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EuG · T-310/21

25.03.2026 · ECLI:EU:T:2026:219

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EuG · T-310/21 · 25.03.2026 · ECLI:EU:T:2026:219

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) 25. März 2026 ( *1 ) „Außervertragliche Haftung – Wettbewerb – Kartelle – Luftfrachtmarkt – Herabsetzung der Geldbuße durch das Gericht – Weigerung der Kommission, Zinsen auf die Überzahlung zu entrichten – Verjährungsfrist – Beginn – Unterbrechung – Zulässigkeit – Begriff ‚Zinsen‘ – Anwendbarer Zinssatz“ In der Rechtssache T‑310/21, Air Canada mit Sitz in Saint-Laurent, Québec (Kanada), vertreten durch Rechtsanwalt T. Soames und Rechtsanwältin I.‑Z. Prodromou-Stamoudi sowie T. Johnston, Barrister, Klägerin, gegen Europäische Kommission, vertreten durch P. Rossi, M. Domecq, T. Isacu de Groot und L. Wildpanner als Bevollmächtigte, Beklagte, erlässt DAS GERICHT (Neunte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern), zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richter L. Truchot, H. Kanninen (Berichterstatter) und M. Sampol Pucurull sowie der Richterin T. Perišin, Kanzlerin: M. Zwozdziak-Carbonne, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere – des Beschlusses vom 5. Juli 2022, mit dem die Entscheidung über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit der Sachentscheidung vorbehalten wurde, – des gemäß Art. 69 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts und nach Anhörung der Parteien ergangenen Beschlusses vom 10. August 2023, das Verfahren bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung in der Rechtssache auszusetzen, in der das Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488) ergangen ist, – der am 25. und 29. Juli 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erklärungen der Parteien zu den Konsequenzen, die für die vorliegende Rechtssache aus dem Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488), zu ziehen sind, auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2025 folgendes Urteil 1 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, Air Canada, auf der Grundlage von Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV den Ersatz des Schadens, der ihr durch die Weigerung der Europäischen Kommission entstanden sei, ihr die gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV in Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T‑9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994) geschuldeten Zinsen zu zahlen, oder, hilfsweise, auf der Grundlage von Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. März 2021, mit der die Zahlung von Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz abgelehnt worden sei. I. Vorgeschichte des Rechtsstreits 2 Die Klägerin ist eine auf dem Luftfrachtmarkt tätige Fluggesellschaft. 3 Am 9. November 2010 erließ die Kommission den Beschluss C(2010) 7694 final in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 – Luftfracht) (im Folgenden: Beschluss vom 9. November 2010). 4 Der Beschluss vom 9. November 2010 richtete sich an 21 Adressaten, darunter die Klägerin. Die Begründung dieses Beschlusses enthielt die Beschreibung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr. Dieser Begründung zufolge hatten die Adressaten dieses Beschlusses ihr Verhalten bei der Gestaltung der Preise für die Erbringung von Frachtdienstleistungen im EWR und in der Schweiz abgestimmt. 5 In den Art. 1 bis 4 des Beschlusses vom 9. November 2010 werden den Adressaten dieses Beschlusses die Verhaltensweisen zur Last gelegt, die diese einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung kennzeichnen. 6 Art. 5 des Beschlusses vom 9. November 2010 betrifft die Geldbußen. Soweit er für den vorliegenden Rechtsstreit relevant ist, bestimmt dieser Artikel: „Für die in den Artikeln 1 bis 4 [des Beschlusses vom 9. November 2010] genannten Zuwiderhandlungen werden die folgenden Geldbußen festgesetzt: a) Air Canada: 21037500 [Euro]; … Die verhängten Geldbußen sind innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses in Euro … zu zahlen … Nach Ablauf dieser Frist werden automatisch Zinsen zu dem Satz fällig, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Monats zugrunde gelegt wurde, in dem der [Beschluss vom 9. November 2010] erlassen wurde, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte. Legt ein in Art. 1 [des Beschlusses vom 9. November 2010] genanntes Unternehmen, einen Rechtsbehelf ein, so muss dieses Unternehmen gemäß Art. 85a Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission spätestens zum Fälligkeitstermin entweder eine annehmbare Bankgarantie für die Geldbuße stellen oder die Geldbuße vorläufig zahlen.“ 7 Am 6. Januar 2011 erhob die Klägerin eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss vom 9. November 2010. 8 Am 10. Februar 2011 zahlte die Klägerin vorläufig den Gesamtbetrag der Geldbuße, die ihr durch Art. 5 des Beschlusses vom 9. November 2010 auferlegt worden war. 9 Mit Urteil vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T‑9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), erklärte das Gericht den Beschluss vom 9. November 2010 für nichtig, soweit er die Klägerin betraf. 10 Am 5. Februar 2016 teilte die Kommission der Klägerin ihre Entscheidung mit, ihr einen Betrag in Höhe der von ihr vorläufig gezahlten Geldbuße (21037500 Euro) zuzüglich einer garantierten Rendite (468540,80 Euro) zu erstatten (im Folgenden: Entscheidung vom 5. Februar 2016). Sie erklärte, dass dieser Betrag in Höhe von 21506040,80 Euro „heute überwiesen“ werde. 11 Die Klägerin erhielt diesen Betrag am 8. Februar 2016. 12 Am 4. Februar 2021 richtete die Klägerin ein Schreiben an die Kommission, in dem sie die Zahlung folgender Beträge verlangte: – die Differenz zwischen den ihr zustehenden „Verzugszinsen“ zum Zinssatz von 4,5 % (Zinssatz der Europäischen Zentralbank [EZB] für Refinanzierungsgeschäfte zuzüglich 3,5 Prozentpunkte), berechnet für den Zeitraum vom 10. Februar 2011 bis zum 8. Februar 2016, und der am 8. Februar 2016 gezahlten garantierten Rendite in Höhe von 468540,80 Euro; – die Zinseszinsen, berechnet auf der Grundlage des noch ausstehenden Betrags der Verzugszinsen für den Zeitraum zwischen dem Datum der Erstattung durch die Kommission, also dem 8. Februar 2016, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung des im vorstehenden Gedankenstrich genannten Betrags zum Zinssatz der EZB für ihre Refinanzierungsgeschäfte am 1. November 2010, d. h. 1 %, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte. 13 Am 25. März 2021 teilte die Kommission der Klägerin ihre Entscheidung mit, ihrem in Rn. 12 wiedergegebenen Antrag nicht stattzugeben (im Folgenden: Schreiben vom 25. März 2021), da dieser Antrag gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verjährt sei. II. Anträge der Parteien 14 Die Klägerin beantragt, – die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen; – die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden sein soll, dass die nach Art. 266 Abs. 1 AEUV in Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T‑9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), geschuldeten Verzugszinsen und Zinseszinsen nicht gezahlt wurden, und infolgedessen gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV, Art. 268 AEUV und Art. 266 Abs. 1 AEUV die folgenden Beträge zu zahlen: – einen Betrag in Höhe der geschuldeten Verzugszinsen, d. h. Zinsen auf den Betrag von 21037500 Euro für den Zeitraum vom 10. Februar 2011 bis zum 8. Februar 2016 zum Zinssatz der EZB für ihre Refinanzierungsgeschäfte am 1. November 2010, also 1 %, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, abzüglich der bereits gezahlten garantierten Rendite von 468540,80 Euro, was einen Betrag von 4264896,70 Euro ergibt, oder anderenfalls zu dem Zinssatz, den das Gericht für angemessen erachtet, – einen Betrag in Höhe der auf den Betrag von 4264896,70 Euro geschuldeten Zinsen für den Zeitraum vom 9. Februar 2016 bis zum 4. Februar 2021, dem Tag der Geltendmachung der Zinsen, zum Zinssatz der EZB für ihre Refinanzierungsgeschäfte am 1. November 2010, d. h. 1 %, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, was einen Betrag von 958550,14 Euro ergibt, oder anderenfalls zu dem Zinssatz und für den Zeitraum, die das Gericht für angemessen erachtet, und – einen Betrag in Höhe der geschuldeten Zinseszinsen auf den Betrag der nicht gezahlten Zinsen auf den am Tag der Geltendmachung der Zinsen geschuldeten Betrag (5223446,84 Euro) oder einen anderen Betrag, den das Gericht für angemessen erachtet, für den Zeitraum vom 5. Februar 2021 bis zu dem Tag, an dem die Kommission die geschuldeten Zinsen erstattet, zum Zinssatz der EZB für ihre Refinanzierungsgeschäfte am 1. November 2010, d. h. 1 %, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, oder anderenfalls zu dem Zinssatz und für den Zeitraum, die das Gericht für angemessen erachtet, – hilfsweise, das Schreiben vom 25. März 2021 für nichtig zu erklären, – der Kommission die Kosten aufzuerlegen. 