EuG · T-184/15 · 09.11.2016 · ECLI:EU:T:2016:652
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer) 9. November 2016 ( 1 ) „Zuschuss — Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration — Verträge über die Projekte ULTRA, CINeSPACE und IMPROVE — Teilweise Umdeutung der Klage — Beschluss, der einen vollstreckbaren Titel darstellt — Art. 299 AEUV — Schiedsklausel — Erstattungsfähige Kosten — Rückerstattung ausgezahlter Beträge“ In der Rechtssache T‑184/15 Trivisio Prototyping GmbH mit Sitz in Trier (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Bartosch und A. Böhlke, dann Rechtsanwalt A. Böhlke, Klägerin, gegen Europäische Kommission, vertreten durch S. Delaude und F. Moro als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt R. van der Hout und Rechtsanwältin S. Blazek, Beklagte, betreffend eine zum einen auf der Grundlage von Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2015) 633 final der Kommission vom 2. Februar 2015 über die Einziehung eines Gesamtbetrags von 385112,19 Euro zuzüglich Zinsen und zum anderen auf der Grundlage von Art. 272 AEUV auf Feststellung des Nichtbestehens der von der Kommission gegenüber Trivisio Prototyping geltend gemachten Forderung gerichtete Klage erlässt DAS GERICHT (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenović (Berichterstatterin), Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2016 folgendes Urteil Vorgeschichte des Rechtsstreits 1 Die Klägerin, die Trivisio Prototyping GmbH, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts, deren Geschäftsgegenstand die Entwicklung von mikro-optoelektronischen Prototypen und digitalen Systemen ist. Sie wurde am 17. Dezember 2003 im Anschluss an die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Trivisio GmbH gegründet, um die technische Unterstützung des Verkaufs von „Head Mounted Displays“ (Virtual-Reality-Helme) zu gewährleisten. Entwickelt und produziert wurden diese Helme mit Hilfe russischer Ingenieure, die bei einer am 27. Januar 2003 gegründeten russischen Gesellschaft namens OOO Visualnye Systemy angestellt waren. An deren Stelle traten später eine am 13. Januar 2005 gegründete russische Gesellschaft namens OOO Visualnye Technologii und schließlich eine am 11. Dezember 2007 gegründete russische Gesellschaft namens OOO Elektro-opticheskie sistemy (im Folgenden: aufeinanderfolgende russische Gesellschaften). 2 Im Rahmen des mit dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. 2002, L 232, S. 1) aufgestellten Sechsten Rahmenprogramms schlossen die Europäische Kommission und die jeweiligen Projektkoordinatoren am 8. Oktober 2004, am 14. September 2004 und am 11. September 2006 drei Finanzhilfevereinbarungen, und zwar den Vertrag Nr. 004734 über das Projekt „ULTRA – Ultra portable augmented reality for industrial maintenance applications“ (ultramobile erweiterte Realität zur Anwendung bei der industriellen Wartung, im Folgenden: Projekt ULTRA), den Vertrag Nr. 004785 über das Projekt „IMPROVE – Improving Display and Rendering Technology for Virtual Environments“ (Verbesserung der Technologie der Darstellung und Wiedergabe von virtuellen Umgebungen, im Folgenden: Projekt IMPROVE) und den Vertrag Nr. 034990 über das Projekt „CINeSPACE – Experiencing Urban Film and Cultural heritage while On-The Move“ (Zugang von unterwegs zu urbanem Film‑ und Kulturerbe) (im Folgenden zusammen: Finanzhilfevereinbarungen). Die Klägerin trat den Finanzhilfevereinbarungen bei. Jede Finanzhilfevereinbarung bezog sich auf die Finanzierung eines Forschungsprojekts, das die Klägerin über mehrere Jahre als Mitglied eines Konsortiums durchführen sollte. 3 Ziel des Projekts ULTRA war die Entwicklung eines „ultramobilen“ Systems durch die Anwendung von Augmented-Reality-Technologien auf Handheld-Computern. Das Projekt begann am 1. September 2004 und sollte ursprünglich 30 Monate laufen. Während der Projektlaufzeit überwies der Koordinator einen Betrag von 412580 Euro an die Klägerin. 4 Ziel des Projekts IMPROVE war die Verbesserung leichtgewichtiger augennaher Displays und stereoskopischer großformatiger Displays. Das Projekt begann am 1. Oktober 2004 und sollte ursprünglich 30 Monate laufen. Während der Projektlaufzeit überwies der Koordinator einen Betrag von 211285,18 Euro an die Klägerin. 5 Ziel des Projekts CINeSPACE war die technische Weiterentwicklung einer Informationsaustausch-Plattform für die Förderung des Kultur- und Filmerbes. Das Projekt begann am 1. Juli 2006 und dauerte 36 Monate. Während der Projektlaufzeit überwies der Koordinator einen Betrag von 324459 Euro an die Klägerin. 6 In Art. 13 jeder Finanzhilfevereinbarung wird bestimmt, dass das Gericht bzw. – nach Einlegung eines Rechtsmittels – der Gerichtshof ausschließlich zuständig sein soll, um über Streitigkeiten zwischen der Europäischen Union und einem Zuschussempfänger in Bezug auf die Gültigkeit, die Anwendung oder die Auslegung dieser Finanzhilfevereinbarungen zu entscheiden. Nach Art. 12 der Finanzhilfevereinbarungen für die Projekte ULTRA und IMPROVE unterliegen diese Projekte belgischem Recht. Nach Art. 12 der Finanzhilfevereinbarung für das Projekt CINeSPACE unterliegt dieses Projekt luxemburgischem Recht. Nach Art. 14 der Finanzhilfevereinbarungen sind ihr Anhang I, der die Arbeitsbeschreibung enthält, und ihr Anhang II, der die „Allgemeinen Bedingungen“ enthält (im Folgenden: Allgemeine Bedingungen), feste Bestandteile dieser Vereinbarungen. 7 Nach Art. II.29 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen kann die Kommission jederzeit während der in Rede stehenden Projekte oder bis zu fünf Jahre nach ihrem Abschluss durch externe Prüfer bzw. Auditoren, durch ihre eigenen Dienststellen oder durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ein Finanzaudit durchführen lassen. 8 Nach Art. II.31 Abs. 5 der Allgemeinen Bedingungen ist dem Vertragspartner bekannt, dass die Kommission nach Art. 299 AEUV – und wie in der Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) (ABl. 2002, L 355, S. 23) „vorgesehen“ – einen vollstreckbaren Beschluss erlassen kann, mit dem eine Forderung gegen eine Person, die kein Staat ist, förmlich festgesetzt wird. 9 Im Vorfeld des Abschlusses der Finanzhilfevereinbarungen für die Projekte ULTRA und IMPROVE informierte die Klägerin die Kommission mit Schreiben vom 5. und vom 15. April 2004 darüber, dass sie sämtliche Vermögenswerte, das Know-how und das Personal der Trivisio GmbH übernommen habe und dass sie für die Forschung und Entwicklung in Bezug auf Prototypen neuer visueller Systeme zuständig sei. Sie bestätigte, dass sie als Nachfolgerin der Trivisio GmbH daran interessiert sei, die in Rede stehenden Projekte fortzuführen. 10 Die Kommission trägt vor, sie habe im Rahmen des Audits 11-BA 134-007 vom 28. und 29. September 2011 festgestellt, dass die Klägerin wesentliche Teile der im Rahmen der Finanzhilfevereinbarungen von ihr selbst durchzuführenden Arbeiten an Dritte, namentlich an russische Ingenieure, vergeben habe. Bei diesen russischen Ingenieuren habe es sich um Mitarbeiter einer russischen Gesellschaft namens OOO Visualnye Technologii gehandelt. Als juristische Person russischen Rechts habe dieses Unternehmen eigenes Personal in Russland beschäftigt und sei für dessen Entlohnung und die Entrichtung seiner Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich zuständig gewesen. Obwohl die OOO Visualnye Technologii nicht in die Vertragsbeziehungen mit der Kommission einbezogen gewesen sei, habe die Klägerin die Kosten für das russische Personal als erstattungsfähige Kosten deklariert. 11 Am 25. April 2012 wurde der Klägerin ein Entwurf des Auditberichts mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt. 12 Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 nahm die Klägerin zu diesem Entwurf des Auditberichts Stellung. 13 Mit Schreiben vom 23. November 2012 teilte die Kommission der Klägerin mit, auch nach der Prüfung ihrer zusätzlichen Erläuterungen und Begründungen hielten die Auditoren an ihren Ergebnissen fest. Sie informierte die Klägerin außerdem über den offiziellen Abschluss des Audits und darüber, dass gemäß dem Auditbericht bei dem Projekt ULTRA ein Betrag von 510528,30 Euro, bei dem Projekt CINeSPACE ein Betrag von 219064,31 Euro und bei dem Projekt IMPROVE ein Betrag von 197882,28 Euro von den akzeptierten Kosten abzuziehen sei. 14 Hinsichtlich des Einziehungsverfahrens informierte die Kommission die Klägerin mit Schreiben vom 10. und vom 20. Dezember 2012 über ihre Absicht, bezüglich des Projekts ULTRA einen Betrag von 243395,31 Euro, bezüglich des Projekts IMPROVE einen Betrag von 99238,31 Euro und bezüglich des Projekts CINeSPACE einen Betrag von 99021,10 Euro einzuziehen, und forderte sie auf, fristgerecht Stellung zu nehmen. 