EuG · T-50/20 · 12.03.2021 · ECLI:EU:T:2021:141
BESCHLUSS DES GERICHTS (Zehnte Kammer) 12. März 2021 ( *1 ) „Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Insolvenzverfahren – Weigerung der EZB, dem Ersuchen des Verwaltungsrats eines Kreditinstituts stattzugeben, deren Insolvenzverwalter anzuweisen, dem vom Verwaltungsrat beauftragten Rechtsanwalt Zugang zu den Räumlichkeiten, Informationen, Mitarbeitern und Betriebsmitteln dieses Instituts zu gewähren – Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts – Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt“ In der Rechtssache T‑50/20, PNB Banka AS mit Sitz in Riga (Lettland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Behrends, Klägerin, gegen Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch C. Hernández Saseta, F. Bonnard und V. Hümpfner als Bevollmächtigte, Beklagte, betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 19. November 2019, mit dem die EZB es abgelehnt hat, dem Insolvenzverwalter der Klägerin aufzugeben, dem vom Verwaltungsrat der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt Zugang zu ihren Räumlichkeiten, zu den in ihrem Besitz befindlichen Informationen, zu ihren Mitarbeitern und zu ihren Betriebsmitteln zu gewähren, erlässt DAS GERICHT (Zehnte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov sowie der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters G. Hesse (Berichterstatter), Kanzler: E. Coulon, folgenden Beschluss ( 1 ) [nicht wiedergegeben] Rechtliche Würdigung [nicht wiedergegeben] Zum Antrag auf Nichtigerklärung 25 Die Klägerin wendet sich gegen die Weigerung der EZB, dem Insolvenzverwalter die beantragte Weisung zu erteilen. Der Zugang zu den Räumlichkeiten, Informationen, Mitarbeitern und Betriebsmitteln der Klägerin sei unerlässlich, damit ihr Verwaltungsrat gemäß dem Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C‑663/17 P, C‑665/17 P und C‑669/17 P, EU:C:2019:923), seine Rolle als Vertreter der Klägerin wahrnehmen könne. Sie macht geltend, der Verwaltungsrat könne sie nicht wirksam vertreten, wenn dem von ihm beauftragten Anwalt der Zugang zu den in ihrem Besitz befindlichen Informationen und Akten sowie zu ihren Betriebsmitteln, insbesondere ihren finanziellen Mitteln, die es ihr ermöglichten, für die Kosten einer externen rechtlichen Vertretung aufzukommen, verweigert werde. 26 Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie geltend, die EZB habe einen Fehler begangen, indem sie sich für unzuständig erklärt habe, dem Insolvenzverwalter die beantragte Weisung zu erteilen. Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie eine Verletzung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Mit dem dritten Klagegrund rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Mit dem vierten Klagegrund rügt sie eine Verletzung des Rechts auf eine angemessene Begründung. Mit ihrem fünften Klagegrund macht die Klägerin geltend, die EZB habe gegen den Grundsatz nemo auditur propriam turpitudinem allegans verstoßen. Erster Klagegrund: Fehler der EZB, der darin bestehen soll, dass sie sich für unzuständig erklärt habe, dem Insolvenzverwalter die beantragte Weisung zu erteilen 27 Die Klägerin macht im Rahmen ihres ersten Klagegrundes geltend, seit ihrer Einstufung als „bedeutendes Kreditinstitut“ sei die EZB als unmittelbare Aufsichtsbehörde der Klägerin befugt, dem Insolvenzverwalter die beantragte Weisung zu erteilen, und zwar u. a. auf der Grundlage des lettischen Rechts, insbesondere von Art. 1321 Abs. 3 des Kredītiestāžu likums (Gesetz über Kreditinstitute) vom 5. Oktober 1995 (Latvijas Vēstnesis, 1995, Nr. 163), der Folgendes bestimme: „Gemäß der in diesem Gesetz vorgesehenen Zuständigkeit ist die Finanšu un kapitāla tirgus komisija [lettische Finanz- und Kapitalmarktkommission, im Folgenden: FKMK] befugt, die Tätigkeit des Verwalters und die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Einschränkungen durch ihn zu kontrollieren. Zu diesem Zweck hat der Bevollmächtigte der [FKMK] das Recht, sich mit allen Unterlagen des Kreditinstituts und allen dieses Kreditinstitut betreffenden Unterlagen des Verwalters vertraut zu machen sowie vom Verwalter Erläuterungen und alle sonstigen erforderlichen Informationen in Bezug auf das Insolvenzverfahren des Kreditinstituts zu erhalten. 