EuG · T-499/20 · 30.04.2025 · ECLI:EU:T:2025:429
URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer) 30. April 2025 ( *1 ) „Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2016 im Voraus erhobenen Beiträge – Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge unter Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten – Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, b und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 – Einrede der Rechtswidrigkeit – Rückwirkungsverbot – Außervertragliche Haftung – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Ungerechtfertigte Bereicherung“ In der Rechtssache T‑499/20, Banco Cooperativo Español, S.A. mit Sitz in Madrid (Spanien), vertreten durch Rechtsanwälte D. Sarmiento Ramírez-Escudero und J. Beltrán de Lubiano Sáez de Urabain, Klägerin, gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch C. De Falco als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring, F. Fernández de Trocóniz Robles und T. Klupsch sowie der Rechtsanwältin S. Ianc, Beklagter, unterstützt durch Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou, A. Steiblytė und P. Němečková als Bevollmächtigte, Streithelferin, erlässt DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter D. Petrlík und K. Kecsmár (Berichterstatter) sowie der Richterinnen S. Kingston und L. Spangsberg Grønfeldt, Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2024 folgendes Urteil 1 Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin, die Banco Cooperativo Español, S.A., zum einen nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2022/79 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, SRB) vom 7. Dezember 2022 über die Rücknahme des Beschlusses SRB/ES/2020/16 des SRB vom 19. März 2020 über die Berechnung der für 2016 im Voraus erhobenen Beiträge der Banco Cooperativo Español, S.A., der Hypo Vorarlberg Bank AG (vormals Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG) und der Portigon AG zum einheitlichen Abwicklungsfonds und über die Neuberechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2016 (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er sie betrifft, und zum anderen auf der Grundlage von Art. 268 AEUV den Ersatz des Schadens, den sie wegen dieses Beschlusses erlitten habe. Vorgeschichte des Rechtsstreits 2 In Spanien sind die Landwirtschaftskassen genossenschaftliche Kreditinstitute, die Finanzdienstleistungen in ländlichen Gebieten anbieten. 3 Die Klägerin ist ein Kreditinstitut, das 1990 von einigen Landwirtschaftskassen gegründet wurde, die zugleich ihre Anteilseigner sind. Die Klägerin steht an der Spitze des von diesen Kassen gebildeten Netzwerks und bietet Bankdienstleistungen für Privatpersonen und Unternehmen an, zu denen u. a. die Landwirtschaftskassen gehören. Eine der wichtigsten Dienstleistungen, die den Landwirtschaftskassen angeboten werden, ist die zentrale Verwaltung ihrer Kassenbestände. 4 So schlossen die Klägerin und die Landwirtschaftskassen am 25. Januar 1994 eine Cash-Pooling-Vereinbarung (im Folgenden: Cash-Pooling-Vereinbarung), die die Anlage der liquiden Mittel der Landwirtschaftskassen in deren Namen durch die Klägerin regeln soll. Zum einen sieht diese Vereinbarung vor, dass die Landwirtschaftskassen der Klägerin Gelder zur Anlage auf dem Interbanken- oder Geldmarkt überlassen. Da die Klägerin in eigenem Namen das Gegenparteirisiko für alle investierten Gelder trägt, enthält Klausel 4 dieser Vereinbarung zum anderen die Garantie, dass die Landwirtschaftskassen alle Verluste oder Verpflichtungen übernehmen, die sich aus der Tätigkeit der Klägerin auf dem Interbankenmarkt für Rechnung dieser Kassen ergeben. 5 Die Klägerin tritt auch als Vermittlerin auf, um ihren Mitgliedern den Zugang zu Finanzmitteln der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verschaffen, indem sie die Finanzmittel direkt von der EZB erhält und an die Landwirtschaftskassen zu den gleichen Bedingungen weiterleitet, die ihr selbst von der EZB eingeräumt werden. 6 Um Zugang zu den von der EZB angebotenen langfristigen Refinanzierungsgeschäften zu erhalten, bildeten die Klägerin und eine Reihe von Landwirtschaftskassen schließlich eine Gruppe, in deren Namen die Klägerin an den verschiedenen Ausschreibungen der EZB teilnimmt. Die Klägerin ist für diese Gruppe verantwortlich und übernimmt die Verwaltung und Verteilung der Beträge, Rechte und Pflichten, die sich aus solchen Ausschreibungen ergeben, auf die einzelnen Mitglieder der Gruppe. 7 Aufgrund der verschiedenen Tätigkeiten, die die Klägerin für Rechnung der Landwirtschaftskassen durchführt, umfassen ihre Passiva bestimmte Außenstände, die auch auf der Passivseite der Bilanz dieser Kassen als Garantie erscheinen, die die Kassen ihr für diese Tätigkeiten gewähren. 8 Mit seinem Beschluss SRB/ES/SRF/2016/06 vom 15. April 2016 über die Berechnung der für das Jahr 2016 im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds legte der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) die für 2016 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2016) im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF) (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen (im Folgenden: Institute) und zu denen auch die Klägerin zählt. 9 Mit seinem Beschluss SRB/ES/SRF/2016/13 vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses SRB/ES/SRF/2016/06 berichtigte der SRB die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge der Institute für den Beitragszeitraum 2016. 10 Am 19. März 2020 erließ der SRB den Beschluss SRB/ES/2020/16 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge der Klägerin für den Beitragszeitraum 2016 (im Folgenden: Beschluss vom 19. März 2020), mit dem er die oben in den Rn. 8 und 9 genannten Beschlüsse (im Folgenden: ursprüngliche Beschlüsse) ersetzte. Nach den Rn. 7 und 8 des Beschlusses vom 19. März 2020 sollte mit diesem den Verfahrensmängeln und dem Begründungsmangel der ursprünglichen Beschlüsse abgeholfen werden, die das Gericht in den Urteilen vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB (T‑323/16, EU:T:2019:822), vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T‑365/16, EU:T:2019:824), festgestellt hatte. 11 Insbesondere geht aus den Rn. 95 und 111 des Urteils vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB (T‑323/16, EU:T:2019:822) hervor, dass das Gericht den ersten der ursprünglichen Beschlüsse, soweit er die Klägerin betraf, für nichtig erklärte, weil das Erfordernis der Feststellung dieses Beschlusses nicht erfüllt war und das Verfahren zu seiner Annahme unter offensichtlicher Missachtung von Verfahrenserfordernissen in Bezug auf seine Genehmigung durch die Mitglieder der Exekutivsitzung des SRB und die Einholung dieser Genehmigung durchgeführt worden war, ein Klagegrund, den das Gericht von Amts wegen geprüft hatte. Hingegen äußerte sich das Gericht nicht zur Berechnung der Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin für den Beitragszeitraum 2016. 12 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), ergangen ist, beantragten die Europäische Kommission und der SRB die Nichtigerklärung des Urteils vom 23. September 2020, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑411/17, EU:T:2020:435), mit dem das Gericht den Beschluss des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2017 für nichtig erklärt hatte, soweit er die Klägerin jenes Verfahrens betraf. In diesem Urteil gab der Gerichtshof dem Rechtsmittel des SRB und der Kommission hinsichtlich des Erfordernisses der Feststellung des genannten Beschlusses statt, stellte jedoch fest, dass dieser nicht hinreichend begründet war und dass der erste im ersten Rechtszug von der Landesbank Baden-Württemberg geltend gemachte Klagegrund begründet war (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 171). 13 Am 7. Dezember 2022 erließ der SRB den angefochtenen Beschluss, mit dem er den ursprünglichen Beschluss zurücknahm und ersetzte. Nach den Rn. 19 bis 22 des angefochtenen Beschlusses sollte mit diesem dem Begründungsmangel abgeholfen werden, den der SRB im Anschluss an das Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), sowie an die Beschlüsse vom 3. März 2022, SRB/Portigon und Kommission (C‑664/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:161), und vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), festgestellt hatte. 14 Der angefochtene Beschluss wurde der Klägerin am 2. Februar 2023 über die Autoridad de Resolución Ejecutiva (FROB, Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria, Abwicklungsbehörde, Spanien) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 übermittelt. Angefochtener Beschluss 15 Der angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper, dem, soweit er die Klägerin betrifft, fünf Anhänge beigefügt sind. 16 Der Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt in seinen Abschnitten 3 bis 10 das Verfahren zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2016, das für alle Institute gilt. 17 Konkret legte der SRB in Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses die in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) genannte jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2016 (im Folgenden: jährliche Zielausstattung) fest. 18 Der SRB erläuterte, dass er diese jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,05 % des zum Jahresende berechneten Betrags der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2015 festgelegt habe, wie er sich aus den Daten ergeben habe, die von den Instituten gemäß Art. 14 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) übermittelt worden seien. 19 In Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2016. Insoweit führte er in Rn. 95 dieses Beschlusses näher aus, dass für diesen Zeitraum 60 % der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) und gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auf „nationaler Grundlage“ berechnet worden seien, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von Instituten übermittelt worden seien, die im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassen seien (im Folgenden: nationale Grundlage). Die übrigen im Voraus erhobenen Beiträge (d. h. 40 %) seien gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf „Grundlage der Bankenunion“ berechnet worden, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von allen Instituten übermittelt worden seien, die in den Hoheitsgebieten aller am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten) zugelassen seien. 20 Im Übrigen berechnete der SRB die im Voraus erhobenen Beiträge der Institute, wie auch der Klägerin, in den folgenden Hauptphasen. 