15 Mit Schreiben vom 17. und vom 21. Dezember 2012 nahm die Klägerin Stellung, worauf ihr die Kommission mit Schreiben vom 25. und vom 29. Januar 2013 antwortete, dass für die von den Finanzhilfevereinbarungen erfassten Projekte in Kürze Belastungsanzeigen ausgestellt würden, da die Klägerin im Rahmen ihrer Stellungnahmen keine neuen Argumente vorgebracht habe. 16 Mit der am 30. Januar 2013 ausgestellten Belastungsanzeige Nr. 3241300722 bezüglich des Projekts CINeSPACE forderte die Kommission die Klägerin auf, den Betrag von 99021,10 Euro bis spätestens 18. März 2013 zu zahlen. 17 Mit mehreren Schreiben vom 11. Februar 2013 widersprach die Klägerin dem Standpunkt der Kommission und schlug vor, sich mit ihr zu treffen, um über die Finanzhilfevereinbarungen zu sprechen. 18 Mit Schreiben vom 21. März 2013 verwies die Kommission auf ihre früheren Erläuterungen und bat die Klägerin, falls sie ein Treffen für notwendig halte, eine Tagesordnung mit den zu besprechenden neuen Punkten und die zur Stützung ihrer Auffassung dienenden Unterlagen vorzulegen. Die Kommission kündigte außerdem an, dass sie auch bezüglich der Projekte ULTRA und IMPROVE die geforderten Beträge einziehen werde, wenn binnen 15 Werktagen keine Reaktion erfolge. Anschließend wechselten die Klägerin und die Kommission im April und im Mai 2013 noch mehrere Schreiben. 19 Am 21. März 2013 schickte die Kommission der Klägerin ein nicht unterzeichnetes Mahnschreiben bezüglich der Belastungsanzeige für das Projekt CINeSPACE. 20 Bezüglich des Projekts ULTRA übermittelte die Kommission der Klägerin am 3. Juni 2013 die Belastungsanzeige Nr. 3241305881, mit der sie die Klägerin aufforderte, ihr bis spätestens 18. Juli 2013 den Betrag von 243395,31 Euro zu überweisen. Am selben Tag übermittelte sie auch die Belastungsanzeige Nr. 3241305880 bezüglich des Projekts IMPROVE, das die Aufforderung enthielt, ihr bis spätestens 18. Juli 2013 den Betrag von 99238,31 Euro zu überweisen. 21 Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass die Forderung bezüglich des Projekts CINeSPACE aufgrund einer Verrechnung mit den von der Klägerin im Rahmen eines anderen Projekts geltend gemachten Kosten auf 42478,57 Euro reduziert worden sei. 22 Am 26. Juli 2013 schickte die Kommission der Klägerin nicht unterzeichnete Mahnschreiben bezüglich der Belastungsanzeigen für die Projekte ULTRA und IMPROVE. 23 Am 4. September 2013 schickte die Kommission der Klägerin nicht unterzeichnete Schreiben, mit denen sie die Zahlung der ihrer Ansicht nach bezüglich der Projekte ULTRA und IMPROVE geschuldeten Beträge binnen 15 Tagen verlangte. 24 In weiteren Schreiben vom 31. Oktober und vom 20. November 2013 bekräftigten die Klägerin und die Kommission ihre jeweiligen Standpunkte. 25 Am 2. Februar 2015 erließ die Kommission auf der Grundlage von Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) den Beschluss C (2015) 633 final über die Einziehung des von der Klägerin geschuldeten Gesamtbetrags in Höhe von 385112,19 Euro zuzüglich Zinsen (im Folgenden: angefochtener Beschluss). Nach Art. 1 dieses Beschlusses schuldet die Klägerin der Kommission einen Betrag von 243395,31 Euro für das Projekt ULTRA, einen Betrag von 99238,31 Euro für das Projekt IMPROVE und einen Betrag von 42478,57 Euro für das Projekt CINeSPACE sowie die angefallenen Verzugszinsen. Nach seinem Art. 4 Abs. 2 ist der angefochtene Beschluss ein vollstreckbarer Titel gemäß Art. 299 AEUV. Verfahren und Anträge der Parteien 26 Mit Klageschrift, die am 14. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 27 Mit Schriftsatz, der am 28. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission mitgeteilt, dass sie es nicht für notwendig halte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen. Mit Schriftsatz, der am 2. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 106 der Verfahrensordnung des Gerichts die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 28 Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung hat das Gericht (Fünfte Kammer) den Parteien schriftliche Fragen gestellt, die diese fristgerecht beantwortet haben. 29 Die Klägerin beantragt, — den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; — der Kommission die Kosten aufzuerlegen. 30 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, ihre Anträge seien auch auf die Feststellung gerichtet, dass der Kommission die gegen sie erhobenen vertraglichen Forderungen, deren Begleichung im angefochtenen Beschluss angeordnet werde, nicht zustünden und von der Kommission unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben geltend gemacht würden; dies hat das Gericht im Sitzungsprotokoll vermerkt. 31 Die Kommission beantragt, — die Klage als unbegründet abzuweisen; — der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Rechtliche Würdigung 32 Im vorliegenden Fall streiten die Parteien im Wesentlichen darüber, ob die Kommission für die von den Finanzhilfevereinbarungen erfassten Projekte zu Recht die Rückerstattung der Kosten für das russische Personal verlangt hat, das bei den aufeinanderfolgenden russischen Gesellschaften beschäftigt war (siehe oben, Rn. 1 und 10). Diese Gesellschaften bildeten nach den Angaben der Klägerin mit ihr eine wirtschaftliche Einheit, ohne dass sie den Finanzhilfevereinbarungen formell beigetreten seien. 33 Jede Finanzhilfevereinbarung enthält eine Schiedsklausel, die vorsieht, dass das Gericht für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen der Union und der Klägerin in Bezug auf die Gültigkeit, die Anwendung oder die Auslegung dieser Finanzhilfevereinbarung zuständig ist (siehe oben, Rn. 6). 34 Um zu klären, welcher Art die vorliegende Klage ist, ist zunächst das darin enthaltene Vorbringen der Klägerin darzustellen. Vorbringen der Parteien 35 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, der einen vollstreckbaren Titel im Sinne von Art. 79 Abs. 2 der Verordnung Nr. 966/2012 darstellt (siehe oben, Rn. 25). Sie stützt ihre Klage auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie eine „Fehlbeurteilung des Sachverhalts“ durch die Kommission geltend, mit dem zweiten das Fehlen eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Unterauftragsvergabe und mit dem dritten, hilfsweise, einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. 36 Zum ersten, eine „Fehlbeurteilung des Sachverhalts“ betreffenden Klagegrund trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Kommission habe bei Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen gewusst oder hätte jedenfalls wissen müssen, dass sie russische Ingenieure beschäftigt habe. Die Kommission sei zu der Prüfung verpflichtet gewesen, ob sie gewillt oder in der Lage gewesen sei, die im künftigen Vertrag enthaltenen Förderbedingungen zu befolgen. Da sie nicht die Koordinatorin der in Rede stehenden Projekte gewesen sei, sei es für sie zudem nach so vielen Jahren schwierig, den Nachweis zu führen, dass die Kommission über den Einsatz der russischen Ingenieure im Bilde gewesen sei. Sie habe die ihr im Rahmen der in Rede stehenden Projekte anvertrauten Aufgaben zur allgemeinen Zufriedenheit erfüllt, und die Kommission habe vom Einsatz der russischen Ingenieure gewusst oder hätte davon wissen müssen. Daher sei es unangebracht und nach Treu und Glauben unzulässig, dass die Kommission sich auf die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen berufe, um die Rückerstattung der in Rede stehenden Beträge zu verlangen. 