EuG · T-623/22 · 19.11.2025 · ECLI:EU:T:2025:1035
URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer) 19. November 2025 ( *1 ) „Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente der EMA betreffend den Covid-19-mRNA‑Impfstoff Comirnaty – Bedingte Zulassung – Spezifische Auflagen – Antworten des Zulassungsinhabers an die EMA – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Übermittlung von teilweise geschwärzten Dokumenten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Zulässigkeit – Rechtsschutzinteresse – Berichtigungsentscheidung – Wegfall des Streitgegenstands – Erledigung – Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Nach einem Cyberangriff über das Internet verbreitetes Dokument – Überwiegendes öffentliches Interesse“ In der Rechtssache T‑623/22, SD, vertreten durch Rechtsanwältin A. Steindl, Kläger, gegen Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA), vertreten durch F. Behre, G. Gavriilidou und H. Kerrals als Bevollmächtigte, Beklagte, unterstützt durch BioNTech SE mit Sitz in Mainz (Deutschland), BioNTech Manufacturing GmbH mit Sitz in Mainz, BioNTech Manufacturing Marburg GmbH mit Sitz in Marburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt P. Bogaert, Rechtsanwältin K. Ewert und B. Kelly, Solicitor, Streithelferinnen, erlässt DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer), zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos, des Richters J. Schwarcz sowie der Richterinnen N. Półtorak, I. Reine (Berichterstatterin) und T. Pynnä, Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, aufgrund des am 25. Oktober 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Beweisangebots des Klägers und der am 8. Februar 2024 eingegangenen Stellungnahmen der EMA und der Streithelferinnen zu diesem Beweisangebot, aufgrund des Beschlusses vom 29. Mai 2024, mit dem das Gericht der EMA im Rahmen einer Beweisaufnahme aufgegeben hat, die Dokumente, zu denen sie den Zugang teilweise verweigert hatte, vollständig vorzulegen, und der Vorlage dieser Dokumente durch die EMA am 14. Juni 2024, auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2025 folgendes Urteil 1 Mit seiner auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt der Kläger, SD, die Nichtigerklärung der im Schreiben EMA/254928/2022 der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) vom 21. Juli 2022 enthaltenen Entscheidung, mit der diese den Zugang zu bestimmten Dokumenten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) beantragt worden waren, teilweise verweigert hat (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). I. Vorgeschichte des Rechtsstreits 2 Am 21. Dezember 2020 erließ die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss C(2020) 9598 final über die Erteilung einer bedingten Zulassung für das Humanarzneimittel „Comirnaty – COVID-19-mRNA‑Impfstoff (Nukleosid-modifiziert)“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese Zulassung wurde der BioNTech Manufacturing GmbH (im Folgenden: BioNTech) vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter besonderer Verpflichtungen im Sinne von Art. 14-a Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004, L 136, S. 1) bzw. der Erfüllung spezifischer Auflagen im Sinne von Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 507/2006 der Kommission vom 29. März 2006 über die bedingte Zulassung von Humanarzneimitteln, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen (ABl. 2006, L 92, S. 6) erteilt. 3 Diese besonderen Verpflichtungen waren in Anhang II des oben in Rn. 2 genannten Durchführungsbeschlusses über die Erteilung einer bedingten Zulassung festgelegt. Die erste dieser Verpflichtungen sah vor, dass die Inhaberin der bedingten Zulassung zusätzliche Daten bereitstellen müsse, um die Charakterisierung des betreffenden Wirkstoffs und des betreffenden Endprodukts zu vervollständigen. 4 Am 28. Dezember 2021 stellte der Kläger bei der EMA einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten, den er durch E‑Mails vom 24. Januar und 2. März 2022 ergänzte. Sein Antrag bezog sich insbesondere auf Teil (a) der ersten spezifischen Auflage (im Folgenden: SO1[a]), wie er auf S. 5 des Öffentlichen Beurteilungsberichts der EMA über die jährliche Verlängerung der bedingten Zulassung vom 14. Oktober 2021 (Referenznummer EMA/596333/2021) (im Folgenden: Beurteilungsbericht vom 14. Oktober 2021) festgelegt ist. Dieser Antrag wurde von der EMA unter der Referenznummer ASK-103611 registriert. 5 In Beantwortung des Zugangsantrags des Klägers gab die EMA an, sie habe u. a. die folgenden drei Dokumente identifiziert: erstens „Responses to specific obligation“ (Antworten auf spezifische Auflagen), zweitens „Response to EMA request for supplementary information dated 22 September 2021 – query 1“ (Antwort auf das Ersuchen der EMA um zusätzliche Informationen vom 22. September 2021 – Anfrage 1) und drittens „Section 3.2.S.3.1. Elucidation of structure and other characteristics“ (Abschnitt 3.2.S.3.1. Aufklärung der Struktur und anderer Merkmale) (im Folgenden zusammen: streitgegenständliche Dokumente). 6 Am 8. März 2022 konsultierte die EMA gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 und dem Dokument EMA/729522/2016 vom 4. Oktober 2018 mit der Überschrift „European Medicines Agency policy on access to documents“ (Politik der EMA hinsichtlich des Zugangs zu Dokumenten) BioNTech betreffend die Verbreitung der streitgegenständlichen Dokumente. 7 Am 8. April 2022 teilte die EMA dem Kläger mit, dass ihm ein teilweiser Zugang zu den streitgegenständlichen Dokumenten gewährt werde (im Folgenden: ursprüngliche Zugangsentscheidung). 8 Am selben Tag sandte der Kläger eine Nachricht an die EMA, in der er ausführte, die ursprüngliche Zugangsentscheidung anfechten zu wollen, soweit ihm damit nur teilweiser Zugang zu den streitgegenständlichen Dokumenten gewährt werde. 9 Nachdem sie BioNTech ihre entsprechende Absicht mitgeteilt hatte, übermittelte die EMA dem Kläger am 29. April 2022 die streitgegenständlichen Dokumente, deren Inhalt teilweise geschwärzt worden war. 10 Am 4. Mai 2022 bestätigte der Kläger auf Rückfrage der EMA per E‑Mail vom selben Tag, dass er die ursprüngliche Zugangsentscheidung nach wie vor anfechten wolle und forderte die vollständige Offenlegung der streitgegenständlichen Dokumente. 11 Mit Schreiben vom 21. Juli 2022, das die angefochtene Entscheidung enthält und dem Kläger am darauffolgenden Tag über die Eudralink-Plattform zugestellt wurde, teilte die EMA dem Kläger mit, dass ihm nach Überprüfung der ursprünglichen Zugangsentscheidung ein umfassenderer Zugang zu den streitgegenständlichen Dokumenten gewährt werden könne. Sie wies jedoch darauf hin, dass eine teilweise Schwärzung des Inhalts dieser Dokumente weiterhin erforderlich sei, um die geschäftlichen Interessen von BioNTech zu schützen. 12 Nachdem sie BioNTech ihre entsprechende Absicht mitgeteilt hatte, übermittelte die EMA dem Kläger am 8. August 2022 die teilweise geschwärzten streitgegenständlichen Dokumente über die Eudralink-Plattform. Der Kläger erlangte davon am darauffolgenden Tag Kenntnis. II. Sachverhalt nach Klageerhebung 13 Am 25. Oktober 2023 hat der Kläger in seiner Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz der Streithelferinnen – BioNTech SE, BioNTech und BioNTech Manufacturing Marburg GmbH – dem Gericht mitgeteilt, dass er per Zufall bei Internetrecherchen Informationen gefunden habe, die den geschwärzten Daten in den streitgegenständlichen Dokumenten vermutlich ähnlich seien. Zum einen hat er auf den EMA-Bericht mit der Referenznummer EMA/CHMP/448917/2021 verwiesen und zum anderen auf ein als vertraulich gekennzeichnetes 152-seitiges Dokument, das von Pfizer und BioNTech stamme und dessen Inhalt weitgehend mit den in den streitgegenständlichen Dokumenten geschwärzten Passagen vergleichbar sei. Mit gesondertem Schriftsatz, der am 28. November 2023 eingegangen ist, hat der Kläger diese beiden Dokumente gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts erneut als Beweisangebote vorgelegt. 14 In ihrer Stellungnahme zu den vom Kläger vorgelegten neuen Beweisen hat die EMA bestätigt, dass das Dokument mit der Referenznummer EMA/CHMP/448917/2021 einem Beurteilungsbericht entspreche, den sie am 14. Juli 2022 im Anschluss an einen von einem Dritten auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellten Antrag auf Zugang zu Dokumenten offengelegt habe (im Folgenden: am 14. Juli 2022 offengelegter EMA-Bericht). 15 Mit Schreiben vom 7. Februar 2024, das die Referenznummer EMA/55289/2024 trägt und dem Kläger am selben Tag per E‑Mail zugestellt worden ist, hat die EMA dem Kläger ihre Entscheidung mitgeteilt, die angefochtene Entscheidung zu berichtigen (im Folgenden: Berichtigungsentscheidung). Die EMA hat in dieser Entscheidung eingeräumt, dass sie aufgrund eines menschlichen Fehlers in den streitgegenständlichen Dokumenten Passagen geschwärzt habe, obwohl diese bereits am 14. Juli 2022 im Zusammenhang mit einem anderen, oben in Rn. 14 angeführten Zugangsantrag offengelegt worden seien, und sich daher bereit erklärt, diese Informationen offenzulegen. Die Schwärzungen der übrigen Informationen hat die EMA hingegen aufrechterhalten, und zwar aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründen. III. Anträge der Parteien 16 Der Kläger beantragt, – die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; – der EMA sämtliche Kosten aufzuerlegen bzw., falls die Klage abgewiesen wird, ihr gemäß Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung aus Gründen der Billigkeit ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. 17 Die EMA, unterstützt durch die Streithelferinnen, beantragt, – die Klage abzuweisen; – dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. IV. Entscheidungsgründe A. Zur Zulässigkeit 1. Zur Einhaltung der Klagefrist 18 Wie aus obigen Rn. 11 und 12 hervorgeht, wurden die streitgegenständlichen Dokumente dem Kläger nicht gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung übermittelt. Insoweit ist die EMA wie der Kläger der Ansicht, dass die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Klagefrist mit der Übermittlung der streitgegenständlichen Dokumente zu laufen begonnen habe. 19 Nach Art. 263 Abs. 6 und Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV ist für die Bestimmung des Beginns der Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage bzw. Anfechtungsklage der Zeitpunkt der Mitteilung bzw. Bekanntgabe der betreffenden Handlung maßgebend, wenn diese an einen bestimmten Adressaten gerichtet ist. Eine Entscheidung ist dann ordnungsgemäß mitgeteilt bzw. bekannt gegeben, wenn sie ihrem Adressaten übermittelt und dieser in die Lage versetzt wurde, davon Kenntnis zu nehmen. Letztere Bedingung ist nach Ansicht des Gerichtshofs erfüllt, wenn der Adressat in die Lage versetzt wurde, vom Inhalt dieser Entscheidung sowie von den Gründen Kenntnis zu nehmen, auf denen sie beruht (Urteil vom 21. März 2019, Eco-Bat Technologies u. a./Kommission, C‑312/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:235, Rn. 25 und 26). 20 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung des Vorliegens einer Mitteilung bzw. Bekanntgabe im Sinne von Art. 263 Abs. 6 und Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV der Grundsatz der Rechtssicherheit und das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2021, Barata/Parlament, T‑723/18, EU:T:2021:113, Rn. 44). 21 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 die oben in Rn. 6 erwähnte Politik der EMA hinsichtlich des Zugangs zu Dokumenten in Ziff. 5.5 eine Konsultation des betroffenen Dritten vorsieht, wenn die EMA – wie im vorliegenden Fall – mit einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten befasst wird, die von diesem Dritten stammende Informationen enthalten. Die Stellungnahme des betroffenen Dritten ist jedoch nicht verbindlich. 22 Außerdem hat die EMA in Beantwortung der Fragen des Gerichts das spezifische Verfahren erläutert, das sie gemäß Nr. 5.7 ihrer Politik hinsichtlich des Zugangs zu Dokumenten durchführe, wenn sie beabsichtige, eine Entscheidung über einen Zugangsantrag zu erlassen. So hat sie darauf hingewiesen, dass sie in einem solchen Fall den betroffenen Dritten über ihre Entscheidung, bestimmte Informationen offenzulegen, und über die möglichen Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung in Kenntnis setze. Diesem stehe dann eine Frist von zehn Werktagen zur Verfügung, um gegebenenfalls seine Absicht mitzuteilen, die beabsichtigte Offenlegung vor dem Gericht anzufechten. Im Fall einer solchen Anfechtung innerhalb der vorgesehenen Frist werde die EMA die Dokumente bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht übermitteln. 23 Nach Ansicht der EMA kann der betroffene Dritte nämlich beim Gericht nach Art. 263 AEUV eine Nichtigkeitsklage erheben, wie dies z. B. in der Rechtssache der Fall gewesen sei, in der das Urteil vom 28. Juni 2019, Intercept Pharma und Intercept Pharmaceuticals/EMA (T‑377/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:456), ergangen sei. 24 Die EMA hat weiter ausgeführt, dass dieses spezifische Verfahren somit impliziere, dass dann, wenn sie dem Antragsteller ihre Entscheidung über den Zugangsantrag zugestellt habe, diese Zustellung weder mit einer sofortigen Übermittlung noch mit einer automatischen Übermittlung der angeforderten Dokumente einhergehe, da diese vom Ausgang einer etwaigen Klage des betroffenen Dritten vor dem Gericht abhängen könne. Außerdem hat die EMA in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass ihre Entscheidung über den Zugangsantrag erst dann als dem Kläger in ihrer Gesamtheit zugestellt angesehen werden könne, wenn diesem die streitgegenständlichen Dokumente tatsächlich übermittelt worden seien, wie im Übrigen die einheitliche Referenznummer belege, die sie für die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Kläger am 22. Juli 2022 und der streitgegenständlichen Dokumente am 8. August 2022 verwendet habe. 25 In diesem besonderen Kontext ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung frühestens mit der Übermittlung der streitgegenständlichen Dokumente an den Kläger über die Eudralink-Plattform am 8. August 2022 zu laufen begann. Da die vorliegende Nichtigkeitsklage am 7. Oktober 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, ist sie innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist erhoben worden. 