15 Die Kommission beantragt, – die Klage als unzulässig abzuweisen, – hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen, – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. III. Rechtliche Würdigung 16 Da die Klägerin ihren Antrag auf Schadensersatz als Hauptantrag gestellt hat, ist dieser als Erstes zu prüfen. A. Zum Antrag auf Schadensersatz 1. Zu den von der Kommission vorgebrachten Unzulässigkeitsgründen 17 In ihren Erklärungen zu den Konsequenzen, die sich für die vorliegende Rechtssache aus dem Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488), ergeben, hat die Kommission mitgeteilt, dass sie an den beiden mit der Einrede der Unzulässigkeit geltend gemachten Unzulässigkeitsgründen festhalte, die erstens auf die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und zweitens auf die Ungeeignetheit der Schadensersatzklage zur Anfechtung der Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T‑9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), gestützt werden. 18 Zunächst ist der zweite Unzulässigkeitsgrund zu prüfen. a) Zum zweiten Unzulässigkeitsgrund: Ungeeignetheit einer Schadensersatzklage zur Anfechtung der Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T‑9/11) 19 Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin einen ungeeigneten Rechtsbehelf gewählt habe, um die Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T‑9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), anzufechten. Sie hätte eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung erheben müssen, mit der die Kommission den ihr zu erstattenden Betrag festgesetzt habe, d. h. den Hauptbetrag der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße zuzüglich der erzielten Rendite, anstatt eine Schadensersatzklage einzureichen. 20 Die Kommission fügt hinzu, dass der Antrag auf Schadensersatz eine Umgehung der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Frist für die Anfechtung der Erstattungsentscheidung darstelle. Diese Entscheidung sei nämlich im Februar 2016 ergangen, während die vorliegende Schadensersatzklage erst im Juni 2021 erhoben worden sei. 21 Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen. 22 Es ist darauf hinzuweisen, dass, wenn die Klägerin wie im vorliegenden Fall infolge eines Nichtigkeitsurteils die Zahlung der gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV geschuldeten Zinsen beantragt, der geltend gemachte Schaden daraus resultiert, dass es die Kommission unter Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Bestimmung unterlassen hat, eine Maßnahme zu ergreifen, die sich aus der Durchführung des Nichtigkeitsurteils ergibt (Beschluss vom 4. Mai 2005, Holcim (France)/Kommission, T‑86/03, EU:T:2005:157, Rn. 51). 23 Nach Art. 266 Abs. 1 AEUV hat nämlich das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil, mit dem dieses Handeln ex tunc für nichtig erklärt wird, ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Dies impliziert u. a. die Erstattung der auf der Grundlage dieses Handelns rechtsgrundlos vereinnahmten Beträge sowie die Zahlung von Zinsen (vgl. Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C‑221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). 24 Art. 266 AEUV sieht keinen bestimmten Rechtsbehelf vor, um die Durchführung der Urteile der Unionsgerichte sicherzustellen. Wenn eine Streitpartei der Auffassung ist, dass ein Handeln, das ein für nichtig erklärtes Handeln ersetzt, nicht im Einklang mit den Gründen und dem Tenor des Urteils steht, kann sie eine erneute Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV erheben. Demgegenüber stellt die in Art. 265 AEUV vorgesehene Untätigkeitsklage den geeigneten Klageweg dar, um die rechtswidrige Unterlassung eines Organs festzustellen, die sich aus einem Urteil ergebenden Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑471/11, EU:T:2014:739, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die in Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV vorgesehene Schadensersatzklage zielt ihrerseits darauf ab, Ersatz für Schäden zu erlangen, die durch eine Rechtswidrigkeit bei der Durchführung einer Entscheidung eines Unionsgerichts verursacht werden. 25 Im Übrigen ist die Schadensersatzklage nach ständiger Rechtsprechung als eigenständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten vorgesehen worden und von Voraussetzungen abhängig, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Juni 1993, Van Parijs u. a./Rat und Kommission, C‑257/93, EU:C:1993:249, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 59, und Beschluss vom 3. Februar 2025, Kerkosand/Kommission, T‑216/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:142, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). 26 Hingegen kann eine Partei zwar mit einer Schadensersatzklage vorgehen, ohne durch irgendeine Vorschrift gezwungen zu sein, die Nichtigerklärung der rechtswidrigen Handlung, die ihr einen Schaden verursacht hat, zu betreiben, jedoch kann sie auf diese Weise nicht die Unzulässigkeit einer Klage umgehen, die sich auf dieselbe Rechtswidrigkeit bezieht und dieselben finanziellen Ziele verfolgt (vgl. Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). 27 Daher ist eine Schadensersatzklage für unzulässig zu erklären, wenn mit ihr in Wirklichkeit die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird und sie, falls ihr stattgegeben würde, zur Folge hätte, dass die Rechtswirkungen dieser Entscheidung beseitigt würden. Dies ist dann der Fall, wenn die Klägerin mit einem Schadensersatzantrag ein Ergebnis erreichen möchte, das dem entspricht, das sie erreicht hätte, wenn die Nichtigkeitsklage erfolgreich gewesen wäre, die sie nicht rechtzeitig eingereicht hat (vgl. Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). 28 Es ist folglich zu klären, ob, wie die Kommission geltend macht, eine Entscheidung zugunsten der Zulässigkeit des Antrags auf Schadensersatz im vorliegenden Fall darauf hinauslaufen würde, das Versäumnis der Klägerin, die Entscheidung vom 5. Februar 2016 im Wege einer Nichtigkeitsklage innerhalb der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Klagefrist anzufechten, zu umgehen, was die in den vorstehenden Rn. 24 bis 27 angeführte Rechtsprechung verbietet. 29 Diesbezüglich geht aus der Rechtsprechung hervor, dass das bloße Schweigen eines Organs grundsätzlich nicht mit einer stillschweigenden Ablehnung gleichgesetzt werden kann, außer wenn diese Folge ausdrücklich in einer Bestimmung des Unionsrechts vorgesehen ist. Ohne ausschließen zu wollen, dass dieser Grundsatz unter spezifischen Umständen möglicherweise keine Anwendung findet, so dass dem Schweigen oder der Untätigkeit eines Organs ausnahmsweise die Bedeutung einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung beigemessen werden kann, hat der Gerichtshof hieraus abgeleitet, dass die Handlung, mit der die Kommission einem Unternehmen nur den Hauptbetrag der zu Unrecht gezahlten Geldbuße erstattet, ohne ausdrücklich zur Zahlung von Zinsen Stellung zu nehmen, keine stillschweigende Entscheidung über die Ablehnung der Zahlung dieser Zinsen darstellt, gegen die eine Nichtigkeitsklage erhoben werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore, C‑123/03 P, EU:C:2004:783, Rn. 45). 30 Zum einen sieht jedoch keine Bestimmung des Unionsrechts vor, dass das Schweigen der Kommission im Rahmen der Durchführung eines Urteils gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV eine stillschweigende Ablehnungsentscheidung begründet. Zum anderen scheint das Schweigen der Kommission unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles nicht mit einer stillschweigenden Ablehnungsentscheidung gleichgesetzt werden zu können. In der an die Klägerin gerichteten Entscheidung vom 5. Februar 2016 hat sich die Kommission nämlich darauf beschränkt, den Betrag anzugeben, den sie zu zahlen beabsichtigte. Sie hat zwar darauf hingewiesen, dass sie nicht nur die vorläufig gezahlte Geldbuße erstatten werde, sondern auch, dass dieser Betrag um eine garantierte Rendite erhöht werde. Aus dieser Entscheidung vom 5. Februar 2016 sowie aus dem E‑Mail-Austausch zwischen der Klägerin und der Kommission zwischen dem 23. Dezember 2015 und dem 17. Februar 2016 bezüglich der Erstattung geht jedoch hervor, dass sich die Kommission nie ausdrücklich zur Zahlung von Zinsen, wie sie von der Klägerin im vorliegenden Fall verlangt wurden, geäußert hat. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat sie keine besonderen Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen würden, diese Entscheidung ausnahmsweise als stillschweigende Ablehnungsentscheidung bezüglich der Zahlung von Zinsen anzusehen, und auch aus den Akten geht kein solcher Umstand hervor. 31 Vor diesem Hintergrund ist die Handlung – wie im vorliegenden Fall das Schreiben vom 25. März 2021 –, mit der das Verlangen nach Zahlung von Zinsen ausdrücklich abgelehnt wird, jene Handlung, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore, C‑123/03 P, EU:C:2004:783, Rn. 47, und Beschluss vom 4. Mai 2005, Holcim (France)/Kommission, T‑86/03, EU:T:2005:157, Rn. 43). 32 Folglich ist festzustellen, dass in der Entscheidung vom 5. Februar 2016 nicht zur Zahlung von Zinsen Stellung genommen wurde und diese somit nicht als eine Ablehnung der Zahlung von Zinsen angesehen werden konnte, die im Wege einer Nichtigkeitsklage angefochten werden könnte. Die Kommission vertritt somit zu Unrecht die Auffassung, dass die Erhebung einer Schadensersatzklage eine Umgehung des Versäumnisses der Klägerin darstelle, gegen die genannte Entscheidung eine Nichtigkeitsklage zu erheben. 