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EuG · T-252/20

08.06.2021 · ECLI:EU:T:2021:347

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EuG · T-252/20 · 08.06.2021 · ECLI:EU:T:2021:347

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zehnte erweiterte Kammer) 8. Juni 2021 ( *1 ) „Nichtigkeitsklage – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom – Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über den Austritt – Britische Staatsangehörige – Verlust der Unionsbürgerschaft – Keine individuelle Betroffenheit – Rechtsakt ohne Verordnungscharakter – Unzulässigkeit“ In der Rechtssache T‑252/20, Joshua Silver, wohnhaft in Bicester (Vereinigtes Königreich), und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger ( 1 ), Prozessbevollmächtigte: P. Tridimas, Barrister, D. Harrison und A. von Westernhagen, Solicitors, Kläger, gegen Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer, R. Meyer und J. Ciantar als Bevollmächtigte, Beklagter, betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 1) erlässt DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer), unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, des Richters E. Buttigieg, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk (Berichterstatterin), des Richters G. Hesse und der Richterin M. Stancu, Kanzler: E. Coulon, folgenden Beschluss Vorgeschichte des Rechtsstreits 1 Die Kläger, Joshua Silver und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger, sind britische Staatsangehörige mit Wohnsitzen in Frankreich und im Vereinigten Königreich. 2 Am 23. Juni 2016 stimmten die Bürger des Vereinigten Königreichs in einem Referendum für den Austritt ihres Landes aus der Europäischen Union. 3 Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dem Europäischen Rat gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV mit, dass es beabsichtige, aus der Union auszutreten. 4 Am 24. Januar 2020 unterzeichneten die Vertreter der Union und des Vereinigten Königreichs das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7, im Folgenden: Austrittsabkommen). 5 Am 30. Januar 2020 erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss (EU) 2020/135 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss). Gemäß Art. 1 dieses Beschlusses wurde das Austrittsabkommen im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. 6 Am 31. Januar 2020 trat das Vereinigte Königreich aus der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft aus. Am 1. Februar 2020 trat das Austrittsabkommen in Kraft. Verfahren und Anträge der Parteien 7 Mit am 23. April 2020 eingegangener Klageschrift haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. 8 Mit am 16. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem gesondertem Schriftsatz haben zwei Kläger beantragt, ihnen Anonymität zu gewähren. Mit Entscheidung vom 24. Juni 2020 hat das Gericht diesem Antrag stattgegeben. 9 Mit am 27. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem gesondertem Schriftsatz hat der Rat nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. 10 Am 8. September 2020 haben die Kläger bei der Kanzlei des Gerichts ihre Stellungnahmen zur Einrede der Unzulässigkeit eingereicht. 11 Zuvor hatte die Europäische Kommission mit am 15. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Schreiben, die am 28. bzw. am 31. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kläger und der Rat diesen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe zur Kenntnis genommen. 12 Mit am 19. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat British in Europe, eine Vereinigung französischen Rechts, beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen zu werden. Mit Schreiben, die am 21. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kläger und der Rat zu diesem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe Stellung genommen. 13 Mit am 19. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat Plaid Cymru – The Party of Wales, eine politische Partei britischen Rechts, beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen zu werden. Mit Schreiben, die am 21. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kläger und der Rat zu diesem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe Stellung genommen. 14 Mit am 19. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat European Democracy Lab, eine Vereinigung deutschen Rechts, beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen zu werden. Mit Schreiben, die am 21. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kläger und der Rat zu diesem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe Stellung genommen. 15 Mit am 20. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat ECIT, eine gemeinnützige Stiftung belgischen Rechts, beantragt, in der vorliegenden Rechtssache, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen zu werden. Mit Schreiben, die am 21. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kläger und der Rat zu diesem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe Stellung genommen. 16 Mit am 20. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat European Alternatives Ltd, die als eine aus einer Gesellschaft englischen und walisischen Rechts, einer Vereinigung französischen Rechts, einer Vereinigung deutschen Rechts und einer Vereinigung italienischen Rechts bestehende Gruppe von Organisationen der Zivilgesellschaft auftritt, beantragt, in der vorliegenden Rechtssache, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen zu werden. Mit Schreiben, die am 21. