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EuG · T-66/19

10.12.2019 · ECLI:EU:T:2019:848

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EuG · T-66/19 · 10.12.2019 · ECLI:EU:T:2019:848

BESCHLUSS DES GERICHTS (Neunte Kammer) 10. Dezember 2019 ( *1 ) „Nichtigkeitsklage – Binnenmarkt – Grundfreiheiten – Verordnung (EU) 2018/1724 – Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten – Behörde unterhalb der gesamtstaatlichen Ebene – Klagebefugnis – Individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“ In der Rechtssache T‑66/19, Vlaamse Gemeenschap (Belgien), Vlaams Gewest (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Eyskens, N. Bonbled und P. Geysens, Klägerinnen, gegen Europäisches Parlament, vertreten durch I. McDowell, R. van de Westelaken und M. Peternel als Bevollmächtigte, und Rat der Europäischen Union, vertreten durch K. Michoel und O. Segnana als Bevollmächtigte, Beklagte, wegen eines Antrags gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. 2018, L 295, S. 1) erlässt DAS GERICHT (Neunte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira, des Richters D. Gratsias (Berichterstatter) und der Richterin T. Perišin, Kanzler: E. Coulon, folgenden Beschluss Vorgeschichte des Rechtsstreits 1 Am 6. Mai 2015 verabschiedete die Europäische Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM[2015] 192 final). In Nr. 4.3.2 („Elektronische Behördendienste [e-Government])“ dieser Mitteilung stellt die Kommission fest, dass „[d]ie Kontaktstellen zwischen Behörden und Bürgern bzw. Unternehmen … gegenwärtig uneinheitlich und unvollständig [sind]“ und dass „[d]en Bedürfnissen der Unternehmen und Bürger bei ihren grenzüberschreitenden Aktivitäten … dadurch besser entsprochen werden [könnte], dass die digitalen Dienstinfrastrukturen der Fazilität ‚Connecting Europe‘ ausgebaut und bestehende europäische Portale, Netze, Dienste und Systeme … erweitert und integriert und in [ein] ‚zentrale[s] digitale[s] Zugangstor‘ eingebunden werden“. 2 Dementsprechend verpflichtete sich die Kommission, einen neuen e-Government-Aktionsplan 2016–2020 vorzulegen, der insbesondere die „Erweiterung und Integration europäischer und nationaler Portale“ hin zu dem in Rede stehenden zentralen digitalen Zugangstor umfassen sollte. 3 Ferner verabschiedete die Kommission am 28. Oktober 2015 eine Mitteilung mit dem Titel „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ (COM[2015] 550 final). Mit dieser Mitteilung legte die Kommission ihre Strategie für den Binnenmarkt fest. 4 In diesem Zusammenhang legte die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag vor, der zum Erlass der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. 2018, L 295, S. 1) führte. 5 Dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung 2018/1724 zufolge soll den Bürgern und Unternehmen ein einfacher Zugang zu den Informationen, den Verfahren und den Hilfs- und Problemlösungsdiensten online verschafft werden, die sie benötigen, um ihre Rechte am Binnenmarkt wahrzunehmen. Das aufgrund dieser Verordnung eingerichtete Zugangstor könnte dabei behilflich sein, einen Beitrag zu transparenteren Vorschriften und Regelungen in verschiedenen Wirtschafts- und Lebensbereichen, wie Reisen, Ruhestand, Bildung, Beschäftigung, Gesundheit, Verbraucherschutz und Familienrechte, zu leisten. 6 Nach ihrem sechsten Erwägungsgrund verfolgt die Verordnung 2018/1724 drei Ziele, nämlich jeden zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Bürger und Unternehmen, die unter Einhaltung aller nationalen Vorschriften und Verfahren ihre Binnenmarktrechte ausüben oder ausüben wollen (einschließlich der Freizügigkeit der Bürger), zu verringern, Diskriminierung zu verhindern und das Funktionieren des Binnenmarkts mit Blick auf die Bereitstellung von Informationen, Verfahren sowie Hilfs- und Problemlösungsdiensten sicherzustellen. 