2. Zum Gegenstand der Klage nach Erlass der Berichtigungsentscheidung 26 Wie aus obiger Rn. 15 hervorgeht, hat die EMA die Berichtigungsentscheidung nach Erhebung der vorliegenden Klage erlassen. Sie hat darin eingeräumt, dass die im am 14. Juli 2022 offengelegten EMA-Bericht enthaltenen Informationen, die der Kläger per Zufall bei seinen Internetrecherchen gefunden habe, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bereits allgemein zugänglich gewesen seien und ihm daher hätten übermittelt werden müssen. Die EMA hat daher die angefochtene Entscheidung berichtigt, indem sie sich damit einverstanden erklärt hat, dem Kläger die Daten zu übermitteln, die bereits in dem am 14. Juli 2022 offengelegten EMA-Bericht enthalten waren (im Folgenden: nach Berichtigung offengelegte Daten), wobei sie die übrigen Schwärzungen in den streitgegenständlichen Dokumenten aus den in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen aufrechterhalten hat. 27 Zunächst ist festzustellen, dass die Berichtigungsentscheidung die angefochtene Entscheidung selbst und damit den Gegenstand der Klage teilweise ändert. Entgegen dem Vorbringen des Klägers stellt sie kein neues Beweisangebot für das Vorbringen der EMA im Sinne von Art. 85 der Verfahrensordnung dar. 28 Jedenfalls ist die Berichtigungsentscheidung erlassen worden, nachdem der Kläger den am 14. Juli 2022 offengelegten EMA-Bericht vorgelegt hatte, um den Fehler in der angefochtenen Entscheidung, der nach Einreichung der Klagebeantwortung zutage getreten ist, zu berichtigen. Die Berichtigungsentscheidung kann daher nicht im Hinblick auf Art. 85 der Verfahrensordnung mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen werden, dass sie verspätet vorgelegt worden sei. 29 Was die Auswirkung der Berichtigungsentscheidung auf den Gegenstand der Klage anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenso wie das Rechtsschutzinteresse auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen muss – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteile vom 30. April 2020, Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urządzeń Rozrywkowych/Kommission, C‑560/18 P, EU:C:2020:330, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2021, Leino-Sandberg/Parlament, C‑761/18 P, EU:C:2021:52, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). 30 Im vorliegenden Fall hat die Berichtigungsentscheidung, wie aus obiger Rn. 26 hervorgeht, die angefochtene Entscheidung teilweise geändert, was die nach Berichtigung offengelegten Daten betrifft. Da der Kläger den Gegenstand seiner Klage nach Erlass dieser Entscheidung weder in seinen weiteren Schriftsätzen noch durch eine Anpassung seiner Klageschrift geändert hat, ist davon auszugehen, dass die Klage gegenstandslos geworden ist, soweit sie auf Zugang zu den nach Berichtigung offengelegten Daten gerichtet ist. 31 Zwar kann eine Nichtigkeitsklage ausnahmsweise trotz der Rücknahme der Handlung, deren Nichtigerklärung verfolgt wird, nicht gegenstandslos werden, wenn der Kläger gleichwohl ein hinreichendes Interesse an einem Urteil hat, das diese Handlung förmlich für nichtig erklärt (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2011, Terezakis/Kommission, T‑411/09, EU:T:2011:4, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein Kläger kann u. a. in bestimmten Fällen ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung behalten, um den Urheber der Handlung zu veranlassen, sie für die Zukunft in geeigneter Weise zu ändern, und um somit das Risiko zu vermeiden, dass sich die Rechtswidrigkeit, die der fraglichen Handlung anhaften soll, wiederholt. Der Fortbestand dieses Interesses setzt voraus, dass sich der Rechtsverstoß unabhängig von den besonderen Umständen der betreffenden Rechtssache in Zukunft wiederholen kann (vgl. Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C‑57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedoch muss der Kläger für sein Rechtsschutzinteresse, das die wesentliche Grundvoraussetzung jeder Klage darstellt, den Nachweis erbringen (Urteil vom 7. November 2018, BPC Lux 2 u. a./Kommission, C‑544/17 P, EU:C:2018:880, Rn. 33). 32 Der Kläger hat jedoch kein substantiiertes Argument vorgetragen, das dem Gericht die Feststellung ermöglichen würde, dass sein Rechtsschutzinteresse gemäß der oben in Rn. 31 angeführten Rechtsprechung fortbesteht. 33 Des Weiteren ist auch das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach der Erlass der Berichtigungsentscheidung zu einer Taktik der EMA gehöre, um sich der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen, und zu einer Umgehung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes führe, nicht geeignet, den teilweisen Wegfall des Gegenstands der Klage auszuschließen. Im Übrigen entbehrt dieses Vorbringen der Grundlage, da die EMA einen menschlichen Fehler beim Erlass der angefochtenen Entscheidung eingeräumt hat. 34 In Anbetracht des Vorstehenden hat sich der Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung insoweit erledigt, als mit ihr der Zugang zu den nach Berichtigung offengelegten Daten verweigert wird. 35 Es ist hinzuzufügen, dass die EMA in der Berichtigungsentscheidung die Schwärzung der übrigen nicht offengelegten Informationen unter ausdrücklichem Verweis auf die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründe aufrechterhalten hat, ohne diese Entscheidung insoweit zu ändern. Die Klage behält daher ihren Gegenstand insoweit, als sie sich gegen die Verweigerung des Zugangs zu diesen übrigen Informationen richtet, die weiterhin geschwärzt sind. 36 Daher prüft das Gericht im Folgenden den Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nur insoweit, als mit dieser dem Kläger der Zugang zu den Informationen verweigert wird, die nach dem Erlass der Berichtigungsentscheidung weiterhin geschwärzt sind. B. Zur Begründetheit 37 Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt er einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, der darin bestehe, dass die EMA die teilweise Schwärzung der streitgegenständlichen Dokumente zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten für gerechtfertigt erachtet habe, und mit dem zweiten Klagegrund rügt er einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Satz dieser Verordnung, der darin bestehe, dass die EMA festgestellt habe, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung bestehe. 1. Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gerügt wird 38 Im Rahmen seines ersten Klagegrundes macht der Kläger geltend, die EMA habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die in den streitgegenständlichen Dokumenten geschwärzten Daten zu Qualitätsaspekten wie der Charakterisierung des Wirkstoffs und des Endprodukts unter die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme fielen. Er erhebt insoweit sieben Rügen, die den sieben Teilen dieses Klagegrundes entsprechen. 39 Im Wesentlichen habe die EMA erstens die Leitlinien der Leiter der Arzneimittelagenturen und der EMA zur Identifizierung von vertraulichen Geschäftsinformationen und personenbezogenen Daten innerhalb der Struktur des Zulassungsantrags – Freigabe von Informationen nach der Zulassung (im Folgenden: Freigabeleitlinien) fehlerhaft angewandt. Zweitens habe die EMA gegen den Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten verstoßen und bestimmte anwendbare Bestimmungen nicht berücksichtigt. Drittens habe die EMA die Freigabeleitlinien missachtet und ihren Auftrag sowie ihre Befugnisse verkannt. Viertens habe die EMA den Begriff „Kontrollstrategie“ falsch angewandt, und sie habe, im Wesentlichen, irrelevante und unvollständige Informationen zur Verfügung gestellt. Fünftens habe die EMA die Standards der Weltgesundheitsorganisation (WHO) nicht berücksichtigt. Sechstens seien die geschwärzten Daten bereits öffentlich zugänglich, ihre Schwärzung sei unverhältnismäßig, und die EMA habe die angebliche Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen von BioNTech durch die Offenlegung nicht hinreichend begründet. Siebtens habe die EMA zu Unrecht über den Hintergrund des Zugangsantrags gemutmaßt. 40 Zunächst ist der vierte Teil des ersten Klagegrundes zu prüfen. Anschließend werden der zweite und der fünfte Teil dieses Klagegrundes zusammen geprüft und danach die übrigen Teile des Klagegrundes. a) Zum vierten Teil des ersten Klagegrundes, der sich im Wesentlichen auf eine falsche Anwendung des Begriffs „Kontrollstrategie“ und auf die Irrelevanz und Unvollständigkeit der übermittelten Daten bezieht 41 Der Kläger macht geltend, dass sich sein Antrag auf Zugang zu Dokumenten nicht auf Dokumente betreffend die Kontrollstrategien bezogen habe, sondern vielmehr auf solche betreffend die SO1(a). Im Wesentlichen sei insoweit die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die auf den Begriff „Kontrollstrategie“ verweise, mit den folgenden drei Fehlern behaftet. 42 Erstens verkenne die EMA, indem sie sich auf die Vertraulichkeit der Daten betreffend die Kontrollstrategien berufe, um die Verweigerung des Zugangs zu den geschwärzten Daten zu rechtfertigen, den Inhalt einer solchen Strategie, wie sie in den Leitlinien Q10 über das pharmazeutische Qualitätssystem des Internationalen Rates für die Harmonisierung der technischen Anforderungen an Humanarzneimittel definiert sei, und setze die Daten, die die SO1(a) beträfen, fehlerhaft mit einer solchen Strategie gleich. 43 Zweitens verkenne die EMA, indem sie Antworten auf spezifische Auflagen wie die SO1(a) mit Informationen über Kontrollstrategien gleichsetze, den unterschiedlichen Rechtscharakter dieser beiden Begriffe. Die spezifischen Auflagen unterlägen nämlich nach den Leitlinien der EMA vom 25. Februar 2016 über die wissenschaftliche Anwendung und die praktischen Modalitäten, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 507/2006 der Kommission über die bedingte Zulassung für Humanarzneimittel, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 fallen, erforderlich sind (im Folgenden: Leitlinien zur Umsetzung der Verordnung Nr. 507/2006) einer Verpflichtung zur Offenlegung und zu mehr Transparenz. 44 Drittens enthielten die von der EMA übermittelten Daten keine monatlichen Berichte, obwohl diese einen Teil der SO1(a) bildeten. Zudem lasse sich angesichts des Umfangs der in Rede stehenden Schwärzungen aus den übermittelten Dokumenten der Inhalt der Antworten auf die SO1(a) nicht entnehmen. 45 Der Kläger macht ferner geltend, dass das Recht auf umfassenden Zugang zu den streitgegenständlichen Dokumenten nicht begründungspflichtig sei und auch nicht von der wissenschaftlichen Befähigung des Antragstellers abhänge, was die EMA in der angefochtenen Entscheidung verkannt habe. 46 Die EMA, unterstützt durch die Streithelferinnen, tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. 1) Zum Zweck des Zugangsantrags und zur fehlenden Übermittlung der monatlichen Berichte 47 Was erstens den Zweck des Zugangsantrags betrifft, geht aus der E‑Mail des Klägers an die EMA vom 2. März 2022 hervor, dass er mit seinem Erstantrag auf Zugang die Antworten von BioNTech auf die SO1(a) erhalten wollte. Insoweit hatte der Kläger auf S. 5 des Beurteilungsberichts vom 14. Oktober 2021 verwiesen und einen Hyperlink zu diesem Dokument eingefügt. Auf dieser S. 5 ist ausschließlich ein am 2. August 2021 übermittelter Bericht erwähnt, ohne dass darüber hinaus monatliche Berichte über die SO1(a) erwähnt wären. 48 In der mündlichen Verhandlung hat die EMA darauf hingewiesen, dass sie dem Kläger die monatlichen Berichte über die SO1(a) nicht übermittelt habe, obwohl es diese Dokumente gegeben habe, weil sie offensichtlich nicht Teil des Zugangsantrags seien. 49 Hierzu ist festzustellen, dass zwar auf S. 5 des Beurteilungsberichts vom 14. Oktober 2021 tatsächlich keine monatlichen Berichte erwähnt werden, auf S. 11 dieses Dokuments, zu der der Kläger ebenfalls Zugang hatte, aber klar darauf hingewiesen wird, dass solche Berichte der EMA vorgelegt wurden. 50 Jedenfalls musste der Kläger bei der ersten Übermittlung der streitgegenständlichen Dokumente durch die EMA am 29. April 2022 Kenntnis von der Existenz der monatlichen Berichte über die SO1(a) gehabt haben. Diese monatlichen Berichte sind darin nämlich bereits auf der zweiten Seite des ersten dieser Dokumente ausdrücklich erwähnt. 51 In seiner E‑Mail vom 4. Mai 2022, die die E‑Mail vom 8. April 2022 ergänzte (im Folgenden zusammen: Zweitantrag), beanstandete der Kläger aber nicht die Identifizierung der streitgegenständlichen Dokumente durch die EMA in Beantwortung seines Erstantrags auf Zugang. 52 Wie aus dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 hervorgeht, wurde die Anwendung eines Verwaltungsverfahrens in zwei Phasen mit der zusätzlichen Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen, vorgesehen, um die uneingeschränkte Wahrung des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der Organe der Europäischen Union zu gewährleisten. Zudem sollen nach der Rechtsprechung die Art. 7 und 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 durch das dort vorgesehene zweistufige Verfahren zum einen eine rasche und leichte Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu den Dokumenten der betreffenden Organe und zum anderen – vorrangig – eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten ermöglichen, zu denen es kommen könnte (Urteil vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 53 und 54). 