33 Somit ist der zweite Unzulässigkeitsgrund zurückzuweisen. b) Zum ersten Unzulässigkeitsgrund: Verjährung des Schadensersatzanspruchs 34 Die Kommission macht geltend, dass der Schadensersatzanspruch gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verjährt sei. 35 Sie ist der Ansicht, dass, wenn man davon ausgehe, dass die Verjährungsfrist spätestens am 8. Februar 2016, dem Datum der Erstattung, zu laufen begonnen habe, die in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren spätestens am 8. Februar 2021 abgelaufen sei. Selbst wenn man ferner davon ausgehe, dass die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei und das Schreiben vom 25. März 2021 eine Unterbrechung dieser Frist bewirkt habe, wäre diese Frist aufgrund dieses Schreibens gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur bis zum 25. Mai 2021 verlängert worden. Diese Bestimmung beziehe sich nämlich ausschließlich auf die in Art. 263 AEUV genannte Zweimonatsfrist und nicht auch auf die in Art. 60 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehene pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen. Dieser Art. 60 gelte nämlich nur für Verfahrensfristen. Art. 46 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sehe jedoch eine Verjährungsfrist und keine Verfahrensfrist vor. Zur Stützung ihrer Argumentation beruft sich die Kommission auf das Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission (C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 52, 54 und 56). 36 Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen und ist der Ansicht, dass die in Art. 263 AEUV genannte Zweimonatsfrist, auf die Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Erhebung einer Klage gegen die Antwort auf die vorherige Geltendmachung des Anspruchs verweise, um die in Art. 60 der Verfahrensordnung vorgesehene pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert werden müsse. Ihre Schadensersatzklage sei daher fristgerecht eingereicht worden. 1) Zum Beginn der Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch 37 Art. 46 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht Anwendung findet, sieht vor: „Die aus außervertraglicher Haftung der Union hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Unionsorgan geltend macht. In letzterem Fall muss die Klage innerhalb der in Artikel 263 AEUV vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden; gegebenenfalls findet Artikel 265 Absatz 2 AEUV Anwendung.“ 38 Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (vgl. Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). 39 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um den Ersatz eines Schadens geht, der dem Betrag der Zinsen entspricht, die auf den Hauptbetrag einer zu Unrecht gezahlten Geldbuße geschuldet werden, ist es das angebliche Unterlassen der Kommission, dem Betroffenen gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV Zinsen zu zahlen, das den behaupteten Schaden verursacht. Daraus folgt, dass dieses Unterlassen das „Ereignis“ im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union darstellt, das die Verjährungsfrist von fünf Jahren in Gang setzt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 27. Oktober 2023, British Airways/Kommission, C‑138/23 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:821, Rn. 57, und vom 4. Mai 2005, Holcim (France)/Kommission, T‑86/03, EU:T:2005:157, Rn. 40 und 51). 40 Das angebliche Unterlassen der Kommission, die sich aus der Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T‑9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, ist im vorliegenden Fall am 8. Februar 2016 eingetreten, und zwar durch die tatsächliche Erstattung des zu Unrecht gezahlten Hauptbetrags der Geldbuße, zuzüglich der garantierten Rendite, jedoch ohne die in Rn. 23 oben genannten Zinsen. 41 Es ist folglich festzustellen, dass die Verjährungsfrist am 8. Februar 2016 zu laufen begann, worüber sich die Parteien im Übrigen einig sind. 2) Zum Ablauf der Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch 42 Gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird die Verjährung von aus außervertraglicher Haftung hergeleiteten Ansprüchen durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof der Europäischen Union oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Unionsorgan geltend macht. 43 Was die zweite Konstellation betrifft, in der der Betroffene bei dem zuständigen Unionsorgan einen Anspruch auf Ersatz des behaupteten Schadens geltend macht, sind zwei Fälle denkbar. Im ersten Fall erhebt der Betroffene Klage vor den Unionsgerichten, ohne die Entscheidung des zuständigen Organs über seinen Anspruch abzuwarten und vor Ablauf der in Art. 265 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Frist. Im zweiten Fall weist das zuständige Organ die vorherige Geltendmachung des Anspruchs zurück oder entscheidet nicht innerhalb der in Art. 265 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Frist; in diesem Fall tritt die Unterbrechung der Frist nur ein, wenn nach dieser Geltendmachung innerhalb der je nach Lage des Falles in den Art. 263 und 265 AEUV festgelegten Fristen Klage erhoben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1967, Kampffmeyer u. a./Kommission, 5/66, 7/66, 13/66 bis 16/66 und 18/66 bis 24/66, nicht veröffentlicht, EU:C:1967:31, S. 337, und Beschluss vom 4. August 1999, Fratelli Murri/Kommission, T‑106/98, EU:T:1999:163, Rn. 29). In beiden Fällen gilt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Geltendmachung des vorherigen Anspruchs bei dem betreffenden Organ als unterbrochen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Pelle und Konrad/Rat und Kommission, T‑8/95 und T‑9/95, EU:T:2007:298, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung). 44 Art. 46 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union regelt somit mehrere Fristen. Zum einen legt er die Verjährungsfrist auf fünf Jahre fest. Zum anderen verweist er im Fall einer vorherigen Geltendmachung eines Anspruchs bei dem zuständigen Organ auf die in Art. 263 AEUV vorgesehene Frist, wobei klargestellt wird, dass gegebenenfalls Art. 265 Abs. 2 AEUV Anwendung findet. 45 Wie oben in Rn. 41 dargelegt, begann die Verjährungsfrist am 8. Februar 2016 zu laufen. Die vorherige Geltendmachung des Anspruchs durch die Klägerin erfolgte am 4. Februar 2021, also vor dem 8. Februar 2021, dem Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist. Die Kommission wies den Antrag der Klägerin am 25. März 2021 zurück. 46 Die Klägerin reichte die vorliegende Klage am 2. Juni 2021 ein, also zwei Monate und acht Tage, nachdem die Kommission die vorherige Geltendmachung ihres Anspruchs am 25. März 2021 zurückgewiesen hatte. 47 Die Parteien sind sich nicht einig, ob die in Art. 60 der Verfahrensordnung vorgesehene pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen auf die in Art. 46 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter Verweis auf Art. 263 AEUV genannte Frist von zwei Monaten anzuwenden ist. 48 Art. 60 der Verfahrensordnung sieht vor, dass die Verfahrensfristen um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert werden. Diese Frist wurde eingeführt, um den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, denen die Parteien aufgrund ihrer mehr oder weniger großen Entfernung vom Sitz des Gerichtshofs ausgesetzt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 48). 49 Zunächst ist festzustellen, dass die in Art. 46 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren keine Verfahrensfrist ist. Sie ist von einer solchen ihrer Natur nach verschieden (Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 49). Daraus folgt, dass die pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen auf diese Verjährungsfrist keine Anwendung findet (Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 59). 50 Was die in Art. 46 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter Verweis auf Art. 263 AEUV genannte Frist von zwei Monaten betrifft, so handelt es sich hierbei um eine andere Frist als die Verjährungsfrist. Sie bezieht sich auf eine Verfahrenshandlung, die der Betroffene vornehmen muss, damit seine Schadensersatzklage nach Unterbrechung der Verjährungsfrist zulässig ist. 51 Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass die Verweisung in Art. 46 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die in Art. 263 AEUV vorgesehene Zweimonatsfrist zur Folge hat, dass auf dem Gebiet der Verjährungsunterbrechung die im Rahmen dieses Artikels geltenden Vorschriften für die Fristenberechnung anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2002, Schulte/Rat und Kommission, T‑261/94, EU:T:2002:27, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), was auch die in Art. 60 der Verfahrensordnung vorgesehene Entfernungsfrist einschließt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. September 2001, Jestädt/Rat und Kommission, T‑332/99, EU:T:2001:218, Rn. 53). 52 Somit ergibt sich – da es sich bei der in Art. 263 AEUV festgelegten Frist um eine Verfahrensfrist handelt – aus Art. 60 der Verfahrensordnung, dass diese Frist in jedem Fall um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert werden muss. Da Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausdrücklich auf die in Art. 263 AEUV festgelegte Frist verweist und Art. 46 keine Bestimmung enthält, die der Anwendung von Art. 60 der Verfahrensordnung entgegensteht, kann das bloße Fehlen eines Verweises auf diesen Art. 60 folglich entgegen der Auffassung der Kommission die Anwendung von Art. 60 auf den vorliegenden Fall nicht ausschließen. 