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kläger und der Rat zu diesem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe Stellung genommen. 17 Mit Beschluss vom 5. November 2020 hat das Gericht (Zehnte Kammer) gemäß Art. 130 Abs. 7 der Verfahrensordnung die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede und über die Kosten dem Endurteil vorbehalten. 18 Mit Entscheidung vom 11. November 2020 hat das Gericht die Rechtssache gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung an die Zehnte erweiterte Kammer verwiesen. 19 Der Rat hat seine Klagebeantwortung am 8. Februar 2021 eingereicht. Am 11. Februar 2021 hat der Präsident der Zehnten erweiterten Kammer beschlossen, die Klagebeantwortung den Klägern nicht zuzustellen. 20 Mit am 8. Februar 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat der Rat das Gericht ersucht, zu prüfen, ob es in der vorliegenden Rechtssache angebracht ist, das Verfahren nach Art. 69 Buchst. d der Verfahrensordnung bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über die unter den Aktenzeichen C‑673/20 und C‑32/21 in das Register eingetragenen Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen oder die Rechtssache gemäß Art. 128 der Verfahrensordnung abzugeben, damit der Gerichtshof über die vorliegende Klage und über die Vorabentscheidungsersuchen zusammen entscheiden kann. Mit am 17. Februar 2021 bei der Kanzlei eingegangenem Schreiben haben die Kläger darum ersucht, ihnen die Klagebeantwortung zur Kenntnis zu bringen, damit sie Stellung dazu nehmen können, ob eine Aussetzung oder Abgabe angebracht sei. Am 22. Februar 2021 hat der Präsident der Zehnten erweiterten Kammer beschlossen, den Klägern die Nrn. 42 und 61 der Klagebeantwortung mitzuteilen. Mit am 10. März 2021 bei der Kanzlei eingegangenem Schreiben haben die Kläger Stellung dazu genommen, ob eine Aussetzung oder Abgabe angebracht sei. Mit Entscheidung vom 15. März 2021 hat der Präsident der Zehnten erweiterten Kammer beschlossen, das Verfahren nicht auszusetzen. 21 Die Kläger beantragen, – den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er „ihnen … ihren Status als Unionsbürger und die ihnen daraus erwachsenden Rechte entzieht“; – dem Rat die Kosten aufzuerlegen. 22 In der Unzulässigkeitseinrede beantragt der Rat, – die Klage als unzulässig abzuweisen; – den Klägern die Kosten aufzuerlegen. Rechtliche Würdigung Zum Vorschlag der Abgabe der Rechtssache 23 Gemäß Art. 54 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann das Gericht, wenn bei dem Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen anhängig sind, die den gleichen Gegenstand haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs aussetzen oder, wenn es sich um Klagen gemäß Art. 263 AEUV handelt, sich für nicht zuständig erklären, damit der Gerichtshof über diese Klagen entscheidet. 24 Aus dieser Bestimmung folgt, dass sich das Gericht nur dann für nicht zuständig erklären kann, wenn der Gerichtshof und das Gericht beide mit Nichtigkeitsklagen befasst sind. 25 Im vorliegenden Fall schlägt der Rat dem Gericht aber vor, sich für nicht zuständig zu erklären, damit der Gerichtshof zusammen mit zwei Vorabentscheidungsersuchen über die vorliegende Klage entscheiden kann (siehe oben, Rn. 20). 26 Daher kann sich das Gericht in der vorliegenden Rechtssache nicht für unzuständig erklären. Zur Möglichkeit, mit Beschluss zu entscheiden 27 Nach Art. 130 Abs. 1 und 7 der Verfahrensordnung kann das Gericht vorab über die Unzulässigkeit entscheiden, wenn der Beklagte dies beantragt. Nach Art. 130 Abs. 6 der Verfahrensordnung kann das Gericht beschließen, das mündliche Verfahren über die Unzulässigkeitseinrede zu eröffnen. 28 Nach der Rechtsprechung wird die Möglichkeit, eine Klage durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und damit ohne mündliche Verhandlung als unzulässig abzuweisen, nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Gericht zuvor einen Beschluss erlassen hat, mit dem die Entscheidung über eine gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung erhobene Einrede dem Endurteil vorbehalten wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Februar 2008, Tokai Europe/Kommission, C‑262/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:95, Rn. 26 bis 28). 29 Auch wenn das Gericht im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede des Rates mit Beschluss vom 5. November 2020 dem Endurteil vorbehalten hat, ist es nunmehr in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts durch Beschluss über diese Einrede zu entscheiden. Zur Unzulässigkeitseinrede 30 Der Rat macht geltend, die Klage sei unzulässig, da die Kläger nicht befugt seien, gegen den angefochtenen Beschluss Klage zu erheben. Erstens seien die Kläger nicht Adressaten dieses Beschlusses. Zweitens seien sie von dem Beschluss nicht individuell betroffen. Drittens sei festzustellen, dass der Beschluss zum einen Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe und zum anderen kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter sei. 31 Die Kläger wenden sich gegen die Unzulässigkeitseinrede. Sie machen zum einen geltend, dass sie von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen seien, und zum anderen, dass dieser Beschluss ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter sei, der sie unmittelbar betreffe und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe. 32 Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach den Abs. 1 und 2 dieses Artikels gegen drei Arten von Handlungen eine Nichtigkeitsklage