EuG · T-457/20 · 13.07.2022 · ECLI:EU:T:2022:457
URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer) 13. Juli 2022 ( *1 ) „Schiedsklausel – Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ‚Horizont 2020‘ (2014-2020) – Finanzhilfevereinbarung ‚Personalized Tissue-Engineered Veins as the first Cure for Patients with Chronic Venous Insufficiency – P‑TEV‘ – Nicht vorgesehene Unterauftragskosten – Vereinfachtes Genehmigungsverfahren – In den Zwischenberichten über die technische Durchführung erwähnte Vergabe von Unteraufträgen – Genehmigte Zwischenberichte über die technische Durchführung – Förderfähige Kosten“ In der Rechtssache T‑457/20, VeriGraft AB mit Sitz in Göteborg (Schweden), vertreten durch Rechtsanwältinnen P. Hansson und M. Persson, Klägerin, gegen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU (Eismea), vertreten durch A. Galea als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron, Beklagte, erlässt DAS GERICHT (Neunte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. J. Costeira sowie der Richterinnen M. Kancheva (Berichterstatterin) und T. Perišin, Kanzler: I. Pollalis, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2022 folgendes Urteil ( 1 ) 1 Mit ihrer auf Art. 272 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, die VeriGraft AB, die Feststellung, dass erstens die von der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) abgelehnten Unterauftragskosten förderfähige Kosten im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung für das Projekt „Personalized Tissue-Engineered Veins as the first Cure for Patients with Chronic Venous Insufficiency – P‑TEV“ (Aus Humangewebe generierte personalisierte Venen als erste Behandlung für Patienten mit chronischer Veneninsuffizienz – P‑TEV, im Folgenden: P‑TEV‑Projekt) mit dem Aktenzeichen 778620 (im Folgenden: Finanzhilfevereinbarung) sind, zweitens die von der EASME ausgestellte Zahlungsaufforderung Nr. 3242004635 über einen Betrag von 106928,74 Euro unbegründet ist und drittens die Beitreibung des Betrags von 109230,19 Euro bei dem durch die Finanzhilfevereinbarung eingerichteten Garantiefonds ebenfalls unbegründet ist. Vorgeschichte des Rechtsstreits 2 Die Klägerin ist ein schwedisches Biotechnologieunternehmen, das 2005 unter dem Namen NovaHep gegründet wurde und sich auf die Entwicklung personalisierter Implantate auf der Grundlage der Humangewebe-Technologie zum Einsatz in der regenerativen Medizin spezialisiert hat. Seit August 2017 führt die Klägerin den Namen VeriGraft. 3 Am 9. August 2017 schlossen die Klägerin und die Europäische Union, vertreten durch die EASME, aus der am 1. April 2021 die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU (Eismea) hervorging, die Finanzhilfevereinbarung (siehe oben, Rn. 1). Die Finanzhilfevereinbarung wurde auf der Grundlage des Instruments zur Förderung der Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) geschlossen, das in Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. 2013, L 347, S. 104) genannt ist und durch den Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. 2013, L 347, S. 965) konkretisiert wurde. 4 Nach den Art. 2 bis 5 der Finanzhilfevereinbarung wurde der Klägerin eine Finanzhilfe in Höhe von maximal 2184603,75 Euro für das P‑TEV‑Projekt gewährt, wie es in Anhang 1 dieser Vereinbarung beschrieben ist, dessen Durchführung am 1. September 2017 beginnen und 24 Monate dauern sollte. Nach Art. 5.2 der Finanzhilfevereinbarung werden „[d]urch die Finanzhilfe … die förderfähigen Kosten zu 100 % erstattet“. 5 Art. 20 der Finanzhilfevereinbarung bestimmte, dass die Klägerin der EASME für jeden Berichtszeitraum einen technischen Bericht und einen Finanzbericht vorzulegen hatte. Die Maßnahme teilte sich in einen ersten Berichtszeitraum vom 1. bis zum 12. Monat (im Folgenden: BZ1) und einen zweiten Zeitraum vom 13. bis zum 24. Monat (im Folgenden: BZ2) auf. Der Zwischenbericht über die technische Durchführung musste eine Erläuterung der vom Begünstigten durchgeführten Arbeiten, einen Überblick über die Fortschritte im Hinblick auf die Ziele der Maßnahme, einschließlich der in Anhang 1 der Finanzhilfevereinbarung angegebenen Meilensteine und Projektleistungen, sowie eine Begründung für die Abweichungen zwischen den gemäß Anhang 1 zu leistenden und den tatsächlich geleisteten Arbeiten enthalten. Der Finanzbericht musste eine Einzelkostenaufstellung, in der die förderfähigen Kosten für jede Budgetkategorie aufgeschlüsselt waren, sowie unter anderem eine Erläuterung der Ressourcennutzung und Informationen über die Vergabe von Unteraufträgen für den betreffenden Berichtszeitraum enthalten. Zusätzlich zum Zwischenbericht für den letzten Berichtszeitraum hatte der Begünstigte innerhalb von 60 Tagen nach dem Ende des letzten Berichtszeitraums den Abschlussbericht vorzulegen. Dieser Abschlussbericht musste einen Abschlussbericht über die technische Durchführung und einen abschließenden Finanzbericht enthalten. Der abschließende Finanzbericht musste unter anderem eine abschließende Gesamtkostenaufstellung enthalten, in der die Einzelkostenaufstellungen für alle Berichtszeiträume zusammengefasst werden und die den Antrag auf Zahlung des Restbetrags enthält. 6 Art. 21 der Finanzhilfevereinbarung stellte klar, dass das Ziel der Vorfinanzierung darin bestand, dem Begünstigten Kassenmittel zur Verfügung zu stellen, und dass die Vorfinanzierung bis zur Zahlung des Restbetrags der Finanzhilfe Eigentum der Union blieb. Der Vorfinanzierungsbetrag belief sich auf 1092301,88 Euro, von dem die EASME einen Betrag von 109230,19 Euro einbehielt und in einen Garantiefonds überführte. Art. 21 legte außerdem fest, dass mit dem Restbetrag der verbleibende Teil der förderfähigen Kosten erstattet wird, die der Klägerin im Zuge der Durchführung der Maßnahme entstanden sind. War der Gesamtbetrag der vorherigen Zahlungen hingegen höher als der Endbetrag der Finanzhilfe, musste die Restbetragszahlung in Form einer Einziehung erfolgen. In Bezug auf die Berechnung des Restbetrags war vereinbart, dass dieser von der EASME berechnet werden sollte, indem der Gesamtbetrag der (gegebenenfalls) bereits geleisteten Vorfinanzierungs- und Zwischenzahlungen vom Endbetrag der Finanzhilfe abgezogen wird. War der Saldo zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags positiv, musste der dem Garantiefonds zugewiesene Betrag freigegeben und an den Begünstigten ausgezahlt werden. War der Saldo hingegen negativ und nahm somit die Form einer Einziehung an, musste er von dem dem Garantiefonds zugewiesenen Betrag abgezogen werden. Falls der Saldo nach Abzug des dem Garantiefonds zugewiesenen Betrags negativ blieb, musste der Betrag des verbleibenden Saldos eingezogen werden. 7 Anhang 1 der Finanzhilfevereinbarung bestand aus zwei Teilen: einem Teil A und einem Teil B. Teil A enthielt eine kurze Beschreibung des P‑TEV-Projekts, eine Beschreibung der Begünstigten und eine Beschreibung der Durchführung der Maßnahme. Anhang 1 Teil B enthielt eine von der Klägerin gefertigte ausführliche Beschreibung des P‑TEV‑Projekts, der von ihr verwendeten Technik, der Ziele des Projekts, seiner Auswirkungen, seiner Umsetzung, der Mitglieder des Konsortiums sowie der Ethik und der Sicherheit. In Anhang 1 Teil B Abschnitt 4.1 („Am Projekt beteiligte Dritte“) der Finanzhilfevereinbarung waren die Unterauftragnehmer, die für das Projekt beauftragt werden sollten, sowie das veranschlagte Budget für die Unterauftragsvergabe aufgeführt. In Abschnitt 4.1 wurden auch die Aufgaben aufgeführt, die an Unterauftragnehmer vergeben werden sollten. 8 Ferner enthielt Anhang 1 Teil B Abschnitt 4.1 der Finanzhilfevereinbarung die Beschreibung von sieben Aufgaben, die entweder an die in Schweden tätige Vertragsforschungseinrichtung (VFE) IRW Consulting AB (im Folgenden: VFE IRW) oder an die Abteilung für Gefäßchirurgie des Universitätskrankenhauses Oslo (Norwegen) untervergeben werden sollten. So wurden zum einen der VFE IRW die Aufgaben 1.3 „Verfahren zur Sicherung, Überwachung und Prüfung der Datenqualität“, 1.4 „Sicherheitsberichte an die norwegische Arzneimittelbehörde“, 3.5 „Studienaufsicht, Datenerhebung und Patientenüberwachung“ und 3.6 „Datenanalyse, Berichterstattung über die klinischen Studien und Erstellung wissenschaftlicher Artikel“ übertragen. Zum anderen wurden der Abteilung für Gefäßchirurgie des Universitätskrankenhauses Oslo die Aufgaben 3.2 „Rekrutierung der Probanden und Einwilligung nach Aufklärung“, 3.3 „Präparation der aus Humangewebe generierten personalisierten Venen“ und 3.4 „Chirurgie“ übertragen. Die Gesamtkosten für diese Vergabe von Unteraufträgen wurden auf insgesamt 276425 Euro geschätzt (125372 Euro für die Abteilung für Gefäßchirurgie des Universitätskrankenhauses Oslo und 151053 Euro für die VFE IRW). 