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EuG · T-203/20

22.09.2021 · ECLI:EU:T:2021:605

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EuG · T-203/20 · 22.09.2021 · ECLI:EU:T:2021:605

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 22. September 2021 ( *1 ) „Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Eigentumsrecht – Rufschädigung“ In der Rechtssache T‑203/20, Maher Al‑Imam, wohnhaft in Damaskus (Syrien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Brillat, Kläger, gegen Rat der Europäischen Union, vertreten durch V. Piessevaux und M.‑C. Cadilhac als Bevollmächtigte, Beklagter, wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2013, L 147, S. 14), der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. 2012, L 16, S. 1), des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2020/212 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2020, L 43 I, S. 6), der Durchführungsverordnung (EU) 2020/211 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2020, L 43 I, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2020/719 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 66), und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen, sowie einer Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des dem Kläger durch diese Rechtsakte angeblich entstandenen Schadens erlässt DAS GERICHT (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni, der Richterin R. Frendo und des Richters J. Martín y Pérez de Nanclares (Berichterstatter), Kanzler: E. Coulon, folgendes Urteil ( 1 ) I. Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Klageerhebung [nicht wiedergegeben] A. Zur erstmaligen Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen im Anhang I des Beschlusses 2013/255 und im Anhang II der Verordnung Nr. 36/2012 12 Mit dem Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/212 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2020, L 43 I, S. 6) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/211 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2020, L 43 I, S. 1) (im Folgenden zusammen: ursprüngliche Rechtsakte) wurde der Name des Klägers in Zeile 289 in Abschnitt A der Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I des Beschlusses 2013/255 und in Anhang II der Verordnung Nr. 36/2012 (im Folgenden zusammen: in Rede stehende Listen) aufgenommen, für die die restriktiven Maßnahmen gelten. Dabei wurden folgende Gründe angegeben: „Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, der Geschäftsinteressen in den Bereichen Tourismus, Telekommunikation und Immobilien hat. Als Generaldirektor der vom Regime unterstützten [Telsa Group LLC] und von Castro LLC sowie durch seine anderen Geschäftsinteressen profitiert Mahir Burhan Eddine al‑Imam von dem syrischen Regime und unterstützt dessen Finanz- und Lobbypolitik sowie dessen Baupolitik.“ [nicht wiedergegeben] B. Zur Beibehaltung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen 21 Am 28. Mai 2020 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2020/719 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2020, L 168, S. 66) und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2020, L 168, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte betreffend die Beibehaltung). Gemäß diesen Rechtsakten wurde die Gültigkeit des Beschlusses 2013/255 bis zum 1. Juni 2021 verlängert. Der Name des Klägers wurde auf der Grundlage derselben wie der in den ursprünglichen Rechtsakten herangezogenen Gründe in Zeile 289 in Abschnitt A der in Rede stehenden Listen belassen. [nicht wiedergegeben] II. Verfahren und Anträge der Parteien 24 Mit Klageschrift, die am 18. April 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/255, der Verordnung Nr. 36/2012 und der ursprünglichen Rechtsakte, soweit diese Rechtsakte ihn betreffen, erhoben. 25 Am selben Tag hat der Kläger einen Antrag auf vorrangige Behandlung gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt, der mit Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts am 4. Juni 2020 zurückgewiesen worden ist. 26 Am 23. April 2020 hat der Kläger nach Art. 66 der Verfahrensordnung Anonymität beantragt. Dieser Antrag ist vom Gericht mit Beschluss vom 15. Juni 2020 zurückgewiesen worden, da die fraglichen Informationen, insbesondere die Angaben zur Identifizierung, in den – im Amtsblatt veröffentlichten – angefochtenen Beschlüssen enthalten und damit öffentlich geworden seien. Allerdings wurde die Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf Anonymität erlassen, obwohl dem Antrag auf Entfernung von Wirtschaftsdaten und Dritte betreffenden Daten stattgegeben worden war. 27 Mit am 24. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Klageschrift nach Art. 86 der Verfahrensordnung insoweit angepasst, als nun auch die Nichtigerklärung der Rechtsakte betreffend die Beibehaltung beantragt wird, soweit diese den Kläger betreffen. 28 Am 27. Juli 2020 ist die Klagebeantwortung des Rates bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen. 29 Am 10. September 2020 ist die Stellungnahme des Rates zum Anpassungsschriftsatz bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen. 30 Am 14. September 2020 sind die Erwiderung und am 26. Oktober 2020 die Gegenerwiderung eingereicht worden. 31 Das schriftliche Verfahren ist am 26. Oktober 2020 abgeschlossen worden. 32 Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. a der Verfahrensordnung hat das Gericht die Parteien am 10. März 2021 aufgefordert, eine Reihe von Fragen zu beantworten. Dieser Aufforderung sind die Parteien fristgerecht nachgekommen. 33 Da keine der Parteien binnen der hierfür vorgesehenen Frist die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, hat das Gericht (Vierte Kammer) am 26. Mai 2021 auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden. 34 Der Kläger beantragt, – die Klage für zulässig zu erklären, – die Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2013/255, der Verordnung Nr. 36/2012, der ursprünglichen Rechtsakte und der Rechtsakte betreffend die Beibehaltung festzustellen, soweit sie ihn betreffen, – dementsprechend den Beschluss 2013/255, die Verordnung Nr. 36/2012, die ursprünglichen Rechtsakte und die Rechtsakte betreffend die Beibehaltung für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen, – den Rat zu verurteilen, erstens dem Kläger ab dem 18. Februar 2020 Ersatz für die von ihm aufgrund der gegen ihn erlassenen restriktiven Maßnahmen erlittenen Schäden zu zahlen, nämlich für den materiellen Schaden einen Betrag von wöchentlich 10000 Euro und für den immateriellen Schaden einen Betrag von wöchentlich 15000 Euro, und zweitens, dem Kläger alle aufgrund der gegen ihn erlassenen restriktiven Maßnahmen künftig entstehenden Schäden zu ersetzen, – dem Rat die Kosten aufzuerlegen. 35 In Bezug auf seine drei Schadensersatzforderungen hat der Kläger in seiner Erwiderung präzisiert, dass der für die Bestimmung der Höhe des geforderten Schadensersatzes maßgebliche Zeitraum mit der Verkündung des Urteils des Gerichts ende. 36 Der Rat beantragt, – die Klage insgesamt abzuweisen, – hilfsweise, sollten die ursprünglichen Rechtsakte und die Rechtsakte betreffend die Beibehaltung (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte), soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig erklärt werden, den Fortbestand der Wirkungen des Durchführungsbeschlusses 2020/212 und des Beschlusses 2020/719, soweit sie den Kläger betreffen, bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnungen 2020/211 und 2020/716 anzuordnen, – dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. III. Rechtliche Würdigung [nicht wiedergegeben] B. Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung [nicht wiedergegeben] 2. Begründetheit [nicht wiedergegeben] a) Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte [nicht wiedergegeben] 1) Zum ersten Teil: Verletzung des Rechts auf Anhörung und des Rechts auf Akteneinsicht [nicht wiedergegeben] ii) Nach Veröffentlichung der ursprünglichen Rechtsakte – Zur Überprüfung der ursprünglichen Rechtsakte 84 Als Erstes macht der Kläger in Bezug auf die ursprünglichen Rechtsakte geltend, dass die Frist für die Beantragung einer Überprüfung und zur Stellungnahme zu kurz gewesen sei, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sachdienlich und wirksam gehört zu werden. Die Frist habe am Tag der Veröffentlichung der oben in Rn. 13 erwähnten Mitteilung im Amtsblatt, also am 18. Februar 2020, begonnen und zu dem in dieser Mitteilung für eine solche Beantragung angegebenen Termin, also am 1. März 2020, geendet. 