28 Es sei daher Aufgabe der EZB, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu überwachen, um die Einhaltung einer angemessenen internen Unternehmensführung der Klägerin sicherzustellen. Eine der wichtigen Aufgaben der Aufsichtsbehörde bestehe darin, zu gewährleisten, dass der Verwaltungsrat in der Lage sei, seine Aufgaben effektiv wahrzunehmen. Die Klägerin weist darauf hin, dass ihre Geschäftsleitung ihre Aufgaben nicht wahrnehmen könne, solange sie keinen Zugang zu den Räumlichkeiten und Betriebsmitteln dieses Kreditinstituts habe. 29 Die Klägerin stützt sich auch auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1024/2013 und auf die Art. 67 und 74 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338), die die Anforderungen an die internen Regelungen für die Unternehmensführung eines Kreditinstituts betreffen. Sie weist darauf hin, dass sich insbesondere aus Art. 67 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/36 ergebe, dass die Aufsichtsbehörde in einem Fall, in dem ein Kreditinstitut nicht über die Regelungen für die Unternehmensführung und ‑kontrolle verfügt, die die zuständigen Behörden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Art. 74 dieser Richtlinie verlangen, eine Anordnung erlassen könne, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hätte. 30 Aus diesen Bestimmungen ergebe sich, dass die EZB, die an die Stelle der FKMK getreten sei, befugt sei, dem Insolvenzverwalter die beantragte Weisung zu erteilen, um zu Aufsichtszwecken eine wirksame Vertretung der Klägerin sicherzustellen. Im vorliegenden Fall verhindere die EZB selbst, dass die von ihr zu überwachenden Aufsichtsvorschriften bei der Klägerin eingehalten würden. 31 Außerdem habe die EZB anerkannt, dass der Verwaltungsrat der Klägerin seine Stellung als deren Vertreter behalten habe. So habe die EZB dem von ihrem Verwaltungsrat beauftragten Rechtsanwalt die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Entwurf des Beschlusses über den Entzug der Zulassung der Klägerin Stellung zu nehmen. 32 In ihrer Einrede der Unzulässigkeit weist die EZB dieses Vorbringen zurück. 33 Zunächst ist festzustellen, dass die EZB der Klägerin mit Beschluss vom 17. Februar 2020 die Bankzulassung entzogen hat. Ab diesem Zeitpunkt ist die Klägerin grundsätzlich kein Kreditinstitut im Sinne der Verordnung Nr. 1024/2013 mehr, das der Aufsicht der EZB unterliegt. Daher stellt sich die Frage, ob die Klägerin in ihrer derzeitigen Situation noch wirksam Verpflichtungen der EZB aufgrund ihrer Befugnisse im Bereich der Aufsicht behaupten und geltend machen könnte. Jedenfalls steht fest, dass die Klägerin am 19. November 2019, dem Zeitpunkt der Weigerung der EZB, dem Insolvenzverwalter die beantragte Weisung zu erteilen, ein Kreditinstitut war. Daher ist zu prüfen, ob die Klägerin zu Recht davon ausgeht, dass die EZB zu diesem Zeitpunkt befugt gewesen sei, ihrem Ersuchen stattzugeben. 34 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin diesen Klagegrund im Wesentlichen auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1024/2013, auf die Art. 67 und 74 der Richtlinie 2013/36 und auf Art. 1321 Abs. 3 des Gesetzes über Kreditinstitute stützt. Nach Auffassung der Klägerin räumen diese Bestimmungen der EZB nämlich die Befugnis ein, die beantragte Weisung zu erteilen. 35 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die EZB nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1024/2013 im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben, wie sie in Art. 4 Abs. 1 Buchst. e dieser Verordnung vorgesehen sind, das einschlägige Recht der Europäischen Union und – wenn dieses aus Richtlinien besteht – die nationalen Rechtsvorschriften anwendet, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden. – Verordnung Nr. 1024/2013 36 Nach Art. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 „werden der EZB mit voller Rücksichtnahme auf und unter Wahrung der Sorgfaltspflicht für die Einheit und Integrität des Binnenmarkts auf der Grundlage der Gleichbehandlung der Kreditinstitute mit dem Ziel, Aufsichtsarbitrage zu verhindern, besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen, um einen Beitrag zur Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten sowie zur Stabilität des Finanzsystems in der Union und jedem einzelnen Mitgliedstaat zu leisten“. 37 Art. 1 Unterabs. 5 dieser Verordnung sieht vor, dass diese „nicht die Verantwortlichkeiten und dazu gehörenden Befugnisse der zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben [berührt], die der EZB nicht durch diese Verordnung übertragen wurden“. 