ wirkten. Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen Detailansicht rechtes oberes Eck – Ansicht 1.3 Detailansicht rechtes oberes Eck – Ansicht 1.4 60 In Bezug auf diese beiden Ansichten merkte die Beschwerdekammer an, dass die unterschiedliche Schattierung nicht allein durch die unterschiedliche Perspektive zu erklären sei. Aufgrund fehlender Lichtquellen könne sich dieser Unterschied nicht aus der Reflexion des Lichtes an der Oberfläche ergeben. 61 Die Beschwerdekammer kam zu dem Schluss, dass die Ansichten 1.1 und 1.2 sowie die Ansichten 1.3 und 1.4 daher nicht dasselbe Geschmacksmuster wiedergeben könnten, so dass das angegriffene Geschmacksmuster entgegen Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 in das Register eingetragen worden sei. 62 Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe einen Beurteilungsfehler begangen, indem sie davon ausgegangen sei, dass die Ansichten 1.1 und 1.2 die Vorderseite und die Ansichten 1.3 und 1.4 die Rückseite zeigten. Ihrer Auffassung nach legte die Beschwerdekammer diese Ansichten gerade so aus, dass dies „zwingend zur Nichtigkeit führ[e]“. 63 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass es logisch und der Lebenserfahrung zu entsprechen scheint, dass die Ansichten 1.1 und 1.2 die Vorderseite sowie die Ansichten 1.3 und 1.4 die Rückseite zeigen, und zwar jeweils mit einer Ansicht von oben und einer perspektivischen Ansicht (siehe oben, Rn. 40). 64 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass in den Ansichten 1.1 und 1.2 die Rahmenelemente der Bodenmarkierung eine ähnliche dunkle Farbe zeigen, während die Rahmenelemente in den Ansichten 1.3 und 1.4 hellere Farben haben. Auch die Wahl der Perspektive führt zu der Annahme, dass die Ansichten 1.1 und 1.2 die Vorderseite aus zwei unterschiedlichen Perspektiven einerseits und die Ansichten 1.3 und 1.4 die Rückseite aus diesen zwei Perspektiven andererseits zeigen sollen. Die Annahme der Klägerin, dass die Ansichten 1.2 und 1.4 jeweils aus einer identischen Perspektive heraus die Rückseite zeigten, ist weder logisch noch plausibel, weil sie nicht erklären kann, weshalb eine Seite aus derselben Perspektive zweimal wiedergegeben wird und die Ansichten 1.2 und 1.4 sich dennoch unterscheiden. 65 Außerdem ließe sich die unterschiedliche Farbgebung des jeweiligen inneren „Fensters“ in den Ansichten 1.1 und 1.2 sowie den Ansichten 1.3 und 1.4 zwar möglicherweise damit erklären, dass eine transparente Scheibe in diesem inneren Fenster der Bodenmarkierung erst durch eine perspektivische Ansicht von der Seite sichtbar wird. Nicht erklären lässt sich bei dieser ersten Annahme jedoch, dass die Ansicht 1.1 keine Konturlinien zwischen den Rahmenelementen aufweist. Diese Konturlinien sind in der Ansicht 1.2 jedoch deutlich sichtbar. Die Ansichten 1.1 und 1.2 weisen daher einen unauflösbaren Widerspruch auf. Ansicht 1.1 Ansicht 1.2 Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen 66 Diese Feststellung trifft auch auf die Ansichten 1.3 und 1.4 zu. Während in der Ansicht 1.3 die Konturlinien auf der rechten Seite sowohl im vorderen Bereich als auch im hinteren Bereich kaum zu erkennen sind, sind sie in der Ansicht 1.4 deutlich zu erkennen und setzen sich über die gesamte Länge der seitlichen Rahmenelemente sowie im innenseitigen Bereich des oberen und unteren Rahmenelements fort. Bei der Ansicht 1.4 wird das innere Fenster deutlich durch Konturlinien umrahmt. Die Ansichten 1.3 und 1.4 weisen daher einen unauflösbaren Widerspruch auf. Ansicht 1.3 Ansicht 