85 Zudem bestehe ein Missverhältnis zwischen der Frist, die ihm für die Beantragung einer Überprüfung und zur Stellungnahme gesetzt worden sei, und dem Zeitraum, der dem Rat für die Prüfung dieser Anträge und Stellungnahmen zur Verfügung stehe. Dieser Zeitraum habe mit dem genannten Termin am 1. März 2020 begonnen und mit dem Datum des Auslaufens der letzten Verlängerung des Beschlusses 2013/255 durch den Beschluss (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 (ABl. 2019, L 132, S. 36), also am 1. Juni 2020, geendet. 86 Als Zweites macht der Kläger in Bezug auf die Rechtsakte betreffend die Beibehaltung geltend, dass es nicht mit dem Recht auf Anhörung vereinbar sei, wenn gemäß der am 29. Mai 2020 im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung etwaige Stellungnahmen seinerseits nicht unmittelbar geprüft, sondern erst bei der nächsten jährlichen Überprüfung der in Rede stehenden Listen berücksichtigt würden. 87 Als Drittes ist nach Auffassung des Klägers die Tatsache, dass der Rat beschließt, die in Rede stehenden Listen einmal im Jahr zu prüfen, weder mit dem Beschluss 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung noch mit der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung vereinbar. Gemäß Art. 32 Abs. 4 der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung müsse der Rat die in Rede stehenden Listen in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate überprüfen. Somit sei die jährliche Prüfung nur ein Teil der in diesen Rechtsakten vorgesehenen Überprüfungspflicht. 88 Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. 89 Erstens ist in Bezug auf die Frage, ob das Recht des Klägers auf Anhörung dadurch verletzt wird, dass die Frist für die Beantragung einer Überprüfung zu kurz gewesen sei, darauf hinzuweisen, dass diese Frist – insoweit besteht zwischen den Parteien Einigkeit – acht Werktage ab dem Tag der Veröffentlichung der oben in Rn. 13 erwähnten Mitteilung, also ab dem 18. Februar 2020, betrug und mit dem in dieser Mitteilung für die Antragstellung angegebenen Termin, also am 1. März 2020, endete. 90 Zudem gilt gemäß Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 36/2012: „Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.“ Weiter heißt es in Abs. 4 dieses Artikels, dass „[d]ie Listen in den Anhängen II und IIa … in regelmäßigen Abständen und mindestens alle 12 Monate überprüft [werden]“. Demnach sieht die Verordnung Nr. 36/2012 keine zeitliche Begrenzung für die Beantragung einer Überprüfung oder für eine Stellungnahme vor. 91 Somit war der Kläger durch nichts daran gehindert, jederzeit gemäß Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung eine Überprüfung zu beantragen oder Stellung zu nehmen. Der Rat hat insoweit darauf hingewiesen, dass er solche Stellungnahmen beantworte, ohne das jährliche Fälligkeitsdatum abzuwarten. 92 Im Übrigen stellt die Verpflichtung, während Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist zu handeln, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, dessen Wahrung die Unionsgerichte zu sichern haben und der als Bestandteil des Rechts auf ordnungsgemäße Verwaltung durch Art. 41 Abs. 1 der Charta übernommen wurde (vgl. entsprechend Urteile vom 11. April 2006, Angeletti/Kommission, T‑394/03, EU:T:2006:111, Rn. 162, und vom 6. Dezember 2012, Füller-Tomlinson/Parlament, T‑390/10 P, EU:T:2012:652, Rn. 115). Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass die „Angemessenheit“ der Frist mangels Festlegung der Verfahrensdauer durch eine Bestimmung des Unionsrechts anhand aller Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). 93 Insoweit weist der Rat zum einen darauf hin, dass er für die Vornahme der jährlichen Überprüfung eine Frist von drei Monaten benötigt habe, nämlich vom 1. März 2020 bis zum Ablaufdatum der letzten Verlängerung des Beschlusses 2013/255 durch den Beschluss (GASP) 2019/806, also dem 1. Juni 2020. Zu einer solchen Überprüfung gehöre die Bewertung der individuellen Lage von fast 350 Personen und Organisationen, deren Namen in den in Rede stehenden Listen aufgeführt seien. Außerdem gehe er auf die ihm übermittelten Stellungnahmen ein und biete die Möglichkeit an, weitere Angaben zu machen, so dass während dieses Zeitraums von drei Monaten zwischen ihm und den Stellung nehmenden Personen bzw. Organisationen ein Austausch der jeweiligen Standpunkte stattfinde. 