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EuG · T-116/22

29.05.2024 · ECLI:EU:T:2024:334

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EuG · T-116/22 · 29.05.2024 · ECLI:EU:T:2024:334

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer) 29. Mai 2024 ( *1 ) „Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine – Einfrieren von Geldern – Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen und Belassung auf den Listen – Organisation von Aktivitäten des Lukaschenko-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union oder Beitrag zu diesen Aktivitäten – Profitieren vom Lukaschenko-Regime – Beurteilungsfehler“ In der Rechtssache T‑116/22, Belavia – Belarusian Airlines AAT mit Sitz in Minsk (Belarus), vertreten durch Rechtsanwältinnen N. Tuominen und M. Krestiyanova, Klägerin, gegen Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Boggio-Tomasaz und A. Antoniadis als Bevollmächtigte, Beklagter, erlässt DAS GERICHT (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot, des Richters H. Kanninen (Berichterstatter) und der Richterin R. Frendo, Kanzler: I. Kurme, Verwaltungsrätin, aufgrund des Beschlusses vom 24. November 2022, Belavia/Rat (T‑116/22 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:726), aufgrund des schriftlichen Verfahrens, auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2023 folgendes Urteil 1 Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, die Belavia – Belarusian Airlines AAT, die Nichtigerklärung erstens des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2021/2125 des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. 2021, L 430 I, S. 16) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2124 des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2021, L 430 I, S. 1) (im Folgenden: ursprüngliche Rechtsakte) sowie zweitens des Beschlusses (GASP) 2023/421 des Rates vom 24. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. 2023, L 61, S. 41) und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/419 des Rates vom 24. Februar 2023 zur Durchführung des Artikels 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. 2023, L 61, S. 20) (im Folgenden: Fortsetzungsrechtsakte), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen. Vorgeschichte des Rechtsstreits und Ereignisse nach Klageerhebung 2 Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Minsk (Belarus). 3 Der vorliegenden Rechtssache liegen die restriktiven Maßnahmen zugrunde, die die Europäische Union seit 2004 angesichts der Lage in Belarus in Bezug auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte erlassen hat. 4 Am 18. Mai 2006 erließ der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage der Art. [75 und 215 AEUV] die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. 2006, L 134, S. 1), deren Titel gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 (ABl. 2011, L 161, S. 1) durch den Titel „Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus“ ersetzt wurde. 5 Am 15. Oktober 2012 erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2012, L 285, S. 1). 6 Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c Ziff. i des Beschlusses 2012/642 in der durch den Beschluss (GASP) 2021/1990 des Rates vom 15. November 2021 (ABl. 2021, L 405, S. 10) geänderten Fassung und Art. 2 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 765/2006 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1014/2012 des Rates vom 6. November 2012 (ABl. 2012, L 307, S. 1) und die Verordnung (EU) 2021/1985 des Rates vom 15. November 2021 (ABl. 2021, L 405, S. 1) geänderten Fassung, wobei die letztgenannten Bestimmungen auf die erstgenannten verweisen, sehen das Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen vor, die sich im Besitz, im Eigentum oder unter der Kontrolle u. a. von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden, die vom Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen, sowie von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Aktivitäten des Lukaschenko-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union organisieren oder zu diesen Aktivitäten beitragen. 7 Mit Schreiben vom 1. November 2021 an ein Mitglied des Kabinetts der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik machte die Klägerin geltend, dass die in einigen Presseartikeln enthaltenen Behauptungen, sie sei an „Schleuseroperationen“ in Belarus beteiligt, unwahr seien. 8 Am 2. Dezember 2021 erließ der Rat die ursprünglichen Rechtsakte. In deren zweitem Erwägungsgrund heißt es: „Am 21. und 22. Oktober 2021 hat der Europäische Rat Schlussfolgerungen angenommen, in denen er erklärt hat, dass er Versuche von Drittländern, Migranten für politische Zwecke zu instrumentalisieren, nicht hinnehmen wird; er verurteilte alle hybriden Angriffe an den Grenzen der Union und bekräftigte, dass er entsprechend reagieren wird. Er hat betont, dass die Union weiterhin gegen den laufenden hybriden Angriff durch das belarussische Regime vorgehen wird, auch indem sie ihrem schrittweisen Ansatz entsprechend so schnell wie möglich weitere restriktive Maßnahmen gegen Personen und Rechtsträger annimmt.“ 9 Mit den ursprünglichen Rechtsakten wurde der Name der Klägerin in Zeile 16 von Tabelle B der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2012/642 im Anhang dieses Beschlusses und in Zeile 16 von Tabelle B der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 in Anhang I dieser Verordnung (im Folgenden: streitige Listen) aufgenommen. 10 Der Rat hat in den ursprünglichen Rechtsakten folgende die Klägerin betreffende Angaben zur Identität aufgenommen: „Anschrift: 14A, Nemiga St., Minsk, 220004 Belarus“, „Registrierungsdatum: 4.1.1996“, „Registrierungsnummer: 600390798“ und den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin wie folgt begründet: „[Die Klägerin] ist die staatliche nationale Fluggesellschaft. Aliaksandr Lukashenka [im Folgenden: Alexander Lukaschenko] hat versprochen, seine Regierung werde der [Klägerin] jede mögliche Unterstützung leisten, nachdem die Union beschlossen hat, für alle belarussischen Luftfahrtunternehmen ein Verbot des Überflugs des Luftraums der Union und des Zugangs zu Flughäfen der Union zu verhängen. Zu diesem Zweck [ist] mit dem russischen Präsidenten Vladimir Putin vereinbart, dass die Öffnung neuer Flugrouten für [die Klägerin] geplant wird. Die Unternehmensführung der [Klägerin] untersagte ihren Beschäftigten außerdem, gegen die Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen und die Massenverhaftungen in Belarus zu protestieren, angesichts der Tatsache, dass die [Klägerin] ein staatseigenes Unternehmen ist. [Die Klägerin] profitiert somit vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es. [Die Klägerin] war daran beteiligt, Migranten aus dem Nahen und Mittleren Osten nach Belarus zu bringen. Migranten, die die Außengrenze der Union überschreiten wollten, sind mit Flügen [der Klägerin] aus einer Reihe von Ländern des Nahen und Mittleren Ostens, insbesondere Libanon, [Vereinigte Arabische Emirate] und Türkei, nach Minsk geflogen. [Die Klägerin] hat, um das zu erleichtern, neue Flugrouten eröffnet und die Zahl der Flüge auf bestehenden Flugrouten erhöht. Lokale Reiseveranstalter haben als Vermittler agiert und Flugscheine [der Klägerin] an Migrationswillige verkauft und damit [der Klägerin] dabei geholfen, im Hintergrund zu bleiben. [Die Klägerin] trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenko-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.