EuG · T-282/11 · 06.09.2011 · ECLI:EU:T:2011:425
Parteien Entscheidungsgründe Tenor Parteien In der Rechtssache T‑282/11 Ciprian-Calin Alionescu, wohnhaft in Etterbeek (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Stănculescu, Kläger, gegen Amt für Personalauswahl der Europäischen Union (EPSO) , Beklagter, betreffend die Aufhebung der Entscheidung des EPSO, im Rahmen des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/206-207/11 die Einreichungsfrist für Bewerbungen um sechs Stunden zu verlängern, und den Erlass der sich aus dieser Aufhebung ergebenden Maßnahmen erlässt DAS GERICHT (Vierte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin) sowie der Richterin K. Jürimäe und des Richters M. van der Woude, Kanzler: E. Coulon, folgenden Beschluss Entscheidungsgründe 1. Mit Klageschrift, die am 24. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger, Ciprian-Calin Alionescu, die vorliegende Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Amts für Personalauswahl der Europäischen Union (EPSO), mit der im Rahmen des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/206-207/11 die Einreichungsfrist für Bewerbungen um sechs Stunden verlängert wurde, und auf Erlass der sich aus dieser Aufhebung ergebenden Maßnahmen erhoben. 2. Nach Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verweist das Gericht einen Rechtsstreit an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, wenn es feststellt, dass eine Klage in die Zuständigkeit dieses Gerichts fällt. 3. Nach Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs ist das Gericht für den öffentlichen Dienst im ersten Rechtszug für Streitsachen zwischen der Europäischen Union und deren Bediensteten gemäß Art. 270 AEUV zuständig. 4. Art. 270 AEUV betrifft „alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen …, die im Statut der Beamten der Union und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union festgelegt sind“. 5. In diesem Zusammenhang stellt Art. 91 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) klar, dass der Unionsrichter „[f]ür alle Streitsachen zwischen [der Union] und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme“ zuständig ist. 6. Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Klage in den Anwendungsbereich des Art. 270 AEUV fällt, wie er in Art. 91 Abs. 1 des Statuts präzisiert ist. 7. Hierzu ist zum einen festzustellen, dass der Kläger mit seiner Klage die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung anzweifelt, die vom EPSO getroffen worden sei und ihn beschwere. 8. Zum anderen soll die betreffende Entscheidung im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens für die Einstellung von Beamten der Union ergangen sein, für das sich der Kläger beworben habe. Die Einstellung von Beamten der Union ist insbesondere in den Art. 29 bis 32 des Statuts und in dessen Anhang III geregelt. Somit ist der Kläger als Bewerber für das betreffende allgemeine Auswahlverfahren eine Person, auf die das Statut Anwendung findet. 9. Daraus ergibt sich, dass die vorliegende Klage in den Anwendungsbereich des Art. 270 AEUV fällt. 10. Infolgedessen fällt die Klage in die Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst und ist an dieses zu verweisen. Tenor Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Vierte Kammer) beschlossen: 1. Die Rechtssache T‑282/11 wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Luxemburg, den 6. September 2011