erheben, nämlich erstens gegen Handlungen, die an sie gerichtet sind, zweitens gegen Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen, und drittens gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen. 33 Im vorliegenden Fall ist die Klagebefugnis ausschließlich im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss zu prüfen. Bei der dem Unionsrichter obliegenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses über den Abschluss einer internationalen Übereinkunft kann jedoch auch zu überprüfen sein, ob dieser Beschluss im Hinblick auf den Inhalt der internationalen Übereinkunft rechtmäßig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK, C‑266/16, EU:C:2018:118, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich sind bei der Beurteilung der Klagebefugnis die Natur und der Inhalt des Austrittsabkommens zu berücksichtigen. 34 Vorab ist festzustellen, dass die Kläger weder Adressaten des angefochtenen Beschlusses noch Adressaten des Austrittsabkommens sind. Deshalb sind sie nicht befugt, nach Art. 263 Abs. 4 erste Alternative AEUV Klage zu erheben, was von ihnen im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt wird. 35 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Kläger auf der Grundlage der zweiten oder der dritten in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Alternative klagebefugt sind. Zur Klagebefugnis nach Art. 263 Abs. 4 zweite Alternative AEUV 36 Die Voraussetzungen der unmittelbaren und der individuellen Betroffenheit nach Art. 263 Abs. 4 zweite Alternative AEUV sind kumulativ (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 75 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 37 Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist zunächst zu prüfen, ob die zweite Voraussetzung, die individuelle Betroffenheit der Kläger, erfüllt ist. 38 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine natürliche oder juristische Person nur dann als von einem Rechtsakt, dessen Adressat sie nicht ist, individuell betroffen angesehen werden, wenn dieser Rechtsakt sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert, wie es der Adressat einer Entscheidung wäre (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C‑384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 93). 39 Deshalb bedeutet der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, dass diese Personen als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteile vom 22. November 2001, Antillean Rice Mills/Rat, C‑451/98, EU:C:2001:622, Rn. 52, und vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C‑384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 94). 40 Desgleichen vermag der Umstand, dass sich ein normativer Akt auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Personen herauszuheben, sofern seine Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (Urteil vom 22. Februar 2000, ACAV u. a./Rat, T‑138/98, EU:T:2000:45, Rn. 66, und Beschluss vom 3. Dezember 2008, RSA Security Ireland/Kommission, T‑227/06, EU:T:2008:547, Rn. 59). 41 Der Umstand, dass eine Vorschrift ihrer Natur und ihrer Tragweite nach eine generelle Norm ist, da sie für sämtliche betroffenen Personen gilt, schließt dagegen nicht aus, dass sie einige von ihnen individuell betrifft (Urteile vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, EU:C:2006:416, Rn. 58, und vom 23. April 2009, Sahlstedt u. a./Kommission, C‑362/06 P, EU:C:2009:243, Rn. 29). 42 Wenn ein Rechtsakt eine Gruppe von Personen berührt, die zum Zeitpunkt seines Erlasses anhand von den Mitgliedern der Gruppe eigenen Merkmalen feststanden oder feststellbar waren, können diese Personen nämlich von dem Rechtsakt insoweit individuell betroffen sein, als sie zu einem beschränkten Kreis von Personen gehören. Es kann sich u. a. dann so verhalten, wenn der Rechtsakt in Rechte eingreift, die diese Personen vor seinem Erlass erworben haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C‑125/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 71 und 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 59). 43 Im vorliegenden Fall tragen die Kläger im Wesentlichen vor, sie seien von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen, da dieser ihnen ihren Unionsbürgerstatus und die damit verbundenen Rechte entziehe. 44 Konkret führen die Kläger zum Nachweis ihrer individuellen Betroffenheit erstens aus, dass sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austrittsabkommens und des angefochtenen Beschlusses zu einem geschlossenen Kreis von Personen gehört hätten, die britische Staatsangehörige und damit Unionsbürger gewesen seien. 45 Die Geschlossenheit dieses Personenkreises ergebe sich daraus, dass dessen Mitglieder bezogen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austrittsabkommens und des angefochtenen Beschlusses alle feststünden oder feststellbar seien und dass danach kein neues Mitglied zu diesem Kreis hinzukommen könne. Denn Personen, die nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union britische Staatsbürger würden, könnten nicht den Unionsbürgerstatus geltend machen. 46 Im Übrigen machen die Kläger geltend, dass der Unionsbürgerstatus von Dauer sei und grundsätzlich nicht widerrufen werden könne und dass er ihnen vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses verliehen worden sei. Folglich entziehe ihnen dieser Beschluss ein erworbenes Recht, das den Mitgliedern des geschlossenen Kreises, zu dem sie gehörten, spezifisch und ausschließlich zustehe. 