“ 11 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 teilte der Rat der Klägerin mit, dass ihr Name in die streitigen Listen aufgenommen worden sei. 12 Mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 beantragte die Klägerin beim Rat Zugang zu den Informationen und Beweisen, die die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen stützten. 13 Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 übermittelte der Rat der Klägerin die Dokumente, die die bei der Entscheidung über die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen verwendeten Beweise enthielten. 14 Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 informierte der Rat die Klägerin, dass ihr Name auf den streitigen Listen belassen werde. 15 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 teilte der Rat der Klägerin mit, dass er beabsichtige, die gegen sie ergangenen Maßnahmen zu verlängern und sich dabei auf ein diesem Schreiben beigefügtes Dokument zu stützen. 16 Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 erwiderte die Klägerin, dass das vom Rat übermittelte Dokument die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen nicht rechtfertige. 17 Am 24. Februar 2023 erließ der Rat die Fortsetzungsrechtsakte, mit denen er den Namen der Klägerin aus im Wesentlichen denselben Gründen, die auch in den ursprünglichen Rechtsakten angegeben waren, auf den streitigen Listen beließ. 18 Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 teilte der Rat mit, dass die Stellungnahme im Schreiben vom 19. Januar 2023 seine Einschätzung, dass der Name der Klägerin auf den streitigen Listen zu belassen sei, nicht in Frage stelle. Verfahren und Anträge der Parteien 19 Infolge der Anpassung der Klageschrift auf der Grundlage von Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts und der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin, – die ursprünglichen Rechtsakte und die Fortsetzungsrechtsakte für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen; – dem Rat die Kosten aufzuerlegen; – die Hilfsanträge des Rates zurückzuweisen, mit denen zum einen die Anordnung begehrt wird, dass die Wirkungen des Durchführungsbeschlusses 2021/2125, soweit sie die Klägerin betreffen, aufrechterhalten werden, bis die teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2021/2124 wirksam wird, und zum anderen die Anordnung, dass die Wirkungen des Beschlusses 2023/421, soweit sie die Klägerin betreffen, aufrechterhalten werden, bis die teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2023/419 wirksam wird. 20 Der Rat beantragt, – die Klage abzuweisen; – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen; – hilfsweise, zum einen für den Fall, dass das Gericht die ursprünglichen Rechtsakte für nichtig erklären sollte, soweit sie die Klägerin betreffen, anzuordnen, dass die Wirkungen des Durchführungsbeschlusses 2021/2125, soweit sie die Klägerin betreffen, aufrechterhalten werden, bis die teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2021/2124 wirksam wird, und zum anderen für den Fall, dass das Gericht die Fortsetzungsrechtsakte für nichtig erklären sollte, soweit sie die Klägerin betreffen, anzuordnen, dass die Wirkungen des Beschlusses 2023/421, soweit sie die Klägerin betreffen, aufrechterhalten werden, bis die teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2023/419 wirksam wird. Rechtliche Würdigung 21 Zu prüfen ist erstens der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der ursprünglichen Rechtsakte und zweitens der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Fortsetzungsrechtsakte. Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der ursprünglichen Rechtsakte 22 Zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung der ursprünglichen Rechtsakte, soweit sie die Klägerin betreffen, macht die Klägerin formal zwei Klagegründe geltend, und zwar erstens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler des Rates und zweitens, dass die ursprünglichen Rechtsakte „eine rechtswidrige Form von Sanktionen [enthalten], da der Rat nicht den notwendigen Beweisanforderungen genügt hat“. 23 Der Rat weist die Argumentation der Klägerin zurück. 24 Vorab ist erstens festzustellen, dass sich die beiden von der Klägerin formal geltend gemachten Klagegründe weitgehend überschneiden, da sie beide letztlich auf eine fehlerhafte Beurteilung der Tatsachen und einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Buchst. c Ziff. i des Beschlusses 2012/642 gestützt werden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im Übrigen erklärt, dass sie eigentlich nur einen einzigen Klagegrund geltend gemacht habe. 25 Unter diesen Umständen ist das Gericht der Ansicht, dass die beiden von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe im Grunde einen einzigen Klagegrund darstellen. 26 Zweitens erfordert die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle u. a., dass sich der Unionsrichter vergewissert, ob die Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die eine individuelle Betroffenheit der betroffenen Person oder Organisation begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119). 27 Im Streitfall ist es Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person oder Organisation vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person oder Organisation, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121). 28 Übermittelt die zuständige Unionsbehörde relevante Informationen oder Beweise, muss der Unionsrichter die inhaltliche Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen anhand dieser Informationen oder Beweise prüfen und deren Beweiskraft anhand der Umstände des Einzelfalls und im Licht etwaiger dazu abgegebener Stellungnahmen, insbesondere der betroffenen Person oder Organisation, würdigen (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 124). 29 Bei dieser Beurteilung sind die Beweise und Informationen nicht isoliert, sondern in dem Zusammenhang zu prüfen, in dem sie stehen. Der Rat kommt der ihm obliegenden Beweislast nach, wenn er vor dem Unionsrichter auf ein Bündel von Indizien hinweist, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der Organisation, die einer Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder unterworfen ist, und dem bekämpften Regime oder ganz allgemein den bekämpften Situationen besteht (vgl. Urteil vom 12. Februar 2020, Kanyama/Rat, T‑167/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:49, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung). 30 Gelangt der Unionsrichter im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu der Auffassung, dass zumindest einer der angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, dass er nachgewiesen ist und dass er für sich genommen eine hinreichende Grundlage für diese Entscheidung darstellt, kann in Anbetracht des präventiven Charakters der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen der Umstand, dass dies auf andere dieser Gründe nicht zutrifft, die Nichtigerklärung der Entscheidung nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 130, und vom 24. November 2021, Assi/Rat, T‑256/19, EU:T:2021:818, Rn. 168). 