21 In der ersten Phase der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge berechnete der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 den jährlichen Grundbeitrag jedes Instituts, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – des betreffenden Instituts im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – aller Institute ergibt, die im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zog der SRB bestimmte Arten von Verbindlichkeiten von den für die Bestimmung dieses Beitrags zu berücksichtigenden Gesamtverbindlichkeiten des Instituts ab. 22 In der zweiten Phase der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nahm der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts vor. Er bewertete dieses Risikoprofil auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder, die aus Risikoindikatoren bestehen. Um die Institute nach ihrem Risiko einzustufen, legte der SRB – für jeden für den Beitragszeitraum 2016 angewandten Risikoindikator – zunächst „Klassen“ fest, in denen die Institute gemäß Anhang I Schritt 2 Nr. 3 dieser Delegierten Verordnung zusammengefasst wurden. Den derselben Klasse angehörenden Instituten wurde ein gemeinsamer Wert für einen bestimmten Risikoindikator zugewiesen, der sogenannte diskretisierte Wert. Durch die Kombination der diskretisierten Werte für jeden Risikoindikator berechnete der SRB den „Risikoanpassungsmultiplikator“ des betreffenden Instituts (im Folgenden: Anpassungsmultiplikator). Durch die Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags dieses Instituts mit dessen Anpassungsmultiplikator erhielt der SRB den „risikobereinigten jährlichen Basisbeitrag“ (im Folgenden: risikoadjustierter jährlicher Grundbeitrag) des Instituts. 23 Sodann addierte der SRB alle risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge, um einen „gemeinsamen Nenner“ zu erhalten, der zur Berechnung des von jedem Institut zu zahlenden Anteils an der jährlichen Zielausstattung verwendet wurde. 24 Schließlich berechnete der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag jedes Instituts, indem er die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag und dem gemeinsamen Nenner auf alle Institute verteilte. 25 Anhang I des angefochtenen Beschlusses enthält das individuelle Datenblatt der Klägerin, das die Ergebnisse der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags enthält. Dieses Datenblatt gibt den Betrag des jährlichen Grundbeitrags der Klägerin sowie den Wert ihres Anpassungsmultiplikators sowohl auf Grundlage der Bankenunion als auch auf nationaler Grundlage wieder und nennt für jeden Risikoindikator die Nummer der Klasse, in die die Klägerin eingeteilt wurde. Außerdem enthält dieses Datenblatt Daten, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aller betroffenen Institute verwendet werden und die der SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller dieser Institute ermittelt hat. Schließlich enthält dieses Datenblatt die von der Klägerin im Meldeformular für ihren im Voraus erhobenen Beitrag gemeldeten und bei der Berechnung dieses Beitrags verwendeten Daten. 26 Anhang II des angefochtenen Beschlusses enthält Statistiken über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat in zusammengefasster und gemeinsamer Form. In diesem Anhang wird u. a. der Gesamtbetrag der von den betreffenden Instituten im Voraus zu entrichtenden Beiträge für jeden dieser Mitgliedstaaten angegeben. Im Übrigen werden in diesem Anhang für jeden Risikoindikator die Anzahl der Klassen, die Zahl der den einzelnen Klassen angehörenden Institute sowie die Mindest- und Maximalwerte dieser Klassen aufgeführt. Bei den Klassen betreffend die nationale Grundlage werden diese Werte aus Gründen der Vertraulichkeit unter Beibehaltung der ursprünglichen Klassenzuordnung der Institute mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert. 27 In den Anhängen IIIa, IIIb und IVa des angefochtenen Beschlusses werden Stellungnahmen geprüft, die von anderen Instituten als der Klägerin im Rahmen eines vom SRB vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Konsultationsverfahrens eingereicht wurden. 28 In Anhang IVb („Bewertung der [von der Klägerin] im Rahmen der Konsultation über die im Voraus erhobenen Beiträge zum [SRF] für das Jahr 2016 eingereichten Stellungnahmen, die vertrauliche Informationen enthalten“) des angefochtenen Beschlusses werden die von der Klägerin im Konsultationsverfahren abgegebenen Stellungnahmen geprüft. Anträge der Parteien 29 Die Klägerin beantragt im Wesentlichen, – den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft; – hilfsweise, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 15. April 2016 gilt; – den SRB zu verurteilen, die Klägerin – in Höhe der – auf der Grundlage des geltenden Refinanzierungszinssatzes der EZB zuzüglich 3,5 Prozentpunkte berechneten – Verzugszinsen zu entschädigen, die auf den Betrag von9933563,47 Euro für den Zeitraum vom 23. Juni 2016 bis zu dem Zeitpunkt entfallen, an dem der SRB die geschuldeten Beträge zahlt; – hilfsweise und nur für den Fall, dass das Gericht den angefochtenen Beschluss lediglich insoweit aufhebt, als er Rückwirkung entfaltet, in Höhe der – auf der Grundlage des geltenden Refinanzierungszinssatzes der EZB zuzüglich 3,5 Prozentpunkte berechneten – Verzugszinsen zu entschädigen, die auf den Betrag von 9933563,47 Euro für den Zeitraum vom 23. Juni 2016 bis zu dem Zeitpunkt entfallen, ab dem der angefochtene Beschluss hätte wirksam werden können; – weiter hilfsweise, in Höhe der Rendite zu entschädigen, die sie erlangt hätte, wenn sie in der Versteigerung vom 16. Juni 2016 10-jährige spanische Staatsanleihen im Wert des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 erworben hätte, berechnet vom 23. Juni 2016 bis zu dem Datum, an dem der SRB die geschuldeten Beträge zahlt (oder für den Fall, dass nach Ansicht des Gerichts der angefochtene Beschluss materiell rechtskonform ist, aber keine Rückwirkung entfalten kann, vom 23. Juni 2016 bis zum Datum des angefochtenen Beschlusses); – dem SRB die Kosten aufzuerlegen. 30 Der SRB beantragt, – die Klage abzuweisen; – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen; – hilfsweise für den Fall, dass das Gericht einem oder mehreren Klagegründen stattgibt, die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses aufrechtzuerhalten, bis er ersetzt wird, oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag, an dem das Urteil, mit dem dieser Beschluss für nichtig erklärt wird, Rechtskraft erlangt. 31 Die Kommission beantragt, – die Klage abzuweisen; – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Rechtliche Würdigung Zum Antrag auf Nichtigerklärung 32 Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend. Der erste Klagegrund besteht in einer Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63. Mit dem zweiten Klagegrund, der für den Fall geltend gemacht wird, dass das Gericht dem ersten Klagegrund stattgibt, wird eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/59 und von Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 gerügt. Mit dem dritten Klagegrund wird eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit gerügt. 33 In ihrem gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts eingereichten Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift hat die Klägerin erklärt, dass sie ihre Ausführungen in der Klageschrift in vollem Umfang aufrechterhalte, wobei sie jedoch klargestellt hat, dass ihre Anträge nach der Rücknahme und Ersetzung des Beschlusses vom 19. März 2020 durch den angefochtenen Beschluss so zu verstehen sind, dass sie sich statt auf den Beschluss vom 19. März 2020 auf den angefochtenen Beschluss beziehen. 34 Der SRB hält die drei vorgebrachten Klagegründe für unbegründet und stellt die Zulässigkeit der ersten beiden Klagegründe in Frage. Zur Zulässigkeit des ersten und des zweiten Klagegrundes 35 Mit ihrem ersten Klagegrund bestreitet die Klägerin die Rechtmäßigkeit von Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, insbesondere soweit diese Bestimmung es unterlassen habe, von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge bestimmte Verbindlichkeiten auszuschließen, die der Klägerin im Rahmen der von ihr für die Landwirtschaftskassen durchgeführten Tätigkeiten entstanden seien, und mit ihrem zweiten Klagegrund macht sie die Rechtsfolgen geltend, die aus einer solchen Rechtswidrigkeit zu ziehen seien. 36 Der SRB macht im Wesentlichen geltend, dass der erste und der zweite Klagegrund wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig seien, da die Klägerin beantrage, eine Bestimmung für nicht anwendbar zu erklären, die im Rahmen der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2016 nicht anwendbar gewesen sei. Daraus folge, dass die Klägerin kein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Bestimmung habe. 37 Die Klägerin tritt dem Vorbringen des SRB entgegen. 38 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine im Rahmen der Anfechtung eines dritten Rechtsakts nach Art. 277 AEUV inzident erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit nur zulässig, wenn zwischen diesem Akt und der Rechtsnorm, deren mutmaßliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, ein Zusammenhang besteht. Da Art. 277 AEUV nicht den Zweck hat, einer Partei zu gestatten, die Anwendbarkeit jedes beliebigen Rechtsakts mit allgemeinem Charakter im Rahmen einer beliebigen Klage in Abrede zu stellen, ist die Tragweite einer Rechtswidrigkeitseinrede auf das zu beschränken, was zur Entscheidung über den Rechtsstreit unerlässlich ist. Daraus folgt, dass der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein muss und dass ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen individuellen Entscheidung und dem fraglichen allgemeinen Rechtsakt bestehen muss (Urteile vom 30. April 2019, Wattiau/Parlament, T‑737/17, EU:T:2019:273, Rn. 56, und vom 16. Juni 2021, Krajowa Izba Gospodarcza Chłodnictwa i Klimatyzacji/Kommission, T‑126/19, EU:T:2021:360, Rn. 33). 39 Darüber hinaus ist eine Einrede der Rechtswidrigkeit nur zulässig, wenn sie im Ergebnis geeignet ist, der Partei, die sie erhoben hat, einen Vorteil zu verschaffen (vgl. Urteil vom 6. Juli 2022, MZ/Kommission, T‑631/20, EU:T:2022:426, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). 