38 Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. e dieser Verordnung „ist die EZB im Einklang mit Absatz 3 [dieses Artikels] ausschließlich für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute zuständig: … Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte, die Anforderungen an Kreditinstitute hinsichtlich solider Regelungen für die Unternehmensführung, einschließlich Eignungsanforderungen an die für die Geschäftsführung der Kreditinstitute verantwortlichen Personen, Risikomanagementverfahren, interner Kontrollmechanismen, Vergütungspolitiken und ‑praktiken sowie wirksamer Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals, einschließlich auf internen Ratings basierender Modelle festlegen“. 39 Erstens grenzt der Wortlaut dieser Bestimmung somit den Umfang der von der EZB ausgeübten Aufsicht ein, der keine Befugnis der EZB umfasst, einem nach nationalem Recht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gegen ein Institut wie die Klägerin bestellten Verwalter Weisungen zu erteilen, die nicht im Zusammenhang mit dieser Aufsicht stehen, wie etwa die von der Klägerin beantragte Weisung, dem Rechtsanwalt des Verwaltungsrats eines solchen Instituts Zugang zu deren Räumlichkeiten, Informationen, Mitarbeitern und Betriebsmitteln zu gewähren. 40 Der bloße Umstand, dass die EZB das einzige Organ ist, das mit den in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 aufgeführten Aufgaben in Bezug auf „sämtliche … Kreditinstitute“ betraut ist, bedeutet entgegen dem Vorbringen der Klägerin keineswegs, dass die EZB gegenüber sogenannten „bedeutenden“ und damit unter ihrer unmittelbaren Aufsicht stehenden Kreditinstituten wie der Klägerin über eine weiter gehende Befugnis verfügt, als sie in Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1024/2013 vorgesehen ist. 41 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 („Der EZB übertragene Aufgaben“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 vorsieht, dass die EZB im Rahmen von Art. 6 dieser Verordnung für die Wahrnehmung der in diesem Art. 4 Abs. 1 aufgeführten Aufgaben zur Beaufsichtigung „sämtlicher“ Kreditinstitute „ausschließlich … zuständig“ ist. Somit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013, dass die EZB die ausschließliche Zuständigkeit für die Wahrnehmung der in dieser Bestimmung genannten Aufgaben in Bezug auf alle derartigen Institute hat, d. h. sowohl gegenüber „bedeutenden“ als auch gegenüber „weniger bedeutenden“ Instituten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden‑Württemberg/EZB, C‑450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 37 und 38). 42 Im Kontext von Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1024/2013 ist der Unterschied zwischen diesen beiden Kategorien von Kreditinstituten jedoch nicht für den Umfang der Aufsichtsbefugnisse der EZB relevant, sondern nur für die Zwecke der Aufgabenteilung zwischen der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden, soweit diese die EZB bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben durch eine dezentralisierte Umsetzung bestimmter dieser Aufgaben in Bezug auf weniger bedeutende Kreditinstitute im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 dieser Verordnung unterstützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden‑Württemberg/EZB, C‑450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 41). 43 Es trifft zwar zu, dass die EZB nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 ihre Aufgaben innerhalb eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus wahrnimmt, der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht, und darauf achtet, dass dieser wirksam und einheitlich funktioniert (Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden‑Württemberg/EZB, C‑450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 39). 44 In diesem Kontext nehmen die nationalen zuständigen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1024/2013 in Bezug auf die in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 dieser Verordnung genannten Kreditinstitute, d. h. diejenigen, die gemäß den in dieser Bestimmung genannten Kriterien „weniger bedeutend“ sind, die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, d bis g und i dieser Verordnung genannten Aufgaben wahr und sind für diese sowie für die Annahme aller einschlägigen Aufsichtsbeschlüsse verantwortlich (Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden‑Württemberg/EZB, C‑450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 40). Diese Erwägung kann jedoch nicht für sogenannte „bedeutende“ Kreditinstitute wie die Klägerin gelten, denen gegenüber die EZB sämtliche einschlägigen Aufsichtsaufgaben auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung Nr. 1024/2013 unmittelbar selbst wahrnimmt. 