← Zur Entscheidungssuche

EuGH · C-64/14

29.04.2015 · ECLI:EU:C:2015:300

Suchen
Schriftgröße: 100 %

EuGH · C-64/14 · 29.04.2015 · ECLI:EU:C:2015:300

Parteien Entscheidungsgründe Tenor Parteien In der Rechtssache C‑64/14 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 7. Februar 2014, Sven A. von Storch u. a., Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kerber, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch C. Kroppenstedt und G. Gruber als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.‑G. Kamann, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richterin K. Jürimäe, der Richter J. Malenovský und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal, Generalanwalt: P. Cruz Villalón, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Entscheidungsgründe Beschluss 1. Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Herr von Storch und die 5 216 weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Rechtsmittelführer, den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union von Storch u. a./EZB (T‑492/12, EU:T:2013:702) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage abgewiesen hat, mit der sie beantragt hatten, den Beschluss der EZB vom 6. September 2012 zu einer Reihe technischer Merkmale der geldpolitischen Outright-Geschäfte (Outright Monetary Transactions) des Eurosystems an den Sekundärmärkten für Staatsanleihen (im Folgenden: OMT‑Beschluss) und den Beschluss der EZB vom 6. September 2012 über zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Sicherheiten für Geschäftspartner, um deren Zugang zu liquiditätsführenden Geschäften des Eurosystems sicherzustellen (im Folgenden: Sicherheiten-Beschluss), sowie, hilfsweise, die Leitlinie 2012/641/EU der EZB vom 10. Oktober 2012 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/18 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (ABl. L 284, S. 14) für nichtig zu erklären. Vorgeschichte des Rechtsstreits 2. Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 16 des angefochtenen Beschlusses dargelegt und kann wie folgt zusammengefasst werden. 3. Am 6. September 2012 erließ der Rat der EZB (im Folgenden: EZB-Rat) den OMT‑Beschluss und den Sicherheiten-Beschluss. Der Wortlaut dieser Beschlüsse wurde nur in Pressemitteilungen vom selben Tag wiedergegeben. Der OMT‑Beschluss 4. Nach der Pressemitteilung zum OMT‑Beschluss handelt es sich bei den geldpolitischen Outright-Geschäften um ein geldpolitisches Instrument, mit dem eine ordnungsgemäße geldpolitische Transmission und die Einheitlichkeit der Geldpolitik im Euroraum sichergestellt werden sollen. In der Pressemitteilung werden sodann die Rahmenbedingungen für die Durchführung der geldpolitischen Outright-Geschäfte dargestellt, die mit dem OMT‑Beschluss gebilligt wurden. Diese Bedingungen beziehen sich auf die Konditionalität der geldpolitischen Outright-Geschäfte, ihren Geltungsbereich, den Gläubigerstatus der EZB, die „Sterilisierung“ der durch die Outright-Geschäfte geschaffenen Liquidität und die Transparenz dieser Geschäfte. 5. Hierzu wird in dieser Pressemitteilung u. a. ausgeführt: „Der EZB-Rat wird geldpolitische Outright-Geschäfte in Erwägung ziehen, sofern sie aus geldpolitischer Sicht geboten sind … Nach einer gründlichen Beurteilung wird der EZB-Rat im alleinigen Ermessen und im Einklang mit seinem geldpolitischen Mandat über die Aufnahme, Fortsetzung und Einstellung von geldpolitischen Outright-Geschäften entscheiden. … Geldpolitische Outright-Geschäfte werden künftig … bei makroökonomischen Anpassungsprogrammen oder vorsorglichen Programmen der [Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität] bzw. des [Europäischen Stabilitätsmechanismus] in Erwägung gezogen.“ Der Sicherheiten-Beschluss 6. In der Pressemitteilung zum Sicherheiten-Beschluss wird ausgeführt, dass der EZB-Rat eine Strategie zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Sicherheiten für Geschäftspartner festgelegt habe, um deren Zugang zu liquiditätsführenden Geschäften des Eurosystems sicherzustellen. 