31 Im vorliegenden Fall hält es das Gericht für angezeigt, mit der Prüfung der Gründe für die ursprünglichen Rechtsakte zu beginnen, die oben in Rn. 10 in den Abs. 4 und 5 der Begründung genannt sind und denen zufolge die Klägerin an der Beförderung von Drittstaatsangehörigen aus dem Nahen und Mittleren Osten nach Belarus beteiligt war, Drittstaatsangehörige, die die Außengrenzen der Union überschreiten wollten, mit Flügen der Klägerin aus einer Reihe von Ländern des Nahen und Mittleren Ostens, insbesondere dem Libanon, den Vereinigten Arabischen Emiraten und der Türkei, nach Minsk geflogen sind, die Klägerin, um das zu erleichtern, neue Flugrouten eröffnete und die Zahl der Flüge auf bestehenden Routen erhöhte, lokale Reiseveranstalter als Vermittler agierten und Flugscheine der Klägerin an Drittstaatsangehörige verkauften, die möglicherweise beabsichtigten, die Außengrenzen der Union zu überschreiten, und damit der Klägerin halfen, im Hintergrund zu bleiben, und denen zufolge die Klägerin damit zu Aktivitäten des Lukaschenko-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens dieser Außengrenzen beiträgt. 32 Diese Gründe stützen sich auf das Tatbestandsmerkmal, das in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i des Beschlusses 2012/642 genannt ist, einer Bestimmung, auf die Art. 2 Abs. 6 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 765/2006 verweist. 33 Zur Stützung seines Vorbringens verweist der Rat erstens auf den Kontext, in dem die streitigen Tatsachen stehen. 34 In diesem Zusammenhang stützt sich der Rat auf einen am 21. Oktober 2021 auf der Internetseite „wyborcza.pl“ veröffentlichten Artikel sowie einen am 14. August 2021 auf der Internetseite „spiegel.de“ veröffentlichten Artikel, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass die belarussischen Behörden im Laufe des Jahres 2021 als Reaktion auf bestimmte von der Union gegen Belarus ergriffene Maßnahmen die Beförderung von Drittstaatsangehörigen auf dem Luftweg nach Belarus gefördert hätten, um sie von dort aus an die Außengrenzen der Union zu leiten. Er bezieht sich zudem auf eine am 26. Oktober 2021 im sozialen Netzwerk Twitter veröffentlichte Nachricht, der zufolge die belarussische Botschaft in Syrien eine Liste von Reisebüros erstellt hat, die über das ausschließliche Recht verfügten, Bürgern aus arabischen Ländern bei ihrer Ankunft in der Sperrzone des Flughafens Minsk Visa auszustellen. 35 Die Klägerin bestreitet den vom Rat beschriebenen Kontext nicht. 36 Zweitens legt der Rat die folgenden Dokumente vor: – einen am 7. Juli 2021 auf der Internetseite „reuters.com“ veröffentlichten Artikel, aus dem u. a. hervorgeht, dass ein litauischer Regierungsbeamter der Nachrichtenagentur Reuters Kopien von vier Bordkarten für einen von der Klägerin durchgeführten Flug von Istanbul (Türkei) nach Minsk übermittelt habe, die ein in das Hoheitsgebiet Litauens eingereister Drittstaatsangehöriger bei sich getragen habe; – einen am 10. November 2021 auf der Internetseite „lemonde.fr“ veröffentlichten Artikel, demzufolge sich u. a. im Laufe des Monats November 2021 mehrere Drittstaatsangehörige am Flughafen Beirut (Libanon) aufhielten, um einen von der Klägerin durchgeführten Flug nach Minsk anzutreten, und demzufolge eine dieser Personen erklärte, sie habe beim Honorarkonsul von Belarus ein Visum erhalten, damit ihre Reise „den Anschein der Legalität“ habe, und sie beabsichtige, in die „Festung Europa“ einzudringen, und eine andere dieser Personen angab, die „Route [die] sich eröffnet hat“ in Belarus nutzen zu wollen, um nach Deutschland zu gelangen, und demzufolge die Klägerin seit November 2021 zwei Direktflüge pro Woche von Beirut nach Minsk durchführte, während sie zuvor nur einen Flug pro Woche durchgeführt hatte, und die Zahl der von der Klägerin beförderten Reisenden seit August 2020 erheblich gestiegen ist und der berichtet, dass „[w]enn es nicht möglich ist, einen Flug auf [der] Seite [der Klägerin] zu buchen, die lokalen Reiseveranstalter die Flugzeuge der Klägerin [füllen]“; – einen am 9. November 2021 auf der Internetseite „dw.com“ veröffentlichten Artikel, demzufolge u. a. ein in Bagdad (Irak) ansässiger Reiseveranstalter erklärte, dass „[die Klägerin] Direktflüge nach Minsk von Istanbul, Dubai [(Vereinigte Arabische Emirate)] und anderen Orten [im Angebot hatte]“, dass „das Einzige[, was man tun musste, war], dorthin zu fliegen“ und dass „es etwas teurer, aber immer noch machbar [war]“, und demzufolge die von der Klägerin betriebenen Flugzeuge dazu eingesetzt wurden, „Migranten an die Grenze der Union zu bringen“; – einen am 23. August 2021 auf der Internetseite „reform.by“ veröffentlichten Artikel, in dem es heißt: „Die Flugzeuge fliegen täglich von Istanbul nach Minsk – vier Flüge pro Tag“, „[z]wei werden von [der Klägerin] durchgeführt, seit Kurzem hauptsächlich mit Embraer E195 (Kapazität bis zu 125 Personen), aber im Juni gab es Boeings mit einer Kapazität von etwa 150-190 Plätzen“; – drei Auszüge aus auf der Internetseite „flightradar24.com“ veröffentlichten Informationen, denen zufolge die wichtigste Flugverbindung vom internationalen Flughafen Erbil (Irak) die nach Istanbul mit 23 Flügen pro Woche ist und die wichtigste Flugverbindung vom internationalen Flughafen Bagdad die nach Istanbul mit 28 Flügen pro Woche ist und die Klägerin zwei Flüge pro Tag von Istanbul nach Minsk durchführt; – einen am 11. Oktober 2021 auf der Internetseite „belsat.eu“ veröffentlichten Artikel, in dem u. a. berichtet wird, dass ein Journalist „etwa 50 Passagiere aus dem Nahen und Mittleren Osten am [Flughafen Istanbul bemerkte]“, die „eincheckten und in einer separaten Schlange vor dem Schalter der [Klägerin] standen“. 37 Erstens ist zum einen festzustellen, dass von diesen Dokumenten die auf den Internetseiten „lemonde.fr“, „dw.com“, „belsat.eu“ und „reuters.com“ veröffentlichten Artikel darin übereinstimmen, dass Drittstaatsangehörige in Beirut, Dubai und Istanbul an Bord von Flügen gehen konnten, die von der Klägerin nach Minsk durchgeführt wurden. 38 Zwar bestreitet der Rat nicht die Behauptung der Klägerin, dass sie niemals Flüge nach oder aus Afghanistan, Iran, Irak, Myanmar, Pakistan und Syrien durchgeführt habe. Da der Rat in der streitigen Begründung auf von der Klägerin durchgeführte Flüge aus einer Reihe von Ländern des Nahen und Mittleren Ostens, „insbesondere“ aus dem Libanon, den Vereinigten Arabischen Emiraten und der Türkei, verwiesen hat, ist zudem, wie die Klägerin ausführt, seine Argumentation in der Klagebeantwortung nicht stichhaltig, dass er sich „nur“ auf Flüge aus diesen drei Drittländern gestützt habe, um den Namen der Klägerin in die streitigen Listen aufzunehmen. 39 Die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ in der streitigen Begründung ist indes in dem Sinne zu verstehen, dass der Rat die Länder, von denen aus Flüge der Klägerin durchgeführt wurden, nicht abschließend aufgezählt hat. Da feststeht, dass es solche Flüge aus dem Libanon, den Vereinigten Arabischen Emiraten und der Türkei nach Minsk gab, braucht nicht untersucht zu werden, ob es Tatsachen gibt, die darauf schließen lassen, dass die Klägerin Flüge aus anderen Drittländern durchführte. 