EuG · T-356/22 · 19.03.2025 · ECLI:EU:T:2025:319
URTEIL DES GERICHTS (Siebte erweiterte Kammer) 19. März 2025 ( *1 ) „Dumping – Einfuhr von superabsorbierenden Polymeren mit Ursprung in der Republik Korea – Durchführungsverordnung (EU) 2022/547 – Endgültiger Antidumpingzoll – Art. 3 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2016/1036 – Art. 9 Abs. 4 der Verordnung 2016/1036 – Feststellung der Schädigung – Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren, die auf dem Unionsmarkt verkauft werden – Analyse der Preisunterbietung – Anwendung der Methode der Warenkennnummern – Ursächlicher Zusammenhang – Prüfung der Zurechenbarkeit bzw. Nichtzurechenbarkeit – Andere bekannte Faktoren – Höhe des Antidumpingzolls – Verteidigungsrechte – Grundsatz der guten Verwaltung“ In der Rechtssache T‑356/22, LG Chem, Ltd. mit Sitz in Seoul (Südkorea), vertreten durch Rechtsanwältin P. Vander Schueren, Rechtsanwalt E. Gergondet und Rechtsanwältin A. Nosowicz, Klägerin, gegen Europäische Kommission, vertreten durch G. Luengo und J. Zieliński als Bevollmächtigte, Beklagte, unterstützt durch BASF Antwerpen NV mit Sitz in Antwerpen (Belgien) und Nippon Shokubai Europe NV mit Sitz in Antwerpen, vertreten durch Rechtsanwältin M.‑S. Dibling und Rechtsanwalt J. Pauwelyn, und durch Evonik Superabsorber GmbH mit Sitz in Essen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte T. Wessely und T. Oeyen sowie A. Çelebi, Solicitor, Streithelferinnen, erlässt DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk, der Richter E. Buttigieg, G. Hesse und I. Dimitrakopoulos (Berichterstatter) sowie der Richterin B. Ricziová, Kanzler: M. Zwozdziak-Carbonne, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2024 folgendes Urteil ( 1 ) 1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die LG Chem, Ltd. die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/547 der Kommission vom 5. April 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von superabsorbierenden Polymeren mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. 2022, L 107, S. 27, im Folgenden: angefochtene Verordnung), soweit sie sie betrifft. [nicht wiedergegeben] II. Anträge der Parteien 23 Die Klägerin beantragt, – die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft; – der Kommission die Kosten aufzuerlegen. 24 Die Kommission, unterstützt durch BASF, NSE und Evonik, beantragt, – die Klage als unbegründet abzuweisen; – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. III. Rechtliche Würdigung 25 Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie im Wesentlichen geltend, die Kommission habe bei der Untersuchung der Auswirkungen der Einfuhren aus der Republik Korea auf die Preise offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, gegen Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2017, L 388, S. 21) (im Folgenden: Grundverordnung) verstoßen und die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt. Mit dem zweiten Klagegrund macht sie im Wesentlichen geltend, die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 3 Abs. 2, 5, 6 und 7 der Grundverordnung sowie die Begründungspflicht verstoßen, indem sie die Schädigung der Unionshersteller voreingenommen untersucht habe und damit den geltend gemachten Schaden den koreanischen Einfuhren anstatt anderen bekannten Faktoren zugeschrieben habe. Mit dem dritten Klagegrund macht sie im Wesentlichen geltend, die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen sowie die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, indem sie die Schadensspanne auf der Grundlage einer vereinfachten Warenkennnummer [(Product Control Number, im Folgenden PCN)] ermittelt habe, keine nicht vertraulichen Zusammenfassungen geeigneter Berechnungen der Schadensspanne vorgelegt habe und keine anderen bekannten Schadensfaktoren bei ihrer Ermittlung der Schadensspanne berücksichtigt habe. Mit dem vierten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Kommission habe die Untersuchung unter Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und des Rechts auf eine gute Verwaltung durchgeführt. [nicht wiedergegeben] C. Zum dritten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler sowie Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung und Verletzung der Verteidigungsrechte, weil die Schadensspanne auf der Grundlage einer vereinfachten PCN ermittelt worden sei, keine nicht vertraulichen Zusammenfassungen geeigneter Berechnungen der Schadensspanne vorgelegt worden seien und andere bekannte Schadensfaktoren bei der Ermittlung der Schadensspanne nicht berücksichtigt worden seien 266 Im Rahmen des dritten Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die von der Kommission in der angefochtenen Verordnung ermittelte Schadensspanne sei mit Art. 3 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung unvereinbar und