← Zur Entscheidungssuche

EuG · T-565/17

11.12.2018 · ECLI:EU:T:2018:923

Suchen
Schriftgröße: 100 %

EuG · T-565/17 · 11.12.2018 · ECLI:EU:T:2018:923

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer) 11. Dezember 2018 ( *1 ) „Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke Cheapflights – Zurückverweisung der Markenanmeldung an den Prüfer zur Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse – Anfechtung durch den Inhaber der älteren Marke – Begründung der angefochtenen Entscheidung, die eine Beurteilung der Gültigkeit der älteren Marke enthält – Anfechtung durch den Inhaber der älteren Marke – Teilweise Unzulässigkeit – Inzidentantrag gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/96 – Rücknahme der Beschwerde vor der Beschwerdekammer – Teilweise Erledigung“ In der Rechtssache T‑565/17, CheapFlights International Ltd mit Sitz in Speenoge (Irland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig, Klägerin, gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten, Beklagter, andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Momondo Group Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Großen Kammer des EUIPO vom 1. Juni 2017 (R 1893/2011-G) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der CheapFlights International und der Momondo Group erlässt DAS GERICHT (Zweite Kammer), unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter) sowie des Richters F. Schalin und der Richterin M. J. Costeira, Kanzler: E. Coulon, aufgrund der am 18. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift, aufgrund der am 6. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung, aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien und deren am 29. Juni und am 4. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten auf diese Fragen, folgenden Beschluss Vorgeschichte des Rechtsstreits 1 Am 30. Oktober 2003 meldete die Rechtsvorgängerin der Momondo Group Ltd, der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1] in geänderter Fassung, diese wiederum ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an. 2 Dabei handelte es sich um folgendes Bildzeichen: Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen 3 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 39 und 41 bis 44 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: – Klasse 9: „Computerhardware und -software; Computerprogramme und Software; Computersoftware für die Datenbankrecherche in natürlicher Sprache; Benutzer- und Bedienungshandbücher in elektronischer Form“; – Klasse 16: „Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Kataloge, Broschüren und Prospekte; Magazine und Zeitschriften; Betriebsanleitungen und Benutzerhandbücher“; – Klasse 35: „Zusammenstellung, Speicherung, Analyse und Abfrage von Daten und Informationen; Verwaltung, Indexierung und elektronische Verbreitung von Informationsmaterialien; Erstellung von Verzeichnissen mit Informationen, Websites und anderen Informationsquellen; Erstellung von Verzeichnissen mit Informationen, Sites und anderen Ressourcen, die über ein weltweites Computernetz verfügbar sind“; – Klasse 38: „Bereitstellung und/oder Betrieb von Suchmaschinen; Dienstleistungen, die Benutzern eines weltweiten Computernetzes die Durchführung von Recherchen in Bezug auf Informationen zu einer breiten Vielfalt von Themen ermöglichen; Bereitstellung einer Online-Verknüpfung zu Informationen auf den Gebieten Unterhaltung, Gesundheit, Familie, persönliche Finanzen, Einkauf und Reisen“; – Klasse 39: „Reisedienstleistungen, Dienstleistungen eines Reisebüros, Buchung und Kartenverkauf; Autovermietung, Beförderung von Urlaubsreisenden, Reservierung von Urlaubsreisen, Informationsdienste für Reisende und Urlauber, Erstellung von Meldungen in Bezug auf Reisenachrichten für Reisende, Streckenplanung, Bereitstellung von Datenbanken (Reiseauskünfte) für Reisende, Bereitstellung von und/oder Betrieb von Buchungssystemen für Flüge und Reisen, Beratung in Bezug auf alles vorstehend Genannte“; – Klasse 41: „Urlaubsunterhaltung, Bereitstellung von Nachrichten für Reisende; Organisation von Wettbewerben“; – Klasse 42: „Besprechung von Standards und Methoden zur Sicherstellung der Konformität mit der Repräsentation medizinischer Daten; kundenspezifische Gestaltung der Frage-Antwort-Funktionalität von Websites, Pflege, Überwachung und Analyse der Leistung von Websites; Erstellung von Software, Erstellung von Rechenprogrammen für elektronische Datenverarbeitungsanlagen; Forschung und Design in Bezug auf Computersoftware und Computerhardware; Wetterberichte, Dienstleistungen eines Grafikdesigners, Leistungen in Bezug auf die Gestaltung von Websites, Bereitstellung von Datenbanken (Wettervorhersage) für Reisende“; – Klasse 43: „Beherbergung von Gästen, Bereitstellung von Ferienunterkünften, Bereitstellung von Datenbanken (Unterkunftsinformationen) für Reisende, Bereitstellung von und/oder Betrieb von Hotelbuchungssystemen“; – Klasse 44: „Medizinische Beratung für Reisende“. 4 Die Markenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 49/2004 vom 6. Dezember 2004 veröffentlicht. 5 Am 2. März 2005 erhob die Klägerin, die CheapFlights International Ltd, gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die vorstehend in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen Widerspruch. 6 Der Widerspruch war insbesondere auf die nachstehend wiedergegebene, unter der irischen Nummer 227053 eingetragene ältere nationale Bildmarke für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 39 und 41 bis 44 gestützt: Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen 7 Als Widerspruchsgrund wurde die Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen geltend gemacht. 