7. In dieser Pressemitteilung heißt es u. a., dass die Anwendung des Bonitätsschwellenwerts, der nach den Regelungen über die Eignung von Sicherheiten für die Kreditgeschäfte des Eurosystems vorgesehen sei, in Bezug auf marktfähige vom Zentralstaat begebene oder garantierte Schuldtitel und dem Zentralstaat gewährte oder von diesem garantierte Kreditforderungen von Ländern, die für geldpolitische Outright-Geschäfte zugelassen seien oder ein Programm der Europäischen Union oder des Internationalen Währungsfonds (IWF) durchliefen und die damit verbundenen Auflagen nach Einschätzung des EZB-Rats erfüllten, ausgesetzt werden müsse. Außerdem sollten marktfähige Schuldtitel, die auf andere Währungen als den Euro, nämlich auf US-Dollar, Pfund Sterling oder japanische Yen, lauteten und im Euro-Währungsgebiet begeben und gehalten würden, bis auf Weiteres als Sicherheiten bei Kreditgeschäften des Eurosystems zugelassen werden. Der Pressemitteilung zufolge sollten die betreffenden Maßnahmen mit den einschlägigen Rechtsakten in Kraft treten. Die Leitlinie 2012/641 8. Mit der Leitlinie 2012/641 wird der Sicherheiten-Beschluss in Bezug auf die Zulassung bestimmter marktfähiger Schuldtitel, die auf andere Währungen als den Euro lauten, umgesetzt. 9. Art. 1 dieser Leitlinie sieht vor, dass in die Leitlinie 2012/476/EU der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2012 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 218, S. 20) ein Art. 5a („Zulassung bestimmter in Pfund Sterling, Yen oder US-Dollar denominierter Sicherheiten als notenbankfähige Sicherheiten“) eingefügt wird, dessen Abs. 1 lautet: „Marktfähige Schuldtitel gemäß Abschnitt 6.2.1 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14, die auf Pfund Sterling, Yen oder US-Dollar lauten, stellen notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems dar, vorausgesetzt dass: a) sie im Euro-Währungsgebiet begeben und gehalten/abgewickelt werden; b) der Emittent seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat; und c) sie alle sonstigen Zulassungskriterien des Abschnitts 6.2.1 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 erfüllen.“ 10. Nach Art. 2 der Leitlinie 2012/641 übermitteln die nationalen Zentralbanken der EZB bis spätestens zum 26. Oktober 2012 detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen, mit denen sie beabsichtigen, diese Leitlinie zu erfüllen. 11. Nach Art. 4 der Leitlinie 2012/641 ist diese an alle nationalen Zentralbanken gerichtet. Klage vor dem Gericht und angefochtener Beschluss 12. Mit Klageschrift, die am 12. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging und durch ein Schreiben vom 29. November 2012 ergänzt wurde, erhoben die Rechtsmittelführer eine Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse und der Leitlinie, die oben angeführt sind. 13. Die EZB erhob gegen diese Klage eine Einrede der Unzulässigkeit. 14. Das Gericht entschied, dass die Rechtsmittelführer nicht klagebefugt seien, und wies daher die Klage als unzulässig ab. Anträge der Parteien 15. Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer, – den angefochtenen Beschluss aufzuheben; – ihren mit der Klage vor dem Gericht gestellten Anträgen zu entsprechen und – der EZB die Kosten aufzuerlegen. 16. Die EZB beantragt, – das Rechtsmittel als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen und – den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel 17. Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe, mit denen sie im Wesentlichen eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz geltend machen. 18. Die EZB erhebt gegen das Rechtsmittel in erster Linie eine Einrede der Unzulässigkeit. Hierzu macht sie geltend, dass in der Rechtsmittelschrift weder die Namen noch die Wohnsitze der Rechtsmittelführer angegeben seien, mit Ausnahme der von Herrn von Storch. Außerdem seien die von den Rechtsmittelführern angeführten Gründe vage und ungenau oder stünden in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Rechtsstreits. Darüber hinaus hält die EZB das Rechtsmittel für unbegründet. 19. Ist ein Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann der Gerichtshof es nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen, ohne das mündliche Verfahren zu eröffnen. 20. Von dieser Möglichkeit ist in der vorliegenden Rechtssache Gebrauch zu machen. Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender Angabe der Namen und Wohnsitze der Rechtsmittelführer 21. Zu der Einrede der Unzulässigkeit, die daraus hergeleitet wird, dass die Namen und Wohnsitze der Rechtsmittelführer mit Ausnahme des Namens und Wohnsitzes von Herrn von Storch nicht angegeben seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelschrift nach Art. 168 Abs. 1 Buchst. a der Verfahrensordnung Namen und Wohnsitz des Rechtsmittelführers enthalten muss. Entspricht die Rechtsmittelschrift nicht u. a. dieser Vorschrift, setzt der Kanzler dem Rechtsmittelführer nach Art. 168 Abs. 4 der Verfahrensordnung eine angemessene Frist zur Mängelbehebung. In Ermangelung einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, ob die Nichtbeachtung dieser Förmlichkeit die formale Unzulässigkeit der Rechtsmittelschrift zur Folge hat. 22. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus der Rechtsmittelschrift, dass der Rechtsanwalt, der sie unterzeichnet hat, sie im Namen und in Vollmacht von Herrn von Storch und der anderen von dem angefochtenen Beschluss betroffenen Rechtsmittelführer eingereicht hat. Außerdem sind die Rechtsmittelführer nicht aufgefordert worden, die Mängel in der Rechtsmittelschrift zu beheben. Daher ist sie unter diesem Gesichtspunkt nicht als unzulässig anzusehen. 23. Ob die einzelnen Rechtsmittelgründe zulässig sind, ist im Rahmen ihrer jeweiligen Prüfung zu erörtern. Zu den Rechtsmittelgründen Zum ersten Rechtsmittelgrund 24. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, dass der OMT‑Beschluss und der Sicherheiten-Beschluss Rechtswirkungen entfaltet hätten und daher mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden könnten. 25. Die EZB macht geltend, dass dieser Rechtsmittelgrund offensichtlich unzulässig sei, weil das Gericht die Frage, ob diese Beschlüsse verbindliche Rechtswirkungen entfalteten, offengelassen habe. Jedenfalls stellten sie politische Willensbekundungen des EZB-Rats dar, die der rechtlichen Sphäre vorgelagert seien und lediglich Eckpunkte einer geldpolitischen Strategie der EZB festlegten. 26. Insoweit ist auf die in Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses getroffene Feststellung hinzuweisen, wonach die vor dem Gericht angefochtenen Handlungen, darunter der OMT‑Beschluss und der Sicherheiten-Beschluss, selbst wenn sie verbindliche Rechtswirkungen entfalteten, keinesfalls als Handlungen angesehen werden könnten, die sich auf die Rechtsstellung der Rechtsmittelführer unmittelbar auswirkten. 27. Da sich das Gericht zu den Rechtswirkungen dieser Beschlüsse nicht geäußert hat, ist der Rechtsmittelgrund, mit dem die Rechtsmittelführer dem Gericht vorwerfen, bei der Anwendung der Grundsätze, die für die Rechtswirkungen anfechtbarer Handlungen gelten, einen Rechtsfehler begangen zu haben, offensichtlich unbegründet. 28. Der erste Rechtsmittelgrund ist somit offensichtlich unbegründet. Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes 29. Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, dass sie von dem OMT‑Beschluss und dem Sicherheiten-Beschluss individuell betroffen seien. 30. Die EZB wendet ein, der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sei offensichtlich unzulässig, weil sich das Gericht zu der Frage, ob die fraglichen Beschlüsse die Rechtsmittelführer individuell beträfen, nicht geäußert habe. Jedenfalls seien die Rechtsmittelführer von den Beschlüssen nicht individuell betroffen. 31. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in dem angefochtenen Beschluss nicht geprüft hat, ob die Rechtsmittelführer von den genannten Beschlüssen individuell betroffen sind, sondern lediglich festgestellt hat, dass sie von den Beschlüssen nicht unmittelbar betroffen seien und ihre Klage daher unzulässig sei. 32. Folglich ist, da sich das Gericht zu der Frage, ob die Rechtsmittelführer von den fraglichen Beschlüssen individuell betroffen sind, nicht geäußert hat, ihr Vorbringen, mit dem sie dem Gericht vorwerfen, in dieser Hinsicht einen Rechtsfehler begangen zu haben, offensichtlich nicht begründet. 33. Somit ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes offensichtlich unbegründet. Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sowie zum dritten und vierten Rechtsmittelgrund 34. Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sowie mit dem dritten und dem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht Rechtsfehler begangen habe, indem es erstens entschieden habe, dass sie weder durch den OMT‑Beschluss noch durch den Sicherheiten-Beschluss unmittelbar betroffen seien, zweitens festgestellt habe, dass diese Beschlüsse trotz ihrer Folgen für den Wertpapiermarkt keine Auswirkung auf die Rechtsstellung der Bürger hätten, und drittens die Klagebefugnis der Rechtsmittelführer von einem tatsächlichen Tätigwerden der EZB oder der nationalen Zentralbanken abhängig gemacht habe, d. h. von späteren konkreten Geschäften wie etwa Wertpapierkäufen, von denen die Rechtsmittelführer nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen könnten und deren Nichtigerklärung zudem nicht ihre Rückabwicklung erlaube. 