die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt. Dieser Klagegrund wird auf zwei Rügen gestützt. [nicht wiedergegeben] 268 Im Rahmen der zweiten Rüge trägt die Klägerin vor, die Kommission hätte nach Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung einen Antidumpingzoll verhängen müssen, der nicht über das hinausgehe, was erforderlich sei, um die schädigenden Auswirkungen der fraglichen Einfuhren abzuwenden, und der Betrag dürfe daher nicht so hoch sein, dass er schädigende Auswirkungen abwende, die durch andere Faktoren als diese Einfuhren verursacht worden seien. Die Klägerin meint, mit dem dritten Teil des zweiten Klagegrundes nachgewiesen zu haben, dass andere bekannte Schadensfaktoren vorgelegen hätten, die von der Kommission zu prüfen gewesen wären. Da die von der Kommission durchgeführten Berechnungen der Schadensspanne diese anderen Faktoren nicht berücksichtigt hätten, gebe es keine Garantie dafür, dass die Höhe des verhängten Antidumpingzolls nicht auch schädigende Auswirkungen anderer Faktoren als der Einfuhren aus der Republik Korea abwende. Darüber hinaus habe die Klägerin im Verwaltungsverfahren die Höhe des Schadens, der anderen bekannten Faktoren zugerechnet werden müsse, zurückhaltend bewertet. Das Vorbringen der Kommission, die Berechnung der Zielpreisunterbietung berücksichtige die Auswirkungen anderer Schadensursachen per definitionem nicht, stehe im Widerspruch zur Verpflichtung, den untersuchten Einfuhren keine schädigenden Auswirkungen anderer Faktoren zuzurechnen, und sei insofern fehlerhaft, als die koreanischen Preise in gleichem Maß durch die Auswirkungen von Billigeinfuhren aus Japan und der Türkei wie durch die Kampfpreisstrategie von NSE und die Preisformel für superabsorbierende Polymere [(im Folgenden: SAP)] unter Druck ständen, wohingegen die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union durch hohe Investitionskosten in die Höhe getrieben würden. 269 Die Kommission tritt, unterstützt von den Streithelferinnen, dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie macht im Wesentlichen geltend, die von ihr in der angefochtenen Verordnung berechnete Schadensspanne berücksichtige ausschließlich die Differenz zwischen den Verkaufspreisen der Klägerin und dem hypothetischen Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union. Die Schadensspanne drücke daher den Zoll aus, der erforderlich sei, um die allein durch die Einfuhren der Klägerin verursachte Schädigung zu beseitigen. 270 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 der Grundverordnung vorsieht, dass „[d]er Antidumpingzoll … die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen [darf]; er sollte jedoch unter der Dumpingspanne liegen, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen“ und dass „Artikel 7 Absätze 2a, 2b, 2c und 2d … entsprechend [gilt]“. 271 Art. 7 Abs. 2c der Grundverordnung in der durch die Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. 2018, L 143, S. 1) geänderten Fassung lautet: „Wird die Schädigungsspanne auf der Grundlage eines Zielpreises berechnet, so wird die herangezogene Zielgewinnspanne unter Berücksichtigung von Faktoren wie der Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus dem Land, das Gegenstand der Untersuchung ist, der Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung (FuE) sowie Innovation erforderlich ist, und der Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist, festgelegt. Diese Gewinnspanne darf nicht niedriger als 6 % sein.“ 272 In Art. 7 Abs. 2d der Grundverordnung in der durch die Verordnung 2018/825 geänderten Fassung heißt es: „Bei der Festlegung des Zielpreises werden die tatsächlichen Herstellungskosten des Wirtschaftszweigs der Union, wie sie sich aus den multilateralen Umweltübereinkünften und den zugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, oder aus den in Anhang Ia dieser Verordnung aufgeführten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ergeben, gebührend berücksichtigt. Darüber hinaus werden künftige, nicht unter Absatz 2c dieses Artikels fallende Kosten, die sich aus diesen Übereinkünften und Übereinkommen ergeben und die dem Wirtschaftszweig der Union während des Zeitraums der Anwendung der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 entstehen, berücksichtigt.