37 Mit dem zweiten Klagegrund, wonach kein Verstoß gegen die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Unterauftragsvergabe vorliege, trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, im vorliegenden Fall hätten die aufeinanderfolgenden russischen Gesellschaften ihre Tätigkeiten ausschließlich mit ihr und auf ihre Kosten ausgeübt, und sie habe ihrerseits all deren technische, wirtschaftliche und finanzielle Aktivitäten kontrolliert. Aufgrund dieser engen wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen habe sie mit den aufeinanderfolgenden russischen Gesellschaften ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit gebildet. Somit liege kein Verstoß gegen die Vorschriften der Finanzhilfevereinbarungen für die Unterauftragsvergabe vor. Zudem habe zwischen ihr und den aufeinanderfolgenden russischen Gesellschaften ein Kontrollverhältnis im Sinne der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2321/2002 bestanden. Die Kommission habe dieses Kontrollverhältnis außer Acht gelassen und deshalb im angefochtenen Beschluss ihrer Begründungspflicht nicht genügt. 38 Hilfsweise macht die Klägerin mit ihrem dritten Klagegrund geltend, dass sie einen „hinreichenden“ Vertrauensschutz genieße, denn erstens sei die Kommission aufgrund des mit „Arbeitsbeschreibung“ überschriebenen Abschnitts der drei Finanzhilfevereinbarungen darüber informiert gewesen, dass sie „mit insgesamt 16 Ingenieuren an den Standorten Moskau, St. Petersburg und Deutschland arbeiten würde“, zweitens sei aus dem Wortlaut der Definitionen der Finanzhilfevereinbarungen nicht ersichtlich, dass ausschließlich eine „einheitliche juristische Person“ gemeint gewesen sei, und drittens habe die Kommission ihr durch die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen jeweils zugesichert, zu akzeptieren, dass ihr Verantwortlicher mit einem Team von 16 Ingenieuren in Moskau (Russland), St. Petersburg (Russland) und Deutschland arbeite. 39 Die Kommission tritt diesem Vorbringen in allen Punkten entgegen. Zum Gegenstand und zur Einordnung der Klage 40 Als Erstes ist der Gegenstand der vorliegenden Klage, wie er in der Klageschrift dargestellt worden ist, zu prüfen. 41 Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des Klägers, die Rechtsgrundlage seiner Klage zu wählen, und nicht Sache des Unionsrichters, selbst die am ehesten geeignete rechtliche Grundlage zu ermitteln (Urteil vom 15. März 2005, Spanien/Eurojust,C‑160/03, EU:C:2005:168, Rn. 35, und Beschluss vom 26. Februar 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑205/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:59, Rn. 38). 42 Was die Rechtsgrundlage anbelangt, enthält die vorliegende Klage keinen ausdrücklichen Verweis auf Art. 263 AEUV oder Art. 272 AEUV. 43 In ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Klägerin ausgeführt, dass sie ihren ersten und ihren zweiten Klagegrund auf Art. 272 AEUV gestützt verstanden wissen wolle, dass aber gegen eine vollstreckbare Entscheidung wie den angefochtenen Beschluss eine Klage nach Art. 263 AEUV hätte erhoben werden müssen. Dieses Dilemma sei von der Kommission verursacht worden, die nicht im vertraglichen Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits geblieben sei. Die Klägerin schlägt dem Gericht daher vor, die ersten beiden Klagegründe als auf Art. 272 AEUV und den dritten als auf Art. 263 AEUV gestützt zu betrachten. In ihrer Antwort auf dieselbe schriftliche Frage vertritt die Kommission im Wesentlichen die Auffassung, dass die vorliegende Klage auf der Grundlage von Art. 263 AEUV erhoben worden sei, es aus Gründen der Prozessökonomie jedoch angebracht sei, sie teilweise umzudeuten, soweit sie auf die Feststellung gerichtet sei, dass ihr die in Rede stehende Forderung nicht zustehe. 44 Es ist festzustellen, dass die Klägerin nach der Beschreibung des Gegenstands der vorliegenden Rechtssache in der Einleitung der Klageschrift und nach ihren Anträgen die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses begehrt. 45 Zudem ist entschieden worden, dass eine Entscheidung, die wie der im vorliegenden Fall angefochtene Beschluss einen vollstreckbaren Titel im Sinne von Art. 299 AEUV darstellt, eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV ist. Die vollstreckbaren Entscheidungen gehören nämlich, sofern der AEU-Vertrag nichts anderes bestimmt, zu den Entscheidungen im Sinne von Art. 288 AEUV. Die Begründetheit dieser vollstreckbaren Entscheidungen kann daher nur auf der Grundlage von Art. 263 AEUV vor dem für die Nichtigerklärung zuständigen Richter in Frage gestellt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. September 2011, CEVA/Kommission, T‑224/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:462, Rn. 59, und Urteil vom 27. September 2012, Applied Microengineering/Kommission,T‑387/09, EU:T:2012:501, Rn. 38). 46 Somit ist davon auszugehen, dass die vorliegende Klage gemäß Art. 263 AEUV erhoben worden ist. 47 Die in der Klageschrift dargelegten Klagegründe sind jedoch im Wesentlichen vertraglicher Natur und betreffen einen Rechtsstreit, der seinen Ursprung in den Finanzhilfevereinbarungen hat. Die von der Klägerin im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgebrachten, oben in Rn. 36 wiedergegebenen Argumente betreffen nämlich die Erstattungsfähigkeit der Kosten für das russische Personal und die Pflichten der Kommission aufgrund der Vertragsbeziehungen zu ihr. Zu den im Rahmen des zweiten Klagegrundes vorgebrachten, oben in Rn. 37 wiedergegebenen Argumenten der Klägerin ist festzustellen, dass sie die Frage betreffen, ob sie als juristische Person oder als wirtschaftliche Einheit Partei der Finanzhilfevereinbarungen ist, sowie die Auslegung der Vorschriften der Finanzhilfevereinbarungen für die Unterauftragsvergabe. Zu den von der Klägerin im Rahmen des dritten Klagegrundes vorgebrachten, oben in Rn. 38 wiedergegebenen Argumenten ist darauf hinzuweisen, dass sie sich hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten für das russische Personal auf „Vertrauensschutz“ beruft, weil sich aus den Finanzhilfevereinbarungen ergebe, dass sie mit diesem Personal zusammenarbeiten werde, weil aus dem Wortlaut der Finanzhilfevereinbarungen nicht ersichtlich sei, dass ausschließlich eine „einheitliche juristische Person“ gemeint gewesen sei, und weil die Kommission ihr durch die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen gewisse Zusicherungen gegeben habe. 48 Die mit diesem Vorbringen geltend gemachten Klagegründe sind im vorliegenden Fall so zu verstehen, dass sie die Auslegung vertraglicher Bestimmungen betreffen und dass das Gericht mit ihnen um die Feststellung ersucht wird, dass der Kommission die von ihr gegenüber der Klägerin erhobene Forderung aus den Finanzhilfevereinbarungen nicht zusteht. 49 Die vorliegende Klage zielt demnach in Wirklichkeit, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat (siehe oben, Rn. 30), nicht nur auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses ab, sondern auch auf die Feststellung, dass der Kommission die vertraglichen Forderungen gegen die Klägerin, deren Begleichung im angefochtenen Beschluss angeordnet wird, nicht zustehen und dass die Kommission sie unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erhoben hat (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T‑216/12, EU:T:2015:746, Rn. 55). 50 Als Zweites ist zu prüfen, ob die Klägerin im Rahmen einer Nichtigkeitsklage Klagegründe vortragen durfte, die die Auslegung vertraglicher Bestimmungen betreffen. 51 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die dem Unionsrichter bei einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV übertragene Zuständigkeit für die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Vertrags keine Anwendung findet, wenn sich die Rechtsstellung des Klägers aus vertraglichen Beziehungen ergibt, für die das von den Vertragsparteien gewählte nationale Recht gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission,C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 18). 52 Würden sich die Unionsgerichte für zuständig erklären, über Klagen auf Nichtigerklärung von Rechtsakten zu entscheiden, die in einem rein vertraglichen Rahmen stehen, bestünde nämlich nicht nur die Gefahr, dass Art. 272 AEUV, der die Übertragung der gerichtlichen Zuständigkeit aufgrund einer Schiedsklausel ermöglicht, seines Sinnes entleert würde, sondern auch, falls der Vertrag keine solche Klausel enthält, die Gefahr einer Überschreitung der ihnen durch Art. 274 AEUV, der den nationalen Gerichten die allgemeine Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitsachen überträgt, in denen die Union Partei ist, gesteckten Zuständigkeitsgrenzen (vgl. Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission,C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). 