8 Am 22. Juni 2007 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und für bestimmte Dienstleistungen der Klasse 42, nämlich „[die] Besprechung von Standards und Methoden zur Sicherstellung der Konformität mit der Repräsentation medizinischer Daten; [die] Erstellung von Software, [die] Erstellung von Rechenprogrammen für elektronische Datenverarbeitungsanlagen; [die] Forschung und [das] Design in Bezug auf Computersoftware und Computerhardware; [die] Dienstleistungen eines Grafikdesigners“, zurück. 9 Dagegen gab sie dem Widerspruch für die anderen Dienstleistungen der Klasse 42, nämlich „[die] kundenspezifische Gestaltung der Frage-Antwort-Funktionalität von Websites, [die] Pflege, Überwachung und Analyse der Leistung von Websites; [die] Wetterberichte, [die] Leistungen in Bezug auf die Gestaltung von Websites, [die] Bereitstellung von Datenbanken (Wettervorhersage) für Reisende“, sowie für die Dienstleistungen der Klassen 38, 39, 41, 43 und 44 statt. 10 Am 21. August 2007 legte die andere Beteiligte im Verfahren vor dem EUIPO gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein, soweit diese dem Widerspruch der Klägerin stattgegeben hatte. 11 Mit Entscheidung vom 31. August 2009 gab die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem EUIPO mit der Begründung statt, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe. 12 Mit Klageschrift, die am 16. November 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. August 2009 eine Klage, die unter dem Aktenzeichen T‑460/09 eingetragen wurde. 13 Mit Urteil vom 5. Mai 2011, CheapFlights International/HABM – Cheapflights (Cheapflights) (T‑460/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:198), gab das Gericht dem auf die Verwechslungsgefahr gestützten Klagegrund statt und hob die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer auf. 14 Mit Entscheidung des Präsidiums der Beschwerdekammern vom 20. September 2011 wurde die Sache unter dem Aktenzeichen R 1893/2011‑G zur erneuten Entscheidung an die erweiterte Beschwerdekammer (im Folgenden: Große Kammer oder Beschwerdekammer) zurückverwiesen. 15 Mit Zwischenentscheidung vom 4. Juli 2012 (im Folgenden: Zwischenentscheidung) wies die Große Kammer die Markenanmeldung zur Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse an den Prüfer zurück. 16 Mit zwei Entscheidungen vom 30. November 2016 und vom 14. Februar 2017 wies der Prüfer die Eintragung der angemeldeten Marke für die Dienstleistungen der Klassen 38, 39, 41, 43, 44 sowie für die Dienstleistungen der Klasse 42, nämlich „[die] kundenspezifische Gestaltung der Frage-Antwort-Funktionalität von Websites, [die] Pflege, Überwachung und Analyse der Leistung von Websites; [die] Wetterberichte, [die] Leistungen in Bezug auf die Gestaltung von Websites, [die] Bereitstellung von Datenbanken (Wettervorhersage) für Reisende“, für die die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch stattgegeben hatte, zurück. Außerdem wies der Prüfer die Eintragung der angemeldeten Marke für „[Computer]software; Computerprogramme und Software; Computersoftware für die Datenbankrecherche in natürlicher Sprache“ der Klasse 9 und für „Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist, Kataloge, Broschüren und Prospekte; Magazine und Zeitschriften“ der Klasse 16, für die die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurückgewiesen hatte, zurück. 17 Mit Entscheidung vom 1. Juni 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) leitete die Große Kammer zum einen aus der Überprüfung der absoluten Eintragungshindernisse ab, dass die Anmeldung für alle Dienstleistungen, für die die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch stattgegeben habe, zurückgewiesen worden sei und dass das Widerspruchs- und das Beschwerdeverfahren demzufolge gegenstandslos geworden und abzuschließen seien. 18 Zum anderen erklärte sie, dass die Anmeldung für „[die] Computerhardware; [die] Benutzer- und Bedienungshandbücher in elektronischer Form“ der Klasse 9, die „Betriebsanleitungen und Benutzerhandbücher“ der Klasse 16, „[die] Zusammenstellung, Speicherung, Analyse und Abfrage von Daten und Informationen; [die] Verwaltung, Indexierung und elektronische Verbreitung von Informationsmaterialien; [die] Erstellung von Verzeichnissen mit Informationen, Websites und anderen Informationsquellen; [die] Erstellung von Verzeichnissen mit Informationen, Sites und anderen Ressourcen, die über ein weltweites Computernetz verfügbar sind“ der Klasse 35 sowie die „Besprechung von Standards und Methoden zur Sicherstellung der Konformität mit der Repräsentation medizinischer Daten; [die] Erstellung von Software, [die] Erstellung von Rechenprogrammen für elektronische Datenverarbeitungsanlagen; [die] Forschung und [das] Design in Bezug auf Computersoftware und Computerhardware; [die] Dienstleistungen eines Grafikdesigners“ der Klasse 42 zur Eintragung zugelassen werde. Anträge der Parteien 19 Die Klägerin beantragt, – die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; – dem EUIPO und der Inhaberin der angemeldeten Marke, falls sie diesem Verfahren beitreten sollte, die Kosten aufzuerlegen. 20 Das EUIPO beantragt, – die Klage abzuweisen; – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. 