1.4 Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen 67 Darüber hinaus ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass die unterschiedliche Schattierung in den Ansichten 1.3 und 1.4 sich mangels Lichtquelle nicht allein durch die unterschiedlich gewählte Perspektive einer schrägen Seitenansicht in der Ansicht 1.3 sowie einer Aufsicht in der Ansicht 1.4 erklären lassen. Selbst wenn eine unterschiedliche Ausleuchtung unterstellt wird, ist der unterschiedliche Farbverlauf bei der Ansicht 1.3 von einem hellen Grau links unten zu einem dunkler werdenden Grau nach oben rechts und bei der Ansicht 1.4 ein Verlauf von einem hellen Grau im gesamten oberen Bereich zu einem dunkler werdenden Grau im unteren Bereich nicht zu erklären. Die Klägerin vermag nicht zu erklären, welche Position die vermeintliche Lichtquelle haben soll. Die Ansichten 1.3 und 1.4 weisen daher einen unauflösbaren Widerspruch auf. 68 Schließlich geht die in Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung der Klägerin, dass die Ansichten 1.2, 1.3 und 1.4 auf der Rückseite abnehmbare Blätter für den Aufkleber der Bodenmarkierung gemeinsam hätten, die bei der Ansicht 1.1 nicht sichtbar seien, nicht klar aus den bei der Anmeldung eingereichten Ansichten hervor, wie dies nach der oben in Rn. 34 angeführten Rechtsprechung verlangt wird, und kann daher keinen Erfolg haben. 69 Die Beschwerdekammer hat daher in den Rn. 34 bis 38 der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Einheitlichkeit der Darstellungen des angegriffenen Geschmacksmusters ausgehend von der Annahme geprüft, dass die Ansichten 1.1 und 1.2 die Vorderseite dieses Geschmacksmusters und die Ansichten 1.3 und 1.4 dessen Rückseite zeigten, und festgestellt, dass diese Ansichten unlösbare Widersprüche aufwiesen. 70 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Ansichten 1.1 und 1.2 sowie die Ansichten 1.3 und 1.4 kein einheitliches Geschmacksmuster zeigen und das angegriffene Geschmacksmuster daher entgegen Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 in das Register des EUIPO eingetragen wurde. 71 Der Vollständigkeit halber hält es das Gericht für zweckmäßig, auch die Beurteilungen der Beschwerdekammer zur zweiten Annahme in Bezug auf die Kombination der Ansichten zu prüfen, da diese von der Klägerin als für sie günstiger geltend gemacht wird. – Zur Annahme, dass die Ansicht 1.1 die Vorderseite und die Ansichten 1.2, 1.3 und 1.4 die Rückseite des angefochtenen Geschmacksmusters zeigen 72 In den Rn. 39 bis 44 der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Nichtigkeitsabteilung und die Klägerin davon ausgingen, dass die Ansicht 1.1 die Vorderseite und die Ansichten 1.2, 1.3 und 1.4 die Rückseite zeigten. Sie entschied daher, die Beschwerde auch aufgrund dieser Prämisse zu prüfen, auch wenn nichts den zwingenden Schluss zulasse, dass diese Interpretation des angegriffenen Geschmacksmusters die einzig richtige sei. 73 Zunächst stellte die Beschwerdekammer fest, dass es sich bei den Ansichten 1.2 und 1.4 um Abbildungen von oben (Aufsichten) handele, und merkte an, dass es irrelevant sei, ob es sich um die Vorder- oder die Rückseite der Bodenmarkierung handele. Entgegen der Annahme der Nichtigkeitsabteilung und der Klägerin könnten die unterschiedlichen Schattierungen nicht auf unterschiedliche Lichtverhältnisse aufgrund des Aufnahmewinkels zurückgeführt werden; beide Aufnahmen seien von oben gemacht. Die Ansicht 1.3 gebe das Geschmacksmuster in einer weiteren Schattierung wieder, die nicht zwingend auf den Winkel zurückzuführen sei. Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen Detailansicht rechtes oberes Eck – Ansicht 1.2 Detailansicht rechtes oberes Eck – Ansicht 1.3 Detailansicht rechtes oberes Eck – Ansicht 1.4 74 In diesem Zusammenhang stellte die Beschwerdekammer fest, dass keine Lichtquelle vorhanden sei, die eine unterschiedliche Wiedergabe ein und derselben Farbe verhindern würde. Somit ergebe sich, dass in diesen drei Abbildungen drei unterschiedliche Schattierungen verwendet worden seien. 75 Sodann stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Linien in den Ansichten 1.2 und 1.4 unterschiedlich gestaltet seien. Während die Linie in der Ansicht 1.2 durchgehend sei, sei sie in der Ansicht 1.4 gepunktet. Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen Detailansicht rechtes oberes Eck – Ansicht 1.2 Detailansicht rechtes oberes Eck – Ansicht 1.4 76 Darüber hinaus wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass in den Ansichten 1.2 und 1.4 die Linien alle die gleiche Tiefe aufwiesen. Dies sei jedoch in Ansicht 1.3, bei der die Linien an den linken Ecken stärker zu sehen seien als jene an den rechten Ecken, nicht der Fall. Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen Ansicht 1.3 77 Nach Auffassung der Beschwerdekammer könnten, sofern Linien bzw. Konturen in einer perspektivischen Ansicht wiedergegeben würden, unter Umständen jene Linien bzw. Konturen, die weiter entfernt seien, schwächer sichtbar sein. Somit bestehe auch hier ein unauflösbarer Widerspruch. 78 Schließlich befand die Beschwerdekammer für nicht schlüssig, wieso in der Ansicht 1.3 der Innenraum dunkel schattiert sei, während in den Ansichten 1.2 und 1.4, die das angegriffene Geschmacksmuster ebenfalls von der Rückseite zeigten, der Innenraum durchsichtig oder weiß erscheine. 79 Die Beschwerdekammer kam zu dem Schluss, dass die Ansichten 1.2, 1.3 und 1.4 daher nicht dasselbe Geschmacksmuster wiedergeben könnten, so dass das angegriffene Geschmacksmuster entgegen Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 in das Register eingetragen worden sei. 80 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich die zweite Annahme zur Kombination der Ansichten, auf die sich die Klägerin als für sie günstiger beruft, nach der Lebenserfahrung als wenig logisch oder plausibel erweist. Abgesehen von besonderen, nicht nachgewiesenen und im vorliegenden Fall fehlenden Umständen erscheint es nämlich unlogisch und unplausibel, eine einzige Ansicht der Vorderseite und drei Ansichten der Rückseite zu zeigen. 81 Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, dass ein Grundsatz einer für den Anmelder günstigen Auslegung bei der Eintragung eines Geschmacksmusters verlange, dass die Dienststellen des EUIPO bei der Prüfung möglicher Kombinationen der Ansichten davon ausgehen müssten, dass dieser Anmelder eine gültige und nicht sinnlose Anmeldung habe einreichen wollen (siehe oben, Rn. 25), ist erstens daran zu erinnern, dass es im Rahmen eines Verfahrens zur Nichtigerklärung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters keinen Grundsatz einer für den Inhaber dieses Geschmacksmusters günstigen Auslegung gibt (siehe oben, Rn. 52), und zweitens, dass diese Dienststellen nicht verpflichtet sind, alle möglichen Kombinationen zwischen den vom Anmelder bei der Anmeldung vorgelegten Ansichten in Betracht zu ziehen, sondern nur die Kombinationen, die im Hinblick auf die allgemeine Erfahrung logisch und plausibel erscheinen (siehe oben, Rn. 40). 