53 Daraus folgt, dass bei Vorliegen eines Vertrags, der den Kläger an ein Organ bindet, eine Klage nach Art. 263 AEUV nur dann bei den Unionsgerichten anhängig gemacht werden kann, wenn die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die außerhalb der die Parteien bindenden vertraglichen Beziehung angesiedelt sind und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse implizieren, die dem vertragschließenden Organ als Verwaltungsbehörde übertragen wurden (Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission,C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 20). 54 So wurde entschieden, dass eine Nichtigkeitsklage unzulässig ist, wenn sie sich gegen eine Belastungsanzeige oder Zahlungsaufforderung richtet, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung zwischen der Kommission und den Klägerinnen steht und die Einziehung einer Forderung zum Gegenstand hat, die ihre Grundlage in den Bestimmungen dieser Vereinbarung findet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Januar 2015, St’art u. a./Kommission, T‑93/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:11, Rn. 31 bis 33). 55 Die Unionsgerichte überprüfen hingegen nach Art. 263 AEUV die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugen sollen, indem sie ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern (Beschluss vom 13. September 2011, CEVA/Kommission, T‑224/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:462, Rn. 49). Nach ständiger Rechtsprechung betrifft diese Zuständigkeit nur die in Art. 288 AEUV genannten Rechtsakte, die die Organe unter den im AEU-Vertrag vorgesehenen Bedingungen unter Einsatz ihrer Befugnisse als Behörde erlassen (vgl. Beschluss vom 12. Oktober 2011, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission,T‑353/10, EU:T:2011:589, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). 56 Nach der Rechtsprechung hat der mit einer Nichtigkeitsklage auf der Grundlage der Bestimmungen von Art. 263 AEUV befasste Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung anhand des AEU-Vertrags oder jeder bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm, mithin des Unionsrechts, in Ausübung hoheitlicher Befugnisse zu würdigen. Dagegen kann ein Kläger im Rahmen einer auf der Grundlage von Art. 272 AEUV erhobenen Klage dem Organ, das sein Vertragspartner ist, nur die Verletzung vertraglicher Bestimmungen oder die Verletzung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts vorwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Applied Microengineering/KommissionT‑387/09, EU:T:2012:501, Rn. 40). Daher wären im Rahmen einer Nichtigkeitsklage die in der Klageschrift angeführten Klagegründe, die darauf abzielen, dass das Gericht anhand der vertraglichen Bestimmungen und des anwendbaren nationalen Rechts über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses, eines vollstreckbaren Titels im Sinne von Art. 299 AEUV, befindet, als unzulässig zurückzuweisen. 57 In diesem Zusammenhang genügt hinsichtlich des Vorbringens der Parteien zu der Frage, ob die Kommission über die allgemeine Befugnis verfügt, in einem vertraglichen Kontext Beschlüsse zu erlassen, die vollstreckbare Titel im Sinne von Art. 299 AEUV darstellen, im vorliegenden Fall der Hinweis, dass in der Rechtsprechung der Fall anerkannt worden ist, dass ein vollstreckbarer Beschluss erlassen wird, um eine Forderung aus einem von einem Organ geschlossenen Vertrag einzuziehen, wenn der Erlass eines solchen Beschlusses ausdrücklich im Vertrag vorgesehen war. Selbst wenn ein derartiger Vertrag den Erlass solcher Beschlüsse ausdrücklich gestatten würde, bliebe nämlich für ihre Rechtsnatur nicht der Vertrag oder das nationale Recht, dem er unterliegt, sondern Art. 299 AEUV maßgebend. Dieser sieht aber für vollstreckbare Beschlüsse, die zur Einziehung einer vertraglichen Forderung erlassen werden, keine abweichende rechtliche Regelung vor (Urteil vom 27. September 2012, Applied Microengineering/Kommission,T‑387/09, EU:T:2012:501, Rn. 39). 58 Insoweit weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass nach Art. II.31 Abs. 5 der Allgemeinen Bedingungen (siehe oben, Rn. 8) der Klägerin bekannt ist, dass die Kommission gemäß Art. 299 AEUV – und wie in der Verordnung Nr. 2321/2002 „vorgesehen“ – einen vollstreckbaren Beschluss erlassen kann, mit dem eine Forderung gegen eine Person, die kein Staat ist, förmlich festgesetzt wird. Aus Art. 12 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2321/2002 ergibt sich hierzu, dass der Abschluss eines Vertrags nicht das Recht der Kommission berührt, eine Rückforderungsentscheidung zu treffen, die einen vollstreckbaren Titel gemäß Art. 299 AEUV darstellt, damit sie von einem Teilnehmer einen geschuldeten Betrag zurückerhält. Mit diesen Bestimmungen soll der Kommission die Möglichkeit gegeben werden, einen Beschluss wie den angefochtenen Beschluss zu erlassen. 59 Die Kommission durfte daher im vorliegenden Fall den angefochtenen Beschluss, der einen vollstreckbaren Titel darstellt, erlassen, da der Erlass eines solchen Beschlusses zur Einziehung einer Forderung aus den Finanzhilfevereinbarungen darin ausdrücklich vorgesehen war. 60 Somit ist als Drittes zu prüfen, ob es hier möglich ist, die vorliegende Klage teilweise in eine Klage umzudeuten, die sowohl auf der Grundlage von Art. 263 AEUV mit dem Ziel der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses erhoben worden ist als auch auf der Grundlage von Art. 272 AEUV mit dem Ziel der Feststellung, dass der Kommission die streitige vertragliche Forderung nicht zusteht. 61 Zu der Möglichkeit, die vorliegende Klage teilweise in eine auf der Grundlage von Art. 272 AEUV erhobene Klage umzudeuten, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Gericht, wenn bei ihm eine Nichtigkeits- oder Schadensersatzklage erhoben wird, obwohl der Rechtsstreit in Wirklichkeit vertragliche Ansprüche betrifft, die Klage umdeutet, falls die Voraussetzungen für eine solche Umdeutung erfüllt sind (Urteil vom 19. September 2001, Lecureur/Kommission,T‑26/00, EU:T:2001:222, Rn. 38, Beschluss vom 10. Mai 2004, Musée Grévin/Kommission,T‑314/03 und T‑378/03, EU:T:2004:139, Rn. 88, und Urteil vom 17. Juni 2010, CEVA/Kommission,T‑428/07 und T‑455/07, EU:T:2010:240, Rn. 57). 62 Die Finanzhilfevereinbarungen enthalten in ihrem Art. 13 eine Schiedsklausel im Sinne von Art. 272 AEUV, die dem Unionsrichter die ausschließliche Zuständigkeit für Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf die Gültigkeit, die Anwendung oder die Auslegung dieser Vereinbarungen verleiht. Da Art. 272 AEUV dem Unionsrichter eine umfassende Entscheidungsbefugnis zuweist, indem er ihn, im Gegensatz zu seiner im Rahmen von Art. 263 AEUV auf die Rechtmäßigkeit beschränkten Entscheidungsbefugnis, dazu ermächtigt, über jede Art von Klage auf der Grundlage einer Schiedsklausel zu urteilen, ist Art. 272 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für eine Entscheidung über den Antrag von Klägern auf Feststellung des Nichtbestehens der streitigen vertraglichen Forderung (Urteil vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T‑216/12, EU:T:2015:746, Rn. 57). 63 Das Gericht hält es jedoch in einem Rechtsstreit vertraglicher Art für unmöglich, eine Nichtigkeitsklage umzudeuten, wenn entweder der ausdrücklich erklärte Wille des Klägers, seine Klage nicht auf Art. 272 AEUV zu stützen, einer solchen Umdeutung entgegensteht oder wenn die Klage nicht auf einen Klagegrund gestützt ist, mit dem die Verletzung der für das betreffende Vertragsverhältnis geltenden Regeln gerügt wird, gleichviel ob es sich um Vertragsklauseln oder um Vorschriften des im Vertrag bestimmten nationalen Rechts handelt. Demnach ist die Umdeutung der Klage ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des beklagten Organs möglich, wenn ihr zum einen der ausdrücklich erklärte Wille des Klägers nicht entgegensteht und zum anderen in der Klageschrift zumindest ein Klagegrund gemäß Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung geltend gemacht wird, mit dem die Verletzung der für das betreffende Vertragsverhältnis geltenden Regeln gerügt wird. Diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T‑216/12, EU:T:2015:746, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 64 Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts (siehe oben, Rn. 43) hinsichtlich der ersten beiden Klagegründe mit der Umdeutung in eine Klage nach Art. 272 AEUV einverstanden erklärt. Wie oben in Rn. 47 ausgeführt, wird mit diesen beiden Klagegründen zudem gerügt, dass die Regeln für das sich aus den Finanzhilfevereinbarungen ergebende Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Kommission verletzt worden seien. 