EuG · T-386/19 · 11.09.2024 · ECLI:EU:T:2024:613
URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer) 11. September 2024 ( *1 ) [Text berichtigt mit Beschluss vom 24. Juni 2025] „Institutionelles Recht – Mitglied des Rechnungshofs – Tätigkeit, die mit den Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs unvereinbar ist – Für ungerechtfertigt erachtete Ausgaben – Einziehungsanordnung – Entscheidung des Gerichtshofs über den Verstoß gegen die sich aus dem Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs ergebenden Verpflichtungen – Ordnungsmäßigkeit der Untersuchung und des Abschlussberichts des OLAF – Begründungspflicht – Verjährungsfrist – Art. 98 Abs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 – Vertrauensschutz – Beurteilungsfehler – Außervertragliche Haftung – Immaterieller Schaden“ In der Rechtssache T‑386/19, CQ, vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi, Kläger, gegen Europäischer Rechnungshof, vertreten durch K. Kantza und B. Schäfer als Bevollmächtigte, Beklagter, erlässt DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos und des Richters S. Gervasoni sowie der Richterinnen N. Półtorak, I. Reine (Berichterstatterin) und T. Pynnä, Kanzler: H. Eriksson, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2023 folgendes Urteil 1 Mit seiner Klage beantragt der Kläger, CQ, zum einen nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses des Europäischen Rechnungshofs vom 11. April 2019 betreffend die Feststellung einer Forderung gegen ihn und deren Einziehung, mit dem festgestellt wurde, dass er für Dienstreisekosten und Tagegelder, Repräsentationskosten und die Inanspruchnahme der Dienste von Fahrern rechtsgrundlos 153407,58 Euro erhalten habe, und die Einziehung dieses Betrags angeordnet wurde (im Folgenden: angefochtener Beschluss); zum anderen begehrt er nach Art. 268 AEUV Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens. I. Rechtlicher Rahmen A. AEU-Vertrag 2 Art. 285 AEUV lautet: „Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung der Union wahr. Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.“ 3 Art. 286 Abs. 3 und 6 AEUV sieht vor: „(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. … (6) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, dass es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.“ B. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 4 Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. 2013, L 248, S. 1) bestimmt: „Zur intensiveren Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft … nimmt das … Europäische Amt für Betrugsbekämpfung … die Untersuchungsbefugnisse wahr, die der Kommission übertragen wurden …“ 5 In Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2013 heißt es: „(1) Das [Europäische] Amt [für Betrugsbekämpfung] führt in den in Artikel 1 genannten Bereichen Verwaltungsuntersuchungen innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen durch … Diese internen Untersuchungen werden gemäß den in dieser Verordnung und in den Beschlüssen der einzelnen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen festgelegten Bedingungen durchgeführt. (2) Sofern die Bedingungen nach Absatz 1 eingehalten werden, gilt Folgendes: a) Das [Europäische] Amt [für Betrugsbekämpfung] erhält ohne Voranmeldung und unverzüglich Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen, einschließlich Informationen in Datenbanken, die sich im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befinden, und zu deren Räumlichkeiten. … Es kann Kopien aller Schriftstücke und des Inhalts aller Datenträger, die im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sind, anfertigen oder Auszüge davon erhalten …“ 6 Art. 5 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 883/2013 bestimmt: „(1) Der Generaldirektor kann eine Untersuchung einleiten, wenn – gegebenenfalls auch aufgrund von Informationen von dritter Seite oder aufgrund anonymer Hinweise – hinreichender Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union besteht. … (2) … Die Einleitung interner Untersuchungen wird vom Generaldirektor von sich aus oder auf Ersuchen des Organs, der Einrichtung oder sonstigen Stelle, bei dem bzw. der die Untersuchung durchgeführt werden soll, oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats beschlossen. (3) Solange der Generaldirektor prüft, ob infolge eines Ersuchens nach Absatz 2 eine interne Untersuchung eingeleitet werden soll, und/oder solange das [Europäische] Amt [für Betrugsbekämpfung] eine interne Untersuchung durchführt, leiten die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen keine parallele Untersuchung zu demselben Sachverhalt ein, soweit mit dem [Europäischen] Amt [für Betrugsbekämpfung] nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.“ 7 Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2013 sieht vor: „Die Bediensteten des [Europäischen] Amtes [für Betrugsbekämpfung] nehmen ihre Aufgaben unter Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung wahr, die über ihre Person und ihre Dienststellung Auskunft gibt. Der Generaldirektor stellt diese Ermächtigung aus; aus ihr müssen der Gegenstand und der Zweck der Untersuchung, die Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Untersuchungsbefugnisse hervorgehen.“ 8 Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2013 lautet: „Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 6 ist nach Abschluss der Untersuchung und bevor sich namentlich auf eine Person beziehende Schlussfolgerungen gezogen werden, dieser Person Gelegenheit zu geben, sich zu den sie betreffenden Sachverhalten zu äußern.“ 9 Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2013 bestimmt: „Die nach Abschluss einer internen Untersuchung erstellten Berichte und Empfehlungen werden zusammen mit allen sachdienlichen Schriftstücken dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle übermittelt. Das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle ergreift die gemäß den Ergebnissen der internen Untersuchung erforderlichen Folgemaßnahmen insbesondere disziplinarrechtlicher und justizieller Art und unterrichtet das [Europäische] Amt [für Betrugsbekämpfung] innerhalb der Frist, die in den dem Bericht beigefügten Empfehlungen gesetzt wurde, und zusätzlich auf Ersuchen des [Europäischen] Amtes [für Betrugsbekämpfung] über die Folgemaßnahmen der Untersuchungen.“ C. Interne Vorschriften des Rechnungshofs 1. Beschluss Nr. 1‑2003 über die Dienstreisekosten der Mitglieder des Rechnungshofs 10 Art. 1 des Beschlusses Nr. 1‑2003 des Rechnungshofs vom 16. Januar 2003 über die Dienstreisekosten der Mitglieder des Rechnungshofs, der zur Zeit der Ereignisse galt, auf die sich die vorliegende Klage bezieht (im Folgenden: Beschluss Nr. 1‑2003), bestimmte: „Die rechtlichen Verpflichtungen (d. h. die Dienstreiseanordnungen) für die Dienstreisekosten müssen so früh wie möglich beantragt werden. Anweisungsbefugt für die Dienstreisekosten der Mitglieder ist der Präsident [des Rechnungshofs]. …“ 11 Art. 3 des Beschlusses Nr. 1‑2003 lautete: „Bei ihren Dienstreisen können die Mitglieder Dienstwagen, Flugzeuge, Eisenbahnen oder Schiffe benutzen.“ 12 Art. 5 des Beschlusses Nr. 1‑2003 sah vor: „Die Erstattung der Dienstreisekosten wird so bald wie möglich nach der Rückkehr des Mitglieds beantragt. Hotelkosten (mit Ausnahme der Mahlzeiten) sind erstattungsfähig.“ 13 Art. 6 des Beschlusses Nr. 1‑2003 bestimmte: „Bei Dienstreisen, die innerhalb eines Tages weniger als zwölf Stunden dauern, wird die Hälfte des entsprechenden Tagegeldes gezahlt. In allen übrigen Fällen wird das gesamte Tagegeld gezahlt.“ 2. Beschluss Nr. 7‑2004 über Repräsentations- und Bewirtungskosten der Mitglieder des Rechnungshofs 14 In Art. 2 des Beschlusses Nr. 7‑2004 des Rechnungshofs vom 22. April 2004 über Repräsentations- und Bewirtungskosten seiner Mitglieder, der zur Zeit der Ereignisse galt, auf die sich die vorliegende Klage bezieht (im Folgenden: Beschluss Nr. 7‑2004), hieß es: „Zu Beginn jedes Haushaltsjahres und nach Anhörung der Mitglieder werden die Mittel in zwei Teile aufgeteilt: … Ein zweiter, als Teil B bezeichneter Teil ist den allgemeinen Repräsentations- und Bewirtungskosten vorbehalten, die den Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Mitglieder eines Organs entstehen. Die Erstattung dieser Ausgaben erfolgt am Ende eines jeden Quartals auf der Grundlage entsprechender Erklärungen, denen Quittungen oder sonstige als gleichwertig anzusehende schriftliche Belege beizufügen und in denen das Datum der Einladung, die Zahl der Gäste und der Status des Hauptgastes anzugeben sind. …“ 15 Art. 6 des Beschlusses Nr. 7‑2004 sah vor: „Für häusliche Bewirtungen erstattet der [Rechnungshof] die entstandenen Kosten bis zu der Höhe, die sich aus den vorgelegten Belegen ergibt.“ 16 Dem Beschluss Nr. 7‑2004 war ein an die Mitglieder des Rechnungshofs gerichteter Vermerk vom 22. April 2004 mit „Empfehlungen zu den Repräsentations- und Bewirtungskosten“ (im Folgenden: Vermerk vom 22. April 2004) beigefügt. Darin hieß es u. a.: „Die Repräsentationskosten dienen im Wesentlichen der Förderung der Außenbeziehungen des [Rechnungshofs]. Die Mitglieder repräsentieren den [Rechnungshof] insbesondere dann, wenn sie im Interesse des [Rechnungshofs] berufliche Beziehungen zu Personen unterhalten, die Funktionen in der Union …, den Mitgliedstaaten oder anderen Ländern wahrnehmen. … Die Ausgaben für jede Veranstaltung müssen von deren Umfang und vom Status der Teilnehmer abhängen. Wenn die Mitglieder den [Rechnungshof] repräsentieren, kann auch ihr Ehegatte/Lebenspartner an der Veranstaltung teilnehmen. Die Gäste können ebenfalls begleitet werden. Freunde oder persönliche Bekannte müssen privat eingeladen werden. … Einschlägige Leitlinien finden sich in Anhang 1. Die Ausgaben sind mit Hilfe des Anhangs 2 klar und kurz anzugeben.“ 17 Nach Anhang 1 des Vermerks vom 22. April 2004 mussten „die Repräsentation/die Empfänge außerhalb des [Rechnungshofs] in der Regel für Personen bestimmt sein, die in der Union …, den Mitgliedstaaten oder anderen Ländern hochrangige Funktionen ausüben“, und die Kosten der Repräsentation/des Empfangs in der Privatwohnung des Mitglieds durften „einschließlich Blumenschmuck nicht über das hinausgehen, was zu diesem Zweck erforderlich ist“. 18 Ferner hieß es in diesem Anhang: „Wenn die Gästeliste neben den Personen, die dem Organ nicht angehören, auch Bedienstete des [Rechnungshofs] umfasst, ist ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den beiden Kategorien zu wahren.“„Persönliche Freunde und Familienangehörige dürfen (mit Ausnahme von Ehegatten/Partnern) nur privat und auf Kosten des Mitglieds eingeladen werden.“ 3. Beschluss Nr. 33‑2004 über die Verwaltung und Nutzung des Fuhrparks des Rechnungshofs 19 Art. 1 des Beschlusses Nr. 33‑2004 des Rechnungshofs vom 15. Juni 2004 über die Verwaltung und Nutzung des Fuhrparks des Rechnungshofs, der zur Zeit der Ereignisse, auf die sich die vorliegende Klage bezieht, bis zum Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 19‑2009 des Rechnungshofs vom 20. April 2009 über die Verwaltung und Nutzung des Fuhrparks des Rechnungshofs galt (im Folgenden: Beschluss Nr. 33‑2004), bestimmte: „Dienstwagen werden den Mitgliedern und dem Generalsekretär des [Rechnungshofs] dauerhaft für Fahrten im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt.“ 20 Art. 4 des Beschlusses Nr. 33‑2004 lautete: „Der [Rechnungshof] trägt neben den Mietkosten die Kosten, die durch die Nutzung des Fahrzeugs durch die Mitglieder und den Generalsekretär in Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen. Als Fahrten in Wahrnehmung der Aufgaben gelten: – Fahrten aufgrund einer Dienstreiseanordnung, – sonstige Fahrten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, die pauschal mit 15000 km/Jahr veranschlagt werden.“ 21 Art. 5 des Beschlusses Nr. 33‑2004 sah vor: „Nutzen die Mitglieder oder der Generalsekretär den Dienstwagen für andere als die in Artikel 4 genannten Fahrten, gehen die entsprechenden Kosten (Mautgebühren, Kraftstoffkosten und etwaige zusätzliche Mietkosten wegen Überschreitung der im Rahmenvertrag vorgesehenen Gesamtfahrleistung von 45000 km/Jahr) zu ihren Lasten.“ 22 Art. 6 des Beschlusses Nr. 33‑2004 lautete: „Die Fahrer haben Anspruch auf Erstattung ihrer Dienstreisekosten …, wenn sie die Mitglieder oder den Generalsekretär bei deren Reisen in Wahrnehmung der Aufgaben fahren.“ 23 Dem Beschluss Nr. 33‑2004 war ein Dokument mit dem Titel „Erläuterungen zum Beschluss Nr. 33‑2004 in Bezug auf die Verwaltung und Nutzung des Fuhrparks des Rechnungshofs“ beigefügt (im Folgenden: Erläuterungen zum Beschluss Nr. 33‑2004). 24 In den Erläuterungen zum Beschluss Nr. 33‑2004, die dessen Art. 4 betrafen, hieß es: „Als ‚sonstige Fahrten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben‘ gelten – die Fahrten zwischen Wohnung (am Dienstsitz) und Arbeitsort, – die Fahrten zwischen Dienstort/Wohnung und Flughafen, – protokollarische Verpflichtungen, die in einem eingeschränkten und nicht durch eine Dienstreiseanordnung abgedeckten Bereich anfallen, – Fälle höherer Gewalt (Krankheit, ärztliche Untersuchungen, Fahruntüchtigkeit usw.).“ 4. Beschluss Nr. 19‑2009 über die Verwaltung und Nutzung des Fuhrparks des Rechnungshofs 25 In den Art. 1 und 4 bis 6 des Beschlusses Nr. 19‑2009 des Rechnungshofs vom 20. April 2009 über die Verwaltung und Nutzung des Fuhrparks des Rechnungshofs wurde der Wortlaut der entsprechenden Artikel des Beschlusses Nr. 33‑2004 übernommen. 26 Art. 7 des Beschlusses Nr. 19‑2009 bestimmte: „Durch diesen Beschluss wird der Beschluss Nr. 33‑2004 aufgehoben und ersetzt. Er tritt am selben Tag in Kraft wie der neue, für die Mietwagen geltende interinstitutionelle Rahmenvertrag.“ 27 Dem Beschluss Nr. 19‑2009 war ein Dokument mit dem Titel „Erläuterungen zum Beschluss Nr. 19‑2009 über die Verwaltung und Nutzung des Fuhrparks des Rechnungshofs“ beigefügt (im Folgenden: Erläuterungen zum Beschluss Nr. 19‑2009). 28 In den Erläuterungen zum Beschluss Nr. 19‑2009, die dessen Art. 4 betrafen, wurde der Wortlaut der Erläuterungen zu Art. 4 des Beschlusses Nr. 33‑2004 übernommen. 5. Verhaltenskodex von 2012 für die Mitglieder des Rechnungshofs 29 In Art. 2 Abs. 1, 2 und 4 des am 8. Februar 2012 angenommenen Verhaltenskodex für die Mitglieder des Rechnungshofs (im Folgenden: Verhaltenskodex von 2012) hieß es: „(1) Die Mitglieder des [Rechnungshofs] meiden jede Situation, die Anlass für einen Interessenkonflikt geben könnte. Mitglieder dürfen sich nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen sie ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen könnte. … (2) Die Mitglieder des [Rechnungshofs] müssen alle finanziellen Interessen und Vermögenswerte angeben, die zu Interessenkonflikten bei der Ausübung ihres Amts führen könnten; hierunter fallen Einzelbeteiligungen am Kapital eines Unternehmens, insbesondere Aktien, aber auch jede andere Form der Beteiligung, z. B. Wandelschuldverschreibungen oder Investmentzertifikate. … Es ist jede Immobilie anzugeben, an der unmittelbar oder über eine Immobiliengesellschaft Eigentum besteht. Hiervon ausgenommen sind Immobilien, die ausschließlich vom Eigentümer oder seiner Familie genutzt werden. … (4) Bei Amtsantritt unterbreiten die Mitglieder dem Präsidenten des [Rechnungshofs] die in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Erklärung unter Verwendung des im Anhang beigefügten Formulars. … Das Formular muss bei wichtigen Veränderungen … erneut ausgefüllt werden.“ 30 Art. 4 des Verhaltenskodex von 2012 sah vor: „(1) Die Mitglieder des [Rechnungshofs] widmen sich der Wahrnehmung ihres Mandats. Sie dürfen keine politische Funktion wahrnehmen. (2) Die Mitglieder enthalten sich jeder externen beruflichen Tätigkeit und jeder sonstigen Nebentätigkeit, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unvereinbar ist. … (6) Die Mitglieder geben ihre Nebentätigkeiten, mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, in der in Artikel 2 vorgesehenen Interessenerklärung an.“ II. Sachverhalt 31 Der Kläger absolvierte vom 1. März 2006 bis zum 30. April 2018 zwei Amtszeiten als Mitglied des Rechnungshofs. Vor seiner Berufung an den Rechnungshof bekleidete er seit den 1980er Jahren verschiedene politische Ämter im Königreich Belgien. Bis 2002 war er Mitglied einer politischen Partei und gehörte ab 2002 einer anderen politischen Partei an (im Folgenden: betreffende politische Partei). 32 Während seiner Amtszeiten war er der Kammer des Rechnungshofs zugewiesen, die für die Prüfung der Ausgaben der Europäischen Union in den Bereichen Außenbeziehungen, Erweiterung und humanitäre Hilfe zuständig ist. Etwa sieben Jahre lang hatte der Kläger das Amt des Doyens dieser Kammer inne. 33 Nach einer befürwortenden Stellungnahme des mit der Beurteilung der Nebentätigkeiten der Mitglieder des Rechnungshofs betrauten Ausschusses wurde dem Kläger mit Beschluss vom 30. April 2015 gestattet, als Präsident einer Umweltstiftung in seiner Heimatregion zu fungieren. 34 Dem Kläger wurden als Mitglied des Rechnungshofs Repräsentations- und Bewirtungskosten sowie verschiedene Kosten im Rahmen von Dienstreisen, die der Präsident des Rechnungshofs auf seinen Antrag genehmigt hatte, erstattet und Tagegelder für diese Dienstreisen gezahlt. 35 Der Kläger verfügte über einen Dienstwagen. Von 2006 bis März 2014 stellte der Rechnungshof ihm einen Fahrer zur Verfügung. Ab April 2014 konnte der Kläger einen Fahrer des unter der Verantwortung des Finanzdirektors des Rechnungshofs stehenden „Fahrerpools“ anfordern. A. Vorläufige Maßnahmen des Rechnungshofs 36 2016 gingen dem Rechnungshof Informationen zu, die auf mehrere dem Kläger zur Last gelegte schwerwiegende Unregelmäßigkeiten hinwiesen. Am 18. Juli 2016 unterrichtete der Generalsekretär des Rechnungshofs den Kläger mündlich über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen. 37 Im Sommer 2016 überprüften die Dienststellen des Rechnungshofs die Dienstreisen des Klägers und der Fahrer des Rechnungshofs, denen er Dienstreiseanordnungen erteilt hatte, auf etwaige Unregelmäßigkeiten. In der Folge kam es zu mehreren Schriftwechseln zwischen diesen Dienststellen und dem Kläger wegen der gerügten Regelwidrigkeit bestimmter von ihm oder diesen Fahrern durchgeführter Dienstreisen und wegen der Forderung des Rechnungshofs auf Rückzahlung der verlangten Beträge. Der Kläger hielt die gerügte Regelwidrigkeit für unbegründet und weigerte sich, die vom Rechnungshof geforderten Beträge zurückzuzahlen. 38 Außerdem wurde dem Rechnungshof am 26. Juli 2016 mitgeteilt, dass der Kläger im Jahr 2011 nach einem Unfall, an dem sein Dienstwagen und sein Privatfahrzeug beteiligt gewesen seien, einen Versicherungsbetrug begangen habe. Der Generalsekretär des Rechnungshofs teilte dem Kläger diese Vorwürfe am 1. September 2016 mündlich mit. In einem Vermerk vom selben Tag gab der Kläger an, bei dem fraglichen Unfall habe es sich um eine Kollision seines Dienstwagens, der von dem seinem Kabinett angehörenden Fahrer gesteuert worden sei, mit seinem von seinem Sohn gesteuerten Privatfahrzeug gehandelt. B. Untersuchung durch das OLAF 39 Auf Anweisung des Präsidenten des Rechnungshofs übermittelte dessen Generalsekretär dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) am 14. Oktober 2016 eine Akte über die mit möglicherweise ungerechtfertigten Ausgaben zulasten des Unionshaushalts verbundenen Aktivitäten des Klägers. Das OLAF beschloss am 15. November 2016, eine Untersuchung hierzu einzuleiten. 40 Am 31. März 2017 unterrichtete der Generaldirektor des OLAF den Präsidenten des Rechnungshofs förmlich über die Einleitung einer Untersuchung möglicher die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigender Unregelmäßigkeiten unter Beteiligung des Klägers im Zusammenhang mit der Nutzung von Vermögensgegenständen des Rechnungshofs bei Dienstreisen, die unter Verstoß gegen die geltenden Regeln durchgeführt oder genehmigt worden sein sollen. 41 Am 22. September 2017 unterrichtete das OLAF den Kläger über die Einleitung dieser Untersuchung und seinen Status als von ihr „betroffene Person“. 42 Am 20. November 2017 durchsuchte das OLAF die Räume des Kabinetts des Klägers und beschlagnahmte dabei verschiedene Unterlagen. Nach einer ersten Prüfung dieser Unterlagen teilte das OLAF dem Kläger am 15. Dezember 2017 mit, dass die Untersuchung auf mögliche Interessenkonflikte und auf weitere Verstöße gegen die Art. 285 und 286 AEUV sowie die Bestimmungen des Verhaltenskodex von 2012 ausgedehnt worden sei. 43 Der Kläger wurde am 22. Dezember 2017 von den Ermittlern des OLAF mündlich angehört. Nachdem das OLAF ihm eine Zusammenfassung des am Ende der Untersuchung festgestellten Sachverhalts vorgelegt hatte, gab er am 15. Mai 2018 beim OLAF eine schriftliche Stellungnahme ab. 44 Am 2. Juli 2018 erhielt der Rechnungshof den Abschlussbericht über die Untersuchung durch das OLAF (im Folgenden: OLAF‑Bericht). Darin wurden dem Kläger die missbräuchliche Nutzung von Mitteln des Rechnungshofs im Rahmen von Aktivitäten ohne Zusammenhang mit seinen Aufgaben, der Missbrauch von Tankkarten und der Kraftfahrzeugversicherung seines Dienstwagens, ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst, nicht gemeldete Nebentätigkeiten, die Übermittlung vertraulicher Informationen sowie Interessenkonflikte zur Last gelegt. 45 In Anbetracht der Feststellungen in seinem Bericht empfahl das OLAF dem Rechnungshof, ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzuleiten, geeignete Maßnahmen für die Rückforderung eines Betrags von 472869,09 Euro zu Unrecht vom Rechnungshof getragener Kosten zu ergreifen sowie die Rückforderung eines Betrags von 97954,52 Euro an Bezügen für Zeiten ungerechtfertigter Abwesenheiten des Klägers zu prüfen. 46 Da das OLAF der Ansicht war, dass einige der durch die Untersuchung aufgedeckten Sachverhalte Straftaten darstellen könnten, übermittelte es seine Informationen und Empfehlungen außerdem den Justizbehörden des Großherzogtums Luxemburg. C. Von den Behörden des Großherzogtums Luxemburg eingeleitetes Strafverfahren 47 Aufgrund der vom OLAF übermittelten Informationen ersuchte der Staatsanwalt des Tribunal d’arrondissement de Luxembourg (Bezirksgericht Luxemburg, Luxemburg) den Rechnungshof mit Schreiben vom 1. Oktober 2018, die Immunität des Klägers aufzuheben. Diesem Ersuchen gab der Rechnungshof am 15. November 2018 statt. D. Einleitung des Verfahrens im Rechnungshof 48 Am 3. Juli 2018 übersandte der Präsident des Rechnungshofs dessen Mitgliedern eine Kopie des OLAF‑Berichts und der vom OLAF ausgesprochenen Empfehlungen. 49 Am 5. Oktober 2018 übermittelte der Präsident des Rechnungshofs dessen Mitgliedern einen vorläufigen Bericht. Darin wurde dem Rechnungshof empfohlen, den Gerichtshof zu ersuchen, „den festgestellten Sachverhalt zu prüfen und zu klären, ob der Kläger gegen die sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat“. Dieser Bericht und der OLAF‑Bericht wurden dem Kläger am selben Tag übermittelt. Außerdem wurden ihm am 17. Oktober 2018 die Anhänge des OLAF‑Berichts übermittelt. 50 Am 19. November 2018 übersandte der Kläger dem Rechnungshof eine schriftliche Stellungnahme. Am 26. November 2018 wurde er von den Mitgliedern des Rechnungshofs im Rahmen einer Sitzung im engeren Kreis angehört. 51 Am 29. November 2018 beschloss der Rechnungshof in einer Sitzung im engeren Kreis, in der den Kläger betreffenden Sache nach Art. 286 Abs. 6 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. E. Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union 52 Mit seiner am 15. Februar 2019 erhobenen Klage beantragte der Rechnungshof vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, festzustellen, dass der Kläger den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen sei, und deshalb die in Art. 286 Abs. 6 AEUV vorgesehene Sanktion zu verhängen. 53 Mit Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), entschied der Gerichtshof, dass der Kläger gegen die sich aus seinem Amt beim Rechnungshof ergebenden Verpflichtungen verstoßen hatte, und erkannte ihm zwei Drittel seiner Ruhegehaltsansprüche mit Wirkung vom Tag der Verkündung dieses Urteils ab. F. Rückforderung der als ungerechtfertigt angesehenen Ausgaben durch den Rechnungshof 54 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 und Änderungsschreiben vom 23. Januar 2019 teilte der Generalsekretär des Rechnungshofs dem Kläger mit, dass er beabsichtige, 160839,89 Euro für die Union zurückzufordern. Diesen Schreiben war eine Tabelle mit den als ungerechtfertigt angesehenen Ausgaben (im Folgenden: Einziehungstabelle) beigefügt. Der Kläger beantwortete diese Schreiben mit einer am 4. Februar 2019 abgegebenen Stellungnahme. 55 Am 11. April 2019 erließ der Generalsekretär des Rechnungshofs den angefochtenen Beschluss. Er beschloss, – dass dem Kläger zu Unrecht ein Betrag von 33172,91 Euro für Dienstreisekosten und Tagegelder gezahlt worden sei, – dass dem Kläger zu Unrecht ein Betrag von 49138,25 Euro für Repräsentationskosten gezahlt worden sei, – dass der Unionshaushalt vom Kläger wegen der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Dienste von Fahrern des Rechnungshofs zu Unrecht mit einem Gesamtbetrag von 71096,42 Euro (30501,27 Euro an Gehältern sowie 40595,15 Euro an Dienstreisekosten und Tagegeldern) belastet worden sei, – dass in Zusammenarbeit mit dem Rechnungsführer des Rechnungshofs bis zum 31. Mai 2019 ein Gesamtbetrag von 153407,58 Euro zurückgefordert würde. 56 Nachdem der Rechnungsführer des Rechnungshofs festgestellt hatte, dass der Gesamtbetrag von 153407,58 Euro nicht bis zum 31. Mai 2019 entrichtet worden war, verlangte er mit Schreiben vom 4. Juni 2019 die Zahlung des ungerechtfertigten Betrags zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,5 %, d. h. eines Betrags von 153584,10 Euro. 57 Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 stellte der Rechnungsführer des Rechnungshofs fest, dass 153584,10 Euro per Banküberweisung gezahlt worden waren. Angesichts des Datums dieser Zahlung reduzierte er den Betrag der geschuldeten Zinsen, indem er 88,26 Euro erstattete, da sich die Forderung an den Kläger zu diesem Zeitpunkt auf 153495,84 Euro belief. III. Anträge der Parteien 58 Der Kläger beantragt, – den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; – soweit erforderlich, die beiden Entscheidungen des Rechnungsführers des Rechnungshofs vom 4. und 7. Juni 2019 für nichtig zu erklären; – den Rechnungshof zur Rückzahlung von 153495,84 Euro (153407,58 Euro zuzüglich 88,26 Euro als dem Kläger auferlegte Verzugszinsen) zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,5 % bis zur vollständigen Zahlung zu verurteilen; – den Rechnungshof zum Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens zu verurteilen; – dem Rechnungshof die Kosten aufzuerlegen. 59 Der Rechnungshof beantragt, – die Klage als teils unzulässig, teils unbegründet abzuweisen; – den Antrag auf Schadensersatz als unzulässig zurückzuweisen; – dem Kläger die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. IV. Entscheidungsgründe A. Zum Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses 60 Der Kläger stützt seinen Nichtigkeitsantrag auf die folgenden sechs Klagegründe: Erstens seien die Untersuchung durch das OLAF und der OLAF‑Bericht rechtswidrig; zweitens habe der Rechnungshof sein Ermessen insbesondere als Anweisungsbefugter nicht ausgeübt und seine Pflicht zum Nachweis der Anschuldigung sowie seine Begründungspflicht verletzt; drittens sei die angemessene Frist überschritten worden; viertens seien die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzt sowie „offensichtliche Fehler“ begangen worden; fünftens sei gegen die Maxime verstoßen worden, wonach ein Verwaltungsverfahren während eines Strafverfahrens auszusetzen sei; sechstens sei die Begründungspflicht bezüglich der Inanspruchnahme der Dienste von Fahrern verletzt und gegen Art. 75 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) bzw. gegen Art. 94 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) verstoßen worden. 1. Zum ersten Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Untersuchung durch das OLAF und des OLAF‑Berichts 61 Der Kläger hält die Untersuchung durch das OLAF und den OLAF‑Bericht aus drei Gründen für rechtswidrig: Das OLAF habe den Umfang seiner Untersuchung widerrechtlich ausgeweitet, sein Recht auf Privatleben verletzt und seine Verteidigungsrechte missachtet. 62 Der Rechnungshof tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. 63 Die Argumentation, die der Kläger in der vorliegenden Rechtssache zur Rechtswidrigkeit der Untersuchung durch das OLAF und des OLAF‑Berichts vorbringt, überschneidet sich im Wesentlichen mit der Argumentation, die im Verfahren nach Art. 286 Abs. 6 AEUV (Rn. 126 bis 134 des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782) vorgebracht und vom Gerichtshof in den Rn. 140 bis 175 des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), zurückgewiesen worden ist. 64 Der Gerichtshof hat nämlich zunächst festgestellt, dass das OLAF entschieden hatte, den Gegenstand der ursprünglich wegen möglicher die finanziellen Interessen der Union berührender Unregelmäßigkeiten unter Beteiligung des Klägers im Zusammenhang mit der Nutzung von Vermögensgegenständen des Rechnungshofs und wegen Dienstreisen, die unter Verstoß gegen die anwendbaren Vorschriften durchgeführt oder genehmigt wurden, eingeleiteten Untersuchung auf mögliche Interessenkonflikte und auf sonstige Verstöße gegen die Art. 285 und 286 AEUV sowie gegen die Bestimmungen des Verhaltenskodex von 2012 auszuweiten. In Rn. 157 des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), hat der Gerichtshof jedoch befunden, dass der Umstand, dass diese Ausweitung auf Erkenntnissen beruhte, die bei der Durchsuchung am 20. November 2017 erlangt wurden, nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung führen konnte. 65 In Rn. 166 des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), hat der Gerichtshof sodann entschieden, dass das Vorbringen des Klägers nicht geeignet war, für die Zwecke des Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV darzutun, dass das OLAF in sein Recht auf Achtung des Privatlebens rechtswidrig eingegriffen hätte. 66 In Rn. 174 des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), hat der Gerichtshof schließlich entschieden, dass das Vorbringen des Klägers nicht geeignet war, für die Zwecke des Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV zu belegen, dass seine Verteidigungsrechte verletzt worden wären. 67 Nach Erlass des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), hat der Kläger offensichtlich nur die Relevanz der Schlussfolgerung des Gerichtshofs in Rn. 174 dieses Urteils für die vorliegende Rechtssache bezweifelt. 68 Wie der Kläger bemerkt, hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar sowohl das OLAF als auch der Rechnungshof ihren jeweiligen Verpflichtungen nachzukommen haben, die Wahrung des Anspruchs des betreffenden Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Rechnungshofs auf rechtliches Gehör jedoch für die Zwecke des Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV global beurteilt werden muss (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 170). 69 Der Gerichtshof hat diese Würdigung auch damit begründet, dass nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, dass der Rechnungshof diesem Mitglied oder ehemaligen Mitglied ausreichend Gelegenheit gegeben hatte, sich zu Fragen zu äußern, zu denen es sich vor der Annahme des OLAF‑Berichts nicht sachgerecht hatte äußern können (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 170). Hierzu hat der Gerichtshof erstens als unstreitig festgestellt, dass der Kläger am 22. Dezember 2017 vom OLAF mündlich angehört wurde, dass zwischen dem OLAF und dem Rechtsbeistand des Klägers ein mehrmaliger Schriftwechsel stattfand und dass der Kläger nach der Übermittlung einer Zusammenfassung des am Ende der Untersuchung festgestellten Sachverhalts dem OLAF ein Schriftstück übermitteln konnte, mit dem die in dieser Zusammenfassung enthaltenen Vorwürfe widerlegt werden sollten (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 171). Der Gerichtshof hat zweitens darauf hingewiesen, dass dem Kläger am 5. Oktober 2018 der Bericht des OLAF und der vom Präsidenten des Rechnungshofs an dessen Mitglieder gerichtete vorläufige Bericht übermittelt worden war und dass er zu diesen Berichten sowohl durch die Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen als auch bei einer Anhörung vor dem Rechnungshof Stellung nehmen konnte (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 172). Der Gerichtshof hat drittens festgestellt, dass der Kläger nichts zum Nachweis dafür vorgetragen hatte, dass er vor der Annahme des Berichts des OLAF nicht in der Lage gewesen wäre, sich vor dem Rechnungshof hinreichend zu bestimmten ihm zur Last gelegten Sachverhalten zu äußern (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 173). 70 Die Schlussfolgerung in Rn. 174 des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), ist auf die vorliegende Rechtssache übertragbar, da sich ebenso wie bei dem in Art. 286 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Verfahren nicht ausschließen lässt, dass der Rechnungshof dem Kläger im vorliegenden Fall ausreichend Gelegenheit gegeben hat, zu Fragen Stellung zu nehmen, zu denen er sich vor der Annahme des OLAF‑Berichts nicht hatte äußern können. 71 Im vorliegenden Verfahren trägt der Kläger keine neuen und konkreten Umstände vor, die belegen würden, dass der Rechnungshof ihm keine ausreichende Gelegenheit geben konnte, zu Fragen Stellung zu nehmen, zu denen er sich vor der Annahme des OLAF‑Berichts nicht sachgerecht hatte äußern können. Er hätte aber derartige Umstände im Rahmen des schriftlichen Teils dieses Verfahrens – insbesondere in seinen Erklärungen zu den Konsequenzen des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), für den vorliegenden Fall – vortragen können. 72 Daher ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen. 2. Zum zweiten Klagegrund: keine Ermessensausübung durch den Rechnungshof, insbesondere als Anweisungsbefugter, und Verletzung seiner Pflicht zum Nachweis der Anschuldigung sowie seiner Begründungspflicht 73 Mit diesem Klagegrund macht der Kläger im Wesentlichen geltend, der Rechnungshof habe sich damit begnügt, auf den OLAF‑Bericht zu verweisen, ohne ihn zu analysieren und insbesondere ohne genau anzugeben, inwiefern jede der beanstandeten Ausgaben regelwidrig sei. Er beruft sich auf die Art. 98, 100 und 101 der Verordnung 2018/1046, aus denen hervorgehe, dass der Anweisungsbefugte verpflichtet sei, das Bestehen einer Forderung zu beurteilen und anschließend über deren Einziehung zu entscheiden. Demnach müsse der Rechnungshof – auch um seiner Begründungspflicht nachzukommen – genau angeben, warum jede der beanstandeten Ausgaben regelwidrig sei. 74 Der Rechnungshof tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. 75 Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger nach Erlass des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), im vorliegenden Verfahren seine Rüge, wonach der Rechnungshof sein Ermessen nicht ausgeübt habe, nicht mehr aufrechterhält. Daher braucht diese Rüge nicht mehr geprüft zu werden. 76 Die vom Kläger im vorliegenden Verfahren nicht fallen gelassenen Rügen, denen zufolge der Rechnungshof seine Pflicht zum Nachweis der Anschuldigung und seine Begründungspflicht verletzt habe, sind zusammen zu prüfen, da sie sich überschneiden. Aus den Akten geht zudem hervor, dass der Kläger in Wirklichkeit nur rügt, dass es an einer Begründung für die Regelwidrigkeit der verschiedenen vom Rechnungshof insbesondere im Hinblick auf die Einziehungstabelle ermittelten Beträge fehle. 77 Das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Recht auf eine gute Verwaltung sieht vor, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verpflichtet sind, ihre Entscheidungen zu begründen. Diese Verpflichtung hat denselben Umfang wie jene, die sich aus Art. 296 Abs. 2 AEUV ergibt, wonach Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen sind. Die Begründungspflicht soll zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung ermöglichen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2021, BG/Parlament, T‑253/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:459, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Bei der Begründungspflicht handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, T‑300/10, EU:T:2012:247, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen diese beruht. Die Begründung kann ausreichend sein, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält (vgl. Beschluss vom 12. Juli 2012, Dover/Parlament, C‑278/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:457, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). 78 Im Übrigen brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts ausreichend ist, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteil vom 14. Juli 2021, BG/Parlament, T‑253/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:459, Rn. 45). 79 Im vorliegenden Fall besteht der angefochtene Beschluss aus drei Teilen: dem Begleitschreiben, mit dem er zugestellt wurde, dessen Anlage (Anlage 1), die den angefochtenen Beschluss enthält, sowie der zusammenfassenden Zahlungsaufforderung (Anlage 2). 80 Der Rechnungshof erwähnt im angefochtenen Beschluss zunächst die Bestimmungen über Dienstreisekosten und Tagegelder, über Repräsentationskosten sowie über die Nutzung des Fuhrparks des Rechnungshofs und über die Dienstreisekosten der von den Mitgliedern eingesetzten Fahrer, gegen die der Kläger angeblich verstoßen hat, und führt sodann im Einzelnen die zu Unrecht gewährten Beträge an, die der Kläger zurückzahlen soll. 81 Hierzu erklärt der Rechnungshof, die Analyse des OLAF‑Berichts nebst Anlagen sowie der im Besitz seiner Verwaltungsdienste befindlichen Dokumente habe ergeben, dass dem Kläger zu Unrecht die Kosten für private oder mit seinen Aufgaben nicht zusammenhängende bzw. damit unvereinbare Aktivitäten erstattet worden seien, obwohl er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass diese Ausgaben nicht aus Mitteln des Rechnungshofs hätten bestritten werden dürfen. Insbesondere enthält der Beschluss über die Feststellung der Forderungen und deren Einziehung eine Einziehungstabelle, die für jede der dem Unionshaushalt zu Unrecht angelasteten Aktivitäten namentlich die folgenden Angaben enthält: den Grund, den der Kläger in seinen Dienstreiseanordnungen oder den Dienstreiseanordnungen des Fahrers oder in seinen Anträgen auf Erstattung der Repräsentationskosten angeführt hatte; die tatsächliche Art der Aktivität; Hinweise auf die Belege, mit denen diese tatsächliche Art sowie Datum und Ort der Aktivität, die die Ausgaben verursacht hat, und die vom Rechnungshof getragenen Kosten nachgewiesen werden sollen. 82 Folglich enthält der angefochtene Beschluss, unbeschadet der Prüfung seiner Stichhaltigkeit, die im Rahmen des vierten Klagegrundes erfolgen wird, eine den Anforderungen von Art. 41 der Charta entsprechende Begründung, da der Kläger ihr entnehmen kann, warum der angefochtene Beschluss erlassen wurde, und das Gericht dadurch in die Lage versetzt wird, seine diesbezügliche Kontrolle auszuüben. 83 Soweit der Kläger geltend macht, der Rechnungshof führe in der Klagebeantwortung im Hinblick auf den vierten Klagegrund eine neue Begründung bzw. neue Gründe an, wird dieses Vorbringen im Rahmen des genannten Klagegrundes im Einzelnen geprüft werden. 