53 Damit das oben in Rn. 52 angeführte Verfahren in zwei Phasen seinen Zweck erfüllen kann, muss sich das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, das bzw. die mit einem Zweitantrag befasst ist, auf den Wortlaut dieses Antrags verlassen können, um die Informationen oder Dokumente identifizieren zu können, deren Offenlegung der Antragsteller nach dem Erlass einer ursprünglichen Zugangsentscheidung begehrt. Es obliegt daher jedem Antragsteller, sich zu vergewissern, dass ihm die Dokumente, deren Offenlegung er beantragt hat, im Anschluss an seinen Erstantrag auch übermittelt wurden, und den Umfang seines Zweitantrags entsprechend zu bestimmen. 54 Im vorliegenden Fall kann der Kläger in Anbetracht zum einen der ausdrücklichen und klaren Erwähnung der monatlichen Berichte in den ihm am 29. April 2022 übermittelten Dokumenten und zum anderen des Wortlauts des Zweitantrags, demzufolge lediglich die Schwärzungen in den streitgegenständlichen Dokumenten beanstandet werden sollen, der EMA nicht vorwerfen, ihre Prüfung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung auf diese Schwärzungen beschränkt zu haben und ihm die in Rede stehenden monatlichen Berichte, die darin nicht erwähnt sind, nicht übermittelt zu haben. 55 Zweitens geht aus den streitgegenständlichen Dokumenten hervor, dass die darin enthaltenen Informationen konkret die Beantwortung der SO1(a) bezweckten. In den ersten beiden Dokumenten mit den Titeln „Responses to specific obligation“ und „Response to EMA request for supplementary information dated 22 September 2021 – query 1“ heißt es ausdrücklich, dass damit auf die SO1(a) geantwortet werde. Das dritte Dokument mit dem Titel „Section 3.2.S.3.1. Elucidation of structure and other characteristics“ wurde der EMA am 4. November 2021 vorgelegt, um die Antwort von BioNTech auf die SO1(a) zu untermauern, liefert zusätzliche Informationen zur Qualität des Impfstoffs Comirnaty, insbesondere zur Charakterisierung und Struktur des Arzneistoffs, und soll belegen, dass dieses die erwartete Struktur aufweist. 56 Folglich enthielten die streitgegenständlichen Dokumente Daten, die in Bezug auf den Zugangsantrag des Klägers relevant waren, ungeachtet des Umfangs der vorgenommenen Schwärzungen und der von der EMA zur Rechtfertigung dieser Schwärzungen angeführten Gründe. 57 Darüber hinaus wurde nach dem Erlass der Berichtigungsentscheidung die Zahl der in den streitgegenständlichen Dokumenten geschwärzten Informationen erheblich verringert, die sich nunmehr auf bestimmte Tabellen und einige konkrete Zahlenangaben beschränken. Der Kläger kann daher nicht behaupten, dass die streitgegenständlichen Dokumente es nicht ermöglichten, den Inhalt der Antworten auf die SO1(a) zu kennen. 58 Nach alledem ist das Vorbringen des Klägers, mit dem er eine Verkennung des Zwecks des Zugangsantrags und die fehlende Übermittlung der monatlichen Berichte betreffend die SO1(a) rügt, als unbegründet zurückzuweisen. 59 Darüber hinaus ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, wonach das Recht auf umfassenden Zugang zu den streitgegenständlichen Dokumenten nicht begründungspflichtig sei und auch nicht von der wissenschaftlichen Befähigung des Antragstellers abhänge. Aus der angefochtenen Entscheidung geht nämlich nicht hervor, dass die EMA einen umfassenden Zugang zu den streitgegenständlichen Dokumenten mit der Begründung verweigert hätte, dass der Kläger seinen Antrag nicht begründet hat. Auch die wissenschaftliche Befähigung des Antragstellers wird in dieser Entscheidung nicht thematisiert. Daher ist dieses Vorbringen in jedem Fall zurückzuweisen. 2) Zur fälschlichen Gleichsetzung der SO1(a) mit dem Begriff „Kontrollstrategie“ 60 Aus den vom Kläger angeführten Leitlinien Q10 über das pharmazeutische Qualitätssystem des Internationalen Rates für die Harmonisierung der technischen Anforderungen an Humanarzneimittel geht hervor, dass es sich bei der Kontrollstrategie um eine Gesamtheit von Kontrollen handelt, die sicherstellen sollen, dass ein Produkt mit der erforderlichen Qualität auf einheitliche Weise hergestellt wird. Die durchgeführten Kontrollen müssen auf dem Produkt, der Formulierung und dem Verständnis des Prozesses basieren. In diesem Rahmen geht es insbesondere darum, die Quellen für Abweichungen zu ermitteln, um sicherzustellen, dass sie keine Auswirkungen auf die Qualität des Arzneimittels haben. Diese Definition findet sich auch in Teil II Abschnitt 2.5 der Leitlinien Q8 (R2) des Internationalen Rates für die Harmonisierung der technischen Anforderungen an Humanarzneimittel vom 22. Juni 2017 zur pharmazeutischen Entwicklung – Schritt 5, die die EMA in ihren Verteidigungsschriftsätzen anführt. 61 In der angefochtenen Entscheidung hat die EMA im Wesentlichen ausgeführt, dass eine wirksame Kontrollstrategie, die für die Erteilung einer Zulassung erforderlich sei, auf dem Verständnis der relevanten Qualitätsmerkmale des Arzneimittels und ihrer potenziellen Auswirkungen auf dessen Sicherheit und Wirksamkeit beruhe. Die Kontrollstrategie stehe somit in engem Zusammenhang mit den Testergebnissen, die zu ihrer Entwicklung und Umsetzung beitrügen. Somit sollten die als Antwort auf die SO1(a) gesammelten Informationen, die die Charakterisierung des Wirkstoffs und des Impfstoffs Comirnaty betreffen, es der EMA ermöglichen, besser zu verstehen, wie die Schritte des Prozesses der Herstellung des Impfstoffs Comirnaty kontrolliert wurden, und sich von dessen Qualität zu überzeugen, wie die EMA in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. 62 Die Streithelferinnen haben ebenfalls bestätigt, dass ein Verständnis der relevanten Qualitätsattribute und deren möglicher Einfluss auf die Sicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels erforderlich sei, um eine effektive Kontrollstrategie zu entwickeln. 63 Somit hat die EMA erläutert, dass die in den streitgegenständlichen Dokumenten geschwärzten Daten, die sich auf die Charakterisierung des Wirkstoffs und des Endprodukts sowie auf die insoweit im Rahmen der SO1(a) angeforderten Testmethoden und ‑ergebnisse beziehen, Elemente darstellen, die untrennbar mit der Kontrollstrategie verbunden sind, ohne jedoch die Gesamtheit dieser Daten mit der Kontrollstrategie selbst gleichzusetzen. 64 Auch wenn die EMA in der Begründung der angefochtenen Entscheidung auf die Vertraulichkeit der Kontrollstrategien hingewiesen hat, geht aus dieser Entscheidung daher nicht hervor, dass sie die Antworten auf die SO1(a) mit der Kontrollstrategie an sich gleichgesetzt hätte. Da eine solche Gleichsetzung im vorliegenden Fall nicht dargetan worden ist, kann der Kläger auch nicht behaupten, die EMA habe durch eine solche Gleichsetzung den unterschiedlichen Rechtscharakter dieser beiden Begriffe verkannt. 65 In Anbetracht des Vorstehenden ist der vierte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen. b) Zum zweiten und zum fünften Teil des ersten Klagegrundes, die sich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten und die Nichtberücksichtigung bestimmter anwendbarer Bestimmungen, einschließlich der WHO-Standards, beziehen 66 Der Kläger macht geltend, die EMA habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen nicht eng ausgelegt habe, ohne weitere anwendbare Bestimmungen zu berücksichtigen, die die Verpflichtung bestätigten, in Bezug auf die spezifischen Auflagen für mehr Transparenz zu sorgen. Aus der Rechtsprechung gehe hervor, dass jede dieser Normen in einer Weise anzuwenden sei, die mit der Anwendung der jeweils anderen vereinbar sei und somit ihre kohärente Anwendung erlaube. 67 Insoweit verweist der Kläger erstens auf den zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 507/2006 in Verbindung mit deren Art. 8. Außerdem führt er die Leitlinien zur Umsetzung der Verordnung Nr. 507/2006 an. Die EMA hätte seiner Ansicht nach, um die ihr durch diese Leitlinien übertragene Rolle zu erfüllen, die rechtlichen Zulassungskriterien für mRNA-Substanzen offenlegen müssen, ohne den einzigen am Markt bestehenden Großproduzenten in unverhältnismäßiger Weise zu schützen. 68 Zweitens verweist der Kläger auf die Erwägungsgründe 14, 38 und 49 der Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und ‑bewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte (ABl. 2022, L 20, S. 1). Diesbezüglich habe die EMA außer Acht gelassen, dass die in Rede stehende spezifische Auflage die wichtigste offizielle medizinische Gegenmaßnahme der Union gegen Covid-19 betreffe. 69 Drittens beruft sich der Kläger auf Anhang 3 des 74. Berichts des Sachverständigenausschusses für biologische Normung der WHO mit dem Titel „Evaluierung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von mRNA‑Impfstoffen zur Prävention von Infektionskrankheiten: regulatorische Erwägungen“ (im Folgenden: WHO-Bericht zu mRNA‑Impfstoffen), wonach die Daten betreffend die grundlegenden Qualitätsanforderungen, mit denen die Sicherheit des Arzneimittels gewährleistet werden solle, Informationen darstellten, die offengelegt werden müssten. 70 Trotz der strengen Begründungserfordernisse im Zusammenhang mit der Anwendung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen enthalte die angefochtene Entscheidung jedenfalls keinerlei stichhaltige Ausführungen zu den Gründen, aus denen die Offenlegung von Informationen zur SO1(a) die Geschäftsgeheimnisse von BioNTech beeinträchtige. In seinen Antworten auf eine Frage des Gerichts hat der Kläger weiter ausgeführt, dass sich die EMA in der Berichtigungsentscheidung nicht damit hätte begnügen dürfen, die Schwärzungen mit einem schlichten Verweis auf die obsolete, in der angefochtenen Entscheidung dargelegte Begründung zu rechtfertigen. 71 Die EMA, unterstützt durch die Streithelferinnen, tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. 1) Vorbemerkungen 72 Die Verordnung Nr. 1049/2001 soll ausweislich ihres vierten Erwägungsgrundes und ihres Art. 1 der Öffentlichkeit das Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C‑404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 111, und vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C‑477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 53). 73 Der Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten unterliegt jedoch Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses. Die Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere ihr elfter Erwägungsgrund und ihr Art. 4, sieht nämlich eine Ausnahmeregelung vor, nach der die Organe und Einrichtungen gehalten sind, Dokumente nicht offenzulegen, wenn durch die Verbreitung eines dieser Interessen beeinträchtigt würde (vgl. Urteil vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T‑235/15, EU:T:2018:65, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung). 74 Insoweit genügt es zur Rechtfertigung der Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument grundsätzlich nicht, dass dieses Dokument im Zusammenhang mit einer Tätigkeit oder einem Interesse steht, wie sie in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 erwähnt sind, da das betroffene Organ auch dartun muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, und dass die Gefahr einer Beeinträchtigung dieses Interesses bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch ist (vgl. Urteil vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T‑235/15, EU:T:2018:65, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). 75 Allerdings braucht das tatsächliche Bestehen der Gefahr einer Beeinträchtigung des Schutzes der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen nicht nachgewiesen zu werden. Es genügt, dass das betreffende Organ plausibel erläutert hat, inwiefern der Zugang zu den geschwärzten Informationen den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, und ob die behauptete Beeinträchtigung als bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2020, Bronckers/Kommission, T‑166/19, EU:T:2020:557, Rn. 58). Eine solche Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn die beantragten Dokumente sensible Geschäftsinformationen u. a. zu den geschäftlichen Strategien der betreffenden Unternehmen oder ihren Geschäftsbeziehungen enthalten oder wenn sie Angaben zu dem betroffenen Unternehmen selbst enthalten, die dessen Sachverstand zeigen (Urteil vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T‑235/15, EU:T:2018:65, Rn. 71). 76 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 „[j]eder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat“ das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe hat. Daraus folgt, dass diese Verordnung den Zugang aller zu den Dokumenten gewährleisten soll und nicht nur den Zugang des jeweiligen Antragstellers zu den ihn betreffenden Dokumenten (vgl. Urteil vom 28. September 2022, Agrofert/Parlament, T‑174/21, EU:T:2022:586, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Mit anderen Worten, wenn ein Organ beschließt, bestimmte Daten offenzulegen, werden diese nicht nur demjenigen, der den Zugang beantragt, sondern auch der Öffentlichkeit zugänglich. 77 Schließlich kann, da die Verordnung Nr. 1049/2001 und andere vom Kläger angeführte Verordnungen keine Vorschrift enthalten, mit der ausdrücklich der Vorrang der einen vor der anderen normiert wird, grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass die in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen im Licht bestimmter spezifischer Regelungen des Unionsrechts ausgelegt werden. Daher ist in einem solchen Fall eine Anwendung beider Verordnungen sicherzustellen, die mit der Anwendung der jeweils anderen vereinbar ist und somit eine kohärente Anwendung ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C‑404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 110, und vom 26. März 2020, Bonnafous/Kommission, T‑646/18, EU:T:2020:120, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). 