45 Wie oben in Rn. 39 festgestellt, geht jedoch aus den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1024/2013 nicht hervor, dass die der EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben in Bezug auf „bedeutende“ Kreditinstitute die Befugnis einschließen, einem Insolvenzverwalter Weisungen zu erteilen, die – wie die von der Klägerin beantragte – in keinem Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehen. Ebenso offensichtlich enthält der Wortlaut dieser Bestimmungen keinerlei Hinweis auf das Bestehen einer solchen Befugnis. Das entsprechende Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen. 46 Was zweitens den Zweck der Verordnung Nr. 1024/2013 und ihres Art. 4 Abs. 1 Buchst. e betrifft, ist zunächst festzustellen, dass Art. 127 Abs. 6 AEUV, der die Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung Nr. 1024/2013 bildet, vorsieht, dass der Rat der Europäischen Union der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen übertragen kann (Urteil vom 2. Oktober 2019, Crédit Mutuel Arkéa/EZB, C‑152/18 P und C‑153/18 P, EU:C:2019:810, Rn. 52). 47 Sodann ist festzustellen, dass Art. 127 AEUV in Kapitel 2 („Die Währungspolitik“) von Titel VIII des Dritten Teils des AEU-Vertrags steht und die Ziele sowie die grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der EZB festlegt (Urteil vom 2. Oktober 2019, Crédit mutuel Arkéa/EZB, C‑152/18 P und C‑153/18 P, EU:C:2019:810, Rn. 54). 48 Die Wahrnehmung der in Art. 127 Abs. 6 AEUV genannten Aufgaben der Bankenaufsicht soll die Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten, insbesondere der großen Kreditinstitute und der Bankengruppen gewährleisten, um dazu beizutragen, die Stabilität des Finanzsystems in der gesamten Union zu gewährleisten (Urteil vom 2. Oktober 2019, Crédit mutuel Arkéa/EZB, C‑152/18 P und C‑153/18 P, EU:C:2019:810, Rn. 55). 49 Darüber hinaus wird in den Erwägungsgründen 16, 26, 30 und 65 der Verordnung Nr. 1024/2013 und in deren Art. 1 Abs. 1 die Verfolgung dieser Ziele ausdrücklich genannt (Urteil vom 2. Oktober 2019, Crédit mutuel Arkéa/EZB, C‑152/18 P und C‑153/18 P, EU:C:2019:810, Rn. 56). 50 Daraus folgt, dass die Aufsicht durch die EZB, auf die sich die Verordnung Nr. 1024/2013 und insbesondere ihr Art. 4 Abs. 1 beziehen, spezifische Risiken für die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität innerhalb der Eurozone begrenzen soll, indem insbesondere die Zahlungsunfähigkeit eines Kreditinstituts vermieden wird. Die Zuständigkeit der EZB für die Durchführung der ihr übertragenen Aufsichtsaufgaben ist unentbehrlich, um Risiken für die Lebensfähigkeit der Banken zu erkennen und sie zu verpflichten, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. 51 Im vorliegenden Fall wurde gegen die Klägerin nach lettischem Recht ein Insolvenzverfahren eröffnet, das von einem Insolvenzverwalter durchgeführt wird, und die beantragte Weisung, mit der dem Rechtsanwalt des Verwaltungsrats der Klägerin lediglich Zugang zu den Räumlichkeiten, Informationen, Mitarbeitern und Betriebsmitteln der Klägerin gewährt werden soll, ist nicht geeignet, zum Management der Risiken beizutragen, die durch die Verordnung Nr. 1024/2013 begrenzt werden sollen. Die beantragte Weisung hat nämlich weder Einfluss auf die Lebensfähigkeit des betreffenden Kreditinstituts noch auf die wirtschaftliche oder finanzielle Stabilität. 52 Daher ist offensichtlich, dass weder der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1024/2013 noch ihr Zweck, der u. a. in der Rechtsgrundlage dieser Verordnung im AEU-Vertrag zum Ausdruck kommt, noch ihr Kontext den Schluss zulassen, dass die Prüfung des Ersuchens des Verwaltungsrats der Klägerin, dem Insolvenzverwalter die beantragte Weisung zu erteilen, in die Zuständigkeit der EZB fiel. – Richtlinie 2013/36 53 Nach Art. 74 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 „verfügen [die Institute] über solide Regelungen für die Unternehmensführung und ‑kontrolle, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen und potenziellen künftigen Risiken, angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Vergütungspolitik und ‑praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind, zählen“. 