EuG · T-761/21 · 17.07.2024 · ECLI:EU:T:2024:477
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer) 17. Juli 2024 ( *1 ) „Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente betreffend den Erwerb von Impfstoffen durch die Kommission im Rahmen der Covid‑19-Pandemie – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz personenbezogener Daten – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Begründungspflicht – Bestehen einer absehbaren und nicht rein hypothetischen Gefahr einer Beeinträchtigung des geltend gemachten Interesses – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ In der Rechtssache T‑761/21, Fabien Courtois, wohnhaft in Rueil-Malmaison (Frankreich), und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger ( 1 ), vertreten durch Rechtsanwälte A. Durand und T. Saint-Martin, Kläger, gegen Europäische Kommission, vertreten durch C. Ehrbar, G. Gattinara und A. Spina als Bevollmächtigte, Beklagte, erlässt DAS GERICHT (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen sowie der Richter C. Mac Eochaidh (Berichterstatter) und J. Martín y Pérez de Nanclares, Kanzler: H. Eriksson, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere – der am 6. Dezember 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift, – des am 1. März 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antrags der Kommission, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, – des am 6. April 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Anpassungsschriftsatzes, – der am 29. April 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme der Kommission zum Anpassungsschriftsatz, – des Beschlusses vom 7. Juli 2022, mit dem das Gericht die Entscheidung über den Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, dem Endurteil vorbehalten hat, – der Erwiderung und der Gegenerwiderung, die am 8. Oktober bzw. am 5. Dezember 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, – des Beschlusses vom 2. März 2023, mit dem das Gericht der Kommission im Rahmen einer Beweisaufnahme aufgegeben hat, bestimmte Unterlagen vollständig vorzulegen, auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2023, in der die Kläger auf einen ihrer Klagegründe, gestützt auf die Unzuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, verzichtet haben, folgendes Urteil 1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehren die Kläger, Herr Fabien Courtois und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten natürlichen Personen, die Nichtigerklärung des in Anwendung von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) ergangenen Beschlusses C(2022) 1359 final der Europäischen Kommission vom 28. Februar 2022, mit dem ihnen ein teilweiser Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend den Erwerb von Impfstoffen durch die Kommission im Rahmen der Covid‑19-Pandemie gewährt wurde, sowie der am 31. März 2022 übermittelten französischen Fassung dieses Beschlusses. I. Vorgeschichte des Rechtsstreits 2 Am 14. April 2020 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2020/521 zur Aktivierung der Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 und zur Änderung von deren Bestimmungen unter Berücksichtigung des COVID‑19-Ausbruchs (ABl. 2020, L 117, S. 3). Mit dieser Verordnung aktivierte der Rat die durch die Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (ABl. 2016, L 70, S. 1) eingeführte Soforthilfe als eine der Maßnahmen, die es der Europäischen Union als Ganzes ermöglichen sollten, der Krise unter den durch die schnelle Ausbreitung des Virus bedingten Zwängen im Geiste der Solidarität zu begegnen, da Art und Folgen des Covid‑19-Ausbruchs schwerwiegend und länderübergreifend waren und daher eine umfassende Reaktion erforderten. 3 Am 17. Juni 2020 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung „EU-Strategie für COVID‑19‑Impfstoffe“ (COM[2020] 245 final). Diese Strategie zur Beschleunigung der Entwicklung, Herstellung und Bereitstellung von Covid‑19‑Impfstoffen beruhte auf zwei Säulen. Die erste Säule war die Sicherstellung einer ausreichenden Produktion von Impfstoffen in der Union und damit einer ausreichenden Versorgung der Mitgliedstaaten durch Abnahmegarantien (AMC) für Impfstoffhersteller über das durch die Verordnung 2020/521 aktivierte Soforthilfeinstrument (ESI). Die zweite war die·Anpassung des EU-Rechtsrahmens an die damals gegebene Dringlichkeit und Nutzung der damals bestehenden regulatorischen Flexibilität, um unter Einhaltung der Standards für die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Impfstoffen die Entwicklung, Zulassung und Verfügbarkeit von Impfstoffen zu beschleunigen. 4 In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass die Mitgliedstaaten von Anfang an in den Prozess eingebunden sein würden und dass alle teilnehmenden Mitgliedstaaten in einem Lenkungsausschuss (im Folgenden: Lenkungsausschuss) vertreten sein würden, der die Kommission bis zur Unterzeichnung des Abnahmegarantievertrags in allen Bereichen unterstütze. Ein gemeinsames Verhandlungsteam, bestehend aus der Kommission und einigen wenigen Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, werde die Abnahmegarantien aushandeln (im Folgenden: gemeinsames Verhandlungsteam), wobei die Abnahmegarantien im Namen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten geschlossen werden müssten. Die Kommission sei für das Vergabeverfahren im Namen der Mitgliedstaaten und die abzuschließenden Abnahmegarantieverträge verantwortlich. 5 Bei diesem vorgeschlagenen Rahmen handele es sich um eine „Absicherungsstrategie“, durch die ein Teil des Risikos von der pharmazeutischen Industrie auf die Behörden übertragen werde, um im Gegenzug einen gerechten und erschwinglichen Zugang zu einem Impfstoff für die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, falls ein entsprechender Impfstoff entwickelt werde. 6 Mit Schreiben vom 24. Mai 2021 an die Präsidentin der Kommission sowie mit E‑Mail vom selben Tag an das Generalsekretariat der Kommission, die am 15. Juni 2021 unter dem Aktenzeichen GESTDEM 2021/3395 registriert wurde, beantragten zwei Anwälte „im Namen und im Interesse der von ihnen vertretenen ersten 86000 Petenten der Plattform ‚https://dejavu/legal/‘“ (im Folgenden: Petition), zu denen die Kläger gehören, gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu einer Reihe von Dokumenten betreffend den Kauf von Impfstoffen im Zusammenhang mit der Covid‑19-Pandemie durch die Kommission für Rechnung der Mitgliedstaaten der Union (im Folgenden: Erstantrag). Das Schreiben enthielt auch einen Antrag auf Informationen. 7 Der Erstantrag bezog sich insbesondere auf die von der Kommission mit den Impfstoffherstellern unterzeichneten Kaufvereinbarungen, auf die Identität der Vertreter der Union, die an den Verhandlungen mit diesen Herstellern teilgenommen hatten, und auf die Erklärungen über direkte oder indirekte Interessen dieser Vertreter und Hersteller und bezog sich auf folgende Dokumente: „1. Sämtliche von der Europäischen Kommission gemäß der [Verordnung 2020/521] unterzeichneten Verträge, insbesondere die Verträge mit Pfizer-Biontech; Moderna; Johnson & Johnson; AstraZeneca. Unter Hinweis darauf, dass (a) unter Vertrag jede(r,-s) Absichtserklärung, einfache Bestellschein, memorandum of understanding, Vertrag, Vereinbarung, Zusatzvertrag, einseitige oder synallagmatische Versprechen zu verstehen ist; (b) KEINES der übermittelten Dokumente einer Änderung, Einschränkung der Lesbarkeit, Schwärzung seines Inhalts oder einer Verschleierung einer der darin enthaltenen Informationen unterzogen werden oder teilweise oder verkürzt übermittelt werden darf. 2. Die Liste, Ernennungsbeschlüsse und vollständige Identität der Vertreter der Europäischen Union im Rahmen der Vertragsverhandlungen (Vorname, NAME, berufliche oder institutionelle Rolle). 3. Die Erklärungen über direkte oder indirekte Interessen der in Nr. 2 genannten Vertreter der Europäischen Union und der Hersteller, Investoren, Finanzierer von Impfstoffen und anderen Arzneimitteln.“ 8 Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 antwortete die Generaldirektorin der Generaldirektion (GD) Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission (im Folgenden: GD Gesundheit) auf den Erstantrag und wies darauf hin, dass sie 46 diesem Antrag entsprechende Dokumente ermittelt habe, nämlich vier Abnahmegarantieverträge und drei Kaufverträge, die die Kommission mit AstraZeneca, Pfizer-BioNTech, Janssen und Moderna geschlossen habe, 17 Dokumente mit der Bezeichnung „Entwürfe für ein Term Sheet“ (draft term sheet) und 22 Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts. Sie wies darauf hin, dass ein teilweiser Zugang zu den Abnahmegarantieverträgen und den genannten Kaufverträgen gewährt worden sei, deren teilweise bereinigte Fassungen auf einer ihrer Internetseiten veröffentlicht worden seien. Einige Passagen wurden auf der Grundlage der Ausnahmen zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, zum Schutz der geschäftlichen Interessen der Unternehmen und zum Schutz des Entscheidungsprozesses der Organe nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschwärzt. Diese Passagen enthielten der Generaldirektorin zufolge sensible Geschäftsinformationen u. a. betreffend die Unternehmen, ihre Subunternehmer und verbundenen Unternehmen, einschließlich wissenschaftlicher Informationen über die Impfstoffe, den Preis, den Zeitplan für den Einsatz der Impfstoffe, die Produktionskapazität, das Know-how und die Einbeziehung von Sachverständigen und Partnern, die Geschäftsstrategien und anderen Informationen von wirtschaftlichem Wert. Teilweiser Zugang war auch zu den Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts gewährt worden, von denen den Klägern nur eine Ausfertigung übermittelt wurde, da sich diese Dokumente nur hinsichtlich des Namens des Unterzeichners, der Unterschrift und des Datums der Unterschrift unterschieden. Die Informationen wurden auf der Grundlage der Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 geschwärzt. Dagegen wies die Kommission darauf hin, dass der Zugang zu den 17 „Entwürfen für ein Term Sheet“ auf der Grundlage der Ausnahmen zum Schutz der geschäftlichen Interessen der Unternehmen und zum Schutz des Entscheidungsprozesses der Organe nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 und für sechs dieser „Entwürfe für ein Term Sheet“ auch auf der Grundlage der Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung vollständig zu verweigern sei. 9 Am 13. August 2021 stellten die Kläger gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag auf Überprüfung des Standpunkts der Kommission in Bezug auf alle Dokumente, zu denen der Zugang teilweise oder vollständig verweigert worden war (im Folgenden: Zweitantrag). 10 Am 24. September 2021 teilte die Kommission den Klägern mit, dass sie noch immer nicht in der Lage sei, den Zweitantrag zu beantworten. Zu diesem Zeitpunkt führte das Ausbleiben einer Antwort auf den Zweitantrag zu einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung betreffend diesen Antrag (im Folgenden: stillschweigende ablehnende Entscheidung) gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001. 11 Am 28. Februar 2022 erließ die Kommission nach Anhörung der betroffenen pharmazeutischen Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 (im Folgenden: betroffene Unternehmen) den Beschluss C(2022) 1359 final gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 (im Folgenden: ausdrücklicher Beschluss), der den Klägern am 1. März 2022 in englischer Sprache zugestellt wurde. Die Kommission wies darauf hin, dass der ausdrückliche Beschluss im Sinne der zügigen Verfahrensbearbeitung in englischer Sprache zugestellt worden sei und dass den Klägern demnächst eine französische Übersetzung dieses Beschlusses übermittelt werde. 12 Im ausdrücklichen Beschluss wies die Kommission darauf hin, dass das Generalsekretariat bei der Bewertung des Zweitantrags die Antwort der GD Gesundheit auf den Erstantrag erneut geprüft habe, dass nach dieser erneuten Prüfung die Liste der dem Antrag auf Zugang zu Dokumenten entsprechenden Dokumente geändert worden sei und dass die Zahl der erfassten Dokumente 66 betrage. 13 Konkret führte diese Änderung zur Streichung aller 17 Dokumente, die zuvor von der GD Gesundheit als „Entwürfe für ein Term Sheet“ bezeichnet worden waren, zu denen der Zugang auf den Erstantrag hin vollständig verweigert worden war (vgl. oben, Rn. 8), und durch die Hinzufügung neuer Dokumente, zu denen ein teilweiser Zugang gewährt wurde, einschließlich Abnahmegarantieverträge, Kaufverträge und 31 Schreiben aus dem Schriftwechsel zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten. Darüber hinaus wurde zu den vier Abnahmegarantieverträgen und den drei Kaufverträgen, die nach dem Erstantrag bereits teilweise zugänglich waren, ein weiterer teilweiser Zugang gewährt. 14 So wurde mit dem ausdrücklichen Beschluss ein teilweiser Zugang zu folgenden Abnahmegarantieverträgen und Kaufverträgen (im Folgenden: in Rede stehende Verträge) gewährt: – der Abnahmegarantie zwischen der Kommission und AstraZeneca (Aktenzeichen Ares(2020)4849918, Dokument 1); – der Abnahmegarantie zwischen der Kommission und Sanofi-GSK (Aktenzeichen Ares(2020)5034184, Dokument 2); – der Abnahmegarantie zwischen der Kommission und Janssen Pharmaceutica (Aktenzeichen Ares(2020)5806059, Dokument 3); – der Abnahmegarantie zwischen der Kommission und BioNTech-Pfizer (Aktenzeichen Ares(2021)256798, Dokument 4); – dem Kaufvertrag zwischen der Kommission und BioNTech-Pfizer (Aktenzeichen Ares(2021)1601544, Dokument 5); – dem zweiten Kaufvertrag zwischen der Kommission und BioNTech-Pfizer, Teile 1 und 2 (Aktenzeichen Ares(2021)3404228, Dokument 6); – der Abnahmegarantie zwischen der Kommission und CureVac (Aktenzeichen Ares(2021)256728, Dokument 7); – der Abnahmegarantie zwischen der Kommission und Moderna (Aktenzeichen Ares(2021)256592, Dokument 8); – dem Kaufvertrag zwischen der Kommission und Moderna (Aktenzeichen Ares(2021)1601566, Dokument 9); – dem Zusatzvertrag I zum Kaufvertrag zwischen der Kommission und Moderna (Aktenzeichen Ares(2021)7098313, Dokument 10); – dem Zusatzvertrag II zum Kaufvertrag zwischen der Kommission und Moderna (Aktenzeichen Ares(2021)5602046, Dokument 11); – der Abnahmegarantie zwischen der Kommission und Novavax (Aktenzeichen Ares(2021)6475411, Dokument 12); – der Abnahmegarantie zwischen der Kommission und Valneva (Aktenzeichen Ares(2021)7403909, Dokument 13). 