21 Am 16. Januar 2018, nach Einreichung der vorliegenden Klage, hat das EUIPO das Gericht davon in Kenntnis gesetzt, dass die andere Beteiligte im Verfahren ihre Beschwerde vor der Beschwerdekammer, die, wie vorstehend in Rn. 10 erwähnt, am 21. August 2007 eingelegt worden war, am 21. Dezember 2017 zurückgenommen habe. Das EUIPO leitete aus dieser Rücknahme ab, dass der dritte Klagegrund der Klägerin gegenstandslos geworden sei. 22 Am 13. Februar 2018 nahm die Klägerin zum Schreiben des EUIPO vom 16. Januar 2018 Stellung. In dieser Stellungnahme wies sie zurück, dass ihr dritter Klagegrund gegenstandslos geworden sei. Rechtliche Würdigung 23 Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend. Mit den drei ersten Klagegründen werden Verstöße gegen Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 (nunmehr Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001), gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (nunmehr Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001) und gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission vom 5. Februar 1996 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. 1996, L 28, S. 11) gerügt. Mit ihrem vierten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass bestimmte Gründe der angefochtenen Entscheidung die Gültigkeit der älteren nationalen Marke, deren Inhaberin sie sei, in Frage stellten oder ihnen diese Gültigkeit absprächen. 24 Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem ersten und ihrem zweiten Klagegrund die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung insofern bestreitet, als die Große Kammer in dieser Entscheidung das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die vorstehend in Rn. 16 genannten Dienstleistungen der Klassen 16, 38, 39 und 41 bis 43, für die der Prüfer die Eintragung der angemeldeten Marke zurückgewiesen hatte, abgeschlossen hat. Mit ihrem dritten Klagegrund bestreitet sie die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung insofern, als die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die vorstehend in Rn. 18 genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 42, für die die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurückgewiesen hatte und hinsichtlich derer sie geltend macht, dass sie in ihrer Stellungnahme vor der Beschwerdekammer nach der Beschwerde der anderen Beteiligten des Verfahrens eine Anschlussbeschwerde eingelegt habe, abgeschlossen hat. Mit ihrem vierten Klagegrund bestreitet die Klägerin im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit diese sich zur Gültigkeit der älteren nationalen Marke, deren Inhaberin sie sei, äußere. 25 Nach Art. 129 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht nach Anhörung der Hauptparteien jederzeit von Amts wegen die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss darüber zu entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen. 26 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht für durch die Aktenstücke hinreichend unterrichtet und beschließt, über die Klage zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen. Zur Klage, soweit sie gegen den Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38, 39 und 41 bis 43, für die der Prüfer die Eintragung der angemeldeten Marke zurückgewiesen hatte, gerichtet ist 27 Wie sich aus der vorstehenden Rn. 15 ergibt, hat die Große Kammer mit ihrer Zwischenentscheidung die Anmeldung zur Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse an den Prüfer zurückverwiesen. 28 In Rn. 13 der Zwischenentscheidung hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass die Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und für bestimmte Dienstleistungen der Klasse 42, nämlich „[die] Besprechung von Standards und Methoden zur Sicherstellung der Konformität mit der Repräsentation medizinischer Daten; [die] Erstellung von Software, [die] Erstellung von Rechenprogrammen für elektronische Datenverarbeitungsanlagen; [die] Forschung und [das] Design in Bezug auf Computersoftware und Computerhardware; [die] Dienstleistungen eines Grafikdesigners“, endgültig geworden sei. In derselben Randnummer hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass sie das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Dienstleistungen, für die dem Widerspruch der Klägerin stattgegeben worden sei, aussetze und sie die Anmeldung im Hinblick auf diese Dienstleistungen an den Prüfer zurückverweise. 29 Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, dass sie, obwohl sie dazu nach Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 verpflichtet sei, nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen habe, die sich aus dem Urteil vom 5. Mai 2011, Cheapflights (T‑460/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:198), ergäben. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass dieses Urteil die Beschwerdekammer verpflichte, ihre Beurteilung zum Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zwischen den einander gegenüberstehenden Marken vorzunehmen, indem sie den Grad der Unterscheidungskraft des Begriffs „cheapflights“ hinsichtlich der betreffenden Dienstleistungen prüfe. Mit der Entscheidung, die Anmeldung an den Prüfer zurückzuverweisen, habe sie keine Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken vorgenommen und somit gegen Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 verstoßen. Auch habe die Beschwerdekammer in ihrer Zwischenentscheidung das Urteil vom 5. Mai 2011, Cheapflights (T‑460/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:198), zu Unrecht dahin ausgelegt, dass es die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke in Frage stelle. 