53 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verjährungsfrist durch die vorherige Geltendmachung ihres Anspruchs durch die Klägerin am 4. Februar 2021 vor Ablauf der Fünfjahresfrist unterbrochen wurde. Anschließend erhob sie ihre Klage innerhalb der Frist von zwei Monaten und zehn Tagen nach der am 25. März 2021 erfolgten Antwort der Kommission auf ihre Forderung. Der im Rahmen der vorliegenden Klage gestellte Schadensersatzanspruch ist demnach nicht verjährt. 54 Der erste Unzulässigkeitsgrund ist mithin zurückzuweisen. 55 Folglich ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit insgesamt zurückzuweisen und die Begründetheit des Schadensersatzantrags zu prüfen. 2. Zur Begründetheit 56 Die Klägerin beantragt im Wesentlichen den Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission das Urteil vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T‑9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), nicht vollständig durchgeführt habe, da am 8. Februar 2016 nicht die gesamten im Rahmen der Erstattung der zu Unrecht erhobenen Geldbuße geschuldeten Zinsen gezahlt worden seien, sowie die Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag dieser Entschädigung für den Zeitraum ab diesem Tag bis zur Durchführung des vorliegenden Urteils. 57 Art. 340 Abs. 2 AEUV sieht vor, dass die Union im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, ersetzt. 58 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Union die Erfüllung mehrerer Voraussetzungen voraus, nämlich einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, das tatsächliche Bestehen des Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem betreffenden Organ obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden (vgl. Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). a) Zum Antrag auf Schadensersatz aufgrund der unvollständigen Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T‑9/11) 1) Zum Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen 59 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie sich geweigert habe, ihr die Zinsen zu zahlen, die als pauschale Entschädigung für die entgangene Nutzung des aufgrund der verhängten Geldbuße vorläufig gezahlten Betrags dienen sollten (im Folgenden: pauschale Zinsen). Aus dem Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39), gehe hervor, dass eine solche Weigerung der Zahlung einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen diesen Artikel darstelle. Dem Anspruch auf vollständige Erstattung werde durch die Zahlung dieser Zinsen zum Refinanzierungssatz der EZB zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, d. h. im vorliegenden Fall 4,5 %, Genüge getan. Dieser Zinssatz ergebe sich aus der Anwendung von Art. 86 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1). Die Klägerin beantragt daher, die Kommission zu verurteilen, die Differenz zwischen den Zinsen, die sie erhalten habe, und den Zinsen, die sie als pauschale Zinsen hätte erhalten müssen, zu zahlen. In ihren Erklärungen zum Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488), trägt die Klägerin vor, dass dieses Urteil ihren Standpunkt bestätige. 60 In ihrer Klagebeantwortung und in ihrer Gegenerwiderung macht die Kommission geltend, dass sie Art. 266 AEUV nicht missachtet und erst recht keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen diese Bestimmung begangen habe. Insoweit weist sie darauf hin, dass sie der Klägerin den Betrag der vorläufig gezahlten Geldbuße zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen gemäß Art. 85a Abs. 2 der Verordnung Nr. 2342/2002 erstattet habe, um jede ungerechtfertigte Bereicherung auszuschließen. 61 In ihren Erklärungen zum Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488), räumt die Kommission ein, dass dieses Urteil die allgemeine Frage des Anspruchs der Klägerin auf pauschale Zinsen zugunsten der Klägerin entscheide und dass der Zinssatz für diese Zinsen unter anderem unter Bezugnahme auf Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1) für den Zeitraum zwischen der vorläufigen Zahlung der Geldbuße und der Erstattungsentscheidung festgesetzt werden könne. 62 Die Kommission macht jedoch geltend, dass, selbst wenn die Urteile vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39), und vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T‑201/17, EU:T:2019:81), eine korrekte rechtliche Auslegung vornähmen, die Nichtbeachtung dieser Urteile im Februar 2016 keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Vorschrift des Unionsrechts darstelle. Die objektiven Anforderungen des Unionsrechts seien zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 5. Februar 2016 nicht klar definiert gewesen, was folglich das Vorliegen einer Anwendungs- oder Auslegungsschwierigkeit belege. Das Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T‑201/17, EU:T:2019:81), habe einen völlig neuen Anspruch auf Erstattung geschaffen. Im Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488), habe sich diese Frage nicht gestellt, da das Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T‑201/17, EU:T:2019:81), ergangen sei, bevor die Kommission am 19. Februar 2019 die Erstattung zugunsten der Deutschen Telekom vorgenommen habe. 63 Im vorliegenden Fall wird der Kommission ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Art. 266 AEUV mit der Begründung vorgeworfen, dass sie das Urteil vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T‑9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), nicht vollständig durchgeführt habe. 64 Was die Voraussetzung des dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung der Union vorgeworfenen rechtswidrigen Verhaltens angeht, so wird in Rn. 58 oben daran erinnert, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm festgestellt werden muss, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. 65 Art. 266 Abs. 1 AEUV stellt eine Rechtsnorm dar, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Diese Bestimmung sieht nämlich eine absolute und unbedingte Pflicht des Organs, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, vor, im Interesse des erfolgreichen Klägers die sich aus dem Urteil, mit dem dieses Handeln ex tunc für nichtig erklärt wird, ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, der ein Recht des Klägers auf vollständige Erfüllung dieser Pflicht entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission, T‑201/17, EU:T:2019:81, Rn. 55). Dies führt insbesondere zur Erstattung der auf der Grundlage dieser Handlung rechtsgrundlos vereinnahmten Beträge sowie zur Zahlung von Zinsen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C‑221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 57). 66 Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Zahlung von Zinsen insofern eine Maßnahme zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV dar, als mit ihr die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner nach der Verkündung dieses Nichtigkeitsurteils außerdem veranlasst werden soll, dieses so schnell wie möglich durchzuführen (vgl. Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C‑221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). 67 Aus Art. 266 Abs. 1 AEUV ergibt sich somit, dass, wenn eine mit einem Beschluss der Kommission wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße durch ein Unionsgericht mit Ex‑tunc-Wirkung für nichtig erklärt oder herabgesetzt wird, die Kommission verpflichtet ist, die vorläufig gezahlte Geldbuße ganz oder teilweise zuzüglich Zinsen für den Zeitraum von der vorläufigen Zahlung dieser Geldbuße bis zu ihrer Rückzahlung zurückzuerstatten (Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C‑221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 53). 68 Im vorliegenden Fall war die Kommission somit nicht nur zur Erstattung der vorläufig gezahlten Geldbuße verpflichtet, sondern auch zur Zahlung von Zinsen, was sie nicht bestreitet. Tatsächlich hat sie Zinsen gezahlt und zwar die aufgelaufenen Zinsen. 69 Da es sich bei den zu zahlenden Zinsen jedoch um pauschale Zinsen handelt, muss die Kommission dem Betroffenen gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV die etwaige Differenz zwischen dem Betrag der aufgelaufenen Zinsen und den pauschalen Zinsen zahlen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C‑221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). 70 Die Klägerin macht nun aber geltend, dass die aufgelaufenen Zinsen, die sie erhalten habe, niedriger seien als die ihr zustehenden pauschalen Zinsen. 