15 Darüber hinaus wurde ein teilweiser Zugang zu folgenden Dokumenten gewährt: – Protokoll der ersten Sitzung des Lenkungsausschusses im Rahmen des gemeinsamen Ansatzes der Union für den Kauf von Covid‑19‑Impfstoffen vom 18. Juni 2020 (Aktenzeichen Ares[2020]6521773, Dokument 14); – Schreiben des österreichischen Bundesministers an das für Gesundheit zuständige Kommissionsmitglied zum Entwurf einer überarbeiteten Vereinbarung für Covid‑19‑Impfstoffe und das für den Lenkungsausschuss ernannte Mitglied (Aktenzeichen Ares[2020]3225023, Dokument 15); – Schreiben des tschechischen Gesundheitsministers zur Vereinbarung über den Kauf von Impfstoffen (Aktenzeichen Ares[2020]3225220, Dokument 16); – Schreiben Irlands betreffend die Vereinbarung und das für den Lenkungsausschuss ernannte Mitglied für die Abnahmegarantien von Covid‑19‑Impfstoffen (Aktenzeichen Ares[2020]3225086, Dokument 17); – Antwort der Republik Kroatien auf das Schreiben des für Gesundheit zuständigen Kommissionsmitglieds an den Gesundheitsminister (Aktenzeichen Ares[2020]3247430, Dokument 18); – E‑Mail der Republik Kroatien vom 15. September 2020 betreffend eine Ersetzung (Ares[2020]3247430, Dokument 19); – Schreiben des Königreichs Dänemark in Beantwortung des Schreibens des Gesundheitsministers an das für Gesundheit zuständige Kommissionsmitglied (Aktenzeichen Ares[2020]3225169, Dokument 20); – Antwortschreiben des deutschen Bundesministers an das für Gesundheit zuständige Kommissionsmitglied zum Entwurf einer Vereinbarung über Impfstoffe (Aktenzeichen Ares[2020]3225035, Dokument 21); – Antwort der Italienischen Republik auf den Entwurf einer Vereinbarung über Covid‑19‑Impfstoffe (Aktenzeichen Ares[2020]3225266, Dokument 22); – Schreiben des luxemburgischen Gesundheitsministers an das für Gesundheit zuständige Kommissionsmitglied (Aktenzeichen Ares[2020]3225162, Dokument 23); – Schreiben des bulgarischen Gesundheitsministers an das für Gesundheit zuständige Kommissionsmitglied (Aktenzeichen Ares[2020]3225058, Dokument 24); – E‑Mail der Republik Zypern betreffend das für den Lenkungsausschuss ernannte Mitglied (Aktenzeichen Ares[2020]3247154, Dokument 25); – E‑Mail der Republik Zypern vom 1. September 2020 über die neu ernannten Kandidaten (Aktenzeichen Ares[2020]4551254, Dokument 26); – E‑Mail der Republik Zypern vom 4. September 2020 zur Ernennung eines stellvertretenden Mitglieds (Aktenzeichen Ares[2020]3247154, Dokument 27); – Antwort der Französischen Republik auf das Schreiben des für Gesundheit zuständigen Kommissionsmitglieds an den Minister für Solidarität und Gesundheit (Aktenzeichen Ares[2020]3225074, Dokument 28); – Schreiben des lettischen Gesundheitsministers an das für Gesundheit zuständige Kommissionsmitglied (Aktenzeichen Ares[2020]3225332, Dokument 29); – Antwort des litauischen Gesundheitsministers auf das Schreiben betreffend den Kauf von Covid‑19‑Impfstoffen (Aktenzeichen Ares[2020]3196684, Dokument 30); – Antwort der Republik Slowenien auf das Schreiben betreffend den Kauf von Covid‑19‑Impfstoffen (Aktenzeichen Ares[2020]3224440, Dokument 31); – Antwort der Ständigen Vertretung der Republik Estland zum Entwurf einer überarbeiteten Vereinbarung für Covid‑19 (Aktenzeichen Ares[2020]3224457, Dokument 32); – Antwort der Hellenischen Republik auf das Schreiben des für Gesundheit zuständigen Kommissionsmitglieds an den Gesundheitsminister (Aktenzeichen Ares[2020]3247097, Dokument 33); – Antwort der Ständigen Vertretung des Königreichs Spanien auf das Schreiben vom 16. Juni 2020 zum Entwurf einer überarbeiteten Vereinbarung über Covid‑19‑Impfstoffe (Aktenzeichen Ares[2020]3224489, Dokument 34); – Antwort des portugiesischen Gesundheitsministers auf das Schreiben des für Gesundheit zuständigen Kommissionsmitglieds zur Zustimmung zum Entwurf einer Vereinbarung über den Kauf von Impfstoffen (Aktenzeichen Ares(2020)3225012, Dokument 35); – Antwort des finnischen Sozial- und Gesundheitsministers betreffend die Covid‑19‑Impfstoffe (Aktenzeichen Ares[2020]3150427, Dokument 36); – Antwortschreiben Ungarns über die Zusammenarbeit beim Kauf von Covid‑19‑Impfstoffen (Aktenzeichen Ares[2020]3177860, Dokument 37); – Antwort der Republik Malta auf das Schreiben des für Gesundheit zuständigen Kommissionsmitglieds zum Entwurf einer überarbeiteten Vereinbarung für Covid‑19‑Impfstoffe (Aktenzeichen Ares[2020]3225207, Dokument 38); – Antwort Rumäniens auf den Entwurf einer Vereinbarung über Covid‑19‑Impfstoffe (Aktenzeichen Ares[2020]3225251, Dokument 39); – Antwort der Slowakischen Republik auf das Schreiben des für Gesundheit zuständigen Kommissionsmitglieds an den Gesundheitsminister (Aktenzeichen Ares[2020]3247222, Dokument 40); – Antwort des Königreichs Schweden auf das Schreiben des für Gesundheit zuständigen Kommissionsmitglieds an den Gesundheitsminister (Aktenzeichen Ares[2020]3247528, Dokument 41); – Antwort des Königreichs der Niederlande auf das Schreiben mit dem Titel „Übersetzte Vereinbarung über Covid‑19‑Impfstoffe“ (Aktenzeichen Ares[2020]3726636, Dokument 42); – Schreiben der belgischen Gesundheitsministerin (Aktenzeichen Ares[2020]3225236, Dokument 43); – Absichtserklärung der Republik Polen, der Vereinbarung über die Initiative für Covid‑19‑Impfstoffe beizutreten (Aktenzeichen Ares[2020]3225179, Dokument 44); – Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts, die von jedem benannten Mitglied des gemeinsamen Verhandlungsteams unterzeichnet wurden (Aktenzeichen Ares[2021]4288779, Dokumente 45 bis 66, von denen bereits eine Ausfertigung auf den Erstantrag hin übermittelt worden war). 16 Im ausdrücklichen Beschluss wies die Kommission darauf hin, dass die Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen für alle in Rede stehenden Verträge und die übrigen oben in den Rn. 14 und 15 aufgeführten Dokumente gelte und dass für die in Rede stehenden Verträge auch die Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen der Unternehmen gelte. 17 Am 31. März 2022 wurde den Klägern die französische Fassung des ausdrücklichen Beschlusses übermittelt. II. Anträge der Parteien 18 Die Kläger beantragen, – die stillschweigende ablehnende Entscheidung für nichtig zu erklären; – den ausdrücklichen Beschluss für nichtig zu erklären; – die französische Fassung des ausdrücklichen Beschlusses vom 31. März 2022 für nichtig zu erklären; – der Kommission die Kosten aufzuerlegen. 19 Die Kommission beantragt, – festzustellen, dass die Klage gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung in der Hauptsache erledigt ist; – die Klage in der angepassten Form gegen den ausdrücklichen Beschluss als unbegründet abzuweisen; – die Klage gegen die französische Fassung des ausdrücklichen Beschlusses vom 31. März 2022 als unzulässig abzuweisen; – den Klägern die Kosten aufzuerlegen. III. Rechtliche Würdigung A. Zur Klagebefugnis der Kläger 20 In ihrer Stellungnahme zum Anpassungsschriftsatz und in der Gegenerwiderung hat die Kommission Bedenken hinsichtlich der Klagebefugnis aller Kläger geäußert. In diesem Zusammenhang hat sie geltend gemacht, es sei schwierig, mit Sicherheit festzustellen, ob alle Kläger tatsächlich zu den 86000 ersten Unterzeichnern der Petition gehörten, in deren Namen und für deren Rechnung der Erstantrag gestellt worden sei. 21 Mit einer am 7. Juli 2022 zugestellten prozessleitenden Maßnahme hat das Gericht die Kläger aufgefordert, den Nachweis dafür vorzulegen, dass zumindest einer von ihnen zur Gruppe der 86000 Petenten gehörte, in deren Namen und für deren Rechnung der Erstantrag gestellt worden war, und dass alle Kläger klagebefugt sind. 22 In Beantwortung dieser prozessleitenden Maßnahme haben die Kläger die Aufstellung der elektronischen Unterschriften der Petenten vorgelegt, in der für jeden von ihnen das Datum angegeben ist, an dem die Unterzeichnung der Petition bestätigt worden war. 23 Im vorliegenden Fall hat mindestens einer der Kläger, nämlich Herr Courtois, die Unterzeichnung der Petition zu einem Zeitpunkt vor der Einreichung des Erstantrags ordnungsgemäß bestätigt, wobei diese Bestätigung am 24. Februar 2021 erfolgte. Daher ist Herr Courtois im Rahmen der vorliegenden Klage klagebefugt. 24 Nach gefestigter Rechtsprechung, die auf Erwägungen der Prozessökonomie gründet, braucht bei einer gemeinsamen Klage, wenn einer der Kläger über eine Klagebefugnis verfügt, nicht geprüft zu werden, ob die anderen Kläger klageberechtigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2015, ClientEarth und International Chemical Secretariat/ECHA, T‑245/11, EU:T:2015:675, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung). 25 Folglich braucht nicht geprüft zu werden, ob jeder der anderen Kläger, deren Namen in der Aufstellung der Unterschriften der Petenten enthalten sind, klagebefugt ist. B. Zum Streitgegenstand 26 Die stillschweigende ablehnende Entscheidung, die ursprünglich Gegenstand des Nichtigkeitsantrags im Rahmen der von den Klägern erhobenen Klage war, wurde nach Einreichung der Klageschrift durch den ausdrücklichen Beschluss ersetzt. Diese Ersetzung hat die Kläger dazu veranlasst, gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts ihre ursprünglichen Anträge sowie die Klagegründe zur Stützung dieser Anträge anzupassen. 27 Nach der Anpassung ihrer Anträge haben die Kläger die Nichtigerklärung der französischen Fassung des ausdrücklichen Beschlusses beantragt, der ihnen am 31. März 2022 übermittelt wurde. 28 Die Kommission hat sich der Anpassung der Anträge und Klagegründe der Kläger nicht widersetzt, sondern macht geltend, dass die französische Fassung des ausdrücklichen Beschlusses eine bloße bestätigende Übersetzung der anfechtbaren Handlung sei, bei der es sich um den ausdrücklichen Beschluss vom 28. Februar 2022 in englischer Sprache handele, der am 1. März 2022 zugestellt worden sei. 29 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ausgeführt, dass die spätere Übermittlung der französischen Fassung des ausdrücklichen Beschlusses, wie es nach Art. 41 Abs. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 24 Abs. 4 AEUV und Art. 2 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 6. Oktober 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. 2013, L 158, S. 1) geänderten Fassung erforderlich gewesen sei, die Frist für die Anfechtung des Rechtsakts erneut hätte in Lauf setzen können. Die Kläger haben ihrerseits im Wesentlichen vorgetragen, sie hätten beantragt, den ausdrücklichen Beschluss in seinen beiden Sprachfassungen für nichtig zu erklären, um zu vermeiden, in eine „verfahrensrechtliche Falle“ zu tappen. Sie betonten, dass sie eine Entscheidung des Gerichts über die Begründetheit ihrer Klage und nicht über die Frage der Sprache des ausdrücklichen Beschlusses erwirken wollten und dass sie nicht versucht hätten, die Frist für die Einreichung ihres Anpassungsschriftsatzes erneut in Gang zu setzen. 30 Insoweit ist, wenn ein stillschweigender Beschluss über die Verweigerung des teilweisen Zugangs durch einen später erlassenen ausdrücklichen Beschluss zurückgenommen wurde, der Rechtsstreit in Bezug auf diesen stillschweigenden Beschluss in der Hauptsache erledigt (Urteil vom 2. Juli 2015, Typke/Kommission, T‑214/13, EU:T:2015:448, Rn. 36; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 88 und 89). Folglich ist über die vorliegende Klage in Bezug auf den in der Klageschrift und der Erwiderung genannten Antrag auf Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung nicht mehr zu entscheiden. 31 Im Übrigen haben die Parteien keine Abweichung zwischen der französischen und der englischen Fassung des ausdrücklichen Beschlusses geltend gemacht. Das Gericht hat auch keine solche Abweichung festgestellt, abgesehen von dem dritten einleitenden Punkt in jeder dieser Sprachfassungen, in dem die Übersendung der französischen Übersetzung erläutert wird. Es gibt also nur einen einzigen ausdrücklichen Beschluss, der in zwei Sprachfassungen erlassen wurde. 32 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der zweite und der dritte Antrag der Kläger in Wirklichkeit dasselbe Ziel verfolgen, nämlich die Nichtigerklärung des ausdrücklichen Beschlusses (im Folgenden: angefochtener Beschluss). Die genannten Anträge werden daher zusammen geprüft. C. Zur Begründetheit 33 Um die von den Klägern geltend gemachten Klagegründe zu behandeln, hat das Gericht der Kommission mit Beschluss vom 2. März 2023 aufgegeben, zum einen die in Rede stehenden Verträge, zu denen sie mit dem angefochtenen Beschluss den Zugang teilweise verweigert hat, und zum anderen die 17 Dokumente, die von der GD Gesundheit als „Entwürfe für ein Term Sheet“ bezeichnet wurden, zu denen der Zugang auf den Erstantrag hin vollständig verweigert worden war und die im angefochtenen Beschluss von der Liste der Dokumente, die als Antwort auf den Antrag auf Zugang zu Dokumenten identifiziert wurden, gestrichen wurden, vollständig vorzulegen, wobei es darauf hingewiesen hat, dass diese Dokumente den Klägern gemäß Art. 104 der Verfahrensordnung nicht übermittelt würden. Die Kommission ist diesen Aufforderungen fristgerecht nachgekommen. Die Vorlage dieser Schriftstücke hat es dem Gericht ermöglicht, die Klagegründe in Kenntnis der Sachlage zu prüfen. 34 Die Kläger stützen ihre Klage in der angepassten Fassung im Wesentlichen auf vier Klagegründe, mit denen sie erstens die Unvollständigkeit der Liste der Dokumente, von denen festgestellt worden sei, dass sie unter den Antrag auf Zugang zu Dokumenten fielen, zweitens die Unanwendbarkeit der beiden Ausnahmen, die die Kommission zur Rechtfertigung der teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten geltend gemacht habe, drittens das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses, das den vollständigen Zugang zu den angeforderten Dokumenten rechtfertige, und viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend machen. 1. Zum ersten Klagegrund: Unvollständigkeit der Liste der Dokumente, von denen festgestellt wurde, dass sie unter den Antrag auf Zugang zu Dokumenten fallen 35 Das Vorbringen der Kläger im Rahmen des ersten Klagegrundes gliedert sich in zwei Teile. 36 Mit dem ersten Teil werfen die Kläger der Kommission vor, im angefochtenen Beschluss die 17 als „Entwürfe für ein Term Sheet“ bezeichneten Dokumente, die von der GD Gesundheit auf den Erstantrag hin erwähnt worden seien, aus der Liste der Dokumente, die als Antwort auf den Antrag auf Zugang zu Dokumenten identifiziert worden seien, gestrichen zu haben. 37 Mit dem zweiten Teil machen die Kläger geltend, die Kommission habe dadurch, dass sie nur Muster von Rechtsakten oder Fassungen übermittelt habe, in denen wesentliche Informationen der angeforderten Dokumente bereinigt worden seien, den Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten nicht beachtet, die Ausnahmen, die dem Antrag auf Zugang zu Dokumenten entgegengehalten werden könnten, falsch ausgelegt und nicht erläutert, inwiefern der Zugang zu diesen Dokumenten die angeblich geschützten Interessen beeinträchtigen könne. 38 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. 39 Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes geht, wie oben in den Rn. 8, 12 und 13 ausgeführt, aus den Akten hervor, dass die GD Gesundheit in Beantwortung des Erstantrags 46 diesem Antrag entsprechende Dokumente ermittelt hatte, darunter 17 Dokumente, die als „Entwürfe für ein Term Sheet“ bezeichnet wurden, zu denen der Zugang verweigert wurde. Auf den Zweitantrag hin wurde die Liste der Dokumente, die dem Erstantrag entsprachen, auf 66 Dokumente erhöht, aber die oben angeführten 17 Dokumente wurden gestrichen, da die Kommission der Ansicht war, dass sie irrtümlich aufgenommen worden seien. Sie fielen nicht in den Anwendungsbereich des Erstantrags, da sie im Wesentlichen als vorbereitende Dokumente anzusehen seien. 40 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die Kläger den Zugang nur zu den von der Kommission „unterzeichneten Verträgen“ beantragt haben (vgl. oben, Rn. 7), so dass ihr Antrag auf Zugang nicht dahin verstanden werden kann, dass er sich auch auf die Dokumente zur Vorbereitung der Unterzeichnung dieser Verträge bezieht, die im angefochtenen Beschluss unter der Überschrift „Entwürfe für ein Term Sheet“ bezeichnet werden und in denen auf bloße Entwürfe oder vorläufige Dokumente zur Ausarbeitung von Vertragsbestimmungen verwiesen wird, die später zwischen den Parteien zu vereinbaren sind. 41 Diese Beurteilung kann nicht durch die Klarstellung in Nr. 1 Buchst. a des Antrags auf Zugang zu Dokumenten in Frage gestellt werden, wonach „unter Vertrag jede(r,-s) Absichtserklärung, einfache Bestellschein, memorandum of understanding, Vertrag, Vereinbarung, Zusatzvertrag, einseitige oder synallagmatische Versprechen zu verstehen ist“. Alle diese Begriffe beziehen sich nämlich auf Dokumente, die Gegenstand einer verbindlichen Willensäußerung waren und in denen zwangsläufig eine feste und unwiderrufliche Verpflichtung zum Ausdruck kommt. Keinesfalls ist der eine oder andere dieser Begriffe einem vorbereitenden Dokument wie bloßen Entwürfen oder vorläufigen Dokumenten zur Ausarbeitung von Vertragsbestimmungen, die später Gegenstand von Verhandlungen und einer endgültigen Vereinbarung zwischen den Parteien sein müssen, gleichzustellen. 42 Somit ist die von der Kommission im angefochtenen Beschluss vorgenommene Auslegung des Umfangs des Antrags auf Zugang zu Dokumenten nicht mit einem Beurteilungsfehler behaftet. 