“ 273 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung die „Regel des niedrigeren Zolls“ enthält, d. h. der Antidumpingzoll muss niedriger als die festgestellte Dumpingspanne sein, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. Diese Regel soll verhindern, dass der festgesetzte Antidumpingzoll über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Schädigung dieses Wirtschaftszweigs durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen. Eine solche Regel ist im Hinblick auf das Wesen und den Zweck der Antidumpingzölle gerechtfertigt, die weder Sanktionen noch Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation der entstandenen Schäden darstellen, sondern Maßnahmen zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb infolge gedumpter Einfuhren. Diese Zölle zielen nur darauf ab, gedumpte Einfuhren zu verhindern oder wirtschaftlich uninteressant zu machen und so ein durch dieses Dumping verursachtes Ungleichgewicht auf dem nationalen Markt zu beseitigen (vgl. Urteil vom 8. Juni 2023, Severstal und NLMK/Kommission, C‑747/21 P und C‑748/21 P, EU:C:2023:459, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 274 Außerdem enthält Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung zwar keine Anleitung für die konkrete Berechnung des Antidumpingzolls und verpflichtet die Unionsorgane zu keiner bestimmten Methodik, um sicherzustellen, dass der Antidumpingzoll nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die schädigenden Auswirkungen der Einfuhren der betreffenden gedumpten Ware abzuwenden. Die Organe müssen jedoch in diesem Rahmen die Ergebnisse berücksichtigen, zu denen sie bei den nach Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung vorgenommenen Prüfungen der Zurechenbarkeit bzw. Nichtzurechenbarkeit gelangt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat, C‑236/17 P, EU:C:2019:258, Rn. 161 und 163). 275 Damit die durch Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung vorgeschriebene Höhe des Antidumpingzolls nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abzuwenden, dürfen darin keine schädigenden Auswirkungen Berücksichtigung finden, die durch andere Faktoren als diese Einfuhren verursacht wurden. Mit anderen Worten müssen die Organe für die Festsetzung der Höhe die Ergebnisse berücksichtigen, zu denen sie infolge der Prüfung bezüglich der Feststellung der Schädigung im Sinne von Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung gelangt sind. Dies wird im Übrigen durch den Wortlaut von Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung bestätigt, in dem von „Dumping und eine[r] dadurch verursachte[n] Schädigung“ die Rede ist. Der Begriff „Schädigung“ in diesem Absatz ist gleichermaßen als Bezugnahme auf die aus Dumping resultierende Schädigung zu verstehen, d. h. auf die Schädigung, die allein durch die gedumpten Einfuhren verursacht wurde (Urteil vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat, C‑236/17 P, EU:C:2019:258, Rn. 169 und 170; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C‑461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 65). 276 Zu Art. 7 Abs. 2c der Grundverordnung ist darauf hinzuweisen, dass darin das im Rahmen der Methode der Berechnung der „Zielpreisunterbietung“ gewählte Vorgehen zur Bestimmung der Schadensspanne weitgehend kodifiziert wird (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in den verbundenen Rechtssachen Severstal und Novolipetsk Steel/Kommission, C‑747/21 P und C‑748/21 P, EU:C:2023:20, Nrn. 33 bis 35 und 57). 277 Nach dieser Methode wird die Schadensspanne berechnet, indem der Preis der gedumpten Einfuhren mit dem Zielverkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union verglichen wird. Der letztgenannte Preis entspricht dem Preis, den der Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt ohne diese Einfuhren vernünftigerweise erwarten konnte. Um einen solchen hypothetischen Preis zu ermitteln, wird zu den Herstellungskosten des Wirtschaftszweigs der Union eine angestrebte Gewinnspanne hinzugerechnet. Diese angestrebte Gewinnspanne entspricht der Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Marktbedingungen vernünftigerweise erwarten konnte (Urteil vom 8. Juni 2023, Severstal und NLMK/Kommission, C‑747/21 P und C‑748/21 P, EU:C:2023:459, Rn. 74). 278 Der Gerichtshof hat im Wesentlichen entschieden, dass die Anwendung dieser Methode in den Beurteilungsspielraum der Kommission fällt. Die Verwendung eines Zielpreises zur Bestimmung der Schadensspanne anstelle des tatsächlichen Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Union ermöglicht es, dem Abwärtsdruck der gedumpten Einfuhren auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union Rechnung zu tragen. Die Berücksichtigung dieses Drucks trägt aber dazu bei, dass die mit dieser Methode erzielten Ergebnisse wirklichkeitsnah sind (Urteil vom 8. Juni 2023, Severstal und NLMK/Kommission, C‑747/21 P und C‑748/21 P, EU:C:2023:459, Rn. 77). 279 Schließlich ist festzustellen, dass Art. 7 Abs. 2c der Grundverordnung auf Verfahren anwendbar ist, die ab dem 8. Juni 2018 eingeleitet wurden. Daher ist er im vorliegenden Fall anwendbar. 280 Im vorliegenden Fall hat die Kommission Art. 7 Abs. 2c der Grundverordnung angewandt und die Schadensspanne auf Grundlage eines Zielpreises berechnet. 