71 Die Kommission trägt hingegen vor, dass sie keine qualifizierte Rechtswidrigkeit begangen habe, indem sie der Klägerin lediglich die aufgelaufenen Zinsen gezahlt habe. 72 Sie weist nämlich darauf hin, dass sie zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen im vorliegenden Fall im Jahr 2016 lediglich die damals geltende Rechtsprechung angewandt habe. Die Verpflichtung zur Zahlung von pauschalen Zinsen ergebe sich erst aus dem Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T‑201/17, EU:T:2019:81), das am 12. Februar 2019 verkündet worden sei. 73 Die Kommission macht geltend, dass die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens anhand der zum Zeitpunkt dieses Verhaltens vorliegenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen sei. So stelle im Fall einer wesentlichen Änderung der Rechtsprechung, die nach der Handlung erfolgt, die den Schaden verursacht habe, diese Handlung keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht dar, der eine außervertragliche Haftung im Sinne der Art. 268 und 340 AEUV begründen könne. Ihr Verhalten könne nicht unter Bezugnahme auf die spätere Rechtsentwicklung beurteilt werden, die sich aus den Urteilen vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T‑201/17, EU:T:2019:81), vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39), und vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488), ergebe. 74 Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, gegeben ist, wenn das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteil vom 11. Januar 2024, Dyson u. a./Kommission, C‑122/22 P, EU:C:2024:11, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). 75 Zum anderen kann die bloße Verletzung des Unionsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht anzunehmen, wenn das Unionsorgan nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, was die außervertragliche Haftung der Union auslösen kann (vgl. Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung). 76 Ferner setzt die außervertragliche Haftung der Union die Feststellung eines Verstoßes voraus, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Behörde unter vergleichbaren Umständen nicht begangen hätte (vgl. Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). 77 Es ist daran zu erinnern, dass die Rechtswidrigkeit einer Handlung oder eines Verhaltens, die die außervertragliche Haftung der Union begründen kann, anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Handlung bzw. zum Zeitpunkt des Verhaltens zu beurteilen ist (Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 39). 78 Der Begriff „hinreichend qualifizierter Verstoß“ ist nämlich ein statischer Begriff, für den allein der Zeitpunkt der betreffenden Handlung bzw. der Zeitpunkt des betreffenden rechtswidrigen Verhaltens maßgeblich ist (Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 55). Für die Beurteilung des Grades der Qualifiziertheit des von dem betreffenden Organ begangenen Verstoßes gegen eine Unionsrechtsnorm, wie er von der Rechtsprechung verlangt wird, kann somit kein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein als der der Begehung des Verstoßes. Denn der Grad der Qualifziertheit des Verstoßes hängt naturgemäß eng mit dem Verstoß zusammen (Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 45). 79 Der Gerichtshof hat jedoch im Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 52 bis 57), unter Bezugnahme auf eine gefestigte Rechtsprechung (Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C‑336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 30; vgl. auch Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T‑171/99, EU:T:2001:249, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) hervorgehoben, dass die Zahlung von Zinsen insofern eine Maßnahme zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV darstellt, als mit ihr die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner veranlasst werden soll, das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen. 80 Nach dieser Rechtsprechung erscheint die Entrichtung von Zinsen auf den rechtsgrundlos gezahlten Betrag nämlich als unerlässlicher Bestandteil der Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorherigen Standes, die die Kommission nach einem Nichtigkeitsurteil oder einem aufgrund der Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung ergangenen Urteil trifft. Diese dienen dazu, für den Betroffenen wieder die Lage herzustellen, in der er sich rechtmäßig befände, wenn die für nichtig erklärte Handlung nicht erfolgt wäre, wobei dem Umstand Rechnung getragen wird, dass diese Wiedergutmachung erst nach einem mehr oder weniger langen Zeitraum erfolgt, in dem dem Betroffenen die Nutzung des rechtsgrundlos gezahlten Betrags vorenthalten war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T‑171/99, EU:T:2001:249, Rn. 54). 81 Ferner sind nach dieser Rechtsprechung die Zinsen auf der Grundlage eines Pauschalsatzes zu berechnen, der unter Bezugnahme auf den gesetzlichen Zinssatz ohne Kapitalisierung für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der vorläufigen Zahlung der verhängten Geldbuße und dem Zeitpunkt der Erstattung des rechtsgrundlos gezahlten Betrags durch die Kommission berechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T‑171/99, EU:T:2001:249, Rn. 60 und 61). 82 Daraus folgt, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Erstattung der Geldbuße an die Klägerin, d. h. im Februar 2016, nicht in Unkenntnis der Konsequenzen sein konnte. Da sich nämlich aus der Rechtsprechung aus der Zeit vor der Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T‑9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994) ergibt, dass die Zahlung von Zinsen dazu dient, die Vorenthaltung des rechtsgrundlos gezahlten Betrags pauschal zu entschädigen, hätte die Kommission wissen müssen, dass die bloße Zahlung der aufgelaufenen Zinsen zusammen mit der Erstattung des rechtsgrundlos als Geldbuße gezahlten Betrags nicht zwangsläufig eine vollständige Durchführung dieses Urteils darstellt. 83 Die Kommission macht jedoch außerdem geltend, dass ihr etwaiger Fehler in jedem Fall als entschuldbar anzusehen sei, und zwar aufgrund der Schwierigkeiten bei der Umsetzung und Auslegung ihrer Verpflichtung gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV zur Durchführung eines Urteils, mit dem die vorläufig gezahlte Geldbuße aufgehoben oder abgeändert werde. Dieses Argument läuft jedoch darauf hinaus, die hinreichende Qualifiziertheit der Rechtswidrigkeit aus denselben Gründen wie den in den vorstehenden Rn. 60 bis 62 genannten zu bestreiten. 84 Somit ist angesichts der Weigerung, pauschale Zinsen für die der Klägerin entgangene Nutzung des rechtsgrundlos als Geldbuße gezahlten Betrags zu zahlen, und zwar allein mit der Begründung, dass die Kommission die aufgelaufenen Zinsen zurückgezahlt habe, ohne sich zu vergewissern, dass dieser Betrag mindestens dem Betrag der geschuldeten pauschalen Zinsen entsprach, festzustellen, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV vorliegt, der die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV begründen kann. 2) Zum Schaden 85 Nach ständiger Rechtsprechung muss der Schaden, für den im Rahmen einer Klage auf außervertragliche Haftung der Union Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher sein; insoweit ist der Kläger beweispflichtig (vgl. Urteil vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C‑243/05 P, EU:C:2006:708, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es obliegt ihm, schlüssige Beweise sowohl für das Vorliegen als auch für den Umfang des von ihm geltend gemachten Schadens zu erbringen (vgl. Urteil vom 16. September 1997, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, C‑362/95 P, EU:C:1997:401, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). 86 Da die in Rede stehenden Zinsen jedoch pauschalen Charakter haben, ist die Klägerin nicht verpflichtet, das Vorliegen eines Schadens nachzuweisen, der über das bloße Ausbleiben der vollständigen Zahlung dieser Zinsen hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C‑221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 62, und vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T‑171/99, EU:T:2001:249, Rn. 56). 87 Da die Kommission der Klägerin neben dem rechtsgrundlos als Geldbuße vereinnahmten Betrag auch die darauf aufgelaufenen Zinsen gezahlt hat, hängen das Vorliegen eines Schadens und gegebenenfalls dessen Umfang von der Differenz zwischen den pauschalen Zinsen, die die Kommission hätte zahlen müssen, und diesen aufgelaufenen Zinsen ab. 88 Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Zinssatz auf der Grundlage des in Art. 86 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2342/2002 vorgesehenen Satzes festgesetzt werden müsse, d. h. des Refinanzierungssatzes der EZB zuzüglich 3,5 Prozentpunkte. Ihrer Ansicht nach bestätigt das Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488), ihren Standpunkt zum anzuwendenden Zinssatz. 89 Die Klägerin verlangt eine Entschädigung in Höhe von 4264896,70 Euro, was den pauschalen Zinsen auf den rechtsgrundlos als Geldbuße gezahlten Hauptbetrag (21037500 Euro) zum Zinssatz von 4,5 % für den Zeitraum vom 10. Februar 2011 bis zum 8. Februar 2016 entspricht, abzüglich des Betrags von 468540,80 Euro, der den von der Kommission bereits gezahlten aufgelaufenen Zinsen entspricht. 90 In ihren Erklärungen zum Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488), weist die Kommission darauf hin, dass der Gerichtshof erklärt habe, das Gericht habe keinen Rechtsfehler begangen, als es „analog“ einen Zinssatz angewandt habe, der dem Refinanzierungssatz der EZB zuzüglich 3,5 Prozentpunkte entspreche. 