43 Außerdem läuft nach den Art. 7 und 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 das Verfahren auf Zugang zu Dokumenten der Organe in zwei Schritten ab. Daher stellt die Antwort auf einen Erstantrag im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur eine erste Stellungnahme dar, die nach der Einreichung eines Zweitantrags gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung überprüft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2018, Arca Capital Bohemia/Kommission, T‑440/17, EU:T:2018:898, Rn. 17 bis 19). 44 Daraus folgt, dass die Kommission im Stadium des angefochtenen Beschlusses die 17 fraglichen Dokumente zu Recht aus der Liste der Dokumente streichen konnte, die als Antwort auf den Antrag auf Zugang zu den Dokumenten identifiziert wurden. Keines dieser Dokumente entspricht nämlich einem von der Kommission „unterzeichneten Vertrag“. 45 Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen. 46 Soweit die Kläger mit den allgemeinen und abstrakten Ausführungen im zweiten Teil des ersten Klagegrundes die teilweise oder vollständige Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten oder Teilen von Dokumenten, darunter Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und die in Rede stehenden Verträge, beanstanden, überschneiden sich diese Ausführungen mit dem zweiten und dem dritten Klagegrund. Daher wird auf die nachstehenden Rn. 47 bis 214 verwiesen. 2. Zum zweiten Klagegrund: Unanwendbarkeit der beiden Ausnahmen, die die Kommission zur Rechtfertigung der Verweigerung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten geltend gemacht hat 47 Zur Stützung des zweiten Klagegrundes, der aus zwei Teilen besteht, machen die Kläger geltend, dass die beiden Ausnahmen, die die Kommission zur Rechtfertigung der Verweigerung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten geltend gemacht habe, nämlich die Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen und die Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen der Unternehmen, im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. a) Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: Unanwendbarkeit der Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001) 48 Im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes, der die teilweise Verweigerung des Zugangs zu den Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts betrifft, machen die Kläger geltend, die Kommission habe nicht dargetan, inwiefern die Offenlegung der Identität der Mitglieder des gemeinsamen Verhandlungsteams die Privatsphäre oder die Integrität dieser Mitglieder konkret beeinträchtigen würde. Insoweit tragen die Kläger vor, die Kommission habe dadurch, dass sie auf eine bloße Vermutung zurückgegriffen habe, ohne die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, die Beweislast umgekehrt. 49 Die Kläger machen geltend, die Notwendigkeit, die angeforderten Daten zu übermitteln, die in den Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts, zu denen teilweiser Zugang gewährt worden sei, enthalten sei, beruhe auf der Notwendigkeit, das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts der Personen, die die Verträge verhandelt hätten, zu prüfen sowie auf dem Recht und dem erhöhten Informations- und Transparenzbedarf der Bürger, insbesondere was die Mitglieder des gemeinsamen Verhandlungsteams angehe, denen ein öffentlicher Auftrag oder zumindest eine Gemeinwohlaufgabe übertragen worden sei. 50 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. 51 Die Kommission trägt vor, die Ausführungen der Kläger im Zweitantrag reichten nicht aus, um darzutun, dass die Übermittlung der fraglichen personenbezogenen Daten im vorliegenden Fall erforderlich gewesen sei. Nach der Offenlegung der anonymisierten Fassungen der Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts seien die Kläger in der Lage gewesen, zu überprüfen, ob die betreffenden öffentlichen Bediensteten die mit allen Verfahren für öffentliche Aufträge der Union verbundenen Verpflichtungen tatsächlich erfüllt hätten. Die Kommission habe die Beweislast nicht umgekehrt, sondern es seien Daten wie die angeforderten nicht zu übermitteln, wenn, wie im vorliegenden Fall, Gründe für die Annahme bestünden, dass die in Rede stehende Offenlegung die berechtigten Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigen könnte, insbesondere wenn es sich um öffentliche Bedienstete handele, die innerhalb ihres Organs keine Entscheidungsbefugnis oder hohe hierarchische Funktion hätten. Außerdem hätten die Kläger im Stadium des Anpassungsschriftsatzes neue Argumente vorgebracht, um die Notwendigkeit einer Übermittlung personenbezogener Daten darzutun, die sie zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses nicht habe prüfen können. 52 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 15 Abs. 3 AEUV jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden, das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union hat. Die Verordnung Nr. 1049/2001 soll ausweislich ihres vierten Erwägungsgrundes und ihres Art. 1 der Öffentlichkeit das Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C‑404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 111, und vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C‑477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 53; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 40). 53 Der Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu den Dokumenten unterliegt gleichwohl bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses. Die Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere ihr elfter Erwägungsgrund und ihr Art. 4, sieht nämlich eine Ausnahmeregelung vor, nach der die Organe und Einrichtungen gehalten sind, Dokumente nicht offenzulegen, wenn durch die Verbreitung eines dieser Interessen beeinträchtigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C‑404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 111, vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C‑477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 53, und vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 40). 54 Da die Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 75, sowie vom 3. Juli 2014, Rat/in ’t Veld, C‑350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 48). 55 Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigern die Organe der Union den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, beeinträchtigt würde. 56 Nach der Rechtsprechung folgt daraus, dass dann, wenn ein Antrag auf die Gewährung des Zugangs zu personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39) gerichtet ist, die Bestimmungen dieser Verordnung in vollem Umfang anwendbar werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C‑615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). 57 Daher dürfen personenbezogene Daten nach der Verordnung Nr. 1049/2001 nur an Dritte übermittelt werden, wenn diese Übermittlung zum einen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a oder b der Verordnung 2018/1725 erfüllt und zum anderen eine rechtmäßige Verarbeitung im Sinne der Anforderungen des Art. 5 dieser Verordnung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 104). 58 Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 werden insoweit personenbezogene Daten an in der Union niedergelassene Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind, nur übermittelt, wenn der Empfänger nachweist, dass die Übermittlung der Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist, und der Verantwortliche in Fällen, in denen Gründe für die Annahme vorliegen, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnten, nachweist, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten für diesen Zweck verhältnismäßig ist, nachdem er die unterschiedlichen widerstreitenden Interessen nachweislich gegeneinander abgewogen hat. 59 Folglich ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725, dass sie die Übermittlung personenbezogener Daten von der Erfüllung mehrerer kumulativer Voraussetzungen abhängig macht. 60 Zunächst muss derjenige, der den Zugang beantragt, nachweisen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, ist nachzuweisen, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten unter allen denkbaren Maßnahmen die Maßnahme ist, die sich am besten dazu eignet, das Ziel des Antragstellers zu erreichen, und dass diese Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel steht, weshalb der Antragsteller verpflichtet ist, insoweit ausdrückliche rechtliche Begründungen vorzutragen (vgl. Urteil vom 19. September 2018, Chambre de commerce et d’industrie métropolitaine Bretagne-Ouest [port de Brest]/Kommission, T‑39/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:560, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass die Umsetzung der Voraussetzung, dass nachzuweisen ist, dass die Übermittlung personenbezogener Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist, dazu führt, dass das Vorliegen einer Ausnahme zu der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Regel anerkannt wird, wonach der Antragsteller nicht verpflichtet ist, Gründe für seinen Zugangsantrag anzugeben (Urteil vom 15. Juli 2015, Dennekamp/Parlament, T‑115/13, EU:T:2015:497, Rn. 55). 61 Erst wenn dieser Nachweis erbracht ist, ist es Sache des betreffenden Organs, zu prüfen, ob ein Grund für die Annahme besteht, dass durch die in Rede stehende Übermittlung möglicherweise die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und in einem solchen Fall im Hinblick auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der beantragten Übermittlung personenbezogener Daten die verschiedenen konkurrierenden Interessen in nachprüfbarer Weise gegeneinander abzuwägen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C‑615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). 62 Im Licht dieser Erwägungen ist der vorliegende Teil zu prüfen. 63 Im vorliegenden Fall war die Kommission der Ansicht, dass die Kläger kein Erfordernis eines bestimmten öffentlichen Interesses dargetan hätten, das die Übermittlung der personenbezogenen Daten rechtfertige, insbesondere „in Anbetracht der Offenlegung der anonymen Fassung der Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts“. Es gebe Gründe für die Annahme, dass die Offenlegung der personenbezogenen Daten die berechtigten Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigen würde, da die reale und nicht nur hypothetische Gefahr bestehe, dass die Offenlegung ihr Privatleben beeinträchtige und sie angesichts des sensiblen Charakters des Themas unerwünschten Kontaktaufnahmen von außen aussetze. 64 Die Kommission kam daher zu dem Ergebnis, dass nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 kein Zugang zu personenbezogenen Daten gewährt werden könne. 65 Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Kläger die Notwendigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten betreffend die Mitglieder des gemeinsamen Verhandlungsteams nachgewiesen haben. 66 Insoweit ist einzuräumen, dass im Zweitantrag auf Zugang nur der Umstand erwähnt wurde, dass „Personal, Beamte, Beauftragte oder andere“ der Union, die die in Rede stehenden Verträge ausgehandelt hätten, „mit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut“ seien, die ihnen angesichts der medialen Berichterstattung über das Thema nicht unbekannt sein konnte, und dass die Transparenz angesichts des Ausnahmecharakters der Durchführung des Dringlichkeitsverfahrens und des Abschlusses der in Rede stehenden Verträge der Verfolgung des öffentlichen Interesses diente. Somit hätte dieser Antrag deutlicher zum Ausdruck bringen können, dass die Kläger das Ziel verfolgten, die Unparteilichkeit der Mitglieder des gemeinsamen Verhandlungsteams zu überprüfen. 67 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Zweitantrag auf Zugang den Wortlaut des Erstantrags übernommen hat. Außerdem stellten die Kläger im Erstantrag Fragen an die Kommission, um zu erfahren, „[w]er die von der Kommission beauftragten Personen [waren], … um mit den Impfstoffherstellern zu verhandeln“ und „[w]elche direkten oder indirekten Interessenbeziehungen zwischen den Impfstoffherstellern, den Investoren oder [den] Finanzierern, die mit den Parteien verbunden sind, [bestanden]“. 68 Folglich konnte die Kommission, als die Kläger beantragten, ihnen Informationen über die Identität dieser Mitglieder und ihre etwaigen Verbindungen zu den Impfstoffherstellern zu übermitteln, nachvollziehen, dass die Antragsteller das oben in Rn. 66 genannte Ziel verfolgten, nämlich die Unparteilichkeit der Mitglieder des gemeinsamen Verhandlungsteams zu überprüfen. 69 Somit ist festzustellen, dass die Kläger sehr wohl Argumente vorgetragen haben, mit denen die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten nachgewiesen werden soll. Das Vorbringen der Kommission, die Kläger hätten einen solchen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erstmals vor dem Gericht geltend gemacht, ist daher zurückzuweisen. 70 Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ermöglicht Transparenz, den Unionsorganen eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung gegenüber den Unionsbürgern in einem demokratischen System zu verleihen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, PTC Therapeutics International/EMA, C‑175/18 P, EU:C:2020:23, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ferner kann nach dem 28. Erwägungsgrund der Verordnung 2018/1725 ein bestimmter, im öffentlichen Interesse liegender Zweck im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung etwa in Bezug zur Transparenz der Organe und Einrichtungen der Union stehen. 71 In diesem Zusammenhang könnte die Transparenz des Verfahrens, das die Kommission bei den Verhandlungen mit den Herstellern von Covid‑19‑Impfstoffen und beim Abschluss der in Rede stehende Verträge im Namen der Mitgliedstaaten eingehalten hat, ein bestimmter, im öffentlichen Interesse liegender Zweck im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 sein, denn die Transparenz des Verfahrens kann dazu beitragen, das Vertrauen der Unionsbürger in die von der Kommission geförderte Impfstrategie zu stärken und infolgedessen insbesondere die Verbreitung falscher Informationen über die Umstände der Verhandlung und des Abschlusses dieser Verträge zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2022, Saure/Kommission, T‑448/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:525, Rn. 45, und vom 7. September 2022, Saure/Kommission, T‑651/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:526, Rn. 46), indem den Unionsbürgern ermöglicht wird, sich zu vergewissern, dass kein Interessenkonflikt zwischen den Mitgliedern des gemeinsamen Verhandlungsteams und diesen Impfstoffherstellern besteht. 72 Außerdem wirkt sich die allgemeine Natur der Begründung der Übermittlung personenbezogener Daten nicht unmittelbar auf die Frage aus, ob die Übermittlung notwendig ist, um das Ziel des Antragstellers zu erreichen (Urteil vom 15. Juli 2015, Dennekamp/Parlament, T‑115/13, EU:T:2015:497, Rn. 61). 73 In Anbetracht dessen ist das Gericht der Auffassung, dass die Kläger den von ihnen verfolgten bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck und die Notwendigkeit der Übermittlung der fraglichen personenbezogenen Daten hinreichend dargelegt haben. Die Kläger hätten nämlich nur im Besitz der Namen, Vornamen und beruflichen oder institutionellen Rolle der Mitglieder des gemeinsamen Verhandlungsteams prüfen können, ob sich diese Mitglieder nicht in einem Interessenkonflikt befanden. 74 Sodann ist zur Gefahr einer Beeinträchtigung des Privatlebens der betroffenen Personen festzustellen, dass die Kommission geltend gemacht hat, dass die Offenlegung der Identität der Mitglieder des gemeinsamen Verhandlungsteams geeignet sei, das Privatleben der betroffenen Personen zu beeinträchtigen, indem sie sie insbesondere angesichts des sensiblen Charakters des behandelten Themas unerwünschten Kontaktaufnahmen von außen aussetze. 75 Insoweit ist festzustellen, dass das Vorbringen der Kläger, mit dem diese Beurteilung in Frage gestellt werden soll, widersprüchlich ist. Zum einen bringen sie nämlich vor, die Offenlegung der Identität der Mitglieder des gemeinsamen Verhandlungsteams bringe aufgrund ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe keine Gefahr unerwünschter Kontaktaufnahmen von außen mit sich. Zum anderen machen sie geltend, dass sich diese Mitglieder schon aufgrund der Natur ihrer Aufgaben unaufgeforderten Anfragen von außen aussetzten. 