78 Das Vorbringen des Klägers ist im Licht der vorgenannten Grundsätze zu prüfen. 2) Zu den vom Kläger behaupteten Rechtsfehlern 79 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Berichtigungsentscheidung die angefochtene Entscheidung nicht ersetzt, sondern sie lediglich insoweit berichtigt hat, als einige der geschwärzten Informationen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung hätten offengelegt werden müssen. Daher ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der beibehaltenen Schwärzungen auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung abzustellen. Ebenso bleiben die in dieser Entscheidung angeführten Gründe, auf die die Berichtigungsentscheidung verweist, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Schwärzungen relevant. 80 Daraus folgt, dass die angefochtene Entscheidung in der berichtigten Fassung entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht mit einem Begründungsmangel behaftet ist. 81 Als Zweites stellt das Gericht nach Einsichtnahme in die vollständige Fassung der streitgegenständlichen Dokumente fest, dass es sich bei den in diesen Dokumenten weiterhin geschwärzten Informationen um bezifferte Ergebnisse von Tests im Zusammenhang mit der Charakterisierung des Wirkstoffs und des Endprodukts Comirnaty sowie um Informationen über die zur Durchführung dieser Tests verwendeten Parameter handelt. Wie im Wesentlichen aus den im Anschluss an diese verschiedenen Ergebnisse formulierten Schlussfolgerungen hervorgeht, die von der EMA überprüft wurden und nicht geschwärzt sind, liefern die mit den durchgeführten Tests gewonnenen Daten der EMA Informationen über die Charakterisierung der mRNA-Substanz des Impfstoffs Comirnaty und sollen belegen, dass das Verfahren zur Herstellung dieses Impfstoffs den in der Unionsregelung vorgesehenen Qualitätsanforderungen entspricht. 82 Es handelt sich somit um Informationen hochtechnischer Art, die aufgrund des Know-hows von BioNTech erlangt wurden und die in der Akte zum Antrag auf Zulassung des Impfstoffs Comirnaty enthalten sind. 83 In der angefochtenen Entscheidung hat die EMA erläutert, dass die Offenlegung der geschwärzten Informationen es konkurrierenden pharmazeutischen Unternehmen, die mit ähnlicher Technologie arbeiteten und im selben oder in einem anderen therapeutischen Bereich tätig seien, ermöglichen würde, einen konkreten Vorteil zu erzielen, indem sie wissenschaftliche Anstrengungen sowie personelle und wirtschaftliche Ressourcen für ihre eigene Arzneimittelentwicklung einsparen würden. Dieser konkrete Vorteil für den Wettbewerber bestünde darin, das Wissen über die von BioNTech durchgeführten Studien zur Comirnaty-Produktcharakterisierung und ‑Prozessentwicklung zu nutzen, was letztendlich dazu führen würde, dass es ohne oder mit nur sehr geringer vorheriger Branchenerfahrung sehr einfach wäre, optimale Testmethoden und kritische Qualitätsmerkmale zu ermitteln und eine Kontrollstrategie für einen nicht standardmäßigen Arzneimitteltyp zu entwickeln. 84 In der angefochtenen Entscheidung heißt es weiter, dass mRNA-basierte Impfstoffe eine neue Technologie seien, so dass es wenig Branchenerfahrung in diesem Bereich und wenig Wissen darüber gebe, welche Eigenschaften für den Herstellungsprozess entscheidend seien und welche Testmethoden und akzeptablen Akzeptanzbereiche zu einem sicheren und wirksamen Arzneimittel führten. Diese Informationen stellten ein wichtiges und wertvolles Know-how von BioNTech als Inhaberin der bedingten Zulassung dar. Dieses Know-how würde, wenn es offengelegt würde, den potenziellen Wettbewerbern von BioNTech einen erheblichen Vorteil verschaffen, die ihre eigenen Produkte schneller entwickeln könnten. 85 Das Gericht hat aber bereits entschieden, dass für die Inhaber von Daten nach den in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen ein Schutz der vertraulichen geschäftlichen Informationen gilt, die in einer Akte zu einem Zulassungsantrag enthalten sind, einschließlich derjenigen betreffend die Herstellung des Erzeugnisses und der anderen technischen und industriellen Spezifikationen der zur Herstellung des betreffenden Stoffs angewandten Qualitätsprozesse (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2018, PTC Therapeutics International/EMA, T‑718/15, EU:T:2018:66, Rn. 65, und vom 25. September 2018, Amicus Therapeutics UK und Amicus Therapeutics/EMA, T‑33/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:595, Rn. 56). 86 Außerdem hat die EMA, wie aus obigen Rn. 83 und 84 hervorgeht, erläutert, dass die geschwärzten Daten einen realen wirtschaftlichen Wert haben und dass ihre Offenlegung oder Verwendung insbesondere in Anbetracht ihres innovativen Aspekts für andere Unternehmen einen wirtschaftlichen Wert darstellen kann. Hinzu kommt der wettbewerbliche Kontext der Entwicklung von Covid-19‑Impfstoffen. 87 Im Licht der vorstehenden Erwägungen rechtfertigen es die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Elemente, die in Rede stehenden geschwärzten Daten als sensible Geschäftsinformationen zu betrachten, die ausreichen, um auf das Bestehen einer bei vernünftiger Betrachtung absehbaren und nicht rein hypothetischen Gefahr schließen zu können, dass die Offenlegung dieser Informationen den Schutz der geschäftlichen Interessen von BioNTech beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Saure/Kommission, T‑651/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:526, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt umso mehr, als, wie oben in Rn. 76 ausgeführt, die Entscheidung der EMA, die in Rede stehenden Daten offenzulegen, zur Folge hätte, dass diese Daten nicht nur dem Kläger, sondern auch der Öffentlichkeit, einschließlich der Wettbewerber von BioNTech, zugänglich gemacht würden. 88 Dieses Ergebnis kann durch die anderen vom Kläger angeführten Dokumente, die die EMA angeblich nicht berücksichtigt habe, nicht in Frage gestellt werden. 89 Erstens geht aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 507/2006 hervor, dass „[d]ie Patienten und im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte … deutlich darauf hingewiesen werden [sollten], dass die Zulassung nur bedingt erteilt wurde“ und dass „es [daher] erforderlich [ist], dass diese Information klar aus der Zusammenfassung der Merkmale des betreffenden Arzneimittels sowie aus seiner Packungsbeilage hervorgeht“. Art. 8 dieser Verordnung sieht seinerseits vor, dass, wenn „ein Arzneimittel nach dieser Verordnung zugelassen [wurde], … dies aus den Informationen in seiner Zusammenfassung der Merkmale und in seiner Packungsbeilage deutlich hervorgehen [muss]“, und dass „[i]n der Zusammenfassung der Merkmale … ferner anzugeben [ist], wann die Verlängerung der bedingten Zulassung fällig ist“. 90 Somit verweist der zehnte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 507/2006 auf den bedingten Charakter der Zulassung, während Art. 8 dieser Verordnung den Hinweis vorschreibt, dass für das Arzneimittel eine bedingte Zulassung erteilt wurde. Wie die EMA zu Recht geltend macht, geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen somit klar hervor, dass die der Öffentlichkeit mitzuteilenden Informationen den bedingten Charakter der Zulassung und den Zeitpunkt, zu dem diese zu verlängern ist, betreffen, nicht aber detaillierte sensible Informationen wie Testmethoden und ‑ergebnisse, die die Charakterisierung eines Impfstoffs betreffen. 91 Außerdem sieht Art. 8 der Verordnung Nr. 507/2006 zwar eine Verpflichtung zur proaktiven Veröffentlichung der Informationen vor, auf die er sich bezieht, jedoch betrifft er nicht die Regelung über den Zugang zu den im Rahmen eines Zulassungsantrags vorgelegten Dokumenten und kann daher keinesfalls dahin ausgelegt werden, dass er insoweit eine Sonderregelung vorsähe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2018, PTC Therapeutics International/EMA, T‑718/15, EU:T:2018:66, Rn. 51). 92 Zweitens sehen auch die Leitlinien zur Umsetzung der Verordnung Nr. 507/2006, die im Einklang mit dieser Verordnung und kohärent mit der Verordnung Nr. 1049/2001 auszulegen sind, keine Offenlegung detaillierter Informationen über die Charakterisierung eines Arzneimittels vor. In Abschnitt 4.4 letzter Absatz dieser Leitlinien heißt es lediglich, dass die spezifischen Auflagen und der Zeitplan für ihre Erfüllung in der bedingten Zulassung klar festgelegt und von der EMA im Rahmen des Europäischen Öffentlichen Beurteilungsberichts veröffentlicht werden. Ebenso sieht Abschnitt 4.5 dieser Leitlinien eine Pflicht zu erhöhter Transparenz in Bezug auf den bedingten Charakter dieser Zulassungen vor, der in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und der Packungsbeilage klar angegeben werden muss. Diese Verpflichtungen zur klaren Angabe des bedingten Charakters der Zulassung und zur Offenlegung der spezifischen Auflagen sowie des Zeitplans für deren Erfüllung bezwecken somit, die Öffentlichkeit über ihr Vorliegen zu informieren, schreiben aber keine Offenlegung aller detaillierten technischen Daten vor, die der Antragsteller der EMA vorgelegt hat. Insoweit werden mit diesen Leitlinien lediglich die Grundsätze umgesetzt, die in Art. 8 der Verordnung Nr. 507/2006 in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung festgelegt sind (siehe oben, Rn. 89 und 90). 93 Drittens erläutert der Kläger, was die Verordnung 2022/123 anbelangt, in keiner Weise, inwiefern die Entscheidung des Unionsgesetzgebers, die Rolle der EMA bei der Krisenvorsorge und ‑bewältigung zu stärken, darauf hinauslaufen sollte, eine Verpflichtung zur Offenlegung detaillierter Informationen über die Charakterisierung eines Wirkstoffs und des Endprodukts aufzuerlegen, die dem in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Schutz der geschäftlichen Interessen zuwiderliefe. 94 Insoweit heißt es in dem vom Kläger angeführten 14. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/123 lediglich, dass es angebracht ist, die Vorschriften für die Überwachung von Engpässen bei Arzneimitteln und Medizinprodukten anzugleichen und zu stärken sowie die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet von Arzneimitteln zu erleichtern, die das Potenzial haben, Krankheiten, die Notfälle im Bereich der öffentlichen Gesundheit verursachen, zu behandeln, zu verhüten oder zu diagnostizieren, um die Bemühungen der Kommission strategisch zu ergänzen. Dieser Erwägungsgrund bezieht sich somit nicht auf etwaige Offenlegungspflichten der EMA. 95 Der 38. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/123 sieht zwar vor, dass unbedingt robuste Transparenzmaßnahmen und ‑vorschriften vorgesehen werden müssen, wobei diese Maßnahmen die rechtzeitige Veröffentlichung aller einschlägigen Informationen zu zugelassenen Arzneimitteln und Medizinprodukten und klinischen Daten sowie Protokolle klinischer Prüfungen einschließen sollten. Ebenso wird im 49. Erwägungsgrund dieser Verordnung die Notwendigkeit betont, für den Einsatz angemessener Kommunikationsmittel zur offensiven Erreichung der Öffentlichkeit zu sorgen, um ein hohes Maß an Transparenz zu gewährleisten. 96 Jedoch bedeuten die Erwägungsgründe 38 und 49 der Verordnung 2022/123 keineswegs, dass die EMA verpflichtet wäre, alle detaillierten Informationen über die Charakterisierung eines Impfstoffs zu verbreiten. Vielmehr geht aus Art. 10 Abs. 4 Unterabs. 2 und Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2022/123 hervor, dass die EMA weiterhin verpflichtet ist, zu prüfen, inwieweit die von den Zulassungsinhabern übermittelten Informationen vertrauliche Geschäftsinformationen darstellen, die nicht verbreitet werden dürfen. Diese Vertraulichkeitspflicht wird noch deutlicher in Art. 34 Abs. 1 dieser Verordnung hervorgehoben, in dem im Wesentlichen die Verpflichtung aller an der Anwendung der Verordnung beteiligten Parteien verankert ist, die Vertraulichkeit der im Rahmen der Durchführung ihrer Tätigkeiten erlangten Informationen und Daten zu wahren, um den Schutz vertraulicher Geschäftsdaten und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse natürlicher oder juristischer Personen zu gewährleisten. 97 Viertens handelt es sich beim WHO-Bericht zu mRNA‑Impfstoffen um ein nicht verbindliches Dokument, das zudem nicht bezweckt, die Frage des Zugangs zu Impfstoffe betreffenden Daten zu regeln. Es soll lediglich Orientierungshilfen zu einigen wesentlichen Aspekten der Herstellung und Qualitätskontrolle von mRNA‑Impfstoffen bieten. Insbesondere enthält S. 119 dieses Dokuments, auf die der Kläger in seinen Schriftsätzen verweist, keinen Hinweis auf die angeblich öffentliche Natur der die Charakterisierung betreffenden Daten. 98 Darüber hinaus wird zum einen in der Einleitung von Anhang 3 des WHO-Berichts zu mRNA‑Impfstoffen gerade hervorgehoben, dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts keine detaillierten Daten über die Produktionsmethoden verfügbar waren und dass bestimmte Daten über mRNA‑Impfstoffe nicht öffentlich zugänglich waren. Zum anderen heißt es in diesem Anhang, dass die Charakterisierung wichtige Daten über die Struktur, die Leistung und die Sicherheit des betreffenden Produkts offenbart und es somit ermöglicht, die Entwicklung und Verbesserung von Tests zu leiten. Es handelt sich somit um Daten, die durch die Forschung und das Know-how des Impfstoffherstellers gewonnen wurden. 99 Folglich hat die EMA mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung plausible Erklärungen gegeben, die den Nachweis ermöglichen, dass der Zugang zu den in den streitgegenständlichen Dokumenten geschwärzten Daten die geschäftlichen Interessen des Inhabers der bedingten Zulassung für den Impfstoff Comirnaty konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte und dass die Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Interessen bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch ist. Damit hat die EMA weder gegen den Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten verstoßen noch die oben in den Rn. 89 bis 98 geprüften Bestimmungen zu Unrecht außer Acht gelassen. 