84 Der zweite Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen. 3. Zum dritten Klagegrund: Überschreitung der angemessenen Frist 85 Der Kläger trägt vor, der Rechnungshof habe den in Art. 41 Abs. 1 der Charta verankerten Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist dadurch verletzt, dass er die Ordnungsmäßigkeit der von ihm seit 2006 eingereichten Erstattungsanträge in Frage gestellt habe, obwohl der Rechnungshof schon bei Einreichung dieser Anträge über alle relevanten Angaben verfügt habe, um sich von der Rechtmäßigkeit dieser Anträge zu überzeugen oder um zu beschließen, dass weitere Klärungen durchgeführt werden sollten. Die Kontrolltätigkeit des Rechnungshofs müsse sich auf eine begrenzte Rückwirkung von drei Jahren oder allenfalls fünf Jahren ab dem 5. Oktober 2018, auf den sein vorläufiger Bericht datiert sei, beschränken. Die Einträge, die vor dem 4. Oktober 2013 in die Einziehungstabelle vorgenommen worden seien, d. h. die Zeilen 1 bis 261 einschließlich, seien daher in Höhe von 85924,75 Euro verjährt, so dass sich der Gesamtbetrag der potenziellen Forderung des Rechnungshofs gegenüber dem Kläger auf 67482,83 Euro belaufe. 86 Dabei beruft sich der Kläger auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 390, S. 1) geänderten Fassung, deren Art. 73a den Grundsatz einführe, dass für Forderungen der Union gegenüber Dritten eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gelte. Hinsichtlich des Zeitraums, innerhalb dessen eine Zahlungsaufforderung dem Schuldner mitgeteilt werden müsse, sei eine solche Frist weder in der „Haushaltsordnung“ noch in deren Durchführungsbestimmungen vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müsse die Mitteilung einer Zahlungsaufforderung aber innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, wobei der Gerichtshof eine solche Frist als nicht angemessen betrachte, wenn die Mitteilung nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt erfolge, zu dem das betroffene Organ normalerweise seine Forderung habe geltend machen können. In der Erwiderung verweist der Kläger auch auf Art. 98 Abs. 2 der Verordnung 2018/1046. 87 In seinen Erklärungen zu den Konsequenzen des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), für den vorliegenden Fall führt der Kläger aus, der Gerichtshof habe sich zum vorliegenden Klagegrund nicht geäußert, da er eine andere Rüge zurückgewiesen habe, mit der eine Überschreitung der angemessenen Frist für das vom Rechnungshof eröffnete Disziplinarverfahren geltend gemacht worden sei. 88 Der Rechnungshof tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen, wobei er im Wesentlichen geltend macht, seine Forderung habe gemäß Art. 78 Abs. 2 der Verordnung Nr. 966/2012 und Art. 81 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung Nr. 966/2012 (ABl. 2012, L 362, S. 1) erst zum Zeitpunkt des OLAF‑Berichts als einredefrei, beziffert und fällig angesehen werden können. Daher sei bei Erlass des angefochtenen Beschlusses die Frist von fünf Jahren noch nicht abgelaufen gewesen. Insoweit erwähnt der Rechnungshof Art. 85 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), wonach der Antrag auf Rückforderung eines rechtsgrundlos gezahlten Betrags innerhalb von fünf Jahren nach dessen Zahlung gestellt werden müsse. Auf diese Frist könne sich der Zahlungsempfänger nicht berufen, wenn er die Verwaltung nachweislich bewusst getäuscht habe, um den betreffenden Betrag zu erlangen, was einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstelle. a) Zur Verjährungsfrist 89 Mit seinem auf die Überschreitung der angemessenen Frist gestützten Klagegrund beruft sich der Kläger auf den Grundsatz, wonach für Forderungen der Union gegenüber Dritten eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt. Hierzu verweist er zum einen u. a. auf Art. 73a der Verordnung Nr. 1605/2002 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden geänderten Fassung sowie auf die Art. 78 und 85b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2002, L 357, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission vom 23. April 2007 (ABl. 2007, L 111, S. 13) geänderten Fassung, die bis zum 31. Dezember 2012 galt. Zum anderen erwähnt der Kläger in der Erwiderung auch Art. 98 Abs. 2 der Verordnung 2018/1046. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf das Ersuchen des Gerichts, er möge die Rechtsgrundlage für die Anwendung des Grundsatzes der fünfjährigen Verjährungsfrist für Forderungen der Union gegenüber Dritten im vorliegenden Fall präzisieren, bekräftigt, hierfür sei, wie in seiner Erwiderung geschehen, auf Art. 98 Abs. 2 der Verordnung 2018/1046 abzustellen, ohne dass der Rechnungshof ihm insoweit widersprochen hätte. Es ist somit diese zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses geltende Bestimmung heranzuziehen. 90 Der Kläger führt im Wesentlichen aus, der Rechnungshof habe ihm keine Zahlungsaufforderung übermitteln dürfen, um seine angebliche Forderung in Bezug auf als regelwidrig bezeichnete Zahlungsanträge geltend zu machen, die vor mehr als fünf Jahren gestellt worden seien. Mit diesem Vorbringen vertritt der Kläger im Wesentlichen die Ansicht, die Verjährungsfrist gemäß Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2018/1046 gelte ausnahmslos. 91 Art. 98 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2018/1046 bestimmt: „(1) Zur Feststellung einer Forderung muss der zuständige Anweisungsbefugte a) das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüfen; b) das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmen oder überprüfen und c) die Fälligkeit der Schuld überprüfen. Mit der Feststellung einer Forderung wird bestätigt, dass die Union einen Anspruch gegenüber einem Schuldner hat und berechtigt ist, von diesem Schuldner die Begleichung seiner Schuld zu fordern. (2) Jede einredefreie, bezifferte und fällige Forderung ist dadurch festzustellen, dass eine Einziehungsanordnung ausgestellt wird, durch die der zuständige Anweisungsbefugte den Rechnungsführer anweist, den Betrag einzuziehen. Anschließend wird dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung übermittelt, es sei denn, es wird unmittelbar ein Verzichtsverfahren gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 durchgeführt. Sowohl die Einziehungsanordnung als auch die Zahlungsaufforderung werden vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgestellt. Der Anweisungsbefugte übermittelt die Zahlungsaufforderung unmittelbar nach Feststellung der Forderung, spätestens jedoch vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem das Unionsorgan unter normalen Umständen die Schuld hätte einfordern können. Stellt der Anweisungsbefugte fest, dass das verspätete Tätigwerden trotz aller Sorgfalt, die das Unionsorgan aufgewandt hat, dem Verhalten des Schuldners zuzurechnen ist, so gilt diese Frist nicht.“ 92 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Verjährungsregelung so auszugestalten ist, dass sie ein Gleichgewicht zwischen den Zielen der Rechtssicherheit sowie der Behandlung von Rechtssachen innerhalb angemessener Frist, die allgemeine Grundsätze des Unionsrechts darstellen, auf der einen Seite und der tatsächlichen und wirksamen Durchsetzung des Grundsatzes wirtschaftlicher Haushaltsführung auf der anderen Seite herstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C‑308/19, EU:C:2021:47, Rn. 49). In diesem speziellen Rahmen und nicht – wie der Kläger meint – durch eine schlichte Anwendung von Art. 41 der Charta kommt der Grundsatz der angemessenen Frist zum Tragen. 93 Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2018/1046 regelt konkret die Verjährung für die Übermittlung einer Zahlungsaufforderung im Interesse der Rechtssicherheit, die sowohl den betroffenen Schuldner als auch das die Zahlungsaufforderung übermittelnde Unionsorgan schützt. Mit Blick auf den Schuldner lässt es der Grundsatz der Rechtssicherheit nämlich nicht zu, dass das Unionsorgan ohne irgendeine zeitliche Begrenzung handelt und damit insbesondere die Beständigkeit erworbener Rechtspositionen gefährdet. Das Unionsorgan muss bei seiner Aufgabe, im Interesse des Grundsatzes wirtschaftlicher Haushaltsführung Forderungen der Union gegenüber Dritten einzuziehen, eine angemessene Frist einhalten, die zum Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gehört und aus dem grundlegenden Erfordernis der Rechtssicherheit folgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2014, Nencini/Parlament, C‑447/13 P, EU:C:2014:2372, Rn. 45, vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 101, und vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission,T‑45/01, EU:T:2004:289, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 94 Die Festlegung von Verjährungsfristen für die Feststellung von Forderungen muss auch dem Grundsatz der Effektivität entsprechen; sie darf die Durchsetzung des Unionsrechts nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. entsprechend Urteile vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C‑348/15, EU:C:2016:882, Rn. 41, und vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C‑308/19, EU:C:2021:47, Rn. 48 und 65). 95 Zwar kann ein Unionsorgan unter Berücksichtigung von Art. 98 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2018/1046 seine Forderung normalerweise ab dem Zeitpunkt geltend machen, zu dem es über die Belege, anhand deren sich eine bestimmte Forderung als einredefrei, beziffert und fällig identifizieren lässt, verfügt oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte verfügen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 103). 96 Eine solche Feststellung kann jedoch praktisch unmöglich gemacht werden, wenn ein Unionsorgan trotz der von ihm aufgewandten Sorgfalt aufgrund des Verhaltens des Schuldners, insbesondere seiner Verzögerungstaktik oder Böswilligkeit, nicht in der Lage war, eine Forderung zu ermitteln. 97 Diese Auslegung ergibt sich aus dem Grundsatz, wonach eine strenge Verjährungsregelung, die aus ihr selbst innewohnenden Gründen dem Schutz der finanziellen Interessen der Union systemisch entgegensteht, geeignet wäre, die Anwendung der Vorschriften des Unionsrechts praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C‑308/19, EU:C:2021:47, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). 98 Die Auslegung von Art. 98 der Verordnung 2018/1046 in dem Sinne, dass diese Bestimmung Ausnahmen hinsichtlich des Beginns der Frist für die Feststellung von Forderungen vorsieht, wird entsprechend durch die Unterbrechungen der in Art. 105 dieser Verordnung vorgesehenen Verjährungsfrist bei der Einziehung von Forderungen untermauert. 99 Zwar sieht die Verordnung 2018/1046 für Forderungen der Union gegenüber Dritten keine Aussetzung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist durch eine Untersuchungen betreffende Verfügung u. a. des OLAF vor, anders als die Regelung in Art. 139 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung, der für Entscheidungen über den Ausschluss von in Art. 135 Abs. 2 aufgeführten Personen oder Stellen von der Teilnahme an Gewährungsverfahren nach dieser Verordnung oder von der Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln gilt. Ein solches Schweigen des Gesetzes darf jedoch nicht zu eng ausgelegt werden; vielmehr ist den besonderen Aufgaben und Befugnissen Rechnung zu tragen, die dem OLAF durch das Unionsrecht übertragen wurden. Anderenfalls würde die Anwendung des Unionsrechts praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert und der Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts in Frage gestellt. 100 Demnach entspricht der Beginn der Frist für die Feststellung von Forderungen gemäß Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2018/1046, d. h. der Zeitpunkt, zu dem das betreffende Organ normalerweise seine Forderung geltend machen kann, nicht zwangsläufig dem Zeitpunkt, zu dem eine Person wie der Kläger ein Organ zur Zahlung eines Geldbetrags auffordert. Er kann unter bestimmten Umständen dem Zeitpunkt entsprechen, zu dem das OLAF diesem Organ einen Bericht vorlegt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 107). 101 Nach alledem ist das Vorbringen des Klägers, die in Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2018/1046 vorgesehene Verjährungsfrist gelte ausnahmslos, rechtlich unzutreffend. 102 Daher muss in jedem Einzelfall geprüft werden, wann der Rechnungshof unter normalen Umständen seine Forderung im Sinne von Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2018/1046 geltend machen konnte. b) Zu den in den Zeilen 1 bis 261 der Einziehungstabelle enthaltenen Erstattungsanträgen des Klägers 103 Der Kläger macht geltend, der Rechnungshof habe wegen Verjährung keine Forderung hinsichtlich seiner zwischen 2006 und dem 4. Oktober 2013 eingereichten, in den Zeilen 1 bis 261 der Einziehungstabelle enthaltenen Erstattungsanträge feststellen und einziehen können. 104 Im vorliegenden Fall hat der Rechnungshof die Zahlungsaufforderung dem Kläger unstreitig erst am 11. April 2019 übermittelt, nachdem er am 2. Juli 2018 den OLAF‑Bericht erhalten und auf dessen Grundlage am 5. Oktober 2018 seinen vorläufigen Bericht erstellt hatte. Aus dem OLAF‑Bericht geht hervor, dass das OLAF die Räume des Kabinetts des Klägers durchsucht, bei dieser Gelegenheit verschiedene Dokumente zur digitalen Analyse beschlagnahmt und sowohl den Kläger selbst als auch andere Beteiligte befragt hatte (siehe auch oben, Rn. 39 bis 46). Am Ende seiner Untersuchung stellte das OLAF fest, dass die Informationen, die der Kläger dem Rechnungshof in seinen Dienstreiseanordnungen und in seinen Erklärungen zu den Repräsentationskosten erteilt habe, unzureichend seien, weshalb der Präsident des Rechnungshofs nicht fundiert prüfen könne, ob die fragliche Aktivität im Interesse des Rechnungshofs gelegen habe. 105 Insoweit ergibt sich zum einen aus Art. 11 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 28 und 29 der Verordnung Nr. 883/2013, dass im Anschluss an die Untersuchung des OLAF ein abschließender Untersuchungsbericht – ein in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zulässiges Beweismittel – erstellt wurde, der u. a. die Schlussfolgerungen der Untersuchung und die Empfehlungen des Generaldirektors des OLAF zu etwaigen Folgemaßnahmen enthält. Nach Art. 11 Abs. 4 dieser Verordnung übermittelt das OLAF diesen Bericht dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung, oder der betroffenen sonstigen Stelle, welche die gemäß den Ergebnissen der Untersuchung erforderlichen Folgemaßnahmen insbesondere disziplinarrechtlicher und justizieller Art zu ergreifen und das OLAF innerhalb der Frist, die in den dem Bericht beigefügten Empfehlungen gesetzt wurde, und zusätzlich auf Ersuchen des OLAF über diese Maßnahmen zu unterrichten haben. Im vorliegenden Fall hat der Rechnungshof genau in diesem Rahmen am 5. Oktober 2018 seinen vorläufigen Bericht zu dem OLAF‑Bericht verfasst. 106 Zum anderen führt das OLAF nach Art. 1 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2013 in den durch die Verträge oder auf deren Grundlage geschaffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen als „interne Untersuchungen“ bezeichnete administrative Untersuchungen durch, die dazu dienen, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen. Aus dieser Verordnung geht hervor, dass das OLAF im Rahmen solcher Untersuchungen ohne Vorankündigung und unverzüglich Zugang zu allen relevanten Informationen, einschließlich solcher in Datenbanken der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, sowie zu deren Räumlichkeiten hat. Es kann Kopien aller Schriftstücke und des Inhalts aller Datenträger, die sich im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befinden, anfertigen oder Auszüge davon erhalten. Das OLAF kann auch von anderen Mitarbeitern mündliche Informationen, einschließlich im Rahmen von Befragungen, und schriftliche Informationen verlangen. Es kann Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Räumlichkeiten von Wirtschaftsteilnehmern vornehmen, um Zugang zu relevanten Informationen über den Sachverhalt zu erhalten, der Gegenstand einer internen Untersuchung ist. 107 Ein Unionsorgan wie der Rechnungshof verfügt hingegen nicht über derartige Untersuchungsbefugnisse insbesondere zur Ermittlung und zur Feststellung einer Forderung gegenüber einem seiner Mitglieder. 108 In Anbetracht der einleitenden Bemerkungen in den Rn. 89 bis 107 des vorliegenden Urteils ist zu prüfen, ob der Rechnungshof hinsichtlich der in den Zeilen 1 bis 261 der Einziehungstabelle enthaltenen Erstattungsanträge des Klägers ab dem Zeitpunkt der Einreichung dieser Anträge, wie der Kläger meint, oder ab dem Zeitpunkt der Vorlage des OLAF‑Berichts, wie der Rechnungshof meint, seine diese Zeilen betreffende Forderung ermitteln und geltend machen konnte. Für diese Prüfung sind die Erstattungsanträge in drei Gruppen zu unterteilen. 1) Zur ersten Gruppe der Erstattungsanträge des Klägers 109 Mehrere der Erstattungsanträge des Klägers in den Zeilen 1 bis 261 der Einziehungstabelle enthielten Begründungen, die a priori glaubwürdig erschienen und zum Zeitpunkt ihrer Vorlage durch den Kläger keine weitere Überprüfung durch den Rechnungshof erforderlich machten. Zu diesen Anträgen lagen dem Rechnungshof vor Abschluss der Untersuchung des OLAF keine Informationen vor, aufgrund deren er sich ihnen hätte widersetzen können. 110 Erstens: Hierbei handelt es sich um die Erstattungsanträge in den Zeilen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 23, 24, 29 (teilweise), 31, 41, 43, 54, 57 (teilweise), 59, 60, 61, 63 (teilweise), 65, 66, 68, 69, 70, 81, 84, 85, 88, 89, 92, 94, 95, 96, 97, 111, 116, 118 (teilweise), 120, 133, 150, 168, 169, 171, 175, 183, 184, 190, 194, 203, 204, 207, 208, 211, 215, 218, 221, 229 (teilweise), 236, 238, 248, 258 und 260 der Einziehungstabelle, die sich auf Treffen zwischen dem Kläger und Politikern oder, in begrenzten Fällen, Mitgliedern ihrer Kabinette oder auf die Beteiligung des Klägers an den Aktivitäten der betreffenden politischen Partei beziehen. 111 Zum einen wurde erst im Zuge der OLAF‑Untersuchung festgestellt, dass der Kläger während seiner Amtszeit mindestens 188-mal mit belgischen Politikern – hauptsächlich Mitgliedern der betreffenden politischen Partei, der auch er angehört habe – zusammengetroffen sei. Laut dem OLAF‑Bericht entsprach diese Zahl 24 % aller Treffen oder Mittagessen des Klägers, die Gegenstand seiner Erstattungsanträge waren. Dies betrifft die in den Zeilen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 12, 14, 15, 16, 19, 20, 23, 24, 29 (teilweise), 31, 41, 43, 54, 57 (teilweise), 59, 63 (teilweise), 65, 66, 70, 84, 88, 89, 92, 96, 97, 111, 116, 118 (teilweise), 133, 150, 168, 169, 171, 183, 184, 190, 194, 203, 204, 208, 211, 215, 218, 236, 238 und 248 der Einziehungstabelle erfassten Aktivitäten. 112 Zum anderen stellte das OLAF auch einen Zusammenhang zwischen den Treffen mit belgischen Politikern und den wöchentlichen Sitzungen des Vorstands der betreffenden politischen Partei fest. Insoweit geht aus dem OLAF‑Bericht hervor, dass das OLAF im Rahmen seiner Untersuchung die Protokolle von 44 Sitzungen sichergestellt habe, an denen die Mitglieder des Vorstands der betreffenden politischen Partei zwischen dem 17. November 2008 und dem 29. April 2010 teilgenommen hätten. Das OLAF stellte die Anwesenheit des Klägers bei 28 Sitzungen fest. Dabei handelt es sich um die in den Zeilen 54, 60, 61, 68, 70, 81, 84, 85, 88 und 94 der Einziehungstabelle erfassten Aktivitäten des Klägers. 113 Zur Anwesenheit des Klägers bei den anderen Sitzungen des Vorstands der betreffenden politischen Partei wies das OLAF darauf hin, dass das Mandat des Klägers als stimmberechtigtes Mitglied bis November 2008 eindeutig seine regelmäßige Anwesenheit bei den wöchentlichen Vorstandssitzungen erfordert habe. Dem OLAF‑Bericht zufolge ergab die Prüfung der Dienstreiseanordnungen, dass der Kläger zwischen März 2006 und November 2008 jeweils an Montagen 27 Dienstreisen unternommen habe, um sich mit Mitgliedern der betreffenden politischen Partei zu treffen, und dass er dank dieser Dienstreisen an deren wöchentlichen Vorstandssitzungen habe teilnehmen können. Das Gericht stellt fest, dass es sich hierbei um die Zeilen 1, 5, 7, 12, 17, 19, 23 und 24 der Einziehungstabelle handelt. Im OLAF‑Bericht wird unter diesen Aktivitäten insbesondere ein in Zeile 19 der Einziehungstabelle aufgeführtes Treffen vom 7. April 2008 erwähnt. 114 Zur Anwesenheit des Klägers bei diesen Sitzungen ab April 2010 erklärte das OLAF, dass seine Untersuchung eine entsprechende Feststellung nicht erlaubt habe, dass der Kläger als nicht stimmberechtigtes Mitglied aber zumindest an den monatlichen Sitzungen, die an jedem ersten Montag des Monats stattgefunden hätten, habe teilnehmen müssen. Insoweit ergab die Analyse der Dienstreisen des Klägers zwischen April 2010 und Dezember 2017 laut dem OLAF‑Bericht, dass 17 am ersten Montag des Monats nach Brüssel (Belgien) durchgeführte Dienstreisen für Treffen mit mutmaßlich führenden Vertretern der betreffenden politischen Partei genutzt wurden. Das Gericht stellt fest, dass die in den Zeilen 171, 203 und 238 der Einziehungstabelle genannten Aktivitäten des Klägers damit übereinstimmen. 115 Zudem geht aus den Eintragungen im Terminkalender des Klägers hervor, dass die in den Zeilen 120, 175 und 221 genannten Dienstreisen die Teilnahme an den Parlamentarischen Tagen der betreffenden politischen Partei, die in Zeile 207 sowie teilweise die in Zeile 229 genannte Dienstreise die Teilnahme an deren „Neujahrsempfängen“, die in Zeile 258 genannte Dienstreise die Teilnahme an einer für die Parteimitglieder organisierten Stadtbesichtigung und die in den Zeilen 69 und 260 genannten Dienstreisen die Teilnahme an einem Studientag bzw. einem Kongress der Partei ermöglichen sollten (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 451). 116 Zweitens: Zu den in den Zeilen 32, 48, 83, 93, 118 (teilweise), 131, 132, 134 und 135, 137, 143, 154, 155, 170, 174 (teilweise), 192, 209, 217, 219, 224, 227, 228, 242, 256 und 261 der Einziehungstabelle erwähnten Beziehungen des Klägers zu Vertretungsorganen und Verbänden stellte das OLAF fest, dass die Mehrzahl dieser Beziehungen lokale Einrichtungen betroffen habe, wie etwa die Industrie- und Handelskammer in der Heimatregion des Klägers, ein Industriekonsortium am Heimatort des Klägers und einen Verband lokaler Arbeitgeber, deren Tätigkeitsbereich auf die Heimatregion des Klägers beschränkt gewesen sei. Diesen Aktivitäten sind auch die in den Zeilen 39, 138 und 196 der Einziehungstabelle genannten Aktivitäten gleichzustellen, die sich auf förmliche Einladungen eines Kreises zur Förderung der Präsenz flämischer Unternehmen in Brüssel beziehen. In der Einziehungstabelle heißt es nämlich unter Hinweis auf den OLAF-Bericht, insbesondere auf dessen S. 5, 18, 29 und 37, dass dieser Kreis zur Förderung der Präsenz flämischer Unternehmen in Brüssel Zusammenkünfte organisiere, um flämischen Unternehmern die Gelegenheit zu geben, im Ausland tätige belgische Diplomaten zu treffen, und dass diese Aktivitäten nichts mit den Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs zu tun gehabt hätten. Die Anwesenheit des Klägers ergibt sich auch aus den Protokollen von Sitzungen des Vorstands der betreffenden politischen Partei für den Tag, der dem Tag der in Zeile 39 genannten Dienstreise entspricht. 117 Drittens: Zu den in den Zeilen 18, 29 (teilweise), 100 (teilweise), 114 und 239 genannten Erstattungsanträgen des Klägers, die sich auf Treffen mit einer Person bezogen, die in den Dienstreiseanordnungen u. a. als „CEO“ (Chief Executive Officer), „CEO [eines Wirtschaftsteilnehmers]“ oder „CEO, Vorsitzender“ bezeichnet wurde, stellte das OLAF fest, dass sich der Kläger zwischen 2008 und 2015 achtmal mit dieser Person getroffen habe und dass Letztere zu dieser Zeit den Verwaltungsrat einer „Holdinggesellschaft“ geleitet habe, deren Aktionär der Kläger laut seiner Interessenerklärung von 2017 gewesen sei. Außerdem hat der Kläger bei seiner Befragung im Rahmen der OLAF‑Untersuchung erklärt, die betreffende Person, mit der er sich getroffen habe, sei sein langjähriger Freund und eine „große Inspirationsquelle“. 118 Viertens: In Bezug auf die in den Zeilen 75 und 86 genannten Erstattungsanträge des Klägers, die sich auf seine Treffen vom 21. Dezember 2009 und 15. März 2010 mit einer als „CEO [eines Wirtschaftsteilnehmers]“ bezeichneten Person bezogen, hat das OLAF in seinem Bericht diese beiden Treffen ausdrücklich erwähnt und darauf hingewiesen, dass sie zeitlich mit der Untersuchung der Union über die staatliche Beihilfe zusammengefallen seien, die die belgische Regierung diesem Wirtschaftsteilnehmer gewährt habe. Das OLAF stellte auch fest, dass der Kläger mit der Person, mit der er wegen dieser Untersuchung zusammengetroffen sei, in Kontakt gestanden und direkte Kontakte zum Kabinett eines Mitglieds der Europäischen Kommission und zu einer weiteren Person, dem damaligen Vorsitzenden der betreffenden politischen Partei, vermittelt habe. Ferner war der Kläger ausweislich der Protokolle von Vorstandssitzungen der betreffenden politischen Partei bei einer solchen Sitzung an dem Tag zugegen, an dem auch die in Zeile 86 genannte Dienstreise stattgefunden hatte. 119 Fünftens: Die in den Zeilen 45, 130, 199, 202, 230, 232, 253 und 257 (teilweise) genannten Erstattungsanträge des Klägers bezogen sich auf Aktivitäten, von denen das OLAF feststellte, dass sie privater Natur seien. Denn nach den Feststellungen des OLAF betrafen diese Anträge jeweils ein Mittagessen mit dem Vorsitzenden der belgischen Krankenversicherung, ein Treffen mit einem Jagdpartner, ein Treffen mit einer Führungskraft einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines Stellenangebots für den Sohn des Klägers, die Teilnahme an der Hochzeit eines Kindes eines seiner Freunde, zwei Treffen mit dem Geschäftsführer eines Wirtschaftsteilnehmers und Arbeitgebers eines seiner Kinder, ein Treffen mit einem belgischen Politiker in einer privaten Angelegenheit und die Teilnahme an einer von einem ehemaligen Mitglied der betreffenden politischen Partei organisierten Grillparty. Ferner war der Kläger ausweislich der Protokolle der Vorstandssitzungen der betreffenden politischen Partei bei einer solchen Sitzung an dem Tag zugegen, an dem auch die in Zeile 45 genannte Dienstreise stattgefunden hatte. 120 Den oben in Rn. 119 erwähnten Aktivitäten sind die Erstattungsanträge in den Zeilen 82, 115 und 121 gleichzustellen. Denn die Aktivität in Zeile 115 betraf ein Mittagessen vom 10. September 2010 mit dem Geschäftsführer eines Wirtschaftsteilnehmers. In Bezug auf die Aktivitäten in den Zeilen 82 und 121 betreffend „Herrn …, CEO“ und eine „förmliche Einladung von …“ stellte das OLAF fest, dass es sich um ein privates Treffen mit einem Bauträger gehandelt habe. 121 Sechstens: Der OLAF‑Bericht hat auch die Aktivitäten des Klägers zum Gegenstand, die sich auf Treffen mit einem Diplomaten der Russischen Föderation, mit zwei Mitgliedern der Kommission und mit dem Generaldirektor eines Verbands europäischer Lobbygruppen sowie mit dem belgischen König beziehen. Diese Aktivitäten sind in den Zeilen 56, 57 (teilweise), 108, 122 und 223 der Einziehungstabelle erfasst. 122 Was zunächst das in Zeile 56 der Einziehungstabelle genannte Treffen mit einem Diplomaten der Russischen Föderation angeht, so stellte das OLAF fest, dass sich der Kläger mit diesem Diplomaten im Zusammenhang mit der Adoption eines russischen Kindes durch eine belgische Familie getroffen habe. Dem OLAF‑Bericht zufolge war im Digitalkalender des Klägers davon die Rede, dass es Schwierigkeiten bei der Adoption gebe und dass sich der Diplomat bereit erklärt habe, bei den Formalitäten zu helfen, um das Problem zu lösen. Der Kläger sei mit dem Diplomaten am 22. Juni und erneut am 6. Juli 2009 zusammengekommen, wobei auf den Dienstreiseanordnungen „Treffen mit dem [Diplomaten]“ ohne Angabe des tatsächlichen Zwecks dieser Treffen vermerkt worden sei. Nach Ansicht des OLAF waren diese Treffen privater Natur. Der Hinweis auf diese Aktivität des Klägers findet sich nämlich in dem mit „private Höflichkeitsbesuche bei Geschäftsleuten und Bekannten“ überschriebenen Teil des Berichts. 123 Sodann ergibt sich hinsichtlich der in Zeile 57 (teilweise) und Zeile 108 erwähnten Treffen des Klägers mit Mitgliedern der Kommission aus dem OLAF‑Bericht, dass der Kläger zum einen direkt beim Kabinett eines Mitglieds der Kommission wegen eines Subventionsantrags vorstellig geworden sei, den eine Organisation im Rahmen der finanziellen Unterstützung europäischer Kulturfestivals gestellt habe. Zum anderen habe der Kläger ein Treffen mit einem Mitglied der Kommission und einer weiteren Person organisiert und daran selbst teilgenommen, um die Position eines Verbands von Lobbygruppen zur Strategie der Union im Bereich Forschung und Innovation zu erörtern. Laut dem OLAF‑Bericht traf sich diese andere Person am 18. Oktober 2010 mit dem Kläger zu einer Nachbesprechung; diese Aktivität ist in Zeile 122 der Einziehungstabelle aufgeführt. 124 Was schließlich ein in Zeile 223 der Einziehungstabelle erwähntes Treffen des Klägers mit dem belgischen König betrifft, so stellte das OLAF anhand des Terminkalenders des Klägers fest, dass er von der belgischen Königsfamilie zur Teilnahme an „Königlichen Jagden“ in einer belgischen Stadt eingeladen worden sei. 125 Siebtens: In der Einziehungstabelle wird zu der in Zeile 63 (teilweise) erwähnten Dienstreise wegen einer „Feier zur Eröffnung des akademischen Jahres einer Einrichtung für europäische Studien“ unter Hinweis auf den Terminkalender des Klägers angeführt, dass er nicht an dieser Feier teilgenommen habe, da sein Name auf der Liste der bei der Feier anwesenden europäischen Persönlichkeiten fehle. 126 Achtens: Zu der in Zeile 74 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise – Einladung der Führungskraft eines privaten Wirtschaftsteilnehmers – ergibt sich aus dem Terminkalender des Klägers, dass dieses Treffen dem Besuch eines Konzerts gedient habe. 127 Neuntens: In Bezug auf die in Zeile 128 der Einziehungstabelle erwähnte Dienstreise – Teilnahme des Klägers an einer von der Organisation der Europäischen Landbesitzer im Europäischen Parlament veranstalteten Konferenz – geht aus dem OLAF‑Bericht hervor, dass seine Teilnahme an den Veranstaltungen dieser Organisation mit seiner externen Tätigkeit als Präsident einer Umweltstiftung in seiner Heimatregion zusammenhänge, die vom Rechnungshof mit Beschluss vom 30. April 2015 gestattet worden war (siehe auch oben, Rn. 33). Das OLAF stellte auch fest, dass beide Organisationen eng miteinander zusammenarbeiteten und ihre Verwaltungsdienste sowie ihr Personal gemeinsam nutzten. 128 Zehntens: Zum Erstattungsantrag in Zeile 100 wegen eines Treffens mit einem Staatsminister heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf den Terminkalender des Klägers, bei der aufgesuchten Person habe es sich um einen flämischen Politiker gehandelt, der seit 2003 nicht mehr Minister gewesen sei. 129 Elftens: Zum Erstattungsantrag in Zeile 173 wegen eines Arbeitsessens des Klägers mit einem deutschen Europaabgeordneten heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf den Terminkalender des Klägers und auf die S. 5, 18, 29 und 37 des OLAF‑Berichts, die Dienste des Fahrers seien für private Zwecke genutzt worden, da der Kläger sie drei Tage lang für ein einziges Mittagessen in Anspruch genommen habe. 130 Zwölftens: Zum Erstattungsantrag in Zeile 187 wegen der „förmlichen Einladung [einer Prinzessin]“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf den Terminkalender des Klägers, der Dienstwagen sei für private Zwecke genutzt worden, weshalb der Fahrer mit dem Zug nach Luxemburg habe zurückkehren müssen. 131 Dreizehntens: Zum Erstattungsantrag in Zeile 191 mit dem Betreff „Committee of Foreign Affairs – SR No 1/2011 Devolution“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf den Terminkalender des Klägers, dieser habe im Anschluss an eine Dienstreise die Dienste des Fahrers für private Zwecke in Anspruch genommen. 132 Vierzehntens: Zum Antrag auf Erstattung der Kosten für einen Fahrer (im Folgenden: Fahrkosten) laut Zeile 147 der Einziehungstabelle, der sich auf eine Sitzung des Ausschusses für Haushaltskontrolle des Parlaments und ein Lunch-Meeting eines Vereins bezieht, heißt es in dieser Tabelle unter Bezugnahme auf den Terminkalender des Klägers, dass es hierbei um eine Dienstreise „ohne Tagegelder“ wegen eines Arzttermins des Klägers gegangen sei; dabei habe der Fahrer den Zug von Luxemburg nach Brüssel nehmen und den Kläger mit dem Dienstwagen nach Luxemburg zurückbringen müssen. 133 Fünfzehntens: Zum Erstattungsantrag in Zeile 157 wegen eines Treffens mit dem Premierminister und einer Führungskraft einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf den Terminkalender des Klägers, das Treffen von 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr mit Mitarbeitern dieser Gesellschaft bei einem Kreis zur Förderung der Präsenz flämischer Unternehmen in Brüssel, das eine doppelte Dienstreisevergütung für den Kläger und den Fahrer sowie eine Verdoppelung von dessen Arbeitszeit zur Folge gehabt habe, sei problematisch gewesen, da es nichts mit den Tätigkeiten des Rechnungshofs zu tun gehabt habe. Ferner habe der Fahrer laut dieser Tabelle mit dem Zug nach Brüssel reisen müssen, da der Kläger den Dienstwagen behalten habe. 134 Sechzehntens: Zu dem in Zeile 229 (teilweise) enthaltenen Antrag auf Erstattung der Dienstreisekosten für eine förmliche Einladung in ein Schloss in Frankreich zu einem „Tag der europäischen Organe“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf den Terminkalender des Klägers, es habe sich um eine Freizeitaktivität gehandelt, nämlich die Teilnahme an einer Jagd in Frankreich mit zwei Hotelübernachtungen am Veranstaltungsort. 135 Siebzehntens heißt es schließlich in der Einziehungstabelle zu den Erstattungsanträgen in den Zeilen 13, 33, 47, 73, 76, 80, 103, 104, 161, 163, 164, 177, 210, 225, 237, 251 und 259 dieser Tabelle, die Treffen mit Führungskräften privater Wirtschaftsteilnehmer, u. a. auch internationaler Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, zum Gegenstand haben, unter Bezugnahme auf den OLAF‑Bericht, insbesondere dessen S. 5, 18, 29 und 37, oder in einigen Fällen auf den Terminkalender des Klägers im Einzelnen: zum Antrag in Zeile 13: „Mittagessen für einen Wirtschaftsteilnehmer (‚Dienstreise ohne Tagegeld‘, später vom [Kläger] als privat anerkannt)“; zum Antrag in Zeile 33: „Empfang zu Ehren des [CEO] eines Wirtschaftsteilnehmers … der auch Mitglied des Verwaltungsrats [eines anderen Wirtschaftsteilnehmers] ist (dem der Kläger bis zum 30. Juni 2006 selbst angehörte)“; zu den Anträgen in den Zeilen 47, 103, 161 und 210: dass der Beschreibung der Einladung zufolge die „von [einer] und für [eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft] organisierte Veranstaltung mit den Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs unvereinbar ist“; zu den Anträgen in den Zeilen 73 und 76: „Treffen mit dem Leiter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus der Heimatregion [des Klägers]“; zum Antrag in Zeile 80: „privates Konzert – Freizeit“; zu dem Antrag in Zeile 104: „Treffen mit dem [CEO] eines Wirtschaftsteilnehmers …“; zum Antrag in Zeile 163: „Treffen mit dem Geschäftsführer [eines Wirtschaftsteilnehmers]“; zum Antrag in Zeile 164: „Treffen mit einem Jagdpartner … Geschäftsführer [eines belgischen Unternehmens]“; zum Antrag in Zeile 177: „Treffen mit einem Verwaltungsratsmitglied [einer] flämischen Investmentgesellschaft“; zum Antrag in Zeile 225: „private kulturelle Betätigung (Oper La Traviata in der Monnaie, Brüssel), zu der [der Kläger] von einem Wirtschaftsteilnehmer eingeladen wird“; zum Antrag in Zeile 237: „Treffen in einem Hotel in Brüssel mit einem Partner [einer] Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft“; zum Antrag in Zeile 251: „Mittagessen für den [CEO] einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Hasselt (Flandern) [(Belgien)], den [der Kläger] am nächsten Tag erneut trifft, diesmal im Rahmen einer Dienstreiseanordnung“, und zum Antrag in Zeile 259: „Freizeitaktivität: Teilnahme am Musikfestival Odegand in Gent [(Belgien)] an einem Samstag“. 136 Daraus folgt, dass der Rechnungshof seine Forderung hinsichtlich der Erstattungsanträge des Klägers in den Zeilen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 23, 24, 29, 31, 32, 33, 39, 41, 43, 45, 47, 48, 54, 56, 57, 59, 60, 61, 63, 65, 66, 68, 69, 70, 73, 74, 75, 76, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 88, 89, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 100, 103, 104, 108, 111, 114, 115, 116, 118 (teilweise), 120, 121, 122, 128, 130, 131, 132, 133, 134 und 135, 137, 138, 143, 147, 150, 154, 155, 157, 161, 163, 164, 168, 169, 170, 171, 173, 174 (teilweise), 175, 177, 183, 184, 187, 190, 191, 192, 194, 196, 199, 202, 203, 204, 207, 208, 209, 210, 211, 215, 217, 218, 219, 221, 223, 224, 225, 227, 228, 229, 230, 232, 236, 237, 238, 239, 242, 248, 251, 253, 256, 257 (teilweise), 258, 259, 260 und 261 der Einziehungstabelle unter normalen Umständen gemäß Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2018/1046 erst im Anschluss an die Untersuchung durch das OLAF geltend machen konnte. 137 Da der Rechnungshof den OLAF‑Bericht erst am 2. Juli 2018 erhielt, während er seinen vorläufigen Bericht über die Erstattungsanträge in den oben in Rn. 136 aufgeführten Zeilen der Einziehungstabelle am 5. Oktober 2018 erstellte, ist angesichts der oben in Rn. 54 wiedergegebenen Fakten davon auszugehen, dass er seine Forderung erst ab dem 2. Juli 2018 als einredefrei ermitteln und feststellen konnte, so dass er den Kläger innerhalb der Fünfjahresfrist nach deren Feststellung gemäß Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2018/1046 darüber unterrichtet hat. Unter diesen Umständen ist hinsichtlich der Erstattungsanträge in den oben in Rn. 136 aufgeführten Zeilen der Einziehungstabelle keine Verjährung eingetreten. 2) Zur zweiten Gruppe der Erstattungsanträge des Klägers 138 Einige der in den Zeilen 1 bis 261 der Einziehungstabelle erwähnten Erstattungsanträge des Klägers enthielten lückenhafte oder fragwürdige Angaben und rechtfertigten Überprüfungen durch das OLAF, so dass der Rechnungshof seine Forderung erst nach Abschluss der vom OLAF durchgeführten Untersuchung feststellen konnte. 139 Zum einen handelt es sich hierbei um die Anträge, mit denen der Kläger eine Erstattung a priori überhöhter Beträge verlangt hat. 140 Erstens betrafen nämlich die in den Zeilen 27, 90, 98, 152 und 257 (teilweise) der Einziehungstabelle genannten Anträge auf Erstattung von Repräsentationskosten für Treffen zwischen dem Kläger und Politikern oder, in begrenzten Fällen, Mitgliedern ihrer Kabinette einen Betrag jeweils von 753 Euro für ein Abendessen mit drei Personen (Zeile 27), von 1159 Euro für ein Abendessen mit fünf Personen (Zeile 90), von 799 Euro für ein Abendessen mit zwei Personen (Zeile 98), von 884 Euro für ein Abendessen mit vier Personen (Zeile 152) und von 802 Euro für ein Abendessen mit drei Personen (Zeile 257). 141 Zweitens betrafen die in den Zeilen 22, 55, 110, 160, 216, 243 und 245 der Einziehungstabelle genannten Anträge auf Erstattung von Repräsentationskosten für häusliche Empfänge des Klägers einen Betrag jeweils von 2520,68 Euro für 18 Personen (Zeile 22), von 1976 Euro für zwölf Personen (Zeile 55), von 2271,36 Euro für elf Personen (Zeile 110), von 3018,90 Euro für 16 Personen (Zeile 160), von 2340 Euro für zehn Personen (Zeile 216), von 1897,28 Euro für neun Personen (Zeile 243) und von 2069,76 Euro für zehn Personen (Zeile 245). 142 Drittens betraf der in Zeile 123 der Einziehungstabelle genannte Antrag auf Erstattung von Repräsentationskosten für ein Abendessen mit elf Personen, wozu zwei „CEO“ von Wirtschaftsteilnehmern und der Vorsitzende der betreffenden politischen Partei gehörten, einen Betrag von 2352 Euro. 143 Viertens betraf schließlich der in Zeile 252 der Einziehungstabelle genannte Antrag auf Erstattung von Dienstreisekosten und auf Zahlung von Tagegeldern, der sich auf die Teilnahme des Klägers an einer Sommertagung in der Schweiz bezog, einen Betrag von 3931,20 Euro. 144 Zum anderen bewilligte der Rechnungshof manche Erstattungsanträge des Klägers, bei denen es an wesentlichen Informationen über die Aktivitäten fehlte, auf die sie sich bezogen. 