65 Somit sind der erste und der zweite Klagegrund auf der Grundlage von Art. 272 AEUV zu prüfen und sodann der dritte Klagegrund und die im Rahmen des zweiten Klagegrundes im Stadium der Erwiderung vorgebrachte Rüge eines Begründungsmangels des angefochtenen Beschlusses auf der Grundlage von Art. 263 AEUV. Zur Klage, soweit sie auf Art. 272 AEUV gestützt ist 66 Der zweite Klagegrund, der die Auslegung bestimmter vertraglicher Bestimmungen betrifft, ist vor dem ersten Klagegrund zu prüfen, der die fehlerhafte Würdigung bestimmter Tatsachen im Licht dieser Bestimmungen zum Gegenstand hat. Zum zweiten Klagegrund: Fehlen eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Unterauftragsvergabe 67 Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, durch den Rückgriff auf Leistungen der bei den aufeinanderfolgenden russischen Gesellschaften angestellten russischen Ingenieure sei nicht gegen die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Unterauftragsvergabe verstoßen worden. 68 Insoweit ist festzustellen, dass nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2321/2002 ein Teilnehmer an einer Finanzhilfevereinbarung wie die Klägerin nur als die Rechtsperson angesehen wird, die der Vereinbarung förmlich beigetreten ist. Nach Art. 2 Nrn. 7 und 8 der Verordnung ist nämlich „Teilnehmer“ eine Rechtsperson, die einen Beitrag zu einer indirekten Maßnahme leistet und aufgrund dieser Verordnung oder des Vertrags Rechte und Pflichten gegenüber der Union hat, und „Rechtsperson“ eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht, nach Unionsrecht oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann. 69 Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2321/2002 bestimmt, dass jede Rechtsperson, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligt, vorbehaltlich der Art. 6 und 7 einen finanziellen Beitrag erhalten kann. Nach Art. 12 Abs. 2 dieser Verordnung werden in dem Vertrag die Rechte und Pflichten aller Teilnehmer festgelegt, u. a. die Bedingungen für die Erstattungsfähigkeit der notwendigen Ausgaben. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung betrifft die Änderung der Zusammensetzung des Konsortiums und sieht vor, dass ein Konsortium von sich aus seine Zusammensetzung ändern und insbesondere jede Rechtsperson aufnehmen kann, die zur Durchführung der indirekten Maßnahme beiträgt. 70 Im vorliegenden Fall heißt es in Art. 1 Abs. 3 der Finanzhilfevereinbarungen, dass das Konsortium die in Anhang I der Vereinbarungen genannten Arbeiten ausführen wird. 71 Nach Art. II.6 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen, der die Unterauftragsvergabe betrifft, tragen die Vertragspartner dafür Sorge, dass die zu erbringenden Leistungen, wie sie in Anhang I der Finanzhilfevereinbarungen aufgeführt sind, von ihnen selbst erbracht werden können. Weiter heißt es dort, dass eine etwaige für bestimmte Teile der zu verrichtenden Arbeiten erforderliche Unterauftragsvergabe klar in Anhang I festzuhalten ist und dass die Vertragspartner während der Durchführung des Projekts andere untergeordnete Leistungen weiter vergeben dürfen, wenn diese nicht die wesentlichen Leistungen des Projekts darstellen, nicht direkt von den Vertragspartnern erbracht werden können und sich die Weitervergabe für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Projekts als erforderlich erweist. 72 In Art. II.6 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen wird u. a. darauf hingewiesen, dass sich Unteraufträge, deren Kosten als erstattungsfähige Kosten geltend zu machen sind, nur auf die Ausführung eines begrenzten Teils des Projekts erstrecken dürfen, dass der Rückgriff auf die Unterauftragsvergabe im Hinblick darauf, wie die Tätigkeit geartet ist und was für ihre Durchführung erforderlich ist, gerechtfertigt sein muss und dass die entsprechenden Aufgaben in Anhang I der Finanzhilfevereinbarungen aufzuführen sind. 73 Nach Art. II.1.26 der Allgemeinen Bedingungen ist ein Unterauftrag ein Dienstleistungsvertrag, der zwischen einem Vertragspartner und einem oder mehreren Unterauftragnehmern speziell für das Projekt abgeschlossen wird und Aufgaben betrifft, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind und die der Vertragspartner nicht selbst ausführen kann. 74 Nach Art. II.1.27 der Allgemeinen Bedingungen bezeichnet der Ausdruck „Unterauftragnehmer“ einen Dritten, der die in Anhang I der Finanzhilfevereinbarungen aufgeführten Aufgaben oder untergeordnete Aufgaben, die nicht die Kerntätigkeit des Projekts betreffen, auf der Grundlage eines Unterauftrags mit einem oder mehreren Vertragspartnern ausführt. 75 In Art. II.19 Abs. 1 Buchst. a bis d der Allgemeinen Bedingungen werden die Voraussetzungen aufgezählt, die erfüllt sein müssen, damit die Kosten der Konsortiumsmitglieder als erstattungsfähig angesehen werden können. Für die ausdrücklich in Anhang I der Finanzhilfevereinbarungen aufgeführten Aufgaben und ihre Ausführung durch einen Dritten werden in Buchst. e dieser Bestimmung die Voraussetzungen aufgestellt, die erfüllt sein müssen, damit die Kosten eines solchen Dritten als erstattungsfähig angesehen werden können. Art. II.19 Abs. 2 Buchst. i der Allgemeinen Bedingungen bestimmt, dass die Kosten, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieses Artikels nicht erfüllen, nicht erstattungsfähig sind und nicht zulasten des Projekts gehen können. 76 Aus diesen Bestimmungen geht zweifelsfrei hervor, dass ein Konsortiumsmitglied die ihm in den Finanzhilfevereinbarungen zugewiesenen Aufgaben selbst auszuführen hatte; die einzigen Ausnahmen von dieser Regel waren die Unterauftragsvergabe nach Art. II.6 der Allgemeinen Bedingungen und die Ausführung bestimmter Aufgaben durch Dritte unter den in Anhang I der Finanzhilfevereinbarungen vorgesehenen Voraussetzungen. 77 Wie bereits ausgeführt, sind die Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarungen dafür maßgebend, wer Vertragspartner ist. In Art. 1 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarungen ist die Klägerin als Vertragspartner und damit als Konsortiumsmitglied benannt. Für keine der aufeinanderfolgenden russischen Gesellschaften ist von einem ähnlichen Status die Rede. Zudem ist in Bezug auf die streitige Forderung zwischen den Parteien unstreitig, dass im vorliegenden Fall keine der in der vorstehenden Randnummer angeführten Ausnahmen anwendbar war. 78 Die Kommission ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarungen für die Unterauftragsvergabe verletzt hatte. Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt. 79 Erstens trägt die Klägerin vor, dass die aufeinanderfolgenden russischen Gesellschaften ihre Tätigkeiten ausschließlich mit ihr und auf ihre Kosten ausgeübt hätten und dass sie ihrerseits all deren technische, wirtschaftliche und finanzielle Aktivitäten kontrolliert habe. Aufgrund dieser engen wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen habe sie mit den aufeinanderfolgenden russischen Gesellschaften ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit gebildet. 80 Insoweit ist festzustellen, dass die Finanzhilfevereinbarungen, selbst wenn die Klägerin mit den aufeinanderfolgenden russischen Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit gebildet haben sollte, keine Ausnahme von der Verpflichtung eines Vertragspartners zur persönlichen Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben vorsehen, die es erlaubte, dass diese Aufgaben von einer natürlichen oder juristischen Person ausgeführt werden, die mit dem Vertragspartner eine wirtschaftliche Einheit bildet. 81 Zum Vorbringen der Klägerin, sie habe nicht gegen die Vorschriften für die Unterauftragsvergabe verstoßen, weil zwischen ihr und den aufeinanderfolgenden russischen Gesellschaften ein Kontrollverhältnis im Sinne der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2321/2002 bestanden habe, ist darauf hinzuweisen, dass deren Art. 3 („Unabhängigkeit“) zwar u. a. vorsieht, dass zwei Rechtspersonen im Sinne dieser Verordnung voneinander unabhängig sind, wenn zwischen ihnen kein Kontrollverhältnis besteht, und dass ein Kontrollverhältnis vorliegt, wenn eine Rechtsperson direkt oder indirekt eine andere kontrolliert oder eine Rechtsperson derselben direkten oder indirekten Kontrolle untersteht wie die andere. 