EuG · T-772/15 · 12.07.2019 · ECLI:EU:T:2019:519
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2019 ( *1 ) „Wettbewerb – Kartelle – Markt für optische Laufwerke – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Kollusive Vereinbarungen im Zusammenhang mit Ausschreibungen betreffend optische Laufwerke für Laptops und Desktops – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Geldbußen – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen“ In der Rechtssache T‑772/15 Quanta Storage, Inc. mit Sitz in Taoyuan (Taiwan), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Geiss, B. Hartnett, Barrister, und W. Sparks, Solicitor, Klägerin, gegen Europäische Kommission, vertreten durch C. Giolito und F. van Schaik als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt C. Thomas, Beklagte, wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 7135 final der Kommission vom 21. Oktober 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39639 – Optische Laufwerke), hilfsweise auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße, erlässt DAS GERICHT (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias sowie der Richterin I. Labucka und des Richters I. Ulloa Rubio (Berichterstatter), Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2018 folgendes Urteil ( 1 ) Sachverhalt 1 Dem Beschluss C(2015) 7135 final vom 21. Oktober 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39639 – Optische Laufwerke) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) betreffend kollusive Vereinbarungen im Zusammenhang mit von zwei Computerherstellern organisierten Ausschreibungen bezüglich optischer Laufwerke für Laptops und Desktop-Computer zufolge ist die Klägerin, die Quanta Storage, Inc., auf dem Gebiet der Computerspeicher in der Forschung und Entwicklung, dem Design, der Herstellung und dem Vertrieb optischer Laufwerke tätig. Sie wurde im Februar 1999 gegründet. Es handelt sich um eine an der Börse von Taipeh, Taiwan (Republik China), notierte Aktiengesellschaft (23. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). 2 Die fragliche Zuwiderhandlung betrifft optische Laufwerke, die in von der Dell, Inc. (im Folgenden: Dell) und von Hewlett Packard (im Folgenden: HP) hergestellten Personal Computern (Desktops und Laptops) (im Folgenden: PCs) verwendet werden. Optische Laufwerke werden auch in vielen anderen Verbrauchergeräten verwendet, wie z. B. Compact Disc (CD)‑Spielern oder Digital Versatile Disc (DVD)-Spielern, Spielkonsolen und anderen elektronischen Peripheriegeräten (28. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). 3 Die in PCs verwendeten optischen Laufwerke unterscheiden sich je nach Größe, Lademechanismen (Schacht oder Schublade) und Arten von Discs, die sie lesen oder beschreiben können. Optische Laufwerke lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Laufwerke halber Bauhöhe (half-height) für Desktop-Computer und flache (SlimLine) Laufwerke für Laptops. Die SlimLine-Gruppe umfasst Laufwerke unterschiedlicher Größe. Es gibt verschiedene Arten von Laufwerken halber Bauhöhe und flachen Laufwerken, entsprechend ihrer technischen Funktionalität (29. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). 4 Dell und HP sind die beiden führenden Originalgerätehersteller auf dem globalen PC‑Markt. Beide Unternehmen verwenden globale Standardbeschaffungsverfahren, die u. a. vierteljährliche Verhandlungen über einen globalen Preis und das gesamte Einkaufsvolumen mit einer kleinen Anzahl ausgewählter Lieferanten optischer Laufwerke vorsehen. Im Allgemeinen spielten regionale Fragen bei den Ausschreibungen für optische Laufwerke keine Rolle, abgesehen von denen, die sich auf die erwartete Nachfrage für Regionen bezogen, die das gesamte Beschaffungsvolumen beeinflussten (32. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). 