7 Der siebte Erwägungsgrund der Verordnung 2018/1724 sieht vor, dass die Union, damit die Bürger und Unternehmen in der Union ihr Recht auf Freizügigkeit im Binnenmarkt ausüben können, spezifische, nicht diskriminierende Maßnahmen ergreifen sollte, um Bürgern und Unternehmen den Zugang zu hinreichend umfassenden und verlässlichen Informationen über ihre im Unionsrecht festgeschriebenen Rechte und zu Informationen über die anwendbaren nationalen Vorschriften und Verfahren zu erleichtern, die sie einhalten müssen, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat als ihren eigenen ziehen, dort leben oder studieren oder dort ein Unternehmen gründen oder eine Geschäftstätigkeit ausüben. 8 Nach den Feststellungen im neunten Erwägungsgrund der Verordnung 2018/1724 sind Bürger und Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Unkenntnis der nationalen Vorschriften und Verwaltungssysteme, der Sprachbarriere und der geografischen Entfernung zu den zuständigen Behörden in einem anderen als ihrem Mitgliedstaat im Nachteil. Ferner wird in diesem Erwägungsgrund darauf hingewiesen, dass sich Hindernisse für den Binnenmarkt am wirksamsten dadurch überwinden lassen, dass grenzüberschreitenden und nicht grenzüberschreitenden Nutzern Zugang zu Online‑Informationen in einer Sprache gewährt wird, die für sie verständlich ist, um sie in die Lage zu versetzen, die Verfahren zur Einhaltung der nationalen Vorschriften vollständig online abwickeln zu können, und ihnen Unterstützung zu bieten, wenn Vorschriften und Verfahren nicht ausreichend klar sind oder wenn sie bei der Ausübung ihrer Rechte auf Hindernisse stoßen. 9 So sollte gemäß dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung 2018/1724 durch die vorliegende Verordnung ein einheitliches digitales Zugangsportal geschaffen werden, das Bürger und Unternehmen in die Lage versetzen soll, Informationen über die Vorschriften und Anforderungen einzuholen, die sie aufgrund des nationalen Rechts und/oder des Unionsrechts einhalten müssen. 10 In diesem Zusammenhang wird im 35. Erwägungsgrund der Verordnung 2018/1724 darauf hingewiesen, dass für grenzüberschreitende Nutzer der Zugang zu Informationen deutlich verbessert werden kann, wenn die Informationen in einer Amtssprache der Union, die von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird, abgefasst sind. 11 Art. 2 der Verordnung 2018/1724 sieht vor: „(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten richten gemäß dieser Verordnung ein einheitliches digitales Zugangstor (im Folgenden ‚Zugangstor‘) ein. Das Zugangstor besteht aus einer von der Kommission verwalteten gemeinsamen Nutzerschnittstelle (im Folgenden ‚gemeinsame Nutzerschnittstelle‘), die in das Portal ‚Ihr Europa‘ integriert wird und Zugang zu einschlägigen Unions- und nationalen Websites bietet. (2) Das Zugangstor ermöglicht den Zugang zu: a) Informationen über Rechte, Pflichten und Vorschriften nach dem Unionsrecht und nach nationalem Recht, die für Bürger und Unternehmen gelten, die ihre Rechte aus dem Unionsrecht im Bereich Binnenmarkt in den in Anhang I angegebenen Bereichen ausüben oder ausüben wollen; b) Informationen über Online- und Offline-Verfahren und Links zu Online-Verfahren, einschließlich der Verfahren im Sinne des Anhangs II, auf der Ebene der Union oder auf nationaler Ebene, um die Bürger in die Lage zu versetzen, die Rechte im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt in den in Anhang I angegebenen Bereichen wahrzunehmen und die entsprechenden Pflichten und Vorschriften einzuhalten; c) Informationen über und Links zu den in Anhang III aufgeführten oder in Artikel 7 genannten Hilfs- und Problemlösungsdiensten, und an die Bürger und Unternehmen sich bei Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit ihren Rechten, Pflichten, Vorschriften oder den in Buchstabe a oder b des vorliegenden Absatzes genannten Verfahren wenden können.“ 12 Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2018/1724 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Nutzer auf ihren nationalen Internetseiten über einen einfachen Online-Zugang zu den in Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung aufgeführten Informationen (vgl. oben, Rn. 11) verfügen. 13 Im Übrigen bestimmt Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2018/1724, dass „[j]eder Mitgliedstaat … sicher[stellt], dass die Nutzer vollständigen Online-Zugang zu allen in Anhang II aufgeführten Verfahren haben und diese vollständig online abwickeln können, sofern das jeweilige Verfahren in dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichtet worden ist“. 