30 Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, dass sie das Verfahren abgeschlossen habe, ohne sie von ihrer Absicht, die Rechtssache ohne Prüfung der Begründetheit ihres Widerspruchs abzuschließen, in Kenntnis zu setzen. Sie ist der Ansicht, dass sie in Anbetracht der grundlegenden Änderung des Vorgehens der Beschwerdekammer vorab hätte konsultiert werden müssen. Das Gericht habe dadurch, dass es dies nicht getan habe, gegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 verstoßen. 31 Im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen zu ihrem Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die angefochtene Entscheidung, soweit diese das Beschwerdeverfahren ohne Prüfung des relativen Eintragungshindernisses nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 abschloss, befragt, rechtfertigte die Klägerin das Bestehen eines solchen Rechtsschutzinteresses mit einer Bezugnahme auf angebliche Verstöße gegen Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 und Art. 94 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung durch die Große Kammer. 32 Es ist festzustellen, dass Art. 40 der Verordnung Nr. 207/2009 betreffend die Bemerkungen Dritter in der Fassung, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Zwischenentscheidung galt (nunmehr Art. 45 der Verordnung 2017/1001), für das EUIPO zwar nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorsah, die absoluten Eintragungshindernisse von Amts wegen jederzeit vor der Eintragung erneut zu prüfen, da diese Möglichkeit in Art. 40 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 erst durch dessen Änderung durch Art. 38 der Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. 2015, L 341, S. 21) eingefügt wurde. Jedoch bestand eine solche Möglichkeit für das EUIPO auch ohne ausdrückliche Bestimmung in diesem Sinne (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2007, Ekabe International/HABM – Ebro Puleva [OMEGA 3], T‑28/05, EU:T:2007:312, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). 33 Außerdem ergibt sich aus der Systematik der Art. 37 und 40 bis 42 der Verordnung Nr. 207/2009 (nunmehr Art. 42 und 45 bis 47 der Verordnung 2017/1001), dass die Prüfung der Vereinbarkeit einer Markenanmeldung mit den absoluten Eintragungshindernissen ausschließlich im Rahmen eines einseitigen Verfahrens zwischen dem Markenanmelder und den Dienststellen des EUIPO erfolgt. Nur im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens gegen eine Marke auf der Grundlage von Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (nunmehr Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) wird nämlich im Rahmen eines mehrseitigen Verfahrens geprüft, ob die genannte Marke unter Verstoß gegen ein absolutes Eintragungshindernis eingetragen wurde. 34 Daraus folgt zwangsläufig, dass, wenn das EUIPO in einem mehrseitigen Widerspruchsverfahren erneut die absoluten Eintragungshindernisse prüft, dies ein selbständiges einseitiges Verfahren auslöst, das parallel zum Widerspruchsverfahren abläuft. 35 Daher war die Markenanmeldung infolge der Zwischenentscheidung Gegenstand zweier getrennter Verfahren. Zum einen war sie Gegenstand eines mehrseitigen Verfahrens über die Vereinbarkeit der Anmeldung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, mit dem die Große Kammer aufgrund der von der anderen Beteiligten des Verfahrens gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eingelegten Beschwerde befasst war und das durch die Zwischenentscheidung ausgesetzt wurde. Zum anderen war sie Gegenstand eines einseitigen Verfahrens über die Vereinbarkeit der Anmeldung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001, mit der der Prüfer befasst war. 36 Im Rahmen des einseitigen Verfahrens wurde infolge der beiden Entscheidungen des Prüfers vom 30. November 2016 und vom 14. Februar 2017 (siehe oben, Rn. 16) die Eintragung der Markenanmeldung verweigert, da sie hinsichtlich der Dienstleistungen, für die die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch der Klägerin stattgegeben hatte, sowie hinsichtlich bestimmter Waren und Dienstleistungen, für die die Widerspruchsabteilung den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen hatte, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 verstoße. Aus den dem EUIPO vorliegenden Akten ergibt sich, dass bei der Beschwerdekammer keine Beschwerde gegen diese Entscheidungen des Prüfers eingelegt wurde. 37 Im Rahmen des mehrseitigen Verfahrens erließ die Große Kammer die angefochtene Entscheidung. In dieser Entscheidung zog sie für das Widerspruchs- und das Beschwerdeverfahren u. a. die Konsequenzen aus der Weigerung des Prüfers, die Markenanmeldung für bestimmte Waren und Dienstleistungen einzutragen. 38 Im Hinblick auf die Dienstleistungen, für die die Widerspruchsabteilung dem auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gestützten Widerspruch der Klägerin gegen die angemeldete Marke stattgegeben hatte, nimmt sie zum einen Kenntnis von der auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c dieser Verordnung gestützten Weigerung des Prüfers, die Markenanmeldung einzutragen, und vertritt die Ansicht, dass das Widerspruchs- und das Beschwerdeverfahren bezüglich dieser Dienstleistungen demnach gegenstandslos geworden seien. 