35. Die Rechtsmittelführer tragen vor, dass Teil des OMT‑Beschlusses nicht nur die Bereitschaft der EZB sei, gegebenenfalls illimitiert Staatsanleihen in bestimmten Segmenten aufzukaufen, sondern auch, die Niedrigzinspolitik fortzusetzen. Hierdurch werde die Rechtsstellung der Rechtsmittelführer gefährdet. Diese Rechtswirkung habe zur Folge, dass sie als Inhaber von Geldvermögen, dessen Wert in absehbarer Zeit vermindert würde, von diesem Beschluss unmittelbar betroffen seien. Ferner habe das Gericht, soweit es entschieden habe, dass es auf die eventuellen Wirkungen des OMT‑Beschlusses und des Sicherheiten-Beschlusses auf die tatsächliche Stellung der Rechtsmittelführer nicht ankomme, eine nicht nachvollziehbare Unterscheidung zwischen einer durch die Beschlüsse gegebenenfalls herbeigeführten tatsächlichen Vermögensminderung und dem Eingriff in die Rechtsstellung der Rechtsmittelführer getroffen. Schließlich habe das Gericht mit seinen Ausführungen, wonach der OMT‑Beschluss in jedem Fall Durchführungsmaßnahmen bedürfe, um sich auf die Rechtsstellung der Rechtsmittelführer auszuwirken, verkannt, dass diese Durchführungsmaßnahmen nichts weiter bedeuteten als den tatsächlichen Vollzug von Staatsanleiheaufkäufen durch die EZB und die nationalen Zentralbanken des Eurosystems. Von diesen könnten die Rechtsmittelführer jedoch nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen. Sie würden davon nämlich erst am selben oder sogar erst am Folgetag aus der Zeitung erfahren und die Quantitäten und die Identität der gekauften Wertpapiere nicht beziffern können. Seien die Aufkäufe bereits vollzogen, gebe es tatsächlich Schwierigkeiten, sie gegebenenfalls im Wege der Nichtigkeitsklage wieder rückabzuwickeln. 36. Die EZB hält dem entgegen, dass der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und der vierte Rechtsmittelgrund infolge ihres allgemeinen und vagen Charakters offensichtlich unzulässig seien. Ebenso sei der dritte Rechtsmittelgrund offensichtlich unzulässig, weil er eine Frage betreffe, zu welcher das Gericht keine Entscheidung getroffen habe. 37. Zur Begründetheit dieser Rügen führt die EZB aus, dass der OMT‑Beschluss und der Sicherheiten-Beschluss die Rechtsmittelführer nicht unmittelbar beträfen, weil sie weitere Durchführungsmaßnahmen erforderten. Eine Beeinträchtigung des Geldvermögens der Rechtsmittelführer durch den OMT‑Beschluss – die aber nicht dargetan worden sei – beträfe, selbst wenn sie vorläge, nicht die Rechtsstellung der Rechtsmittelführer, sondern allein ihre tatsächliche Stellung. Zu dem Argument der Rechtsmittelführer, dass sie von den Durchführungsmaßnahmen nicht rechtzeitig Kenntnis erhielten, weist die EZB darauf hin, dass sie einen künftigen rechtsverbindlichen Beschluss über geldpolitische Outright-Geschäfte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen müsse. Auch das Argument zur angeblichen Unmöglichkeit der Rückabwicklung sei nicht stichhaltig, da das Gericht, wenn eine Nichtigkeitsklage gegen eine Durchführungsmaßnahme begründet sein sollte, diese für nichtig erklären würde und die EZB die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen ergreifen müsste. Mit diesen Regelungen sei ein hinreichend effektiver Rechtsschutz sichergestellt. 38. Zu der von der EZB erhobenen Unzulässigkeitseinrede ist festzustellen, dass die zur Stützung des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes und des vierten Rechtsmittelgrundes angeführten Argumente zusammen mit den Argumenten, auf die der dritte Rechtsmittelgrund gestützt ist, mit dem im Wesentlichen Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses beanstandet wird, die verschiedenen Aspekte dieses Beschlusses, die beanstandet werden, erkennen lassen und eine gemeinsame Prüfung dieser Rechtsmittelgründe ermöglichen. Folglich sind der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sowie der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund zulässig. 39. In der Sache ist auf die Ausführungen des Gerichts in Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen. Das Gericht hat dort dargelegt, es sei in dem OMT‑Beschluss klar angegeben, dass er die Rahmenbedingungen für die zukünftige Durchführung von geldpolitischen Outright-Geschäften durch Festlegung der Hauptparameter für solche Geschäfte schaffen solle. Aus der Pressemitteilung zu diesem Beschluss gehe hervor, dass der EZB-Rat geldpolitische Outright-Geschäfte in Erwägung ziehen werde, sofern sie aus geldpolitischer Sicht geboten seien, und nach einer gründlichen Beurteilung im alleinigen Ermessen und im Einklang mit seinem geldpolitischen Mandat über die Aufnahme, Fortsetzung und Einstellung von geldpolitischen Outright-Geschäften entscheiden werde. 