100 Der zweite und der fünfte Teil des ersten Klagegrundes sind daher als unbegründet zurückzuweisen. c) Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes betreffend eine fehlerhafte Anwendung der Freigabeleitlinien 101 Der Kläger macht geltend, dass sich die EMA angesichts des bedingten Charakters der Zulassung, die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung für den Impfstoff Comirnaty erteilt war, nicht auf die Freigabeleitlinien stützen könne, um im Hinblick auf die Notwendigkeit, die geschäftlichen Interessen von BioNTech zu schützen, eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit auf die in den streitgegenständlichen Dokumenten geschwärzten Informationen anzuwenden. Die Freigabeleitlinien gälten nämlich nur für reguläre Zulassungen und nicht für bedingte Zulassungen. Dies ergebe sich aus den Ausführungen in den Freigabeleitlinien, wonach jede Anwendung dieser Leitlinien auf Arzneimittel für seltene Leiden ausgeschlossen sei. Arzneimittel für seltene Leiden und bedingte Zulassungen fielen aber unter die Verordnung Nr. 507/2006, was belege, dass diese Leitlinien nur für reguläre Zulassungen gälten. 102 Der Kläger führt weiter aus, dass die Freigabeleitlinien eine Tabelle mit der Überschrift „Structure of the Marketing Authorisation Dossier – Module 1“ (Struktur der Zulassungsakte – Modul 1) enthalte. Aus dem Teil dieser Tabelle, der dem Teilmodul 1.5.5 gewidmet sei, gehe hervor, dass Informationen über die bedingte Zulassung eines Arzneimittels offengelegt werden könnten (can be released – CBR). 103 Die EMA, unterstützt durch die Streithelferinnen, tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. 104 Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die Möglichkeit für die betreffenden Organe und Agenturen anerkannt hat, sich auf allgemeine Annahmen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Offenlegung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten (Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und C‑52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 50). 105 Aus der angefochtenen Entscheidung geht jedoch hervor, dass die EMA den Inhalt der streitgegenständlichen Dokumente eingehend geprüft und sich bereit erklärt hat, bestimmte allgemeine Informationen über die Testmethoden in diesen Dokumenten offenzulegen. Aus diesen Dokumenten geht auch hervor, dass die Informationen, die nach Erlass der Berichtigungsentscheidung weiterhin geschwärzt sind, vereinzelt und präzise sind, wobei ein großer Teil der technischen Informationen letztlich offengelegt wurde. 106 Somit ist das Vorbringen des Klägers, die EMA habe im vorliegenden Fall eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit angewandt, sachlich unzutreffend. 107 Zweitens hat die EMA in der angefochtenen Entscheidung zwar auf die in den Freigabeleitlinien dargelegten Grundsätze verwiesen, doch hatte dieser Verweis lediglich den Zweck, zu bestätigen, dass die Gründe, die zur Rechtfertigung der Schwärzungen angeführt wurden und die mit Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 in Zusammenhang stehen, auch mit diesen Leitlinien in Einklang standen. Selbst wenn sich die EMA zu Unrecht auf diese Leitlinien gestützt haben sollte, könnte ein solcher Fehler daher nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen, die sich vor allem auf Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 stützt. Das Vorbringen geht daher ins Leere. 108 Jedenfalls geht aus dem zweiten einleitenden Absatz der Freigabeleitlinien hervor, dass diese für Zugangsanträge betreffend Arzneimittel gelten, die nach den nationalen Verfahren, den Verfahren der gegenseitigen Anerkennung sowie den zentralisierten oder dezentralisierten Verfahren zugelassen wurden, ohne bedingte Zulassungen auszuschließen. 109 Wie die EMA zu Recht geltend macht, setzte das Inverkehrbringen des Impfstoffs Comirnaty aber gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67) in geänderter Fassung notwendigerweise eine Zulassung voraus. Der bedingte Charakter dieser Zulassung lässt in keiner Weise den Schluss zu, dass es sich nicht um eine Zulassung im Sinne der Freigabeleitlinien handelt. 110 Im Übrigen stellt, wie die Streithelferinnen zu Recht hervorheben, das Verfahren zur Ausweisung eines Arzneimittels als Arzneimittel für seltene Leiden, das vom Anwendungsbereich der Freigabeleitlinien ausgenommen ist, ein spezifisches Verfahren dar, das durch die Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. 2000, L 18, S. 1) geregelt wird. Ein solches spezifisches Verfahren darf nicht mit dem Verfahren zur Zulassung eines solchen Arzneimittels verwechselt werden, unabhängig davon, ob dieses „regulär“ oder bedingt ist. Daher ist der Umstand, dass die als Arzneimittel für seltene Leiden ausgewiesenen Arzneimittel ebenso wie der Impfstoff Comirnaty Gegenstand eines Verfahrens einer bedingten Zulassung sein können, im vorliegenden Fall unerheblich. 111 Was das Vorbringen des Klägers anbelangt, das sich auf die das Teilmodul 1.5 („Spezifische Anforderungen für verschiedene Arten von Anträgen“) betreffenden Angaben in der Tabelle im Anhang der Freigabeleitlinien bezieht, so geht aus diesem Teil der Tabelle, konkret aus Zeile 1.5.5, hervor, dass die betreffenden Informationen über bedingte Zulassungen „freigegeben werden können“. 112 Allerdings enthält, wie die EMA zu Recht ausführt, das Modul 1 der Akte zum Zulassungsantrag nur allgemeine Informationen administrativer Art, wie sich ausdrücklich aus seiner Überschrift sowie aus Bd 2B des EMA-Leitfadens zur Verwendung durch Antragsteller betreffend Humanarzneimittel und insbesondere die Präsentation und das Format der Akte ergibt. Der Umstand, dass die allgemeinen Informationen des Teilmoduls 1.5.5 offengelegt werden können, bedeutet daher nicht, dass detaillierte Informationen über die Charakterisierung eines Arzneimittels, für das eine bedingte Zulassung vorliegt, offengelegt werden müssten. 113 Folglich ist der erste Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen. d) Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, die EMA habe gegen die Freigabeleitlinien verstoßen und ihren Auftrag und ihre Befugnisse verkannt 114 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die EMA habe durch die Zuerkennung eines pauschalisierten Schutzes der Kontrollstrategiedaten als Geschäftsgeheimnisse gegen die Abschnitte 3.1.1 und 3.1.2 der Freigabeleitlinien verstoßen, die für diese Daten ein erhöhtes Maß an Transparenz und Publizität verlangten. Dies gelte umso mehr, als der Impfstoff Comirnaty als biotechnologisches Produkt eingestuft werden müsse, welches noch strengeren Transparenzerfordernissen unterliege. 115 Die EMA sei außerdem verpflichtet, Qualitätskriterien wie u. a. in Art. 8 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie 2001/83 festgelegt zu überprüfen, vorzuschreiben und einzufordern. Wichtige Qualitätskriterien wie die Charakterisierung des Wirkstoffs und des Endprodukts, insbesondere für ein Krisenarzneimittel, sollten daher im Interesse der Rechtssicherheit und der guten Verwaltung öffentlich zugänglich sein. 116 Indem sich die EMA aber weigere, alle in den streitgegenständlichen Dokumenten enthaltenen Informationen zur SO1(a) offenzulegen, stütze sie sich auf geheime und willkürliche Zulassungskriterien und enthalte der Öffentlichkeit Qualitäts- und Sicherheitsdaten zum Impfstoff Comirnaty vor. Sie verletze damit ihre öffentlich-rechtliche Aufgabe, ihren Auftrag und ihre Befugnisse als Regulierungsbehörde. 117 Zudem müsse die EMA gemäß Abschnitt 3.1.2 der Freigabeleitlinien genau begründen, inwiefern die detaillierten Informationen zu den verwendeten Testmethoden und den Spezifikations- und quantitativen Akzeptanzkriterien von bestimmten Monografien im Europäischen Arzneibuch oder einem anderen nationalen Arzneibuch abwichen, da nur unter dieser Voraussetzung bei regulären Zulassungen ein Geschäftsgeheimnis angeführt werden könne. 118 Die EMA, unterstützt durch die Streithelferinnen, tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. 119 Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass es zwar im zweiten Absatz von Abschnitt 3.1.1 der Freigabeleitlinien heißt, dass die endgültige qualitative Formulierung (Zusammensetzung) des zugelassenen Produkts keine vertrauliche Geschäftsinformation darstellt. Jedoch wird im ersten Absatz dieses Abschnitts klargestellt, dass Informationen über die pharmazeutische Entwicklung, einschließlich detaillierter Daten betreffend den Wirkstoff, die Formulierung, die Herstellung sowie die Testverfahren und die Validierung, grundsätzlich vertraulich sind. 120 Außerdem geht aus den Abs. 2 und 4 von Abschnitt 3.1.2 der Freigabeleitlinien hervor, dass die Informationen über die Struktur des Wirkstoffs sowie die allgemeine Beschreibung der Arten der angewandten Testmethoden und der Geeignetheit der Spezifikation keine vertraulichen Geschäftsdaten darstellen. In den Abs. 1 und 4 dieses Abschnitts wird jedoch klargestellt, dass detaillierte Informationen über die Synthese oder Herstellung des Wirkstoffs sowie über die angewandten Testmethoden, die Spezifikation und die quantitativen Zulassungskriterien vertraulich sind. 121 Wie aus obigen Rn. 81 und 82 hervorgeht, beziehen sich die in den streitgegenständlichen Dokumenten weiterhin geschwärzten detaillierten Daten aber gerade auf die Methoden und Ergebnisse von Tests in Bezug auf die Qualität des Impfstoffs Comirnaty und auf dessen Kontrolle, die seine Herstellung betreffen. 122 Zweitens heißt es auch im fünften Absatz von Abschnitt 3.1.2 der Freigabeleitlinien, der biotechnologische Produkte betrifft, nicht, dass alle Informationen betreffend die Qualität und die Kontrollstrategie offengelegt werden müssten. Nach diesem Absatz gelten nur allgemeine Informationen – im Gegensatz zu detaillierten Daten – als nicht vertraulich. 123 Drittens sieht der vierte Absatz von Abschnitt 3.1.2 der Freigabeleitlinien zwar eine Ausnahme von der Vertraulichkeit detaillierter Informationen über die angewandten Testmethoden vor, wenn die Tests spezifischen Monografien des Europäischen Arzneibuchs entsprechen. 124 Die EMA hat jedoch in der angefochtenen Entscheidung betont, dass es sich bei der mRNA-Technologie, die bei der Herstellung des Impfstoffs Comirnaty verwendet werde, um eine neue Technologie handele, mit der es praktisch keine industriellen Erfahrungen gebe, was der Kläger in keiner Weise bestritten hat. Mit anderen Worten, die Testmethoden und die für den Impfstoff Comirnaty entwickelte Qualitätskontrollstrategie im Zusammenhang mit dieser neuen Technologie waren beispiellos und ergaben sich aus einem Know-how des Inhabers der bedingten Zulassung für diesen Impfstoff. Wie die EMA in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, beantwortet diese Erklärung für sich genommen die Frage, ob die durchgeführten Tests bereits im Europäischen Arzneibuch aufgeführten gemeinsamen Methoden entsprachen. 125 Mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung hat die EMA daher nicht gegen ihre eigenen Freigabeleitlinien verstoßen. 126 Viertens hat sich die EMA bei ihrer Weigerung, die geschwärzten Daten offenzulegen, nicht auf geheime und willkürliche Zulassungskriterien für die Erteilung der Zulassung für den Impfstoff Comirnaty gestützt. Ein Großteil der in den streitgegenständlichen Dokumenten enthaltenen detaillierten Daten betreffend die SO1(a) wurde offengelegt, einschließlich der genauen Schlussfolgerungen zu den Ergebnissen der auf Ersuchen der EMA durchgeführten Tests. Die Einhaltung der in der Richtlinie 2001/83 für die Erteilung einer Zulassung für den Impfstoff Comirnaty vorgesehenen Kriterien wurde ebenfalls überprüft, wie aus den zahlreichen auf der Website der EMA veröffentlichten Beurteilungsberichten hervorgeht. 127 Nach alledem kann der Kläger nicht geltend machen, die EMA habe ihre öffentlich-rechtliche Aufgabe, ihren Auftrag und ihre Befugnisse verletzt, indem sie die Offenlegung der geschwärzten Daten verweigert habe. 128 Folglich ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen. e) Zum sechsten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, die geschwärzten Daten seien bereits öffentlich zugänglich, die Schwärzung sei unverhältnismäßig und es fehle an einer Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen von BioNTech 129 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, keine der beiden Voraussetzungen für die Einstufung der geschwärzten Daten als zu den „Geschäftsgeheimnissen“ von BioNTech gehörend, nämlich ihr nicht öffentlicher Charakter und die Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen von BioNTech im Fall einer Offenlegung, sei erfüllt. 130 Erstens seien die geschwärzten Daten, die sich auf die Kriterien für die Zulassung des Impfstoffs Comirnaty bezögen, bereits deshalb öffentlich zugänglich, weil sie sich im Wesentlichen auf die Qualität des Impfstoffs Comirnaty bezögen und der EMA vorgelegt worden seien. Es sei in diesem Kontext auf die Parallelität zum Bereich des geistigen Eigentums hinzuweisen, wo der Patentinhaber Detailinformationen preisgeben müsse, um den Schutz zu erhalten. Es sei wenig Wissen zu den Qualitätsanforderungen verfügbar, und die EMA habe dennoch deren Relevanz für die Sicherheit hervorgehoben. 131 In seiner Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz führt der Kläger zum einen weiter aus, dass der am 14. Juli 2022 offengelegte EMA-Bericht belege, dass die angefochtene Entscheidung unverhältnismäßig und rechtsfehlerhaft sei. Zum anderen sei ein Teil der in den streitgegenständlichen Dokumenten geschwärzten Daten in einem 152-seitigen Dokument von Pfizer-BioNTech mit dem Titel „M3-20-Nov-2020-FDA-Query-Responses“ (im Folgenden: Pfizer-BioNTech-Dokument) enthalten, das im Internet verfügbar sei. Darüber hinaus würden andere wissenschaftliche Publikationen die Offenkundigkeit der geschwärzten Inhalte bestätigen. 