39 Im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Widerspruchsabteilung den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen hatte, hatte die Große Kammer zum anderen in Rn. 13 ihrer Zwischenentscheidung darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung des Widerspruchs hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen endgültig geworden sei. In der angefochtenen Entscheidung nimmt sie ebenfalls Kenntnis von der Weigerung des Prüfers, die Markenanmeldung für bestimmte Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 16 einzutragen. Die Liste der Waren und Dienstleistungen, für die die Große Kammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung hervorgehoben hat, dass „die angefochtene Marke zur Eintragung zugelassen wird“, setzt sich nämlich aus Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 42 zusammen, für die der Widerspruch der Klägerin – mit Ausnahme der Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 16, hinsichtlich derer die Eintragung der Markenanmeldung vom Prüfer verweigert worden war – zurückgewiesen worden war. 40 Unter diesen Umständen ist nach Auffassung des Gerichts die Zulässigkeit der Klage zu prüfen, soweit sie gegen den Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38, 39 und 41 bis 43, für die der Prüfer die Eintragung der angemeldeten Marke zurückgewiesen hatte, gerichtet ist. 41 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung hat. Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung im Sinne der Rechtsprechung abzustellen ist (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2016, Lufthansa AirPlus Servicekarten/EUIPO – Mareea Comtur [airpass.ro], T‑14/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:622, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). 42 Das Rechtsschutzinteresse ist die wesentliche Grundvoraussetzung für jede vor Gericht erhobene Klage. Das Rechtsschutzinteresse eines Klägers muss im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein; andernfalls ist die Klage unzulässig (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2016, airpass.ro, T‑14/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:622, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieses Rechtsschutzinteresse muss bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen; andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (vgl. Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). 43 Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42 bis 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). 44 Es ist festzustellen, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, sei es auf der Grundlage des ersten, sei es auf der des zweiten Klagegrundes, der Klägerin keinen Vorteil verschaffen kann. 45 Erstens hätte eine solche Nichtigerklärung keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der von Amts wegen erfolgten Zurückweisung der Markenanmeldung für bestimmte Waren und Dienstleistungen wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001. 46 Aus den vorstehend in den Rn. 33 bis 37 dargelegten Gründen hat die Große Kammer nämlich, indem sie die Sache an den Prüfer zurückverwies, kein Zwischenverfahren über die Gültigkeit der Markenanmeldung – dessen Ergebnis gegebenenfalls im Rahmen einer Klage gegen die Entscheidung der Großen Kammer angefochten werden könnte –, sondern ein getrenntes und parallel vor dem Prüfer ablaufendes einseitiges Verfahren in Gang gesetzt. Mithin würden die Entscheidungen des Prüfers auch im Fall einer Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung weiterhin wirksam bleiben. 47 Zweitens ist jedenfalls festzustellen, dass die von der Großen Kammer vorgenommene Zurückverweisung an den Prüfer nur zur Folge hatte, dass die Markenanmeldung für diese Waren und Dienstleistungen nicht – wie von der Klägerin im Rahmen ihres Widerspruchs beantragt – aufgrund des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, sondern aufgrund des Vorliegens eines absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c dieser Verordnung von der Eintragung ausgeschlossen wurde. Da es für die Wirkungen der Zurückweisung einer Markenanmeldung keinen Unterschied macht, ob diese Zurückweisung auf Art. 7 oder auf Art. 8 der Verordnung 2017/1001 gestützt ist, ist daraus zu schließen, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung der Klägerin keinerlei Vorteil verschaffen würde. 48 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Klage, soweit sie gegen den Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38, 39 und 41 bis 43, für die der Prüfer die Eintragung der angemeldeten Marke zurückgewiesen hatte, gerichtet ist, für unzulässig zu erklären ist. Zur Klage, soweit sie gegen den Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 42, für die die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurückgewiesen hatte, gerichtet ist 49 Mit ihrem dritten, auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 gestützten Klagegrund wirft die Klägerin der Großen Kammer vor, den im Schriftsatz, den sie im ursprünglichen Verfahren vor der Beschwerdekammer eingereicht habe, enthaltenen Inzidentantrag nicht geprüft zu haben. 50 Sie macht geltend, dass die Anfechtung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung – soweit diese den Widerspruch für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und für bestimmte Dienstleistungen der Klasse 42, nämlich „[die] Besprechung von Standards und Methoden zur Sicherstellung der Konformität mit der Repräsentation medizinischer Daten; [die] Erstellung von Software, [die] Erstellung von Rechenprogrammen für elektronische Datenverarbeitungsanlagen; [die] Forschung und [das] Design in Bezug auf Computersoftware und Computerhardware; [die] Dienstleistungen eines Grafikdesigners“, zurückgewiesen habe – den Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 entsprochen habe und die Beschwerdekammer daher mit einem Inzidentantrag befasst worden sei, über den die Große Kammer hätte befinden müssen. 