54 Nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2013/36 findet dieser Artikel u. a. Anwendung, wenn „ein Institut nicht über die Regelungen für die Unternehmensführung und ‑kontrolle verfügt, die die zuständigen Behörden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 74 [dieser Richtlinie] verlangen“. Aus Art. 67 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie geht hervor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten [sicher]stellen …, dass die Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen: … eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat“. 55 Was die Unternehmensführung von Kreditinstituten betrifft, ergeben sich die Ziele der Richtlinie 2013/36 klar aus ihrer Begründung und insbesondere aus den Erwägungsgründen 53 und 54 (Urteil vom 24. April 2018, Caisse régionale de crédit agricole mutuel Alpes Provence u. a./EZB, T‑133/16 bis T‑136/16, EU:T:2018:219, Rn. 73). 56 Im 53. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/36 heißt es, dass „Defizite bei der Unternehmensführung einer Reihe von Instituten … dazu beigetragen [haben], dass im Bankensektor unvorsichtigerweise übermäßige Risiken eingegangen wurden, was zum Ausfall einzelner Institute und zu Systemproblemen in den Mitgliedstaaten und der ganzen Welt geführt hat“ (Urteil vom 24. April 2018, Caisse régionale de crédit agricole mutuel Alpes Provence u. a./EZB, T‑133/16 bis T‑136/16, EU:T:2018:219, Rn. 74). 57 Insoweit hat der Gesetzgeber im selben Erwägungsgrund ausgeführt, dass „[i]n einigen Fällen … infolge des Fehlens wirksamer institutsinterner Kontrollen die Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung nicht wirksam überwacht [wurden], wodurch kurzfristig ausgerichtete und übermäßig risikoreiche Management-Strategien zunahmen“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2018, Caisse régionale de crédit agricole mutuel Alpes Provence u. a./EZB, T‑133/16 bis T‑136/16, EU:T:2018:219, Rn. 74). 58 Es ist festzustellen, dass die Ziele von Art. 74 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 denen der Verordnung Nr. 1024/2013 ähnlich sind. Auch wenn die EZB die Behörde ist, die dafür zuständig ist, sich der Einhaltung dieser Bestimmung in Bezug auf die Klägerin zu vergewissern, verleiht somit auch diese Bestimmung der EZB keine Zuständigkeit für die Erteilung von Weisungen wie der hier beantragten, so dass der Gegenstand des Ersuchens der Klägerin, die EZB solle dem Insolvenzverwalter aufgeben, gemäß der beantragten Weisung tätig zu werden, offensichtlich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der EZB liegt. Der Antrag des Verwaltungsrats der Klägerin zielt nämlich in Wirklichkeit allein darauf ab, ihm zu ermöglichen, über die Betriebsmittel der Klägerin zu verfügen, um ihren Rechtsanwalt zu bezahlen, und Zugang zu Dokumenten und Informationen zu erhalten, die ihr die Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf ermöglichen sollen. Dieser Antrag steht daher in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand von Art. 74 der Richtlinie 2013/36, der die Unternehmensführung des betreffenden Kreditinstituts und die Schaffung eines soliden und wirksamen Risikomanagements innerhalb dieses Kreditinstituts betrifft. 59 Art. 67 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/36 können das Vorstehende nicht in Frage stellen. Aus diesen Bestimmungen geht nämlich insbesondere hervor, dass die Aufsichtsbehörde in einem Fall, in dem ein Institut nicht über die Regelungen für die Unternehmensführung und ‑kontrolle verfügt, die die zuständigen Behörden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Art. 74 dieser Richtlinie verlangen, u. a. eine Anordnung erlassen kann, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die betreffende Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat. 60 Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beantragte Weisung unter die Aufsicht fällt, die in diesen Bestimmungen vorgesehen ist und insbesondere die Übernahme übermäßiger Risiken durch das betreffende Kreditinstitut begrenzen soll. – Lettisches Gesetz über Kreditinstitute 61 Nach Auffassung der Klägerin hat die EZB, die seit der Einstufung der Klägerin als bedeutende Einrichtung mit der unmittelbaren Aufsicht über sie betraut ist, im vorliegenden Fall die gleichen Befugnisse, die der FKMK durch Art. 1321 Abs. 3 des Gesetzes über Kreditinstitute übertragen worden sind, der wie folgt lautet: „Gemäß der in diesem Gesetz vorgesehenen Zuständigkeit ist die [FKMK] befugt, die Tätigkeit des Verwalters und die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Einschränkungen durch ihn zu kontrollieren. Zu diesem Zweck hat der Bevollmächtigte der [FKMK] das Recht, sich mit allen Unterlagen des Kreditinstituts und allen dieses Kreditinstitut betreffenden Unterlagen des Verwalters vertraut zu machen sowie vom Verwalter Erläuterungen und alle sonstigen erforderlichen Informationen in Bezug auf das Insolvenzverfahren des Kreditinstituts zu erhalten.