9 Mit Schreiben vom 16. April 2018 teilte die Klägerin der EASME mit, dass sie mit einer Verzögerung der Unbedenklichkeitsstudien der Phase I des Projekts rechne, weil diese Studien der Phase I vom Prüfstandort am Universitätskrankenhaus Oslo an Prüfstandorte am Krankenhaus Valme in Sevilla (Spanien) und am Universitätsklinikum in Kaunas (Litauen) verlegt werden müssten, wo die Vorbereitungen für die Wirksamkeitsstudien der Phase II bereits weit vorangeschritten seien. In diesem Schreiben bat die Klägerin um eine Änderung des Termins für die Einreichung von Unterlagen, die im Rahmen der Studie der Phase I vorgelegt werden konnten. Diesem Schreiben lag eine geänderte Fassung des Anhangs 1 der Finanzhilfevereinbarung bei, die die Änderung des Termins für die Einreichung der Unterlagen für die Studie der Phase I, die Änderung der Prüfstandorte, die Änderung des Namens von NovaHep in VeriGraft und die Änderung der Kooperationspartner umfasste (im Folgenden: geänderter Anhang 1 der Finanzhilfevereinbarung). 10 Teil B des geänderten Anhangs 1 der Finanzhilfevereinbarung enthielt eine geänderte Liste der an Unterauftragnehmer zu vergebenden Aufgaben, einschließlich der neuen Unterauftragnehmer infolge der Verlegung der Prüfstandorte für die klinischen Studien der Phase I. Die in diesem Teil B des geänderten Anhangs 1 der Finanzhilfevereinbarung aufgelisteten Aufgaben waren dieselben wie die in Teil B des ursprünglichen Anhangs 1 der Finanzhilfevereinbarung. Alle diese Aufgaben sollten an die Abteilung für Gefäßchirurgie des Krankenhauses Valme, an die Abteilung für Gefäßchirurgie des Universitätsklinikums in Kaunas oder an die VFE IRW, Clinical Accelerator und Iniciativa Andaluza en Terapias Avanzadas (IATA) untervergeben werden. Die Gesamtkosten für diese Vergabe von Unteraufträgen waren gegenüber dem ursprünglichen Budget unverändert geblieben, mit einem geplanten Budget von 276425 Euro (135372 Euro für die Abteilungen für Gefäßchirurgie und 141053 Euro für die VFE). 11 Die EASME stimmte den Änderungen des Anhangs I der Finanzhilfevereinbarung am 16. April 2018 zu. [nicht wiedergegeben] 13 Am 1. November 2018 legte die Klägerin der EASME gemäß Art. 20 der Finanzhilfevereinbarung den technischen Bericht und den Finanzbericht des P‑TEV-Projekts für den BZ1 vor. [nicht wiedergegeben] 16 Mit Schreiben vom 22. November 2018 teilte die EASME der Klägerin mit, dass sie die Durchführung des Projekts auf der Grundlage des von externen Sachverständigen erstellten Berichts zum BZ1 als zufriedenstellend betrachte. Sie stellte jedoch klar, dass die Beurteilung der Ressourcennutzung durch diese Sachverständigen nicht bedeute, dass sie selbst die entsprechenden Kosten anerkenne. Insoweit stellte sie ferner klar, dass ihre Dienststellen die Förderfähigkeit der eingereichten Kosten auf der Grundlage der von jedem Begünstigten eingereichten Kostenaufstellungen beurteilen würden. [nicht wiedergegeben] 20 Nach der Kündigung der Finanzhilfevereinbarung reichte die Klägerin bei der EASME den technischen Bericht und den Finanzbericht für den BZ2 ein, der in Anbetracht der Kündigung den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 17. April 2019 umfasste. 21 Mit Schreiben vom 7. August 2019 teilte die EASME der Klägerin mit, dass sie die Durchführung des P‑TEV‑Projekts aus ihrer Sicht auf der Grundlage des von externen Sachverständigen erstellten Berichts über den technischen Bericht für den BZ2 für zufriedenstellend halte, aber keine Änderungen zur Verbesserung der Durchführung des Projekts empfehle, weil das Projekt beendet sei. [nicht wiedergegeben] 25 Am 3. Oktober 2019 übermittelte die Klägerin der EASME ihren Bericht über die Ressourcennutzung und die abschließende Kostenaufstellung in dem in Anhang 4 der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Format. [nicht wiedergegeben] 27 Mit Schreiben vom 14. November 2019 richtete die EASME ein Vorinformationsschreiben an die Klägerin, um das in Art. 44 der Finanzhilfevereinbarung vorgesehene kontradiktorische Verfahren einzuleiten. In diesem Schreiben teilte die EASME der Klägerin mit, dass sie, weil die Klägerin Zahlungen erhalten habe, die den endgültigen Saldo der Finanzhilfe überstiegen, die Differenz zum einen aus dem von der Klägerin in den Garantiefonds eingezahlten Beitrag in Höhe von 109230,19 Euro und zum anderen durch ein Einziehungsverfahren in Höhe von 259123,24 Euro zurückzufordern beabsichtige. Zugleich forderte die EASME die Klägerin auf, hierzu innerhalb von 30 Tagen Stellung zu nehmen, und teilte ihr mit, dass die Frist für die Zahlung des Restbetrags der Finanzhilfe bis zum Abschluss dieses kontradiktorischen Verfahrens ausgesetzt werde. [nicht wiedergegeben] 31 Am 12. Dezember 2019 übermittelte die Klägerin der EASME ihre Stellungnahme zum Vorinformationsschreiben vom 14. November 2019. In ihrer Stellungnahme beanstandete die Klägerin die von EASME vorgenommene Bewertung bestimmter Unterauftragskosten als nicht förderfähig und machte im Wesentlichen geltend, diese Kosten hingen mit Unterauftragstätigkeiten zusammen, die im geänderten Anhang 1 der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen oder im technischen Bericht für den BZ1, den die EASME genehmigt habe, aufgeführt gewesen seien. [nicht wiedergegeben] 33 Mit Schreiben vom 6. März 2020 teilte die EASME der Klägerin mit, dass sie, wie in der diesem Schreiben beigefügten Argumentationsliste erläutert, einige der Erläuterungen der Klägerin akzeptiert und ihre Berechnungen entsprechend angepasst habe. Anschließend führte die EASME aus, dass sie, da die Klägerin Zahlungen erhalten habe, die den endgültigen Betrag der Finanzhilfe überstiegen, die Differenz einziehen werde, indem sie auf den Beitrag der Klägerin zum Garantiefonds in Höhe von 109230,19 Euro zurückgreife und den Restbetrag mit der demselben Schreiben beigefügten Zahlungsaufforderung in Höhe von 106928,74 Euro zurückfordere. Die EASME wies außerdem darauf hin, dass die Klägerin Verzugszinsen zahlen müsse, wenn die Zahlung nicht bis zu dem in der Zahlungsaufforderung angegebenen Datum eingegangen sei, und dass die EASME ihre Forderung in einem der in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Verfahren durchsetzen werde, beispielsweise durch Aufrechnung von Forderungen oder durch Erlass eines vollstreckbaren Beschlusses. Ein Dokument mit dem Titel „Tabelle zur Aufschlüsselung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe“ war diesem Schreiben ebenfalls beigefügt. 34 Die dem Schreiben vom 6. März 2020 beigefügte „Argumentationsliste“ enthielt folgende Informationen: „1. Argumentationsliste 1) [Erste Feststellung der Union] Die EASME hat die Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen an den Prüfstandorten abgelehnt, obwohl eine diesbezügliche Änderung im April 2018 vereinbart worden war. Die Argumentation der Begünstigten ist fehlerhaft. Die Begünstigte leitete eine Änderung erst nach der ersten Ethikprüfung ein, in deren Rahmen die Ethikkommission auf das Problem der Verlegung der Standorte hingewiesen hatte, was den für das Projekt zuständigen Bediensteten dazu veranlasste, die Begünstigte aufzufordern, eine Änderung vorzunehmen. Die EASME hat die Kosten nicht etwa abgelehnt, weil sie nicht angefallen seien. Die abgelehnten Kosten beziehen sich auf die Aufgaben 1.1, 2.1, 2.3, 2.4, 3.1 und 3.6 im Zusammenhang mit einer Vergabe von Unteraufträgen, die in der Beschreibung der Maßnahme nicht vorgesehen war. … (2) Ergebnis Die von der Begünstigten angeführten Begründungen werden teilweise akzeptiert. Die Rückzahlungsanordnung beläuft sich auf einen Betrag von 106928,74 Euro.