EuGH · C-82/06 · 14.06.2007 · ECLI:EU:C:2007:349
Verfahrensgegenstand Tenor Verfahrensgegenstand Gegenstand Vertragsverpflichtung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 7 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) in ihrer durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung und gegen Art. 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) – Verpflichtung zur Übermittlung von Abfallbewirtschaftungsplänen Tenor Tenor 1. Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie – den Abfallbewirtschaftungsplan für die Provinz Rimini gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in ihrer durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung, – die Abfallbewirtschaftungspläne unter Einbeziehung der Deponien und sonstigen Abfallbeseitigungsanlagen für die Region Latium gemäß Art. 7 Abs. 1 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 75/442 in ihrer durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung, – die Abfallbewirtschaftungspläne für die Regionen Friaul-Julisch Venetien und Puglia sowie für die Autonome Provinz Bozen-Südtirol und die Provinz Rimini gemäß Art. 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle nicht erstellt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen. 2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