5 Die Beschaffungsverfahren umfassten Aufforderungen zur Abgabe von Preisangeboten, elektronische Aufforderungen zur Abgabe von Preisangeboten, Online-Verhandlungen, elektronische Auktionen und bilaterale (Offline‑)Verhandlungen. Zum Abschluss einer Ausschreibung teilten die Kunden den teilnehmenden Lieferanten optischer Laufwerke (allen oder zumindest den meisten von ihnen, sofern kein Ausschlussmechanismus vorgesehen war) auf der Grundlage der von diesen angebotenen Preise Mengen zu. So erhielt das beste Angebot beispielsweise 35 % bis 45 % der gesamten Auftragsvergabe für das betreffende Quartal, das zweitbeste Angebot 25 % bis 30 %, das drittbeste 20 % usw. Diese Standardbeschaffungsverfahren wurden von den Beschaffungsteams der Kunden genutzt, um eine effiziente Beschaffung zu wettbewerbsfähigen Preisen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck nutzten sie alle möglichen Praktiken, um den Preiswettbewerb zwischen den Anbietern optischer Laufwerke zu stimulieren (33. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). 6 Was Dell betrifft, führte sie Ausschreibungen hauptsächlich im Wege der Online-Verhandlung durch. Diese konnte eine Zeit andauern oder nach einem bestimmten Zeitraum enden, z. B. zehn Minuten nach dem letzten Angebot, wenn kein Anbieter optischer Laufwerke ein neues Angebot abgab. In manchen Fällen konnte die Online-Verhandlung mehrere Stunden dauern, wenn die Angebotsabgabe lebhafter verlief oder wenn die Dauer der Online-Verhandlung verlängert wurde, um Anbieter optischer Laufwerke zu ermuntern, weiterhin Angebote zu unterbreiten. Umgekehrt konnte Dell, selbst wenn die Dauer einer Online-Verhandlung unbestimmt war und vom endgültigen Angebot abhing, zu gegebener Zeit den Abschluss der Online-Verhandlung bekannt geben. Dell konnte sich entscheiden, von einem „reinen Rankingverfahren“ zu einem „Blindverfahren“ überzugehen. Sie konnte die Online-Verhandlung abbrechen, wenn die Ausschreibung oder deren Ergebnis als unbefriedigend angesehen wurde, und stattdessen bilaterale Verhandlungen führen. Die Online-Verhandlung wurde von den bei Dell für diese Transaktionen verantwortlichen globalen Beschaffungsmanagern überwacht (37. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). 7 Was HP betrifft, wurden hauptsächlich Aufforderungen zur Abgabe von Preisangeboten und elektronische Aufforderungen zur Abgabe von Preisangeboten verwendet. Beide Verfahren wurden online auf derselben Plattform durchgeführt. Was die Aufforderungen zur Abgabe von Preisangeboten angeht, so erfolgten diese vierteljährlich. Sie kombinierten bilaterale Online- und Offline-Verhandlungen über einen bestimmten Zeitraum, in der Regel zwei Wochen. Die Lieferanten optischer Laufwerke wurden für einen bestimmten Zeitraum zu einer offenen Ausschreibungsrunde eingeladen, um ihre Angebote auf einer Online-Plattform oder per E‑Mail abzugeben. Nach Abschluss der ersten Angebotsrunde traf sich HP mit jedem Teilnehmer und nahm auf der Grundlage des Angebots des Lieferanten optischer Laufwerke Verhandlungen auf, um das beste Angebot von jedem Lieferanten zu erhalten, ohne die Identität oder das Angebot der anderen Lieferanten optischer Laufwerke offen zu legen. Was sodann die elektronischen Aufforderungen zur Abgabe von Preisangeboten angeht, so wurden diese in der Regel in der Form einer Rückwärtsauktion organisiert. Hierzu loggten sich die Bieter zum angegebenen Zeitpunkt auf der Online-Plattform ein, und die Auktion begann zu dem von HP festgesetzten Preis. Bieter, die schrittweise geringere Angebote abgaben, wurden bei jeder Abgabe eines neuen Angebots über ihr eigenes Ranking informiert. Am Ende der gesetzten Frist gewann der Lieferant optischer Laufwerke die Auktion, der das niedrigste Angebot abgegeben hatte, und die anderen Lieferanten belegten entsprechend ihren Angeboten den zweiten und den dritten Platz (Erwägungsgründe 41 bis 44 des angefochtenen Beschlusses). Verwaltungsverfahren 8 Am 14. Januar 2009 stellte Philips, gestützt auf die Mitteilung der Kommission über den Erlass von Geldbußen und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17, im Folgenden: Kronzeugenregelung), bei dieser einen Erlassantrag. Am 29. Januar und am 2. März 2009 wurde dieser Antrag dahin ergänzt, dass er neben Philips die Lite‑On IT Corporation und ihr Joint Venture Philips & Lite‑On Digital Solutions Corporation (im Folgenden: PLDS) umfasste (54. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). 9 Am 29. Juni 2009 richtete die Kommission ein Auskunftsersuchen an im Sektor optische Laufwerke tätige Unternehmen (55. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). 10 Am 30. Juni 2009 gewährte die Kommission Philips, Lite-On IT und PLDS einen bedingten Erlass (56. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). 11 Am 18. Juli 2012 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an 13 Lieferanten optischer Laufwerke, darunter die Klägerin. Sie führte aus, diese Unternehmen hätten dadurch gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen, dass sie sich vom 5. Februar 2004 bis zum 29. Juni 2009 an einem Kartell betreffend optische Laufwerke in der Form beteiligt hätten, dass sie ihr Verhalten im Zusammenhang mit Ausschreibungen von zwei Computerherstellern, nämlich Dell und HP, koordiniert hätten. 12 Am 26. Oktober 2012 gab die Klägerin schriftliche Erklärungen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte ab. 13 Am 23. November 2012 antwortete Dell auf das Auskunftsersuchen der Kommission (61. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). 14 Am 29. und am 30. November 2012 fand eine mündliche Anhörung statt, an der alle Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte teilnahmen (60. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). 15 Am 14. Dezember 2012 forderte die Kommission alle Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf, die relevanten Dokumente vorzulegen, die sie von Dell und HP erhalten hatten. Alle antworteten auf diese Aufforderungen und hatten jeweils Zugang zu den Antworten der anderen Lieferanten optischer Laufwerke (62. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). 16 Am 13. März 2015 übermittelte die Kommission der Klägerin bestimmte von Dell und HP erhaltene Unterlagen und bat sie, Stellung zu nehmen, was die Klägerin mit Schreiben vom 27. März 2015 tat. 17 Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 ersuchte die Klägerin den Anhörungsbeauftragten der Kommission um Bestätigung dafür, dass die Kommission von Dell und HP Beweise dafür verlangt habe, dass diese Unternehmen ihren Lieferanten Informationen über ihre Wettbewerber zur Verfügung gestellt hätten. In seiner Antwort vom 23. Juni 2015 teilte dieser mit, dass die Kommission keine solche Anforderung an die genannten Unternehmen gerichtet habe. 18 Am 3. Juni 2015 übermittelte die Kommission der Klägerin eine Sachverhaltsdarstellung, in der sie erläuterte, wie sie diese Dokumente verwenden wollte. 19 Am 21. Oktober 2001 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss. Angefochtener Beschluss 20 In dem angefochtenen Beschluss kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Kartellteilnehmer ihr Wettbewerbsverhalten mindestens vom 23. Juni 2004 bis zum 25. November 2008 koordiniert hätten. Sie wies darauf hin, dass diese Koordinierung über ein Netzwerk paralleler bilateraler Kontakte stattgefunden habe. Die Kartellteilnehmer seien bestrebt gewesen, ihre Marktvolumen anzupassen und sicherzustellen, dass die Preise auf einem höheren Niveau blieben, als sie es ohne diese bilateralen Kontakte gewesen wären (67. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). 21 Die Kommission stellte in dem angefochtenen Beschluss ferner fest, dass die Koordinierung zwischen den Kartellteilnehmern die Kundenkonten von Dell und HP, den beiden größten Originalgeräteherstellern auf dem globalen PC‑Markt, betroffen habe. Dell und HP hätten neben den bilateralen Verhandlungen mit ihren Lieferanten optischer Laufwerke standardisierte Beschaffungsverfahren angewandt, die mindestens vierteljährlich stattgefunden hätten. Die Kartellteilnehmer hätten ihr Netz bilateraler Kontakte genutzt, um diese Beschaffungsverfahren zu manipulieren und damit den Versuchen ihrer Kunden, den Preiswettbewerb zu stimulieren, entgegenzuwirken (68. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). 22 Nach Ansicht der Kommission ermöglichte der regelmäßige Informationsaustausch den Kartellteilnehmern insbesondere bereits vor Beginn der Ausschreibung eine sehr genaue Kenntnis der Absichten ihrer Wettbewerber und damit die Planung ihrer Wettbewerbsstrategie (69. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). 