281 Im Einzelnen hat die Kommission in Abschnitt 5 der angefochtenen Verordnung ausgeführt, dass die Einfuhren aus der Republik Korea aufgrund ihrer Menge und ihrer Preise eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne von Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung verursacht hätten. Im Rahmen der Prüfung von Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung hat die Kommission zwar eingeräumt, dass die Einfuhren aus der Türkei und aus Japan Faktoren darstellten, die zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hätten, ist aber in der Sache zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Faktoren nicht hinreichend erheblich seien, um den ursächlichen Zusammenhang abzuschwächen. 282 In Abschnitt 7 der angefochtenen Verordnung hat die Kommission geprüft, ob ein Zoll, der niedriger als die Dumpingspanne ist, ausreichen würde, um gemäß Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen. Im 378. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hat die Kommission festgestellt, dass dies der Fall wäre, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Herstellkosten zu decken und durch Verkäufe zu einem Zielpreis im Sinne von Art. 7 Abs. 2c und 2d der Grundverordnung einen angemessenen Gewinn (anders ausgedrückt eine „Zielgewinnspanne“) zu erzielen. 283 In den Erwägungsgründen 378 bis 380 sowie 383 und 384 der angefochtenen Verordnung hat die Kommission ihre Methodik wie folgt dargelegt: „(378) Die Kommission ermittelte zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist. In diesem Fall würde die Schädigung dann beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Herstellkosten – einschließlich der Kosten, die durch von der Union geschlossene multilaterale Umweltübereinkünfte und die dazugehörigen Protokolle sowie durch die in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO entstehen – zu decken und durch Verkäufe zu einem Zielpreis im Sinne des Artikels 7 Absätze 2c und 2d der Grundverordnung einen angemessenen Gewinn (im Folgenden ‚Zielgewinnspanne‘) zu erzielen. (379) Nach Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission zur Ermittlung der Zielgewinnspanne die Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus dem betroffenen Land und die Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein. (380) Die Kommission legte einen Grundgewinn fest, mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden. Der Wirtschaftszweig der Union verzeichnete im gesamten Bezugszeitraum Verluste. Da dieser Wert unter dem in Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung vorgeschriebenen Mindestwert von 6 % lag, wurde diese Gewinnspanne durch 6 % ersetzt. … (383) Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware für den Wirtschaftszweig der Union, indem sie auf die Herstellkosten, die den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum entstanden sind, die Zielgewinnspanne von 6 % anwandte und dann für jeden Warentyp getrennt die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung aufschlug. (384) Anschließend ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle für jeden Warentyp getrennt anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem freien Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF‑Einfuhrwerts [(Kosten, Versicherung und Fracht)] ausgedrückt.“ 284 Die Schadenbeseitigungsschwelle (endgültige Schadensspanne) wurde damit bezogen auf die Klägerin auf 34,4 % festgesetzt (vgl. 385. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung). 285 Schließlich hat die Kommission Folgendes ausgeführt: „(386) Nach der endgültigen Unterrichtung brachte [die Klägerin] vor, dass die Ermittlung der Schadensspanne mit demselben Fehler behaftet sei wie die Berechnungen der Preisunterbietung, und dass [ihre] für die Preisunterbietung angestellten Überlegungen entsprechend gelten würden. Auch sollte die Schadensspanne um die Auswirkungen der anderen von [der Klägerin] angeführten Faktoren berichtigt werden. (387) Die Kommission verwies auf ihre Argumente in den Erwägungsgründen 184 bis 188 sowie auf ihre Widerlegung der Argumente [der Klägerin] zu den Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Ländern, der SAP-Preisformel und den Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union, die in den jeweiligen Abschnitten der Schadensanalyse ausgeführt wurde. Diese Vorbringen wurden daher auch in Bezug auf die Ermittlung der Schadensspanne zurückgewiesen.“ [nicht wiedergegeben] 288 Als Zweites rügt die Klägerin, die von der Kommission in der angefochtenen Verordnung verwendete Methodik sei nicht geeignet gewesen, um sicherzustellen, dass schädigende Auswirkungen anderer Faktoren als der koreanischen Einfuhren – nämlich der SAP-Preisformel sowie der Auswirkungen der Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union zum einen und der Einfuhren aus der Türkei und aus Japan zum anderen – bei der Höhe des Antidumpingzolls keine Berücksichtigung fänden. 