40. Jedoch liegt die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, nur dann vor, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass die beanstandete Maßnahme sich auf die Rechtsstellung der betreffenden Person unmittelbar auswirkt, und zum anderen, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Beschluss Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development/Kommission, C‑248/12 P, EU:C:2014:137, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). 41. Daher hat das Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerfrei entschieden, dass u. a. der OMT‑Beschluss, selbst wenn er verbindliche Rechtswirkungen entfaltete, keinesfalls als eine Handlung angesehen werden könne, die sich auf die Rechtsstellung der Rechtsmittelführer unmittelbar auswirke, weil er in jedem Fall Durchführungsmaßnahmen bedürfe, damit er sich möglicherweise auf die Stellung der Rechtsmittelführer auswirken könne. 42. Zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführer, dass der OMT‑Beschluss sie als Inhaber von Geldvermögen, dessen Wert in absehbarer Zeit vermindert würde, in ihrer Rechtsstellung beeinträchtige und sie damit unmittelbar betreffe, hat das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses zutreffend festgestellt, dass es sich, soweit die Rechtsmittelführer auf die etwaigen negativen Folgen hinweisen, die insbesondere der OMT‑Beschluss für sie in wirtschaftlicher Hinsicht habe, u. a. eine Verminderung des Wertes ihrer Vermögen, um einen Umstand handelt, der ihre tatsächliche Stellung und nicht ihre Rechtsstellung betrifft. 43. Hinsichtlich des Rechtsfehlers, den das Gericht dadurch begangen haben soll, dass es die Klagebefugnis der Rechtsmittelführer von einem tatsächlichen Tätigwerden der EZB oder der nationalen Zentralbanken, d. h. von späteren konkreten Geschäften wie etwa Wertpapierkäufen, abhängig gemacht habe, von denen die Rechtsmittelführer nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen könnten und deren Nichtigerklärung auch nicht ihre Rückabwicklung erlaube, ist festzustellen, dass der Umstand, dass die Klagebefugnis der Rechtsmittelführer von einem tatsächlichen Tätigwerden der EZB oder der nationalen Zentralbanken, nämlich späteren Geschäften wie etwa Wertpapierkäufen, abhängig gemacht wird, jedenfalls eindeutig nicht die von den Rechtsmittelführern angegebenen Folgen hat. 44. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sowie der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet sind. Zum fünften Rechtsmittelgrund 45. Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, dass ihr in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und in Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistetes Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt worden sei. 46. Dazu tragen die Rechtsmittelführer vor, es müsste, so insbesondere hinsichtlich des Sicherheiten-Beschlusses, stets möglich sein, die Durchführungsmaßnahmen der nationalen Zentralbanken einer Gültigkeitsprüfung durch den Gerichtshof im Wege einer Vorabentscheidung zu unterziehen, was jedoch nicht der Fall sei. 47. Abgesehen von der Unerzwingbarkeit einer solchen Vorlageentscheidung kämen nach Ansicht der Rechtsmittelführer ein Urteil und dessen Umsetzung durch die nationalen Behörden für die Verhinderung der illegalen Kollateralpraxis des Eurosystems viel zu spät. Der Hinweis des Gerichts auf die kompensatorischen Rechtsbehelfe der Rechtsunterworfenen nach dem AEU-Vertrag sei rechtsirrig, da sich mit diesen Rechtsbehelfen lediglich Klagen gegen die Union und die EZB führen ließen, um Ersatz für Schäden zu erlangen, die die Organe der Union oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht hätten. Sie erlaubten es jedoch nicht, die schadensträchtige Politik der EZB, wie sie sich im OMT‑Beschluss und im Sicherheiten-Beschluss manifestiere, präventiv zu stoppen. 48. Die EZB hält diesen Rechtsmittelgrund wegen seines allgemeinen und vagen Charakters für offensichtlich unzulässig. In der Sache verweist sie darauf, dass der AEU-Vertrag ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen habe, um die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union zu gewährleisten. Art. 47 der Charta ziele nicht darauf ab, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmung über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Unionsgerichten zu ändern. Ferner sei es gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV Aufgabe der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu schaffen, soweit diese noch nicht existierten. 49. Da die Rechtsmittelführer im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes die beanstandeten Aspekte des angefochtenen Beschlusses bezeichnet und ihre Argumente zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes dargelegt haben, ist dieser Rechtsmittelgrund zulässig. 50. Zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführer, wonach die Durchführungsmaßnahmen der nationalen Zentralbanken nicht immer im Wege der Vorabentscheidung auf ihre Gültigkeit geprüft werden könnten, ist in Übereinstimmung mit Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses darauf hinzuweisen, dass mit den Art. 263 AEUV und 277 AEUV auf der einen Seite und Art. 267 AEUV auf der anderen Seite ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen wurde, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe gewährleisten soll, wobei mit dieser Kontrolle der Unionsrichter betraut ist. In diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die aufgrund der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 263 AEUV Handlungen der Union wie die im vorliegenden Fall streitigen nicht unmittelbar anfechten können, die Möglichkeit, die Ungültigkeit solcher Handlungen je nach den Umständen des Falles entweder inzident gemäß Art. 277 AEUV vor dem Unionsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und darauf hinzuwirken, dass diese Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen feststellen können, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C‑50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 40, und Kommission/Jégo‑Quéré, C‑263/02 P, EU:C:2004:210, Rn. 30). 51. Wie das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses zutreffend festgestellt hat, haben die Rechtsmittelführer im vorliegenden Fall, da der OMT‑Beschluss und der Sicherheiten-Beschluss in jedem Fall Durchführungsmaßnahmen durch die nationalen Zentralbanken erfordern, gegebenenfalls die Möglichkeit, diese Durchführungsmaßnahmen vor einem nationalen Gericht anzufechten und im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens die Ungültigkeit dieser Beschlüsse geltend zu machen und darauf hinzuwirken, dass das nationale Gericht dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegt. 52. Die Einrichtung, die einen Rechtsakt erlassen hat, den der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV für ungültig erklärt hat, ist jedoch verpflichtet, die Konsequenzen aus dem Urteil des Gerichtshofs zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Pinna, 359/87, EU:C:1989:107, Rn. 13, und Mulder u. a./Rat und Parlament, C‑104/89 und C‑37/90, EU:C:1992:217, Rn. 21). 53. Was das Argument anbelangt, die kompensatorischen Rechtsbehelfe der Rechtsunterworfenen nach dem AEU-Vertrag erlaubten es nicht, die schadensträchtige Politik der EZB, wie sie sich im OMT‑Beschluss und im Sicherheiten-Beschluss manifestiere, präventiv zu stoppen, so kann es selbst dann nicht durchgreifen, wenn unterstellt wird, dass diese Beschlüsse tatsächlich schadensträchtig sind. 54. Es gehört nämlich zum Wesen der in Art. 340 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Schadensersatzklage selbst, dass sie einem Rechtsunterworfenen zur Verfügung steht, der behauptet, dass ihm ein Schaden entstanden ist, der durch die EZB oder ihre Bediensteten verursacht wurde. 55. Im Übrigen ist im Hinblick auf den durch Art. 47 der Charta gewährten Schutz darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Gerichten der Union zu ändern, wie auch aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97). 56. Somit sind die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen, ohne dass dies den Wegfall der in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge hätte (vgl. Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, EU:C:2013:625, Rn. 98). 57. Daher hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, soweit es in Rn. 50 des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen der Rechtsmittelführer zurückgewiesen hat, dass ihr Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beeinträchtigt würde, wenn ihre Klage vom Gericht als unzulässig abgewiesen würde. 58. Daraus folgt, dass der fünfte Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet ist. 59. Nach alledem ist das vorliegende Rechtsmittel insgesamt als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Kosten 60. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die EZB die Verurteilung der Rechtsmittelführer beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, haben die Rechtsmittelführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Tenor Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) beschlossen: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Herr Sven A. von Storch und die 5 216 weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Rechtsmittelführer tragen die Kosten.