145 Erstens hatten die Erstattungsanträge des Klägers in den Zeilen 42, 44, 49, 50, 51, 139, 178, 188, 205, 234, 235, 254 und 255 der Einziehungstabelle Treffen mit einer Person zum Gegenstand, deren Name zwar genannt wurde, deren Status aber ungeklärt blieb. 146 Zweitens ist in den Erstattungsanträgen des Klägers in den Zeilen 21, 28, 40 und 162 der Einziehungstabelle von Treffen mit einer nur als „Studienleiter“, „Geschäftsführer“, „Direktor“ und „Graf“ bezeichneten Person die Rede. 147 Drittens begründete der Kläger seine Erstattungsanträge in den Zeilen 46, 53, 67, 79, 99, 101, 113, 159 und 181 der Einziehungstabelle jeweils unter Hinweis auf eine „förmliche Einladung [eines Campus]“ (Zeilen 46 und 159), „[eine Universität]“ (Zeile 53), eine „förmliche Einladung“ (Zeilen 67 und 79), eine „förmliche Einladung [einer Universität]“ (Zeile 99), eine „förmliche Einladung [zur Gartenparty eines Orchesters]“ (Zeile 101), „[einen Immobilienmakler]“ (Zeile 113) und die „Präsentation des Jahresberichts 2010“ (Zeile 181). 148 Viertens verweisen die Erstattungsanträge des Klägers in den Zeilen 38, 62, 64, 77, 78, 107, 109, 112, 124, 126, 127, 129, 136, 140, 141, 142, 144, 145, 146, 148, 149, 156, 158, 165, 166, 172, 176, 179, 180, 182, 189, 193, 195, 197, 198, 200, 206, 212, 213, 220, 222, 226, 231, 233, 240, 241, 244, 246, 247, 249 und 250 der Einziehungstabelle auf Fahrkosten mit der jeweiligen Begründung „[den Kläger] in Verbier abholen“, „[den Kläger] fahren“, „CD-Wagen … nach Verbier (Schweiz) fahren“, ‚CD abholen …“, „den Dienstwagen fahren“, „CD-Wagen fahren …“, „CD fahren …“, „[den Kläger] abholen“, „Dokumente mitbringen“ und „wichtige Dokumente mitbringen“ bzw. ohne Begründung. 149 Zwar hätte der Rechnungshof, wenn er mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hätte, den Kläger auffordern können, die oben in den Rn. 140 bis 143 erwähnten a priori überhöhten Beträge näher zu begründen und die fehlenden Angaben zu seinen oben in den Rn. 145 bis 148 aufgeführten Erstattungsanträgen nachzureichen. Auf diese Weise hätte der Rechnungshof, als der Kläger seine Anträge einreichte, reagieren und gegebenenfalls die Forderung ermitteln und feststellen können. 150 Ausweislich der Akten hat jedoch die Untersuchung durch das OLAF zusätzliche Klarstellungen zu den Aktivitäten des Klägers erbracht, auf die sich dessen Erstattungsanträge in den oben (Rn. 140 bis 143 und 145 bis 148) erwähnten Zeilen allesamt beziehen, und die Analyse dieser Aktivitäten weiter geklärt. Diese Angaben lagen dem Rechnungshof bei Einreichung der Anträge des Klägers nicht vor, weshalb er Letztere erst nach Abschluss der OLAF‑Untersuchung in Zweifel zog. 151 Zu den Erstattungsanträgen des Klägers in den oben (Rn. 140 und 142) erwähnten Zeilen ist auf die Rn. 110, 111, 117 und 118 des vorliegenden Urteils zu verweisen, in denen die Angaben enthalten sind, die das OLAF bei seiner Untersuchung zu den diesen Anträgen entsprechenden Aktivitäten des Klägers erläutert hat. 152 Die Erstattungsanträge des Klägers in den oben in Rn. 141 erwähnten Zeilen, d. h. in den Zeilen 22, 55, 110, 160, 216, 243 und 245 der Einziehungstabelle, beziehen sich auf häusliche Empfänge des Klägers. Das OLAF hat in seinem Bericht Zweck und Art dieser Empfänge sowie die Beziehung des Klägers zu den jeweiligen Gästen erläutert. Es stellte fest, dass der Kläger zwischen 2006 und 2016 13 private und inoffizielle Abendessen für ein ausgewähltes Publikum an seinem Heimatort veranstaltet habe. Unter den Gästen hätten sich stets ein oder zwei belgische Politiker sowie einige hochgestellte Freunde aus der Privatwirtschaft befunden, und nach den Worten des Klägers in einem Einladungsschreiben seien diese Veranstaltungen organisiert worden, um einen „angenehmen, entspannten und nützlichen Abend in erlesener flämischer Gesellschaft“ zu verbringen. Bei den Gästen habe es sich ausnahmslos um enge Freunde gehandelt, die zu absoluter Diskretion und zur Vertraulichkeit der Gespräche verpflichtet gewesen seien. An den privaten Abendessen hätten 46 Personen teilgenommen, und abgesehen davon, dass sie Freunde des Klägers gewesen seien, ließen sich ihre Beziehungen zum Kläger allgemein als Aktivitäten im Zusammenhang mit der belgischen Politik, mit der Jagd, mit CEO-Positionen und mit Institutionen der Union bezeichnen. 153 Zu dem oben in Rn. 143, d. h. in Zeile 252, erwähnten Erstattungsantrag des Klägers wegen dessen Dienstreise zu einer „Sommertagung“ in der Schweiz stellte das OLAF bei seiner Untersuchung zunächst fest, dass es für diese sommerliche Veranstaltung kein offizielles Programm gegeben habe und dass, wie aus ihrer Präsentation hervorgehe, die Gäste an Ausflügen als Freizeitbeschäftigung teilgenommen hätten. Das OLAF führte sodann das an den Präsidenten des Rechnungshofs gerichtete Schreiben des Klägers an, in dem dieser die Erstattung der entsprechenden Kosten beantragt und die Sommertagung als eine Zusammenkunft prominenter Vertreter aus dem Regierungsbereich sowie aus dem Bereich der Diplomatie, der internationalen Organisationen, der politischen Parteien und der Parlamente zur Erörterung aktueller Fragen der internationalen Politik dargestellt habe. Schließlich kam das OLAF zu dem Schluss, dass der Kläger, obwohl er sich über die wahre Natur der Veranstaltung im Klaren gewesen sei, die Informationen darüber verfälscht und sie dem Präsidenten des Rechnungshofs gegenüber als ein hochrangiges politisches Diskussionsforum bezeichnet habe, damit ihm seine Kosten erstattet würden. 154 Was die oben in den Rn. 145 bis 148 erwähnten Erstattungsanträge des Klägers betrifft, so handelt es sich zum einen um diejenigen Anträge, bezüglich deren das OLAF in seinem Bericht die folgenden Klarstellungen vorgenommen hat: – Zum Erstattungsantrag in Zeile 44 mit der Bezeichnung „Abendessen – Einladung durch …“ stellte das OLAF fest, dass es um ein Abendessen mit einem Mitglied des Verwaltungsrats eines Wirtschaftsteilnehmers gegangen sei und dass der Kläger bis zum 30. Juni 2006 dem Verwaltungsrat dieses Wirtschaftsteilnehmers de facto angehört habe; – zum Erstattungsantrag in Zeile 49 mit der Bezeichnung „Arbeitsessen mit …“ erklärte das OLAF, diese Aktivität habe in Wahrheit mit einem Musikfestival zusammengehangen; – zu den Erstattungsanträgen in den Zeilen 51 und 113 mit der Bezeichnung „Treffen mit …“ bzw. „[ein Immobilienmakler]“ stellte das OLAF fest, dass diese Aktivitäten in Wahrheit mit Privatgrundstücken des Klägers in Brüssel zu tun gehabt hätten; – zum Erstattungsantrag in Zeile 101 mit der Bezeichnung „Förmliche Einladung zur [Gartenparty eines Orchesters]“ stellte das OLAF die in Wahrheit private Natur dieser Aktivität fest; – zum Erstattungsantrag in Zeile 205 mit der Bezeichnung „Herr …“ stellte das OLAF fest, dass diese Person in Wahrheit ein Architekt gewesen sei, der den Kläger beim Kauf einer Wohnung in Brüssel beraten habe. 155 Zum anderen befinden sich unter den oben in den Rn. 145 bis 148 erwähnten Erstattungsanträgen des Klägers solche, bei denen die Einziehungstabelle auf bestimmte Seiten des OLAF‑Berichts oder des Terminkalenders des Klägers, der Teil dieses Berichts ist, verweist, ohne dass diese Anträge darin ausdrücklich erwähnt wären. Dies stellt sich wie folgt dar: – Zu den Erstattungsanträgen in den Zeilen 21 und 40 wegen zweier Mittagessen des Klägers mit einem „Studienleiter“ heißt es in der Einziehungstabelle, es handle sich um Treffen mit einem Mitglied der betreffenden politischen Partei, wobei zum Beweis die Feststellungen des OLAF auf den S. 10, 11 und 12 seines Berichts und für die Tätigkeit in Zeile 40 der Terminkalender des Klägers angeführt werden; – zum Erstattungsantrag in Zeile 28 mit der Bezeichnung „Herr …, Geschäftsführer“ verweist die Einziehungstabelle auf die S. 15 und 16 sowie auf Anhang 16 des OLAF‑Berichts, wobei aus S. 16 dieses Berichts hervorgeht, dass es sich bei der aufgesuchten Person um den Direktor eines Verbands gehandelt habe, der die Interessen der in der Privatwirtschaft tätigen Arbeitgeber gegenüber der Union vertreten habe; – zum Erstattungsantrag in Zeile 38 mit der Bezeichnung „[den Kläger] in Verbier (Schweiz) abholen“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf die im Rahmen der Untersuchung durchgeführten Befragungen der Fahrer, dass sich der Antrag in Wahrheit auf einen Skiurlaub bezogen habe, wofür die Dienste eines Fahrers benötigt worden seien, der den Kläger an seinem Urlaubsort abgeholt und zu seinem Heimatort gebracht habe; – zu den Erstattungsanträgen in den Zeilen 42, 46, 50, 52 und 53 mit der Bezeichnung „Mittagessen mit Herrn …“, „förmliche Einladung [eines Campus]“, „Treffen mit Herrn …“, „Einladung [des Leiters einer Musikhochschule]“ bzw. „[eine Universität]“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf die Terminkalender des Klägers, es habe sich um Dienstreisen „ohne Tagegelder“ gehandelt, für die Repräsentationskosten tatsächlich wegen eines Treffens mit einem Staatsanwalt eines Bezirks in der Heimatgemeinde des Klägers (Zeile 42) sowie Fahrkosten für eine Fahrt zu einer Sekundarschule in der Heimatstadt des Klägers wegen einer Abendveranstaltung (Zeile 46), für die Fahrt des Klägers zu einem privaten Treffen (Zeile 50), für die Anreise des Fahrers, der den Kläger nach einer abendlichen Feier zu dessen Heimatort habe zurückbringen, dort in einem Hotel übernachten und am nächsten Tag mit dem Zug nach Luxemburg zurückfahren müssen (Zeile 52), und für die Fahrt zur Diplomverleihung an die Tochter des Klägers (Zeile 53) geltend gemacht worden seien; – zum Erstattungsantrag in Zeile 62 mit der Bezeichnung „[den Kläger] fahren“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf den Terminkalender des Klägers, dass dieser sich am Dienstag, dem 4. November 2009, in einer belgischen Stadt von 10.30 Uhr bis 13 Uhr auf einer Dienstreise habe befinden sollen (Feier zur Eröffnung eines akademischen Jahres einer Einrichtung für europäische Studien), dass er jedoch am Vortag einen Fahrer gebeten habe, er möge ihn nicht in Luxemburg, sondern an seinem Heimatort abholen und dort in einem Hotel übernachten. In der Tabelle heißt es weiter, der Kläger habe den Fahrer gebeten, ihn am Dienstag, dem 4. November, erneut zu seinem Heimatort zu fahren und dort im selben Hotel zu übernachten, bevor er ihn am Mittwoch, dem 5. November, wieder nach Luxemburg gefahren habe; – zu den Erstattungsanträgen in den Zeilen 64 und 78 mit der Bezeichnung „[den Kläger] fahren“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf den OLAF‑Bericht, Gegenstand dieser Aktivitäten sei tatsächlich die Teilnahme des Klägers an einer Vorstandssitzung der betreffenden politischen Partei gewesen; – zum Erstattungsantrag in Zeile 67 mit der Bezeichnung „förmliche Einladung“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf den Terminkalender des Klägers und auf S. 8 des OLAF‑Berichts, diese Aktivität habe sich auf eine Jagd bezogen, wobei der Kläger einen zweiten Fahrer gebeten habe, ihn in einer belgischen Stadt nach einer Jagd abzuholen, obwohl er bereits mit einem Fahrer nebst Dienstwagen vor Ort gewesen sei; – zu den Erstattungsanträgen in den Zeilen 77, 107, 112, 195, 198, 212, 213 und 233 mit der Bezeichnung „CD fahren …“, „[den Kläger] fahren“ oder „[den Kläger] abholen“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf den Terminkalender des Klägers und auf die S. 5, 18, 29 und 37 des OLAF‑Berichts, die Fahrkosten für Fahrten in die Heimatstadt des Klägers oder nach Brüssel seien angefallen, ohne dass es sich für den Kläger jeweils um eine Dienstreise gehandelt hätte; – zum Erstattungsantrag in Zeile 79 mit der Bezeichnung „förmliche Einladung“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf den Terminkalender des Klägers und auf die S. 5, 18, 29 und 37 des OLAF‑Berichts, diese Aktivität habe sich auf den in einem Hotel ausgerichteten „Neujahrsempfang“ eines Kreises zur Förderung der Präsenz flämischer Unternehmen in Brüssel bezogen; – zum Erstattungsantrag in Zeile 99 heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf den Terminkalender des Klägers, Gegenstand der auf der förmlichen Einladung einer Universität beruhenden Dienstreise sei die Verleihung der Ehrendoktorwürde an Künstler in einer Universität der Heimatregion des Klägers, gefolgt von einem Konzert, gewesen; – zu den Erstattungsanträgen in den Zeilen 106, 151, 153, 167 und 214 mit der Bezeichnung „Med. Dr. … – Dienstreise ohne Tagegeld“, „Prof. Dr. Med. …, [einer Universitätsklinik]“, „Prof. Dr. …“, „Prof. Dr. … [einer Universitätsklinik]“ bzw. „… Prof. Dr. …“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf den Terminkalender des Klägers, der Fahrer sei tatsächlich privat für Arzttermine in Anspruch genommen worden; – zu den Erstattungsanträgen in den Zeilen 109, 126, 145, 146, 148, 156, 158, 165, 179, 180, 188, 200, 206, 220, 226, 231, 240, 241, 244 und 246 mit der Bezeichnung „[den Kläger] fahren“ oder „CD fahren …“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf den Terminkalender des Klägers, die Dienste des Fahrers seien privat genutzt worden, um den Kläger zu seinem Heimatort zu fahren oder ihm dort den Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, während der Fahrer am Heimatort des Klägers im Hotel habe übernachten und am Tag darauf wieder den Zug nehmen müssen. Diese Anträge sind ferner um den Antrag in Zeile 247 mit der Bezeichnung „Dienstwagen fahren“ zu ergänzen, zu dem es in der Einziehungstabelle unter Verweis auf den Terminkalender des Klägers heißt, der Fahrer habe einen Dienstwagen nach Bornem (Belgien) bringen müssen, um ihn dem Kläger dort zur Verfügung zu stellen; – zu den Erstattungsanträgen in den Zeilen 124 und 176 mit der Bezeichnung „[den Kläger] abholen“ sowie in Zeile 181 mit der Bezeichnung „Präsentation des Jahresberichts 2010“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf den Terminkalender des Klägers, die Dienste des Fahrers seien für private Zwecke in Anspruch genommen worden, da der Kläger nach Abschluss einer Dienstreise nicht nach Luxemburg, sondern an seinen Heimatort zurückgekehrt sei; – zu den Erstattungsanträgen in den Zeilen 127, 140, 149, 166, 182, 189, 193, 234 und 235 mit der Bezeichnung „den Dienstwagen fahren“ oder „[den Kläger] fahren“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf den Terminkalender des Klägers, die Dienste des Fahrers seien für private Zwecke in Anspruch genommen worden, da der Kläger einen Fahrer gebeten habe, ihn an seinem Heimatort oder in Brüssel abzuholen und nach Luxemburg zurückzubringen; – zum Erstattungsantrag in Zeile 129 mit der Bezeichnung „den Dienstwagen fahren“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf den Terminkalender des Klägers, die Dienste des Fahrers seien für private Zwecke in Anspruch genommen worden, da er die Ehefrau des Klägers an dessen Heimatort abgeholt habe, um sie zu einem Abendessen zu fahren, an dem Mitglieder des Rechnungshofs in Luxemburg teilgenommen hätten; – zum Erstattungsantrag in Zeile 136 mit der Bezeichnung „[den Kläger] fahren“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf den Terminkalender des Klägers, die Fahrdienste seien für private Zwecke in Anspruch genommen worden, da ein Fahrer den Kläger an einem späten Freitagnachmittag zu seinem Heimatort gebracht und ihm den Dienstwagen überlassen habe, woraufhin der Fahrer mit dem Zug nach Luxemburg zurückgefahren sei; – zum Erstattungsantrag in Zeile 139 mit der Bezeichnung „Treffen mit Herrn … und Herrn …“ verweist die Einziehungstabelle auf den Terminkalender des Klägers und auf die Feststellungen des OLAF auf den S. 10, 11 und 12 seines Berichts; – zum Erstattungsantrag in Zeile 141 mit der Bezeichnung „Dokumente mitbringen“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf den Terminkalender des Klägers, die Dienste des Fahrers seien für private Zwecke in Anspruch genommen worden, wobei Folgendes ausgeführt wird: „[Der Kläger] befand sich am Mittwoch, dem 10. Februar, von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr auf einer Dienstreise zum COCOBU [(Ausschuss für Haushaltskontrolle des Parlaments)] und war gemäß seiner Dienstreiseanordnung um 14.00 Uhr mit dem Dienstwagen nach Luxemburg zurückgekehrt. Wenn dies der Realität entsprochen hätte, hätte [der Kläger] keinen Fahrer beauftragen müssen, ‚Dokumente des [Rechnungshofs]‘ am 10. Februar um 15 Uhr von Luxemburg zu [seinem Heimatort] zu bringen. In Wirklichkeit kehrte [der Kläger] nicht nach Luxemburg zurück. [Er] hatte den Dienstwagen bei einem Unfall am 2. Februar beschädigt und bat [seinen Fahrer], ihm am 10. Februar einen Ersatzwagen zu [seinem Heimatort] zu bringen, dort zu übernachten und am Freitag mit dem Zug zurückzufahren, den Ersatzwagen aber ihm zu überlassen. Es ging also nicht darum, zum Heimatort des Klägers ‚Dokumente des [Rechnungshofs]‘ zu bringen, sondern darum, ihm einen Ersatzwagen zu verschaffen, damit er mit diesem Auto in den Wintersport fahren konnte.“; – zum Erstattungsantrag in Zeile 142 mit der Bezeichnung „CD-Wagen … nach Verbier (Schweiz) fahren“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf den Terminkalender des Klägers und auf die Befragung eines Fahrers im Rahmen der Untersuchung durch das OLAF, der Fahrdienst sei für private Zwecke genutzt worden; – zum Erstattungsantrag in Zeile 144 mit der Bezeichnung „[den Kläger] fahren“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf den Terminkalender des Klägers und auf die S. 5, 18, 29 und 37 des OLAF‑Berichts, diese Aktivität habe sich auf ein Treffen mit dem Leiter eines flämischen Unternehmens für Bildmessung bezogen; – zum Erstattungsantrag in Zeile 159 heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf den Terminkalender des Klägers, das Ziel der auf einer förmlichen Einladung eines Campus beruhenden Dienstreise „ohne Tagegelder“ sei eine Sekundarschule in der Heimatstadt des Antragstellers gewesen; – zum Erstattungsantrag in Zeile 162 mit der Bezeichnung „förmliche Einladung eines Grafen“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf die S. 5, 18, 29 und 37 des OLAF‑Berichts und auf den Terminkalender des Klägers, im Rahmen dieser Aktivität habe der Kläger einem Gesangswettbewerb in einer Kapelle beigewohnt; – zu den Erstattungsanträgen in den Zeilen 172, 222 und 249 mit der Bezeichnung „wichtige Dokumente mitbringen“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf den Terminkalender des Klägers, die Dienste des Fahrers seien für private Zwecke in Anspruch genommen worden, um Dokumente zum Heimatort des Klägers zu bringen; dabei habe der Fahrer einen anderen Dienstwagen benutzen oder übernachten und nach Luxemburg zurückfahren müssen; – zum Erstattungsantrag in Zeile 178 mit der Bezeichnung „Herr …“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf die Feststellungen des OLAF in Anhang 10 seines Berichts (d. h. zu Jagdgesellschaften in einem Schloss in Frankreich) ohne spezielle Erwähnung der durch diese Zeile erfassten Aktivität, es habe sich um ein Treffen mit dem Leiter eines Unternehmens für Sportbekleidung gehandelt; – zum Erstattungsantrag in Zeile 197 mit der Bezeichnung „CD abholen…“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme insbesondere auf die Befragungen des Klägers und eines Fahrers, die Dienste des Fahrers seien für private Zwecke genutzt worden, da der Fahrer das Privatfahrzeug des Klägers aus einer Garage in Brüssel abgeholt habe, um es nach Luxemburg zurückzubringen; – zum Erstattungsantrag in Zeile 250 mit der Bezeichnung „CD fahren …“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf die Befragungen des Klägers und eines Fahrers sowie auf den Terminkalender des Klägers, die Dienste des Fahrers seien für private Zwecke, nämlich für eine Champagnerlieferung für die Hochzeit der Tochter des Klägers, genutzt worden; – zum Erstattungsantrag in den Zeilen 254 und 255 mit der Bezeichnung „CD fahren …“ heißt es in der Einziehungstabelle unter Bezugnahme auf den Terminkalender des Klägers, die Dienste des Fahrers seien für private Zwecke genutzt worden, um den Kläger zu einem privaten Abendessen in einem Sternerestaurant zu fahren. 156 Daraus folgt, dass der Rechnungshof hinsichtlich der Erstattungsanträge des Klägers in den Zeilen 21, 22, 27, 28, 38, 40, 42, 44, 46, 49, 50, 51, 52, 53, 55, 62, 64, 67, 77, 78, 79, 90, 98, 99, 101, 106, 107, 109, 110, 112, 113, 123, 124, 126, 127, 129, 136, 139, 140, 141, 142, 144, 145, 146, 148, 149, 151, 152, 153, 156, 158, 159, 160, 162, 165, 166, 167, 172, 176, 178, 179, 180, 181, 182, 188, 189, 193, 195, 197, 198, 200, 205, 206, 212, 213, 214, 216, 220, 222, 226, 231, 233, 234 und 235, 240, 241, 243, 244, 245, 246, 247, 249, 250, 252, 254, 255 und 257 (teilweise) der Einziehungstabelle erst im Anschluss an die Untersuchung durch das OLAF in der Lage war, seine diese Zeilen betreffende Forderung unter normalen Umständen gemäß Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2018/1046 geltend zu machen und festzustellen sowie den Kläger zur Zahlung aufzufordern. 157 Da der Rechnungshof den OLAF‑Bericht erst am 2. Juli 2018 erhalten hat, während er seinen vorläufigen Bericht über die Erstattungsanträge in den oben in Rn. 156 aufgeführten Zeilen der Einziehungstabelle am 5. Oktober 2018 erstellt hat, ist angesichts der oben in Rn. 54 wiedergegebenen Fakten davon auszugehen, dass er den Kläger über seine Forderung innerhalb der Fünfjahresfrist nach deren Feststellung gemäß Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2018/1046 unterrichtet hat. Unter diesen Umständen ist hinsichtlich der Erstattungsanträge in den oben in Rn. 156 aufgeführten Zeilen der Einziehungstabelle keine Verjährung eingetreten. 3) Zur dritten Gruppe der Erstattungsanträge des Klägers 158 Bei einigen der in den Zeilen 1 bis 261 der Einziehungstabelle enthaltenen Erstattungsanträge des Klägers konnte der Rechnungshof eine vorherige Prüfung durchführen und gegebenenfalls der vom Kläger beabsichtigten Nutzung seiner Mittel widersprechen – oder hätte dies tun können, wenn er mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hätte –, da die Ergebnisse der Untersuchung durch das OLAF hierzu keine neuen Erkenntnisse erbracht haben. 159 Zum einen handelt es sich hierbei um die Erstattungsanträge des Klägers, die keine hinreichenden Angaben zu den davon erfassten Aktivitäten enthielten und die nicht Gegenstand der Untersuchung durch das OLAF waren: – erstens den Erstattungsantrag in Zeile 37 der Einziehungstabelle, der sich auf ein Treffen mit einer Person bezog, wobei nur deren Name, nicht aber ihr Status erwähnt wurde; – zweitens die Erstattungsanträge in den Zeilen 25 und 26 der Einziehungstabelle, die der Kläger nur mit der Angabe „förmliches Abendessen“ begründet hatte. 160 Zum anderen bezog sich die Untersuchung durch das OLAF nicht auf die folgenden Erstattungsanträge des Klägers, die der Rechnungshof vor dieser Untersuchung prüfen und gegebenenfalls beanstanden konnte: – erstens die Erstattungsanträge in den Zeilen 30, 35, 117 und 201 der Einziehungstabelle, die sich auf Treffen des Klägers mit einem Botschafter, einem Rektor, drei belgischen Politikern, die bestimmte Fraktionen vertraten, und einem Staatsminister bezogen; – zweitens den Erstattungsantrag in Zeile 36 der Einziehungstabelle, der ein Treffen mit einem privaten Wirtschaftsteilnehmer zum Gegenstand hatte; – drittens den Erstattungsantrag in Zeile 102 der Einziehungstabelle, der die Teilnahme des Klägers an einer von der Kommission und einer Nichtregierungsorganisation veranstalteten Konferenz betraf. 161 Daher hätte der Rechnungshof hinsichtlich der Erstattungsanträge des Klägers in den Zeilen 25, 26, 30, 35, 36, 37, 102, 117 und 201 unter normalen Umständen schon bei deren Einreichung gemäß Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2018/1046 seine Forderung geltend machen und feststellen sowie den Kläger zur Zahlung auffordern können, wenn er mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hätte. Bezüglich der diese Zeilen betreffenden Aktivitäten des Klägers hat der Rechnungshof nicht vorgetragen, geschweige denn dargetan, dass das verspätete Tätigwerden dem Verhalten des Klägers zuzurechnen wäre. 162 Da die Erstattungsanträge in den oben in Rn. 161 aufgeführten Zeilen der Einziehungstabelle zwischen dem 3. Dezember 2007 und dem 15. September 2013 eingereicht worden sind, während der Rechnungshof seinen vorläufigen Bericht am 5. Oktober 2018 erstellt hat, hat der Rechnungshof die in Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2018/1046 vorgesehene Frist von fünf Jahren nicht eingehalten, so dass der diese Erstattungsanträge betreffende Anspruch auf Rückzahlung verjährt ist. Der Gesamtbetrag dieser Erstattungsanträge beläuft sich auf 3170,19 Euro. c) Ergebnis bezüglich des dritten Klagegrundes 163 Nach alledem ist hinsichtlich der Erstattungsanträge des Klägers in den oben in Rn. 161 angeführten Zeilen festzustellen, dass Verjährung eingetreten ist, und der dritte Klagegrund im Übrigen zurückzuweisen. 4. Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie Vorliegen „offensichtlicher Fehler“ 164 Mit dem vierten Klagegrund wendet sich der Kläger im Kern dagegen, dass im angefochtenen Beschluss Beträge festgesetzt wurden, die er wegen zahlreicher Aktivitäten zu zahlen habe, weil hierfür die Mittel des Rechnungshofs nach dessen Ansicht missbräuchlich auf Ersuchen des Klägers aufgewandt worden seien. Dabei handelt es sich um Dienstreisekosten, Tagegelder, Repräsentations- und Bewirtungskosten sowie um die durch die Nutzung des Dienstwagens und die Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers entstandenen Kosten. 165 Insofern ist zu beachten, dass im Rahmen des dritten Klagegrundes, der im Wesentlichen auf die Überschreitung der Verjährungsfrist gestützt wird, der Anspruch auf Rückzahlung für verjährt zu erklären ist, soweit einige dieser Erstattungsanträge des Klägers betroffen sind, nämlich die Anträge in den Zeilen 25, 26, 30, 35, 36, 37, 102, 117 und 201 der Einziehungstabelle (siehe oben, Rn. 161). Diese Anträge werden daher im Rahmen des vierten Klagegrundes nicht mehr geprüft werden, da es sich erübrigt, die Begründetheit der hierzu mit diesem Klagegrund vorgebrachten Argumentation zu erörtern. 166 Die Unregelmäßigkeiten, die der Rechnungshof dem Kläger im angefochtenen Beschluss vorwirft, waren auch Gegenstand der Klage, die der Rechnungshof gemäß Art. 286 Abs. 6 AEUV beim Gerichtshof erhoben und mit der er Letzteren ersucht hat, festzustellen, dass der Kläger den sich aus seinem Amt als Mitglied des Rechnungshofs aufgrund der Art. 285 und 286 AEUV ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Sowohl in dieser als auch in der vorliegenden Klage wurden die Unregelmäßigkeiten anhand ein und derselben Tabelle ermittelt, die als Anlage beigefügt ist und auf der Grundlage des OLAF‑Berichts erstellt wurde (siehe oben, Rn. 44). Mit dem ersten der Vorwürfe, auf die die Klage in der Rechtssache gestützt war, in der das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), ergangen ist, wurde geltend gemacht, der Kläger habe die Mittel des Rechnungshofs zur Finanzierung von Aktivitäten missbraucht, die mit seinen Aufgaben als dessen Mitglied in keinem Zusammenhang gestanden hätten bzw. damit unvereinbar gewesen seien (im Folgenden: erster Vorwurf des Rechnungshofs). Der Gerichtshof hat sich zu diesem Vorwurf im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 359 bis 799), mit der Feststellung geäußert, dass der Kläger gegen die sich aus seinem Amt beim Rechnungshof ergebenden Verpflichtungen verstoßen hatte (siehe oben, Rn. 53). 167 Vor diesem Hintergrund ist der vierte Klagegrund zu prüfen. Zunächst ist die Zulässigkeit der Rüge zu erörtern, der zufolge „offensichtliche Fehler“ vorliegen. a) Zur Zulässigkeit der Rüge, wonach „offensichtliche Fehler“ vorliegen 168 In der mündlichen Verhandlung hat der Rechnungshof argumentiert, der Kläger habe die Fehler nicht benannt, derentwegen der angefochtene Beschluss rechtswidrig sein solle. Er habe in der Klageschrift nur auf eine Anlage verwiesen, in der er vor Erlass des angefochtenen Beschlusses 69 als „offensichtlich“ bezeichnete Fehler aufgezeigt habe, was nach Ansicht des Rechnungshofs im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unzulässig sei, da es nicht Aufgabe des Gerichts sei, zu ermitteln, welche offensichtlichen Fehler der angefochtene Beschluss aufweise. Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert. 169 Im letzten Punkt des vierten Klagegrundes zieht der Kläger den Schluss, dass der Rechnungshof „eine beeindruckende Zahl von Fehlern nicht nur bei der rechtlichen Bewertung, sondern auch ganz einfach in tatsächlicher Hinsicht“ begangen habe. Zwar erwähnt der Kläger im Rahmen dieses Klagegrundes das Wort „Fehler“ nur in einem einzigen der vorhergehenden Punkte, und zwar unter Verweis auf die besagte Anlage, wobei dieser Verweis nur hilfsweise, nämlich „im Übrigen“, erfolgt. 170 Aus dem Kontext der im Rahmen des vierten Klagegrundes sowohl in der Klageschrift als auch in der Erwiderung vorgebrachten Argumente geht jedoch hervor, dass der Kläger im Wesentlichen die Gründe für alle Einträge in der Einziehungstabelle als fehlerhaft beanstandet, aus denen der Rechnungshof der Ansicht ist, seine Mittel seien in Bezug auf Dienstreisekosten, Tagegelder, Repräsentations- und Bewirtungskosten sowie auf die durch die Nutzung des Dienstwagens und die Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers entstandenen Kosten missbräuchlich verwendet worden. Dafür spricht auch die in der Klageschrift enthaltene Erklärung des Klägers, soweit er sich nicht über sein Vorbringen in der Klageschrift und deren Anlagen hinaus zu allen Einträgen in der Einziehungstabelle äußere, bedeute dies keineswegs, dass er die Forderungen des Rechnungshofs in irgendeiner Weise als begründet anerkenne. 171 Infolgedessen ist die Rüge, der zufolge „offensichtliche Fehler“ vorliegen, hinreichend substantiiert und damit zulässig. Daher ist im Folgenden die Begründetheit der Rügen zu prüfen, mit denen eine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie „offensichtliche Fehler“ geltend gemacht werden. b) Zur Begründetheit 172 In seinen Erklärungen zu den Konsequenzen des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), für den vorliegenden Fall führt der Kläger aus, in Bezug auf die gerügte Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes seien die Feststellungen des Gerichtshofs in den Rn. 364 bis 381 dieses Urteils zu berücksichtigen. 173 In Rn. 364 des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Vorbringen des Klägers, auch wenn er sich formal auf den Grundsatz der Rechtssicherheit und auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berief, in Wirklichkeit ausschließlich den letztgenannten Grundsatz betraf. 174 Im vorliegenden Verfahren beruft sich der Kläger in der nach Erlass des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), eingereichten Erwiderung im Rahmen des vierten Klagegrundes nicht mehr auf den Grundsatz der Rechtssicherheit. Daher ist der vierte Klagegrund allein anhand des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sowie im Hinblick auf mögliche „offensichtliche Fehler“ zu prüfen. 175 Zu der gerügten Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes trägt der Kläger vor, der Rechnungshof habe diesen Grundsatz deshalb missachtet, weil er ihm aufgrund der erteilten Genehmigungen und seiner Praxis mehr als zehn Jahre lang klare, unbedingte und übereinstimmende, aus zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt und so bei ihm die berechtigte Erwartung geweckt habe, dass die geleisteten Zahlungen ordnungsgemäß seien. 176 In Bezug auf mögliche „offensichtliche Fehler“ hält der Kläger, wie oben in Rn. 170 festgestellt, im Wesentlichen die Gründe für unzutreffend, aufgrund deren der Rechnungshof die mutmaßlich zu Unrecht gezahlten Beträge ermittelt hat. 1) Einleitende Bemerkungen i) Zum Prüfungsumfang hinsichtlich der Rüge, mit der eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend gemacht wird 177 Der Kläger erklärt, dass er die Rüge, mit der er eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend mache, fallen lasse, soweit es sich um die Mittel handle, die vom Rechnungshof für Repräsentations- und Bewirtungskosten sowie für die Nutzung des Dienstwagens und für die Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers aufgewandt worden seien. Er erhält diese Rüge jedoch bezüglich der Dienstreiseanordnungen aufrecht. 178 Im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 365 bis 374), hat der Gerichtshof entschieden: „365 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt das Recht, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, voraus, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben (Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung). 366 Die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes ist von vornherein auszuschließen, soweit es um Mittel geht, die der Rechnungshof für Repräsentations- und Bewirtungskosten sowie für die Nutzung des Dienstwagens und die Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers aufgewandt hat. 367 Zum einen können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Zahlungen wie die für Repräsentations- und Bewirtungskosten erbrachten in Ermangelung anderer relevanter Umstände und selbst dann, wenn zwischen den Zahlungen und dem Zeitpunkt, zu dem ihre Ordnungsmäßigkeit in Frage gestellt wird, lange Zeit verstrichen ist, bei ihrem Empfänger kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, dass die Zahlungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 79). 368 Die Praxis des Rechnungshofs, Repräsentations- und Bewirtungskosten auf der Grundlage der Angaben [des Klägers] zu erstatten, ohne weitere Informationen anzufordern und ohne die Begründetheit seiner Erstattungsanträge in Frage zu stellen, ist kein hinreichender Beleg dafür, dass der Rechnungshof ihm präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit dieser Anträge gegeben hat. 369 Zum anderen hat der Rechnungshof die Nutzung des Dienstwagens oder die Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers durch [den Kläger] nicht zum Gegenstand einer ausdrücklichen Entscheidung gemacht, und dem Gerichtshof ist auch nicht vorgetragen worden, dass der Rechnungshof zu der Praxis, die [der Kläger] insoweit hätte befolgen müssen, auf andere Weise konkret Stellung genommen hätte. 370 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Rechnungshof, wie [der Kläger] geltend macht, in diesem Bereich den Fortbestand von Praktiken, deren Existenz diesem Organ nicht verborgen geblieben sein konnte, geduldet habe, würde dieser Umstand folglich nicht für den Nachweis ausreichen, dass der Rechnungshof insoweit präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gemacht hat. 371 Dagegen stellen die Dienstreiseanordnungen, die der Präsident des Rechnungshofs auf Ersuchen [des Klägers] ausdrücklich erteilt hatte, ausreichende Zusicherungen … dar, die bei [dem Kläger] grundsätzlich ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Dienstreisen begründen konnten. 372 Dies vorausgeschickt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich ein Einzelner nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf ein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand einer durch einen Betrug gekennzeichneten Situation berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis, C‑26/16, EU:C:2017:453, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). 373 Ferner ist in Anbetracht der Verpflichtung der Mitglieder des Rechnungshofs …, die in den vom Rechnungshof erlassenen Vorschriften vorgesehenen Anzeigepflichten strikt zu beachten, um dessen vollständige Information über Anträge auf Nutzung seiner Mittel zu gewährleisten, eine Dienstreiseanordnung, die auf der Grundlage eines Antrags erteilt wurde, in dem für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Dienstreise durch den Präsidenten des Rechnungshofs unerlässliche Informationen fehlten, auch ohne Vorliegen eines Betrugs nicht geeignet, bei dem betreffenden Mitglied berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit zu begründen. 374 Schließlich kann sich eine Person, die sich einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen schuldig gemacht hat, nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, C‑96/89, EU:C:1991:213, Rn. 30, und vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission, C‑65/02 P und C‑73/02 P, EU:C:2005:454, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).“ 179 Daher erübrigt sich im vorliegenden Verfahren eine Prüfung der behaupteten Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, was die Mittel betrifft, die der Rechnungshof für Repräsentations- und Bewirtungskosten sowie für die Nutzung des Dienstwagens und für die Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers aufgewandt hat. 180 Hingegen ist zu prüfen, ob die vom Präsidenten des Rechnungshofs auf Ersuchen des Klägers erteilten Dienstreiseanordnungen geeignet waren, beim Kläger ein berechtigtes Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit der mit den jeweiligen Dienstreisen verbundenen Kosten zu begründen. ii) Zum Prüfungsumfang hinsichtlich der Rügen, mit denen der Kläger sein berechtigtes Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit seiner Dienstreisen und das Vorliegen „offensichtlicher Fehler“ geltend macht 181 Nach Erlass des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), hat der Kläger erklärt, er erhalte seine auf das Vorliegen „offensichtlicher Fehler“ gestützte Rüge nur hinsichtlich der Aktivitäten aufrecht, die der Gerichtshof in diesem Urteil bei seiner Prüfung des ersten Vorwurfs des Rechnungshofs als nicht regelwidrig eingestuft habe. 182 Hierzu geht aus den Akten hervor, dass der Gerichtshof im Rahmen dieses Vorwurfs mehrere in der Einziehungstabelle erfasste Aktivitäten als regelwidrig oder offensichtlich regelwidrig eingestuft hat. Daher braucht weder über die diese Aktivitäten betreffenden Erstattungsanträge des Klägers noch darüber entschieden zu werden, ob die gegebenenfalls für diese Anträge erteilten Dienstreiseanordnungen geeignet wären, beim Kläger ein berechtigtes Vertrauen auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu begründen. Es handelt sich um die Aktivitäten betreffend die Erstattungsanträge in den Zeilen 13, 15, 16, 18, 20, 21, 25, 26, 29, 32, 33, 36, 37, 39, 40, 42, 44, 45, 46, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 60, 61, 62, 64, 67, 68, 69, 70, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 88, 93, 94, 95, 99, 100, 101, 104, 107, 108, 109, 112, 113, 114, 115, 118 (teilweise), 120, 121, 122, 123, 124, 126, 127, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 139, 140, 141, 144, 145, 146, 148, 149, 152, 154, 155 (teilweise), 156, 158, 159, 162, 163, 164, 165, 166, 170, 172, 173, 174, 175, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 188, 189, 191, 192, 193, 195, 197, 198, 200, 201, 202, 205, 206, 207, 209, 212, 213, 217, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 239, 240, 241, 242, 244, 246, 249, 250, 251, 252, 253, 254, 255, 256, 258, 259, 260, 261, 262, 263, 264, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272, 273, 274, 275, 278, 280, 283, 285, 286, 287, 288, 289, 291, 292, 295, 296 (teilweise), 297, 298, 299, 300, 302, 304, 305, 306, 307, 308, 309, 310 (teilweise), 311, 312, 315, 316, 318, 321, 322, 324, 325, 326 (teilweise), 327, 328, 329, 333, 337, 340, 341, 342, 343, 344, 345, 348, 349, 351, 353, 356, 359, 360, 361, 362, 363, 364, 365, 366, 368, 369, 371, 372, 375, 376, 377, 378, 380, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 392, 393, 394, 396, 397, 398, 399, 400, 401, 404, 405, 406, 409, 410, 413, 414 und 416 der Einziehungstabelle. 