14 Die Art. 9 bis 11 der Verordnung 2018/1724 sehen für die Qualität der nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 der Verordnung 2018/1724 veröffentlichten Informationen eine Reihe von Anforderungen vor, damit hinsichtlich der Ausübung der Rechte und der Einleitung der Verfahren im Sinne der Anhänge I und II dieser Verordnung möglichst präzise Informationen gewährleistet werden; dies betrifft etwa die Rechte in Bezug auf Reisen, Arbeit, Wohnsitz, Bildung oder die Gründung eines Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat oder auch das Recht, an die Verwaltung Anträge betreffend Wohnsitz, Studium oder Berufsleben zu richten. 15 In diesem Zusammenhang bestimmen Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2018/1724, dass die Mitgliedstaaten die betreffenden Informationen in einer Amtssprache der Union zur Verfügung stellen, die von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird. 16 Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2018/1724 in Bezug auf die Verfahren im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung sicher, dass die Nutzer auf die Anweisungen zur Abwicklung des betreffenden Verfahrens in einer Amtssprache der Union zugreifen können, die von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird. 17 Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2018/1724 bestimmt, dass, wenn ein Mitgliedstaat die in den Art. 9 bis 11 sowie die in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung genannten Informationen, Erklärungen und Anweisungen nicht in einer Amtssprache der Union zur Verfügung stellt, die von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird, dieser Mitgliedstaat bei der Kommission Übersetzungen in diese Sprache im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel beantragt. Verfahren und Anträge der Parteien 18 Mit Klageschrift, die am 4. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen, die Vlaamse Gemeenschap (Flämische Gemeinschaft) und das Vlaams Gewest (Flämische Region), die vorliegende Klage erhoben. 19 Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 26. April bzw. am 29. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Klägerinnen haben ihre Stellungnahmen zu diesen Einreden am 11. Juni 2019 eingereicht. 20 Mit Schriftsatz, der am 15. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren zur Unterstützung der Anträge des Parlaments und des Rates als Streithelferin zugelassen zu werden. 21 Die Klägerinnen beantragen, – die Verordnung 2018/1724 für nichtig zu erklären; – dem Parlament und dem Rat die Kosten aufzuerlegen. 22 Das Parlament und der Rat beantragen, – die Klage als unzulässig zurückzuweisen; – den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen. Rechtliche Würdigung 23 Gemäß Art. 130 Abs. 1 und 7 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit vorab entscheiden. Da im vorliegenden Fall das Parlament und der Rat beantragt haben, über die Zulässigkeit zu entscheiden, beschließt das Gericht, das sich aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert hält, ohne Fortsetzung des Verfahrens über diesen Antrag zu entscheiden. 24 Das Parlament und der Rat machen geltend, die Klägerinnen seien durch die Verordnung 2018/1724 nicht individuell betroffen, so dass sie nicht zur Erhebung einer gegen die Verordnung gerichteten Nichtigkeitsklage befugt seien. 25 Es ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen belgische regionale Einheiten sind. Zum anderen wurde die Verordnung 2018/1724, wie sich aus ihrem ersten und fünften Bezugsvermerk ergibt, auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 2 und Art. 114 Abs. 1 AEUV und damit nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren im Sinne von Art. 289 Abs. 1 und Art. 294 AEUV erlassen. 