“ [nicht wiedergegeben] 36 Am 9. April 2020 übersandte die EASME der Klägerin die Zahlungsaufforderung Nr. 3242004635 und setzte ihr zur Begleichung des Betrags von 106928,74 Euro eine Frist bis zum 25. Mai 2020. Dieser Zahlungsaufforderung war eine Tabelle mit der Berechnung des zu zahlenden Saldos der Finanzhilfe beigefügt. 37 Am 11. Mai 2020 übersandte die EASME der Klägerin erneut das Schreiben vom 6. März 2020 zusammen mit seinen beiden Anlagen und der Zahlungsaufforderung vom 9. April 2020. [nicht wiedergegeben] Sachverhalt nach Erhebung der Klage 40 Mit Urteil vom 2. März 2022, VeriGraft/Eismea (T‑688/19, EU:T:2022:112), gab das Gericht der Klage der Klägerin in der Rechtssache T‑688/19 statt und erklärte folglich die Kündigung der Finanzhilfevereinbarung für unwirksam. Anträge der Parteien 41 Die Klägerin beantragt, – festzustellen, dass die Rückzahlungsanordnung der EASME über Kosten in Höhe von insgesamt 258588,80 Euro unwirksam ist; – festzustellen, dass es sich bei den von der EASME (ganz oder teilweise) abgelehnten Kosten in Höhe von insgesamt 258588,80 Euro um förderfähige Kosten handelt; – festzustellen, dass die Zahlungsaufforderung der EASME über 106928,74 Euro unwirksam ist; – der EASME die Kosten aufzuerlegen. 42 Die Eismea beantragt, – die Klage als unbegründet abzuweisen; – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Rechtliche Würdigung 43 Die Klägerin stützt ihre ersten drei Klageanträge auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Recht auf eine gute Verwaltung, weil die von der EASME ausgestellte Rückzahlungsanordnung nicht erkennen lasse, aus welchen Gründen die eingereichten Kosten abgelehnt worden seien. Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 6 der Finanzhilfevereinbarung, weil die EASME zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die eingereichten Unterauftragskosten keine förderfähigen Kosten im Sinne dieser Bestimmung seien. Mit dem dritten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil die EASME ihr zugesichert habe, dass die Unterauftragskosten, die sie später abgelehnt habe, förderfähig seien. 44 Darüber hinaus stützt die Klägerin ihren dritten Klageantrag auf einen vierten Klagegrund, mit dem sie geltend macht, dass die Kosten, die ihr im Rahmen der Fortsetzung des P‑TEV‑Projekts nach der rechtswidrigen Kündigung der Finanzhilfevereinbarung entstanden seien, den Betrag überstiegen, dessen Rückzahlung die EASME durch die Zahlungsaufforderung erreichen wolle. 45 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der im ersten Klageantrag verwendete Ausdruck „Rückzahlungsanordnung“ auf das Schreiben der EASME vom 11. Mai 2020 bezieht, in dem diese mitteilte, dass die Klägerin Zahlungen in einer Höhe erhalten habe, die die endgültige Finanzhilfe übersteige, und dass sie daher beabsichtige, die Differenz einzutreiben, indem sie zum einen auf den Beitrag der Klägerin zum Garantiefonds in Höhe von 109230,19 Euro zurückgreife und zum anderen die diesem Schreiben beigefügte Zahlungsaufforderung in Höhe von 106928,74 Euro ausstelle. 46 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass aus den Anlagen zum Schreiben vom 11. Mai 2020 hervorgeht, dass die Differenz zwischen den bereits an die Klägerin als Finanzhilfe gezahlten Beträgen und dem endgültigen, von der EASME anerkannten Betrag der Finanzhilfe auf der Ablehnung in der Finanzhilfevereinbarung nicht vorgesehener Unterauftragskosten beruht. 47 Schließlich ist noch festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem zweiten und dritten Klageantrag die Feststellung begehrt, dass die in Rede stehenden Unterauftragskosten in Höhe von 258588,80 Euro förderfähige Kosten sind bzw. dass die dem Schreiben vom 11. Mai 2020 beigefügte Zahlungsaufforderung unwirksam ist. 48 Daraus folgt, dass die ersten drei Klageanträge der Klägerin als darauf gerichtet zu verstehen sind, dass das Gericht erstens feststellt, dass die von der EASME abgelehnten Unterauftragskosten nach der Finanzhilfevereinbarung förderfähige Kosten sind, zweitens, dass die von der EASME ausgestellte Zahlungsaufforderung Nr. 3242004635 über einen Betrag von 106928,74 Euro folglich unbegründet ist, und drittens, dass die Einziehung des Betrags von 109230,19 Euro von dem durch die Finanzhilfevereinbarung eingerichteten Garantiefonds folglich ebenfalls unbegründet ist. Erster Klagegrund: Verstoß gegen das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung, weil die von der EASME ausgestellte Rückzahlungsanordnung nicht erkennen lasse, aus welchen Gründen die von der Klägerin eingereichten Kosten abgelehnt worden seien 49 Die Klägerin macht geltend, dass die von der EASME in der dem Schreiben vom 11. Mai 2020 beigefügten Argumentationsliste gegebene Begründung zu knapp sei, um es ihr zu ermöglichen, zu verstehen, welche Kosten die EASME abgelehnt habe und warum sie abgelehnt worden seien, was gegen die in Art. 41 der Charta verankerte Begründungspflicht verstoße. Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass die EASME ihr diese Informationen auch nicht im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens zur Verfügung gestellt habe. 50 Die Eismea tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 51 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta verpflichtet ist, ihre Entscheidungen zu begründen. 52 So hatte das Gericht bereits Gelegenheit, zu entscheiden, dass die Charta, die Teil des Primärrechts ist, in ihrem Art. 51 Abs. 1 vorsieht, dass sie ohne Ausnahme „für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips [gilt]“ und die Grundrechte daher dazu bestimmt sind, die Ausübung der den Unionsorganen übertragenen Zuständigkeiten, auch in einem vertraglichen Rahmen, zu regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 2018, Sigma Orionis/Kommission, T‑48/16, EU:T:2018:245, Rn. 101 und 102, und vom 3. Mai 2018, Sigma Orionis/REA, T‑47/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:247, Rn. 79 und 80; vgl. entsprechend auch Urteil vom 13. Mai 2020, Talanton/Kommission, T‑195/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:194, Rn. 73). 53 Desgleichen unterliegen die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union auch bei der Durchführung eines Vertrags ihren Verpflichtungen aus der Charta und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission, C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 86). 54 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der Unionsrichter, wenn sich die Parteien in ihrem Vertrag entschließen, ihm mittels einer Schiedsklausel die Zuständigkeit zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu übertragen, unabhängig von dem in diesem Vertrag vereinbarten anwendbaren Recht für die Prüfung etwaiger Verstöße gegen die Charta und gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts zuständig wird (Urteil vom 16. Juli 2020, Inclusion Alliance for Europe/Kommission, C‑378/16 P, EU:C:2020:575, Rn. 81). 55 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, wenn sie innerhalb eines vertraglichen Rahmens handeln, nicht vollständig mit privaten Vertragspartnern vergleichbar sind. So werden zum einen für die von ihnen gewährten Finanzhilfen öffentliche Mittel der Union in Anspruch genommen, so dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Gewährung solcher Finanzhilfen insbesondere den sich aus Art. 317 AEUV ergebenden Haushaltserfordernissen und den diesbezüglichen Finanzvorschriften der geltenden Haushaltsordnung unterliegen. Zum anderen verfügt u. a. die Kommission bei Vorliegen eines Vertrags, der – wie im vorliegenden Fall – eine Schiedsklausel enthält, mit der die Zuständigkeit des Unionsrichters begründet wird, über außerhalb der allgemeinen Rechtsvorschriften liegende Befugnisse, die es ihr ermöglichen, die Feststellung einer vertraglichen Forderung dadurch zu formalisieren, dass sie einseitig auf der Grundlage von Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) (im Folgenden: Haushaltsordnung) einen Beschluss erlässt, der einen vollstreckbaren Titel nach Art. 299 AEUV darstellt und dessen Wirkungen und Verbindlichkeit sich aus diesen Bestimmungen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission, C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 68 bis 70 und 73). Darüber hinaus ist festzustellen, dass gemäß Art. 108 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1) und Art. 121 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 966/2012 eine Finanzhilfe entweder durch eine schriftliche Vereinbarung oder durch einen Beschluss der Kommission, der dem Begünstigten zugestellt wird, gewährt werden kann. Der Unionsgesetzgeber hat also vorgesehen, dass eine Finanzhilfe sowohl vertraglich als auch auf dem Verwaltungsweg gewährt werden kann. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können sich indessen nicht nach eigenem Belieben ihren Verpflichtungen aus dem Primärrecht, einschließlich der Charta, entziehen, indem sie sich dafür entscheiden, Finanzhilfen im Wege einer Vereinbarung anstatt durch Beschluss zu gewähren (Urteil vom 24. Februar 2021, Universität Koblenz-Landau/EACEA, T‑606/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:105, Rn. 31). 56 Der Umfang der Begründungspflicht ist nach den konkreten Umständen, insbesondere nach dem Inhalt der Handlung, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das der Adressat an Erläuterungen haben kann. Bei der Prüfung der Frage, ob die Begründung ausreicht, ist diese in dem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu betrachten, in dem die fragliche Handlung erfolgte. So ist eine Handlung hinreichend begründet, wenn sie in einem Zusammenhang erfolgt ist, der dem betroffenen Adressaten bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. entsprechend Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. Oktober 2011, P/Parlament, T‑213/10 P, EU:T:2011:617, Rn. 30, und vom 27. September 2012, Applied Microengineering/Kommission, T‑387/09, EU:T:2012:501, Rn. 64 bis 67). 57 Die Klägerin macht geltend, dass sie dem Schreiben der EASME vom 11. Mai 2020 und der ihm beigefügten Argumentationsliste nicht habe entnehmen können, welche Kosten abgelehnt worden seien und aus welchem Grund die EASME diese Kosten abgelehnt habe. 58 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass in dem Dokument mit dem Titel „Bewertungsbogen zur Kostenaufstellung“, das dem Vorinformationsschreiben vom 14. November 2019 beigefügt war, mit dem das kontradiktorische Verfahren im Fall von Rückforderungen nach Art. 44 der Finanzhilfevereinbarung eingeleitet wurde, angegeben war, dass die abgelehnten Kosten den direkten Kosten von Unteraufträgen entsprächen und dass der Grund für die Ablehnung darin bestehe, dass es sich um eine nicht vorgesehene Vergabe von Unteraufträgen gehandelt habe, die der für das Projekt Verantwortliche abgelehnt habe (siehe oben, Rn. 29). 59 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 zum Vorinformationsschreiben vom 14. November 2019 die von der EASME vorgenommene Bewertung, dass bestimmte Unterauftragskosten nicht förderfähig seien, beanstandet und im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass diese Kosten mit Unterauftragstätigkeiten zusammenhingen, die im geänderten Anhang 1 der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen oder im technischen Bericht für den BZ1, den die EASME genehmigt habe, aufgeführt worden seien (siehe oben, Rn. 31). 60 Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst einräumt, dass sie, nachdem sie die EASME um zusätzliche Informationen darüber ersucht hatte, wie die abgelehnten Kosten in dem ihr ursprünglich am 6. März 2020 und dann am 11. Mai 2020 erneut übersandten Schreiben berechnet worden seien, am 24. März 2020 von einem Finanzbeamten der EASME eine PDF‑Datei mit dem Titel „Vergabe von Unteraufträgen“ erhalten hat, in der die abgelehnten Unterauftragskosten speziell gekennzeichnet waren (siehe oben, Rn. 35). Aus dieser Tabelle ging hervor, dass die EASME aufgrund der Stellungnahme der Klägerin schließlich bestimmte Unterauftragskosten anerkannt hatte, nämlich diejenigen Kosten, die auf Unterauftragstätigkeiten entfielen, die in Teil B des geänderten Anhangs 1 der Finanzhilfevereinbarung aufgeführt waren. 61 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Begründung in dem als „Argumentationsliste“ bezeichneten Dokument, das dem Schreiben vom 11. Mai 2020 beigefügt war, wonach „[d]ie EASME … die Kosten nicht etwa abgelehnt [hat], weil sie nicht angefallen seien[; d]ie abgelehnten Kosten beziehen sich auf die Aufgaben 1.1, 2.1, 2.3, 2.4, 3.1 und 3.6 im Zusammenhang mit einer Vergabe von Unteraufträgen, die in der Beschreibung der Maßnahme nicht vorgesehen war“, zwar knapp gehalten war, aber ausreichte, um es der Klägerin zu ermöglichen, zu verstehen, welche Kosten abgelehnt wurden, nämlich die Unterauftragskosten für die Aufgaben 1.1, 2.1, 2.3, 2.4, 3.1 und 3.6, und aus welchem Grund sie abgelehnt wurden, nämlich weil diese Kosten mit Unterauftragstätigkeiten zusammenhingen, die in Teil B des geänderten Anhangs 1 der Finanzhilfevereinbarung nicht aufgeführt seien. 62 Daraus folgt, dass der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist. Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 der Finanzhilfevereinbarung, weil die EASME zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die von der Klägerin eingereichten Unterauftragskosten keine förderfähigen Kosten im Sinne dieser Bestimmung seien 63 Die Klägerin weist darauf hin, dass die EASME alle mit Unterauftragstätigkeiten verbundenen Kosten abgelehnt habe, die in der Tabelle mit der Überschrift „An Unterauftragnehmer zu vergebende Aufgaben“ in Anhang 1 Teil B Abschnitt 4.1 der Finanzhilfevereinbarung nicht aufgeführt worden seien. Die Klägerin sieht in dieser Ablehnung einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung. 64 Erstens macht die Klägerin geltend, dass sämtliche von der EASME abgelehnten Unterauftragskosten auf die Verlegung der Standorte für klinische Studien von Norwegen nach Litauen und Spanien zurückzuführen seien; dieser Verlegung habe die EASME zugestimmt, weil sie im geänderten Anhang 1 der Finanzhilfevereinbarung erwähnt worden sei. Die Klägerin trägt vor, sie habe die EASME vor der Beantragung einer Änderung der Finanzhilfevereinbarung über die Folgen der Änderung des Standorts für klinische Studien informiert und insbesondere die Unterauftragnehmer und die von ihnen zu erfüllenden Aufgaben beschrieben. Nach dem Vorbringen der Klägerin gehörten zu diesen Aufgaben die Herstellungsvorbereitungen, die Erstellung einer umfangreicheren Akte mit gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen sowie die Überwachung der klinischen Studien und der gefäßchirurgischen Eingriffe. Die Klägerin weist außerdem darauf hin, dass alle Unterauftragnehmer mit Ausnahme der Research Institutes of Sweden (im Folgenden: RISE) ebenfalls im geänderten Anhang 1 der Finanzhilfevereinbarung aufgeführt seien und dass die EASME in ihrem Schreiben vom 11. Mai 2020 weder die Realität noch die Begründetheit der abgelehnten Kosten in Frage gestellt habe. Daraus folge, dass diese Unterauftragskosten förderfähige Kosten im Sinne von Art. 126 der Verordnung Nr. 966/2012 seien, auf den Art. 26 der Regeln für die Beteiligung am Programm Horizont 2020 zum Zweck der Erlangung von Finanzhilfen verweise, und dass ihre Ablehnung durch die EASME daher gegen die Finanzhilfevereinbarung verstoße. [nicht wiedergegeben] 71 Zweitens macht die Klägerin geltend, die Änderungen der Projektstruktur und der Vergabe von Unteraufträgen seien jedenfalls auch in den technischen Zwischenberichten für den BZ1 und den BZ2 vorgesehen gewesen, in denen sie zudem die geleisteten Arbeiten und die für jede Aufgabe eingesetzten Mittel spezifiziert habe. Sie weist darauf hin, dass diese technischen Zwischenberichte von dem für das Projekt Verantwortlichen sowie von einem externen Prüfer, den die EASME dem Projekt zugeteilt habe, geprüft und ebenso wie die Durchführung des Projekts genehmigt worden seien. In Anbetracht der Genehmigung der technischen Zwischenberichte müssten die Unterauftragskosten gemäß dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 13.1.1 der Finanzhilfevereinbarung, das in der allen Vertragspartnern zugänglichen kommentierten Muster-Finanzhilfevereinbarung für das Programm Horizont 2020 (im Folgenden: Muster-Finanzhilfevereinbarung) beschrieben sei, als förderfähig