“ 62 Wie im Wesentlichen oben in Rn. 35 ausgeführt, geht aus Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 Folgendes hervor: „Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und mit dem Ziel, hohe Aufsichtsstandards zu gewährleisten, wendet die EZB das einschlägige Unionsrecht an, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden. Wenn das einschlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht und den Mitgliedstaaten durch diese Verordnungen derzeit ausdrücklich Wahlrechte eingeräumt werden, wendet die EZB auch die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Wahlrechte ausgeübt werden.“ 63 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz über Kreditinstitute eines der lettischen Rechtsinstrumente zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36 ist. 64 Aus Art. 1321 Abs. 3 des Gesetzes über Kreditinstitute in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1024/2013 und der Richtlinie 2013/36 ergibt sich jedoch nicht, dass es Sache der EZB wäre, dem Insolvenzverwalter die beantragte Weisung zu erteilen. Insolvenzverfahren fallen nämlich in die Zuständigkeit der nationalen Behörden, weil es insbesondere keine Bestimmungen gibt, die der EZB eine solche Zuständigkeit übertragen. 65 Außerdem ist das Vorbringen der Klägerin, dass die Weigerung des Insolvenzverwalters, den Zugang zu ihren Räumlichkeiten und Betriebsmitteln wieder herzustellen, ihren Verwaltungsrat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben hindere, sowohl wegen der fehlenden Zuständigkeit der EZB hierfür als auch in Anbetracht der Art und des Zwecks des gegen die Klägerin anhängigen Insolvenzverfahrens nicht geeignet, die vorstehenden Erwägungen in Frage zu stellen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 47 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) werden „reguläre Insolvenzverfahren“ definiert als „Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators oder Verwalters zur Folge haben und nach nationalem Recht üblicherweise auf Institute Anwendung finden, sei es speziell auf die betroffenen Institute oder generell auf natürliche oder juristische Personen“. 66 Folglich ist offensichtlich, dass weder die Verordnung Nr. 1024/2013 noch die Richtlinie 2013/36 noch das nationale Recht der EZB die Befugnis verleihen, dem Insolvenzverwalter die beantragte Weisung zu erteilen. – Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C‑663/17 P, C‑665/17 P und C‑669/17 P) 67 Zum Vorbringen der Klägerin, die EZB sei den Verpflichtungen aus dem Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C‑663/17 P, C‑665/17 P und C‑669/17 P, EU:C:2019:923), nicht nachgekommen, ist darauf hinzuweisen, dass es in diesem Urteil um den gerichtlichen Rechtsschutz der juristischen Person Trasta Komercbanka, eines Kreditinstituts, unter besonderen Umständen ging, nämlich um den vom bestellten Liquidator erklärten Widerruf der ihrem Rechtsanwalt vom Verwaltungsrat dieses Instituts erteilten Vollmacht, beim Unionsrichter Klage gegen den Beschluss über den Entzug der dieser Bank erteilten Zulassung zu erheben. Aus diesem Urteil geht im Wesentlichen hervor, dass der Unionsrichter im Hinblick auf das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf unter diesen Umständen den Widerruf der Vollmacht des betreffenden Rechtsanwalts nicht berücksichtigen durfte und daher über die Klage zu entscheiden war. 68 Insoweit hat der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C‑663/17 P, C‑665/17 P und C‑669/17 P, EU:C:2019:923), darauf hingewiesen, dass der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, auf den sich auch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bezieht, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt. Dieser Grundsatz wurde in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert. Er ist nunmehr in Art. 47 der Charta bekräftigt. 