183 Das Gleiche gilt für den Erstattungsantrag in Zeile 34, da der Kläger im Zuge einer prozessleitenden Maßnahme im Hinblick auf Rn. 636 des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), erklärt hat, er erhalte seine im Rahmen des vierten Klagegrundes vorgebrachte diesbezügliche Rüge nicht mehr aufrecht. 184 Unter Berücksichtigung der Erstattungsanträge, hinsichtlich deren das Gericht den Anspruch auf Rückzahlung als verjährt ansieht (siehe oben, Rn. 165), beschränkt sich die Prüfung somit auf die Anträge in den Zeilen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 12, 14, 17, 19, 22, 23, 24, 27, 28, 31, 38, 41, 43, 47, 55, 56, 57, 59, 63, 65, 66, 89, 90, 92, 96, 97, 98, 103, 106, 110, 111, 116, 118 (teilweise), 128, 137, 138, 142, 143, 147, 150, 151, 153, 155 (teilweise), 157, 160, 161, 167, 168, 169, 171, 176, 183, 184, 187, 190, 194, 196, 199, 203, 204, 208, 210, 211, 214, 215, 216, 218, 236, 237, 238, 243, 245, 247, 248, 257, 276, 277, 279, 281, 284, 290, 293 und 294, 296 (teilweise), 301, 303, 310 (teilweise), 313, 314, 317, 319 und 320, 323, 326 (teilweise), 330, 331, 334, 335, 336, 338, 339, 346, 347, 350, 352, 354, 355, 357, 358, 367, 370, 373 und 374, 379, 381, 382, 391, 395, 402, 403, 408, 411 sowie 412 der Einziehungstabelle. iii) Zum Umfang der Kontrolle durch das Gericht 185 Auf die vom Rechnungshof erhobene Klage hat sich der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), zum ersten Vorwurf des Rechnungshofs wie folgt geäußert. 186 Zum einen hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass es ihm im Rahmen des Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV oblag, sich zu diesem Vorwurf auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Beweise und im Hinblick auf die in Art. 286 Abs. 6 AEUV aufgestellten Kriterien zu äußern, um festzustellen, ob die behaupteten Unregelmäßigkeiten als Verletzung der sich aus dem Amt als Mitglied des Rechnungshofs ergebenden Verpflichtungen im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 361). 187 Zum anderen hat der Gerichtshof ausgeführt, dass, auch wenn der Rechnungshof gegen den Kläger den angefochtenen Beschluss erlassen hat und dieser sich auf die Unregelmäßigkeiten bezieht, die er mit dem ersten Vorwurf im Rahmen der Klage vorgebracht hat – auf die das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), ergangen ist –, seine diesen Vorwurf betreffenden Würdigungen in diesem Urteil nicht die Feststellung der vom Kläger möglicherweise geschuldeten Beträge zum Gegenstand haben, so dass der Beurteilung dieses Beschlusses im Rahmen der vom Kläger gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage nicht vorgegriffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 362). 188 Das in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Verfahren ist ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, das gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV zur Nichtigerklärung der betreffenden Handlung wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs führen kann. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Gericht im vorliegenden Fall somit im Wege seiner Rechtmäßigkeitskontrolle zu prüfen, ob einer dieser Gründe die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigt. 189 Bei dieser Rechtmäßigkeitskontrolle kontrolliert der Unionsrichter die materielle Rechtmäßigkeit der Handlung grundsätzlich in vollem Umfang, d. h. sowohl die rechtlichen und tatsächlichen Gründe der Handlung als auch deren Inhalt. In diesem Fall prüft der Unionsrichter insbesondere die Gültigkeit der vom Urheber der Handlung vorgenommenen Tatsachenwürdigungen (Urteil vom 14. Juli 2021, Arnautu/Parlament, T‑740/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:444, Rn. 87). 190 Dabei muss er die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C‑12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39; vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel, C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 36, und vom 23. Oktober 2018, McCoy/Ausschuss der Regionen, T‑567/16, EU:T:2018:708, Rn. 98). Dementsprechend ist auch die Beurteilung der Beweiskraft eines Dokuments Gegenstand einer umfassenden Kontrolle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T‑274/01, EU:T:2004:266, Rn. 43). So müssen selbst komplexe oder heikle Beurteilungen seitens der Verwaltung durch stichhaltige Beweise untermauert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C‑12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 41, und vom 7. April 2016, Akhras/Rat, C‑193/15 P, EU:C:2016:219, Rn. 56). Auch in diesem Kontext hat der Richter daher die Beweise eingehend zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 146). 191 Nach Art. 264 AEUV wird die angefochtene Handlung für nichtig erklärt, wenn die Klage begründet ist. Der Unionsrichter darf daher keinesfalls die vom Urheber der angefochtenen Handlung gegebene Begründung durch seine eigene ersetzen (Urteile vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission, C‑164/98 P, EU:C:2000:48, Rn. 38; vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 141, und vom 28. Februar 2013, Portugal/Kommission, C‑246/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:118, Rn. 85). Es bleibt dem Urheber der angefochtenen Handlung jedoch unbenommen, deren Begründung zu ergänzen, wenn sich dies in die Gesamtbegründung dieser Handlung und in einen Kontext einfügt, der dem Adressaten dieser Handlung bei ihrer Annahme bekannt war. 192 Zudem spricht nach der Rechtsprechung für die Handlungen der Organe grundsätzlich eine Vermutung der Rechtmäßigkeit, so dass sie Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden (Urteil vom 27. September 2006, Roquette Frères/Kommission, T‑322/01, EU:T:2006:267, Rn. 333). 193 Im Übrigen trägt im vorliegenden Fall angesichts der oben in Rn. 192 angeführten Vermutung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses, sofern Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der dem Kläger erstatteten Beträge bestehen, der Kläger für jeden Erstattungsantrag die Beweislast dafür, dass ihm die entsprechenden Kosten im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften entstanden sind. Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass es dem Kläger obliegt, Belege beizubringen, aufgrund deren eine Entscheidung über die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge in Frage gestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 7. März 2018, Le Pen/Parlament, T‑140/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:122, Rn. 61 bis 66, und vom 19. Juni 2018, Le Pen/Parlament, T‑86/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:357, Rn. 121 ff.). Im Allgemeinen muss er insbesondere Belege vorlegen können, mit denen eine vorschriftsmäßige Verwendung dieser Beträge dargetan wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2005, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament, T‑146/04, EU:T:2005:584, Rn. 157). iv) Zu den Konsequenzen, die für das vorliegende Verfahren aus dem Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19), hinsichtlich der vom Rechnungshof gegenüber dem Kläger beanstandeten Unregelmäßigkeiten zu ziehen sind 194 Wie oben in Rn. 166 erwähnt, waren die vom Rechnungshof im angefochtenen Beschluss gegenüber dem Kläger festgestellten Unregelmäßigkeiten Gegenstand der vom Rechnungshof erhobenen Klage, die zum Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), geführt hat. Konkret machte der Rechnungshof mit dem ersten der zur Begründung seiner Klage vor dem Gerichtshof erhobenen Vorwürfe geltend, der Kläger habe die Mittel des Rechnungshofs zur Finanzierung von Aktivitäten missbraucht, die mit seinen Aufgaben als dessen Mitglied nichts zu tun gehabt hätten bzw. damit unvereinbar gewesen seien. Der Gerichtshof hat sich zu diesem Vorwurf im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 359 bis 799), mit der Feststellung geäußert, dass der Kläger gegen die sich aus seinem Amt beim Rechnungshof ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat (siehe oben, Rn. 53). 195 Im vorliegenden Fall trägt der Kläger zum vierten Klagegrund vor, sein diesbezügliches Vorbringen sei vom Gerichtshof in den Rn. 359 bis 363 und 387 bis 799 des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), geprüft worden. Außerdem habe der Gerichtshof in den Rn. 392, 615 bis 618 und 700 dieses Urteils jeweils dargelegt, wann eine Dienstreise oder die Zahlung von Tagegeldern sowie von Repräsentations- und Dienstreisekosten des Fahrers, die vom Kläger als Anweisungsbefugtem unterzeichnet worden seien, als ordnungsgemäß hätten angesehen werden müssen. Zwar seien die für das vorliegende Verfahren relevanten Ausführungen des Gerichtshofs in der Weise zu berücksichtigen, dass diese Relevanz von Fall zu Fall zu prüfen sei, doch könne im vorliegenden Verfahren nicht beanstandet werden, was der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), aufgrund der ihm vorliegenden Akten und der von ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen entschieden habe. 196 Der Rechnungshof macht geltend, die Klage, auf die das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), zurückgehe, und die vorliegende Klage seien insofern voneinander unabhängig, als jede ihre jeweils eigene Funktion habe, wobei die Erstere, wie der Gerichtshof in Rn. 86 dieses Urteils ausführe, das ordnungsgemäße Funktionieren der Unionsorgane gewährleisten solle, während die Letztere auf die Nichtigerklärung des Rückforderungsbescheids des Rechnungshofs nach Art. 263 Abs. 4 AEUV gerichtet sei. Nach Ansicht des Rechnungshofs hat das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die von ihm vorgetragenen Fakten zu würdigen. In dem besagten Urteil habe der Gerichtshof keine Tätigkeit als ordnungsgemäß anerkannt, sondern nur festgestellt, dass bestimmte Tätigkeiten für die Zwecke des Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV nicht offenkundig regelwidrig seien. 197 In Anbetracht dieses Parteivorbringens ist zu prüfen, ob und inwieweit im vorliegenden Verfahren auf die Würdigungen zurückgegriffen werden kann, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat. 198 Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die nach Art. 286 Abs. 6 AEUV erhobene Klage, aufgrund deren der Gerichtshof seinen Standpunkt bezüglich des Klägers festgelegt hat, einen anderen Gegenstand hat als die vorliegende Klage. Die Erstere ist nämlich auf die Feststellung einer Verletzung der sich aus dem Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs ergebenden Pflichten im Sinne dieser Bestimmung und auf die mögliche Verhängung einer Sanktion gerichtet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat das Verfahren nach Art. 286 Abs. 6 AEUV eine eigene Funktion, da es das ordnungsgemäße Funktionieren der Unionsorgane gewährleisten soll (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 86). Außerdem hat der Gerichtshof im Rahmen dieses Verfahrens nach freiem Ermessen zu prüfen, ob der dem betreffenden Mitglied des Rechnungshofs zur Last gelegte Sachverhalt eine Verletzung der sich aus seinem Amt ergebenden Pflichten darstellt (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 87). 199 Gegenstand der vorliegenden, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erhobenen Klage ist hingegen die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses. Wie oben in Rn. 188 dargelegt, ist das in dieser Bestimmung vorgesehene Verfahren ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, das gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV zur Nichtigerklärung der betreffenden Handlung wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs führen kann. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Gericht im vorliegenden Fall somit im Wege seiner Rechtmäßigkeitskontrolle, wie oben in den Rn. 189 bis 193 ausgeführt, zu prüfen, ob einer dieser Gründe die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigt. 200 Sodann gilt für das vorliegende Verfahren eine andere Verteilung der Beweislast als für das Verfahren, in dem das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), ergangen ist. Im Rahmen des vom Rechnungshof eingeleiteten Verfahrens hatte dieser, da er die Klage erhoben hatte, den Beweis zu erbringen, dass der Kläger gegen seine Pflichten im Sinne von Art. 286 Abs. 6 AEUV verstoßen hatte. Der Rechnungshof musste somit nachweisen, dass die zur Last gelegten Regelwidrigkeiten so schwerwiegend und offenkundig waren, dass sie einen Verstoß des Klägers gegen die sich aus seinem Amt als Mitglied des Rechnungshofs ergebenden Pflichten im Sinne von Art. 286 Abs. 6 AEUV darstellten. 201 Im Rahmen des vorliegenden, vom Kläger gemäß Art. 263 AEUV eingeleiteten Verfahrens trägt die Beweislast hingegen der Kläger (siehe oben, Rn. 193). 202 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), mit seiner Feststellung, dass der erste vom Rechnungshof erhobene Vorwurf zum Teil begründet war, jede der vom Rechnungshof für regelwidrig erachteten Aktivitäten des Klägers rechtlich gewürdigt hat. Hierbei hat der Gerichtshof festgestellt, dass diese jeweils ordnungsgemäß bzw. nicht offensichtlich regelwidrig oder regelwidrig bzw. offensichtlich regelwidrig waren (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 359 bis 798). 203 Weiter ist zu beachten, dass die von der vorliegenden Klage erfassten Regelwidrigkeiten, die der Rechnungshof dem Kläger im angefochtenen Beschluss vorgeworfen hat und die sich auf die Erstattung zu Unrecht aus dem Unionshaushalt finanzierter Kosten beziehen, mit denjenigen übereinstimmen, auf die der Rechnungshof seine Klage gestützt hatte, die zum Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), geführt hat. Diese Regelwidrigkeiten sind nämlich in ein und derselben Tabelle aufgeführt, die jeder der beiden Klageschriften jeweils als Anlage beigefügt ist. 204 Da die vorliegende Klage jedoch einen anderen Gegenstand hat als die Klage, die zum Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), geführt hat (siehe oben, Rn. 198 und 199), sowie wegen der unterschiedlichen Verteilung der Beweislast (siehe oben, Rn. 199) und des Umstands, dass im vorliegenden Fall die Klagebeantwortung, die Erwiderung und die Gegenerwiderung erst nach Erlass dieses Urteils eingereicht wurden, konnten die Parteien im vorliegenden Verfahren neue Erläuterungen, Argumente und Beweise vorbringen, um – im Sinne des Rechnungshofs – den Nachweis, dass diese Regelwidrigkeiten vorliegen, zu erhärten oder um diese – im Sinne des Klägers – zu widerlegen. 205 Das Gericht wird sich somit im vorliegenden Fall nur dann der Würdigung anschließen müssen, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat, wenn und soweit dieses Urteil auf denselben Fakten und Beweisen beruht, die auch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden, sofern keine neuen Erläuterungen dazu vorgebracht werden und jeder Zweifel ausgeschlossen ist. 206 Deshalb werden im vorliegenden Fall sämtliche Aktivitäten des Klägers, die Gegenstand der Erstattungsanträge in den oben in Rn. 184 erwähnten Zeilen der Einziehungstabelle sind, unter Berücksichtigung der von den Parteien vor dem Gericht vorgebrachten Argumente und Erklärungen zu prüfen sein, damit festgestellt werden kann, ob dieselbe Würdigung angebracht ist, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen wurde. 207 Da der Unionsrichter, wie oben in Rn. 191 erwähnt, die vom Urheber der angefochtenen Handlung gegebene Begründung nicht durch seine eigene ersetzen darf, sind im vorliegenden Fall bei der Prüfung, ob der Kläger die Ordnungsmäßigkeit der entstandenen Kosten nachweisen kann, die im angefochtenen Beschluss angeführten Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Rechnungshof der Ansicht war, der Unionshaushalt sei zu Unrecht mit den vom Kläger verursachten Kosten belastet worden. Nur im Hinblick auf diese Gründe ist zu prüfen, ob der Kläger sie widerlegen kann und die Ordnungsmäßigkeit der entstandenen Kosten nachzuweisen vermag. 208 Im Licht der Ausführungen in den Rn. 177 bis 207 des vorliegenden Urteils sind die Rügen zu prüfen, mit denen eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sowie das Vorliegen „offensichtlicher Fehler“ hinsichtlich der Aktivitäten des Klägers im Zusammenhang mit den Erstattungsanträgen in den oben in Rn. 184 genannten Zeilen der Einziehungstabelle geltend gemacht wird. 209 Soweit der Rechnungshof im angefochtenen Beschluss bei der Bestimmung der jeweiligen Höhe seiner Forderungen zwischen drei Kostenarten unterscheidet, nämlich erstens Dienstreisekosten und Tagegelder, zweitens Repräsentationskosten und drittens Kosten für die Nutzung des Dienstwagens und für die Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers, ist bei der Prüfung der Regelwidrigkeiten, die er dem Kläger zur Last gelegt hat, ebenso zu verfahren, und zwar beschränkt auf die Aktivitäten des Klägers, die Gegenstand der Erstattungsanträge in den oben in Rn. 184 genannten Zeilen der Einziehungstabelle waren. 2) Zu den Dienstreisekosten und den Tagegeldern 210 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), zum Grundsatz des Vertrauensschutzes festgestellt hat, dass der Rechnungshof dem Kläger nicht mit Erfolg vorwerfen konnte, Dienstreisekosten oder Tagegelder für eine Dienstreise erhalten zu haben, die der Präsident des Rechnungshofs auf der Grundlage eines Antrags genehmigt hatte, der nicht in betrügerischer Weise gestellt worden war, alle wesentlichen Informationen enthielt und nicht offensichtlich regelwidrig war (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 380). Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die Frage, ob die vom Präsidenten des Rechnungshofs auf Antrag des Klägers erteilten Dienstreiseanordnungen geeignet waren, bei diesem ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Dienstreisen zu begründen, im Einzelfall zu beurteilen war, insbesondere anhand eines Vergleichs zwischen der im Genehmigungsantrag angegebenen Begründung und dem tatsächlichen Gegenstand der Dienstreise, wie er sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Beweisen ergab. 211 Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass ein Antrag auf Erstattung von Dienstreisekosten oder auf Zahlung von Tagegeldern als regelwidrig anzusehen ist, wenn erwiesen ist, dass die unter dem Deckmantel der in Rede stehenden Dienstreiseanordnung tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Klägers in Zusammenhang gebracht werden kann. Diese Regelwidrigkeit kann – so der Gerichtshof – im Rahmen des Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV berücksichtigt werden, wenn die Dienstreiseanordnung entweder in betrügerischer Weise oder auf der Grundlage eines Antrags erlangt wurde, in dem eine wesentliche Angabe fehlte, oder wenn offensichtlich ist, dass zwischen dieser Tätigkeit und dem Amt kein Zusammenhang besteht (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 392). 212 Die oben in den Rn. 210 und 211 wiedergegebenen Erwägungen des Gerichtshofs gelten sinngemäß auch für das vorliegende Verfahren. Jedoch ist bei ihrer Anwendung im vorliegenden Fall – im Vergleich zu dem Verfahren, in dem das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), ergangen ist – zu berücksichtigen, dass die Parteien neue Argumente und Beweise vorgebracht haben sowie dass insbesondere die von den Parteien zu tragende Beweislast anders verteilt ist und die vorliegende Klage einen anderen Gegenstand hat, nämlich die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gemäß der Verordnung 2018/1046 und die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nach Art. 263 Abs. 4 AEUV. 213 Zu beachten ist auch, dass die Dienstreiseanordnungen im vorliegenden Fall vom Präsidenten des Rechnungshofs auf Ersuchen des Klägers aufgrund der von diesem übermittelten Informationen erteilt wurden, während der angefochtene Beschluss auf der Grundlage des OLAF‑Berichts ergangen ist, dem zufolge die Informationen, die der Kläger dem Rechnungshof in seinen Dienstreiseanordnungen erteilt hatte, unzureichend waren, weshalb der Präsident des Rechnungshofs nicht habe entscheiden können, ob die jeweilige Aktivität im Interesse des Rechnungshofs gelegen habe (siehe oben, Rn. 104). Da der Rechnungshof, wie oben in Rn. 107 erwähnt, nicht über die Untersuchungsbefugnisse des OLAF verfügt, sind im vorliegenden Verfahren bei der Prüfung, ob eine vom Präsidenten des Rechnungshofs auf Ersuchen des Klägers erteilte Dienstreiseanordnung bei diesem ein berechtigtes Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Dienstreise begründen konnte, die im OLAF‑Bericht enthaltenen Feststellungen zu berücksichtigen. 214 Im Rahmen dieser Prüfung ist nach Maßgabe der oben in Rn. 193 erwähnten Beweislastverteilung zu klären, ob dem Kläger – gegebenenfalls auf der Grundlage neuer Beweise, die die Feststellungen im OLAF‑Bericht erschüttern könnten – der Nachweis gelungen ist, dass eine Dienstreiseanordnung weder in betrügerischer Weise noch auf der Grundlage eines Antrags erlangt worden war, in dem eine wesentliche Information fehlte, oder dass die aufgrund der Dienstreiseanordnung tatsächlich ausgeübte Tätigkeit mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben zusammenhing. i) Zu den Dienstreisen zu Treffen mit Politikern und Mitgliedern ihrer Kabinette 215 Von den Erstattungsanträgen des Klägers in den oben in Rn. 184 erwähnten Zeilen der Einziehungstabelle, die vom Rechnungshof genehmigt worden waren und zur Erstattung von Dienstreisekosten oder zur Zahlung von Tagegeldern führten, bezogen sich zahlreiche Anträge auf Treffen mit Politikern. Es handelt sich hierbei um die Erstattungsanträge in den Zeilen 1, 7, 19, 41, 43, 59, 92, 97, 118 (teilweise), 169, 171, 203, 204, 208, 211, 215, 238, 248, 296 (teilweise), 301, 303, 313, 314, 319 und 320, 326 (teilweise), 330 (teilweise), 331 (teilweise), 334 (teilweise), 336, 339 (teilweise), 346, 352, 355, 373 und 374 (teilweise), 381, 382 (teilweise), 395 und 402 der Einziehungstabelle. 216 Aus dem angefochtenen Beschluss geht hervor, dass der Rechnungshof die Kosten für Dienstreisen bzw. Tagegelder beanstandet, die der Kläger durch seine in diesen Zeilen aufgeführten Aktivitäten verursacht hat, und im Wesentlichen meint, sie hätten nichts mit den Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs oder mit dessen Arbeiten zu tun gehabt. 217 Der Kläger ist der Ansicht, seine Treffen mit Politikern könnten mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied des Rechnungshofs in Verbindung gebracht werden und seien deshalb als ordnungsgemäß und als geeignet anzusehen, bei ihm ein berechtigtes Vertrauen auf diese Ordnungsmäßigkeit zu begründen. Er verweist im Wesentlichen auf die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), und führt insbesondere aus, der Gerichtshof habe festgestellt, dass die Ausübung der Amtstätigkeit eines Mitglieds des Rechnungshofs protokollarische Aktivitäten umfassen könne, die u. a. dazu dienten, die Arbeit dieses Organs bekannt zu machen und zu fördern sowie in dessen Interesse Beziehungen zu führenden Entscheidungsträgern zu unterhalten. Der Gerichtshof habe auch betont, dass solche protokollarischen Aktivitäten häufiger Entscheidungsträger aus dem Mitgliedstaat betreffen könnten, dem auch das entsprechende Mitglied des Rechnungshofs angehöre. Im Übrigen könne der Rechnungshof im vorliegenden Verfahren nicht beanstanden, was der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), aufgrund der ihm vorliegenden Akten und der von ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen entschieden habe. 218 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), entschieden, dass die in transparenter Weise genehmigten Dienstreisen zu Treffen mit politischen Entscheidungsträgern im Allgemeinen nicht als wegen ihres Gegenstands offensichtlich regelwidrig angesehen werden konnten (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 438). Insbesondere zu den Begegnungen des Klägers mit Mitgliedern der betreffenden politischen Partei hat der Gerichtshof erklärt, dass die festgestellten engen Verbindungen zwischen dem Kläger und dieser politischen Partei im Rahmen des vor ihm durchgeführten Verfahrens nicht ausreichten, um eine Vermutung zu begründen, aus der sich systematisch ableiten ließe, dass eine Dienstreise zu einem Treffen mit einem politischen Entscheidungsträger allein wegen dessen Mitgliedschaft in dieser politischen Partei offenkundig regelwidrig war (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 464). Dem Gerichtshof zufolge konnte nämlich insbesondere in Anbetracht der wichtigen Rolle, die diese Partei im politischen Leben Belgiens spielte, und der Beziehungen, die der Kläger aufgrund seiner dem Amtsantritt vorausgegangenen parteiinternen Aktivitäten legitimerweise haben konnte, eine gewisse Zahl von protokollarischen Dienstreisen zu Treffen mit politischen Entscheidungsträgern, die derselben Partei angehörten, nicht als unplausibel angesehen werden (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 465). 219 Der Rechnungshof macht im Wesentlichen geltend, eine Untersuchung des OLAF habe die verschiedenen Mängel aufgedeckt, aufgrund deren die wahre private Natur der Aktivitäten des Klägers habe verschleiert werden können. Er wirft dem Kläger vor, regelmäßige und intensive Beziehungen zu einem begrenzten Kreis hochrangiger Politiker unterhalten zu haben, die Mitglieder der betreffenden politischen Partei gewesen seien, der auch der Kläger vor seiner Ernennung zum Rechnungshof angehört habe, und die er seit langer Zeit gekannt habe. Diese Beziehungen seien Teil einer nicht gemeldeten politischen Tätigkeit gewesen; jedenfalls hätten sie nichts mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs zu tun gehabt. 220 Da der Kläger im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen nur auf die Würdigung verweist, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat, ist angesichts der Feststellungen des Gerichts oben in den Rn. 202 bis 205 bei der Prüfung, ob die Dienstreiseanordnungen zu den Erstattungsanträgen in den oben in Rn. 215 erwähnten Zeilen beim Kläger ein berechtigtes Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit der jeweiligen Dienstreisen begründen konnten, zunächst zu klären, ob der Rechnungshof sein damaliges Vorbringen vor dem Gerichtshof zu diesen Anträgen durch neue Argumente oder Erläuterungen ergänzt, und bejahendenfalls zu prüfen, ob die betreffenden Anträge unter Berücksichtigung dieser neuen Umstände hinsichtlich ihrer Ordnungsmäßigkeit anders beurteilt werden können, als der Gerichtshof es getan hat, oder ob das Gericht sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der Würdigung anschließen muss, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat (siehe oben, Rn. 205). 221 Mit seinem Vorbringen vor dem Gericht beruft sich der Rechnungshof nicht nur darauf, dass die in den fraglichen Dienstreiseanordnungen genannten Politiker Mitglieder der betreffenden politischen Partei und Bekannte des Klägers gewesen seien. Vielmehr liefert er zusätzliche Erläuterungen, um konkret zu belegen, dass die Treffen des Klägers mit diesen Parteimitgliedern, wie die Untersuchung des OLAF ergeben habe, angesichts ihrer Häufigkeit sowie des kleinen und gleichbleibenden Teilnehmerkreises von seinen Aufgaben als Mitglied des Rechnungshofs losgelöst werden könnten. 222 Erstens ist festzustellen, dass der Kläger während seiner beiden Amtszeiten beim Rechnungshof unstreitig häufige Beziehungen zu Politikern unterhielt, die Mitglieder der betreffenden politischen Partei waren. 223 Wie oben in den Rn. 111 und 112 erwähnt, war diese Häufigkeit der Treffen des Klägers mit Politikern, die Mitglieder der betreffenden politischen Partei waren, bei der Untersuchung des OLAF aufgedeckt worden. Zum einen hat das OLAF festgestellt, dass der Kläger während seiner Amtszeit mindestens 188-mal mit belgischen Politikern, hauptsächlich Mitgliedern der betreffenden politischen Partei, zusammengetroffen sei. Laut dem OLAF‑Bericht entsprach diese Zahl 24 % aller Treffen oder Mittagessen des Klägers, die Gegenstand seiner Erstattungsanträge waren. Es ist festzustellen, dass dies alle oben in Rn. 215 erwähnten Zeilen der Einziehungstabelle betrifft, mit Ausnahme der Zeilen 314, 319 und 320. Zum anderen hat das OLAF auch einen Zusammenhang zwischen den Treffen mit belgischen Politikern und den wöchentlichen Sitzungen des Vorstands der betreffenden politischen Partei festgestellt. Insoweit geht aus dem OLAF‑Bericht hervor, dass das OLAF im Rahmen seiner Untersuchung die Protokolle von 44 Sitzungen sichergestellt habe, an denen die Vorstandsmitglieder dieser politischen Partei zwischen dem 17. November 2008 und dem 29. April 2010 teilgenommen hätten. Das OLAF hat die Anwesenheit des Klägers bei 28 Sitzungen festgestellt. 224 Sodann hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), festgestellt, dass die 42 Dienstreisen, als deren Zweck der Kläger Treffen mit belgischen Politikern angab, unmittelbar mit seiner politischen Tätigkeit, die mit seinem Amt unvereinbar war, in Verbindung gebracht werden konnten, weil sie ihm in Wirklichkeit die Teilnahme an einer Sitzung des Vorstands dieser politischen Partei ermöglichen sollten (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 442 bis 457). Hinzu kommen die zehn Anträge auf Erstattung von Repräsentationskosten, die der Gerichtshof als regelwidrig angesehen hat, weil sie unmittelbar mit der politischen Tätigkeit des Klägers zusammenhingen (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 633 bis 637). 225 [Berichtigt mit Beschluss vom 24. Juni 2025] Schließlich nahm der Kläger zusätzlich zu den oben in Rn. 224 erwähnten Treffen im Rahmen einer Dienstreise oder aufgrund eines Antrags auf Erstattung von Repräsentationskosten an 64 weiteren oben in Rn. 184 erwähnten Treffen mit Politikern teil, die Mitglieder der betreffenden politischen Partei waren (Zeilen 19, 23, 24, 27, 41, 43, 57, 59, 65, 66, 89, 92, 96, 97, 111, 116, 118, 168, 169, 171, 183, 184, 190, 203, 204, 208, 211, 215, 218, 236, 238, 248, 257, 276, 281, 293 und 294, 296, 303, 313, 314, 323, 326, 330, 331, 334, 336, 338, 339, 346, 350, 352, 354, 355, 357, 358, 367, 370, 381, 382, 395, 402 und 408 der Einziehungstabelle). Hinzu kommen die drei in den Zeilen 1, 7 und 301 dieser Tabelle genannten Treffen jeweils mit einem Mitglied des Kabinetts eines Politikers. 226 Zweitens geht aus den Akten hervor, dass sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene zwischen dem Kläger und einigen wenigen Politikern – allesamt Mitglieder der betreffenden politischen Partei – Treffen stattfanden, und zwar größtenteils in der Heimatregion des Klägers. 227 Die Häufigkeit der Treffen des Klägers mit einigen wenigen belgischen Politikern, die während seiner beiden Amtszeiten beim Rechnungshof Mitglieder der betreffenden politischen Partei waren, ist ein Beleg für die besonderen Umstände dieser Treffen und stellt somit eine wesentliche Information dar, über die der Rechnungshof nicht verfügte, als er die einzelnen vom Kläger nach diesen Treffen gesondert eingereichten Anträge auf Erstattung von Dienstreisekosten und auf Zahlung von Tagegeldern genehmigte. Diese besonderen Umstände konnten erst nach der eingehenden Prüfung der Sachlage erkannt werden, die das OLAF aufgrund der ihm nach der Genehmigung dieser Dienstreisen durch den Präsidenten des Rechnungshofs übermittelten zusätzlichen Informationen vorgenommen hatte. Da der Kläger diese wesentliche Information vorenthalten hat, kann er somit kein berechtigtes Vertrauen auf die Dienstreiseanordnungen für die in den Zeilen 1, 7, 19, 41, 43, 59, 92, 97, 118 (teilweise), 169, 171, 203, 204, 208, 211, 215, 238, 248, 296 (teilweise), 301, 303, 313, 326 (teilweise), 330 (teilweise), 331 (teilweise), 334 (teilweise), 336, 339 (teilweise), 346, 352, 355, 373 und 374 (teilweise), 381, 382 (teilweise), 395 und 402 der Einziehungstabelle erwähnten Treffen mit belgischen Politikern oder Mitgliedern von deren Kabinetten, die allesamt der betreffenden politischen Partei angehörten, geltend machen. 228 An diesem Ergebnis kann das Vorbringen des Klägers nichts ändern. 229 Der Kläger ist zum einen der Ansicht, eine langjährige Bekanntschaft mit der aufgesuchten Person reiche offensichtlich nicht aus, um dieses Treffen als ohne Bezug zur Ausübung seines Amtes zu beanstanden. Es sei einem Mitglied des Rechnungshofs nicht untersagt, sich mit Bekannten zu treffen. Zum anderen sei die Tatsache, dass er sich innerhalb von zwölf Jahren siebenmal im Rahmen der in den Zeilen 1, 7 und 301 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen mit einem Kabinettsmitglied eines Fraktionsvorsitzenden des Parlaments getroffen habe, eindeutig kein Beweis dafür, dass jedes Treffen mit dieser Person ausschließlich politischen Zwecken gedient und daher nicht zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied des Rechnungshofs gehört habe. 230 Zwar kann der Umstand allein, dass ein Treffen mit einem Bekannten des Klägers stattgefunden hat, nicht zwangsläufig belegen, dass ein solches Treffen keinen Bezug zur Ausübung der Aufgaben des Klägers hatte. Auch reicht die Anzahl der Treffen des Klägers mit einer Person während seiner Amtszeit beim Rechnungshof an sich nicht für den Nachweis aus, dass sich jedes Treffen auf die nicht gemeldete politische Tätigkeit des Klägers bezog oder nichts mit seinen Aufgaben als Mitglied des Rechnungshofs zu tun hatte. 231 Die Erstattungsanträge des Klägers in den oben in Rn. 227 erwähnten Zeilen sind jedoch in ihrem spezifischen Kontext zu beurteilen. 232 In den Rn. 222 bis 226 des vorliegenden Urteils wurde nämlich festgestellt, dass diese Treffen während der Amtszeiten des Klägers beim Rechnungshof sehr häufig stattfanden und eine begrenzte Zahl von Personen betrafen. Diese Häufigkeit der Treffen mit einigen wenigen Personen ist im Licht der Feststellung des Gerichtshofs zu sehen, dass der Kläger während des überwiegenden Teils seiner beiden Amtszeiten beim Rechnungshof eine aktive politische Tätigkeit ausgeübt hat, die insbesondere in der unmittelbaren und regelmäßigen Mitwirkung in einem Führungsorgan einer nationalen politischen Partei zum Ausdruck kam, und dass eine solche Tätigkeit mit dem Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs eindeutig unvereinbar ist (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 267 und 270). 233 Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese wiederholten Treffen des Klägers auf nationaler Ebene mit sehr wenigen Politikern, die allesamt Mitglieder derselben politischen Partei waren, der auch er vor seinem Amtsantritt beim Rechnungshof angehört hatte, im Interesse des Rechnungshofs lagen, für seine Arbeiten zu werben oder den mit seinen Aufgaben verbundenen Meinungsaustausch zu fördern. Denn eine derartige Ausübung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs untergräbt die Einhaltung der Verhaltensregeln, denen dieses Mitglied als Träger eines hohen Amtes innerhalb eines Organs der Union unterliegt. Wie Generalanwalt Hogan in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2020:1052) dargelegt hat, müssen die Mitglieder des Rechnungshofs die Verpflichtungen zu Unabhängigkeit, Ehrenhaftigkeit und Zurückhaltung nach den Art. 285 und 286 AEUV, aber auch die höchsten Anforderungen an Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit wahren. Für die Mitglieder des Rechnungshofs, der das „finanzielle Gewissen“ der Union ist, ergibt sich hieraus zwingend eine umfassende Verantwortung dafür, wie sie öffentliche Mittel ausgeben, und folglich ein gewisses Maß an Transparenz im Hinblick darauf, wie sie dies tun (Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2020:1052, Nr. 76). 234 Angesichts dieses Kontexts ist somit festzustellen, dass die Dienstreisen zu den oben in Rn. 227 erwähnten Treffen mit Politikern, die Mitglieder der betreffenden politischen Partei waren, keinen Bezug zu den Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs aufwiesen, zumal der Kläger Gegenteiliges nicht vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen hat. 235 Eine Bestätigung dafür, dass es an einem solchen Bezug fehlt, kann bestimmten Vorwürfen des Rechnungshofs oder auch Anhaltspunkten entnommen werden, die sich eindeutig aus den Akten ergeben. 236 Erstens hängen von den oben in Rn. 227 genannten Dienstreisen des Klägers die in den Zeilen 19, 41, 118, 171, 203, 211, 215, 238, 303, 326, 331, 334, 346, 352 und 402 der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreisen, die jeweils montags durchgeführt wurden, unmittelbar mit der nicht gemeldeten politischen Tätigkeit des Klägers zusammen und sind mit dessen Aufgaben unvereinbar. Das OLAF stellte nämlich bei seiner Untersuchung fest, dass die wöchentlichen Vorstandssitzungen der betreffenden politischen Partei jeweils montags stattfanden. Das OLAF wies auch darauf hin, dass das Mandat des Klägers als stimmberechtigtes Mitglied dieser Partei bis November 2008 eindeutig seine regelmäßige Anwesenheit bei diesen wöchentlichen Vorstandssitzungen erfordert habe. Außerdem geht aus dem OLAF‑Bericht hervor, dass der Kläger ab April 2010 als nicht stimmberechtigtes Mitglied der betreffenden politischen Partei zumindest an den monatlichen Sitzungen, die an jedem ersten Montag des Monats stattgefunden hätten, habe teilnehmen müssen. Der Kläger hat nichts vorgebracht, was belegen würde, dass er im Rahmen der fraglichen Dienstreisen bei den montäglichen Treffen der betreffenden politischen Partei nicht anwesend war. 237 Was zweitens die in den Zeilen 19 und 296 (teilweise) der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreisen zu Treffen des Klägers mit zwei Parlamentsabgeordneten betrifft, so erklärt der Rechnungshof, diese seien Mitglieder des Entwicklungsausschusses bzw. des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr des Parlaments gewesen. Die Aufgaben dieser Abgeordneten hätten in keinem Zusammenhang mit denen des Klägers gestanden, der während seiner Amtszeiten beim Rechnungshof mit der Prüfung der Ausgaben der Union in den Bereichen Außenbeziehungen, Erweiterung und humanitäre Hilfe betraut gewesen sei. Zudem habe einer dieser Abgeordneten zuvor derselben politischen Partei wie der Kläger bis 2002 angehört und sei zusammen mit diesem 2002 für kurze Zeit Gründungsmitglied einer anderen politischen Partei gewesen. 238 Drittens hat der Kläger ausweislich der Akten die Erstattung von Dienstreisekosten bzw. die Zahlung von Tagegeldern für Dienstreisen beantragt, um innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums ein und dieselbe Person mehrmals zu treffen. Tatsächlich hatten sich die – in den Zeilen 330 (teilweise), 331 (teilweise), 334 (teilweise), 336, 346 und 355 der Einziehungstabelle aufgeführten – Treffen des Klägers insbesondere mit zwei Politikern, die der betreffenden politischen Partei angehörten, im Jahr 2015 gehäuft. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, warum er sich so oft mit diesen beiden Personen getroffen habe, blieb der Kläger eine Begründung schuldig. Da er somit nicht erläutert hat, warum mehrere protokollarische Dienstreisen zu ein und derselben Person innerhalb eines Jahres erforderlich gewesen sein sollten, ist festzustellen, dass die entsprechenden Ausgaben offensichtlich regelwidrig waren und somit nichts mit der Ausübung der Aufgaben des Klägers zu tun hatten. 239 Nach alledem ist in Anbetracht des oben in Rn. 232 beschriebenen Kontexts festzustellen, dass die Dienstreisen zu den oben in Rn. 227 erwähnten Begegnungen mit Politikern, die der betreffenden politischen Partei angehörten, keinen Bezug zur Ausübung der Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs aufwiesen. Daher waren die vom Präsidenten des Rechnungshofs für diese Treffen auf Ersuchen des Klägers erteilten Dienstreiseanordnungen nicht geeignet, bei diesem ein berechtigtes Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit der fraglichen Dienstreisen zu begründen. Der vierte Klagegrund ist also in Bezug auf diese Dienstreisen zurückzuweisen. 