82 Die Feststellung der Unabhängigkeit zweier Rechtspersonen dient jedoch im Rahmen der Verordnung Nr. 2321/2002 nur dazu, die Mindestzahl der Teilnehmer an einem Projekt und ihren Sitz im Einklang mit Art. 5 dieser Verordnung zu bestimmen. 83 Somit ist die Frage, ob die Klägerin die aufeinanderfolgenden russischen Gesellschaften im Sinne der Verordnung Nr. 2321/2002 in irgendeiner Form kontrollierte, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich. 84 Zweitens macht die Klägerin geltend, aus den Allgemeinen Bedingungen ergebe sich nicht, ob ein „Dritter“ Teil ein- und derselben „rechtlichen Einheit“ wie der Vertragspartner sein könne, solange nur eine einheitliche Kontrolle über die jeweiligen Einheiten bestehe, oder ob die im Verhältnis zum Vertragspartner bestehende rechtliche Selbständigkeit bereits genüge, um als solche die Eigenschaft als „Dritter“ zu begründen. 85 Zunächst hat die Klägerin an anderer Stelle in ihren Schriftsätzen nicht geltend gemacht, dass sie und die aufeinanderfolgenden russischen Gesellschaften Teil derselben rechtlichen Einheit seien, sondern, dass diese – rechtlich getrennten – Einheiten durch ein Kontrollverhältnis miteinander verbunden seien. 86 Sodann geht aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarungen klar hervor, dass Vertragspartner eine dort aufgeführte „Rechtsperson“ ist. 87 Schließlich genügt die Feststellung, dass aus dem Wortlaut der oben in den Rn. 74 und 75 angeführten Bestimmungen klar hervorgeht, dass ein „Dritter“ definitionsgemäß nicht zu derselben rechtlichen Einheit gehört wie einer der Vertragspartner. 88 Deshalb heißt es in den Allgemeinen Bedingungen unmissverständlich, dass ein „Dritter“ im Sinne ihres Art. I.1.27 eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht in Art. 1 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarungen aufgeführt ist. 89 Drittens trägt die Klägerin vor, in Anlage A („Konsortium und Teilnehmer“) zu Anhang I der Finanzhilfevereinbarung für das Projekt ULTRA würden in Bezug auf sie nur die beiden „Verantwortlichen“ erwähnt, obwohl neben ihnen noch weitere Personen an der Erledigung der dort spezifizierten Arbeiten hätten beteiligt sein müssen. Aus dem in diesem Anhang dargestellten Lebenslauf werde deutlich, dass Herr S., einer der beiden Verantwortlichen, gerade auf die 16 Ingenieure der aufeinanderfolgenden russischen Gesellschaften zurückgreifen werde. 90 Insoweit genügt die Feststellung, dass eine allgemeine Bezugnahme in der Beschreibung des bisherigen Berufslebens eines der Verantwortlichen auf die „Organisation und Finanzierung eines Ingenieurunternehmens für mikroelektronische Geräte in Moskau, St. Petersburg und Deutschland [mit] insgesamt 16 Ingenieuren“ in keiner Weise auf ein Kontrollverhältnis zwischen der Klägerin und den aufeinanderfolgenden russischen Gesellschaften während der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen schließen lässt. 91 Der zweite Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Zum ersten Klagegrund: Fehlbeurteilung des Sachverhalts 92 Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes sind zunächst die Umstände zu prüfen, die von der Klägerin angeführt werden, um darzutun, dass die Kommission bei der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen gewusst habe oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass sie russische Ingenieure beschäftigt habe. Außerdem ist zum einen das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, die Kommission hätte anlässlich der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen weitere Erkundigungen über sie einholen müssen, und zum anderen das Vorbringen, die Kommission habe im vorliegenden Fall entgegen den Anforderungen an Treu und Glauben gehandelt. 93 Als erste Argumentation trägt die Klägerin vor, die Kommission habe den Sachverhalt des Rechtsstreits fehlerhaft beurteilt. Insbesondere habe die Kommission bei Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen gewusst oder hätte jedenfalls wissen müssen, dass sie russische Ingenieure beschäftigt habe. Die in Rede stehende Einziehung sei daher rechtsmissbräuchlich. Sie stützt dieses Vorbringen im Wesentlichen auf — die in Anhang I der Finanzhilfevereinbarungen dargestellten Lebensläufe ihrer Verantwortlichen; — die in Anhang I der Finanzhilfevereinbarungen für die Projekte ULTRA und IMPROVE dargestellte Beschreibung ihrer Aufgaben; — die oben in Rn. 9 erwähnten Schreiben vom 5. und vom 15. April 2004 und das der Klageschrift als Anlage A.9 beigefügte Empfehlungsschreiben einer Bank; — ihre Präsentationen anlässlich der Auftaktsitzungen für die Projekte ULTRA und IMPROVE. 94 Erstens führt die Klägerin zu den Lebensläufen ihrer Verantwortlichen zum einen aus, dass die eigens für die Unionsprojekte erstellten Lebensläufe den Kommissionsdienststellen zur Kenntnis gebracht worden seien. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin weder diese Lebensläufe vorgelegt noch erläutert hat, inwiefern sie die Kommission davon in Kenntnis hätten setzen können, dass die fraglichen russischen Ingenieure für die in Rede stehenden Projekte eingesetzt würden. 95 Zum anderen verweist die Klägerin auf Anlage A („Konsortium und Teilnehmer“) zu Anhang I der Finanzhilfevereinbarung für das Projekt ULTRA, der den Lebenslauf von Herrn S., einem ihrer beiden Verantwortlichen, enthält. Insoweit ist festzustellen, dass eine allgemeine Bezugnahme in der Beschreibung des bisherigen Berufslebens eines der Verantwortlichen auf die „Organisation und Finanzierung eines Ingenieurunternehmens für mikroelektronische Geräte in Moskau, St. Petersburg und Deutschland [mit] insgesamt 16 Ingenieuren“ nicht als eine Information angesehen werden kann, auf deren Grundlage die Kommission vermuten konnte, dass die russischen Ingenieure für die in Rede stehenden Projekte eingesetzt würden. 96 Somit geht aus den von der Klägerin angeführten Lebensläufen nicht hervor, dass die Kommission wusste oder hätte wissen müssen, dass die Klägerin russische Ingenieure eingesetzt hatte. 97 Zweitens führt die Klägerin hinsichtlich der Beschreibung ihrer Aufgaben in Anhang I der Finanzhilfevereinbarungen für die Projekte ULTRA und IMPROVE zunächst aus, dass die Angabe auf S. 57 des Anhangs I („Arbeitsbeschreibung“) für das Projekt ULTRA, wonach die „Trivisio GmbH … das einzige europäische Unternehmen [ist], das in Europa Virtual-Reality-Helme herstellt“, „Moskau“ eingeschlossen habe. In dieser Beschreibung lässt jedoch nichts darauf schließen, dass zur Klägerin neben einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung weitere juristische Personen russischen Rechts gehörten. 98 Soweit die Klägerin sodann auf S. 48 eines „105-seitigen Proposals IMPROVE-V2“ verweist, genügt die Feststellung, dass sich ein solches Dokument nicht in den beim Gericht eingereichten Akten befindet und die Klägerin daher für den Inhalt, den es haben soll, keinen Beweis erbracht hat. Wie bereits dargelegt, lässt nichts in dieser Beschreibung darauf schließen, dass zur Klägerin neben einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung weitere juristische Personen russischen Rechts gehörten. 99 Schließlich ist, soweit die Klägerin aus der Beschreibung in Nr. 6.2.1 auf S. 24 des Anhangs I der Finanzhilfevereinbarung für das Projekt ULTRA, wonach „Trivisio … die Fähigkeiten und die Infrastruktur [hat], um die Entwicklungsergebnisse des Projekts umzusetzen und zu vermarkten“, ableitet, dass ihre „russische Komponente“ mitumfasst sei, festzustellen, dass auch in dieser Beschreibung nichts darauf schließen lässt, dass zur Klägerin neben einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung weitere juristische Personen russischen Rechts gehörten. 100 Somit geht aus der von der Klägerin angeführten Aufgabenbeschreibung nicht hervor, dass die Kommission wusste oder hätte wissen müssen, dass die Klägerin russische Ingenieure einsetzte. 