23 Zudem hätten die Kartellteilnehmer in regelmäßigen Abständen Preisinformationen über einzelne Kundenkonten sowie nicht preisbezogene Informationen wie bestehende Produktions- und Lieferkapazitäten, Lagersituation, Qualifikationsstatus, Zeitpunkt der Einführung neuer Produkte oder von Verbesserungen ausgetauscht. Die Lieferanten optischer Laufwerke hätten darüber hinaus die Endergebnisse der abgeschlossenen Beschaffungsverfahren, d. h. Ranking, Preis und Menge, überwacht (70. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). 24 Ferner hätten die Lieferanten unter Berücksichtigung dessen, dass sie ihre Kontakte gegenüber den Kunden geheim halten mussten, die Mittel zur gegenseitigen Kontaktaufnahme eingesetzt, die sie für hinreichend gehalten hätten, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Im Übrigen sei der Versuch, eine Auftaktsitzung zur Organisation regelmäßiger multilateraler Treffen zwischen den Lieferanten optischer Laufwerke einzuberufen, im Jahr 2003 gescheitert, nachdem er einem Kunden offenbart worden sei. Stattdessen habe es bilaterale Kontakte gegeben, hauptsächlich in Form von Telefonaten und manchmal auch per E‑Mail, auch an private E‑Mail-Adressen (Hotmail) und über Instant-Messaging-Dienste, oder bei Treffen, vor allem auf der Ebene der Global Account Manager (71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). 25 Die Kommission stellte fest, dass die Kartellteilnehmer regelmäßig miteinander in Kontakt gestanden hätten und dass die Kontakte, vor allem per Telefon, zu Zeiten von Beschaffungsverfahren häufiger geworden seien und sich auf mehrere Anrufe pro Tag zwischen manchen Paaren von Kartellteilnehmern belaufen hätten. Sie wies darauf hin, dass die Kontakte zwischen manchen Paaren von Kartellteilnehmern im Allgemeinen deutlich höher gewesen seien als zwischen manchen anderen (72. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). 26 Hinsichtlich der Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße stützte sich die Kommission auf die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen). 27 Um zunächst den Grundbetrag der Geldbuße festzusetzen, hielt sie es angesichts der erheblichen Unterschiede in der Dauer der Teilnahme der Lieferanten und zur besseren Berücksichtigung der tatsächlichen Auswirkungen des Kartells für angebracht, einen auf der Grundlage des tatsächlichen Wertes der von den Unternehmen während der vollen Kalendermonate ihrer jeweiligen Teilnahme an der Zuwiderhandlung getätigten Verkäufe berechneten Jahresdurchschnitt zu verwenden (527. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). 28 Daher berechnete sie den Wert der Verkäufe auf der Grundlage der den im EWR ansässigen HP‑ und Dell-Niederlassungen in Rechnung gestellten Verkäufe optischer Laufwerke für Laptops und Desktops. Sie wies darauf hin, dass die berücksichtigten Jahresumsätze im Fall der Klägerin auch die Verkäufe optischer Laufwerke an Sony Optiarc für Laptops und Desktops von HP und Dell umfassten (Erwägungsgründe 528 und 529 des angefochtenen Beschlusses). 29 Im Übrigen vertrat die Kommission in Anbetracht dessen, dass das wettbewerbswidrige Verhalten gegenüber HP erst später begonnen habe und der Entwicklung des Kartells Rechnung getragen werden solle, die Auffassung, dass der entsprechende Verkaufswert für HP und Dell separat zu berechnen sei und dass zwei zeitabhängige Multiplikatoren heranzuziehen seien (530. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). 30 Ferner entschied die Kommission, dass in diesem Fall für alle Adressaten des angefochtenen Beschlusses aufgrund der Schwere ein Prozentsatz von 16 % anzuwenden sei, da Preiskoordinierungsvereinbarungen ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens gehörten und sich das Kartell mindestens auf den EWR erstrecke (544. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). 31 Schließlich sei angesichts der Umstände des Falles zur Abschreckung ein Aufschlag von 16 % vorzunehmen (Erwägungsgründe 554 und 555 des angefochtenen Beschlusses). 