40 Nach der Rechtsprechung ist Art. 277 AEUV jedoch hinreichend weit auszulegen, um den Personen, die von der direkten Klage gegen allgemeine Rechtshandlungen der Organe ausgeschlossen sind, eine effektive Rechtmäßigkeitskontrolle dieser Rechtshandlungen zu gewährleisten. Der Anwendungsbereich von Art. 277 AEUV muss sich somit auf Rechtshandlungen der Organe erstrecken, die für den Erlass der mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Entscheidung tragend waren, in dem Sinne, dass diese Entscheidung im Wesentlichen auf diesen beruht, auch wenn sie formell nicht deren Rechtsgrundlage waren. Zudem dürfen bei der Prüfung der Einrede der Rechtswidrigkeit die Vorschriften einer einheitlichen Regelung nicht künstlich getrennt werden (vgl. Urteil vom 16. Juni 2021, Krajowa Izba Gospodarcza Chłodnictwa i Klimatyzacji/Kommission, T‑126/19, EU:T:2021:360, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). 41 In Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 sind die Voraussetzungen aufgeführt, unter denen eine Verbindlichkeit von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge ausgeschlossen wird. In diesem Zusammenhang hat der SRB in den Rn. 18 und 19 des Anhangs IVb des angefochtenen Beschlusses die Gründe dargelegt, aus denen die Verbindlichkeiten, die der Klägerin im Rahmen ihrer für die Landwirtschaftskassen durchgeführten Tätigkeiten entstanden sind, nicht nach Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 von der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags ausgenommen werden konnten. 42 Mit ihrer Einrede der Rechtswidrigkeit macht die Klägerin geltend, dass Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, wenn er dahin auszulegen wäre, dass er es nicht zulässt, Verbindlichkeiten wie diejenigen, die im Rahmen der von ihr für die Landwirtschaftskassen durchgeführten Tätigkeiten entstanden sind, von der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags auszunehmen, gegen Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59, Art. 70 Abs. 2 und 6 der Verordnung Nr. 806/2014, Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde, da diese Normen die Kommission verpflichteten, beim Erlass dieser Delegierten Verordnung sicherzustellen, dass die in Art. 5 Abs. 1 dieser Delegierten Verordnung festgelegte Regelung für den Ausschluss von Verbindlichkeiten es ermöglicht, solche Verbindlichkeiten von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auszuschließen. 43 Sollte der vorliegenden Einrede der Rechtswidrigkeit stattgegeben werden, sei es somit Sache des SRB, seinen Standpunkt zum Begehren der Klägerin, die in Rede stehenden Verbindlichkeiten von der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags auszunehmen, zu überprüfen, und Sache der Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Behandlung dieser Verbindlichkeiten im Einklang mit den oben in Rn. 42 genannten höherrangigen Vorschriften gewährleisten, gegebenenfalls durch Ausweitung des Umfangs der in Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Ausnahmen. 44 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Beschluss und Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 besteht und dass die Klägerin ein Interesse daran hat, eine etwaige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung zu erwirken. 45 Dies gilt umso mehr, als die oben in Rn. 36 wiedergegebene Argumentation des SRB auf eine künstliche Trennung der Vorschriften der mit der Delegierten Verordnung 2015/63 eingeführten Regelung für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge hinauslaufen und Art. 277 AEUV seiner praktischen Wirksamkeit berauben würde, da die Klägerin keine Möglichkeit hätte, die Rechtmäßigkeit einer Bestimmung anzufechten, die den Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten von der genannten Berechnung vorsieht, wenn die geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht in der Existenz dieses Ausschlusses, sondern vielmehr in den Voraussetzungen für diesen Ausschluss besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juni 2021, Krajowa Izba Gospodarcza Chłodnictwa i Klimatyzacji/Kommission, T‑126/19, EU:T:2021:360, Rn. 42). 46 Nach alledem ist die vom SRB erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen. Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 47 Mit dem ersten Klagegrund, der aus drei Teilen besteht, wird die Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Hinblick auf erstens Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59, zweitens Art. 16 der Charta und drittens den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht. – Erster Teil: Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Hinblick auf Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 48 Die Klägerin macht geltend, dass die Tätigkeiten, die sie für die Landwirtschaftskassen durchführe, aufgrund der ihr von diesen Kassen im Rahmen der Cash-Pooling-Vereinbarung gewährten Garantien nur ein geringes Risiko darstellten. Die Kommission hätte die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Verbindlichkeiten daher in diejenigen einbeziehen müssen, die unter Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 fielen, der bestimmte Verbindlichkeiten von der Berechnungsgrundlage der im Voraus erhobenen Beiträge ausnehme, um nicht gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 zu verstoßen, der sie verpflichte, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um festzulegen, wie die im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute anzupassen seien. 49 Indem die Kommission in Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 keinen Ausschluss solcher Verbindlichkeiten vorgesehen habe, wie sie oben in Rn. 48 beschrieben sind, habe sie eine Situation geschaffen, in der die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die die Klägerin für die Landwirtschaftskassen ausübe, „doppelt“ gezählt würden, weil die Landwirtschaftskassen die Garantie, die sie der Klägerin für diese Tätigkeiten gewährten, ebenfalls als Verbindlichkeit auswiesen. 50 Der Umstand, dass eine solche Doppelzählung von Verbindlichkeiten zu einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 führen könne, werde durch die Tatsache veranschaulicht, dass die Kommission in Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 mehrere Ausnahmen zur Vermeidung einer solchen Doppelzählung vorgesehen habe. 51 In dieser Hinsicht beruft sich die Klägerin auf eine „offensichtliche Parallelität“ zwischen einigen ihrer Verbindlichkeiten, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten für die Landwirtschaftskassen entstanden sind, einerseits und den Verbindlichkeiten andererseits, die erstens in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63, der die gruppeninternen Verbindlichkeiten betrifft, zweitens in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b dieser Delegierten Verordnung, der die Verbindlichkeiten betrifft, die einem Institut erwachsen sind, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem (Institutional Protection Scheme, im Folgenden: IPS) angeschlossen ist, und drittens in Art. 5 Abs. 1 Buchst. f dieser Delegierten Verordnung, der die Förderdarlehen betrifft, ausgeschlossen sind. 52 Auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage nach der Tragweite ihrer Argumentation hat die Klägerin klargestellt, dass sie keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend mache, sondern lediglich auf die Unvereinbarkeit von Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 abziele. 53 Der SRB, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 54 Gemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung des Konzepts der „Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil von Instituten“ zu erlassen. 55 Im Kontext einer übertragenen Befugnis im Sinne von Art. 290 AEUV verfügt die Kommission im Rahmen der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse über ein weites Ermessen, insbesondere dann, wenn sie komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). 56 Dies ist bei der Festlegung der Kriterien für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil nach Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 der Fall (Urteile vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, T‑389/21, EU:T:2023:827, Rn. 106, und vom 20. Dezember 2023, Banque postale/SRB, T‑383/21, EU:T:2023:845, Rn. 153). 57 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die besondere Natur der im Voraus erhobenen Beiträge, wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113). 58 In diesem Zusammenhang hat der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem 114. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 ergibt, die Kommission beauftragt, in einem delegierten Rechtsakt zu bestimmen, in welcher Weise die Beiträge von Instituten zu Abwicklungsfinanzierungsregelungen im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil angepasst werden sollten. 59 Desgleichen stellt der 107. Erwägungsgrund dieser Richtlinie klar, dass die im Voraus erhobenen Beiträge zu den nationalen Finanzierungsmechanismen, um ihre faire Berechnung sicherzustellen und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, dem Ausmaß des Kredit‑, Liquiditäts- und Marktrisikos Rechnung tragen sollten, das die Institute eingehen. 60 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission Regeln für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute aufstellen musste, indem sie zwei miteinander verbundene Ziele verfolgte, nämlich zum einen sicherzustellen, dass die verschiedenen Risiken, die die Bank- und – allgemeiner – Finanztätigkeiten der Institute mit sich bringen, berücksichtigt werden, und zum anderen Anreize zu schaffen, damit diese Institute weniger riskant operieren. 61 Wie aus den Dokumenten im Zusammenhang mit dem Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 hervorgeht, insbesondere aus den Dokumenten „JRC technical work supporting Commission second level legislation on risk based contributions to the (single) resolution fund“ (Technische Studie des JRC [Joint Research Centre; Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission] zur Unterstützung abgeleiteter Rechtsakte der Kommission über risikobasierte Beiträge zum [SRF]) und „Commission Staff Working Document: estimates of the application of the proposed methodology for the calculation of contributions to resolution financing arrangements“ (Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen: Schätzungen der Anwendung der vorgeschlagenen Methodik für die Berechnung der Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen), implizierte die Ausarbeitung solcher Regeln für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute komplexe Beurteilungen und Bewertungen seitens der Kommission, da sie die verschiedenen Gesichtspunkte prüfen musste, anhand deren die verschiedenen Arten von Risiken im Banken- und Finanzsektor erfasst werden. 