132 Zweitens wirft der Kläger der EMA vor, nicht erläutert zu haben, inwiefern BioNTech durch die Offenlegung der geschwärzten Daten konkret geschädigt werden könnte. Die erheblichen Gewinne dieses Unternehmens belegten, dass es innerhalb der nächsten 30 Jahre nicht geschädigt werden könne. Die EMA hätte das Geschäftsgeheimnis von BioNTech daher als nicht mehr gegeben qualifizieren müssen, zumal die Kontrollstrategien gemäß den Freigabeleitlinien nicht pauschal als Geschäftsgeheimnis behandelt werden könnten. 133 Die EMA, unterstützt durch die Streithelferinnen, tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. 134 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Klägers im Rahmen des vorliegenden Teils in Anbetracht der obigen Rn. 29 bis 36 nur insoweit Erfolg haben kann, als es die Daten betrifft, die nach dem Erlass der Berichtigungsentscheidung weiterhin geschwärzt sind. 135 Im vorliegenden Fall kann erstens der bloße Umstand, dass die geschwärzten Daten der EMA im Rahmen eines Antrags auf bedingte Zulassung vorgelegt wurden, nicht zur Folge haben, dass diese Daten automatisch öffentlich zugänglich wären und dass Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verkannt worden wäre. Eine solche Feststellung liefe darauf hinaus, diesen Art. 4 vollständig auszuhöhlen. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die geschwärzten Daten auf die Qualität des Impfstoffs beziehen, da sich diese Daten, wie im vorliegenden Fall, auf eine neuartige Technologie beziehen und vertrauliche Angaben geschäftlicher Art darstellen. 136 Was die Parallele anbelangt, die zum Bereich des geistigen Eigentums zu ziehen sei, führt der Kläger keine konkrete Bestimmung zur Stützung seines Vorbringens an und untermauert dieses nicht. Gleiches gilt für die Behauptung, BioNTech habe die mRNA-Technologie in unzähligen Patenten und Sub-Patenten lizenziert. Der Kläger verweist das Gericht zwar auf ein in einer Fußnote genanntes Dokument, untermauert seine Behauptung jedoch in keiner Weise und erläutert insbesondere nicht, um welche Informationen es sich handeln soll, die BioNTech im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 selbst verbreitet haben soll und die somit öffentlich zugänglich sein sollen. 137 Des Weiteren ist, was die Folgen des Entdeckens des am 14. Juli 2022 offengelegten EMA-Berichts und des Pfizer-BioNTech-Dokuments durch den Kläger anbelangt, Folgendes festzustellen. 138 Zum einen ist zum Vorbringen des Klägers, der Inhalt des am 14. Juli 2022 offengelegten EMA-Berichts belege, dass die angefochtene Entscheidung unverhältnismäßig und rechtsfehlerhaft sei, festzustellen, dass dieses Vorbringen nicht untermauert ist und nicht den Anforderungen an Klarheit und Genauigkeit nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung entspricht. 139 Jedenfalls erließ die EMA am 7. Februar 2024 die Berichtigungsentscheidung, um dem am 14. Juli 2022 offengelegten EMA-Bericht Rechnung zu tragen und den in der angefochtenen Entscheidung festgestellten menschlichen Fehler zu berichtigen. Der Umstand, dass die EMA verpflichtet gewesen wäre, die in diesem Bericht enthaltenen Daten allein deshalb offenzulegen, weil sie bereits öffentlich gemacht worden waren, stellt aber für sich genommen in keiner Weise die Vertraulichkeit der in den streitgegenständlichen Dokumenten weiterhin geschwärzten Daten in Frage. 140 Zum anderen geht aus den Akten hervor, dass die EMA im Lauf des Jahres 2021 Cyberangriffen ausgesetzt war, was zur Folge hatte, dass mehrere Dokumente geleakt wurden. Außerdem wurde das Pfizer-BioNTech-Dokument, wie der Kläger einräumt, auf einer „Verschwörungstheorien“ im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie gewidmeten Website unter einem Reiter mit der Aufschrift „EMA leaked papers“ (Geleakte EMA-Dokumente) veröffentlicht. Diese Elemente belegen, dass dem Herunterladen des Pfizer-BioNTech-Dokuments höchstwahrscheinlich ein Cyberangriff gegen die EMA zugrunde liegt, was die Streithelferinnen bestätigt haben. 141 Die unerlaubte Verbreitung eines Dokuments kann aber nicht zur Folge haben, dass ein Dokument, das unter eine der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen fällt, öffentlich zugänglich gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2013, Beninca/Kommission, T‑561/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:558, Rn. 55; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 6. Oktober 2021, Aeris Invest/EZB, T‑827/17, EU:T:2021:660, Rn. 219). 142 Folglich kann sich das Gericht, da der Kläger nichts vorträgt, was den Schluss zuließe, dass das Pfizer-BioNTech-Dokument der Öffentlichkeit ordnungsgemäß offengelegt worden wäre, jedenfalls nicht auf dieses Dokument stützen, um das Vorbringen des Klägers als begründet anzusehen und damit die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung festzustellen, ohne dass es erforderlich wäre, über die Zulässigkeit dieses Dokuments zu entschieden. 143 Der Kläger kann auch weder geltend machen, dass die EMA selbst Recherchen hätte anstellen müssen, noch, dass sie das Dokument von Pfizer-BioNTech hätte finden können, da dieses Vorbringen ins Leere geht. In Anbetracht der oben in Rn. 141 angeführten Rechtsprechung hätte nämlich das Auffinden dieses Dokuments durch die EMA nicht zur Folge, dass die Offenlegung der darin enthaltenen Informationen rechtmäßig würde, und könnte die EMA nicht dazu verpflichten, die betreffenden Informationen dem Kläger gegenüber offenzulegen. 144 In seiner Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz führt der Kläger auch einige wissenschaftliche Publikationen an, die die Offenkundigkeit der geschwärzten Inhalte bestätigen sollen. Diese Dokumente, die der Kläger in seiner Klageschrift nicht angeführt hatte, sind jedoch in einem späten Stadium des Verfahrens vorgelegt worden, ohne jede Rechtfertigung für diese Verspätung. Gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung sind diese Dokumente daher als verspätet vorgelegte und daher unzulässige Beweismittel anzusehen. 145 Zweitens hat die EMA, wie aus obiger Rn. 99 hervorgeht, in der angefochtenen Entscheidung relevante Gründe angeführt, die die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme rechtfertigen können. Entgegen dem Vorbringen des Klägers verlangt diese Verordnung weder, dass die geltend gemachte Beeinträchtigung geschäftlicher Interessen beziffert wird, noch, dass die EMA die Marktsituation prüft, um eine solche Beeinträchtigung konkret zu quantifizieren. Es genügt nämlich, dass eine solche Beeinträchtigung bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch ist. 146 Vor diesem Hintergrund sind der Umsatz und die Gewinne, den bzw. die der Inhaber der bedingten Zulassung erzielt, für die Beurteilung der Vertraulichkeit der geschwärzten Daten irrelevant, da die Offenlegung dieser Daten, bei denen es sich um sensible Informationen handelt, die das Fachwissen dieses Inhabers herausstellen, den Wettbewerbern einen Vorteil verschaffen und damit die geschäftlichen Interessen dieses Inhabers im Sinne der oben in Rn. 75 genannten Rechtsprechung beeinträchtigen würde. 147 Nach alledem ist der sechste Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen. f) Zum siebten Teil des ersten Klagegrundes, der sich auf die von der EMA zum Hintergrund des Zugangsantrags formulierten Annahmen bezieht 148 Der Kläger macht geltend, die EMA habe rechtsfehlerhaft den Hintergrund des Zugangsantrags beurteilt und diesen in den Kontext einer allgemeinen Infragestellung der Sicherheit des Impfstoffs Comirnaty gestellt. Sie mache somit irrelevante Ausführungen über die Sicherheit und die Erteilung einer bedingten Zulassung. Die Verordnung Nr. 1049/2001 mache das Recht auf Zugang zu Dokumenten aber nicht von der Angabe von Gründen über den Zweck des Antrags abhängig. Außerdem sei der Schutz der angeforderten Daten als Geschäftsgeheimnisse mit der Stellung des Antrags auf bedingte Zulassung beendet worden. 149 Die EMA und die Streithelferinnen sind auf dieses Vorbringen nicht eingegangen. 150 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Vorbringen des Klägers auf der Prämisse beruht, dass die EMA, um die Offenlegung der vollständigen Fassungen der streitgegenständlichen Dokumente zu verweigern, den Hintergrund des Zugangsantrags berücksichtigt habe, insbesondere den Umstand, dass er die Sicherheit des Impfstoffs Comirnaty in Frage stelle. 151 Hierzu ist festzustellen, dass die EMA in der angefochtenen Entscheidung zwar die Notwendigkeit hervorgehoben hat, die in der Union vorgeschriebenen Qualitätsstandards – auch im Rahmen einer bedingten Zulassung – einzuhalten, doch hat sie sich bei der Prüfung der Vertraulichkeit der geschwärzten Daten in keiner Weise auf solche Behauptungen gestützt. Wie nämlich aus den ersten drei Seiten dieser Entscheidung hervorgeht, hat die EMA die Verweigerung der Offenlegung mit der Art der betreffenden Daten selbst und mit der Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen von BioNTech, zu der die Offenlegung dieser Daten führen würde, begründet. 152 In Abschnitt 4 der angefochtenen Entscheidung hat die EMA auch darauf hingewiesen, dass sie verstehe, dass es nach Ansicht des Klägers „Unbekannte“ betreffend die Sicherheit und Wirksamkeit des Impfstoffs Comirnaty gebe. Diese Aussage wurde jedoch im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung Nr. 1049/2001 und nicht einer Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen von BioNTech gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich dieser Verordnung getroffen. 153 Da mit dem Vorbringen ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 dargetan werden soll, ist es somit als sachlich unzutreffend zurückzuweisen. 154 Nach alledem ist der siebte Teil des ersten Klagegrundes und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. 2. Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung Nr. 1049/2001 und das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Offenlegung geltend gemacht werden 155 Der Kläger stützt seinen zweiten Klagegrund auf vier Teile. Erstens habe die EMA das Vorbringen des Klägers, mit dem das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses dargetan werden solle, falsch ausgelegt. Zweitens habe die EMA bei der Beurteilung des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses ein falsches Kriterium angewandt. Drittens habe die EMA gegen den für medizinische Gegenmaßnahmen geltenden Grundsatz der maximalen Transparenz verstoßen. Viertens habe die EMA weder die Rechtsprechung des Gerichtshofs betreffend das öffentliche Interesse an Labordaten im Umweltschutzkontext noch die Bestimmungen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 1994, L 336, S. 214, im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen) – das zu den von den Vertretern der Europäischen Gemeinschaft unterzeichneten und anschließend durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigten Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) gehöre – berücksichtigt. a) Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem eine falsche Auslegung des Vorbringens des Klägers geltend gemacht wird 156 Der Kläger macht geltend, dass sich die EMA bei der Prüfung, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der vollständigen Offenlegung der streitgegenständlichen Dokumente vorliege, auf ein falsches Verständnis seines Vorbringens gestützt habe, indem sie dieses unsubstantiiert auf Unbekannte und die informierte Zustimmung von Patienten reduziert habe. Er habe aber in seiner E‑Mail vom 4. Mai 2022 vielmehr auf die recht langen Antwortfristen der EMA, auf den bedingten Charakter der Zulassung des Impfstoffs Comirnaty sowie darauf hingewiesen, dass die Impfstoffe und Arzneimittel gegen Covid-19 als „globales öffentliches Gut“ eingestuft worden seien. 157 Die EMA, unterstützt durch die Streithelferinnen, tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. 158 Im vorliegenden Fall machte der Kläger, wie aus den letzten beiden Sätzen seiner E‑Mail vom 8. April 2022 an die EMA hervorgeht, ausdrücklich das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Offenlegung geltend, indem er auf den Kontext der Pandemie, den Umstand, dass die eingereichten Tests nicht abgeschlossen seien, das Bestehen von Unsicherheiten und die Notwendigkeit hinwies, die informierte Zustimmung der Patienten zu gewährleisten. Er betonte ferner, dass die EMA verpflichtet sei, die Gesundheit der Unionsbürger zu schützen. 159 In Anbetracht des Wortlauts der E‑Mail vom 8. April 2022 hat die EMA die Notwendigkeit, eine informierte Zustimmung der Patienten in einem von bestimmten Unsicherheiten und noch nicht abgeschlossenen Tests gekennzeichneten Kontext zu gewährleisten und die Gesundheit der Unionsbürger zu schützen, zu Recht dahin ausgelegt, dass sie Argumenten im Zusammenhang mit dem Schutz eines überwiegenden öffentlichen Interesses entspricht. 160 Im Übrigen betont der Kläger im Rahmen des zweiten Klagegrundes mehrfach die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen und die Sicherheit von Arzneimitteln zu gewährleisten. Am Schluss der Klageschrift trifft er selbst die Feststellung, dass der öffentlichen Gesundheit Vorrang vor den Geschäftsgeheimnissen von BioNTech einzuräumen sei. 161 In seiner E‑Mail vom 4. Mai 2022 führte der Kläger hingegen kein überwiegendes öffentliches Interesse an, das die Offenlegung der vollständigen Fassungen der streitgegenständlichen Dokumente rechtfertigen könnte. Er beanstandete nämlich zunächst die Politik der EMA betreffend die Fristen für die Beantwortung von Zugangsanträgen. Sodann machte er geltend, dass sich die EMA nicht auf die für Anträge auf Zugang bei regulären Zulassungen geltenden Grundsätze stützen könne, um den Zugang zu den streitgegenständlichen Dokumenten zu beschränken, betonte, dass es rechtswidrig sei, Arzneimittel auf der Grundlage nicht abgeschlossener Tests zuzulassen, und verwies auf die Schriftsätze, die die EMA im Rahmen der Rechtssache eingereicht habe, in der der Beschluss vom 8. Juli 2022, Agentur für Globale Gesundheitsverantwortung/EMA (T‑713/21 nicht veröffentlicht, EU:T:2022:432), ergangen sei und die später im Register des Gerichts gestrichen worden sei. Keines dieser Argumente lässt das überwiegende öffentliche Interesse erkennen, auf das sich der Kläger berufen möchte. Schließlich machte der Kläger geltend, dass es sich bei den Covid-19‑Impfstoffen um ein globales öffentliches Gut handele. Dieses Vorbringen ist jedoch zu vage und ermöglichte es der EMA nicht, seine Tragweite zu verstehen. 