47 Zweitens tragen die Kläger vor, dass jeder von ihnen vom Verlust seines Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte individuell betroffen sei. Insoweit berufen sie sich auf die Folgen, die der Verlust des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte speziell für jene unter ihnen habe, die bereits von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten. Insbesondere führen sie an: – den Erwerb eines Hauses in Frankreich, einen tatsächlichen oder in Betracht gezogenen dauerhaften Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat und die Notwendigkeit, dort eine Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können (vier Kläger); – die in der Vergangenheit erfolgte Ausübung des Petitionsrechts im Europäischen Parlament (eine Klägerin); – die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Frankreich (ein Kläger); – in der Vergangenheit betriebene oder für die Zukunft geplante Universitätsstudien in Deutschland und berufliche Vorhaben in diesem Mitgliedstaat (zwei Kläger); – die Präsenz von Familienangehörigen oder Freunden in Frankreich oder in Deutschland (drei Kläger). 48 Drittens ersuchen die Kläger das Gericht, die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit umfassend zu prüfen. Diese Voraussetzung müsse im Licht des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ausgelegt werden. Außerdem betreffe die vorliegende Rechtssache das Demokratieprinzip und berühre die konstitutionelle Identität der Union in ihrem Kern. 49 Viertens äußern die Kläger die Ansicht, dass die Frage ihrer individuellen Betroffenheit, insbesondere mit Blick auf das Bestehen eines erworbenen Rechts, mit der Frage der Dauerhaftigkeit und Unwiderruflichkeit des Unionsbürgerstatus zusammenhänge und ohne eine materielle Prüfung der Rechtssache nicht behandelt werden könne. 50 Vorab ist festzustellen, dass das auf den Nachweis ihrer Klagebefugnis im Sinne von Art. 263 Abs. 4 zweite Alternative AEUV gerichtete Vorbringen der Kläger von der Prämisse ausgeht, dass der angefochtene Beschluss den „Verlust“ oder „Entzug“ ihres Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte zur Folge habe. 51 Zwar entziehen weder der angefochtene Beschluss noch das Austrittsabkommen ausdrücklich den Unionsbürgerstatus britischer Staatsangehöriger und die damit verbundenen Rechte. 52 Aus dem Wortlaut und der Systematik des Austrittsabkommens – insbesondere aus Abs. 6 der Präambel, Art. 2 Buchst. b bis d, Art. 10 Abs. 1 Buchst. a bis d und allgemein aus dem gesamten Teil 2 („Rechte der Bürger“) – geht jedoch klar hervor, dass dieses Abkommen die britischen Staatsangehörigen, einschließlich jener, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union Unionsbürger waren, als Personen behandelt, die ab diesem Zeitpunkt nicht oder nicht mehr die Eigenschaft eines Unionsbürgers haben. Somit sieht dieses Abkommen nicht den Fortbestand des Unionsbürgerstatus britischer Staatsangehöriger und aller damit verbundenen Rechte vor. 53 Der Verlust oder Nichtfortbestand des Unionsbürgerstatus kann unzweifelhaft erhebliche Auswirkungen auf die Rechte eines Staatsangehörigen eines aus der Union austretenden Mitgliedstaats haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 64). Erst recht können Staatsangehörige eines solchen Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, aufgrund der bisweilen über einen langen Zeitraum entstandenen persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Bindungen vom Austritt ihres Herkunftsmitgliedstaats aus der Union betroffen sein (Beschluss vom 16. Juni 2020, Walker u. a./Parlament und Rat, T‑383/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:269, Rn. 41). 54 Was die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit anbelangt, ist es jedoch nach der oben in Rn. 38 angeführten Rechtsprechung Sache der Kläger, nachzuweisen, dass der angefochtene Beschluss sie, soweit er ihnen ihren Unionsbürgerstatus und die damit verbundenen Rechte entzieht, wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und daher in ähnlicher Weise individualisiert, wie es bei Adressaten der Fall wäre. 55 Insoweit steht erstens fest, dass das Austrittsabkommen, insbesondere, soweit es für britische Staatsangehörige keinen Fortbestand des Unionsbürgerstatus vorsieht, auf alle britischen Staatsangehörigen Anwendung findet und damit allgemeine Geltung hat. 56 Daraus folgt, dass der angefochtene Beschluss, durch den das Austrittsabkommen Teil der Rechtsordnung der Union geworden ist, selbst ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung ist und die Kläger deshalb aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als britische Staatsangehörige berührt. 57 Zweitens lassen die oben in den Rn. 44 bis 46 genannten, von den Klägern geltend gemachten Umstände, die sie daraus herleiten, dass sie einer Gruppe von Personen angehören, die aufgrund ihrer Eigenschaft als britische Staatsangehörige den Unionsbürgerstatus erwarben, nicht den Schluss zu, dass die Kläger zu einem beschränkten Kreis von Personen im Sinne der oben in Rn. 42 angeführten Rechtsprechung gehören. 