82 Im vorliegenden Fall waren die Dienststellen des EUIPO daher nicht verpflichtet, diese zweite Annahme einer Kombination der Ansichten in Betracht zu ziehen. 83 Jedenfalls führt aber auch diese zweite Annahme zu unauflösbaren Widersprüchen zwischen den Ansichten, und das Vorbringen der Klägerin ist aus den nachstehenden Gründen ebenfalls zurückzuweisen. 84 Erstens macht die Klägerin geltend, die zweite Annahme der Beschwerdekammer, wonach die Ansicht 1.1 die Vorderseite und die Ansichten 1.2, 1.3 und 1.4 die Rückseite zeige, sei zwar richtig, führe aber nicht zu einem unauflösbaren Widerspruch zwischen diesen Ansichten. Weder aufgrund der Schattierungen der Ansichten 1.2, 1.3 und 1.4 noch wegen einer angeblich fehlenden Lichtquelle oder wegen Lichteffekten bestehe irgendein unauflösbarer Widerspruch. Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, es habe eine virtuelle Lichtquelle gegeben. 85 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin keinen Beweis dafür vorgelegt hat, dass es in einer virtuellen Umgebung immer eine Lichtquelle geben müsse, die entsprechende Effekte erzeugen könne. Mangels eines Beweises des Gegenteils ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass es keine Lichtquelle gab. Deshalb hatte die Beschwerdekammer ausgeschlossen, dass die Unterschiede in der Schattierung und Helligkeit der Umrahmung (Ansichten 1.2, 1.3 und 1.4 in der zweiten Annahme) mit einem Lichteffekt oder anderen Aufnahmepositionen oder ‑winkeln erklärt werden könnten. 86 Sodann ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die Unterschiede in der Schattierung nicht auf verschiedene Lichtverhältnisse aufgrund des Aufnahmewinkels zurückgeführt werden können, da die Ansichten 1.2 und 1.4 beide von oben (gleicher Aufnahmewinkel) gemacht wurden, während die Ansicht 1.3 das Geschmacksmuster in einer weiteren Schattierung mit einem dunkleren Innenraum wiedergibt, die nicht auf den Aufnahmewinkel zurückzuführen ist. In der Annahme, dass diese beiden Ansichten die Rückseite zeigen, geben die Ansichten 1.2 und 1.4 also dieselbe Perspektive (Aufsicht) wieder, während die Ansicht 1.3 das Geschmacksmuster von der Seite leicht schräg wiedergibt. Darüber hinaus stellt die Beschwerdekammer zu Recht und von der Klägerin unbestritten fest, dass die Ansichten 1.2, 1.3 und 1.4 jeweils unterschiedliche Farbgestaltungen der Rahmenelemente aufweisen. Ansicht 1.3 Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen Ansicht 1.2 Ansicht 1.4 Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen 87 Außerdem ist festzustellen, dass die Rahmenelemente zwar in den Ansichten 1.2, 1.3 und 1.4 verschiedene Schattierungen oder Farben aufweisen, das durchsichtige Innenfenster in den Ansichten 1.2 und 1.4 aber identisch, nämlich in Weiß, wiedergegeben wird. Die Klägerin vermag diesen Widerspruch nicht zu erklären. Ihren Ausführungen nach beruhen die unterschiedlichen Schattierungen der Rahmenelemente auf der unterschiedlichen Position einer vermeintlichen Lichtquelle. Dies hätte jedoch zur Folge, dass auch das transparente innere Fenster unterschiedliche Schattierungen aufweisen müsste. Insbesondere bei der Ansicht 1.4 müsste eine Beleuchtung von oben zu einer Reflexion auf der transparenten inneren Scheibe führen, die bei der gewählten Darstellungsform mittels Computerzeichnung zu einer dunkleren Schattierung dieser Scheibe hätte führen müssen. 