240 Zu den in den Zeilen 314, 319 und 320 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen des Klägers ist hingegen Folgendes zu sagen. 241 Was erstens die Dienstreise in Zeile 314 der Einziehungstabelle betrifft, so geht aus dieser Tabelle, die Bestandteil des angefochtenen Beschlusses ist, hervor, dass der Kläger eine förmliche Einladung von einer europäischen politischen Partei erhalten hatte und dass es keinen Beweis für einen Bezug zu den Tätigkeiten des Rechnungshofs gab. 242 Der Kläger meint, der Rechnungshof könne im vorliegenden Verfahren nicht beanstanden, was der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), aufgrund der ihm vorliegenden Akten und der von ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen entschieden habe (siehe oben, Rn. 217). Insoweit beruft er sich im Wesentlichen auf die vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommene Würdigung bezüglich der Repräsentationskosten für ein in Zeile 314 der Einziehungstabelle erwähntes Abendessen. 243 Im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), hat sich der Gerichtshof nur zur Ordnungsmäßigkeit der Repräsentationskosten im Zusammenhang mit der in Zeile 314 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise, d. h. einem Abendessen mit einem Parlamentsabgeordneten, der für eine europäische politische Partei auftrat, geäußert. Er hat nämlich festgestellt, dass in Ermangelung ergänzender vom Rechnungshof vorgelegter Regelwidrigkeitsgründe oder ‑beweise die Anträge auf Erstattung von Repräsentationskosten im Zusammenhang mit Einladungen von Mitgliedern des Parlaments als ordnungsgemäß anzusehen waren (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 624). 244 Im vorliegenden Verfahren hält der Rechnungshof die Kosten, die anlässlich des in Zeile 314 der Einziehungstabelle genannten Treffens entstanden sind, für regelwidrig. Hierzu trägt er vor, dass der Kläger einer Einladung einer politischen Partei nachgekommen sei und dass die fragliche Dienstreise außerdem aus einer Jagdfreizeit in Belgien bestanden habe, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), für regelwidrig erklärt habe. Der Rechnungshof ergänzt somit das Vorbringen, auf dem die oben in Rn. 243 erwähnte Würdigung des Gerichtshofs in diesem Urteil beruht, vor dem Gericht um neue Argumente. 245 Das Gericht stellt fest, dass die aufgesuchte Person ausweislich der Akten Parlamentsabgeordneter und Mitglied des Ausschusses für Haushaltskontrolle war. Zum einen behauptet der Rechnungshof im vorliegenden Verfahren nicht, dass diese Person Mitglied der betreffenden politischen Partei gewesen oder der Kläger einer Einladung dieser politischen Partei gefolgt wäre. Zum anderen ist zum Vorbringen des Rechnungshofs, der Gerichtshof habe eine Jagdfreizeit als regelwidrig eingestuft, festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), die in den Zeilen 315 und 371 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen des Klägers als regelwidrig angesehen hat, die auf Einladungen zur Teilnahme an Jagden in Belgien beruhten. Diese Dienstreisen haben jedoch keinen Bezug zu dem in Zeile 314 der Einziehungstabelle genannten Abendessen des Klägers mit einem Abgeordneten im Parlament. Zum einen fand dieses Abendessen ausweislich der Akten in Brüssel am selben Tag – dem 15. Oktober 2014 – statt wie die in Zeile 315 erwähnte Dienstreise, die eine Jagdveranstaltung in Belgien betraf. Den Akten zufolge begann die Dienstreise in Zeile 315 jedoch erst um 23.00 Uhr in Brüssel und somit aller Wahrscheinlichkeit nach erst im Anschluss an das fragliche Abendessen in Zeile 314. Der Rechnungshof weist folglich nicht nach, dass am Tag des in Zeile 314 genannten Treffens eine Jagdfreizeit stattgefunden hat. Zum anderen erfolgte die in Zeile 371 genannte Dienstreise am 16. November 2015, d. h. mehr als ein Jahr nach dem Abendessen in Zeile 314. 246 Unter diesen Umständen genügt das oben in Rn. 244 wiedergegebene Vorbringen des Rechnungshofs nicht, um im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der in Zeile 314 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise zu einer anderen Würdigung zu gelangen, als sie der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19,EU:C:2021:782), vorgenommen hat (siehe oben, Rn. 243). Das Gericht schließt sich daher in Bezug auf die Dienstreisekosten und Tagegelder laut Zeile 314 der Einziehungstabelle dieser Würdigung an, wenngleich sie nur die Repräsentationskosten betraf, die mit der in dieser Zeile genannten Dienstreise verbunden waren. 247 Da der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), im Wesentlichen entschieden hat, dass der Antrag auf Erstattung der Repräsentationskosten im Zusammenhang mit der in Zeile 314 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise als ordnungsgemäß anzusehen war (siehe oben, Rn. 243), ist somit festzustellen, dass die vom Präsidenten des Rechnungshofs für diese Dienstreise auf Ersuchen des Klägers erteilte Dienstreiseanordnung geeignet war, bei diesem ein berechtigtes Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit dieser Dienstreise zu begründen. Infolgedessen ist der angefochtene Beschluss bezüglich der in Zeile 314 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise in Höhe von 96,60 Euro für nichtig zu erklären. 248 Was zweitens das in den Zeilen 319 und 320 der Einziehungstabelle genannte Treffen mit einem Mitglied des Kabinetts eines belgischen Ministers angeht, so verweist der Kläger, um die Regelwidrigkeit der mit dieser Dienstreise verbundenen Kosten zu widerlegen, im Wesentlichen auf die Würdigung, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat (siehe oben, Rn. 217). 249 Der Rechnungshof begründet die Regelwidrigkeit des Treffens damit, dass es sich um ein Treffen mit dem föderalen Minister für Verkehr gehandelt habe, das keinen Bezug zu den Aufgaben des Klägers als des für die Prüfung der Ausgaben der Union in den Bereichen Außenbeziehungen, Erweiterung und humanitäre Hilfe zuständigen Mitglieds des Rechnungshofs gehabt habe. 250 Im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Rechnungshof die aufgesuchte Person nicht als Mitglied der betreffenden politischen Partei bezeichnet, aber gemeint hatte, diese Dienstreise sei wegen ihres Zusammenhangs mit dem Verkehrssektor einer politischen oder privaten Tätigkeit zuzurechnen. Nach Ansicht des Gerichtshofs reichte dieser Umstand als Beleg für eine offensichtliche Regelwidrigkeit dieser Dienstreise nicht aus (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 470). 251 Angesichts der oben in Rn. 205 getroffenen Feststellung und da das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), auf denselben Fakten und Beweisen beruht, die auch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden, ist die Würdigung des Gerichtshofs hinsichtlich der in den Zeilen 319 und 320 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise zu übernehmen. Da vor dem Gerichtshof keine offensichtliche Regelwidrigkeit dieser Dienstreise nachgewiesen wurde (siehe oben, Rn. 250) und der Rechnungshof insoweit auch weder das Vorliegen eines Betrugs noch das Fehlen einer wesentlichen Information rügt, ist mithin festzustellen, dass die vom Präsidenten des Rechnungshofs auf Ersuchen des Klägers erteilte Dienstreiseanordnung geeignet war, bei diesem ein berechtigtes Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit der fraglichen Dienstreise zu begründen. Infolgedessen ist der angefochtene Beschluss bezüglich der in den Zeilen 319 und 320 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise in Höhe von 96,60 Euro für nichtig zu erklären. ii) Zu den übrigen Dienstreisen 252 Von den Erstattungsanträgen in den oben in Rn. 184 erwähnten Zeilen der Einziehungstabelle bezogen sich andere Anträge, die zur Erstattung von Dienstreisekosten oder zur Zahlung von Tagegeldern geführt hatten und die der Rechnungshof als ohne Bezug zur Ausübung der Aufgaben des Klägers als dessen Mitglied betrachtete, auf die in den Zeilen 47, 56, 57, 63, 103, 128, 137, 138, 143, 155 (teilweise), 157, 161, 196, 199, 210, 237, 277, 284, 290, 293 et 294, 310 (teilweise), 330 (teilweise), 331 (teilweise), 334 (teilweise), 335, 339 (teilweise), 347, 373 und 374 (teilweise), 382, 391, 411 und 412 der Einziehungstabelle erwähnten Aktivitäten des Klägers. 253 Wie bei den Dienstreisen zu den Treffen mit Politikern und Mitgliedern ihrer Kabinette (siehe oben, Rn. 216) geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass der Rechnungshof die Kosten für Dienstreisen bzw. Tagegelder beanstandet, die der Kläger durch seine Erstattungsanträge in den oben in Rn. 252 erwähnten Zeilen verursacht hat, und dass er im Wesentlichen meint, sie hätten nichts mit den Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs zu tun. 254 Der Kläger ist der Ansicht, seine Dienstreisen, die in den oben in Rn. 252 erwähnten Zeilen genannt seien, bezögen sich auf seine Aufgaben als Mitglied des Rechnungshofs. Insoweit verweist er im Wesentlichen auf die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), die seines Erachtens im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist. Er meint, der Rechnungshof könne im vorliegenden Fall nicht beanstanden, was der Gerichtshof in diesem Urteil aufgrund der ihm vorliegenden Akten und der von ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen entschieden habe. 255 Was erstens die in den Zeilen 330, 331 und 334 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen jeweils zum Teil angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), nicht dazu geäußert hat, ob die Teilnahme des Klägers an einem „Neujahrsempfang“ einer politisch aktiven flämischen Vereinigung (Zeile 330, teilweise) und an der Präsentation eines Dokuments bei dem Ausschuss für Haushaltskontrolle des Parlaments (COCOBU) (Zeile 331, teilweise) sowie sein Treffen mit einem belgischen Botschafter in Kuba (Zeile 334, teilweise) ordnungsgemäß waren. 256 Der Rechnungshof trägt zu den in den Zeilen 330 und 331 erwähnten Aktivitäten vor, der Kläger sei im Anschluss an seine Teilnahme an einem „Neujahrsempfang“ einer politisch aktiven flämischen Vereinigung und an der Präsentation eines Dokuments beim COCOBU mit einem Mitglied der betreffenden politischen Partei zusammengetroffen. Hinsichtlich der in Zeile 334 erwähnten Aktivität sei im Terminkalender des Klägers für den entsprechenden Tag kein Treffen mit einem belgischen Botschafter in Kuba verzeichnet; jedenfalls könne dieses mutmaßliche Treffen keinen Bezug zu seinen Aufgaben als Mitglied des Rechnungshofs aufgewiesen haben, da Letzterer keine Dienstreise zur Prüfung in Kuba geplant habe. 257 Der Kläger äußert sich nicht zu diesem Vorbringen des Rechnungshofs, obwohl er im vorliegenden Verfahren nachzuweisen hat (siehe oben, Rn. 193), dass die Erstattung der fraglichen Dienstreisekosten aus dem Unionshaushalt gerechtfertigt war und dass der angefochtene Beschluss insofern rechtswidrig ist, als darin diese Kostenerstattung als rechtsgrundlos eingestuft wird. 258 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die jeweils zum Teil in den Zeilen 330, 331 und 334 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen keinen Bezug zur Ausübung der Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs aufweisen. Die vom Präsidenten des Rechnungshofs für diese Dienstreisen auf Ersuchen des Klägers erteilten Dienstreiseanordnungen konnten somit bei diesem kein berechtigtes Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit der fraglichen Dienstreisen begründen. Daher ist der vierte Klagegrund in Bezug auf diese Dienstreisen zurückzuweisen. 259 Was zweitens die in den Zeilen 293 und 294 der Einziehungstabelle genannte Dienstreise anbelangt, so hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), die Vorwürfe des Rechnungshofs in Bezug auf diese Dienstreise zurückgewiesen, weil die Unregelmäßigkeit, die der Rechnungshof dem Kläger zur Last lege, als entschuldbarer Fehler des Klägers angesehen werden konnte. Laut Gerichtshof traf die Angabe des Rechnungshofs, diese Dienstreise sei trotz der Absage des sie rechtfertigenden Treffens beibehalten worden, zwar in Anbetracht eines Vermerks im Terminkalender des Klägers wohl zu, jedoch war das Vorliegen eines damit verbundenen Betrugs nicht erwiesen, weil zu dem ursprünglich für die Durchführung der Dienstreise vorgesehenen Zeitpunkt ein dem Rechnungshof gemeldetes Mittagessen stattfand (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 579). 260 Im vorliegenden Fall erklärt der Rechnungshof, dass das Treffen im Zusammenhang mit der in den Zeilen 293 und 294 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise abgesagt worden sei und der Kläger stattdessen drei Mitgliedern der betreffenden politischen Partei ein Mittagessen angeboten habe. 261 Da die Beziehungen des Klägers zu Politikern, die der betreffenden politischen Partei angehörten, nach Ansicht des Gerichts nichts mit den Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs zu tun hatten (siehe oben, Rn. 232 bis 234 und 239), ist hinsichtlich der in den Zeilen 293 und 294 der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreise dieselbe Schlussfolgerung wie oben in Rn. 227 angebracht. 262 Deshalb ist festzustellen, dass der Kontext der Beziehungen des Klägers zu Mitgliedern der betreffenden politischen Partei eine wesentliche Information darstellt, die der Präsident des Rechnungshofs nicht kennen konnte, als er den fraglichen Antrag auf Erstattung der Dienstreisekosten und auf Zahlung der Tagegelder genehmigte. Da der Kläger diese wesentliche Information vorenthalten hat, kann er kein berechtigtes Vertrauen auf die Dienstreiseanordnung geltend machen, die für ein Treffen vorgesehen war, das abgesagt und durch ein Mittagessen mit drei Mitgliedern der betreffenden politischen Partei ersetzt wurde. Der vierte Klagegrund ist somit in Bezug auf die in den Zeilen 293 und 294 der Einziehungstabelle erwähnte Dienstreise zurückzuweisen. 263 Drittens hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), im Wesentlichen entschieden, dass die meisten Erstattungsanträge in den oben in Rn. 252 genannten Zeilen, nämlich in den Zeilen 56, 57, 63, 128, 137, 138, 143, 155 (teilweise), 196, 199, 277, 284, 290, 310 (teilweise), 335, 339 (teilweise), 347, 373 und 374 (teilweise), 382, 391, 411 und 412 der Einziehungstabelle, gemessen an den Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs nicht als offensichtlich regelwidrig anzusehen waren (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 498 bis 501, 515, 534 bis 536, 558, 559, 561 bis 563, 567 bis 576 und 579). 264 Im vorliegenden Fall verweist der Kläger im Wesentlichen auf die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), zur Frage, ob die Dienstreiseanordnungen zu den Erstattungsanträgen in den oben in Rn. 263 erwähnten Zeilen für ihn ein berechtigtes Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit der jeweiligen Dienstreisen begründen konnten. Es ist somit ebenso vorzugehen, wie oben in Rn. 220 dargelegt. Folglich ist zu klären, ob der Rechnungshof sein damaliges Vorbringen vor dem Gerichtshof zu diesen Anträgen durch neue Argumente und Erläuterungen ergänzt, und bejahendenfalls zu prüfen, ob die betreffenden Anträge unter Berücksichtigung dieser Umstände anders beurteilt werden müssen, als der Gerichtshof es im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), getan hat (siehe oben, Rn. 205). – Zu den in den Zeilen 56, 138, 196, 284 und 382 der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreisen 265 Zu den Dienstreiseanordnungen für die in den Zeilen 56, 138, 196, 284 und 382 der Einziehungstabelle erwähnten Treffen des Klägers mit Diplomaten und Unternehmern hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), entschieden, dass der Rechnungshof, der die Beweislast trug, rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen hatte, dass die Dienstreisen, die diese Kosten verursacht hatten, privater Natur waren. Dem Gerichtshof zufolge konnten diese Dienstreisen im Zusammenhang mit Treffen mit Diplomaten und Unternehmern grundsätzlich mit den Aufgaben eines Mitglieds der für die Außenbeziehungen der Union zuständigen Kammer des Rechnungshofs in Verbindung gebracht werden (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 569 bis 575). 266 Zu den in den Zeilen 138, 196 und 382 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen, die dazu dienten, flämischen Unternehmern die Gelegenheit zu geben, im Ausland tätige belgische Diplomaten zu treffen, hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), entschieden, dass diese Treffen die Gelegenheit bieten konnten, sich über Themen auszutauschen, die für den Rechnungshof von Interesse waren, und dessen Arbeit bei hohen nationalen Beamten bekannt zu machen und zu fördern. Die Tatsache, dass diese Treffen von einer Einrichtung veranstaltet wurden, deren Zweck es war, die flämischen Interessen in Brüssel zu fördern, reichte nach Ansicht des Gerichtshofs für sich genommen nicht aus, um die Regelwidrigkeit der fraglichen Dienstreisen zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 573). 267 Wie oben in Rn. 116 festgestellt, heißt es in der Einziehungstabelle, die Bestandteil des angefochtenen Beschlusses ist, unter Hinweis auf den OLAF‑Bericht, insbesondere auf dessen S. 5, 18, 29 und 37, dass sich die Erstattungsanträge in den Zeilen 138 und 196 dieser Tabelle auf förmliche Einladungen eines Kreises zur Förderung der Präsenz flämischer Unternehmen in Brüssel bezögen, der Zusammenkünfte organisiere, um flämischen Unternehmern die Gelegenheit zu geben, im Ausland tätige belgische Diplomaten zu treffen, und dass diese Aktivitäten nichts mit den Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs zu tun gehabt hätten. Die gleiche Feststellung wird bezüglich des Erstattungsantrags in Zeile 382 der Einziehungstabelle getroffen. 268 Im vorliegenden Verfahren weist der Rechnungshof auf den oben in Rn. 267 erwähnten Zweck der in den Zeilen 138, 196 und 382 der Einziehungstabelle aufgeführten Aktivitäten hin. Er trägt außerdem vor, die oben in Rn. 266 wiedergegebene Aussage des Gerichtshofs, wonach solche Treffen die Gelegenheit böten, Themen zu erörtern, die für den Rechnungshof von Interesse seien, und dessen Arbeit bei hohen nationalen Beamten bekannt zu machen und zu fördern, würde auf jedes beliebige Treffen von Mitgliedern des Rechnungshofs mit außenstehenden Personen zutreffen. 269 Ein derartiges Vorbringen kann für sich genommen nicht ausreichen, um zu entkräften, was der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), festgestellt hat, nämlich zum einen, dass bei einem jährlich in Brüssel stattfindenden „diplomatischen Abendessen“ unbestritten zahlreiche belgische Diplomaten zusammenkamen, und zum anderen, dass Treffen mit Diplomaten grundsätzlich mit den Aufgaben eines Mitglieds der für die Außenbeziehungen der Union zuständigen Kammer des Rechnungshofs in Verbindung gebracht werden konnten (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 569 und 573). 270 Daher ist hinsichtlich der in den Zeilen 138, 196 und 382 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen im vorliegenden Fall die oben in den Rn. 265, 266 und 269 wiedergegebene Würdigung zu übernehmen, die der Gerichtshof hierzu im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat, so dass diese Dienstreisen grundsätzlich als nicht regelwidrig anzusehen sind. 271 Dies gilt jedoch nicht für die in den Zeilen 56 und 284 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen. 272 Zu der Dienstreise in Zeile 56 der Einziehungstabelle betreffend ein Arbeitsessen vom 6. Juli 2009 mit einem Diplomaten der Russischen Föderation, das nach den Angaben des Rechnungshofs in der Einziehungstabelle, die Bestandteil des angefochtenen Beschlusses ist, im Zusammenhang mit einer Intervention zugunsten Dritter stand, die in diesem Land ein Kind adoptieren wollten, hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich anhand der vom Rechnungshof vorgelegten Unterlagen, die mehrere Monate nach der Dienstreise erstellt wurden und weder auf das Essen noch auf irgendein früheres Ereignis Bezug nahmen, nicht mit Sicherheit feststellen ließ, dass die Dienstreise einem Zweck diente, der mit den Aufgaben des Klägers nichts zu tun hatte (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 570 und 571). 273 Im vorliegenden Verfahren verweist der Rechnungshof auf die Akten, die einen Auszug aus dem OLAF‑Bericht über dieses Treffen mit einem Diplomaten der Russischen Föderation enthalten. Wie oben in Rn. 122 festgestellt, nahm das OLAF bei seiner Untersuchung an, das besagte Treffen sei privater Natur. Der Kläger habe diesen Diplomaten wegen einer Frage im Zusammenhang mit der Adoption eines russischen Kindes durch eine belgische Familie getroffen. Dem OLAF‑Bericht zufolge war im Digitalkalender des Klägers davon die Rede, dass es Schwierigkeiten bei der Adoption gebe und dass sich der betreffende Konsul bereit erklärt habe, bei der Erledigung der notwendigen Formalitäten und der Lösung des entstandenen Problems behilflich zu sein. Der Kläger sei mit dem Diplomaten am 22. Juni und erneut am 6. Juli 2009 zusammengekommen, wobei auf den Dienstreiseanordnungen „Treffen mit dem [Diplomaten]“ ohne Angabe des wahren Zwecks dieser Treffen vermerkt worden sei. 274 Der Rechnungshof trägt weiter vor, der Zweck dieses Treffens habe darin bestanden, einem belgischen Paar die Adoption eines russischen Kindes zu erleichtern, was den privaten Charakter des Treffens belege. Er verweist auf den Kontext dieser Dienstreise und erklärt, dass zwei Wochen vorher, am 22. Juni 2009, eine andere Dienstreise „ohne Tagegelder“ sowie im Anschluss an diese beiden Dienstreisen ein weiterer Kontakt am 30. November 2009 stattgefunden habe. Dass der Kläger für beide Kontakte keine Dienstreiseanordnung mit Tagegeldern beantragt habe, zeuge davon, dass sie das Privat- und Familienleben des besagten Paares betroffen hätten. 275 In Anbetracht der Erläuterungen seitens des Rechnungshofs bestehen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit dieser Dienstreise. Der Rechnungshof stützt seine diesbezüglichen Zweifel u. a. darauf, dass sich der Kläger mit demselben Diplomaten der Russischen Föderation innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums häufig traf, ohne dass in den Jahren davor und danach andere Treffen stattgefunden hätten, sowie darauf, dass in demselben Zeitraum E‑Mails ausgetauscht wurden, und zwar wegen eines besonderen Verfahrens zur Adoption eines Kindes durch ein befreundetes Paar. 276 Folglich trägt der Kläger, da Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der ihm erstatteten Beträge bestehen, die Beweislast dafür, dass ihm die entsprechenden Kosten im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften entstanden sind (siehe oben, Rn. 193). Der Kläger hat im vorliegenden Fall jedoch nichts Neues vorgebracht, was diese Zweifel zerstreuen könnte. 277 In Anbetracht der Erläuterungen seitens des Rechnungshofs bestehen auch Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der in Zeile 284 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise wegen eines Mittagessens mit dem Botschafter des Königreichs Belgien in Frankreich. Zu dieser Dienstreise hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), festgestellt, dass die private Natur dieses Mittagessens, die der Rechnungshof unter Hinweis auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem Botschafter und dem Kläger sowie die Identität der übrigen Gäste geltend machte, nicht nachgewiesen war, weil dem Gerichtshof keine Beweise vorgelegt wurden, die ihm Aufschluss über den Zweck des Mittagessens hätten geben können, und weil das bloße Bestehen solcher Beziehungen jedenfalls nicht ausreichte, um auszuschließen, dass es eine berufliche Dimension gehabt haben könnte (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 575). 278 Im vorliegenden Verfahren bringt der Kläger nichts Neues vor. Der Rechnungshof hingegen legt mit anderen Worten erneut dar, dass die in Zeile 284 der Einziehungstabelle genannte Dienstreise privater Natur gewesen sei. Es habe sich um eine Einladung des Botschafters des Königreichs Belgien in Frankreich an fünf Personen, darunter der Kläger und dessen Ehefrau, zu einem Wochenende in seiner Pariser Residenz anlässlich einer Weinprobe gehandelt. Der Kläger habe im Rahmen dieser Dienstreise das Mittagessen bezahlt und die Überreichung eines Blumenstraußes im Namen aller Gäste organisiert. Es gebe Beweise dafür, dass er auch eine Krawatte und ein Halstuch als offizielle Geschenke für den Botschafter und dessen Ehefrau angefordert und vom Rechnungshof erhalten habe. 279 Der Rechnungshof begründet die private Natur der Dienstreise in Zeile 284 der Einziehungstabelle noch unter Hinweis auf eine vom Kläger zuvor mit denselben fünf Personen durchgeführte Aktivität, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), für regelwidrig erklärt hat. Darüber hinaus verweist der Rechnungshof auf die Akten, die u. a. einen Auszug aus dem OLAF‑Bericht enthalten, in dem diese Aktivität des Klägers mit „privaten Höflichkeitsbesuchen bei Geschäftsleuten und Bekannten“ in Verbindung gebracht wird. 280 Die Erläuterungen des Rechnungshofs erweisen sich als plausibel. Es handelte sich nämlich um ein Treffen, das sich innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums und auf eine gleichartige Einladung an ein Treffen derselben Personen anschloss, das in Zeile 268 der Einziehungstabelle genannt ist und das der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), als regelwidrig eingestuft hat, weil es ein Abendessen in einem Restaurant in der Nähe eines Weinguts betraf und mehrere E‑Mails darauf hindeuten, dass der Kläger und sein Gast sich in diese Region begeben hatten, um das Weingut zu besuchen (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 659). Diese Umstände begründen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der in Zeile 284 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise. 281 Da der Kläger im vorliegenden Fall nicht nachweisen kann, dass mit den Dienstreisen in den Zeilen 56 und 284 der Einziehungstabelle dienstliche Zwecke verfolgt wurden, ist angesichts der bestehenden Restzweifel an der Ordnungsmäßigkeit dieser Dienstreisen festzustellen, dass die in diesen Zeilen genannten Treffen keinen Bezug zur Wahrnehmung der Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs aufweisen und mithin regelwidrig sind. Die vom Präsidenten des Rechnungshofs für diese Treffen auf Ersuchen des Klägers erteilten Dienstreiseanordnungen konnten somit bei diesem kein berechtigtes Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit der fraglichen Dienstreisen begründen. Daher ist der vierte Klagegrund in Bezug auf die Kosten der in den Zeilen 56 und 284 genannten Dienstreisen zurückzuweisen. – Zu den in den Zeilen 57 und 391 der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreisen 282 Zu den Dienstreiseanordnungen für die in den Zeilen 57 und 391 der Einziehungstabelle genannten Treffen des Klägers mit einem Mitglied der Kommission hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), entschieden, dass die vom Rechnungshof vorgelegten Beweise nicht ausreichten, um die von ihm geltend gemachte Regelwidrigkeit hinsichtlich dieser beiden Dienstreisen zu belegen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass ein solches Treffen unstreitig grundsätzlich mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs verbunden sein konnte (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 561). 283 Zu der in Zeile 57 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nicht erwiesen war, dass das Vorbringen des Rechnungshofs zutraf, diese Dienstreise habe in Wirklichkeit im Zusammenhang mit der Organisation eines Musikfestivals gestanden, an dem der Kläger als Privatperson interessiert gewesen sei. Der Gerichtshof hat dargelegt, dass diese Dienstreise am 13. Juli 2009 stattfand, während die vom Rechnungshof im Zusammenhang mit dem Festival vorgelegten E‑Mails einen Zuschuss für das Jahr 2011 betrafen und aus den Monaten September und Oktober 2011 stammten. Zudem erschien der Zusammenhang zwischen der Dienstreise und dem Zuschuss umso weniger plausibel, als das in Rede stehende Mitglied der Kommission erst ab dem 10. Februar 2010 für den Bereich Kultur zuständig war (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 562 und 563). 284 Im vorliegenden Verfahren verweist der Rechnungshof auf die Akten, die u. a. einen Auszug aus dem OLAF‑Bericht enthalten, wonach das in Zeile 57 der Einziehungstabelle genannte Treffen mit einem Mitglied der Kommission ein europäisches Jugendmusikfestival zum Gegenstand gehabt habe. Er meint, aufgrund dieser Bekanntschaft habe sich der Kläger zwei Jahre später persönlich für einen Zuschuss für einen Verein einsetzen können, der in der Gemeinde – die ein europäisches Jugendmusikfestival organisiert habe – aktiv gewesen sei, die 2019 mit der Heimatgemeinde des Klägers, deren Bürgermeister er gewesen sei, fusioniert habe. Diese Umstände hat der Gerichtshof bereits im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), geprüft (siehe oben, Rn. 283). 285 Der Rechnungshof macht weiter geltend, die in Zeile 57 der Einziehungstabelle genannte Dienstreise sei regelwidrig, weil die vom Kläger wahrgenommenen Prüfungsaufgaben nichts mit den Aufgaben des betreffenden Mitglieds der Kommission, das damals für das Ressort Gesundheit zuständig gewesen sei, zu tun gehabt hätten. 286 Auch wenn sich die Bereiche Außenbeziehungen, Erweiterung und humanitäre Hilfe, für die der Kläger während seiner Amtszeiten unmittelbar zuständig war (siehe oben, Rn. 32), nicht dem Bereich Gesundheit zuordnen lassen sollten, reicht dies wegen des unterschiedlichen zeitlichen Ablaufs der fraglichen Ereignisse und mangels konkreter Beweise allein genommen nicht aus, um die Dienstreise in Zeile 57 der Einziehungstabelle im vorliegenden Verfahren anders zu würdigen, als der Gerichtshof sie im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), gewürdigt hat (siehe oben, Rn. 282 und 283), so dass diese Dienstreise nicht als regelwidrig einzustufen ist. 287 Zu der in Zeile 391 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), entschieden, dass der Rechnungshof kein geeignetes Schriftstück zur Stützung seines Vorbringens vorgelegt hatte, es habe sich bei dieser Dienstreise um ein „privates Mittagessen“ gehandelt. Laut Gerichtshof kann der – im Übrigen nicht nachgewiesene – Umstand, dass das in Rede stehende Mitglied der Kommission ein Jagdpartner des Klägers gewesen sein soll, für sich genommen die private Natur dieses Mittagessens nicht belegen. Auch die Tatsache, dass ein Verantwortlicher der Organisation der Europäischen Landbesitzer an dem Mittagessen teilnahm, ist für den Gerichtshof kein stichhaltiger Beweis für die Richtigkeit des vom Rechnungshof vertretenen Standpunkts, zumal die Gästeliste für dieses Mittagessen, das am Sitz der Kommission stattfand, unstreitig nicht vom Kläger erstellt worden war (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 564 und 565). 288 Im vorliegenden Fall beruft sich der Rechnungshof auf ein Bündel von Indizien, die geeignet seien, die private Natur des in Zeile 391 der Einziehungstabelle genannten Treffens zu belegen: die Anwesenheit zweier Ehegatten, die der Vertraulichkeit dienstlicher Gespräche zuwiderlaufe, die Tatsache, dass mit denselben fünf Personen andere Treffen stattgefunden hätten, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), als solche privater Natur angesehen habe, und ein nachweislich gemeinsames Interesse an der Jagd, das der Kläger mit dem aufgesuchten Mitglied der Kommission geteilt habe. 289 Was zunächst die im OLAF‑Bericht festgestellte private Natur des fraglichen Treffens und den Umstand betrifft, dass das betreffende Kommissionsmitglied und der Kläger ein gemeinsames Interesse an der Jagd hatten, so hat der Gerichtshof das entsprechende Vorbringen bereits im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), geprüft (siehe oben, Rn. 287). 290 Was sodann die Anwesenheit zweier Ehegatten anbelangt, so hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), darauf hingewiesen, dass der Vermerk vom 22. April 2004 ausdrücklich vorsah, dass die Ehe- oder Lebenspartner der Mitglieder des Rechnungshofs und ihrer Gäste an Veranstaltungen teilnehmen konnten, für die Repräsentations- und Bewirtungskosten anfielen (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 611). 291 Was schließlich die anderen Treffen mit denselben fünf Personen betrifft, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), als solche privater Natur angesehen hat, so beruft sich der Rechnungshof auf die in Zeile 376 der Einziehungstabelle genannte Aktivität. Damit bringt er ein gegenüber den vom Gerichtshof in diesem Urteil geprüften Argumenten (siehe oben, Rn. 287) neues Argument vor. 292 Hierzu genügt jedoch der Hinweis, dass an der in Zeile 376 der Einziehungstabelle genannten Aktivität Personen teilnahmen, die nicht alle bei dem Mittagessen im Rahmen der in Zeile 391 dieser Tabelle genannten Aktivität zugegen waren. 293 Daher genügt das oben in Rn. 291 wiedergegebene neue Vorbringen des Rechnungshofs nicht, um hinsichtlich der in Zeile 391 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise zu einer anderen Würdigung zu gelangen, als sie der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat (siehe oben, Rn. 282, 287, 290 und 292), so dass diese Dienstreise im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als ordnungsgemäß anzusehen ist. – Zu den in den Zeilen 137, 143, 155 (teilweise) und 290 der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreisen 294 Zu den in den Zeilen 137, 143, 155 (teilweise) und 290 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen, bei denen es um Treffen des Klägers mit dem Vorsitzenden des Belgischen Unternehmensverbands und seine Teilnahme an von diesem Verband organisierten Foren ging, hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), festgestellt, dass die wichtige Rolle von Unternehmensverbänden mit nationaler Bedeutung implizierte, dass diese Dienstreisen nicht als offensichtlich regelwidrig angesehen werden konnten (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 515). 295 Im vorliegenden Verfahren verweist der Rechnungshof auf die Akten, die u. a. einen Auszug aus dem OLAF‑Bericht enthalten, wonach die Mehrzahl dieser Beziehungen lokale Einrichtungen betroffen habe, wie etwa die Industrie- und Handelskammer in der Heimatregion des Klägers, ein Industriekonsortium am Heimatort des Klägers und einen Verband lokaler Arbeitgeber, deren Tätigkeitsbereich auf die Heimatregion des Klägers beschränkt gewesen sei (siehe auch oben, Rn. 116). Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof diesen Auszug aus dem OLAF‑Bericht in dem Verfahren geprüft hat, in dem das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), ergangen ist, und dass die in den Zeilen 137, 143, 155 (teilweise) und 290 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen keine Treffen mit lokalen Einrichtungen in der Heimatregion des Klägers, sondern solche mit dem national bedeutsamen Belgischen Unternehmensverband betrafen. 296 Zu den in den Zeilen 137 und 143 der Einziehungstabelle genannten Treffen des Klägers mit dem Vorsitzenden des Belgischen Unternehmensverbands führt der Rechnungshof in der vorliegenden Rechtssache aus, diese hätten aus zwei Gründen offensichtlich nichts mit den Tätigkeiten des Rechnungshofs zu tun. Zum einen hätten sie im Abstand von nur vier Wochen stattgefunden, nämlich am 24. Januar 2011 sowie am 21. Februar 2011. Zum anderen habe in diesem Zeitraum die aufgesuchte Person den Vorsitz dieses Verbands abgegeben. Ende Januar 2011 habe die Presse berichtet, dass diese Person durch eine andere ersetzt werde. 297 In Anbetracht der oben in Rn. 294 angeführten Feststellung des Gerichtshofs genügen diese beiden Gründe jedoch nicht, um Zweifel hinsichtlich der privaten Natur der fraglichen Treffen zu begründen und die in den Zeilen 137 und 143 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen im vorliegenden Verfahren anders zu würdigen, als der Gerichtshof es im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), getan hat. 298 Zu den in den Zeilen 155 (teilweise) und 290 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen trägt der Rechnungshof vor, nur eine im dienstlichen Interesse ausgeübte Tätigkeit könne eine Dienstreiseanordnung und die Erstattung der damit verbundenen Kosten rechtfertigen. Eine Unterscheidung je nach der regionalen oder nationalen Bedeutung der Einrichtungen, wie der Gerichtshof sie im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen habe, werde diesem Erfordernis nicht gerecht. Insbesondere handle es sich bei der Aktivität im Rahmen der Dienstreise in Zeile 155 um eine Lobbytätigkeit, die weder den Interessen noch den Aufgaben des Rechnungshofs als dem externen Prüfer der Union diene. Im Übrigen sei der Kläger dabei nicht aktiv aufgetreten. 299 Es ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), nicht nur die wichtige Rolle von Unternehmensverbänden mit nationaler Bedeutung anerkannt hat. Er hat auch darauf hingewiesen, dass Vertretungsorgane der Zivilgesellschaft Stellungnahmen zur Arbeitsweise der Organe abgeben können, die der Rechnungshof bei der Erstellung von Berichten über seine Arbeitsweise berücksichtigen kann (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 504). Es lässt sich also nicht ausschließen, dass die Teilnahme an vom Belgischen Unternehmensverband veranstalteten Foren den Interessen und Aufgaben des Rechnungshofs dienen kann. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger hierbei nicht aktiv aufgetreten ist. Die Berücksichtigung der Stellungnahmen von Vertretungsorganen der Zivilgesellschaft kann nämlich auf unterschiedliche Weise, aktiv oder passiv, erfolgen. 300 Die oben in Rn. 298 erwähnten Argumente genügen somit nicht, um hinsichtlich der in den Zeilen 155 (teilweise) und 290 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen im vorliegenden Verfahren zu einer anderen Würdigung zu gelangen, als sie der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat (siehe oben, Rn. 294 und 299). Daher sind die in diesen Zeilen genannten Dienstreisen als nicht regelwidrig anzusehen. – Zu den in den Zeilen 47, 103, 157, 161, 199, 210, 237, 277, 339 (teilweise) und 373 sowie 374 (teilweise) der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreisen 301 Zu den in den Zeilen 47, 103, 157, 161, 199, 210, 237, 277, 339 (teilweise) und 373 sowie 374 (teilweise) der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen, die sich auf Treffen mit einer Führungskraft einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beziehen, hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), darauf hingewiesen, dass Dienstreisen zum Meinungsaustausch mit Führungskräften solcher Gesellschaften nicht als offensichtlich regelwidrig angesehen werden können (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 494). Soweit der Rechnungshof geltend machte, diese Kontakte müssten im Rahmen öffentlicher Aufträge oder von Fortbildungsmaßnahmen stattfinden, hat der Gerichtshof festgestellt, dass derartige Grundsätze in den vom Rechnungshof angeführten internen Vorschriften nicht vorgesehen waren und auch nicht dessen Praxis entsprachen, wie sie sich aus den dem Kläger erteilten Dienstreiseanordnungen ergab (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 497). 