40 Folglich hat der Rat keinen Fehler begangen, als er davon ausging, dass zumindest mit Flügen, die von der Klägerin aus dem Libanon, den Vereinigten Arabischen Emiraten und der Türkei durchgeführt wurden, Drittstaatsangehörige nach Minsk gelangt sind. 41 Zum anderen nutzten laut den auf den Internetseiten „lemonde.fr“ und „dw.com“ veröffentlichten Artikeln Drittstaatsangehörige von der Klägerin durchgeführte Flüge, um später von Belarus aus die Außengrenzen der Union zu überschreiten, und laut dem auf der Internetseite „reuters.com“ veröffentlichten Artikel wurde ein Drittstaatsangehöriger, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist war, im Besitz von Bordkarten der Klägerin angetroffen. Ferner geht aus dem Artikel auf der Internetseite „lemonde.fr“ hervor, dass ein Drittstaatsangehöriger, der im Begriff war, an Bord eines Flugs der Klägerin von Beirut nach Minsk zu gehen, erklärt habe, er wolle „in die Festung Europa eindringen“, dass „[e]s ‚Netzwerke‘ [sind], die [ihn in Belarus erwarten]“ und dass „die Toten an der belarussisch-polnischen Grenze“ erwähnt worden seien, während ein anderer Drittstaatsangehöriger angegeben habe, nach Deutschland gelangen zu wollen, wobei er sich „der Gefahr bewusst“ sei, da „Belarus seine Tore nicht aus Wohlwollen [öffnet]“, und dass „[sich] eine Route eröffnet [hat]“. 42 Diese Angaben bestätigen die These des Rates, dass Drittstaatsangehörige an Bord der von der Klägerin durchgeführten Flüge nach Minsk gingen, in der Absicht, die Grenzen bestimmter Mitgliedstaaten zu überschreiten, ohne die geltenden Vorschriften einzuhalten. 43 Zweitens hat die Klägerin laut dem auf der Internetseite „lemonde.fr“ veröffentlichten Artikel im Laufe des Jahres 2021 die Zahl der Flüge von Beirut aus erhöht. Ferner enthalten die auf der Internetseite „flightradar24.com“ veröffentlichten Informationsauszüge sowie der auf der Internetseite „reform.by“ veröffentlichte Artikel Hinweise darauf, dass die Klägerin zwei Flüge pro Tag auf der Strecke zwischen Istanbul und Minsk durchgeführt hat. Dem letztgenannten Artikel zufolge hat die Klägerin die Beförderungskapazität der Flugzeuge, die diese Strecke bedienen, erhöht. 44 Drittens berichtet der auf der Internetseite „lemonde.fr“ veröffentlichte Artikel, dass „[s]eit August [2020] die Zahl der Reisenden der [Klägerin] erheblich gestiegen [ist]“, dass insoweit „[die Klägerin] im Hintergrund [geblieben ist]“ und dass „[w]enn es nicht möglich [gewesen] ist, einen Flug auf [der Internet]seite [der Klägerin] zu buchen, die lokalen Reiseveranstalter die Flugzeuge der Klägerin [gefüllt haben]“. 45 Aus den oben in den Rn. 36 bis 44 dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Rat beim Erlass der ursprünglichen Rechtsakte über ein Bündel von hinreichend konkreten, genauen und übereinstimmenden Indizien verfügte, um im Licht des oben in Rn. 34 beschriebenen Kontexts festzustellen, dass Drittstaatsangehörige, die beabsichtigten, die Außengrenzen der Union zu überschreiten, ohne die geltenden Vorschriften einzuhalten, mit Flügen der Klägerin aus dem Libanon, den Vereinigten Arabischen Emiraten und der Türkei nach Minsk geflogen sind, dass die Klägerin, um das zu erleichtern, die Zahl der Flüge auf bestehenden Routen erhöhte und dass lokale Reiseveranstalter als Vermittler agierten und Flugscheine der Klägerin an die vorgenannten Personen verkauften und damit der Klägerin halfen, im Hintergrund zu bleiben. 46 Um das vom Rat vorgelegte Bündel von Indizien zu widerlegen, macht die Klägerin erstens geltend, dass andere Fluggesellschaften Flüge zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und der Türkei einerseits und Belarus andererseits durchführen würden, dass diese zwischen Oktober und Dezember 2021 zahlreiche Personen von Minsk in Drittländer befördert hätten, als „die Migrantenkrise begann, an Intensität zu verlieren, da die Migranten anfingen, in ihre Länder zurückzukehren“, und dass sie im Vergleich zu anderen Fluggesellschaften keine große Anzahl von Passagieren direkt befördere, insbesondere da die von ihr betriebenen Flugzeuge eine geringere maximale Kapazität hätten als die von den anderen Fluggesellschaften betriebenen Flugzeuge. Sie argumentiert ferner, dass sie zwar die einzige Fluggesellschaft sei, die die Strecke zwischen Beirut und Minsk bediene, dass es sich aber um einen saisonalen Flug handele, für den die Flugscheine von einem Dritten verkauft würden, dass im Jahr 2021 die Zahl der Reisenden auf dieser Flugverbindung im Vergleich zu anderen Verbindungen von oder in andere Drittstaaten als dem Libanon vernachlässigbar gering gewesen sei und dass sie im Jahr 2021 auf der Strecke zwischen Beirut und Minsk weniger Passagiere befördert habe als in den Jahren 2018 und 2019. Zur Untermauerung ihres Vorbringens beruft sich die Klägerin auf Daten, die sie von der belarussischen Luftfahrtbehörde erhalten habe. 47 Keines dieser Argumente greift durch. 48 Es trifft zu, dass aus den von der Klägerin vorgelegten Daten hervorgeht, dass sie im Jahr 2021 weniger Passagiere befördert hat als zwei andere Fluggesellschaften, die – wie sie – die Flugstrecken zwischen Istanbul und Minsk sowie zwischen Dubai und Minsk bedienen, dass Ende 2021 andere Fluggesellschaften zahlreiche Personen von Minsk nach Bagdad, Erbil und Damaskus (Syrien) befördert haben und dass die Zahl der von ihr auf der Strecke zwischen Beirut und Minsk beförderten Personen geringer ist als die Zahl der Personen auf anderen Strecken von oder in andere Drittstaaten als den Libanon, für die sie konkrete Zahlen vorlegt. 49 Dennoch belegen diese Umstände nicht, dass die Klägerin, soweit sie selbst Personen aus dem Libanon, den Vereinigten Arabischen Emiraten und der Türkei nach Belarus befördert hat, nicht zu Aktivitäten des Lukaschenko-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union beigetragen hat. 50 Zudem stieg nach den von der Klägerin vorgelegten Daten im Jahr 2021 die Zahl der von ihr von Istanbul nach Minsk beförderten Passagiere erheblich von 2978 Passagieren im Mai auf 6975 Passagiere im Oktober und die Zahl der von ihr von Beirut nach Minsk beförderten Passagiere erheblich von 187 Passagieren im Juni auf 1681 Passagiere im September, was das Vorbringen des Rates bestätigen dürfte. 51 Ebenso wenig kann der Argumentation der Klägerin gefolgt werden, dass zum einen die anderen von ihr genannten Fluggesellschaften ebenfalls für die Aktivitäten des Lukaschenko-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union verantwortlich gemacht werden müssten und dass zum anderen der Umstand, dass der Name einer dieser Fluggesellschaften zunächst in die streitigen Listen aufgenommen und dann wieder gestrichen worden sei, die Streichung auch ihres eigenen Namens rechtfertige. 52 Insoweit genügt der Hinweis, dass der Umstand, dass auch andere Fluggesellschaften möglicherweise zur Verantwortung gezogen werden müssten oder könnten, nicht per se ausschließt, dass die Klägerin aufgrund ihrer eigenen Aktivitäten in Form der Beförderung von Personen nach Belarus zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2014, Ipatau/Rat, T‑646/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:800, Rn. 116, und vom 7. Juni 2023, Skryba/Rat, T‑581/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:321, Rn. 57). 53 Zweitens macht die Klägerin geltend, dass sie von der Regierung keine Weisung erhalten habe, Flüge durchzuführen und sich auf diese Weise an Aktivitäten zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union zu beteiligen, dass ihre Flüge, die den Libanon, die Vereinigten Arabischen Emirate und die Türkei bedienten, nicht vom belarussischen Staat gechartert worden seien und dass sie rentabel seien. 