← Zur Entscheidungssuche

EuG · T-43/16

22.06.2016 · ECLI:EU:T:2016:402

Suchen
Schriftgröße: 100 %

EuG · T-43/16 · 22.06.2016 · ECLI:EU:T:2016:402

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer) 22. Juni 2016 ( *1 ) „Nichtigkeitsklage — Unterzeichnung der Klageschrift — Art. 76 und 77 der Verfahrensordnung — Zurückweisung der Einrede der Unzulässigkeit“ In der Rechtssache T‑43/16 1&1 Telecom GmbH mit Sitz in Montabaur (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.‑O. Murach und P. Alexiadis, Solicitor, Klägerin, gegen Europäische Kommission, vertreten durch N. Khan und M. Farley als Bevollmächtigte, Beklagte, wegen einer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 19. November 2015 betreffend die Durchführung der in den endgültigen Verpflichtungszusagen in der Sache COMP/M.7018 – Telefónica Deutschland/E-Plus vorgesehenen Nicht-Mobilfunknetzbetreiber-Abhilfemaßnahmen erlässt DAS GERICHT (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter E. Bieliūnas und I. S. Forrester (Berichterstatter), Kanzler: E. Coulon, folgenden Beschluss Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien 1 Mit dem Beschluss C(2014) 4443 final vom 2. Juli 2014 erklärte die Europäische Kommission den Erwerb der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG (im Folgenden: E-Plus) durch die Telefónica Deutschland Holding AG (im Folgenden: Telefónica Deutschland) für mit dem Binnenmarkt und mit Art. 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vereinbar (Sache COMP/M.7018 – Telefónica Deutschland/E-Plus), unter der Voraussetzung, dass Telefónica Deutschland bestimmte in den Anhängen dieses Beschlusses angeführte endgültige Verpflichtungszusagen (im Folgenden: endgültige Verpflichtungszusagen) erfüllt. 2 Mit Klageschrift, die am 5. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Klägerin die Nichtigerklärung des in Rede stehenden Fusionsbeschlusses (Rechtssache T‑307/15, 1&1 Telecom/Kommission, derzeit anhängig). 3 Mit Klageschrift, die am 29. Januar 2016 über die Anwendung e‑Curia bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 19. November 2015 betreffend die Durchführung der Nicht-Mobilfunknetzbetreiber-Abhilfemaßnahmen, d. h. der Abhilfemaßnahmen – wie sie in den endgültigen Verpflichtungszusagen vorgesehen sind –, die die Betreiber virtueller Mobilfunknetze und die Erbringer mobiler Telekommunikationsdienstleistungen mit Ausnahme der Mobilfunknetzbetreiber, die Eigentümer ihrer eigenen Netzinfrastruktur sind, betreffen (im Folgenden: angefochtener Beschluss). Auf der ersten Seite der Klageschrift wird angeführt, dass die Klägerin durch Rechtsanwalt Jens-Olrik Murach, niedergelassen in Brüssel (Belgien), vertreten wird. Zudem ist der Klageschrift eine Vollmacht beigefügt, die Rechtsanwalt Murach Vertretungsbefugnis einräumt. Die Einreichung über e-Curia ist jedoch durch Herrn Peter Alexiadis erfolgt, der als Solicitor bei der Law Society von England und Wales eingetragen ist und Partner von Rechtsanwalt Murach in derselben Rechtsanwaltskanzlei ist. 4 Mit Entscheidung vom 2. Februar 2016, mit der festgestellt wurde, dass die Klageschrift den in Art. 51 Abs. 3 und Art. 78 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts genannten Voraussetzungen nicht entspricht, da ihr keine Vollmacht beigefügt war, die Herrn Alexiadis Vertretungsbefugnis einräumt, hat die Kanzlei des Gerichts gemäß Art. 78 Abs. 5 der Verfahrensordnung dazu aufgefordert, den Mangel bis spätestens 10. Februar 2016 zu beheben. 5 Mit Schriftsatz, der am 9. Februar 2016 über e‑Curia bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin innerhalb der vorgegebenen Frist eine Vollmacht vorgelegt, die Herrn Alexiadis Vertretungsbefugnis einräumt. Das Begleitschreiben zu der Vollmacht war von Rechtsanwalt Murach unterzeichnet. Die Einreichung über e‑Curia ist jedoch durch Herrn Alexiadis erfolgt. 6 Mit Schriftsatz, der am 25. Februar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung erhoben. 7 Mit Schriftsatz, der am 9. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin zu der Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen. 8 Die Klägerin beantragt in der Klageschrift, — den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; — der Kommission aufzuerlegen, Telefónica Deutschland zur Übermittlung eines neuen Selbstverpflichtungsschreibens zu verpflichten, das streng auf ihre in Nr. 78 der endgültigen Verpflichtungszusagen dargelegte Verpflichtung beschränkt ist; — der Kommission die Kosten aufzuerlegen. 