EuGH · C-151/10 · 07.04.2011 · ECLI:EU:C:2011:223
Verfahrensgegenstand Tenor Verfahrensgegenstand Gegenstand Vorabentscheidungsersuchen – Arbeidshof te Antwerpen (Afdeling Hasselt) – Auslegung der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9) – Nationale Rechtsvorschriften, die ein System zur Veröffentlichung und Überwachung der Arbeitsstunden von Teilzeitarbeitnehmern vorsehen, wonach Dokumente mit genauen Angaben über die von jedem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden erstellt und aufbewahrt werden müssen und die Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen straf- und verwaltungsrechtlich geahndet werden kann Tenor Tenor Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die Arbeitgeber zur Aufbewahrung und Veröffentlichung der Verträge und Arbeitsstundenpläne von Teilzeitbeschäftigten verpflichtet, nicht entgegensteht, sofern feststeht, dass diese Regelung nicht dazu führt, dass Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, schlechter behandelt werden oder, falls eine solche Ungleichbehandlung besteht, sofern feststeht, dass diese Ungleichbehandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist und nicht über das zur Erreichung der dabei verfolgten Ziele hinausgeht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Prüfungen insbesondere im Hinblick auf das anwendbare nationale Recht vorzunehmen, um festzustellen, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist. Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung mit Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 unvereinbar ist, so ist Paragraf 5 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass er einer solchen Regelung ebenfalls entgegensteht.
