EuG · T-393/10 · 13.04.2011 · ECLI:EU:T:2011:178
Parteien Entscheidungsgründe Tenor Parteien In der Rechtssache T‑393/10 Westfälische Drahtindustrie GmbH mit Sitz in Hamm (Deutschland), Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in Hamm, Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG mit Sitz in Iserlohn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Stadler und S. Budde, Klägerinnen, gegen Europäische Kommission, vertreten durch V. Bottka, R. Sauer und C. Hödlmayr als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Buntscheck, Beklagte, wegen teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.344 – Spannstahl) in geänderter Fassung und, hilfsweise, Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße erlässt DAS GERICHT (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse und A. Collins, Kanzler: E. Coulon, folgenden Entscheidungsgründe Beschluss 1. Das Gericht (Sechste Kammer) hat mit einer gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung erlassenen prozessleitenden Maßnahme die Kommission u. a. aufgefordert, ihm die Liste der Kartelltreffen, an denen ihrer Ansicht nach die Klägerin zu 1, die Westfälische Drahtindustrie GmbH (im Folgenden: WDI), in der Zeit vom 9. Januar 1996 bis 12. Mai 1997 teilnahm, sowie alle in ihrem Besitz befindlichen Beweise, anhand deren sich die Identität der an diesen Treffen beteiligten Unternehmen feststellen lässt, und die Liste der dort erörterten Themen zu übermitteln. 2. Die Kommission ist dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen. Sie hat jedoch in ihrer Antwort mitgeteilt, dass einige der Beweismittel, über die sie verfüge, im Rahmen der Kronzeugenregelung zusammengetragen worden seien, so dass sie sie nur auf der Grundlage eines Beweisbeschlusses und unter Vorkehrungen zum Schutz der Effektivität der Kronzeugenregelung übermitteln könne. 3. Das Gericht hält es für erforderlich, die Kommission gemäß Art. 24 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 65 Buchst. b und Art. 66 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzufordern, auf ihren Vorschlag hin die von ihr im Rahmen der Kronzeugenregelung zusammengetragenen und in den Nrn. 11, 13 bis 15, 18 bis 21, 24 und 25 und den dazugehörigen Fußnoten ihrer oben in Rn. 2 genannten Antwort erwähnten vertraulichen Unterlagen vorzulegen. Wie aus Nr. 17 der Klagebeantwortung hervorgeht, auf die die Kommission in Nr. 6 der oben genannten Antwort ausdrücklich Bezug nimmt, beschränkte sich der Zugang der Klägerinnen zu diesen Beweisstücken auf eine Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Kommission. 4. Nach dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens ist den Rechtsbeiständen der Klägerinnen WDI, Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG und Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG zu gestatten, von diesen Dokumenten Kenntnis zu nehmen und sie bei der Kanzlei des Gerichts einzusehen. 5. lm Interesse der Aufrechterhaltung des Schutzes, den die Kommission den im Rahmen der Kronzeugenregelung erlangten Beweisstücken gewährt, sind die betreffenden Dokumente jedoch weder den Rechtsbeiständen der Klägerinnen zu übermitteln, noch ist ihnen zu gestatten, Kopien davon anzufertigen. Tenor Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Sechste Kammer) beschlossen: 1. Die Europäische Kommission ist verpflichtet, innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses die Auszüge aus den nachstehend genannten, in den Nrn. 11, 13 bis 15, 18 bis 21, 24 und 25 und den dazugehörigen Fußnoten der Antwort auf die vom Gericht an sie gerichtete prozessleitende Maßnahme erwähnten Dokumenten vorzulegen: – Kronzeugenantrag der Italcables SpA (ITC) (S. 16444 der Kommissionsakte); – Kronzeugenantrag der Nedri Spanstaal BV (Nedri) (S. 31576 bis 31578 der Kommissionsakte); – Kronzeugenantrag der DWK Drahtwerk Köln GmbH (DWK) (S. 15 bis 18, 19007 und 25324 der Kommissionsakte); – Kronzeugenantrag von Tréfileurope (S. 7660, 34604, 34614 und 34615 der Kommissionsakte); – Kronzeugenantrag der Klägerinnen vom 19. Mai 2004 (S. 10045 und 10051 bis 10053 der Kommissionsakte). 2. Diese Dokumente können von den Rechtsbeiständen der Westfälischen Drahtindustrie GmbH, der Westfälischen Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG und der Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG innerhalb einer vom Kanzler im Anschluss an die Vorlage der genannten Dokumente festgelegten Frist bei der Kanzlei des Gerichts eingesehen werden, ohne dass Kopien angefertigt werden dürfen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Luxemburg, den 4. Juni 2014