91 Die Kommission macht geltend, dass es jedoch Gründe gebe, die im Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488), nicht behandelt worden seien und aufgrund derer ein niedrigerer Zinssatz als der von der Klägerin geforderte ausreichend sei, um die Vorenthaltung der Nutzung der vorläufig gezahlten Gelder auszugleichen. Der von der Klägerin geforderte Zinssatz sei zwar in Rn. 84 des genannten Urteils zugelassen worden, da er „weder unsachgemäß noch unverhältnismäßig erscheint“; die Formulierung in diesem Urteil deute jedoch darauf hin, dass dies nicht der einzige Zinssatz sei, der zugelassen werden könne. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission vorgebracht, dass im vorliegenden Fall die Verordnung Nr. 2342/2002 anwendbar sei. 92 Wie oben in Rn. 87 dargelegt, muss der anzuwendende Zinssatz ermittelt werden, um festzustellen, ob der Klägerin ein Schaden entstanden ist und wie hoch dieser ist. 93 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 90) – wenn auch im Rahmen einer Bemerkung de lege ferenda –, auf die Zwecke der pauschalen Zinsen hingewiesen hat. Nach Ansicht des Gerichtshofs dürfte sich der auf diese Zinsen anwendbare Satz nicht darauf beschränken, die Geldentwertung auszugleichen, die während des Zeitraums eingetreten ist, für den die Zinsen zu zahlen sind, ohne die pauschale Entschädigung abzudecken, auf die das Unternehmen, das diese Geldbuße gezahlt hat, Anspruch hat, weil ihm während eines gewissen Zeitraums die Nutzung der Gelder, die dem von der Kommission rechtsgrundlos vereinnahmten Betrag entsprechen, vorenthalten wurde. 94 Nach der Rechtsprechung hat die Kommission zur Bestimmung der Höhe der pauschalen Zinsen, die einem Unternehmen, das eine von ihr verhängte Geldbuße gezahlt hat, infolge der Nichtigerklärung oder Herabsetzung dieser Geldbuße zu zahlen sind, den Zinssatz anzuwenden, der hierfür in den während des Zeitraums der Entziehung der Nutzung des betreffenden Betrags geltenden Haushaltsordnung der Union, konkret in deren Bestimmungen über den Zinssatz für die bei Ablauf der Frist nicht beglichenen Schulden, festgelegt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C‑221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung). 95 Im Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 83), hat der Gerichtshof zwar festgestellt, dass weder Art. 83 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 noch irgendeine andere Bestimmung dieser Delegierten Verordnung den Satz der Zinsen festlegt, die mit einer pauschalen Entschädigung wie der hier in Rede stehenden verbunden sind. Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof in Rn. 84 des genannten Urteils die analoge Anwendung des in Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der genannten Verordnung vorgesehenen Zinssatzes, nämlich des Refinanzierungssatzes der EZB zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, nicht als fehlerhaft angesehen, obwohl diese Bestimmung den Fall eines Zahlungsverzugs betrifft, d. h. den Fall, in dem eine Schuld nicht bis zum vorgesehenen Fristablauf beglichen wird. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ferner festgestellt, dass dieser Zinssatz in Anbetracht des Zwecks der in Rede stehenden Zinsen weder unsachgemäß noch unverhältnismäßig erscheint (Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C‑221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 84). 96 Um den im vorliegenden Fall anzuwendenden Zinssatz zu bestimmen, ist zunächst daran zu erinnern, dass die Klägerin die Geldbuße am 10. Februar 2011 vorläufig gezahlt hat, also unter Geltung der Verordnung Nr. 2342/2002. Nach dieser Zahlung wurden die Verordnung Nr. 1605/2002 und die Verordnung Nr. 2342/2002 durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) bzw. durch die Delegierte Verordnung Nr. 1268/2012 ersetzt. Diese traten am 27. Oktober 2012 bzw. am 1. Januar 2013 in Kraft. Das Urteil vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T‑9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), und die Erstattung des Hauptbetrags der Geldbuße sowie der aufgelaufenen Zinsen an die Klägerin am 8. Februar 2016 erfolgten nach Inkrafttreten dieser neuen Regelung. 97 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die vom Gericht im Urteil vom 19. Januar 2022, Deutsche Telekom/Kommission (T‑610/19, EU:T:2022:15), verwendete Argumentation auf die vorliegende Rechtssache übertragbar ist. Sowohl Art. 83 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 als auch Art. 86 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2342/2002 betreffen nämlich die Zinssätze für die bei Ablauf der Frist nicht beglichenen Schulden. Buchst. a dieser beiden Absätze betrifft den Fall, dass es sich bei dem die Forderung begründenden Tatbestand um einen öffentlichen Auftrag handelt, während Buchst. b dieser Absätze alle übrigen Fälle erfasst und den Zinssatz auf den Refinanzierungssatz der EZB zuzüglich 3,5 Prozentpunkte festlegt. 98 Da die Haushaltsordnung keine besondere Bestimmung enthält, die den Zinssatz festlegt, der mit der pauschalen Entschädigung für die Vorenthaltung der Nutzung des Betrags der von der Kommission rechtsgrundlos vereinnahmten Geldbuße für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen Zahlung und dem Zeitpunkt ihrer Rückerstattung durch das Organ verbunden ist, ermöglicht es eine analoge Anwendung von Art. 86 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2342/2002 und von Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012, die Zielsetzung der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Zinsen zu beachten. 99 Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass Gründe vorlägen, aus denen ein Zinssatz, der unter dem von der Klägerin geforderten liege, ausreiche, um diese Vorenthaltung der Nutzung auszugleichen. Dabei solle es sich um den Zinssatz handeln, der angewandt werde, wenn der Schuldner anstelle der Zahlung der Geldbuße eine finanzielle Sicherheit leiste, also der in Art. 86 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2342/2002 vorgesehene Zinssatz, der im Wesentlichen mit Art. 83 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 identisch sei. 100 Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Rn. 85 bis 87 des Urteils vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488), eine solche Argumentation verworfen hat. 101 Die Kommission macht jedoch geltend, dass in der Begründung des Gerichtshofs nicht auf ihr Argument eingegangen werde, wonach in den Fällen, in denen eine durch eine Bankgarantie abgesicherte Geldbuße vom Gericht bestätigt werde – was zu dem Ergebnis führe, dass der Kommission die Gelder ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung gemäß der Entscheidung, mit der die Geldbuße verhängt werde, hätten zur Verfügung stehen sollen –, der Kommission die Nutzung dieses Betrags für die Dauer des Rechtsstreits vorenthalten sein werde. In diesem Fall könne die Kommission nur den niedrigeren Zinssatz geltend machen, der in Art. 83 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 oder in Art. 86 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2342/2002 festgelegt sei. 102 Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 86 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2342/2002 und Art. 83 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 auf Geldbußen Anwendung finden, wenn der Schuldner eine Sicherheit hinterlegt, die der Rechnungsführer anstelle einer Zahlung akzeptiert. Somit ist festzustellen, dass der Gesetzgeber für diesen Fall eine bestimmte Zinslast vorgesehen hat (Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C‑221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 85). 103 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Art. 5 des Beschlusses vom 9. November 2010 vorsah, dass ein sanktioniertes Unternehmen im Fall der Erhebung einer Klage die Geldbuße bei Fälligkeit gemäß Art. 85a Abs. 1 der Verordnung Nr. 2342/2002 durch die Stellung einer Bankgarantie oder durch vorläufige Zahlung der Geldbuße decken könne. Der Rückgriff auf eine finanzielle Sicherheit blieb also eine Alternative zur Barzahlung. 104 Es ist festzustellen, dass sich die Kommission im Fall der Inanspruchnahme einer Bankgarantie nicht in einer Situation befindet, die mit derjenigen der Klägerin vergleichbar ist, die die Geldbuße vorläufig gezahlt hat. Zwar wird der Kommission bei einer Bankgarantie die Nutzung des der verhängten Geldbuße entsprechenden Betrags vorenthalten. Die Entscheidung für die Bankgarantie führt jedoch zu keiner finanziellen Einbuße für die Kommission, da sie ihr lediglich die unmittelbare Nutzung zusätzlicher Gelder vorenthält. Darüber hinaus verursachen die Stellung und Aufrechterhaltung der Bankgarantie zusätzliche Kosten, die vollständig von der zur Zahlung der Geldbuße verpflichteten Partei getragen werden. 105 Umgekehrt stellt die vorläufige Zahlung der Geldbuße einen Verlust an Geldern dar, über die die Klägerin verfügte und die sie frei verwenden konnte. Daraus ergibt sich eine unmittelbare Vermögensminderung in Höhe der festgesetzten Geldbuße. Ferner kann die Kommission, auch wenn sie den der verhängten Geldbuße entsprechenden Betrag sofort erhält, erst nach Ausschöpfung aller verfügbaren Rechtsbehelfe frei darüber verfügen, wie es sich aus Art. 85a Abs. 2 der Verordnung Nr. 2342/2002 und Art. 90 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 ergibt. Zudem ist diese Vorenthaltung der Nutzung der Gelder, die der verhängten Geldbuße entsprechen, eine Folge der Ausübung des Rechts auf einen Rechtsbehelf der Klägerin zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, mit der die Geldbuße verhängt wurde. 