9 Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit, — die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen; — der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. 10 Die Klägerin beantragt in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit, — die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen; — das schriftliche und mündliche Verfahren fortzusetzen. Rechtliche Würdigung 11 Nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Beklagte vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit beantragen. Gemäß Art. 130 Abs. 6 der Verfahrensordnung kann das Gericht beschließen, das mündliche Verfahren über die Einrede der Unzulässigkeit zu eröffnen. 12 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt, ohne Eröffnung des mündlichen Verfahrens zu entscheiden. 13 Die Kommission macht mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit im Wesentlichen geltend, dass die Klageschrift unzulässig sei, da sie nicht von Rechtsanwalt Murach unterzeichnet worden sei, der nach Ansicht der Kommission der einzige Vertreter der Klägerin ist. Die fehlende Unterzeichnung der Klageschrift durch den Rechtsanwalt, der die Klägerin vertrete, stelle einen Verfahrensfehler dar, der nicht behoben werden könne. 14 Die Klägerin widerspricht dieser Argumentation. Sie macht geltend, dass die Klageschrift von einem vor dem Gericht vertretungsberechtigten Rechtsanwalt, im vorliegenden Fall Herrn Alexiadis, mit seiner e‑Curia-Benutzerkennung und seinem Passwort unterzeichnet worden sei. Nach Art. 3 des Beschlusses des Gerichts vom 14. September 2011 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e‑Curia (ABl. 2011, C 289, S. 9) (im Folgenden: e‑Curia-Beschluss) gelte die Nutzung von e‑Curia als Unterzeichnung. Die Klägerin räumt ein, bei Einreichung der Klageschrift keine Vollmacht vorgelegt zu haben, die Herrn Alexiadis Vertretungsbefugnis einräumt, macht aber geltend, dass eine solche Unregelmäßigkeit nach Art. 78 Abs. 5 der Verfahrensordnung behebbar sei und am 9. Februar 2016 behoben worden sei. 15 Erstens ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach Art. 19 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht Anwendung findet, nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, vor dem Gericht als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten kann. 16 Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der ebenfalls gemäß Art. 53 Abs. 1 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht Anwendung findet, muss die Klageschrift u. a. Namen und Wohnsitz des Klägers und die Stellung des Unterzeichnenden enthalten. 17 Aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht hervor, dass die Klageschrift von einer Person zu unterzeichnen ist, die berechtigt ist, den Kläger zu vertreten. 18 Zweitens ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Art. 73 Abs. 1 der Verfahrensordnung das Original eines Verfahrensschriftstücks in Papierform von dem Bevollmächtigten oder Anwalt der Partei handschriftlich unterzeichnet sein muss. 19 Diese Bestimmung wird durch Art. 74 („Elektronische Einreichung“) der Verfahrensordnung ergänzt, der vorsieht: „Das Gericht kann durch Beschluss die Voraussetzungen festlegen, unter denen ein der Kanzlei elektronisch übermitteltes Verfahrensschriftstück als Original dieses Schriftstücks gilt. …“ 20 Von dieser Möglichkeit hat das Gericht durch den Erlass des e‑Curia-Beschlusses Gebrauch gemacht, dessen Art. 3 bestimmt: „Ein über e‑Curia eingereichtes Verfahrensschriftstück gilt als dessen Urschrift im Sinne von Artikel 43 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung [des Gerichts vom 2. Mai 1991], wenn bei der Einreichung die Benutzerkennung und das Passwort des Vertreters verwendet worden sind. Dieser Identifizierungsvorgang gilt als Unterzeichnung des betreffenden Schriftstücks.“ 21 Insoweit ist festzustellen, dass die Eröffnung eines e‑Curia-Kontos verlangt, dass der Betreffende u. a. seinen Namen, seine(n) Vornamen, seine Stellung, seine Anschrift, seine E‑Mail-Adresse und seine Telefonnummer angibt. Der Betreffende hat auch eine Kopie seines Personalausweises oder seines Reisepasses sowie einen Ausweis vorzulegen, mit dem seine Berechtigung, ein Organ oder einen Mitgliedstaat zu vertreten, oder seine Berechtigung, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR‑Abkommens zu verhandeln, bescheinigt wird. Schließlich hat der Betreffende nach den – auf der Website des Gerichtshofs veröffentlichten – Voraussetzungen für die Nutzung der Anwendung e‑Curia in der Fassung für die Vertreter der Parteien eine Reihe von Verpflichtungen zu übernehmen, deren Nichtbeachtung zur Deaktivierung des e‑Curia‑Kontos führen kann, einschließlich der Verpflichtungen, — „[s]eine Benutzerkennung und [s]ein Passwort keinem Dritten mit[zu]teilen; jeder Vorgang, bei dem diese Benutzerkennung und dieses Passwort verwendet werden, gilt als von [ihm] selbst vorgenommen“; — „jede Änderung [s]einer E‑Mail‑Adresse, die Einstellung [s]einer beruflichen Tätigkeiten oder eine Änderung der beruflichen Verwendung unverzüglich mit[zu]teilen“. 