69 Außerdem hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der wirksame gerichtliche Schutz einer juristischen Person wie Trasta Komercbanka, deren Zulassung durch einen Beschluss eines Unionsorgans wie der EZB widerrufen worden ist, der auf der Grundlage eines Rechtsakts der Union wie der Verordnung Nr. 1024/2013 erlassen wurde, durch das dieser Person gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV zustehende Recht gewährleistet wird, beim Unionsrichter eine Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C‑663/17 P, C‑665/17 P und C‑669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 56). 70 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die EZB die Anforderungen beachtet hat, die sich aus dem Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C‑663/17 P, C‑665/17 P und C‑669/17 P, EU:C:2019:923), ergeben. Erstens hat die EZB nach Verkündung dieses Urteils anerkannt, dass der Verwaltungsrat der Klägerin diese weiterhin zum Zweck der Erhebung einer Klage gegen den Beschluss über den Entzug der Zulassung vertrat. Statt allein die Stellungnahme des Insolvenzverwalters einzuholen, hat die EZB daher in Übereinstimmung mit diesem Urteil des Gerichtshofs auch den vom Verwaltungsrat der Klägerin bevollmächtigten Rechtsanwalt aufgefordert, zum Entwurf für den Beschluss über den Entzug der Zulassung der Klägerin Stellung zu nehmen. Zweitens hat die EZB in dem Schreiben, das auch ihre Weigerung enthielt, dem Insolvenzverwalter die beantragte Weisung zu erteilen, die Verlängerung der Frist gewährt, die der vom Verwaltungsrat der Klägerin beauftragte Anwalt für die Abgabe seiner Stellungnahme beantragt hatte. Drittens hat die EZB in diesem Schreiben angekündigt, dass der vom Verwaltungsrat der Klägerin beauftragte Anwalt Zugang zu den die Aufsicht betreffenden Akten (supervisory file) erhalten werde. Das Vorbringen der Klägerin, die EZB habe durch ihre Weigerung, dem Insolvenzverwalter die beantragte Weisung zu erteilen, die Konsequenzen des Urteils vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C‑663/17 P, C‑665/17 P und C‑669/17 P, EU:C:2019:923), missachtet, entbehrt somit offensichtlich jeder Grundlage. 71 Gleichwohl ist es nach ständiger Rechtsprechung in jedem Fall Sache der nationalen Behörden eines Mitgliedstaats, gegebenenfalls die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Unionsrechts in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern. Zwar verbleibt diesen Behörden die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen, doch müssen sie insbesondere dafür sorgen, dass den Rechten, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, einschließlich des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, die volle Wirksamkeit verschafft wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2007, Jonkman u. a., C‑231/06 bis C‑233/06, EU:C:2007:373, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). 72 Hierzu ist festzustellen, dass die fehlende Befugnis der EZB, dem Insolvenzverwalter die beantragte Weisung zu erteilen, den betroffenen Personen wie der Klägerin nicht ipso facto den effektiven gerichtlichen Rechtsschutz entzieht. Die Entscheidungen, die die nationalen Behörden im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren wie dem gegen die Klägerin anhängigen in Beantwortung eines Antrags auf Zugang zu den Dokumenten, Räumlichkeiten, Mitarbeitern oder Betriebsmitteln des betreffenden Kreditinstituts treffen, unterliegen nämlich grundsätzlich der Kontrolle durch die nationalen Gerichte, die dem Gerichtshof gegebenenfalls Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorlegen können, falls sie bei der Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts auf Schwierigkeiten stoßen. 73 Daraus folgt, dass die EZB offenkundig nicht befugt war, dem Antrag des Verwaltungsrats der Klägerin auf Erteilung der beantragten Weisung stattzugeben. [nicht wiedergegeben] Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Zehnte Kammer) beschlossen: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Antrag der Lettischen Republik auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt. 3. Die PNB Banka AS trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Ausnahme der durch den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. 4. Die PNB Banka, die EZB und die Republik Lettland tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. Luxemburg, den 12. März 2021. Der Kanzler E. Coulon Der Präsident A. Kornezov ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch. ( 1 ) Es werden nur die Randnummern des vorliegenden Beschlusses wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.