62 Nach alledem verfügte die Kommission für den Erlass von Regeln zur Festlegung des Konzepts der „Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil von Instituten“ gemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 über ein weites Ermessen. 63 Unter diesen Umständen muss sich die Kontrolle durch das Unionsgericht hinsichtlich der Methode zur Anpassung der jährlichen Grundbeiträge nach Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 auf die Prüfung beschränken, ob die Ausübung des der Kommission eingeräumten Ermessens offensichtlich fehlerhaft ist, einen Ermessensmissbrauch darstellt oder die Kommission die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Etimine, C‑15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60). 64 Folglich ist es Sache der Klägerin, darzutun, dass Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit solchen Fehlern insoweit behaftet ist, als er Verbindlichkeiten wie die, die der Klägerin im Rahmen ihrer für Rechnung der Landwirtschaftskassen durchgeführten Tätigkeiten entstanden sind, nicht von der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags ausschließt. 65 Erstens sind nach Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 grundsätzlich alle Institute verpflichtet, im Voraus erhobene Beiträge zu entrichten, und bei der Berechnung dieser Beiträge müssen grundsätzlich alle Verbindlichkeiten dieser Institute mit Ausnahme von Eigenmitteln und gedeckten Einlagen berücksichtigt werden. Daher sind alle Ausnahmen von diesem Grundsatz, wie sie in Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen sind, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 12. Oktober 2017, Kamin und Grill Shop, C‑289/16, EU:C:2017:758, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). 66 Ein solcher Ansatz entspricht der auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik des Systems der im Voraus erhobenen Beiträge, wie sie oben in Rn. 57 dargelegt ist. Dieser Logik folgend profitieren nämlich alle Institute, einschließlich jener, deren Abwicklungswahrscheinlichkeit aufgrund ihrer Verbindlichkeiten angeblich geringer ausfällt, im Wege der durch den SRF gewährleisteten Stabilität des Finanzsystems von ihren im Voraus erhobenen Beiträgen. 67 Zudem werden die im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst. Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 enthält acht Kriterien, die die Kommission berücksichtigen muss, wenn sie den darin genannten delegierten Rechtsakt erlässt, um das„Konzept der „Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil von Instituten“ festzulegen. Obwohl die „Risikoexponiertheit des Instituts“ zu diesen Kriterien gehört, so dass die Kommission verpflichtet war, sie beim Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 zu berücksichtigen, stellt sie nur eines von acht Kriterien dar, die die Kommission bei der Ausarbeitung eines solchen Rechtsakts berücksichtigen muss. 68 In Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 deutet hingegen nichts darauf hin, dass die Kommission einem oder mehreren der in dieser Bestimmung angeführten Kriterien – etwa der Risikoexponiertheit des Instituts – besondere Beachtung schenken muss. Im Übrigen wird in dieser Bestimmung nicht festgelegt, auf welche Art die Kommission diese Exponiertheit zu berücksichtigen hat. 69 Darüber hinaus sieht Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 zwar vor, dass die Kommission bei der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der betreffenden Institute berücksichtigen muss, ob das Institut einem IPS angehört, erwähnt jedoch keine anderen Kategorien geschäftlicher oder vertraglicher Verbundenheit, die von der Kommission in den delegierten Rechtsakten, die sie erlassen kann, zu berücksichtigen wären. 70 Zweitens kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Tätigkeiten, die sie für die Landwirtschaftskassen durchführe, nur ein geringes Risiko darstellten. 71 In dieser Hinsicht ist in Bezug auf die von der Klägerin herangezogene Analogie zu dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Ausschluss bestimmter gruppeninterner Verbindlichkeiten zunächst festzustellen, dass aus den Erwägungsgründen 8 und 9 dieser Delegierten Verordnung hervorgeht, dass die Berechnung der Beiträge auf Einzelebene im Fall einer Gruppe dazu führen würde, dass es bei der Festlegung der jährlichen Grundbeiträge für die einzelnen Unternehmen der Gruppe zur Doppelzählung bestimmter Verbindlichkeiten käme, da Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Vereinbarungen zwischen Unternehmen der gleichen Gruppe in die Summe der Verbindlichkeiten einfließen würden, die bei der Festlegung des jährlichen Grundbeitrags jedes Unternehmens der Gruppe zu berücksichtigen sind. Deshalb sollte die Festlegung des jährlichen Grundbeitrags im Fall von Gruppen genauer spezifiziert werden, um der Verflechtung zwischen Unternehmen der Gruppe Rechnung zu tragen und eine Doppelzählung gruppeninterner Risikopositionen zu vermeiden. Um gleiche Ausgangsbedingungen zwischen Unternehmen, die Teil einer Gruppe sind, und Instituten, die Mitglieder desselben IPS sind oder derselben Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, zu gewährleisten, sollte auf diese die gleiche Behandlung Anwendung finden. Bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags eines Gruppenunternehmens fließen in die insgesamt zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten keine Verbindlichkeiten ein, die sich aus Verträgen zwischen dem betreffenden Unternehmen und einem anderen Unternehmen derselben Gruppe ergeben. Diese Ausnahme bleibt allerdings auf den Fall beschränkt, dass jedes Unternehmen der Gruppe in der Union ansässig ist, in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen wird, angemessenen zentralisierten Risikobewertungs‑, ‑mess- und ‑kontrollverfahren unterliegt und dass keine wesentlichen Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art für die unverzügliche Rückzahlung fälliger Verbindlichkeiten bestehen oder absehbar sind. Dadurch wird verhindert, dass Verbindlichkeiten aus der Berechnungsgrundlage der Beiträge ausgenommen werden, ohne dass Garantien dafür bestehen, dass gruppeninterne Finanzierungspositionen im Fall einer Verschlechterung der finanziellen Solidität der Gruppe abgedeckt sind. 72 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht dazu dienen sollte, jegliche Form der doppelten Berücksichtigung von Verbindlichkeiten vollständig auszuschließen, sondern eine doppelte Berücksichtigung nur ausgeschlossen hat, soweit ausreichende Garantien dafür bestehen, dass gruppeninterne Finanzierungspositionen im Fall einer Verschlechterung der finanziellen Solidität der Gruppe abgedeckt sind (Urteil vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca, C‑414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 94). 73 Daher ist zu fragen, ob im Sinne der Rechtsprechung ausreichende Garantien dafür bestehen, dass die Finanzierungspositionen im Fall einer Verschlechterung der finanziellen Solidität des im vorliegenden Fall aus der Klägerin und den Landwirtschaftskassen, die ihre Anteilseigner sind, bestehenden Netzwerks abgedeckt sind. In dieser Hinsicht stützt sich die Klägerin insbesondere auf Klausel 4 der Cash-Pooling-Vereinbarung, die vorsieht, dass die Landwirtschaftskassen „gesamtschuldnerisch für jeden Ausfall bürgen“, den die Klägerin infolge der von ihr mit den erhaltenen Mitteln auf dem Interbankenmarkt getätigten Investitionen erleidet, sowie auf den „dauerhaften und verbindlichen“ Charakter dieser Vereinbarung. 74 Insoweit ist festzustellen, dass der vermeintlich „dauerhafte und verbindliche“ Charakter der Cash-Pooling-Vereinbarung nicht durch den Verweis auf den bloßen Umstand belegt werden kann, dass diese Vereinbarung seit 1994 nicht geändert wurde. Obwohl jede Änderung der Cash-Pooling-Vereinbarung von der Zustimmung des Banco de España (Bank von Spanien) abhängig ist, kann nämlich gemäß Klausel 5 dieser Vereinbarung jede der Landwirtschaftskassen durch schriftliche Mitteilung an den Verwaltungsrat der Klägerin einseitig von dieser Vereinbarung zurücktreten, und zwar mit Wirkung zum Ende des zweiten Monats nach Eingang dieser Mitteilung an den Verwaltungsrat. Demgegenüber schreibt Art. 113 Abs. 7 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1) u. a. eine Kündigungsfrist von mindestens 24 Monaten vor der Beendigung der Vereinbarung zur Gründung eines IPS vor. 75 Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass das Netzwerk, das sie zusammen mit den Landwirtschaftskassen als ihren Anteilseignern bildet, nicht in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen ist und keinem angemessenen zentralisierten Risikobewertungs‑, ‑mess- und ‑kontrollverfahren unterliegt, so dass sich ihre Situation sowohl von der von Gruppen – wie insbesondere aus dem oben in Rn. 71 erwähnten neunten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2015/63 hervorgeht – als auch von der von IPS unterscheidet (vgl. insbesondere Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 und Rn. 87 des vorliegenden Urteils). Die Klägerin bleibt eine Erklärung dafür schuldig, wie es ohne eine solche zentrale Konsolidierung und Aufsicht möglich sein soll, zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Mittel, über die die Landwirtschaftskassen verfügen, ausreichen, um die Schulden zu decken, die Gegenstand der Garantien sind, die sich ihrer Meinung nach aus der Cash-Pooling-Vereinbarung ergeben. 76 Jedenfalls macht der SRB zu Recht geltend, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 keinen Ausschluss von Verbindlichkeiten von der Berechnung des im Voraus von jedem Institut erhobenen Beitrags im Einzelfall vorsieht, sondern nur in Bezug auf bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten, die abstrakt, objektiv und allgemein definiert sind. Wie der SRB ausgeführt hat, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, gibt es zwar in mehreren Mitgliedstaaten Netzwerke von Landwirtschaftskassen, aber die vertraglichen und regulatorischen Bedingungen, unter denen sie tätig sind, können von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein. Somit kann das Argument der Klägerin, soweit es insbesondere auf die Besonderheiten ihrer individuellen Situation gestützt wird, wie sie sich aus der Cash-Pooling-Vereinbarung ergeben soll, nicht zur Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 führen. 