betrachtet werden. Die Klägerin fügt hinzu, sie teile die Ansicht der Eismea, dass sich das vereinfachte Genehmigungsverfahren nur auf die Tatsache beziehe, dass eine Aufgabe untervergeben wurde, und dass die mit dieser Aufgabe verbundenen Unterauftragskosten weiterhin die rechtlichen Bedingungen erfüllen müssten, um als förderfähig zu gelten. Sie weist jedoch darauf hin, dass die EASME stets argumentiert habe, dass bestimmte Kosten nicht etwa abgelehnt worden seien, weil sie nicht angefallen wären, sondern weil sie auf eine Vergabe von Unteraufträgen entfielen, die weder in der Finanzhilfevereinbarung noch in deren Änderungen erwähnt sei. Die Klägerin ist der Ansicht, da die EASME die technischen Zwischenberichte genehmigt habe, habe sie auch die Vergabe von Unteraufträgen für die darin aufgeführten Aufgaben genehmigt. So trägt die Klägerin vor, dass diese Kosten, wenn sie den Anforderungen von Art. 126 der Haushaltsordnung nicht entsprochen hätten, zweifellos sogleich abgelehnt worden wären, was im vorliegenden Fall aber nicht geschehen sei. [nicht wiedergegeben] 73 Die Eismea tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 74 Erstens erklärt die Eismea, sie bestreite weder, dass die EASME die Verlegung der Standorte für klinische Studien durch eine Änderung der Finanzhilfevereinbarung vom 16. April 2018 genehmigt habe, noch dass diese Änderung den Rückgriff auf Unterauftragnehmer im allgemeinen Sinne vorgesehen habe. Daraus folge jedoch nicht, dass die EASME alle Kosten im Zusammenhang mit dieser Verlegung der Prüfstandorte und insbesondere die Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen als förderfähig angesehen habe, weil diese Kosten weiterhin den Anforderungen von Art. 126 der Verordnung Nr. 966/2012 genügen müssten, auf den Art. 26 der Regeln für die Beteiligung am Programm Horizont 2020 zum Zweck der Erlangung von Finanzhilfen verweise. 75 Insoweit weist die Eismea darauf hin, dass die abgelehnten Unterauftragskosten zum einen auf Aufgaben entfielen, für die in Teil B des geänderten Anhangs 1 der Finanzhilfevereinbarung keine Vergabe an Unterauftragnehmer vorgesehen sei, und zum anderen unter Verstoß gegen Art. 13.1.1 dieser Vereinbarung auch nicht in deren Anhang 2 erwähnt worden seien. Nach Ansicht der Eismea hat die EASME unter diesen Umständen objektiv festgestellt, dass diese Kosten nicht den Anforderungen von Art. 6.1 Buchst. a Ziff. iii und iv sowie von Art. 6.2B (Direkte Kosten von Unteraufträgen) und Art. 13.1.1 (Vorschriften für die Vergabe von Unteraufträgen für im Rahmen der Maßnahme zu erfüllende Aufgaben) der Finanzhilfevereinbarung entsprochen hätten. [nicht wiedergegeben] 80 Zweitens macht die Eismea geltend, dass die Klägerin sich nicht darauf berufen könne, dass die abgelehnten Unterauftragskosten in den technischen Zwischenberichten für den BZ1 und den BZ2 erwähnt worden seien, um daraus abzuleiten, dass diese Kosten als förderfähig hätten angesehen werden müssen. So trägt die Eismea vor, dass das in Art. 13.1.1 vorgesehene beschleunigte Genehmigungsverfahren, bei dem ein Begünstigter keine formelle Änderung vornehme, sondern die an Unterauftragnehmer vergebenen Aufgaben stattdessen in einen technischen Bericht aufnehme, nicht bedeute, dass keine Bewertung der förderfähigen Kosten gemäß den in der Haushaltsordnung und der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen stattfinde oder dass die Kosten automatisch anerkannt würden. Das vereinfachte Verfahren beziehe sich nur auf die Anzeige der Tatsache, dass eine Aufgabe an Unterauftragnehmer vergeben worden sei, während die neu eingereichten Kosten weiterhin den rechtlichen Bedingungen entsprechen müssten, um förderfähig zu sein. Folglich bedeute die Genehmigung der technischen Zwischenberichte der Klägerin durch die EASME lediglich, dass die EASME dem Rückgriff auf Unterauftragnehmer tatsächlich zugestimmt, die Kosten jedoch anhand der Förderfähigkeitskriterien gesondert bewertet und als nicht förderfähig eingestuft habe. Die Eismea verweist in diesem Zusammenhang auf die Muster-Finanzhilfevereinbarung, aus der hervorgehe, dass die Genehmigung im alleinigen Ermessen der Agentur liege, kein automatischer Rechtsanspruch auf sie bestehe und die Begünstigten, die dieses beschleunigte Verfahren in Anspruch nähmen, das volle Risiko dafür trügen, dass die Agentur keine Genehmigung erteile und die Kosten ablehne. [nicht wiedergegeben] 82 Drittens weist die Eismea darauf hin, dass die Union nur die Ausgaben bezuschussen dürfe, die tatsächlich angefallen seien. Damit die Union Kontrollen durchführen könne, müssten die Empfänger dieser Finanzhilfe daher nachweisen, dass die im Rahmen der geförderten Projekte geltend gemachten Kosten tatsächlich angefallen seien. Die Bereitstellung zuverlässiger Informationen durch die Begünstigten sei daher für die ordnungsgemäße Funktion des Kontroll- und Nachweissystems, das eingerichtet worden sei, um die Erfüllung der Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe zu überprüfen, unerlässlich. Daher sieht die Eismea den Umstand, dass die Klägerin die genauen Aufgaben, die an Unterauftragnehmer vergeben werden sollten, und die Höhe der darauf entfallenden Unterauftragskosten nicht korrekt definiert habe, als eine erhebliche Pflichtverletzung der Klägerin an, die die Fähigkeit der EASME beeinträchtige, die geeigneten Kontrollen durchzuführen und über ein angemessenes Niveau der Überwachung der Verwendung öffentlicher Mittel zu verfügen, wie es das System der Finanzhilfen der Union erfordere. Die Ablehnung dieser Kosten durch die EASME sei somit durchaus vorhersehbar gewesen und jedenfalls nach der Finanzhilfevereinbarung gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang weist die Eismea darauf hin, dass sie keine Kenntnis von dem Rechnungslegungsbericht habe, den die Klägerin der Erwiderung beigefügt habe, und dass ihr dieser Bericht nie zur Verfügung gestellt worden sei. Sie erklärt daher, nicht in der Lage zu sein, diesen Bericht zu kommentieren, weist aber darauf hin, dass die Klägerin weder nachgewiesen habe, ihr diesen Bericht übersandt zu haben, noch dargetan habe, welche Bedeutung ihm für den vorliegenden Fall zukommen solle. 83 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5.2 der Finanzhilfevereinbarung die förderfähigen Kosten durch die Finanzhilfe zu 100 % erstattet werden. Nach dieser Bestimmung müssen die förderfähigen Kosten im Fall von direkten Kosten von Unteraufträgen als tatsächlich angefallene Kosten, d. h. als „tatsächliche Kosten“, ausgewiesen werden. 84 Art. 6.1 der Finanzhilfevereinbarung enthält die allgemeinen Bedingungen, unter denen die Kosten als förderfähig gelten. Nach dieser Bestimmung gelten die tatsächlichen Kosten nur dann als förderfähig, wenn sie dem Begünstigten tatsächlich entstanden sind, während des Zeitraums der Durchführung der Maßnahme angefallen sind, in dem in Anhang 2 festgelegten veranschlagten Budget ausgewiesen sind, in Verbindung mit der in Anhang 1 beschriebenen Maßnahme angefallen sind und für deren Durchführung erforderlich waren, feststellbar und überprüfbar sind und insbesondere in der Buchführung des Begünstigten entsprechend den im Land seiner Niederlassung geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen ausgewiesen und nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten ermittelt wurden, den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften über Steuern, Arbeit und Sozialversicherung entsprechen, angemessen und gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechen, insbesondere im Hinblick auf Sparsamkeit und Effizienz. 