58 Erstens wurde nämlich der angefochtene Beschluss, soweit er den britischen Staatsangehörigen den Unionsbürgerstatus und die damit verbundenen Rechte entziehen sollte, unter Berücksichtigung ihrer objektiven Eigenschaft als Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, der aus der Union austritt (siehe oben, Rn. 56), und im Übrigen unter Außerachtlassung der Besonderheiten ihrer jeweiligen individuellen Situation erlassen, so dass diese Staatsangehörigen von dem Beschluss nicht spezifisch betroffen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 66 und 67, sowie Beschluss vom 20. Mai 2020, Nord Stream/Parlament und Rat, T‑530/19, EU:T:2020:213, Rn. 64). Folglich sind die Kläger, wie sie auch selbst einräumen, von dem angefochtenen Beschluss nur aus demselben Grund betroffen wie alle anderen britischen Staatsangehörigen. Somit ergibt sich der von ihnen geltend gemachte „geschlossene Kreis“ aus der Natur des durch den angefochtenen Beschluss errichteten Systems (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Juli 1996, Weber/Kommission, T‑482/93, EU:T:1996:97, Rn. 65, und vom 6. Juni 2013, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, T‑279/11, EU:T:2013:299, Rn. 84 und 89). 59 Vor diesem Hintergrund können nach der oben in Rn. 39 angeführten Rechtsprechung die Umstände, dass die Personen, die zu dem von den Klägern geltend gemachten „geschlossenen Kreis“ gehören, ihrer Zahl oder sogar Identität nach mehr oder weniger genau feststellbar sind und dass dieser Kreis nach dem Inkrafttreten des angefochtenen Beschlusses nicht mehr erweiterbar ist, für sich genommen nicht dazu führen, dass diese Personen von dem Beschluss individuell betroffen sind. 60 Zweitens können der Unionsbürgerstatus und die damit verbundenen Rechte entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht als „spezifische“ oder „ausschließliche“ Rechte eingestuft werden. Denn zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union waren alle Staatsangehörigen dieses Staats, der zu diesem Zeitpunkt noch Mitglied der Union war, Inhaber dieses Status und der damit verbundenen Rechte. Daher ist die Situation der Mitglieder des von den Klägern geltend gemachten „geschlossenen Kreises“ nicht mit derjenigen der Klägerin in der Rechtssache vergleichbar, in der das Urteil vom 18. Mai 1994, Codorniu/Rat (C‑309/89, EU:C:1994:197, Rn. 21 und 22), ergangen ist. Die damalige Klägerin war nämlich gehindert, eine eingetragene Marke zu nutzen, die ihrem Wesen nach ein individuelles und ausschließliches Eigentumsrecht darstellt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 23. November 2015, Beul/Parlament und Rat, T‑640/14, EU:T:2015:907, Rn. 48). 61 Daraus folgt, dass die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen können, der angefochtene Beschluss habe ihnen ein spezifisches und ausschließliches erworbenes Recht entzogen. Das bloße Bestehen eines erworbenen oder subjektiven Rechts, dessen Umfang oder Ausübung durch den streitigen Rechtsakt potenziell betroffen wird, reicht nicht aus, um den Inhaber dieses Rechts zu individualisieren, wenn andere Personen über vergleichbare Rechte verfügen und sich damit in der gleichen Lage wie dieser Inhaber befinden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2011, Enviro Tech Europe und Enviro Tech International/Kommission, T‑291/04, EU:T:2011:760, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung). 62 Drittens können die verschiedenen für jeden der Kläger persönlich geltend gemachten Eigenschaften (siehe oben, Rn. 47) allenfalls aufzeigen, welche konkreten, unterschiedlichen und gegebenenfalls auch schwerwiegenden Auswirkungen der behauptete Verlust des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte auf jeden von ihnen haben kann. Dagegen kann keine dieser Eigenschaften belegen, dass der Verlust dieses Status und der damit verbundenen Rechte für sie derart besondere und spezifische Folgen haben könnte, dass er sie im Sinne der oben in Rn. 38 angeführten Rechtsprechung im Vergleich zu allen anderen Personen in gleicher Weise wie Adressaten individualisieren würde. 63 Viertens ist zum Vorbringen der Kläger, die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit müsse weit ausgelegt werden, darauf hinzuweisen, dass Art. 47 der Charta nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Unionsgerichten zu ändern. Somit sind die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen, ohne dass dies den Wegfall der im AEU-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge hätte (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97 und 98 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 43 und 44). 64 Der durch Art. 47 der Charta gewährte Schutz verlangt nicht, dass ein Einzelner gegen Handlungen, die ihn nicht individuell betreffen, uneingeschränkt eine Nichtigkeitsklage erheben kann. 65 Außerdem ist der von den Klägern geltend gemachte Umstand, dass die vorliegende Rechtssache das Demokratieprinzip betreffe und die konstitutionelle Identität der Union in ihrem Kern berühre, für sich genommen im Hinblick auf die Beurteilung, ob die Kläger die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit erfüllen, nicht von Bedeutung. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV finden auf jede Nichtigkeitsklage Anwendung, unabhängig davon, welche materiellen Fragen aufgeworfen werden. Im Übrigen unterscheidet sich der tatsächliche Kontext der vorliegenden Rechtssache von dem sehr spezifischen Kontext der Rechtssache, in der das von den Klägern angeführte Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament (294/83, EU:C:1986:166, Rn. 32 bis 37) ergangen ist. In dieser Rechtssache ging es um das Klagerecht einer nicht im Parlament vertretenen politischen Gruppierung gegen Handlungen des Parlaments, die die Gewährung von Mitteln für die Vorbereitung der Europawahlen betrafen und an deren Erlass konkurrierende, im Parlament vertretene politische Gruppierungen beteiligt waren. 