22 Drittens gehört nach ständiger Rechtsprechung die fehlende Unterzeichnung der Klageschrift durch einen Rechtsanwalt, der berechtigt ist, Prozesshandlungen vor dem Gericht vorzunehmen, nicht zu den Formmängeln, die gemäß Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 51 Abs. 4 und Art. 78 Abs. 5 der Verfahrensordnung noch nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist behoben werden können (Beschluss vom 24. Februar 2000, FTA u. a./Rat, T‑37/98, EU:T:2000:52, Rn. 28, Urteil vom 23. Mai 2007, Parlament/Eistrup, T‑223/06 P, EU:T:2007:153, Rn. 48, und Beschluss vom 12. März 2014, Xacom Comunicaciones/HABM – France Telecom España [xacom Comunicaciones], T‑252/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:163, Rn. 19). 23 Das Erfordernis der Unterzeichnung der Klageschrift durch den Vertreter des Klägers, das im Interesse der Rechtssicherheit die Echtheit der Klageschrift gewährleisten und das Risiko ausschließen soll, dass der Schriftsatz in Wirklichkeit nicht von dem zu seiner Abfassung Bevollmächtigten stammt, ist nämlich als eine wesentliche Formvorschrift anzusehen und strikt anzuwenden, so dass seine Nichtbeachtung zur Unzulässigkeit der Klage führt (Urteil vom 23. Mai 2007, Parlament/Eistrup, T‑223/06 P, EU:T:2007:153, Rn. 51, und Beschluss vom 12. März 2014, xacom Comunicaciones, T‑252/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:163, Rn. 20). 24 Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen. 25 Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die Klageschrift von einem Rechtsanwalt, der berechtigt ist, Prozesshandlungen vor dem Gericht vorzunehmen, unterzeichnet wurde. Es ist nämlich unstreitig, dass Herr Alexiadis Mitglied einer europäischen Rechtsanwaltskammer ist und insoweit berechtigt ist, Prozesshandlungen vor dem Gericht vorzunehmen. Die Einreichung der Klageschrift über die Anwendung e‑Curia mit der Benutzerkennung und dem Passwort von Herrn Alexiadis gilt indessen nach Art. 3 des e‑Curia-Beschlusses als Unterzeichnung. 26 Die vorliegende Rechtssache ist daher entgegen dem Vorbringen der Kommission von früheren Rechtssachen zu unterscheiden, in denen die Klageschrift von einer Person unterzeichnet wurde, die nicht berechtigt ist, Prozesshandlungen vor dem Gericht vorzunehmen, sei es, dass es sich um eine Person handelt, die kein Rechtsanwalt ist (Beschluss vom 17. Juli 2014, Brown Brothers Harriman/HABM, C‑101/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2115), einen Rechtsanwalt eines Drittstaats, der nicht bei einer Rechtsanwaltskammer der Union eingetragen ist (Beschlüsse vom 27. November 2007, Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret und Akar/Kommission, C‑163/07 P, EU:C:2007:717, vom 20. Juni 2013, Interspeed/Kommission, C‑471/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:418, und vom 24. Februar 2000, FTA u. a./Rat, T‑37/98, EU:T:2000:52), oder einen Rechtsanwalt, der selbst Kläger ist oder gegenüber dem Kläger aufgrund seiner Verbindungen zu diesem nicht als Dritter angesehen werden kann (Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C‑174/96 P, EU:C:1996:473, und vom 8. Dezember 1999, Euro-Lex/HABM [EU-LEX], T‑79/99, EU:T:1999:312). 27 Desgleichen ist die vorliegende Rechtssache auch von früheren Rechtssachen zu unterscheiden, in denen die Unterschrift auf der Klageschrift – obwohl es sich theoretisch um die eines Rechtsanwalts handelte, der berechtigt ist, Prozesshandlungen vor den Unionsgerichten vorzunehmen – nicht echt war, sei es, weil nur eine Kopie und nicht das Original der Klageschrift bei der Kanzlei eingereicht wurde (Urteil vom 22. September 2011, Bell & Ross/HABM, C‑426/10 P, EU:C:2011:612, und Beschluss vom 21. September 2012, Noscira/HABM, C‑69/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:589), weil die Unterschrift nicht handschriftlich erfolgte, sondern mit einem Stempel angebracht wurde (Urteil vom 23. Mai 2007, Parlament/Eistrup, T‑223/06 P, EU:T:2007:153) oder weil die Unterschrift, obwohl sie handschriftlich erfolgte, unleserlich war und nicht als die eines Rechtsanwalts, der zur Unterzeichnung der fraglichen Prozesshandlungen berechtigt ist, identifiziert werden konnte (Beschlüsse vom 6. Oktober 2015, Marpefa/HABM, C‑181/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:678, und vom 12. März 2014, xacom Comunicaciones, T‑252/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:163). Die von der Kommission zur Stützung ihrer Einrede der Unzulässigkeit angeführten Rechtsprechungsnachweise sind daher im vorliegenden Fall irrelevant. 