106 Daraus folgt, dass im Fall der Abweisung der Klage gegen die Entscheidung über die Verhängung der Geldbuße der in Art. 86 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2342/2002 und in Art. 83 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 vorgesehene Zins, den das Unternehmen an die Kommission zu zahlen hat, nicht mit dem pauschalen Zins vergleichbar ist, den die Kommission infolge einer Entscheidung des Unionsgerichts, mit der die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung festgestellt wird, zu zahlen hat. 107 Daraus folgt auch, dass sich die Kommission, abhängig davon, ob der Schuldner einer Geldbuße in Erwartung der gerichtlichen Entscheidung von einer finanziellen Sicherheit Gebrauch macht oder die Geldbuße vorläufig bezahlt, nicht in der gleichen Situation befindet. Dieser Unterschied in Bezug auf die Situation der Kommission, der auf die vom Schuldner der Geldbuße getroffene Wahl zurückzuführen ist, kann somit im vorliegenden Fall nicht als Rechtfertigung für die Anwendung des von der Kommission geltend gemachten Zinssatzes dienen. 108 Mithin ist das Vorbringen der Kommission, wonach es einen angemessenen Zinssatz gebe, der unter dem in Rn. 101 genannten Satz liege, zurückzuweisen. 109 Der im vorliegenden Fall anzuwendende Zinssatz ist folglich durch die analoge Anwendung des in Art. 86 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2342/2002 und in Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 vorgesehenen Zinssatzes festzusetzen, also des von der EZB im Februar 2011 für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatzes, nämlich 1 % zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, d. h. 4,5 %. 110 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich der Betrag der pauschalen Zinsen bei Anwendung eines Zinssatzes von 4,5 % auf den Betrag von 21037500 Euro für den Zeitraum vom 10. Februar 2011 bis zum 8. Februar 2016 auf 4733437,50 Euro beläuft. Der der Klägerin entstandene Schaden entspricht somit der Differenz zwischen diesem Betrag und den aufgelaufenen Zinsen (468540,80 Euro), d. h. 4264896,70 Euro. 3) Zum Kausalzusammenhang 111 Die Klägerin macht geltend, dass sich der ihr entstandene Schaden unmittelbar daraus ergebe, dass die Kommission ihren Verpflichtungen aus Art. 266 Abs. 1 AEUV nicht nachgekommen sei. Die Klägerin trägt zum einen vor, sie habe das Recht gehabt, zwischen der Stellung einer Bankgarantie, deren geringere Kosten die Kommission nicht nachgewiesen habe, und der vorläufigen Zahlung der Geldbuße zu wählen. Zum anderen sei sie berechtigt, die Zahlung von pauschalen Zinsen zu jedem Zeitpunkt geltend zu machen, sofern dies vor Ablauf der Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch erfolge. 112 Die Kommission macht geltend, dass der Betrag der pauschalen Zinsen abzulehnen oder herabzusetzen sei, da die Klägerin es unter Verstoß gegen den Grundsatz der Schadensminderung versäumt habe, ihre Verluste zu begrenzen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die von ihr geforderten pauschalen Zinsen geringer seien als der Verlust, den sie erlitten hätte, wenn sie anstelle einer vorläufigen Zahlung eine Bankgarantie gestellt hätte. Da sie nämlich die Wahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten zur Begleichung der Geldbuße gehabt habe, hätte sie sich zum Zeitpunkt der vorläufigen Zahlung der Geldbuße für die Lösung entscheiden müssen, die den Umfang ihres Schadens im Fall einer Nichtigerklärung der Geldbuße so gering wie möglich gehalten hätte. 113 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die von Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgestellte Voraussetzung des Kausalzusammenhangs darauf bezieht, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Unionsorgane und dem Schaden in der Weise besteht, dass das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden sein muss, wobei die Klägerin die Beweislast für diesen Zusammenhang trägt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C‑150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). 114 Anders gesagt könnte, selbst im Fall eines etwaigen Beitrags der Organe zu dem Schaden, dessen Ersatz gefordert wird, dieser Beitrag wegen der Verantwortlichkeit anderer, etwa der des Klägers, zu fernliegend sein (vgl. Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T‑577/14, EU:T:2017:1, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung). 115 Diesbezüglich ist ebenfalls entschieden worden, dass bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten, das dem Unionsorgan vorgeworfen wird, und dem von der geschädigten Person geltend gemachten Schaden zu prüfen ist, ob die geschädigte Person, damit sie nicht Gefahr läuft, ihren Schaden selbst tragen zu müssen, die angemessene Sorgfalt eines verständig Handelnden hat walten lassen, um den Schaden zu verhindern oder zu begrenzen. Dieser Kausalzusammenhang kann nämlich durch ein nachlässiges Verhalten der geschädigten Person unterbrochen werden, wenn sich herausstellt, dass dieses Verhalten ausschlaggebend für den Schaden war (vgl. Beschluss vom 4. Juni 2012, Azienda Agricola Bracesco/Kommission, T‑440/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:269, Rn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). 116 Wie sich aus den vorstehenden Rn. 65 bis 84 ergibt, war die Kommission infolge des Urteils vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T‑9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), verpflichtet, der Klägerin den vorläufig gezahlten Betrag der Geldbuße zuzüglich pauschaler Zinsen zu erstatten. 117 Im vorliegenden Fall hat die Kommission lediglich die aufgelaufenen Zinsen gezahlt und damit ihre Verpflichtung zur Zahlung von pauschalen Zinsen gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV missachtet. Somit besteht zwischen diesem Verstoß und dem der Klägerin entstandenen Schaden ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang (siehe oben, Rn. 92 bis 110). 118 Insoweit kann die Kommission der Klägerin nicht vorwerfen, dass sie sich freiwillig dafür entschieden habe, die Geldbuße vorläufig zu zahlen, anstatt eine Bankgarantie zu stellen. Die Entscheidung der Klägerin, ihre Geldbuße vorläufig zu zahlen, steht nämlich im Einklang mit dem Beschluss vom 9. November 2010, insbesondere mit dessen Art. 5 Abs. 4, und kann den Kausalzusammenhang zwischen dem festgestellten Rechtsverstoß und dem erlittenen Schaden nicht aufheben. 119 Folglich besteht ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht und dem der Klägerin entstandenen Schaden. b) Zu den Verzugszinsen 120 Zum einen verlangt die Klägerin als Verzugszinsen im Rahmen ihres Schadensersatzantrags Verzugszinsen ohne Kapitalisierung auf den Betrag von 4264896,70 Euro, was pauschalen Zinsen entspricht, die für den Zeitraum vom 9. Februar 2016 bis zum 4. Februar 2021 geltend gemacht werden, und zwar zu demselben Zinssatz wie dem oben in Rn. 88 genannten, d. h. einen Betrag von 958550,14 Euro. 121 Zum anderen beantragt die Klägerin die Zahlung von Zinseszinsen zu dem oben in Rn. 88 genannten Zinssatz auf den am 4. Februar 2021 geschuldeten Betrag, nämlich 5223446,84 Euro (4264896,70 Euro + 958550,14 Euro), bis zur vollständigen Zahlung durch die Kommission. 122 Was die oben in Rn. 120 genannten Zinsen betrifft, macht die Kommission geltend, dass die Klägerin die vorherige Geltendmachung ihres Anspruchs im Sinne von Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union übermäßig verzögert habe, so dass sich ihre Hauptforderung in Höhe von 4264896,70 Euro, die den für den Zeitraum zwischen der vorläufigen Zahlung der Geldbuße und der Erstattungsentscheidung geforderten Zinsen entspreche, um 958550 Euro erhöht habe, was eine Steigerung von mehr als 20 % darstelle. Diese Erhöhung sei nicht auf irgendein Verschulden der Kommission zurückzuführen, das nach Art. 340 AEUV zu berücksichtigen wäre, sondern ausschließlich auf die Untätigkeit der Klägerin. Die Klägerin habe keine angemessene Sorgfalt walten lassen, um den Umfang ihres Schadens zu begrenzen, da die vorherige Geltendmachung ihres Anspruchs im Sinne von Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verspätet erfolgt sei. Die in diesem Artikel vorgesehene Verjährungsfrist könne nämlich ihr schuldhaftes Unterlassen für den Zeitraum nach der Erstattung der Geldbuße durch die Kommission nicht rechtfertigen. In ihren Erklärungen zum Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488), weist die Kommission darauf hin, dass sich diese Frage in diesem Urteil nicht gestellt habe. 123 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich hinsichtlich eines Antrags, der auf die in Art. 340 Abs. 2 AEUV vorgesehene außervertragliche Haftung der Union gestützt wird, aus der Rechtsprechung ergibt, dass, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen mit dem Urteil entsteht, in dem die Schadensersatzpflicht festgestellt wird (vgl. Urteile vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T‑577/14, EU:T:2017:1, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Januar 2022, Deutsche Telekom/Kommission, T‑610/19, EU:T:2022:15, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung). 