66 Fünftens kann die Frage der individuellen Betroffenheit der Kläger entgegen deren Ansicht im vorliegenden Fall behandelt werden, ohne eine materielle Prüfung der Rechtssache vorzunehmen, und insbesondere, ohne zu prüfen, ob der Unionsbürgerstatus von Dauer und nicht widerrufbar ist. 67 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Kläger von dem angefochtenen Beschluss nicht individuell betroffen sind. Daher sind sie nicht nach Art. 263 Abs. 4 zweite Alternative AEUV klagebefugt, ohne dass geprüft werden muss, ob sie von dem Beschluss unmittelbar betroffen sind. Zur Klagebefugnis nach Art. 263 Abs. 4 dritte Alternative AEUV 68 Die Voraussetzungen erstens des Verordnungscharakters des angefochtenen Rechtsakts, zweitens der unmittelbaren Betroffenheit der Kläger und drittens des Nichtvorliegens von Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Alternative AEUV sind kumulativ (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. November 2020, Buxadé Villalba u. a./Parlament, T‑32/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:552, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). 69 Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist zunächst zu prüfen, ob die erste Voraussetzung, der Verordnungscharakter des angefochtenen Beschlusses, erfüllt ist. 70 Der Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Alternative AEUV ist weniger weitreichend als der in Art. 263 Abs. 4 erste und zweite Alternative AEUV verwendete Begriff „Handlungen“. Er kann sich daher nicht auf sämtliche Handlungen mit allgemeiner Geltung, sondern nur auf eine engere Kategorie derartiger Handlungen beziehen (Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 58). 71 Der Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ betrifft folglich Handlungen mit allgemeiner Geltung, umfasst aber keine Gesetzgebungsakte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 60 und 61). 72 Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien erstens zu Recht darüber einig, dass der angefochtene Beschluss eine Handlung ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung ist. 73 Zum einen steht fest, dass der angefochtene Beschluss eine Handlung mit allgemeiner Geltung ist (siehe oben, Rn. 56). 74 Zum anderen ist daran zu erinnern, dass ein Rechtsakt nur dann als Gesetzgebungsakt der Union eingestuft werden kann, wenn er auf der Grundlage einer Bestimmung der Verträge angenommen wurde, die ausdrücklich auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren oder auf das besondere Gesetzgebungsverfahren Bezug nimmt (Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C‑643/15 und C‑647/15, EU:C:2017:631, Rn. 62). Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Beschluss auf der Grundlage von Art. 50 Abs. 2 EUV erlassen. Nach dieser Bestimmung wird das Abkommen über die Einzelheiten des Austritts eines Mitgliedstaats vom Rat im Namen der Union mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments geschlossen, die Bestimmung nimmt aber weder auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren noch auf das besondere Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich Bezug. Der angefochtene Beschluss kann somit nicht als Gesetzgebungsakt eingestuft werden. 75 Zweitens sind die Parteien uneins hinsichtlich der Folgen, die sich daraus ergeben, dass der angefochtene Beschluss eine Handlung ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung ist. Nach Ansicht der Kläger kann dieser Beschluss nur ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter sein. Nach Auffassung des Rates ist der Beschluss weder ein Gesetzgebungsakt noch ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter. 76 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625), nicht entschieden hat, dass der Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ alle Handlungen ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung umfasst. 77 Zwar hat er in einem späteren Urteil ausdrücklich die Auslegung ausgeschlossen, wonach es Handlungen ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung gibt, die nicht unter den Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Alternative AEUV fallen. Dementsprechend hat er entschieden, dass sich dieser Begriff auf alle Handlungen ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 24 und 28). 78 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873), ergangen ist, handelte es sich jedoch bei der streitigen Handlung um einen Beschluss der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen. Obwohl der Beschluss allgemeine Geltung hatte, da er über nationale Regelungen entschied, hatte er einen ausgeprägt administrativen Charakter und war zudem allein von der Kommission ohne Mitwirkung des Rates und des Parlaments erlassen worden. In diesem Kontext fand die von der Kommission damals vertretene Auffassung, wonach dieser Beschluss eine Handlung ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung sei, die nicht vom Begriff "Rechtsakte mit Verordnungscharakter" erfasst werde, weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte, noch im Sinn und Zweck von Art. 263 Abs. 4 dritte Alternative AEUV eine Grundlage, wie der Gerichtshof in den Rn. 24 bis 27 dieses Urteils feststellte. 79 Dagegen hatte der Gerichtshof noch nicht die Gelegenheit, zu prüfen, ob Beschlüsse zur Genehmigung des Abschlusses einer internationalen Übereinkunft und insbesondere Beschlüsse zur Genehmigung eines Abkommens, das die Einzelheiten des Austritts eines Mitgliedstaats festlegt, als Rechtsakte mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Alternative AEUV einzustufen sind. 80 Folglich ist zu prüfen, ob der Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ auch diese Beschlüsse erfasst. 