76 Jedenfalls ist festzustellen, dass sich die Kommission nicht auf die Natur der von den Mitgliedern des gemeinsamen Verhandlungsteams wahrgenommenen Aufgabe gestützt hat, um davon auszugehen, dass sie unerwünschten Kontaktaufnahmen von außen ausgesetzt seien, sondern auf ihre Beteiligung an dem behandelten Thema, nämlich dem Abschluss von Verträgen über die Herstellung und den Kauf von Covid‑19‑Impfstoffen. 77 Die Kläger bestreiten jedoch den besonderen Kontext nicht, in dem die Mitglieder des gemeinsamen Verhandlungsteams tätig sein mussten, nämlich eine Zeit, die durch eine starke Nachfrage nach Covid‑19‑Impfstoffen und gleichzeitig durch ein Misstrauen eines Teils der Unionsbürger gegenüber der von der Kommission geförderten Impfstrategie gekennzeichnet war. Unter diesen Umständen war es nicht bloß hypothetisch, dass die Mitglieder des gemeinsamen Verhandlungsteams nach der Offenlegung ihrer Identität unerwünschten Kontaktaufnahmen von außen ausgesetzt werden. 78 Der von den Klägern geltend gemachte Umstand, dass sie nicht beantragt hätten, Informationen über die Adresse der Mitglieder des gemeinsamen Verhandlungsteams oder unter Art. 10 der Verordnung 2018/1725 fallende Informationen offenzulegen, kann diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen, da die Offenlegung der Identität einer Person die Möglichkeit eröffnet, Nachforschungen zu dieser Person anzustellen und somit solche Informationen zu finden. 79 Da die Kläger die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten nachgewiesen haben und die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung des Privatlebens der betroffenen Personen bestand, oblag es der Kommission, die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen. 80 Insoweit geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Kommission zum einen die technische Rolle der Mitglieder des gemeinsamen Verhandlungsteams im Vergabeverfahren und zum anderen den Umstand berücksichtigt hat, dass die Kläger dank der teilweisen Offenlegung des in den Vertragsunterlagen erörterten Themas und der Offenlegung der anonymen Fassung der Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und die Wahrung der Vertraulichkeit Zugang zu Informationen hatten. 81 Damit hat die Kommission zum einen nicht erläutert, inwiefern der Umstand, dass die Rolle der Mitglieder des gemeinsamen Verhandlungsteams nur technisch war, Vorrang vor dem von den Klägern festgelegten Ziel haben sollte, nämlich zu prüfen, ob bei diesen Mitgliedern kein Interessenkonflikt besteht. 82 Insoweit lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich entnehmen, welche zusätzlichen Erwägungen im Rahmen der vorliegenden Klage im Wesentlichen die Abwägung der verschiedenen konkurrierenden Interessen und insbesondere die etwaige Stellung der Mitglieder des gemeinsamen Verhandlungsteams in einer Hierarchie betreffen (vgl. oben, Rn. 51). 83 Zum anderen haben die Kläger zwar u. a. vom Inhalt der von den Mitgliedern des gemeinsamen Verhandlungsteams unterzeichneten Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts Kenntnis erlangt. 84 Mangels Offenlegung der Identität der Mitglieder des gemeinsamen Verhandlungsteams kann jedoch der von den Klägern verfolgte bestimmte, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, der darin besteht, den Unionsbürgern zu ermöglichen, sich zu vergewissern, dass kein Interessenkonflikt zwischen den Mitgliedern dieses Teams und den Impfstoffherstellern besteht, nicht erreicht werden. Der bloße Umstand, dass alle Mitglieder des gemeinsamen Verhandlungsteams eine Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts unterzeichnet haben, erlaubt es dem Bürger nämlich nicht, sich selbst zu vergewissern, dass diese Mitglieder ihre Aufgabe in voller Unabhängigkeit wahrgenommen haben. 85 Nach alledem haben die Kläger, entgegen der Auffassung der Kommission im angefochtenen Beschluss, nachgewiesen, dass es notwendig ist, Zugang zum Namen und zum Vornamen der Mitglieder des gemeinsamen Verhandlungsteams zu erhalten, um einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu erreichen, und dass daher die erste der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 aufgestellten Voraussetzungen für die Genehmigung der Übermittlung dieser Informationen im vorliegenden Fall erfüllt ist. Außerdem hat die Kommission die verschiedenen Umstände des vorliegenden Falles nicht ausreichend berücksichtigt, um die bestehenden Interessen ordnungsgemäß gegeneinander abzuwägen. 86 Dagegen erscheint die Offenlegung des Zeitpunkts, zu dem diese Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts unterzeichnet wurden, und der handschriftlichen Unterschrift der Mitglieder des gemeinsamen Verhandlungsteams nicht erforderlich, um ihre Unparteilichkeit zu überprüfen. 87 Das Vorbringen der Kommission steht diesem Ergebnis nicht entgegen. 88 Erstens hatte die klagende Partei in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. April 2022, Saure/Kommission (T‑506/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:225), ergangen ist, im Unterschied zur vorliegenden Rechtssache ihren Zugangsantrag nicht mit der Notwendigkeit begründet, sicherzustellen, dass zwischen den Mitgliedern des gemeinsamen Verhandlungsteams, von denen einige dem Lenkungsausschuss angehörten, und den Impfstoffherstellern kein Interessenkonflikt bestand. Das auf dieses Urteil gestützte Vorbringen der Kommission ist daher zurückzuweisen. 89 Zweitens kann die Kommission den Klägern nicht mit Erfolg vorwerfen, keinen konkreten Anhaltspunkt angeführt zu haben, der Zweifel an der Unabhängigkeit der Mitglieder des gemeinsamen Verhandlungsteams zuließe. 90 Zwar weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA (C‑615/13 P, EU:C:2015:489), erst im Anschluss an die Feststellung, dass die Behauptungen der Rechtsmittelführerinnen durch konkrete Umstände belegt worden seien, die die zwischen einigen von der Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ausgewählten Sachverständigen und der Industrie bestehenden Verbindungen feststellten, auf die die gegen diese Behörde und ihre Sachverständigen erhobenen Vorwürfe der Parteilichkeit gerade gestützt waren, den Beschluss der EFSA, den Zugang zum Namen der Sachverständigen zu verweigern, die im Rahmen der Ausarbeitung eines Leitfadenentwurfs individuelle Stellungnahmen abgegeben hatten, für nichtig erklärt hat. 91 In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, waren die Rechtsmittelführerinnen jedoch über die Namen der betroffenen Sachverständigen informiert worden, und sie hatten Zugang zu ihren Interessenerklärungen erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C‑615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 58). Im vorliegenden Fall kennen die Kläger jedoch die Identität der von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, die im gemeinsamen Verhandlungsteam vertreten sind, nicht, so dass sie keine Anhaltspunkte liefern konnten, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen ließen. 92 Nach alledem greift der erste Teil des zweiten Klagegrundes durch. b) Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Unanwendbarkeit der Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen der Unternehmen (Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001) 93 Mit dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes, der die in Rede stehenden Verträge betrifft, machen die Kläger geltend, dass die Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Unternehmens der Offenlegung bestimmter im Rahmen dieser Ausnahme geschwärzter Informationen nicht entgegenstehe, insbesondere in Bezug auf rechtliche und wissenschaftliche Gesichtspunkte, die aus den Bestimmungen über die Eigenschaften der Impfstoffe, den Bestimmungen über die Modalitäten der Qualitätskontrolle der Produkte, den Haftungs- und Entschädigungsbestimmungen und den Bestimmungen über die Subunternehmer bestünden. 94 Die Kläger werfen der Kommission somit vor, sich im angefochtenen Beschluss zu Unrecht auf verschiedene Argumente berufen zu haben, nämlich den sensiblen Charakter der Information, die Befürchtung negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit der Offenlegung der Daten, die Furcht vor gerichtlichen Verfahren, die Gefahr, bestimmten Impfstoffherstellern einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, oder die Schädigung des Rufs der Impfstoffhersteller, die die in Rede stehenden Verträge mit der Kommission geschlossen hätten, bei den Verbrauchern und Geschäftspartnern, um der Offenlegung der oben in Rn. 93 genannten Bestimmungen, insbesondere derjenigen über die Entschädigung, entgegenzutreten. 95 Nach Ansicht der Kommission stellt dieses Vorbringen die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 96 Nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigern die Unionsorgane den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung. 97 In diesem Rahmen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt, dass eine einfache Beeinträchtigung der genannten Interessen gegebenenfalls die Anwendung einer der dort aufgezählten Ausnahmen rechtfertigen kann, ohne dass diese Beeinträchtigung einen besonderen Schweregrad erreichen muss (Urteil vom 22. Januar 2020, PTC Therapeutics International/EMA, C‑175/18 P, EU:C:2020:23, Rn. 90). 98 Aus der Rechtsprechung ergibt sich zusätzlich zu der bereits oben in den Rn. 52 bis 54 angeführten Rechtsprechung, dass die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere in seinem Abs. 2, vorgesehene Ausnahmeregelung auf einer Abwägung der in einer bestimmten Situation einander widerstreitenden Interessen beruht, nämlich zum einen der Interessen, die durch die Verbreitung der betreffenden Dokumente begünstigt würden, und zum anderen derjenigen, die durch diese Verbreitung gefährdet würden. Die Entscheidung, die über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten getroffen wird, hängt davon ab, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 42, und vom 23. September 2015, ClientEarth und International Chemical Secretariat/ECHA, T‑245/11, EU:T:2015:675, Rn. 168). 99 Zum Begriff der geschäftlichen Interessen ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 keine Definition dieses Begriffs enthält, sondern lediglich klarstellt, dass diese Interessen das geistige Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person umfassen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es als Rechtfertigung für die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument, dessen Verbreitung beantragt wurde, grundsätzlich nicht genügt, dass dieses Dokument mit einer geschäftlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Vielmehr muss das betroffene Organ erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument die geschäftlichen Interessen konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, und dartun, dass diese Gefahr bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2014, Rat/in ’t Veld, C‑350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Februar 2018, CEE Bankwatch Network/Kommission, T‑307/16, EU:T:2018:97, Rn. 103 bis 105 und die dort angeführte Rechtsprechung). 100 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede Information über eine Gesellschaft und ihre Geschäftsbeziehungen unter den Schutz fallen kann, der den geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu garantieren ist; andernfalls würde die Geltung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit einen größtmöglichen Zugang zu Dokumenten der Organe zu gewähren, vereitelt (vgl. Urteil vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T‑516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedenfalls kann dieser Schutz sensible geschäftliche Informationen wie Informationen über die Geschäftsstrategien von Unternehmen, die Höhe ihrer Absätze, ihre Marktanteile oder ihre Geschäftsbeziehungen umfassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C‑477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 54 bis 56, und vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T‑516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 82 und 83). 101 Schließlich bezweckt im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften der Verordnung Nr. 1049/2001 die Verpflichtung des Organs, seine Entscheidung, mit der es den Zugang zu einem Dokument verweigert, zu begründen, zum einen, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der sie anfechtbar macht, und zum anderen, dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen. Der Umfang dieser Begründungspflicht hängt von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T‑485/18, EU:T:2020:35, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). 102 Im Licht dieser Erwägungen ist der vorliegende Teil zu prüfen. 103 Soweit die Kläger geltend machen, dass die Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen wegen des Kontexts, in dem die in Rede stehenden Verträge geschlossen worden seien, nicht angewandt werden könne, ist festzustellen, dass die betreffenden Unternehmen, die sämtlich private Pharmaunternehmen sind, geschäftliche Tätigkeiten ausüben, in deren Rahmen sie im Binnenmarkt und auf den internationalen Märkten dem Wettbewerb ausgesetzt sind, was sie dazu veranlasst, ihre Interessen auf diesen Märkten wahren zu müssen. 104 Nach der Rechtsprechung kann ein Unternehmen mit öffentlichem Kapital geschäftliche Interessen haben, die genauso geschützt werden können wie die eines privaten Unternehmens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, CEE Bankwatch Network/Kommission, T‑307/16, EU:T:2018:97, Rn. 108), und dies muss erst recht für ein privates Unternehmen gelten, auch wenn dieses zur Erfüllung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben beiträgt (Urteil vom 5. Dezember 2018, Falcon Technologies International/Kommission, T‑875/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:877, Rn. 49). 105 Daher kann allein der Umstand, dass die betreffenden Unternehmen durch Anzahlungen oder Vorauszahlungen aus öffentlichen Mitteln an der Erfüllung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben, insbesondere der Entwicklung von Covid‑19‑Impfstoffen, beteiligt waren, als solcher nicht die Annahme begründen, dass ihre geschäftlichen Interessen nicht geschützt werden können. 106 Außerdem stellt das Gericht fest, dass es sich bei den in Rede stehenden Verträgen um Verträge von gewisser Bedeutung handelt, die sensible vertrauliche Informationen über die betroffenen Unternehmen und ihre Geschäftsbeziehungen im Sinne der oben in Rn. 100 angeführten Rechtsprechung enthalten können. 107 Daraus folgt, dass der Kontext, in dem die in Rede stehenden Verträge geschlossen wurden, der Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme nicht entgegensteht. 1) Zur teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Bestimmungen über die Eigenschaften der Impfstoffe und die Qualitätskontrolle 108 Mit einer ersten Rüge stellen die Kläger im Wesentlichen in Abrede, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses ausreichend und stichhaltig sei, um die teilweise Verweigerung des Zugangs zu den Bestimmungen über die Eigenschaften der Impfstoffe und die Qualitätskontrolle auf der Grundlage der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen zu rechtfertigen. 109 In diesem Zusammenhang weisen die Kläger darauf hin, dass das Dokument 13 aus Anhang V betreffend die Eigenschaften der Impfstoffe gestrichen worden sei und dass die Dokumente 4 und 6 aus der Bestimmung I.6.13 („Qualitätstests und ‑prüfungen“ [quality tests and checks]) in Bezug auf die Qualitätskontrolle gestrichen worden seien. 