124 Wie auch aus dem Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 122 bis 124 und 129) hervorgeht, ist die Gewährung von Verzugszinsen für einen Zeitraum vor der Verkündung des Urteils unter besonderen Umständen möglich. 125 Im vorliegenden Fall ergibt sich die Pflicht der Kommission, die von der Klägerin vorläufig gezahlte Geldbuße zuzüglich pauschaler Zinsen zu erstatten, jedoch zum einen unmittelbar aus Art. 266 AEUV, und der Ausfall der Nutzung des Betrags, der diesen Zinsen entspricht, begann zum Zeitpunkt dieser Erstattung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 122 bis 124 und 129, sowie vom 8. März 2023, Campine und Campine Recycling/Kommission, T‑94/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:110, Rn. 105 bis 108). 126 Zum anderen hat die Klägerin in ihrem Schreiben an die Kommission vom 4. Februar 2021 diese ausdrücklich auf ihre sich aus Art. 266 AEUV sowie aus der Rechtsprechung ergebenden Verpflichtungen hingewiesen und die Kapitalisierung der Zinsen bis zur vollständigen Zahlung durch die Kommission verlangt (siehe oben, Rn. 12). 127 Da somit die in den Rn. 125 und 126 beschriebenen besonderen Umstände zum Zeitpunkt der vorherigen Geltendmachung des Anspruchs durch die Klägerin, die mit Schreiben vom 4. Februar 2021 an die Kommission erfolgte, vorlagen, sind Verzugszinsen auf den Betrag von 4264896,70 Euro ab dem 5. Februar 2021 bis zur vollständigen Zahlung durch die Kommission zu gewähren. Dagegen liegen keine besonderen Umstände vor, die die Gewährung von Verzugszinsen für den Zeitraum zwischen dem Tag der Erstattung der Geldbuße, dem 8. Februar 2016, und dem Tag der vorherigen Geltendmachung des Anspruchs, dem 4. Februar 2021, rechtfertigen würden, da die Verzögerung bei dieser vorherigen Geltendmachung des Anspruchs allein auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen ist. 128 Was den anzuwendenden Zinssatz betrifft, so ist Art. 99 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1), die zum Zeitpunkt der vorherigen Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der vorliegenden Rechtssache anwendbar war, zugrunde zu legen. In Anwendung dieser Bestimmung sind die der Klägerin zustehenden Verzugszinsen auf der Grundlage des von der EZB am 4. Februar 2021 für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatzes zu berechnen, d. h. 0 % zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, also im vorliegenden Fall 3,5 %. 129 Folglich sind der Klägerin Verzugszinsen auf den Betrag von 4264896,70 Euro zu gewähren, und zwar zu einem Zinssatz von 3,5 % ab dem 5. Februar 2021 bis zur vollständigen Zahlung durch die Kommission. c) Ergebnis bezüglich des Schadensersatzantrags 130 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission zu verurteilen, der Klägerin eine Entschädigung als Ersatz für den ihr durch den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV entstandenen Schaden zu zahlen, der darin besteht, dass keine pauschalen Zinsen in Höhe von 4,5 % auf den Betrag der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße gewährt wurden, und zwar für den Zeitraum zwischen der vorläufigen Zahlung der Geldbuße am 10. Februar 2011 und der Erstattung der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße am 8. Februar 2016, abzüglich des Betrags der Zinsen, die die Kommission bei der Erstattung der Geldbuße bereits gezahlt hat. Der Betrag dieser Entschädigung beläuft sich auf 4264896,70 Euro. Der Klägerin sind außerdem Verzugszinsen auf diesen Betrag von 4264896,70 Euro in Höhe von 3,5 % ab dem 5. Februar 2021 bis zur vollständigen Zahlung durch die Kommission zuzusprechen. 131 Im Übrigen werden die Anträge auf Schadensersatz zurückgewiesen, so dass auch die hilfsweise beantragte Nichtigerklärung zu prüfen ist. B. Zum Antrag auf Nichtigerklärung 132 Die Klägerin beantragt hilfsweise, das Schreiben vom 25. März 2021 für nichtig zu erklären, mit dem die Kommission die von ihr verlangte Zahlung der Beträge, die den pauschalen Zinsen und Verzugszinsen entsprächen, abgelehnt habe. Der einzige Klagegrund der Klägerin stützt sich auf einen Fehler der Kommission, der darin bestehe, dass diese die Forderung nach der Zahlung von Zinsen als verjährt angesehen habe. 133 Die Kommission macht geltend, dass der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung unzulässig sei, da kein Rechtsschutzinteresse vorliege und, hilfsweise, da das Schreiben vom 25. März 2021 bestätigenden Charakter habe. 134 Die Kommission trägt vor, dass die Klägerin keinerlei Rechtsschutzinteresse daran habe, die Nichtigerklärung des Schreibens vom 25. März 2021 zu beantragen. Sie könne nicht darlegen, inwiefern ihr die Nichtigkeitsklage einen Vorteil verschaffen würde. Der Antrag auf Nichtigerklärung gehe ins Leere, selbst wenn die Klägerin zu Recht geltend machen würde, dass die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der angeblich rechtswidrigen Unterlassung der Kommission, ihr pauschale Zinsen zu zahlen, zu laufen begonnen habe. Darüber hinaus könne die Nichtigerklärung des Schreibens vom 25. März 2021 auf der Grundlage von Art. 263 AEUV keinerlei Verpflichtung für die Kommission begründen, der Klägerin die von ihr geforderten Zinsen zu zahlen. 135 Die Klägerin macht geltend, dass sie weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung des Schreibens vom 25. März 2021 habe. Die Feststellung einer Rechtswidrigkeit zu ihren Gunsten könnte als Grundlage für eine etwaige Schadensersatzklage dienen, die dem Ersatz des durch dieses Schreiben verursachten Schadens diene. Darüber hinaus habe sie ein Interesse daran, das Schreiben anzufechten, um zu verhindern, dass sich die behauptete Rechtswidrigkeit in Zukunft wiederhole. Des Weiteren würde sich aus einer Nichtigerklärung des genannten Schreibens ergeben, dass die Kommission verpflichtet wäre, ihre Antwort hinsichtlich der Durchführung des Nichtigkeitsurteils gemäß Art. 266 AEUV zu überprüfen und in der Folge eine ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts vorzunehmen, indem sie ihr die ihr zustehenden Zinsen zahle. 136 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist. Es muss zudem bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). 137 Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann oder wenn – anders gesagt – die Klage dem Kläger im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Beschluss vom 25. November 2014, Global Steel Wire/Kommission, T‑429/10 und T‑578/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1008, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). 138 Anträge, die auf die Aufhebung der Weigerung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, einen Schadensersatzanspruch anzuerkennen, den ein Kläger außerdem nach den Art. 268 und 340 AEUV geltend macht, gerichtet sind, sind als unzulässig zurückzuweisen, da der Kläger grundsätzlich kein Interesse daran hat, solche Anträge zusätzlich zu seinem Schadensersatzantrag zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 1972, Compagnie d’approvisionnement, de transport et de crédit und Grands Moulins de Paris/Kommission, 9/71 und 11/71, EU:C:1972:52, Rn. 9 bis 11, sowie vom 17. Juli 2024, Montanari/EUCAP Sahel Niger, T‑371/22, EU:T:2024:494, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). 139 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission in ihrem Schreiben vom 25. März 2021 zum Beginn der in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch geäußert hat, nämlich dem Zeitpunkt der vorläufigen Zahlung der Geldbuße durch die Klägerin. Die Kommission war damals der Ansicht, dass dieser Anspruch verjährt sei, und wies die Forderung der Klägerin aus diesem Grund zurück. 140 Es ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung in Wirklichkeit dasselbe finanzielle Resultat anstrebt wie mit ihrem Antrag auf Schadensersatz. Folglich hat die Klägerin kein Interesse daran, zusätzlich zur Erfüllung ihres Schadensersatzanspruchs die Nichtigerklärung des Schreibens vom 25. März 2021 zu erwirken, wie auch der hilfsweise Charakter des vorliegenden Antrags auf Nichtigerklärung zeigt. 141 Somit ist der Antrag auf Nichtigerklärung als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass über den hilfsweise geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund entschieden werden muss. IV. Kosten 142 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 134 Abs. 3 dieser Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. 143 Da im vorliegenden Fall beide Parteien mit ihren Anträgen teilweise unterlegen sind, haben sie jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Neunte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Europäische Kommission wird verurteilt, an Air Canada eine Entschädigung in Höhe von 4264896,70 Euro als Ersatz des entstandenen Schadens zu zahlen. 2. Zuzüglich zur in Nr. 1 genannten Entschädigung sind für den Zeitraum vom 5. Februar 2021 bis zur vollständigen Zahlung dieser Entschädigung Verzugszinsen in Höhe von 3,5 % zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Air Canada und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten. Papasavvas Truchot Kanninen Sampol Pucurull Perišin Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. März 2026. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.