85 Art. 6.2 der Finanzhilfevereinbarung sieht seinerseits vor, dass bestimmte Kostenkategorien, insbesondere „direkte Kosten von Unterverträgen“, förderfähig sind, wenn sie nicht nur die in Art. 6.1 der Finanzhilfevereinbarung festgelegten allgemeinen Bedingungen, sondern auch bestimmte besondere Bedingungen erfüllen. Nach Art. 6.2 der Finanzhilfevereinbarung sind direkte Kosten von Unteraufträgen förderfähig, wenn die in Art. 13.1.1 dieser Vereinbarung genannten Bedingungen erfüllt sind. 86 Nach Art. 13.1.1 der Finanzhilfevereinbarung kann der Begünstigte, falls dies für die Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, Unteraufträge über die Durchführung bestimmter im Rahmen der Maßnahme zu erfüllender Aufgaben, die in Anhang 1 beschrieben sind, vergeben, dabei aber auf das beste Preis-/Leistungsverhältnis oder gegebenenfalls den günstigsten Preis achten und Interessenkonflikte vermeiden müssen. Es wird auch klargestellt, dass die Vergabe von Unteraufträgen nur einen begrenzten Teil der Maßnahme betreffen darf. Hinsichtlich der Art und Weise, wie der Rückgriff auf Unteraufträge in der Finanzhilfevereinbarung dargestellt werden muss, sieht Art. 13.1.1 vor, dass „[d]ie durchzuführenden Aufgaben und die veranschlagten Kosten jedes Unterauftrags … in Anhang 1 und die veranschlagten Gesamtkosten von Unteraufträgen pro Begünstigtem in Anhang 2 angegeben werden [müssen]“. Nach Art. 13.1.1 dieser Vereinbarung kann „[d]ie Agentur [im vorliegenden Fall die EASME] jedoch Unteraufträge, die nicht in den Anhängen 1 und 2 angegeben wurden, ohne eine Änderung der Vereinbarung genehmigen“, wenn sie im technischen Zwischenbericht speziell begründet werden und sie keine Änderungen an der Vereinbarung nach sich ziehen, die den Beschluss über die Vergabe der Finanzhilfe in Frage stellen oder gegen die Gleichbehandlung der Antragsteller verstoßen würden. 87 Es ist darauf hinzuweisen, dass die EASME, wie aus der dem Schreiben vom 11. Mai 2020 beigefügten Argumentationsliste hervorgeht, einige Unterauftragskosten mit der Begründung abgelehnt hat, dass sie mit einer in der Beschreibung der Maßnahme nicht vorgesehenen Vergabe von Unteraufträgen verbunden seien. Die Eismea hat die in Rede stehenden Unterauftragskosten in der nachstehend wiedergegebenen Tabelle Nr. 3 der Klagebeantwortung präzisiert: Nr. Unterauftragnehmer Beschreibung der Maßnahme Betrag (Euro) Berichtszeitraum 1 Betrag (Euro) Berichtszeitraum 2 Aufgabe, deren Vergabe an Unterauftragnehmer in Anhang 1 vorgesehen ist? Kosten anerkannt / abgelehnt? 1 Research Institutes of Sweden (RISE) Aufgaben 2.3 und 2.4 Unterstützung bei der Skalierung des GMP-Prozesses, Verbesserung der Qualitätskontrolle 21 146,00 nein abgelehnt 2 RISE Aufgabe 1.1 Regulatorische Unterstützung 4 339,00 nein abgelehnt 3 Clinical Accelerator Aufgabe 1.1 Zusätzliche regulatorische Interaktionen aufgrund des Standortwechsels 976,00 nein abgelehnt 4 RISE Aufgabe 2.4 Verbesserung der Qualitätskontrolle 37 835,00 nein abgelehnt 5 UAB Froceth Aufgabe 2.1 Prozessvalidierung, GMP-Zertifizierung 13 143,70 nein abgelehnt 6 Clinical Accelerator Aufgabe 1.1 Vorbereitungen in Litauen für die Studie der Phase I, Unterstützung bei der regulatorischen Interaktion, Anträge für die klinische Prüfung, Vorbereitung der Datenerhebung und ‑verarbeitung für die klinische Studie 1 198,00 5 212,00 nein abgelehnt 7 RISE Aufgabe 1.1 Nach den Berichten der IATA soll die AEMPS für die Genehmigung einer Studie der Phase I/II zur Entwicklung von Arzneimitteln für innovative Therapien (ATMP) mehr Langzeitdaten von Großtieren verlangen, mit der Option, anschließend eine größere Studie der Phase II durchzuführen. Daher wurde im Rahmen der Aufgabe 1.1 gleichzeitig mit den Aufgaben 2.3 und 2.4 eine Langzeitstudie des P‑TEV‑Projekts an Großtieren eingeleitet. Vorbereitung zusätzlicher regulatorischer Angaben und Qualitätssicherung. 10 %. Obwohl im Antrag nicht vorgesehen, handelt es sich um eine direkte Folge der Änderung des Programms klinischer Studien. 14 116,90 nein abgelehnt 8 RISE Aufgabe 2.3 Vorbereitung zusätzlicher regulatorischer Angaben und Anpassungen des Prozesses. 10 %. Obwohl im Antrag nicht vorgesehen, handelt es sich um eine direkte Folge der Änderung des Programms klinischer Studien. 14 116,90 nein abgelehnt 9 RISE Aufgabe 2.4 Vorbereitung zusätzlicher regulatorischer Angaben und Qualitätskontrolle. 80 %. Obwohl im Antrag nicht vorgesehen, handelt es sich um eine direkte Folge der Änderung des Programms klinischer Studien. 112 935,20 nein abgelehnt 10 IATA Aufgabe 2.1 Prozessvalidierung gemäß GMP. Die Hinzufügung einer spanischen VFE/CMO war aufgrund der Änderung des Programms klinischer Studien notwendig geworden. 27 881,60 nein abgelehnt 11 IATA Aufgabe 3.1 Schulung. Aufgrund der Änderung des Programms klinischer Studien musste am spanischen Standort eine zusätzliche Schulung eingerichtet werden. 5 454,50 nein abgelehnt 12 Clinical Accelerator Aufgabe 3.1 Schulungskosten. Aufgrund der Änderung des Programms klinischer Studien wurden zusätzliche Schulungen an den neuen Standorten erforderlich. 234,00 nein abgelehnt SUMME 77 661,70 180 927,10 INSGESAMT 258 588,80 88 Obwohl die Klägerin geltend macht, dass diese Tabelle einen Fehler in Bezug auf die Identität des in Eintrag Nr. 6 genannten Unterauftragnehmers enthalte, bei dem es sich um die IATA und nicht um Clinical Accelerator handele, ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass sich die von der EASME abgelehnten Unterauftragskosten auf Unterauftragnehmertätigkeiten beziehen, die im geänderten Anhang 1 der Finanzhilfevereinbarung nicht aufgeführt waren, und dass die in Rede stehenden Kosten auch nicht als geschätzte direkte Unterauftragskosten im Anhang 2 der Finanzhilfevereinbarung aufgeführt waren. 89 Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, dass die Änderung der Finanzhilfevereinbarung zum einen darauf abzielte, die Konsequenzen aus der Verlegung der Standorte für die klinischen Studien von Norwegen nach Spanien und Litauen zu ziehen, und zum anderen von der Klägerin beantragt wurde. 90 Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die von der EASME abgelehnten Unterauftragskosten als förderfähig hätten angesehen werden müssen, weil die EASME die Änderung des Anhangs 1 der Finanzhilfevereinbarung am 16. April 2018 genehmigt habe und ihr die Auswirkungen der Verlegung der Standorte für die klinischen Studien in Bezug auf die Notwendigkeit, Unterauftragnehmer zur Durchführung des P‑TEV‑Projekts einzusetzen, bekannt gewesen seien, oder dass die fraglichen Unterauftragskosten untrennbar mit der Verlegung der Standorte für klinische Studien verbunden gewesen seien. 91 Insoweit war es nämlich Sache der Klägerin, in Anhang 1 und Anhang 2 der Finanzhilfevereinbarung die Änderungen aufzunehmen, die sie für erforderlich hielt, um die Verlegung der Standorte für die klinischen Studien zu berücksichtigen, bevor diese Änderungen von der EASME genehmigt wurden. 92 Gleichwohl ist zu überprüfen, ob die EASME, wie die Klägerin geltend macht, bestimmte Unterauftragskosten zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt hat, dass sie auf eine im geänderten Anhang 1 der Finanzhilfevereinbarung nicht vorgesehene Unterauftragsvergabe entfielen und dass sie als solche nicht im Anhang 2 der Finanzhilfevereinbarung aufgeführt seien, obwohl der Rückgriff auf diese Unterauftragsvergabe in den von der EASME genehmigten technischen Berichten für den BZ1 und den BZ2 gerechtfertigt worden sei. 93 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Gegenüberstellung der von der Eismea vorgelegten Tabellen Nr. 3 (siehe oben, Rn. 87) und Nr. 1 (nachstehend wiedergegeben), dass die von der EASME abgelehnten Unterauftragskosten Aufgaben betrafen, deren Vergabe an Unterauftragnehmer zwar zweifellos nicht im geänderten Anhang 1 der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen war, aber in den Zwischenberichten für den BZ1 und den BZ2 erwähnt wurde, wie die Eismea in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat. Aufgabe Vergabe von Unteraufträgen im ursprünglichen Anhang 1 vorgesehen Vergabe von Unteraufträgen im geänderten Anhang 1 vorgesehen Im Kündigungsbericht der Klägerin geltend gemacht (BZ1 und BZ2 konsolidiert) Anerkannt? 