162 Folglich hat die EMA entgegen dem Vorbringen des Klägers die Argumente, die er in seinen E‑Mails vom 8. April und 4. Mai 2022 vorgebracht hatte, um Zugang zu den streitgegenständlichen Dokumenten zu erhalten, nicht falsch ausgelegt. 163 Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen. b) Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem die Anwendung eines falschen Kriteriums bei der Beurteilung des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht wird 164 Erstens macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die EMA habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie das subjektive Ziel seines Zugangsantrags beurteilt und nicht geprüft habe, ob an der Offenlegung der in den streitgegenständlichen Dokumenten enthaltenen Informationen in Anbetracht ihres Inhalts oder ihrer Qualität ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen könnte. Insoweit habe sich die EMA nicht darauf beschränken dürfen, die vom Kläger zur Stützung seines Zugangsantrags vorgebrachten Argumente zu prüfen, sondern sei verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob in Anbetracht des Umstands, dass den Daten einer medizinischen Gegenmaßnahme ein öffentlicher Charakter innewohne, ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliege. Die EMA hätte außerdem den bedingten Charakter der Zulassung des Impfstoffs Comirnaty und die damit verbundenen Transparenzanforderungen sowie die Unanwendbarkeit des regulären Verfahrens für den Zugang zu Dokumenten berücksichtigen müssen. 165 Zweitens ging die EMA nach Ansicht des Klägers zu Unrecht davon aus, dass die breite Öffentlichkeit durch die Offenlegung der geschwärzten Daten nicht mehr über die Sicherheit und Wirksamkeit des Impfstoffs Comirnaty erfahren würde. 166 Drittens macht der Kläger geltend, dass die Daten betreffend eine medizinische Gegenmaßnahme in Analogie zu Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13) als ihrem Wesen nach öffentlich anzusehen seien. 167 Die EMA, unterstützt durch die Streithelferinnen, tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. 168 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 heißt, dass die Unionsorgane den Zugang zu einem Dokument verweigern, durch dessen Verbreitung der Schutz „der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums“, beeinträchtigt würde (Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich dieser Verordnung), es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung (Art. 4 Abs. 2 a. E. der Verordnung). 169 Die in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahmeregelung beruht damit auf einer Abwägung der in einer bestimmten Situation einander widerstreitenden Interessen, nämlich zum einen der Interessen, die durch die Verbreitung der betreffenden Dokumente begünstigt würden, und zum anderen derjenigen, die durch diese Verbreitung gefährdet würden, so dass die Entscheidung, die über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten getroffen wird, davon abhängt, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (vgl. Urteil vom 7. September 2023, Breyer/REA, C‑135/22 P, EU:C:2023:640, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). 170 Insoweit obliegt es dem Antragsteller, konkret Umstände anzuführen, die ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der betreffenden Dokumente begründen (vgl. Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C‑612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung eines Dokuments muss sich zwar nicht notwendigerweise von den Grundsätzen unterscheiden, auf denen die Verordnung Nr. 1049/2001 aufbaut, doch kann nicht allein mit allgemeinen Erwägungen dargetan werden, dass der Transparenzgrundsatz eine besondere Dringlichkeit aufweist, die gegenüber den Gründen für die Verweigerung der Offenlegung der fraglichen Dokumente schwerer wiegt (vgl. Urteil vom 7. September 2023, Breyer/REA, C‑135/22 P, EU:C:2023:640, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung). 171 Mit anderen Worten, eine Person, die sich gegen einen Grund für die Verweigerung der Verbreitung wenden möchte, muss zum einen ein öffentliches Interesse, das Vorrang vor diesem Grund haben kann, geltend machen und zum anderen gerade nachweisen, dass im konkreten Fall die Verbreitung der betreffenden Dokumente konkret zur Gewährleistung des Schutzes dieses öffentlichen Interesses beitragen würde, so dass der Transparenzgrundsatz gegenüber dem Schutz der Interessen, mit denen die Verweigerung der Verbreitung begründet wird, überwiegen würde, d. h. im vorliegenden Fall dem Schutz der geschäftlichen Interessen des Inhabers der bedingten Zulassung (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 9. Oktober 2018, Erdősi Galcsikné/Kommission, T‑632/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:664, Rn. 41). 172 Somit ist es erstens zwar Sache des Antragstellers, konkret die Umstände darzulegen, die die Verbreitung genauer Daten rechtfertigen, doch kann dieses Erfordernis nicht dahin ausgelegt werden, dass der Antragsteller seinen Zugangsantrag begründen muss, d. h., dass er in diesem Antrag die Gründe angeben muss, aus denen er einen solchen Antrag stellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2022, Múka/Kommission, T‑214/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:607, Rn. 66). Aus diesem Erfordernis ergibt sich vielmehr, dass es im vorliegenden Fall nicht Aufgabe der EMA war, unabhängig vom Vorbringen des Klägers, von Amts wegen jeden Gesichtspunkt zu prüfen, der das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses hätte begründen können. 173 Außerdem geht aus Abschnitt 4 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die EMA das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung der geschwärzten Daten im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Sicherheit des Impfstoffs Comirnaty und die informierte Aufklärung der Patienten zu gewährleisten, geprüft hat. Wie aus obiger Rn. 162 hervorgeht, handelt es sich um die spezifischen Argumente, die der Kläger im Zweitantrag vorgebracht hat, um das Vorliegen eines solchen Interesses darzutun. Die EMA hat somit in Anwendung der oben in den Rn. 170 und 171 angeführten ständigen Rechtsprechung das Vorbringen des Klägers geprüft und ihre Antwort in keiner Weise auf ein etwaiges von ihm verfolgtes subjektives Ziel gestützt. 174 Was zweitens die Behauptung der EMA betrifft, die breite Öffentlichkeit werde durch die Offenlegung der geschwärzten Daten nicht mehr über die Sicherheit und Wirksamkeit des Impfstoffs Comirnaty erfahren, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Antwort auf das explizite Vorbringen des Klägers zur Notwendigkeit bezieht, eine informierte Zustimmung der Patienten in einem von bestimmten Unsicherheiten und noch nicht abgeschlossenen Tests gekennzeichneten Kontext zu gewährleisten und die Gesundheit der Unionsbürger zu schützen. 175 Insoweit besteht kein Zweifel daran, dass die informierte Aufklärung der Patienten und die Notwendigkeit, sichere und qualitativ hochwertige Impfstoffe zu gewährleisten, im öffentlichen Interesse liegen. Der Kläger hat jedoch in keiner Weise substantiiert dargelegt, inwiefern die Antwort der EMA in Bezug auf sein Vorbringen fehlerhaft sein soll. Insbesondere hat der Kläger in keiner Weise angegeben, inwiefern die teilweise Offenlegung der streitgegenständlichen Dokumente durch die EMA es nicht ermöglicht haben sollte, diese Interessen hinreichend zu gewährleisten, obwohl bereits zahlreiche Informationen offengelegt worden waren, obwohl die auf der Grundlage dieser Daten in Bezug auf die SO1(a) gezogenen Schlussfolgerungen offengelegt worden waren, obwohl die weiterhin geschwärzten Daten relativ begrenzt, präzise und technisch waren und obwohl die EMA nach Abwägung der spezifischen geschäftlichen Interessen von BioNTech, die durch die Nichtoffenlegung der betreffenden Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Zugänglichmachung dieser Daten in der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, dass die Offenlegung dieser Daten nur für die direkten Wettbewerber von BioNTech von Nutzen wäre. 176 Drittens legt der Kläger nicht dar, weshalb die eine medizinische Gegenmaßnahme betreffenden Daten in Analogie zu Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 als ihrem Wesen nach öffentlich anzusehen sein sollten. Dieses Vorbringen ist daher mangels Substantiierung zurückzuweisen. 177 Folglich ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen. c) Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen den für medizinische Gegenmaßnahmen geltenden Transparenzgrundsatz geltend gemacht wird 178 Der Kläger macht geltend, die EMA habe in der angefochtenen Entscheidung gegen den für medizinische Gegenmaßnahmen geltenden Grundsatz größtmöglicher Transparenz verstoßen. Der EMA sei weder die rechtliche Natur der SO1(a) bekannt gewesen, die mit dem bedingten Charakter der Zulassung des Impfstoffs Comirnaty zusammenhänge, noch die besondere Rolle, die ihr gemäß der Verordnung Nr. 2022/123 bei Vorliegen von Maßnahmen zum Erhalt der globalen Gesundheitssicherheit im Fall einer gesundheitlichen Notlage zukomme. In diesem Zusammenhang sei der Impfstoff Comirnaty auf Platz 1 der „Liste der kritischen Arzneimittel der Covid-19-bedingten gesundheitlichen Notlage“ gesetzt worden. Der EMA komme eine kritische Rolle hinsichtlich Versorgungssicherheit und Qualität zu, wodurch sie auch zu verstärkter Transparenz verpflichtet sei, wie sich aus den Verordnungen Nrn. 507/2006 und 2022/123 ergebe. Somit habe die EMA einen Rechtsfehler begangen, indem sie irrelevante Aspekte betreffend die Sicherheit des Impfstoffs erörtert, aber die Schwärzungen großteils unter Anwendung der Verwaltungsvorschriften für reguläre Arzneimittel beibehalten habe. 179 Die EMA, unterstützt durch die Streithelferinnen, tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. 180 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich das Vorbringen des Klägers – wie es in der Klageschrift dargelegt ist – zum Kontext der Covid-19-Pandemie, zum bedingten Charakter der Zulassung, zur kritischen Rolle der EMA und zur Einstufung des Impfstoffs Comirnaty als medizinische Gegenmaßnahme im Wesentlichen auf ein allgemeines Transparenzerfordernis bezieht, das für die streitgegenständlichen Dokumente gelten soll. 181 Insoweit hat die EMA, wie sich aus obiger Prüfung des ersten Teils des zweiten Klagegrundes ergibt, keinen Fehler begangen, indem sie das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses anhand der Notwendigkeit, die informierte Zustimmung der Patienten zu gewährleisten und die Gesundheit der Unionsbürger zu schützen, im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Zweitantrag geprüft hat. Der EMA kann daher nicht vorgeworfen werden, dass sie darüber hinaus das Vorbringen des Klägers in der Klageschrift, das sich auf den Transparenzgrundsatz an sich bezieht, nicht geprüft hat. 182 Daher prüft das Gericht ergänzend für den Fall, dass davon auszugehen sein sollte, dass die EMA den Transparenzgrundsatz an sich hätte berücksichtigen müssen, im Folgenden das oben in Rn. 180 wiedergegebene Vorbringen des Klägers. 183 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 4 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung Nr. 1049/2001 genannte überwiegende öffentliche Interesse, in Anbetracht dessen Dokumente nach dieser Bestimmung verbreitet werden müssen, vom Transparenzgrundsatz verschieden sein muss. Allerdings bedeutet die Tatsache, dass ein Antragsteller kein vom Transparenzgrundsatz verschiedenes öffentliches Interesse geltend macht, nicht ohne Weiteres, dass keine Abwägung der beteiligten Interessen erforderlich wäre. Denn die Berufung auf diesen Grundsatz kann angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls so dringend sein, dass sie die Schutzbedürftigkeit der streitgegenständlichen Dokumente überwiegt (Urteil vom 12. September 2007, API/Kommission, T‑36/04, EU:T:2007:258, Rn. 97). 184 Daher kann der Transparenzgrundsatz nur dann, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls die Annahme erlauben, dass dieser Grundsatz dringend Geltung beansprucht, ein überwiegendes öffentliches Interesse darstellen, das das Erfordernis des Schutzes der geschäftlichen Interessen der Unternehmen überwiegt und damit die Verbreitung der im vorliegenden Fall geschwärzten Daten gemäß Art. 4 Abs. 2 a. E. der Verordnung Nr. 1049/2001 rechtfertigen kann (Urteil vom 25. März 2015, Sea Handling/Kommission, T‑456/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:185, Rn. 101). 185 Bei Arzneimitteln wie dem Impfstoff Comirnaty, der im außergewöhnlichen Kontext der Covid-19-Pandemie entwickelt wurde, hat die Öffentlichkeit ein offenkundiges Interesse daran, über die wesentlichen Elemente der Tätigkeit der EMA in Bezug auf die Erteilung einer bedingten Zulassung informiert zu werden. Das Bestehen dieses öffentlichen Interesses verpflichtet die EMA jedoch nicht, auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 einen allgemeinen Zugang zu allen detaillierten Informationen zu gewähren, die sie vom Inhaber der bedingten Zulassung im Rahmen eines solchen Verfahrens erhalten hat. 186 Ein solcher allgemeiner Zugang könnte nämlich das Gleichgewicht gefährden, das der Unionsgesetzgeber in der Verordnung Nr. 507/2006 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 726/2004 zwischen der Verpflichtung desjenigen, der eine Zulassung beantragt, der EMA sensible geschäftliche Informationen mitzuteilen, und der Gewährung eines wegen des im Rahmen des Berufs- und des Geschäftsgeheimnisses verstärkten Schutzes der so der EMA übermittelten Informationen sicherstellen wollte. 