28 Zweitens ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, mit dem sie die Stellung von Herrn Alexiadis als Vertreter der Klägerin aufgrund der Tatsache bestreitet, dass sein Name nicht auf der ersten Seite der Klageschrift angegeben ist. Diese Stellung wird nämlich dadurch belegt, dass die Klägerin eine Vollmacht vorgelegt hat, mit der Herrn Alexiadis Vertretungsbefugnis eingeräumt wurde. Der Umstand, dass diese Vollmacht nicht gleichzeitig mit der Klageschrift eingereicht wurde, ändert nichts an dieser Feststellung und führt auch nicht zur Unzulässigkeit der Klageschrift, da eine solche Unterlassung bei der Einreichung der Klageschrift behebbar ist und von der Klägerin innerhalb der nach Art. 78 Abs. 5 der Verfahrensordnung vorgegebenen Frist behoben wurde (Urteil vom 4. Februar 2015, KSR/HABM – Lampenwelt [Moon], T‑374/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:69, Rn. 12 und 13). 29 Drittens ist festzustellen, dass die Klageschrift von Herrn Alexiadis über e‑Curia mit seiner Benutzerkennung und seinem Passwort eingereicht wurde. Wie oben in den Rn. 21 und 25 ausgeführt worden ist, gilt die Verwendung eines e‑Curia‑Kontos nicht nur als Unterzeichnung, sondern gibt im Unterschied zu einer einfachen handschriftlichen Unterzeichnung automatisch auch Auskunft über die Identität, die Stellung und die Anschrift des die Klägerin vertretenden Unterzeichners. 30 Daher ist davon auszugehen, dass mit der Klageschrift auch die Verpflichtung zur Angabe der Stellung und der Anschrift des Vertreters der Klägerin nach Art. 76 Buchst. b der Verfahrensordnung erfüllt wurde. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in der Klageschrift selbst die Anschrift des fraglichen Rechtsanwalts oder seine Stellung als Vertreter der Klägerin nicht angegeben ist, für sich genommen nicht dazu führen, dass eine ordnungsgemäß von einem von der Klägerin bevollmächtigten Rechtsanwalt der Union unterzeichnete und unter Einhaltung der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist eingereichte Klageschrift unzulässig wird, unabhängig davon, ob diese Unterzeichnung handschriftlich oder elektronisch im Wege von e‑Curia erfolgt ist. 31 Viertens ist festzustellen, dass die Grundsätze, auf denen die Verpflichtung zur Unterzeichnung der Klageschrift durch einen Rechtsanwalt beruht, im vorliegenden Fall beachtet wurden, nämlich die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Verantwortung für die Vornahme und den Inhalt dieser Prozesshandlung von einer Person übernommen wird, die berechtigt ist, den Kläger vor den Unionsgerichten zu vertreten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. März 2014, xacom Comunicaciones, T‑252/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:163, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung), und die Notwendigkeit, die Echtheit der Prozesshandlung zu gewährleisten und das Risiko auszuschließen, dass diese in Wirklichkeit nicht von dem zu ihrer Abfassung Bevollmächtigten stammt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Oktober 2015, Marpefa/HABM, C‑181/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:678, Rn. 22). Herr Alexiadis ist nämlich, wie oben in den Rn. 25 und 28 festgestellt worden ist, berechtigt, die Klägerin vor den Unionsgerichten zu vertreten, und es ist unstreitig, dass er der Verfasser oder einer der Verfasser der Klageschrift ist. 32 Nach alledem ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen. Kosten 33 Nach Art. 133 der Verfahrensordnung wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Da der vorliegende Beschluss das Verfahren nicht beendet, ist die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Dritte Kammer) beschlossen: 1. Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Luxemburg, den 22. Juni 2016 Der Kanzler E. Coulon Der Präsident S. Papasavvas ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.