110 Die Bestimmungen über die Eigenschaften der Impfstoffe und die Modalitäten der Qualitätskontrolle seien unkenntlich gemacht worden, ohne dass ein geschäftliches Interesse dies rechtfertigen könne. Im Übrigen habe die Kommission nicht dargetan, inwiefern die Offenlegung der Modalitäten der Qualitätskontrolle der Impfstoffe zu einer Beeinträchtigung der industriellen Kapazitäten der betroffenen Unternehmen führen solle. Die Offenlegung dieser Bestimmungen ermögliche es, die notwendigen Beweise für die Qualität der Impfstoffe zu liefern und die Ziele der Union zu verfolgen. Nach Ansicht der Kläger kann der Schutz der geschäftlichen oder wettbewerblichen Interessen dieser Unternehmen keinen Vorrang vor dem Recht auf Leben haben. 111 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. i) Zur Begründung des angefochtenen Beschlusses 112 In Punkt 2.2.2 des angefochtenen Beschlusses, der den Risiken im Zusammenhang mit der Organisation und der industriellen Kapazität der betroffenen Unternehmen gewidmet ist, hat die Kommission ausgeführt, dass einige geschwärzte Passagen nicht öffentlich zugängliche Angaben enthielten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Know-how im Bereich der Herstellung des Impfstoffs stünden. Würden die Einzelheiten des von den betreffenden Unternehmen entwickelten Produkts und der von ihnen entwickelten Technologie offengelegt, könnten sie von ihren Konkurrenten genutzt werden, insbesondere von denjenigen, die die gleiche Technologie einsetzten, um ihre eigenen Produkte zu entwickeln, wobei die industriellen Anstrengungen der betreffenden Unternehmen zunichte gemacht würden, ihre Marktstellung beeinträchtigt und die Erfüllung der in Rede stehenden Verträge selbst gefährdet würde. 113 Als konkrete Beispiele für Bestimmungen, die in dieser Kategorie enthalten sein sollen, nahm die Kommission auf bestimmte Teile der Definition von „Produkt“ (product) in Dokument 7 und der Definition von „Impfstoff“ (vaccine) oder eines „angepassten Impfstoffs“ (adapted vaccine) in Dokument 5 Bezug. Sie hob auch die in den Anhängen der in Rede stehenden Verträge enthaltenen Informationen über die „Herstellungsbedingungen der Impfstoffe“ (specification of the product), darunter den Anhang IV des Dokuments 7, hervor. Schließlich wies sie auf die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Lieferprozess hin, da es möglich wäre, daraus technische Einzelheiten des Produktionsprozesses abzuleiten. In diesem Rahmen erwähnte sie beispielhaft eine Bestimmung über die Lagerung, Beförderung und Annahme des Erzeugnisses im Dokument 4 und ein diesem Dokument beigefügtes Dokument über die Lieferspezifikationen und die Kühlkette sowie den gesamten zweiten Teil des Dokuments 6. 114 Außerdem seien bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen auf die geschwärzten Informationen verschiedene Faktoren berücksichtigt worden, u. a. die besondere Situation jedes betroffenen Unternehmens, seine Merkmale, seine Beziehungen zu anderen wirtschaftlichen Akteuren und seine Markt- und Unternehmensstrategien sowie die mögliche Verwendung der offengelegten Informationen durch seine Wettbewerber. 115 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission Erläuterungen mit konkreten Beispielen gegeben hat, ohne den Inhalt der geschwärzten Informationen offenzulegen, so dass der Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen ihr wesentlicher Zweck, betreffend die Natur der geschwärzten Bestimmungen über das Know-how der betreffenden Unternehmen und die Herstellungsbedingungen der Impfstoffe, genommen würde. Diese Erläuterungen erfassen die Bestimmungen über die „Eigenschaften“ der Impfstoffe und die „Qualitätskontrolle“, da Letztere die von den Klägern angeführten Herstellungsbedingungen der Impfstoffe umfasst. 116 Ebenso hat die Kommission substantiiert erläutert, inwiefern ihre Offenlegung die geschäftlichen Interessen dieser Unternehmen konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. 117 Im Übrigen hat die Kommission zwar die Gründe darzulegen, die im Einzelfall die Anwendung einer der Ausnahmen vom Recht auf Zugang nach der Verordnung Nr. 1049/2001 rechtfertigen, doch ist sie nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, damit der Antragsteller die Gründe für ihre Entscheidung verstehen und das Gericht die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung überprüfen kann (Urteil vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T‑380/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:19, Rn. 119). 118 Das Gericht stellt fest, dass sich die Kläger erst im Stadium des Anpassungsschriftsatzes auf die Bestimmungen über die Eigenschaften der Impfstoffe, insbesondere im Dokument 13, und die Bestimmung mit der Überschrift „Qualitätstests und ‑prüfungen“ in den Dokumenten 4 und 6, bezogen haben. 119 Daraus folgt, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses es den Klägern ermöglicht, die Gründe zu verstehen, die die Kommission dazu veranlasst haben, in den in Rede stehenden Verträgen die Bestimmungen über wirtschaftlich sensible und nicht öffentlich zugängliche Informationen im Zusammenhang mit dem Know-how der betreffenden Unternehmen und den Herstellungsbedingungen der Impfstoffe, darunter die Eigenschaften der Impfstoffe, zu schwärzen, und dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Schwärzungen im Sinne der oben in den Rn. 101 und 117 angeführten Rechtsprechung ermöglicht. 120 Daher ist die Rüge einer insoweit unzureichenden Begründung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. ii) Zur Stichhaltigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses 121 Zur Stichhaltigkeit der Gründe für die teilweise Schwärzung der streitigen Informationen im angefochtenen Beschluss ist zu prüfen, ob die Kommission plausibel erläutert hat, inwiefern der Zugang zu den geschwärzten Informationen den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte und ob die behauptete Beeinträchtigung als bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2020, Bronckers/Kommission, T‑166/19, EU:T:2020:557, Rn. 58). 122 Nach der oben in den Rn. 97 und 99 angeführten Rechtsprechung braucht die Kommission nicht nachzuweisen, dass tatsächlich die Gefahr einer Beeinträchtigung des Schutzes der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen besteht. 123 Es reicht aus, dass der angefochtene Beschluss fassbare Angaben enthält, die den Schluss zulassen, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen zum Zeitpunkt seines Erlasses wahrscheinlich und nicht rein hypothetisch war, und dass er zum Zeitpunkt seines Erlasses objektive Gründe angibt, denen zufolge es wahrscheinlich ist, dass solche Beeinträchtigungen im Fall einer Verbreitung der von den Klägern angeforderten Informationen auftreten würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T‑471/08, EU:T:2011:252, Rn. 78 und 79). 124 Im vorliegenden Fall geht, wie oben in Rn. 112 ausgeführt, aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Kommission den vollständigen Zugang zu Bestimmungen über das Know-how der betreffenden Unternehmen verweigert hat, um nicht Gefahr zu laufen, sensible Geschäftsinformationen offenzulegen, die von ihren Wettbewerbern genutzt werden könnten, zu einer Zeit, die durch eine starke Nachfrage nach den Covid‑19‑Impfstoffen in einem stark wettbewerbsorientierten Umfeld gekennzeichnet war. 125 Nach Einsichtnahme in die vollständige Fassung des Dokuments 13 stellt das Gericht fest, dass Anhang V des Dokuments die Überschrift „Profil des geplanten Produkts“ (target product profile) trägt und die Grundzüge der Merkmale eines Impfstoffs darstellt, der sich noch in der Entwicklung befindet. Außerdem ist es öffentlich bekannt, dass der von diesem Unternehmen entwickelte Impfstoff seine Genehmigung für das Inverkehrbringen erst nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses erhalten hat. Darüber hinaus geht aus der Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts an die Kommission hervor, dass die Lieferungen aufgrund dieses Abnahmegarantievertrags erst im dritten Quartal 2022 begannen, d. h. nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses. 126 Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass die Bestimmung I.6.13 („Qualitätstests und ‑prüfungen“), die in den Dokumenten 4, 5 und 6 geschwärzt ist, nicht die unionsrechtlichen Verpflichtungen im Bereich der Qualitätskontrolle eines Arzneimittels betrifft, sondern eine vertragliche Verpflichtung über die interne Organisation dieses Herstellers im Zusammenhang mit den Herstellungsbedingungen des Impfstoffs, wie die Kommission ausführt. Jedenfalls geht aus der Bestimmung I.6.5 dieser Dokumente, zu der die Kommission Zugang gewährt hat, hervor, dass das betreffende Unternehmen alle in den Genehmigungen für das Inverkehrbringen seiner Produkte vorgesehenen Bedingungen erfüllen muss. 127 Daraus folgt, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass die vollständige Offenlegung von Bestimmungen über das Know-how der betreffenden Unternehmen den Wettbewerbern dieser Unternehmen sensible Geschäftsinformationen über ihre Produkte und Technologien liefern könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2022, Saure/Kommission, T‑524/21, EU:T:2022:632, Rn. 99 bis 102). 128 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Erläuterungen der Kommission im angefochtenen Beschluss zum Vorliegen einer bei vernünftiger Betrachtung absehbaren und nicht rein hypothetischen Gefahr einer Beeinträchtigung des Schutzes der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen in Bezug auf die Offenlegung von Bestimmungen über das Know-how dieser Unternehmen, und insbesondere von Anhang V des Dokuments 13 und der Bestimmung I.6.13 der Dokumente 4, 5 und 6, begründet sind. 129 Nach alledem ist die erste Rüge des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen. 2) Zur teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Bestimmungen über die Entschädigung 130 Mit einer zweiten Rüge stellen die Kläger im Wesentlichen in Abrede, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses ausreichend und stichhaltig sei, um die teilweise Verweigerung des Zugangs zu den Bestimmungen über die Haftung und die Entschädigung auf der Grundlage der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen zu rechtfertigen. 131 Erstens wenden sich die Kläger gegen die Erwägungen im angefochtenen Beschluss, wonach die vollständige Offenlegung der Haftungs- und Entschädigungsbestimmungen zu zahlreichen missbräuchlichen und ungerechtfertigten Klagen führen könne. Diese Erwägungen seien hypothetisch und spekulativ, und dies werde durch die Verwendung des Konditionals im angefochtenen Beschluss belegt. 132 Zweitens machen die Kläger geltend, dass die Annahme, dass die vollständige Offenlegung der fraglichen Bestimmungen den Wettbewerbern des betreffenden Unternehmens die „Schwachpunkte“ der Haftungsdeckung des Unternehmens offenlege und diesen Wettbewerbern einen Wettbewerbsvorteil verschaffe, nicht nachgewiesen worden sei und keinen Vorrang vor dem Recht auf Leben und auf Ersatz von Schäden habe, die durch möglicherweise mangelhafte Impfstoffe verursacht worden seien. 133 Drittens bestreiten die Kläger, dass sich die vollständige Offenlegung der fraglichen Bestimmungen auf das allgemeine Ansehen der betroffenen Unternehmen auswirken würde. Die von der Kommission angeführten Gesichtspunkte seien hypothetisch. Das Ansehen der betroffenen Unternehmen werde dadurch beeinträchtigt, dass den durch fehlerhafte Produkte entstandenen Schäden „ein nicht ersatzfähiger Charakter zugerechnet werde“ und dadurch, dass diese Bestimmungen nicht offengelegt würden. Im Übrigen beträfen die angeforderten Dokumente mehr rechtliche und wissenschaftliche Gesichtspunkte als Informationen von geschäftlichem Interesse. 134 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. 135 Die Kommission trägt vor, die fraglichen Bestimmungen hätten die gleiche wirtschaftliche und finanzielle Bedeutung wie jeder andere Kostenfaktor für das betreffende Unternehmen und seien Gegenstand individueller Verhandlungen gewesen. 136 Erstens ist die Kommission der Ansicht, dass die vollständige Offenlegung der fraglichen Bestimmungen die Zahl der Schadensersatzklagen gegen das betreffende Unternehmen erhöhen würde, da sie zur Erhebung von Schadensersatzklagen verleiten könnte und dem Kläger mehr Argumente liefere, um die Fehlerhaftigkeit des Impfstoffs nachzuweisen. Entgegen dem Vorbringen der Kläger bestehe das geschützte geschäftliche Interesse nicht darin, die betroffenen Unternehmen von ihrer Haftung zu befreien. 137 Zweitens macht die Kommission geltend, im angefochtenen Beschluss würden in rechtlich hinreichender Weise die Gründe dargelegt, aus denen die vollständige Offenlegung der fraglichen Bestimmungen negative geschäftliche Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen hätte, insbesondere dadurch, dass sie Wettbewerbern einen Wettbewerbsvorteil verschaffe und den Umfang des von ihnen im Rahmen der in Rede stehenden Verträge akzeptierten finanziellen Risikos offenbare. 138 Drittens tritt die Kommission dem Vorbringen der Kläger entgegen, wonach an den rechtlichen oder wissenschaftlichen Gesichtspunkten kein geschäftliches Interesse bestehe. In diesem Zusammenhang hebt sie hervor, dass die Bedingungen der in den in Rede stehenden Verträgen vorgesehenen finanziellen Verpflichtungen oder die wissenschaftlichen Daten kommerziell sensibel sein könnten. i) Zur Begründung des angefochtenen Beschlusses 139 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in Punkt 2.2.1 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die im Rahmen der Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschwärzten Informationen wirtschaftlich sensible Angaben, u. a. in Bezug auf die Haftung und Entschädigung, enthielten. Sie hat ausgeführt, dass die vollständige Offenlegung solcher Informationen den Wettbewerbern des betroffenen Unternehmens den genauen Vorteil offenlegen könnte, der sich für dieses Unternehmen aus den Verhandlungen ergibt. 140 Sodann ging die Kommission in Punkt 2.2.4 zunächst im Wesentlichen auf die außervertragliche Haftung der betroffenen Unternehmen gegenüber Dritten, insbesondere für unerwünschte Wirkungen, die sich aus der Verwendung des Impfstoffs ergeben, und auf die Bestimmungen über eine etwaige Entschädigung, d. h. die Erstattung durch die Mitgliedstaaten an die betroffenen Unternehmen für den Fall, dass diese Unternehmen im Rahmen ihrer außervertraglichen Haftung zur Zahlung von Schadensersatz an Dritte verurteilt werden, ein. Sodann ging sie auf verschiedene Aspekte der vertraglichen Haftung der betroffenen Unternehmen ein. 141 So stellte die Kommission klar, dass die vollständige Offenlegung der fraglichen Bestimmungen die geschäftlichen Interessen dieser Unternehmen in dreierlei Hinsicht beeinträchtigen könnte. 142 Erstens würde eine genaue Kenntnis der Grenzen der Haftung des betreffenden Unternehmens ihm gegenüber ein strategisches Verhalten ermöglichen, da es mit den wirtschaftlichen Folgen zahlreicher Klagen konfrontiert werden könnte, die missbräuchlich und ungerechtfertigt erhoben würden, nur um eine Entschädigung für die Verwendung seines Impfstoffs zu erhalten. Zweitens würde die vollständige Offenlegung der Bestimmungen über die Entschädigung der betroffenen Unternehmen durch die Mitgliedstaaten, insbesondere derjenigen, die die genauen Bedingungen festlegen, unter denen eine Entschädigung durch den Mitgliedstaat ausgeschlossen ist, den Wettbewerbern des betreffenden Unternehmens, einschließlich derjenigen, die keine Impfstoffe herstellen, unvermeidlich die „Schwachpunkte“ der Haftungsdeckung des Unternehmens offenbaren und ihnen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, den sie nutzen könnten. Drittens wirke sich eine genaue Kenntnis der Haftungsgrenzen des betroffenen Unternehmens auch auf sein allgemeines Ansehen bei den Verbrauchern und seinen potenziellen Geschäftspartnern aus. Diese Gründe erklärten, warum bestimmte Passagen, die sich auf die Ausnahme von der Bestimmung über die Entschädigung bezögen, nämlich die Voraussetzungen, unter denen ein bestimmtes betroffenes Unternehmen nicht entschädigt werde, nicht verbreitet werden könnten. In diesem Rahmen hat die Kommission als Beispiel auf die Schwärzungen in Bestimmung I.12 des Dokuments 4 verwiesen. 