88 Durch unterschiedliche Lichtquellen, unterstellt, es hätte sie gegeben, lässt sich also nicht erklären, wieso die transparente Scheibe im Inneren des angegriffenen Geschmacksmusters bei den Ansichten 1.2 und 1.4 identisch in Weiß dargestellt wird und eine unterschiedliche Lichtquelle nicht zu einer unterschiedlichen Stärke der Konturlinien geführt hat, die bei den Ansichten 1.2 und 1.4 gleich stark ausgeprägt sind. 89 Aus den Beurteilungen in den Rn. 37 und 40 der angefochtenen Entscheidung (vgl. oben, Rn. 60 und 74) ergibt sich, dass die Beschwerdekammer die Unterschiede nicht als unauflösbare oder unüberwindliche Widersprüche eingestuft hätte, wenn sie über den geringsten Anhaltspunkt verfügt hätte, der die Annahme zuließe, dass diese Abweichungen bloße Lichteffekte darstellten. Dies gilt selbst dann, wenn geringfügige Abweichungen zwischen den Ansichten der Feststellung der Einheitlichkeit eines Geschmacksmusters nicht entgegenstehen, soweit diese Ansichten gleichwohl im Sinne eines einheitlichen Geschmacksmusters miteinander in Einklang gebracht werden können (siehe oben, Rn. 40). Im vorliegenden Fall ist eine solche Feststellung der Einheitlichkeit jedoch dadurch ausgeschlossen, dass die Beschwerdekammer festgestellt hat, dass es keine Lichtquelle gab. 90 Folglich ist die Feststellung der Beschwerdekammer zu bestätigen, dass die unterschiedlichen Schattierungen der Ansichten 1.2, 1.3 und 1.4 nicht auf eine – gegebenenfalls virtuelle – Lichtquelle zurückgeführt werden dürfen, sondern dass in diesen Ansichten drei unterschiedliche Grauschattierungen verwendet wurden. 91 Diese Feststellung wird durch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt. 92 So ist festzustellen, dass die in der Klageschrift gezeigten Drucker nicht mit der im angegriffenen Geschmacksmuster wiedergegebenen flachen Bodenmarkierung vergleichbar sind. Diese Drucker weisen eine stark strukturierte Oberfläche auf, während die Bodenmarkierung nur eine geringe Höhe aufweist, so dass ein unterschiedlicher Lichteinfall nicht die in den Ansichten 1.2, 1.3 und 1.4 gezeigte Auswirkung haben könnte. 93 Auch der von der Klägerin vorgetragene Vergleich des angegriffenen Geschmacksmusters mit den fotografischen Ansichten eines Displays ist irrelevant. Bei einer Fotografie wissen die Fachkreise nämlich, dass sich Unterschiede wie die Spiegelung der verwendeten Lichtquelle unmittelbar aus der gewählten Darstellungsform ergeben. Bei einer Computergrafik wissen diese Kreise dagegen auch, dass für ihre Erstellung keine Lichtquelle erforderlich ist und dass im Gegensatz zu einer Fotografie eine solche Computergrafik keine Belichtung braucht. Insoweit entbehrt das Vorbringen der Klägerin, dass die unterschiedlichen Schattierungen in den Ansichten 1.2, 1.3 und 1.4 im Wesentlichen auf unterschiedliche Lichtquellen zurückzuführen seien, jeder Grundlage. 94 Folglich besteht ein unauflösbarer Widerspruch aufgrund der Unterschiede in den Schattierungen und der Helligkeit in den Ansichten 1.2, 1.3 und 1.4. 95 Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die Konturlinien in den Ansichten 1.2 und 1.4 zu keinem unauflösbaren Widerspruch führten und dass ein einzelnes Erzeugnis erkennbar sei. 96 Hierzu ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die Konturlinien in den Ansichten 1.2 und 1.4 unterschiedlich gestaltet sind. Während nämlich die Linie in der Ansicht 1.2 durchgehend ist, ist sie in Ansicht 1.4 gepunktet. Ansicht 1.2 Ansicht 1.4 Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen 97 Ferner ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die Konturlinien in den Ansichten 1.2 und 1.4 gleich stark sichtbar sind. Dies ist dagegen nicht der Fall bei der Ansicht 