101 Drittens führt die Klägerin aus, in Präsentationen bei den Auftaktsitzungen der Projekte ULTRA und IMPROVE habe ihr Vertreter ausdrücklich auf die „Visual Systems OOO (Moskau)“ hingewiesen und ausdrücklich deren Seniorentwicklungsingenieur genannt. Der Kommission sei somit die „Verbindung mit Russland“ geläufig gewesen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die ersten Seiten dieser Präsentationen mit dem Titel „Trivisio: History + Funds“ zwar eine Bezugnahme auf die genannte russische Gesellschaft enthalten. Doch ergibt sich daraus in keiner Weise, dass das Personal dieser russischen Gesellschaft im Rahmen der von den Finanzhilfevereinbarungen erfassten Projekte Leistungen erbracht hätte. 102 In diesem Zusammenhang benennt die Klägerin in Rn. 22 der Klageschrift mehrere Zeugen zum Beweis dafür, dass die „Kommission … zwangsläufig von der Präsentation Kenntnis gehabt haben [muss], da derartige Unterlagen an sie weiterzuleiten waren“. Da sich den Präsentationen nicht das entnehmen lässt, was die Klägerin ihnen zuschreibt, ist insoweit keine Beweisaufnahme nach Art. 91 Buchst. d der Verfahrensordnung anzuordnen. 103 Somit geht aus den von der Klägerin angeführten Präsentationen nicht hervor, dass die Kommission wusste oder hätte wissen müssen, dass die Klägerin russische Ingenieure einsetzte. 104 Viertens macht die Klägerin geltend, die oben in Rn. 9 angeführten Schreiben vom 5. und vom 15. April 2004 sowie das der Klageschrift als Anlage A.9 beigefügte Empfehlungsschreiben einer Bank belegten, dass die Kommission von ihrer „Verbindung mit Russland“ gewusst habe. Weder die Schreiben vom 5. und vom 15. April 2004 noch das Empfehlungsschreiben einer Bank lassen jedoch eine Verbindung mit „Russland“ erkennen. Insbesondere erläutert die Klägerin nicht, wie die Kommission dem Empfehlungsschreiben für die amerikanische Holding-Gesellschaft hätte entnehmen sollen, dass diese die Tätigkeit der russischen Ingenieure finanzierte. 105 Fünftens stellt das Vorbringen der Klägerin, „alle Beteiligten“ hätten von Anfang an gewusst, dass sie neben ihrem Projektmanager mit russischen Ingenieuren arbeiten würde, da die übernommenen Aufgaben zu komplex gewesen seien und kein Ingenieur in allen geforderten Bereichen zugleich die notwendige Expertise besitze, keinen schlüssigen und hinreichend substantiierten Nachweis dafür dar, wie die Kommission klar und verständlich darüber informiert worden sein soll, dass die Klägerin bei den in Rede stehenden Projekten mit russischen Ingenieuren zusammenarbeiten würde. 106 In diesem Zusammenhang benennt die Klägerin in Rn. 30 der Klageschrift einen Zeugen zum Beweis dafür, dass „[a]lle Beteiligten wussten …, dass die Klägerin neben [ihrem] Projektmanager mit ihren russischen Ingenieuren arbeiten würde“. Sie erläutert jedoch nicht, warum dieser Zeuge, der zum damaligen Zeitpunkt beim Koordinator des Projekts ULTRA der Projektverantwortliche war, in der Lage sein soll, die Kenntnis der Kommission davon zu beweisen, dass sie mit russischen Ingenieuren zusammenarbeitete. Daher ist insoweit keine Beweisaufnahme nach Art. 91 Buchst. d der Verfahrensordnung anzuordnen. 107 Sechstens genügt zu dem Vorbringen, es sei nach so vielen Jahren für die Klägerin schwierig, den Nachweis zu führen, dass die Kommission vom Einsatz russischer Ingenieure gewusst habe, der Hinweis, dass die Vertragsparteien nach Art. II.29 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen verpflichtet waren, alle den Vertrag betreffenden Unterlagen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Ende des Projekts aufzubewahren. Sie hätten ihr daher im vorliegenden Fall während des Audits zur Verfügung stehen müssen. Da sie die Ergebnisse des Audits anzweifeln wollte, hätte man von ihr als einem umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmer erwarten müssen, dass sie auch während des vorliegenden Rechtsstreits über die Unterlagen verfügt. 108 Nach alledem hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Kommission wusste oder hätte wissen müssen, dass sie russische Ingenieure einsetzte. 109 Zur zweiten Argumentation der Klägerin, die Kommission sei zu der Prüfung verpflichtet gewesen, ob sie gewillt oder in der Lage gewesen sei, die im künftigen Vertrag enthaltenen Förderbedingungen zu befolgen, ist festzustellen, dass das zuständige Organ zwar aufgrund seiner Sorgfaltspflicht alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2014, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T‑643/11, EU:T:2014:1076, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). 110 Diese Verpflichtung geht jedoch nicht so weit, dass von der Kommission die Prüfung verlangt würde, ob ein Vertragspartner gewillt oder in der Lage ist, die Förderbedingungen des in Rede stehenden Vertrags zu befolgen. In Anbetracht der in den Finanzhilfevereinbarungen für den Fall ihrer Verletzung vorgesehenen Sanktionen und des allgemeinen Grundsatzes pacta sunt servanda durfte die Kommission nämlich davon ausgehen, dass die Klägerin bei ihrem Beitritt zu den Finanzhilfevereinbarungen gewillt und in der Lage war, deren Bedingungen zu befolgen. 111 Die Klägerin führt indes aus, die Kommission hätte sich über ihre Situation informieren müssen, als sie bei den Vorbereitungen für die Projekte ULTRA und IMPROVE die Trivisio GmbH ersetzt habe. Hätte die Kommission ihre Aufgabe ordnungsgemäß wahrgenommen, hätte ihr nicht entgehen dürfen, dass die Klägerin kaum mehr als Räumlichkeiten und Herrn M. als Projektmanager von der insolventen Trivisio GmbH übernommen habe und vor allem keine Produktionsstätte in Dreieich (Deutschland) besessen habe. 112 In den beim Gericht eingereichten Akten befindet sich kein Hinweis darauf, dass die Kommission bei der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen ernste Zweifel an der Befähigung der Klägerin hätte haben müssen, die ihr in diesen Vereinbarungen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 113 Zum Vorbringen der Klägerin, die Kommission sei nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2321/2002 verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, dass der Teilnehmer über die für die Durchführung der in Rede stehenden Projekte notwendigen Kenntnisse und fachlichen Fähigkeiten verfügt habe, ist festzustellen, dass es Sache des Vertragspartners war, nachzuweisen, dass er über die nach Maßgabe dieses Artikels notwendigen Kenntnisse und fachlichen Fähigkeiten verfügte, und dass die Kommission nicht von vornherein davon ausgehen muss, dass die Angaben, die ein Vertragspartner insoweit macht, falsch oder unvollständig sind. 114 Daher ist das Vorbringen zurückzuweisen, die Kommission hätte anlässlich der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen weitere Erkundigungen über die Klägerin einholen müssen. 115 Als dritte Argumentation macht die Klägerin geltend, sie habe die ihr anvertrauten Aufgaben in den in Rede stehenden Projekten zur allgemeinen Zufriedenheit erfüllt, und die Kommission habe vom Einsatz der russischen Ingenieure gewusst oder hätte davon wissen müssen. Daher sei es unangebracht und nach Treu und Glauben unzulässig, dass die Kommission sich auf die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen berufe, um die Rückerstattung der in Rede stehenden Beträge zu verlangen. 116 Zum einen ist das Vorbringen, die Kommission habe vom Einsatz der russischen Ingenieure gewusst oder hätte davon wissen müssen, bereits oben in den Rn. 93 bis 107 zurückgewiesen worden. Zum anderen kann der Umstand, dass die Klägerin die ihr anvertrauten Aufgaben in den in Rede stehenden Projekten zur allgemeinen Zufriedenheit erfüllte, sie nicht von ihrer Pflicht befreien, ihre Kosten im Einklang mit den Vorschriften der Finanzhilfevereinbarungen für ihre Erstattungsfähigkeit zu deklarieren. Die Klägerin hat somit nicht nachgewiesen, dass die Kommission treuwidrig gehandelt hat. 117 Folglich ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen. 118 Nach alledem ist die Klage abzuweisen, soweit sie auf Art. 272 AEUV gestützt ist. Zur Klage, soweit sie auf Art. 263 AEUV gestützt ist 119 Als Gründe für eine Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses wie des angefochtenen Beschlusses kann die Klägerin die Unzuständigkeit, die Rechtswidrigkeit, die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, den Ermessensmissbrauch oder die Verletzung ihrer Verfahrensrechte anführen, die im Erlass eben dieser angefochtenen Handlung liegen oder sich daraus ergeben, dass die darin für vollstreckbar erklärte Forderung die Höhe der Forderung übersteigt oder die festgelegten Zahlungsmodalitäten beschränkt, wie sie in der Einziehungsanordnung und der Belastungsanzeige, auf denen sie beruht, festgestellt worden sind. 120 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen (siehe oben, Rn. 43), dass die Klägerin selbst auf eine schriftliche Frage des Gerichts erklärt hat, dass ihr dritter Klagegrund als im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend gemacht zu verstehen sei. Zum anderen hat die Klägerin im Rahmen des zweiten Klagegrundes einen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses gerügt. 