77 Die Klägerin hat daher nicht nachgewiesen, dass es ausreichende Garantien dafür gab, dass die Finanzierungspositionen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die sie für die Landwirtschaftskassen durchführte, im Fall einer Verschlechterung der finanziellen Solidität des im vorliegenden Fall aus ihr und den Landwirtschaftskassen bestehenden Netzwerks abgedeckt waren. 78 Drittens ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, dass zwischen ihrer Situation und den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, b oder f der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Situationen eine „offensichtliche Parallelität“ bestehe, nicht stichhaltig ist. 79 Erstens geht aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 und dem oben in Rn. 71 genannten neunten Erwägungsgrund dieser Verordnung hervor, dass die gruppeninternen Verbindlichkeiten aus Transaktionen zwischen zwei Instituten, die derselben Gruppe angehören, nur dann von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge ausgenommen werden können, wenn die in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. 80 Der Begriff „Gruppe“ ist in Art. 2 Abs. 1 Nr. 26 der Richtlinie 2014/59 definiert als „ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen“. Die Begriffe „Tochterunternehmen“ und „Mutterunternehmen“ sind ihrerseits in Art. 2 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 dieser Richtlinie über einen Verweis auf Art. 4 der Verordnung Nr. 575/2013 definiert, der seinerseits wieder auf die Art. 1 und 2 der Siebenten Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. 1983, L 193, S. 1) verweist, denen im Wesentlichen Art. 22 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. 2013, L 182, S. 19) entspricht. Danach setzt das Verhältnis Mutterunternehmen-Tochterunternehmen eine Form der Kontrolle voraus, bei der das Mutterunternehmen die Mehrheit der von den Anteilseignern oder Gesellschaftern im Tochterunternehmen ausgeübten Stimmrechte hält, das Recht hat, bestimmte Mitglieder der Geschäftsleitung zu bestellen oder abzuberufen, oder einen beherrschenden Einfluss auf das Tochterunternehmen ausübt (Urteil vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca, C‑414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 85 und 86). 81 Unter diesen Umständen lässt sich ein Verhältnis zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen nicht allein durch die Existenz von Wirtschaftsbeziehungen in Gestalt einer Partnerschaft mehrerer Institute belegen, von denen keines die übrigen Mitglieder des Verbunds, den es mit diesen Instituten bildet, kontrolliert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca, C‑414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 87). 82 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zum einen eingeräumt, dass keine der Landwirtschaftskassen, die ihre Anteilseigner sind, eine tatsächliche Kontrolle über sie ausübte und ihre Führung der Geschäfte oder ihre Unternehmensstrategie verbindlich bestimmen konnte, und zum anderen, dass sie selbst die Landwirtschaftskassen nicht kontrollierte. Folglich hat die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, nicht nachgewiesen, dass die geschäftlichen und vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und den Landwirtschaftskassen durch dasselbe Ausmaß an Kontrolle gekennzeichnet waren, wie es im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 in einer Gruppe besteht. 83 In Bezug auf die von der Klägerin beanstandete doppelte Berücksichtigung von Verbindlichkeiten hat der Gerichtshof, wie oben in Rn. 72 ausgeführt, bereits entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht jegliche Form der doppelten Berücksichtigung von Verbindlichkeiten ausschließen sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca, C‑414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 94). Zudem hat die Klägerin, wie oben in Rn. 74 festgestellt, nicht nachgewiesen, dass ausreichende Garantien dafür bestehen, dass die Finanzierungspositionen im Fall einer Verschlechterung der finanziellen Solidität des Netzwerks, das sie mit den Landwirtschaftskassen bildet, die ihre Anteilseigner sind, abgedeckt sind. 84 Darüber hinaus kann die Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Delegierte Verordnung 2015/63 verschiedene Fälle regelt, die erhebliche, unmittelbar mit den Risiken der betreffenden Verbindlichkeiten zusammenhängende Besonderheiten aufweisen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca, C‑414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung). 85 Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca (C‑414/18, EU:C:2019:1036), entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 den zuständigen Behörden kein Ermessen hinsichtlich des Ausschlusses bestimmter Verbindlichkeiten im Wege der Anpassung der Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute gemäß Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 einräumt, sondern klar aufführt, unter welchen Voraussetzungen Verbindlichkeiten ausgeschlossen werden. 86 Es trifft zwar zu, dass das Vorabentscheidungsersuchen im Urteil vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca (C‑414/18, EU:C:2019:1036), nicht die Rechtmäßigkeit von Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 betraf, aber nach Prüfung des Rechtsrahmens, der u. a. die Richtlinie 2014/59 und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit umfasste, hat der Gerichtshof keinen Grund für eine weiter gehende Auslegung der in Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführten Ausnahmen gesehen. Aus diesem Urteil geht daher hervor, dass die Art und Weise, in der die Kommission ihre delegierten Befugnisse in dieser Hinsicht ausgeübt hat, nach Auffassung des Gerichtshofs im Einklang mit Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 steht. 87 Zweitens bezieht sich Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 auf Institute, die einem IPS gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2014/59/EU angeschlossen sind und denen die zuständige Behörde die Anwendung von Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 auf Verbindlichkeiten gestattet hat, die aus einer Vereinbarung erwachsen, die es mit einem anderen, demselben IPS angeschlossenen Institut getroffen hat. 88 Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2014/59 ist ein IPS eine Regelung, die den Anforderungen nach Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 genügt. Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 definiert ein IPS als eine „vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung, die Institute absichert und insbesondere bei Bedarf ihre Liquidität und Solvenz sicherstellt, um einen Konkurs zu vermeiden“. Diese Haftungsvereinbarung muss die in dieser Bestimmung aufgeführten kumulativen Bedingungen erfüllen, die u. a. eine angemessene aufsichtliche Überwachung, das Vorhandensein von Instrumenten zur Überwachung, Klassifizierung und Kontrolle der Risiken und die Möglichkeit einer wirksamen Einflussnahme, die Zugänglichkeit der Mittel und die Möglichkeit der Gegenparteien, Eigenmittel frei zu übertragen oder zurückzuzahlen, die Veröffentlichung bestimmter konsolidierter oder aggregierter Berichte, die Verpflichtung der Mitglieder, die Beendigung des IPS mindestens 24 Monate im Voraus anzukündigen, das Verbot einer unangemessenen Schaffung von Eigenmitteln und eine ausreichend breite und im Wesentlichen homogene Mitgliedschaft betreffen. 89 Im vorliegenden Fall weist die Klägerin nicht nach, dass im Rahmen der Beziehungen zwischen ihr und den Landwirtschaftskassen Verpflichtungen bestehen, die den durch Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 auferlegten kumulativen Verpflichtungen gleichwertig sind. 90 Drittens gilt dies auch hinsichtlich der angeblichen Parallelität zwischen der Situation der Klägerin und der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Situation in Bezug auf von Förderbanken gewährte Förderdarlehen. 91 Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 sieht vor, dass die im Voraus erhobenen Beiträge „im Falle von Instituten, die Förderdarlehen vergeben, [unter Ausschluss der] Verbindlichkeiten des vermittelnden Instituts gegenüber der ursprünglichen oder einer anderen Förderbank oder einem anderen vermittelnden Institut sowie [der] Verbindlichkeiten der ursprünglichen Förderbank gegenüber ihren Finanzgebern [berechnet werden], soweit dem Betrag dieser Verbindlichkeiten entsprechende Förderdarlehen des betreffenden Instituts gegenüberstehen“. 92 Gemäß Art. 3 Nr. 28 der Delegierten Verordnung 2015/63 bezeichnet der Ausdruck „Förderdarlehen“ ein „von einer Förderbank oder über ein vermittelndes Institut auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis gewährtes Darlehen zur Unterstützung der Gemeinwohlziele einer Zentralregierung oder Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats“. 93 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie im Rahmen der Bankdienstleistungen, die sie u. a. den Landwirtschaftskassen anbietet (siehe oben, Rn. 5 und 6), Darlehen gewährt, die Gegenstand solcher Dienstleistungen sind und Darlehen entsprechen oder ähnlich sind, die von einer Förderbank oder über ein vermittelndes Institut auf nicht wettbewerblicher, nicht gewinnorientierter Basis zur Unterstützung der Gemeinwohlziele einer Zentralregierung oder Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gewährt werden. 94 Viertens ist, soweit die Klägerin der Kommission vorwirft, dass sie dem SRB keinen Ermessensspielraum gelassen habe, um Situationen auszuschließen, die den in Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführten Situationen ähneln, darauf hinzuweisen, dass die in diesem Artikel genannten Ausschlüsse, wie aus Rn. 65 des vorliegenden Urteils hervorgeht, Ausnahmen von dem Grundsatz darstellen, dass alle Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – zu berücksichtigen sind, so dass Art. 5 Abs. 1 dieser Delegierten Verordnung eng auszulegen ist. Unter diesen Umständen kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dem SRB keinen Ermessensspielraum eingeräumt zu haben, der es ihm ermöglicht hätte, den Anwendungsbereich dieser Ausschlüsse zu erweitern. 95 Fünftens ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, das sich auf den Umstand stützt, dass Netzwerke von Genossenschaften wie dasjenige, dem sie angehört, eine im Rahmen der bankaufsichtlichen Regelungen, insbesondere der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. 