26 Folglich sind die Klägerinnen als unterstaatliche Einheiten gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV befugt, eine Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung 2018/1724 zu erheben, sofern sie von ihr im Sinne dieser Bestimmung unmittelbar und individuell betroffen sind. Die Klage einer regionalen oder lokalen Einheit kann nämlich nicht der Klage eines Mitgliedstaats gleicherachtet werden, da der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne von Art. 263 Abs. 2 AEUV nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst. Dieser Begriff kann nicht auf die Regierungen von Regionen oder anderen unterstaatlichen Einheiten erstreckt werden, ohne das vom Vertrag vorgesehene institutionelle Gleichgewicht zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. November 2009, Região autónoma dos Açores/Rat, C‑444/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:733‚ Rn. 31 und 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). 27 Im Übrigen ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass nationale Zuständigkeitsnormen mit Verfassungsrang nicht bestimmen können, ob regionale Einheiten gemäß Art. 263 AEUV klagebefugt sind (vgl. Beschluss vom 26. November 2009, Região autónoma dos Açores/Rat, C‑444/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:733, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich verleiht die bloße Tatsache, dass eine regionale Stelle auf dem Gebiet, auf das sich die von ihr angefochtene Handlung bezieht, bestimmte Befugnisse hat, ihr keine Klagebefugnis, wenn diese Handlung sie nicht unmittelbar oder gegebenenfalls individuell betrifft. 28 Da das Parlament und der Rat die Einrede erheben, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerinnen nicht individuell betroffen seien, ist zu prüfen, ob die Klage im Hinblick auf diese Voraussetzung zulässig ist. 29 Insoweit ist festzustellen, dass die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Voraussetzung, wonach andere natürliche oder juristische Personen als diejenigen, an die sich eine Handlung richtet, von ihr individuell betroffen sein müssen, verlangt, dass die angefochtene Maßnahme sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Handlung (vgl. Beschluss vom 26. November 2009, Região autónoma dos Açores/Rat, C‑444/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:733, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). 30 Im vorliegenden Fall geht aus den Nrn. 29, 35, 52, 57 und 72 der Klageschrift hervor, dass die Klägerinnen, auch wenn sie formell die Nichtigerklärung der Verordnung 2018/1724 in vollem Umfang begehren, ihre Argumentation auf die angeblichen Rechtsverstöße in den Bestimmungen der Verordnung konzentrieren, nach denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bestimmte Informationen in einer Amtssprache der Union zugänglich zu machen, die von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird (vgl. oben, Rn. 15 und 16). 31 Entsprechend ergibt sich aus den Nrn. 20 und 22 der Klageschrift, dass die Klägerinnen zur Stützung ihres Vorbringens, dass ihnen die Befugnis, eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung 2018/1724 zu erheben, zustehe, auf die Wirkungen verweisen, die in Bezug auf die Zuständigkeiten der Klägerinnen die Bestimmungen dieser Verordnung entfalteten, mit denen die oben in Rn. 30 genannten Verpflichtungen auferlegt würden. 32 Folglich ist zu prüfen, ob die Klägerinnen im Sinne der oben in Rn. 29 enthaltenen Ausführungen von Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2018/1724 individuell betroffen sind. 33 Insoweit machen die Klägerinnen geltend, dass die in Rede stehenden Bestimmungen die Politiken in Frage stellten, die mit zahlreichen Rechtsakten der Klägerinnen durchgeführt worden seien und die darauf abzielten, die ausschließliche Verwendung des Niederländischen in der Kommunikation zwischen ihnen und der Öffentlichkeit zu bestätigen bzw. umzusetzen. Da die oben in Rn. 32 angeführten Bestimmungen dazu führten, dass eine andere Sprache als die niederländische in den Beziehungen der Klägerinnen zu den Bürgern verwendet werde, hinderten sie somit die Klägerinnen daran, ihre Befugnisse nach ihrem Gutdünken wahrzunehmen, und verpflichteten sie sogar, diese Befugnisse in einer Weise auszuüben, die den geltenden Rechtsvorschriften zuwiderlaufe, die in verschiedener Hinsicht verfassungsrechtliche Bedeutung hätten. 