81 Insoweit ist erstens festzustellen, dass wie jede von der Union geschlossene internationale Übereinkunft ein Abkommen, das die Einzelheiten des Austritts eines Mitgliedstaats festlegt, für ihre Organe verbindlich ist und Vorrang vor den von ihnen erlassenen Rechtsakten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Januar 2015, Rat und Kommission/Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe, C‑404/12 P und C‑405/12 P, EU:C:2015:5, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). 82 Aus diesem Vorrang der von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte vor Sekundärrecht folgt, dass das Austrittsabkommen in der Normenhierarchie einen höheren Rang einnimmt als andere Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, seien es Gesetzgebungsakte oder Rechtsakte mit Verordnungscharakter. 83 Folglich sind mit dem angefochtenen Beschluss im Austrittsabkommen enthaltene Bestimmungen in die Unionsrechtsordnung aufgenommen worden, die Gesetzgebungsakten und Rechtsakten mit Verordnungscharakter vorgehen und die daher selbst keinen Verordnungscharakter haben können. 84 Zweitens kann das Austrittsabkommen in Anbetracht seines Erlassverfahrens wie andere von der Union geschlossene internationale Übereinkünfte als das Äquivalent auf internationaler Ebene eines Gesetzgebungsakts im internen Rechtsetzungsverfahren angesehen werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Gutachten 1/15, PNR-Abkommen EU-Kanada, vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 146). 85 Das Austrittsabkommen wurde nämlich vom Rat im Namen der Union nach Zustimmung des Parlaments gemäß dem in Art. 50 Abs. 2 EUV geregelten Verfahren geschlossen. Soweit es eine Mitwirkung des Rates und des Parlaments vorsieht, ähnelt dieses Verfahren dem ordentlichen und dem besonderen Gesetzgebungsverfahren, die in Art. 289 Abs. 1 und 2 AEUV definiert sind und auf die in Art. 21 Abs. 2 und 3, Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 23 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 und Art. 228 Abs. 4 AEUV Bezug genommen wird, auf deren Grundlage diese beiden Organe Bestimmungen über die mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte erlassen können. Zudem sind die Unionsbürger, die Staatsangehörige des austretenden Mitgliedstaats sind, entgegen dem Vorbringen der Kläger an dem Erlass des Beschlusses über den Abschluss eines Abkommens, mit dem die Einzelheiten des Austritts dieses Staats festgelegt werden, beteiligt, da Art. 50 EUV keinen Ausschluss von Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei der Genehmigung eines solchen Abkommens durch das Parlament vorsieht. 86 Daraus folgt, dass mit dem angefochtenen Beschluss in dem Austrittsabkommen enthaltene Bestimmungen in die Unionsrechtsordnung aufgenommen wurden, die sich durch eine besonders hohe demokratische Legitimität auszeichnen, wie dies auch bei Bestimmungen der Fall ist, die in einem Gesetzgebungsakt enthalten sind. Gerade die besonders hohe demokratische Legitimität der Rechtsvorschriften, die in einem Verfahren erlassen wurden, das die Mitwirkung des Rates und des Parlaments vorsieht, rechtfertigt es aber, dass die Voraussetzungen, unter denen die Einzelnen Nichtigkeitsklagen gegen Gesetzgebungsakte erheben können, nicht gelockert werden (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:21, Nr. 38). 87 Im Übrigen weist in zahlreichen Sprachfassungen von Art. 263 Abs. 4 dritte Alternative AEUV der Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ eher auf Rechtsakte der Exekutive als auf solche der Legislative hin (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:21, Nr. 41). Ein Beschluss über die Genehmigung des Abschlusses einer internationalen Übereinkunft oder eines Abkommens über die Festlegung der Einzelheiten des Austritts eines Mitgliedstaats, wie dies beim angefochtenen Beschluss der Fall ist, ist jedoch nicht mit einem Rechtsakt der Exekutive vergleichbar. 88 Drittens wäre es inkohärent und paradox, würde man die Voraussetzungen, unter denen die Einzelnen eine Nichtigkeitsklage gegen den angefochtenen Beschluss erheben können, dadurch lockern, dass man diesen als Rechtsakt mit Verordnungscharakter einstuft. Denn eine solche Lockerung hätte zur Folge, dass die Einzelnen eine Rechtsvorschrift leichter anfechten könnten, wenn diese in einer internationalen Übereinkunft, wie dem Austrittsabkommen, enthalten ist und dann mittels eines Beschlusses über die Genehmigung des Abschlusses der Übereinkunft, wie des angefochtenen Beschlusses, in die Rechtsordnung der Union aufgenommen wird, als in einem Fall, in dem dieselbe Rechtsvorschrift Teil eines Gesetzgebungsakts ist, der inhaltlich identisch ist und in der Normenhierarchie einen niedrigeren Rang einnimmt. 89 Viertens folgt aus der Entstehungsgeschichte von Art. 263 Abs. 4 dritte Alternative AEUV, dass die Verfasser des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung Europas und danach die Verfasser des Vertrags von Lissabon nicht die spezielle Absicht hatten, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Klagen Einzelner gegen Beschlüsse über die Genehmigung einer internationalen Übereinkunft, wie insbesondere Beschlüsse über die Genehmigung eines Abkommens über die Festlegung der Einzelheiten des Austritts eines Mitgliedstaats, zu lockern. Insbesondere die Vorbereitungsarbeiten zum Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung Europas – und namentlich sein Art. III-365 Abs. 4, dessen Inhalt wortgleich in Art. 263 Abs. 4 AEUV übernommen wurde – deuten in keinerlei Hinsicht darauf hin, dass die Verfasser gewollt hätten, dass diese Beschlüsse als „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ im Sinne dieser beiden Artikel eingestuft werden. 