2015, L 11, S. 1), anerkannte Kategorie darstellen. Wenn die Besonderheiten solcher Netzwerke im Rahmen der Beaufsichtigung von Instituten berücksichtigt werden, bedeutet dies nicht, dass sie auch im Rahmen der Finanzierung des SRM zu berücksichtigen sind, da es sich um Vorschriften handelt, die unterschiedliche Aspekte des Bankensektors regeln. Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften sollen u. a. sicherstellen, dass Finanzinstitute über ausreichende Ressourcen verfügen, um die mit ihren Finanzaktivitäten verbundenen Risiken zu tragen, während die Beiträge zum SRF gemäß der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 dazu dienen, einen Fonds zu bilden, der unter bestimmten Umständen im Fall einer Abwicklung Unterstützung bieten kann. Hierzu hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung erläutert, ohne dass ihr die Klägerin in diesem Punkt widersprochen hätte, dass die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Genossenschaftsnetzwerken entstandenen Verbindlichkeiten nicht von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nach Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 ausgenommen worden seien, weil die Aufsichtsbehörden solcher Netzwerke ohne das Erfordernis einer zentralen Überwachung und ohne ein ausreichendes Maß an Transparenz und Kontrolle nicht in der Lage seien, die finanziellen Solidität der betreffenden Einheiten und ihre langfristige Solvenz zu gewährleisten – eine Situation, die im Gegensatz zu der von IPS und von Gruppen steht, wie im Wesentlichen aus dem oben in Rn. 71 erwähnten neunten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2015/63 hervorgeht. 96 Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen. – Zweiter Teil: Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Hinblick auf Art. 16 der Charta 97 Die Klägerin macht geltend, Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoße gegen Art. 16 der Charta, weil er ihr Recht auf unternehmerische Freiheit unverhältnismäßig einschränke, indem er den Ausschluss eines erheblichen Betrags von Verbindlichkeiten in ihrer Bilanz von der Grundlage für die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags verhindere, ohne dass dies in irgendeiner Weise mit ihrem Risikoprofil in Zusammenhang stehe. 98 Der SRB, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 99 Der durch Art. 16 der Charta gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). 100 Die unternehmerische Freiheit gilt jedoch nicht schrankenlos. Sie kann einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 80 und 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 101 Dieser Umstand spiegelt sich vor allem darin wider, auf welche Weise die Unionsrechtsakte im Hinblick auf Art. 52 Abs. 1 der Charta zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 47, und vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 82). 102 Gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und der Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 48, und vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 83). 103 Selbst wenn im vorliegenden Fall davon auszugehen wäre, dass die der Klägerin auferlegte Verpflichtung, im Voraus erhobene Beiträge zu zahlen, ohne vom Ausschluss bestimmter ihrer Verbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage des jährlichen Grundbeitrags gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 profitieren zu können, einen Eingriff in ihre unternehmerische Freiheit darstellt, ist zunächst festzustellen, dass diese Bestimmung auf der Grundlage der Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 und der Art. 102 und 103 der Richtlinie 2014/59 erlassen wurde, so dass die Unmöglichkeit, die in Rede stehenden Verbindlichkeiten auszuschließen, gesetzlich vorgesehen ist. 104 Was im Übrigen das Argument der Klägerin betrifft, dass die Voraussetzung der Achtung des Wesensgehalts der unternehmerischen Freiheit nicht erfüllt sei, weil der von ihr zu leistende im Voraus erhobene Beitrag etwa 20 % des Ergebnisses des Geschäftsjahres entspreche, für das dieser Beitrag berechnet werde, ist festzustellen, dass die der Klägerin auferlegte Verpflichtung zur Zahlung im Voraus erhobener Beiträge für sie – oder allgemein für gewerblich tätige Unternehmen – kein Verbot zur Folge hat, eine solche Tätigkeit auszuüben. Außerdem sind die in Rede stehenden Maßnahmen vorübergehender Natur, da sie nur während der in Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Aufbauphase gelten. Sie achten daher den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juli 2018, Spika u. a., C‑540/16, EU:C:2018:565, Rn. 38). 105 Darüber hinaus wird mit der Verpflichtung der betroffenen Institute, Beiträge zum SRF zu entrichten, eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung verfolgt, wie aus Rn. 57 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nämlich in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren. 106 Im Hinblick auf das oben in Rn. 105 genannte Ziel ist es Aufgabe des SRB, von den betroffenen Instituten Beiträge zu erheben, um die Umsetzung des SRM zu finanzieren, der gemäß dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 die Stabilität dieser Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten stärken und das Übergreifen möglicher Krisen auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten verhindern und damit das Funktionieren des Binnenmarkts insgesamt fördern soll. 107 Darüber hinaus macht die Klägerin in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses ihrer Situation von den in Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Fällen im Hinblick auf die von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen geltend, dass diese Bestimmung das vom Unionsgesetzgeber vorgeschriebene spezifische und konkrete Ziel, wonach die Berechnungsmethode das Risikoprofil jedes Instituts widerspiegeln müsse, nicht berücksichtige. 108 Hierzu ist klarzustellen, dass, wie aus Rn. 105 des vorliegenden Urteils hervorgeht, mit der Verpflichtung der betroffenen Institute, Beiträge zum SRF zu entrichten, ein Ziel verfolgt wird, das weiter gefasst ist als das von der Klägerin angeführte. Im Rahmen dieses Ziels soll Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 verhindern, dass Verbindlichkeiten von der Berechnungsgrundlage der im Voraus erhobenen Beiträge ausgenommen werden, wenn keine Garantie dafür besteht, dass die betreffenden Finanzierungspositionen im Fall einer Verschlechterung der finanziellen Solidität des betreffenden Instituts oder der Gruppe, der es angehört, abgedeckt sind. 109 Darüber hinaus wird in der Argumentation der Klägerin nicht berücksichtigt, dass das Risikoprofil eines Instituts nicht nur nach Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 bewertet wird, sondern auch anhand der in den Art. 6 und 7 dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Risikoindikatoren, die es gegebenenfalls ermöglichen, Aspekte der Geschäftstätigkeit des Instituts zu berücksichtigen, die auf ein niedriges Risikoprofil hindeuten. 110 Schließlich hat die Klägerin nicht dargetan, dass es weniger restriktive Mittel gab, um das verfolgte Ziel auf ebenso wirksame Weise zu erreichen. Im Licht der u. a. in den Rn. 70 bis 93 des vorliegenden Urteils vorgenommenen Analyse kann die Behauptung der Klägerin, die Kommission hätte sich ebenso gut dafür entscheiden können, Verbindlichkeiten wie diejenigen auszuschließen, die im Zusammenhang mit den für die Landwirtschaftskassen durchgeführten Tätigkeiten der Klägerin stünden, da es nach der oben in Rn. 4 erwähnten Cash-Pooling-Vereinbarung ausreichende Garantien gebe, aus den in den oben in den Rn. 74 bis 96 dargelegten Gründen nicht durchgreifen und reicht jedenfalls nicht aus, um insbesondere nachzuweisen, dass diese Vereinbarung einen Anreiz für die betroffenen Institute schafft, weniger riskant zu operieren. 111 Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen Art. 16 der Charta verstößt. 112 Folglich ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen. – Dritter Teil: Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 113 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kommission mit dem Erlass von Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe. 114 Der SRB, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 115 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteile vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165, und vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 142; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C‑58/08, EU:C:2010:321, Rn. 51). 116 Aus Rn. 62 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass die Kommission für den Erlass von Regeln zur Festlegung des Konzepts der „Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil von Instituten“ gemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 über ein weites Ermessen verfügte. 117 Unter diesen Umständen und im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 80, 81 und 91, sowie vom 21. Dezember 2022, Firearms United Network u. a./Kommission, T‑187/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:848, Rn. 122 und 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) muss sich die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die Prüfung beschränken, ob Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Hinblick auf das verfolgte Ziel offensichtlich ungeeignet ist, ob er nicht offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, oder ob er keine Nachteile mit sich bringt, die offensichtlich außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen. 118 Erstens stellt die Klägerin, wie aus Rn. 149 der Klageschrift hervorgeht, nicht in Abrede, dass Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 geeignet ist, zur Erreichung des oben in Rn. 57 genannten Ziels beizutragen. 119 Was zweitens die Notwendigkeit der in Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Maßnahme betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift bestimmte von den Instituten als Verbindlichkeiten ausgewiesene Beträge von der Berechnungsgrundlage für die im Voraus erhobenen Beträge ausschließt, wenn diese Institute aus verschiedenen Gründen ein geringeres Risiko aufweisen. 