1.3, bei der die Konturlinien an den linken Ecken stärker zu erkennen sind als jene an den rechten Ecken. Ansicht 1.3 Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen 98 Selbst wenn berücksichtigt wird, dass weiter entfernte Konturlinien aufgrund der Entfernung möglicherweise weniger sichtbar sind, lässt sich dies mit den in der Ansicht 1.3 gezeigten Konturlinien nicht in Einklang bringen. Denn die aus der Sicht des Betrachters am nächsten liegende Konturlinie unten rechts ist weniger ausgeprägt als die vom Betrachter am weitesten entfernte Konturlinie oben links. 99 Somit ist festzustellen, dass die Konturlinien bei den Ansichten 1.2, 1.3 und 1.4 jeweils Unterschiede aufweisen, die sich weder durch eine unterschiedliche Perspektive noch durch einen unterschiedlichen Lichteinfall erklären lassen. 100 Diese Feststellungen können durch das Vorbringen der Klägerin zu den „zur Veranschaulichung“ vorgelegten Fotografien des Originalerzeugnisses oder tatsächlich vertriebenen Erzeugnisses nicht in Frage gestellt werden. 101 Abgesehen davon, dass die Unterlagen in Anlage A7 zur Klageschrift unzulässig sind (siehe oben, Rn. 19 bis 22), ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung eines Geschmacksmusters auf der Grundlage der im Register eingetragenen Wiedergabe, d. h. der bei der Anmeldung eingereichten Ansichten, zu erfolgen hat. Die Ausführungen der Klägerin können daher nur berücksichtigt werden, wenn sie sich aus der Wiedergabe des Geschmacksmusters ergeben (siehe oben, Rn. 34). 102 Daher kann im vorliegenden Fall das Vorbringen der Klägerin, wonach das angegriffene Geschmacksmuster transparente Klebestreifen auf den hinteren Rahmenelementen einer Bodenmarkierung aufweise und die unterschiedliche Stärke der Konturlinien auf diese transparenten Klebestreifen zurückzuführen sei, nicht berücksichtigt werden, da sich dies nicht aus der Wiedergabe des angegriffenen Geschmacksmusters ergibt. Die behaupteten Klebestreifen erscheinen nämlich auf keiner der vier Ansichten dieses Geschmacksmusters. Es gibt auch keine Beschreibung, die eine solche Annahme stützen könnte. Dass die Konturlinien auf Klebestreifen auf den Rahmenelementen des Geschmacksmusters zurückzuführen sein sollen, ist somit in keiner Weise erkennbar, so dass dieses Vorbringen keinen Erfolg haben kann. 103 Außerdem trifft es zwar zu, dass die tatsächlich vertriebenen Erzeugnisse, die einem Geschmacksmuster entsprechen, bei der Beurteilung des Gesamteindrucks berücksichtigt werden können, doch darf dies nicht als Grundlage für die Beurteilung des Gesamteindrucks dienen, sondern nur dazu, eine Beurteilung zu bestätigen, die auf den im Register eingetragenen Wiedergaben beruht. Der Vergleich mit den tatsächlich vertriebenen Erzeugnissen kann nämlich nur zur Veranschaulichung verwendet werden, um die bereits getroffenen Schlussfolgerungen zu bestätigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C‑281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 74). 104 Schließlich geht es im vorliegenden Fall nicht darum, zu beurteilen, ob zwei einander gegenüberstehende Geschmacksmuster beim informierten Benutzer unter Berücksichtigung der tatsächlich vertriebenen Erzeugnisse denselben Gesamteindruck hervorrufen, sondern darum, auf der Grundlage der im Register eingetragenen Wiedergabe zu bestimmen, ob ein Geschmacksmuster Einheitlichkeit aufweist bzw. einheitlich ist. Die unauflösbaren Widersprüche zwischen den hinterlegten Ansichten können daher nicht durch einen Vergleich mit angeblich tatsächlich vertriebenen Erzeugnissen überwunden werden. 