34 Außerdem beeinträchtigten die oben in Rn. 32 angeführten Bestimmungen die Wirksamkeit der von den Klägerinnen eingeführten Politik der staatsbürgerlichen Integration, wonach Ausländer, die sich in Flandern (Belgien) niederließen, dazu angehalten würden, Niederländisch zu erlernen. 35 Die Klägerinnen fügen hinzu, ihre Klagebefugnis folge daraus, dass das Königreich Belgien in Sprachregionen untergliedert sei und dass die im sprachlichen Bereich von der belgischen Verfassung vorgesehenen Zuständigkeiten aufgeteilt seien; dies sei auf einen in anderen Mitgliedstaaten nicht beobachteten „Sprachenstreit“ zurückzuführen. 36 Dazu ist erstens festzustellen, dass die nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2018/1724 bestehende Verpflichtung, sicherzustellen, dass die Nutzer auf ihren nationalen Internetseiten über einen einfachen Online-Zugang zu den in Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Informationen verfügen (vgl. oben, Rn. 11 und 12), unterschiedslos alle Mitgliedstaaten trifft. 37 Zweitens folgt in ähnlicher Weise aus Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2018/1724, dass die Verpflichtung, die in Rede stehenden Informationen in einer Amtssprache der Union zur Verfügung zu stellen, die von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird, ausnahmslos allen für diesen Bereich zuständigen nationalen Behörden obliegt. Das gilt auch für die Verpflichtung, es den Nutzern gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung zu ermöglichen, auf die Anweisungen zur Abwicklung der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung genannten Verfahren in einer Amtssprache der Union zuzugreifen, die von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird. 38 Daraus folgt, dass jede nationale Behörde, die für die Durchführung der mit der Verordnung 2018/1724 geschaffenen Vorschriften zuständig ist, in gleicher Weise wie die Klägerinnen – in ihrer Eigenschaft als Behörden, denen solche Zuständigkeiten nach belgischem Recht verliehen worden sind – von dieser Verordnung berührt wird. 39 Insoweit kann zwar eine unterhalb der gesamtstaatlichen Ebene angesiedelte Behörde als von einer Handlung der Union individuell betroffen angesehen werden, wenn diese eine Handlung betrifft, deren Urheber sie ist, und die sie somit daran hindert, ihre eigenen, ihr durch das nationale Recht zugewiesenen Befugnisse nach ihrem Gutdünken auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2005, Land Oberösterreich und Österreich/Kommission, T‑366/03 und T‑235/04, EU:T:2005:347‚ Rn. 28). 40 Jedoch können diese Umstände in Anbetracht der Definition der individuellen Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV (vgl. oben, Rn. 29) eine solche Beeinträchtigung der unterhalb der gesamtstaatlichen Ebene angesiedelten Behörde nur in einem Kontext rechtfertigen, in dem die angefochtene Handlung ausschließlich die Ausübung der Zuständigkeit der Union gegenüber einem von dieser Behörde erlassenen konkreten Rechtsakt bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T‑214/95, EU:T:1998:77‚ Rn. 17 und 29, vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑346/99 bis T‑348/99, EU:T:2002:259‚ Rn. 14 und 37, sowie vom 5. Oktober 2005, Land Oberösterreich und Österreich/Kommission, T‑366/03 und T‑235/04, EU:T:2005:347‚ Rn. 11 bis 14 und 27 bis 30). 41 Die Verordnung 2018/1724 wurde im Rahmen der Zuständigkeiten der Union zur Erreichung der in den Art. 21 und 114 AEUV beschriebenen Ziele erlassen, nämlich um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem die Bedingungen für die Ausübung der sich aus ihm ergebenden Rechte erleichtert werden. In diesem Zusammenhang betrifft, wie aus den oben in den Rn. 36 und 37 angeführten Bestimmungen hervorgeht, die Verordnung 2018/1724 die Zurverfügungstellung bestimmter wesentlicher Informationen seitens der Mitgliedstaaten für die Ausübung der Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechte, die sich für die Bürger aus bestimmten Vorschriften des Unionsrechts ableiten. Der Erlass dieser Verordnung dient also nicht der Ausübung der Zuständigkeit der Union gegenüber konkreten Rechtsakten der Klägerinnen, die die Verwendung des Niederländischen in den Beziehungen zwischen Verwaltung und Bürgern betreffen. 