51 Das EUIPO macht geltend, dass die Klägerin keinen Inzidentantrag im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 gestellt habe. Der Klagegrund sei jedenfalls unzulässig, da die Beschwerdekammer in ihrer Zwischenentscheidung festgestellt habe, dass die Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen endgültig geworden sei. In seinem Schreiben vom 16. Januar 2018 (siehe oben, Rn. 21) vertritt das EUIPO schließlich die Ansicht, dass dieser Klagegrund aufgrund der Rücknahme der Beschwerde vom 21. August 2007 gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung durch die andere Beteiligte im Verfahren vor dem EUIPO nunmehr gegenstandslos geworden sei. 52 Im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen zum Fortbestand eines Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, soweit diese das Beschwerdeverfahren ohne Prüfung des angeblich von ihr gestellten Inzidentantrags abschloss, befragt, hat die Klägerin vorgetragen, dass dieses Rechtsschutzinteresse fortbestehe. Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Großen Kammer habe ihre Beschwerde vom 21. August 2007 nicht mehr zurücknehmen können. 53 In Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 heißt es: „In mehrseitigen Verfahren kann der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme zur Beschwerdebegründung Anträge stellen, die auf die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung in einem in der Beschwerde nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind. Derartige Anträge werden gegenstandslos, wenn die Beschwerde [von der Partei, die sie bei der Beschwerdekammer eingelegt hat,] zurückgenommen wird.“ 54 Erstens ist ohne Weiteres das Argument des EUIPO zurückzuweisen, wonach dieser Gesichtspunkt der Anfechtung der angefochtenen Entscheidung wegen Verspätung unzulässig sei. Dieses Argument beruht auf der Annahme, dass die Große Kammer mit ihrer Zwischenentscheidung das Verfahren vor ihr im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Widerspruchsabteilung den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen habe, abgeschlossen habe. Da die Klägerin die Zwischenentscheidung ab diesem Zeitpunkt hätte anfechten können, habe die in der vorliegenden Klage angefochtene Entscheidung im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen bestätigenden Charakter. 55 Nur die Handlung, mit der deren Urheber seine Auffassung unmissverständlich und endgültig in einer Form zum Ausdruck bringt, die ihre Rechtsnatur erkennen lässt, stellt eine Entscheidung dar, gegen die eine Nichtigkeitsklage erhoben werden kann, sofern diese Entscheidung nicht die Bestätigung einer früheren Handlung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 1982, Deutschland und Bundesanstalt für Arbeit/Kommission, 44/81, EU:C:1982:197, Rn. 12). 56 Es ist festzustellen, dass die Zwischenentscheidung nicht die vom EUIPO behauptete endgültige Wirkung hat. 57 Zwar heißt es in Rn. 13 der Zwischenentscheidung, dass die Zurückweisung des Widerspruchs für die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 42 endgültig geworden sei; dieser Standpunkt der Beschwerdekammer ist jedoch in keiner Weise im verfügenden Teil dieser Entscheidung übernommen worden, da dieser nur eine Zurückverweisung der Rechtssache an den Prüfer und eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit des Zeichens enthält. 58 Unabhängig davon, auf welchen Gründen die Entscheidung einer Beschwerdekammer beruht, kann jedoch nur ihr verfügender Teil Rechtswirkungen erzeugen und damit eine Beschwer darstellen. Die Feststellungen in den Gründen einer Entscheidung einer Beschwerdekammer können hingegen als solche nicht Gegenstand einer Klage gemäß Art. 72 der Verordnung 2017/1001 sein. Sie können der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Unionsrichter nur unterliegen, soweit sie als Begründung einer beschwerenden Maßnahme die tragenden Gründe für den verfügenden Teil dieser Maßnahme darstellen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2015, Laboratoires CTRS/Kommission, T‑452/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:373, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). 59 Daraus folgt zwangsläufig, dass die Zwischenentscheidung nicht den Abschluss des Verfahrens vor der Beschwerdekammer im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Widerspruchsabteilung den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen hatte und auf die sie in Rn. 13 ihrer Gründe Bezug nimmt, zur Folge hat. 60 Zweitens sind die möglichen Folgen der durch die andere Beteiligte erklärten Rücknahme ihrer am 21. August 2007 bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde im Verfahren vor dem EUIPO zu untersuchen. 61 Wie das Gericht ausgeführt hat, ergibt sich klar aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96, dass die Möglichkeit, Anträge zu stellen, die auf die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung in einem in der Beschwerde nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind, auf mehrseitige Verfahren beschränkt ist. Die Anträge sind in der Stellungnahme zu stellen, die im Rahmen der genannten Verfahren eingereicht wird. Diese Bestimmung sah daher vor, dass derartige Anträge gegenstandslos werden, wenn die Beschwerde vor der Beschwerdekammer zurückgenommen wird. Für die Anfechtung einer Entscheidung der Widerspruchsabteilung ist daher die selbständige Beschwerde nach Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 (nunmehr Art. 68 der Verordnung 2017/1001) der einzige Weg, um mit Sicherheit die eigenen Rügen vorbringen zu können (Urteil vom 4. Februar 2016, Meica/HABM – Salumificio Fratelli Beretta [STICK MiniMINI Beretta], T‑247/14, EU:T:2016:64, Rn. 24). 