54 Insoweit ist festzustellen, dass der Rat sich in der streitigen Begründung nicht auf das Vorliegen von Weisungen der belarussischen Regierung, das Chartern bestimmter Flüge durch den belarussischen Staat oder den Umstand, dass die fraglichen Flüge nicht rentabel seien, berufen hat. 55 Ferner nimmt zum einen, wie der Rat feststellt, die zwischen den Parteien unstreitige Tatsache, dass die Klägerin zu 100 % im Eigentum des belarussischen Staates steht, dem Argument, dass ihre Aktivitäten unabhängig vom Willen der belarussischen Regierung bestimmt werden könnten, die Plausibilität, da es keine Beweise gibt, die dieses Vorbringen stützen könnten. 56 Zum anderen förderten die belarussischen Behörden laut den oben in Rn. 34 genannten, auf den Internetseiten „wyborcza.pl“ und „spiegel.de“ veröffentlichten Artikeln die Zunahme der Reiseströme nach Belarus, indem sie Maßnahmen ergriffen, die darauf abzielten, dass zahlreiche Touristenvisa an Drittstaatsangehörige ausgestellt wurden, insbesondere durch die Übertragung von Sondervollmachten an Reisebüros, von denen einige vom belarussischen Staat kontrolliert wurden. In diesen Artikeln sowie in dem oben in Rn. 36 genannten, auf der Internetseite „lemonde.fr“ veröffentlichten Artikel wird berichtet, dass in diesem Zusammenhang Drittstaatsangehörige erhebliche Summen für Flugreisen nach Belarus ausgegeben hätten. Ferner geht aus dem letztgenannten Artikel hervor, dass „[e]ine Vielzahl von Akteuren sich auf diese Weise an den Hoffnungen der [Drittstaatsangehörigen] auf ein besseres Leben [bereichert hat]“, insbesondere Fluggesellschaften, von denen einige, um der gestiegenen Nachfrage nach Luftbeförderungsdiensten aus Drittstaaten nach Belarus nachzukommen, ihre Beförderungskapazität erhöht oder die Öffnung neuer Flugverbindungen geplant hätten. 57 So geht aus den in den Akten befindlichen Beweisen hervor, dass das Lukaschenko-Regime die Beförderung von Drittstaatsangehörigen nach Belarus auf dem Luftweg nicht durch das Chartern von Flügen, sondern durch die Förderung der Ausstellung von Visa für Belarus organisierte, dass diese Maßnahme einen Anstieg der Nachfrage nach Luftbeförderungsdiensten nach Belarus zur Folge hatte und dass Fluggesellschaften von der kommerziellen Durchführung von Flügen, die diese Nachfrage befriedigten, profitierten. Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerin, dass ihre Flüge, die den Libanon, die Vereinigten Arabischen Emirate und die Türkei bedienten, nicht vom belarussischen Staat gechartert worden seien und ihre Beförderungsleistungen als solche profitabel gewesen seien, selbst wenn man es als erwiesen unterstellt, nicht geeignet ist, zu belegen, dass diese Flüge und Leistungen nicht Teil der Aktivitäten des Lukaschenko-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union waren. 58 Drittens macht die Klägerin geltend, dass sie bei der Abfertigung ihrer Passagiere die geltenden Vorschriften einhalte, insbesondere in Bezug auf die Visumspflicht. 59 Insoweit genügt der Verweis darauf, dass nach den Feststellungen oben in Rn. 56 die Aktivitäten des Lukaschenko-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union die Erteilung von Visa an Drittstaatsangehörige umfassten, damit diese in belarussisches Hoheitsgebiet gelangen konnten. In dem oben in Rn. 36 genannten, auf der Internetseite „lemonde.fr“ veröffentlichten Artikel wird dementsprechend berichtet, dass ein Drittstaatsangehöriger, der im Begriff war, an Bord eines Flugs zu gehen, den die Klägerin von Beirut aus durchführte, und beabsichtigte, die Außengrenzen der Union zu überschreiten, erklärt habe, er sei im Besitz eines Visums, damit seine Reise „den Anschein der Legalität“ habe. 60 Folglich schließt der Umstand, dass die Klägerin die bei der Abfertigung ihrer Passagiere erforderlichen Kontrollen, insbesondere in Bezug auf die Visumspflicht, durchgeführt hat, nicht aus, dass sie sich an Aktivitäten des Lukaschenko-Regimes zur Erleichterung des illegalen Überschreitens der Außengrenzen der Union beteiligt hat. 61 Viertens macht die Klägerin geltend, dass sie keine anderen Aktivitäten als die Durchführung von Flügen ausübe und dass sie „niemals auf ihren Flughäfen an Aktivitäten wie dem organisierten Zusammenführen großer Gruppen mutmaßlicher Migranten beteiligt“ gewesen sei. 62 Da diese Erwägungen in keinem Zusammenhang mit den vom Rat gegen die Klägerin vorgebrachten Punkten stehen, müssen sie als irrelevant betrachtet werden und dementsprechend unberücksichtigt bleiben. 63 Zwar ist mit Blick auf die Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass sich aus den vom Rat vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass die Klägerin, wie aus der streitigen Begründung hervorgeht, neue Flugstrecken geöffnet hat, um die Beförderung von Drittstaatsangehörigen nach Belarus zu erleichtern. 64 Diese Feststellung reicht jedoch nicht aus, um zu einer Nichtigerklärung der ursprünglichen Rechtsakte zu gelangen, da der Rat den Beweis für die Richtigkeit der oben in Rn. 45 aufgestellten Tatsachenbehauptungen erbracht hat und diese ausreichen, um festzustellen, dass die Klägerin zu Aktivitäten des Lukaschenko-Regimes zur Erleichterung des illegalen Überschreitens der Außengrenzen der Union im Sinne des in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i des Beschlusses 2012/642 genannten Tatbestandsmerkmals beigetragen hat. 65 Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass die Gründe, die der Rat zur Untermauerung seiner Einschätzung angeführt hat, dass die Klägerin zu Aktivitäten des Lukaschenko-Regimes zur Erleichterung des illegalen Überschreitens der Außengrenzen der Union beigetragen habe, die hinreichend konkret und genau und frei von Fehlern bei der Tatsachenbeurteilung und frei von Rechtsfehlern sind, für sich genommen eine ausreichende Grundlage darstellen, um die Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen zu rechtfertigen. 66 Folglich ist nach der oben in Rn. 30 angeführten Rechtsprechung der einzige geltend gemachte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass das Vorbringen der Klägerin zur Entkräftung der anderen Gründe, mit denen die ursprünglichen Rechtsakte gerechtfertigt wurden, geprüft werden muss, da der Umstand, dass diese möglicherweise nicht erwiesen sind, nicht zur Aufhebung dieser Rechtsakte führen kann. 67 Somit ist der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der ursprünglichen Rechtsakte abzulehnen. Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Fortsetzungsrechtsakte 68 Mit einem gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung eingereichten Anpassungsschriftsatz beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Fortsetzungsrechtsakte, soweit diese sie betreffen, und wiederholt den im Grunde einzigen Klagegrund, der in der Klageschrift geltend gemacht wird. 69 In seiner Stellungnahme zum Anpassungsschriftsatz macht der Rat zunächst geltend, dass er die Stellungnahme der Klägerin vor dem Erlass der Fortsetzungsrechtsakte berücksichtigt habe. Ferner ist er der Ansicht, dass er die Begründetheit der gegen die Klägerin ergriffenen restriktiven Maßnahmen in der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung nachgewiesen habe und dass seine Einschätzung durch die zusätzlichen Beweise, die im Rahmen des Erlasses der Fortsetzungsrechtsakte seiner Akte hinzugefügt worden seien, bestätigt werde. Schließlich macht er geltend, dass die Argumente der Klägerin in Bezug auf die Situation zweier anderer Fluggesellschaften nicht die Rechtswidrigkeit der Fortsetzungsrechtsakte belegten. 