1.1 Erörterungen und Unterstützung durch verschiedene Regulierungsbehörden Vergabe von Unteraufträgen nicht vorgesehen Vergabe von Unteraufträgen nicht vorgesehen RISE, IATA, Froceth, Clinical Accelerator 25 841,90 Euro nein 1.3 Verfahren zur Sicherung der Datenqualität, Kontrolle und Prüfung VFE: 25 000 Euro VFE Kein Betrag angegeben. Clinical Accelerator, IRW: 18 561,40 Euro ja 1.4 Sicherheitsberichte an die Behörden VFE: 26 053 Euro VFE Kein Betrag angegeben. IRW: 1 195,90 Euro ja [2].1 Prozessvalidierung Vergabe von Unteraufträgen nicht vorgesehen Vergabe von Unteraufträgen nicht vorgesehen UAB Froceth, IATA: 41 025,30 Euro nein 2.3 Unterstützung bei der Skalierung des GMP-Prozesses Vergabe von Unteraufträgen nicht vorgesehen Vergabe von Unteraufträgen nicht vorgesehen RISE: 14 116,90 Euro nein 2.4 Verbesserung der Qualitätskontrolle Vergabe von Unteraufträgen nicht vorgesehen Vergabe von Unteraufträgen nicht vorgesehen RISE: 150 770,20 Euro nein 2.3 und 2.4 Unterstützung bei der Skalierung des GMP-Prozesses, Verbesserung der Qualitätskontrolle Vergabe von Unteraufträgen nicht vorgesehen Vergabe von Unteraufträgen nicht vorgesehen RISE: 21 146,00 Euro nein 3.1 Schulung des Studienpersonals Vergabe von Unteraufträgen nicht vorgesehen Vergabe von Unteraufträgen nicht vorgesehen Clinical Accelerator, IATA: 5 688,50 Euro nein 3.2 Rekrutierung von Probanden und Einwilligung nach Aufklärung Abteilung für Gefäßchirurgie: 5 372 Euro Abteilung für Gefäßchirurgie Kein Betrag angegeben. Clinical Accelerator: 1 418,00 Euro ja 3.3 Präparation aus Humangewebe generierter personalisierter Venen Abteilung für Gefäßchirurgie: 110 000 Euro Abteilung für Gefäßchirurgie Kein Betrag angegeben. Froceth, Clinical Accelerator: 119 484,10 Euro ja 3.4 Chirurgie Abteilung für Gefäßchirurgie: 5 000 Euro Abteilung für Gefäßchirurgie Kein Betrag angegeben. Clinical Accelerator, IRW: 9 402,40 Euro ja 3.5 Studienaufsicht, Datenerhebung und Patientenüberwachung VFE: 50 000 Euro Abteilung für Gefäßchirurgie: 5 000 Euro VFE Abteilung für Gefäßchirurgie Kein Betrag angegeben. Clinical Accelerator, IRW: 23 004,52 Euro ja 3.6 Datenanalyse, Berichterstattung über die klinischen Studien und Erstellung wissenschaftlicher Artikel VFE: 50 000 Euro VFE Kein Betrag angegeben. Clinical Accelerator, IRW: 3 707,88 Euro ja Gesamtbetrag der Unterauftragskosten 276 425 Euro (für das gesamte Projekt geschätzt) 276 425 Euro (für das gesamte Projekt geschätzt) 435 363,00 Euro (für BZ1 und BZ2 geltend gemacht) Gesamtbetrag der anerkannten Kosten: 176 774,20 Euro 94 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in den technischen Zwischenberichten für den BZ1 und den BZ2 die Gründe für den Rückgriff auf diese Vergabe von Unteraufträgen angegeben hat. [nicht wiedergegeben] 97 Anschließend erläuterte die Klägerin die Abweichungen vom ursprünglichen Projektplan wie folgt: „5. Abweichungen von Anhang 1 und Anhang 2 (soweit zutreffend) Ursprünglich war geplant, eine klinische Studie der Phase I/II durchzuführen, um die Unbedenklichkeit und die Wirksamkeit des P‑TEV‑Produkts im Rahmen der Wirksamkeits- und Nebenwirkungsbeurteilung in Norwegen zu überprüfen. Die GMP-konforme Herstellung sollte von VeriGraft-Mitarbeitern in den GMP-Einrichtungen des Universitätskrankenhauses Sahlgrenska durchgeführt werden. Die Prognosen für die klinische Entwicklung mussten angepasst werden. In Litauen, einem Mitgliedstaat der [Union], wurde eine klinische Studie der Phase I durchgeführt, um die Unbedenklichkeit des P‑TEV‑Produkts zu überprüfen. Die GMP-konforme Herstellung wurde mit einer CMO in Litauen realisiert, die sich an das Managementsystem von VeriGraft hält und unter deren Aufsicht steht. Parallel dazu wird in Spanien eine separate Studie der Phase II zum Nachweis der Wirksamkeit des P‑TEV‑Produkts unter Rückgriff auf das in Abschnitt T 4.2 beschriebene paneuropäische Netzwerk eingerichtet. Die Studien der Phase II werden beginnen, sobald zuverlässige und positive Daten über die Studien der Phase I vorliegen. Während die Studien der Phase I in Litauen voranschreiten, wird VeriGraft weiterhin an den ethischen und regulatorischen Dokumenten für die Studien der Phase II in Spanien arbeiten. Die Änderung der Struktur des Programms zur klinischen Entwicklung des P‑TEV‑Produkts und die Verlegung des Standorts für die ersten Studien führten zu Verzögerungen in den Arbeitsabläufen. Darüber hinaus wurden eingehendere vorklinische Studien und ein neues Dossier mit Zulassungsunterlagen und behördlichen Anträgen erforderlich, bevor mit Studien am Menschen begonnen werden kann. … 5.2.1 Nicht vorgesehene Vergabe von Unteraufträgen (soweit zutreffend) Bei der ursprünglichen Konzeption dieses Projekts und dem damit verbundenen Antrag hatten wir anfangs geplant, die Produkte in Schweden oder Norwegen unter Einsatz des eigenen Personals von VeriGraft herzustellen. Für die Untervergabe der GMP-Produktion von P‑TEV war uns nur ein geringes Budget bewilligt worden. Wie jedoch an anderer Stelle – auch in diesem Bericht – erläutert, müssen wir den von der EASME genehmigten Standort für die Studien verlegen. Da die beste Strategie für unser Projekt darin besteht, die klinischen Produkte in möglichst geringer Entfernung von den Operationssälen herzustellen, haben wir bereits einen Vertrag mit einer litauischen VFE (für die Studien der Phase I) und mit einer spanischen VFE (für die Studien der Phase II) geschlossen. Dies hat uns dazu veranlasst, von nun an zwei neue Unterauftragnehmer für die GMP-Produktion, nämlich das litauische KMU Froceth und den gemeinnützigen spanischen Regionalverband IATA, in unsere Projektpläne einzubeziehen. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass Froceth und die IATA für die Produktion ihr eigenes Personal einsetzen werden. Darüber hinaus haben wir eine Zusammenarbeit mit Clinical Accelerator begonnen, einer Einrichtung mit Sitz im Vereinigten Königreich, die uns bei der Koordinierung der Studie der Phase I in Litauen unterstützen soll. Diese VFE verfügt über das Netzwerk und die Erfahrung im litauischen Gesundheitssektor, die erforderlich sind, um uns den erfolgreichen Start dieser so wichtigen Studien der Phase I zu ermöglichen. Die drei oben genannten Organisationen sind allesamt kleine spezialisierte europäische Einrichtungen. Wir haben sie ausgewählt, weil sie unserer Meinung nach die idealen Partner für die spezifischen Aufgaben sind, die ihnen übertragen werden sollen. Außerdem haben wir den Preis für ihre Dienstleistungen gewissenhaft ausgehandelt, und nach unserem besten Wissen und auf der Grundlage unserer Recherchen konnten wir keine ebenso qualifizierten Partner finden, die die gleiche Arbeit preisgünstiger hätten erledigen können.“ [nicht wiedergegeben] 105 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die EASME nach Art. 13.1.1 der Finanzhilfevereinbarung Unteraufträge genehmigen kann, die in den Anhängen 1 und 2 nicht angegeben wurden, wenn sie im technischen Zwischenbericht speziell begründet werden und keine Änderungen an der Vereinbarung nach sich ziehen, die den Beschluss über die Gewährung der Finanzhilfe in Frage stellen oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Antragsteller verstoßen würden. 106 Dieses Verfahren wird in der Muster-Finanzhilfevereinbarung als vereinfachtes Genehmigungsverfahren beschrieben. Die Muster-Finanzhilfevereinbarung präzisiert, dass ein neuer Unterauftrag, der in der Finanzhilfevereinbarung nicht beschrieben wurde, in den Abschnitt „Nicht vorgesehener Unterauftragnehmer“ des technischen Zwischenberichts aufgenommen und erläutert werden muss und dass die Genehmigung nicht erteilt wird, wenn die Gefahr besteht, dass der Unterauftrag die Art des Projekts wesentlich verändert, d. h. wenn Zweifel daran bestehen, dass das Projekt im Wesentlichen immer noch dasselbe ist wie das ausgewählte Projekt, oder dass der Begünstigte immer noch über die operative Fähigkeit zur Durchführung der Maßnahme verfügt. Die Muster-Finanzhilfevereinbarung enthält in dieser Hinsicht ein Beispiel für eine vereinfachte Genehmigung, das wie folgt dargestellt wird: „Ein Begünstigter verliert Personal, das auf einen bestimmten Bereich spezialisiert ist, und beschließt daher, bestimmte Aufgaben, die er ursprünglich selbst ausführen wollte, an Unterauftragnehmer zu vergeben[; d]er Begünstigte versäumt es, den Koordinator über diese Tatsache zu informieren, so dass [die Finanzhilfevereinbarung] nicht geändert wird[; d]iese Umstände werden im Zwischenbericht angegeben, und dieser wird von der Kommission genehmigt.