105 Hieraus folgt, dass aufgrund der Konturlinien in den Ansichten 1.2 und 1.4 einerseits und in der Ansicht 1.3 andererseits sowie zwischen den Ansichten 1.2 und 1.4 selbst ein unauflösbarer Widerspruch besteht. 106 Drittens macht die Klägerin geltend, dass kein unauflösbarer Widerspruch hinsichtlich der „Tiefe“ der Konturlinien in den Ansichten 1.2 und 1.4 im Vergleich zu der Ansicht 1.3 bestehe. Die Beschwerdekammer hätte anerkennen müssen, dass sich die Abweichung leicht mit der perspektivischen Darstellung erklären lasse. 107 Hierzu ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass, während die Konturlinien in den Ansichten 1.2 und 1.4 alle die gleiche Tiefe aufweisen, dies in der Ansicht 1.3 nicht der Fall ist. In dieser sind die Linien an den linken Ecken stärker zu sehen als an den rechten Ecken. 108 Es ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin eine unterschiedliche Tiefe der Konturlinien aufgrund der Perspektive und des Lichteinfalls jedenfalls in der Ansicht 1.4 nicht zu erkennen ist. In der Ansicht 1.4 sind die Konturlinien durchweg gleich ausgeprägt, was bei einem Lichteinfall von oben nicht der Fall sein dürfte. Die Klägerin vermag diesen Widerspruch nicht zu erklären. 109 Folglich besteht ein unauflösbarer Widerspruch in Bezug auf die „Tiefe“ der Konturlinien in den Ansichten 1.2 und 1.4 einerseits und in der Ansicht 1.3 andererseits. 110 Viertens besteht nach Auffassung der Klägerin kein unauflösbarer Widerspruch wegen der Schattierungen des jeweiligen inneren „Fensters“ in den Ansichten 1.2 und 1.4 im Vergleich zu der Ansicht 1.3. Diese Unterschiede seien unterschiedlichen Lichteffekten geschuldet und hätten keinen Einfluss auf die Form und die Gestalt des Erzeugnisses. 111 Hierzu ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass nicht schlüssig ist, weshalb in der Ansicht 1.3 das innere Fenster dunkel schattiert ist, während in den Ansichten 1.2 und 1.4, die ebenfalls die Rückseite des Geschmacksmusters zeigen sollen, das innere Fenster durchsichtig bzw. weiß erscheint. Die Ansichten 1.2, 1.3 und 1.4 können daher nicht dasselbe Geschmacksmuster wiedergeben. 112 Folglich besteht aufgrund der Schattierungen des inneren Fensters in den Ansichten 1.2 und 1.4 einerseits und in der Ansicht 1.3 andererseits ein unauflösbarer Widerspruch. 113 Im Übrigen vermag die Klägerin auch nicht zu erklären, warum die Umrahmung des inneren Fensters, die nach außen hin durch die Konturlinien begrenzt wird, in der Ansicht 1.4 stärker ausgeprägt ist als in der Ansicht 1.2. Dies kann bei identischer Perspektive nicht mit einem angeblich unterschiedlichen Lichteinfall erklärt werden. 114 Folglich besteht aufgrund der Schattierungen des Rahmens zwischen den Ansichten 1.2 und 1.4 ein unauflösbarer Widerspruch. 115 Die Beschwerdekammer hat daher in den Rn. 39 bis 44 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass, selbst wenn der Annahme der Klägerin gefolgt würde, wonach die Ansicht 1.1 die Vorderseite und die Ansichten 1.2, 1.3 und 1.4 die Rückseite des angegriffenen Geschmacksmusters zeigten, unauflösbare Widersprüche zwischen den Ansichten bestehen und diese damit nicht ein einheitliches Geschmacksmuster wiedergeben. 