143 Sodann wies die Kommission darauf hin, dass bestimmte Bestimmungen über die vertragliche Haftung eine bewertete und mit dem betreffenden Unternehmen ausgehandelte kommerzielle Dimension hätten, deren Offenlegung den Wettbewerbern dieses Unternehmens Informationen über seine interne Kapazität und Strategie offenbare, insbesondere da diese Informationen es ermöglichten, genau zu erkennen, welche Kosten ein Vertragsbruch bei diesem Unternehmen verursachen könnte. Die Kommission hat ihre Ausführungen anhand von Beispielen genauer Bestimmungen veranschaulicht. 144 Die Kommission stellte klar, dass die geschwärzten Informationen wirtschaftlich sensibel seien. Zum einen ermögliche die Offenlegung dieser Informationen eine genaue Kenntnis der Kosten, die eine Vertragsverletzung den betroffenen Unternehmen verursachen könnte. Zum anderen könnte sich die Offenlegung dieser Informationen für die betroffenen Unternehmen als nachteilig erweisen, da sie deren Wettbewerbern eine sehr realistische Vorstellung von den tatsächlichen Vorteilen vermittelten, die mit dem in Rede stehenden Vertrag erzielt wurden, während diese Unternehmen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses Verträge über die Lieferung von Covid‑19‑Impfstoffen mit Käufern aus Drittländern aushandelten, wobei der Wettbewerb insoweit auf einem Weltmarkt stattfinde. Dieser potenzielle Konflikt mit den geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen sei umso nachteiliger, als mit der Durchführung bestimmter Verträge, wie dies zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses, insbesondere für die Dokumente 5 und 6, der Fall gewesen sei, gerade begonnen werde. 145 Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass in diesem Zusammenhang der Weltmarkt, auf dem die betroffenen Unternehmen tätig seien, bei der Beurteilung der Auswirkungen der Offenlegung der fraglichen Bestimmungen nach der Verordnung Nr. 1049/2001 zu berücksichtigen sei. Bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen seien verschiedene Faktoren berücksichtigt worden, u. a. die besondere Situation jedes Impfstoffherstellers auf dem Markt, seine Merkmale, seine Beziehungen zu anderen wirtschaftlichen Akteuren, seine Markt- und Unternehmensstrategien und die mögliche Verwendung der offengelegten Informationen durch seine Wettbewerber. Die Kommission schloss daraus, dass die vollständige Offenlegung der mit den betroffenen Unternehmen geschlossenen Verträge deren geschäftliche Interessen beeinträchtige, indem sie im Wesentlichen ihre Wettbewerbsfähigkeit auf den Weltmärkten beeinträchtige. 146 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission erläutert hat, warum die in den Haftungs- und Entschädigungsbestimmungen enthaltenen Informationen wirtschaftlich sensibel sind. Ebenso hat die Kommission in rechtlich hinreichender Weise erläutert, wie ihrer Ansicht nach die vollständige Offenlegung dieser Bestimmungen die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen, sei es untereinander oder zwischen ihnen und Dritten, mit denen sie in Wettbewerb stehen, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. 147 Daraus folgt, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses es den Klägern ermöglicht, die spezifischen Gründe zu verstehen, die die Kommission dazu veranlasst haben, in den in Rede stehenden Verträgen die Bestimmungen über die vertragliche und außervertragliche Haftung der betroffenen Unternehmen sowie die Bestimmungen über die etwaige Entschädigung durch die Mitgliedstaaten für etwaige Verpflichtungen der betroffenen Unternehmen im Fall der Begründung ihrer außervertraglichen Haftung, teilweise zu schwärzen, und dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Schwärzungen im Sinne der oben in den Rn. 101 und 117 angeführten Rechtsprechung ermöglicht. 148 Daher ist die Rüge einer insoweit unzureichenden Begründung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. ii) Zur Stichhaltigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses 149 Zur Stichhaltigkeit der von der Kommission vorgebrachten Gründe für die teilweise Schwärzung der Haftungs- und Entschädigungsbestimmungen ist zu prüfen, ob sie im Einklang mit der oben in den Rn. 97, 99, 121 und 123 angeführten Rechtsprechung plausibel erläutert hat, dass der Zugang zu den geschwärzten Informationen den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte und dass die behauptete Beeinträchtigung als bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch angesehen werden könnte. – Zu den Bestimmungen über die vertragliche Haftung 150 Im vorliegenden Fall geht, wie oben in den Rn. 143 bis 145 ausgeführt, aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Kommission den vollständigen Zugang zu den Bestimmungen über die vertragliche Haftung der betreffenden Unternehmen verweigert hat, um nicht Gefahr zu laufen, angeblich sensible Geschäftsinformationen über die festgestellten Risiken im Zusammenhang mit der Durchführung der in Rede stehenden Verträge und die finanziellen Schwellenwerte offenzulegen, die diese Unternehmen in Bezug auf diese Risiken akzeptierten, zu einer Zeit, die durch eine starke Nachfrage nach den Covid‑19‑Impfstoffen gekennzeichnet war und in der Verhandlungen mit Käufern aus Drittländern im Gang waren oder zumindest in Betracht kamen. 151 Nach Einsichtnahme in die vollständigen Fassungen der in Rede stehenden Verträge stellt das Gericht fest, dass sich die Bestimmungen über die Haftung der betroffenen Unternehmen für Verstöße, Auflösung oder Aussetzung dieser Verträge, insbesondere im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen oder fehlenden Lieferungen, unterscheiden. Im Übrigen bestreiten die Kläger weder den Kontext der starken Nachfrage nach Covid‑19‑Impfstoffen noch den Umstand, dass Verhandlungen mit Käufern aus Drittländern im Gange waren oder zumindest in Betracht kamen. 152 Daraus folgt, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass die vollständige Offenlegung dieser Bestimmungen den Wettbewerbern der betreffenden Unternehmen sowie dritten Käufern sensible Geschäftsinformationen über Kostenelemente, ihre internen Kapazitäten und Strategien und die akzeptierten finanziellen Schwellenwerte liefern könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2022, Saure/Kommission, T‑524/21, EU:T:2022:632, Rn. 99 bis 102). 153 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Erläuterungen der Kommission im angefochtenen Beschluss zum Vorliegen einer bei vernünftiger Betrachtung absehbaren und nicht rein hypothetischen Gefahr einer Beeinträchtigung des Schutzes der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen im Hinblick auf die vollständige Offenlegung der Bestimmungen über die vertragliche Haftung dieser Unternehmen begründet sind. – Zu den Bestimmungen über die Entschädigung 154 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach den Art. 1 und 12 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. 1985, L 210, S. 29) der Hersteller eines Produkts für den Schaden haftet, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist, und dass seine Haftung gegenüber dem Geschädigten nicht durch eine die Haftung begrenzende oder von der Haftung befreiende Klausel begrenzt oder ausgeschlossen werden kann. Daher waren, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, mangels einer Änderung der Richtlinie 85/374 weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten berechtigt, von den Bestimmungen dieser Richtlinie abzuweichen. 155 Im Übrigen verbietet keine Bestimmung der Richtlinie 85/374, dass ein Dritter, im vorliegenden Fall ein Mitgliedstaat, den Schadensersatz erstattet, den ein Hersteller wegen der Fehlerhaftigkeit seines Produkts gezahlt hat. 156 Außerdem stellt das Gericht fest, dass Art. 6 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vom 16. Juni 2020 über den Kauf von Impfstoffen gegen Covid‑19 auf der Website der Kommission am 7. September 2020 veröffentlicht und mit Ausnahme von Dokument 1 als Anlage zu den in Rede stehenden Verträgen in vollem Umfang offengelegt wurde. Diese Bestimmung sieht einen Mechanismus vor, mit dem die betroffenen Unternehmen von den Mitgliedstaaten für die wirtschaftlichen Kosten, d. h. etwaiger Schadensersatz, entschädigt werden, der normalerweise diesen Unternehmen aufgrund ihrer Verantwortung für ihre Impfstoffe obläge. Ebenso heißt es in der oben in Rn. 3 angeführten Mitteilung COM(2020) 245 final, dass es sich bei diesem Mechanismus um eine „Absicherungsstrategie“ handele, durch die ein Teil des Risikos von der pharmazeutischen Industrie auf die Behörden übertragen werde, um im Gegenzug einen gerechten und erschwinglichen Zugang zu einem Impfstoff für die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, falls ein entsprechender Impfstoff entwickelt werde. 157 Aus dem Vorstehenden ergibt sich zum einen, dass der Mechanismus der Entschädigung der betroffenen Unternehmen durch die Mitgliedstaaten in keiner Weise die Regelung der rechtlichen Haftung dieser Unternehmen nach der Richtlinie 85/374 berührt, und zum anderen, dass diese Information zum Zeitpunkt der Einreichung des Erstantrags auf Zugang und des Erlasses des angefochtenen Beschlusses bereits öffentlich bekannt war. 158 Nach Einsichtnahme in die vollständigen Fassungen der in Rede stehenden Verträge stellt das Gericht fest, dass die Abnahmegarantieverträge und die Kaufverträge zwar alle eine Bestimmung über die Entschädigung enthalten, wie sie in Art. 6 der Vereinbarung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vom 16. Juni 2020 über den Kauf von Impfstoffen gegen Covid‑19 vorgesehen war, dass aber der detaillierte Inhalt dieser Bestimmungen nicht identisch ist. In diesem Rahmen weist das Gericht auf das Bestehen von Unterschieden hin, erstens in Bezug auf die konkreten Situationen, zu denen vereinbart wurde, dass die Entschädigung durch den Mitgliedstaat nicht anwendbar ist, wobei die meisten dieser Situationen in den in Rede stehenden Verträgen gleichwohl insgesamt ähnlich sind, zweitens den zeitlichen oder sachlichen Anwendungsbereich einer etwaigen Entschädigung und drittens die Modalitäten der Verwaltung der Verteidigung gegen etwaige Schadensersatzklagen und der Durchführung einer etwaigen Entschädigung. 159 Nach diesen Klarstellungen bleibt zu prüfen, ob die Kommission die umfassendere oder sogar vollständige Offenlegung der Entschädigungsbestimmungen zu Recht abgelehnt hat. 160 Insoweit kann der erste im angefochtenen Beschluss angeführte Grund nicht durchgreifen, wonach eine genaue Kenntnis der Grenzen der Haftung des betreffenden Unternehmens ihm gegenüber ein strategisches Verhalten ermöglichen würde, da es mit den wirtschaftlichen Folgen zahlreicher Klagen konfrontiert werden könnte, die missbräuchlich und ungerechtfertigt erhoben würden, nur um eine Entschädigung für die Verwendung seines Impfstoffs zu erhalten. 161 Auch wenn nämlich einer Gesellschaft dadurch, dass sie Schadensersatzklagen ausgesetzt ist, zweifellos hohe Kosten entstehen können, sei es in Bezug auf die wirtschaftlichen Ressourcen, die Zeit oder das Personal, und dies auch dann, wenn solche Klagen am Ende als unbegründet abgewiesen werden sollten, beruht das Recht Dritter, die möglicherweise durch einen fehlerhaften Impfstoff geschädigt worden sind, Schadensersatzklagen gegen die betroffenen Unternehmen zu erheben, auf den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 85/374. Dieses Klagerecht ist unabhängig vom Bestehen und Inhalt der Bestimmungen über die Entschädigung. 162 Außerdem kann das Interesse der betroffenen Unternehmen an der Vermeidung solcher Schadensersatzklagen, falls sie tatsächlich einen fehlerhaften Impfstoff hergestellt und in den Verkehr gebracht haben, nicht als geschäftliches Interesse eingestuft werden; jedenfalls ist es insbesondere im Hinblick auf das Recht eines jeden, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch ein fehlerhaftes Produkt entstanden ist, nicht schutzwürdig (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2011, CDC Hydrogene Peroxide/Kommission, T‑437/08, EU:T:2011:752, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch der Wunsch, höhere Kosten für ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, stellt kein durch Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschütztes Interesse dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2019, Intercept Pharma und Intercept Pharmaceuticals/EMA, T‑377/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:456, Rn. 55 und 56). 163 Außerdem enthält der angefochtene Beschluss nichts, was den Schluss zuließe, dass die umfassendere Offenlegung des Mechanismus der Entschädigung der betroffenen Unternehmen zu Klagen gegen diese Unternehmen führen könnte. Solche Klagen haben nämlich stets die Verurteilung des Impfstoffherstellers zum Ersatz des erlittenen Schadens zum Gegenstand, unabhängig davon, wer letztlich den gezahlten Schadensersatz trägt. 164 Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass der erste Grund, der im angefochtenen Beschluss für die Verweigerung der umfassenderen Offenlegung der Bestimmung über die Entschädigung angeführt wird, nicht das Bestehen einer absehbaren und nicht rein hypothetischen Gefahr für die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen im Einklang mit der oben in Rn. 99 angeführten Rechtsprechung belegt. 165 Der zweite Grund, der im angefochtenen Beschluss für die Verweigerung der vollständigen Offenlegung der Bestimmungen über die Entschädigung, insbesondere derjenigen, die die genauen Bedingungen festlegen, unter denen eine Entschädigung durch den Mitgliedstaat ausgeschlossen ist, angeführt wird, besteht darin, dass eine solche Offenlegung den Wettbewerbern des betreffenden Unternehmens, einschließlich derjenigen, die keine Impfstoffe herstellen, unvermeidlich die „Schwachpunkte“ der Haftungsdeckung des Unternehmens offenbaren und ihnen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen würde, den sie z. B. in Werbeanzeigen und vergleichender Werbung nutzen könnten. 166 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grund, aus dem die Entschädigungsbestimmungen in die in Rede stehenden Verträge aufgenommen wurden, nämlich das von den betroffenen Unternehmen getragene Risiko im Zusammenhang mit der Verkürzung der Frist für die Entwicklung der Impfstoffe auszugleichen, vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses öffentlich bekannt war. 167 Außerdem enthalten alle in Rede stehenden Verträge eine Bestimmung über die Entschädigung, die im Übrigen in insgesamt ähnlicher Weise die besonderen Hauptsituationen aufzählt, in denen die Entschädigung des betreffenden Unternehmens durch den Mitgliedstaat ausgeschlossen ist. 168 Da alle betroffenen Unternehmen aus einem festgestellten und legitimen Grund von einer Bestimmung über die Entschädigung profitierten, enthält der angefochtene Beschluss nichts, was den Schluss zuließe, dass im Fall einer umfassenderen Offenlegung der Bestimmung über die Entschädigung die Gefahr einer Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen, insbesondere durch Schaffung eines Wettbewerbsvorteils zwischen diesen Unternehmen, zum Zeitpunkt seines Erlasses bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch war. 169 Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass der zweite Grund, der im angefochtenen Beschluss für die Verweigerung der umfassenderen Offenlegung der Bestimmung über die Entschädigung angeführt wird, nicht das Bestehen einer absehbaren und nicht rein hypothetischen Gefahr für die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen im Einklang mit der oben in Rn. 99 angeführten Rechtsprechung belegt. 