70 Im vorliegenden Fall hält es das Gericht für angezeigt, die in den Abs. 4 und 5 der Begründung der Fortsetzungsrechtsakte angeführten Gründe für die Fortsetzungsrechtsakte, wonach die Klägerin zu den Aktivitäten des Lukaschenko-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union beitrage, und anschließend die in den Abs. 1 und 3 dieser Begründung angeführten Gründe, wonach die Klägerin vom Lukaschenko-Regime profitiere, zu prüfen. Zur Einschätzung, dass die Klägerin zu Aktivitäten des Lukaschenko-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union beiträgt 71 In den Abs. 4 und 5 der Begründung der Fortsetzungsrechtsakte hat der Rat die Erwägungen, die in den Abs. 4 und 5 der Begründung der ursprünglichen Rechtsakte enthalten waren und oben in Rn. 31 dargelegt wurden, unverändert beibehalten. 72 Im Anpassungsschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dem Rat vorgeworfen, die Umstände unberücksichtigt gelassen zu haben, die sie ihm im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der restriktiven Maßnahmen gegen Belarus, die zum Erlass der Fortsetzungsrechtsakte geführt habe, mitgeteilt habe. 73 Die Klägerin hat auf das Schreiben an den Rat vom 19. Januar 2023 verwiesen, in dem sie u. a. argumentierte, dass „die Migrationskrise in Bezug auf die Grenze zwischen der [Union] und Belarus nicht mehr besteht“. Im Laufe des Novembers 2021 hätten außerdem die türkischen und die emiratischen Behörden Fluggesellschaften, die von der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten aus Flüge nach Minsk durchführten, untersagt, Angehörige bestimmter Drittstaaten aus dem Nahen und Mittleren Osten und aus Asien zu befördern, und die Klägerin selbst habe den Flugbetrieb zwischen Beirut und Minsk eingestellt. Die Zahl der Personen aus den genannten Drittstaaten, die auf dem Luftweg nach Belarus gelangen konnten, sei daraufhin erheblich zurückgegangen, und seit 2022 würden Drittstaatsangehörige, die versuchten, die Außengrenzen der Union von Belarus aus zu überschreiten, nicht mehr mit dem Flugzeug reisen. 74 In seiner Stellungnahme zum Anpassungsschriftsatz hat sich der Rat auf „Quellen, denen zufolge die Klägerin weiterhin Flüge von Istanbul, dem begehrtesten Ziel der aus Erbil kommenden Flüge …, nach Minsk an[bot]“, berufen. 75 In der mündlichen Verhandlung hat der Rat erklärt, dass er die von der Klägerin vorgebrachten Umstände vor dem Erlass der Fortsetzungsrechtsakte geprüft habe. Er habe berücksichtigt, dass die Klägerin keine Flüge mehr vom Libanon aus durchgeführt habe und dass die türkischen Behörden Maßnahmen ergriffen hätten, doch sei durch andere ihm bekannte Umstände bewiesen worden, dass die Klägerin weiterhin Flüge vom Flughafen Istanbul aus durchgeführt habe, der ein Drehkreuz für Personen sei, die nach Minsk gelangen wollten, um anschließend die Außengrenzen der Union zu überschreiten, und dass die Klägerin ihre Flugscheine in nicht transparenter Weise über Vermittler verkaufe. Er hat ferner geltend gemacht, dass der Erlass der Fortsetzungsrechtsakte aufgrund der von der Klägerin von Istanbul aus durchgeführten Flüge gerechtfertigt sei und nicht aufgrund der von Dubai und Beirut aus durchgeführten Flüge. 76 Es ist daran zu erinnern, dass restriktive Maßnahmen Sicherungscharakter haben und definitionsgemäß vorläufiger Natur sind, so dass ihre Gültigkeit immer von der Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die ihrem Erlass zugrunde gelegen haben, sowie von der Notwendigkeit abhängig ist, sie zur Erreichung des mit ihnen verbundenen Ziels aufrechtzuerhalten. Somit obliegt es dem Rat bei der regelmäßigen Überprüfung dieser restriktiven Maßnahmen, eine aktualisierte Bewertung der Lage vorzunehmen und eine Bilanz der Auswirkungen dieser Maßnahmen zu ziehen, um festzustellen, ob sie es ermöglicht haben, die mit der ursprünglichen Aufnahme der Namen der betreffenden Personen und Einrichtungen in die streitige Liste verfolgten Ziele zu erreichen, oder ob im Hinblick auf diese Personen und Einrichtungen nach wie vor dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. Urteil vom 27. April 2022, Ilunga Luyoyo/Rat, T‑108/21, EU:T:2022:253, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). 77 Es ist dem Rat nicht verwehrt, sich zur Rechtfertigung der Belassung des Namens einer Person auf der Liste auf die gleichen Beweise zu stützen, die die erste Aufnahme, die erneute Aufnahme oder die frühere Belassung des Namens des Klägers auf der Liste gerechtfertigt haben, sofern zum einen die Gründe für die Aufnahme unverändert sind und sich zum anderen der Kontext nicht in einer Weise weiterentwickelt hat, dass diese Beweise obsolet geworden wären. Dieser Kontext umfasst nicht nur die Situation des Landes, in Bezug auf das das System restriktiver Maßnahmen eingerichtet wurde, sondern auch die besondere Situation der betroffenen Person (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2022, Ovsyannikov/Rat, T‑714/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:674, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung). 78 Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass der Rat in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass mit Blick auf die Umstände, die ihm bei Erlass der Fortsetzungsrechtsakte bekannt gewesen seien, die Einschätzung, dass die Klägerin zu Aktivitäten des Lukaschenko-Regimes zur Erleichterung des illegalen Überschreitens der Außengrenzen der Union beitrage, nicht mehr dadurch gerechtfertigt werden könne, dass die Klägerin Flüge aus dem Libanon und den Vereinigten Arabischen Emiraten durchführe. In Bezug auf die von der Klägerin auf der Strecke zwischen Istanbul und Minsk durchgeführten Flüge hat der Rat ferner ausgeführt, dass die entsprechende Einschätzung auf der Existenz einer Verbindung zwischen Erbil und Istanbul und eines nicht transparenten Systems für den Verkauf der Flugscheine der Klägerin beruhe. 79 Damit räumt der Rat implizit ein, dass die Beweise, die den Erlass der ursprünglichen Rechtsakte gerechtfertigt hatten, insoweit obsolet geworden sind. 80 Folglich hat der Rat nach der oben in Rn. 77 angeführten Rechtsprechung einen Beurteilungsfehler begangen, als er die Fortsetzungsrechtsakte mit Gründen rechtfertigte, die im Vergleich zu den Gründen für die ursprünglichen Rechtsakte unverändert geblieben waren, wonach „Migranten, die die Außengrenzen der Union überschreiten wollten, mit Flügen der [Klägerin] aus einer Reihe von Ländern des Nahen und Mittleren Ostens, insbesondere [dem] Libanon, [den] Vereinigten Arabischen Emiraten und [der] Türkei, nach Minsk geflogen [sind]“. 81 Zweitens hat sich der Rat in Bezug auf die von der Klägerin auf der Strecke zwischen Istanbul und Minsk durchgeführten Flüge in der mündlichen Verhandlung auf Informationen berufen, die auf der Internetseite „flightradar24.com“ veröffentlicht worden waren und zu denen er am 23. November 2022 Zugang hatte. 