“ 107 Darüber hinaus ist festzustellen, dass nach Art. 4.2 der Finanzhilfevereinbarung „[d]ie Aufschlüsselung des veranschlagten Budgets gemäß Anhang 2 durch Mittelumschichtungen zwischen Budgetkategorien angepasst werden [kann; d]ies erfordert keine Änderung [der Finanzhilfevereinbarung] nach Maßgabe von Art. 55, sofern die Maßnahme wie in Anhang 1 beschrieben durchgeführt wird“. Art. 4.2 der Finanzhilfevereinbarung sieht jedoch vor, dass „[d]er Begünstigte … keine Kosten von Unteraufträgen, die nicht in Anhang 1 vorgesehen sind, hinzufügen [darf], es sei denn, solche zusätzlichen Unteraufträge wurden entweder mit einer Änderung oder nach Maßgabe von Art. 13 genehmigt“. 108 Die Muster-Finanzhilfevereinbarung führt in diesem Zusammenhang auch ein Beispiel für eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren mit folgendem Wortlaut an: „Ein Begünstigter möchte eine Aufgabe, die er ursprünglich selbst ausführen sollte, untervergeben[; e]r möchte 100000 Euro an persönlichen Kosten zugunsten der Vergabe von Unteraufträgen umschichten[; u]m sich zu vergewissern, dass diese neue Vergabe von Unteraufträgen möglich ist und die entsprechenden Kosten förderfähig sind, ist eine Änderung der Finanzhilfevereinbarung erforderlich, bevor der Unterauftrag erteilt wird[; d]er Begünstigte beantragt jedoch keine Änderung und zeigt die Änderung (auf eigenes Risiko) lediglich im nächsten technischen Zwischenbericht an. Wenn die Kommission den Bericht genehmigt, sind die zusätzlichen Unterauftragskosten förderfähig.“ 109 Somit geht aus den Art. 13.1.1 und 4.2 der Finanzhilfevereinbarung sowie aus den oben in den Rn. 106 und 108 dargelegten Erläuterungen in der Muster-Finanzhilfevereinbarung hervor, dass die Genehmigung eines technischen Zwischenberichts, in dem der Finanzhilfeempfänger den Rückgriff auf Unteraufträge, die nicht in der Beschreibung der Maßnahme in Anhang 1 und in Anhang 2 dieser Vereinbarung vorgesehen sind, begründet hat, dazu führt, dass die entsprechenden Unterauftragskosten im Sinne von Art. 6.2 dieser Vereinbarung förderfähig sind. 110 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass aus der Finanzhilfevereinbarung entgegen dem Vorbringen von Eismea in der mündlichen Verhandlung nicht hervorgeht, dass die Möglichkeit, das oben in den Rn. 94 bis 109 beschriebene Verfahren der Genehmigung der Vergabe von Unteraufträgen anzuwenden, von der Voraussetzung abhängt, dass Anhang 1 dieser Vereinbarung nicht zuvor auf Initiative des Vertragspartners geändert wurde. 111 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die EASME als Antwort auf die Einreichung der technischen Zwischenberichte für den BZ1 und den BZ2 selbst angegeben hat, dass die Durchführung des P‑TEV‑Projekts, wie sie in den genannten technischen Berichten beschrieben worden sei, aus ihrer Sicht auf der Grundlage des Berichts der zu diesem Zweck beauftragten Gruppe externer Sachverständiger zufriedenstellend sei (siehe oben, Rn. 16 und 21) und dass sie somit nicht davon ausgegangen sei, dass der Rückgriff auf die in diesen Berichten erwähnte Vergabe von Unteraufträgen Zweifel daran aufkommen lasse, dass das Projekt im Wesentlichen immer noch dasselbe sei wie das ausgewählte Projekt oder dass die Klägerin immer noch über die operative Fähigkeit zur Durchführung der Maßnahme verfüge. 112 Daraus folgt, dass die EASME die Kosten für Unteraufträge im Zusammenhang mit Aufgaben, deren Vergabe an Unterauftragnehmer in den von ihr genehmigten technischen Zwischenberichten begründet worden war, nicht mit der Begründung ablehnen durfte, diese Kosten entfielen auf eine nicht vorgesehene Unterauftragsvergabe im Sinne von Art. 13.1.1 der Finanzhilfevereinbarung. 113 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass diese Feststellung die Möglichkeit der EASME unberührt lässt, die in Rede stehenden Kosten mit der Begründung abzulehnen, dass sie die allgemeinen Bedingungen für die Förderfähigkeit nach Art. 6.1 der Finanzhilfevereinbarung nicht erfüllten. 114 Allerdings ist festzustellen, dass die EASME im vorliegenden Fall in der dem Schreiben vom 11. Mai 2020 beigefügten Argumentationsliste selbst darauf hingewiesen hat, dass die Unterauftragskosten nicht etwa abgelehnt worden seien, weil sie nicht angefallen wären. 115 Zwar macht die Eismea erstmals vor dem Gericht im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin dadurch, dass sie die Aufgaben, die an Unterauftragnehmer vergeben werden sollten, und die entsprechenden Unterauftragskosten nicht korrekt definiert habe, gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, ihr hinreichend zuverlässige Informationen zu liefern, um ihr die Überprüfung zu ermöglichen, ob diese Kosten die in Art. 6.1 der Finanzhilfevereinbarung festgelegten allgemeinen Bedingungen für die Förderfähigkeit erfüllten (siehe oben, Rn. 82). 116 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen dieses Arguments im Stadium des Verfahrens vor dem Gericht gegen Art. 44.1.2 der Finanzhilfevereinbarung verstößt, der vorsieht, dass die EASME im Fall einer Wiedereinziehung dem Begünstigten in einem Vorinformationsschreiben mitteilen muss, aus welchen Gründen sie beabsichtigt, einen bestimmten Betrag der Finanzhilfe wieder einzuziehen. 117 Darüber hinaus ist festzustellen, dass die EASME zwar tatsächlich mehrere Anfragen zur Klärung der Aufschlüsselung der in den Finanzberichten für den BZ1 und den BZ2 ausgewiesenen Kosten an die Klägerin richtete (siehe oben, Rn. 15, 22 und 32), aber nicht erklärt, inwiefern die Antworten der Klägerin auf diese Anfragen (siehe oben, Rn. 23 und 31) sie nicht in die Lage versetzt haben sollen, zu überprüfen, ob diese Kosten die allgemeinen Bedingungen für die Förderfähigkeit nach Art. 6.1 der Finanzhilfevereinbarung erfüllten, so dass dieses Vorbringen jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen ist. 118 Daher ist festzustellen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten in Höhe von 258588,80 Euro, die auf eine Vergabe von Unteraufträgen entfielen, die erstmals in den von der EASME genehmigten technischen Zwischenberichten für den BZ1 und den BZ2 erwähnt wurde, förderfähige Kosten im Sinne von Art. 6 der Finanzhilfevereinbarung sind. 119 Daher ist dem zweiten Klagegrund und folglich dem ersten Klageantrag der Klägerin stattzugeben. 120 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Feststellung der EASME, ihr stehe eine Forderung gegen die Klägerin zu, und die Aufforderung, diese Forderung im Wege der Zahlungsaufforderung Nr. 3242004635 sowie aus dem Beitrag der Klägerin zu dem mit der Finanzhilfevereinbarung eingerichteten Garantiefonds zu begleichen, auf die Ablehnung von Unterauftragskosten stützte, die auf eine nicht vorgesehene Vergabe von Unteraufträgen entfallen seien (siehe oben, Rn. 45 und 46). 121 In Anbetracht der oben in Rn. 118 festgestellten Förderfähigkeit der in Rede stehenden Kosten ist der Klage in vollem Umfang stattzugeben, ohne dass die anderen Klagegründe geprüft werden müssen. Kosten 122 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Eismea mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Dem Antrag der VeriGraft AB auf Feststellung, dass die von der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen abgelehnten Unterauftragskosten in Höhe von 258588,80 Euro förderfähige Kosten im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung „Personalized Tissue-Engineered Veins as the first Cure for Patients with Chronic Venous Insufficiency – P‑TEV“ mit dem Aktenzeichen 778620 sind, wird stattgegeben. 2. Dem Antrag von VeriGraft auf Feststellung, dass die von der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen ausgestellte Zahlungsaufforderung Nr. 3242004635 über einen Betrag von 106928,74 Euro unbegründet ist, wird stattgegeben. 3. Dem Antrag von VeriGraft auf Feststellung, dass die Einziehung des Betrags von 109230,19 Euro bei dem durch die Finanzhilfevereinbarung „Personalized Tissue-Engineered Veins as the first Cure for Patients with Chronic Venous Insufficiency – P‑TEV“ mit dem Aktenzeichen 778620 eingerichteten Garantiefonds unbegründet ist, wird stattgegeben. 4. Die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU (Eismea) trägt die Kosten. Costeira Kancheva Perišin Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juli 2022. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch. ( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.