32 Der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses, soweit er die Klägerin betrifft, hat folgenden Wortlaut: „Artikel 1 Die folgenden Unternehmen haben eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens begangen, indem sie sich in den jeweils genannten Zeiträumen an einer einheitlichen und fortgesetzten, aus mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen bestehenden Zuwiderhandlung im Sektor optische Laufwerke für den gesamten EWR beteiligten, die aus Preiskoordinierungsvereinbarungen bestand: … h) [die Klägerin] vom 14. Februar 2008 bis zum 28. Oktober 2008 für ihre Koordinierung in Bezug auf Dell und HP. Artikel 2 Für die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen festgesetzt: … h) [die Klägerin]: 7146000 Euro.“ Verfahren und Anträge der Parteien 33 Mit Klageschrift, die am 29. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 34 Die Kommission hat die Klagebeantwortung am 29. April 2016 eingereicht. 35 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. 36 In der Sitzung vom 2. Mai 2018 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. 37 Die Klägerin beantragt, – den angefochtenen Beschluss, soweit er sie betrifft, für nichtig zu erklären; – hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen; – der Kommission die Kosten aufzuerlegen. 38 Die Kommission beantragt, – die Klage abzuweisen; – die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 7186000 Euro festzusetzen; – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Rechtliche Würdigung 39 Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten wird die Verletzung der Verteidigungsrechte, der Begründungspflicht und des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung gerügt, mit dem zweiten ein offensichtlicher Rechtsfehler und die Verletzung der Begründungspflicht aufgrund einer Diskrepanz zwischen dem verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses und den Erwägungen der Kommission zur Dauer der Zuwiderhandlung, was HP angeht, mit dem dritten das Fehlen von Beweisen und eine unzureichende Begründung, was die Teilnahme der Klägerin an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung angeht, mit dem vierten die mangelnde Zuständigkeit der Kommission für die Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens sowie mit dem fünften Fehler tatsächlicher und rechtlicher Art bei der Berechnung der Geldbuße und eine Verletzung der Begründungspflicht. 40 Der vierte Klagegrund, der auf die mangelnde Zuständigkeit der Kommission für die Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens gestützt ist, ist zunächst prüfen, gefolgt von den anderen Klagegründen in der Reihenfolge, in der sie vorgetragen wurden. [nicht wiedergegeben] Fünfter Klagegrund: Fehler tatsächlicher und rechtlicher Art bei der Berechnung der Geldbuße und Verletzung der Begründungspflicht [nicht wiedergegeben] Zum Antrag der Kommission auf Erhöhung der Geldbuße 270 In ihrer Klagebeantwortung erklärt die Kommission, sie habe sich bei der Berechnung der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbuße dafür entschieden, alle Verkäufe von in Server eingebauten optischen Laufwerken an Dell und HP auszuschließen. Hierbei habe sie sich auf die Schätzungen der Klägerin gestützt, wonach mindestens 10 % ihrer Verkäufe optischer Laufwerke von Dell in Server eingebaut worden seien. Unmittelbar nach Erlass der angefochtenen Entscheidung habe Dell der Kommission jedoch die genauen Daten übermittelt, nach denen weniger als 1 % der optischen Laufwerke in Server eingebaut worden seien. Letztlich sei die gegen die Klägerin mit dem angefochtenen Beschluss verhängte Geldbuße 40000 Euro niedriger als die Geldbuße, die gegen sie auf der Grundlage des korrekten Wertes der Verkaufszahlen hätte verhängt werden müssen. Um die von der Klägerin begangene Zuwiderhandlung angemessen zu ahnden und die Gleichbehandlung der Adressaten des angefochtenen Beschlusses zu gewährleisten, ersucht die Kommission das Gericht daher, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben und die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 7186000 Euro festzusetzen. 271 Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen. 272 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen der ihm nach Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen hat, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung kann der Unionsrichter nämlich nicht nur, wie in Art. 264 AEUV vorgesehen, den angefochtenen Beschluss für nichtig erklären, sondern er kann auch die darin verhängte Sanktion abändern (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T‑69/04, EU:T:2008:415, Rn. 242 und die dort angeführte Rechtsprechung). 