121 Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin als Erstes geltend, dass sie im vorliegenden Fall einen „hinreichenden“ Vertrauensschutz genieße. 122 Nach der Rechtsprechung kann sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen, aus dessen Lage sich ergibt, dass die Unionsbehörden bei ihm begründete Erwartungen geweckt haben, indem ihm von zuständiger und zuverlässiger Seite stammende präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gegeben wurden (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2010, EWRIA u. a./Kommission,T‑369/08, EU:T:2010:549, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat. Ein Beteiligter kann sich somit nicht in begründeter Weise auf das Schweigen der Verwaltung berufen, um einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes einzuwenden (vgl. Urteil vom 9. September 2011, dm-drogerie markt/HABM – Distribuciones Mylar [dm], T‑36/09, EU:T:2011:449, Rn. 109 und 110 und die dort angeführte Rechtsprechung). 123 Soweit die Klägerin vorträgt, erstens sei die Kommission durch den mit „Arbeitsbeschreibung“ überschriebenen Abschnitt der drei Finanzhilfevereinbarungen darüber informiert worden, dass sie „mit insgesamt 16 Ingenieuren an den Standorten Moskau, St. Petersburg und Deutschland arbeiten würde“, und zweitens sei aus dem Wortlaut der Definitionen der Finanzhilfevereinbarungen nicht ersichtlich, dass ausschließlich eine „einheitliche juristische Person“ gemeint gewesen sei, weist sie damit allenfalls ein Schweigen der Kommission nach. Im Licht der Rechtsprechung kann ein solches Schweigen keine berechtigten Erwartungen der Klägerin begründen. 124 Hinsichtlich des dritten Arguments der Klägerin, wonach die Kommission ihr „[d]urch die Unterzeichnung“ der Finanzhilfevereinbarungen jeweils zugesichert habe, zu akzeptieren, dass ihr Verantwortlicher mit einem Team von 16 Ingenieuren in Moskau, St. Petersburg und Deutschland arbeite, ist festzustellen, dass die Klägerin nicht näher ausführt, worin solche Zusicherungen bestanden haben sollen. Sie hat daher nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Kommission solche Zusicherungen gegeben hat. Jedenfalls kann die Klägerin mit diesem Argument nur ein Schweigen der Kommission nachweisen, das im Licht der Rechtsprechung keine berechtigten Erwartungen der Klägerin begründen kann. 125 Soweit die Klägerin Zeugen zum Beweis dafür benennt, dass „die Kommission seitens des Koordinators der drei Projekte jeweils vor Unterzeichnung der entsprechenden Finanzhilfevereinbarungen [darüber] informiert worden war“, dass ihr Verantwortlicher mit einem Team von 16 Ingenieuren in Moskau, St. Petersburg und Deutschland arbeitete, genügt der Hinweis, dass dieser Umstand, seinen Nachweis unterstellt, ebenso wenig belegen würde, dass die Kommission der Klägerin präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen im Sinne der oben in Rn. 122 angeführten Rechtsprechung gegeben hat. Daher ist insoweit keine Beweisaufnahme nach Art. 91 Buchst. d der Verfahrensordnung anzuordnen. 126 Demnach ist das Argument, die Klägerin genieße im vorliegenden Fall einen „hinreichenden“ Vertrauensschutz, zurückzuweisen. 127 Als Zweites hat die Klägerin in der Erwiderung ein den zweiten Klagegrund betreffendes Argument vorgetragen, wonach die Kommission das Kontrollverhältnis zwischen ihr und den aufeinanderfolgenden russischen Gesellschaften im Sinne der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2321/2002 außer Acht gelassen und deshalb im angefochtenen Beschluss ihrer Begründungspflicht nicht genügt habe. 128 Zwar ist dieses Argument verspätet vorgebracht worden, doch stellt eine fehlende oder unzureichende Begründung nach ständiger Rechtsprechung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV dar und ist ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den der Unionsrichter von Amts wegen prüfen kann und muss (vgl. Urteile vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a.,C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a.,C‑272/12 P, EU:C:2013:812, Rn. 28). 129 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission,C‑501/00, EU:C:2004:438, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Januar 2013, Salzgitter/Kommission, T‑308/00 RENV, EU:T:2013:30, Rn. 112 und 113 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 130 Die Klägerin macht geltend, die Kommission hätte im angefochtenen Beschluss eine Begründung liefern müssen, mit der sie das Fehlen eines Kontrollverhältnisses zwischen ihr und den aufeinanderfolgenden russischen Gesellschaften festgestellt hätte. Die Kommission habe im sechsten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten, dass es sich um zwei rechtlich unabhängige Unternehmen handele, ohne das Nichtvorliegen eines Kontrollverhältnisses anzusprechen, denn sie habe ausgeführt, dass sie „auf ein Treffen zwischen dem Unternehmen und der Kommission vom Juli 2012 [verwies], bei dem die Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen Trivisio und dem russischen Unternehmen erörtert wurden“, und dass „dieses Gespräch … ergeben [hatte], dass es sich um zwei rechtlich unabhängige Unternehmen handelt und dass die Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen dem deutschen und dem russischen Unternehmen die in den Artikeln II.1.26, II.1.27 und II.6 der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Zulässigkeitskriterien für eine Vergabe an Unterauftragnehmer nicht erfüllten“. 131 Insoweit genügt der Hinweis, dass die Kommission im dritten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darüber hinaus festgestellt hat, dass die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Audit den Einsatz russischer Unterauftragnehmer beträfen, der in dem die Arbeitsbeschreibung betreffenden Anhang I der Finanzhilfevereinbarungen nicht vorgesehen gewesen sei, und im sechsten Erwägungsgrund, dass die fragliche russische Gesellschaft die Voraussetzungen von Art. II.1.29 der Allgemeinen Bedingungen – dass ein Dritter einem Vertragspartner auf der Grundlage einer vor der Erbringung des Beitrags zum Projekt geschlossenen Vereinbarung Ressourcen zur Verfügung stelle, die in dem die Arbeitsbeschreibung betreffenden Teil der Finanzhilfevereinbarungen angeführt sein müssten – nicht erfülle. Dem neunten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ist zu entnehmen, dass die Kommission seinen Erlass insbesondere auf die Feststellungen in den Erwägungsgründen 1 bis 8 stützt. 132 Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob das fehlende Kontrollverhältnis zwischen der Klägerin und den aufeinanderfolgenden russischen Gesellschaften im vorliegenden Fall ein notwendiger Bestandteil der Begründung des angefochtenen Beschlusses war, ist festzustellen, dass sich aus dieser Begründung klar ergibt, dass die Kommission die beiden Gesellschaften als voneinander unabhängig ansah, so dass die fragliche russische Gesellschaft nicht als Vertragspartei angesehen werden konnte. 133 Das Vorbringen, die Kommission habe im vorliegenden Fall ihre Begründungspflicht verletzt, ist daher zurückzuweisen. 134 Folglich ist die Klage abzuweisen, soweit sie auf Art. 263 Abs. 4 AEUV gestützt ist. 135 Nach alledem ist die vorliegende Klage insgesamt abzuweisen. Kosten 136 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. 137 Da die Klägerin im vorliegenden Fall mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Trivisio Prototyping GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. Dittrich Schwarcz Tomljenović Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. November 2016. Der Kanzler E. Coulon Der Präsident A. Dittrich ( 1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