302 Speziell zu der in Zeile 199 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise, hinsichtlich deren der Rechnungshof vorgetragen hatte, ihr eigentlicher Zweck habe darin bestanden, ein Stellenangebot zu erörtern, das für eines der Kinder des Klägers von Interesse gewesen sein könnte, hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich anhand der vom Rechnungshof vorgelegten Unterlagen rechtlich nicht hinreichend nachweisen ließ, dass das Treffen zu diesem Zweck veranstaltet wurde oder in erster Linie die familiären Interessen des Klägers betraf, und somit auch nicht, dass die Dienstreise offensichtlich regelwidrig war. Zwar ging aus vom Rechnungshof vorgelegten E‑Mails hervor, dass die Person, die der Kläger bei dieser Dienstreise aufsuchte, nach dem Gespräch mit ihm den Lebenslauf eines seiner Kinder erhielt und Perspektiven für eine mögliche Beschäftigung dieses Kindes vermittelte. Gleichwohl erschien die vom Kläger angeführte Rechtfertigung, dass bei einem Arbeitsessen informellere Gespräche u. a. über die familiäre Situation der Tischgäste stattfinden könnten, was diese E‑Mails erklären könne, dem Gerichtshof nicht unplausibel (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 500 und 501). 303 Im vorliegenden Verfahren trägt der Rechnungshof erneut vor, dass die Kontakte mit internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ebenso wie alle Kontakte mit privaten Wirtschaftsteilnehmern im Rahmen öffentlicher Aufträge stattfinden müssten. Insbesondere das in Zeile 199 der Einziehungstabelle erwähnte Treffen habe das OLAF in seinem Bericht als privat eingestuft, da im Anschluss daran E‑Mails zwischen dem Kläger und der aufgesuchten Person ausgetauscht worden seien, wobei Letztere den Lebenslauf eines der Kinder des Klägers erhalten und Perspektiven für eine mögliche Beschäftigung dieses Kindes vermittelt habe. Mit diesen Argumenten fügt der Rechnungshof im vorliegenden Verfahren nichts Neues den oben in den Rn. 301 und 302 wiedergegebenen Argumenten hinzu, die er vor dem Gerichtshof in der Rechtssache vorgebracht hatte, in der das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), ergangen ist. 304 Wie oben in den Rn. 301 und 302 dargelegt, hat der Gerichtshof jedoch im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), entschieden, dass sich anhand der vom Rechnungshof vorgelegten Unterlagen rechtlich nicht hinreichend nachweisen ließ, dass das in Zeile 199 genannte Treffen zu privaten Zwecken veranstaltet wurde und in erster Linie die familiären Interessen des Klägers betraf, während nicht davon ausgegangen werden kann, dass Dienstreisen zum Meinungsaustausch mit Führungskräften internationaler Wirtschaftsprüfungsgesellschaften offensichtlich regelwidrig sind. 305 Daher genügt das oben in Rn. 303 wiedergegebene Vorbringen nicht, um hinsichtlich der in den Zeilen 47, 103, 157, 161, 199, 210, 237, 277, 339 (teilweise) und 373 sowie 374 (teilweise) der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen im vorliegenden Verfahren zu einer anderen Würdigung zu gelangen, als sie der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat (siehe oben, Rn. 301 und 302), so dass diese Dienstreisen als ordnungsgemäß anzusehen sind. – Zu den in den Zeilen 128, 411 und 412 der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreisen 306 Zu den in den Zeilen 128, 411 und 412 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen, die mit Veranstaltungen der Organisation der Europäischen Landbesitzer, eines anderen Grundbesitzerverbands bzw. einer Stiftung für die Erhaltung der Lebensräume zusammenhingen, hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), entschieden, dass sie nicht als offensichtlich regelwidrig angesehen werden konnten. Zu der Dienstreise in Zeile 128 der Einziehungstabelle hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass dem Kläger nicht vorgeworfen werden konnte, auf der Grundlage einer transparenten Dienstreiseanordnung an einer Konferenz teilgenommen zu haben, die vom Parlament im Zusammenhang mit einer repräsentativen Organisation europäischer Dimension veranstaltet worden war. Bezüglich der Dienstreisen in den Zeilen 411 und 412 der Einziehungstabelle stützte der Rechnungshof seine Vorwürfe auf mutmaßliche Verbindungen zwischen diesen Einrichtungen und einer Umweltstiftung aus der Heimatregion des Klägers, für die er dem Gerichtshof keine Beweise vorgelegt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 534 bis 536). 307 Im vorliegenden Verfahren greift der Rechnungshof sein Vorbringen auf, wonach die fraglichen Ereignisse ohne Bezug zu seinen Interessen oder zur Ausübung der Aufgaben des Klägers gewesen seien, macht jedoch keine neuen Angaben, um dieses Vorbringen zu untermauern. Daher genügt dieser Vortrag allein nicht, um hinsichtlich dieser Dienstreisen im vorliegenden Verfahren zu einer anderen Würdigung zu gelangen, als sie der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat (siehe oben, Rn. 306). Diese Dienstreisen sind folglich als nicht offensichtlich regelwidrig anzusehen. – Zu der in Zeile 347 der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreise 308 Zu der in Zeile 347 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise, die das Treffen mit einem Verantwortlichen der belgischen Nationalbank sowie mit einem belgischen Parlamentarier und einem Rechtsanwalt betraf, der ebenfalls ein Amt bei dieser Bank bekleidete, hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), festgestellt, dass sie allein auf der Grundlage der Angabe des Rechnungshofs, sie stehe in „keinem Zusammenhang mit den Aufgaben [des Klägers]“, und des Umstands, dass der betreffende Parlamentarier der in Rede stehenden politischen Partei angehörte, nicht als offensichtlich regelwidrig eingestuft werden konnte (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 559). 309 Im vorliegenden Verfahren macht der Rechnungshof keine Angaben zur fraglichen Dienstreise, so dass in Anlehnung an die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782) (siehe oben, Rn. 308), zu entscheiden ist, dass diese Dienstreise nicht als offensichtlich regelwidrig anzusehen ist. – Zu der in Zeile 310 der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreise 310 Zu der in Zeile 310 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise, die teilweise einen Besuch einer Universität zum Gegenstand hatte, hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), entschieden, dass sie mangels näherer Angaben des Rechnungshofs zum Grund der behaupteten Regelwidrigkeit nicht schon deshalb als offensichtlich regelwidrig angesehen werden konnte, weil sie sich zum Teil auf den Besuch einer Universität bezog (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 558). 311 Im vorliegenden Verfahren trägt der Rechnungshof vor, die Dienstreise in Zeile 310 der Einziehungstabelle habe nicht im dienstlichen Interesse gelegen, so dass sie für regelwidrig zu erklären sei, führt aber keine neuen Erkenntnisse an, um dieses Vorbringen zu untermauern. In Anlehnung an die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782) (siehe oben, Rn. 310), ist jedoch zu entscheiden, dass dieses Vorbringen für sich genommen nicht genügt, um diese Dienstreise mangels näherer Angaben des Rechnungshofs als offensichtlich regelwidrig anzusehen. – Zu der in Zeile 335 der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreise 312 Zu der in Zeile 335 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise, die die Teilnahme an der Beerdigung des Vaters einer Assistentin des Klägers zum Gegenstand hatte, hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), festgestellt, dass die Teilnahme an dieser Beerdigung mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs in Verbindung gebracht werden konnte, von dem bei vernünftiger Betrachtung erwartet werden kann, dass er einer seiner engsten Mitarbeiterinnen innerhalb dieses Organs bei einem solchen Ereignis seinen persönlichen Beistand leistet (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 576). 313 Im vorliegenden Verfahren trägt der Rechnungshof erneut vor, dass die Dienstreise in Zeile 335 der Einziehungstabelle, die mit der Beerdigung eines Verwandten der Assistentin des Klägers zu tun habe, nicht zur Bindung von Unionsmitteln führen könne, da der Tod eines Verwandten in die Privatsphäre falle. Insoweit ist in Anlehnung an die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782) (siehe oben, Rn. 312), zu entscheiden, dass dies für sich genommen nicht genügt, um diese Dienstreise als regelwidrig anzusehen. – Zu der in Zeile 63 der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreise 314 Bezüglich der in Zeile 63 der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreise im Zusammenhang mit einer „Feier zur Eröffnung [eines] akademischen Jahres [einer Einrichtung für europäische Studien]“ hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), entschieden, dass das Vorbringen des Rechnungshofs zum fehlenden Namen des Klägers in der Liste der bei dieser Feier anwesenden europäischen Persönlichkeiten und zu dem vom ihm hierzu vorgelegten Auszug aus einer Website nicht ausreichend erschien, um zu belegen, dass der Kläger an dieser Feier nicht teilgenommen hatte, und zwar sowohl im Hinblick auf die Art dieses Auszugs, der einem Protokoll mit einer Anwesenheitsliste nicht gleichgestellt werden kann, als auch im Hinblick auf dessen Inhalt, aus dem hervorgeht, dass darin nur einige der bei der Feier anwesenden Personen genannt wurden (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 567). Außerdem hatte der Kläger am Tag der fraglichen Dienstreise zwar nachweislich in Brüssel zu Mittag gegessen, aber anhand der vom Rechnungshof vorgelegten Beweise ließ sich laut Gerichtshof nicht feststellen, zu welcher Uhrzeit das Mittagessen stattgefunden hatte (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 568). 315 Im vorliegenden Verfahren macht der Rechnungshof geltend, die Dienstreise in Zeile 63 sei als regelwidrig anzusehen, weil der Kläger daran nicht teilgenommen habe. Der Kläger habe zeitgleich in Brüssel ein „Arbeitsessen“ mit einem Mitglied des Kabinetts eines belgischen Ministers wahrgenommen. Da die in Rede stehende Feier zwischen 10.30 Uhr und 13.00 Uhr stattgefunden habe, habe er wegen der Entfernung zwischen dieser Feier und seinem Arbeitsessen in Brüssel unmöglich rechtzeitig zu einem Essen erscheinen können. Der Ort der Feier sei 99,6 km von dem Restaurant in Brüssel entfernt, und die Dauer einer staufreien Fahrt betrage schätzungsweise eine Stunde und 13 Minuten. Der Rechnungshof erklärt außerdem, anhand der von ihm vorgelegten Website der betreffenden Einrichtung für europäische Studien könne man – wenn man die für solche Veranstaltungen geltenden protokollarischen Regeln kenne und heranziehe – feststellen, dass der Kläger bei der Feier nicht zugegen gewesen sei. Er verweist auch auf ein Video auf derselben Website, das zeige, dass der Rektor dieser Einrichtung in seiner Rede die Anwesenheit von Persönlichkeiten bei der Feier in protokollarischer Reihenfolge gewürdigt habe, ohne die Anwesenheit des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs zu erwähnen. 316 Die oben in Rn. 315 erwähnten Argumente des Rechnungshofs sind neu im Vergleich zu denjenigen, auf denen die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), beruht. Sie genügen jedoch nicht, um die Dienstreise in Zeile 63 der Einziehungstabelle im vorliegenden Verfahren anders zu würdigen, als es der Gerichtshof in diesem Urteil getan hat. Die Informationen über die Entfernung zwischen dem Ort der Feier und dem Arbeitsessen des Klägers in Brüssel beweisen nämlich nicht, dass der Kläger der Feier ferngeblieben wäre, da es an Angaben zur Uhrzeit des Mittagessens im Restaurant fehlt, wie der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt hat (siehe oben, Rn. 314). Was das Video betrifft, das zeigen soll, dass der Rektor der fraglichen Einrichtung in seiner Rede in protokollarischer Reihenfolge die Anwesenheit von Persönlichkeiten bei der Feier ohne jede Erwähnung des Klägers gewürdigt habe, so ist diese Rede auf derselben Website wie der oben in Rn. 314 erwähnte Auszug verfügbar. Hierzu genügt der Hinweis auf das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass in diesem Auszug nur einige der bei der Feier anwesenden Personen genannt wurden, weshalb sich nicht ausschließen lässt, dass der Rektor bei seiner Rede genauso vorgegangen ist. Schließlich kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger beschlossen hatte, die Feier vorzeitig zu verlassen, um pünktlich nach Brüssel zu dem besagten Mittagessen fahren zu können. 317 In Anbetracht der Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782) (siehe oben, Rn. 314), ist die in Zeile 63 der Einziehungstabelle genannte Dienstreise somit als nicht offensichtlich regelwidrig anzusehen. 318 Nach alledem muss sich das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der Würdigung anschließen, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), hinsichtlich der Aktivitäten im Zusammenhang mit den in den Zeilen 47, 57, 63, 103, 128, 137, 138, 143, 155 (teilweise), 157, 161, 196, 199, 210, 237, 277, 290, 310 (teilweise), 335, 339 (teilweise), 347, 373 und 374 (teilweise), 382, 391, 411 und 412 der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreisen vorgenommen hat. In Anlehnung an den Gerichtshof, dem zufolge diese Aktivitäten gemessen an den Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs nicht als offensichtlich regelwidrig anzusehen sind (siehe oben, Rn. 263), ist festzustellen, dass die vom Präsidenten des Rechnungshofs für diese Aktivitäten auf Ersuchen des Klägers erteilten Dienstreiseanordnungen bei diesem ein berechtigtes Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit der fraglichen Dienstreisen begründen konnten. Daher ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der in diesen Zeilen genannten Dienstreisekosten bzw. Tagegelder, die sich auf einen Gesamtbetrag von 2018,71 Euro belaufen, für nichtig zu erklären. Dabei ist im Hinblick auf die Dienstreisekosten und Tagegelder der Zeilen 155, 310, 339, 373 und 374 der Einziehungstabelle jeweils die Hälfte dieser Kosten für die Dienstreise in Zeile 155 (48,30 Euro), ein Drittel dieser Kosten für die Dienstreise in Zeile 310 (48,30 Euro) und ein Viertel dieser Kosten für die Dienstreisen in den Zeilen 339, 373 und 374 (99,57 Euro bzw. 12,075 Euro) zu berücksichtigen. 319 In Bezug auf die in den Zeilen 56, 284, 293 und 294, 330 (teilweise), 331 (teilweise) und 334 (teilweise) der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen. iii) Ergebnis hinsichtlich der Dienstreisekosten und der Tagegelder 320 Infolgedessen ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren die vom Präsidenten des Rechnungshofs für die Aktivitäten in den Zeilen 47, 57, 63, 103, 128, 137, 138, 143, 155 (teilweise), 157, 161, 196, 199, 210, 237, 277, 290, 310 (teilweise), 314, 319, 320, 335, 339 (teilweise), 347, 373 und 374 (teilweise), 382, 391, 411 und 412 der Einziehungstabelle auf Ersuchen des Klägers erteilten Dienstreiseanordnungen bei diesem ein berechtigtes Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit der entsprechenden Dienstreisen begründen konnten. Demnach ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die für diese Dienstreisen bewilligten Dienstreisekosten und Tagegelder in Höhe von insgesamt 2211,91 Euro betrifft; im Übrigen ist der vierte Klagegrund in Bezug auf diese Aufwendungen zurückzuweisen. 3) Zu den Repräsentations- und Bewirtungskosten 321 Von den Anträgen des Klägers, die in den oben in Rn. 184 genannten Zeilen der Einziehungstabelle aufgeführt sind, betreffen die Anträge auf Erstattung von Repräsentations- und Bewirtungskosten, die vom Kläger nach Ansicht des Rechnungshofs zu Unrecht aufgewandt wurden, die Zeilen 1, 2, 4, 5, 6, 7, 12, 14, 17, 19, 22, 23, 24, 27, 55, 56, 57, 63, 65, 89, 90, 96, 98, 110, 111, 116, 138, 150, 160, 168, 171, 183, 184, 190, 194, 196, 204, 216, 218, 236, 243, 245, 257, 276, 279, 281, 284, 290, 293, 294, 314, 319 und 320, 323, 336, 338, 339, 350, 354, 357, 358, 367, 370, 373 und 374, 381, 382 und 408 der Einziehungstabelle. 322 Der Kläger macht im Kern geltend, die Anträge auf Erstattung von Repräsentationskosten in den oben in Rn. 321 genannten Zeilen bezögen sich auf seine Aufgaben als Mitglied des Rechnungshofs. Hierzu verweist er im Wesentlichen auf die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), und führt aus, diese Würdigung des Gerichtshofs sei im vorliegenden Verfahren zu übernehmen. Der Rechnungshof könne im vorliegenden Verfahren nicht beanstanden, was der Gerichtshof in diesem Urteil aufgrund der ihm vorliegenden Akten und der von ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen entschieden habe. 323 Wie oben in Rn. 179 dargelegt, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob der Grundsatz des Vertrauensschutzes in Bezug auf die Mittel verletzt wurde, die der Rechnungshof für Repräsentations- und Bewirtungskosten aufgewandt hat. Es ist somit nur zu prüfen, ob der Rechnungshof mit der Feststellung, dass diese Kosten im Rahmen regelwidriger Dienstreisen angefallen seien, „offensichtliche Fehler“ begangen hat. i) Zu den Repräsentationskosten für Treffen mit Politikern und deren Kabinettsmitgliedern, die der betreffenden politischen Partei angehörten 324 Von den oben in Rn. 321 erwähnten Zeilen betreffen mehrere die Beziehungen des Klägers zu Politikern oder Mitgliedern ihrer Kabinette, die allesamt der betreffenden politischen Partei angehörten. Es handelt sich um die Zeilen 1, 2, 4, 5, 6, 7, 12, 14, 19, 23, 24, 27, 57, 63, 65, 89, 90, 96, 111, 116, 150, 168, 171, 183, 184, 190, 194, 204, 218, 236, 257, 276, 293 und 294, 323, 336, 338, 350, 354, 357, 358, 367, 370, 373 und 374, 381, 382 (teilweise) und 408 der Einziehungstabelle. 325 Hierzu ist festzustellen, dass die in den Zeilen 1, 7, 19, 171 und 336 dieser Tabelle genannten fünf Anträge auf Erstattung von Repräsentationskosten, die auf Einladungen an diese Politiker oder an Mitglieder ihrer Kabinette zurückgingen, mit Anträgen des Klägers auf Erstattung von Dienstreisekosten bzw. auf Zahlung von Tagegeldern zusammenhängen. Da das Gericht oben in Rn. 239 entschieden hat, dass die entsprechenden Aufwendungen keinen Bezug zur Ausübung der Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs aufweisen, muss dies auch für die im Rahmen der jeweiligen Dienstreisen entstandenen Repräsentationskosten gelten. 326 Hinsichtlich der übrigen oben in Rn. 324 genannten Zeilen, die ebenfalls Beziehungen zu Politikern oder Mitgliedern ihrer Kabinette – allesamt Mitglieder der betreffenden politischen Partei – betreffen, gelten die Feststellungen oben in den Rn. 230 bis 235 und 237 bis 239 auch für die Erstattung der diesbezüglichen Repräsentationskosten. 327 Zwar hat der Gerichtshof, wie der Kläger bemerkt, im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), im Zusammenhang mit Repräsentations- und Bewirtungskosten entschieden, dass eine an eine Person gerichtete Einladung als ordnungsgemäß anzusehen ist, wenn die Pflege beruflicher Beziehungen zu ihr in Anbetracht ihres Status für den Rechnungshof von Interesse sein kann (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 618). 328 In Anbetracht der Beweislast, die im vorliegenden Fall der Kläger zu tragen hat, und in Ermangelung von Erläuterungen oder Umständen, die das Gegenteil beweisen könnten, lässt es der oben in Rn. 232 dargelegte Kontext der Beziehungen des Klägers zu Politikern oder Mitgliedern ihrer Kabinette, die allesamt der betreffenden politischen Partei angehörten, jedoch fraglich erscheinen, dass diese Beziehungen etwas mit seinen Aufgaben als Mitglied des Rechnungshofs zu tun hatten (siehe oben, Rn. 239). 329 Daher ist der vierte Klagegrund hinsichtlich der Repräsentationskosten in den Zeilen 1, 2, 4, 5, 6, 7, 12, 14, 19, 23, 24, 27, 57, 63, 65, 89, 90, 96, 111, 116, 150, 168, 171, 183, 184, 190, 194, 204, 218, 236, 257, 276, 293 und 294, 323, 336, 338, 350, 354, 357, 358, 367, 370, 373 und 374, 381, 382 (teilweise) und 408 der Einziehungstabelle zurückzuweisen, da sie nachweislich keinen Bezug zu den Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs aufweisen. 330 Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Prüfung der Beträge der vom Rechnungshof für überhöht erklärten Repräsentationskosten in den oben in Rn. 329 genannten Zeilen, nämlich den Zeilen 6, 24, 27, 89, 90, 116, 168, 190, 194, 218, 236, 257, 293 und 294, 338, 350, 354, 357, 358, 367, 370, 373 und 374 sowie 408 der Einziehungstabelle, die sich auf Mittag- oder Abendessen bezogen, zu denen der Kläger Politiker, die auch Mitglieder der betreffenden politischen Partei waren, eingeladen hatte. 331 Jedenfalls ergeben sich aus den oben in Rn. 330 erwähnten Zeilen die folgenden Essenskosten: für zwei Personen 124 Euro (Zeile 350), 293,50 Euro (Zeile 6), 482 Euro (Zeile 24), 292 Euro (Zeile 89), 341 Euro (Zeile 116), 225 Euro (Zeile 194), 227 Euro (Zeile 236), 296 Euro (Zeile 338), 226 Euro (Zeile 354), 315 Euro (Zeile 357), 196 Euro (Zeile 358), 338,20 Euro (Zeile 367), 414 Euro (Zeilen 373 und 374) und 347 Euro (Zeile 408); für drei Personen 753 Euro (Zeile 27); für vier Personen 513 Euro (Zeile 190), 802 Euro (Zeile 257) und 670 Euro (Zeilen 293 und 294); für fünf Personen 564 Euro (Zeile 168) sowie für sechs Personen 1159 Euro (Zeile 90), 630 Euro (Zeile 218) und 1330 Euro (Zeile 370). 332 Diese Beträge für Bewirtungskosten sind außergewöhnlich hoch, so dass der Rechnungshof berechtigt war, sie a priori für offensichtlich überhöht zu halten. Da der Kläger keine konkrete Erklärung liefert, um die Angemessenheit und Notwendigkeit dieser Beträge zu belegen, obwohl er nachweisen muss, dass die Übernahme der Repräsentationskosten durch den Unionshaushalt gerechtfertigt war (siehe oben, Rn. 193), kann der angefochtene Beschluss nicht deshalb aufgehoben werden, weil darin festgestellt wird, dass diese Kosten dem Rechnungshof zu Unrecht berechnet worden seien. 333 Deshalb ist unter Berücksichtigung der Feststellungen des OLAF in seiner Untersuchung zur Häufigkeit der Zusammenkünfte des Klägers mit Politikern, die der betreffenden politischen Partei angehörten (siehe oben, Rn. 223), sowie des oben in Rn. 232 dargelegten Kontexts dieser Zusammenkünfte das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem der Kläger im Rahmen des vierten Klagegrundes geltend macht, die Repräsentationskosten in den oben in Rn. 330 erwähnten Zeilen seien nicht übermäßig hoch gewesen. ii) Zu den Repräsentationskosten für Treffen mit anderen Personen als Politikern, die der betreffenden politischen Partei angehörten 334 Zu den verbleibenden Anträgen auf Erstattung von Repräsentationskosten, die sich auf Treffen des Klägers mit anderen Personen als Politikern beziehen, die der betreffenden politischen Partei angehörten, ist zunächst zu beachten, dass, wie Generalanwalt Hogan in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2020:1052) ausgeführt hat, die Mitglieder des Rechnungshofs als des „finanziellen Gewissens“ der Union umfassend dafür verantwortlich sind, wie sie öffentliche Mittel ausgeben, was ein gewisses Maß an Transparenz im Hinblick darauf impliziert, wie sie dies tun (Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2020:1052, Nr. 76). 335 Sodann sind in Anhang 1 des Vermerks vom 22. April 2004„Geschenke, deren Preis 50 Euro je Einladung nicht übersteigen darf“, als ein Beispiel für Ausgaben aufgeführt, die als Repräsentationskosten akzeptabel erscheinen. Diese Regel bietet einen Anhaltspunkt dafür, welcher Betrag als angemessen für Geschenke gilt, die der Kläger Personen, die er zu einem Mittag- oder Abendessen einlädt, überreichen kann. 336 Schließlich muss, wie bereits oben in den Rn. 193 und 332 dargelegt, der Kläger nachweisen, dass die Übernahme der Repräsentationskosten durch den Unionshaushalt gerechtfertigt war und der angefochtene Beschluss deshalb rechtswidrig ist, weil darin festgestellt wird, dass der Rechnungshof zu Unrecht mit diesen Kosten belastet worden sei. 337 Unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 334 bis 336 wiedergegebenen Erwägungen sowie des oben in den Rn. 185 bis 193 beschriebenen Umfangs der vom Gericht im vorliegenden Verfahren ausgeübten Kontrolle ist zu prüfen, ob der Rechnungshof, wie der Kläger meint, in Bezug auf die in den Zeilen 17, 28, 56, 98, 138, 196, 281, 284, 290, 314, 319 und 320, 339 und 382 der Einziehungstabelle genannten Anträge auf Erstattung von Repräsentationskosten für seine Treffen mit anderen Personen als Politikern, die der betreffenden politischen Partei angehörten, Beurteilungsfehler begangen hat. 338 Angesichts des Inhalts der oben in Rn. 322 wiedergegebenen Argumente des Klägers und der Feststellungen des Gerichts oben in den Rn. 202 bis 205 ist bei der Prüfung der oben in Rn. 337 erwähnten Anträge auf Erstattung von Repräsentationskosten ebenso vorzugehen, wie oben in den Rn. 220 und 264 dargelegt. Daher ist zunächst zu klären, ob der Rechnungshof sein damaliges Vorbringen vor dem Gerichtshof zu diesen Anträgen durch neue Argumente und Erläuterungen ergänzt, und bejahendenfalls sodann zu prüfen, ob sich das Gericht aufgrund dessen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der Würdigung anschließen muss, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), hierzu vorgenommen hat (siehe oben, Rn. 205). – Zu den in den Zeilen 56, 138, 196, 284 und 382 der Einziehungstabelle erwähnten Repräsentationskosten 339 Die in den Zeilen 138, 196 und 382 der Einziehungstabelle genannten Repräsentationskosten hängen mit Abendessen zusammen, die flämischen Unternehmern die Gelegenheit geben sollten, im Ausland tätige belgische Diplomaten zu treffen, während die in Zeile 56 genannten Kosten ein Mittagessen mit einem Diplomaten der Russischen Föderation und die in Zeile 284 genannten Kosten eine Einladung des Botschafters des Königreichs Belgien in Frankreich an fünf Personen, darunter der Kläger und dessen Ehefrau, betreffen. 340 Der Kläger verweist im Kern auf die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782). Dort hat der Gerichtshof entschieden, dass die in den Zeilen 56, 138, 284 und 382 der Einziehungstabelle erwähnten Treffen mit Diplomaten als ordnungsgemäß anzusehen waren, weil festgestellt worden war, dass der Rechnungshof die Regelwidrigkeit der Dienstreisen, bei denen diese Kosten entstanden waren, nicht nachgewiesen hatte (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 643). Das gilt auch für das in Zeile 196 genannte Treffen, da der Rechnungshof dessen private Natur laut Gerichtshof rechtlich nicht hinreichend belegt hatte (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 569 und 572 bis 574). 341 Im vorliegenden Verfahren trägt der Rechnungshof vor, die in den Zeilen 138, 196 und 382 der Einziehungstabelle genannten Abendessen und die in den Zeilen 56 und 284 genannten Mittagessen seien privater Natur gewesen. Mit den in den Zeilen 138, 196 und 382 genannten Abendessen habe flämischen Unternehmern die Gelegenheit geboten werden sollen, im Ausland tätige belgische Diplomaten zu treffen, während bei dem in Zeile 56 erwähnten Mittagessen mit einem Diplomaten der Russischen Föderation Gespräche geführt worden seien, um die Adoption eines russischen Kindes durch ein mit dem Kläger befreundetes belgisches Paar zu erleichtern, und das in Zeile 284 genannte Mittagessen auf einer Einladung des Botschafters des Königreichs Belgien in Frankreich an fünf Personen, darunter der Kläger und dessen Ehefrau, zu einem Wochenende in seiner Pariser Residenz anlässlich einer Weinprobe beruht habe, wobei der Kläger das Mittagessen bezahlt und die Überreichung eines Blumenstraußes im Namen aller Gäste organisiert habe. Außerdem hält der Rechnungshof ausweislich der Akten die Rechnung für das in Zeile 284 genannte Mittagessen für zu hoch. 342 Was die private Natur der in den Zeilen 138, 196 und 382 der Einziehungstabelle genannten Treffen betrifft, so genügt ein Verweis auf die Rn. 266 bis 270 des vorliegenden Urteils, wonach die diesbezügliche Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782) (siehe oben, Rn. 266 und 269), im Rahmen des vorliegenden Verfahrens übernommen wird. Da diese Treffen somit gemessen an den Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs nicht als offensichtlich regelwidrig anzusehen sind (siehe oben, Rn. 263), ist festzustellen, dass der Rechnungshof einen Beurteilungsfehler begangen hat, als er diese Treffen für privat erklärte und die Einziehung der damit verbundenen Repräsentationskosten verlangte. 343 Was hingegen die in den Zeilen 56 und 284 der Einziehungstabelle genannten Treffen angeht, so hat das Gericht oben in Rn. 281 die mit diesen Treffen verbundenen Dienstreisekosten als regelwidrig angesehen. Daher sind die durch diese Dienstreisen verursachten Repräsentationskosten ebenfalls regelwidrig, so dass der Rechnungshof damit nicht belastet werden darf. 344 Infolgedessen ist der angefochtene Beschluss bezüglich der Anträge auf Erstattung der Repräsentationskosten im Zusammenhang mit den Zeilen 138, 196 und 382 der Einziehungstabelle in Höhe von 382 Euro für nichtig zu erklären, während der vierte Klagegrund bezüglich der Repräsentationskosten im Zusammenhang mit den Zeilen 56 und 284 dieser Tabelle zurückzuweisen ist. – Zu den in den Zeilen 17, 28 und 290 der Einziehungstabelle erwähnten Repräsentationskosten 345 Die in den Zeilen 17, 28 und 290 der Einziehungstabelle erwähnten Repräsentationskosten betreffen Mittagessen mit einem hohen Verwaltungsbeamten, mit einem Direktor eines Verbands, der die Interessen der in der Privatwirtschaft tätigen Arbeitgeber bei der Union vertrat, und mit einer Führungskraft einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 346 Der Kläger verweist im Wesentlichen auf die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782). Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass der Rechnungshof nicht hatte nachweisen können, dass die Anträge auf Erstattung der oben in Rn. 345 genannten Repräsentationskosten Kosten betrafen, die dem Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Mitglied des Rechnungshofs entstanden waren (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 639). Zu den in Zeile 17 genannten Kosten hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine Einladung an einen hohen Verwaltungsbeamten, der mit dem Vorsitz eines Ausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen (Belgien) betraut war, mangels Beweisen für die private Natur der Einladung dieser Kategorie zugerechnet werden musste (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 640). Das galt auch – so der Gerichtshof – für die in den Zeilen 28 und 290 genannten Kosten, weil die Einladungen des Direktors eines europaweit tätigen repräsentativen Verbands bzw. der Führungskraft einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit den Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs in Verbindung gebracht werden konnten (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 642). 347 Im vorliegenden Verfahren trägt der Rechnungshof vor, die in den Zeilen 17, 28 und 290 der Einziehungstabelle genannten Repräsentationskosten seien im Rahmen außerdienstlicher Treffen angefallen und daher als regelwidrig anzusehen. 348 Zunächst genügt in Bezug auf die Repräsentationskosten in Zeile 290 der Einziehungstabelle ein Verweis auf die Rn. 297 und 300 des vorliegenden Urteils, in denen festgestellt wurde, dass die entsprechenden Dienstreisen nicht offensichtlich regelwidrig waren, so dass die damit verbundenen Repräsentationskosten genauso eingestuft werden können. 349 Sodann macht der Rechnungshof bezüglich der Repräsentationskosten für das in Zeile 17 der Einziehungstabelle genannte Treffen geltend, die betreffende Tätigkeit habe deshalb nichts mit den Aufgaben des Klägers zu tun gehabt, weil sie im Rahmen einer „Dienstreise ohne Tagegeld“ erfolgt sei, was darauf hindeute, dass der Kläger damit per definitionem private Zwecke verfolgt habe. 350 Der Gerichtshof hat jedoch im Zusammenhang mit einer Dienstreiseanordnung „ohne Tagegeld“ im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), das Vorbringen des Rechnungshofs geprüft, wonach der Kläger bei seiner Anhörung durch das OLAF anerkannt habe, dass sämtliche Dienstreisen, die in den Anträgen auf Erteilung von Dienstreiseanordnungen ausdrücklich als „Dienstreisen ohne Tagegelder“ bezeichnet worden seien, in keinem Zusammenhang mit seinem Amt gestanden hätten. Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Kläger, wie aus dem Protokoll dieser Anhörung hervorging, lediglich erklärt hatte, er habe im Bestreben nach Transparenz auf eine derartige Bezeichnung dieser Anträge zurückgegriffen, wenn eine Dienstreise „einen Zweck hatte, der mit [seinem] Amt, aber auch mit einem privaten Aspekt zusammenhing“, oder wenn er angesichts des Gegenstands und der Bedeutung der betreffenden Tätigkeit „Zweifel an der Zweckmäßigkeit“ der Dienstreise gehabt habe. Daher waren nach Auffassung des Gerichtshofs die Dienstreisen, die der Kläger ausdrücklich als „Dienstreisen ohne Tagegelder“ bezeichnete, in gleicher Weise zu prüfen wie die übrigen Dienstreisen, die Gegenstand des vom Rechnungshof erhobenen ersten Vorwurfs waren (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 393 bis 395). Angesichts dieser Würdigung des Gerichtshofs reicht das alleinige Argument des Rechnungshofs, die Repräsentationskosten seien mit einer „Dienstreise ohne Tagegeld“ verbunden gewesen, nicht dafür aus, dass das Treffen, bei dem die in Zeile 17 der Einziehungstabelle genannten Repräsentationskosten entstanden sind, im vorliegenden Verfahren anders gewürdigt werden kann, als der Gerichtshof es oben in Rn. 346 getan hat, weshalb seine Würdigung im vorliegenden Verfahren zu übernehmen ist und es bei der Feststellung bleibt, dass diese Kosten vom Rechnungshof zu tragen sind. 351 Was schließlich die Repräsentationskosten im Zusammenhang mit dem in Zeile 28 der Einziehungstabelle genannten Treffen des Klägers mit dem Direktor eines europaweit tätigen repräsentativen Verbands anbelangt, so verweist der Rechnungshof auf die Akten, die u. a. einen Auszug aus dem OLAF‑Bericht enthalten, wonach dieses Treffen privater Natur war. 352 Dieser Auszug aus dem OLAF‑Bericht war aber Bestandteil der Akten, die dem Gerichtshof in dem Verfahren vorlagen, in dem das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), ergangen ist, da die vom Rechnungshof dem Kläger zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten, wie oben in Rn. 166 festgestellt, in jenem Verfahren sowie im vorliegenden Verfahren anhand ein und derselben, beiden Klageschriften jeweils als Anlage A.47 beigefügten Tabelle ermittelt wurden. Der Rechnungshof fügt somit den Argumenten, die er in jenem Verfahren vor dem Gerichtshof vorgebracht hatte, nichts Neues hinzu. Daher muss er die Repräsentationskosten im Zusammenhang mit dem in Zeile 28 der Einziehungstabelle genannten Treffen tragen, das nicht offensichtlich regelwidrig ist. 353 Infolgedessen hat der Rechnungshof dadurch einen Beurteilungsfehler begangen, dass er die in den Zeilen 17, 28 und 290 der Einziehungstabelle genannten Treffen als nicht im dienstlichen Interesse liegend einstufte und die Einziehung der damit verbundenen Repräsentationskosten verlangte. Deshalb ist der angefochtene Beschluss bezüglich der Anträge auf Erstattung der in den Zeilen 17, 28 und 290 dieser Tabelle genannten Repräsentationskosten in Höhe von 608,80 Euro für nichtig zu erklären. – Zu den in den Zeilen 314, 319 und 320 der Einziehungstabelle erwähnten Repräsentationskosten 354 Hinsichtlich der in den Zeilen 314, 319 und 320 der Einziehungstabelle genannten Repräsentationskosten, die mit Beziehungen zu Politikern zusammenhängen, die der betreffenden politischen Partei nicht angehörten, ist die oben in den Rn. 241 bis 251 enthaltene Würdigung zu übernehmen. 355 In Anlehnung an die diesbezügliche Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782) (siehe oben, Rn. 243 und 250), in dem die in Zeile 314 genannten Repräsentationskosten als ordnungsgemäß und die in den Zeilen 319 und 320 genannten Repräsentationskosten als nicht offensichtlich regelwidrig angesehen wurden, ist somit zu entscheiden, dass der Rechnungshof einen Beurteilungsfehler begangen hat, als er die diesen Kosten zugrunde liegenden Treffen für regelwidrig erklärte und die Einziehung der Kosten verlangte. Daher ist der angefochtene Beschluss bezüglich der Anträge auf Erstattung von Repräsentationskosten im Zusammenhang mit den Zeilen 314, 319 und 320 der Einziehungstabelle in Höhe von 209,40 Euro für nichtig zu erklären. – Zu den in Zeile 339 der Einziehungstabelle erwähnten Repräsentationskosten 356 Die in Zeile 339 der Einziehungstabelle erwähnten Repräsentationskosten beziehen sich auf ein Treffen mit dem Kabinettschef des belgischen Königs. 357 Der Kläger verweist im Wesentlichen auf die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), wonach die vom Kläger beantragte Erstattung der Repräsentationskosten wegen der Aufgaben, die die aufgesuchte Person wahrnahm, ordnungsgemäß war (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 625). 358 Im vorliegenden Verfahren stützt der Rechnungshof sein Vorbringen, das fragliche Treffen habe nichts mit den Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs zu tun gehabt, auf den Status der aufgesuchten Person. Dieses Argument unterscheidet sich nicht von dem, was vor dem Gerichtshof in dem Verfahren vorgebracht worden war, in dem das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), ergangen ist, so dass die oben in Rn. 357 wiedergegebene Würdigung des Gerichtshofs hinsichtlich der in Zeile 339 der Einziehungstabelle genannten Repräsentationskosten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu übernehmen ist. 359 Daher ist festzustellen, dass die Erstattung der durch Zeile 339 der Einziehungstabelle erfassten Repräsentationskosten ordnungsgemäß war, weshalb der Rechnungshof dadurch, dass er ihre Einziehung verlangte, einen Beurteilungsfehler begangen hat. 360 Der Rechnungshof hält jedoch Kosten von 158 Euro für ein Abendessen für zwei Personen für überhöht. Der Kläger äußert sich nicht zur Angemessenheit dieses Betrags, obwohl es ihm obliegt, den entsprechenden Vorwurf des Rechnungshofs zu entkräften (siehe oben, Rn. 336). 361 Unter Berücksichtigung der oben in Rn. 335 wiedergegebenen Erwägungen ist der Betrag der in Zeile 339 der Einziehungstabelle genannten Repräsentationskosten als überhöht anzusehen und ein Betrag von 50 Euro pro Person als für Repräsentationskosten eines Mitglieds des Rechnungshofs gerechtfertigt festzusetzen, was im vorliegenden Fall einem Betrag von 100 Euro entspricht. 362 Infolgedessen ist der angefochtene Beschluss bezüglich des Antrags auf Erstattung der in Zeile 339 der Einziehungstabelle genannten Repräsentationskosten in Höhe von 100 Euro für nichtig zu erklären. In Bezug auf die restlichen in Zeile 339 der Einziehungstabelle genannten Repräsentationskosten ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen. – Zu den in den Zeilen 98 und 281 der Einziehungstabelle erwähnten Repräsentationskosten 363 Die in den Zeilen 98 und 281 der Einziehungstabelle erwähnten Repräsentationskosten beziehen sich jeweils auf ein Abendessen mit dem Kabinettschef eines Mitglieds der Kommission sowie auf ein Abendessen mit einem Mitglied des Rechnungshofs, einem Mitglied der belgischen Regierung und einem „Kabinettsdirektor“. 364 Der Kläger verweist im Wesentlichen auf die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782). Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Kosten für das in Zeile 98 der Einziehungstabelle genannte Abendessen mit dem Kabinettschef eines Mitglieds der Kommission in Anbetracht des von dem Eingeladenen ausgeübten Amtes grundsätzlich als einem Mitglied des Rechnungshofs in dieser Eigenschaft entstanden anzusehen waren (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 644). Die vom Rechnungshof hierzu vorgelegten Beweise reichten zum Nachweis der Begründetheit seines Vorbringens, dass dieses Abendessen privater Natur gewesen sei, dem Gerichtshof nicht aus (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 645). Zwar hatte sich der Rechnungshof auf einen E‑Mail-Austausch vom 20. Mai 2010 berufen, daraus ging jedoch laut Gerichtshof hervor, dass die in diesen E‑Mails angesprochenen Detailfragen vor dem Abendessen geklärt worden waren, wobei nichts darauf hindeutete, dass sie Gegenstand des Abendessens gewesen wären (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 646). Außerdem war das Vorbringen des Rechnungshofs, die Kosten des in Rede stehenden Abendessens hätten impliziert, dass die eingeladene Person gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 des Statuts verstoßen habe, nach Ansicht des Gerichtshofs jedenfalls nicht geeignet, die private Natur des Abendessens zu belegen (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 647). 365 Im vorliegenden Verfahren erklärt der Rechnungshof zum politischen Charakter des in Zeile 98 der Einziehungstabelle genannten Treffens, für die private Natur der Dienstreise sprächen die politischen Neigungen, die der Kläger mit dem betreffenden Kabinettschef teile. Insoweit verweist er auf einen in den Akten befindlichen E‑Mail-Austausch vom 20. Mai 2010, der sich auf die Organisation dieses Abendessens beziehe und in dem die aufgesuchte Person die Worte „mit meinen blauesten Grüßen“ verwendet habe, was eine Anspielung auf die Farbe sei, die in Flandern (Belgien) mit der betreffenden politischen Partei assoziiert werde. Jedenfalls könne aufgrund der vom OLAF beschlagnahmten Dokumente festgestellt werden, dass bei dem in Rede stehenden Treffen keine Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben des Klägers erörtert worden seien. 366 Der Rechnungshof trägt weiter vor, bei der aufgesuchten Person habe es sich um den Kabinettschef eines belgischen Kommissionsmitglieds gehandelt, das der betreffenden politischen Partei angehört habe. Da die aufgesuchte Person in den E‑Mails vom 20. Mai 2010 die Worte „mit meinen blauesten Grüßen“ benutzt habe, sei anzunehmen, dass auch sie dieser politischen Partei angehört habe. 367 Angesichts des oben in Rn. 232 beschriebenen Kontexts der Beziehungen zwischen dem Kläger und der betreffenden politischen Partei angehörenden Politikern, der in keinem Zusammenhang mit dessen Aufgaben als Mitglied des Rechnungshofs steht (siehe oben, Rn. 239), genügt das oben in Rn. 366 wiedergegebene Vorbringen des Rechnungshofs, um Zweifel am offiziellen Charakter des fraglichen Treffens aufkommen zu lassen. Da der Kläger hierzu keine weiteren Angaben gemacht hat, obwohl er beweispflichtig ist, hat er die damit verbundenen, in Zeile 98 der Einziehungstabelle erwähnten Repräsentationskosten zu tragen. 368 Deshalb ist der vierte Klagegrund bezüglich der in Zeile 98 dieser Tabelle erwähnten Repräsentationskosten zurückzuweisen. 369 Was das in Zeile 281 der Einziehungstabelle erwähnte Abendessen mit einem Mitglied des Rechnungshofs, einem Mitglied der belgischen Regierung und einem „Kabinettsdirektor“ betrifft, so hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), entschieden, dass nach Art. 2 des Beschlusses Nr. 7‑2004 für die Übernahme von Repräsentationskosten nur die Angabe des Hauptgasts erforderlich war, weshalb der Umstand, dass ein weiterer Gast anwesend war, dessen Status für sich allein eine solche Ausgabe nicht gerechtfertigt hätte, nicht ausreichte, um die Regelwidrigkeit des gesamten Antrags auf Erstattung der in Rede stehenden Repräsentationskosten zu belegen (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 627). 370 Im vorliegenden Verfahren ist festzustellen, dass der Rechnungshof offensichtlich ein Mitglied der belgischen Regierung als den Hauptgast des Abendessens bezeichnet hat. Diese Person war aber ausweislich der Akten ein Mitglied der betreffenden politischen Partei, für die der Kläger eine nicht gemeldete politische Tätigkeit ausübte. Da oben in Rn. 239 festgestellt wurde, dass in dem oben in Rn. 232 beschriebenen Kontext die Dienstreisen des Klägers zu den Treffen mit belgischen Politikern, die dieser politischen Partei angehörten, keinen Bezug zur Ausübung seiner Aufgaben als Mitglied des Rechnungshofs aufweisen, ist diese Feststellung auf den Antrag auf Erstattung der für das Treffen in Zeile 281 entstandenen Repräsentationskosten zu übertragen. 371 Es ist somit festzustellen, dass die Anträge auf Erstattung der Repräsentationskosten, die für die in den Zeilen 98 und 281 der Einziehungstabelle genannten Abendessen entstanden sind, mit der nicht gemeldeten politischen Aktivität des Klägers zusammenhängen, die mit seinen Aufgaben als Mitglied des Rechnungshofs unvereinbar ist. Der vierte Klagegrund ist mithin insoweit zurückzuweisen. 372 Daher erübrigt sich eine Prüfung des Vorbringens, mit dem der Rechnungshof geltend macht, die in den Zeilen 98 und 281 der Einziehungstabelle genannten Repräsentationskosten seien überhöht. 373 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass Zeile 98 der Einziehungstabelle einen Betrag von 799 Euro für ein Abendessen mit zwei Personen und Zeile 281 dieser Tabelle einen Betrag von 685 Euro für ein Abendessen mit drei Personen betrifft. Der Kläger äußert sich nicht zur Angemessenheit dieser Beträge, obwohl es ihm obliegt, Angaben hierzu zu machen (siehe oben, Rn. 336). 374 Angesichts der Feststellungen im OLAF‑Bericht zur Häufigkeit der Treffen des Klägers mit der betreffenden politischen Partei angehörenden Politikern (siehe oben, Rn. 223), die im Licht des oben in Rn. 232 beschriebenen Kontexts zu würdigen sind, ist somit erwiesen, dass die in den Zeilen 98 und 281 der Einziehungstabelle genannten Repräsentationskosten überhöht waren, so dass der vierte Klagegrund auch insoweit zurückzuweisen ist. – Ergebnis hinsichtlich der Repräsentationskosten für Treffen mit anderen Personen 375 Nach alledem ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er einen Gesamtbetrag von 1300,20 Euro betrifft, der aus den folgenden Posten besteht: – den Anträgen auf Erstattung von Repräsentationskosten bezüglich der in den Zeilen 17, 28, 138, 196, 290, 314, 319, 320 und 382 der Einziehungstabelle genannten Treffen in Höhe von insgesamt 1200,20 Euro, – dem Antrag auf Erstattung von Repräsentationskosten im Zusammenhang mit Zeile 339 der Einziehungstabelle in Höhe von 100 Euro. 376 Im Übrigen ist der vierte Klagegrund hinsichtlich dieser Repräsentationskosten zurückzuweisen. iii) Zu den Mahlzeiten am Heimatort des Klägers 377 Die Anträge auf Erstattung der Repräsentationskosten für Mahlzeiten am Heimatort des Klägers sind in den Zeilen 22, 55, 110, 160, 216, 243, 245 und 279 der Einziehungstabelle aufgeführt. Hinsichtlich dieser Anträge verweist der Kläger im Wesentlichen auf die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), und macht geltend, dass die Kosten für diese Mahlzeiten mit seinen Aufgaben als Mitglied des Rechnungshofs zusammenhingen und der angefochtene Beschluss rechtswidrig sei, soweit darin festgestellt werde, dass diese Kosten zu Unrecht verauslagt worden seien. Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Anträge Kosten betrafen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs entstanden waren. In acht der in diesen Zeilen genannten Fälle hatten – so der Gerichtshof – die meisten der zu einem Empfang im Haus des Klägers eingeladenen Gäste einen Status, aufgrund dessen es gerechtfertigt erschien, dass der Kläger bestrebt war, im Interesse des Rechnungshofs berufliche Beziehungen zu ihnen zu unterhalten. Laut Gerichtshof zählten zu diesen Gästen Personen, die hochrangige Ämter bekleideten, sei es innerhalb der europäischen Organe (Mitglieder des Europäischen Parlaments, der Kommission, des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Rechnungshofs) oder in den Mitgliedstaaten (Mitglieder des belgischen Parlaments, der belgischen Regierung und des Kabinetts des belgischen Königs sowie Botschafter oder hohe Beamte) (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 682 und 683). 378 Wie bereits oben in den Rn. 220, 264 und 338 dargelegt, ist zunächst zu klären, ob der Rechnungshof sein damaliges Vorbringen vor dem Gerichtshof zu diesen Anträgen durch neue Argumente und Erläuterungen ergänzt, und bejahendenfalls sodann zu prüfen, ob aufgrund dessen die Würdigung, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), bezüglich dieser Anträge vorgenommen hat (siehe oben, Rn. 205), auf die vorliegende Rechtssache übertragbar ist. 379 Im vorliegenden Verfahren trägt der Rechnungshof vor, die in den Zeilen 22, 55, 110, 160, 216, 243, 245 und 279 der Einziehungstabelle genannten Repräsentationskosten im Zusammenhang mit Mahlzeiten am Heimatort des Klägers hätten offensichtlich nichts mit dessen Tätigkeiten zu tun gehabt. Hierzu legt er hauptsächlich ein Schreiben des Klägers vom 28. April 2015 an den Premierminister des Königreichs Belgien vor, in dem dieser zu einem Abendessen eingeladen wurde und der Kläger erklärte, dass er regelmäßig „eine Reihe von Freunden zu einem informellen Abendessen zu [sich]“ einlade, darunter „ein oder zwei hochrangige Persönlichkeiten aus der Politik sowie einige Freunde, die hohe Positionen in Unternehmen bekleiden“, um „einen angenehmen, entspannten und nützlichen Abend in guter Gesellschaft zu verbringen“. Dem Wortlaut dieses Schreibens sei allgemein zu entnehmen, dass die am Heimatort des Klägers veranstalteten Essen in Wirklichkeit diesem dazu gedient hätten, in vertraulicher Runde mit seinen Freunden zusammenzutreffen, und daher keinen Bezug zu seinen Aufgaben als Mitglied des Rechnungshofs gehabt hätten. 380 Der Rechnungshof weist ferner darauf hin, dass die Essen am Heimatort des Klägers stattgefunden hätten, und nicht in seinem Haus, das er nach seiner Ernennung offiziell bezogen haben sollte, oder in seiner Dienstwohnung, die über einen für diesen Zweck vorgesehenen Versammlungsraum verfügt habe. 381 Unter Hinweis darauf, dass der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), dieses Schreiben nicht für ausreichend erachtet hat, um zu belegen, dass alle Essen, die der Kläger in seinem Haus in seinem Heimatort veranstaltet hatte, privater Natur waren (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 676 bis 681), macht der Rechnungshof weiter geltend, das Schreiben vom 28. April 2015 veranschauliche, zu welchem Zweck und mit welcher Methode der Kläger Empfänge organisiert habe, die eindeutig nichts mit seinen Tätigkeiten zu tun gehabt hätten. Jedenfalls brauche der Steuerzahler der Union keine privaten Veranstaltungen zu finanzieren, von denen die geladenen Gäste profitierten und die im Dunstkreis von kollusivem Verhalten und von Interessenkonflikten zwischen Freunden in hochrangigen öffentlichen oder privaten Positionen angesiedelt seien. 382 Mit seinen oben in den Rn. 379 bis 381 erwähnten Argumenten fügt der Rechnungshof nichts den Argumenten hinzu, auf denen die Würdigung des Schreibens des Klägers vom 28. April 2015 und der Eigenschaften der zu den fraglichen Essen geladenen Personen beruht, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat (siehe oben, Rn. 377). Diese Argumente genügen daher nicht, um die oben in Rn. 377 genannten Erstattungsanträge im vorliegenden Verfahren anders zu würdigen, als es der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), getan hat. 383 Zu beachten ist auch, dass das OLAF, wie oben in Rn. 152 erwähnt, in seinem Bericht zu den in den Zeilen 22, 55, 110, 160, 216, 243 und 245 der Einziehungstabelle genannten Erstattungsanträgen des Klägers die Beziehung des Klägers zu den Gästen dieser Empfänge erläutert hat. Dem OLAF zufolge hatten sich unter den Gästen stets ein oder zwei belgische Politiker sowie einige hochgestellte Freunde aus der Privatwirtschaft befunden, wobei die jeweilige Veranstaltung organisiert worden sei, um einen „angenehmen, entspannten und nützlichen Abend in erlesener flämischer Gesellschaft“ zu verbringen. Bei den Gästen habe es sich ausnahmslos um enge Freunde gehandelt, die ihre Gespräche in absoluter Diskretion und Vertraulichkeit hätten führen können. An den privaten Abendessen hätten 46 Personen teilgenommen, und abgesehen davon, dass sie mit dem Kläger befreundet gewesen seien, hätten sich ihre Beziehungen zu ihm allgemein durch ihre Zugehörigkeit zur belgischen Politik, zur Jägerschaft, zur Privatwirtschaft und zu den Institutionen der Union erklären lassen. 384 Was insbesondere die Teilnahme belgischer Politiker an den am Heimatort des Klägers organisierten Essen betrifft, die in den Zeilen 22, 55, 110, 160, 216, 243, 245 und 279 der Einziehungstabelle aufgeführt sind, so bestätigen die dem Gericht vorliegenden Akten die Feststellung des OLAF, dass zu den jeweiligen Gästen ein oder zwei belgische Politiker gehörten. In der Einziehungstabelle heißt es nämlich, dass an den in den Zeilen 22, 55, 216, 245 und 279 genannten Essen jeweils ein Mitglied der betreffenden politischen Partei teilgenommen habe und an dem in Zeile 160 genannten Essen zwei Mitglieder dieser politischen Partei beteiligt gewesen seien. Die Tabelle enthält keine Angaben dazu, ob solche Parteimitglieder an den in den Zeilen 110 und 243 genannten Essen teilgenommen haben. 385 Zwar erscheint die Teilnahme von Mitgliedern der betreffenden politischen Partei an derartigen Essen in Anbetracht der oben in Rn. 223 wiedergegebenen Feststellungen, die das OLAF in seiner Untersuchung zur Häufigkeit der Begegnungen des Klägers mit diesen Politikern getroffen hat, im Licht des oben in Rn. 232 beschriebenen Kontexts problematisch. Daher wäre es denkbar, dass der Kläger mit solchen Bewirtungen zumindest teilweise eigene politische Zwecke verfolgt hat, was mit seinen Aufgaben als Mitglied des Rechnungshofs nicht vereinbar wäre. 386 Wie sich oben aus den Rn. 383 und 384 ergibt, wurden zu diesen Essen jedoch nicht nur Mitglieder der betreffenden politischen Partei oder, wie der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 678), festgestellt hat, nicht nur „flämische Persönlichkeiten“ eingeladen, sondern häufig auch eine oder mehrere Personen, die Aufgaben innerhalb der Unionsorgane wahrnahmen. 387 Der Rechnungshof erklärt nicht, anhand welcher Gäste, die zu den in den Zeilen 22, 55, 110, 160, 216, 243, 245 und 279 der Einziehungstabelle genannten Essen am Heimatort des Klägers eingeladen wurden, speziell zu erkennen wäre, dass keine Beziehungen beruflicher Art zum Kläger bestanden. Daher muss sich das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der Würdigung anschließen, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat (siehe oben, Rn. 377), nämlich dass die Anträge auf Erstattung der Repräsentationskosten für diese Mahlzeiten Kosten betrafen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs entstanden waren. 388 Der Rechnungshof hebt jedoch bezüglich aller oben in Rn. 377 erwähnten Anträge auf Erstattung von Repräsentationskosten, die sich auf Mahlzeiten am Heimatort des Klägers beziehen, auch die Höhe dieser Kosten hervor und rügt im Wesentlichen, dass sie überhöht seien. 389 Die Kosten für diese Mahlzeiten belaufen sich auf folgende Beträge: 2520,68 Euro für 18 Personen (Zeile 22), 1976 Euro für zwölf Personen (Zeile 55), 2271,36 Euro für elf Personen (Zeile 110), 3018,90 Euro für 16 Personen (Zeile 160), 2340 Euro für zehn Personen (Zeile 216), 1897,28 Euro für neun Personen (Zeile 243), 2069,76 Euro für zehn Personen (Zeile 245) und 1104 Euro für sechs Personen (Zeile 279). Da diese Kosten zwischen ca. 140 und 234 Euro pro Person liegen, gehen sie gemäß dem Vermerk vom 22. April 2004 (siehe oben, Rn. 16) offensichtlich über das für Empfänge in der Privatwohnung des Klägers – einschließlich Blumenschmuck, falls es einen solchen gab – erforderliche Maß hinaus. Überdies ist zu berücksichtigen, dass diese Kosten außerhalb des Dienstorts des Klägers entstanden sind. 390 Der Kläger äußert sich nicht zur Angemessenheit dieser Beträge, obwohl es ihm obliegt, die entsprechenden Vorwürfe des Rechnungshofs zu entkräften und nachzuweisen, dass die Übernahme der Repräsentationskosten durch den Unionshaushalt gerechtfertigt war und der angefochtene Beschluss deshalb rechtswidrig ist, weil darin festgestellt wird, dass diese Kosten zu Unrecht verauslagt worden seien (siehe oben, Rn. 336). 391 Daher hält es das Gericht unter Berücksichtigung seiner Erwägungen oben in Rn. 335, die sinngemäß auch für die Mahlzeiten am Heimatort des Klägers gelten, aufgrund des Sachstands für angemessen, 50 Euro pro Person als Höchstbetrag für die in den Zeilen 22, 55, 110, 160, 216, 243, 245 und 279 der Einziehungstabelle aufgeführten Mahlzeiten am Heimatort des Klägers anzusetzen. 392 Außerdem geht aus Anhang 1 des Vermerks vom 22. April 2004 mit Empfehlungen zu den Repräsentations- und Bewirtungskosten der Mitglieder des Rechnungshofs hervor, dass diese in der Privatwohnung eines solchen Mitglieds anfallenden Kosten u. a. auch Ausgaben für Blumenschmuck umfassen konnten, die nicht über das hinausgingen, was für die Organisation eines Empfangs erforderlich war (siehe oben, Rn. 17). Das Gericht stellt jedoch fest, dass die in den Akten befindlichen Rechnungen, die sich jeweils auf die in den Zeilen 22, 55, 110, 160, 216, 243, 245 und 279 der Einziehungstabelle genannten Mahlzeiten am Heimatort des Klägers beziehen, keine Angaben zu dem hierfür vorgesehenen Blumenschmuck enthalten. Die Rechnungen für diese Mahlzeiten enthalten nämlich im Wesentlichen nur den Preis des hierbei pro Person servierten Menüs. Nur die Rechnung für die in Zeile 279 genannte Mahlzeit erwähnt als eine der von einem Catering-Service erbrachten Dienstleistungen eine „Tischdekoration“, jedoch ohne einen Hinweis darauf, dass es sich dabei um Blumenschmuck gehandelt hätte, und ohne jeden Hinweis auf den Preis für einen derartigen Schmuck, falls es einen solchen gab. Da der Rechnungshof nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 7‑2004 für häusliche Bewirtungen die entstandenen Kosten bis zu der Höhe erstattet, die sich aus den vorgelegten Belegen ergibt (siehe oben, Rn. 15), genügt jedenfalls der bloße Hinweis auf eine Dienstleistung „Tischdekoration“ nicht für die Erstattung der Kosten für Blumenschmuck. 393 Deshalb ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin die folgenden Beträge zurückgefordert werden: 900 Euro (Zeile 22), 600 Euro (Zeile 55), 550 Euro (Zeile 110), 800 Euro (Zeile 160), 500 Euro (Zeile 216), 450 Euro (Zeile 243), 500 Euro (Zeile 245) und 300 Euro (Zeile 279), was einen Gesamtbetrag von 4600 Euro ergibt. Im Übrigen ist der vierte Klagegrund bezüglich dieser Kosten zurückzuweisen. 4) Zu den Kosten für die Nutzung des Dienstwagens und die Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers 394 Von den Anträgen des Klägers, die auf die oben in Rn. 184 erwähnten Zeilen der Einziehungstabelle Bezug nehmen, betreffen die Anträge auf Erstattung der Kosten für die Nutzung des Dienstwagens und die Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers, die der Kläger nach Ansicht des Rechnungshofs zu Unrecht aufgewandt hat, die Zeilen 3, 31, 38, 57, 66, 103, 138, 142, 143, 161, 196, 199, 203, 211, 215, 237, 238, 277, 281, 293 und 294, 296 (teilweise), 310 (teilweise), 313, 317, 319 und 320, 330, 335, 336, 339, 347, 352, 354, 355, 373 und 374, 379, 381, 382, 391, 402 und 403 der Einziehungstabelle. 395 Der Kläger ist im Kern der Ansicht, die Anträge auf Erstattung der Fahrkosten in den oben in Rn. 394 genannten Zeilen bezögen sich auf seine Aufgaben als Mitglied des Rechnungshofs. Insoweit verweist er im Wesentlichen auf die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), und trägt vor, der Rechnungshof könne diese im vorliegenden Verfahren nicht beanstanden. 396 Wie oben in Rn. 179 dargelegt, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob der Grundsatz des Vertrauensschutzes in Bezug auf die Mittel verletzt wurde, die der Rechnungshof wegen der Kosten für die Nutzung des Dienstwagens und für die Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers aufgewandt hat. Daher ist unter Berücksichtigung des oben in den Rn. 185 bis 193 beschriebenen Umfangs der vom Gericht im vorliegenden Verfahren ausgeübten Kontrolle nur zu prüfen, ob der Rechnungshof bei der Einziehung dieser Kosten Beurteilungsfehler begangen hat. i) Zu den Fahrkosten im Zusammenhang mit Dienstreisen oder Repräsentationskosten des Klägers, die sich auf Treffen mit Mitgliedern der betreffenden politischen Partei beziehen 397 Im Hinblick auf die Zeilen 203, 211, 215, 238, 293 und 294, 296 (teilweise), 313, 330, 336, 339 (teilweise), 352, 355, 381, 382 (teilweise) und 402 der Einziehungstabelle wurde oben in den Rn. 239 und 261 festgestellt, dass die in diesen Zeilen genannten Dienstreisen des Klägers keinen Bezug zur Ausübung seiner Aufgaben als Mitglied des Rechnungshofs aufweisen. Dementsprechend weisen auch die in diesen Zeilen genannten Fahrkosten keinen derartigen Bezug auf. 398 Dies gilt auch für die in den Zeilen 281, 293 und 294 sowie 354 der Einziehungstabelle genannten Anträge auf Erstattung von Fahrkosten, die mit den Anträgen auf Erstattung der für die Abendessen mit Mitgliedern der betreffenden politischen Partei entstandenen und in denselben Zeilen genannten Repräsentationskosten verbunden sind, deren Unvereinbarkeit mit seinen Aufgaben als Mitglied des Rechnungshofs erwiesen ist (siehe oben, Rn. 329 und 371). 399 Ebenso verhält es sich mit den in den Zeilen 3, 31 und 66 der Einziehungstabelle genannten Anträgen auf Fahrkostenerstattung, da diese dazu dienten, Mitglieder der besagten politischen Partei zu treffen. 400 Folglich ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen, soweit er die in den Zeilen 3, 31, 66, 203, 211, 215, 238, 281, 293 und 294, 296 (teilweise), 313, 330, 336, 339 (teilweise), 352, 354, 355, 381, 382 (teilweise) und 402 der Einziehungstabelle genannten Fahrkosten betrifft. ii) Zu den übrigen Fahrkosten – Zu den in den Zeilen 57, 103, 143, 157, 161, 199, 237, 277, 310, 335, 347, 354 und 391 der Einziehungstabelle erwähnten Fahrkosten 401 Von den oben in Rn. 394 erwähnten Anträgen auf Fahrkostenerstattung hängen die Anträge in den Zeilen 3, 31, 57, 66, 103, 143, 157, 161, 199, 237, 277, 310 (teilweise), 335, 347, 354 und 391 der Einziehungstabelle mit den Anträgen des Klägers zusammen, die Dienstreisekosten, Tagegelder oder Repräsentationskosten betreffen. Diese letzteren Anträge hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), daraufhin geprüft, ob sie einen Bezug zu den Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs aufwiesen. 402 Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), jeden einzelnen der in den Zeilen 31, 57, 66, 103, 143, 157, 161, 199, 237, 277, 310 (teilweise), 335, 347 und 391 der Einziehungstabelle erwähnten Anträge auf Erstattung von Dienstreisekosten bzw. auf Zahlung von Tagegeldern im Hinblick auf die vom Rechnungshof in diesem Verfahren gerügten Regelwidrigkeiten geprüft und im Wesentlichen festgestellt, dass diese Anträge sich auf Kosten bezogen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs angefallen waren (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 494, 497, 500, 501, 504, 505, 515, 558, 559, 561 bis 565, 576 und 735). 403 Der Kläger stützt sich im vorliegenden Verfahren auf diese Würdigung des Gerichtshofs, um darzutun, dass die Übernahme der Kosten, die aufgrund der oben in Rn. 401 genannten Erstattungsanträge entstanden sind, mit seinen Aufgaben verbunden war und dass der angefochtene Beschluss rechtswidrig ist, soweit darin die Erstattung dieser Kosten als rechtsgrundlos eingestuft wird. 404 Angesichts des Vorbringens des Klägers und der Feststellungen oben in den Rn. 202 bis 205 ist bei der Prüfung der oben in Rn. 401 erwähnten Anträge auf Fahrkostenerstattung ebenso vorzugehen wie oben in den Rn. 220, 264, 338 und 378. Daher ist zunächst zu klären, ob der Rechnungshof sein damaliges Vorbringen vor dem Gerichtshof zu diesen Anträgen durch neue Argumente und Erläuterungen ergänzt, und bejahendenfalls sodann zu prüfen, ob diese Anträge aufgrund dessen genauso zu würdigen sind, wie der Gerichtshof es getan hat (siehe oben, Rn. 205). 405 Bezüglich der in den Zeilen 57, 103, 143, 157, 161, 199, 237, 277, 310 (teilweise), 335, 347 und 391 der Einziehungstabelle erwähnten Anträge auf Erstattung von Dienstreisekosten bzw. auf Zahlung von Tagegeldern hat das Gericht im vorliegenden Verfahren aufgrund der Prüfung oben in den Rn. 282 bis 297, 301 bis 305 und 308 bis 313 entschieden, dass die vom Gerichtshof insoweit vorgenommene Würdigung zu übernehmen ist. Da der Rechnungshof hinsichtlich der Anträge auf Fahrkostenerstattung, die Gegenstand dieser Zeilen sind, seiner vor dem Gerichtshof vorgebrachten Argumentation nichts Neues hinzufügt, ist in Anlehnung an den Gerichtshof zu entscheiden, dass die durch diese Zeilen erfassten Fahrkosten im Zusammenhang mit den Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs entstanden sind. 406 Der Rechnungshof hat folglich mit der Feststellung, dass die in den Zeilen 57, 103, 143, 157, 161, 199, 237, 277, 310 (teilweise), 335, 347 und 391 der Einziehungstabelle genannten Fahrkosten keinen Bezug zu den Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs hätten und einzuziehen seien, einen Beurteilungsfehler begangen. Der angefochtene Beschluss ist daher in Bezug auf die in diesen Zeilen genannten Fahrkosten in Höhe von 3224,72 Euro für nichtig zu erklären. Hierbei sind die Kosten in Zeile 310 zu einem Drittel (153,65 Euro) zu berücksichtigen. – Zu den in den Zeilen 138, 196, 319 und 320, 339 (teilweise) und 382 (teilweise) der Einziehungstabelle erwähnten Fahrkosten 407 Zu den in den Zeilen 138, 196, 319 und 320, 339 (teilweise) und 382 (teilweise) der Einziehungstabelle erwähnten Anträgen auf Erstattung von Fahrkosten hat sich der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), nicht geäußert. 408 Diese Anträge hängen mit den Anträgen des Klägers auf Erstattung von Repräsentationskosten zusammen, hinsichtlich deren festgestellt wurde, dass die damit verbundenen Aktivitäten nicht außer Bezug zu seinen Aufgaben als Mitglied des Rechnungshofs standen (siehe oben, Rn. 342, 355 und 359). 409 Wie bereits oben in Rn. 404 dargelegt, ist festzustellen, dass der Rechnungshof seinem damaligen Vorbringen vor dem Gerichtshof zu den Anträgen auf Erstattung der Fahrkosten im Zusammenhang mit den betreffenden Zeilen im vorliegenden Verfahren nichts Neues hinzufügt. Daher sind auch die in den Zeilen 138, 196, 319 und 320, 339 (teilweise) und 382 (teilweise) der Einziehungstabelle genannten Fahrkosten im Rahmen der Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs angefallen. 410 Infolgedessen hat der Rechnungshof mit der Feststellung, dass die in diesen Zeilen genannten Fahrkosten keinen Bezug zu diesen Aufgaben hätten und einzuziehen seien, einen Beurteilungsfehler begangen. Der angefochtene Beschluss ist somit in Bezug auf die in den Zeilen 138, 196, 319 und 320, 339 (teilweise) und 382 (teilweise) der Einziehungstabelle genannten Fahrkosten in Höhe von 1158,83 Euro für nichtig zu erklären. Hierbei sind die Fahrkosten in Zeile 339 zu einem Viertel (74,13 Euro) und die Fahrkosten in Zeile 382 zu einem Drittel (165,70 Euro) zu berücksichtigen. – Zu den in den Zeilen 379 und 403 der Einziehungstabelle erwähnten Fahrkosten 411 Die beiden oben in Rn. 394 erwähnten, die Zeilen 379 und 403 der Einziehungstabelle betreffenden Anträge auf Erstattung von Fahrkosten hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), nicht ausdrücklich geprüft. 412 In diesem Zusammenhang obliegt es angesichts der oben in Rn. 193 dargelegten Beweislastverteilung dem Kläger, nachzuweisen, dass die Übernahme der in den Zeilen 379 und 403 der Einziehungstabelle genannten Fahrkosten durch den Unionshaushalt gerechtfertigt war und der angefochtene Beschluss deshalb rechtswidrig ist, weil darin festgestellt wird, dass diese Kosten zu Unrecht verauslagt worden seien. 413 Die Fahrkosten in Zeile 379 beruhten nicht auf einer Dienstreise des Klägers. Laut der Dienstreiseanordnung des Fahrers bestand der Zweck der Fahrt darin, den Kläger von Luxemburg nach Brüssel und dann zu seinem Heimatort zu bringen, wobei der Fahrer im Hotel übernachtete und nach Luxemburg mit dem Zug zurückkehrte. 414 Die Fahrkosten in Zeile 403 beruhten hingegen auf einer Dienstreise des Klägers ohne Tagegelder. Ausweislich der Dienstreiseanordnung betraf die Reise „Herrn Rechtsanwalt …“ und die Strecke Luxemburg-Dijon-Luxemburg. Dem Rechnungshof zufolge bestand die durch diese Zeile erfasste Aktivität tatsächlich im Kauf eines Weinbergs. 415 Der Kläger macht nur geltend, da der Gerichtshof diese Kosten nicht als regelwidrig eingestuft habe, könnten sie auch im vorliegenden Verfahren nicht so eingestuft werden. 416 Der Gerichtshof hat jedoch im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), Dienstreisen von Fahrern für regelwidrig erklärt, die dazu dienten, den Kläger aus einem unbekannten oder von seinem Amt eindeutig zu trennenden Anlass zu fahren (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 711 bis 716). 417 Da der Kläger nichts vorgebracht hat, was belegen könnte, dass sich die in den Zeilen 379 und 403 der Einziehungstabelle genannten Fahrkosten auf Reisen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Aufgaben bezogen, und wodurch das Vorbringen des Rechnungshofs zur privaten Natur dieser Kosten widerlegt werden könnte, hat der Rechnungshof diese Kosten zu Recht als Forderungen eingestuft und deren Einziehung verlangt. 418 Daher ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen, soweit damit geltend gemacht wird, dass die Einziehung hinsichtlich der in den Zeilen 379 und 403 der Einziehungstabelle genannten Fahrkosten rechtswidrig sei. – Zu den in Zeile 38 der Einziehungstabelle erwähnten Fahrkosten 419 Der Rechnungshof erklärt im angefochtenen Beschluss die in Zeile 38 der Einziehungstabelle erwähnte Dienstreise eines Fahrers für regelwidrig, in deren Rahmen dieser sich von Luxemburg aus zum Urlaubsort des Klägers in der Schweiz begeben habe, um ihn zu seinem Heimatort zurückzubringen. 420 Der Kläger beruft sich im Kern auf die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), wonach zwar der vom Rechnungshof angegebene Zweck der in Zeile 38 der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreise eines Fahrers, den Kläger von seinem Urlaubsort abzuholen, deren Regelwidrigkeit hätte belegen können, der Kläger jedoch bestritt, eine solche Dienstreise angeordnet zu haben, während der Rechnungshof nicht nachgewiesen hat, dass sie tatsächlich stattfand, weil die dem Gerichtshof vorliegende Akte keine vom Kläger unterschriebene Dienstreiseanordnung enthielt (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 717). 421 Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass es im Rahmen der innerhalb des Rechnungshofs bis zum 5. Oktober 2016 geltenden Regelung Sache des Mitglieds dieses Organs war, die Dienstreiseanordnungen für die Fahrer, deren Dienste es in Anspruch nahm, zu unterzeichnen (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 698). 422 Im vorliegenden Verfahren führt der Rechnungshof aus, es habe keine Dienstreiseanordnung für den Kläger vorgelegen, was an sich ausreiche, um die Regelwidrigkeit der Dienstreiseanordnung für den Fahrer festzustellen. Der Kläger habe auch als Anweisungsbefugter des Fahrers die fragliche Dienstreise im elektronischen System MISPROD beantragt und bestätigt, das der Rechnungshof seinerzeit verwendet habe, um zu bescheinigen, dass die Dienstreise tatsächlich erfolgt sei. 423 Zwar findet sich in den Akten für die in Zeile 38 der Einziehungstabelle genannte Aktivität keine – nach der damals geltenden Regelung erforderliche – vom Kläger unterschriebene Dienstreiseanordnung für den Fahrer. Wenngleich diese administrative Maßnahme unterlassen wurde, steht doch fest, dass einem Fahrer zwischen dem 7. und dem 9. März 2009 für diese Aktivität Kosten in Höhe von 716,82 Euro entstanden sind. Darüber hinaus reicht der Rechnungshof Auszüge aus dem elektronischen System MISPROD zu den Akten, aus denen hervorgeht, dass der Kläger der Anweisungsbefugte für die Dienstreise war, die darin bestand, dass sein Fahrer ihn in einer Stadt in der Schweiz abholen sollte. Diese Auszüge bestätigen auch das Vorbringen des Rechnungshofs zu den Tätigkeiten des Fahrers im Zusammenhang mit dem in dieser Zeile genannten Erstattungsantrag, wonach der Fahrer vom 7. auf den 8. März 2009 in einem Hotel in der Schweiz übernachtete, den Kläger am 8. März 2009 an dessen Heimatort zurückbrachte, dort vom 8. auf den 9. März 2009 in einem Hotel übernachtete und am 9. März 2009 nach Luxemburg zurückkehrte. 424 Der Kläger äußert sich nicht zu diesem Vorbringen des Rechnungshofs, obwohl es ihm im vorliegenden Verfahren obliegt, nachzuweisen (siehe oben, Rn. 193), dass die Übernahme der fraglichen Fahrkosten durch den Unionshaushalt gerechtfertigt war und der angefochtene Beschluss deshalb rechtswidrig ist, weil darin festgestellt wird, dass diese Kosten zu Unrecht verauslagt worden seien. 425 Die in Zeile 38 der Einziehungstabelle genannten Fahrkosten sind daher als regelwidrig einzustufen, so dass der vierte Klagegrund zurückzuweisen ist, soweit er diese Zeile betrifft. – Zu den in den Zeilen 106, 147, 151, 153, 167 und 214 der Einziehungstabelle erwähnten Fahrkosten 426 Die in den Zeilen 106, 147, 151, 153, 167 und 214 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen eines Fahrers hatten den Zweck, den Kläger im Rahmen seiner mit Arztterminen zusammenhängenden Dienstreisen zu fahren. 427 In diesem Zusammenhang verweist der Kläger im Wesentlichen auf die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782). 428 Der Rechnungshof macht geltend, die oben in Rn. 426 erwähnten Dienstreisen eines Fahrers seien regelwidrig gewesen, weil die entsprechenden Dienstreisen des Klägers solche „ohne Tagegeld“ gewesen bzw. „ohne Kosten“ beendet worden seien. Da diese Fahrten keine Dienstreisen im Sinne seiner internen Regelung gewesen seien, hätten sie auch keinen Anspruch auf die Dienste eines Fahrers begründen können. 429 Zu diesen Dienstreisen eines Fahrers hat sich der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), wie folgt geäußert: „777 Die fraglichen Dienstreisen [des Klägers] können nicht als mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied des Rechnungshofs in Zusammenhang stehend angesehen werden, weil nicht einmal geltend gemacht wird, geschweige denn erwiesen ist, dass diese Termine medizinische Pflichtuntersuchungen betrafen, denen sich die Inhaber eines solchen Amtes unterziehen müssen. 778 Für diese Dienstreisen hat [der Kläger] allerdings weder die Erstattung von Dienstreisekosten noch die Zahlung von Tagegeldern beantragt. Die einzigen Kosten, die dem Rechnungshof durch sie entstanden, betrafen somit die Nutzung des Dienstwagens und die Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers. 779 Zum einen lässt sich aber den Erläuterungen zum Beschluss Nr. 33‑2004 und den Erläuterungen zum Beschluss Nr. 19‑2009 nicht klar entnehmen, ob eine Fahrt zu einem Arzttermin als ‚sonstige Fahrt im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben‘ im Sinne von Art. 4 dieser Beschlüsse angesehen werden kann. 780 Zu den ‚Fällen höherer Gewalt‘, bei denen eine solche Fahrt vorliegen kann, gehören nämlich auch ‚ärztliche Untersuchungen‘. 781 Zwar sind nach einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verschiedenen Bereichen des Unionsrechts unter dem Begriff der höheren Gewalt ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas,C‑640/15, EU:C:2017:39, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). 782 Da die ‚höhere Gewalt‘ somit normalerweise mangelnde Vorhersehbarkeit impliziert, ist der Wortlaut sowohl der Erläuterungen zum Beschluss Nr. 33‑2004 als auch der Erläuterungen zum Beschluss Nr. 19‑2009 insoweit widersprüchlich, weil der Begriff ‚ärztliche Untersuchungen‘ jede Dringlichkeit oder Unvorhersehbarkeit ausschließt. 783 Zum anderen setzt die Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers im Rahmen einer ‚sonstigen Fahrt im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben‘per definitionem nicht voraus, dass sich das betreffende Mitglied des Rechnungshofs auf einer Dienstreise befindet; daher ist festzustellen, dass [der Kläger] den Rechnungshof dadurch, dass er ihn in transparenter Weise um die Genehmigung ersuchte, sich im Rahmen einer Dienstreise zu einem Arzttermin zu begeben, in die Lage versetzte, eine vorherige Prüfung durchzuführen und gegebenenfalls der beabsichtigten Nutzung seiner Mittel zu widersprechen. 784 In Anbetracht dieser beiden Gesichtspunkte ist die Regelwidrigkeit der … Dienstreisen [des Klägers] und des seinem Kabinett zugewiesenen Fahrers [(Zeilen 106, 151, 153, 167 und 214 der Einziehungstabelle)] nicht so offensichtlich, dass sie [dem Kläger] im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgeworfen werden könnte.“ 430 Diese im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), enthaltenen Erwägungen und Feststellungen des Gerichtshofs sind auch im vorliegenden Fall hinsichtlich derselben Dienstreisen eines Fahrers (Zeilen 106, 151, 153, 167 und 214 der Einziehungstabelle) heranzuziehen. 431 Außerdem trifft diese Würdigung des Gerichtshofs auch auf die in Zeile 147 genannte Dienstreise eines Fahrers zu, bei der es um die Fahrkosten für die Beförderung des Klägers zu zwei Arztterminen geht. Da diese Termine, für die der Kläger eine Genehmigung des Rechnungshofs beantragt hatte, während einer Reise mit einem Dienstwagen zu einer Sitzung des Ausschusses für Haushaltskontrolle des Parlaments und zu einem Lunch-Meeting eines Vereins stattfanden (siehe auch oben, Rn. 132), kann sein Antrag auf Nutzung der Dienste eines Fahrers für die Rückkehr nach Luxemburg nicht als regelwidrig angesehen werden, obwohl der betreffende Fahrer deshalb einen Zug von Luxemburg nach Brüssel nehmen musste. 432 Infolgedessen hat der Rechnungshof dadurch, dass er die in den Zeilen 106, 147, 151, 153, 167 und 214 der Einziehungstabelle genannten Fahrkosten als Forderungen einstufte und deren Einziehung verlangte, einen Beurteilungsfehler begangen. Der angefochtene Beschluss ist somit in Bezug auf die in diesen Zeilen genannten Fahrkosten in Höhe von 1689,25 Euro für nichtig zu erklären. – Zu den in Zeile 142 der Einziehungstabelle erwähnten Fahrkosten 433 Bei der in Zeile 142 der Einziehungstabelle genannten Dienstreise des Fahrers geht es um die Kosten, die entstanden sind, um den Dienstwagen des Klägers zu dessen Urlaubsort in die Schweiz zu bringen. Im angefochtenen Beschluss berücksichtigt der Rechnungshof die vom Kläger vorgenommene Erstattung der anlässlich dieser Reise des Fahrers verauslagten Beträge, macht jedoch geltend, der zu Unrecht eingesetzte Teil des Gehalts des Fahrers sei nicht erstattet worden. 434 Nach Ansicht des Klägers stellt das Gehalt des Fahrers im Zusammenhang mit der in Zeile 142 der Einziehungstabelle aufgeführten Dienstreise keine Forderung des Rechnungshofs ihm gegenüber dar. Der Gerichtshof habe im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), entschieden, dass insoweit keine Regelwidrigkeit vorgelegen habe. 435 Im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), hat der Gerichtshof entschieden, dass im Rahmen des vor ihm anhängigen Verfahrens die Regelwidrigkeit der in Zeile 142 genannten Dienstreise, obwohl sie unstreitig war, dem Kläger nicht vorgeworfen werden konnte (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 752). Hierzu hat er festgestellt: Auch wenn die Parteien über den genauen Zweck dieser Dienstreise uneins waren, stimmte das Vorbringen des Klägers, diese Dienstreise habe im Einvernehmen mit dem für die Fahrer des Rechnungshofs verantwortlichen Bediensteten dazu gedient, den Dienstwagen nach einem Unfall zurückzuholen, im Wesentlichen mit den Erklärungen des betreffenden Fahrers bei seiner Anhörung durch das OLAF am 16. Oktober 2017 überein (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 754). Darüber hinaus stand laut Gerichtshof fest, dass der Kläger sich, nachdem er auf eine mögliche Regelwidrigkeit der Dienstreise des betreffenden Fahrers hingewiesen worden war, im Jahr 2011 an die Verwaltung des Rechnungshofs wandte, um etwaige vom Rechnungshof aus Anlass dieser Dienstreise zu Unrecht getragene Beträge zu erstatten, und dass diese Beträge von seinen Dienstbezügen abgezogen wurden (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 755). 