120 In dieser Hinsicht ergibt sich aus den Rn. 54 bis 96 des vorliegenden Urteils, dass die Rüge der Klägerin, die Kommission habe fälschlicherweise Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die sie für die Landwirtschaftskassen durchführe, von der Anwendung von Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 ausgenommen, zurückzuweisen ist. 121 Daher konnte die Kommission in Anbetracht des ihr zustehenden weiten Ermessens die Auffassung vertreten, dass es zur Erreichung des oben in Rn. 57 genannten Ziels nicht wünschenswert sei, die Verbindlichkeiten der Klägerin im Zusammenhang mit den von ihr für die Landwirtschaftskassen durchgeführten Tätigkeiten gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 von der Berechnungsgrundlage der im Voraus erhobenen Beiträge auszuschließen, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass es keine ausreichenden Garantien dafür gegeben habe, dass die Finanzierungspositionen der Klägerin im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die sie für die Landwirtschaftskassen durchführe, im Fall einer Verschlechterung ihrer finanziellen Solidität abgedeckt seien. Folglich geht diese Bestimmung nicht offensichtlich über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. 122 Drittens hat die Klägerin, wie ebenfalls aus Rn. 110 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nicht nachgewiesen, dass das oben in Rn. 57 genannte Ziel ebenso wirksam durch eine weniger einschneidende Maßnahme hätte erreicht werden können, d. h. im vorliegenden Fall durch die Einbeziehung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die sie für die Landwirtschaftskassen durchführt, in Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63. 123 Was ferner das Vorliegen etwaiger Nachteile betrifft, die in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem oben in Rn. 57 genannten Ziel stehen, ist festzustellen, dass die bloße Behauptung, Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 gefährde die von der Klägerin gegenüber den Landwirtschaftskassen wahrgenommene Aufgabe und entziehe dieser die wirtschaftliche Existenzberechtigung, nicht ausreicht, um das Vorliegen solcher Nachteile zu belegen. Tatsächlich deutet nichts in den Akten darauf hin, dass die Aufgabe der Klägerin dadurch gefährdet wurde, dass ihr im Voraus erhobener Beitrag für den Beitragszeitraum 2016 berechnet wurde, ohne die in Rede stehenden Verbindlichkeiten davon auszunehmen, was insbesondere im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 steht. 124 Insofern lässt das Vorbringen der Klägerin nicht erkennen, warum es ihrer Ansicht nach notwendig gewesen sein soll, eine größere Kohärenz zwischen dem Bereich der Aufsicht und dem Bereich der Abwicklung anzustreben. Insbesondere bringt die Klägerin das mit dem System der im Voraus erhobenen Beiträge verfolgte Ziel in keiner Weise mit den Bestimmungen der aufsichtsrechtlichen Regelung in Verbindung. 125 Daher sind der dritte Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/59 und Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 126 Mit dem zweiten Klagegrund beantragt die Klägerin für den Fall, dass das Gericht dem ersten Klagegrund stattgibt, über den angefochtenen Beschluss ohne Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu entscheiden. Nach ihrer Auffassung ist über diesen Beschluss allein unter Bezugnahme auf die Kriterien zu entscheiden, die in den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 festgelegt sind. 127 Da der erste Klagegrund jedoch zurückgewiesen wurde, ist der zweite Klagegrund folglich ebenfalls zurückzuweisen. Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit 128 Die Klägerin macht geltend, dass der angefochtene Beschluss gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, weil sein verfügender Teil vorsehe, dass er am 15. April 2016 wirksam werde, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem der erste der ursprünglichen Beschlüsse in Kraft getreten sei. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbiete es, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen. Ausnahmsweise könne ein Rechtsakt der Union rückwirkend gelten, wenn der zu erreichende Zweck dies erfordere, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet werde und die Rückwirkung aus der betreffenden Vorschrift klar hervorgehe. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 129 Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 130 Der angefochtene Beschluss wurde am 7. Dezember 2022 erlassen und trat gemäß Art. 4 seines verfügenden Teils am 15. April 2016 in Kraft, d. h. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten der ursprünglichen Beschlüsse, die ihrerseits, ebenfalls mit Wirkung vom 15. April 2016, durch den Beschluss vom 19. März 2020 ersetzt worden waren, wie aus den Rn. 10 und 13 des vorliegenden Urteils hervorgeht. Der letztgenannte Beschluss trat, wie in Art. 3 seines verfügenden Teils vorgesehen, ebenfalls am 15. April 2016 in Kraft. 131 Nach den Rn. 19 bis 22 des angefochtenen Beschlusses sollte mit diesem dem Begründungsmangel des Beschlusses vom 19. März 2020 abgeholfen werden, den der SRB im Anschluss an das Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), sowie an die Beschlüsse vom 3. März 2022, SRB/Portigon und Kommission (C‑664/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:161), und vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), die die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2017 betrafen, festgestellt hatte. 132 Darüber hinaus wurde der Beschluss vom 19. März 2020, wie aus seinen Rn. 6 bis 8 hervorgeht, erlassen, um den Verfahrensmängeln und dem Begründungsmangel der ursprünglichen Beschlüsse abzuhelfen, die das Gericht in den Urteilen vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB (T‑323/16, EU:T:2019:822), vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T‑365/16, EU:T:2019:824), festgestellt hatte. 133 Mithin haben der angefochtene Beschluss und die oben genannten Urteile und Beschlüsse den Umfang der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2016, wie sie durch den zweiten der ursprünglichen Beschlüsse festgelegt worden war und für diesen Beitragszeitraum bestanden hatte, nicht geändert. 134 Die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin für den Beitragszeitraum 2016 sowie die Höhe dieses Beitrags waren nämlich im zweiten der ursprünglichen Beschlüsse, im Beschluss vom 19. März 2020 und im angefochtenen Beschluss identisch. In dieser Hinsicht bestanden die einzigen neuen Gesichtspunkte, die mit dem angefochtenen Beschluss eingeführt wurden, in einer weiter gehenden Begründung der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin für den Beitragszeitraum 2016. 135 In den Rn. 188 bis 194 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die Gründe dargelegt, aus denen er die zeitliche Wirkung des angefochtenen Beschlusses in der oben in Rn. 130 beschriebenen Weise festgelegt hatte. Er hat insbesondere klargestellt, dass er so verfahren sei, um den Rechtstitel wiederherzustellen, mit dem die für den Beitragszeitraum 2016 im Voraus erhobenen Beiträge der betroffenen Institute erhoben worden seien, und um die Gültigkeit der Zahlung dieser Beiträge aufrechtzuerhalten. 136 Nach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Union auf einen Zeitpunkt vor seinem Erlass zu legen, außer wenn ausnahmsweise das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C‑331/88, EU:C:1990:391, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑471/11, EU:T:2014:739, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung). 137 Erstens ist bei der Frage, ob das mit dem angefochtenen Beschluss angestrebte Ziel es erforderte, dass dieser zu einem Zeitpunkt vor seinem Erlass wirksam wird, der Kontext zu berücksichtigen, in dem dieser Beschluss gefasst wurde. 138 Insoweit geht aus den Rn. 10 bis 13 des vorliegenden Urteils hervor, dass das Urteil, mit dem der erste der ursprünglichen Beschlüsse für nichtig erklärt wurde, sowie die Urteile, die zur Rücknahme des Beschlusses vom 19. März 2020 führten, weder die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2016 gemäß dem geltenden Rechtsrahmen aufgehoben noch die Höhe dieses Beitrags nach unten korrigiert haben, was von der Klägerin nicht bestritten wird. 139 Unter diesen besonderen Umständen hätte der angefochtene Beschluss, wenn der SRB diesen nicht mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ersten der ursprünglichen Beschlüsse erlassen hätte, keine Wirkung im Zeitraum vom 15. April 2016 bis zum 7. Dezember 2022 entfalten können, in dem die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2016 befreit gewesen wäre, obwohl sie dieser Verpflichtung nach Art. 2, Art. 67 Abs. 4, Art. 69 und Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 unterlag. Ebenso wären dem SRF in diesem Zeitraum unter Verstoß gegen diese Bestimmungen Mittel aus den im Voraus erhobenen Beiträgen der Klägerin vorenthalten worden, was die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 beeinträchtigt hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 176 und 177). 140 Folglich sollte durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses mit Wirkung zum 15. April 2016 sichergestellt werden, dass die Anwendbarkeit des angefochtenen Beschlusses mit dem Zeitpunkt zusammenfällt, zu dem die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 entstanden ist, und damit ein der geltenden Regelung zuwiderlaufendes Ergebnis vermieden werden. Um ein solches berechtigtes und im Allgemeininteresse liegendes Ziel zu erreichen, war es jedoch erforderlich, dass dieser Beschluss zu einem Zeitpunkt in Kraft trat, der vor dem Zeitpunkt seines Erlasses lag, d. h. zum selben Zeitpunkt wie der Beschluss vom 19. März 2020, den er ersetzte. 141 Zweitens deutet nichts darauf hin, dass das berechtigte Vertrauen der Klägerin oder eines Dritten unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht gebührend beachtet worden wäre. Die Klägerin kann nicht geltend machen, dass zum einen das Urteil vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB (T‑323/16, EU:T:2019:822), ein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt habe, dass der angefochtene Beschluss nicht zu einem Zeitpunkt vor seinem Erlass wirksam werde, oder zum anderen, dass die Urteile, mit denen der erste der ursprünglichen Beschlüsse für nichtig erklärt und der Beschluss vom 19. März 2020 zurückgenommen worden sei, ein berechtigtes Vertrauen darauf hätten wecken können, dass die Klägerin erst ab einem späteren Zeitpunkt, wenn ein neuer Beschluss erlassen worden sei, zur Zahlung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2016 verpflichtet sein werde. Entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2021, FVE Holýšov I u. a./Kommission, C‑850/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:740, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung) sind der Klägerin von keinem Organ präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte in diesem Sinne erteilt worden (siehe oben, Rn. 133 und 134). 