82 Insoweit ist festzustellen, dass die auf der Internetseite „flightradar24.com“ veröffentlichten Informationen keinen Hinweis auf das vom Rat angesprochene angeblich nicht transparente System des Flugscheinvertriebs der Klägerin enthalten. Zudem belegen diese Informationen bestenfalls, dass es eine Flugverbindung zwischen Erbil und Istanbul gab und dass die Klägerin weiterhin Flüge auf der Strecke zwischen Istanbul und Minsk durchführte. Dieser Umstand allein reicht jedoch nicht aus, um zu belegen, dass die Klägerin an der Beförderung von Drittstaatsangehörigen beteiligt war, die möglicherweise beabsichtigten, die Außengrenzen der Union zu überschreiten, da der Rat im Übrigen einräumt, dass es seit Oktober 2021 Fluggesellschaften, die Flüge von der Türkei aus durchführen, untersagt ist, Staatsangehörige bestimmter Drittstaaten des Nahen und Mittleren Ostens und Asiens nach Minsk zu befördern. 83 Folglich hat der Rat nicht rechtlich hinreichend bewiesen, dass die Klägerin am Tag des Erlasses der Fortsetzungsrechtsakte aufgrund der von ihr auf der Strecke zwischen Istanbul und Minsk durchgeführten Flüge weiterhin an Aktivitäten des Lukaschenko-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union beteiligt war. 84 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Begründung, wonach die Klägerin zu Aktivitäten des Lukaschenko-Regimes zur Erleichterung des illegalen Überschreitens der Außengrenzen der Union beitrage, einen Beurteilungsfehler aufweist. Zur Einschätzung, dass die Klägerin vom Lukaschenko-Regime profitiert 85 Aus den Abs. 1 und 3 der Begründung der Fortsetzungsrechtsakte ergibt sich, dass die Klägerin die staatliche nationale Fluggesellschaft sei, dass Präsident Lukaschenko versprochen habe, dass seine Regierung der Klägerin jede mögliche Unterstützung leisten werde, nachdem die Union beschlossen habe, für alle belarussischen Luftfahrtunternehmen ein Verbot des Überflugs des Luftraums der Union und des Zugangs zu Flughäfen der Union zu verhängen, dass zu diesem Zweck mit dem russischen Präsidenten Vladimir Putin vereinbart sei, dass die Öffnung neuer Flugrouten für die Klägerin geplant werde, und dass die Klägerin somit vom Lukaschenko-Regime profitiere. 86 Diese Gründe stützen sich auf das Tatbestandsmerkmal des „Profitierens“ vom Lukaschenko-Regime, das in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2012/642 verankert ist, einer Bestimmung, auf die Art. 2 Abs. 5 der Verordnung Nr. 765/2006 verweist, wobei festzustellen ist, dass sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2012/642 ergibt, dass sich dieses Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme in die Liste von dem Tatbestandsmerkmal der „Unterstützung“ des Lukaschenko-Regimes unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2017, BelTechExport/Rat, T‑765/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:669, Rn. 92, vom 18. Oktober 2023, MAZ-upravljajusaja kompanija holdinga Belavtomaz/Rat, T‑532/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:656, Rn. 44, und vom 18. Oktober 2023, Belaz-upravljajusaja kompanija holdinga Belaz Holding/Rat, T‑533/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:657, Rn. 40). 87 Zur Untermauerung seines Vorbringens stützt sich der Rat in der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung auf folgende Unterlagen: – einen am 1. Juni 2021 auf der Internetseite „belta.by“ veröffentlichten Artikel, demzufolge Präsident Lukaschenko am selben Tag bei einem Treffen über die Zusammenarbeit mit Russland bedauerte, dass der „Westen“„eine Verbindung zwischen [der Klägerin] und [einem] Vorfall hergestellt“ habe, und erklärte, dass der belarussische Staat der Klägerin jede mögliche Unterstützung leisten werde, und angab, dass die Republik Belarus und die Russische Föderation die Öffnung neuer Flugrouten in mehrere russische Städte zugunsten der Klägerin planten; – einen am 1. Juni 2021 auf der Internetseite „tass.com“ veröffentlichten Artikel, demzufolge laut einer von dem Medium „SB. Belarus Today“ berichteten Information die Präsidenten der Republik Belarus und der Russischen Föderation ihre jeweiligen Verkehrsminister beauftragt haben, zu ermitteln, welche russischen Städte die Klägerin anfliegen könnte. 88 Den auf den Internetseiten „belta.by“ und „tass.com" veröffentlichten Artikeln zufolge hat Präsident Lukaschenko Folgendes erklärt: „Es ist für uns sehr wichtig, unseren Piloten Arbeit zu verschaffen und die Flugzeuge zu nutzen, die wir in schwierigen Zeiten mit so viel Mühe erworben haben“, „Wir haben eine umfassende Erneuerung des Flugzeugparks vorgenommen“, „Wir haben gute Piloten“, „Ich habe versprochen, dass wir [die Klägerin] nicht aufgeben werden“ und „Wir werden dieses Unternehmen unterstützen, egal wie hoch die Kosten sind, es geht um unsere Ehre“. 89 Zwar wird in den auf den Internetseiten „belta.by“ und „tass.com“ veröffentlichten Artikeln nicht ausdrücklich erwähnt, dass, wie der Rat in der streitigen Begründung ausführt, die fraglichen Erklärungen von Präsident Lukaschenko als Reaktion auf die Entscheidung der Union abgegeben wurden, für alle belarussischen Luftfahrtunternehmen ein Verbot des Überflugs des Luftraums der Union und des Zugangs zu den Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet zu verhängen. Wie der Rat jedoch in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, ohne dass ihm die Klägerin widersprochen hat, ist die Erwähnung im ersten Artikel, dass der „Westen“„eine Verbindung zwischen [der Klägerin] und [einem] Vorfall hergestellt“ habe, als Hinweis auf die Tatsache zu verstehen, dass mit dem Beschluss (GASP) 2021/908 des Rates vom 4. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. 2021, L 197 I, S. 3) die Union als Reaktion auf die erzwungene Landung eines Ryanair-Flugs in Minsk, Belarus, am 23. Mai 2021 eine Maßnahme ergriffen hat, wonach die Mitgliedstaaten allen von belarussischen Luftfahrtunternehmen betriebenen Luftfahrzeugen die Erlaubnis verweigern, in ihrem Hoheitsgebiet zu landen, von dort zu starten oder es zu überfliegen. 90 Die Klägerin gesteht zum einen zu, eine staatseigene Fluggesellschaft von Belarus zu sein, und zum anderen, dass es die oben in den Rn. 88 und 89 erwähnten öffentlichen Erklärungen von Präsident Lukaschenko gibt. Sie bestreitet auch nicht, dass die Präsidenten der Republik Belarus und der Russischen Föderation ihre jeweiligen Verkehrsminister beauftragt haben, zu ermitteln, welche russischen Städte sie anfliegen könnte. Diese Umstände, die eine besondere Unterstützung der Klägerin als staatliche nationale Fluggesellschaft durch Präsident Lukaschenko belegen, können bei der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, die es rechtfertigen würden, die Klägerin als Organisation anzusehen, die vom Regime des Präsidenten Lukaschenko profitiert, nicht außer Acht gelassen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2023, Dana Astra/Rat, T‑239/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:364, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). 91 Die Klägerin trägt jedoch vor, die oben in den Rn. 88 und 89 erwähnten öffentlichen Erklärungen von Präsident Lukaschenko hätten für sie keine wirtschaftlichen oder finanziellen Folgen gehabt, insbesondere weil ihr nach dem genannten Treffen keine neue Flugverbindung nach Russland zugewiesen worden sei. Nur eine einzige neue Verbindung, nämlich die zwischen Minsk und Ufa (Russland), sei geöffnet worden, nachdem die Union im Frühjahr 2021 Flugbeschränkungen verhängt habe, und diese Öffnung sei vor dem Treffen zwischen Präsident Lukaschenko und dem Präsidenten der Russischen Föderation beschlossen und bekannt gegeben worden. 