42 Zudem hätte ein Ansatz, nach dem jede Wechselwirkung zwischen dem Anwendungsbereich eines Rechtsakts der Union und dem Anwendungsbereich von Rechtsakten, die von einer unterhalb der gesamtstaatlichen Ebene angesiedelten Behörde erlassen werden, dazu führt, dass diese Behörde von der Unionsmaßnahme individuell betroffen ist, zur Folge, dass die fraglichen Behörden praktisch in den Rang der Mitgliedstaaten, die Adressaten von Rechtsakten der Union sind, erhoben würden. Damit würde ein solcher Ansatz das vom Vertrag vorgesehene institutionelle Gleichgewicht in Frage stellen (vgl. oben, Rn. 26), so dass er entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht zugrunde gelegt werden kann. 43 Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die belgischen Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch im Bereich der Verwaltung, wie die Klägerinnen vorbringen, aus einer Reihe von Kompromissen resultierten, zu denen man nach langwierigen Verhandlungen gefunden habe und die heute teilweise in der Verfassung dieses Mitgliedstaats zum Ausdruck kämen. Wie oben in Rn. 27 ausgeführt, kann nämlich die Ausgestaltung der Zuständigkeiten nach den nationalen Zuständigkeitsnormen mit Verfassungsrang nicht entscheidend dafür sein, ob unterstaatlichen Einheiten eine Klagebefugnis zukommt. 44 Schließlich ist daran zu erinnern, dass sich die von den Klägerinnen vorgebrachten Klagegründe ausschließlich auf angebliche Rechtsverstöße beziehen, mit denen Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2018/1724 behaftet sein sollen. Außerdem stützen die Klägerinnen ihr Vorbringen, dass sie zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung 2018/1724 befugt seien, ausschließlich auf einen Verweis auf die Auswirkungen der in Rede stehenden Bestimmungen auf ihre Befugnisse (vgl. oben, Rn. 30 und 31). 45 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Verordnung 2018/1724 die Klägerinnen, wie das Parlament und der Rat geltend machen, nicht individuell betrifft, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist. 46 Hat die beklagte Partei nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit oder der Unzuständigkeit erhoben, so wird gemäß Art. 144 Abs. 3 der Verfahrensordnung über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe erst entschieden, nachdem die Einrede zurückgewiesen wurde oder die Entscheidung darüber dem Endurteil vorbehalten wurde. Da die Klage im vorliegenden Fall insgesamt als unzulässig abgewiesen wird, braucht über den Antrag der Kommission auf Zulassung zur Streithilfe gemäß Art. 142 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht entschieden zu werden. Kosten 47 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen außer ihren eigenen Kosten die dem Parlament und dem Rat entstandenen Kosten gemäß deren Anträgen aufzuerlegen. 48 Im Übrigen tragen nach Art. 144 Abs. 10 der Verfahrensordnung, wenn wie im vorliegenden Fall das Verfahren in der Hauptsache beendet wird, bevor über einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entschieden wurde, der Antragsteller und die Hauptparteien jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. Da den Hauptparteien der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe nicht zugestellt wurde und ihnen daher hierfür keine Kosten entstehen konnten, ist festzustellen, dass die Kommission insoweit ihre eigenen Kosten trägt. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Neunte Kammer) beschlossen: 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Über den Antrag der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe braucht nicht entschieden zu werden. 3. Die Vlaamse Gemeenschap und das Vlaams Gewest tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union. 4. Die Kommission trägt ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. Luxemburg, den 10. Dezember 2019 Der Kanzler E. Coulon Der Präsident M. J. Costeira ( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.