94 Es ist festzustellen, dass eine Frist von drei Monaten für die Überprüfung der individuellen Lage von fast 350 Personen und Organisationen in der Tat relativ kurz ist. Unter diesen Umständen ist es als legitim anzusehen, wenn der Rat für die Beantragung von Überprüfungen einen Termin festsetzt, um sicherzustellen, dass er Stellungnahmen und Beweise von den betroffenen Personen und Organisationen vor dem Ende der Überprüfungsphase und so rechtzeitig erhält, dass er sie mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen kann. Zwar war die sich im Zusammenhang mit dem im vorliegenden Fall festgesetzten Termin ergebende Frist von zwölf Tagen kurz, da es dem Kläger oblag, in dieser Zeit die Mitteilung und den Inhalt der Gründe für seine Aufnahme in die Liste zur Kenntnis zu nehmen sowie eine Stellungnahme abzufassen, der Beweise beigefügt werden konnten. Allerdings sind zum einen für die Beantragung einer Überprüfung keinerlei Formerfordernisse zu beachten. Zudem ist entgegen der Behauptung des Klägers keine anwaltliche Vertretung erforderlich, um einen solchen Antrag zu stellen. Zum anderen wird durch die Beantragung einer Überprüfung ein Dialog zwischen dem Rat und der betroffenen Person oder Organisation eingeleitet, der weder in zeitlicher Hinsicht noch in Bezug auf die Zahl der ausgetauschten Schreiben Beschränkungen unterliegt. Demzufolge spricht nichts dagegen, binnen der gesetzten Frist einen Antrag auf Überprüfung zu stellen, der nur summarische Ausführungen enthält, und diesen dann im Verlauf eines anschließenden kontradiktorischen Austausches mit dem Rat gegebenenfalls durch weitere Ausführungen oder Beweise zu ergänzen. Somit kann allein aufgrund der Frist von zwölf Tagen, die der Rat in der oben in Rn. 13 erwähnten, am 18. Februar 2020 im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung für die Beantragung einer Überprüfung festgesetzt hat, nicht angenommen werden, dass das Recht des Klägers auf Anhörung verletzt worden wäre. 95 Jedenfalls war der Kläger, wie oben in Rn. 91 festgestellt und vom Rat anerkannt, durch nichts daran gehindert, selbst nach diesem Termin jederzeit gemäß Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 36/2012 einen solchen Antrag zu stellen oder Stellung zu nehmen. Insoweit kann der Termin, den der Rat in der oben in Rn. 13 erwähnten, am 18. Februar 2020 im Amtsblatt veröffentlichen Mitteilung festgesetzt hat, nur Hinweischarakter haben. Ein solcher Hinweis ist hilfreich, weil dadurch die betroffenen Personen und Organisationen ihren Antrag auf Überprüfung stellen können, bevor die Überprüfungsphase, bei der es sich um einen ratsinternen Vorgang handelt, von dem diese Betroffenen keine Kenntnis haben können, abgeschlossen ist und bevor vom Rat neue Rechtsakte erlassen werden. 96 Zweitens ist in Bezug auf das Vorbringen des Klägers, dass zum einen etwaige Stellungnahmen nicht unmittelbar beurteilt würden und zum anderen der Rat beschließe, die in Rede stehenden Listen nur einmal im Jahr zu prüfen, zunächst daran zu erinnern, dass der Kläger, wie oben in den Rn. 91 und 95 ausgeführt, jederzeit Stellung nehmen kann und der Rat darauf antworten wird, ohne das jährliche Fälligkeitsdatum abzuwarten. 97 Überdies ist festzustellen, dass gemäß Art. 34 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung dieser Beschluss fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert wird, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden. Dies wird, darauf weist der Rat zutreffend hin, dadurch belegt, dass die ursprünglichen Rechtsakte nicht im Anschluss an eine jährliche Überprüfung nach Art. 32 Abs. 4 der Verordnung Nr. 36/2012 in ihrer durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung, sondern im Februar 2020 erlassen wurden. 98 Somit sind die Rügen des Klägers zurückzuweisen, mit denen die kurze Dauer der ihm für die Beantragung einer Überprüfung der ursprünglichen Rechtsakte zur Verfügung stehenden Frist und die Tatsache beanstandet werden, dass der Rat, weil er die Listen nur einmal im Jahr prüfe, die Stellungnahmen des Klägers nicht unmittelbar geprüft habe. [nicht wiedergegeben] Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Herr Maher Al‑Imam trägt die Kosten. Gervasoni Frendo Martín y Pérez de Nanclares Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. September 2021. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch. ( 1 ) Es werden nur diejenigen Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.