273 Daher ist der Unionsrichter, wie die Kommission betont, befugt, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T‑69/04, EU:T:2008:415, Rn. 243 und die dort angeführte Rechtsprechung). 274 Somit ist, auch wenn die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung meist von den Klägern beantragt wird, um eine Herabsetzung der Geldbuße zu erreichen, nichts ersichtlich, was die Kommission daran hindern würde, den Unionsrichter ebenfalls mit der Frage der Höhe der Geldbuße zu befassen und deren Erhöhung zu beantragen (Urteil vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T‑69/04, EU:T:2008:415, Rn. 244). 275 Es ist somit Sache des Gerichts, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Entscheidung zu beurteilen, ob die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße der Schwere der in Rede stehenden Zuwiderhandlung angemessen ist (vgl. Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T‑343/06, EU:T:2012:478, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung). 276 Schließlich ist – wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ausführt – die Aufrechterhaltung der Höhe der verhängten Geldbuße nicht möglich, wenn diese auf die Berücksichtigung eines tatsächlichen Gesichtspunkts zurückgeht, der materiell unzutreffend ist (vgl. Urteil vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission, T‑217/06, EU:T:2011:251, Rn. 274 und die dort angeführte Rechtsprechung). 277 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin der Kommission ihre Schätzung insbesondere per E‑Mail vom 28. September 2015 übermittelt. Dell ihrerseits hat ihre Schätzung per E‑Mail am 21. Oktober 2015, dem Tag, an dem die Kommission den angefochtenen Beschluss erlassen hat, übermittelt. 278 Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängt die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und seinem Inhalt ab (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Eni/Kommission, T‑558/08, EU:T:2014:1080, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). 279 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die von der Klägerin als auch die von Dell vorgelegte Schätzung in einfachen E‑Mails als Reaktion auf die E‑Mails der Kommission übermittelt wurden, die weder die Unterschrift noch die Namen der für die Schätzungen verantwortlichen Personen enthielten. 280 Zweitens wurde die Schlussfolgerung, dass weniger als 1 % der optischen Laufwerke von Dell in Server eingebaut wurden, in der E‑Mail des Unternehmens zwar darauf gestützt, dass dieser Prozentsatz 0,4 % auf Umsatzbasis, 0,5 % auf Kostenbasis und 0,7 % auf Mengenbasis betragen habe, doch enthielt sie keine Erklärung hinsichtlich der Berechnungsmethode, die ihm die Angabe dieses Prozentsatzes ermöglichte. 281 Was die E‑Mail der Klägerin betrifft, so hieß es darin nur, dass mindestens 10 % ihrer optischen Laufwerke von Dell in Server eingebaut worden seien, doch enthielt sie ebenfalls keine Erklärung hinsichtlich der verwendeten Methode. 282 Folglich ist die von Dell vorgelegte Schätzung, auch wenn sie besser untermauert erscheint, gleichwohl nicht hinreichend verlässlich, um mit Sicherheit feststellen zu können, dass die ursprünglich von der Klägerin vorgelegte Schätzung materiell unzutreffend im Sinne des Urteils vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T‑217/06, EU:T:2011:251, Rn. 274), ist. Der Vorteil des Zweifels muss daher der Klägerin zukommen. 283 Daher ist der Antrag der Kommission auf Erhöhung der Geldbuße zurückzuweisen. [nicht wiedergegeben] Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Antrag der Europäischen Kommission, die Geldbuße der Quanta Storage, Inc. zu erhöhen, wird zurückgewiesen. 3. Quanta Storage trägt ihre eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission. Gratsias Labucka Ulloa Rubio Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Juli 2019. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch. ( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.