90 Unter diesen Umständen ist der Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Alternative AEUV dahin auszulegen, dass er Beschlüsse über die Genehmigung des Abschlusses einer internationalen Übereinkunft, wie insbesondere Beschlüsse über die Genehmigung des Abschlusses eines Abkommens über die Festlegung der Einzelheiten des Austritts eines Mitgliedstaats, nicht erfasst. 91 Daher kann der angefochtene Beschluss nicht als Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Alternative AEUV eingestuft werden. 92 Diese Schlussfolgerung wird durch das übrige Vorbringen der Kläger nicht entkräftet. 93 Erstens bedeutet der Umstand, dass der angefochtene Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union unter der Überschrift „Rechtsakte ohne Gesetzescharakter“ veröffentlicht wurde, nicht, dass dieser Beschluss notwendigerweise ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter ist. Daher ist diese Veröffentlichung nicht geeignet, die Einzelnen in Bezug auf deren Klagemöglichkeiten gegen diesen Beschluss in die Irre zu führen. 94 Zweitens läuft die Einstufung des angefochtenen Beschlusses als Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, der weder Gesetzes- noch Verordnungscharakter hat, nicht den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zuwider. Denn diese Grundsätze sind nicht dahin auszulegen, dass sie die schrittweise Klärung der Vorschriften über die Zulässigkeit von Klagen durch Auslegungen seitens der Gerichte untersagen, sofern diese hinreichend vorhersehbar sind (vgl. entsprechend Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall war die oben in Rn. 90 festgehaltene Auslegung des Begriffs „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ hinsichtlich der Besonderheiten von Beschlüssen über die Genehmigung des Abschlusses einer internationalen Übereinkunft, wie es insbesondere die Beschlüsse über die Genehmigung des Abschlusses eines Abkommens über die Festlegung der Einzelheiten des Austritts eines Mitgliedstaats sind, hinreichend vorhersehbar. 95 Drittens verlangt der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, wie er in Art. 47 der Charta verankert ist, nicht, dass ein Einzelner unmittelbar bei den Unionsgerichten uneingeschränkt eine Nichtigkeitsklage gegen Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, die nicht unter den Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ fallen, erheben kann (vgl. entsprechend zu Gesetzgebungsakten Urteile vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 105, und vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C‑204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 66). 96 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Kläger nicht nach Art. 263 Abs. 4 dritte Alternative AEUV klagebefugt sind, ohne dass zu prüfen ist, ob der angefochtene Beschluss sie unmittelbar betrifft und ob er Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht. 97 Somit macht der Rat zu Recht geltend, dass die Kläger nicht klagebefugt sind. Folglich ist der Unzulässigkeitseinrede stattzugeben und die Klage als unzulässig abzuweisen. Zu den Streithilfeanträgen 98 Nach Art. 142 Abs. 2 der Verfahrensordnung wird die Streithilfe gegenstandslos, wenn die Klage für unzulässig erklärt wird. Da die Klage im vorliegenden Fall als unzulässig abgewiesen wird, ist nicht mehr über die Anträge der Kommission sowie von British in Europe, Plaid Cymru – The Party of Wales, European Democracy Lab, ECIT und European Alternatives Ltd auf Zulassung zur Streithilfe zu entscheiden. Kosten 99 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag des Rates neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates aufzuerlegen, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. 100 Nach Art. 144 Abs. 10 der Verfahrensordnung tragen derjenige, der einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe gestellt hat, und die Hauptparteien jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten, wenn das Verfahren in der Hauptsache beendet wird, bevor über einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entschieden wurde. Im vorliegenden Fall tragen die Kläger, der Rat, die Kommission, British in Europe, Plaid Cymru – The Party of Wales, European Democracy Lab, ECIT und European Alternatives Ltd jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer) beschlossen: 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Anträge der Europäischen Kommission sowie von British in Europe, Plaid Cymru – The Party of Wales, European Democracy Lab, ECIT und European Alternatives Ltd auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt. 3. Herr Joshua Silver und die anderen namentlich im Anhang aufgeführten Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. 4. Herr Joshua Silver und die anderen namentlich im Anhang aufgeführten Kläger, der Rat, die Kommission, British in Europe, Plaid Cymru – The Party of Wales, European Democracy Lab, ECIT und European Alternatives Ltd tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. Luxemburg, den 8. Juni 2021. Der Kanzler E. Coulon Der Präsident A. Kornezov ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch. ( 1 ) Die Liste der weiteren Kläger ist nur der Fassung beigefügt, die den Parteien übermittelt wird.