142 Außerdem verpflichtet Art. 266 AEUV das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, nur innerhalb der Grenzen dessen, was erforderlich ist, um das Nichtigkeitsurteil durchzuführen. Insofern verpflichtet diese Vorschrift das betroffene Organ, anstelle der für nichtig erklärten Handlung keine Handlung zu setzen, die eben die Fehler aufweist, die in diesem Urteil festgestellt wurden (Urteil vom 11. Dezember 2017, Léon Van Parys/Kommission, T‑125/16, EU:T:2017:884, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Um einem Aufhebungsurteil nachzukommen und es vollständig durchzuführen, ist das Organ verpflichtet, nicht nur den Tenor des Urteils zu beachten, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2007, Italien/Kommission, C 417/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:733, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). 143 Daraus folgt, dass der SRB, um einen neuen Beschluss zu erlassen, der mit den Gründen übereinstimmt, die den Tenor des Urteils vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB (T‑323/16, EU:T:2019:822), tragen, verpflichtet war, die Formvorschriften einzuhalten, die im Verfahren zum Erlass des streitigen Beschlusses verletzt worden waren. Dieser Umstand konnte bei der Klägerin nicht die Erwartung wecken, dass der angefochtene Beschluss keine Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt als dem des Beschlusses, den er ersetzen sollte, entfalten würde oder dass sie selbst erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn ein neuer Beschluss erlassen worden wäre, zur Zahlung des im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2016 verpflichtet sein werde (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 2024, Eurobolt u. a./Kommission und Stafa Group, C‑517/22 P, EU:C:2024:9, Rn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 144 Es ist daher festzustellen, dass der angefochtene Beschluss entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen hat, da die oben in Rn. 136 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der SRB im vorliegenden Fall berechtigt war, den Beginn der Geltungsdauer des angefochtenen Beschlusses auf ein Datum vor dem Tag seines Erlasses zu legen, nämlich auf den 15. April 2016, der dem Datum des ersten der ursprünglichen Beschlüsse entspricht. Dies gilt im Übrigen auch für den Beschluss vom 19. März 2020. 145 Nach alledem ist der dritte Klagegrund als unbegründet und damit der von der Klägerin gestellte Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen. Zum Antrag auf Schadensersatz 146 Die Klägerin beruft sich auf die außervertragliche Haftung der Union, um Verzugszinsen zu verlangen, die diese ihr seit dem 23. Juni 2016 schulde, dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihren im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2016 auf der Grundlage des ersten der ursprünglichen Beschlüsse gezahlt habe, der, soweit er sie betreffe, vom Gericht in seinem Urteil vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB (T‑323/16, EU:T:2019:822), für nichtig erklärt worden sei. Insbesondere schulde der SRB ihr diese Zinsen, weil er ihr den im Voraus erhobenen Beitrag nach dieser Nichtigerklärung nicht zurückgezahlt habe. Der SRB sei mit anderen Worten ungerechtfertigt bereichert. Daher stützt die Klägerin ihren Antrag sowohl auf ungerechtfertigte Bereicherung als auch auf die Art. 268 und 340 AEUV. 147 Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 148 Was zunächst das Recht der Klägerin betrifft, eine Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung zu erheben, genügt der Hinweis, dass die auf eine solche Bereicherung gestützte Klage nicht unter die Regelung der außervertraglichen Haftung im strengen Sinne fällt, die ausgelöst wird, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist, nämlich die Rechtswidrigkeit des der Union zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden. Sie unterscheidet sich von den aufgrund dieser Regelung erhobenen Klagen dadurch, dass weder ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten nachgewiesen werden noch überhaupt ein Verhalten gegeben sein muss, sondern dass lediglich der Nachweis zu erbringen ist, dass der Beklagte ohne wirksame Rechtsgrundlage bereichert und der Kläger im Zusammenhang mit dieser Bereicherung entreichert ist (vgl. Urteil vom 23. November 2022, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T‑275/20, EU:T:2022:723, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). 149 Eine solche Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung kann in der vorliegenden Rechtssache keinen Erfolg haben, weil die Klägerin, wie oben in den Rn. 139 bis 144 festgestellt, ihren im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2016 gemäß Art. 2, Art. 67 Abs. 4, Art. 69 und Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 seit dem 15. April 2016 schuldete und diese Verpflichtung auch nach der Verkündung des Urteils vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB (T‑323/16, EU:T:2019:822), bestehen blieb, da dieses Urteil nicht zur Folge hatte, dass ihre Verpflichtung, gemäß den vorgenannten Bestimmungen einen Beitrag für den Beitragszeitraum 2016 zum SRF zu entrichten, aufgehoben wurde. Im vorliegenden Fall war der SRB in Anbetracht des Zeitpunkts, zu dem der Beschluss vom 19. März 2020 und der angefochtene Beschluss wirksam wurden, d. h. am 15. April 2016, nicht verpflichtet, der Klägerin zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung ihren im Voraus erhobenen Beitrag für das Beitragsjahr 2016 ganz oder teilweise zu erstatten. 150 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, zu ersetzen hat. 151 Nach der Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen mehrerer Voraussetzungen ab, nämlich einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und dem Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß gegen die dem betreffenden Organ obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden (Urteil vom 5. März 2024, Kočner/Europol, C‑755/21 P, EU:C:2024:202, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung). 152 Wenn eine der oben in Rn. 151 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union geprüft zu werden brauchen (vgl. Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Dezember 2023, United Parcel Service/Kommission, C‑297/22 P, EU:C:2023:1027, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). 153 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, wie aus der Analyse der zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung vorgebrachten Klagegründe hervorgeht, keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm nachgewiesen, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Folglich ist der vorliegende Antrag auf Schadensersatz, soweit er auf die Art. 268 und 340 AEUV gestützt wird, ebenfalls zurückzuweisen. 154 Dieses Ergebnis wird durch die Urteile vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39), und vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488), auf die sich die Klägerin in ihren Schriftsätzen bzw. in der mündlichen Verhandlung berufen hat, nicht in Frage gestellt. 155 In Rn. 56 des Urteils vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488), hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung Geldbeträge, wenn sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht – ob von einer nationalen Behörde oder von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union – vereinnahmt wurden, zurückerstattet werden, und zwar zuzüglich Zinsen für den gesamten Zeitraum von der Zahlung dieser Geldbeträge bis zu ihrer Rückerstattung, was Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge ist. 156 Wie der Gerichtshof in Rn. 62 des Urteils vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488), entschieden hat und wie sich im Wesentlichen aus den Rn. 103 und 104 des Urteils vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39), ergibt, verfügen Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, wenn sie nach Art. 266 Abs. 1 AEUV verpflichtet sind, über die Rückzahlung eines bestimmten Geldbetrags hinaus Zinsen zu zahlen, über keinerlei Ermessen hinsichtlich der Opportunität, diese Zinsen zu zahlen, so dass bereits der bloße Verstoß gegen das Unionsrecht, der in der Verweigerung der Zinszahlung besteht, für die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht, der die außervertragliche Haftung der Union auslösen kann, genügt. 157 Anders als die Klägerinnen in den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39), und vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488) geführt haben, mit denen der Gerichtshof endgültig festgestellt hat, dass die dort in Rede stehenden Geldbußen rechtsgrundlos gezahlt worden waren, schuldete die Klägerin seit dem 15. April 2016 weiterhin den im Voraus erhobenen Beitrag, der ihr gemäß Art. 2, Art. 67 Abs. 4, Art. 69 und Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 für den Beitragszeitraum 2016 auferlegt worden war und dessen Betrag nicht nach unten korrigiert worden ist (siehe oben, Rn. 138 und 149). 158 Darüber hinaus und im Gegensatz zu den Entscheidungen in den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39), und vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488), geführt haben, wurden sowohl der angefochtene Beschluss als auch der Beschluss vom 19. März 2020 – ohne den Grundsatz der Rechtssicherheit zu missachten (siehe oben, Rn. 144) – zu einem Zeitpunkt wirksam, der vor dem Zeitpunkt ihres Erlasses lag, nämlich am 15. April 2016, so dass für den Zeitraum vom 23. Juni 2016, dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihren im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2016 zahlte, bis zum Zeitpunkt des Erlasses eines dieser Beschlüsse keine Verzugszinsen zu zahlen waren. 159 Somit war der SRB nicht zur Rückzahlung der im Voraus erhobenen Beiträge zuzüglich Zinsen verpflichtet. 160 Nach alledem ist der Antrag der Klägerin auf Schadensersatz zurückzuweisen. Kosten 161 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des SRB ihre eigenen Kosten und die Kosten des SRB aufzuerlegen. 162 Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Kommission ihre eigenen Kosten. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Banco Cooperativo Español, S.A. trägt ihre eigenen Kosten und die dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) entstanden Kosten. 3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. Kornezov Petrlík Kecsmár Kingston Spangsberg Grønfeldt Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. April 2025. [Unterschriften] ( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.