62 Erstens konnte die andere Beteiligte im Verfahren entgegen dem Vortrag der Klägerin in ihrer Beantwortung der Frage des Gerichts ihre Beschwerde vor der Beschwerdekammer vom 21. August 2007 jedoch noch zurücknehmen, obwohl die Große Kammer das Beschwerdeverfahren mit der angefochtenen Entscheidung abgeschlossen hatte. 63 Gemäß Art. 71 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 werden nämlich „[d]ie Entscheidungen der Beschwerdekammer … erst mit Ablauf der [für die Erhebung einer Klage beim Gericht] vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist eine Klage beim Gericht erhoben worden ist, mit deren Abweisung oder mit der Abweisung eines beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Gerichts wirksam“. 64 Mithin ist Nr. 1 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung – die das Widerspruchs- und das Beschwerdeverfahren abschließt – aufgrund der von der Klägerin beim Gericht erhobenen Klage nicht wirksam geworden. Die andere Beteiligte im Verfahren konnte daher ihre Beschwerdeschrift vom 21. August 2007 noch vor der Beschwerdekammer zurücknehmen. 65 Insoweit kann festgestellt werden, dass das Gericht gerade aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Rücknahme einer Markenanmeldung oder des Widerspruchs (Beschluss vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, EU:T:2003:182, Rn. 16 bis 18) oder die Nichtigerklärung der Marke, auf die sich der Widerspruch stützt (Beschluss vom 14. Februar 2017, Helbrecht/EUIPO – Lenci Calzature [SportEyes], T‑333/14, EU:T:2017:108, Rn. 26), in diesem Stadium noch berücksichtigen kann. 66 Zweitens hat infolgedessen die Rücknahme der Beschwerde vom 21. August 2007 durch die andere Beteiligte im Verfahren nach der vorstehend in Rn. 61 angeführten Rechtsprechung zur Folge, dass die Beschwerdekammer jedenfalls nicht mehr mit dem von der Klägerin in ihrer Stellungnahme zu dieser Beschwerde angeblich gestellten Inzidentantrag befasst ist. 67 Sollte somit der Klage der Klägerin stattgegeben und die angefochtene Entscheidung mit der Begründung für nichtig erklärt werden, dass die Große Kammer den von der Klägerin gestellten Inzidentantrag hätte prüfen müssen, so würde die Rechtssache vor die Große Kammer zurückverwiesen werden, die nur feststellen könnte, dass zum einen die Beschwerde durch die andere Partei im Verfahren zurückgenommen wurde und dass dieser Inzidentantrag zum anderen gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 gegenstandslos geworden ist. 68 Dieser Gesichtspunkt der vorliegend von der Klägerin beim Gericht erhobenen Klage kann ihr aufgrund dieser Rücknahme daher im Ergebnis keinen Vorteil mehr verschaffen, und sie hat folglich kein Rechtsschutzinteresse mehr. Gemäß der vorstehend in den Rn. 42 und 43 angeführten Rechtsprechung ist das Rechtsschutzinteresse jedoch die wesentliche Grundvoraussetzung für jede vor Gericht erhobene Klage und muss bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen; andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. 69 Die Klage ist daher in der Hauptsache erledigt, soweit sie gegen den Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 42, für die die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurückgewiesen hatte, gerichtet ist. Zur Klage, soweit sie gegen bestimmte Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist 70 Im Rahmen ihres vierten Klagegrundes wirft die Klägerin der Großen Kammer zum einen vor, in Rn. 7 der angefochtenen Entscheidung den Standpunkt des Gerichts in seinem Urteil vom 5. Mai 2011, Cheapflights (T‑460/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:198), als „Bestätigung des beschreibenden Charakters des Wortes ‚cheapflights‘ und der Darstellung eines Flugzeugs für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation von Reisen“ zusammengefasst zu haben, und zum anderen, in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Kostenverteilung festgestellt zu haben, dass „die teilweise Zurückweisung der Markenanmeldung … auf die beschreibende Bedeutung des Wortes ‚cheapflights‘ für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen und demzufolge auf eine Begründung gestützt [war], die in gleicher Weise für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der älteren Marke, die genau dasselbe Wort enthält, gelten würde“. Daher – ebenfalls in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung – „[hat] die Beschwerdekammer … aus Billigkeitsgründen jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt“. Die Klägerin weist darauf hin, dass die irische Marke, deren Inhaberin sie sei, zur Eintragung zugelassen worden sei, ohne dass sie den Erwerb einer Unterscheidungskraft durch Benutzung nachzuweisen gehabt habe. 71 Das EUIPO hält diesen Klagegrund aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung für unzulässig, da er auf keinerlei Rechtsgrundlage oder Rechtsprechung gestützt sei. Außerdem sei dieses Vorbringen nur im Hinblick auf die Kostenverteilung geltend gemacht worden, die von der Klägerin nicht angefochten werde. Schließlich weist das EUIPO darauf hin, dass dieses Vorbringen nur den Wortbestandteil „cheapflights“ und nicht die Marken, deren Inhaberin die Klägerin sei, betreffe. 72 Im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen zur Zulässigkeit ihrer Klage, soweit sie gegen das Vorhandensein bestimmter Feststellungen zum beschreibenden Charakter des Wortes „cheapflights“ in der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, befragt, hat die Klägerin im Wesentlichen die Auffassung geäußert, dass sie diesen Gesichtspunkt der angefochtenen Entscheidung zulässigerweise anfechten könne, da eine zutreffende Beurteilung der Unterscheidungskraft der älteren Marke die Beschwerdekammer zu einer anderen Entscheidung hätte veranlassen können. 