187 Außerdem hat die EMA, wie sie und die Streithelferinnen geltend gemacht haben, im besonderen Kontext der Covid-19-Pandemie zahlreiche Informationen über den Impfstoff Comirnaty veröffentlicht, darunter regelmäßige Zwischenbeurteilungen und Aktualisierungen über die Sicherheit (safety updates), was der Kläger nicht bestreitet. Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Transparenz in Bezug auf diesen Impfstoff, auch in Bezug auf seine Qualität, wurden daher bereits getroffen, gerade unter Berücksichtigung des außergewöhnlichen Kontexts, in dem die bedingte Zulassung für diesen Impfstoff erteilt wurde. 188 Außerdem war es der EMA angesichts des präzisen und technischen Charakters der geschwärzten Daten nicht möglich, eine Zusammenfassung davon in einer Form vorzulegen, die dem Zugangsantrag des Klägers hätte entsprechen können. Des Weiteren sind zwar mehrere Tabellen mit Testergebnissen und bestimmte Erläuterungen in den streitgegenständlichen Dokumenten weiterhin geschwärzt, doch wurden die aus diesen Ergebnissen gezogenen Schlussfolgerungen, die anschließend von der EMA geprüft wurden, offengelegt. Somit kann die Öffentlichkeit diese Schlussfolgerungen im Licht der Erläuterungen zur SO1(a) in den öffentlichen Beurteilungsberichten der EMA zum Impfstoff Comirnaty, insbesondere dem oben in Rn. 4 genannten Bericht, erfassen, um sich zu vergewissern, dass die von der EMA angeforderten Daten dieser tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden. 189 In der Klageschrift bringt der Kläger keine konkreten Argumente vor, anhand deren sich nachvollziehen ließe, weshalb der Transparenzgrundsatz als solcher trotz der außergewöhnlichen Publizitätsmaßnahmen, die die EMA im Kontext der Covid-19-Pandemie allgemein ergriffen hat, und der Offenlegung im vorliegenden Fall der aus den geschwärzten genauen Daten gezogenen Schlussfolgerungen Vorrang vor dem Schutz der geschäftlichen Interessen von BioNTech hätte haben und zur Offenlegung sämtlicher dieser Daten hätte führen müssen. 190 Hinzuzufügen ist, dass auch allgemeine Erwägungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit nicht geeignet sind, darzutun, dass der Transparenzgrundsatz im vorliegenden Fall eine besondere Dringlichkeit aufweist, die gegenüber den Gründen für die Verweigerung der Verbreitung der fraglichen Dokumente schwerer hätte wiegen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 93, und vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C‑612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 93). 191 Folglich hat der Kläger nicht dargetan, dass die Notwendigkeit, Transparenz zu gewährleisten, im vorliegenden Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellt, das die Verbreitung der in Rede stehenden detaillierten Daten rechtfertigen würde. 192 Außerdem räumt die Verordnung 2022/123 der EMA zwar eine besondere Rolle ein, um die globale Gesundheitssicherheit im Fall einer gesundheitlichen Notlage zu wahren, doch stellt sie weder die in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Grundsätze noch die Notwendigkeit in Frage, die geschäftlichen Interessen der Inhaber einer Zulassung zu schützen. Vielmehr wird dieser Schutz, wie sich aus obiger Rn. 96 ergibt, durch Art. 17 der Verordnung 2022/123 hervorgehoben. Die Vertraulichkeit der der EMA übermittelten Daten wird auch ausdrücklich in Art. 34 dieser Verordnung bekräftigt, der vorsieht, dass alle beteiligten Parteien die Vertraulichkeit der im Rahmen der Durchführung ihrer Tätigkeiten erlangten Informationen und Daten wahren, um den Schutz vertraulicher Geschäftsdaten und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse natürlicher oder juristischer Personen, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, zu gewährleisten. 193 Wie aus den obigen Rn. 89 bis 91 hervorgeht, ergibt sich auch aus der Verordnung Nr. 507/2006 keine Pflicht zu erhöhter Transparenz. 194 Folglich ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen. d) Zum vierten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem die Nichtberücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum öffentlichen Interesse an Labordaten im Umweltschutzkontext und der Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens geltend gemacht wird 195 Nach Ansicht des Klägers ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum öffentlichen Interesse an Labordaten im Umweltschutzkontext, der durch den „One Health“-Ansatz einen sehr engen Bezug zum Gesundheitswesen und damit zur Arzneimittelsicherheit aufweise, zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gestatte das TRIPS-Übereinkommen die Offenbarung von Daten, die eine Person, die einen Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines pharmazeutischen oder chemischen Erzeugnisses gestellt habe, vorgelegt habe, wenn die Offenbarung zum Schutz der Öffentlichkeit notwendig sei. 196 Auf den gegenständlichen Kontext übertragen bedeute dies unter Berücksichtigung der Art der SO1(a) und im Licht der WHO-Standards zur mRNA-Technologie, dass die Offenlegung von Qualitätsdaten definitiv zum Schutz der Öffentlichkeit notwendig sei. 197 Die EMA, unterstützt durch die Streithelferinnen, tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. 198 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kläger im Zweitantrag nicht die Argumente angeführt hat, die er nunmehr zur Stützung des vierten Teils des zweiten Klagegrundes vorbringt, um das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Offenlegung darzutun. In Anbetracht der oben in Rn. 170 angeführten Rechtsprechung, wonach der Antragsteller konkret die Umstände anführen muss, die die Offenlegung der betreffenden genauen Daten rechtfertigen, kann der EMA nicht vorgeworfen werden, dass sie solche Argumente bei ihrer Beurteilung des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Offenlegung nicht berücksichtigt hat. 199 Jedenfalls gestattet Art. 39 Abs. 3 des TRIPS-Übereinkommens nach dem einzigen in der Klageschrift angeführten Urteil zwar die Offenbarung der Daten, die eine Person, die einen Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines pharmazeutischen oder chemischen Erzeugnisses gestellt hat, vorgelegt hat, wenn die Offenbarung zum Schutz der Öffentlichkeit notwendig ist (Urteil vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting/Kommission, C‑442/14, EU:C:2016:890, Rn. 98). Jedoch befreit der Umstand, dass eine Offenlegung gewährt werden kann, wenn sie zum Schutz der Öffentlichkeit erforderlich ist, den Antragsteller nicht von der Beweislast für das Vorliegen einer solchen Notwendigkeit. 200 Insoweit verweist der Kläger erneut auf die WHO-Standards zur mRNA-Technologie und auf den gegenständlichen Kontext, um darzutun, dass die angeforderten Daten, die die Qualität und Sicherheit des Impfstoffs Comirnaty beträfen, offengelegt werden müssten, um die Öffentlichkeit zu schützen. Dieses vage und allgemeine Vorbringen ermöglicht es jedoch nicht, darzutun, weshalb die teilweise Offenlegung der streitgegenständlichen Dokumente entgegen der Feststellung der EMA in der angefochtenen Entscheidung konkret nicht ausgereicht haben soll, um eine informierte Aufklärung der Patienten zu gewährleisten und die öffentliche Gesundheit zu schützen. Außerdem hat die EMA, wie aus obiger Rn. 187 hervorgeht, Informationen über die Sicherheit und Wirksamkeit des Impfstoffs Comirnaty veröffentlicht, was der Kläger nicht bestreitet. 201 Darüber hinaus ist das Vorbringen des Klägers, mit dem das Bestehen erhöhter Anforderungen an die Publizität in den WHO-Standards zur mRNA-Technologie geltend gemacht wird, oben in den Rn. 97 und 98 zurückgewiesen worden. Was den Umstand betrifft, dass sich die geschwärzten Daten auf eine spezifische Auflage beziehen, geht aus den obigen Rn. 174 und 186 hervor, dass auch dieses Vorbringen nicht durchgreift. 202 Somit ist der vierte Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen, so dass der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuzuweisen ist. 203 Nach alledem ist der Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, soweit er die nach Berichtigung offengelegten Daten betrifft, in der Hauptsache erledigt, und im Übrigen ist die Klage als unbegründet abzuweisen. V. Kosten 204 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. 205 Zudem kann das Gericht gemäß Art. 135 Abs. 2 der Verfahrensordnung auch eine obsiegende Partei zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilen, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint; dies gilt insbesondere für Kosten, die sie der Gegenpartei nach Ansicht des Gerichts ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat. Im Übrigen entscheidet das Gericht nach Art. 137 der Verfahrensordnung bei Erledigung der Hauptsache über die Kosten nach freiem Ermessen. 206 Im vorliegenden Fall hat die EMA, nachdem der Kläger selbst Informationen entdeckt hatte, im Lauf des Verfahrens eingeräumt, dass sie in der angefochtenen Entscheidung einen Fehler begangen habe, indem sie bestimmte Daten geschwärzt habe, die jedoch bereits gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 offengelegt worden waren. Dieses Verhalten der EMA, die die angefochtene Entscheidung erst mehr als 18 Monate nach deren Erlass korrigiert hat, zeugt von mangelnder Sorgfalt bei der Bearbeitung des Dossiers des Klägers. 207 Außerdem hat die Berichtigung dieses Fehlers durch den Erlass der Berichtigungsentscheidung dazu geführt, dass der Kläger zusätzliche Ausführungen machen musste. Aus diesen Gründen ist das Gericht der Ansicht, dass die Kosten gerecht verteilt werden, wenn die EMA ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Klägers trägt. 208 Das Gericht kann außerdem nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels genannten seine eigenen Kosten trägt. In der vorliegenden Rechtssache haben die Streithelferinnen ihre eigenen Kosten zu tragen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Klage ist in der Hauptsache erledigt, soweit sie sich auf die Daten bezieht, die von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) nach dem Erlass der in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2024 mit der Referenznummer EMA/55289/2024 enthaltenen Berichtigungsentscheidung offengelegt wurden. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die EMA trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten von SD. 4. SD trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten. 5. Die BioNTech SE, die BioNTech Manufacturing GmbH und die BioNTech Manufacturing Marburg GmbH tragen ihre eigenen Kosten. da Silva Passos Schwarcz Półtorak Reine Pynnä Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. November 2025. Der Kanzler V. Di Bucci Der Präsident M. van der Woude Inhalt I. Vorgeschichte des Rechtsstreits II. Sachverhalt nach Klageerhebung III. Anträge der Parteien IV. Entscheidungsgründe A. Zur Zulässigkeit 1. Zur Einhaltung der Klagefrist 2. Zum Gegenstand der Klage nach Erlass der Berichtigungsentscheidung B. Zur Begründetheit 1. Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gerügt wird a) Zum vierten Teil des ersten Klagegrundes, der sich im Wesentlichen auf eine falsche Anwendung des Begriffs „Kontrollstrategie“ und auf die Irrelevanz und Unvollständigkeit der übermittelten Daten bezieht 1) Zum Zweck des Zugangsantrags und zur fehlenden Übermittlung der monatlichen Berichte 2) Zur fälschlichen Gleichsetzung der SO1(a) mit dem Begriff „Kontrollstrategie“ b) Zum zweiten und zum fünften Teil des ersten Klagegrundes, die sich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten und die Nichtberücksichtigung bestimmter anwendbarer Bestimmungen, einschließlich der WHO-Standards, beziehen 1) Vorbemerkungen 2) Zu den vom Kläger behaupteten Rechtsfehlern c) Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes betreffend eine fehlerhafte Anwendung der Freigabeleitlinien d) Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, die EMA habe gegen die Freigabeleitlinien verstoßen und ihren Auftrag und ihre Befugnisse verkannt e) Zum sechsten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, die geschwärzten Daten seien bereits öffentlich zugänglich, die Schwärzung sei unverhältnismäßig und es fehle an einer Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen von BioNTech f) Zum siebten Teil des ersten Klagegrundes, der sich auf die von der EMA zum Hintergrund des Zugangsantrags formulierten Annahmen bezieht 2. Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung Nr. 1049/2001 und das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Offenlegung geltend gemacht werden a) Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem eine falsche Auslegung des Vorbringens des Klägers geltend gemacht wird b) Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem die Anwendung eines falschen Kriteriums bei der Beurteilung des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht wird c) Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen den für medizinische Gegenmaßnahmen geltenden Transparenzgrundsatz geltend gemacht wird d) Zum vierten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem die Nichtberücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum öffentlichen Interesse an Labordaten im Umweltschutzkontext und der Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens geltend gemacht wird V. Kosten ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