289 Erstens ergibt sich zur SAP-Preisformel und zu den Auswirkungen der Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union aus der Prüfung der ersten Rüge des dritten Teils des zweiten Klagegrundes (siehe oben, Rn. 227 bis 232), dass die Klägerin keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass solche Faktoren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hätten. Folglich kann die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen, es versäumt zu haben, die behaupteten schädigenden Auswirkungen dieser Faktoren unberücksichtigt zu lassen. 290 Zweitens ist zu den Einfuhren aus der Türkei und aus Japan darauf hinzuweisen, dass die Klägerin keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass die von der Kommission verwendete Methodik für die Bestimmung einer angemessenen Höhe des Zolls, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren gemäß Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung zu beseitigen, nicht geeignet gewesen wäre. Hierzu ist hervorzuheben, dass die Kommission, indem sie darauf geachtet hat, dass die Schadensspanne lediglich die Differenz zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis und einem nach Art. 7 Abs. 2c der Grundverordnung berechneten Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union widerspiegelt, dafür Sorge getragen hat, dass die durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung nicht einbezogen wird. 291 Wie oben in den Rn. 276 bis 278 ausgeführt, beruht die von der Kommission in Anwendung von Art. 7 Abs. 2c der Grundverordnung angewandte Methode der Berechnung der „Zielpreisunterbietung“ auf der Verwendung eines hypothetischen Zielpreises des Wirtschaftszweigs der Union, der im Gegensatz zu den tatsächlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch die Auswirkungen der anderen von der Kommission anerkannten Schadensfaktoren beeinflusst wird. 292 Hierzu bringt die Klägerin in ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen unter Berufung auf das Urteil vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat (C‑236/17 P, EU:C:2019:258), vor, diese Methode widerspreche der in Rn. 169 dieses Urteils genannten Verpflichtung, schädigende Auswirkungen anderer Faktoren nicht den untersuchten Einfuhren zuzurechnen. Die Klägerin beruft sich allerdings auf das vorgenannte Urteil nur, um darzutun, dass eine solche Verpflichtung bestehe, ohne jedoch konkret und substantiiert geltend zu machen, dass dieses Urteil die Verwendung der angesprochenen Methode bei Vorliegen anderer Schadensfaktoren in Frage gestellt habe. Überdies lässt sich dem Urteil nirgends entnehmen, dass der Gerichtshof eine Verwendung der Methode der Berechnung der „Zielpreisunterbietung“, die mittlerweile in Art. 7 Abs. 2c der Grundverordnung kodifiziert ist, mit der Begründung beanstandet hat, dass diese Methode gegen die Regel verstoße, wonach die Höhe des Antidumpingzolls die durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren verursachten schädigenden Auswirkungen nicht berücksichtigen darf. 293 Außerdem hat die Klägerin den von der Kommission für die Feststellung der Preisunterbietung verwendeten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis in der Klageschrift nicht konkret und substantiiert angegriffen. In ihrer Erwiderung macht sie dagegen erstmals geltend, dass die koreanischen Preise ebenfalls durch die Auswirkungen anderer Faktoren, namentlich der japanischen und der türkischen Billigeinfuhren, unter Druck ständen. Da diese Behauptung erstmals in der Erwiderung vorgebracht wird, ist sie unzulässig. In jedem Fall wird die Behauptung, die außerdem nie dazu vorgebracht wurde, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus Korea und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu bestreiten, weder in der Erwiderung konkret und detailliert erläutert noch durch konkrete Beweise bezüglich der Auswirkungen dieser anderen Faktoren auf die koreanischen Preise untermauert. 294 Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass die Kommission mit der Anwendung ihrer Berechnungsmethode für die Schadensspanne bzw. für den Antidumpingzoll offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 3 Abs. 3 oder Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen hat oder dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt hat. 295 Folglich ist der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. [nicht wiedergegeben] E. Ergebnis 341 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen. [nicht wiedergegeben] Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die LG Chem, Ltd. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission, der BASF Antwerpen NV, der Nippon Shokubai Europe NV und der Evonik Superabsorber GmbH entstanden sind. Kowalik-Bańczyk Buttigieg Hesse Dimitrakopoulos Ricziová Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. März 2025. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch. ( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.