92 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Rat in der Stellungnahme zum Anpassungsschriftsatz auf einige Dokumente verweist, die im Rahmen des Erlasses der Fortsetzungsrechtsakte in seine Akte aufgenommen worden seien, insbesondere auf – einen am 10. August 2022 auf der Internetseite „neg.by“ veröffentlichten Artikel, demzufolge die Klägerin die Anzahl der Flüge von Minsk in bestimmte Städte in Russland erhöht hat, insbesondere durch die Bedienung des Flughafens Wnukowo in Moskau (Russland); – einen am 15. Juli 2022 auf der Internetseite „mir24.tv“ veröffentlichten Artikel, demzufolge die Klägerin eine Flugverbindung zwischen Minsk und dem Flughafen Wnukowo geöffnet hat; – einen am 15. Juli 2022 auf der Internetseite „eng.belta.by“ veröffentlichten Artikel, demzufolge die Klägerin ab ebendiesem Datum wieder Linienflüge auf der Strecke zwischen Minsk und dem Flughafen Wnukowo aufgenommen hat; – einen am 5. November 2022 auf der Internetseite „sb.by“ veröffentlichten Artikel, demzufolge die Republik Belarus und die Russische Föderation ihre Zusammenarbeit im Bereich der Zivilluftfahrt infolge der Maßnahmen der Union zur Schließung ihres Luftraums ausgebaut haben, dass in diesem Zusammenhang die belarussischen Fluggesellschaften „ihre Aktivitäten nach Osten und Süden neu ausgerichtet haben“, insbesondere die Klägerin, die nun regelmäßige Flüge in bestimmte Länder, einschließlich Russland, durchführe, und demzufolge „die Luftfahrtunternehmen von Russland und Belarus regelmäßig neue internationale und nationale Strecken öffnen und ihre Zusammenarbeit ausbauen“. 93 Erstens stimmen die auf den Internetseiten „mir24.tv“ und „eng.belta.by“ veröffentlichten Artikel darin überein, dass die Klägerin ab dem 15. Juli 2022 Flüge zum Flughafen Wnukowo bedient habe. Dies widerspricht den Ausführungen der Klägerin, dass die Verbindung zwischen Minsk und Ufa die einzige Verbindung nach Russland gewesen sei, die nach dem Beschluss der Union über die Schließung ihres Luftraums geöffnet wurde. 94 Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass sie sich wegen der Zunahme der Zahl der Passagiere, die nach Moskau reisen wollten, für die Bedienung des Flughafens Wnukowo entschieden habe, und sich in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben vom 5. Juli 2021 berufen, in dem der Betreiber dieses Flughafens den Generaldirektor der Klägerin aufgefordert habe, eine neue Verbindung von Minsk aus zu öffnen. 95 Jedoch ist zum einen festzustellen, dass das Schreiben des Betreibers des Flughafens Wnukowo vom 5. Juli 2021 hinsichtlich der Gründe für die Öffnung der Verbindung zu diesem Flughafen nicht eindeutig ist. Denn in diesem Schreiben erwähnt der Betreiber die „unklare geopolitische Lage“, die nach seiner Darstellung die Aktivitäten der Klägerin einschränken, aber auch einen erheblichen Anstieg der Passagierzahlen auf der Strecke zwischen Minsk und Moskau ermöglichen könnte. 96 Zum anderen erfolgte das Schreiben des Betreibers des Flughafens Wnukowo an die Klägerin etwa einen Monat nach den öffentlichen Erklärungen von Präsident Lukaschenko, in denen er angekündigt hatte, dass der belarussische Staat der Klägerin jede erdenkliche Unterstützung leisten werde, was das Gericht zu der Annahme bewegt, dass eine solche zeitliche Nähe die These des Rates stützt, dass die Öffnung der Verbindung zum Flughafen Wnukowo am 15. Juli 2022 eine Folge dieser Erklärungen war und dass somit Präsident Lukaschenkos Versprechen, die Klägerin zu unterstützen, tatsächlich umgesetzt wurde. Das Argument der Klägerin, dass sie den Flughafen Wnukowo bereits bis 2011 angeflogen habe und es sich nicht um eine „neue Route“ im eigentlichen Sinn handele, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Die Tatsache, dass die Klägerin die Flugverbindung zwischen Minsk und dem Flughafen Wnukowo seit 2011 nicht bedient hat, sondern sie aufgrund einer Aufforderung, die sie kurz nach den oben genannten öffentlichen Erklärungen von Präsident Lukaschenko erhalten hatte, aktiviert hat, ist vielmehr geeignet, das Vorbringen des Rates zu untermauern. 97 Daraus folgt, dass die von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht ausreichen, um die vom Rat vorgelegten Beweise in Frage zu stellen. 98 Zweitens geht aus den auf den Internetseiten „neg.by“ und „sb.by“ veröffentlichten Artikeln hervor, dass die Zahl der von der Klägerin durchgeführten Flüge nach Russland zugenommen hat und es seit der Schließung des Luftraums der Union für Luftfahrzeuge aus der Republik Belarus und der Russischen Föderation zu einer engen Zusammenarbeit zwischen belarussischen und russischen Betreibern gekommen ist, die im Luftverkehr tätig sind. 99 Folglich stellen die vom Rat angeführten Beweise ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien dar, die belegen, dass die Klägerin entgegen ihrem Vorbringen einen konkreten Nutzen aus den öffentlichen Erklärungen von Präsident Lukaschenko gezogen hat, in denen er ankündigte, dass der belarussische Staat ihr jede mögliche Unterstützung leisten werde. 100 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Rat keinen Beurteilungsfehler begangen hat, als er feststellte, dass die Klägerin die staatliche nationale Fluggesellschaft sei, dass Präsident Lukaschenko versprochen habe, dass seine Regierung der Klägerin jede mögliche Unterstützung leisten werde, nachdem die Union beschlossen habe, für alle belarussischen Luftfahrtunternehmen ein Verbot des Überflugs des Luftraums der Union und des Zugangs zu Flughäfen der Union zu verhängen, und dass zu diesem Zweck mit dem russischen Präsidenten Wladimir Putin vereinbart sei, dass die Öffnung neuer Flugrouten für die Klägerin geplant werde. 101 Da der Rat außerdem nachgewiesen hat, dass die Klägerin einen konkreten Nutzen aus den öffentlichen Erklärungen von Präsident Lukaschenko gezogen hat, in denen er ankündigte, dass der belarussische Staat ihr jede mögliche Unterstützung leisten werde, kann die Klägerin mit ihrem Vorbringen, dass diese Erklärungen nicht den Schluss zuließen, dass sie im Sinne des in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2012/642 genannten Tatbestandsmerkmals vom Lukaschenko-Regime profitiere, nicht durchdringen. 102 Darüber hinaus sind die Gründe für die Annahme, dass die Klägerin vom Lukaschenko-Regime profitiere, hinreichend konkret und genau sowie frei von Fehlern bei der Tatsachenbeurteilung und frei von Rechtsfehlern, sodass sie für sich genommen eine ausreichende Grundlage darstellen, um die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen zu rechtfertigen. 103 Folglich ist nach der oben in Rn. 30 angeführten Rechtsprechung der einzige geltend gemachte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass das Vorbringen der Klägerin zur Entkräftung der anderen Gründe geprüft werden muss, mit denen die Fortsetzungsrechtsakte gerechtfertigt wurden und aus denen sich ergibt, dass die Klägerin das Lukaschenko-Regime unterstützt, da der Umstand, dass diese Gründe möglicherweise nicht erwiesen sind, nicht zur Aufhebung dieser Rechtsakte führen kann. 104 Nach alledem ist der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Fortsetzungsrechtsakte abzulehnen und damit die vorliegende Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen. Zu den Kosten 105 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Belavia – Belarusian Airlines AAT trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Truchot Kanninen Frendo Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Mai 2024. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.