436 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass der Rechnungshof dem Kläger im Jahr 2011 die Dienste eines Fahrers zur Verfügung gestellt hat (siehe oben, Rn. 35), weshalb das Gehalt dieses Fahrers vom Rechnungshof zu zahlen war und somit kein ihm insoweit entstandener finanzieller Schaden nachgewiesen ist. 437 Folglich hat der Rechnungshof dadurch, dass er das in Zeile 142 der Einziehungstabelle erwähnte Gehalt des Fahrers als Forderung einstufte und deren Einziehung verlangte, einen Beurteilungsfehler begangen. Der angefochtene Beschluss ist somit in Bezug auf die in dieser Zeile genannten Fahrkosten in Höhe von 185,43 Euro für nichtig zu erklären. – Zu den in Zeile 187 der Einziehungstabelle erwähnten Fahrkosten 438 Die in Zeile 187 der Einziehungstabelle genannte Dienstreise eines Fahrers hatte die „förmliche Einladung [einer Prinzessin]“ zum Gegenstand. Der Rechnungshof hält diese Dienstreise für regelwidrig, da die entsprechende Dienstreise des Klägers eine solche „ohne Tagegeld“ gewesen sei. Konkret habe sich der Kläger mit seinem Fahrer und dem Dienstwagen auf einer Dienstreise in Brüssel befunden, wobei er jedoch beschlossen habe, den Dienstwagen für seine privaten Aktivitäten am Wochenende zu behalten, während der Fahrer mit dem Zug nach Luxemburg habe zurückkehren müssen. 439 Der Kläger verweist im Wesentlichen auf das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), in dem der Gerichtshof im Kern entschieden hat, dass es nicht zweckdienlich erschien, zu prüfen, ob der Rechnungshof dem Kläger mit Erfolg eine Praxis vorwerfen konnte, wonach dieser seinen Dienstwagen bei sich behalten und den Fahrer damit zu einer Zugfahrt gezwungen habe (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 798). 440 Im vorliegenden Verfahren genügt, ähnlich wie im Zusammenhang mit dem Erstattungsantrag in Zeile 147 dargelegt (siehe oben, Rn. 431), die Feststellung, dass der Rechnungshof die Ordnungsmäßigkeit der vom Kläger aufgrund einer Einladung der betreffenden Persönlichkeit durchgeführten Fahrt nicht in Abrede stellt und auch nicht präzisiert, für welche privaten Aktivitäten der Kläger den Dienstwagen über das Wochenende behalten hat. Unter diesen Umständen kann der Antrag des Klägers auf Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers, zumal seine entsprechende Dienstreise vom Rechnungshof genehmigt worden war, nicht als regelwidrig angesehen werden. 441 Folglich hat der Rechnungshof dadurch, dass er die in Zeile 187 der Einziehungstabelle erwähnten Fahrkosten als Forderung einstufte und deren Einziehung verlangte, einen Beurteilungsfehler begangen. Der angefochtene Beschluss ist somit in Bezug auf die in dieser Zeile genannten Fahrkosten in Höhe von 42,64 Euro für nichtig zu erklären. – Zu den in Zeile 247 der Einziehungstabelle erwähnten Fahrkosten 442 Gegenstand der in Zeile 247 genannten Dienstreise des Fahrers war es, den vom Kläger genutzten Dienstwagen zur Wartung nach Belgien in eine Werkstatt zu bringen. 443 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), zu berücksichtigen sei. Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass die in Zeile 247 genannte Dienstreise des Fahrers nach den Angaben des Klägers dazu diente, seinen Dienstwagen zur Wartung in eine Werkstatt zu bringen, und entschieden, dass dem dazu vorgebrachten Gegenargument des Rechnungshofs mangels entsprechender Beweise nicht gefolgt werden konnte (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 748 und 749). 444 Im vorliegenden Verfahren weist der Rechnungshof darauf hin, dass sich die mit der Wartung des Dienstwagens des Klägers beauftragte Werkstatt gemäß dem geltenden Leasingvertrag in Luxemburg befunden habe, weshalb der Zweck der fraglichen Dienstreise nicht in einer solchen Wartung bestanden haben könne. 445 In diesem Zusammenhang ist ebenso vorzugehen wie oben in Rn. 404, wobei es genügt, festzustellen, dass sich in den Akten kein weiterer Beleg dafür findet, dass die Behauptung des Rechnungshofs, die Wartung dieses Fahrzeugs sei von einer Werkstatt in einem anderen Land durchgeführt worden, den Tatsachen entspricht. Daher muss sich das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der Würdigung anschließen, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), vorgenommen hat (siehe oben, Rn. 443). 446 Folglich hat der Rechnungshof dadurch, dass er die in Zeile 247 der Einziehungstabelle erwähnten Fahrkosten als Forderung einstufte und deren Einziehung verlangte, einen Beurteilungsfehler begangen. Der angefochtene Beschluss ist somit in Bezug auf die in dieser Zeile genannten Kosten in Höhe von 239,10 Euro für nichtig zu erklären. – Zu den in den Zeilen 176, 317, 373 und 374 der Einziehungstabelle erwähnten Fahrkosten 447 In Bezug auf die in den Zeilen 176, 317, 373 und 374 der Einziehungstabelle genannten Fahrkosten trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), zu berücksichtigen sei. Insoweit hat der Gerichtshof die Regelwidrigkeit der in den Zeilen 176, 317, 373 und 374 dieser Tabelle genannten Dienstreisen von Fahrern nicht als erwiesen angesehen, weil die ihm vorliegende Akte die dem Kläger erteilten Dienstreiseanordnungen, auf die sich der Rechnungshof bezog, nicht enthielt und somit nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die beanstandeten Fahrten in zulässiger Weise von diesen Dienstreiseanordnungen gedeckt waren (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 735). 448 Wie bereits oben in Rn. 404 dargelegt, ist festzustellen, dass der Rechnungshof im vorliegenden Verfahren unter Verweis auf die als Anlagen beigefügten jeweiligen Dienstreiseaufträge geltend macht, die in den Zeilen 176, 317, 373 und 374 der Einziehungstabelle genannten Dienstreisen hätten in Luxemburg beginnen und enden müssen. 449 Insoweit genügt es, in Anlehnung an den Gerichtshof darauf hinzuweisen, dass die dem Gericht übermittelten Akten auch im vorliegenden Verfahren nicht die dem Kläger erteilten Dienstreiseanordnungen für die in den Zeilen 176, 317, 373 und 374 der Einziehungstabelle genannten Fahrkosten enthalten, so dass die Regelwidrigkeit dieser Kosten nicht hinreichend belegt ist und dem Kläger daher nicht vorgeworfen werden kann. 450 Folglich hat der Rechnungshof dadurch, dass er befand, die in den Zeilen 176, 317, 373 und 374 der Einziehungstabelle erwähnten Fahrkosten stünden in keinem Zusammenhang mit den Aufgaben des Klägers als Mitglied des Rechnungshofs, und deren Einziehung verlangte, einen Beurteilungsfehler begangen. Der angefochtene Beschluss ist somit, soweit darin die Rückerstattung dieser Kosten angeordnet wird, in Höhe von 1431,93 Euro für nichtig zu erklären. – Ergebnis hinsichtlich der übrigen Fahrkosten 451 Infolgedessen ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der in den Zeilen 57, 103, 106, 138, 142, 143, 147, 151, 153, 157, 161, 167, 176, 187, 196, 199, 214, 237, 247, 277, 310 (teilweise), 317, 319, 320, 335, 339 (teilweise), 347, 354, 373, 374, 382 (teilweise) und 391 der Einziehungstabelle genannten Fahrkosten in Höhe von 7971,90 Euro für nichtig zu erklären. Im Übrigen ist der vierte Klagegrund bezüglich dieser übrigen Fahrkosten zurückzuweisen. c) Ergebnis bezüglich des vierten Klagegrundes 452 Nach alledem ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin die Einziehung der Forderung auf Rückerstattung der Kosten in Höhe von 16084,01 Euro angeordnet wird, die in den oben in den Rn. 320, 375, 393 und 451 genannten Zeilen erwähnt sind. Im Übrigen ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen. 5. Zum fünften Klagegrund, gestützt auf die Maxime, wonach ein Verwaltungsverfahren während eines Strafverfahrens ruht 453 Im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger geltend, wegen eines im Großherzogtum Luxemburg anhängigen Strafverfahrens hätte sich der Rechnungshof nicht vor Erlass einer Entscheidung der luxemburgischen Strafverfolgungsbehörden äußern dürfen, die mit demselben Sachverhalt befasst gewesen seien, der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liege. Weil er den Ausgang des Strafverfahrens nicht abgewartet habe, habe er gegen die Maxime verstoßen, wonach ein Verwaltungsverfahren während eines Strafverfahrens ruhe. In seinen Erklärungen zu den Konsequenzen des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), für den vorliegenden Fall vertritt der Kläger die Auffassung, dass sich der Gerichtshof zu dem vorliegenden Klagegrund nicht geäußert habe. 454 Der Rechnungshof tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. 455 Mit dem Rechnungshof ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), ein ähnliches Vorbringen zurückgewiesen hat, mit dem sich der Kläger auf ein im Großherzogtum Luxemburg anhängiges Strafverfahren berufen hatte. Insoweit hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass das Unionsrecht keine Bestimmung enthält, die eine Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV vorschreibt, wenn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, das ganz oder teilweise denselben Sachverhalt betrifft (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 83). Sodann hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf Anhang IX Art. 25 des Statuts, wonach die disziplinarrechtliche Rechtsstellung eines Beamten, gegen den wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, erst dann endgültig geregelt wird, wenn das Urteil des zuständigen Gerichts rechtskräftig geworden ist, darauf hingewiesen, dass das Verfahren wegen Verletzung der sich aus dem Amt ergebenden Pflichten durch ein Mitglied des Rechnungshofs ein eigenständiger, in Art. 286 Abs. 6 AEUV vorgesehener Rechtsbehelf ist und daher nicht den Vorschriften des Statuts über Disziplinarverfahren unterliegt (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 84 und 85). Schließlich hat der Gerichtshof eine etwaige Aussetzung des Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV bis zum Ausgang des im Großherzogtum Luxemburg eingeleiteten Strafverfahrens für nicht erforderlich gehalten, weil dessen Ausgang jedenfalls den Umfang der Beurteilungen, die er bei der Entscheidung über die ihm vorliegende Klage vorzunehmen hatte, nicht beschränken konnte (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C‑130/19, EU:C:2021:782, Rn. 88). 456 Diese Würdigung ist auf das vorliegende, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV eingeleitete Verfahren zu übertragen. Denn das Unionsrecht enthält keine Bestimmung, die eine Aussetzung des beim Gericht aufgrund dieser Bestimmung anhängigen Verfahrens vorschreibt, wenn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, das ganz oder teilweise denselben Sachverhalt betrifft. Außerdem sind die finanziellen Folgen, die sich ergeben, wenn ein Mitglied des Rechnungshofs seine Amtspflichten verletzt, nicht in den Vorschriften des Statuts über Disziplinarverfahren geregelt. Diese finanziellen Folgen beruhen auf den Bestimmungen der Art. 98 und 100 der Verordnung 2018/1046. Im Übrigen darf auch eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zum Ausgang des im Großherzogtum Luxemburg eingeleiteten Strafverfahrens für nicht erforderlich erachtet werden, weil dessen Ausgang keinesfalls den Umfang der Beurteilungen beschränken kann, die das Gericht bei der Entscheidung über die ihm vorliegende Klage vorzunehmen hat. 457 Der vorliegende Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen. 6. Zum sechsten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Inanspruchnahme der Dienste von Fahrern und Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 966/2012 bzw. gegen Art. 94 der Verordnung 2018/1046 458 Der Kläger wehrt sich dagegen, dass er in seiner Eigenschaft als Anweisungsbefugter für die wegen seiner Fahrer entstandenen Kosten in Höhe von 30501,27 Euro für deren Gehälter und 40595,15 Euro für Dienstreisekosten und Tagegelder haftbar gemacht werden soll. Unter Hinweis auf Art. 75 der Verordnung Nr. 966/2012 trägt er vor, diese Haftung könnte nur entstehen, wenn er als Anweisungsbefugter für die Dienstreisen der Fahrer „vorsätzlich“ oder „grob fahrlässig“ gehandelt hätte. Außerdem sei nach dieser Bestimmung sowie nach Art. 94 der Verordnung 2018/1046, wenn es um die Haftung eines Finanzakteurs gehe, das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten zu befassen. Der Kläger sei auch nicht der Anweisungsbefugte für die Tagegelder der Fahrer, von denen er befördert worden sei, oder für deren Gehalt. 459 Der Kläger ist der Ansicht, der Rechnungshof verletze dadurch, dass er im angefochtenen Beschluss nicht auf „eines der von [ihm] bei der Ausübung seines Anhörungsrechts vorgebrachten Argumente“ eingehe, seine Begründungspflicht und verstoße gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 966/2012 bzw. Art. 94 der Verordnung 2018/1046. 460 Zum Vergleich führt der Kläger an, dass die beiden Präsidenten des Rechnungshofs nicht dafür haftbar gemacht worden seien, dass sie während seiner beiden Amtszeiten Anweisungsbefugte für ihre Dienstreise‑, Repräsentations- und Bewirtungskosten gewesen seien. Im Übrigen hätten die Dienstreisekosten der Fahrer den zur Zeit der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ereignisse maßgeblichen Rechtsvorschriften, d. h. insbesondere den Beschlüssen Nrn. 33‑2004 und 19‑2009, entsprochen. 461 In seinen Erklärungen zu den Konsequenzen des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), für den vorliegenden Fall, vertritt der Kläger die Auffassung, dass sich der Gerichtshof zu dem vorliegenden Klagegrund nicht geäußert habe, da der Rechnungshof seine vor dem Gerichtshof erhobene Klage nicht darauf gestützt habe. 462 Der Rechnungshof tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. 463 Was erstens die gerügte Verletzung der Begründungspflicht betrifft, so macht der Kläger nur geltend, dass im angefochtenen Beschluss nicht auf eines der Argumente eingegangen werde, das er bei der Ausübung seines Anhörungsrechts vorgebracht habe. Da nicht näher erläutert wird, welches Argument damit gemeint sein soll, genügt die vorliegende Rüge nicht den Anforderungen in Bezug auf Klarheit und Genauigkeit gemäß Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts und ist daher als unzulässig zurückzuweisen. 464 Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung muss die Klageschrift nämlich den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, entscheiden kann. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die ihr zugrunde liegenden wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zusammenhängend und verständlich aus dem Text der Klageschrift selbst ergeben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission,T‑85/92, EU:T:1993:39, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht. Entsprechende Erfordernisse gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. Urteil vom 25. März 2015, Belgien/Kommission,T‑538/11, EU:T:2015:188, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss vom 27. November 2020, PL/Kommission, T‑728/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:575, Rn. 64). 465 [Berichtigt mit Beschluss vom 24. Juni 2025] Was zweitens den gerügten Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 966/2012 bzw. Art. 94 der Verordnung 2018/1046 angeht, so hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er in Wirklichkeit Art. 73 der Verordnung Nr. 966/2012 bzw. Art. 92 der Verordnung 2018/1046 gemeint habe. 466 Bei der inhaltlichen Prüfung der Rüge eines Verstoßes gegen die letztgenannten Vorschriften genügt der Hinweis auf die Regelung über die Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers durch ein Mitglied des Rechnungshofs, aus der – wie der Gerichtshof in den Rn. 695 bis 700 des Urteils vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19, EU:C:2021:782), dargelegt hat – hervorgeht, dass der Kläger als Anweisungsbefugter für Dienstreisen der Fahrer bei der Erteilung seiner Dienstreiseanordnungen für die Fahrer dafür Sorge zu tragen hatte, dass die hierfür maßgeblichen Vorschriften beachtet wurden. Dieses Erfordernis gilt unabhängig davon, ob auf das in Art. 73 der Verordnung Nr. 966/2012 bzw. Art. 92 der Verordnung 2018/1046 festgelegte Verfahren zurückgegriffen oder gar das OLAF eingeschaltet wird. Daher sind diese Bestimmungen für das vorliegende Verfahren irrelevant. 467 Zudem kann die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhende Haftung des Klägers als Anweisungsbefugter für Dienstreisen der Fahrer nicht mit der Haftung des Präsidenten des Rechnungshofs in seiner Eigenschaft als Anweisungsbefugter für die von den Mitgliedern des Rechnungshofs verauslagten Dienstreise‑, Repräsentations- und Bewirtungskosten verglichen werden. Denn die Dienstreisen der Fahrer waren an die Tätigkeiten des Klägers selbst gebunden, während die Dienstreisen eines Mitglieds des Rechnungshofs keine solche Bindung an dessen Präsidenten begründen. 468 Daher ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 966/2012 bzw. Art. 92 der Verordnung 2018/1046 als unbegründet zurückzuweisen. 469 Im Übrigen überschneidet sich die Rüge, mit der sich der Kläger gegen seine Haftung für die wegen seiner Fahrer entstandenen Kosten in Höhe von 30501,27 Euro für deren Gehälter und 40595,15 Euro für Dienstreisekosten und Tagegelder wehrt, im Wesentlichen mit der bereits im Rahmen des vierten Klagegrundes geprüften Rüge, mit der er „offensichtliche Fehler“ geltend macht (siehe oben, Rn. 394 bis 451). 470 Infolgedessen ist der sechste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. 7. Ergebnis bezüglich des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses 471 Nach alledem ist der angefochtene Beschluss, ohne dass es einer Anordnung der vom Kläger beantragten prozessleitenden Maßnahmen bedarf, für nichtig zu erklären, soweit er zum einen die Anträge auf Kostenerstattung, hinsichtlich deren das Gericht oben in Rn. 162 Verjährung festgestellt hat, und zum anderen die oben in Rn. 452 erwähnten Erstattungsanträge betrifft. Die mit all diesen Anträgen verbundenen Kosten belaufen sich auf einen Gesamtbetrag von 19254,20 Euro. Im Übrigen ist der Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. B. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des Rechnungsführers des Rechnungshofs vom 4. und 7. Juni 2019 472 Im Rahmen der Nichtigkeitsanträge beantragt der Kläger unmittelbar im Anschluss an seinen Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, die Entscheidungen des Rechnungsführers des Rechnungshofs vom 4. und 7. Juni 2019„soweit erforderlich“ für nichtig zu erklären. Dabei begehrt der Kläger die Nichtigerklärung dieser beiden Entscheidungen, ohne sie mit einer konkreten Rüge anzugreifen, in Bezug auf den darin genannten Betrag zuzüglich Zinsen ab dem 31. Mai 2019, woraus sich nach den Berechnungen des Rechnungsführers des Rechnungshofs zum 4. Juni 2019 ein Betrag von 153584,10 Euro und zum 7. Juni 2019 ein Betrag von 153495,84 Euro ergab. 473 Im vorliegenden Fall stellte der Rechnungsführer des Rechnungshofs mit Schreiben vom 7. Juni 2019 fest, dass die Zahlung unter Einbeziehung der bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Zinsen erfolgt war (siehe oben, Rn. 57). Angesichts der oben in Rn. 471 getroffenen Feststellung ist deshalb dem Antrag auf Nichtigerklärung der im Schreiben des Rechnungsführers des Rechnungshofs vom 7. Juni 2019 enthaltenen Entscheidung stattzugeben, soweit darin die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 3,5 % auf den in Rn. 471 genannten Betrag vorgesehen ist. 474 Daher bedarf es keiner Nichtigerklärung der Entscheidung vom 4. Juni 2019, die einen anderen Betrag zuzüglich Zinsen vom 31. Mai bis 4. Juni 2019 enthält, als ihn der Rechnungsführer des Rechnungshofs am 7. Juni 2019 festgestellt und der Kläger tatsächlich gezahlt hat. C. Zum Antrag auf Rückzahlung und auf Zahlung von Zinsen 475 Der Kläger beantragt, den Rechnungshof zur Rückzahlung des als rechtsgrundlose Zahlung eingestuften Betrags zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,5 % ab dem 31. Mai 2019 – dem Tag, bis zu dem er spätestens aufgrund des angefochtenen Beschlusses insgesamt 153407,58 Euro zu entrichten hatte – bis zur vollständigen Zahlung zu verurteilen. 476 Die Nichtigerklärung einer Handlung durch den Unionsrichter bewirkt, dass diese Handlung rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt wird (vgl. Urteil vom 30. Juni 2021, Mélin/Parlament, T‑51/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:398, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung). 477 Gemäß Art. 266 AEUV haben die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Das beklagte Organ ist nach dieser Bestimmung daher verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen der festgestellten Rechtsverstöße zu beseitigen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2021, Mélin/Parlament, T‑51/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:398, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). 478 Wurde der für nichtig erklärte Rechtsakt bereits durchgeführt, so verlangt die Beseitigung seiner Wirkungen zudem grundsätzlich, die rechtliche Situation wieder herzustellen, in der sich die klagende Partei vor seinem Erlass befand (vgl. Urteil vom 30. Juni 2021, Mélin/Parlament, T‑51/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:398, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). 479 Zu der Zinszahlung in Höhe von 3,5 % ab dem 31. Mai 2019 ist Folgendes zu sagen. 480 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass sich aus dem Unionsrecht eine Pflicht zur Rückerstattung mit Zinsen ergibt, wenn Beträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn Beträge gemäß einem Unionsrechtsakt erhoben wurden, der vom Unionsrichter für ungültig oder nichtig erklärt worden ist (Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 66 und 67). 481 Was insbesondere die Nichtigerklärung einer Handlung durch den Unionsrichter betrifft, die die Zahlung eines Betrags an die Union beinhaltete, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Zahlung von Verzugszinsen insofern eine Maßnahme zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV darstellt, als mit ihr die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner veranlasst werden soll, das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen (Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 68). 482 Wie der Rechnungshof in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sind im vorliegenden Fall die Zinsen ab dem 7. Juni 2019, d. h. dem Tag der Zahlung durch den Kläger, zu berechnen. Mit der Gewährung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Zahlung des fraglichen Betrags durch den Kläger wird nämlich das Ziel verfolgt, ihn für die Vorenthaltung der Nutzung seiner Gelder pauschal zu entschädigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 85). 483 Was den vom Kläger geforderten Zinssatz von 3,5 % betrifft, so wird nach der Rechtsprechung der anwendbare Zinssatz gemäß Art. 99 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung 2018/1046 auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten berechnet (vgl. entsprechend Beschluss vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T‑165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 50). 484 Da der Kläger Zinsen nur in Höhe von 3,5 % und nicht in Höhe des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegten Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten begehrt, bleibt nur zu entscheiden, dass im vorliegenden Fall für den Betrag von 19254,20 Euro ab dem 7. Juni 2019 bis zur vollständigen Zahlung durch den Rechnungshof Verzugszinsen in Höhe von 3,5 % anfallen. D. Zum Schadensersatzantrag 485 Der Kläger beantragt, den Rechnungshof zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen, um den ihm entstandenen immateriellen Schaden wiedergutzumachen, den er nach billigem Ermessen auf 50000 Euro beziffert. Er wirft dem Rechnungshof vor, seiner Karriere und seinem Ruf dadurch geschadet zu haben, dass er wiederholt Mitteilungen über die Existenz des OLAF‑Berichts und die darin enthaltenen Feststellungen verbreitet habe, als ihm selbst weder dieser Bericht noch ein etwaiger vorläufiger Bericht des Präsidenten des Rechnungshofs vorgelegen habe. Der OLAF‑Bericht sei den Mitgliedern des Rechnungshofs und dem Ausschuss für Haushaltskontrolle des Parlaments am 3. Juli 2018 übermittelt worden, während er selbst den vorläufigen Bericht des Präsidenten des Rechnungshofs einschließlich des OLAF‑Berichts erst am 5. Oktober 2018 erhalten habe. Die Presse habe jedoch „wegen einer Indiskretion“ bereits am 11. Juli 2018 über die Existenz des OLAF‑Berichts und die darin enthaltenen Feststellungen berichtet. Der Kläger wirft dem Rechnungshof vor, keine Untersuchung durchgeführt zu haben, um die genaue Quelle der „Indiskretion“ zu ermitteln. Er weist auch darauf hin, dass der Rechnungshof am selben Tag, dem 11. Juli 2018, eine Presseerklärung und eine Mitteilung an sein gesamtes Personal herausgegeben habe. 486 Der Kläger trägt vor, durch die Bestätigung der vom OLAF durchgeführten Untersuchung in ihn belastenden Mitteilungen und durch die Aussage, dass Maßnahmen zur Wiedereinziehung betrügerischer Ausgaben ergriffen würden, habe der Rechnungshof die Information verbreitet, dass er Gelder veruntreut habe, und gravierend gegen die ihm gebührende Unschuldsvermutung verstoßen. Damit habe der Rechnungshof unter Missachtung der Vorgaben des in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatzes der guten Verwaltung und der ihm zustehenden Befugnisse Stellung bezogen, obwohl er nicht hinreichend unterrichtet gewesen sei. Der Rechnungshof habe auch die im AEU-Vertrag und in seiner Geschäftsordnung verankerten Verfahrensgarantien missachtet. 487 In der Erwiderung macht der Kläger geltend, dass der Rechnungshof den Grundsatz der Unschuldsvermutung, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, speziell das Gebot der Unparteilichkeit und die den Unionsorganen obliegende Sorgfaltspflicht, sowie die Verfahrensgarantien und die Verschwiegenheitspflicht verletzt habe. 488 Der Rechnungshof hält den Schadensersatzantrag des Klägers für unzulässig, da er im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV und nicht im Rahmen einer eigenständigen Klage nach den Art. 268 und 340 AEUV eingereicht worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, er bestreite nicht, dass es grundsätzlich möglich sei, mit ein und derselben Klage einen Schadensersatz- und einen Nichtigkeitsantrag zu stellen. Der Schadensersatzantrag des Klägers sei aber unzulässig, weil darin nicht alle Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union rechtlich hinreichend dargelegt würden. Erst in der Erwiderung habe der Kläger seinen Schadensersatzantrag klarer strukturiert. 489 Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen mehrerer Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). 490 Liegt eine der drei Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union nicht vor, ist die Schadensersatzklage abzuweisen, ohne dass die beiden übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (vgl. Beschluss vom 11. November 2014, Bergallou/Parlament und Rat, T‑22/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:954, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). 491 Zur Begründung seines Schadensersatzantrags wirft der Kläger dem Rechnungshof im Wesentlichen zwei Verhaltensweisen vor: zum einen, dass er keine Untersuchung durchgeführt habe, um die genaue Quelle der „Indiskretion“ hinsichtlich der Existenz des OLAF‑Berichts und der darin enthaltenen, den Kläger betreffenden Feststellungen zu ermitteln, und zum anderen, dass er am 11. Juli 2018, d. h. nach dieser „Indiskretion“, aber bevor dem Kläger der OLAF‑Bericht oder der vorläufige Bericht des Präsidenten des Rechnungshofs übermittelt worden sei, eine Presseerklärung und eine Mitteilung an sein gesamtes Personal herausgegeben habe. 492 Hierzu ist festzustellen, dass der Rechnungshof in der mündlichen Verhandlung – vom Kläger unwidersprochen – deutlich gemacht hat, dass es keine von ihm selbst veranlasste Presseerklärung gegeben habe. Auch aus den Akten ist die Existenz einer Presseerklärung nicht ersichtlich. Daher ist im Rahmen der Prüfung des vorliegenden Schadensersatzantrags die auf die Existenz einer Presseerklärung seitens des Rechnungshofs gestützte Rüge des Klägers von vornherein als nicht hinreichend belegt zurückzuweisen. 493 Im Übrigen genügt es festzustellen, dass der Rechnungshof, wie aus seinen – vom Kläger insoweit nicht in Frage gestellten – Erklärungen in der mündlichen Verhandlung hervorgeht, am 11. Juli 2018 eine Mitteilung an sein gesamtes Personal erst herausgab, als die Presse „wegen einer Indiskretion“ bereits über die Existenz des OLAF‑Berichts und die darin enthaltenen Feststellungen berichtet hatte. Der Rechnungshof hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er auf entsprechende Fragen von Journalisten geantwortet habe, wobei seine Antworten später an das gesamte Personal weitergeleitet worden seien. Dies bestätigt auch zum einen die Mitteilung des Rechnungshofs an sein Personal, in der wörtlich auf „Fragen der Presse“ verwiesen wird, und zum anderen der vom Kläger in Rn. 234 der Klageschrift zitierte Pressebericht, der eine „gut informierte Quelle, die sich anonym äußerte“, erwähnt, von der die Presse über die Untersuchung des OLAF gegen den Kläger informiert worden sei. 494 Folglich war der Umstand, dass Vorabinformationen eines anonymen Dritten aufgrund dieser „Indiskretion“ an die Presse gelangten, die Ursache für die spätere Mitteilung des Rechnungshofs an sein gesamtes Personal und der wahre Grund für das Vorbringen des Klägers zum Schaden für seine Karriere und seinen Ruf. Der Kläger bringt jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Vorabinformation der Presse über die Existenz des OLAF‑Berichts und die darin enthaltenen, ihn betreffenden Feststellungen dem Rechnungshof zuzurechnen gewesen wäre. 495 Da der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass der geltend gemachte Schaden für seine Karriere und seinen Ruf die unmittelbare Folge einer dem Rechnungshof zuzurechnenden Handlung war, kann somit kein Verschulden des Rechnungshofs festgestellt werden, so dass die erste der oben in Rn. 489 genannten Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung der Union nicht erfüllt ist. Soweit der Kläger dem Rechnungshof auch vorwirft, keine Untersuchung durchgeführt zu haben, um die genaue Quelle der fraglichen Vorabinformation der Presse zu ermitteln, legt er nicht dar, welche Rechtsvorschrift den Rechnungshof hierzu hätte verpflichten sollen, zumal es sich um Vorabinformationen handelte, die ihm nicht zuzurechnen waren. 496 Daher ist der Schadensersatzantrag des Klägers zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung über seine Zulässigkeit bedarf. V. Kosten 497 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Ferner trägt nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint. 498 Obwohl der angefochtene Beschluss in Höhe von 19254,20 Euro für nichtig erklärt wird, was etwa einem Achtel des Gesamtbetrags von 153407,58 Euro entspricht, der vom Rechnungshof als rechtsgrundlose Zahlung angesehen wurde, ist festzustellen, dass der Kläger in Höhe von sieben Achtel des letztgenannten Betrags und in Bezug auf seine Schadensersatzklage unterlegen ist. Der Kläger ist daher zu verurteilen, die Kosten des Rechnungshofs und vier Fünftel seiner eigenen Kosten zu tragen; der Rechnungshof trägt das verbleibende Fünftel. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Der Beschluss des Europäischen Rechnungshofs vom 11. April 2019 betreffend die Feststellung einer Forderung gegen CQ und deren Einziehung, mit dem festgestellt wurde, dass dieser rechtsgrundlos 153407,58 Euro erhalten habe, und die Einziehung dieses Betrags angeordnet wurde, wird insoweit für nichtig erklärt, als er sich auf einen Betrag von 19254,20 Euro bezieht, und die in dem Schreiben des Rechnungsführers des Rechnungshofs vom 7. Juni 2019 enthaltene Entscheidung wird insoweit für nichtig erklärt, als sie die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 3,5 % auf diesen Betrag vorsieht. 2. Auf den Betrag von 19254,20 Euro sind ab dem 7. Juni 2019 bis zur vollständigen Zahlung durch den Rechnungshof Verzugszinsen in Höhe von 3,5 % zu entrichten. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. CQ trägt die Kosten des Rechnungshofs und vier Fünftel seiner eigenen Kosten, von denen der Rechnungshof das restliche Fünftel trägt. da Silva Passos Gervasoni Półtorak Reine Pynnä Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. September 2024. Unterschriften Inhaltsverzeichnis I. Rechtlicher Rahmen A. AEU-Vertrag B. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 C. Interne Vorschriften des Rechnungshofs 1. Beschluss Nr. 1‑2003 über die Dienstreisekosten der Mitglieder des Rechnungshofs 2. Beschluss Nr. 7‑2004 über Repräsentations- und Bewirtungskosten der Mitglieder des Rechnungshofs 3. Beschluss Nr. 33‑2004 über die Verwaltung und Nutzung des Fuhrparks des Rechnungshofs 4. Beschluss Nr. 19‑2009 über die Verwaltung und Nutzung des Fuhrparks des Rechnungshofs 5. Verhaltenskodex von 2012 für die Mitglieder des Rechnungshofs II. Sachverhalt A. Vorläufige Maßnahmen des Rechnungshofs B. Untersuchung durch das OLAF C. Von den Behörden des Großherzogtums Luxemburg eingeleitetes Strafverfahren D. Einleitung des Verfahrens im Rechnungshof E. Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union F. Rückforderung der als ungerechtfertigt angesehenen Ausgaben durch den Rechnungshof III. Anträge der Parteien IV. Entscheidungsgründe A. Zum Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses 1. Zum ersten Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Untersuchung durch das OLAF und des OLAF‑Berichts 2. Zum zweiten Klagegrund: keine Ermessensausübung durch den Rechnungshof, insbesondere als Anweisungsbefugter, und Verletzung seiner Pflicht zum Nachweis der Anschuldigung sowie seiner Begründungspflicht 3. Zum dritten Klagegrund: Überschreitung der angemessenen Frist a) Zur Verjährungsfrist b) Zu den in den Zeilen 1 bis 261 der Einziehungstabelle enthaltenen Erstattungsanträgen des Klägers 1) Zur ersten Gruppe der Erstattungsanträge des Klägers 2) Zur zweiten Gruppe der Erstattungsanträge des Klägers 3) Zur dritten Gruppe der Erstattungsanträge des Klägers c) Ergebnis bezüglich des dritten Klagegrundes 4. Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie Vorliegen „offensichtlicher Fehler“ a) Zur Zulässigkeit der Rüge, wonach „offensichtliche Fehler“ vorliegen b) Zur Begründetheit 1) Einleitende Bemerkungen i) Zum Prüfungsumfang hinsichtlich der Rüge, mit der eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend gemacht wird ii) Zum Prüfungsumfang hinsichtlich der Rügen, mit denen der Kläger sein berechtigtes Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit seiner Dienstreisen und das Vorliegen „offensichtlicher Fehler“ geltend macht iii) Zum Umfang der Kontrolle durch das Gericht iv) Zu den Konsequenzen, die für das vorliegende Verfahren aus dem Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C‑130/19), hinsichtlich der vom Rechnungshof gegenüber dem Kläger beanstandeten Unregelmäßigkeiten zu ziehen sind 2) Zu den Dienstreisekosten und den Tagegeldern i) Zu den Dienstreisen zu Treffen mit Politikern und Mitgliedern ihrer Kabinette ii) Zu den übrigen Dienstreisen – Zu den in den Zeilen 56, 138, 196, 284 und 382 der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreisen – Zu den in den Zeilen 57 und 391 der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreisen – Zu den in den Zeilen 137, 143, 155 (teilweise) und 290 der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreisen – Zu den in den Zeilen 47, 103, 157, 161, 199, 210, 237, 277, 339 (teilweise) und 373 sowie 374 (teilweise) der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreisen – Zu den in den Zeilen 128, 411 und 412 der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreisen – Zu der in Zeile 347 der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreise – Zu der in Zeile 310 der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreise – Zu der in Zeile 335 der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreise – Zu der in Zeile 63 der Einziehungstabelle erwähnten Dienstreise iii) Ergebnis hinsichtlich der Dienstreisekosten und der Tagegelder 3) Zu den Repräsentations- und Bewirtungskosten i) Zu den Repräsentationskosten für Treffen mit Politikern und deren Kabinettsmitgliedern, die der betreffenden politischen Partei angehörten ii) Zu den Repräsentationskosten für Treffen mit anderen Personen als Politikern, die der betreffenden politischen Partei angehörten – Zu den in den Zeilen 56, 138, 196, 284 und 382 der Einziehungstabelle erwähnten Repräsentationskosten – Zu den in den Zeilen 17, 28 und 290 der Einziehungstabelle erwähnten Repräsentationskosten – Zu den in den Zeilen 314, 319 und 320 der Einziehungstabelle erwähnten Repräsentationskosten – Zu den in Zeile 339 der Einziehungstabelle erwähnten Repräsentationskosten – Zu den in den Zeilen 98 und 281 der Einziehungstabelle erwähnten Repräsentationskosten – Ergebnis hinsichtlich der Repräsentationskosten für Treffen mit anderen Personen iii) Zu den Mahlzeiten am Heimatort des Klägers 4) Zu den Kosten für die Nutzung des Dienstwagens und die Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers i) Zu den Fahrkosten im Zusammenhang mit Dienstreisen oder Repräsentationskosten des Klägers, die sich auf Treffen mit Mitgliedern der betreffenden politischen Partei beziehen ii) Zu den übrigen Fahrkosten – Zu den in den Zeilen 57, 103, 143, 157, 161, 199, 237, 277, 310, 335, 347, 354 und 391 der Einziehungstabelle erwähnten Fahrkosten – Zu den in den Zeilen 138, 196, 319 und 320, 339 (teilweise) und 382 (teilweise) der Einziehungstabelle erwähnten Fahrkosten – Zu den in den Zeilen 379 und 403 der Einziehungstabelle erwähnten Fahrkosten – Zu den in Zeile 38 der Einziehungstabelle erwähnten Fahrkosten – Zu den in den Zeilen 106, 147, 151, 153, 167 und 214 der Einziehungstabelle erwähnten Fahrkosten – Zu den in Zeile 142 der Einziehungstabelle erwähnten Fahrkosten – Zu den in Zeile 187 der Einziehungstabelle erwähnten Fahrkosten – Zu den in Zeile 247 der Einziehungstabelle erwähnten Fahrkosten – Zu den in den Zeilen 176, 317, 373 und 374 der Einziehungstabelle erwähnten Fahrkosten – Ergebnis hinsichtlich der übrigen Fahrkosten c) Ergebnis bezüglich des vierten Klagegrundes 5. Zum fünften Klagegrund, gestützt auf die Maxime, wonach ein Verwaltungsverfahren während eines Strafverfahrens ruht 6. Zum sechsten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Inanspruchnahme der Dienste von Fahrern und Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 966/2012 bzw. gegen Art. 94 der Verordnung 2018/1046 7. Ergebnis bezüglich des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses B. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des Rechnungsführers des Rechnungshofs vom 4. und 7. Juni 2019 C. Zum Antrag auf Rückzahlung und auf Zahlung von Zinsen D. Zum Schadensersatzantrag V. Kosten ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