73 Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechend anzuwenden ist, und Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss so klar und genau sein, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht. Ebenso muss jeder Antrag in einer Weise begründet sein, die sowohl dem Beklagten als auch dem Richter die Beurteilung seiner Begründetheit ermöglicht. Somit müssen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen. Entsprechende Anforderungen gelten für Rügen oder Argumente, die zur Stützung eines Klagegrundes vorgebracht werden (vgl. Urteil vom 13. März 2013, Biodes/HABM – Manasul Internacional [FARMASUL], T‑553/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:126, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). 74 Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, sich inzident über die Wirksamkeit der älteren Marke, deren Inhaberin sie sei, geäußert zu haben, obwohl sie hierfür nicht zuständig sei. Der vorliegende Klagegrund sei daher verständlich und könne nicht ohne Weiteres auf der Grundlage von Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung zurückgewiesen werden. 75 Dennoch ist die Klage, soweit sie gegen das Vorhandensein bestimmter Feststellungen zum beschreibenden Charakter des Wortes „cheapflights“ in der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, für unzulässig zu erklären, weil die in Rede stehenden Passagen der angefochtenen Entscheidung nicht geeignet sind, eine Beschwer für die Klägerin darzustellen. 76 Wie bereits oben in Rn. 58 dargelegt, kann unabhängig davon, auf welchen Gründen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer beruht, nur ihr verfügender Teil Rechtswirkungen erzeugen und damit eine Beschwer darstellen. Die Feststellungen in den Gründen einer Entscheidung einer Beschwerdekammer können hingegen als solche nicht Gegenstand einer Klage gemäß Art. 72 der Verordnung 2017/1001 sein. Sie können der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Unionsrichter nur unterliegen, soweit sie als Begründung einer beschwerenden Maßnahme die tragenden Gründe für den verfügenden Teil dieser Maßnahme darstellen. 77 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Systematik der angefochtenen Entscheidung, dass Rn. 7 der angefochtenen Entscheidung zur Stützung keiner der Nummern des verfügenden Teils herangezogen wurde. Was Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung anbelangt, stellt sie zwar einen der Gründe dar, auf die sich die Große Kammer für ihre Feststellung in Nr. 2 des verfügenden Teils gestützt hat, dass die Parteien ihre eigenen Kosten zu tragen hätten; dabei handelt es sich jedoch um einen Gesichtspunkt des verfügenden Teils, der nicht von der Klägerin angefochten wird. Aus der Klageschrift geht nämlich hervor, dass nur der Abschluss des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens durch die Große Kammer, der in Nr. 1 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung enthalten ist, nicht jedoch die Kostenverteilung, die in Nr. 2 dieses verfügenden Teils enthalten ist, angefochten wird. 78 Da die beanstandeten Ausdrücke in der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht mit der von der Klägerin angefochtenen Nummer des verfügenden Teils in Verbindung gebracht werden können, können sie daher für sich genommen nicht Gegenstand einer Klage vor dem Gericht sein. 79 Nach alledem ist festzustellen, dass die Klage, soweit sie zum einen gegen den Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch die angefochtene Entscheidung ohne Prüfung des relativen Eintragungshindernisses nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 und zum anderen gegen das Vorhandensein bestimmter Feststellungen zum beschreibenden Charakter des Wortes „cheapflights“ in der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, für unzulässig zu erklären ist, und dass die Klage in der Hauptsache erledigt ist, soweit sie gegen die unterbliebene Prüfung des angeblich von der Klägerin gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 gestellten Inzidentantrags durch die Beschwerdekammer gerichtet ist. Kosten 80 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen. 81 Da die vorliegende Klage teilweise für unzulässig erklärt wurde und teilweise gegenstandslos wurde, werden die vorgenannten Bestimmungen in angemessener Weise angewandt, wenn die Klägerin außer ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des EUIPO zu tragen hat. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Zweite Kammer) beschlossen: 1. Soweit die Klage gegen die Beendigung des Beschwerdeverfahrens durch die Entscheidung der Großen Kammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 1. Juni 2017 (Sache R 1893/2011‑G) in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 42 gerichtet ist, für die die Widerspruchsabteilung den Widerspruch der CheapFlights International Ltd zurückgewiesen hatte, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. 2. Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen. 3. Die CheapFlights International trägt außer ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des EUIPO. 4. Das EUIPO trägt die übrige Hälfte seiner Kosten. Luxemburg, den 11. Dezember 2018 Der Kanzler E. Coulon Der Präsident M. Prek ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.