170 Zum dritten Grund, der im angefochtenen Beschluss für die Verweigerung der vollständigen Offenlegung der Bestimmungen über die Entschädigung, insbesondere die Bedingungen, unter denen eine Entschädigung durch den Mitgliedstaat ausgeschlossen ist, angeführt wird, nämlich dass eine genaue Kenntnis der Haftungsgrenzen der betreffenden Unternehmen Auswirkungen auf ihr Ansehen bei den Verbrauchern und ihren etwaigen Geschäftspartnern hätte, ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Kläger eine Schädigung des Rufs eines Unternehmens zweifellos eine Beeinträchtigung seiner geschäftlichen Interessen darstellt, da der Ruf jedes auf einem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmers für die Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Markt wesentlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2018, Falcon Technologies International/Kommission, T‑875/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:877, Rn. 51 und 53). 171 Aus den oben in den Rn. 166 bis 168 dargelegten Gründen enthält der angefochtene Beschluss jedoch keinen Anhaltspunkt, der vernünftigerweise den Schluss zuließe, dass im Fall einer umfassenderen Offenlegung der Bestimmung über die Entschädigung die Gefahr einer Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen, insbesondere ihres Ansehens, zum Zeitpunkt seines Erlasses bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch war. 172 Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass der dritte Grund, der im angefochtenen Beschluss für die Verweigerung der umfassenderen Offenlegung der Bestimmung über die Entschädigung angeführt wird, nicht das Bestehen einer absehbaren und nicht rein hypothetischen Gefahr für die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen im Einklang mit der oben in Rn. 99 angeführten Rechtsprechung belegt. 173 Nach alledem ist die zweite Rüge des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes in Bezug auf die Bestimmungen über die Entschädigung der in Rede stehenden Verträge begründet. 174 Folglich ist der zweiten Rüge des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes in Bezug auf die Bestimmungen über die Entschädigung der in Rede stehenden Verträge teilweise stattzugeben; in Bezug auf die Bestimmungen über die vertragliche Haftung der betroffenen Unternehmen ist sie teilweise zurückzuweisen. 3) Zur Verweigerung des Zugangs zur Liste der Herstellungspartner und der Subunternehmer der betroffenen Unternehmen 175 Mit einer dritten Rüge stellen die Kläger in Abrede, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses ausreichend und stichhaltig sei, um die Verweigerung des Zugangs zu den Informationen über die Liste der Herstellungspartner und der Subunternehmer der betroffenen Unternehmen auf der Grundlage der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen zu rechtfertigen. 176 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. 177 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, dass die Entscheidung, an einem bestimmten Ort über eine Produktionsstätte zu verfügen oder einen bestimmten Subunternehmer für eine bestimmte Aufgabe in Anspruch zu nehmen, zur internen Geschäftsstrategie der betroffenen Unternehmen gehöre und auf einer genauen wirtschaftlichen Entscheidung beruhe. Die Identität dieser Standorte und ihre wirtschaftliche oder industrielle Beziehung zu dem betroffenen Unternehmen seien nicht öffentlich bekannt gewesen. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Offenlegung der Anhänge aller in Rede stehenden Verträge über die Subunternehmer den Wettbewerbern der betroffenen Unternehmen wichtige Elemente ihrer industriellen Kapazitäten offenbaren würde und ihre industriellen Kapazitäten zur Herstellung des Impfstoffs beeinträchtigen und letztlich sogar aus wirtschaftlichen Gründen die vollständige Erfüllung der geschlossenen Verträge behindern könnte. 178 Damit hat die Kommission entgegen dem Vorbringen der Kläger hinreichend erläutert, warum die Informationen über die Liste der Herstellungspartner und der Subunternehmer der betroffenen Unternehmen wirtschaftlich sensibel sind, so dass ihre Rüge, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei insoweit unzureichend, zurückzuweisen ist. 179 Nach Einsichtnahme in die vollständigen Fassungen der in Rede stehenden Verträge stellt das Gericht fest, dass sie mit unterschiedlichem Detaillierungsgrad die Identität und den Standort der verschiedenen Subunternehmer oder Partner der betroffenen Unternehmen sowie gegebenenfalls die Zuweisung von Aufgaben unter den aufgeführten Einrichtungen darlegen. Darüber hinaus wurden in einigen Fällen Änderungen, wie Ergänzungen oder Änderungen von Standorten oder Partnern, in der Phase des Kaufvertrags gegenüber dem Abnahmegarantievertrag vorgenommen. 180 Folglich hat die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Recht die Auffassung vertreten, dass die in den in Rede stehenden Verträgen geschwärzten Informationen über die Liste der Herstellungspartner und über die Subunternehmer der betroffenen Unternehmen zu ihren Geschäftsbeziehungen und letztlich zu ihrer Kapazität und ihrer Industrie- und Geschäftsstrategie gehörten. 181 Wie oben in Rn. 100 ausgeführt, kann sich der Schutz, der den geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu garantieren ist, auf solche Informationen erstrecken. 182 Außerdem kann, wie die Kommission im Wesentlichen ausführt, nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen den betreffenden Unternehmen und ihren Herstellungspartnern und ihren Subunternehmern Synergieeffekte mit kommerziellem Wert geschaffen haben und dass die Offenlegung personenbezogener Daten über diese Beziehungen die geschäftlichen Interessen der Beteiligten schädigen oder den lauteren Wettbewerb beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 17. November 2022, Antea Polska u. a., C‑54/21, EU:C:2022:888, Rn. 79). 183 Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in den in Rede stehenden Verträgen enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2015, Axa Versicherung/Kommission, T‑677/13, EU:T:2015:473, Rn. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission, T‑250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458, Rn. 55 und 57). Diese Daten waren nämlich weniger als zwei Jahre alt, und die meisten der in Rede stehenden Verträge waren, wie aus der Antwort der Kommission auf eine im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gestellte Frage hervorgeht, zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses noch in der Durchführung. 184 Schließlich bestreiten die Kläger weder den stark vom Wettbewerb geprägten Kontext, in dem die betroffenen Unternehmen tätig sind, noch den Kontext der starken Nachfrage nach Covid‑19‑Impfstoffen. 185 Daraus folgt, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass die vollständige Offenlegung der Liste der Herstellungspartner und der Subunternehmer den Wettbewerbern der betroffenen Unternehmen sensible Geschäftsinformationen über ihre industriellen Kapazitäten liefern könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Saure/Kommission, T‑651/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:526, Rn. 108 und 109, sowie vom 12. Oktober 2022, Saure/Kommission, T‑524/21, EU:T:2022:632, Rn. 99 bis 102). 186 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Erläuterungen der Kommission im angefochtenen Beschluss zum Vorliegen einer bei vernünftiger Betrachtung absehbaren und nicht rein hypothetischen Gefahr einer Beeinträchtigung des Schutzes der geschäftlichen Interessen dieser Unternehmen im Hinblick auf die vollständige Offenlegung der Liste der Herstellungspartner und der Subunternehmer der betroffenen Unternehmen begründet sind. 187 Nach alledem ist die dritte Rüge des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen. c) Ergebnis zum zweiten Klagegrund 188 Aus den oben in den Rn. 65 bis 92 und 154 bis 174 dargelegten Gründen ist dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes und der zweiten Rüge des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes stattzugeben und der angefochtene Beschluss hinsichtlich der teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und zu den Bestimmungen über die Entschädigung für nichtig zu erklären; im Übrigen ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen. 3. Zum dritten Klagegrund: Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses, das den vollständigen Zugang zu den angeforderten Dokumenten rechtfertigt 189 Zur Stützung des dritten Klagegrundes machen die Kläger geltend, ihr Antrag auf Zugang zu den Dokumenten sei durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt, das speziell die Verbreitung der geschwärzten sensiblen Informationen rechtfertigen könne. Insbesondere berufen sich die Kläger auf den Grundsatz der verantwortungsvollen Verwaltung der Union und den Grundsatz der Transparenz, der besondere Dringlichkeit aufweise, da die angeforderten Dokumente an Eingriffen in ihre Grundrechte beteiligt gewesen seien. Sie berufen sich auch auf die Grundprinzipien der öffentlichen Aufträge der Union und des Rechts auf ein faires Verfahren, auf eine gute Verwaltung und auf die Integrität der Person. Sie beantragen, die Praktiken der mit der Aushandlung und dem Abschluss der in Rede stehenden Verträge betrauten institutionellen Akteure bewerten und überprüfen zu können, die Rechtmäßigkeit dieser Verträge zu kontrollieren, für die ordnungsgemäße Verwendung der von der Kommission bereitgestellten öffentlichen Mittel zu sorgen und der Impfung frei und in Sachkenntnis zustimmen zu können. Sie berufen sich auf die Zurückhaltung zahlreicher Bürger, sich impfen zu lassen, den Umstand, dass sie sich angesichts der von den Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit gezwungen gesehen hätten, sich impfen zu lassen, und ihren Wunsch, Zugang zu den in Rede stehenden Verträgen zum Zweck ihrer guten Information und ihrer Zustimmung zu einer medizinischen Handlung zu erhalten. 190 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. 191 Hierzu stellt das Gericht zunächst zum einen fest, dass die Prüfung des dritten Klagegrundes nur die in Rede stehenden Verträge betrifft, d. h. die Dokumente, in Bezug auf die die Kommission zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sie unter die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen. 192 Die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 sehen nämlich keine Abwägung des Interesses an der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen gegen ein überwiegendes öffentliches Interesse vor (Urteil vom 15. Juli 2015, Dennekamp/Parlament, T‑115/13, EU:T:2015:497, Rn. 62). Folglich betrifft der dritte Klagegrund nicht die im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes behandelten Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts. 193 Zum anderen weist das Gericht darauf hin, dass der zweiten Rüge des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes teilweise stattzugeben ist, da die Gründe für die Verweigerung der umfassenderen Offenlegung der Bestimmungen über die Entschädigung unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht das Bestehen einer absehbaren und nicht rein hypothetischen Gefahr einer Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen belegen. Daraus folgt, dass die Prüfung des dritten Klagegrundes diesen Aspekt des angefochtenen Beschlusses nicht betrifft. 194 Gemäß Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung u. a. der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigt würde, „es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung“. Daraus folgt, dass die Unionsorgane den Zugang zu einem Dokument nicht verweigern können, sofern seine Verbreitung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, selbst wenn diese Verbreitung den Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigen würde. 195 In diesem Zusammenhang muss das besondere Interesse, das durch die Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments geschützt werden soll, u. a. gegen das allgemeine Interesse an der Zugänglichmachung dieses Dokuments abgewogen werden, und zwar unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 zufolge aus einer größeren Transparenz ergeben, nämlich bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2010, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, T‑439/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:442, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 5. Februar 2018, PTC Therapeutics International/EMA, T‑718/15, EU:T:2018:66, Rn. 107). 196 Es ist Sache des Antragstellers, konkrete Umstände anzuführen, die ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der betreffenden Dokumente begründen (vgl. Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C‑612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist nämlich Sache derjenigen, die geltend machen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des letzten Halbsatzes von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestehe, den Nachweis dafür zu erbringen (Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T‑306/12, EU:T:2014:816, Rn. 97). 197 In diesem Kontext muss eine Person, die sich gegen einen Grund für die Verweigerung der Verbreitung wenden möchte, zum einen ein öffentliches Interesse, das Vorrang vor diesem Grund haben kann, geltend machen und zum anderen gerade nachweisen, dass im jeweiligen Fall die Verbreitung der betreffenden Dokumente konkret zur Gewährleistung des Schutzes dieses öffentlichen Interesses beitragen würde, so dass der Grundsatz der Transparenz gegenüber dem Schutz der Interessen, mit denen die Verweigerung der Verbreitung begründet wird, überwiegen würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Mai 2019, Pint/Kommission, C‑770/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:436, Rn. 18), d. h. im vorliegenden Fall dem Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen. 198 Das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung eines Dokuments muss sich nicht notwendigerweise von den Grundsätzen unterscheiden, auf denen die Verordnung Nr. 1049/2001 aufbaut. Allgemeine Erwägungen können jedoch nicht herangezogen werden, um den Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu rechtfertigen, der verlangt, dass der Transparenzgrundsatz eine besondere Dringlichkeit aufweist, die gegenüber den Gründen für die Verweigerung der Freigabe der fraglichen Dokumente schwerer hätte wiegen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 92 und 93 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C‑612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 92 und 93). 199 Im Zweitantrag machten die Kläger ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der angeforderten Dokumente geltend, das im Wesentlichen auf der Transparenz beruhe, die mit der „verantwortungsvollen Verwaltung, die für die Arbeitsweise der Union nach Art. 15 AEUV ausschlaggebend ist“, verbunden sei. Dieses öffentliche Interesse habe angesichts des Gesundheitsnotstands Vorrang vor den geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen. 200 Im angefochtenen Beschluss, mit dem die Kommission einen umfassenderen Zugang zu den zuvor verbreiteten Dokumenten 1, 3 bis 6, 8 und 9 sowie teilweisen Zugang zu den Dokumenten 2, 7 und 10 bis 13, die bis dahin nicht in bereinigter Form öffentlich zugänglich gemacht worden waren, gewährte, wies die Kommission darauf hin, dass sie den Notstand im Zusammenhang mit der Covid‑19-Pandemie anerkenne, der Bedeutung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ihre Maßnahmen in Bezug auf den Kauf von Impfstoffen zustimme und das geforderte hohe Maß an Transparenz anerkenne. Sie war jedoch der Ansicht, dass die Kläger die Notwendigkeit, die auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschwärzten sensiblen Geschäftsinformationen offenzulegen, nicht nachgewiesen hätten. Die Argumente zur verantwortungsvollen Verwaltung und zur Transparenz seien nämlich allgemeiner Natur. Sie wies darauf hin, dass sie regelmäßig Informationen über den Stand der Verhandlungen mit den betroffenen Unternehmen und die verschiedenen Schritte, die auch beim Europäischen Parlament unternommen worden seien, übermittelt habe, um Transparenz zu gewährleisten. Sie habe die betroffenen Unternehmen konsultiert, um einen möglichst umfassenden Zugang zu den in Rede stehenden Verträgen zu gewähren. Das Recht auf Zugang zu Dokumenten sei jedoch kein allgemeines und absolutes Recht. Allgemeine Erwägungen, auch zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, reichten nicht aus, um ein überwiegendes öffentliches Interesse zu rechtfertigen, ohne nähere Angaben dazu zu machen, inwiefern die Verbreitung diesem öffentlichen Interesse dienen würde. Die Kommission habe kein öffentliches Interesse erkennen können, das das durch Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützte öffentliche und private Interesse überwiegen könne. Schließlich war sie der Ansicht, dass der Umstand, dass sich die in Rede stehenden Verträge auf ein Verwaltungsverfahren und nicht auf Gesetzgebungsakte bezögen, die Schlussfolgerung stütze, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der geschwärzten Passagen bestehe. 