116 Somit ist selbst unter der zweiten Annahme, die die Klägerin als für sie günstiger geltend macht, festzustellen, dass es weder eine Schlüssigkeit der Ansichten noch eine Einheitlichkeit des angegriffenen Geschmacksmusters gibt. 117 Die verschiedenen Rügen, mit denen eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung geltend gemacht wird, sind daher zurückzuweisen. Schlussfolgerungen zur Klage 118 In den Rn. 25, 45 und 46 der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer fest, dass sich unter den beiden geprüften Annahmen ergebe, dass das angegriffene Geschmacksmuster entgegen Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 in das Register eingetragen worden sei. Sie bemerkte, dass weitere Kombinationen zwischen Vorder- und Rückseite denkbar seien, doch würden diese stets zu den bereits dargelegten Widersprüchen führen. Sie stellte daher fest, dass die eingereichten Ansichten nicht schlüssig seien und mindestens zwei unterschiedliche Geschmacksmuster zeigten. In diesem Zusammenhang merkte sie ferner an, dass das Nichtigkeitsverfahren dazu diene, etwaige Fehler des Eintragungsverfahrens zu beheben, so dass der damaligen Entscheidung des Prüfers aufgrund der oben genannten Gründe keine Bedeutung zukomme. 119 In den Rn. 47 und 48 der angefochtenen Entscheidung führte die Beschwerdekammer aus, dass, da das angegriffene Geschmacksmuster gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 für nichtig zu erklären sei, eine Prüfung, ob dem angegriffenen Geschmacksmuster auch die Eigenart oder Neuheit nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit den Art. 4 bis 6 dieser Verordnung fehle, nicht möglich sei. Sie kam zu dem Ergebnis, dass das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig zu erklären sei. 120 Im Licht der oben in den Rn. 45 bis 117 vorgenommenen Beurteilungen ist festzustellen, dass die Klägerin nichts vorgetragen hat, was die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, insbesondere der Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer, in Frage stellen könnte. 121 Daher ist der einzige Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen. 122 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Kosten 123 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. 124 Im vorliegenden Fall hat der Streithelfer beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Das EUIPO hat ebenfalls einen entsprechenden Antrag gestellt, allerdings nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. 125 Da die Klägerin unterlegen ist und eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO und des Streithelfers ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des EUIPO und des Streithelfers aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Orgatex GmbH & Co. KG trägt die Kosten. Costeira Kancheva Tichy-Fisslberger Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Oktober 2024. Der Kanzler V. Di Bucci Der Präsident S. Papasavvas Inhalt Vorgeschichte des Rechtsstreits Anträge der Parteien Rechtliche Würdigung Zur Zulässigkeit der Klage Zur Zulässigkeit der erstmals vor dem Gericht vorgelegten Beweisstücke Zur Begründetheit des einzigen Klagegrundes Rahmen der Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung Beurteilung der Schlüssigkeit der Ansichten im vorliegenden Fall – Zum behaupteten Bestehen eines Grundsatzes der Auslegung zugunsten des Anmelders und des Inhabers eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters – Zur Annahme, dass die Ansichten 1.1 und 1.2 die Vorderseite und die Ansichten 1.3 und 1.4 die Rückseite des angefochtenen Geschmacksmusters zeigen – Zur Annahme, dass die Ansicht 1.1 die Vorderseite und die Ansichten 1.2, 1.3 und 1.4 die Rückseite des angefochtenen Geschmacksmusters zeigen Schlussfolgerungen zur Klage Kosten ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