201 Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung der Kommission im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht rechtsfehlerhaft. 202 Insbesondere haben die Kläger in ihrem Zweitantrag nur allgemeine Erwägungen zur Transparenz und zur verantwortungsvollen Verwaltung angeführt. Solche Erwägungen sind jedoch nicht geeignet, darzutun, dass das Interesse an der Transparenz im vorliegenden Fall eine besondere Dringlichkeit aufweist, die gegenüber den Gründen für die Verweigerung der Freigabe der geschwärzten Teile der in Rede stehenden Verträge schwerer hätte wiegen können. 203 Jedenfalls ist festzustellen, dass die Kommission ein Interesse der Öffentlichkeit am Erhalt von Informationen über den Kauf der Impfstoffe und die in Rede stehenden Verträge nicht verneint hat, sondern im angefochtenen Beschluss die Ansicht vertreten hat, dass diesem Interesse durch die verschiedenen Schritte zur Gewährleistung der Transparenz Genüge getan werde, darunter die Veröffentlichung aktualisierter Informationen über den Stand der Verhandlungen und die Übermittlung mündlicher und schriftlicher Informationen an das Parlament. Ferner ist festzustellen, dass die geschwärzten Informationen keine wissenschaftlichen Angaben zur Wirksamkeit und Sicherheit der Impfstoffe enthalten, die sich auf etwaige Bedenken der Öffentlichkeit hinsichtlich der Verwendung der Impfstoffe beziehen würden. 204 Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Kläger im Rahmen ihres Anpassungsschriftsatzes nicht in Frage gestellt. 205 Erstens geht entgegen dem Vorbringen der Kläger aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Kommission die Frage des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses geprüft hat, da Punkt 3 dieses Beschlusses dieser Frage gewidmet ist. 206 Zweitens war es Sache der Kläger, soweit sie im Zweitantrag geltend gemacht haben, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der vollständigen Verbreitung der in Rede stehenden Verträge bestehe, konkrete Umstände anzuführen, die eine solche Verbreitung rechtfertigen. Das Vorbringen der Kläger, es sei Sache der Kommission gewesen, das Bestehen eines solchen Interesses von Amts wegen zu prüfen, auch wenn sie darauf nicht Bezug genommen hätten, kann diese Feststellung nicht in Frage stellen. 207 Zwar bestimmt Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001, der die praktischen Modalitäten für Anträge auf Zugang zu Dokumenten nach dieser Verordnung regelt, dass „[d]er Antragsteller… nicht verpflichtet [ist], Gründe für seinen Antrag anzugeben“. Stellt jedoch ein Organ, bei dem ein Antrag auf Zugang eingeht, fest, dass die betreffende Offenlegung den Schutz eines der in Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung aufgezählten Interessen beeinträchtigen könnte, wie es die Kommission in der Antwort auf den Erstantrag getan hat, obliegt es, wie oben in den Rn. 196 und 197 festgestellt, dem Antragsteller, der erreichen möchte, dass das fragliche Organ seinen Standpunkt unter Berufung auf ein überwiegendes öffentliches Interesse ändert, dazu Argumente vorzutragen. 208 Was drittens das allgemeine Vorbringen zu ihrem Wunsch betrifft, die Praktiken der mit dem Abschluss der in Rede stehenden Verträge betrauten institutionellen Akteure und die Rechtmäßigkeit dieser Verträge kontrollieren zu können sowie für die ordnungsgemäße Verwendung der von der Kommission bereitgestellten öffentlichen Mittel zu sorgen, haben die Kläger keine konkreten Gründe dargelegt, die im vorliegenden Fall die umfassendere Offenlegung der in Rede stehenden Verträge rechtfertigen würden. In diesem Rahmen ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der Kläger ist, zu ermitteln, inwieweit das Vergaberecht der Union und das belgische Recht, dem die in Rede stehenden Verträge unterliegen, eingehalten wurden. Ebenso wenig ist es ihre Sache, den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) und die Verordnung 2016/369 in der durch die Verordnung 2020/521 geänderten Fassung sowie die in Rede stehenden Verträge enthalten Bestimmungen, die die Kommission, den Europäischen Rechnungshof und die Europäische Staatsanwaltschaft ermächtigen, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Prüfungen und Untersuchungen durchzuführen. Im Übrigen legen die Kläger nicht dar, inwiefern die Offenlegung der geschwärzten wirtschaftlich sensiblen Angaben es ihnen ermöglichen soll, sich eine fundierte Meinung zur gemeinsamen Auftragsvergabe für die Covid‑19‑Impfstoffe oder zur Verwendung öffentlicher Mittel zu bilden, obwohl dieselben Informationen gegen die betroffenen Unternehmen oder sogar gegen die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen späterer Kaufverträge verwendet werden könnten. Daraus folgt, dass die Kläger nicht genau darlegen, inwiefern die Offenlegung der geschwärzten Informationen konkret dazu beitragen würde, den Schutz der von ihnen geltend gemachten Interessen zu gewährleisten. 209 Soweit die Kläger viertens im Wesentlichen geltend machen, dass die umfassendere Offenlegung der in Rede stehenden Verträge für ihre gute Information und für die Einwilligung in die Impfung gegen Covid‑19 in Kenntnis der Sachlage erforderlich sei, beruhen diese Behauptungen, abgesehen davon, dass sie allgemeiner Natur sind, auf der Annahme, dass die geschwärzten Passagen der in Rede stehenden Verträge wissenschaftliche Angaben enthalten, die sich auf etwaige Bedenken der Öffentlichkeit hinsichtlich der Verwendung der Impfstoffe beziehen können. Wie oben in Rn. 202 ausgeführt, ist dies jedoch nicht der Fall, und die betroffenen Unternehmen müssen, wie oben in Rn. 126 ausgeführt, alle in den Genehmigungen für das Inverkehrbringen vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger nachgewiesen haben, dass die Offenlegung der geschwärzten Informationen konkret dazu beitragen würde, den Schutz des von ihnen geltend gemachten öffentlichen Interesses zu gewährleisten. 210 Fünftens ist das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen, wonach die Transparenz besondere Dringlichkeit aufweise, da die in Rede stehenden Verträge an Eingriffen in ihre Grundrechte beteiligt gewesen seien. Diese Verträge begründen nämlich weder eine Verpflichtung, sich gegen Covid‑19 impfen zu lassen, noch eine Verpflichtung, einen Impfnachweis als Voraussetzung für die Aufhebung der von den Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Gesundheit eingeführten Beschränkungen der Freizügigkeit vorzulegen. Die entsprechenden Verpflichtungen ergeben sich insoweit allein aus dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. April 2022, Abenante u. a./Parlament und Rat, T‑527/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:278, Rn. 22 und 23). 211 Soweit sich die Kläger schließlich auf den Willen berufen, eine demokratische Kontrolle der Handlungen der Kommission auszuüben, ist, wie die Kommission im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit der Kommission der Zugang zu Dokumenten nicht im gleichen Umfang erforderlich wie bei der rechtsetzenden Tätigkeit eines Unionsorgans (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C‑139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 60, und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 91). 212 Im vorliegenden Fall gehören die in Rede stehenden Verträge zu einer Verwaltungstätigkeit. 213 Unter diesen Umständen hat sich die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerfrei auf die Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen berufen, wobei diese Ausnahme, wie sich aus Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt, zeitlich nicht unbegrenzt gilt, sondern nur so lange, wie der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 56 und 57). 214 Folglich ist der dritte Klagegrund, wie er oben in den Rn. 191 bis 193 umschrieben worden ist, als unbegründet zurückzuweisen. 4. Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 215 Zur Stützung des vierten Klagegrundes machen die Kläger geltend, die Maßnahmen der Kommission verstießen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 216 Die Kommission beantragt, dieses Vorbringen zurückzuweisen. 217 Im vorliegenden Fall betrifft die Prüfung des vierten Klagegrundes aus den oben in den Rn. 85 bis 92 und 193 dargelegten Gründen weder die teilweise Verweigerung des Zugangs zu den Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts noch zu den Bestimmungen über die Entschädigung der in Rede stehenden Verträge. 218 Was insoweit den der Kommission gemachten Vorwurf anbelangt, nicht geprüft zu haben, ob die Verbreitung im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Interessen der Kläger verhältnismäßig gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001, wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, die übrigen Teile des Dokuments freigegeben werden und dass der teilweise Zugang zu diesem Dokument nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C‑353/99 P, EU:C:2001:661, Rn. 27 und 28). 219 Nach der Rechtsprechung ergibt sich nämlich aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 selbst, dass ein Organ oder eine Einrichtung zu prüfen hat, ob zu Dokumenten, die Gegenstand eines Zugangsantrags sind, ein teilweiser Zugang in der Form zu gewähren ist, dass eine etwaige Zugangsverweigerung auf die Angaben beschränkt wird, die von den betreffenden Ausnahmen erfasst sind. Das Organ oder die Einrichtung hat einen solchen teilweisen Zugang zu gewähren, wenn das von ihm oder ihr mit der Verweigerung des Zugangs zum Dokument verfolgte Ziel dadurch erreicht werden kann, dass sich das Organ darauf beschränkt, die Stellen unkenntlich zu machen, die das geschützte öffentliche Interesse beeinträchtigen können (Urteil vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T‑331/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:419, Rn. 84; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C‑353/99 P, EU:C:2001:661, Rn. 29). 220 Die eingehende Analyse der einzelnen im angefochtenen Beschluss enthaltenen Dokumente zeigt, dass die Kommission den Antrag auf Dokumentenzugang unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dessen Anwendung im Bereich des Zugangs zu Dokumenten in der oben in den Rn. 218 und 219 angeführten Rechtsprechung beschrieben worden ist, geprüft hat. 221 Nach alledem ist der vierte Klagegrund, wie er oben in Rn. 217 umschrieben worden ist, als unbegründet zurückzuweisen. 222 Nach alledem ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, soweit mit ihm unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 ein umfassenderer Zugang zu den von den Mitgliedern des gemeinsamen Verhandlungsteams unterzeichneten Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts verweigert und unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 der umfassendere Zugang zu den Bestimmungen über die Entschädigung verweigert wird; im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 223 In diesem Rahmen ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichts ist, sich an die Stelle der Kommission zu setzen und die Teile der Dokumente anzugeben, zu denen ganz oder teilweise Zugang hätte gewährt werden müssen; das Organ muss bei der Durchführung des vorliegenden Urteils gemäß Art. 266 AEUV die dort angeführten Gründe berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T‑391/03 und T‑70/04, EU:T:2006:190, Rn. 133). IV. Kosten 224 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im Übrigen entscheidet das Gericht nach Art. 137 der Verfahrensordnung bei Erledigung der Hauptsache über die Kosten nach freiem Ermessen. Da die Kommission im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kläger die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Der Antrag auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. September 2021, mit der der Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt wurde, hat sich erledigt. 2. Der in Anwendung von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ergangene Beschluss C(2022) 1359 final der Kommission vom 28. Februar 2022, mit dem Herrn Fabien Courtois und den weiteren im Anhang namentlich aufgeführten natürlichen Personen ein teilweiser Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend den Erwerb von Impfstoffen durch die Kommission im Rahmen der Covid‑19-Pandemie gewährt wurde, sowie die Herrn Courtois und den weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägern am 31. März 2022 übermittelte französische Fassung dieses Beschlusses werden für nichtig erklärt, soweit die Kommission einen weiter gehenden Zugang zum einen zu den von den Mitgliedern des gemeinsamen Verhandlungsteams für den Erwerb von Covid‑19‑Impfstoffen unterzeichneten Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 und zum anderen zu den Entschädigungsklauseln in den Abnahmegarantien und den Kaufverträgen zwischen der Kommission und den betreffenden Pharmaunternehmen über den Erwerb dieser Impfstoffe auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich dieser Verordnung abgelehnt hat. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kommission trägt die Kosten einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit der ursprünglichen Fassung der Klageschrift. Svenningsen Mac Eochaidh Martín y Pérez de Nanclares Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Juli 2024. Unterschriften Inhaltsverzeichnis I. Vorgeschichte des Rechtsstreits II. Anträge der Parteien III. Rechtliche Würdigung A. Zur Klagebefugnis der Kläger B. Zum Streitgegenstand C. Zur Begründetheit 1. Zum ersten Klagegrund: Unvollständigkeit der Liste der Dokumente, von denen festgestellt wurde, dass sie unter den Antrag auf Zugang zu Dokumenten fallen 2. Zum zweiten Klagegrund: Unanwendbarkeit der beiden Ausnahmen, die die Kommission zur Rechtfertigung der Verweigerung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten geltend gemacht hat a) Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: Unanwendbarkeit der Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001) b) Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Unanwendbarkeit der Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen der Unternehmen (Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001) 1) Zur teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Bestimmungen über die Eigenschaften der Impfstoffe und die Qualitätskontrolle i) Zur Begründung des angefochtenen Beschlusses ii) Zur Stichhaltigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses 2) Zur teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Bestimmungen über die Entschädigung i) Zur Begründung des angefochtenen Beschlusses ii) Zur Stichhaltigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses – Zu den Bestimmungen über die vertragliche Haftung – Zu den Bestimmungen über die Entschädigung 3) Zur Verweigerung des Zugangs zur Liste der Herstellungspartner und der Subunternehmer der betroffenen Unternehmen c) Ergebnis zum zweiten Klagegrund 3. Zum dritten Klagegrund: Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses, das den vollständigen Zugang zu den angeforderten Dokumenten rechtfertigt 4. Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit IV. Kosten ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.. ( 1 ) Die Liste der weiteren Kläger ist nur der Fassung beigefügt, die den Parteien mitgeteilt wird.
